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{'item': 'W164 2331054-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2026 GeschäftszahlW164 2331054-1 Spruch, W164 2331054-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.09.2025 sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) aufgrund seiner Eingabe Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 17 AlVG und gem. § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG in der geltenden Fassung ab dem 04.09.2025 gebühre.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.09.2025 sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) aufgrund seiner Eingabe Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, AlVG und gem. Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG in der geltenden Fassung ab dem 04.09.2025 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe sich nach dem Ende seines Krankenstandes [der letzte Tag des Krankenstandes war aktenkundig der 01.08.2025] erst am 04.09.2025 beim AMS wiedergemeldet. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, worin er im Wesentlichen ausführte, er habe sich bereits am Freitag, 01.08.2025, beim AMS telefonisch wiedergemeldet. Er könne dies mit dem Gesprächsverlauf auf seinem Mobiltelefon belegen. Die Notstandshilfe würde ihm daher ab 02.08.2025 gebühren. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2025 wies das AMS diese Beschwerde ab und führte begründend aus, der BF habe dem AMS am 21.07.2025 einen Krankenstand gemeldet. Am 01.08.2025 habe er erneut beim AMS angerufen und das Ende seines Krankenstandes bekannt gegeben. Er sei darüber informiert worden, dass eine Wiedermeldung erst am ersten Werktag nach dem Ende des Krankenstandes erfolgen könne. Nach dem Ende seiner Arbeitsunfähigkeit habe sich der BF jedoch erst am 04.09.2025 wiedergemeldet. § 46 Abs 5 AlVG in der anzuwendenden Fassung verlange, dass der Unterbrechungsgrund zum Zeitpunkt der Wiedermeldung nicht mehr vorliege. Dies treffe im Fall des BF nur auf die persönliche Vorsprache vom 04.09.2025 zu.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2025 wies das AMS diese Beschwerde ab und führte begründend aus, der BF habe dem AMS am 21.07.2025 einen Krankenstand gemeldet. Am 01.08.2025 habe er erneut beim AMS angerufen und das Ende seines Krankenstandes bekannt gegeben. Er sei darüber informiert worden, dass eine Wiedermeldung erst am ersten Werktag nach dem Ende des Krankenstandes erfolgen könne. Nach dem Ende seiner Arbeitsunfähigkeit habe sich der BF jedoch erst am 04.09.2025 wiedergemeldet. Paragraph 46, Absatz 5, AlVG in der anzuwendenden Fassung verlange, dass der Unterbrechungsgrund zum Zeitpunkt der Wiedermeldung nicht mehr vorliege. Dies treffe im Fall des BF nur auf die persönliche Vorsprache vom 04.09.2025 zu. Der BF beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Mit einem ergänzenden Schreiben vom 22.12.2025 brachte der BF vor, er habe am 01.08.2025 dem AMS telefonisch bekannt gegeben, dass er ab 02.08.2025 wieder gesund sein werde. § 46 Abs 5 AlVG in der neuen, auf den vorliegenden Fall anzuwendenden, Fassung enthalte keine Regelung dahingehend, dass die Wiedermeldung nur noch ab dem ersten Tag nach dem Ende des Unterbrechungszeitraumes erfolgen dürfe. Die vom AMS geübte Verwaltungspraxis sei vom Gesetz nicht gedeckt. Dem BF stehe aufgrund seiner rechtzeitigen Wiedermeldung Notstandshilfe ab dem ersten Tag nach dem Ende seines Krankenstandes zu. Der BF verwies auf die EB 2550 dB XXVII. GP2 denen zufolge der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 46 AlVG bezweckt habe, dass Lücken im Leistungsbezug vermieden werden sollen. Die Wiedermeldung habe daher unverzüglich mit dem Wegfall des Unterbrechungs-/Ruhens-Zeitraumes zu erfolgen, wohingegen nach der bisherigen Regelung eine Wiedermeldung binnen einer Woche nach dem Ende des Unterbrechungs-/Ruhens-Zeitraumes möglich gewesen wäre. Es finde sich in der Neuregelung des § 46 Abs 5 jedoch kein Hinweis darauf, dass die Wiedermeldung „erst ab“ dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes erfolgen dürfe. Auch eine Wiedermeldung am Tag vor dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes, wie sie im Fall des BF erfolgte, erfülle das gesetzliche Ziel der Sicherstellung eines lückenlosen Leistungsbezugs. Mit einem ergänzenden Schreiben vom 22.12.2025 brachte der BF vor, er habe am 01.08.2025 dem AMS telefonisch bekannt gegeben, dass er ab 02.08.2025 wieder gesund sein werde. Paragraph 46, Absatz 5, AlVG in der neuen, auf den vorliegenden Fall anzuwendenden, Fassung enthalte keine Regelung dahingehend, dass die Wiedermeldung nur noch ab dem ersten Tag nach dem Ende des Unterbrechungszeitraumes erfolgen dürfe. Die vom AMS geübte Verwaltungspraxis sei vom Gesetz nicht gedeckt. Dem BF stehe aufgrund seiner rechtzeitigen Wiedermeldung Notstandshilfe ab dem ersten Tag nach dem Ende seines Krankenstandes zu. Der BF verwies auf die EB 2550 dB römisch 27 . GP2 denen zufolge der Gesetzgeber mit der Neuregelung des Paragraph 46, AlVG bezweckt habe, dass Lücken im Leistungsbezug vermieden werden sollen. Die Wiedermeldung habe daher unverzüglich mit dem Wegfall des Unterbrechungs-/Ruhens-Zeitraumes zu erfolgen, wohingegen nach der bisherigen Regelung eine Wiedermeldung binnen einer Woche nach dem Ende des Unterbrechungs-/Ruhens-Zeitraumes möglich gewesen wäre. Es finde sich in der Neuregelung des Paragraph 46, Absatz 5, jedoch kein Hinweis darauf, dass die Wiedermeldung „erst ab“ dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes erfolgen dürfe. Auch eine Wiedermeldung am Tag vor dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes, wie sie im Fall des BF erfolgte, erfülle das gesetzliche Ziel der Sicherstellung eines lückenlosen Leistungsbezugs. Das AMS legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit 04.03.2026 gab RA Dr. Thomas MAJOROS seine Bevollmächtigung bekannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF stand vor der verfahrensgegenständlichen Zeit im Bezug von Notstandshilfe. Am 21.07.2025 gab der BF dem AMS bekannt, dass er sich im Krankenstand befinde. Mit 02.08.2025 wurde dem AMS seitens des Krankenversicherungsträgers eine automatisierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit von 21.07.2025 bis 01.08.2025 übermittelt. Bereits am 01.08.2025 hatte der BF eine telefonische Wiedermeldung an das AMS erstattet. Am 04.09.2025 sprach der BF persönlich beim AMS vor. Das AMS erkannte dem BF Notstandshilfe erst ab dem 04.09.2025 zu. 2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Zu A) Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024 und BGBl. I Nr. 47/2025 lauten: Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2024, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2025, lauten: § 16 Abs 1 AlVG:Paragraph 16, Absatz eins, AlVG: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während

  1. a)des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
  2. a)des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, […] § 46 Abs 5 AlVG:Paragraph 46, Absatz 5, AlVG: Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Absatz eins, zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (Paragraph 16,) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. Paragraph 17, Absatz 2, ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Absatz 6, gleichfalls anzuwenden. Vor der Novelle BGBl. I Nr. 66/2024 hatte § 46 Abs 5 AlVG wie folgt gelautet:Vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2024, hatte Paragraph 46, Absatz 5, AlVG wie folgt gelautet: Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Die Erläuternden Bemerkungen 2550 der Beilagen XXVII. GP führen zur hier maßgeblichen Gesetzesänderung mit BGBl. I Nr. 66/2024 folgendes aus: Die Erläuternden Bemerkungen 2550 der Beilagen römisch 27 . Gesetzgebungsperiode führen zur hier maßgeblichen Gesetzesänderung mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2024, folgendes aus: […] Die Neuregelung soll dem Arbeitsmarktservice eine bessere und effizientere Kundenbetreuung ermöglichen. Die Kommunikation soll über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice rascher und nachvollziehbarer erfolgen. Bei Unterbrechungen von Leistungsbezügen bis zu 62 Tagen soll wie bisher eine bloße Wiedermeldung ausreichen, um den Fortbezug der Leistung sicherzustellen. Die Wiedermeldung hat unverzüglich mit dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes zu erfolgen, um Lücken zu vermeiden. […] Unter Berücksichtigung dieser Rechtsquellen wird davon ausgegangen, dass der BF mit der am 01.08.2025 erfolgten telefonischen Wiedermeldung, mit der er den Wegfall des hier maßgeblichen Ruhens-Zeitraumes dem AMS ohne Verzug bekannt gab, eine § 46 Abs 5 AlVG in der geltenden, neuen, Fassung entsprechende Wiedermeldung erstattete. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsquellen wird davon ausgegangen, dass der BF mit der am 01.08.2025 erfolgten telefonischen Wiedermeldung, mit der er den Wegfall des hier maßgeblichen Ruhens-Zeitraumes dem AMS ohne Verzug bekannt gab, eine Paragraph 46, Absatz 5, AlVG in der geltenden, neuen, Fassung entsprechende Wiedermeldung erstattete. Die oben erörterte Gesetzesänderung erfolgte erkennbar zu dem Zweck, die arbeitslose Person dazu zu verpflichten, das Ende des Unterbrechungszeitraumes zeitnah zum tatsächlichen Ende bekannt zu geben. Der seitens des AMS vorgenommenen Interpretation des § 46 Abs 5 AlVG dahingehend, dass die Wiedermeldung frühestens ab dem ersten Werktag nach dem Ende des Unterbrechungszeitraum erfolgen dürfe, wird nicht zugestimmt. Dem BF steht aufgrund seiner rechtzeitigen Wiedermeldung Notstandshilfe ab dem ersten Tag nach dem Ende seines Krankenstandes zu. Die oben erörterte Gesetzesänderung erfolgte erkennbar zu dem Zweck, die arbeitslose Person dazu zu verpflichten, das Ende des Unterbrechungszeitraumes zeitnah zum tatsächlichen Ende bekannt zu geben. Der seitens des AMS vorgenommenen Interpretation des Paragraph 46, Absatz 5, AlVG dahingehend, dass die Wiedermeldung frühestens ab dem ersten Werktag nach dem Ende des Unterbrechungszeitraum erfolgen dürfe, wird nicht zugestimmt. Dem BF steht aufgrund seiner rechtzeitigen Wiedermeldung Notstandshilfe ab dem ersten Tag nach dem Ende seines Krankenstandes zu. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, da es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darüber fehlt, ob eine vor dem Ende eines Unterbrechungszeitraumes erfolgte Wiedermeldung die Anforderungen des § 46 Abs 5 AlVG in der hier anzuwendenden Fassung erfüllt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, da es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darüber fehlt, ob eine vor dem Ende eines Unterbrechungszeitraumes erfolgte Wiedermeldung die Anforderungen des Paragraph 46, Absatz 5, AlVG in der hier anzuwendenden Fassung erfüllt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W164.2331054.1.00

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