4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.09.2025 sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) aufgrund seiner Eingabe Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 17 AlVG und gem. § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG in der geltenden Fassung ab dem 04.09.2025 gebühre.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.09.2025 sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) aufgrund seiner Eingabe Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, AlVG und gem. Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG in der geltenden Fassung ab dem 04.09.2025 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe sich nach dem Ende seines Krankenstandes [der letzte Tag des Krankenstandes war aktenkundig der 01.08.2025] erst am 04.09.2025 beim AMS wiedergemeldet. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, worin er im Wesentlichen ausführte, er habe sich bereits am Freitag, 01.08.2025, beim AMS telefonisch wiedergemeldet. Er könne dies mit dem Gesprächsverlauf auf seinem Mobiltelefon belegen. Die Notstandshilfe würde ihm daher ab 02.08.2025 gebühren. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2025 wies das AMS diese Beschwerde ab und führte begründend aus, der BF habe dem AMS am 21.07.2025 einen Krankenstand gemeldet. Am 01.08.2025 habe er erneut beim AMS angerufen und das Ende seines Krankenstandes bekannt gegeben. Er sei darüber informiert worden, dass eine Wiedermeldung erst am ersten Werktag nach dem Ende des Krankenstandes erfolgen könne. Nach dem Ende seiner Arbeitsunfähigkeit habe sich der BF jedoch erst am 04.09.2025 wiedergemeldet. § 46 Abs 5 AlVG in der anzuwendenden Fassung verlange, dass der Unterbrechungsgrund zum Zeitpunkt der Wiedermeldung nicht mehr vorliege. Dies treffe im Fall des BF nur auf die persönliche Vorsprache vom 04.09.2025 zu.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2025 wies das AMS diese Beschwerde ab und führte begründend aus, der BF habe dem AMS am 21.07.2025 einen Krankenstand gemeldet. Am 01.08.2025 habe er erneut beim AMS angerufen und das Ende seines Krankenstandes bekannt gegeben. Er sei darüber informiert worden, dass eine Wiedermeldung erst am ersten Werktag nach dem Ende des Krankenstandes erfolgen könne. Nach dem Ende seiner Arbeitsunfähigkeit habe sich der BF jedoch erst am 04.09.2025 wiedergemeldet. Paragraph 46, Absatz 5, AlVG in der anzuwendenden Fassung verlange, dass der Unterbrechungsgrund zum Zeitpunkt der Wiedermeldung nicht mehr vorliege. Dies treffe im Fall des BF nur auf die persönliche Vorsprache vom 04.09.2025 zu. Der BF beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Mit einem ergänzenden Schreiben vom 22.12.2025 brachte der BF vor, er habe am 01.08.2025 dem AMS telefonisch bekannt gegeben, dass er ab 02.08.2025 wieder gesund sein werde. § 46 Abs 5 AlVG in der neuen, auf den vorliegenden Fall anzuwendenden, Fassung enthalte keine Regelung dahingehend, dass die Wiedermeldung nur noch ab dem ersten Tag nach dem Ende des Unterbrechungszeitraumes erfolgen dürfe. Die vom AMS geübte Verwaltungspraxis sei vom Gesetz nicht gedeckt. Dem BF stehe aufgrund seiner rechtzeitigen Wiedermeldung Notstandshilfe ab dem ersten Tag nach dem Ende seines Krankenstandes zu. Der BF verwies auf die EB 2550 dB XXVII. GP2 denen zufolge der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 46 AlVG bezweckt habe, dass Lücken im Leistungsbezug vermieden werden sollen. Die Wiedermeldung habe daher unverzüglich mit dem Wegfall des Unterbrechungs-/Ruhens-Zeitraumes zu erfolgen, wohingegen nach der bisherigen Regelung eine Wiedermeldung binnen einer Woche nach dem Ende des Unterbrechungs-/Ruhens-Zeitraumes möglich gewesen wäre. Es finde sich in der Neuregelung des § 46 Abs 5 jedoch kein Hinweis darauf, dass die Wiedermeldung „erst ab“ dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes erfolgen dürfe. Auch eine Wiedermeldung am Tag vor dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes, wie sie im Fall des BF erfolgte, erfülle das gesetzliche Ziel der Sicherstellung eines lückenlosen Leistungsbezugs. Mit einem ergänzenden Schreiben vom 22.12.2025 brachte der BF vor, er habe am 01.08.2025 dem AMS telefonisch bekannt gegeben, dass er ab 02.08.2025 wieder gesund sein werde. Paragraph 46, Absatz 5, AlVG in der neuen, auf den vorliegenden Fall anzuwendenden, Fassung enthalte keine Regelung dahingehend, dass die Wiedermeldung nur noch ab dem ersten Tag nach dem Ende des Unterbrechungszeitraumes erfolgen dürfe. Die vom AMS geübte Verwaltungspraxis sei vom Gesetz nicht gedeckt. Dem BF stehe aufgrund seiner rechtzeitigen Wiedermeldung Notstandshilfe ab dem ersten Tag nach dem Ende seines Krankenstandes zu. Der BF verwies auf die EB 2550 dB römisch 27 . GP2 denen zufolge der Gesetzgeber mit der Neuregelung des Paragraph 46, AlVG bezweckt habe, dass Lücken im Leistungsbezug vermieden werden sollen. Die Wiedermeldung habe daher unverzüglich mit dem Wegfall des Unterbrechungs-/Ruhens-Zeitraumes zu erfolgen, wohingegen nach der bisherigen Regelung eine Wiedermeldung binnen einer Woche nach dem Ende des Unterbrechungs-/Ruhens-Zeitraumes möglich gewesen wäre. Es finde sich in der Neuregelung des Paragraph 46, Absatz 5, jedoch kein Hinweis darauf, dass die Wiedermeldung „erst ab“ dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes erfolgen dürfe. Auch eine Wiedermeldung am Tag vor dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes, wie sie im Fall des BF erfolgte, erfülle das gesetzliche Ziel der Sicherstellung eines lückenlosen Leistungsbezugs. Das AMS legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit 04.03.2026 gab RA Dr. Thomas MAJOROS seine Bevollmächtigung bekannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF stand vor der verfahrensgegenständlichen Zeit im Bezug von Notstandshilfe. Am 21.07.2025 gab der BF dem AMS bekannt, dass er sich im Krankenstand befinde. Mit 02.08.2025 wurde dem AMS seitens des Krankenversicherungsträgers eine automatisierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit von 21.07.2025 bis 01.08.2025 übermittelt. Bereits am 01.08.2025 hatte der BF eine telefonische Wiedermeldung an das AMS erstattet. Am 04.09.2025 sprach der BF persönlich beim AMS vor. Das AMS erkannte dem BF Notstandshilfe erst ab dem 04.09.2025 zu. 2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Zu A) Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024 und BGBl. I Nr. 47/2025 lauten: Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2024, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2025, lauten: § 16 Abs 1 AlVG:Paragraph 16, Absatz eins, AlVG: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
4 B-VG zulässig, da es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darüber fehlt, ob eine vor dem Ende eines Unterbrechungszeitraumes erfolgte Wiedermeldung die Anforderungen des § 46 Abs 5 AlVG in der hier anzuwendenden Fassung erfüllt.
, Absatz 4, B-VG zulässig, da es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darüber fehlt, ob eine vor dem Ende eines Unterbrechungszeitraumes erfolgte Wiedermeldung die Anforderungen des Paragraph 46, Absatz 5, AlVG in der hier anzuwendenden Fassung erfüllt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W164.2331054.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.