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{'item': 'G311 2323806-1'}

Obsah (19)Art 133§ 53§ 133a§ 57§ 10§ 52§ 55§ 18Art 25§ 2§ 31Art 1§ 61§ 66§ 67§ 46§ 19§ 68§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2026 GeschäftszahlG311 2323806-1 Spruch, G311 2323806-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde erstmals rechtskräftig mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX zu XXXX wegen §§ 127, 128

(1)Z4, 130
  1. und
  2. Fall StGB, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer (BF) wurde erstmals rechtskräftig mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 zu römisch 40 wegen Paragraphen 127, 128,
(1)Z4, 130
  1. und
  2. Fall StGB, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom XXXX Zl. XXXX wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 FPG erlassen und

§ 53Abs.1 i

Vm Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 3 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren für den gesamten Schengen-Raum verhängt. Mit Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats XXXX vom XXXX wurde einer dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge „für den gesamten Schengenraum“ zu entfallen habe. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom römisch 40 Zl. römisch 40 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, FPG erlassen und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren für den gesamten Schengen-Raum verhängt. Mit Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats römisch 40 vom römisch 40 wurde einer dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge „für den gesamten Schengenraum“ zu entfallen habe. Der BF reiste nachweislich am XXXX

§ 133aSt

VG nach Bosnien aus. Der BF reiste nachweislich am römisch 40

Paragraph 133 a, StVG nach Bosnien aus. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX festgenommen und am nächsten Tag in die Justizanstalt Wien-Josefstadt verbracht. Am XXXX erging ein Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde). Mit Schreiben des BFA vom XXXX wurde dem BF Parteiengehör gewährt und ihm mitgeteilt, dass die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen in eventu die Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides geprüft werde. Dem BF wurde eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse sowie seines Aufenthalts im Bundesgebiet gewährt. Der BF reichte keine diesbezügliche Stellungnahme ein.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 festgenommen und am nächsten Tag in die Justizanstalt Wien-Josefstadt verbracht. Am römisch 40 erging ein Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde). Mit Schreiben des BFA vom römisch 40 wurde dem BF Parteiengehör gewährt und ihm mitgeteilt, dass die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen in eventu die Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides geprüft werde. Dem BF wurde eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse sowie seines Aufenthalts im Bundesgebiet gewährt. Der BF reichte keine diesbezügliche Stellungnahme ein. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der BF rechtskräftig wegen §§ 127, 128

(1)Z 5, 129
(1)Z 1, 129
(2)Z 1, 130
(3), 131 1. Fall StGB, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF rechtskräftig wegen Paragraphen 127, 128,
(1)Ziffer 5, 129,
(1)Ziffer eins, 129,
(2)Ziffer eins, 130,
(3), 131 1. Fall StGB, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Mit Bescheid des BFA, Zl. XXXX vom XXXX wurde dem BF ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina nach § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des BFA, Zl. römisch 40 vom römisch 40 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina nach Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF von einem österreichischen Gericht im XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren, durch Einbruch, teils räuberisch begangenen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei. Er weise mehrere einschlägige Vorstrafen in Deutschland auf und sei zudem bereits im XXXX von einem österreichischen Gericht wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Der weitere Aufenthalt des BF stelle somit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Daneben bilde die Mittellosigkeit einen weiteren Grund für das gegenständliche Einreiseverbot. Es bestehe die Annahme, dass der BF seinen Lebensunterhalt durch seine Straftaten finanziert habe. Die Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes in der angegeben Dauer sei somit notwendig und dringend geboten. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF von einem österreichischen Gericht im römisch 40 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren, durch Einbruch, teils räuberisch begangenen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei. Er weise mehrere einschlägige Vorstrafen in Deutschland auf und sei zudem bereits im römisch 40 von einem österreichischen Gericht wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Der weitere Aufenthalt des BF stelle somit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Daneben bilde die Mittellosigkeit einen weiteren Grund für das gegenständliche Einreiseverbot. Es bestehe die Annahme, dass der BF seinen Lebensunterhalt durch seine Straftaten finanziert habe. Die Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes in der angegeben Dauer sei somit notwendig und dringend geboten. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom XXXX , beim BFA per E-Mail am selben Tag einlangend, erhob der BF Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte II. bis VI. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass der BF seit mehreren Jahren mit einer kroatischen Staatsbürgerin verheiratet sei. Seine Ehefrau habe ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht ausgeübt, indem sie mehrere Jahre in Deutschland gelebt habe und würden aus dieser Ehe zwei gemeinsame, in Deutschland geborene, Töchter hervorgehen. Der BF habe sich gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in Kroatien niedergelassen. Der BF sei im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis mit Daueraufenthaltsrecht für Kroatien. Er lebe seit Jahren in Kroatien, sei dort sozial, familiär und wirtschaftlich integriert und gehe einer geregelten Erwerbstätigkeit nach. Er verfüge demnach über einen gesicherten Lebensunterhalt. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich somit dauerhaft in der Republik Kroatien. Da die Ehefrau des BF ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht genützt habe, würde der BF den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen besitzen. Aus diesem Grund sei gegen den BF keine Rückkehrentscheidung und kein Einreiseverbot zu erlassen gewesen, sondern hätte h ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen werden dürfen. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom römisch 40 , beim BFA per E-Mail am selben Tag einlangend, erhob der BF Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass der BF seit mehreren Jahren mit einer kroatischen Staatsbürgerin verheiratet sei. Seine Ehefrau habe ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht ausgeübt, indem sie mehrere Jahre in Deutschland gelebt habe und würden aus dieser Ehe zwei gemeinsame, in Deutschland geborene, Töchter hervorgehen. Der BF habe sich gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in Kroatien niedergelassen. Der BF sei im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis mit Daueraufenthaltsrecht für Kroatien. Er lebe seit Jahren in Kroatien, sei dort sozial, familiär und wirtschaftlich integriert und gehe einer geregelten Erwerbstätigkeit nach. Er verfüge demnach über einen gesicherten Lebensunterhalt. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich somit dauerhaft in der Republik Kroatien. Da die Ehefrau des BF ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht genützt habe, würde der BF den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen besitzen. Aus diesem Grund sei gegen den BF keine Rückkehrentscheidung und kein Einreiseverbot zu erlassen gewesen, sondern hätte h ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen werden dürfen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge den gegenständlichen Bescheid ersatzlos beheben und feststellen, dass der BF den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG und des Art. 3 RL 2004/38/EG innehabe, in eventu sollte der BF nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger gelten, jedenfalls den Art. 25 des SDÜ zur Anwendung bringen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge den gegenständlichen Bescheid ersatzlos beheben und feststellen, dass der BF den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG und des Artikel 3, RL 2004/38/EG innehabe, in eventu sollte der BF nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger gelten, jedenfalls den Artikel 25, des SDÜ zur Anwendung bringen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am XXXX beim BVwG eingelangt. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am römisch 40 beim BVwG eingelangt. Mit Teilerkenntnis vom XXXX wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und dies wie folgt begründet: Mit Teilerkenntnis vom römisch 40 wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und dies wie folgt begründet: „Die vom Bundesamt vorgenommene Einschätzung und rechtliche Beurteilung ist zutreffend, der Beschwerde wurde daher zu Recht die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Bereits XXXX wurde über den BF rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot verhängt, dies konnte ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Bei einer Gesamtbetrachtung ist festzuhalten, dass sofortige Ausreise des BF bei Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.“„Die vom Bundesamt vorgenommene Einschätzung und rechtliche Beurteilung ist zutreffend, der Beschwerde wurde daher zu Recht die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Bereits römisch 40 wurde über den BF rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot verhängt, dies konnte ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Bei einer Gesamtbetrachtung ist festzuhalten, dass sofortige Ausreise des BF bei Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.“ Am XXXX langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung ein, in welcher ausgeführt wurde, dass der BF einen gültigen Aufenthaltstitel in Kroatien habe, seine gesamte Familie dort lebe und sich sein Lebensmittelpunkt dort befinde. Die belangte Behörde hätte daher

Art 25Abs.

2 SDÜ vor Erlassung des Einreiseverbotes die kroatischen Behörden konsultieren müssen. Da dem BF sein kroatischer Aufenthaltstitel nicht entzogen worden sei, hätte der BF

§ 52Abs.

6 FPG aufgefordert werden müssen, sich nach seiner Haft nach Kroatien zurückzubegeben. Da die Strafhaft des BF erst im Jahr XXXX ende, könne zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Gefährdungsprognose erstellt werden, welche die Verhängung einer Rückkehrentscheidung bzw. eines Einreiseverbotes begründen hätte können, da auf den Zeitpunkt der Entlassung abzustellen sei und es nicht auszuschließen sei, dass es bei Vollzug einer langen Freiheitsstrafe zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung komme. Da der BF seinen Lebensmittelpunkt in Kroatien habe und sich seine Familie dort befinde, stehe die Erlassung eines Einreiseverbotes Art. 8 EMRK entgegen. Am römisch 40 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung ein, in welcher ausgeführt wurde, dass der BF einen gültigen Aufenthaltstitel in Kroatien habe, seine gesamte Familie dort lebe und sich sein Lebensmittelpunkt dort befinde. Die belangte Behörde hätte daher

Artikel 25

, Absatz 2, SDÜ vor Erlassung des Einreiseverbotes die kroatischen Behörden konsultieren müssen. Da dem BF sein kroatischer Aufenthaltstitel nicht entzogen worden sei, hätte der BF

Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufgefordert werden müssen, sich nach seiner Haft nach Kroatien zurückzubegeben. Da die Strafhaft des BF erst im Jahr römisch 40 ende, könne zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Gefährdungsprognose erstellt werden, welche die Verhängung einer Rückkehrentscheidung bzw. eines Einreiseverbotes begründen hätte können, da auf den Zeitpunkt der Entlassung abzustellen sei und es nicht auszuschließen sei, dass es bei Vollzug einer langen Freiheitsstrafe zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung komme. Da der BF seinen Lebensmittelpunkt in Kroatien habe und sich seine Familie dort befinde, stehe die Erlassung eines Einreiseverbotes Artikel 8, EMRK entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF, seine Rechtsvertreterin sowie ein Dolmetscher für die Sprache Bosnisch teilnahmen. Die belangte Behörde war zu Verhandlung nicht erschienen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF, seine Rechtsvertreterin sowie ein Dolmetscher für die Sprache Bosnisch teilnahmen. Die belangte Behörde war zu Verhandlung nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der BF ist bosnischer Staatsangehöriger. Die im Spruch angeführte Identität steht fest. Der BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in XXXX /Bosnien geboren. (vgl. Kopie des bosnischen Reisepasses Nr. XXXX gültig bis XXXX )Der BF ist bosnischer Staatsangehöriger. Die im Spruch angeführte Identität steht fest. Der BF führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 /Bosnien geboren. vergleiche Kopie des bosnischen Reisepasses Nr. römisch 40 gültig bis römisch 40 ) Der BF ist in Bosnien aufgewachsen und hat seinen Angaben zufolge sein Heimatland XXXX verlassen. Er hat ab seinem
  2. Lebensjahr in Kroatien und anschließend 13 Jahre lang in Deutschland gelebt und kehrte dann wieder nach Kroatien zurück. Der BF war in Kroatien als Schrottmetallhändler tätig. Er ist verheiratet und hat zwei erwachsene Töchter. Seine Muttersprache ist bosnisch/kroatisch. Er ist gesund und arbeitsfähig. (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 3, 4 f.)Der BF ist in Bosnien aufgewachsen und hat seinen Angaben zufolge sein Heimatland römisch 40 verlassen. Er hat ab seinem
  3. Lebensjahr in Kroatien und anschließend 13 Jahre lang in Deutschland gelebt und kehrte dann wieder nach Kroatien zurück. Der BF war in Kroatien als Schrottmetallhändler tätig. Er ist verheiratet und hat zwei erwachsene Töchter. Seine Muttersprache ist bosnisch/kroatisch. Er ist gesund und arbeitsfähig. vergleiche Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 3, 4 f.) Der BF ist mit XXXX , geb. XXXX verheiratet. Der BF führte vor seiner Heirat den Namen XXXX . Seine Ehefrau besitzt ein Eigentumshaus in Kroatien. Seine Frau und seine Töchter leben in Kroatien und haben seit XXXX die kroatische Staatsbürgerschaft. Davor lebte auch die Gattin des BF von XXXX bis XXXX in Deutschland(vgl. Kopie der bosnischen Heiratsurkunde; Kopie Heiratsurkunde der Republik Kroatien; Kopie kroatischer Grundbuchsauszug vom XXXX ; Kopie kroatische Geburtsurkunde XXXX , Kopie kroatische Geburtsurkunde XXXX ; Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 7) Der BF ist mit römisch 40 , geb. römisch 40 verheiratet. Der BF führte vor seiner Heirat den Namen römisch 40 . Seine Ehefrau besitzt ein Eigentumshaus in Kroatien. Seine Frau und seine Töchter leben in Kroatien und haben seit römisch 40 die kroatische Staatsbürgerschaft. Davor lebte auch die Gattin des BF von römisch 40 bis römisch 40 in Deutschland(vgl. Kopie der bosnischen Heiratsurkunde; Kopie Heiratsurkunde der Republik Kroatien; Kopie kroatischer Grundbuchsauszug vom römisch 40 ; Kopie kroatische Geburtsurkunde römisch 40 , Kopie kroatische Geburtsurkunde römisch 40 ; Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 7) Der Zeitpunkt der letzten Einreise in das Bundesgebiet ist nicht bekannt. Laut Zentralem Melderegister (ZMR) scheint erstmals von XXXX bis XXXX eine Hauptwohnsitzmeldung in der Justizanstalt (JA) XXXX bzw. XXXX auf. Von XXXX XXXX bis XXXX ist der BF mit Hauptwohnsitz in der JA XXXX gemeldet und seit XXXX liegt eine solche in der JA XXXX vor. Der BF weist keine Wohnsitzmeldungen außerhalb von Justizanstalten auf. (vgl. ZMR-Auszug vom XXXX )Der Zeitpunkt der letzten Einreise in das Bundesgebiet ist nicht bekannt. Laut Zentralem Melderegister (ZMR) scheint erstmals von römisch 40 bis römisch 40 eine Hauptwohnsitzmeldung in der Justizanstalt (JA) römisch 40 bzw. römisch 40 auf. Von römisch 40 römisch 40 bis römisch 40 ist der BF mit Hauptwohnsitz in der JA römisch 40 gemeldet und seit römisch 40 liegt eine solche in der JA römisch 40 vor. Der BF weist keine Wohnsitzmeldungen außerhalb von Justizanstalten auf. vergleiche ZMR-Auszug vom römisch 40 ) Der BF verfügt über ein Daueraufenthaltsrecht in Kroatien. Seine kroatische Aufenthaltsberechtigungskarte weist eine Gültigkeit bis XXXX auf. (vgl. Kopie kroatischer Aufenthaltstitel „Stalni Boravak“ des BF)Der BF verfügt über ein Daueraufenthaltsrecht in Kroatien. Seine kroatische Aufenthaltsberechtigungskarte weist eine Gültigkeit bis römisch 40 auf. vergleiche Kopie kroatischer Aufenthaltstitel „Stalni Boravak“ des BF) Der BF hat bislang über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt und ging in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister scheinen mehrere Aliasidentitäten des BF auf. (vgl. IRZ-Auszug vom XXXX ; AJWEB-Auszug vom XXXX )Der BF hat bislang über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt und ging in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister scheinen mehrere Aliasidentitäten des BF auf. vergleiche IRZ-Auszug vom römisch 40 ; AJWEB-Auszug vom römisch 40 ) Gegen den BF wurde bereits mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX zu Zl. XXXX eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG erlassen sowie ein Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 3 FPG für die Dauer von 10 Jahren für den gesamten Schengenraum verhängt. (vgl. Bescheid LPD XXXX vom XXXX zu Zl. XXXX )Gegen den BF wurde bereits mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 zu Zl. römisch 40 eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG erlassen sowie ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG für die Dauer von 10 Jahren für den gesamten Schengenraum verhängt. vergleiche Bescheid LPD römisch 40 vom römisch 40 zu Zl. römisch 40 ) Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX vom XXXX zu XXXX keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge „für den gesamten Schengenraum“ zu entfallen hat. (vgl. Entscheidung UVS Wien vom XXXX zu XXXX )Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge „für den gesamten Schengenraum“ zu entfallen hat. vergleiche Entscheidung UVS Wien vom römisch 40 zu römisch 40 ) Der BF kehrte im Rahmen einer freiwilligen Rückkehr

§ 133aSt

VG am XXXX nach Bosnien zurück. (vgl. Schreiben der JA XXXX betreffend Freiwillige Rückkehr gem. § 133a StVG vom XXXX ; Überwachungsauftrag LPD XXXX vom XXXX inkl. Durchführungsbericht) Der BF kehrte im Rahmen einer freiwilligen Rückkehr

Paragraph 133 a, StVG am römisch 40 nach Bosnien zurück. vergleiche Schreiben der JA römisch 40 betreffend Freiwillige Rückkehr gem. Paragraph 133 a, StVG vom römisch 40 ; Überwachungsauftrag LPD römisch 40 vom römisch 40 inkl. Durchführungsbericht) Der BF weist im Bundesgebiet zwei rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen auf. (vgl. Strafregisterauszug vom XXXX ) Der BF weist im Bundesgebiet zwei rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen auf. vergleiche Strafregisterauszug vom römisch 40 ) Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX rechtskräftig am selben Tag, zu XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130

  1. und
  2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat in XXXX gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem nicht mehr näher feststellbaren, € 3.000,-- jedoch jedenfalls € 50.000,-- nicht übersteigenden Gesamtwert, Nachgenannten mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, dadurch, dass er überwiegend ältere Personen um Auskunft ersuchte, während des Gesprächs die jeweils in den Manteltaschen aufbewahrten Wohnungsschlüssel an sich nahm und sodann mit den widerrechtlich erlangten Schlüsseln in die Wohnungen der Geschädigten eindrang, sohin durch Einbruch, A./ weggenommen, und zwar, 1.) a, XXXX M.S. Bargeld von € 100,--, eine große „Philharmoniker Münze“, einige kleide Golddukaten, zumindest 2 Silbermünzen und einen silbernen Taler „Maria Theresia“ sowie diverse Schmuckstücke, nämlich eine Goldkette, drei Goldbroschen, ein Trachtenarmband, einen Silberring mit grünen Steinen, einen Silberring „St. Georg“, ein Goldarmband, einen Goldring mit großen Topas, eine Brosche, einen Kugelanhänger in Gold gefasst mit grünem Stein, eine Uhr sowie eine Silberkette und Manschettenknöpfe im Gesamtwert von ca. € 3.900,-- sohin Gegenstände im Gesamtwert von € 4.000,--; 2.) am XXXX L.H. Bargeld in Höhe von € 1.600,-- sowie ein Armband und zwei Armbanduhren im Gesamtwert von € 3.400,--, sohin Gegenstände im Gesamtwert von € 5.000,--; 3.) am XXXX H.H. vier Goldarmreifen in einem nicht mehr feststellbaren Gesamtwert; 4.) am XXXX H.J. Bargeld in Höhe von € 1.100,-- sowie eine Goldkette mit großem Kreuz, eine Handgoldkette, eine Uhr Marke „Glashütte“ und eine Herrenarmbanduhr Marke „Raimund Weil“ im Gesamtwert von € 2.900,--, sohin Gegenstände im Gesamtwert von € 4.000,-- sowie E.G. einen Ehering mit Brillanten, einen Vorsteckring mit vier Brillanten, zwei Brillantringe, einen Solitär und einen Goldring, sohin Schmuckstücke im Gesamtwert von € 3.000,--; B./ wegzunehmen versucht, und zwar, 1.) am XXXX E.W. diverse Wertgegenstände, wobei er von T.D.-L. sowie A. D.-L. beobachtet wurde und flüchtete, weshalb es beim Versuch geblieben ist; 2.) am XXXX V.T. und K.E. diverse Wertgegenstände, wobei kein Diebesgut erbeutet wurde, weshalb es beim Versuch geblieben ist; 3.) am XXXX Z.N. diverse Wertgegenstände, wobei kein Diebesgut erbeutet wurde, weshalb es beim Versuch geblieben ist; 4.) am XXXX G.B. diverse Wertgegenstände, wobei kein Diebesgut erbeutet werden konnte, weshalb es beim Versuch geblieben ist. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und der teilweise Versuch, als erschwerend die mehrfache Tatbegehung, die mehrfache Qualifikation des § 130 StGB sowie die mehrfache Überschreitung der Wertgrenze gewertet. (vgl. Urteil LGS XXXX vom XXXX zu XXXX )Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 rechtskräftig am selben Tag, zu römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130,
  3. und
  4. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat in römisch 40 gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem nicht mehr näher feststellbaren, € 3.000,-- jedoch jedenfalls € 50.000,-- nicht übersteigenden Gesamtwert, Nachgenannten mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, dadurch, dass er überwiegend ältere Personen um Auskunft ersuchte, während des Gesprächs die jeweils in den Manteltaschen aufbewahrten Wohnungsschlüssel an sich nahm und sodann mit den widerrechtlich erlangten Schlüsseln in die Wohnungen der Geschädigten eindrang, sohin durch Einbruch, A./ weggenommen, und zwar, 1.) a, römisch 40 M.S. Bargeld von € 100,--, eine große „Philharmoniker Münze“, einige kleide Golddukaten, zumindest 2 Silbermünzen und einen silbernen Taler „Maria Theresia“ sowie diverse Schmuckstücke, nämlich eine Goldkette, drei Goldbroschen, ein Trachtenarmband, einen Silberring mit grünen Steinen, einen Silberring „St. Georg“, ein Goldarmband, einen Goldring mit großen Topas, eine Brosche, einen Kugelanhänger in Gold gefasst mit grünem Stein, eine Uhr sowie eine Silberkette und Manschettenknöpfe im Gesamtwert von ca. € 3.900,-- sohin Gegenstände im Gesamtwert von € 4.000,--; 2.) am römisch 40 L.H. Bargeld in Höhe von € 1.600,-- sowie ein Armband und zwei Armbanduhren im Gesamtwert von € 3.400,--, sohin Gegenstände im Gesamtwert von € 5.000,--; 3.) am römisch 40 H.H. vier Goldarmreifen in einem nicht mehr feststellbaren Gesamtwert; 4.) am römisch 40 H.J. Bargeld in Höhe von € 1.100,-- sowie eine Goldkette mit großem Kreuz, eine Handgoldkette, eine Uhr Marke „Glashütte“ und eine Herrenarmbanduhr Marke „Raimund Weil“ im Gesamtwert von € 2.900,--, sohin Gegenstände im Gesamtwert von € 4.000,-- sowie E.G. einen Ehering mit Brillanten, einen Vorsteckring mit vier Brillanten, zwei Brillantringe, einen Solitär und einen Goldring, sohin Schmuckstücke im Gesamtwert von € 3.000,--; B./ wegzunehmen versucht, und zwar, 1.) am römisch 40 E.W. diverse Wertgegenstände, wobei er von T.D.-L. sowie A. D.-L. beobachtet wurde und flüchtete, weshalb es beim Versuch geblieben ist; 2.) am römisch 40 römisch fünf.T. und K.E. diverse Wertgegenstände, wobei kein Diebesgut erbeutet wurde, weshalb es beim Versuch geblieben ist; 3.) am römisch 40 Z.N. diverse Wertgegenstände, wobei kein Diebesgut erbeutet wurde, weshalb es beim Versuch geblieben ist; 4.) am römisch 40 G.B. diverse Wertgegenstände, wobei kein Diebesgut erbeutet werden konnte, weshalb es beim Versuch geblieben ist. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und der teilweise Versuch, als erschwerend die mehrfache Tatbegehung, die mehrfache Qualifikation des Paragraph 130, StGB sowie die mehrfache Überschreitung der Wertgrenze gewertet. vergleiche Urteil LGS römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 ) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , rechtskräftig am selben Tag, zu XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren, durch Einbruch, teils räuberisch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 3, 131
  5. Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat in XXXX mit zumindest einem weiteren, derzeit noch unbekannten Täter als Mittäter (§ 12 StGB) Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000 weit übersteigendem Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3
  6. Fall StGB) durch Eindringen in Wohnstätten mit widerrechtlich erlangten Schlüsseln, welche er den Opfern zuvor entfremdet hatte, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, und zwar 1./ am XXXX E.W. Schmuck mit einem nicht mehr festzustellenden Wert; 2./ am XXXX M.B. und E.B. Schmuck und Bargeld mit einem Gesamtwert von € 6.800,--; 3./ am XXXX K.O., wobei es beim Versuch blieb, weil sich der Genannte zum Zeitpunkt des Eindringens in der Wohnung befand und der BF sofort flüchtete, als er dies bemerkte; 4./ am XXXX H.D. Bargeld in Höhe von € 100,--; 5./ XXXX in XXXX H.R. diverse Schmuckstücke und Wertgegenstände in einem Gesamtwert von zumindest € 16.480,--; 6./ am XXXX M.K. und A.K. Schmuck, Schlüssel und eine Uhr mit einem Gesamtwert von € 13.826,64; 7./ am XXXX J.H. Schmuck mit einem Wert von € 80.000,--; 8./ am 07.12.2024 E.B. Goldschmuck und nicht mehr festzustellende Gegenstände in einem Gesamtwert von ca. € 50.000,-- wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat dadurch, dass er mit T.B. rangelte und sich von diesem losriss, Gewalt gegen eine Person anwendete, um sich die weggenommene Sache zu erhalten; 9./ am XXXX J.A. einen Möbeltresor, Schmuck und Münzen mit einem Gesamtwert von € 10.000,-- und am 10.) am XXXX der E.S. Schmuck im Gesamtwert zwischen € 50.000,--und € 90.000,--. Als mildernd wurde das umfassende und reumütige Geständnis sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend das massiv einschlägig getrübte Vorleben sowie die wiederholte Tatbegehung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit gewertet. (vgl. Urteil LGS XXXX vom XXXX zu XXXX )Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am selben Tag, zu römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren, durch Einbruch, teils räuberisch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 3, 131,
  7. Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat in römisch 40 mit zumindest einem weiteren, derzeit noch unbekannten Täter als Mittäter (Paragraph 12, StGB) Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000 weit übersteigendem Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3,
  8. Fall StGB) durch Eindringen in Wohnstätten mit widerrechtlich erlangten Schlüsseln, welche er den Opfern zuvor entfremdet hatte, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, und zwar 1./ am römisch 40 E.W. Schmuck mit einem nicht mehr festzustellenden Wert; 2./ am römisch 40 M.B. und E.B. Schmuck und Bargeld mit einem Gesamtwert von € 6.800,--; 3./ am römisch 40 K.O., wobei es beim Versuch blieb, weil sich der Genannte zum Zeitpunkt des Eindringens in der Wohnung befand und der BF sofort flüchtete, als er dies bemerkte; 4./ am römisch 40 H.D. Bargeld in Höhe von € 100,--; 5./ römisch 40 in römisch 40 H.R. diverse Schmuckstücke und Wertgegenstände in einem Gesamtwert von zumindest € 16.480,--; 6./ am römisch 40 M.K. und A.K. Schmuck, Schlüssel und eine Uhr mit einem Gesamtwert von € 13.826,64; 7./ am römisch 40 J.H. Schmuck mit einem Wert von € 80.000,--; 8./ am 07.12.2024 E.B. Goldschmuck und nicht mehr festzustellende Gegenstände in einem Gesamtwert von ca. € 50.000,-- wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat dadurch, dass er mit T.B. rangelte und sich von diesem losriss, Gewalt gegen eine Person anwendete, um sich die weggenommene Sache zu erhalten; 9./ am römisch 40 J.A. einen Möbeltresor, Schmuck und Münzen mit einem Gesamtwert von € 10.000,-- und am 10.) am römisch 40 der E.S. Schmuck im Gesamtwert zwischen € 50.000,--und € 90.000,--. Als mildernd wurde das umfassende und reumütige Geständnis sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend das massiv einschlägig getrübte Vorleben sowie die wiederholte Tatbegehung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit gewertet. vergleiche Urteil LGS römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 ) Der BF wurde am XXXX verhaftet und am nächsten Tag in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Über den BF wurde am XXXX die Untersuchungshaft verhängt. Der BF befand sich von XXXX bis XXXX in der JA XXXX . Seit XXXX verbüßt er seine Haftstrafe in der JA XXXX . Das errechnete Strafende ist der XXXX , Termine für eine allfällige bedingte Entlassung sind der XXXX und der XXXX . (vgl. Personeninfo vom XXXX ; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom XXXX ; ZMR-Auszug vom XXXX ; Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden vom XXXX Der BF wurde am römisch 40 verhaftet und am nächsten Tag in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. Über den BF wurde am römisch 40 die Untersuchungshaft verhängt. Der BF befand sich von römisch 40 bis römisch 40 in der JA römisch 40 . Seit römisch 40 verbüßt er seine Haftstrafe in der JA römisch 40 . Das errechnete Strafende ist der römisch 40 , Termine für eine allfällige bedingte Entlassung sind der römisch 40 und der römisch 40 . vergleiche Personeninfo vom römisch 40 ; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom römisch 40 ; ZMR-Auszug vom römisch 40 ; Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden vom römisch 40 Aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX zu XXXX geht hervor, dass der BF mehrere einschlägige Vorstrafen in Deutschland aufweist. (vgl. Urteil LGS XXXX vom XXXX zu XXXX , S. 4)Aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 geht hervor, dass der BF mehrere einschlägige Vorstrafen in Deutschland aufweist. vergleiche Urteil LGS römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 , S. 4)
  9. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, sowie den aktenkundigen Strafurteilen, denen in der gegenständlichen Beschwerde sowie in der Beschwerdeverhandlung nicht entgegengetreten wurde. Überdies ist eine Kopie des bosnischen Reisepasses des BF aktenkundig. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen, seiner Muttersprache sowie seines Gesundheitszustandes ergeben sich aus den vom BF in der Beschwerdeverhandlung getätigten diesbezüglich glaubhaften Angaben. Seine Eheschließung mit XXXX sowie sein früherer Name XXXX gehen aus der einliegenden bosnischen Heiratsurkunde sowie der kroatischen Heiratsurkunde hervor. Dass seine Frau ein Eigentumshaus in Kroatien besitzt, wird durch den kroatischen Grundbuchsauszug belegt. Es war somit glaubhaft, dass die Frau und die beiden Töchter des BF in Kroatien wohnhaft sind. Der BF führte in der Beschwerdeverhandlung zudem aus, dass diese mittlerweile kroatische Staatsbürger seien. Aufgrund der aktenkundigen Geburtsurkunden von XXXX und XXXX , welche in Kroatien ausgestellt wurden und aus welchen die kroatische Staatsbürgerschaft der beiden hervorgeht, waren diese Angaben somit glaubhaft. Seine Eheschließung mit römisch 40 sowie sein früherer Name römisch 40 gehen aus der einliegenden bosnischen Heiratsurkunde sowie der kroatischen Heiratsurkunde hervor. Dass seine Frau ein Eigentumshaus in Kroatien besitzt, wird durch den kroatischen Grundbuchsauszug belegt. Es war somit glaubhaft, dass die Frau und die beiden Töchter des BF in Kroatien wohnhaft sind. Der BF führte in der Beschwerdeverhandlung zudem aus, dass diese mittlerweile kroatische Staatsbürger seien. Aufgrund der aktenkundigen Geburtsurkunden von römisch 40 und römisch 40 , welche in Kroatien ausgestellt wurden und aus welchen die kroatische Staatsbürgerschaft der beiden hervorgeht, waren diese Angaben somit glaubhaft. Die Wohnsitzmeldungen des BF gehen aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister hervor. Demnach weist der BF lediglich Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten auf. Dass der BF über ein Daueraufenthaltsrecht in Kroatien verfügt, wird aus einer einliegenden Kopie seines kroatischen Aufenthaltstitels „Stalni Boravak“ belegt. Demnach weist die vorliegende kroatische Aufenthaltsberechtigungskarte eine Gültigkeit bis zum XXXX auf. Dass der BF über ein Daueraufenthaltsrecht in Kroatien verfügt, wird aus einer einliegenden Kopie seines kroatischen Aufenthaltstitels „Stalni Boravak“ belegt. Demnach weist die vorliegende kroatische Aufenthaltsberechtigungskarte eine Gültigkeit bis zum römisch 40 auf. Aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister war zu entnehmen, dass der BF bislang über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügte und mehrere Aliasidentitäten aufscheinen. Aus einem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug ergibt sich, dass der BF bislang keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen war. Die Feststellung hinsichtlich einer von der Landespolizeidirektion XXXX im XXXX verhängten Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes für die Dauer von 10 Jahren, ist aus dem diesbezüglichen einliegenden Bescheid ersichtlich. Ebenso ist die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats XXXX vom XXXX aktenkundig. Demnach wurde der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge „für den gesamten Schengenraum“ zu entfallen habe.Die Feststellung hinsichtlich einer von der Landespolizeidirektion römisch 40 im römisch 40 verhängten Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes für die Dauer von 10 Jahren, ist aus dem diesbezüglichen einliegenden Bescheid ersichtlich. Ebenso ist die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats römisch 40 vom römisch 40 aktenkundig. Demnach wurde der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge „für den gesamten Schengenraum“ zu entfallen habe. Seine freiwillige Rückkehr nach Bosnien

§ 133aSt

VG am XXXX geht aus einem Schreiben der JA XXXX vom XXXX sowie einem Überwachungsauftrag der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX hervor. Auf letztgenanntem befindet sich auch ein Durchführungsbericht, mit welchem die tatsächliche Ausreise des BF bestätigt wurde. Seine freiwillige Rückkehr nach Bosnien

Paragraph 133 a, StVG am römisch 40 geht aus einem Schreiben der JA römisch 40 vom römisch 40 sowie einem Überwachungsauftrag der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 hervor. Auf letztgenanntem befindet sich auch ein Durchführungsbericht, mit welchem die tatsächliche Ausreise des BF bestätigt wurde. Die rechtkräftigen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Darüberhinaus befindet sich das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX zu XXXX sowie das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX zu XXXX im Akt. Die rechtkräftigen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Darüberhinaus befindet sich das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 sowie das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 im Akt. Die Verhaftung des BF geht aus einer aktenkundigen Personeninfo vom XXXX hervor. Aufgrund der einliegenden Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom XXXX , war festzustellen, dass der BF an diesem Tag in Untersuchungshaft genommen wurde. Seine Haftstrafe, das errechnete Strafende sowie die Termine für eine allfällige bedingte Entlassung sind der Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden vom XXXX zu entnehmen. Dass der BF derzeit seine Haftstrafe in der JA XXXX verbüßt geht aus dem einholten ZMR-Auszug hervor. Die Verhaftung des BF geht aus einer aktenkundigen Personeninfo vom römisch 40 hervor. Aufgrund der einliegenden Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom römisch 40 , war festzustellen, dass der BF an diesem Tag in Untersuchungshaft genommen wurde. Seine Haftstrafe, das errechnete Strafende sowie die Termine für eine allfällige bedingte Entlassung sind der Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden vom römisch 40 zu entnehmen. Dass der BF derzeit seine Haftstrafe in der JA römisch 40 verbüßt geht aus dem einholten ZMR-Auszug hervor. Dass der BF mehrere einschlägige Vorstrafen in Deutschland aufweist ist dem einliegenden Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX zu XXXX zu entnehmen. Dass der BF mehrere einschlägige Vorstrafen in Deutschland aufweist ist dem einliegenden Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 zu entnehmen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Die Beschwerde richtet sich gegen die Spruchpunkte II. bis VI., sodass Spruchpunkt I. bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerde richtet sich gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs., sodass Spruchpunkt römisch eins. bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 3.1. Zur Rückkehrentscheidung und zum Einreiseverbot: Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet (auszugsweise):Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet (auszugsweise): „

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. […]“
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG ist Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ist Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;

§ 2Abs.

4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina mit biometrischem Reisepass sind

Art 1Abs 2 i

Vm Anhang II der Visumpflichtverordnung (siehe § 2 Abs 4 Z 20 FPG) grundsätzlich von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina mit biometrischem Reisepass sind

Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Visumpflichtverordnung (siehe Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20, FPG) grundsätzlich von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Art. 6 Abs. 1 und 2 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, lauten:Artikel 6, Absatz eins und 2 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, lauten: „Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige

(1)Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
  1. a)Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:
  2. i)Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.
  3. ii)Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.
  4. b)Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
(25)vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist. Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates
(25)vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.
  1. c)Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
  2. d)Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
  3. e)Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
(2)Für die Durchführung von Absatz 1 wird der Tag der Einreise als der erste Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der Tag der Ausreise als der letzte Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten angesehen. Rechtmäßige Aufenthalte aufgrund eines Aufenthaltstitels oder eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt werden bei der Berechnung der Länge des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet (auszugsweise) wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet (auszugsweise) wie folgt: „§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. […]
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.[…]“
  11. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt., […]“ In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 15.09.2022, Ra 2022/21/0068 mwN). Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: Der BF ist Staatsangehöriger Bosniens und sohin Drittstaatsangehöriger

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG. Der BF lebt mit seiner Gattin und seinen Töchtern bis 2003 in Deutschland, zum damaligen Zeitpunkt war die Gattin des BF noch bosnische Staatsangehörige, sie erhielt erst XXXX die kroatische Staatsangehörigkeit, seither lebt sie in Kroatien, sie hat daher als EWR-Bürgerin ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht in Anspruch genommen, der BF ist daher kein begünstigter Drittstaatsangehöriger.Der BF ist Staatsangehöriger Bosniens und sohin Drittstaatsangehöriger

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF lebt mit seiner Gattin und seinen Töchtern bis 2003 in Deutschland, zum damaligen Zeitpunkt war die Gattin des BF noch bosnische Staatsangehörige, sie erhielt erst römisch 40 die kroatische Staatsangehörigkeit, seither lebt sie in Kroatien, sie hat daher als EWR-Bürgerin ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht in Anspruch genommen, der BF ist daher kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Der BF durfte unter den Einreisevoraussetzungen des Art 4 Abs. 1 iVm Anhang II der EU-Visum-VO und Art. 6 Abs. 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex in das Bundesgebiet einreisen und sich hier aufhalten.Der BF durfte unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der EU-Visum-VO und Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Grenzkodex in das Bundesgebiet einreisen und sich hier aufhalten. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen kann, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellt. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; 30.07.2014, 2013/22/0281).In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; 30.07.2014, 2013/22/0281). Der BF wurde zuletzt mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren, durch Einbruch, teils räuberisch begangenen Diebstahls zugrunde. Bereits im XXXX wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Darüberhinaus geht aus dem letzten Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX hervor, dass der BF mehrere einschlägige Verurteilungen in Deutschland aufweist. Der BF wurde zuletzt mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren, durch Einbruch, teils räuberisch begangenen Diebstahls zugrunde. Bereits im römisch 40 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Darüberhinaus geht aus dem letzten Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 hervor, dass der BF mehrere einschlägige Verurteilungen in Deutschland aufweist. Bei der hinsichtlich des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen mithin dessen strafgerichtliche Verurteilungen und das von ihm gesetzte Verhalten im Mittelpunkt. Die Verhinderung von Delikten gegen fremdes Eigentum stellt ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Das Verhalten des BF ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen. Der BF hat seine Tathandlungen wiederholt gewerbsmäßig begangen und hat zuletzt auch in räuberische Weise gehandelt. Der BF hat Diebesgut in einem hohen Wert erbeutet und somit seine Opfer massiv an ihrem Eigentum geschädigt. Auch hat der BF zuletzt nicht davor zurückgeschreckt durch Anwendung von Gewalt gegen eine Person sich die von ihm weggenommene Sache zu erhalten, wodurch eine deutliche Steigerung seiner kriminellen Energie zu verzeichnen ist. In Anbetracht dieser Umstände sowie des großen öffentlichen Interesses an der Bekämpfung solcher Straftaten, das sowohl unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit als auch anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen gegeben ist, ist der Auffassung der belangten Behörde, dass sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltet und die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegeben sind, nicht entgegenzutreten.In Anbetracht dieser Umstände sowie des großen öffentlichen Interesses an der Bekämpfung solcher Straftaten, das sowohl unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit als auch anderer in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter öffentlicher Interessen gegeben ist, ist der Auffassung der belangten Behörde, dass sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltet und die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegeben sind, nicht entgegenzutreten. Selbst der Umstand, dass der BF im Besitz eines gültigen Daueraufenthaltsrechts in Kroatien ist, vermag kein anderes Ergebnis herbeiführen. § 52 Abs. 6 FPG normiert, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, welcher im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 leg. cit., zu erlassen. Paragraph 52, Absatz 6, FPG normiert, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, welcher im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, leg. cit., zu erlassen. § 52 Abs. 6 FPG ist vor dem Hintergrund von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen. Dort wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310). Die Frage der „Unverzüglichkeit“ stellt sich dann in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der „Verpflichtung“ ergangen ist. Wird ihr „unverzüglich“ entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen (vgl. VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).Paragraph 52, Absatz 6, FPG ist vor dem Hintergrund von Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen. Dort wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310). Die Frage der „Unverzüglichkeit“ stellt sich dann in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der „Verpflichtung“ ergangen ist. Wird ihr „unverzüglich“ entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen vergleiche VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (und darauf aufbauend) auch eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer setzt

§ 52Abs.

6 erster Fall FPG voraus, dass er von der belangten Behörde erfolglos aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich nach Italien zu begeben. Eine derartige Aufforderung ist jedoch definitiv nicht ergangen (vgl. ua. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (und darauf aufbauend) auch eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer setzt

Paragraph 52, Absatz 6, erster Fall FPG voraus, dass er von der belangten Behörde erfolglos aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich nach Italien zu begeben. Eine derartige Aufforderung ist jedoch definitiv nicht ergangen vergleiche ua. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Nach § 52 Abs. 6 zweiter Fall FPG kann jedoch sogleich eine Rückkehrentscheidung erlassen werden, wenn die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die Kriterien zur Beurteilung der Erforderlichkeit einer sofortigen Ausreise aus dem Bundesgebiet entsprechen dabei jenen des § 18 Abs. 2 BFA-VG (vgl. dazu VwGH vom 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Demnach genügt es in diesem Zusammenhang nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2020/21/0128, mwN, insbesondere vom 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn. 11 zu § 52 Abs. 6 FPG).Nach Paragraph 52, Absatz 6, zweiter Fall FPG kann jedoch sogleich eine Rückkehrentscheidung erlassen werden, wenn die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die Kriterien zur Beurteilung der Erforderlichkeit einer sofortigen Ausreise aus dem Bundesgebiet entsprechen dabei jenen des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG vergleiche dazu VwGH vom 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Demnach genügt es in diesem Zusammenhang nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind vergleiche VwGH vom 28.05.2020, Ra 2020/21/0128, mwN, insbesondere vom 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn. 11 zu Paragraph 52, Absatz 6, FPG). Zu berücksichtigen ist, dass es in Zusammenhang mit der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd. Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) ankommt, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl etwa VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103).Zu berücksichtigen ist, dass es in Zusammenhang mit der zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd. Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) ankommt, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche etwa VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). § 53 Abs. 3 FPG sieht Einreiseverbote für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. In § 53 Abs. 3 Z 1 bis 9 FPG sind bestimmte Tatsachen genannt, die insbesondere eine solche schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen können. Paragraph 53, Absatz 3, FPG sieht Einreiseverbote für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. In Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 FPG sind bestimmte Tatsachen genannt, die insbesondere eine solche schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen können. Nun erfordert der im vorliegenden Fall anzuwendende - dem § 67 Abs. 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende - Gefährdungsmaßstab nach § 52 Abs. 6 FPG einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ sowie VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103; mVa VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172).Nun erfordert der im vorliegenden Fall anzuwendende - dem Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende - Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ sowie VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103; mVa VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172). Im Sinne des § 52 Abs. 6 FPG ist daher betreffend das auf der Rückkehrentscheidung aufbauende Einreiseverbot zu prüfen, ob vom weiteren Aufenthalt des BF im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Im Sinne des Paragraph 52, Absatz 6, FPG ist daher betreffend das auf der Rückkehrentscheidung aufbauende Einreiseverbot zu prüfen, ob vom weiteren Aufenthalt des BF im Sinne des Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungs-RL eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Aufgrund der schwerwiegenden Straftat des BF im Bundesgebiet hinsichtlich des von ihm verübten gewerbsmäßig schweren, durch Einbruch, teils räuberisch begangenen Diebstahls, sind die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 6 FPG erfüllt, ohne dass er zuvor zur unverzüglichen Rückkehr nach Kroatien verpflichtet werden musste. Der BF ist einzig mit dem Zweck eingereist die von ihm verübten kriminellen Handlungen zu begehen. So besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2007, Zl. 2007/18/0324), und gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des BF, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289). Auch vermochten ihn eine bereits in der Vergangenheit verbüßte Haftstrafe sowie ein bereits im Jahr XXXX über ihn verhängtes mehrjähriges Einreiseverbot nicht von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abhalten. Aus diesem Grund besteht auch ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Ausreise.Aufgrund der schwerwiegenden Straftat des BF im Bundesgebiet hinsichtlich des von ihm verübten gewerbsmäßig schweren, durch Einbruch, teils räuberisch begangenen Diebstahls, sind die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 6, FPG erfüllt, ohne dass er zuvor zur unverzüglichen Rückkehr nach Kroatien verpflichtet werden musste. Der BF ist einzig mit dem Zweck eingereist die von ihm verübten kriminellen Handlungen zu begehen. So besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2007, Zl. 2007/18/0324), und gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des BF, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar vergleiche VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289). Auch vermochten ihn eine bereits in der Vergangenheit verbüßte Haftstrafe sowie ein bereits im Jahr römisch 40 über ihn verhängtes mehrjähriges Einreiseverbot nicht von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abhalten. Aus diesem Grund besteht auch ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Ausreise. Ebenso geht der Einwand, die Strafhaft werde erst im Jahr XXXX enden und könne zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Gefährdungsprognose angestellt werden, die die Verhängung einer Rückkehrentscheidung bzw. eines Einreiseverbotes begründen könnte, da bei der Gefährdungsprognose auf den (hypothetischen) Zeitpunkt der Entlassung abzustellen sei und es bei Vollzug einer langen Freiheitsstrafe bereits zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung komme, ins Leere. Der BF verbüßt seit XXXX seine dreieinhalbjährige Freiheitsstrafe und ist das errechnete Strafende der XXXX , Termine für eine allfällige bedingte Entlassung sind der XXXX und der XXXX . Aufgrund der Tatsache, dass der BF bereits zum zweiten Mal im Bundesgebiet zu einer Freiheitsstrafe wegen derselben schädlichen Neigung verurteilt wurde, selbst ein in der Vergangenheit über ihn verhängtes Einreiseverbot sowie eine bereits verbüßte Haftstrafe ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnte und er auch mehrere einschlägige Verurteilungen im Ausland aufweist, geht auch zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vom BF aus, welche seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet erforderlich macht. Ebenso geht der Einwand, die Strafhaft werde erst im Jahr römisch 40 enden und könne zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Gefährdungsprognose angestellt werden, die die Verhängung einer Rückkehrentscheidung bzw. eines Einreiseverbotes begründen könnte, da bei der Gefährdungsprognose auf den (hypothetischen) Zeitpunkt der Entlassung abzustellen sei und es bei Vollzug einer langen Freiheitsstrafe bereits zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung komme, ins Leere. Der BF verbüßt seit römisch 40 seine dreieinhalbjährige Freiheitsstrafe und ist das errechnete Strafende der römisch 40 , Termine für eine allfällige bedingte Entlassung sind der römisch 40 und der römisch 40 . Aufgrund der Tatsache, dass der BF bereits zum zweiten Mal im Bundesgebiet zu einer Freiheitsstrafe wegen derselben schädlichen Neigung verurteilt wurde, selbst ein in der Vergangenheit über ihn verhängtes Einreiseverbot sowie eine bereits verbüßte Haftstrafe ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnte und er auch mehrere einschlägige Verurteilungen im Ausland aufweist, geht auch zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vom BF aus, welche seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet erforderlich macht. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua.) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot

§ 67FPG, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot i

Sd § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0062 mwN).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich (ua.) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0062 mwN). Im gegenständlichen Fall war auch aufgrund der im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalles von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und in weiterer Folge eines Einreiseverbotes dennoch kein Abstand zu nehmen:Im gegenständlichen Fall war auch aufgrund der im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalles von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und in weiterer Folge eines Einreiseverbotes dennoch kein Abstand zu nehmen: Der BF weist keine familiären oder sozialen Anbindungen im Bundesgebiet auf. Er war bislang lediglich in Justizanstalten mit Wohnsitz gemeldet und ist im Bundesgebiet noch nie einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Darüberhinaus waren keinerlei Anbindungen des BF zum Bundesgebiet feststellbar. Jedoch hat der BF familiäre und soziale Anbindungen in Kroatien. Seine Ehefrau und seine beiden erwachsenen Töchter leben seit vielen Jahren dort und haben mittlerweile die kroatische Staatsbürgerschaft erworben. Auch der BF hat über viele Jahre hinweg gemeinsam mit seiner Frau und seinen Töchtern in Kroatien gelebt. Seine Frau ist im Besitz eines Eigentumshauses in Kroatien und ging der BF dort einer Erwerbstätigkeit nach. Somit weist der BF zweifelsohne maßgebliche Anbindungen zu Kroatien auf. Seine familiären Anbindungen in Kroatien werden jedenfalls durch die vom BF begangen Straftaten erheblich abgeschwächt. So vermochten ihn seine familiären Anbindungen und auch eine bereits im Bundesgebiet verbüßte Haftstrafe sowie ein über ihn im Jahr XXXX verhängtes Einreiseverbot nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Darüberhinaus weist der BF mehrere Verurteilungen im Ausland auf. Seine familiären Anbindungen in Kroatien werden jedenfalls durch die vom BF begangen Straftaten erheblich abgeschwächt. So vermochten ihn seine familiären Anbindungen und auch eine bereits im Bundesgebiet verbüßte Haftstrafe sowie ein über ihn im Jahr römisch 40 verhängtes Einreiseverbot nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Darüberhinaus weist der BF mehrere Verurteilungen im Ausland auf. Der BF ist in Bosnien aufgewachsen und spricht Bosnisch/Kroatisch als Muttersprache, er ist bislang unterschiedlichen Beschäftigungen nachgegangen. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls davon auszugehen, dass es dem BF möglich sein wird sich wieder in die Gesellschaft seines Heimatlandes einzugliedern, zumal auch das bosnische Staatsgebiet von Kroatien schnell und problemlos erreicht werden kann. Aufgrund seiner derzeitigen Haftstrafe ist der Kontakt zu seinen Familienangehörigen ohnehin nur eingeschränkt möglich und wird es im Hinblick auf das erlassene Einreiseverbot auch künftig zumutbar sein den Kontakt über moderne Kommunikationsmittel bzw. Besuche seiner Familienangehörigen in Bosnien aufrechtzuerhalten. Vor dem Hintergrund seiner starken familiären Anbindungen in Kroatien – wonach seine Frau und seine Töchter im Besitz der kroatischen Staatsbürgerschaft sind, seine Frau ein Eigentumshaus dort besitz und er über viele Jahre lang mit seiner Familie dort gelebt hat – ist die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes als jedenfalls nicht verhältnismäßig anzusehen. Auch wurde im Hinblick auf seine letzte Verurteilung der Strafrahmen lediglich zu etwas mehr als einem Drittel ausgeschöpft. Es war daher mit einer Befristung von drei Jahren das Auslangen zu finden. Aus diesem Grund war die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise auf drei Jahre herabzusetzen und der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. insoweit Folge zu geben.Aus diesem Grund war die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise auf drei Jahre herabzusetzen und der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. insoweit Folge zu geben. 3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung:

§ 52Abs.

9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Bosnien ist ein sicherer Herkunftsstaat

§ 19Abs. 5 Z 2 BFA-VG i

Vm § 1 Z 1 Herkunftsstaaten-Verordnung ist. Diese Einstufung als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).Bosnien ist ein sicherer Herkunftsstaat

Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, Herkunftsstaaten-Verordnung ist. Diese Einstufung als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Der BF hat in der Beschwerde bzw. auch im gesamten Verfahren keine Gründe vorgebracht, derentwegen eine Abschiebung nach Bosnien nicht möglich sei. Die Beschwerde ist daher zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde ist daher zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise: Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ betitelte § 55 FPG lautet:Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ betitelte Paragraph 55, FPG lautet:

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5)Die Einräumung einer Frist

Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

(5)Die Einräumung einer Frist

Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides aberkannt. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG mit Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides aberkannt. Über Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom XXXX entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, war

§ 55Abs.

4 FPG von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen.Über Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom römisch 40 entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, war

Paragraph 55, Absatz 4, FPG von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen. Die Beschwerde war somit auch in Bezug auf Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war somit auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G311.2323806.1.00

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