Obsah (9)
§ 8Art. 133§ 57§ 10§ 46§ 3Art. 2Art. 3§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2026 GeschäftszahlW118 2303022-1 Spruch, W118 2303022-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. – römisch sechs. wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. III.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt. römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Am selben Tag fand eine Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, seine Heimat wegen des Bürgerkrieges verlassen zu haben.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „belangte Behörde“) befragte den Beschwerdeführer am 19.08.
- Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, er habe Syrien verlassen, weil er zur Armee habe einrücken müssen.
- Mit Bescheid vom 04.10.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt V.).
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid vom 04.10.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). 5. Am 31.10.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht gegen diese Entscheidung Beschwerde. Der Beschwerdeführer trug zu seinem Fluchtgrund vor, dass er den verpflichtenden Wehrdienst für die syrische Armee bislang nicht abgeleistet habe und dies aus Gewissensgründen ablehne. Zudem müsse er im Falle einer Ableistung unmittelbar an Kriegsverbrechen teilnehmen und ihm drohe somit bei einer Rückkehr eine Verletzung seiner nach Art. 2 und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Der Beschwerdeführer trug zu seinem Fluchtgrund vor, dass er den verpflichtenden Wehrdienst für die syrische Armee bislang nicht abgeleistet habe und dies aus Gewissensgründen ablehne. Zudem müsse er im Falle einer Ableistung unmittelbar an Kriegsverbrechen teilnehmen und ihm drohe somit bei einer Rückkehr eine Verletzung seiner nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte. 6. Das Rechtsmittel und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 21.11.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 7. Mit Schreiben vom 07.04.2026 brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich die Sicherheitslage seit dem Sturz des Assad-Regimes nicht verbessert habe und seine Herkunftsregion die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle verzeichne. Zudem hätten sich die Lebensverhältnisse der Bevölkerung nicht verbessert. 8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.04.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer angab, in Syrien aktuell keine Lebensgrundlage zu haben. Es gebe keine Krankenhäuser oder Schulen und die Sicherheitslage sei sehr schlecht. Es würde immer wieder Entführungen und Morde geben. Er befürchte zudem Bodenminen, die in der Region weit verstreut seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Person des Beschwerdeführers: 1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Seine Muttersprache ist Arabisch.1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und führt das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Seine Muttersprache ist Arabisch. 1.1.2. Der Beschwerdeführer ist im Dorf XXXX im Gouvernement Aleppo geboren und aufgewachsen und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien Ende 2019. Danach reiste er in die Türkei und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.1.2. Der Beschwerdeführer ist im Dorf römisch 40 im Gouvernement Aleppo geboren und aufgewachsen und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien Ende 2019. Danach reiste er in die Türkei und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.1.3. Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien zwei Jahre lang eine Schule, anschließend war er als Schafhändler tätig. 1.1.4. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Kinder. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers lebt weiterhin in Syrien. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.1.5. Das Dorf XXXX und dessen Umgebung, die die Herkunftsregion des Beschwerdeführers darstellen, stehen seit Dezember 2024 unter der Kontrolle der HTS bzw. der syrischen Übergangsregierung.1.1.5. Das Dorf römisch 40 und dessen Umgebung, die die Herkunftsregion des Beschwerdeführers darstellen, stehen seit Dezember 2024 unter der Kontrolle der HTS bzw. der syrischen Übergangsregierung. 1.2. Fluchtgründe des Beschwerdeführers: 1.2.1. Für den Beschwerdeführer besteht in seiner Herkunftsregion aktuell nicht die Gefahr, vom ehemaligen Assad-Regime zum Militärdienst eingezogen zu werden. 1.2.2. Der Beschwerdeführer hat in seiner Herkunftsregion keine lebensbedrohliche oder seine körperliche oder geistige Integrität beeinträchtigende Gefahr zu befürchten. Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass die syrisch arabische Armee (kurz: „SAA“) im Verlauf des Falls des Assad-Regimes aufgelöst wurde. Seitens der neuen Regierung Syriens, der von der Gruppierung HTS geführten Rebellenallianz, wurde für alle wehrpflichtigen Syrer eine Generalamnestie verkündet. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch das gestürzte syrische Assad-Regime aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung und einer daher potentziell unterstellten oppositionellen Gesinnung ist somit ausgeschlossen. 1.2.3. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass gegen den Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion persönlich eine integritätsbedrohende Handlung oder Maßnahme, insbesondere wegen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung, gesetzt wurde oder eine solche Handlung oder Maßnahme unmittelbar bevorstand oder er eine solche Bedrohung bei einer Rückkehr durch einen Akteur in Syrien zu befürchten hätte. 1.3. Situation im Herkunftsstaat: Nachfolgend werden ausgewählte und für die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts maßgebliche Kapitel aus dem Länderinformationsblatt Syrien der Staatendokumentation vom 28.02.2026 in zusammengefasster Form wiedergegeben. Die jeweiligen Kapitel- Überschriften wurden aus dem Länderinformationsblatt entnommen. 1.3.1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.02.2026: Politische Lage Am 08.12.2024 erklärten Oppositionskräfte die 24-jährige Herrschaft von Bashar al-Assad für beendet, nachdem eine von der HTS angeführte Offensive innerhalb weniger Tage große Teile des Landes erfasst hatte floh al-Assad nach Russland. Nach einer kurzen Phase rechtlichen Vakuums übernahm unter Ahmad ash-Shara’ eine Übergangsführung die Macht, stellte zentrale staatliche Strukturen teilweise wieder her und erreichte international schrittweise Anerkennung sowie Lockerungen von Sanktionen. Innenpolitisch wurden eine Übergangsregierung, eine Verfassungserklärung mit fünfjähriger Übergangsphase und ein indirekt gewähltes Parlament etabliert, wobei dem Präsidenten weitreichende Befugnisse zukommen und die Macht stark zentralisiert bleibt. Trotz formeller Reformschritte wird der Prozess wegen mangelnder Transparenz, begrenzter politischer Teilhabe und dominanter Stellung ehemaliger HTS-Netzwerke als autoritär kritisiert. Gleichzeitig bestehen weiterhin erhebliche Herausforderungen durch wirtschaftliche Krise, sektiererische Spannungen, das Wiedererstarken extremistischer Gruppen sowie externe militärische Einflussnahmen. Gewaltmonopol Übergangspräsident ash-Shara’ bemüht sich nach außen um internationale Anerkennung, betont Inklusivität und strebt die Positionierung Syriens als verlässlicher Partner an, doch entsprechen Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und regionale Realitäten diesem Anspruch nicht durchgehend. Zwar wurden frühere Rebellengruppen formell in staatliche Strukturen integriert, viele behalten jedoch eigenständige Machtstrukturen bei, wodurch das staatliche Gewaltmonopol nur eingeschränkt durchgesetzt wird. In mehreren Regionen haben sich hybride Verwaltungsformen entwickelt, die Elemente zentraler Steuerung mit lokalen Initiativen verbinden, während neue oder fortbestehende Gemeinderäte je nach örtlicher Dynamik bestehen. Die tatsächliche Kontrolle der Regierung konzentriert sich vor allem auf zentrale städtische Achsen, während periphere Gebiete weitgehend von lokalen Milizen, kurdischen Kräften, türkisch unterstützten Gruppierungen oder anderen Akteuren geprägt sind. Insgesamt bleibt die staatliche Autorität territorial begrenzt, da zahlreiche bewaffnete Gruppen mit unterschiedlicher externer Unterstützung weiterhin eigenständig agieren. Sicherheitslage Mehr als ein Jahrzehnt Bürgerkrieg prägt weiterhin Sicherheit, Politik und humanitäre Lage in Syrien. Die Übergangsphase nach dem Sturz Assads war von sektiererischer Gewalt und wiederkehrenden lokalen Konflikten begleitet, auch wenn ein erneuter landesweiter Bürgerkrieg bislang verhindert wurde. Trotz institutioneller Fortschritte bleibt die Lage fragil: massive Zerstörungen, Binnenvertreibung, wirtschaftlicher Zusammenbruch, Kriegsreste sowie Eigentums- und Schutzrechtsverletzungen untergraben stabile Lebensverhältnisse, während Racheakte, Entführungen, geschlechtsspezifische Übergriffe und punktuelle Massaker dokumentiert werden. Menschenrechtsorganisationen berichten für den Zeitraum Dezember 2024 bis November 2025 von tausenden Todesopfern, darunter zahlreiche Zivilisten und außergerichtliche Hinrichtungen. Zugleich verweisen andere Quellen auf einen deutlichen Rückgang der landesweiten Gewaltintensität im Verlauf des Jahres 2025 und Anfang 2026. Datenanalysen zeigen nach einem Höhepunkt Anfang 2025 einen markanten Rückgang sicherheitsrelevanter Vorfälle, wenngleich Gewalt gegen Zivilisten auf konstantem Niveau verbleibt und regionale Eskalationen – etwa im Zusammenhang mit Kämpfen zwischen Regierung und SDF – weiterhin möglich sind. Insgesamt ist eine gewisse makro-sicherheitspolitische Stabilisierung erkennbar, die jedoch von anhaltender lokaler Instabilität, schwacher Rechtsstaatlichkeit, Freilassungen schwerer Straftäter und fortbestehender Straflosigkeit überlagert wird. Gewaltmonopol Nach dem Sturz Assads stellte die HTS in Damaskus rasch ein Mindestmaß an Ordnung her, war jedoch landesweit personell und strukturell überfordert. Trotz intensiver Rekrutierung blieb der Sicherheitsapparat unterbesetzt und organisatorisch zersplittert. In dieser Phase kam es zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen durch unter dem Dach staatlicher Institutionen operierende oder sich als solche ausgebende Gruppierungen, wobei fehlende einheitliche Befehlsstrukturen und undisziplinierte Einheiten wiederholt zur Eskalation lokaler Unruhen beitrugen, etwa an der Küste im März 2025 oder in Suweida im Juli 2025. Sicherheitsvorfälle Ende 2025 – darunter Anschläge, sektiererische Spannungen und Gefechte mit kurdischen Kräften – verdeutlichten die anhaltende Fragilität staatlicher Autorität. Zudem variiert das Ausmaß staatlichen Schutzes regional erheblich und Fortschritte bei der Rechenschaftspflicht verlaufen langsam. Die Regierung reagierte mit Reformschritten wie strengeren Rekrutierungsverfahren, Umstrukturierungen problematischer Einheiten und einer stärkeren finanziellen Kontrolle vormals autonomer Gruppierungen, um das Gewaltmonopol zu konsolidieren. Trotz eines allgemeinen Sicherheitsgefühls im unmittelbaren Wohnumfeld sehen viele Syrer die Entwaffnung nichtstaatlicher Akteure als zentrale Herausforderung; Unsicherheit nimmt insbesondere nachts zu, und strukturelle Defizite – vor allem in der Energieversorgung – wirken sich unmittelbar auf Sicherheitslage und Lebensbedingungen aus. Selbstjustiz Die Gewaltausbrüche im März und Juli 2025 offenbarten tiefgreifende strukturelle Sicherheitsdefizite, die über einzelne Regionen hinausreichen und den staatlichen Einigungsprozess gefährden; zugleich wächst in Teilen der Bevölkerung die Überzeugung, sich weiterhin bewaffnen oder externe Unterstützung suchen zu müssen, um eigene Interessen zu schützen. Im Jahr 2025 prägten insbesondere Selbstjustiz und gezielte Racheakte das Gewaltgeschehen, vor allem gegen Personen mit (vermeintlichen) Verbindungen zum früheren Assad-Regime, wobei die Intensität dieser Taten im Verlauf deutlich zurückging – von durchschnittlich 23 Fällen pro Woche Anfang 2025 auf nur mehr wenige bestätigte Fälle Anfang 2026. Regionale Schwerpunkte lagen u.a. in Homs, Hama, Aleppo und ländlichen Teilen von Latakia, während religiös motivierte Gewalt seltener dokumentiert wurde. Staatliche Gegenmaßnahmen wie Festnahmen und religiöse Verbote von Rachemorden trugen wesentlich zum Rückgang bei. Kampfmittelreste und Blindgänger Ein gravierendes und landesweites Risiko stellen weiterhin Kampfmittelrückstände dar: Millionen nicht explodierter Sprengkörper und Landminen kontaminieren große Teile des Landes, insbesondere landwirtschaftliche Flächen und ehemalige Frontgebiete. Seit Dezember 2024 wurden hunderte Zivilisten – darunter viele Kinder – durch Explosionen getötet oder verletzt; zeitweise verzeichnete Syrien weltweit die höchste Zahl an Opfern durch Blindgänger. Trotz eines deutlichen Rückgangs der Vorfälle infolge verstärkter Räumungsmaßnahmen und Aufklärung bleibt die Gefahr erheblich, insbesondere für Rückkehrer, Landwirte, Viehhirten und Personen, die in wirtschaftlicher Not neue Einkommensquellen suchen. Die anhaltende Kontamination erschwert nicht nur sichere Rückkehr und Wiederaufbau, sondern behindert auch den Zugang zu Ackerland, Wasserquellen und grundlegenden Dienstleistungen und stellt damit ein zentrales strukturelles Sicherheits- und Entwicklungshemmnis dar. Der Islamische Staat (IS) Seit seiner territorialen Niederlage 2019 agiert der IS in Syrien als Untergrundorganisation mit Guerillataktiken, Attentaten und kleinen, mobilen Zellen. Seine Aktivitäten konzentrieren sich vor allem auf die syrische Wüste sowie auf Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, mit punktuellen Ausweitungen nach Damaskus, Idlib und in den Süden. Nach einer Phase relativer Inaktivität nach dem Sturz Assads reorganisierte sich die Gruppe ab Mitte 2025, nutzte Sicherheitslücken, wirtschaftliche Not und ideologische Spannungen innerhalb regierungsnaher Strukturen zur Rekrutierung und versuchte, Schläferzellen – insbesondere im Süden – zu stärken. Der IS kontrolliert derzeit kein Territorium, verfügt jedoch je nach Quelle über mehrere hundert bis wenige tausend Kämpfer, zudem stellen inhaftierte oder geflohene IS-Angehörige sowie unklare Vorgänge rund um Gefängnisse und Lager im Nordosten ein Sicherheitsrisiko dar. Die Zahl und Intensität der Anschläge schwankte 2025 deutlich: Während einige Quellen eine Ausweitung der Aktivitäten auch in Regierungsgebieten verzeichnen, berichten andere von einem signifikanten Rückgang gegenüber 2024, insbesondere Anfang 2026. Der IS bleibt fähig, gezielte Angriffe gegen Sicherheitskräfte, religiöse Einrichtungen und Regierungsvertreter durchzuführen, steht jedoch unter erheblichem Druck durch staatliche Kräfte und die internationale Anti-IS-Koalition, was seine Handlungsspielräume aktuell begrenzt. Regionale Unterschiede Die Sicherheitslage in Syrien ist weiterhin stark fragmentiert und regional sehr unterschiedlich ausgeprägt. Sie hängt maßgeblich von lokalen Machtverhältnissen, konfessionellen Strukturen und der tatsächlichen Kontrolle durch bewaffnete Akteure ab. Einflussfaktoren sind insbesondere frühere politische Zugehörigkeiten eines Gebiets, religiöse und ethnische Zusammensetzung der Bevölkerung sowie spezifische lokale Dynamiken. Im Zeitraum Dezember 2024 bis Oktober 2025 wurde die höchste Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle im Gouvernement Aleppo registriert, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. Deutlich niedrigere Vorfallszahlen verzeichneten hingegen Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra, was die ausgeprägten regionalen Unterschiede im Sicherheitsniveau unterstreicht. Aleppo Die Sicherheitslage im Gouvernement Aleppo bleibt komplex, obwohl das Gebiet nominell unter der Kontrolle der neuen Behörden steht. Es bestehen weiterhin Spannungen zwischen früher von HTS, SNA und SDF kontrollierten Gebieten. Besonders im Osten kam es zu Entführungen und Raubüberfällen durch Einheiten der SNA, sodass Sicherheitskräfte teilweise eingreifen mussten. Im Norden und Nordwesten entlang der türkischen Grenze behalten von der Türkei unterstützte SNA-Gruppierungen weiterhin erheblichen Einfluss und sind nur teilweise in die Strukturen der Übergangsverwaltung integriert. Sicherheitslage im Gouvernement Aleppo Aleppo ist in acht Verwaltungsbezirke mit insgesamt vierzig Unterbezirken gegliedert und weist – je nach Schätzung – eine Bevölkerung von rund 4,7 bis 5,2 Millionen Personen auf, einschließlich Ansässiger, Binnenvertriebener und Rückkehrer. Die territoriale Kontrolle ist stark fragmentiert: Während der Südwesten weitgehend unter der Übergangsregierung steht und in einzelnen Arealen noch regimetreue Resteinheiten präsent sind, kontrolliert die türkisch unterstützte SNA große Teile des Nordens, und im Osten dominieren die SDF, wobei einzelne Gebiete zwischen diesen Akteuren umkämpft bleiben. Nach dem Abkommen zwischen Übergangsregierung und SDF vom März 2025 kam es in Aleppo zu vorübergehenden Arrangements gemeinsamer Präsenz, insbesondere in kurdischen Stadtvierteln, während einige SDF-Kräfte reduziert oder in lokale Polizeistrukturen integriert wurden. Die Sicherheitslage bleibt volatil und von gezielten Tötungen, Entführungen, strafverfolgungsähnlichen Operationen, bewaffneten Zusammenstößen sowie türkischen Luftangriffen geprägt, insbesondere im Umfeld des Tishrin-Staudamms und an der Qara-Qozak-Brücke. Zwar führten die jüngsten Vereinbarungen teilweise zu einer Entspannung, doch bestehen weiterhin sicherheitsrelevante Spannungen, punktuelle Eskalationen sowie Aktivitäten nichtstaatlicher bewaffneter Gruppen wie ISIL und Saraya Ansar al-Sunnah fort. (Zusammengefasst und übersetzt aus folgender Quelle: EUAA Syria: Country Focus, Juli 2025, Pkt. 5.8.1. (
- a)„Administrative Teilung und Populationsschätzung“, (
- b)„Territoriale Kontrolle und Hauptakteure“, (
- c)„Sicherheitstrends“) Rechtsschutz/ Justizwesen Die Verfassung von 2012 wurde nach dem Machtwechsel ausgesetzt. Präsident ash-Shara’ kündigte die Ausarbeitung einer neuen Verfassung binnen drei Jahren an und stellte die Bildung eines Verfassungskomitees aus Juristen und Rechtsgelehrten in Aussicht. Im März 2025 unterzeichnete er eine Verfassungserklärung als Rahmen für die Übergangsphase, wobei bestehende Gesetze grundsätzlich weitergelten, zugleich aber die Erklärung dem Präsidenten sehr weitreichende Kompetenzen einräumt und nur begrenzte, teils unbestimmte Garantien für Grundrechte sowie für eine tatsächlich abgesicherte richterliche Unabhängigkeit enthält. Parallel wurde das Strafjustizsystem schrittweise reaktiviert (u.a. Abschaffung der Anti-Terrorgerichte), jedoch bestehen weiterhin erhebliche praktische Defizite wie lange Untersuchungshaft, unklare Durchführungsbestimmungen und Überschneidungen zwischen Sicherheitsressorts. Insgesamt bleibt die Rechtsdurchsetzung regional uneinheitlich und durch bewaffnete Akteure, Waffenverfügbarkeit und lokale Parallelstrukturen geprägt; zugleich laufen punktuelle Reform- und Konsolidierungsbemühungen (u.a. Wiedereinsetzungen, Rekrutierung neuer Richter, Projekte „Zugang zur Justiz“ und Integration nordsyrischer Gerichte) bei anhaltenden Transparenz- und Unabhängigkeitsbedenken. Sicherheitsbehörden Seit dem Übergang des Aufstands 2011 in einen bewaffneten Konflikt entstanden landesweit zahlreiche bewaffnete Gruppierungen – von übergelaufenen Regimeangehörigen bis hin zu lokal oder religiös motivierten Milizen –, die sowohl gegeneinander als auch gegen die Regierungstruppen kämpften. Bis 2018 wurden viele von ihnen zerschlagen, andere im Rahmen russisch vermittelter Abkommen nach Nordsyrien verlegt oder durften unter „Versöhnungsabkommen“ weiterbestehen. Im Spätherbst 2024 traten die Oppositionskräfte erneut koordiniert auf und bündelten sich im Rahmen der „Abteilung für militärische Operationen“ (DMO). Die am 17.11.2024 begonnene Großoffensive „Abschreckung der Aggression“ war monatelang vorbereitet worden und führte schließlich zum Sturz von Präsident al-Assad. Sicherheitskräfte, Polizei, Allgemeine Sicherheit, Innenministerium Unmittelbar nach dem Machtwechsel stellten vor allem aus Idlib stammende HTS-nahe Einheiten – insbesondere die „Allgemeine Sicherheit“ – provisorisch Ordnung her, waren jedoch personell überlastet. DMO-Einheiten unterstützten mit Razzien und Sicherungsaufgaben, ehe sie teils durch lokale Polizeikräfte ersetzt wurden. Der abrupte Zusammenbruch der bisherigen Sicherheitsstrukturen führte zunächst zu geschlossenen Polizeistationen, Gerichten und einem Anstieg von Kriminalität. Der neue Sicherheitsapparat wurde stark verkleinert, viele frühere Regimeangehörige entlassen oder nur selektiv wieder aufgenommen. Zugleich erfolgte eine Neuaufstellung unter maßgeblichem Einfluss ehemaliger HTS-Strukturen, insbesondere im Innenministerium. Polizei, Allgemeine Sicherheit und Geheimdienst werden überwiegend von Personen mit Idlib-Hintergrund geführt. Reformen zielen auf Professionalisierung, doch bestehen weiterhin Defizite bei Transparenz, Ausbildung, Koordination und politischer Unabhängigkeit. Die Rekrutierung neuer Kräfte läuft landesweit, mit teils kurzen Ausbildungszeiten und religiös geprägten Inhalten. Kritiker bemängeln unklare Verfahren, politische Auswahlkriterien und Spannungen durch die Integration ehemaliger Milizen in staatliche Strukturen. Neue Syrische Armee, Verteidigungsministerium Mit dem Sturz des Assad-Regimes zerfiel die Syrische Arabische Armee nahezu vollständig. Die Übergangsregierung unter ash-Shara’ plant den Aufbau einer neuen, zentral geführten Nationalarmee mit formeller Hierarchie und einer Zielstärke von rund 300.000 Soldaten, zusammengesetzt aus Kämpfern zahlreicher ehemaliger Gruppierungen sowie desertierten Offizieren. Der Integrationsprozess verläuft in mehreren Phasen (Strukturaufbau, Bildung spezialisierter Einheiten, Einbindung weiterer Akteure wie der SDF), bleibt jedoch intransparent und unvollständig. Viele Fraktionen behalten faktisch eigene Befehlsketten und Waffenbestände. Zwar wurde wiederholt die Auflösung bewaffneter Gruppierungen angekündigt, doch bilden diese weiterhin das Rückgrat des Verteidigungsministeriums; Misstrauen, Rivalitäten und politische Ernennungen – teils auch belasteter Milizenführer – erschweren eine echte Vereinheitlichung. Parallel läuft ein breit angelegtes Verfahren zur Wiedereingliederung desertierter Offiziere, von denen mehrere Tausend Anträge gestellt haben. Strukturell zeigt sich eine gewisse Professionalisierung (Trennung von Militär- und Polizeiaufgaben, Verhaltenskodex), doch bestehen Defizite bei Ausbildung, Rechenschaft und Disziplin; Berichte über Misshandlungen halten an. Zusätzlich steht der militärische Wiederaufbau vor enormen materiellen Herausforderungen, da große Teile des Arsenals zerstört wurden. Externe Unterstützung, insbesondere durch die Türkei, spielt daher eine zentrale Rolle. Geheimdienste Die früheren militärischen Geheimdienste Syriens galten als zentrale Instrumente systematischer Repression. Die Übergangsregierung bemüht sich nun um den Neuaufbau eines Nachrichtensystems, das sich organisatorisch und personell vom alten Regime abgrenzen soll. Zum Leiter des allgemeinen Nachrichtendienstes wurde Anas Hassan Khattab ernannt, ein früher führendes Mitglied der Jabhat an-Nusra (später HTS), der seit 2014 auf der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrats steht. In der neuen Struktur übernimmt die „Allgemeine Sicherheit“ Funktionen eines Auslandsnachrichtendienstes, während interne Abteilungen u.a. für Terrorismusbekämpfung, Schmuggel und die Verfolgung mutmaßlicher Regimegegner zuständig sind. Zudem wurde unter dem Innenministerium ein neuer Dienst mit der Bezeichnung „Jihaz al-Istikhbarat“ eingerichtet. Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc. Willkürliche Verhaftungen Im Jänner 2025 führte die syrische Übergangsregierung in mehreren Gouvernements – insbesondere in Latakia, Homs und Damaskus – Sicherheitskampagnen mit Razzien und Festnahmen gegen Personen durch, denen Verbrechen oder Menschenrechtsverletzungen unter dem Assad-Regime vorgeworfen wurden. Dabei kam es wiederholt zu Fällen willkürlicher Inhaftierung, häufig ohne richterliche Anordnung, mit eingeschränktem Zugang zu Rechtsbeistand und teilweise ohne Kontakt zur Außenwelt. Menschenrechtsorganisationen dokumentierten zahlreiche Vorfälle: Das SNHR verzeichnete in der ersten Hälfte 2025 insgesamt 658 Fälle willkürlicher Festnahmen (darunter auch Frauen und Kinder), während die SOHR in den ersten acht Monaten 2025 in Regierungsgebieten 1.364 Festnahmen, Verschwindenlassen oder Entführungen registrierte, von denen viele Betroffene weiterhin in Haft waren. Festnahmen richteten sich überwiegend gegen Männer, denen eine Verbindung zum früheren Regime zugeschrieben wird. Auch bewaffnete Gruppierungen, insbesondere Teile der SNA, führten willkürliche Verhaftungen ohne gerichtliche Grundlage durch. Insgesamt werden weiterhin zahlreiche Personen ohne Anklage oder Gerichtsverfahren inhaftiert. Haftbedingungen Die Haftbedingungen in Syrien gelten weiterhin landesweit als äußerst schlecht. Viele frühere Gefängnisse des Assad-Regimes wurden geplündert oder aufgegeben, während neue provisorische Haftanstalten überfüllt sind und unter mangelnder Hygiene, unzureichender medizinischer Versorgung und teilweise auch Nahrungsmangel leiden. Unabhängige Überwachung der Haftbedingungen sowie wirksamer Schutz der Rechte von Inhaftierten fehlen weitgehend. Auch über Haftanstalten bewaffneter Gruppierungen liegen nur begrenzte Informationen vor. Einrichtungen der HTS in Idlib und Nord-Aleppo gelten als überbelegt und sind für humanitäre Organisationen nicht zugänglich. In Gefängnissen der SNA sollen die Bedingungen besonders schlecht sein; Gefangene erhalten oft keine ausreichende Versorgung, sodass Familienangehörige Geld für Lebensmittel und Medikamente bereitstellen müssen. Folter Die syrische Übergangsregierung erklärte Folter in ihrer Verfassungserklärung zum unverjährbaren Verbrechen und kündigte an, berüchtigte Gefängnisse wie Sednaya nicht mehr zu nutzen. Dennoch berichten Menschenrechtsorganisationen weiterhin über Folter, Misshandlungen und willkürliche Festnahmen durch Sicherheitskräfte, bewaffnete Gruppierungen und militärische Einheiten. Misshandlungen beginnen laut Berichten häufig bereits bei Razzien und setzen sich in Haftanstalten fort. 2025 wurden mehrere Todesfälle in Haft dokumentiert. Besonders schwere Vorwürfe betreffen Haftanstalten der SNA, in denen Folter, Erpressung von Familien sowie sexuelle Gewalt gegen Gefangene berichtet werden. Wehr- und Reservedienst Die Syrische Arabische Armee wurde kurz vor der Flucht Bashar al-Assads am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst. Soldaten sollten ihre Uniformen ablegen und die Kasernen verlassen. Die neue Führung verkündete anschließend eine Generalamnestie für Wehrpflichtige und erklärte, künftig auf freiwillige Rekrutierung statt Wehrpflicht zu setzen. Viele ehemalige Soldaten meldeten sich in sogenannten „Versöhnungszentren“, gaben teilweise ihre Waffen ab und erhielten Dokumente zur Registrierung oder Wiedereingliederung. Gleichzeitig blieb die Situation uneinheitlich: Einige ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte wurden trotz Amnestiezusagen festgenommen oder vermieden aus Misstrauen den Versöhnungsprozess. Parallel begann die Übergangsregierung mit dem Aufbau einer neuen Armee und eröffnete landesweit Rekrutierungszentren, wobei bereits zehntausende Freiwillige angeworben wurden und auch ehemalige Offiziere der Assad-Armee zur Rückkehr eingeladen wurden. Allgemeine Menschenrechtslage Rechtliches Die Verfassungserklärung vom 13.03.2025 garantiert zwar grundlegende Rechte wie Meinungsfreiheit, politische Teilhabe sowie Rechte von Frauen und Minderheiten und verweist auf internationale Menschenrechtsabkommen, enthält jedoch kaum wirksame Durchsetzungsmechanismen. Mehrere Bestimmungen erlauben weitreichende Einschränkungen dieser Rechte aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung, wodurch staatliche Behörden einen großen Interpretationsspielraum erhalten. Gleichzeitig berichten Organisationen von Einschränkungen politischer Aktivitäten, Überwachung der Zivilgesellschaft sowie Genehmigungspflichten für Veranstaltungen. Sicherheitskampagnen gegen angebliche Unterstützer des früheren Regimes führten zu willkürlichen Verhaftungen, Misshandlungen und einzelnen außergerichtlichen Tötungen, während auch konfessionell motivierte Gewalt, etwa gegen Alawiten oder Drusen, dokumentiert wurde. Insgesamt bestehen weiterhin erhebliche Zweifel an der Fähigkeit der Übergangsregierung, Menschenrechtsverletzungen effektiv zu verhindern und Verantwortliche zur Rechenschaft zu ziehen. Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen Gesetz Nr. 49 aus dem Jahr 1980, das unter Hafez al-Assad massenhaft zur Verhängung von Todesurteilen genutzt wurde, gilt nach Ansicht einiger Experten seit dem Sturz des Regimes als faktisch ungültig. Dennoch bleibt die Todesstrafe nach der Verfassungserklärung von März 2025 weiterhin gesetzlich möglich, da kein offizielles Moratorium besteht und sie laut Amnesty International weiterhin im syrischen Recht vorgesehen ist. Berichte über konkrete Todesurteile gegen ehemalige Regimevertreter wurden von den Behörden jedoch zurückgewiesen. Gleichzeitig dokumentierten Menschenrechtsorganisationen seit Dezember 2024 zahlreiche außergerichtliche Tötungen und Hinrichtungen durch bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte. Besonders im Zusammenhang mit den Massakern an Alawiten in der Küstenregion wurden Sammelhinrichtungen aus konfessionellen Motiven gemeldet. Bewegungsfreiheit Artikel 13 der Verfassungserklärung von März 2025 garantiert grundsätzlich die Bewegungsfreiheit sowie das Recht syrischer Staatsbürger, in ihr Heimatland zurückzukehren. Seit dem Sturz des Assad-Regimes hat sich die Bewegungsfreiheit im Land insgesamt verbessert, da viele Kontrollpunkte abgebaut wurden und Reisen zwischen Gouvernements und großen Städten meist ohne größere Einschränkungen möglich sind. Kontrollpunkte bestehen weiterhin vor allem an wichtigen Verkehrsachsen oder in Gebieten mit erhöhter Sicherheitslage, wo vereinzelt Kontrollen, Befragungen oder kurzfristige Festnahmen vorkommen können. In einigen Regionen bestehen jedoch weiterhin informelle Einschränkungen durch lokale Sicherheitsakteure oder bewaffnete Gruppen. Besonders in Gebieten unter Kontrolle der DAANES sowie in einzelnen Gouvernements wurden zusätzliche Beschränkungen der Bewegungsfreiheit dokumentiert. Sicherheit Die Sicherheitslage auf syrischen Straßen bleibt volatil und kann sich rasch ändern. Zwar sind wichtige Verkehrsachsen wie die Autobahnen M5 und M6 grundsätzlich befahrbar, und Reisen zwischen größeren Städten sind tagsüber meist möglich, während nationale Reiseanbieter entsprechende Verbindungen anbieten. Dennoch bestehen weiterhin Risiken durch Kriminalität, Entführungen und informelle Checkpoints, insbesondere nachts und in bestimmten Regionen wie den ländlichen Gebieten von Homs, Latakia oder auf der Strecke Damaskus–Suweida. Auch kleinere Straßen können aufgrund extremistischer Gruppierungen oder mangelnder staatlicher Kontrolle unsicher sein. Zusätzlich stellt die weiterhin weit verbreitete Kontaminierung durch explosive Kampfmittel eine erhebliche Gefahr für Reisende dar. Infrastruktur Die Verkehrsinfrastruktur in Syrien funktioniert nur eingeschränkt. Busverbindungen zwischen größeren Städten bestehen, sind jedoch in ländlichen Regionen begrenzt und für viele Menschen aufgrund der hohen Kosten im Verhältnis zur Kaufkraft schwer leistbar. Ein Großteil des Eisenbahnnetzes ist außer Betrieb oder stark reparaturbedürftig. Von den fünf zivilen Flughäfen sind derzeit nur Damaskus und Aleppo in Betrieb, wobei der Flughafen Damaskus seit Jänner 2025 wieder voll funktionsfähig ist und international angeflogen wird. Insgesamt bestehen somit zwar Transportmöglichkeiten innerhalb des Landes und ins Ausland, jedoch weiterhin mit infrastrukturellen und wirtschaftlichen Einschränkungen. Einreise Am 09.03.2025 hob das syrische Innenministerium mit Beschluss Nr. 20 alle unter dem früheren Regime verhängten Einreiseverbote gegen syrische Staatsbürger auf, wodurch mehr als fünf Millionen entsprechende Bescheide formell aufgehoben wurden. In der Praxis blieb die Umsetzung jedoch teilweise begrenzt, da insbesondere politisch verfolgte Personen weiterhin mit Hindernissen bei Reisen oder der Beantragung von Dokumenten konfrontiert sein können. Der Beschluss gilt zudem nicht für Fälle mit gerichtlichen Haftbefehlen, laufenden strafrechtlichen Verfahren oder bestimmten anderen Behördenentscheidungen. Seit September 2025 dürfen Personen, deren Namen auf früheren Fahndungslisten standen, grundsätzlich wieder nach Syrien einreisen, bleiben jedoch teilweise in einer behördlichen Datenbank vermerkt und müssen ihren Status gegebenenfalls nachträglich klären. Eine Einreiseverweigerung an der Grenze wurde bislang nicht beobachtet. Grenzübergänge Im November 2025 erließ Präsident ash-Shara’ das Dekret Nr. 244 zur Einrichtung der „Generalbehörde für Grenzübergänge und Zoll“, die direkt der Präsidentschaft unterstellt ist und von einem Leiter mit Ministerrang geführt wird. Die Übergangsregierung kontrolliert die meisten Grenzübergänge Syriens, darunter jene zum Libanon, zu Jordanien und zum Irak sowie die Übergänge zur Türkei, mit Ausnahme des Übergangs bei Qamishli im von den SDF kontrollierten Gebiet. Anfang 2025 existierten elf aktive Grenzübergänge, wobei Anfang 2026 neun Landgrenzübergänge geschlossen und sieben vollständig oder eingeschränkt passierbar waren. Grenzübertritte erfolgen grundsätzlich nach standardisierten Verfahren, bei denen Reisedokumente überprüft und Einreisen registriert werden. Für syrische Staatsbürger bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Hindernisse bei der Einreise, und es liegen keine Berichte über systematische diskriminierende Behandlung an den Grenzen vor. Grundversorgung und Wirtschaft Grundversorgung Die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien bleibt nach Jahren des Konflikts äußerst schwierig. Rund 16,5 Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen, mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit, und etwa 90 % leben unter der Armutsgrenze. Steigende Preise, hohe Arbeitslosigkeit und der Abbau staatlicher Subventionen erschweren es vielen Haushalten, ihre Grundbedürfnisse zu decken, während Einkommen häufig deutlich unter den notwendigen Ausgaben liegen. Gleichzeitig sind grundlegende Dienstleistungen wie Strom, Wasser, Gesundheitsversorgung und Bildung in vielen Regionen weiterhin unzuverlässig oder stark eingeschränkt. Viele Haushalte sind daher auf humanitäre Hilfe oder Überweisungen von Verwandten im Ausland angewiesen, die eine wichtige Einkommensquelle darstellen. Lebensmittelversorgung Syrien befindet sich in einer schweren Ernährungskrise. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit; rund 14,6 Millionen Menschen sind betroffen, davon über neun Millionen akut. Besonders alarmierend ist die Lage von Kindern: Mehr als 600.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt. Ursachen sind vor allem der anhaltende Konflikt, wirtschaftlicher Zusammenbruch, Vertreibung, steigende Lebensmittelpreise sowie klimatische Faktoren wie Dürre und Ernteausfälle. Viele Haushalte greifen daher auf negative Bewältigungsstrategien zurück, etwa weniger zu essen oder Besitz zu verkaufen. Zwar sind Lebensmittel auf Märkten meist verfügbar, doch können sich viele Familien diese aufgrund stark gesunkener Kaufkraft kaum leisten. Wasserversorgung Syrien befindet sich in einer schweren Wasserkrise, die durch anhaltende Dürre, steigende Temperaturen, sinkende Niederschläge sowie Schäden an der Wasserinfrastruktur verursacht wird. Die Wasserknappheit wird zusätzlich dadurch verschärft, dass wichtige Wasserquellen teilweise von externen Akteuren kontrolliert werden und staatliche Regulierung sowie nationale Daten zum Wasserverbrauch fehlen. In vielen Regionen ist die öffentliche Wasserversorgung nur eingeschränkt funktionsfähig oder erfolgt nach festen Zeitplänen, sodass Haushalte häufig auf teure Tankwagen oder unsichere Wasserquellen angewiesen sind. Laut den Vereinten Nationen hat rund 47 % der Bevölkerung keinen ausreichenden Zugang zu Wasser, insbesondere aufgrund mangelnder Verfügbarkeit und hoher Kosten. Die beschädigte Wasser- und Abwasserinfrastruktur führt zudem zu Gesundheitsrisiken, da verunreinigtes Wasser Krankheiten wie Cholera und Durchfall begünstigt. Stromversorgung Der syrische Bürgerkrieg hat die Energieinfrastruktur massiv beschädigt, wodurch das Land heute unter einem Stromdefizit von bis zu 80 % seines tatsächlichen Bedarfs leidet. Viele Kraftwerke sind zerstört oder arbeiten nur eingeschränkt, sodass Haushalte in zahlreichen Regionen täglich nur zwei bis sechs Stunden Strom erhalten, teilweise sogar weniger. Die beschädigten Netze, fehlende Brennstoffe und hohe Kosten für Generatoren oder Solaranlagen verschärfen die Situation zusätzlich, wodurch Millionen Menschen keinen verlässlichen Zugang zu Elektrizität haben. Stromausfälle beeinträchtigen nicht nur den Alltag, sondern auch Wasserpumpen, Gesundheitsversorgung, Lebensmittelversorgung und wirtschaftliche Aktivitäten. Zwar gibt es internationale Projekte und Energieabkommen zur Verbesserung der Stromproduktion, doch bleibt die Stromversorgung weiterhin unregelmäßig und stark eingeschränkt. Treibstoff und Erdöl Die Treibstoffversorgung in Syrien bleibt angespannt. Während Tankstellen in ehemaligen Oppositionsgebieten teilweise wieder funktionieren, sind viele Anlagen in früheren Regimegebieten weiterhin außer Betrieb, sodass Treibstoff teilweise informell aus Kanistern verkauft wird. Gleichzeitig sind die Preise für Benzin, Diesel und Haushaltsgas deutlich gestiegen, nachdem Subventionen reduziert wurden. Eine Gasflasche für den Haushalt kostet inzwischen rund 10,5 USD und ist damit wesentlich teurer als früher über das Subventionssystem. Aufgrund der beschädigten Energieinfrastruktur und des Verlusts eigener Förderkapazitäten ist Syrien heute zu etwa 95 % auf Ölimporte angewiesen. Wirtschaftliche Lage Die wirtschaftliche Lage in Syrien bleibt trotz politischer Veränderungen äußerst fragil. Inflation, Wechselkursschwankungen, steigende Preise, sinkende Kaufkraft und eine schwere Bargeldknappheit belasten die Bevölkerung erheblich, während öffentliche Dienstleistungen und Beschäftigungsmöglichkeiten weiterhin eingeschränkt sind. Zwar haben Lockerungen internationaler Sanktionen, neue Investitionsankündigungen und eine teilweise Öffnung des Marktes gewisse wirtschaftliche Impulse gesetzt, doch bleibt die Wirtschaft stark von ausländischem Kapital, Importen und einem geschwächten Agrarsektor abhängig. Gleichzeitig führen Marktliberalisierung und der Abbau von Subventionen zu erheblichen Preissteigerungen bei Grundgütern und Energie. Das Bruttoinlandsprodukt liegt weiterhin weit unter dem Vorkriegsniveau, und ein Wiedererreichen des Niveaus von 2010 wird nach aktuellen Prognosen erst in mehreren Jahrzehnten erwartet. Insgesamt greifen viele Haushalte auf negative Bewältigungsstrategien wie Verschuldung, Vermögensverkäufe oder die Reduzierung von Nahrungsmitteln zurück, um ihre Grundbedürfnisse zu decken. Arbeitsmarkt Der Arbeitsmarkt in Syrien bleibt äußerst prekär, mit sehr hoher Arbeitslosigkeit und insgesamt wenigen stabilen Beschäftigungsmöglichkeiten nach Jahren des Krieges. Gleichzeitig zeigen die Quellen teils stark divergierende Kennzahlen: Während eine Angabe von rund 60 % Arbeitslosigkeit genannt wird, berichten andere über deutlich niedrigere (geschlechtergetrennte) Quoten, bei zugleich niedriger weiblicher Erwerbsbeteiligung, was die Vergleichbarkeit der Zahlen einschränkt. Beschäftigung verlagert sich stark in den informellen Sektor, der unreguliert ist und kaum rechtliche Sicherheiten bietet; zudem greifen viele Haushalte wegen Jobverlusten und mangelnden Einkommen auf riskante oder nicht nachhaltige Bewältigungsstrategien wie Verschuldung oder den Verkauf von Produktionsmitteln zurück. Löhne liegen häufig deutlich unter den Lebenshaltungskosten und teils sogar unter Armutsgrenzen, weshalb oft mehrere Einkommen oder Überweisungen aus dem Ausland nötig sind. Zusätzlich verschärfen Entlassungen und Unsicherheit im öffentlichen Dienst, Brain Drain sowie schwache Arbeitnehmerrechte und Sozialversicherungssysteme die strukturelle Krise am Arbeitsmarkt. Wohnsituation und Infrastruktur Das größte Hindernis für eine lebenswerte Entwicklung Syriens ist der gravierende Mangel an grundlegenden Infrastrukturdienstleistungen wie Wasser, Strom, Gas und Internet, während zivilgesellschaftliche Initiativen ohne zentrale Koordination und mit begrenzten Kapazitäten das landesweite System nicht wiederherstellen können. Die Zerstörung der Infrastruktur bleibt erheblich: Stadtzentren und ehemalige Frontgebiete sind stark verwüstet, große Teile von Straßen-, Brücken-, Wasser- und Stromnetzen sind beschädigt und etwa ein Drittel des Wohnungsbestands wurde zerstört oder beschädigt. Funktionsfähige Infrastruktur konzentriert sich überwiegend auf größere Städte, während Menschen außerhalb zusätzliche Kosten auf sich nehmen müssen oder auf teure private Alternativen angewiesen sind. Die Kosten für den Wiederaufbau werden auf mehrere hundert Milliarden US-Dollar geschätzt, während internationale Zusagen und lokale Spendeninitiativen nur einen geringen Teil davon abdecken und sich der Wiederaufbau über viele Jahre hinziehen könnte. Gleichzeitig fehlt es an klaren, transparenten Wiederaufbauplänen, während große Investitionsprojekte oft stärker auf wirtschaftliche Interessen als auf die Versorgung der Bevölkerung ausgerichtet sind und viele Menschen weiterhin in beschädigten Häusern oder informellen Siedlungen leben. Unklare Rechtsverhältnisse – Mietwohnungen, Eigentum, Besitz Syrer können ihr Haus oder Geschäft grundsätzlich zurückfordern, sofern sie Eigentumsnachweise vorlegen können, allerdings fehlt bislang ein landesweites offizielles System zur Beilegung von Eigentumsstreitigkeiten, und bestehende Beschwerdemechanismen gelten als unzureichend. In vielen Fällen sind Eigentumsrechte schwer durchsetzbar, da Dokumente verloren gingen, Register zerstört wurden oder rechtliche Rahmenbedingungen und Rückgabeverfahren fehlen. Rückkehrer sehen sich häufig damit konfrontiert, dass ihre Häuser beschädigt, besetzt oder verkauft wurden, wodurch es zu Konflikten mit derzeitigen Bewohnern, Zwangsräumungen oder Vergeltungsmaßnahmen kommt. Eigentumsstreitigkeiten werden teilweise von Gerichten, lokalen Komitees oder internationalen Organisationen bearbeitet, die rechtliche Beratung, Dokumentenersatz und Unterstützung bei Verfahren anbieten. Insgesamt bleibt die Wohn-, Land- und Eigentumssituation aufgrund der Kriegszerstörungen, unklarer Rechtslage, Korruption und konkurrierender Ansprüche weiterhin hoch konfliktanfällig. Medizinische Versorgung Die anhaltende humanitäre Krise in Syrien mit Epidemien, massiven Vertreibungen, sich verschlechternden sozioökonomischen Bedingungen und instabilen Sicherheitslagen hat das ohnehin fragile Gesundheitssystem stark überlastet. Millionen Menschen sind daher auf dringend benötigte medizinische Hilfe angewiesen. Im Jahr 2025 benötigten etwa 15,8 Millionen Menschen – rund 65 % der Bevölkerung – lebensrettende medizinische Grund- und Sekundärversorgung. Damit stieg der Bedarf im Vergleich zum Vorjahr nochmals deutlich an. Zudem werden nahezu alle Unterbezirke des Landes als von schweren oder extremen gesundheitlichen Versorgungsproblemen betroffen eingestuft. Lage des Gesundheitssektors Das syrische Gesundheitssystem ist infolge jahrzehntelanger Unterinvestitionen und des langjährigen Konflikts weitgehend zusammengebrochen. Große Teile der Gesundheitsinfrastruktur wurden zerstört, nur ein Teil der Krankenhäuser und Gesundheitszentren ist funktionsfähig, und selbst diese leiden unter erheblichen Engpässen an Medikamenten, medizinischem Material und qualifiziertem Personal. Gleichzeitig hat die Abwanderung von Ärzten und medizinischem Fachpersonal sowie die sehr niedrige Bezahlung zu einem gravierenden Personalmangel geführt, wodurch viele Regionen unter der internationalen Mindestschwelle für medizinisches Personal liegen. Die Versorgung der Bevölkerung hängt daher stark von internationalen Organisationen und humanitären Programmen ab, deren Finanzierung jedoch zunehmend gekürzt wird. Infolgedessen mussten zahlreiche Gesundheitseinrichtungen schließen oder ihre Leistungen einschränken, wodurch Millionen Menschen nur noch eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung haben. Regionale Unterschiede Die Qualität und Verfügbarkeit der Gesundheitsversorgung in Syrien unterscheidet sich stark zwischen den Regionen. In neu kontrollierten Gebieten wie Damaskus und Aleppo sind viele Krankenhäuser kaum funktionsfähig, da der Gesundheitssektor durch Korruption, mangelnde Finanzierung, veraltete Infrastruktur und einen gravierenden Mangel an Geräten und Medikamenten stark geschwächt ist. Auch in anderen Landesteilen bestehen erhebliche Versorgungslücken: Im Nordwesten droht zahlreichen Gesundheitseinrichtungen aufgrund von Finanzierungskürzungen die Schließung, wodurch Millionen Menschen den Zugang zu grundlegender medizinischer Versorgung verlieren könnten. In manchen Regionen, etwa in Idlib, wird die Gesundheitsversorgung weitgehend von internationalen Organisationen getragen, ist jedoch stark von humanitärer Finanzierung abhängig. Besonders kritisch ist die Lage im Nordosten Syriens, wo nur ein sehr kleiner Teil der öffentlichen Krankenhäuser vollständig funktionsfähig ist und die medizinische Versorgung größtenteils von humanitären Partnern abhängt. Zugang zu medizinischer Versorgung Der Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdiensten in Syrien ist weiterhin stark eingeschränkt, vor allem aufgrund der Zerstörung vieler Gesundheitseinrichtungen und ihrer eingeschränkten Funktionsfähigkeit. Hohe Kosten für Medikamente und Transport stellen zusätzliche Hindernisse dar, da viele Patienten lange Wege zu Krankenhäusern zurücklegen müssen. Ein Großteil der Bevölkerung hat keinen ausreichenden Zugang zur medizinischen Versorgung: Rund 59 % verfügen über keinen Zugang zu primärer Gesundheitsversorgung, 84 % nicht zu fachärztlicher Betreuung und 79 % nicht zu medizinischer Notfallversorgung. Gleichzeitig sind zahlreiche Gesundheitseinrichtungen von Finanzierungskürzungen betroffen und stehen vor der Schließung, wodurch Millionen Menschen den Zugang zu lebenswichtiger medizinischer Versorgung verlieren könnten. Zwar werden grundlegende Leistungen in öffentlichen Gesundheitszentren grundsätzlich kostenlos angeboten und durch NGOs ergänzt, doch spezialisierte Behandlungen sind häufig schwer zugänglich oder mit hohen Kosten verbunden. Insgesamt bleibt die medizinische Versorgung stark von humanitärer Hilfe abhängig und reicht nicht aus, um den Bedarf der Bevölkerung nachhaltig zu decken. Gesundheitliche Situation der Bevölkerung Ein erheblicher Teil der syrischen Bevölkerung lebt infolge des Konflikts mit dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Schätzungen zufolge sind etwa 17 % bis 28 % der Bevölkerung behindert, viele von ihnen haben nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Gleichzeitig erhöhen mangelnder Zugang zu sauberem Wasser, beschädigte Infrastruktur und überfüllte Unterkünfte das Risiko für Infektionskrankheiten wie Cholera oder Masern. Nichtübertragbare Krankheiten wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Diabetes verursachen einen Großteil der Todesfälle, während Behandlungen oft schwer zugänglich sind. Zusätzlich belasten Sprengfallen, Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen und eine begrenzte medizinische Kapazität das ohnehin fragile Gesundheitssystem weiter. Rückkehr Nach dem Sturz des Assad-Regimes kehrten zahlreiche Syrer aus dem Ausland zurück, vor allem aus den Nachbarländern. Bis Juni 2025 wurden etwa 600.000 Rückkehrer aus dem Ausland sowie rund 1,16 Millionen Binnenvertriebene registriert, was zusammen weniger als 10 % der Vertriebenen entspricht. Ein Teil dieser Rückkehrbewegungen besteht jedoch aus kurzfristigen Besuchen oder sogenannten „go-and-see“-Reisen, bei denen Rückkehrer zunächst die Lage prüfen. Ob Menschen dauerhaft bleiben, hängt maßgeblich von Faktoren wie Sicherheit, Wohnraum, wirtschaftlichen Perspektiven und der Verfügbarkeit öffentlicher Dienstleistungen ab. Viele Rückkehrer werden von wirtschaftlichem Druck in den Aufnahmeländern zur Rückkehr bewegt, treffen jedoch häufig auf schwierige Lebensbedingungen in Syrien. Insgesamt ist daher kurzfristig nicht zu erwarten, dass ein Großteil der im Ausland lebenden syrischen Flüchtlinge zurückkehrt, da weiterhin erhebliche Sicherheits-, Versorgungs- und wirtschaftliche Risiken bestehen. Rückkehrvoraussetzungen Syrer, die in ihr Land zurückkehren möchten, müssen grundsätzlich ihre syrische Staatsangehörigkeit nachweisen. In der Regel erfolgt dies durch Dokumente wie Reisepass oder Personalausweis, jedoch können auch abgelaufene Dokumente oder andere Unterlagen wie Geburtsurkunden, Heiratsurkunden oder ein Familienbuch als Nachweis dienen. Selbst ohne Dokumente kann eine Identitätsprüfung über das Personenstandsregister an den Grenzübergängen erfolgen, woraufhin ein entsprechender Registerauszug für die Einreise ausgestellt werden kann. Kinder benötigen eine Geburtsurkunde und dürfen grundsätzlich nur in Begleitung eines Elternteils oder Erziehungsberechtigten einreisen. Die Behörden geben an, dass Rückkehrern vereinfachte Kontrollen sowie Unterstützung an den Grenzübergängen gewährt werden und bestimmte Zollgebühren entfallen können. Staatenlose Gruppen wie palästinensische Flüchtlinge oder nicht registrierte Kurden müssen hingegen ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien nachweisen, wobei für ihre rechtliche Stellung weiterhin keine klaren Regelungen bestehen. Situation bei der Einreise Nach dem Regierungswechsel gibt es überwiegend keine Berichte über systematische Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern, auch wenn vereinzelte Fälle nicht ausgeschlossen werden. Ebenso wurden an den Grenzübergängen grundsätzlich weder systematische Zurückweisungen noch Gebühren oder Bestechungsgelder gemeldet. Frühere Praktiken des ehemaligen Regimes – etwa Fahndungslisten, Verhöre oder strafrechtliche Verfolgung wegen „illegaler Ausreise“ – werden nicht mehr angewendet. Personen mit möglicher Verbindung zu früheren staatlichen Sicherheitsstrukturen können jedoch aufgefordert werden, ihren Status bei lokalen Behörden zu klären. Rechtliche Hindernisse für die Rückkehr in bestimmte Gebiete bestehen grundsätzlich nicht, auch eine Niederlassung außerhalb des ursprünglichen Herkunftsortes ist rechtlich möglich, kann jedoch lokal zu Spannungen führen. Minderheiten zeigen teilweise Zurückhaltung bei der Rückkehr, da sie konfessionell motivierte Kontrollen befürchten. Insgesamt gelten die Einreisebedingungen derzeit als vergleichsweise unkompliziert, auch wenn praktische Probleme etwa bei der Anerkennung von Dokumenten auftreten können. Situation nach der Rückkehr Die Rückkehrzahlen nach Syrien sind zwar gestiegen, ob daraus eine stabile Rückkehrdynamik entsteht, bleibt jedoch offen, weil viele Rückkehrer ein stark zerstörtes, verarmtes und fragiles Land vorfinden. Die Rückkehr belastet Wohnraum, Infrastruktur und Grundversorgung zusätzlich und verschärft ungelöste Wohn-, Land- und Eigentumsfragen, was teils zu Spannungen mit bereits ansässigen Gruppen führt. Zentrale Hürden sind zudem Kampfmittelrückstände, Kriminalität und sporadische Gewalt, während fehlende Jobs, hohe Lebenshaltungskosten und beschädigte oder besetzte Häuser viele dazu bringen, wieder in die Aufnahmeländer zurückzugehen oder „go-and-see“-Rückkehr zu praktizieren. Unterstützung erfolgt überwiegend durch Familie, lokale Initiativen und internationale Organisationen, ist aber geografisch ungleich und finanziell begrenzt; ein umfassendes staatliches Reintegrationssystem ist kaum erkennbar. Insgesamt hängen nachhaltige Rückkehr und Wiedereingliederung vor allem von Sicherheit, Wohnraum, Dokumentenzugang, funktionierenden Dienstleistungen und wirtschaftlichen Perspektiven ab. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers basieren auf seinen konstanten Angaben vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht und stehen im Einklang mit seinem syrischen Personalausweis. Der Beschwerdeführer bestätigte sein Geburtsdatum erneut glaubhaft in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VP, Seite 4). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu seiner Muttersprache gründen sich auf seine diesbezüglich stringenten Ausführungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen zu zweifeln. 2.1.2. Die Feststellungen zum Geburtsort des Beschwerdeführers in Syrien stützen sich auf seine im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zur Antragstellung im Bundesgebiet ergeben sich aus der Aktenlage und sind unbestritten. 2.1.3. Die Feststellung zur schulischen Ausbildung des Beschwerdeführers stützt sich auf seinen beständigen Angaben in den unterschiedlichen Verfahrensstadien. 2.1.4. Die Feststellungen zum aktuellen Familienstand des Beschwerdeführers und zu den derzeitigen Aufenthaltsorten seiner Angehörigen resultieren aus seinen jüngsten Aussagen in der Beschwerdeverhandlung (VP, Seiten 4). 2.1.5. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers folgt aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.1.6. Da der Beschwerdeführer den Großteil seiner Lebenszeit im Dorf XXXX verbracht hat, kann das Dorf XXXX und dessen Umgebung als Herkunftsregion des Beschwerdeführers bestimmt werden. 2.1.6. Da der Beschwerdeführer den Großteil seiner Lebenszeit im Dorf römisch 40 verbracht hat, kann das Dorf römisch 40 und dessen Umgebung als Herkunftsregion des Beschwerdeführers bestimmt werden. 2.1.7. Anhand der Kontrollgebietskarte der Syria Live Map (https://syria.liveuamap.com/) in Zusammenschau mit den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht (VP, Seite 8) kann die Feststellung getroffen werden, dass das Dorf XXXX derzeit unter der Herrschaft der syrischen Übergangsregierung steht. Auch die Darstellungen des Carter-Centers: Exploring Historical Control in Syria (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-insyria.html) weichen nicht von dieser Feststellung ab und stehen in Einklang mit den glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers. 2.1.7. Anhand der Kontrollgebietskarte der Syria Live Map (https://syria.liveuamap.com/) in Zusammenschau mit den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht (VP, Seite 8) kann die Feststellung getroffen werden, dass das Dorf römisch 40 derzeit unter der Herrschaft der syrischen Übergangsregierung steht. Auch die Darstellungen des Carter-Centers: Exploring Historical Control in Syria (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-insyria.html) weichen nicht von dieser Feststellung ab und stehen in Einklang mit den glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers. 2.2. Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 2.2.1. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Erstbefragung im Jänner 2024 an, sein Herkunftsland wegen des dort herrschenden Bürgerkrieges verlassen zu haben (Erstbefragung, AS 12). In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde im August 2024 konkretisierte er dieses Vorbringen dahingehend, dass er mit dem Bürgerkrieg nichts zu tun haben wolle und eine Einberufung zur Armee befürchte (Einvernahme, AS 83). 2.2.2. In seinem Rechtsmittel gegen den angefochtenen Bescheid brachte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund vor, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Syrien die reale Gefahr drohe, als tauglicher Mann im wehrfähigen Alter und ohne Möglichkeit der Erlangung eines Aufschubs oder eines Freikaufes zum Militärdienst eingezogen zu werden (Beschwerde, Seite 5). Entsprechend den Länderberichten wurde das Assad-Regime im Dezember 2024 gestürzt und ist zum Zeitpunkt der Entscheidung inaktiv (vgl. dazu Pkt. II.1.3.1. „Politische Lage“). Es besteht daher für den Beschwerdeführer keine Gefahr (mehr), zum Wehrdienst der Assad-Armee eingezogen zu werden, zumal sich auch keine zeitnahe und großflächige Rückeroberung durch das Assad Regime abzeichnet (vgl. dazu auch der neuste Country Guidance vom Juni 2025, abrufbar unter: https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2025-06/2025_Country_Guidance_Syria_interim_guidance.pdf).Entsprechend den Länderberichten wurde das Assad-Regime im Dezember 2024 gestürzt und ist zum Zeitpunkt der Entscheidung inaktiv vergleiche dazu Pkt. römisch zwei.1.3.1. „Politische Lage“). Es besteht daher für den Beschwerdeführer keine Gefahr (mehr), zum Wehrdienst der Assad-Armee eingezogen zu werden, zumal sich auch keine zeitnahe und großflächige Rückeroberung durch das Assad Regime abzeichnet vergleiche dazu auch der neuste Country Guidance vom Juni 2025, abrufbar unter: https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2025-06/2025_Country_Guidance_Syria_interim_guidance.pdf). Auch die FSA existiert schon länger nicht mehr. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt von der HTS bzw. der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung beherrscht und kann, ohne Gebiete anderer Protagonisten Syriens als der HTS bzw. der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung durchqueren zu müssen, erreicht werden. Das Ländermaterial zeigt, dass Bashar AL-ASSAD noch vor seiner Flucht nach Mitternacht am 08.12.2024 per Befehl die Syrische Arabische Armee (kurz: „SAA“) auflöste. Die HTS bzw. die nunmehrige syrische Übergangsregierung verkündete eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen und die Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht. Diese setzt stattdessen auf eine freiwillige Rekrutierung und begann bereits Programme zur Rekrutierung von Soldaten, Unteroffizieren und Offizieren für das Militär, aber auch für die Reihen der Polizei. Es sind bisher keine Fälle von (Zwangs-)rekrutierungen bekannt (vgl. dazu Pkt. II.1.3.1. „Wehr- und Reservedienst“; so auch der neuste Country Guidance vom Juni 2025).Das Ländermaterial zeigt, dass Bashar AL-ASSAD noch vor seiner Flucht nach Mitternacht am 08.12.2024 per Befehl die Syrische Arabische Armee (kurz: „SAA“) auflöste. Die HTS bzw. die nunmehrige syrische Übergangsregierung verkündete eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen und die Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht. Diese setzt stattdessen auf eine freiwillige Rekrutierung und begann bereits Programme zur Rekrutierung von Soldaten, Unteroffizieren und Offizieren für das Militär, aber auch für die Reihen der Polizei. Es sind bisher keine Fälle von (Zwangs-)rekrutierungen bekannt vergleiche dazu Pkt. römisch zwei.1.3.1. „Wehr- und Reservedienst“; so auch der neuste Country Guidance vom Juni 2025). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im April 2026 äußerte der Beschwerdeführer zudem selbst, nichts mehr vom ehemaligen Assad-Regime zu befürchten (VP, Seite 8). 2.2.3. In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer – bezogen auf seine aktuellen Befürchtungen – an, in Syrien würde es keine Lebensgrundlage für ihn geben. Es gebe keine Versorgung wie Krankenhäuser oder Schulen. Zudem sei die Sicherheitslage schlecht und es gebe immer wieder Entführungen, Tötungen und im Boden würden viele Minen eine Gefahr bleiben. Eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Gefahr befürchte der Beschwerdeführer jedoch nicht (VP, Seite 8). Diese als glaubwürdig zu wertenden Angaben waren nicht dazu geeignet, entsprechende Feststellungen in Bezug auf eine den Beschwerdeführer individuell treffende Gefährdung zu tragen. 2.2.4. Andere Fluchtgründe wurden im Kontext der Lage des Beschwerdeführers nicht dargelegt und können daher keine Feststellungen tragen. 2.3. Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat beruhen auf einer inhaltlich verdichteten Zusammenfassung ausgewählter Kapitel des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation. Auch wenn nicht der vollständige Wortlaut übernommen wurde, wurde der wesentliche Gehalt der herangezogenen Informationen vollständig erfasst und sachgerecht wiedergegeben. Die ausgewerteten Abschnitte beruhen auf einer Vielzahl voneinander unabhängiger Quellen, welche in den maßgeblichen Aussagen ein übereinstimmendes, plausibles und widerspruchsfreies Gesamtbild der Lage im Herkunftsstaat zeichnen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Anlass, an der Seriosität, Plausibilität und inhaltlichen Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.1. Rechtliches zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten: Allgemeines:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Der Verwaltungsgerichtshof führte zur „Verfolgung“ und zur „wohlbegründeten Furcht“ Folgendes aus (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413): „Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.“Der Verwaltungsgerichtshof führte zur „Verfolgung“ und zur „wohlbegründeten Furcht“ Folgendes aus (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413): „Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.“ Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt wurden; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 09.04.1997, 95/01/0555; 26.02.1997, 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (VwGH 16.02.2000, 99/01/0097; 18.04.1996, 95/20/0239). Relevant ist nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr (VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307); auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten hat (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 09.03.1999, 98/01/0318;). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren allerdings ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen (VwGH 09.07.2002, 2000/01/0192). Die begründete Furcht vor Verfolgung muss sich auf jenes Land beziehen, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt (VwGH 17.02.1994, 94/19/0936). Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Eine Verfolgungshandlung ist nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen gesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt werden – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). „Glaubhaftmachung“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht
§ 3Asyl
G 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).„Glaubhaftmachung“ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht
Paragraph 3, AsylG 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder der Fremde einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder der Fremde einen Ausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Herkunftsregion und deren Erreichbarkeit: Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317; 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 06.03.2024, Ra 2024/01/0039). In Fällen, in denen Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten, ist hingegen der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (VwGH 06.03.2024, Ra 2024/01/0039; 29.02.2024, Ra 2023/18/0370). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zu prüfen, ob ein Asylwerber im (hypothetischen) Fall seiner Rückkehr in seine Heimatregion gelangen kann, ohne bei oder nach der Einreise in den Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein (VwGH 04.03.2025, Ra 2024/18/0004; 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Auch der Verfassungsgerichtshof stellte fest, dass eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Herkunftsregion für den Beschwerdeführer ohne Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung erreichbar ist, stattzufinden hat, schließlich könnte sich die festgestellte Verfolgungsgefahr auch auf dem Weg in die Herkunftsregion realisieren (VfGH 11.06.2024, E 1569/2023; 04.10.2023, E 1085/2023).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zu prüfen, ob ein Asylwerber im (hypothetischen) Fall seiner Rückkehr in seine Heimatregion gelangen kann, ohne bei oder nach der Einreise in den Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein (VwGH 04.03.2025, Ra 2024/18/0004; 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Auch der Verfassungsgerichtshof stellte fest, dass eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Herkunftsregion für den Beschwerdeführer ohne Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung erreichbar ist, stattzufinden hat, schließlich könnte sich die festgestellte Verfolgungsgefahr auch auf dem Weg in die Herkunftsregion realisieren (VfGH 11.06.2024, E 1569 aus 2023,; 04.10.2023, E 1085 aus 2023,). Aus asylrechtlicher Sicht kommt es nicht darauf an, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen (VwGH 10.06.2024, Ra 2024/01/0003). 3.1.
- Anwendung auf den konkreten Fall: Fallbezogen sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers (das Dorf XXXX und dessen Umgebung) – wie unter Pkt. II.2.1.6 ff. oben beweisgewürdigt – nicht gegeben:Fallbezogen sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers (das Dorf römisch 40 und dessen Umgebung) – wie unter Pkt. römisch zwei.2.1.6 ff. oben beweisgewürdigt – nicht gegeben: Angesichts des Sturzes des Assad-Regimes im Dezember 2024 und der damit einhergehenden Auflösung des Assad-Militärs ist der Beschwerdeführer keiner Gefahr (mehr) ausgesetzt, zum Wehrdienst der Assad-Armee einberufen zu werden. Dies deckt sich mit der Position des UNHCR vom Dezember 2024, wonach sämtliche Risiken in Bezug auf die Verfolgung durch die frühere syrische Regierung endeten. Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen. Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen. 3.1.
- Ergebnis hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten: Da der Beschwerdeführer keine Betroffenheit seiner Person von Verfolgungshandlungen aus einem der GFK-Gründe glaubhaft machen konnte, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da der Beschwerdeführer keine Betroffenheit seiner Person von Verfolgungshandlungen aus einem der GFK-Gründe glaubhaft machen konnte, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Der Vollständigkeit halber wird auch noch darauf eingegangen, dass die im Dezember 2024 veröffentlichte Position des UNHCR der vorliegenden Entscheidung nicht entgegensteht: Die vom UNHCR thematisierten Fragen der freiwilligen Rückkehr („Voluntary Returns“) und des Moratoriums zwangsweiser Rückführungen („Moratorium on Forced Returns“) sind mit Blick auf den Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von Bedeutung. Des Weiteren plädiert der UNHCR dafür, dass vorerst keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien gehabt hätten, erlassen werden würden. Zutreffend weist der UNHCR zunächst darauf hin, dass das Risiko einer Verfolgung durch das Assad-Regime geendet habe. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit den Länderberichten, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht stützt. Soweit der UNHCR allerdings vermeint, dass andere Risiken fortbestehen oder zunehmen könnten, ist festzuhalten, dass das Vorbringen einer asylrelevanten Verfolgung infolge der Lageänderung in Syrien eine entsprechende Glaubhaftmachung durch den Beschwerdeführer bedingt. Zum für die Beurteilung und Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt ist jedenfalls von keiner asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers durch einen der Akteure in Syrien auszugehen. Im Übrigen ist beachtlich, dass auch der UNHCR keine konkreten neuen Verfolgungsrisiken ins Treffen führt, sondern sich bloß allgemein auf die in Syrien vorherrschende Unsicherheit und Instabilität bezieht. 3.
- Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 2
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573).
Artikel 2
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (vgl. etwa VwGH vom 01.10.2020, Ra 2020/19/0196, mwN).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen vergleiche etwa VwGH vom 01.10.2020, Ra 2020/19/0196, mwN). Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH vom 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; bzw. VfGH vom 13.09.2013, U370/2012; bzw. VwGH vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH vom 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; bzw. VfGH vom 13.09.2013, U370/2012; bzw. VwGH vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029). Ob dem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere von persönlichen Umständen des Betroffenen, der Sicherheit, der Achtung der Menschenrechte und der Aussichten auf wirtschaftliches Überleben. Es muss möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute des Asylwerbers führen können. Ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation sind keine ausreichenden Gründe, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen. Die Verhältnisse in dem Gebiet müssen aber ein für das betreffende Land relativ normales Leben ermöglichen (vgl. VwGH vom 26.2.2021, Ra 2021/14/0044). In Syrien ist derartiges aber aktuell nicht der Fall.Ob dem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere von persönlichen Umständen des Betroffenen, der Sicherheit, der Achtung der Menschenrechte und der Aussichten auf wirtschaftliches Überleben. Es muss möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute des Asylwerbers führen können. Ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation sind keine ausreichenden Gründe, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen. Die Verhältnisse in dem Gebiet müssen aber ein für das betreffende Land relativ normales Leben ermöglichen vergleiche VwGH vom 26.2.2021, Ra 2021/14/0044). In Syrien ist derartiges aber aktuell nicht der Fall. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, würde eine Wiederansiedlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsort XXXX insbesondere aufgrund der volatilen Sicherheits- und Versorgungslage für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit und eine ernsthafte Gefahr seiner in Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte mit sich bringen. Insbesondere gab der Beschwerdeführer glaubhaft an, seine Angehörigen würden in einem Flüchtlingslager im nördlichen Umland von Aleppo leben und die Verhältnisse in diesem Lager seien schlecht. Auch wurde das Haus des Beschwerdeführers während der Kriegshandlungen zerstört, somit würde eine Wiederansiedlung erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringen. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, würde eine Wiederansiedlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsort römisch 40 insbesondere aufgrund der volatilen Sicherheits- und Versorgungslage für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit und eine ernsthafte Gefahr seiner in Artikel 2, EMRK und Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte mit sich bringen. Insbesondere gab der Beschwerdeführer glaubhaft an, seine Angehörigen würden in einem Flüchtlingslager im nördlichen Umland von Aleppo leben und die Verhältnisse in diesem Lager seien schlecht. Auch wurde das Haus des Beschwerdeführers während der Kriegshandlungen zerstört, somit würde eine Wiederansiedlung erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringen. Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, herrscht in Syrien derzeit noch eine derart prekäre allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Kombination mit einer massiven medizinischen Krise, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückführung dorthin eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte droht oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, herrscht in Syrien derzeit noch eine derart prekäre allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Kombination mit einer massiven medizinischen Krise, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückführung dorthin eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte droht oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wird in Anbetracht der Länderberichte als maßgeblich wahrscheinlich angesehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien – etwa in seinen Heimatort oder andere Landesteile – infolge der volatilen und unsicheren Versorgungs-, Wirtschafts-, Gesundheits- und Sicherheitslage gefährdet ist. Da diese Gefährdungslage aktuell noch im gesamten Staatsgebiet Syriens vorherrscht, steht ihm, nicht zuletzt aufgrund seines geringen Bildungsstands sowie mangels zu erwartender Unterstützungsleistungen seitens der in prekären Verhältnissen lebenden Familie, auch keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG 2005 offen.Es wird in Anbetracht der Länderberichte als maßgeblich wahrscheinlich angesehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien – etwa in seinen Heimatort oder andere Landesteile – infolge der volatilen und unsicheren Versorgungs-, Wirtschafts-, Gesundheits- und Sicherheitslage gefährdet ist. Da diese Gefährdungslage aktuell noch im gesamten Staatsgebiet Syriens vorherrscht, steht ihm, nicht zuletzt aufgrund seines geringen Bildungsstands sowie mangels zu erwartender Unterstützungsleistungen seitens der in prekären Verhältnissen lebenden Familie, auch keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, AsylG 2005 offen. Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (Z 1 und Z 2) und der Beschwerdeführer andererseits unbescholten ist (Z 3).Ausschlussgründe nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (Ziffer eins und Ziffer 2,) und der Beschwerdeführer andererseits unbescholten ist (Ziffer 3,). Dem Beschwerdeführer ist daher
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuzuerkennen.Dem Beschwerdeführer ist daher
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuzuerkennen. 3.1.3. Zur Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung:
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Zu Spruchpunkt B) 3.3. Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere die unter „Zu Spruchpunkt A)“ zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist nicht zulässig, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu insbesondere die unter „Zu Spruchpunkt A)“ zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W118.2303022.1.00