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{'item': 'I412 2215950-2'}

Obsah (12)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 5§ 2§ 31§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2026 GeschäftszahlI412 2215950-2 SpruchI412 2215950-2/7E, I412 2215950-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines nigerianischen Staatsangehörigen (in Folge: Beschwerdeführer) gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde / BFA) vom 13.03.2026. Mit diesem wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) erteilt und über ihn

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.)

§ 52Abs.

9 FPG stellte die belangte Behörde fest, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm

§ 55Abs.

4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines nigerianischen Staatsangehörigen (in Folge: Beschwerdeführer) gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde / BFA) vom 13.03.2026. Mit diesem wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) erteilt und über ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.)

Paragraph 52, Absatz 9, FPG stellte die belangte Behörde fest, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm

Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.04.2026 vorgelegt und langte physisch am 23.04.2026 in der erkennenden Gerichtsabteilung ein. Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht legte die belangte Behörde am 27.04.2026 sowie am 28.04.2026 noch Aktenbestandteile, nämlich den Bescheid vom 09.04.2019, mit dem der Asylantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde, sowie das gegen den Beschwerdeführer ergangene Strafurteil vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer verfügt über einen spanischen Aufenthaltstitel („Permiso de Residencia“), gültig bis XXXX
  2. Der Beschwerdeführer leidet nicht an schwerwiegenden Erkrankungen und ist arbeitsfähig.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer verfügt über einen spanischen Aufenthaltstitel („Permiso de Residencia“), gültig bis römisch 40
  3. Der Beschwerdeführer leidet nicht an schwerwiegenden Erkrankungen und ist arbeitsfähig. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und zugleich festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Beschwerdeführer stellte am 26.02.2019 in Schubhaft vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz, woraufhin mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2019, I416 2215950-1/3E, der Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2019 ersatzlos behoben wurde. Am 22.03.2019 reiste der Beschwerdeführer unterstützt nachweislich per Flug nach Spanien aus. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages Spanien zuständig sei.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages Spanien zuständig sei. Zu einem unbekannten Zeitpunkt reiste der Beschwerdeführer erneut in das Bundesgebiet ein, und ist seit 29.01.2026 behördlich gemeldet, davon von 26.02.2026 – 12.03.2026 in der JA XXXX .Zu einem unbekannten Zeitpunkt reiste der Beschwerdeführer erneut in das Bundesgebiet ein, und ist seit 29.01.2026 behördlich gemeldet, davon von 26.02.2026 – 12.03.2026 in der JA römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat am 25.02.2026 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (Wirkstoff: Cocain) mit zumindest durchschnittlichem Reinheitsgehalt, anderen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche bzw. allgemein zugänglichen Orten, sodass dies für rund 20 Personen wahrnehmbar war, nämlich durch gewinnbringenden Verkauf überlassen.Der Beschwerdeführer hat am 25.02.2026 in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (Wirkstoff: Cocain) mit zumindest durchschnittlichem Reinheitsgehalt, anderen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche bzw. allgemein zugänglichen Orten, sodass dies für rund 20 Personen wahrnehmbar war, nämlich durch gewinnbringenden Verkauf überlassen. Am 25.02.2026 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes nach § 27 Abs. 2 SMG festgenommen und die Untersuchungshaft verhängt. Am 25.02.2026 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG festgenommen und die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des LG XXXX vom 12.03.2026, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt. Mildernd wurde dabei der bisher ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis, erschwerend nichts gewertet.Mit Urteil des LG römisch 40 vom 12.03.2026, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt. Mildernd wurde dabei der bisher ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis, erschwerend nichts gewertet. In Österreich ging der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach, er weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale auf. Der Beschwerdeführer verfügt über kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten. Der Beschwerdeführer verfügt über kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten. Der Beschwerdeführer gab an, nach Österreich gekommen zu sein, um hier Arbeit zu suchen und bei seiner Einreise über € 2000,- verfügt zu haben. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder, die in Nigeria leben. Er besuchte Nigeria zuletzt letztes Jahr. Der Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde nicht aufgefordert, sich in das Hoheitsgebiet Spaniens zu begeben.

  1. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auszüge aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorliegenden Verwaltungsakt eingeholt. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines seiner vorliegenden unbedenklichen Dokumente fest. Die Feststellungen zu seinem spanischen Aufenthaltstitel ergeben sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere einer dort aufliegenden Kopie einer „Permiso de Residencia“, gültig bis XXXX 2030.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines seiner vorliegenden unbedenklichen Dokumente fest. Die Feststellungen zu seinem spanischen Aufenthaltstitel ergeben sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere einer dort aufliegenden Kopie einer „Permiso de Residencia“, gültig bis römisch 40
  2. Dem Verwaltungsakt lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet und wurde derartiges zuletzt auch im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.03.2026 lediglich vor, hohen Blutdruck zu haben und Medikamente zu nehmen. Vor der belangten Behörde gab er an, in Spanien als Staplerfahrer gearbeitet zu haben und nach Österreich gekommen zu sein, um sich Arbeit zu suchen, was nicht auf eine schwerwiegende Erkrankung hinweist. Aus dem Inhalt des Verwaltungsakts und einem aktuellen Auszug des ZMR gründen die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Die Feststellungen zum Fehlen familiärer Anbindungen in Österreich basieren auf der Zusammenschau des Akteninhalts, einer aktuellen AJ-Web und einer ZMR Abfrage. Weder aus dem Verwaltungsakt noch aus den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Dass er in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger. Dass der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, erschließt sich aus dem Umstand, dass er sich lediglich für einen kurzen Zeitraum im Bundesgebiet aufhielt bzw. in weiterer Folge das darauffolgende Monat in Strafhaft verbrachte. Darüber hinaus hat er solche Integrationsmerkmale im Beschwerdeverfahren weder behauptet, noch nachgewiesen, die Angaben des Beschwerdeführers zum Zweck seiner Einreise bzw. seinen verfügbaren finanziellen Mitteln ergeben sich aus dessen Angaben vor der belangten Behörde Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich basiert auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik. Die Feststellungen bezüglich der seiner Verurteilung in Österreich zugrundeliegenden strafbaren Handlungen und den Erwägungen des Strafgerichts bezüglich der Strafbemessung ergeben sich aus der sich im Akt befindlichen Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX .Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich basiert auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik. Die Feststellungen bezüglich der seiner Verurteilung in Österreich zugrundeliegenden strafbaren Handlungen und den Erwägungen des Strafgerichts bezüglich der Strafbemessung ergeben sich aus der sich im Akt befindlichen Urteilsausfertigung des Landesgerichts römisch 40 . Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht aufgefordert wurde, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet von Spanien zu begeben, ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und der entsprechenden rechtlichen Würdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
  4. Anzuwendende Rechtslage nach dem FPG 2005:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

§ 31Abs.

1 Z 3 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 52Abs.

6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

Paragraph 52, Absatz 6, FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennGemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist; […] 3.
  3. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall: Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner nigerianischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG, dem feststellungsgemäß ein unbefristeter Aufenthaltstitel in Spanien ausgestellt wurde. Zunächst ist zu prüfen, ob sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich als rechtmäßig darstellte.Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner nigerianischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG, dem feststellungsgemäß ein unbefristeter Aufenthaltstitel in Spanien ausgestellt wurde. Zunächst ist zu prüfen, ob sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich als rechtmäßig darstellte. In der Bestimmung des § 31 Abs. 1 Z 3 FPG zu den Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet wird auf das Vorliegen eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels abgestellt und auf die Geltung des Art. 21 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) verwiesen.In der Bestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu den Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet wird auf das Vorliegen eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels abgestellt und auf die Geltung des Artikel 21, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) verwiesen. Ein Vertragsstaat ist

§ 2Abs.

4 Z 7 FPG ein Staat, für den das Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) in Kraft gesetzt ist. Zu den Vertragsstaaten zählen daher unter anderem Spanien.Ein Vertragsstaat ist

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7, FPG ein Staat, für den das Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) in Kraft gesetzt ist. Zu den Vertragsstaaten zählen daher unter anderem Spanien. Da die „Geltung“ des Art. 21 SDÜ in § 31 Abs. 1 Z 3 FPG ausdrücklich angeordnet wurde, ist bei der Auslegung des § 31 Abs. 1 Z 3 FPG diese Bestimmung heranzuziehen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0103). Das SDÜ ist darüber hinaus durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt zu einer innerstaatlich verbindlichen Norm geworden. § 31 Abs. 1 Z 3 FPG ist daher im Hinblick auf das SDÜ zu interpretieren (vgl. VwGH 21.03.2023, Ra 2021/17/0043; VwGH 05.04.2005, 2005/18/0093).Da die „Geltung“ des Artikel 21, SDÜ in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ausdrücklich angeordnet wurde, ist bei der Auslegung des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG diese Bestimmung heranzuziehen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0103). Das SDÜ ist darüber hinaus durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt zu einer innerstaatlich verbindlichen Norm geworden. Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist daher im Hinblick auf das SDÜ zu interpretieren vergleiche VwGH 21.03.2023, Ra 2021/17/0043; VwGH 05.04.2005, 2005/18/0093). Nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ können Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments im Reiseverkehr (höchstens bis zu drei Monaten) frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen, sofern sie die in Artikel 5 Abs. 1 lit a, c, e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats stehen. Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. a, c, e SDÜ sind im Wesentlichen der Besitz eines gültigen Reisedokuments und ausreichender Mittel sowie die Prognose, dass von dem Drittausländer keine Gefahr u.a. für die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit ausgeht. Nach Artikel 21, Absatz eins, SDÜ können Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments im Reiseverkehr (höchstens bis zu drei Monaten) frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen, sofern sie die in Artikel 5 Absatz eins, Litera a, c, e, aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats stehen. Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c, e, SDÜ sind im Wesentlichen der Besitz eines gültigen Reisedokuments und ausreichender Mittel sowie die Prognose, dass von dem Drittausländer keine Gefahr u.a. für die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit ausgeht. Im Beschwerdefall wäre somit der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dann nicht rechtmäßig, wenn er eine der in Art. 21 Abs. 1 SDÜ genannten Voraussetzungen nicht erfüllt hätte, indem er etwa eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Im Beschwerdefall wäre somit der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dann nicht rechtmäßig, wenn er eine der in Artikel 21, Absatz eins, SDÜ genannten Voraussetzungen nicht erfüllt hätte, indem er etwa eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Auch wenn der Beschwerdeführer bei seiner Einreise nach Österreich im Besitz eines spanischen Aufenthaltstitels und eines gültigen nigerianischen Reisepasses war, stellte sein Aufenthalt in Österreich vor dem festgestellten Hintergrund seiner erfolgten Straffälligkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit e SDÜ).Auch wenn der Beschwerdeführer bei seiner Einreise nach Österreich im Besitz eines spanischen Aufenthaltstitels und eines gültigen nigerianischen Reisepasses war, stellte sein Aufenthalt in Österreich vor dem festgestellten Hintergrund seiner erfolgten Straffälligkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar vergleiche Artikel 5, Absatz eins, Litera e, SDÜ).

§ 52Abs.

6 FPG kann gegen einen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen, der im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates ist, nur dann eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 FPG erlassen werden, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 52, Absatz 6, FPG kann gegen einen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen, der im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates ist, nur dann eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, FPG erlassen werden, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) hätte nach der im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmung nach ihrer ersten Alternative somit vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich nach Spanien zu begeben (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Dass eine derartige Aufforderung erfolgt wäre und der Beschwerdeführer deren Befolgung abgelehnt hätte, ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich; davon ist auch die belangte Behörde nicht ausgegangen.Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) hätte nach der im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmung nach ihrer ersten Alternative somit vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich nach Spanien zu begeben vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Dass eine derartige Aufforderung erfolgt wäre und der Beschwerdeführer deren Befolgung abgelehnt hätte, ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich; davon ist auch die belangte Behörde nicht ausgegangen. Nach der somit maßgeblichen – von der belangten Behörde bejahten - zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG setzt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer nach dessen Abs. 1 (und darauf aufbauend die Erlassung eines Einreiseverbotes) voraus, dass seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat (gemeint: Nigeria) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Nach der somit maßgeblichen – von der belangten Behörde bejahten - zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG setzt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer nach dessen Absatz eins, (und darauf aufbauend die Erlassung eines Einreiseverbotes) voraus, dass seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat (gemeint: Nigeria) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Im Zusammenhang mit der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG kommt es auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103 mit Verweis auf VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).Im Zusammenhang mit der zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG kommt es auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103 mit Verweis auf VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL selbst verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine (mit einem Einreiseverbot versehene) Rückkehrentscheidung zu erlassen, sofern die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit dies gebieten, was allerdings vom nationalen Gericht anhand der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu prüfen ist (vgl. Urteil vom 11.06.2015, Zh. und O., C-554/13, Rn. 50 bis 52 und 54). In diesem Fall ist ein Mitgliedstaat gehalten, den Begriff „Gefahr für die öffentliche Ordnung“ im Sinne der Richtlinie 2008/115 im Einzelfall zu beurteilen, um zu prüfen, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, wobei der bloße Umstand, dass der Drittstaatsangehörige strafrechtlich verurteilt wurde, für sich genommen nicht ausreicht, um eine solche Gefahr anzunehmen (vgl. Urteil vom 11.06.2015, Zh. und O., C-554/13, Rn. 50 und 54, wiederholt in EuGH, 16.01.2018, E, C-240/17).Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungs-RL selbst verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine (mit einem Einreiseverbot versehene) Rückkehrentscheidung zu erlassen, sofern die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit dies gebieten, was allerdings vom nationalen Gericht anhand der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu prüfen ist vergleiche Urteil vom 11.06.2015, Zh. und O., C-554/13, Rn. 50 bis 52 und 54). In diesem Fall ist ein Mitgliedstaat gehalten, den Begriff „Gefahr für die öffentliche Ordnung“ im Sinne der Richtlinie 2008/115 im Einzelfall zu beurteilen, um zu prüfen, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, wobei der bloße Umstand, dass der Drittstaatsangehörige strafrechtlich verurteilt wurde, für sich genommen nicht ausreicht, um eine solche Gefahr anzunehmen vergleiche Urteil vom 11.06.2015, Zh. und O., C-554/13, Rn. 50 und 54, wiederholt in EuGH, 16.01.2018, E, C-240/17). Im Kontext des § 52 Abs. 6 FPG kommt es somit nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (vgl. VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Es genügt nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Es ist das Vorliegen besonderer Umstände erforderlich. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0172).Im Kontext des Paragraph 52, Absatz 6, FPG kommt es somit nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist vergleiche VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Es genügt nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Es ist das Vorliegen besonderer Umstände erforderlich. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0172). Der in § 52 Abs. 6 FPG normierte Gefährdungsmaßstab entspricht dem Gefährdungsmaßstab des § 67 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“). Die sofortige Ausreise des Fremden muss im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit liegen. Dabei muss vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der dem § 67 Abs. 1 FPG entsprechende Gefährdungsmaßstab erfordert somit einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) (vgl. VwGH 12.10.2021, Ra 2021/21/0103).Der in Paragraph 52, Absatz 6, FPG normierte Gefährdungsmaßstab entspricht dem Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“). Die sofortige Ausreise des Fremden muss im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit liegen. Dabei muss vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der dem Paragraph 67, Absatz eins, FPG entsprechende Gefährdungsmaßstab erfordert somit einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) vergleiche VwGH 12.10.2021, Ra 2021/21/0103). Die belangte Behörde ging im vorliegenden Fall offenbar von der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG aus und führte aus, der Beschwerdeführer sei vor seiner Verhaftung nie behördlich gemeldet gewesen, es bestünden in Österreich weder familiäre noch berufliche Bindungen. Und stelle er aufgrund der von ihm begangenen Straftat eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Zur Begründung für die Erlassung eines Einreiseverbotes führt die belangte Behörde im Zusammenhang mit einer Gefährdungsprognose überdies aus, der Beschwerdeführer sei nicht im Besitz von Barmitteln, welche aus legalen Quellen stammen würden, um seinen Unterhalt zu begleichen und habe bewusst und mit voller Absicht Straftaten begangen, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten gezeigt, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit liege und es bestehe zudem Fluchtgefahr, da er über keine aufrechte Meldeadresse verfüge.Die belangte Behörde ging im vorliegenden Fall offenbar von der zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG aus und führte aus, der Beschwerdeführer sei vor seiner Verhaftung nie behördlich gemeldet gewesen, es bestünden in Österreich weder familiäre noch berufliche Bindungen. Und stelle er aufgrund der von ihm begangenen Straftat eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Zur Begründung für die Erlassung eines Einreiseverbotes führt die belangte Behörde im Zusammenhang mit einer Gefährdungsprognose überdies aus, der Beschwerdeführer sei nicht im Besitz von Barmitteln, welche aus legalen Quellen stammen würden, um seinen Unterhalt zu begleichen und habe bewusst und mit voller Absicht Straftaten begangen, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten gezeigt, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit liege und es bestehe zudem Fluchtgefahr, da er über keine aufrechte Meldeadresse verfüge. Im Lichte der dargestellten Rechtsprechung ist die sofortige Aufenthaltsbeendigung jedoch nicht nur auf die Gründe zu stützen, die für eine allgemeine Aufenthaltsbeendigung entscheidend sind, es bedarf einer ergänzenden Beurteilung des Gesamtverhaltens des Drittstaatsangehörigen, aus dem sich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ergibt. Die sofortige Ausreise ist lediglich dann erforderlich, wenn das Verhalten des Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose steht seine strafgerichtliche Verurteilung, aber auch sein übriges, im Bundesgebiet gesetztes, Verhalten im Mittelpunkt. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer – wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt – die Tatbestände des § 53 Abs. 3 Z 1 und 2 FPG erfüllt, da er innerhalb von drei Monaten nach der Einreise wegen der Begehung einer Vorsatztat zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von über sechs Monaten rechtskräftig verurteilt wurde. Er setzte sohin zweifelsfrei ein Verhalten, dass eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd § 53 Abs. 3 FPG darstellt, wobei der VwGH in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz auch wiederholt festgehalten hat, dass das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten ist (vgl. VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113). Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose steht seine strafgerichtliche Verurteilung, aber auch sein übriges, im Bundesgebiet gesetztes, Verhalten im Mittelpunkt. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer – wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt – die Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und 2 FPG erfüllt, da er innerhalb von drei Monaten nach der Einreise wegen der Begehung einer Vorsatztat zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von über sechs Monaten rechtskräftig verurteilt wurde. Er setzte sohin zweifelsfrei ein Verhalten, dass eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraph 53, Absatz 3, FPG darstellt, wobei der VwGH in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz auch wiederholt festgehalten hat, dass das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten ist vergleiche VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113). Stellen jedoch anderweitige Verstöße, wie der ins Treffen geführte melderechtliche Verstoß des Beschwerdeführers, die nur eine Gefährdungsannahme iSd § 53 Abs. 2 FPG rechtfertigen, nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd § 67 Abs. 1 bzw. § 52 Abs. 6 FPG. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass sich die aus einer Mittellosigkeit resultierende und von der belangten Behörde befürchtete Gefahr einer abermaligen Straffälligkeit beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit schon konkret realisiert hätte (vgl. VwGH 26.02.2021, Ra 2020/21/0456). Abgesehen davon ist aus einer amtswegig veranlassten ZMR-Abfrage ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ab 29.01.2026 über eine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte, sohin ein Meldeverstoß nicht ersichtlich ist. Auch die Ausführungen im bekämpften Bescheid zu den verfügbaren finanziellen Mitteln des Beschwerdeführers, der bei der belangten Behörde angab, bei seiner Einreise über € 2000,- verfügt zu haben, sind nicht ohne Weiteres nachvollziehbar.Stellen jedoch anderweitige Verstöße, wie der ins Treffen geführte melderechtliche Verstoß des Beschwerdeführers, die nur eine Gefährdungsannahme iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG rechtfertigen, nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 67, Absatz eins, bzw. Paragraph 52, Absatz 6, FPG. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass sich die aus einer Mittellosigkeit resultierende und von der belangten Behörde befürchtete Gefahr einer abermaligen Straffälligkeit beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit schon konkret realisiert hätte vergleiche VwGH 26.02.2021, Ra 2020/21/0456). Abgesehen davon ist aus einer amtswegig veranlassten ZMR-Abfrage ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ab 29.01.2026 über eine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte, sohin ein Meldeverstoß nicht ersichtlich ist. Auch die Ausführungen im bekämpften Bescheid zu den verfügbaren finanziellen Mitteln des Beschwerdeführers, der bei der belangten Behörde angab, bei seiner Einreise über € 2000,- verfügt zu haben, sind nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Diesbezüglich bleibt in besonderem Maße zu berücksichtigen, dass das Straflandesgericht in seiner Strafbemessung die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers und seinen zuvor ordentlichen Lebenswandel gewertet hat, wobei keine erschwerenden Gründe ins Gewicht fielen. Außerdem handelt es sich gegenständlich um ein Vergehen, wobei in Hinblick auf die verkaufte Suchtgiftmenge mit einer Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der unteren Hälfte des möglichen Strafrahmens ein Auslangen gefunden wurde. Es haben sich im Verfahren keine Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer ein derartiges Fehlverhalten kontinuierlich über mehrere Jahre hinweg gezeigt hätte. Zudem erklärte der Beschwerdeführer bereits in seiner niederschriftlichen Einvernahme, dass er wieder nach Spanien ausreisen habe wollen, wobei er diesen Wunsch auch im Rahmen der Beschwerdeschriftsätze wiederholte und ist der Beschwerdeführer bereits bei einem früheren Aufenthalt in Österreich nachweislich nach Spanien ausgereist. Es ist sohin festzuhalten, dass die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid eine derartige erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, welche die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erforderlich machen würde, nicht darzutun vermochte. Aufgrund des spanischen Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zunächst

§ 52Abs.

6 FPG auffordern müssen, sich unverzüglich nach Spanien zu begeben. Aufgrund des spanischen Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zunächst

Paragraph 52, Absatz 6, FPG auffordern müssen, sich unverzüglich nach Spanien zu begeben. Soweit im Bescheid festgehalten wird, dass die ausgesprochene Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen und massiven Eingriff in sein Privat-/oder Familienleben darstellt, da er keinerlei Bindungen zum Bundesgebiet aufweist, bleibt abschließend Folgendes festzuhalten: Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- und Familienleben eines Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt worden, sondern ist auch die Situation in anderen Mitgliedsstaaten in den Blick zu nehmen. Dies folgt unzweifelhaft daraus, dass Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten bezogen sein soll (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; VwGH vom 26.03.2015, 2013/22/0284). Auch das Vorliegen eines in einem anderen Mitgliedsstaat erteilten Aufenthaltstitels vermag nichts daran zu ändern, dass schon bei der Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot wegen ihrer grundsätzlich „schengenweiten“ Geltung darauf Bedacht zu nehmen ist, ob damit in maßgebliche private und familiäre Interessen, die sonst im „Schengenraum“ bestehen, eingegriffen wird (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349; 27.8.2020, Ra 2020/21/0172). Soweit im Bescheid festgehalten wird, dass die ausgesprochene Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen und massiven Eingriff in sein Privat-/oder Familienleben darstellt, da er keinerlei Bindungen zum Bundesgebiet aufweist, bleibt abschließend Folgendes festzuhalten: Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- und Familienleben eines Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt worden, sondern ist auch die Situation in anderen Mitgliedsstaaten in den Blick zu nehmen. Dies folgt unzweifelhaft daraus, dass Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten bezogen sein soll (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; VwGH vom 26.03.2015, 2013/22/0284). Auch das Vorliegen eines in einem anderen Mitgliedsstaat erteilten Aufenthaltstitels vermag nichts daran zu ändern, dass schon bei der Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot wegen ihrer grundsätzlich „schengenweiten“ Geltung darauf Bedacht zu nehmen ist, ob damit in maßgebliche private und familiäre Interessen, die sonst im „Schengenraum“ bestehen, eingegriffen wird vergleiche VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349; 27.8.2020, Ra 2020/21/0172). Aus diesen Gründen ist – in Stattgabe der Beschwerde – die mit Spruchpunkt II. des gegenständlich angefochtenen Bescheides verhängte Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 6 FPG ersatzlos zu beheben, ebenso wie die darauf aufbauenden Spruchpunkte I. sowie III. bis VI.Aus diesen Gründen ist – in Stattgabe der Beschwerde – die mit Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlich angefochtenen Bescheides verhängte Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 6, FPG ersatzlos zu beheben, ebenso wie die darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch eins. sowie römisch drei. bis römisch sechs. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, kann eine mündliche Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, kann eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I412.2215950.2.00

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