RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2026 GeschäftszahlW164 2298177-2 Spruch, W164 2298177-2/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotra
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Zur Vorgeschichte:
- Mit Bescheid vom 16.05.2024 hatte das Arbeitsmarkservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) ausgesprochen, dass die nunmehrige Antragstellerin gemäß § 10 AlVG den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 42 Tagen ab dem 29.04.2024 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume des Krankengeldbezugs. Begründend war ausgeführt worden, das AMS habe am 29.04.2024 Kenntnis darüber erlangt, dass die BF das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Catering-/Bankettmanagerin bei der XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.
- Mit Bescheid vom 16.05.2024 hatte das Arbeitsmarkservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) ausgesprochen, dass die nunmehrige Antragstellerin gemäß Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 42 Tagen ab dem 29.04.2024 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume des Krankengeldbezugs. Begründend war ausgeführt worden, das AMS habe am 29.04.2024 Kenntnis darüber erlangt, dass die BF das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Catering-/Bankettmanagerin bei der römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.
- Gegen diesen Bescheid hatte die nunmehrige Antragstellerin fristgerecht Beschwerde erhoben.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.07.2024, Zl. WF XXXX , hatte das AMS die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.07.2024, Zl. WF römisch 40 , hatte das AMS die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Die nunmehrige Antragstellerin hatte fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.
- Das AMS hatte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Am 12.09.2025, Beginn 11:45 Uhr, wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der eine Vertreterin des AMS als Partei teilnahm und der Geschäftsführer der XXXX , der mit der BF das verfahrensgegenständliche Vorstellungsgespräch geführt hatte, als Zeuge (Z) aussagte. Die ebenfalls als Partei geladene nunmehrige Antragstellerin erschien nicht. Um 12:32 Uhr gab die zuständige Referentin des Bundesverwaltungsgerichts telefonisch bekannt, dass die nunmehrige Antragstellerin soeben angerufen habe, da sie erst jetzt bemerkt habe, dass ja heute die Verhandlung sei. Die nunmehrige Antragstellerin liege mit Grippe im Bett und werde eine ärztliche Bestätigung nachreichen.
- Am 12.09.2025, Beginn 11:45 Uhr, wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der eine Vertreterin des AMS als Partei teilnahm und der Geschäftsführer der römisch 40 , der mit der BF das verfahrensgegenständliche Vorstellungsgespräch geführt hatte, als Zeuge (Z) aussagte. Die ebenfalls als Partei geladene nunmehrige Antragstellerin erschien nicht. Um 12:32 Uhr gab die zuständige Referentin des Bundesverwaltungsgerichts telefonisch bekannt, dass die nunmehrige Antragstellerin soeben angerufen habe, da sie erst jetzt bemerkt habe, dass ja heute die Verhandlung sei. Die nunmehrige Antragstellerin liege mit Grippe im Bett und werde eine ärztliche Bestätigung nachreichen. Die nunmehrige Antragstellerin erhielt das Protokoll der mündlichen Verhandlung durch nachweisliche Zustellung an ihre im zentralen Melderegister ausgewiesene Adresse zur Kenntnis und erhielt Gelegenheit, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen bzw. die Abhaltung einer weiteren mündlichen Verhandlung zu beantragen und diesfalls die Beweisthemen zu nennen, zu denen sie befragt werden möchte. Die nunmehrige Antragstellerin behob dieses Schreiben nicht und beantwortete das Schreiben nicht. Eine ärztliche Bestätigung betreffend ihr Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2025 reichte die BF nicht nach.
- Mit Erkenntnis vom 12.11.2025, GZ: W164 2298177-1/10E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet ab.
- Mit Erkenntnis vom 12.11.2025, GZ: W164 2298177-1/10E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde der nunmehrige Antragstellerin mittels RSb an ihre im Zentralen Melderegister ausgewiesene Meldeadresse durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 18.11.2025 zugestellt. Die Sendung wurde nicht behoben und am 11.12.2025 an das Gericht retourniert. Zum nun gegenständlichen Verfahren:
- Mit E-Mail vom 23.02.2026 richtete die Antragstellerin ein als Antrag auf Wiederaufnahme des abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens W164 2298177-1 aufzufassendes Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht und gab an, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht bei der Verhandlung erscheinen habe können und dies auch telefonisch mitgeteilt habe. Sie habe vom AMS nun die Aufforderung bekommen, über € 1.700 Euro an das AMS zurückzuzahlen. Sie halte die Forderung für nicht gerechtfertigt und ersuche aus diesem Grund um eine weitere Möglichkeit bei Gericht vorzusprechen.
- Mit Schreiben vom 04.03.2026 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Antragstellerin einen Auftrag zur Mängelbehebung binnen zwei Wochen, da ihr per E-Mail eingebrachtes Schreiben vom 23.02.2026 nicht den Erfordernissen eines Antrags auf Wiederaufnahme entspreche: Es sei keine zulässige Einbringungsform gegeben. Es fehle ferner die Angabe eines Wiederaufnahmegrundes und eine Angabe darüber, aus welchen Gründen die Frist gemäß § 32 Abs 2 VwGVG zum 23.02.2026 noch nicht abgelaufen war.
- Mit Schreiben vom 04.03.2026 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Antragstellerin einen Auftrag zur Mängelbehebung binnen zwei Wochen, da ihr per E-Mail eingebrachtes Schreiben vom 23.02.2026 nicht den Erfordernissen eines Antrags auf Wiederaufnahme entspreche: Es sei keine zulässige Einbringungsform gegeben. Es fehle ferner die Angabe eines Wiederaufnahmegrundes und eine Angabe darüber, aus welchen Gründen die Frist gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG zum 23.02.2026 noch nicht abgelaufen war. Die Antragstellerin erhielt die Möglichkeit der Verbesserung. Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Wiederaufnahmeantrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.Die Antragstellerin erhielt die Möglichkeit der Verbesserung. Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Wiederaufnahmeantrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werde. Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Antragstellerin mittels RSb nachweislich an ihre im Zentralen Melderegister ausgewiesene Meldeadresse mittels Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am Dienstag, 10.03.2026 zugestellt. Die Sendung wurde nicht behoben und am 02.04.2026 an das Gericht retourniert.
- Mit 13.04.2026 ersuchte die Antragstellerin das BVwG telefonisch um Mitteilung des Verfahrensstandes. Auf Vorhalt, dass ein Verbesserungsauftrag an sie ergangen wäre, gab sie an, kein Schreiben des BVwG und keine Hinterlegungsanzeige erhalten zu haben. Der Inhalt des Mängelbehebungsauftrages wurde der Antragstellerin per Telefon mitgeteilt. Mit 13.04.2026 übermittelte die Antragstellerin eine der ersten E-Mail vom 23.02.2026 gleichlautende E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Hinsichtlich der Feststellungen wird auf Punkt 1., Verfahrensgang, verwiesen.
- Beweiswürdigung: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Soweit die Antragstellerin telefonisch angab, weder den verfahrensgegenständlichen Mängelbehebungsauftrag noch eine Hinterlegungsanzeige erhalten zu haben, gibt dies im vorliegenden Gesamtzusammenhang aus folgenden Gründen keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen: Der Mängelbehebungsauftrag wurde an die im zentralen Melderegister ausgewiesene Adresse der Antragstellerin nachweislich zugestellt. Diese Adresse entspricht der von der Antragstellerin selbst angegebenen Adresse. Die Antragstellerin hat im Laufe der bisher geführten eingangs zusammengefassten Verfahren bereits mehrmals nachweislich an sie zugestellte Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts nicht behoben. Sie hat ferner (trotz telefonischer Ankündigung einer solchen) keine ärztliche Bestätigung für das Fernbleiben von der eingangs erwähnten mündlichen Verhandlung vorgelegt. Daraus muss für den vorliegenden Fall geschlossen werden, dass die Antragstellerin keinen sorgsamen Umgang mit behördlichen und gerichtlichen Mitteilungen pflegt. Besondere Gründe, die dennoch Fehler bei der Zustellung des hier relevanten Mängelbehebungsauftrages indizieren würden, hat weder die Antragstellerin vorgebracht, noch sind solche aufgrund der Aktenlage hervorgekommen. Es war als erwiesen anzunehmen, dass der verfahrensgegenständliche Mängelbehebungsauftrag der Antragstellerin rechtmäßig zugestellt wurde.
- Rechtliche Beurteilung: Zufolge § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle ebenso, wie über darauf bezogene Wiederaufnahmeanträge, durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben (vgl. VwGH Ra 2017/09/0026 vom 24.01.2018).Zufolge Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle ebenso, wie über darauf bezogene Wiederaufnahmeanträge, durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben vergleiche VwGH Ra 2017/09/0026 vom 24.01.2018). Zu A) Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme: Das verfahrensgegenständliche Schreiben vom 23.02.2026 lässt erkennen, dass die Antragstellerin Wiederaufnahme des Verfahrens W164 2298177-1 begehrt. Ein Antrag auf Wiederaufnahme an das Bundesverwaltungsgericht ist in Schriftform bzw. online einzubringen, hat folgende inhaltliche Erfordernisse zu erfüllen und ist fristgebunden - § 32 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten:Ein Antrag auf Wiederaufnahme an das Bundesverwaltungsgericht ist in Schriftform bzw. online einzubringen, hat folgende inhaltliche Erfordernisse zu erfüllen und ist fristgebunden - Paragraph 32, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG lauten:
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
- das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
- das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
- das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
- nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Das verfahrensgegenständliche Schreiben vom 23.02.2026 erfüllt nicht die Anforderungen des § 32 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG. Es mangelt es an der zulässigen Einbringungsform, an der Angabe eines Wiederaufnahmegrundes und an einer Angabe darüber, aus welchen Gründen die Frist gemäß § 32 Abs 2 VwGVG zum 23.2.2026 noch nicht abgelaufen war. Das verfahrensgegenständliche Schreiben vom 23.02.2026 erfüllt nicht die Anforderungen des Paragraph 32, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG. Es mangelt es an der zulässigen Einbringungsform, an der Angabe eines Wiederaufnahmegrundes und an einer Angabe darüber, aus welchen Gründen die Frist gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG zum 23.2.2026 noch nicht abgelaufen war. Gem. 13 Abs 3 iVm § 17 VwGVG berechtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur sofortigen Zurückweisung, sondern hat dieses von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen. Das Verwaltungsgericht kann dem Einschreiter/der Einschreiterin die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gem. 13 Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG berechtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur sofortigen Zurückweisung, sondern hat dieses von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen. Das Verwaltungsgericht kann dem Einschreiter/der Einschreiterin die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Im vorliegenden Fall bot das Bundesverwaltungsgericht der Antragstellerin die Möglichkeit, die Mängel ihren Anbringens binnen zwei Wochen ab Zustellung zu beheben. Die Frist zur Verbesserung des Mangels begann im gegenständlichen Fall begann am Dienstag, 10.03.2026 zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 am Dienstag, 24.03.2026.Im vorliegenden Fall bot das Bundesverwaltungsgericht der Antragstellerin die Möglichkeit, die Mängel ihren Anbringens binnen zwei Wochen ab Zustellung zu beheben. Die Frist zur Verbesserung des Mangels begann im gegenständlichen Fall begann am Dienstag, 10.03.2026 zu laufen und endete in Anwendung von Paragraph 32, Absatz 2, am Dienstag, 24.03.2026. Die seitens der Antragstellerin am 13.04.2026 (nach Ablauf der Frist, aber vor Erlassung des Zurückweisungsbeschlusses) an das BVwG übersandte E-Mail war rechtlich auf ihre Eignung zur Verbesserung des ursprünglich gestellten Antrags zu prüfen (VwGH 04.09.2008, 2007/08/0105). Die seitens der Antragstellerin per 13.04.2026 übermittelte E-Mail bildet keine rechtswirksame Mängelbehebung isD § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG. Sie erfüllt erneut nicht die Anforderungen des § 32 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG. Somit war der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme zurückzuweisen.Die seitens der Antragstellerin per 13.04.2026 übermittelte E-Mail bildet keine rechtswirksame Mängelbehebung isD Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG. Sie erfüllt erneut nicht die Anforderungen des Paragraph 32, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG. Somit war der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W164.2298177.2.00