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{'item': 'W141 2330386-1'}

Obsah (13)§ 58Artikel 133Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 17§ 16§ 46§ 142§ 141§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2026 GeschäftszahlW141 2330386-1 Spruch, W141 2330386-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 58in Verbindung mit § 46 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al

VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraph 46, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Johnstraße (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) vom 05.11.2025 wurde

§ 58in Verbindung mit § 46 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al

VG), ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem 28.10.2025 gebühre.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Johnstraße (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) vom 05.11.2025 wurde

Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraph 46, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem 28.10.2025 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut Krankenstandsbescheinigung im Zeitraum 19.10.2025 bis 22.10.2025 Anspruch auf Krankengeld gehabt habe. Da er sich nicht am ersten Werktag nach dem Verhinderungsgrund wieder gemeldet habe, gebühre ihm für den Zeitraum 23.10.2025 bis 27.10.2025 keine Notstandshilfe.

  1. Gegen den Bescheid vom 05.11.2025 richtete sich die am 26.11.2025 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers. Hierin brachte er vor, dass er sich am 22.10.2025 über sein „eAMS“-Konto wiedergemeldet habe. Er habe die Nachricht verfasst, dass an diesem Tag der letzte Tag des Krankenstandes sei. Eine Antwort der belangten Behörde habe er erst am 27.10.2025 um 13:57 Uhr erhalten, in welcher ihm mitgeteilt worden sei, dass seine Wiedermeldung zu früh erfolgt sei. Er habe daher die Antwort auf die Bekanntgabe des Endes seines Krankenstandes fast fünf Werktage später erhalten. Zu diesem Zeitpunkt habe keine Unterbrechung mehr vorgelegen und habe er auch keine weitere Unterbrechung mehr gemeldet. Eine Antwort der belangten Behörde habe so rasch als möglich bzw. spätestens nach drei Arbeitstagen zu erfolgen. Die seit 01.07.2025 geltende Fassung des § 46 Abs. 5 AlVG enthalte keine Regelung, wonach die Wiedermeldung nur ab dem Tag nach Ende des Unterbrechungsgrundes erfolgen dürfe. Daher sei eine Verwaltungspraxis der belangten Behörde in dieser Form nicht vom Gesetz gedeckt. Das Gesetz verweise darauf, dass eine Mitteilung zu erfolgen habe, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliege. Wenn er am 22.10.2025 mitteile, dass an diesem Tag der letzte Tag des Krankenstandes sei, liege dieser Unterbrechungsgrund ab dem nächsten Tag, dem 23.10.2025, nicht mehr vor. Das Gesetz enthalte keine Angaben dazu, wann er mitteilen müsse, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliege. Bis 01.07.2025 sei eine Wiedermeldung innerhalb einer Woche möglich gewesen. Lediglich die Regelungen, dass er sich innerhalb einer Woche zurückmelden könne und dass zu Beginn der Unterbrechungsmeldung nicht Beginn und Ende von der belangten Behörde berücksichtigt werden müssten, würden seit 01.07.2025 nicht mehr gelten. Der Zweck des Gesetzes solle sein, sich zeitnah nach der Unterbrechung wieder zu melden. Wenn er bereits am letzten Tag der Unterbrechung mitteile, dass an diesem Tag der letzte Tag der Krankmeldung sei, teile er der belangten Behörde wie in der seit 01.07.2025 geltenden gesetzlichen Regelung mit, dass der Unterbrechungsgrund ab dem nächsten Tag nicht mehr vorliege, was der gesetzlichen Regelung entspreche und von der belangten Behörde zu berücksichtigen sei.Die seit 01.07.2025 geltende Fassung des Paragraph 46, Absatz 5, AlVG enthalte keine Regelung, wonach die Wiedermeldung nur ab dem Tag nach Ende des Unterbrechungsgrundes erfolgen dürfe. Daher sei eine Verwaltungspraxis der belangten Behörde in dieser Form nicht vom Gesetz gedeckt. Das Gesetz verweise darauf, dass eine Mitteilung zu erfolgen habe, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliege. Wenn er am 22.10.2025 mitteile, dass an diesem Tag der letzte Tag des Krankenstandes sei, liege dieser Unterbrechungsgrund ab dem nächsten Tag, dem 23.10.2025, nicht mehr vor. Das Gesetz enthalte keine Angaben dazu, wann er mitteilen müsse, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliege. Bis 01.07.2025 sei eine Wiedermeldung innerhalb einer Woche möglich gewesen. Lediglich die Regelungen, dass er sich innerhalb einer Woche zurückmelden könne und dass zu Beginn der Unterbrechungsmeldung nicht Beginn und Ende von der belangten Behörde berücksichtigt werden müssten, würden seit 01.07.2025 nicht mehr gelten. Der Zweck des Gesetzes solle sein, sich zeitnah nach der Unterbrechung wieder zu melden. Wenn er bereits am letzten Tag der Unterbrechung mitteile, dass an diesem Tag der letzte Tag der Krankmeldung sei, teile er der belangten Behörde wie in der seit 01.07.2025 geltenden gesetzlichen Regelung mit, dass der Unterbrechungsgrund ab dem nächsten Tag nicht mehr vorliege, was der gesetzlichen Regelung entspreche und von der belangten Behörde zu berücksichtigen sei. In diesem Zusammenhang sei auch auf § 46 Abs. 6 AlVG zu verweisen, welcher für den Fall der vorzeitigen Bekanntgabe des Beginns eines Unterbrechungsgrundes vorsehe, dass die belangte Behörde den Leistungsbezug ab diesem Tag einzustellen habe. Eine neuerliche Meldung durch die arbeitslose Person sei dafür nicht notwendig. Diese müsse sich jedoch dann melden, wenn der vorzeitig bekanntgegebene Unterbrechungsgrund unerwartet doch nicht eintrete. Dass diese Regelung nur für das Datum des Beginns einer Unterbrechung, jedoch nicht für deren Ende gelten solle, sei nicht nachvollziehbar. Analog sei aus dieser Regelung zu schließen, dass der belangten Behörde das Ende seines Krankenstandes bereits am 22.10.2025 mitgeteilt worden sei und die Leistung mit Wegfall des Unterbrechungsgrundes – wie gemeldet – am 23.10.2025 wieder anzuweisen gewesen wäre. Weiters solle der Verlust der Leistung bei verspäteter Rückmeldung einen sanktionierenden Charakter haben. Dass eine rechtzeitige, frühzeitige Meldung des feststehenden Endes des Unterbrechungsgrundes sanktioniert werden und zum Verlust der Leistung führen solle, widerspreche dem Zweck dieser Regelung.In diesem Zusammenhang sei auch auf Paragraph 46, Absatz 6, AlVG zu verweisen, welcher für den Fall der vorzeitigen Bekanntgabe des Beginns eines Unterbrechungsgrundes vorsehe, dass die belangte Behörde den Leistungsbezug ab diesem Tag einzustellen habe. Eine neuerliche Meldung durch die arbeitslose Person sei dafür nicht notwendig. Diese müsse sich jedoch dann melden, wenn der vorzeitig bekanntgegebene Unterbrechungsgrund unerwartet doch nicht eintrete. Dass diese Regelung nur für das Datum des Beginns einer Unterbrechung, jedoch nicht für deren Ende gelten solle, sei nicht nachvollziehbar. Analog sei aus dieser Regelung zu schließen, dass der belangten Behörde das Ende seines Krankenstandes bereits am 22.10.2025 mitgeteilt worden sei und die Leistung mit Wegfall des Unterbrechungsgrundes – wie gemeldet – am 23.10.2025 wieder anzuweisen gewesen wäre. Weiters solle der Verlust der Leistung bei verspäteter Rückmeldung einen sanktionierenden Charakter haben. Dass eine rechtzeitige, frühzeitige Meldung des feststehenden Endes des Unterbrechungsgrundes sanktioniert werden und zum Verlust der Leistung führen solle, widerspreche dem Zweck dieser Regelung. Aus diesem Grund gebühre ihm die Leistung ab 23.10.2025 und nicht erst ab 28.10.
  2. Er stelle daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den vorliegenden Bescheid aufheben und ihm die Leistung ab 23.10.2025 zuerkennen. Weiters beantrage er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  3. Am 18.12.2025 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt. Im Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde aus, dass Mitteilungen über den zukünftigen Wegfall von Unterbrechungs- bzw. Ruhenstatbeständen seit Inkrafttreten der novellierten Bestimmung des § 46 AlVG nicht mehr als zulässige Wiedermeldungen im Sinne des § 46 Abs. 5 AlVG zu qualifizieren seien, sodass zur Wahrung von Leistungsansprüchen zum frühestmöglichen Zeitpunkt Wiedermeldungen am ersten Werktag nach dem Wegfall von Unterbrechungs- bzw. Ruhenstatbeständen erforderlich seien. Der Beschwerdeführer habe bis einschließlich 22.10.2025 Krankengeld bezogen. Das Krankengeld gebühre für jeden Kalendertag der Erkrankung, weshalb der Beschwerdeführer bis zum Ablauf des 22.10.2025 um 24:00 Uhr im Bezug von Krankengeld gestanden und bis zu diesem Zeitpunkt eine Unterbrechung der Notstandshilfe vorgelegen sei. Die „eAMS“-Nachricht vom 22.10.2025 könne daher nicht als rechtswirksame Wiedermeldung qualifiziert werden.Im Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde aus, dass Mitteilungen über den zukünftigen Wegfall von Unterbrechungs- bzw. Ruhenstatbeständen seit Inkrafttreten der novellierten Bestimmung des Paragraph 46, AlVG nicht mehr als zulässige Wiedermeldungen im Sinne des Paragraph 46, Absatz 5, AlVG zu qualifizieren seien, sodass zur Wahrung von Leistungsansprüchen zum frühestmöglichen Zeitpunkt Wiedermeldungen am ersten Werktag nach dem Wegfall von Unterbrechungs- bzw. Ruhenstatbeständen erforderlich seien. Der Beschwerdeführer habe bis einschließlich 22.10.2025 Krankengeld bezogen. Das Krankengeld gebühre für jeden Kalendertag der Erkrankung, weshalb der Beschwerdeführer bis zum Ablauf des 22.10.2025 um 24:00 Uhr im Bezug von Krankengeld gestanden und bis zu diesem Zeitpunkt eine Unterbrechung der Notstandshilfe vorgelegen sei. Die „eAMS“-Nachricht vom 22.10.2025 könne daher nicht als rechtswirksame Wiedermeldung qualifiziert werden.
  4. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W164 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer steht mit Unterbrechungen seit 07.10.2015 im Bezug von Notstandshilfe. Sein letztes vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis war im Zeitraum vom 31.07.2020 bis 15.11.2020 bei der Dienstgeberin XXXX .Der Beschwerdeführer steht mit Unterbrechungen seit 07.10.2015 im Bezug von Notstandshilfe. Sein letztes vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis war im Zeitraum vom 31.07.2020 bis 15.11.2020 bei der Dienstgeberin römisch 40 . Vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum stand der Beschwerdeführer von 12.04.2025 bis 18.10.2025 im durchgehenden Bezug von Notstandshilfe. Am 17.10.2025 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde über sein „eAMS“-Konto eine Nachricht mit nachstehendem Inhalt: „Sehr geehrte Damen und herren Ich befinde mich seit gestern 16.10.2025 Im krankenstand. Mit freundlichen Grüßen XXXX “ römisch 40 “ Hierauf antwortete die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 20.10.2025 über sein „eAMS“-Konto wie folgt: „Sehr geehrter Herr Sasa XXXX „Sehr geehrter Herr Sasa römisch 40 Sie haben sich wegen Krankheit beim AMS abgemeldet. Bitte melden Sie sich sofort nachdem Sie gesund geschrieben wurden, über Ihr eAMS-Konto wieder an und übermitteln Sie uns Ihre Krankmeldung. Gute Besserung! Mit freundlichen Grüßen Ihr Arbeitsmarktservice“ Mit Schreiben vom 20.10.2025 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer sodann über die Einstellung seines Leistungsbezuges ab 19.10.
  6. Dieses Schreiben enthielt folgenden, hervorgehobenen Hinweis: „ACHTUNG: Aufgrund einer Gesetzesänderung ist es notwendig, dass Sie sich am ersten Werktag nach der Unterbrechung unverzüglich per E-AMS, telefonisch oder persönlich beim AMS wiedermelden! Ein allfälliger Anspruch gebührt frühestens ab dem Tag der Wiedermeldung!“ Weiters wurde im Schreiben nochmals darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer nach einer Unterbrechung von bis zu 62 Tagen sofort beim AMS melden müsse und die Leistung erst ab dem Tag der Wiedermeldung ausbezahlt werde. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 16.10.2025 bis 22.10.2025 arbeitsunfähig. Ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit, sohin ab 19.10.2025, befand er sich bis einschließlich 22.10.2025 im Bezug von Krankengeld. Am 22.10.2025 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Nachricht über sein „eAMS“-Konto mit nachstehendem Inhalt: „Sehr geehrte Damen und Herren Heute den 22.10.2025 ist der Lezte Tag Des Krankenstand. Mit Freundlichen Grüßen XXXX “ römisch 40 “ Hierauf antwortete die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 27.10.2025 über sein „eAMS“-Konto auf nachstehende Weise: „Sehr geehrter Herr XXXX ,„Sehr geehrter Herr römisch 40 , Ihre Wiedermeldung erfolgte zu früh. Bitte beachten Sie: Aufgrund einer Gesetzesänderung ist es notwendig, dass Sie sich am ersten Werktag nach der Unterbrechung unverzüglich per E-AMS, telefonisch oder persönlich beim AMS wiedermelden! Ein allfälliger Anspruch gebührt frühestens ab dem Tag der Wiedermeldung! Mit freundlichen Grüßen Ihr Arbeitsmarktservice“ Eine Wiedermeldung durch den Beschwerdeführer erfolgte sodann am 28.10.2025 telefonisch über die „ServiceLine" der belangten Behörde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem 28.10.2025 eine sonstige Wiedermeldung im Sinne des § 46 Abs. 5 AlVG vorgenommen hat.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem 28.10.2025 eine sonstige Wiedermeldung im Sinne des Paragraph 46, Absatz 5, AlVG vorgenommen hat.
  7. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 05.02.2026, die chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde sowie auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zum bisherigen Leistungsbezug, insbesondere zum vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum durchgehenden Bezug von Notstandshilfe vom 12.04.2025 bis 18.10.2025, sowie zum letzten vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ergeben sich aus dem Auszug des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger sowie aus dem Bezugsverlauf der belangten Behörde. Diese blieben auch im gesamten Verfahren unstrittig. Der festgestellte Kommunikationsverlauf zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verfahrensakt. Die Nachrichten vom 17.10.2025, 20.10.2025, 22.10.2025 und 27.10.2025 liegen jeweils im Verfahrensakt auf und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 16.10.2025 bis 22.10.2025 sowie der hierdurch bewirkte Krankengeldbezug ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit, sohin ab 19.10.2025 bis einschließlich 22.10.2025, ergeben sich aus der im Verfahrensakt einliegenden Krankenstandsbescheinigung vom 24.10.2025 sowie aus dem Auszug des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger. Diese Feststellungen waren im Verfahren nicht nur unstrittig, sondern wurden vom Beschwerdeführer vielmehr ausdrücklich bestätigt, indem er selbst angab, dass der 22.10.2025 der letzte Tag des Krankenstandes gewesen sei. Die erst am 28.10.2025 erfolgte telefonische Wiedermeldung über die „ServiceLine" der belangten Behörde ergibt sich aus dem im Verfahrensakt aufliegenden Vermerk („10:23 SEL Wien: Kund_in meldet sich wieder nach KS“) vom 28.10.2025 sowie aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, der diesen Zeitpunkt im Übrigen nicht bestritten hat. Fraglich war im Verfahren einzig die rechtliche Qualifikation der „eAMS“-Nachricht vom 22.10.2025, sodass festgehalten werden kann, dass der umfassend aktenmäßig dokumentierte Sachverhalt zwischen den Parteien darüber hinaus gänzlich unstrittig war.
  8. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Gegenständlich ist strittig, ob dem Beschwerdeführer Notstandshilfe erst ab dem 28.10.2025 gebührt, oder ob seine „eAMS“-Nachricht vom 22.10.2025 am letzten Tag seiner Arbeitsunfähigkeit als ordnungsgemäße Wiedermeldung zu qualifizieren ist, die ihn bereits ab dem Folgetag zum Bezug von Notstandshilfe berechtigt.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht

Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht

Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

§ 16

, gebührt das Arbeitslosengeld

§ 17Abs. 1 Al

VG ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitSind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld

Paragraph 17, Absatz eins, AlVG ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

§ 46Abs.

1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat. Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich

Abs. 2 leg. cit. um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 16Abs.

1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich

Absatz 2, leg. cit. um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5, Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann

Abs. 4 leg. cit. die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann

Absatz 4, leg. cit. die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist

§ 46Abs. 1 Al

VG bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist

Paragraph 46, Absatz eins, AlVG bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist

§ 46Abs. 5 Al

VG die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut

Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen

diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist

Paragraph 46, Absatz 5, AlVG die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut

Absatz eins, zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (Paragraph 16,) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. Paragraph 17, Absatz 2, ist bei Wiedermeldungen

diesem Absatz und Absatz 6, gleichfalls anzuwenden.

§ 16Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 38 Al

VG ruht der Anspruch auf Notstandshilfe unter anderem während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld

§ 142Abs.

1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ruht der Anspruch auf Notstandshilfe unter anderem während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld

Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. In der bis 30.06.2025 in Kraft stehenden Fassung des § 46 Abs. 5 AlVG (BGBl. I Nr. 100/2018) wurde noch zwischen Unterbrechungen, deren Ende dem AMS nicht im Vorhinein bekannt war, und Unterbrechungen, deren Ende dem AMS bereits bekannt war, unterschieden. Diese Bestimmung sah vor, dass in Fällen, in denen dem AMS das Ende eines kürzer als 62 Tage dauernden Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraums im Vorhinein nicht bekannt war, eine telefonische oder elektronische Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle genügte. Erfolgte die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, gebührte das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. War dem AMS das Ende eines Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, der den Zeitraum von 62 Tagen nicht überschritt, im Vorhinein bekannt, war

§ 46Abs. 7 id

F. BGBl. I Nr. 100/2018 ohne gesonderte Wiedermeldung oder Geltendmachung über den Anspruch zu entscheiden.In der bis 30.06.2025 in Kraft stehenden Fassung des Paragraph 46, Absatz 5, AlVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,) wurde noch zwischen Unterbrechungen, deren Ende dem AMS nicht im Vorhinein bekannt war, und Unterbrechungen, deren Ende dem AMS bereits bekannt war, unterschieden. Diese Bestimmung sah vor, dass in Fällen, in denen dem AMS das Ende eines kürzer als 62 Tage dauernden Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraums im Vorhinein nicht bekannt war, eine telefonische oder elektronische Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle genügte. Erfolgte die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, gebührte das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. War dem AMS das Ende eines Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, der den Zeitraum von 62 Tagen nicht überschritt, im Vorhinein bekannt, war

Paragraph 46, Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, ohne gesonderte Wiedermeldung oder Geltendmachung über den Anspruch zu entscheiden. Der nunmehrige Wortlaut des § 46 Abs. 5 AlVG „(…), dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt“ ist bereits bei einer grammatikalischen Interpretation eindeutig dahingehend zu verstehen, dass Leistungsbezieher das Ende des Unterbrechungszeitraumes erst dann wieder beim AMS zu melden haben, wenn der Grund für die Unterbrechung bereits weggefallen ist und im Zeitpunkt der Wiedermeldung bereits abgeschlossen ist. Eine Wiedermeldung vor dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes, dass dieser ab einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt nicht mehr vorliegen werde, entspricht dieser Anforderung nicht (so auch jüngst BVwG 20.03.2026, W255 2330563-1).Der nunmehrige Wortlaut des Paragraph 46, Absatz 5, AlVG „(…), dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt“ ist bereits bei einer grammatikalischen Interpretation eindeutig dahingehend zu verstehen, dass Leistungsbezieher das Ende des Unterbrechungszeitraumes erst dann wieder beim AMS zu melden haben, wenn der Grund für die Unterbrechung bereits weggefallen ist und im Zeitpunkt der Wiedermeldung bereits abgeschlossen ist. Eine Wiedermeldung vor dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes, dass dieser ab einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt nicht mehr vorliegen werde, entspricht dieser Anforderung nicht (so auch jüngst BVwG 20.03.2026, W255 2330563-1). Auch eine planwidrige Lücke ist nach Ansicht des erkennenden Senates nicht erkennbar. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig und sieht vor, dass das Ende des Unterbrechungszeitraumes dann dem AMS zu melden ist, wenn der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Dies setzt voraus, dass der Unterbrechungsgrund bereits in der Vergangenheit liegt und abgeschlossen ist, d.h. nicht mehr besteht. Hätte der Gesetzgeber die vorzeitige Bekanntgabe eines geplanten Endes der Unterbrechung normieren wollen, hätte er dies beispielsweise in der Form festlegen können, dass das voraussichtliche Ende des Unterbrechungsgrundes dem AMS zu melden ist, wie dies bereits in der Vorgängerbestimmung der Fall war. Dadurch, dass diese Bestimmung mit der Novelle aber entfallen ist und dem neuen § 46 Abs. 5 AlVG eine derartige Regelung gerade nicht zu entnehmen ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber vorsehen wollte, dass die Meldung eines voraussichtlichen Endes des Unterbrechungsgrundes zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt erfolgen könne. Auch eine planwidrige Lücke ist nach Ansicht des erkennenden Senates nicht erkennbar. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig und sieht vor, dass das Ende des Unterbrechungszeitraumes dann dem AMS zu melden ist, wenn der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Dies setzt voraus, dass der Unterbrechungsgrund bereits in der Vergangenheit liegt und abgeschlossen ist, d.h. nicht mehr besteht. Hätte der Gesetzgeber die vorzeitige Bekanntgabe eines geplanten Endes der Unterbrechung normieren wollen, hätte er dies beispielsweise in der Form festlegen können, dass das voraussichtliche Ende des Unterbrechungsgrundes dem AMS zu melden ist, wie dies bereits in der Vorgängerbestimmung der Fall war. Dadurch, dass diese Bestimmung mit der Novelle aber entfallen ist und dem neuen Paragraph 46, Absatz 5, AlVG eine derartige Regelung gerade nicht zu entnehmen ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber vorsehen wollte, dass die Meldung eines voraussichtlichen Endes des Unterbrechungsgrundes zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt erfolgen könne. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb dem letzten Tag des Krankengeldbezuges diesbezüglich eine Sonderstellung zukommen sollte, da das Krankengeld

§ 141Abs.

1 des Allgemeinen Sozialversicherungsbezuges (ASVG) „für den Kalendertag“ gewährt wird und der Ruhenstatbestand schließlich durch den Bezug von Krankengeld und nicht durch die Krankheit als solche verwirklicht wird. Die gegenständliche Regelung kann zudem auch nicht zwingend als unsachlich angesehen werden, da das letztliche Ende eines Unterbrechungsgrundes erst dann beurteilt werden kann, wenn dieser endgültig vorbei ist, sodass erst ab diesem Zeitpunkt eine abschließende Beurteilung über die Berechtigung zum Leistungsbezug vorgenommen werden kann. Gerade im Fall einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit kann naturgemäß nicht ausgeschlossen werden, dass es – trotz einer zwischenzeitlichen „Gesundschreibung“ – noch vor Ende des Krankengeldbezuges zu einer Verschlechterung und folglich zu einer Verlängerung des Unterbrechungsgrundes kommt. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb dem letzten Tag des Krankengeldbezuges diesbezüglich eine Sonderstellung zukommen sollte, da das Krankengeld

Paragraph 141, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsbezuges (ASVG) „für den Kalendertag“ gewährt wird und der Ruhenstatbestand schließlich durch den Bezug von Krankengeld und nicht durch die Krankheit als solche verwirklicht wird. Die gegenständliche Regelung kann zudem auch nicht zwingend als unsachlich angesehen werden, da das letztliche Ende eines Unterbrechungsgrundes erst dann beurteilt werden kann, wenn dieser endgültig vorbei ist, sodass erst ab diesem Zeitpunkt eine abschließende Beurteilung über die Berechtigung zum Leistungsbezug vorgenommen werden kann. Gerade im Fall einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit kann naturgemäß nicht ausgeschlossen werden, dass es – trotz einer zwischenzeitlichen „Gesundschreibung“ – noch vor Ende des Krankengeldbezuges zu einer Verschlechterung und folglich zu einer Verlängerung des Unterbrechungsgrundes kommt. Ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut kommt daher gegenständlich nicht in Frage. Die über „eAMS“ eingebrachte Nachricht des Beschwerdeführers vom 22.10.2025 kann daher nicht als Wiedermeldung im Sinne des § 46 Abs. 5 gewertet werden, da diese noch während des Ruhensgrundes und noch nicht zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, in dem dieser nicht mehr vorgelegen ist. Eine solche Wiedermeldung erfolgte unstrittig erst am 28.10.2025.Die über „eAMS“ eingebrachte Nachricht des Beschwerdeführers vom 22.10.2025 kann daher nicht als Wiedermeldung im Sinne des Paragraph 46, Absatz 5, gewertet werden, da diese noch während des Ruhensgrundes und noch nicht zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, in dem dieser nicht mehr vorgelegen ist. Eine solche Wiedermeldung erfolgte unstrittig erst am 28.10.

  1. Im vorliegenden Fall ist zwar anzumerken, dass der Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 20.10.2025 aufgefordert wurde, sich „sofort“ nachdem er gesundgeschrieben wurde, wiederzumelden hat – dem kam er auch nach –, jedoch hat der der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  2. April 2013, 2011/08/0017, ausgesprochen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  3. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs 5 AlVG (VwGH
  4. 2010, 2010/08/0134).Im vorliegenden Fall ist zwar anzumerken, dass der Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 20.10.2025 aufgefordert wurde, sich „sofort“ nachdem er gesundgeschrieben wurde, wiederzumelden hat – dem kam er auch nach –, jedoch hat der der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  5. April 2013, 2011/08/0017, ausgesprochen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  6. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz eins, AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz 5, AlVG (VwGH
  7. 2010, 2010/08/0134). Zwar ermöglicht § 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, weil mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, weil es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG - weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwN).Zwar ermöglicht Paragraph 17, Absatz 4, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,, zuvor Paragraph 17, Absatz 3, AlVG) es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 3, AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, weil mit Paragraph 17, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, weil es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des Paragraph 17, Absatz 3, AlVG - weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwN). Es handelt sich bei § 17 Abs. 4 AlVG daher lediglich um eine Ermächtigungsnorm der Landesgeschäftsstelle gegenüber der Regionalgeschäftsstelle, die sich nicht unmittelbar an den Beschwerdeführer richtet. Von dieser Möglichkeit wurde von der Landesgeschäftsstelle kein Gebrauch gemacht. Die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis, welche an die Landesgeschäftsstelle gerichtet ist und auf welche der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch hat, kann auch nicht durch das BVwG substituiert werden.Es handelt sich bei Paragraph 17, Absatz 4, AlVG daher lediglich um eine Ermächtigungsnorm der Landesgeschäftsstelle gegenüber der Regionalgeschäftsstelle, die sich nicht unmittelbar an den Beschwerdeführer richtet. Von dieser Möglichkeit wurde von der Landesgeschäftsstelle kein Gebrauch gemacht. Die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis, welche an die Landesgeschäftsstelle gerichtet ist und auf welche der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch hat, kann auch nicht durch das BVwG substituiert werden. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
  8. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ließen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsfrage nicht erwarten ließ, da der maßgebliche Sachverhalt – insbesondere, dass der Beschwerdeführer das Ende seines Krankenstandes bereits am 22.10.2025 per „eAMS“-Nachricht meldete, eine telefonische Wiedermeldung nach Ende des Krankengeldbezuges jedoch erst am 28.10.2025 erfolgte – gänzlich unstrittig war und überdies die verfahrensgegenständlich relevante Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde Verfahrensakt dokumentiert aufliegt. Der Sachverhalt war daher weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte der Entscheidung daher vollumfänglich zu Grunde gelegt werden. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Der Sachverhalt war daher weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte der Entscheidung daher vollumfänglich zu Grunde gelegt werden. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf Grundlage des in den entscheidungswesentlichen Punkten unstrittigen Sachverhalts konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf den klaren Gesetzeswortlaut stützen. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im Allgemeinen (in Ermangelung eines substantiierten Vorbringens zur Erforderlichkeit einer Lückenfüllung durch Analogie oder einer teleologischen Reduktion) dann nicht vor, wenn sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut zu stützen vermag (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0081; VwGH 20.10. 2014, Ra 2014/12/0007; VwGH 07.08.2023, Ra 2021/08/0149)Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf Grundlage des in den entscheidungswesentlichen Punkten unstrittigen Sachverhalts konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf den klaren Gesetzeswortlaut stützen. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im Allgemeinen (in Ermangelung eines substantiierten Vorbringens zur Erforderlichkeit einer Lückenfüllung durch Analogie oder einer teleologischen Reduktion) dann nicht vor, wenn sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut zu stützen vermag vergleiche VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0081; VwGH 20.10. 2014, Ra 2014/12/0007; VwGH 07.08.2023, Ra 2021/08/0149) Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W141.2330386.1.00

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