4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde erstmals rechtskräftig mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX zu XXXX wegen §§ 127, 128
Vm Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 3 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren für den gesamten Schengen-Raum verhängt. Mit Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats XXXX vom XXXX wurde einer dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge „für den gesamten Schengenraum“ zu entfallen habe. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom römisch 40 Zl. römisch 40 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, FPG erlassen und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren für den gesamten Schengen-Raum verhängt. Mit Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats römisch 40 vom römisch 40 wurde einer dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge „für den gesamten Schengenraum“ zu entfallen habe. Der BF reiste nachweislich am XXXX
VG nach Bosnien aus. Der BF reiste nachweislich am römisch 40
Paragraph 133 a, StVG nach Bosnien aus. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX festgenommen und am nächsten Tag in die Justizanstalt Wien-Josefstadt verbracht. Am XXXX erging ein Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde). Mit Schreiben des BFA vom XXXX wurde dem BF Parteiengehör gewährt und ihm mitgeteilt, dass die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen in eventu die Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides geprüft werde. Dem BF wurde eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse sowie seines Aufenthalts im Bundesgebiet gewährt. Der BF reichte keine diesbezügliche Stellungnahme ein.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 festgenommen und am nächsten Tag in die Justizanstalt Wien-Josefstadt verbracht. Am römisch 40 erging ein Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde). Mit Schreiben des BFA vom römisch 40 wurde dem BF Parteiengehör gewährt und ihm mitgeteilt, dass die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen in eventu die Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides geprüft werde. Dem BF wurde eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse sowie seines Aufenthalts im Bundesgebiet gewährt. Der BF reichte keine diesbezügliche Stellungnahme ein. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der BF rechtskräftig wegen §§ 127, 128
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina nach § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).
4 FPG wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gegen den BF
Vm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des BFA, Zl. römisch 40 vom römisch 40 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina nach Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF von einem österreichischen Gericht im XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren, durch Einbruch, teils räuberisch begangenen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei. Er weise mehrere einschlägige Vorstrafen in Deutschland auf und sei zudem bereits im XXXX von einem österreichischen Gericht wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Der weitere Aufenthalt des BF stelle somit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Daneben bilde die Mittellosigkeit einen weiteren Grund für das gegenständliche Einreiseverbot. Es bestehe die Annahme, dass der BF seinen Lebensunterhalt durch seine Straftaten finanziert habe. Die Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes in der angegeben Dauer sei somit notwendig und dringend geboten. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF von einem österreichischen Gericht im römisch 40 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren, durch Einbruch, teils räuberisch begangenen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei. Er weise mehrere einschlägige Vorstrafen in Deutschland auf und sei zudem bereits im römisch 40 von einem österreichischen Gericht wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Der weitere Aufenthalt des BF stelle somit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Daneben bilde die Mittellosigkeit einen weiteren Grund für das gegenständliche Einreiseverbot. Es bestehe die Annahme, dass der BF seinen Lebensunterhalt durch seine Straftaten finanziert habe. Die Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes in der angegeben Dauer sei somit notwendig und dringend geboten. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom XXXX , beim BFA per E-Mail am selben Tag einlangend, erhob der BF Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte II. bis VI. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass der BF seit mehreren Jahren mit einer kroatischen Staatsbürgerin verheiratet sei. Seine Ehefrau habe ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht ausgeübt, indem sie mehrere Jahre in Deutschland gelebt habe und würden aus dieser Ehe zwei gemeinsame, in Deutschland geborene, Töchter hervorgehen. Der BF habe sich gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in Kroatien niedergelassen. Der BF sei im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis mit Daueraufenthaltsrecht für Kroatien. Er lebe seit Jahren in Kroatien, sei dort sozial, familiär und wirtschaftlich integriert und gehe einer geregelten Erwerbstätigkeit nach. Er verfüge demnach über einen gesicherten Lebensunterhalt. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich somit dauerhaft in der Republik Kroatien. Da die Ehefrau des BF ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht genützt habe, würde der BF den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen besitzen. Aus diesem Grund sei gegen den BF keine Rückkehrentscheidung und kein Einreiseverbot zu erlassen gewesen, sondern hätte h ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen werden dürfen. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom römisch 40 , beim BFA per E-Mail am selben Tag einlangend, erhob der BF Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass der BF seit mehreren Jahren mit einer kroatischen Staatsbürgerin verheiratet sei. Seine Ehefrau habe ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht ausgeübt, indem sie mehrere Jahre in Deutschland gelebt habe und würden aus dieser Ehe zwei gemeinsame, in Deutschland geborene, Töchter hervorgehen. Der BF habe sich gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in Kroatien niedergelassen. Der BF sei im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis mit Daueraufenthaltsrecht für Kroatien. Er lebe seit Jahren in Kroatien, sei dort sozial, familiär und wirtschaftlich integriert und gehe einer geregelten Erwerbstätigkeit nach. Er verfüge demnach über einen gesicherten Lebensunterhalt. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich somit dauerhaft in der Republik Kroatien. Da die Ehefrau des BF ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht genützt habe, würde der BF den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen besitzen. Aus diesem Grund sei gegen den BF keine Rückkehrentscheidung und kein Einreiseverbot zu erlassen gewesen, sondern hätte h ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen werden dürfen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge den gegenständlichen Bescheid ersatzlos beheben und feststellen, dass der BF den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG und des Art. 3 RL 2004/38/EG innehabe, in eventu sollte der BF nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger gelten, jedenfalls den Art. 25 des SDÜ zur Anwendung bringen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge den gegenständlichen Bescheid ersatzlos beheben und feststellen, dass der BF den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG und des Artikel 3, RL 2004/38/EG innehabe, in eventu sollte der BF nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger gelten, jedenfalls den Artikel 25, des SDÜ zur Anwendung bringen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am XXXX beim BVwG eingelangt. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am römisch 40 beim BVwG eingelangt. Mit Teilerkenntnis vom XXXX wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und dies wie folgt begründet: Mit Teilerkenntnis vom römisch 40 wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und dies wie folgt begründet: „Die vom Bundesamt vorgenommene Einschätzung und rechtliche Beurteilung ist zutreffend, der Beschwerde wurde daher zu Recht die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Bereits XXXX wurde über den BF rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot verhängt, dies konnte ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Bei einer Gesamtbetrachtung ist festzuhalten, dass sofortige Ausreise des BF bei Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.“„Die vom Bundesamt vorgenommene Einschätzung und rechtliche Beurteilung ist zutreffend, der Beschwerde wurde daher zu Recht die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Bereits römisch 40 wurde über den BF rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot verhängt, dies konnte ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Bei einer Gesamtbetrachtung ist festzuhalten, dass sofortige Ausreise des BF bei Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.“ Am XXXX langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung ein, in welcher ausgeführt wurde, dass der BF einen gültigen Aufenthaltstitel in Kroatien habe, seine gesamte Familie dort lebe und sich sein Lebensmittelpunkt dort befinde. Die belangte Behörde hätte daher
2 SDÜ vor Erlassung des Einreiseverbotes die kroatischen Behörden konsultieren müssen. Da dem BF sein kroatischer Aufenthaltstitel nicht entzogen worden sei, hätte der BF
6 FPG aufgefordert werden müssen, sich nach seiner Haft nach Kroatien zurückzubegeben. Da die Strafhaft des BF erst im Jahr XXXX ende, könne zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Gefährdungsprognose erstellt werden, welche die Verhängung einer Rückkehrentscheidung bzw. eines Einreiseverbotes begründen hätte können, da auf den Zeitpunkt der Entlassung abzustellen sei und es nicht auszuschließen sei, dass es bei Vollzug einer langen Freiheitsstrafe zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung komme. Da der BF seinen Lebensmittelpunkt in Kroatien habe und sich seine Familie dort befinde, stehe die Erlassung eines Einreiseverbotes Art. 8 EMRK entgegen. Am römisch 40 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung ein, in welcher ausgeführt wurde, dass der BF einen gültigen Aufenthaltstitel in Kroatien habe, seine gesamte Familie dort lebe und sich sein Lebensmittelpunkt dort befinde. Die belangte Behörde hätte daher
, Absatz 2, SDÜ vor Erlassung des Einreiseverbotes die kroatischen Behörden konsultieren müssen. Da dem BF sein kroatischer Aufenthaltstitel nicht entzogen worden sei, hätte der BF
Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufgefordert werden müssen, sich nach seiner Haft nach Kroatien zurückzubegeben. Da die Strafhaft des BF erst im Jahr römisch 40 ende, könne zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Gefährdungsprognose erstellt werden, welche die Verhängung einer Rückkehrentscheidung bzw. eines Einreiseverbotes begründen hätte können, da auf den Zeitpunkt der Entlassung abzustellen sei und es nicht auszuschließen sei, dass es bei Vollzug einer langen Freiheitsstrafe zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung komme. Da der BF seinen Lebensmittelpunkt in Kroatien habe und sich seine Familie dort befinde, stehe die Erlassung eines Einreiseverbotes Artikel 8, EMRK entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF, seine Rechtsvertreterin sowie ein Dolmetscher für die Sprache Bosnisch teilnahmen. Die belangte Behörde war zu Verhandlung nicht erschienen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF, seine Rechtsvertreterin sowie ein Dolmetscher für die Sprache Bosnisch teilnahmen. Die belangte Behörde war zu Verhandlung nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Vm Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 3 FPG für die Dauer von 10 Jahren für den gesamten Schengenraum verhängt. (vgl. Bescheid LPD XXXX vom XXXX zu Zl. XXXX )Gegen den BF wurde bereits mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 zu Zl. römisch 40 eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG erlassen sowie ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG für die Dauer von 10 Jahren für den gesamten Schengenraum verhängt. vergleiche Bescheid LPD römisch 40 vom römisch 40 zu Zl. römisch 40 ) Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX vom XXXX zu XXXX keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge „für den gesamten Schengenraum“ zu entfallen hat. (vgl. Entscheidung UVS Wien vom XXXX zu XXXX )Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge „für den gesamten Schengenraum“ zu entfallen hat. vergleiche Entscheidung UVS Wien vom römisch 40 zu römisch 40 ) Der BF kehrte im Rahmen einer freiwilligen Rückkehr
VG am XXXX nach Bosnien zurück. (vgl. Schreiben der JA XXXX betreffend Freiwillige Rückkehr gem. § 133a StVG vom XXXX ; Überwachungsauftrag LPD XXXX vom XXXX inkl. Durchführungsbericht) Der BF kehrte im Rahmen einer freiwilligen Rückkehr
Paragraph 133 a, StVG am römisch 40 nach Bosnien zurück. vergleiche Schreiben der JA römisch 40 betreffend Freiwillige Rückkehr gem. Paragraph 133 a, StVG vom römisch 40 ; Überwachungsauftrag LPD römisch 40 vom römisch 40 inkl. Durchführungsbericht) Der BF weist im Bundesgebiet zwei rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen auf. (vgl. Strafregisterauszug vom XXXX ) Der BF weist im Bundesgebiet zwei rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen auf. vergleiche Strafregisterauszug vom römisch 40 ) Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX rechtskräftig am selben Tag, zu XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130
VG am XXXX geht aus einem Schreiben der JA XXXX vom XXXX sowie einem Überwachungsauftrag der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX hervor. Auf letztgenanntem befindet sich auch ein Durchführungsbericht, mit welchem die tatsächliche Ausreise des BF bestätigt wurde. Seine freiwillige Rückkehr nach Bosnien
Paragraph 133 a, StVG am römisch 40 geht aus einem Schreiben der JA römisch 40 vom römisch 40 sowie einem Überwachungsauftrag der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 hervor. Auf letztgenanntem befindet sich auch ein Durchführungsbericht, mit welchem die tatsächliche Ausreise des BF bestätigt wurde. Die rechtkräftigen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Darüberhinaus befindet sich das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX zu XXXX sowie das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX zu XXXX im Akt. Die rechtkräftigen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Darüberhinaus befindet sich das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 sowie das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 im Akt. Die Verhaftung des BF geht aus einer aktenkundigen Personeninfo vom XXXX hervor. Aufgrund der einliegenden Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom XXXX , war festzustellen, dass der BF an diesem Tag in Untersuchungshaft genommen wurde. Seine Haftstrafe, das errechnete Strafende sowie die Termine für eine allfällige bedingte Entlassung sind der Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden vom XXXX zu entnehmen. Dass der BF derzeit seine Haftstrafe in der JA XXXX verbüßt geht aus dem einholten ZMR-Auszug hervor. Die Verhaftung des BF geht aus einer aktenkundigen Personeninfo vom römisch 40 hervor. Aufgrund der einliegenden Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom römisch 40 , war festzustellen, dass der BF an diesem Tag in Untersuchungshaft genommen wurde. Seine Haftstrafe, das errechnete Strafende sowie die Termine für eine allfällige bedingte Entlassung sind der Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden vom römisch 40 zu entnehmen. Dass der BF derzeit seine Haftstrafe in der JA römisch 40 verbüßt geht aus dem einholten ZMR-Auszug hervor. Dass der BF mehrere einschlägige Vorstrafen in Deutschland aufweist ist dem einliegenden Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX zu XXXX zu entnehmen. Dass der BF mehrere einschlägige Vorstrafen in Deutschland aufweist ist dem einliegenden Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 zu entnehmen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Die Beschwerde richtet sich gegen die Spruchpunkte II. bis VI., sodass Spruchpunkt I. bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerde richtet sich gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs., sodass Spruchpunkt römisch eins. bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 3.1. Zur Rückkehrentscheidung und zum Einreiseverbot: Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet (auszugsweise):Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet (auszugsweise): „
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
4 Z 10 FPG als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
4 Z 10 FPG ist Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ist Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;
4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;
1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina mit biometrischem Reisepass sind
Vm Anhang II der Visumpflichtverordnung (siehe § 2 Abs 4 Z 20 FPG) grundsätzlich von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina mit biometrischem Reisepass sind
Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Visumpflichtverordnung (siehe Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20, FPG) grundsätzlich von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Art. 6 Abs. 1 und 2 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, lauten:Artikel 6, Absatz eins und 2 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, lauten: „Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
4 Z 10 FPG. Der BF lebt mit seiner Gattin und seinen Töchtern bis 2003 in Deutschland, zum damaligen Zeitpunkt war die Gattin des BF noch bosnische Staatsangehörige, sie erhielt erst XXXX die kroatische Staatsangehörigkeit, seither lebt sie in Kroatien, sie hat daher als EWR-Bürgerin ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht in Anspruch genommen, der BF ist daher kein begünstigter Drittstaatsangehöriger.Der BF ist Staatsangehöriger Bosniens und sohin Drittstaatsangehöriger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF lebt mit seiner Gattin und seinen Töchtern bis 2003 in Deutschland, zum damaligen Zeitpunkt war die Gattin des BF noch bosnische Staatsangehörige, sie erhielt erst römisch 40 die kroatische Staatsangehörigkeit, seither lebt sie in Kroatien, sie hat daher als EWR-Bürgerin ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht in Anspruch genommen, der BF ist daher kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Der BF durfte unter den Einreisevoraussetzungen des Art 4 Abs. 1 iVm Anhang II der EU-Visum-VO und Art. 6 Abs. 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex in das Bundesgebiet einreisen und sich hier aufhalten.Der BF durfte unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der EU-Visum-VO und Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Grenzkodex in das Bundesgebiet einreisen und sich hier aufhalten. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen kann, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellt. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; 30.07.2014, 2013/22/0281).In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; 30.07.2014, 2013/22/0281). Der BF wurde zuletzt mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren, durch Einbruch, teils räuberisch begangenen Diebstahls zugrunde. Bereits im XXXX wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Darüberhinaus geht aus dem letzten Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX hervor, dass der BF mehrere einschlägige Verurteilungen in Deutschland aufweist. Der BF wurde zuletzt mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren, durch Einbruch, teils räuberisch begangenen Diebstahls zugrunde. Bereits im römisch 40 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Darüberhinaus geht aus dem letzten Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 hervor, dass der BF mehrere einschlägige Verurteilungen in Deutschland aufweist. Bei der hinsichtlich des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen mithin dessen strafgerichtliche Verurteilungen und das von ihm gesetzte Verhalten im Mittelpunkt. Die Verhinderung von Delikten gegen fremdes Eigentum stellt ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Das Verhalten des BF ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen. Der BF hat seine Tathandlungen wiederholt gewerbsmäßig begangen und hat zuletzt auch in räuberische Weise gehandelt. Der BF hat Diebesgut in einem hohen Wert erbeutet und somit seine Opfer massiv an ihrem Eigentum geschädigt. Auch hat der BF zuletzt nicht davor zurückgeschreckt durch Anwendung von Gewalt gegen eine Person sich die von ihm weggenommene Sache zu erhalten, wodurch eine deutliche Steigerung seiner kriminellen Energie zu verzeichnen ist. In Anbetracht dieser Umstände sowie des großen öffentlichen Interesses an der Bekämpfung solcher Straftaten, das sowohl unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit als auch anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen gegeben ist, ist der Auffassung der belangten Behörde, dass sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltet und die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegeben sind, nicht entgegenzutreten.In Anbetracht dieser Umstände sowie des großen öffentlichen Interesses an der Bekämpfung solcher Straftaten, das sowohl unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit als auch anderer in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter öffentlicher Interessen gegeben ist, ist der Auffassung der belangten Behörde, dass sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltet und die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegeben sind, nicht entgegenzutreten. Selbst der Umstand, dass der BF im Besitz eines gültigen Daueraufenthaltsrechts in Kroatien ist, vermag kein anderes Ergebnis herbeiführen. § 52 Abs. 6 FPG normiert, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, welcher im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 leg. cit., zu erlassen. Paragraph 52, Absatz 6, FPG normiert, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, welcher im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, leg. cit., zu erlassen. § 52 Abs. 6 FPG ist vor dem Hintergrund von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen. Dort wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310). Die Frage der „Unverzüglichkeit“ stellt sich dann in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der „Verpflichtung“ ergangen ist. Wird ihr „unverzüglich“ entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen (vgl. VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).Paragraph 52, Absatz 6, FPG ist vor dem Hintergrund von Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen. Dort wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310). Die Frage der „Unverzüglichkeit“ stellt sich dann in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der „Verpflichtung“ ergangen ist. Wird ihr „unverzüglich“ entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen vergleiche VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (und darauf aufbauend) auch eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer setzt
6 erster Fall FPG voraus, dass er von der belangten Behörde erfolglos aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich nach Italien zu begeben. Eine derartige Aufforderung ist jedoch definitiv nicht ergangen (vgl. ua. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (und darauf aufbauend) auch eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer setzt
Paragraph 52, Absatz 6, erster Fall FPG voraus, dass er von der belangten Behörde erfolglos aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich nach Italien zu begeben. Eine derartige Aufforderung ist jedoch definitiv nicht ergangen vergleiche ua. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Nach § 52 Abs. 6 zweiter Fall FPG kann jedoch sogleich eine Rückkehrentscheidung erlassen werden, wenn die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die Kriterien zur Beurteilung der Erforderlichkeit einer sofortigen Ausreise aus dem Bundesgebiet entsprechen dabei jenen des § 18 Abs. 2 BFA-VG (vgl. dazu VwGH vom 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Demnach genügt es in diesem Zusammenhang nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2020/21/0128, mwN, insbesondere vom 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn. 11 zu § 52 Abs. 6 FPG).Nach Paragraph 52, Absatz 6, zweiter Fall FPG kann jedoch sogleich eine Rückkehrentscheidung erlassen werden, wenn die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die Kriterien zur Beurteilung der Erforderlichkeit einer sofortigen Ausreise aus dem Bundesgebiet entsprechen dabei jenen des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG vergleiche dazu VwGH vom 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Demnach genügt es in diesem Zusammenhang nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind vergleiche VwGH vom 28.05.2020, Ra 2020/21/0128, mwN, insbesondere vom 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn. 11 zu Paragraph 52, Absatz 6, FPG). Zu berücksichtigen ist, dass es in Zusammenhang mit der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd. Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) ankommt, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl etwa VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103).Zu berücksichtigen ist, dass es in Zusammenhang mit der zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd. Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) ankommt, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche etwa VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). § 53 Abs. 3 FPG sieht Einreiseverbote für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. In § 53 Abs. 3 Z 1 bis 9 FPG sind bestimmte Tatsachen genannt, die insbesondere eine solche schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen können. Paragraph 53, Absatz 3, FPG sieht Einreiseverbote für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. In Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 FPG sind bestimmte Tatsachen genannt, die insbesondere eine solche schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen können. Nun erfordert der im vorliegenden Fall anzuwendende - dem § 67 Abs. 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende - Gefährdungsmaßstab nach § 52 Abs. 6 FPG einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ sowie VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103; mVa VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172).Nun erfordert der im vorliegenden Fall anzuwendende - dem Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende - Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ sowie VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103; mVa VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172). Im Sinne des § 52 Abs. 6 FPG ist daher betreffend das auf der Rückkehrentscheidung aufbauende Einreiseverbot zu prüfen, ob vom weiteren Aufenthalt des BF im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Im Sinne des Paragraph 52, Absatz 6, FPG ist daher betreffend das auf der Rückkehrentscheidung aufbauende Einreiseverbot zu prüfen, ob vom weiteren Aufenthalt des BF im Sinne des Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungs-RL eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Aufgrund der schwerwiegenden Straftat des BF im Bundesgebiet hinsichtlich des von ihm verübten gewerbsmäßig schweren, durch Einbruch, teils räuberisch begangenen Diebstahls, sind die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Vm Abs. 6 FPG erfüllt, ohne dass er zuvor zur unverzüglichen Rückkehr nach Kroatien verpflichtet werden musste. Der BF ist einzig mit dem Zweck eingereist die von ihm verübten kriminellen Handlungen zu begehen. So besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2007, Zl. 2007/18/0324), und gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des BF, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289). Auch vermochten ihn eine bereits in der Vergangenheit verbüßte Haftstrafe sowie ein bereits im Jahr XXXX über ihn verhängtes mehrjähriges Einreiseverbot nicht von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abhalten. Aus diesem Grund besteht auch ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Ausreise.Aufgrund der schwerwiegenden Straftat des BF im Bundesgebiet hinsichtlich des von ihm verübten gewerbsmäßig schweren, durch Einbruch, teils räuberisch begangenen Diebstahls, sind die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 6, FPG erfüllt, ohne dass er zuvor zur unverzüglichen Rückkehr nach Kroatien verpflichtet werden musste. Der BF ist einzig mit dem Zweck eingereist die von ihm verübten kriminellen Handlungen zu begehen. So besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2007, Zl. 2007/18/0324), und gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des BF, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar vergleiche VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289). Auch vermochten ihn eine bereits in der Vergangenheit verbüßte Haftstrafe sowie ein bereits im Jahr römisch 40 über ihn verhängtes mehrjähriges Einreiseverbot nicht von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abhalten. Aus diesem Grund besteht auch ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Ausreise. Ebenso geht der Einwand, die Strafhaft werde erst im Jahr XXXX enden und könne zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Gefährdungsprognose angestellt werden, die die Verhängung einer Rückkehrentscheidung bzw. eines Einreiseverbotes begründen könnte, da bei der Gefährdungsprognose auf den (hypothetischen) Zeitpunkt der Entlassung abzustellen sei und es bei Vollzug einer langen Freiheitsstrafe bereits zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung komme, ins Leere. Der BF verbüßt seit XXXX seine dreieinhalbjährige Freiheitsstrafe und ist das errechnete Strafende der XXXX , Termine für eine allfällige bedingte Entlassung sind der XXXX und der XXXX . Aufgrund der Tatsache, dass der BF bereits zum zweiten Mal im Bundesgebiet zu einer Freiheitsstrafe wegen derselben schädlichen Neigung verurteilt wurde, selbst ein in der Vergangenheit über ihn verhängtes Einreiseverbot sowie eine bereits verbüßte Haftstrafe ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnte und er auch mehrere einschlägige Verurteilungen im Ausland aufweist, geht auch zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vom BF aus, welche seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet erforderlich macht. Ebenso geht der Einwand, die Strafhaft werde erst im Jahr römisch 40 enden und könne zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Gefährdungsprognose angestellt werden, die die Verhängung einer Rückkehrentscheidung bzw. eines Einreiseverbotes begründen könnte, da bei der Gefährdungsprognose auf den (hypothetischen) Zeitpunkt der Entlassung abzustellen sei und es bei Vollzug einer langen Freiheitsstrafe bereits zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung komme, ins Leere. Der BF verbüßt seit römisch 40 seine dreieinhalbjährige Freiheitsstrafe und ist das errechnete Strafende der römisch 40 , Termine für eine allfällige bedingte Entlassung sind der römisch 40 und der römisch 40 . Aufgrund der Tatsache, dass der BF bereits zum zweiten Mal im Bundesgebiet zu einer Freiheitsstrafe wegen derselben schädlichen Neigung verurteilt wurde, selbst ein in der Vergangenheit über ihn verhängtes Einreiseverbot sowie eine bereits verbüßte Haftstrafe ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnte und er auch mehrere einschlägige Verurteilungen im Ausland aufweist, geht auch zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vom BF aus, welche seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet erforderlich macht. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua.) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot
Sd § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0062 mwN).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich (ua.) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0062 mwN). Im gegenständlichen Fall war auch aufgrund der im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalles von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und in weiterer Folge eines Einreiseverbotes dennoch kein Abstand zu nehmen:Im gegenständlichen Fall war auch aufgrund der im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalles von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und in weiterer Folge eines Einreiseverbotes dennoch kein Abstand zu nehmen: Der BF weist keine familiären oder sozialen Anbindungen im Bundesgebiet auf. Er war bislang lediglich in Justizanstalten mit Wohnsitz gemeldet und ist im Bundesgebiet noch nie einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Darüberhinaus waren keinerlei Anbindungen des BF zum Bundesgebiet feststellbar. Jedoch hat der BF familiäre und soziale Anbindungen in Kroatien. Seine Ehefrau und seine beiden erwachsenen Töchter leben seit vielen Jahren dort und haben mittlerweile die kroatische Staatsbürgerschaft erworben. Auch der BF hat über viele Jahre hinweg gemeinsam mit seiner Frau und seinen Töchtern in Kroatien gelebt. Seine Frau ist im Besitz eines Eigentumshauses in Kroatien und ging der BF dort einer Erwerbstätigkeit nach. Somit weist der BF zweifelsohne maßgebliche Anbindungen zu Kroatien auf. Seine familiären Anbindungen in Kroatien werden jedenfalls durch die vom BF begangen Straftaten erheblich abgeschwächt. So vermochten ihn seine familiären Anbindungen und auch eine bereits im Bundesgebiet verbüßte Haftstrafe sowie ein über ihn im Jahr XXXX verhängtes Einreiseverbot nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Darüberhinaus weist der BF mehrere Verurteilungen im Ausland auf. Seine familiären Anbindungen in Kroatien werden jedenfalls durch die vom BF begangen Straftaten erheblich abgeschwächt. So vermochten ihn seine familiären Anbindungen und auch eine bereits im Bundesgebiet verbüßte Haftstrafe sowie ein über ihn im Jahr römisch 40 verhängtes Einreiseverbot nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Darüberhinaus weist der BF mehrere Verurteilungen im Ausland auf. Der BF ist in Bosnien aufgewachsen und spricht Bosnisch/Kroatisch als Muttersprache, er ist bislang unterschiedlichen Beschäftigungen nachgegangen. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls davon auszugehen, dass es dem BF möglich sein wird sich wieder in die Gesellschaft seines Heimatlandes einzugliedern, zumal auch das bosnische Staatsgebiet von Kroatien schnell und problemlos erreicht werden kann. Aufgrund seiner derzeitigen Haftstrafe ist der Kontakt zu seinen Familienangehörigen ohnehin nur eingeschränkt möglich und wird es im Hinblick auf das erlassene Einreiseverbot auch künftig zumutbar sein den Kontakt über moderne Kommunikationsmittel bzw. Besuche seiner Familienangehörigen in Bosnien aufrechtzuerhalten. Vor dem Hintergrund seiner starken familiären Anbindungen in Kroatien – wonach seine Frau und seine Töchter im Besitz der kroatischen Staatsbürgerschaft sind, seine Frau ein Eigentumshaus dort besitz und er über viele Jahre lang mit seiner Familie dort gelebt hat – ist die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes als jedenfalls nicht verhältnismäßig anzusehen. Auch wurde im Hinblick auf seine letzte Verurteilung der Strafrahmen lediglich zu etwas mehr als einem Drittel ausgeschöpft. Es war daher mit einer Befristung von drei Jahren das Auslangen zu finden. Aus diesem Grund war die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise auf drei Jahre herabzusetzen und der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. insoweit Folge zu geben.Aus diesem Grund war die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise auf drei Jahre herabzusetzen und der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. insoweit Folge zu geben. 3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung:
9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Bosnien ist ein sicherer Herkunftsstaat
Vm § 1 Z 1 Herkunftsstaaten-Verordnung ist. Diese Einstufung als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).Bosnien ist ein sicherer Herkunftsstaat
Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, Herkunftsstaaten-Verordnung ist. Diese Einstufung als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Der BF hat in der Beschwerde bzw. auch im gesamten Verfahren keine Gründe vorgebracht, derentwegen eine Abschiebung nach Bosnien nicht möglich sei. Die Beschwerde ist daher zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde ist daher zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise: Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ betitelte § 55 FPG lautet:Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ betitelte Paragraph 55, FPG lautet:
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides aberkannt. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG mit Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides aberkannt. Über Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom XXXX entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, war
4 FPG von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen.Über Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom römisch 40 entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, war
Paragraph 55, Absatz 4, FPG von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen. Die Beschwerde war somit auch in Bezug auf Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war somit auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G311.2323806.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.