RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2026 GeschäftszahlW602 2205019-2 Spruch, W602 2205019-2/14E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Vorverfahren Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und stellte, als damals noch Minderjähriger, am 11.06.2016 nach illegaler Einreise nach Österreich einen ersten Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) als unbegründet abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot erlassen. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX (zugestellt am 11.03.2023) zur Zahl XXXX nicht stattgegeben, dem Beschwerdeführer wurde aber eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Der Beschwerdeführer verblieb in der Folge im Bundesgebiet.Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und stellte, als damals noch Minderjähriger, am 11.06.2016 nach illegaler Einreise nach Österreich einen ersten Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) als unbegründet abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot erlassen. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 (zugestellt am 11.03.2023) zur Zahl römisch 40 nicht stattgegeben, dem Beschwerdeführer wurde aber eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Der Beschwerdeführer verblieb in der Folge im Bundesgebiet. Das Bundesamt stellte dem Beschwerdeführer jeweils eine Duldungskarte für den Zeitraum von XXXX 2023 bis XXXX 2024 und von XXXX 2024 bis XXXX 2025 aus. Das Bundesamt stellte dem Beschwerdeführer jeweils eine Duldungskarte für den Zeitraum von römisch 40 2023 bis römisch 40 2024 und von römisch 40 2024 bis römisch 40 2025 aus. Am 07.06.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG. Diesen Antrag zog er am 26.09.2024 zurück.Am 07.06.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG. Diesen Antrag zog er am 26.09.2024 zurück. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 29.01.2025 ein Festnahmeauftrag erlassen für seine Vorführung vor die somalische Delegation in Genf für ein Videointerview. Am 05.03.2025 absolvierte er ein Rückkehrberatungsgespräch und erklärte sich für nicht rückkehrwillig. Die somalische Botschaft bestätigte sodann schriftlich am 17.07.2025 die somalische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Am 27.11.2025 wurde für den Beschwerdeführer ein Laissez-Passer für die einmalige Ausreise von Wien nach Mogadischu ausgestellt. Am 04.12.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen. Bei seiner Festnahme am 04.12.2025 war er darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass seine Abschiebung nach Somalia für den 08.12.2025 geplant war, woraufhin er am 06.12.2025 im Stande der Anhaltung einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 12a Abs. 3 und 4 AsylG per Mandatsbescheid kein faktischer Abschiebeschutz zuerkannt, wogegen er Vorstellung erhob und in der Folge gegen den Vorstellungsbescheid des Bundesamtes Beschwerde erhob. Das Beschwerdeverfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl XXXX anhängig. Der Versuch des Bundesamtes, den Beschwerdeführer am 08.12.2025 nach Somalia abzuschieben, scheiterte, da die somalischen Behörden dem Beschwerdeführer die Einreise nach Somalia verwehrten. Der Beschwerdeführer befand sich im Anschluss daran wiederholt von XXXX 2025 bis XXXX 2025 und von XXXX 12.20205 bis XXXX 12.2025 in Schubhaft. Die zweimalige Anhaltung in Schubhaft wurde mit Erkenntnissen des BVwG vom 17.12.2025 zu Zahl XXXX und vom 22.12.2025 zu Zahl XXXX für rechtswidrig erklärt, da nach wie vor keine verbindliche Zusage des somalischen Staates vorgelegen hatte, dem zwangsweise abzuschiebenden Beschwerdeführer die Einreise nach Somalia zu gewähren. Am 04.12.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen. Bei seiner Festnahme am 04.12.2025 war er darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass seine Abschiebung nach Somalia für den 08.12.2025 geplant war, woraufhin er am 06.12.2025 im Stande der Anhaltung einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3 und 4 AsylG per Mandatsbescheid kein faktischer Abschiebeschutz zuerkannt, wogegen er Vorstellung erhob und in der Folge gegen den Vorstellungsbescheid des Bundesamtes Beschwerde erhob. Das Beschwerdeverfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl römisch 40 anhängig. Der Versuch des Bundesamtes, den Beschwerdeführer am 08.12.2025 nach Somalia abzuschieben, scheiterte, da die somalischen Behörden dem Beschwerdeführer die Einreise nach Somalia verwehrten. Der Beschwerdeführer befand sich im Anschluss daran wiederholt von römisch 40 2025 bis römisch 40 2025 und von römisch 40 12.20205 bis römisch 40 12.2025 in Schubhaft. Die zweimalige Anhaltung in Schubhaft wurde mit Erkenntnissen des BVwG vom 17.12.2025 zu Zahl römisch 40 und vom 22.12.2025 zu Zahl römisch 40 für rechtswidrig erklärt, da nach wie vor keine verbindliche Zusage des somalischen Staates vorgelegen hatte, dem zwangsweise abzuschiebenden Beschwerdeführer die Einreise nach Somalia zu gewähren.
- Gegenständliches Verfahren Am 22.10.2024 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz. Die Vertretungsvollmacht beinhaltete ausdrücklich keine Zustellvollmacht. Am 10.12.2024 ersuchte er im Wege seiner Rechtsvertretung um einen Termin für eine persönliche Antragstellung. Am 29.01.2025 erließ das Bundesamt einen Verbesserungsauftrag und gab dem Beschwerdeführer als Termin für die persönliche Antragstellung den 19.02.2025 bekannt. Zum genannten Termin erschien der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt und stellte dort auch einen Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV. Im angeordneten Rückkehrberatungsgespräch am 05.03.2025 zeigte er sich nicht rückkehrwillig. Am 22.10.2024 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz. Die Vertretungsvollmacht beinhaltete ausdrücklich keine Zustellvollmacht. Am 10.12.2024 ersuchte er im Wege seiner Rechtsvertretung um einen Termin für eine persönliche Antragstellung. Am 29.01.2025 erließ das Bundesamt einen Verbesserungsauftrag und gab dem Beschwerdeführer als Termin für die persönliche Antragstellung den 19.02.2025 bekannt. Zum genannten Termin erschien der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt und stellte dort auch einen Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV. Im angeordneten Rückkehrberatungsgespräch am 05.03.2025 zeigte er sich nicht rückkehrwillig. Mit Bescheid vom 11.03.2025 wies das Bundesamt den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Mängelheilung vom 19.02.2025 wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z “Zusatz” iVm § 8 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt II.). Das Bundesamt stellte den Bescheid am 17.03.2025 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zu.Mit Bescheid vom 11.03.2025 wies das Bundesamt den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag auf Mängelheilung vom 19.02.2025 wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Z “Zusatz” in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesamt stellte den Bescheid am 17.03.2025 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zu. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 14.04.2025 im Wege seiner Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde und langte diese am 15.04.2025 beim Bundesamt ein. Das Bundesamt legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor. Das Bundesverwaltungsgericht forderte schriftlich vom Bundesamt die Identifizierungsbestätigung und das Laissez-Passer für die Abschiebung des Beschwerdeführers an. Am 14.04.2026 fand schließlich vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, wo das gegenständliche Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren zu XXXX wegen der Nicht-Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 3 und 4 AsylG 2005 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurde. Das Bundesverwaltungsgericht forderte schriftlich vom Bundesamt die Identifizierungsbestätigung und das Laissez-Passer für die Abschiebung des Beschwerdeführers an. Am 14.04.2026 fand schließlich vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, wo das gegenständliche Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren zu römisch 40 wegen der Nicht-Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3 und 4 AsylG 2005 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer erteilte der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung am 30.06.2022 eine Vollmacht für seine Vertretung in asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren. Diese Vollmacht beinhaltete ausdrücklich keine Zustellvollmacht. Die erteilte Vollmacht wurde dem Bundesamt spätestens mit dem ersten Antrag auf Duldung vom 21.12.2022 übermittelt und liegt mehrfach im Verwaltungsakt ein. Am 22.10.2024 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung mit Email den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG. Spätestens bei der persönlichen Antragstellung am 19.02.2025 legte er die Vollmachtsurkunde vom 30.06.2022 erneut vor. Am 22.10.2024 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung mit Email den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG. Spätestens bei der persönlichen Antragstellung am 19.02.2025 legte er die Vollmachtsurkunde vom 30.06.2022 erneut vor. Das Bundesamt erließ am 11.03.2025 den verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit dem es den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zurückwies und den Antrag auf Mängelheilung abwies. Dieser Bescheid wurde am 17.03.2025 durch Hinterlegung an die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung zugestellt. Dieser Bescheid weist als Adressat links oberhalb des Spruchs den Beschwerdeführer mit seiner österreichischen Meldeanschrift auf. Die Anweisung zur Zustellung wurde als handschriftlicher Aktenvermerk verfügt. Dieser liegt im Verwaltungsakt auf der Rückseite des Ausdrucks einer Emailinformation an die BBU ein. Darin verfügt der bescheiderlassende Referent: „Bescheid mit RB per RSb an Vertreter exp. an“ (letztes Wort schwer lesbar), Stempel
- März 2025, eigenhändige Unterschrift des Referenten. Als Empfänger / Empfängerin in der Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments wird die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, Schottengasse 3a/1/59, 1010 Wien, angeführt. Der Bescheid wurde für den Empfänger „Deserteurs- und Flüchtlingsberatung“ am 14.03.2025 bei der Post hinterlegt und am 17.03.2025, zu Beginn der Hinterlegungsfrist, von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, übernommen. Der Bescheid wurde nicht an den Beschwerdeführer zugestellt. Die Zustellung wurde als duale Zustellung veranlasst. Am 14.04.2025 erhob die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung für den Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid. Als Beilage zur Beschwerde wurde eine weitere, inhaltlich gleichlautende Vollmacht vorgelegt, nunmehr datiert mit 19.02.
- Auch diese Vollmacht beinhaltete ausdrücklich keine Zustellvollmacht für die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung. In der mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2026 erteilte der Beschwerdeführer der Deserteurs -und Flüchtlingsberatung, XXXX , mit sofortiger Wirkung erstmals eine Zustellvollmacht. In der mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2026 erteilte der Beschwerdeführer der Deserteurs -und Flüchtlingsberatung, römisch 40 , mit sofortiger Wirkung erstmals eine Zustellvollmacht.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch die Berücksichtigung des verwaltungsbehördlichen Aktes zum gegenständlichen Verfahren zur Verfahrenszahl des Bundesamtes, XXXX , und die Einsichtnahme in die hieramts anhängigen bzw. bereits abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu XXXX (Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 13.12.2025 und die Anhaltung seit 13.12.2025), XXXX (Beschwerde gegen die Festnahme am 11.12.2025 und darauf gegründete Anhaltung bis 13.12.2025), XXXX (Beschwerde gegen erneute Festnahme am 17.12.2025), XXXX (Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 18.12.2025 und die Anhaltung in Schubhaft seit 18.12.2025), XXXX 5 (Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 07.12.2025), XXXX (Beschwerde gegen die mehrfache Verweigerung des Zutritts der Rechtsvertretung zum Beschwerdeführer am 05.12.2025, 06.12.2025 und am 07.12.2025). Am 14.04.2026 fand am BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, wo das gegenständliche Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren XXXX gegen die Nicht-Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 3 und 4 AsylG 2005 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurde und in der der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung und das Bundesamt einvernommen wurden. 2.
- Beweis wurde erhoben durch die Berücksichtigung des verwaltungsbehördlichen Aktes zum gegenständlichen Verfahren zur Verfahrenszahl des Bundesamtes, römisch 40 , und die Einsichtnahme in die hieramts anhängigen bzw. bereits abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu römisch 40 (Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 13.12.2025 und die Anhaltung seit 13.12.2025), römisch 40 (Beschwerde gegen die Festnahme am 11.12.2025 und darauf gegründete Anhaltung bis 13.12.2025), römisch 40 (Beschwerde gegen erneute Festnahme am 17.12.2025), römisch 40 (Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 18.12.2025 und die Anhaltung in Schubhaft seit 18.12.2025), römisch 40 5 (Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 07.12.2025), römisch 40 (Beschwerde gegen die mehrfache Verweigerung des Zutritts der Rechtsvertretung zum Beschwerdeführer am 05.12.2025, 06.12.2025 und am 07.12.2025). Am 14.04.2026 fand am BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, wo das gegenständliche Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren römisch 40 gegen die Nicht-Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3 und 4 AsylG 2005 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurde und in der der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung und das Bundesamt einvernommen wurden. 2.
- Die Identität des Beschwerdeführer konnte mangels Vorlage heimatstaatlicher Ausweisdokumente nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Die somalische Staatsangehörigkeit wurde von der somalischen Botschaft in Genf nach der Durchführung eines Videointerviews am 30.01.2025 bestätigt (Identifizierungsbestätigung vom 17.07.2025, OZ 7). Das Vollmachtsverhältnis ergibt sich zweifelsfrei aus den im Verwaltungsakt einliegenden schriftlichen Vollmachtskopien und der ausdrücklichen NICHT-Erteilung einer Zustellvollmacht (AS 30, 190, 227; VHS, 12). Die ergänzende Erteilung einer Zustellvollmacht mit sofortiger Wirkung erfolgte in der mündlichen Verhandlung (VHS, 4). Die Bezeichnung des Beschwerdeführers im oberen Teil des Bescheides ergibt sich unmittelbar aus dem Bescheid, die Bezeichnung des Empfängers in der Hinterlegungsanzeige und die Daten zum Hinterlegungszeitpunkt und der Übernahme des Dokuments aus ebendieser (AS 220). Die Zustellverfügung in der Form des eigenhändigen Vermerks für die Zustellung des Bescheides per RSb an den Vertreter findet sich im Verwaltungsakt (AS 219). Eine Zustellung an den Beschwerdeführer wurde nicht bewirkt. In der mündlichen Verhandlung konnte sich der Beschwerdeführer nicht daran erinnern, dass ihm der Bescheid persönlich zugestellt worden wäre (VHS, 9), gleichzeitig bestätigte der anwesende Vertreter der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, dass der Bescheid an diese ergangen war (VHS, 13). Eine in der Verhandlung vorgenommene telefonische, behördeninterne Nachfrage des Behördenvertreters beim Bundesamt, Regionaldirektion Wien, ergab, dass laut IFA-Protokoll eine duale Zustellung an die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung veranlasst worden war (VHS, 15). Entgegen der Vermutung des Behördenvertreters, die duale Zustellung könne darauf hinwiesen, dass sowohl an den Beschwerdeführer als auch an die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung zugestellt worden sei, erwies sich diese Vermutung aufgrund des eindeutigen Vermerks auf AS 219, der Bezeichnung des Empfängers in der Hinterlegungsanzeige (AS 220) und der Tatsache, dass kein weiterer Zustellnachweis im Akt einliegt, als nicht richtig. Der Vermerk “duale Zustellung” bezieht sich entgegen der Vermutung des Behördenvertreters nicht auf die Veranlassung einer Zustellung an zwei Empfänger, vielmehr prüft der beauftragte Zustelldienst bei der dualen Zustellung zunächst, ob der oder die Empfängerin elektronisch erreichbar sind. Falls dies der Fall ist, wird die Sendung als E-Brief elektronisch zugestellt, andernfalls wird das Dokument vom Zustelldienst ausgedruckt, kuvertiert und physisch zugestellt (https://www.post.at/g/c/duale-zustellung). Die duale Zustellung weist auf die Modalitäten der Zustellung hin, gibt aber keinen Aufschluss über den Empfänger des Dokuments.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Zurückweisung der Beschwerde 3.1.
- Gemäß § 56 AVG hat der Erlassung eines Bescheides, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen. Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden (§ 62 Abs. 1 AVG).3.1.
- Gemäß Paragraph 56, AVG hat der Erlassung eines Bescheides, wenn es sich nicht um eine Ladung (Paragraph 19,) oder einen Bescheid nach Paragraph 57, handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Paragraphen 37 und 39 voranzugehen. Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden (Paragraph 62, Absatz eins, AVG). Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist für die Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung zu laufen (Z 1). Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist für die Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung zu laufen (Ziffer eins,). Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen. Gemäß Paragraph 21, AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen. § 5 ZustellG lautet: Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.Paragraph 5, ZustellG lautet: Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten. Empfänger im Sinne des Zustellgesetzes ist die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich als solche bezeichnete Person (§ 2 Z 1 ZustellG). Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (§ 7 ZustellG). § 9 Abs. 1 ZustellG bestimmt, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dass die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).können Empfänger im Sinne des Zustellgesetzes ist die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich als solche bezeichnete Person (Paragraph 2, Ziffer eins, ZustellG). Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (Paragraph 7, ZustellG). Paragraph 9, Absatz eins, ZustellG bestimmt, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dass die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).können 3.1.
- Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist zunächst, dass ein Bescheid erlassen wurde. Ein (schriftlicher) Bescheid ist erst mit der Zustellung bzw. Ausfolgung seiner schriftlichen Ausfertigung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (VwGH 13.01.1994, 93/18/0351). Das Dokument ist dem Empfänger zuzustellen, dies ist jene namentlich von der Behörde in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnete Person. Die entsprechend der Zustellverfügung erfolgende Zustellung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen wird, vermag gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten. Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann auch nicht heilen, weil kein Fall des § 7 ZustG vorliegt (VwGH 26.02.2014, 2013/04/0015).Das Dokument ist dem Empfänger zuzustellen, dies ist jene namentlich von der Behörde in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnete Person. Die entsprechend der Zustellverfügung erfolgende Zustellung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen wird, vermag gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten. Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann auch nicht heilen, weil kein Fall des Paragraph 7, ZustG vorliegt (VwGH 26.02.2014, 2013/04/0015). 3.1.
- Der Beschwerdeführer ist im Verfahren rechtlich vertreten, jedoch umfasst die erteilte Vollmacht an die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung (bis zur mündlichen Verhandlung) explizit keine Zustellvollmacht. Die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung war damit bis zur mündlichen Verhandlung nicht bevollmächtigt, Dokumente für den Beschwerdeführer in Empfang zu nehmen. Die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung konnte daher kein rechtmäßiger Empfänger von Dokumenten, die an den Beschwerdeführer als Partei gerichtet waren, sein. Bei der Bezeichnung der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung als “Empfängerin” ist der Behörde somit ein Fehler unterlaufen. Der verfahrensgegenständliche Bescheid hätte dem Beschwerdeführer als Partei zugestellt werden müssen, dies ist den Feststellungen zufolge aber nicht erfolgt. Mit der Zustellverfügung soll die Verantwortung zwischen Behörde und Zustelldienst klar abgegrenzt werden. Die Zustellverfügung ist kein förmlicher Akt und kein Bescheid, sie soll den Empfänger möglichst eindeutig bezeichnen (RV 252 [BGBl 10/2004]). Die Rechtswirksamkeit der Zustellung hängt nicht von einer bestimmten Form der Zustellverfügung ab; es reicht, wenn aus dem zuzustellenden Dokument oder aus sonstigen Unterlagen hervorgeht, wem die Behörde das Dokument zustellen wollte. Das kann sich auch allein aus der Adressierung des Dokuments oder aus der Adressierung des Zustellnachweises ergeben (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 5, K5 [Stand 1.1.2018, rdb.at]].Mit der Zustellverfügung soll die Verantwortung zwischen Behörde und Zustelldienst klar abgegrenzt werden. Die Zustellverfügung ist kein förmlicher Akt und kein Bescheid, sie soll den Empfänger möglichst eindeutig bezeichnen Regierungsvorlage 252 [BGBl 10/2004]). Die Rechtswirksamkeit der Zustellung hängt nicht von einer bestimmten Form der Zustellverfügung ab; es reicht, wenn aus dem zuzustellenden Dokument oder aus sonstigen Unterlagen hervorgeht, wem die Behörde das Dokument zustellen wollte. Das kann sich auch allein aus der Adressierung des Dokuments oder aus der Adressierung des Zustellnachweises ergeben (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 5,, K5 [Stand 1.1.2018, rdb.at]]. Im gegenständlichen Fall veranlasste die Behörde dem zweifelsfreien Aktenvermerk vom 11.03.2025 zufolge die Zustellung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. Anhaltspunkte für eine anderslautende Zustellverfügung ergeben sich dem Akteninhalt zufolge nicht, insbesondere legten auch die Beweisergebnisse der mündlichen Verhandlung eindeutig nahe, dass die Behörde den Rechtsvertreter als Empfänger bezeichnete und die Zustellung an diesen veranlasste. Weicht der Empfänger in der Zustellverfügung vom Adressaten des Dokuments ab, liegt ein Zustellmangel vor, der nicht durch ein tatsächliches Zukommen des Dokuments an den Adressaten heilbar ist, da § 7 ZustellG darauf abstellt, dass das Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt. Zwischen der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, die (bis zur mündlichen Verhandlung) nicht zustellbevollmächtigt war, und dem Beschwerdeführer als Partei bestand zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides an die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung keine Zustellvollmacht. Weicht der Empfänger in der Zustellverfügung vom Adressaten des Dokuments ab, liegt ein Zustellmangel vor, der nicht durch ein tatsächliches Zukommen des Dokuments an den Adressaten heilbar ist, da Paragraph 7, ZustellG darauf abstellt, dass das Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt. Zwischen der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, die (bis zur mündlichen Verhandlung) nicht zustellbevollmächtigt war, und dem Beschwerdeführer als Partei bestand zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides an die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung keine Zustellvollmacht. Der Bescheid wurde daher nicht rechtswirksam erlassen. In diesem Fall fehlt es dem Verwaltungsgericht an der Zuständigkeit zu einem meritorischen Abspruch über die Beschwerde, da die Zuständigkeit nur so weit reicht, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W602.2205019.2.00