RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2026 GeschäftszahlI424 2323748-1 Spruch, I424 2323748-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem bekämpften Bescheid vom 31.07.2025 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 28.07.2025 keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass nach § 22 Abs. 1 AlVG arbeitslose Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension nach § 4 Abs. 2 APG erfüllen, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
- Mit dem bekämpften Bescheid vom 31.07.2025 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 28.07.2025 keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass nach Paragraph 22, Absatz eins, AlVG arbeitslose Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension nach Paragraph 4, Absatz 2, APG erfüllen, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
- Beschwerdehalber wurde dagegen mit Beschwerde vom 07.08.2025, eingelangt am 14.08.2025, vorgebracht, dass beim Beschwerdeführer ein berücksichtigungswürdiger Fall des § 11 Abs. 2 AlVG vorliege. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer langjährige Versicherungszeiten in Deutschland habe und dort das vorgesehene Pensionsantrittsalter erst am 01.07.2026 erreicht haben werde.
- Beschwerdehalber wurde dagegen mit Beschwerde vom 07.08.2025, eingelangt am 14.08.2025, vorgebracht, dass beim Beschwerdeführer ein berücksichtigungswürdiger Fall des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG vorliege. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer langjährige Versicherungszeiten in Deutschland habe und dort das vorgesehene Pensionsantrittsalter erst am 01.07.2026 erreicht haben werde.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selber zum 30.06.2024 gekündigt habe. Eine ab 01.07.2024 geplante Anstellung sei aufgrund der wirtschaftlichen Situation unternehmerseits nicht erfolgt. Damit habe der Beschwerdeführer nach Erreichen des frühestmöglichen Stichtags für die Inanspruchnahme der Korridorpension am 01.01.2024 nach Beendigung seines Dienstverhältnisses durch seine eigene Kündigung nach § 22 Abs. 1 zweiter Satz Ziffer 1 bis Ziffer 6 lit. a und lit. b AlVG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Nachsichtsgründe könnten nicht berücksichtigt werden, da § 11 Abs. 2 AlVG analog nicht anzuwenden sei.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selber zum 30.06.2024 gekündigt habe. Eine ab 01.07.2024 geplante Anstellung sei aufgrund der wirtschaftlichen Situation unternehmerseits nicht erfolgt. Damit habe der Beschwerdeführer nach Erreichen des frühestmöglichen Stichtags für die Inanspruchnahme der Korridorpension am 01.01.2024 nach Beendigung seines Dienstverhältnisses durch seine eigene Kündigung nach Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer 1 bis Ziffer 6 Litera a und Litera b, AlVG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Nachsichtsgründe könnten nicht berücksichtigt werden, da Paragraph 11, Absatz 2, AlVG analog nicht anzuwenden sei.
- Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Vorlageantrag eingebracht und zusammengefasst ausgeführt, dass die Rechtsansicht des AMS, wonach kein Spielraum bzw. die Anwendung von § 11 AlVG in den Fällen des § 22 AlVG nicht vorgesehen sei, verfehlt wäre. Es sei keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich, warum § 11 AlVG nicht angewandt werden solle. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer jahrelang in Deutschland gearbeitet habe und der gesetzliche Rentenantritt erst ab Vollendung des
- Lebensjahres bestehe. Durch aliquote Rentenberechnung wirke sich jeder zusätzliche Beschäftigungsmonat in Österreich auch auf die deutsche Rente des Beschwerdeführers aus.
- Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Vorlageantrag eingebracht und zusammengefasst ausgeführt, dass die Rechtsansicht des AMS, wonach kein Spielraum bzw. die Anwendung von Paragraph 11, AlVG in den Fällen des Paragraph 22, AlVG nicht vorgesehen sei, verfehlt wäre. Es sei keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich, warum Paragraph 11, AlVG nicht angewandt werden solle. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer jahrelang in Deutschland gearbeitet habe und der gesetzliche Rentenantritt erst ab Vollendung des
- Lebensjahres bestehe. Durch aliquote Rentenberechnung wirke sich jeder zusätzliche Beschäftigungsmonat in Österreich auch auf die deutsche Rente des Beschwerdeführers aus.
- Die Beschwerde samt Behördenakt wurde dem BVwG einlangend mit 28.10.2025 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 01.11.2022 bis 30.06.2024 bei der “ XXXX ” XXXX GmbH beschäftigt. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 01.11.2022 bis 30.06.2024 bei der “ römisch 40 ” römisch 40 GmbH beschäftigt. Mit Schreiben vom 12.06.2024 teilte die Pensionsversicherungsanstalt mit, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension nach Vollendung des
- Lebensjahres – Korridorpension – zum Stichtag 01.01.2024 erfüllt. Zum 30.06.2024 kündigte der Beschwerdeführer sein Arbeitsverhältnis zur “ XXXX ” XXXX GmbH, da er beabsichtigte, am 01.07.2024 eine neue Anstellung bei einer anderen GmbH anzutreten, hinsichtlich der er am 29.04.2024 einen Dienstvertrag unterfertigt hat. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens wurde dieser Dienstvertrag jedoch aufgelöst bzw. beendet. Zum 30.06.2024 kündigte der Beschwerdeführer sein Arbeitsverhältnis zur “ römisch 40 ” römisch 40 GmbH, da er beabsichtigte, am 01.07.2024 eine neue Anstellung bei einer anderen GmbH anzutreten, hinsichtlich der er am 29.04.2024 einen Dienstvertrag unterfertigt hat. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens wurde dieser Dienstvertrag jedoch aufgelöst bzw. beendet. Ab dem 13.06.2024 bis zum 14.07.2025 befand sich der Beschwerdeführer im Krankenstand und bezog Krankengeld.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Dauer der Beschäftigung des Beschwerdeführers im Zeitraum 01.11.2022 bis 30.06.2024 bei der “ XXXX ” XXXX GmbH basiert auf der im Verwaltungsakt einliegenden Arbeitslosmeldung in Zusammenschau mit einem ebenfalls einliegenden Zwischenzeugnis der GmbH. Die Feststellung zur Dauer der Beschäftigung des Beschwerdeführers im Zeitraum 01.11.2022 bis 30.06.2024 bei der “ römisch 40 ” römisch 40 GmbH basiert auf der im Verwaltungsakt einliegenden Arbeitslosmeldung in Zusammenschau mit einem ebenfalls einliegenden Zwischenzeugnis der GmbH. Das Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt, dem die Feststellung zum Anspruch auf Korridorpension entnommen wurde, ist aktenkundig und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der Dienstgeberabmeldung zum Beschwerdeführer lässt sich entnehmen, dass die Kündigung durch den Beschwerdeführer erfolgte, wie dieser selbst in der Beschwerdeschrift bestätigte. Der Beschwerdeführer selbst legte in seiner Eingabe vom 24.10.2025 dar, dass das Dienstverhältnis mit der GmbH zum 01.07.2024 nicht zustande gekommen sei und wurde in der Beschwerde vom 07.08.2025 konkretisiert, dass sein am 29.04.2024 unterfertigter Dienstvertrag aufgrund deren wirtschaftlichen Situation aufgelöst bzw. beendet wurde. Im Schreiben der ÖGK vom 17.04.2025 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ab dem 13.06.2024 Krankengeld bezog und dieser Anspruch am 14.07.2025 endet.
- Rechtliche Beurteilung: Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet gemäß § 56 Abs. 2 AlVG das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Rechtliche Grundlagen Der mit “Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension” titulierte § 22 AlVG lautet:Der mit “Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension” titulierte Paragraph 22, AlVG lautet: “§ 22
(1)Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte Beschäftigung“§ 22
(1)Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte Beschäftigung 1. durch Kündigung des Arbeitgebers, 2. durch berechtigten vorzeitigen Austritt, 3. durch ungerechtfertigte oder sonstige unverschuldete Entlassung, 4. durch Lösung während der Probezeit, 5. durch Fristablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses, wenn vor dem befristeten Arbeitsverhältnis kein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand, oder 6. durch einvernehmliche Auflösung, wenn diese a) zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem darauf vertraut werden konnte, dass damit keine gegenüber anderen Lösungsarten nachteiligen Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung verbunden sein werden, oder b) nachweislich unter Umständen erfolgte, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten, beendet wurde.
(2)Für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Abs. 1 genannten Leistung gebührt die Leistung nach diesem Bundesgesetz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf die im Abs. 1 genannte Leistung nur vorläufig. Bedingung für die Inanspruchnahme der vorläufigen Leistung ist eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann. Wird eine im Abs. 1 genannte Leistung zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches gemäß § 23 Abs. 6 ein.
(2)Für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Absatz eins, genannten Leistung gebührt die Leistung nach diesem Bundesgesetz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf die im Absatz eins, genannte Leistung nur vorläufig. Bedingung für die Inanspruchnahme der vorläufigen Leistung ist eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann. Wird eine im Absatz eins, genannte Leistung zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches gemäß Paragraph 23, Absatz 6, ein.
(3)Der Ausschluss des Anspruches gemäß Abs. 1 gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen oder Leistungen internationaler Organisationen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleich gestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG erreichen.”
(3)Der Ausschluss des Anspruches gemäß Absatz eins, gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen oder Leistungen internationaler Organisationen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleich gestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG erreichen.” § 11 AlVG lautet:Paragraph 11, AlVG lautet: “§ 11
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.“§ 11
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.” 3.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall § 22 AlVG schließt einen Bezug von Arbeitslosengeld durch jene Personen aus, die bereits eine Pensionsleistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters bzw. einen Ruhegenuss beziehen oder jedenfalls die Anspruchsvoraussetzungen für eine solche Leistung erfüllen. Mit dieser Regelung soll einerseits eine Doppelversorgung aus den Systemen der Pensionsversicherung und der Arbeitslosenversicherung vermieden, andererseits die Überleitung älterer Bezieherinnen von Arbeitslosengeld bzw. von Notstandshilfe in die Alterspension bei Erreichen der Altersgrenze sichergestellt werden. Es wird den Versicherten nämlich kein Wahlrecht zwischen den verschiedenen Leistungssystemen eingeräumt, vielmehr geht die grundsätzlich als Dauerleistung konzipierte Leistung aus der Pensionsversicherung der bloß temporären Transferleistung aus der Arbeitslosenversicherung vor. Diese Zielsetzung wird besonders deutlich durch den Ausschluss auch jener Personen vom Leistungsbezug, die nur die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, diese aber – zB zur Vermeidung von Abschlägen beim Steigerungsbetrag – noch nicht in Anspruch nehmen wollen (vgl. Schrattbauer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 22 AlVG, RN 1, Zugriff am 29.04.2026).Paragraph 22, AlVG schließt einen Bezug von Arbeitslosengeld durch jene Personen aus, die bereits eine Pensionsleistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters bzw. einen Ruhegenuss beziehen oder jedenfalls die Anspruchsvoraussetzungen für eine solche Leistung erfüllen. Mit dieser Regelung soll einerseits eine Doppelversorgung aus den Systemen der Pensionsversicherung und der Arbeitslosenversicherung vermieden, andererseits die Überleitung älterer Bezieherinnen von Arbeitslosengeld bzw. von Notstandshilfe in die Alterspension bei Erreichen der Altersgrenze sichergestellt werden. Es wird den Versicherten nämlich kein Wahlrecht zwischen den verschiedenen Leistungssystemen eingeräumt, vielmehr geht die grundsätzlich als Dauerleistung konzipierte Leistung aus der Pensionsversicherung der bloß temporären Transferleistung aus der Arbeitslosenversicherung vor. Diese Zielsetzung wird besonders deutlich durch den Ausschluss auch jener Personen vom Leistungsbezug, die nur die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, diese aber – zB zur Vermeidung von Abschlägen beim Steigerungsbetrag – noch nicht in Anspruch nehmen wollen vergleiche Schrattbauer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 22, AlVG, RN 1, Zugriff am 29.04.2026). Nach der Absicht des Gesetzgebers sollen insgesamt nach § 22 Abs. 1 zweiter Satz AlVG Arbeitslose, die die Voraussetzungen der Korridorpension erfüllen, vom Bezug der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen sein, wenn sie die Auflösung ihres letzten Beschäftigungsverhältnisses und damit den Eintritt der Arbeitslosigkeit selbst leichtfertig oder unbedacht herbeigeführt bzw. verschuldet haben (vgl. VwGH 09.12.2020, Ro 2019/08/0012). Nach der Absicht des Gesetzgebers sollen insgesamt nach Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz AlVG Arbeitslose, die die Voraussetzungen der Korridorpension erfüllen, vom Bezug der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen sein, wenn sie die Auflösung ihres letzten Beschäftigungsverhältnisses und damit den Eintritt der Arbeitslosigkeit selbst leichtfertig oder unbedacht herbeigeführt bzw. verschuldet haben vergleiche VwGH 09.12.2020, Ro 2019/08/0012). Gegenständlich hat der Beschwerdeführer, der zum Stichtag 01.01.2024 die Anspruchsvoraussetzungen einer Korridorpension erfüllt, selbst zum 30.06.2024 sein Arbeitsverhältnis gekündigt und damit den Eintritt der Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt, sodass die Ausnahmetatbestände des § 22 Abs. 1 zweiter Satz AlVG bei ihm nicht zur Anwendung gebracht werden können, mag letztlich auch sein angestrebtes Arbeitsverhältnis am 01.07.2024 ohne sein Verschulden nicht zustande gekommen sein. Gegenständlich hat der Beschwerdeführer, der zum Stichtag 01.01.2024 die Anspruchsvoraussetzungen einer Korridorpension erfüllt, selbst zum 30.06.2024 sein Arbeitsverhältnis gekündigt und damit den Eintritt der Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt, sodass die Ausnahmetatbestände des Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz AlVG bei ihm nicht zur Anwendung gebracht werden können, mag letztlich auch sein angestrebtes Arbeitsverhältnis am 01.07.2024 ohne sein Verschulden nicht zustande gekommen sein. Wenn in der Beschwerde und im Vorlageantrag schließlich vorgebracht wird, dass beim Beschwerdeführer ein berücksichtigungswürdiger Fall des § 11 Abs. 2 AlVG vorliegen würde bzw. diese Bestimmung anzuwenden sei, so wird verkannt, dass sich diese Bestimmung nicht generell auf berücksichtigungswürdige Fälle übertragen lässt, sondern zusammen mit § 11 Abs. 1 AlVG zu lesen und lediglich im dort normierten Anwendungsfall zur Anwendung zu bringen ist: Wenn in der Beschwerde und im Vorlageantrag schließlich vorgebracht wird, dass beim Beschwerdeführer ein berücksichtigungswürdiger Fall des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG vorliegen würde bzw. diese Bestimmung anzuwenden sei, so wird verkannt, dass sich diese Bestimmung nicht generell auf berücksichtigungswürdige Fälle übertragen lässt, sondern zusammen mit Paragraph 11, Absatz eins, AlVG zu lesen und lediglich im dort normierten Anwendungsfall zur Anwendung zu bringen ist: § 11 Abs. 1 AlVG normiert, dass Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld erhalten. Dies gilt auch für gemäß § 3 leg. cit. versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist. Paragraph 11, Absatz eins, AlVG normiert, dass Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld erhalten. Dies gilt auch für gemäß Paragraph 3, leg. cit. versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist. Die in § 11 Abs. 2 AlVG normierte Ausnahme in Zusammenhang mit berücksichtigungswürdigen Fällen betrifft sohin ausschließlich den in § 11 Abs. 1 AlVG normierten Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für eine bestimmte Dauer.Die in Paragraph 11, Absatz 2, AlVG normierte Ausnahme in Zusammenhang mit berücksichtigungswürdigen Fällen betrifft sohin ausschließlich den in Paragraph 11, Absatz eins, AlVG normierten Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für eine bestimmte Dauer. Dies lässt auch die höchstgerichtliche Rechtsprechung zweifelsfrei erkennen, stellte doch der Verwaltungsgerichtshof etwa in VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218, in Hinblick auf § 11 Abs. 2 AlVG ausschließlich auf berücksichtigungswürdige Gründe ab, die zu einer Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 leg. cit. führ(t)en. Auch im Gesetzeskommentar wird ein unmittelbarer Konnex hergestellt und bei Vorliegen eines Tatbestandes nach § 11 Abs. 1 AlVG auf die Nachsicht hinsichtlich der Rechtsfolge der Sperre des Leistungsbezuges nach Abs. 2 leg. cit. verwiesen, wenn ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt (vgl. Pfeil/Pfalz in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 11 AlVG, RN 17, Zugriff am 29.04.2026). Dies lässt auch die höchstgerichtliche Rechtsprechung zweifelsfrei erkennen, stellte doch der Verwaltungsgerichtshof etwa in VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218, in Hinblick auf Paragraph 11, Absatz 2, AlVG ausschließlich auf berücksichtigungswürdige Gründe ab, die zu einer Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengeldes gemäß Absatz eins, leg. cit. führ(t)en. Auch im Gesetzeskommentar wird ein unmittelbarer Konnex hergestellt und bei Vorliegen eines Tatbestandes nach Paragraph 11, Absatz eins, AlVG auf die Nachsicht hinsichtlich der Rechtsfolge der Sperre des Leistungsbezuges nach Absatz 2, leg. cit. verwiesen, wenn ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt vergleiche Pfeil/Pfalz in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 11, AlVG, RN 17, Zugriff am 29.04.2026). § 22 AlVG hingegen sieht keine Möglichkeit einer Nachsicht aus berücksichtigungswürdigen Gründen vor und scheidet auch eine analoge Anwendung in Anbetracht des eindeutigen Willens des Gesetzgebers, (ausschließlich) berücksichtigungswürdige Fälle in Zusammenhang mit der Sperre des Arbeitslosengeldes in der Dauer von vier Wochen hintanzuhalten, aus. Die Normen verfolgen dabei gänzlich unterschiedliche Ziele, wobei § 11 AlVG die Sperre des Arbeitslosengeldes sowie eine etwaige Nachsicht diesbezüglich normiert, § 22 AlVG hingegen die Vermeidung einer Doppelversorgung aus den Systemen der Pensionsversicherung und der Arbeitslosenversicherung zum Inhalt hat, somit eine Abgrenzung zwischen dem Zuständigkeitsbereich der Pensions- und Arbeitslosenversicherung vornimmt.Paragraph 22, AlVG hingegen sieht keine Möglichkeit einer Nachsicht aus berücksichtigungswürdigen Gründen vor und scheidet auch eine analoge Anwendung in Anbetracht des eindeutigen Willens des Gesetzgebers, (ausschließlich) berücksichtigungswürdige Fälle in Zusammenhang mit der Sperre des Arbeitslosengeldes in der Dauer von vier Wochen hintanzuhalten, aus. Die Normen verfolgen dabei gänzlich unterschiedliche Ziele, wobei Paragraph 11, AlVG die Sperre des Arbeitslosengeldes sowie eine etwaige Nachsicht diesbezüglich normiert, Paragraph 22, AlVG hingegen die Vermeidung einer Doppelversorgung aus den Systemen der Pensionsversicherung und der Arbeitslosenversicherung zum Inhalt hat, somit eine Abgrenzung zwischen dem Zuständigkeitsbereich der Pensions- und Arbeitslosenversicherung vornimmt. Dass die Nichtanwendung von § 11 AlVG in den Fällen des § 22 AlVG eine Altersdiskriminierung darstelle, wie im Vorlageantrag moniert, ist vor ebendiesem Hintergrund zu betrachten. Dass grundsätzlich § 22 AlVG (bei Nichtanwendung von § 11 AlVG) generell „vorwiegend oder sogar ausschließlich ältere Personen“ betreffe, ist dem Regelungszweck immanent, da diese Bestimmung darauf abzielt, eine Doppelversorgung aus den Systemen der Pensionsversicherung und der Arbeitslosenversicherung zu vermeiden und ist eine Abgrenzung der beiden Versicherungssysteme (Pensions- und Arbeitslosenversicherung) eben gerade bei älteren Personen notwendig. Dass die Nichtanwendung von Paragraph 11, AlVG in den Fällen des Paragraph 22, AlVG eine Altersdiskriminierung darstelle, wie im Vorlageantrag moniert, ist vor ebendiesem Hintergrund zu betrachten. Dass grundsätzlich Paragraph 22, AlVG (bei Nichtanwendung von Paragraph 11, AlVG) generell „vorwiegend oder sogar ausschließlich ältere Personen“ betreffe, ist dem Regelungszweck immanent, da diese Bestimmung darauf abzielt, eine Doppelversorgung aus den Systemen der Pensionsversicherung und der Arbeitslosenversicherung zu vermeiden und ist eine Abgrenzung der beiden Versicherungssysteme (Pensions- und Arbeitslosenversicherung) eben gerade bei älteren Personen notwendig. Dass der Beschwerdeführer in Deutschland das dort vorgesehene Pensionsantrittsalter erst am 01.07.2026 erreicht haben werde, steht der Anwendung des § 22 AlVG nicht entgegen.Dass der Beschwerdeführer in Deutschland das dort vorgesehene Pensionsantrittsalter erst am 01.07.2026 erreicht haben werde, steht der Anwendung des Paragraph 22, AlVG nicht entgegen. Im Ergebnis war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
- Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Zwar hat der rechtsvertretene Beschwerdeführer sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, doch steht gegenständlich der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt bereits durch die Aktenlage hinreichend fest und bedarf keiner weiteren Klärung. Insbesondere ist unbestritten, dass die Kündigung vonseiten des Beschwerdeführers erfolgte und seit 01.01.2024 Anspruch auf eine Korridorpension besteht. Es wurden weder in der Beschwerde, noch im Vorlageantrag andere oder neue Beweismittel vorgelegt, die nicht auch schon bei Bescheiderlassung berücksichtigt worden sind. Für die gegenständliche Entscheidung wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I424.2323748.1.00