VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraph 46, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Johnstraße (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) vom 05.11.2025 wurde
VG), ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem 28.10.2025 gebühre.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Johnstraße (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) vom 05.11.2025 wurde
Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraph 46, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem 28.10.2025 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut Krankenstandsbescheinigung im Zeitraum 19.10.2025 bis 22.10.2025 Anspruch auf Krankengeld gehabt habe. Da er sich nicht am ersten Werktag nach dem Verhinderungsgrund wieder gemeldet habe, gebühre ihm für den Zeitraum 23.10.2025 bis 27.10.2025 keine Notstandshilfe.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht
Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
, gebührt das Arbeitslosengeld
VG ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitSind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld
Paragraph 17, Absatz eins, AlVG ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat. Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich
Abs. 2 leg. cit. um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich
Absatz 2, leg. cit. um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5, Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann
Abs. 4 leg. cit. die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann
Absatz 4, leg. cit. die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist
VG bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist
Paragraph 46, Absatz eins, AlVG bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist
VG die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut
Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen
diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist
Paragraph 46, Absatz 5, AlVG die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut
Absatz eins, zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (Paragraph 16,) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. Paragraph 17, Absatz 2, ist bei Wiedermeldungen
diesem Absatz und Absatz 6, gleichfalls anzuwenden.
VG ruht der Anspruch auf Notstandshilfe unter anderem während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld
1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ruht der Anspruch auf Notstandshilfe unter anderem während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld
Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. In der bis 30.06.2025 in Kraft stehenden Fassung des § 46 Abs. 5 AlVG (BGBl. I Nr. 100/2018) wurde noch zwischen Unterbrechungen, deren Ende dem AMS nicht im Vorhinein bekannt war, und Unterbrechungen, deren Ende dem AMS bereits bekannt war, unterschieden. Diese Bestimmung sah vor, dass in Fällen, in denen dem AMS das Ende eines kürzer als 62 Tage dauernden Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraums im Vorhinein nicht bekannt war, eine telefonische oder elektronische Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle genügte. Erfolgte die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, gebührte das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. War dem AMS das Ende eines Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, der den Zeitraum von 62 Tagen nicht überschritt, im Vorhinein bekannt, war
F. BGBl. I Nr. 100/2018 ohne gesonderte Wiedermeldung oder Geltendmachung über den Anspruch zu entscheiden.In der bis 30.06.2025 in Kraft stehenden Fassung des Paragraph 46, Absatz 5, AlVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,) wurde noch zwischen Unterbrechungen, deren Ende dem AMS nicht im Vorhinein bekannt war, und Unterbrechungen, deren Ende dem AMS bereits bekannt war, unterschieden. Diese Bestimmung sah vor, dass in Fällen, in denen dem AMS das Ende eines kürzer als 62 Tage dauernden Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraums im Vorhinein nicht bekannt war, eine telefonische oder elektronische Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle genügte. Erfolgte die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, gebührte das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. War dem AMS das Ende eines Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, der den Zeitraum von 62 Tagen nicht überschritt, im Vorhinein bekannt, war
Paragraph 46, Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, ohne gesonderte Wiedermeldung oder Geltendmachung über den Anspruch zu entscheiden. Der nunmehrige Wortlaut des § 46 Abs. 5 AlVG „(…), dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt“ ist bereits bei einer grammatikalischen Interpretation eindeutig dahingehend zu verstehen, dass Leistungsbezieher das Ende des Unterbrechungszeitraumes erst dann wieder beim AMS zu melden haben, wenn der Grund für die Unterbrechung bereits weggefallen ist und im Zeitpunkt der Wiedermeldung bereits abgeschlossen ist. Eine Wiedermeldung vor dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes, dass dieser ab einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt nicht mehr vorliegen werde, entspricht dieser Anforderung nicht (so auch jüngst BVwG 20.03.2026, W255 2330563-1).Der nunmehrige Wortlaut des Paragraph 46, Absatz 5, AlVG „(…), dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt“ ist bereits bei einer grammatikalischen Interpretation eindeutig dahingehend zu verstehen, dass Leistungsbezieher das Ende des Unterbrechungszeitraumes erst dann wieder beim AMS zu melden haben, wenn der Grund für die Unterbrechung bereits weggefallen ist und im Zeitpunkt der Wiedermeldung bereits abgeschlossen ist. Eine Wiedermeldung vor dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes, dass dieser ab einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt nicht mehr vorliegen werde, entspricht dieser Anforderung nicht (so auch jüngst BVwG 20.03.2026, W255 2330563-1). Auch eine planwidrige Lücke ist nach Ansicht des erkennenden Senates nicht erkennbar. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig und sieht vor, dass das Ende des Unterbrechungszeitraumes dann dem AMS zu melden ist, wenn der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Dies setzt voraus, dass der Unterbrechungsgrund bereits in der Vergangenheit liegt und abgeschlossen ist, d.h. nicht mehr besteht. Hätte der Gesetzgeber die vorzeitige Bekanntgabe eines geplanten Endes der Unterbrechung normieren wollen, hätte er dies beispielsweise in der Form festlegen können, dass das voraussichtliche Ende des Unterbrechungsgrundes dem AMS zu melden ist, wie dies bereits in der Vorgängerbestimmung der Fall war. Dadurch, dass diese Bestimmung mit der Novelle aber entfallen ist und dem neuen § 46 Abs. 5 AlVG eine derartige Regelung gerade nicht zu entnehmen ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber vorsehen wollte, dass die Meldung eines voraussichtlichen Endes des Unterbrechungsgrundes zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt erfolgen könne. Auch eine planwidrige Lücke ist nach Ansicht des erkennenden Senates nicht erkennbar. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig und sieht vor, dass das Ende des Unterbrechungszeitraumes dann dem AMS zu melden ist, wenn der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Dies setzt voraus, dass der Unterbrechungsgrund bereits in der Vergangenheit liegt und abgeschlossen ist, d.h. nicht mehr besteht. Hätte der Gesetzgeber die vorzeitige Bekanntgabe eines geplanten Endes der Unterbrechung normieren wollen, hätte er dies beispielsweise in der Form festlegen können, dass das voraussichtliche Ende des Unterbrechungsgrundes dem AMS zu melden ist, wie dies bereits in der Vorgängerbestimmung der Fall war. Dadurch, dass diese Bestimmung mit der Novelle aber entfallen ist und dem neuen Paragraph 46, Absatz 5, AlVG eine derartige Regelung gerade nicht zu entnehmen ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber vorsehen wollte, dass die Meldung eines voraussichtlichen Endes des Unterbrechungsgrundes zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt erfolgen könne. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb dem letzten Tag des Krankengeldbezuges diesbezüglich eine Sonderstellung zukommen sollte, da das Krankengeld
1 des Allgemeinen Sozialversicherungsbezuges (ASVG) „für den Kalendertag“ gewährt wird und der Ruhenstatbestand schließlich durch den Bezug von Krankengeld und nicht durch die Krankheit als solche verwirklicht wird. Die gegenständliche Regelung kann zudem auch nicht zwingend als unsachlich angesehen werden, da das letztliche Ende eines Unterbrechungsgrundes erst dann beurteilt werden kann, wenn dieser endgültig vorbei ist, sodass erst ab diesem Zeitpunkt eine abschließende Beurteilung über die Berechtigung zum Leistungsbezug vorgenommen werden kann. Gerade im Fall einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit kann naturgemäß nicht ausgeschlossen werden, dass es – trotz einer zwischenzeitlichen „Gesundschreibung“ – noch vor Ende des Krankengeldbezuges zu einer Verschlechterung und folglich zu einer Verlängerung des Unterbrechungsgrundes kommt. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb dem letzten Tag des Krankengeldbezuges diesbezüglich eine Sonderstellung zukommen sollte, da das Krankengeld
Paragraph 141, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsbezuges (ASVG) „für den Kalendertag“ gewährt wird und der Ruhenstatbestand schließlich durch den Bezug von Krankengeld und nicht durch die Krankheit als solche verwirklicht wird. Die gegenständliche Regelung kann zudem auch nicht zwingend als unsachlich angesehen werden, da das letztliche Ende eines Unterbrechungsgrundes erst dann beurteilt werden kann, wenn dieser endgültig vorbei ist, sodass erst ab diesem Zeitpunkt eine abschließende Beurteilung über die Berechtigung zum Leistungsbezug vorgenommen werden kann. Gerade im Fall einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit kann naturgemäß nicht ausgeschlossen werden, dass es – trotz einer zwischenzeitlichen „Gesundschreibung“ – noch vor Ende des Krankengeldbezuges zu einer Verschlechterung und folglich zu einer Verlängerung des Unterbrechungsgrundes kommt. Ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut kommt daher gegenständlich nicht in Frage. Die über „eAMS“ eingebrachte Nachricht des Beschwerdeführers vom 22.10.2025 kann daher nicht als Wiedermeldung im Sinne des § 46 Abs. 5 gewertet werden, da diese noch während des Ruhensgrundes und noch nicht zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, in dem dieser nicht mehr vorgelegen ist. Eine solche Wiedermeldung erfolgte unstrittig erst am 28.10.2025.Die über „eAMS“ eingebrachte Nachricht des Beschwerdeführers vom 22.10.2025 kann daher nicht als Wiedermeldung im Sinne des Paragraph 46, Absatz 5, gewertet werden, da diese noch während des Ruhensgrundes und noch nicht zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, in dem dieser nicht mehr vorgelegen ist. Eine solche Wiedermeldung erfolgte unstrittig erst am 28.10.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ließen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsfrage nicht erwarten ließ, da der maßgebliche Sachverhalt – insbesondere, dass der Beschwerdeführer das Ende seines Krankenstandes bereits am 22.10.2025 per „eAMS“-Nachricht meldete, eine telefonische Wiedermeldung nach Ende des Krankengeldbezuges jedoch erst am 28.10.2025 erfolgte – gänzlich unstrittig war und überdies die verfahrensgegenständlich relevante Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde Verfahrensakt dokumentiert aufliegt. Der Sachverhalt war daher weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte der Entscheidung daher vollumfänglich zu Grunde gelegt werden. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Der Sachverhalt war daher weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte der Entscheidung daher vollumfänglich zu Grunde gelegt werden. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf Grundlage des in den entscheidungswesentlichen Punkten unstrittigen Sachverhalts konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf den klaren Gesetzeswortlaut stützen. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im Allgemeinen (in Ermangelung eines substantiierten Vorbringens zur Erforderlichkeit einer Lückenfüllung durch Analogie oder einer teleologischen Reduktion) dann nicht vor, wenn sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut zu stützen vermag (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0081; VwGH 20.10. 2014, Ra 2014/12/0007; VwGH 07.08.2023, Ra 2021/08/0149)Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf Grundlage des in den entscheidungswesentlichen Punkten unstrittigen Sachverhalts konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf den klaren Gesetzeswortlaut stützen. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im Allgemeinen (in Ermangelung eines substantiierten Vorbringens zur Erforderlichkeit einer Lückenfüllung durch Analogie oder einer teleologischen Reduktion) dann nicht vor, wenn sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut zu stützen vermag vergleiche VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0081; VwGH 20.10. 2014, Ra 2014/12/0007; VwGH 07.08.2023, Ra 2021/08/0149) Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W141.2330386.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.