4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens schriftlich zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.3. Mit Schreiben vom 07.11.2025 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 45, AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens schriftlich zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.
, 41 und 45 BBG abgewiesen und ausgesprochen, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.12.2025 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraphen 40, 41 und 45 BBG abgewiesen und ausgesprochen, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden sei, wonach dieser 30 v.H. betrage. Der Einspruch zum Parteiengehör habe nach neuerlicher Prüfung zu keiner Änderung des Gutachtens führen können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden.
Vm § 17 VwGVG ein Verbesserungsauftrag erteilt. 9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ein Verbesserungsauftrag erteilt. Darin wurde darauf hingewiesen, dass dem Verfahrensakt keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, dass Frau XXXX bzw. Frau Mag.a (FH) XXXX zur Einbringung einer Beschwerde für den Beschwerdeführer vertretungsbefugt gewesen seien, sodass Zweifel über das Vorliegen bzw. den Umfang einer etwaigen Bevollmächtigung bestünden. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, seine Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung des Verbesserungsauftrages entweder durch Übermittlung einer schriftlichen und von ihm unterschriebenen Vollmacht, aus der sich ergibt, dass sämtliche bisher getätigten Vertretungshandlungen durch Frau XXXX von dieser umfasst seien, oder durch Übermittlung der ursprünglich per E-Mail eingebrachten Beschwerde samt eigenhändiger Unterschrift zu verbessern. Auf die Rechtsfolge, dass die Beschwerde bei nicht fristgerechter Verbesserung ohne weitere Veranlassung zurückgewiesen werden würde, wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich hingewiesen.Darin wurde darauf hingewiesen, dass dem Verfahrensakt keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, dass Frau römisch 40 bzw. Frau Mag.a (FH) römisch 40 zur Einbringung einer Beschwerde für den Beschwerdeführer vertretungsbefugt gewesen seien, sodass Zweifel über das Vorliegen bzw. den Umfang einer etwaigen Bevollmächtigung bestünden. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, seine Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung des Verbesserungsauftrages entweder durch Übermittlung einer schriftlichen und von ihm unterschriebenen Vollmacht, aus der sich ergibt, dass sämtliche bisher getätigten Vertretungshandlungen durch Frau römisch 40 von dieser umfasst seien, oder durch Übermittlung der ursprünglich per E-Mail eingebrachten Beschwerde samt eigenhändiger Unterschrift zu verbessern. Auf die Rechtsfolge, dass die Beschwerde bei nicht fristgerechter Verbesserung ohne weitere Veranlassung zurückgewiesen werden würde, wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich hingewiesen.
Vm § 17 VwGVG an den Beschwerdeführer, mit welchem ihm die Gelegenheit eingeräumt wurde, die Beschwerde binnen zwei Wochen zu verbessern.Mit Schreiben vom 26.01.2026 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verbesserungsauftrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an den Beschwerdeführer, mit welchem ihm die Gelegenheit eingeräumt wurde, die Beschwerde binnen zwei Wochen zu verbessern. Darin wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung entweder eine schriftliche und von ihm unterschriebene Vollmacht, aus der sich ergibt, dass sämtliche bisher getätigten Vertretungshandlungen durch XXXX von dieser umfasst sind, oder die ursprünglich per E-Mail eingebrachte Beschwerde samt eigenhändiger Unterschrift zu übermitteln. Insbesondere wurde auf nachstehende Weise festgehalten:Darin wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung entweder eine schriftliche und von ihm unterschriebene Vollmacht, aus der sich ergibt, dass sämtliche bisher getätigten Vertretungshandlungen durch römisch 40 von dieser umfasst sind, oder die ursprünglich per E-Mail eingebrachte Beschwerde samt eigenhändiger Unterschrift zu übermitteln. Insbesondere wurde auf nachstehende Weise festgehalten: „Sollten Sie die oben angeführten Unterlagen nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Mängelverbesserungsauftrages nachreichen, wird die Beschwerde ohne weitere Veranlassung zurückgewiesen werden.“ Der Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer an seiner Wohnsitzadresse XXXX , XXXX , am 29.01.2026 zuzustellen versucht und, da dieser nicht angetroffen werden konnte, bei der zuständigen Filiale der Post hinterlegt und ab 30.01.2026 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt. Am 30.01.2026 wurde das Dokument persönlich übernommen.Der Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer an seiner Wohnsitzadresse römisch 40 , römisch 40 , am 29.01.2026 zuzustellen versucht und, da dieser nicht angetroffen werden konnte, bei der zuständigen Filiale der Post hinterlegt und ab 30.01.2026 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt. Am 30.01.2026 wurde das Dokument persönlich übernommen. Mit Schreiben vom 03.02.2026, hiergerichtlich eingelangt am 16.02.2026, übermittelte Mag.a (FH) XXXX im Namen von XXXX nachstehende Mitteilung an das Bundesverwaltungsgericht (auszugsweise wiedergegeben):Mit Schreiben vom 03.02.2026, hiergerichtlich eingelangt am 16.02.2026, übermittelte Mag.a (FH) römisch 40 im Namen von römisch 40 nachstehende Mitteilung an das Bundesverwaltungsgericht (auszugsweise wiedergegeben): „[…] Ich habe diese Beschwerde eingebracht, da sich mein Ehemann Hr. XXXX selbst dazu nicht in der Lage ist. Er ist auch nicht in der Lage, mir eine Vollmacht dafür auszustellen, dass ich ihn vertrete. Mein Ehemann kann keine Unterschrift mehr leisten und nicht sinnerfassend nachvollziehen, worum es sich hierbei handelt. Er hat zahlreiche Diagnosen, eine davon ist eine senile Demenz, welche unter anderem dazu führt, dass er nicht mehr sprechen kann. Er ist – wie in der Beschwerde beschrieben – voll und ganz auf meine Unterstützung angewiesen, sei es bei der Körperpflege, der Einnahme von Medikamenten & Nahrung, der räumlichen und zeitlich Orientierung usw. usf. Er muss durchgehend beaufsichtigt werden.„[…] Ich habe diese Beschwerde eingebracht, da sich mein Ehemann Hr. römisch 40 selbst dazu nicht in der Lage ist. Er ist auch nicht in der Lage, mir eine Vollmacht dafür auszustellen, dass ich ihn vertrete. Mein Ehemann kann keine Unterschrift mehr leisten und nicht sinnerfassend nachvollziehen, worum es sich hierbei handelt. Er hat zahlreiche Diagnosen, eine davon ist eine senile Demenz, welche unter anderem dazu führt, dass er nicht mehr sprechen kann. Er ist – wie in der Beschwerde beschrieben – voll und ganz auf meine Unterstützung angewiesen, sei es bei der Körperpflege, der Einnahme von Medikamenten & Nahrung, der räumlichen und zeitlich Orientierung usw. usf. Er muss durchgehend beaufsichtigt werden. Ich wusste nicht, welche Möglichkeiten es in unserer Situation gibt. Mit meiner Sozialarbeiterin haben wir nun einen Antrag auf Pflegegeld eingebracht, die erste Begutachtung hat bereits am 23.1.2026 in der PVA stattgefunden. Außerdem muss wohl eine Erwachsenenvertretung für ihn bestellt werden, das ist aber noch nicht passiert. Ich möchte dies mitteilen, da mein Ehemann Hr. XXXX dem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.1.2026 somit in dieser Form nicht nachkommen kann. Als seine Ehefrau möchte ich aber unbedingt verhindern, dass mein Anbringen zurückgewiesen wird. […]“Ich möchte dies mitteilen, da mein Ehemann Hr. römisch 40 dem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.1.2026 somit in dieser Form nicht nachkommen kann. Als seine Ehefrau möchte ich aber unbedingt verhindern, dass mein Anbringen zurückgewiesen wird. […]“ Weder innerhalb der gesetzten Verbesserungsfrist noch bis zum heutigen Tag wurde eine vom Beschwerdeführer unterschriebene Vollmacht zu Gunsten der XXXX oder eine vom Beschwerdeführer eigenhändig unterschriebene Ausfertigung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.Weder innerhalb der gesetzten Verbesserungsfrist noch bis zum heutigen Tag wurde eine vom Beschwerdeführer unterschriebene Vollmacht zu Gunsten der römisch 40 oder eine vom Beschwerdeführer eigenhändig unterschriebene Ausfertigung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung und der Erlassung des angefochtenen Bescheides beruhen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden – und vom Beschwerdeführer im Übrigen eigenhändig unterschriebenen – Antragsformular vom 12.08.2025 sowie dem Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2025. Dass die Beschwerde am 09.01.2026 per E-Mail von Mag.a (FH) XXXX stellvertretend für XXXX eingebracht wurde, ergibt sich aus der im Akt einliegenden E-Mail samt Anhängen vom 09.01.2026. Aus dem Inhalt dieser E-Mail und des angeschlossenen Schreibens selbst ergibt sich zweifelsfrei, dass das Schreiben nicht vom Beschwerdeführer selbst unterschrieben wurde, sondern von seiner Ehefrau, und dass eine Vollmacht zur Einbringung der Beschwerde im Namen des Beschwerdeführers nicht angeschlossen war.Dass die Beschwerde am 09.01.2026 per E-Mail von Mag.a (FH) römisch 40 stellvertretend für römisch 40 eingebracht wurde, ergibt sich aus der im Akt einliegenden E-Mail samt Anhängen vom 09.01.2026. Aus dem Inhalt dieser E-Mail und des angeschlossenen Schreibens selbst ergibt sich zweifelsfrei, dass das Schreiben nicht vom Beschwerdeführer selbst unterschrieben wurde, sondern von seiner Ehefrau, und dass eine Vollmacht zur Einbringung der Beschwerde im Namen des Beschwerdeführers nicht angeschlossen war. Der Inhalt des Verbesserungsauftrages vom 26.01.2026 ergibt sich aus der im Gerichtsakt einliegenden Ausfertigung. Dessen ordnungsgemäße Zustellung ergibt sich aus der im Gerichtsakt einliegenden Hinterlegungsanzeige der Post, die als unbedenkliche öffentliche Urkunde vollen Beweis über die darin beurkundeten Tatsachen macht (vgl. VwGH 30.07.2020, Ra 2019/07/0036).Der Inhalt des Verbesserungsauftrages vom 26.01.2026 ergibt sich aus der im Gerichtsakt einliegenden Ausfertigung. Dessen ordnungsgemäße Zustellung ergibt sich aus der im Gerichtsakt einliegenden Hinterlegungsanzeige der Post, die als unbedenkliche öffentliche Urkunde vollen Beweis über die darin beurkundeten Tatsachen macht vergleiche VwGH 30.07.2020, Ra 2019/07/0036). Die Feststellungen zum Inhalt des Schreibens vom 03.02.2026 gründen sich auf die im Gerichtsakt einliegende Ausfertigung, welche den wiedergegebenen Wortlaut aufweist. Dass es bis zum heutigen Tag zu keiner Nachholung einer Vollmacht bzw. zu keiner Übermittlung einer vom Beschwerdeführer unterschriebenen Beschwerde gekommen ist, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und wurde von der Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrem Schreiben vom 03.02.2026 vielmehr ausdrücklich bekräftigt. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A) Zur Entscheidung in der Sache: Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich
1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. […]“Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich
Paragraph 10, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. […]“ Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde
3 AVG nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde
Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt
4 AVG Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt
Paragraph 13, Absatz 4, AVG Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
GVG sind die genannten Bestimmungen auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 17, VwGVG sind die genannten Bestimmungen auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden. Im vorliegenden Fall ist die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 09.01.2026 nicht vom Beschwerdeführer eigenhändig unterschrieben, sondern durch seine Ehefrau XXXX verfasst und mittels E-Mail über die Sozialarbeiterin Mag.a (FH) XXXX an die belangte Behörde übermittelt worden. Dem Schreiben lag weder eine Vollmacht zu Gunsten der Ehefrau noch zu Gunsten der Mag.a (FH) XXXX bei, aus der sich eine Befugnis zur Einbringung der Beschwerde für den Beschwerdeführer ergeben hätte. Damit bestanden sowohl Zweifel über die Authentizität des Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 4 AVG als auch ein Mangel im Sinne des § 10 AVG iVm § 13 Abs. 3 AVG in Form des fehlenden Vollmachtsnachweises.Im vorliegenden Fall ist die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 09.01.2026 nicht vom Beschwerdeführer eigenhändig unterschrieben, sondern durch seine Ehefrau römisch 40 verfasst und mittels E-Mail über die Sozialarbeiterin Mag.a (FH) römisch 40 an die belangte Behörde übermittelt worden. Dem Schreiben lag weder eine Vollmacht zu Gunsten der Ehefrau noch zu Gunsten der Mag.a (FH) römisch 40 bei, aus der sich eine Befugnis zur Einbringung der Beschwerde für den Beschwerdeführer ergeben hätte. Damit bestanden sowohl Zweifel über die Authentizität des Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 4, AVG als auch ein Mangel im Sinne des Paragraph 10, AVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Form des fehlenden Vollmachtsnachweises. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem derartigen Formmangel – Fehlen einer schriftlichen Vollmachtsurkunde bzw. Fehlen der eigenhändigen Unterschrift der Partei – ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen (vgl. VwGH 14.09.2005, 2004/04/0061; 18.03.1987, 86/09/0044).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem derartigen Formmangel – Fehlen einer schriftlichen Vollmachtsurkunde bzw. Fehlen der eigenhändigen Unterschrift der Partei – ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu erteilen vergleiche VwGH 14.09.2005, 2004/04/0061; 18.03.1987, 86/09/0044). Im gegenständlichen Verbesserungsauftrag wurden die aufgezeigten Mängel konkret und unmissverständlich angeführt und es wurde dem Beschwerdeführer auch ausdrücklich die Rechtsfolge der Zurückweisung für den Fall der nicht fristgerechten Verbesserung vorgehalten. Der Verbesserungsauftrag entsprach somit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an Konkretisierung und Unmissverständlichkeit (vgl. VwGH 22.02.2023, Ra 2023/05/0010; 03.10.2013, 2012/06/0185).Im gegenständlichen Verbesserungsauftrag wurden die aufgezeigten Mängel konkret und unmissverständlich angeführt und es wurde dem Beschwerdeführer auch ausdrücklich die Rechtsfolge der Zurückweisung für den Fall der nicht fristgerechten Verbesserung vorgehalten. Der Verbesserungsauftrag entsprach somit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an Konkretisierung und Unmissverständlichkeit vergleiche VwGH 22.02.2023, Ra 2023/05/0010; 03.10.2013, 2012/06/0185). Weder innerhalb der zweiwöchigen Verbesserungsfrist noch bis zum heutigen Tag wurde eine vom Beschwerdeführer unterschriebene Vollmacht zu Gunsten seiner Ehefrau oder eine von ihm eigenhändig unterschriebene Beschwerdeschrift nachgereicht. Unter Zugrundelegung der Angaben von XXXX ist es natürlich aus menschlicher Sicht überaus verständlich, dass diese bemüht ist, ihrer Beschwerde im Sinne ihres Ehemannes zum Durchbruch zu verhelfen. Die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens verbieten es jedoch, dass dem Beschwerdeführer die Prozesshandlungen einer anderen Person zugerechnet werden, ohne dass er hierfür einen Anlass gesetzt hätte oder ein sonstiger gesetzlich vorgesehener Grund dafür bestünde.Unter Zugrundelegung der Angaben von römisch 40 ist es natürlich aus menschlicher Sicht überaus verständlich, dass diese bemüht ist, ihrer Beschwerde im Sinne ihres Ehemannes zum Durchbruch zu verhelfen. Die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens verbieten es jedoch, dass dem Beschwerdeführer die Prozesshandlungen einer anderen Person zugerechnet werden, ohne dass er hierfür einen Anlass gesetzt hätte oder ein sonstiger gesetzlich vorgesehener Grund dafür bestünde. Die Beschwerde bleibt damit mangelhaft. Mangels Verbesserung der aufgezeigten Mängel innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Frist war die Beschwerde daher bereits aus diesem Grund spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Im Übrigen ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Mangel anhand der Angaben von XXXX einer Verbesserung überdies gar nicht zugänglich gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst, verbesserungsfähig (vgl. VwGH 19.02.2014, 2011/10/0014; Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 9). Das Bundesverwaltungsgericht wäre daher ohnedies nicht befugt, einen nicht vorliegenden Bevollmächtigungsakt nachträglich zu fingieren, sodass die Beschwerde auch aus diesem Grund zurückzuweisen gewesen wäre.Im Übrigen ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Mangel anhand der Angaben von römisch 40 einer Verbesserung überdies gar nicht zugänglich gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst, verbesserungsfähig vergleiche VwGH 19.02.2014, 2011/10/0014; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 9). Das Bundesverwaltungsgericht wäre daher ohnedies nicht befugt, einen nicht vorliegenden Bevollmächtigungsakt nachträglich zu fingieren, sodass die Beschwerde auch aus diesem Grund zurückzuweisen gewesen wäre. Die beabsichtigte Bestellung einer Erwachsenenvertretung ist sicherlich ratsam, doch ist für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nur eine rechtswirksam bestehende Bevollmächtigung oder ein ordnungsgemäß erteilter gesetzlicher Vertretungsakt maßgeblich. Beides lag im Zeitpunkt der Erhebung der Erhebung der Beschwerde nicht vor. Von einer Mitteilung an das zuständige Pflegschaftsgericht konnte aufgrund der umfassend gegebenen Betreuung durch eine Sozialarbeiterin, die als solche sicherlich ein umfassenderes Bild von der konkreten gesundheitlichen und sozialen Situation des Beschwerdeführers hat, abgesehen werden. Es steht dem Beschwerdeführer bzw. einem für ihn allenfalls bestellten Erwachsenenvertreter jedoch frei, nach Bestellung einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde einzubringen und dabei die zwischenzeitlich eingetretene gesundheitliche Entwicklung durch Vorlage aktueller fachärztlicher Befunde geltend zu machen. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall konnte die mündliche Verhandlung entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 AVG und § 13 AVG ab (vgl. insbesondere VwGH 18.03.1987, 86/09/0044; 14.09.2005, 2004/04/0061; 19.02.2014, 2011/10/0014; 22.02.2023, Ra 2023/05/0010).Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, AVG und Paragraph 13, AVG ab vergleiche insbesondere VwGH 18.03.1987, 86/09/0044; 14.09.2005, 2004/04/0061; 19.02.2014, 2011/10/0014; 22.02.2023, Ra 2023/05/0010). Weiters fehlt es weder an einer Rechtsprechung noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W141.2332103.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.