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{'item': 'W141 2315626-1'}

Obsah (14)§ 38§ 10Artikel 133§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2026 GeschäftszahlW141 2315626-1 Spruch, W141 2315626-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 38i

Vm § 10 Abs. 1 Z 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977 in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von sechs Wochen ab 27.03.2025 verloren. Nachsicht wird

§ 10Abs. 3 Al

VG nicht erteilt.Der Beschwerdeführer hat den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von sechs Wochen ab 27.03.2025 verloren. Nachsicht wird

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht erteilt. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Im Zuge der am 20.02.2025 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Schloßhofer Straße aufgenommenen Niederschrift wurde der Beschwerdeführer zur Eigeninitiative aufgefordert und ihm aufgetragen, bis zum Ende seiner Arbeitslosigkeit wöchentlich zumindest zwei Bewerbungen glaubhaft zu machen. Er könne sich schriftlich, telefonisch oder persönlich bewerben, müsse allerdings seine Bewerbungen z.B. durch Kopien von Bewerbungsschreiben oder durch Bekanntgabe von Personen glaubhaft machen. Eine Überprüfung der Bewerbungsaktivitäten erfolge anlässlich seiner Kontrollmeldetermine. Er wurde darauf hingewiesen, dass die mangelnde Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung den vorübergehenden Verlust seines Leistungsanspruches

§ 10Al

VG zur Folge haben könne. Die Niederschrift wurde vom Beschwerdeführer eigenhändig unterzeichnet.Er wurde darauf hingewiesen, dass die mangelnde Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung den vorübergehenden Verlust seines Leistungsanspruches

Paragraph 10, AlVG zur Folge haben könne. Die Niederschrift wurde vom Beschwerdeführer eigenhändig unterzeichnet.

  1. Bei der am 27.03.2025 vor der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift betreffend Nachweise über Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gab der Beschwerdeführer an, sich gerade im Aufbau seiner Selbstständigkeit zu befinden. Er versuche auch laufend, mit Firmen in Kontakt zu kommen und bewerbe sich, habe aber dafür keine Nachweise, die er vorlegen könne.
  2. Mit Bescheid vom 10.04.2025 wurde

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 27.03.2025 verloren hat.3. Mit Bescheid vom 10.04.2025 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 27.03.2025 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 27.03.2025 darüber Kenntnis erlangt habe, dass er dem Auftrag zum Nachweis über Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nicht im ausreichenden Ausmaß nachgekommen sei.

  1. Hiergegen richtete sich die am 14.04.2025 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde. Hierin führte der Beschwerdeführer aus, dass beigefügte Screenshots, ein ärztliches Attest sowie das vorliegende Schreiben deutlich zeigen würden, dass die Einschätzung, er hätte sich unzureichend um eine Arbeitsstelle bemüht oder würde einer neuen Anstellung bewusst aus dem Weg gehen, nicht zutreffend sei. Aus gesundheitlichen Gründen sei es ihm nicht möglich, im Vier-Schicht-Betrieb zu arbeiten. Dennoch sei er ausdrücklich bereit, eine Tätigkeit im Zwei-Schicht-System monatlich zu übernehmen. Er frage sich, wie jemand mangelnde Bewerbungsaktivität zeigen könne, wenn wie die belangte Behörde selbst im März festgestellt habe, dass mehr als zehn schriftliche und telefonische Absagen von Unternehmen vorliegen würden. Leider habe er seine vorige Arbeitsstelle aufgrund eines Arbeitsunfalls (Daumenbruch) verloren. Seine vorherige Tätigkeit als Aufzugsmonteur sei äußerst körperlich belastend gewesen und habe nicht seinen beruflichen Zielen entsprochen. Er habe diese Arbeit lediglich aus wirtschaftlicher Notwendigkeit angenommen. Der aktuelle Druck zwinge ihn jedoch erneut dazu, einen nicht passenden Job in Erwägung zu ziehen. Wie man den beigefügten Unterlagen entnehmen könne, seien seine Bewerbungen von mehreren namhaften Unternehmen mit fairen Gehaltsangeboten abgelehnt worden — möglicherweise, weil er keine persönlichen Kontakte in diesen Firmen habe. Sowohl er selbst als auch frühere Kollegen würden seine fachliche Kompetenz höher einschätzen als die mancher dort angestellter Personen. Er wolle die belangte Behörde an ihre Aufgabe und Verantwortung erinnern. Ihre Tätigkeit bestehe darin, arbeitssuchende Menschen bis zur erfolgreichen Vermittlung in eine geeignete Position zu unterstützen und nicht darin, sie zu einer unpassenden Lösung zu drängen. Die aktuellen Umstände könnten selbst psychisch stabile Menschen erheblich belasten. Daher bitte er eindringlich, die Situation nicht zusätzlich zu verschärfen und die geschätzte, kooperative Haltung beizubehalten. Auch verfolge er konkrete berufliche und persönliche Ziele für seine Zukunft und habe im laufenden Jahr regelmäßig monatliche Termine beim AMS wahrgenommen, bei denen er stets anwesend gewesen sei — ein weiterer Hinweis auf sein ernsthaftes Bemühen. Er ersuche daher die belangte Behörde, ihre Entscheidung zu überdenken und seine Arbeitslosengeldzahlungen wieder aufzunehmen. Er lade diese weiters ein, ihm eine Stelle als Berater innerhalb ihrer Organisation anzubieten und versichere, dass er mit großem Engagement arbeiten und überzeugende Leistungen erbringen werde. Der Beschwerde waren „Screenshots“ angehängt, aus denen sich teilweise erschließen ließ, dass es sich um schriftliche Absagen diverser Dienstgeber handelte. Das einzige ersichtliche Datum war jedoch der 31.
  2. Mit Schreiben vom 28.05.2025 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs der Stand des Verfahrens zur Kenntnis gebracht und dieser aufgefordert, bis spätestens 10.06.2025 Nachweise für seine Bewerbungsaktivitäten im Zeitraum von 20.02.2025 bis 27.03.2025 zu übermitteln, auf denen ersichtlich ist, wann er sich für welche Stelle bei welchem Dienstgeber beworben habe und diese auch auf geeignete Weise zu belegen. Sollten keine weiteren Nachweise seinerseits zum Sachverhalt einlangen, werde nach Aktenlage entschieden werden und müsste er in diesem Fall damit rechnen, dass seine Beschwerde abgewiesen werde.
  3. Am 05.06.2025 gab der Beschwerdeführer telefonisch bekannt, er hätte seine Eigenbewerbungen bereits bei der Beschwerde angehängt, dies hätte jedoch nicht geklappt. Er werde sie per E-Mail nachreichen, per „eAMS“-Konto würde er es nicht schaffen. Die E-Mail-Adresse der belangten Behörde wurde ihm bekanntgegeben.
  4. Mit Bescheid vom 18.06.2025 wurde die Beschwerde vom 14.04.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.7. Mit Bescheid vom 18.06.2025 wurde die Beschwerde vom 14.04.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer am 20.02.2025 aufgetragen worden sei, Nachweise über Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung im Umfang von 2 Bewerbungen pro Woche durch Bekanntgabe von Kontaktpersonen bzw. Vorlage von Kopien der Bewerbungsschreiben zu erbringen. Zu diesem Zweck sei ihm auch eine Liste zur Dokumentation seiner Bewerbungen ausgefolgt und festgehalten worden, dass die Überprüfung der Bewerbungsaktivitäten anlässlich seiner Kontrollmeldetermine erfolgen würde. Er sei über die Rechtsfolgen mangelnder Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung belehrt worden. In seiner Stellungnahme vom 27.03.2025 habe der Beschwerdeführer angegeben, nicht in der Lage zu sein, die vereinbarten Nachweise Ihrer Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen, weil er laufend seine Selbstständigkeit aufbauen würde. Er würde versuchen, laufend mit Firmen in Kontakt zu kommen und würde sich bewerben, habe dafür aber keine Nachweise, die er vorlegen könnte. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens habe er am 05.06.2025 Nachweise für Bewerbungen im Zeitraum von 20.02.2025 bis 27.03.2025 nachgereicht, von denen jedoch 6 Bewerbungen dabei gewesen seien, die auf vom Arbeitsmarktservice zugewiesene Stellen erfolgt seien. Der Beschwerdeführer habe somit keinen ausreichenden Nachweis seiner Bewerbungsbemühungen erbracht. Ein engagiertes Bemühen, seine Arbeitslosigkeit möglichst rasch zu beenden, sei somit nicht erkennbar und sei daher der Anspruchsverlust auszusprechen gewesen. 8. Mit Eingabe vom 01.07.2025 beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Hierin führte er aus, dass er im Zeitraum vom 20.02.2025 bis 27.03.2025 alle vom AMS zugewiesenen Bewerbungen nachweislich durchgeführt und sich darüber hinaus auch eigeninitiativ um Stellen bemüht habe. Es habe auch telefonische und mündliche Kontakte mit Firmen gegeben, die er leider mangels Aufzeichnungen nicht mehr konkret belegen könne, da er sein Handy gewechselt habe und keine Gesprächsnotizen mehr vorhanden seien. Er versichere jedoch, dass er sich bestmöglich bemüht habe, eine Arbeitsstelle zu finden. Aus gesundheitlichen Gründen sei ihm Arbeit im Vier-Schicht-Betrieb nicht möglich. Ein ärztliches Attest liege vor. Er habe dem AMS wiederholt mitgeteilt, dass er jedoch im Zwei-Schicht-Betrieb jederzeit einsatzbereit sei. Die Ablehnungen seien trotz fairer Gehaltsvorstellungen erfolgt, was zeige, dass er bereit gewesen sei, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen. Er habe auch zahlreiche Bewerbungen als Haustechniker, Elektriker und Betriebselektriker versendet, jedoch bisher keine positive Rückmeldung erhalten. Der Arbeitsmarkt für seine Qualifikation sei zudem aufgrund der aktuellen Wirtschaftslage stark eingeschränkt und erfordere oft persönliche Kontakte, die ihm fehlen würden. Das könne nicht als mangelnde Eigeninitiative gewertet werden. Er sei bei allen AMS-Terminen pünktlich gewesen und sei seinen Verpflichtungen aus der Betreuungsvereinbarung so weit wie möglich nachgekommen. Er habe nach Beratung mit der WKO und dem AMS zunächst eine selbständige Tätigkeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung testweise aufgebaut. Leider habe er diese, trotz der investierten Zeit und Kosten, aufgrund des Bescheids über die sechswöchige Sperre seiner Notstandshilfe und der damit verbundenen psychischen Belastung bereits in der Anfangsphase wieder einstellen müssen. Aufgrund der Sanktionen und des Bescheids über den sechswöchigen Verlust seiner Notstandshilfe habe er erheblichen psychischen Druck und Belastungen erfahren, was ihn zusätzlich in seiner Arbeitssuche beeinträchtigt habe. Er möchte höflich darauf hinweisen, dass er die Niederschrift so verstanden habe, dass eine Bewerbung pro Woche ausreichend sei. Da Deutsch nicht seine Muttersprache sei, könnte es sein, dass er aufgrund seines Akzents oder sprachlicher Barrieren einige Details nicht vollständig verstanden habe. Um Missverständnisse künftig zu vermeiden, plane er, seine Sprachkenntnisse weiter zu verbessern. In seiner letzten beruflichen Tätigkeit habe er sich im Jahr 2024 den Daumen der rechten Hand gebrochen, der leider nie wieder vollständig geheilt sei. Dennoch sehe er dies nicht als Behinderung an und sei weiterhin aktiv auf der Suche nach einer Arbeitsstelle. Er habe zahlreiche Bewerbungen mit großem persönlichem Einsatz und teilweise fast schon flehentlicher Hartnäckigkeit versendet, weil er unbedingt aus der Arbeitslosigkeit herauskommen und unabhängig vom Notstandshilfebezug sein möchte. Sein Ziel sei es immer gewesen, so schnell wie möglich eine neue Anstellung zu finden. Er habe stets gesetzestreu gehandelt. Die Ursache seiner Arbeitslosigkeit liege in den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Die Situation belaste ihn sehr. Er ersuche um Nachsicht

§ 10Abs. 3 Al

VG aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen sowie der schwierigen Marktlage. Er werde künftig seine Nachweise ordnungsgemäß führen.Er ersuche um Nachsicht

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen sowie der schwierigen Marktlage. Er werde künftig seine Nachweise ordnungsgemäß führen.

  1. Mittels Beschwerdevorlage vom 08.07.2025 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 09.07.2025 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt. In ihrem Vorlagebericht führte die belangte Behörde ergänzend aus, dass von den fünf nachgewiesenen Eigenbewerbungen des Beschwerdeführers lediglich drei vor Aufnahme der § 10-Niederschrift erfolgt seien.In ihrem Vorlagebericht führte die belangte Behörde ergänzend aus, dass von den fünf nachgewiesenen Eigenbewerbungen des Beschwerdeführers lediglich drei vor Aufnahme der Paragraph 10 -, N, i, e, d, e, r, s, c, h, r, i, f, t, erfolgt seien.
  2. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.01.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W164 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum stand der Beschwerdeführer aufgrund seiner Anwartschaft seit 30.03.2024 mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 30.10.2014 im Bezug von Notstandshilfe. Davor war er von 13.02.2023 bis 29.03.2024 beim Dienstgeber XXXX als Arbeiter beschäftigt.Vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum stand der Beschwerdeführer aufgrund seiner Anwartschaft seit 30.03.2024 mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 30.10.2014 im Bezug von Notstandshilfe. Davor war er von 13.02.2023 bis 29.03.2024 beim Dienstgeber römisch 40 als Arbeiter beschäftigt. In den vom Beschwerdeführer unterschriebenen Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat dieser mit seiner Unterschrift unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Konkret wurde folgende Passage unterfertigt: „Ich bestätige außerdem mit meiner Unterschrift, dass […] Ich bereit bin, eine Arbeit anzunehmen, die am Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten wird, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entspricht, zumutbar und versicherungspflichtig ist.“ Am 20.02.2025 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen. Darin wurde wörtlich Folgendes festgehalten: „Da dem Arbeitsmarktservice nicht alle am Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Stellen gemeldet werden, sieht § 9 AlVG vor, dass arbeitslose Personen auch von sich aus alle gebotenen Anstrengungen unternehmen, eine Beschäftigung zu erlangen.„Da dem Arbeitsmarktservice nicht alle am Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Stellen gemeldet werden, sieht Paragraph 9, AlVG vor, dass arbeitslose Personen auch von sich aus alle gebotenen Anstrengungen unternehmen, eine Beschäftigung zu erlangen. Sie werden daher vom Arbeitsmarktservice aufgefordert, bis zum Ende Ihrer Arbeitslosigkeit wöchentlich zumindest 2 Bewerbung(en) glaubhaft zu machen. Sie können sich schriftlich, telefonisch oder persönlich bewerben, müssen allerdings Ihre Bewerbungen z.B. durch Kopien von Bewerbungsschreiben oder durch Bekanntgabe von Personen, bei denen Sie sich beworben haben, glaubhaft machen. Aus diesem Grund ersucht Sie das Arbeitsmarktservice, Ihre Bewerbungen in die beiliegende Bewerbungsliste einzutragen. Eine Überprüfung Ihrer Bewerbungsaktivitäten erfolgt anläßlich ihrer Kontrollmeldetermine, zu denen Sie bitte die ausgefüllte Bewerbungsliste sowie sonstige Nachweise über Ihre Bewerbungsaktivitäten mitbringen. Das Arbeitsmarktservice darf sie darauf hinweisen, dass sowohl die mangelnde Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung, als auch das Unterlassen einer vorgeschriebenen Kontrollmeldung ohne triftigen Grund den vorübergehenden Verlust Ihres Leistungsanspruches gem § 10 bzw § 49 AIVG zur Folge haben kann.“Das Arbeitsmarktservice darf sie darauf hinweisen, dass sowohl die mangelnde Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung, als auch das Unterlassen einer vorgeschriebenen Kontrollmeldung ohne triftigen Grund den vorübergehenden Verlust Ihres Leistungsanspruches gem Paragraph 10, bzw Paragraph 49, AIVG zur Folge haben kann.“ Die Niederschrift wurde vom Beschwerdeführer eigenhändig unterzeichnet. Im Zuge des dem Beschwerdeführer im Vorhinein bekanntgegebenen Kontrollmeldetermins am 27.03.2025 um 13:50 Uhr konnte der Beschwerdeführer keine Eigenbewerbungen glaubhaft machen oder nachweisen. Im Zeitraum 20.02.2025 bis zur Aufnahme der Niederschrift am 27.03.2025 um 13:50 Uhr hat sich der Beschwerdeführer lediglich auf drei Stellenangebote eigeninitiativ beworben. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sich in diesem Zeitraum darüber hinaus eigeninitiativ beworben hat. Indem der Beschwerdeführer im Zeitraum 20.02.2025 bis zur Aufnahme der Niederschrift am 27.03.2025 das jedenfalls zumutbare Maß von mindestens einer Eigenbewerbung pro Woche unterschritt, hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu tätigen oder nachweisen zu können. Von 15.10.2025 bis 15.01.2026 war der Beschwerdeführer beim Dienstgeber XXXX als Arbeiter beschäftigt. Seit 19.01.2026 steht der Beschwerdeführer wieder im Bezug von Notstandshilfe.Von 15.10.2025 bis 15.01.2026 war der Beschwerdeführer beim Dienstgeber römisch 40 als Arbeiter beschäftigt. Seit 19.01.2026 steht der Beschwerdeführer wieder im Bezug von Notstandshilfe.
  4. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen zur Bezugshistorie sowie zu den vorangegangenen Beschäftigungszeiten ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Auszug des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 05.02.2026 sowie den unbestritten gebliebenen Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 18.06.
  5. Dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe unterschrieb und damit die dargelegte Rechtsfolgenbelehrung zur Kenntnis nahm, ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Akt einliegenden, mit 28.08.2024 datierten Antragsformular. Dort bestätigte er mit seiner eigenhändigen Unterschrift, dass er bereit ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, und nahm explizit zur Kenntnis, dass bei Nichtannahme einer solchen Beschäftigung Geld und Versicherung gesperrt werden. Dass der Beschwerdeführer am 20.02.2025 niederschriftlich aufgefordert wurde, wöchentlich zumindest zwei Eigenbewerbungen zu tätigen, gründet auf der im Akt einliegenden Niederschrift der belangten Behörde vom selben Tag. Aus dieser geht unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer zur Erbringung dieser Nachweise aufgefordert sowie über die möglichen Rechtsfolgen nach § 10 AlVG bei mangelnder Eigeninitiative belehrt wurde. Diese Niederschrift wurde ihm zur Durchsicht vorgelegt und von ihm eigenhändig unterzeichnet.Dass der Beschwerdeführer am 20.02.2025 niederschriftlich aufgefordert wurde, wöchentlich zumindest zwei Eigenbewerbungen zu tätigen, gründet auf der im Akt einliegenden Niederschrift der belangten Behörde vom selben Tag. Aus dieser geht unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer zur Erbringung dieser Nachweise aufgefordert sowie über die möglichen Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG bei mangelnder Eigeninitiative belehrt wurde. Diese Niederschrift wurde ihm zur Durchsicht vorgelegt und von ihm eigenhändig unterzeichnet. Dass der Beschwerdeführer beim Kontrollmeldetermin am 27.03.2025 keine ausreichenden Nachweise vorlegen konnte, ergibt sich aus der an diesem Tag um 13:50 Uhr aufgenommenen Niederschrift. Darin gab der Beschwerdeführer selbst an, nicht in der Lage zu sein, die vereinbarten Nachweise seiner Anstrengungen vorzulegen. Er rechtfertigte dies in weiterer Folge unter anderem damit, dass er der Meinung gewesen sei, es handle sich um eine Bewerbung pro Woche, was er wohl falsch verstanden habe. Zudem gab er als berücksichtigungswürdigen Grund an, sich im Aufbau seiner Selbstständigkeit zu befinden und daher keine vorlegbaren Nachweise für Firmenkontakte zu haben. Aus den vom Beschwerdeführer nachträglich übermittelten Nachweisen geht hervor, dass er sich in dem fünfwöchigen Zeitraum zwischen Erstellung der Niederschrift am 20.02.2025 und dem Kontrollmeldetermin am 27.03.2025 lediglich auf drei Stellenangebote eigeninitiativ beworben hat, namentlich bei den Dienstgebern XXXX . Die in diesem Zeitraum bei den Dienstgebern XXXX durchgeführten Bewerbungen sind hingegen aufgrund von Zuweisungen durch die belangte Behörde erfolgt.Aus den vom Beschwerdeführer nachträglich übermittelten Nachweisen geht hervor, dass er sich in dem fünfwöchigen Zeitraum zwischen Erstellung der Niederschrift am 20.02.2025 und dem Kontrollmeldetermin am 27.03.2025 lediglich auf drei Stellenangebote eigeninitiativ beworben hat, namentlich bei den Dienstgebern römisch 40 . Die in diesem Zeitraum bei den Dienstgebern römisch 40 durchgeführten Bewerbungen sind hingegen aufgrund von Zuweisungen durch die belangte Behörde erfolgt. Die Bewerbung beim Dienstgeber XXXX sowie die von der belangten Behörde zugebuchte Stelle beim Dienstgeber XXXX sind hingegen nach der Niederschrift erfolgt.Die Bewerbung beim Dienstgeber römisch 40 sowie die von der belangten Behörde zugebuchte Stelle beim Dienstgeber römisch 40 sind hingegen nach der Niederschrift erfolgt. Der Beschwerdeführer konnte somit unstrittig im fünfwöchigen Zeitraum bis zum vereinbarten Zeitpunkt der Kontrollmeldung lediglich drei eigeninitiative Bewerbungen nachweisen. Er hat somit das jedenfalls zumutbare Ausmaß von zumindest einer Eigenbewerbung pro Woche unterschritten. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass dieses Verhalten des Beschwerdeführers als vorsätzlich zu qualifizieren ist und er sich damit abfand, keine ausreichenden Bestrebungen oder Nachweise liefern zu können. Der Beschwerdeführer wurde nämlich am 20.02.2025 niederschriftlich ausdrücklich dazu aufgefordert, wöchentlich zumindest zwei Eigenbewerbungen zu tätigen und diese nachzuweisen. Er wurde zudem explizit auf die Rechtsfolgen einer mangelnden Eigeninitiative, nämlich den Verlust des Leistungsanspruches

§ 10Al

VG, hingewiesen. Wenn ein Arbeitsloser in Kenntnis dieser klaren Verpflichtung und der drohenden Sanktionen über einen Zeitraum von mehr als fünf Wochen lediglich drei anstatt der geforderten zehn Eigenbewerbungen tätigt, nimmt er durch diese beträchtliche Unterschreitung der Vorgaben die Nichterfüllung seiner Pflichten und die daraus resultierende Sperre seines Leistungsbezuges zumindest billigend in Kauf. Dies wird auch durch seine eigene Angabe am 27.03.2025 untermauert, wonach er gerade im Aufbau seiner Selbstständigkeit sei und daher keine Nachweise vorlegen könne. Er priorisierte somit bewusst andere Tätigkeiten gegenüber der ihm aufgetragenen Arbeitssuche.Der Beschwerdeführer konnte somit unstrittig im fünfwöchigen Zeitraum bis zum vereinbarten Zeitpunkt der Kontrollmeldung lediglich drei eigeninitiative Bewerbungen nachweisen. Er hat somit das jedenfalls zumutbare Ausmaß von zumindest einer Eigenbewerbung pro Woche unterschritten. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass dieses Verhalten des Beschwerdeführers als vorsätzlich zu qualifizieren ist und er sich damit abfand, keine ausreichenden Bestrebungen oder Nachweise liefern zu können. Der Beschwerdeführer wurde nämlich am 20.02.2025 niederschriftlich ausdrücklich dazu aufgefordert, wöchentlich zumindest zwei Eigenbewerbungen zu tätigen und diese nachzuweisen. Er wurde zudem explizit auf die Rechtsfolgen einer mangelnden Eigeninitiative, nämlich den Verlust des Leistungsanspruches

Paragraph 10, AlVG, hingewiesen. Wenn ein Arbeitsloser in Kenntnis dieser klaren Verpflichtung und der drohenden Sanktionen über einen Zeitraum von mehr als fünf Wochen lediglich drei anstatt der geforderten zehn Eigenbewerbungen tätigt, nimmt er durch diese beträchtliche Unterschreitung der Vorgaben die Nichterfüllung seiner Pflichten und die daraus resultierende Sperre seines Leistungsbezuges zumindest billigend in Kauf. Dies wird auch durch seine eigene Angabe am 27.03.2025 untermauert, wonach er gerade im Aufbau seiner Selbstständigkeit sei und daher keine Nachweise vorlegen könne. Er priorisierte somit bewusst andere Tätigkeiten gegenüber der ihm aufgetragenen Arbeitssuche. Davon, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum noch weitere, nicht nachgewiesene Eigenbewerbungen getätigt hätte, konnte der erkennende Senat hingegen nicht ausgehen. Das Gesetz fordert in § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG von der arbeitslosen Person, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung „nachzuweisen“. In der Niederschrift vom 20.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer unmissverständlich dargelegt, wie dieser Nachweis zu erbringen ist, etwa durch Kopien von Anschreiben oder schlicht durch die Bekanntgabe von Personen, bei denen er sich beworben hat. Dazu hätte es bereits ausgereicht, den Namen des kontaktierten Unternehmens oder Ansprechpartners zu nennen, was er jedoch nicht tat. Der Beschwerdeführer konnte die gesetzlich geforderten Nachweise daher unstrittig nicht erbringen.Davon, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum noch weitere, nicht nachgewiesene Eigenbewerbungen getätigt hätte, konnte der erkennende Senat hingegen nicht ausgehen. Das Gesetz fordert in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG von der arbeitslosen Person, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung „nachzuweisen“. In der Niederschrift vom 20.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer unmissverständlich dargelegt, wie dieser Nachweis zu erbringen ist, etwa durch Kopien von Anschreiben oder schlicht durch die Bekanntgabe von Personen, bei denen er sich beworben hat. Dazu hätte es bereits ausgereicht, den Namen des kontaktierten Unternehmens oder Ansprechpartners zu nennen, was er jedoch nicht tat. Der Beschwerdeführer konnte die gesetzlich geforderten Nachweise daher unstrittig nicht erbringen. Auch die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen vermögen nichts daran zu ändern, dass er jedenfalls keine ausreichende Eigeninitiative erbracht hat bzw. nachweisen konnte. Soweit er vorbrachte, er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht im Vier-Schicht-Betrieb arbeiten, betrifft dies lediglich die Frage, welche konkreten Stellenangebote ihm zumutbar sind. Sie entbinden ihn in keiner Weise von der Verpflichtung, sich initiativ auf offene Stellen zu bewerben, die seinen gesundheitlichen Voraussetzungen entsprechen, wie etwa von ihm selbst genannte Tätigkeiten im Zwei-Schicht-Betrieb. Zudem hindert ihn eine Daumenverletzung nicht daran, Bewerbungen zu versenden oder Telefonate zu führen. Das Vorbringen, er habe sich auf alle vom AMS zugewiesenen Stellen beworben, geht ins Leere. Die Erledigung von Vermittlungsvorschlägen stellt eine gesonderte gesetzliche Verpflichtung dar und ersetzt nicht die darüber hinaus ausdrücklich aufgetragene Verpflichtung zur eigeninitiativen Arbeitssuche. Der Beschwerdeführer verwies weiters auf zahlreiche Absagen von Unternehmen trotz fairer Gehaltsangebote. Das Ermittlungsverfahren ergab jedoch, dass von den elf nachträglich vorgelegten Bewerbungen sechs auf Zuweisungen durch das AMS entfielen und von den fünf Eigenbewerbungen nur drei vor der Niederschrift am 27.03.2025 getätigt wurden. Diesem Umstand ist der Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten. Absagen auf Zuweisungen oder verspätete Bewerbungen können das Defizit an erforderlichen Eigenbewerbungen im maßgeblichen Zeitraum jedoch nicht sanieren. Dass der Beschwerdeführer nicht Deutsch als Muttersprache hat und infolge von Sprachbarrieren geglaubt haben will, eine geringere Anzahl an Bewerbungen erbringen zu müssen, ändert nichts am Ergebnis. Einerseits ist die geforderte Anzahl in der von ihm unterzeichneten Niederschrift klar und unmissverständlich festgehalten. Andererseits hätte er sich bei etwaigen Unklarheiten ohnedies über den genauen Inhalt der Niederschrift durch entsprechende Nachforschungen oder Nachfragen Kenntnis verschaffen müssen. Wenn er dies unterlässt und ein Dokument ungelesen oder unverstanden unterzeichnet, findet er sich von vornherein damit ab, seine sich daraus ergebenden Pflichten in der Folge nicht erfüllen zu können. Auch die Anwendungen künstlicher Intelligenz, zu deren Bedienung der Beschwerdeführer bei der Verfassung seiner Eingaben augenscheinlich in der Lage war, hätten ihm eine sicherlich zumindest taugliche Übersetzung geliefert. Der Einwand, der Arbeitsmarkt sei für seine Qualifikation eingeschränkt und erfordere persönliche Kontakte, rechtfertigt sein Verhalten ebenso wenig. Gerade eine angespannte Arbeitsmarktlage macht intensivierte, nicht jedoch reduzierte Anstrengungen bei der Arbeitssuche erforderlich. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer testweise eine Selbstständigkeit aufbaute, stellt keinen rechtfertigenden Grund dar, die Arbeitssuche einzustellen. Solange er Notstandshilfe bezieht, muss er dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen und entsprechende Suchbemühungen für unselbstständige Tätigkeiten entfalten. Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug des Dachverbands der Sozialversicherungsträger mit Stichtag 05.02.2026 geht hervor, dass der Beschwerdeführer von 15.10.2025 bis 15.01.2026 beim Dienstgeber XXXX beschäftigt war und seit 19.01.2026 wieder im Bezug von Notstandshilfe steht.Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug des Dachverbands der Sozialversicherungsträger mit Stichtag 05.02.2026 geht hervor, dass der Beschwerdeführer von 15.10.2025 bis 15.01.2026 beim Dienstgeber römisch 40 beschäftigt war und seit 19.01.2026 wieder im Bezug von Notstandshilfe steht. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 27.03.2025.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
  4. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  5. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  6. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  7. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  8. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).

§ 38Al

VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Das Arbeitsmarktservice kann einen Arbeitslosen nach § 10 Abs. 1 Z. 4 AlVG auffordern, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. Wird eine solche Aufforderung dahingehend konkretisiert, dass der Arbeitslose in bestimmter Zeit eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachweisen soll, kann dies aber nichts daran ändern, dass der Arbeitslose dennoch nur nachweisen muss, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat (VwGH 14.10.2009, 2008/08/0215).Das Arbeitsmarktservice kann einen Arbeitslosen nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG auffordern, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. Wird eine solche Aufforderung dahingehend konkretisiert, dass der Arbeitslose in bestimmter Zeit eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachweisen soll, kann dies aber nichts daran ändern, dass der Arbeitslose dennoch nur nachweisen muss, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat (VwGH 14.10.2009, 2008/08/0215). Arbeitswilligkeit als eine der Voraussetzungen des Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruchs ist nach § 9 Abs. 1 AlVG nur gegeben, wenn der Arbeitslose (unter anderem) von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternimmt, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Da die eigenen Anstrengungen der persönlichen Sphäre des Arbeitslosen zuzuordnen sind und daher von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nur eingeschränkt überprüft werden können, sieht § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG vor, dass der Arbeitslose von der regionalen Geschäftsstelle aufgefordert werden kann, ausreichende Anstrengungen nachzuweisen; den Arbeitslosen trifft insoweit eine spezifische Mitwirkungspflicht (VwGH 19.01.2011, 2008/08/0020).Arbeitswilligkeit als eine der Voraussetzungen des Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruchs ist nach Paragraph 9, Absatz eins, AlVG nur gegeben, wenn der Arbeitslose (unter anderem) von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternimmt, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Da die eigenen Anstrengungen der persönlichen Sphäre des Arbeitslosen zuzuordnen sind und daher von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nur eingeschränkt überprüft werden können, sieht Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG vor, dass der Arbeitslose von der regionalen Geschäftsstelle aufgefordert werden kann, ausreichende Anstrengungen nachzuweisen; den Arbeitslosen trifft insoweit eine spezifische Mitwirkungspflicht (VwGH 19.01.2011, 2008/08/0020). Von einem Arbeitssuchenden ist zu erwarten, dass er für ausreichende Bemühungen zur Erlangung einer Beschäftigung die üblichen systematischen Vorgangsweisen wählt und etwa durch Studieren von Stellenanzeigen potentielle Arbeitgeber ausfindig macht oder Blindbewerbungen an im Branchenverzeichnis gefundene Unternehmen richtet (VwGH 22.12.2009, 2007/08/0323). In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 (vgl. 1194 BlgNR
  3. GP., Seite 12) wird zu den §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AlVG folgendes ausgeführt:In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 vergleiche 1194 BlgNR
  4. GP., Seite 12) wird zu den Paragraphen 9, Absatz eins und 10 Absatz eins, AlVG folgendes ausgeführt: „Mit der vorgesehenen Gesetzesergänzung soll festgelegt werden, daß der Arbeitslose darüber hinaus alle gebotenen Anstrengungen von sich aus zu unternehmen hat, um eine Beschäftigung zu erlangen, soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Im allgemeinen kann davon ausgegangen werden, daß eine Bewerbung pro Woche sicher das Minimum an zu erwartender Anstrengung darstellt…“ Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer am 20.02.2025 aufgetragen, zwei Eigenbewerbungen pro Woche nachzuweisen, wobei die Überprüfung im Rahmen seines nächsten Kontrollmeldetermins am 27.03.2025 erfolgen sollte. Bei diesem Termin konnte er jedoch keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachweisen. Im Zuge des Verfahrens legte er sodann Nachweise über drei zwischen dem Zeitpunkt des Auftrags am 20.02.2025 bis zur Aufnahme der Niederschrift am 27.03.2025 eigeninitiativ – sohin solche, die nicht auf vom AMS zugewiesene Stellen erfolgt sind – durchgeführte Bewerbungen vor. Da der Beschwerdeführer im maßgeblichen fünfwöchigen Zeitraum lediglich drei Eigenbewerbungen nachweisen konnte, steht somit unstrittig fest, dass er das Mindestmaß an zu erwartender Anstrengung nicht erfüllt hat, sodass dahinstehen kann, ob ihm das geforderte Maß von zwei Bewerbungen pro Woche aufgrund seiner persönlichen Situation sowie unter Berücksichtigung der Lage am Arbeitsmarkt zumutbar gewesen wäre. Im Übrigen würde auch ein Abstellen auf den Zeitraum bis zur Bescheiderlassung nichts ändern, da der Beschwerdeführer diesfalls innerhalb eines siebenwöchigen Zeitraumes lediglich fünf Bewerbungen nachweisen hätte können. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist somit als vorsätzlich zu qualifizieren, da er trotz Kenntnis der Rechtsfolgen und einer klaren Anweisung seine Bemühungen so gering hielt, dass sie unter dem jedenfalls zumutbaren Mindestmaß an erforderlicher Eigeninitiative lagen. Der Beschwerdeführer hat daher, indem er auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage war, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 4 AlVG verwirklicht, der den Anspruchsverlust für die Dauer von sechs Wochen rechtfertigt.Der Beschwerdeführer hat daher, indem er auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage war, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, den Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG verwirklicht, der den Anspruchsverlust für die Dauer von sechs Wochen rechtfertigt. Zum Fehlen hinreichender Nachsichtgründe: Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).

§ 38Al

VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts Anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts Anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass er im Zeitraum vom 15.10.2025 bis 15.01.2026 beim Dienstgeber XXXX beschäftigt war.Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass er im Zeitraum vom 15.10.2025 bis 15.01.2026 beim Dienstgeber römisch 40 beschäftigt war. Eine Nachsicht der Rechtsfolgen

§ 10Abs. 3 Al

VG kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer hat zwar im Zeitraum vom 15.10.2025 bis 15.01.2026 eine Beschäftigung ausgeübt, diese Arbeitsaufnahme erfolgte jedoch erst mehr als sechs Monate nach dem Beginn der verfahrensgegenständlichen Sanktion am 27.03.2025. Eine solche, zeitlich weit entfernte Aufnahme eines Dienstverhältnisses ist nicht geeignet, eine Nachsicht zu rechtfertigen, da der durch die mangelnde Eigeninitiative entstandene Schaden für die Versicherungsgemeinschaft dadurch nicht zeitnah abgewendet oder gemindert wurde. Da der Zweck der Sanktion darin besteht, die rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu forcieren, stellt eine erst nach einem halben Jahr erfolgte Beschäftigung keinen Grund dar, von der bereits verwirklichten Sperre des Leistungsbezuges Abstand zu nehmen.Eine Nachsicht der Rechtsfolgen

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer hat zwar im Zeitraum vom 15.10.2025 bis 15.01.2026 eine Beschäftigung ausgeübt, diese Arbeitsaufnahme erfolgte jedoch erst mehr als sechs Monate nach dem Beginn der verfahrensgegenständlichen Sanktion am 27.03.

  1. Eine solche, zeitlich weit entfernte Aufnahme eines Dienstverhältnisses ist nicht geeignet, eine Nachsicht zu rechtfertigen, da der durch die mangelnde Eigeninitiative entstandene Schaden für die Versicherungsgemeinschaft dadurch nicht zeitnah abgewendet oder gemindert wurde. Da der Zweck der Sanktion darin besteht, die rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu forcieren, stellt eine erst nach einem halben Jahr erfolgte Beschäftigung keinen Grund dar, von der bereits verwirklichten Sperre des Leistungsbezuges Abstand zu nehmen. Auch die übrigen Einwendungen des Beschwerdeführers rechtfertigen keine Nachsicht. Die angeführten Einschränkungen stehen einer grundsätzlichen Arbeitsuche in zumutbaren Bereichen nicht entgegen und stellen keinen außergewöhnlichen Härtefall dar. Etwaige Verständnisschwierigkeiten hinsichtlich der Bewerbungsanzahl liegen im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers. Es wäre ihm zuzumuten gewesen, sich über seine Pflichten zweifelsfrei Kenntnis zu verschaffen. Auch der Aufbau einer geringfügigen Selbstständigkeit entbindet nicht von der vorrangigen Verpflichtung, dem Arbeitsmarkt für eine unselbstständige Beschäftigung zur Verfügung zu stehen und die vereinbarten Bewerbungsbemühungen nachzuweisen. Mangels einer alsbaldigen Arbeitsaufnahme oder sonstiger Umstände, die den Beschwerdeführer unverhältnismäßig härter träfen als andere Bezieher von Notstandshilfe, liegen die Voraussetzungen auch für eine teilweise Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vor. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ließen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsfrage nicht erwarten ließ, da der Beschwerdeführer das jedenfalls zumutbare Maß an erforderlicher Eigeninitiative im maßgeblichen Zeitraum unstrittig unterschritten hat, sodass es gar nicht darauf ankam, ob ihm die geforderte Zahl von zwei Bewerbungen pro Woche aufgrund der konkreten Umstände zumutbar gewesen wäre. Ist eine geforderte und zumutbare Bewerbung unstrittig nicht erfolgt, darf das Bundesverwaltungsgericht auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung davon ausgehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt geklärt war (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133; vgl. auch VwGH 19.01.2011, 2008/08/0020, wo auch im Falle eines Verstoßes gegen § 10 Abs. 1 Z. 4 AlVG mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich erachtet wurde).Im gegenständlichen Fall ließen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsfrage nicht erwarten ließ, da der Beschwerdeführer das jedenfalls zumutbare Maß an erforderlicher Eigeninitiative im maßgeblichen Zeitraum unstrittig unterschritten hat, sodass es gar nicht darauf ankam, ob ihm die geforderte Zahl von zwei Bewerbungen pro Woche aufgrund der konkreten Umstände zumutbar gewesen wäre. Ist eine geforderte und zumutbare Bewerbung unstrittig nicht erfolgt, darf das Bundesverwaltungsgericht auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung davon ausgehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt geklärt war vergleiche VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133; vergleiche auch VwGH 19.01.2011, 2008/08/0020, wo auch im Falle eines Verstoßes gegen Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG mit Blick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich erachtet wurde). Da § 10 Abs. 1 Z. 4 AlVG die Rechtsfolgen zudem an den mangelnden Nachweis der Eigeninitiative knüpft und den Arbeitslosen

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine spezifische Mitwirkungspflicht trifft (vgl. VwGH 24.04.2014, 2013/08/0070), kommt es auf den allenfalls strittigen Umstand, ob der Beschwerdeführer weitere, jedoch nicht nachweisbare, Anstrengungen unternommen hat, nach Ansicht des erkennenden Senates nicht an.Da Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG die Rechtsfolgen zudem an den mangelnden Nachweis der Eigeninitiative knüpft und den Arbeitslosen

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine spezifische Mitwirkungspflicht trifft vergleiche VwGH 24.04.2014, 2013/08/0070), kommt es auf den allenfalls strittigen Umstand, ob der Beschwerdeführer weitere, jedoch nicht nachweisbare, Anstrengungen unternommen hat, nach Ansicht des erkennenden Senates nicht an. Der Sachverhalt war daher weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Der Sachverhalt war daher weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere wurde unter Zugrundelegung der maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertretbar von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen, da der Beschwerdeführer das erforderliche Mindestmaß an Eigeninitiative jedenfalls unterschritten hat (vgl. etwa VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133; 19.01.2011, 2008/08/0020 sowie 24.04.2014, 2013/08/0070).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere wurde unter Zugrundelegung der maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertretbar von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen, da der Beschwerdeführer das erforderliche Mindestmaß an Eigeninitiative jedenfalls unterschritten hat vergleiche etwa VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133; 19.01.2011, 2008/08/0020 sowie 24.04.2014, 2013/08/0070). Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W141.2315626.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.