Vm § 10 Abs. 1 Z 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977 in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von sechs Wochen ab 27.03.2025 verloren. Nachsicht wird
VG nicht erteilt.Der Beschwerdeführer hat den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von sechs Wochen ab 27.03.2025 verloren. Nachsicht wird
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht erteilt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Im Zuge der am 20.02.2025 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Schloßhofer Straße aufgenommenen Niederschrift wurde der Beschwerdeführer zur Eigeninitiative aufgefordert und ihm aufgetragen, bis zum Ende seiner Arbeitslosigkeit wöchentlich zumindest zwei Bewerbungen glaubhaft zu machen. Er könne sich schriftlich, telefonisch oder persönlich bewerben, müsse allerdings seine Bewerbungen z.B. durch Kopien von Bewerbungsschreiben oder durch Bekanntgabe von Personen glaubhaft machen. Eine Überprüfung der Bewerbungsaktivitäten erfolge anlässlich seiner Kontrollmeldetermine. Er wurde darauf hingewiesen, dass die mangelnde Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung den vorübergehenden Verlust seines Leistungsanspruches
VG zur Folge haben könne. Die Niederschrift wurde vom Beschwerdeführer eigenhändig unterzeichnet.Er wurde darauf hingewiesen, dass die mangelnde Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung den vorübergehenden Verlust seines Leistungsanspruches
Paragraph 10, AlVG zur Folge haben könne. Die Niederschrift wurde vom Beschwerdeführer eigenhändig unterzeichnet.
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 27.03.2025 verloren hat.3. Mit Bescheid vom 10.04.2025 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 27.03.2025 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 27.03.2025 darüber Kenntnis erlangt habe, dass er dem Auftrag zum Nachweis über Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nicht im ausreichenden Ausmaß nachgekommen sei.
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.7. Mit Bescheid vom 18.06.2025 wurde die Beschwerde vom 14.04.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer am 20.02.2025 aufgetragen worden sei, Nachweise über Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung im Umfang von 2 Bewerbungen pro Woche durch Bekanntgabe von Kontaktpersonen bzw. Vorlage von Kopien der Bewerbungsschreiben zu erbringen. Zu diesem Zweck sei ihm auch eine Liste zur Dokumentation seiner Bewerbungen ausgefolgt und festgehalten worden, dass die Überprüfung der Bewerbungsaktivitäten anlässlich seiner Kontrollmeldetermine erfolgen würde. Er sei über die Rechtsfolgen mangelnder Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung belehrt worden. In seiner Stellungnahme vom 27.03.2025 habe der Beschwerdeführer angegeben, nicht in der Lage zu sein, die vereinbarten Nachweise Ihrer Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen, weil er laufend seine Selbstständigkeit aufbauen würde. Er würde versuchen, laufend mit Firmen in Kontakt zu kommen und würde sich bewerben, habe dafür aber keine Nachweise, die er vorlegen könnte. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens habe er am 05.06.2025 Nachweise für Bewerbungen im Zeitraum von 20.02.2025 bis 27.03.2025 nachgereicht, von denen jedoch 6 Bewerbungen dabei gewesen seien, die auf vom Arbeitsmarktservice zugewiesene Stellen erfolgt seien. Der Beschwerdeführer habe somit keinen ausreichenden Nachweis seiner Bewerbungsbemühungen erbracht. Ein engagiertes Bemühen, seine Arbeitslosigkeit möglichst rasch zu beenden, sei somit nicht erkennbar und sei daher der Anspruchsverlust auszusprechen gewesen. 8. Mit Eingabe vom 01.07.2025 beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Hierin führte er aus, dass er im Zeitraum vom 20.02.2025 bis 27.03.2025 alle vom AMS zugewiesenen Bewerbungen nachweislich durchgeführt und sich darüber hinaus auch eigeninitiativ um Stellen bemüht habe. Es habe auch telefonische und mündliche Kontakte mit Firmen gegeben, die er leider mangels Aufzeichnungen nicht mehr konkret belegen könne, da er sein Handy gewechselt habe und keine Gesprächsnotizen mehr vorhanden seien. Er versichere jedoch, dass er sich bestmöglich bemüht habe, eine Arbeitsstelle zu finden. Aus gesundheitlichen Gründen sei ihm Arbeit im Vier-Schicht-Betrieb nicht möglich. Ein ärztliches Attest liege vor. Er habe dem AMS wiederholt mitgeteilt, dass er jedoch im Zwei-Schicht-Betrieb jederzeit einsatzbereit sei. Die Ablehnungen seien trotz fairer Gehaltsvorstellungen erfolgt, was zeige, dass er bereit gewesen sei, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen. Er habe auch zahlreiche Bewerbungen als Haustechniker, Elektriker und Betriebselektriker versendet, jedoch bisher keine positive Rückmeldung erhalten. Der Arbeitsmarkt für seine Qualifikation sei zudem aufgrund der aktuellen Wirtschaftslage stark eingeschränkt und erfordere oft persönliche Kontakte, die ihm fehlen würden. Das könne nicht als mangelnde Eigeninitiative gewertet werden. Er sei bei allen AMS-Terminen pünktlich gewesen und sei seinen Verpflichtungen aus der Betreuungsvereinbarung so weit wie möglich nachgekommen. Er habe nach Beratung mit der WKO und dem AMS zunächst eine selbständige Tätigkeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung testweise aufgebaut. Leider habe er diese, trotz der investierten Zeit und Kosten, aufgrund des Bescheids über die sechswöchige Sperre seiner Notstandshilfe und der damit verbundenen psychischen Belastung bereits in der Anfangsphase wieder einstellen müssen. Aufgrund der Sanktionen und des Bescheids über den sechswöchigen Verlust seiner Notstandshilfe habe er erheblichen psychischen Druck und Belastungen erfahren, was ihn zusätzlich in seiner Arbeitssuche beeinträchtigt habe. Er möchte höflich darauf hinweisen, dass er die Niederschrift so verstanden habe, dass eine Bewerbung pro Woche ausreichend sei. Da Deutsch nicht seine Muttersprache sei, könnte es sein, dass er aufgrund seines Akzents oder sprachlicher Barrieren einige Details nicht vollständig verstanden habe. Um Missverständnisse künftig zu vermeiden, plane er, seine Sprachkenntnisse weiter zu verbessern. In seiner letzten beruflichen Tätigkeit habe er sich im Jahr 2024 den Daumen der rechten Hand gebrochen, der leider nie wieder vollständig geheilt sei. Dennoch sehe er dies nicht als Behinderung an und sei weiterhin aktiv auf der Suche nach einer Arbeitsstelle. Er habe zahlreiche Bewerbungen mit großem persönlichem Einsatz und teilweise fast schon flehentlicher Hartnäckigkeit versendet, weil er unbedingt aus der Arbeitslosigkeit herauskommen und unabhängig vom Notstandshilfebezug sein möchte. Sein Ziel sei es immer gewesen, so schnell wie möglich eine neue Anstellung zu finden. Er habe stets gesetzestreu gehandelt. Die Ursache seiner Arbeitslosigkeit liege in den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Die Situation belaste ihn sehr. Er ersuche um Nachsicht
VG aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen sowie der schwierigen Marktlage. Er werde künftig seine Nachweise ordnungsgemäß führen.Er ersuche um Nachsicht
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen sowie der schwierigen Marktlage. Er werde künftig seine Nachweise ordnungsgemäß führen.
VG, hingewiesen. Wenn ein Arbeitsloser in Kenntnis dieser klaren Verpflichtung und der drohenden Sanktionen über einen Zeitraum von mehr als fünf Wochen lediglich drei anstatt der geforderten zehn Eigenbewerbungen tätigt, nimmt er durch diese beträchtliche Unterschreitung der Vorgaben die Nichterfüllung seiner Pflichten und die daraus resultierende Sperre seines Leistungsbezuges zumindest billigend in Kauf. Dies wird auch durch seine eigene Angabe am 27.03.2025 untermauert, wonach er gerade im Aufbau seiner Selbstständigkeit sei und daher keine Nachweise vorlegen könne. Er priorisierte somit bewusst andere Tätigkeiten gegenüber der ihm aufgetragenen Arbeitssuche.Der Beschwerdeführer konnte somit unstrittig im fünfwöchigen Zeitraum bis zum vereinbarten Zeitpunkt der Kontrollmeldung lediglich drei eigeninitiative Bewerbungen nachweisen. Er hat somit das jedenfalls zumutbare Ausmaß von zumindest einer Eigenbewerbung pro Woche unterschritten. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass dieses Verhalten des Beschwerdeführers als vorsätzlich zu qualifizieren ist und er sich damit abfand, keine ausreichenden Bestrebungen oder Nachweise liefern zu können. Der Beschwerdeführer wurde nämlich am 20.02.2025 niederschriftlich ausdrücklich dazu aufgefordert, wöchentlich zumindest zwei Eigenbewerbungen zu tätigen und diese nachzuweisen. Er wurde zudem explizit auf die Rechtsfolgen einer mangelnden Eigeninitiative, nämlich den Verlust des Leistungsanspruches
Paragraph 10, AlVG, hingewiesen. Wenn ein Arbeitsloser in Kenntnis dieser klaren Verpflichtung und der drohenden Sanktionen über einen Zeitraum von mehr als fünf Wochen lediglich drei anstatt der geforderten zehn Eigenbewerbungen tätigt, nimmt er durch diese beträchtliche Unterschreitung der Vorgaben die Nichterfüllung seiner Pflichten und die daraus resultierende Sperre seines Leistungsbezuges zumindest billigend in Kauf. Dies wird auch durch seine eigene Angabe am 27.03.2025 untermauert, wonach er gerade im Aufbau seiner Selbstständigkeit sei und daher keine Nachweise vorlegen könne. Er priorisierte somit bewusst andere Tätigkeiten gegenüber der ihm aufgetragenen Arbeitssuche. Davon, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum noch weitere, nicht nachgewiesene Eigenbewerbungen getätigt hätte, konnte der erkennende Senat hingegen nicht ausgehen. Das Gesetz fordert in § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG von der arbeitslosen Person, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung „nachzuweisen“. In der Niederschrift vom 20.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer unmissverständlich dargelegt, wie dieser Nachweis zu erbringen ist, etwa durch Kopien von Anschreiben oder schlicht durch die Bekanntgabe von Personen, bei denen er sich beworben hat. Dazu hätte es bereits ausgereicht, den Namen des kontaktierten Unternehmens oder Ansprechpartners zu nennen, was er jedoch nicht tat. Der Beschwerdeführer konnte die gesetzlich geforderten Nachweise daher unstrittig nicht erbringen.Davon, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum noch weitere, nicht nachgewiesene Eigenbewerbungen getätigt hätte, konnte der erkennende Senat hingegen nicht ausgehen. Das Gesetz fordert in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG von der arbeitslosen Person, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung „nachzuweisen“. In der Niederschrift vom 20.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer unmissverständlich dargelegt, wie dieser Nachweis zu erbringen ist, etwa durch Kopien von Anschreiben oder schlicht durch die Bekanntgabe von Personen, bei denen er sich beworben hat. Dazu hätte es bereits ausgereicht, den Namen des kontaktierten Unternehmens oder Ansprechpartners zu nennen, was er jedoch nicht tat. Der Beschwerdeführer konnte die gesetzlich geforderten Nachweise daher unstrittig nicht erbringen. Auch die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen vermögen nichts daran zu ändern, dass er jedenfalls keine ausreichende Eigeninitiative erbracht hat bzw. nachweisen konnte. Soweit er vorbrachte, er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht im Vier-Schicht-Betrieb arbeiten, betrifft dies lediglich die Frage, welche konkreten Stellenangebote ihm zumutbar sind. Sie entbinden ihn in keiner Weise von der Verpflichtung, sich initiativ auf offene Stellen zu bewerben, die seinen gesundheitlichen Voraussetzungen entsprechen, wie etwa von ihm selbst genannte Tätigkeiten im Zwei-Schicht-Betrieb. Zudem hindert ihn eine Daumenverletzung nicht daran, Bewerbungen zu versenden oder Telefonate zu führen. Das Vorbringen, er habe sich auf alle vom AMS zugewiesenen Stellen beworben, geht ins Leere. Die Erledigung von Vermittlungsvorschlägen stellt eine gesonderte gesetzliche Verpflichtung dar und ersetzt nicht die darüber hinaus ausdrücklich aufgetragene Verpflichtung zur eigeninitiativen Arbeitssuche. Der Beschwerdeführer verwies weiters auf zahlreiche Absagen von Unternehmen trotz fairer Gehaltsangebote. Das Ermittlungsverfahren ergab jedoch, dass von den elf nachträglich vorgelegten Bewerbungen sechs auf Zuweisungen durch das AMS entfielen und von den fünf Eigenbewerbungen nur drei vor der Niederschrift am 27.03.2025 getätigt wurden. Diesem Umstand ist der Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten. Absagen auf Zuweisungen oder verspätete Bewerbungen können das Defizit an erforderlichen Eigenbewerbungen im maßgeblichen Zeitraum jedoch nicht sanieren. Dass der Beschwerdeführer nicht Deutsch als Muttersprache hat und infolge von Sprachbarrieren geglaubt haben will, eine geringere Anzahl an Bewerbungen erbringen zu müssen, ändert nichts am Ergebnis. Einerseits ist die geforderte Anzahl in der von ihm unterzeichneten Niederschrift klar und unmissverständlich festgehalten. Andererseits hätte er sich bei etwaigen Unklarheiten ohnedies über den genauen Inhalt der Niederschrift durch entsprechende Nachforschungen oder Nachfragen Kenntnis verschaffen müssen. Wenn er dies unterlässt und ein Dokument ungelesen oder unverstanden unterzeichnet, findet er sich von vornherein damit ab, seine sich daraus ergebenden Pflichten in der Folge nicht erfüllen zu können. Auch die Anwendungen künstlicher Intelligenz, zu deren Bedienung der Beschwerdeführer bei der Verfassung seiner Eingaben augenscheinlich in der Lage war, hätten ihm eine sicherlich zumindest taugliche Übersetzung geliefert. Der Einwand, der Arbeitsmarkt sei für seine Qualifikation eingeschränkt und erfordere persönliche Kontakte, rechtfertigt sein Verhalten ebenso wenig. Gerade eine angespannte Arbeitsmarktlage macht intensivierte, nicht jedoch reduzierte Anstrengungen bei der Arbeitssuche erforderlich. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer testweise eine Selbstständigkeit aufbaute, stellt keinen rechtfertigenden Grund dar, die Arbeitssuche einzustellen. Solange er Notstandshilfe bezieht, muss er dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen und entsprechende Suchbemühungen für unselbstständige Tätigkeiten entfalten. Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug des Dachverbands der Sozialversicherungsträger mit Stichtag 05.02.2026 geht hervor, dass der Beschwerdeführer von 15.10.2025 bis 15.01.2026 beim Dienstgeber XXXX beschäftigt war und seit 19.01.2026 wieder im Bezug von Notstandshilfe steht.Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug des Dachverbands der Sozialversicherungsträger mit Stichtag 05.02.2026 geht hervor, dass der Beschwerdeführer von 15.10.2025 bis 15.01.2026 beim Dienstgeber römisch 40 beschäftigt war und seit 19.01.2026 wieder im Bezug von Notstandshilfe steht. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).
VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).
VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts Anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts Anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
VG kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer hat zwar im Zeitraum vom 15.10.2025 bis 15.01.2026 eine Beschäftigung ausgeübt, diese Arbeitsaufnahme erfolgte jedoch erst mehr als sechs Monate nach dem Beginn der verfahrensgegenständlichen Sanktion am 27.03.2025. Eine solche, zeitlich weit entfernte Aufnahme eines Dienstverhältnisses ist nicht geeignet, eine Nachsicht zu rechtfertigen, da der durch die mangelnde Eigeninitiative entstandene Schaden für die Versicherungsgemeinschaft dadurch nicht zeitnah abgewendet oder gemindert wurde. Da der Zweck der Sanktion darin besteht, die rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu forcieren, stellt eine erst nach einem halben Jahr erfolgte Beschäftigung keinen Grund dar, von der bereits verwirklichten Sperre des Leistungsbezuges Abstand zu nehmen.Eine Nachsicht der Rechtsfolgen
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer hat zwar im Zeitraum vom 15.10.2025 bis 15.01.2026 eine Beschäftigung ausgeübt, diese Arbeitsaufnahme erfolgte jedoch erst mehr als sechs Monate nach dem Beginn der verfahrensgegenständlichen Sanktion am 27.03.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ließen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsfrage nicht erwarten ließ, da der Beschwerdeführer das jedenfalls zumutbare Maß an erforderlicher Eigeninitiative im maßgeblichen Zeitraum unstrittig unterschritten hat, sodass es gar nicht darauf ankam, ob ihm die geforderte Zahl von zwei Bewerbungen pro Woche aufgrund der konkreten Umstände zumutbar gewesen wäre. Ist eine geforderte und zumutbare Bewerbung unstrittig nicht erfolgt, darf das Bundesverwaltungsgericht auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung davon ausgehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt geklärt war (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133; vgl. auch VwGH 19.01.2011, 2008/08/0020, wo auch im Falle eines Verstoßes gegen § 10 Abs. 1 Z. 4 AlVG mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich erachtet wurde).Im gegenständlichen Fall ließen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsfrage nicht erwarten ließ, da der Beschwerdeführer das jedenfalls zumutbare Maß an erforderlicher Eigeninitiative im maßgeblichen Zeitraum unstrittig unterschritten hat, sodass es gar nicht darauf ankam, ob ihm die geforderte Zahl von zwei Bewerbungen pro Woche aufgrund der konkreten Umstände zumutbar gewesen wäre. Ist eine geforderte und zumutbare Bewerbung unstrittig nicht erfolgt, darf das Bundesverwaltungsgericht auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung davon ausgehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt geklärt war vergleiche VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133; vergleiche auch VwGH 19.01.2011, 2008/08/0020, wo auch im Falle eines Verstoßes gegen Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG mit Blick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich erachtet wurde). Da § 10 Abs. 1 Z. 4 AlVG die Rechtsfolgen zudem an den mangelnden Nachweis der Eigeninitiative knüpft und den Arbeitslosen
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine spezifische Mitwirkungspflicht trifft (vgl. VwGH 24.04.2014, 2013/08/0070), kommt es auf den allenfalls strittigen Umstand, ob der Beschwerdeführer weitere, jedoch nicht nachweisbare, Anstrengungen unternommen hat, nach Ansicht des erkennenden Senates nicht an.Da Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG die Rechtsfolgen zudem an den mangelnden Nachweis der Eigeninitiative knüpft und den Arbeitslosen
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine spezifische Mitwirkungspflicht trifft vergleiche VwGH 24.04.2014, 2013/08/0070), kommt es auf den allenfalls strittigen Umstand, ob der Beschwerdeführer weitere, jedoch nicht nachweisbare, Anstrengungen unternommen hat, nach Ansicht des erkennenden Senates nicht an. Der Sachverhalt war daher weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Der Sachverhalt war daher weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere wurde unter Zugrundelegung der maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertretbar von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen, da der Beschwerdeführer das erforderliche Mindestmaß an Eigeninitiative jedenfalls unterschritten hat (vgl. etwa VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133; 19.01.2011, 2008/08/0020 sowie 24.04.2014, 2013/08/0070).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere wurde unter Zugrundelegung der maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertretbar von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen, da der Beschwerdeführer das erforderliche Mindestmaß an Eigeninitiative jedenfalls unterschritten hat vergleiche etwa VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133; 19.01.2011, 2008/08/0020 sowie 24.04.2014, 2013/08/0070). Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W141.2315626.1.00
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