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{'item': 'W167 2278202-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2026 GeschäftszahlW167 2278202-1 Spruch, W167 2278202-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 2Abs.

1 Z. 1 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung;1.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung; 2.

§ 2Abs.

1 Z. 2 genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, beim Eintritt des Gesellschafters in die Gesellschaft mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Gesellschafters in das Firmenbuch;2.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, beim Eintritt des Gesellschafters in die Gesellschaft mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Gesellschafters in das Firmenbuch; 3.

§ 2Abs.

1 Z. 3 genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, bei Bestellung des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch, bei Eintritt eines Geschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tag des Eintrittes;3.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, bei Bestellung des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch, bei Eintritt eines Geschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tag des Eintrittes; 4.

§ 3Abs.

2 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag des Beginnes der Ausbildung;4.

Paragraph 3, Absatz 2, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag des Beginnes der Ausbildung;

  1. mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; bei Wegfall der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 1 auf Grund einer spätestens ab Ende des Wochengeldbezuges wirksamen Meldung der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem die selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen wird; wird das Wochengeld für den in § 102a Abs. 1 erster Halbsatz genannten Zeitraum bezogen, so beginnt die Pflichtversicherung frühestens vier Kalendermonate nach dem Ende der Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 1 Z 7;
  2. mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; bei Wegfall der Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, auf Grund einer spätestens ab Ende des Wochengeldbezuges wirksamen Meldung der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem die selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen wird; wird das Wochengeld für den in Paragraph 102 a, Absatz eins, erster Halbsatz genannten Zeitraum bezogen, so beginnt die Pflichtversicherung frühestens vier Kalendermonate nach dem Ende der Pflichtversicherung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7,; 6.

§ 3Abs.

1 Z 1 genannten Personen mit dem Tage des Anfalls der Pension oder mit dem Tage, ab dem das Übergangsgeld gebührt; […]“6.

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen mit dem Tage des Anfalls der Pension oder mit dem Tage, ab dem das Übergangsgeld gebührt; […]“ „Ende der Pflichtversicherung § 7.

(1)Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endetParagraph 7,
(1)Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet 1.

§ 2Abs.

1 Z. 1 genannten Pflichtversicherten mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist;1.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Pflichtversicherten mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist; 2.

§ 2Abs.

1 Z 2 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist, beim Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung des Gesellschafters im Firmenbuch beantragt worden ist;2.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Absatz 3, mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist, beim Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung des Gesellschafters im Firmenbuch beantragt worden ist;

  1. bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist;
  2. bei den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Absatz 3, mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist; 4.

§ 3Abs.

2 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Beendigung der Ausbildung;4.

Paragraph 3, Absatz 2, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Beendigung der Ausbildung; 5.

§ 3Abs.

1 Z 3 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld gebührt; […]“5.

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld gebührt; […]“ 3.

  1. Zur Versicherungspflicht: 3.2.
  2. Die Pflichtversicherung tritt unabhängig vom Willen der Parteien bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein (vgl. Schnittler/Höfle in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON § 2 GSVG).3.2.
  3. Die Pflichtversicherung tritt unabhängig vom Willen der Parteien bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein vergleiche Schnittler/Höfle in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON Paragraph 2, GSVG). 3.2.
  4. § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG erfasst die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG bezeichneten Kammern ist. 3.2.
  5. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG erfasst die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG bezeichneten Kammern ist. Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind gemäß § 2 Abs. 1 Wirtschaftskammergesetz (WKG) alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind. Für die Kammermitgliedschaft wird demnach an das selbständige rechtmäßige Betreiben bzw. die Berechtigung zum Betreiben der Unternehmung bzw. Dienstleistung angeknüpft, sodass es für die Pflichtversicherung letztlich auf die Berechtigung zur Ausübung der entsprechenden selbständigen Erwerbstätigkeit ankommt. Bei der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in § 2 WKG genannten Voraussetzungen ipso iure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt und die etwa mit einer Zurücklegung oder einer Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde endet (vgl. VwGH vom 23.05.2007, 2005/08/0091; VwGH vom 19.12.2007, 2006/08/0039). Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Wirtschaftskammergesetz (WKG) alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind. Für die Kammermitgliedschaft wird demnach an das selbständige rechtmäßige Betreiben bzw. die Berechtigung zum Betreiben der Unternehmung bzw. Dienstleistung angeknüpft, sodass es für die Pflichtversicherung letztlich auf die Berechtigung zur Ausübung der entsprechenden selbständigen Erwerbstätigkeit ankommt. Bei der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in Paragraph 2, WKG genannten Voraussetzungen ipso iure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt und die etwa mit einer Zurücklegung oder einer Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde endet vergleiche VwGH vom 23.05.2007, 2005/08/0091; VwGH vom 19.12.2007, 2006/08/0039). Für die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG einerseits und nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG andererseits bestehen grundsätzlich unterschiedliche Anknüpfungspunkte. So ist die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 2 Z 3 GSVG unabhängig von der Höhe der Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit und tritt selbst bei Verlusten ein, während für die sogenannten „neuen Selbständigen“, soweit keine Erklärung nach § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz GSVG abgegeben worden ist, eine Pflichtversicherung erst durch das Überschreiten bestimmter Einkommensgrenzen begründet wird (vgl. Pacic, GSVG § 2 und VwGH vom 29.10.2008, 2006/08/0040).Für die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG einerseits und nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG andererseits bestehen grundsätzlich unterschiedliche Anknüpfungspunkte. So ist die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG unabhängig von der Höhe der Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit und tritt selbst bei Verlusten ein, während für die sogenannten „neuen Selbständigen“, soweit keine Erklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz GSVG abgegeben worden ist, eine Pflichtversicherung erst durch das Überschreiten bestimmter Einkommensgrenzen begründet wird vergleiche Pacic, GSVG Paragraph 2 und VwGH vom 29.10.2008, 2006/08/0040). Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die mit dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt (vgl. Pacic, GSVG § 2 und VwGH vom 10.09.2014, 2012/08/0155).Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die mit dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 bindet auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt vergleiche Pacic, GSVG Paragraph 2 und VwGH vom 10.09.2014, 2012/08/0155). Die Pflichtversicherung der in § 2 Abs 1 Z 3 GSVG genannten Personen knüpft an das Formalkriterium der Bestellung zum Geschäftsführer an und ist unabhängig davon, ob der Geschäftsführer faktisch tätig wird oder ob er aus der Geschäftsführertätigkeit ein Entgelt bezieht (vgl. Pacic, GSVG § 2 und VwGH vom 14.04.2010, 2007/08/0105).Die Pflichtversicherung der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG genannten Personen knüpft an das Formalkriterium der Bestellung zum Geschäftsführer an und ist unabhängig davon, ob der Geschäftsführer faktisch tätig wird oder ob er aus der Geschäftsführertätigkeit ein Entgelt bezieht vergleiche Pacic, GSVG Paragraph 2 und VwGH vom 14.04.2010, 2007/08/0105). Eine tatsächliche Beendigung der betrieblichen Tätigkeit eines noch im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführers einer GmbH kann schon aufgrund der Pflichten, die dem Geschäftsführer nach dem GmbHG zukommen, nicht angenommen werden (vgl. Pacic, GSVG § 2 und VwGH vom 19.12.2018, Ra 2018/08/0086 mit Verweis auf VwGH vom 15.05.2013, 2012/08/0161). Eine tatsächliche Beendigung der betrieblichen Tätigkeit eines noch im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführers einer GmbH kann schon aufgrund der Pflichten, die dem Geschäftsführer nach dem GmbHG zukommen, nicht angenommen werden vergleiche Pacic, GSVG Paragraph 2 und VwGH vom 19.12.2018, Ra 2018/08/0086 mit Verweis auf VwGH vom 15.05.2013, 2012/08/0161). 3.2.
  6. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 GSVG beginnt die Pflichtversicherung bei Bestellung des Gesellschafters einer GmbH zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch. 3.2.
  7. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG beginnt die Pflichtversicherung bei Bestellung des Gesellschafters einer GmbH zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch. Die Pflichtversicherung endet gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 GSVG bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG genannten Gesellschaftern, nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist. Die Pflichtversicherung endet gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG bei den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG genannten Gesellschaftern, nach Maßgabe des Absatz 3, mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist. Für das Ende der Pflichtversicherung ist nach der Rechtslage lediglich das Einlangen des Löschungsgesuches beim Firmenbuchgericht entscheidend. Gründe, die zu einer Verzögerung der Einbringung des Gesuches führen, sind nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung unbeachtlich (vgl. VwGH vom 31.05.2000, 98/08/0070). Für das Ende der Pflichtversicherung ist nach der Rechtslage lediglich das Einlangen des Löschungsgesuches beim Firmenbuchgericht entscheidend. Gründe, die zu einer Verzögerung der Einbringung des Gesuches führen, sind nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung unbeachtlich vergleiche VwGH vom 31.05.2000, 98/08/0070). 3.
  8. Zur Ausnahme von der Versicherungspflicht: Gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG soll unter den dort genannten Voraussetzungen geringfügig tätigen Gewerbetreibenden auf Antrag die Möglichkeit eröffnet werden, von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung ausgenommen zu werden.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG soll unter den dort genannten Voraussetzungen geringfügig tätigen Gewerbetreibenden auf Antrag die Möglichkeit eröffnet werden, von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung ausgenommen zu werden. Die dargestellte Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG ist in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt und an klar definierte Voraussetzungen geknüpft (vgl. Pacic, GSVG § 4).Die dargestellte Ausnahmeregelung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG ist in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt und an klar definierte Voraussetzungen geknüpft vergleiche Pacic, GSVG Paragraph 4,). Sie gilt ausschließlich für Einzelgewerbetreibende im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG oder Personen gemäß § 2 Abs. 2 FSVG, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt. Pflichtversicherte Gesellschafter (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 GSVG) sowie sogenannte „neue Selbständige“ (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) können die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen (vgl. Pacic, GSVG § 4).Sie gilt ausschließlich für Einzelgewerbetreibende im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG oder Personen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, FSVG, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt. Pflichtversicherte Gesellschafter (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 GSVG) sowie sogenannte „neue Selbständige“ (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG) können die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen vergleiche Pacic, GSVG Paragraph 4,). Die Ausnahme von der Pflichtversicherung tritt zudem nicht automatisch ein, sondern wird ausschließlich auf Antrag festgestellt. Sie erfasst lediglich die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung; die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung bleibt demgegenüber weiterhin aufrecht (vgl. Pacic, GSVG § 4).Die Ausnahme von der Pflichtversicherung tritt zudem nicht automatisch ein, sondern wird ausschließlich auf Antrag festgestellt. Sie erfasst lediglich die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung; die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung bleibt demgegenüber weiterhin aufrecht vergleiche Pacic, GSVG Paragraph 4,). Es müssen darüber hinaus noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein. 3.
  9. Für den Beschwerdefall bedeutet das: 3.4.
  10. Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, langte am XXXX der Antrag auf Eintragung des BF als geschäftsführender Gesellschafter der GmbH beim Firmenbuchgericht ein und wurde die Funktion am XXXX im Firmenbuch eingetragen. 3.4.
  11. Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, langte am römisch 40 der Antrag auf Eintragung des BF als geschäftsführender Gesellschafter der GmbH beim Firmenbuchgericht ein und wurde die Funktion am römisch 40 im Firmenbuch eingetragen. Wie festgestellt beantragte der BF am XXXX die Ausnahme wegen geringfügiger Einkünfte und Umsätze nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG ab dem XXXX . Wie festgestellt beantragte der BF am römisch 40 die Ausnahme wegen geringfügiger Einkünfte und Umsätze nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG ab dem römisch 40 . Entsprechend der Feststellungen wurde am XXXX ein Umwandlungsvertrag in Form eines Notariatsaktes abgeschlossen, in dem ein Umwandlungsstichtag mit XXXX festgelegt wurde, der zeitlich vor dem Einlangen des Antrags auf Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch am XXXX sowie vor der tatsächlichen Eintragung dieser Löschung am XXXX lag.Entsprechend der Feststellungen wurde am römisch 40 ein Umwandlungsvertrag in Form eines Notariatsaktes abgeschlossen, in dem ein Umwandlungsstichtag mit römisch 40 festgelegt wurde, der zeitlich vor dem Einlangen des Antrags auf Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch am römisch 40 sowie vor der tatsächlichen Eintragung dieser Löschung am römisch 40 lag. Der Antrag auf Löschung der GmbH langte am XXXX beim zuständigen Handelsgericht ein und wurde die Löschung am XXXX im Firmenbuch eingetragen. Der Antrag auf Löschung der GmbH langte am römisch 40 beim zuständigen Handelsgericht ein und wurde die Löschung am römisch 40 im Firmenbuch eingetragen. Der BF war daher im entscheidungsrelevanten Zeitraum von XXXX als geschäftsführender Gesellschafter der gewerbetreibenden GmbH, welche aufgrund ihrer Gewerbetätigkeit und Gewerbeberechtigungen Pflichtmitglied einer der in § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG bezeichneten Kammern war, im Firmenbuch eingetragen.Der BF war daher im entscheidungsrelevanten Zeitraum von römisch 40 als geschäftsführender Gesellschafter der gewerbetreibenden GmbH, welche aufgrund ihrer Gewerbetätigkeit und Gewerbeberechtigungen Pflichtmitglied einer der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG bezeichneten Kammern war, im Firmenbuch eingetragen. 3.4.
  12. Strittig ist, ob für den Zeitraum von XXXX eine Ausnahme wegen geringfügiger Einkünfte und Umsätze nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG möglich ist. 3.4.
  13. Strittig ist, ob für den Zeitraum von römisch 40 eine Ausnahme wegen geringfügiger Einkünfte und Umsätze nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG möglich ist. Wie oben dargelegt, gilt die Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG für Einzelgewerbetreibende im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG. Pflichtversicherte Gesellschafter (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 GSVG) sowie sogenannte „neue Selbständige“ (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) können die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen.Wie oben dargelegt, gilt die Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG für Einzelgewerbetreibende im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG. Pflichtversicherte Gesellschafter (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 GSVG) sowie sogenannte „neue Selbständige“ (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG) können die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen. 3.4.
  14. Zu prüfen ist daher zunächst, nach welcher Bestimmung der BF im Zeitraum von XXXX pflichtversichert war.3.4.
  15. Zu prüfen ist daher zunächst, nach welcher Bestimmung der BF im Zeitraum von römisch 40 pflichtversichert war. Der Argumentation des BF, dass er bereits ab dem rückwirkend vertraglich festgelegten Umwandlungsstichtag am XXXX faktisch nicht mehr als Geschäftsführer tätig gewesen sei und daher ab diesem Zeitpunkt keine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG mehr bestanden habe, kann im Lichte der gesetzlichen Systematik und der hierzu ergangenen Rechtsprechung nicht gefolgt werden.Der Argumentation des BF, dass er bereits ab dem rückwirkend vertraglich festgelegten Umwandlungsstichtag am römisch 40 faktisch nicht mehr als Geschäftsführer tätig gewesen sei und daher ab diesem Zeitpunkt keine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG mehr bestanden habe, kann im Lichte der gesetzlichen Systematik und der hierzu ergangenen Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG knüpft an das Formalkriterium der Bestellung zum Geschäftsführer an. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht diese Pflichtversicherung unabhängig davon, ob der Geschäftsführer seine Tätigkeit tatsächlich ausübt oder aus dieser Tätigkeit ein Entgelt bezieht (VwGH 14.04.2010, 2007/08/0105). Maßgeblich ist allein die aufrechte Organstellung.Die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG knüpft an das Formalkriterium der Bestellung zum Geschäftsführer an. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht diese Pflichtversicherung unabhängig davon, ob der Geschäftsführer seine Tätigkeit tatsächlich ausübt oder aus dieser Tätigkeit ein Entgelt bezieht (VwGH 14.04.2010, 2007/08/0105). Maßgeblich ist allein die aufrechte Organstellung. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt klargestellt, dass eine tatsächliche Beendigung der betrieblichen Tätigkeit eines Geschäftsführers schon deshalb nicht angenommen werden kann, solange dieser noch im Firmenbuch eingetragen ist, weil ihm aus seiner Organstellung weiterhin die gesetzlichen Pflichten nach dem GmbHG zukommen (VwGH 15.05.2013, 2012/08/0161; VwGH 19.12.2018, Ra 2018/08/0086). Diese Pflichten bestehen unabhängig davon, ob der Geschäftsführer subjektiv meint, seine Tätigkeit faktisch beendet zu haben. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung knüpft somit nicht an interne gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen oder an einen vertraglich festgelegten Umwandlungsstichtag an, sondern an die nach außen wirksame und für Dritte erkennbare Rechtslage, die sich aus dem Firmenbuch ergibt. Solange eine Person als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen ist, besteht ihre Organstellung nach außen fort und damit auch die Grundlage für die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG.Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung knüpft somit nicht an interne gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen oder an einen vertraglich festgelegten Umwandlungsstichtag an, sondern an die nach außen wirksame und für Dritte erkennbare Rechtslage, die sich aus dem Firmenbuch ergibt. Solange eine Person als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen ist, besteht ihre Organstellung nach außen fort und damit auch die Grundlage für die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG. Der Umstand, dass im Umwandlungsvertrag ein rückwirkender Stichtag vereinbart wurde, vermag daher an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Eine rückwirkende vertraglich vereinbarte Beendigung der Geschäftsführerstellung ist sozialversicherungsrechtlich unbeachtlich, solange die Löschung im Firmenbuch nicht erfolgt ist. 3.4.
  16. Wie den oben angeführten Gesetzesstellen zu entnehmen ist, beginnt gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 GSVG die Pflichtversicherung bei Bestellung des Gesellschafters einer GmbH zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch.3.4.
  17. Wie den oben angeführten Gesetzesstellen zu entnehmen ist, beginnt gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG die Pflichtversicherung bei Bestellung des Gesellschafters einer GmbH zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch. Die Pflichtversicherung endet gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 GSVG bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG genannten Gesellschaftern, nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist. Dafür ist lediglich das Einlangen des Löschungsgesuches beim Firmenbuchgericht entscheidend.Die Pflichtversicherung endet gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG bei den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG genannten Gesellschaftern, nach Maßgabe des Absatz 3, mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist. Dafür ist lediglich das Einlangen des Löschungsgesuches beim Firmenbuchgericht entscheidend. 3.4.
  18. Aufgrund der dargelegten Gesetzesstellen und der oben zitierten Judikatur bestand somit für den BF die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG ab dem XXXX , aufgrund des Einlangens des Antrages auf Eintragung des BF als geschäftsführender Gesellschafter der GmbH beim zuständigen Handelsgericht, und bestand die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG bis zum XXXX , sohin zum Letzten des Kalendermonats, in dem die die Einlangen des Antrags auf Löschung der GmbH beim zuständigen Handelsgericht einging, fort.3.4.
  19. Aufgrund der dargelegten Gesetzesstellen und der oben zitierten Judikatur bestand somit für den BF die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG ab dem römisch 40 , aufgrund des Einlangens des Antrages auf Eintragung des BF als geschäftsführender Gesellschafter der GmbH beim zuständigen Handelsgericht, und bestand die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG bis zum römisch 40 , sohin zum Letzten des Kalendermonats, in dem die die Einlangen des Antrags auf Löschung der GmbH beim zuständigen Handelsgericht einging, fort. Der Einwand des BF, er sei bereits ab dem Umwandlungsstichtag am XXXX faktisch nicht mehr tätig gewesen, ist im Hinblick auf die klare Anknüpfung der Pflichtversicherung an die formelle Organstellung und an das Einlangen des Antrages auf Eintragung bzw. Löschung beim Firmenbuchgericht rechtlich unbeachtlich.Der Einwand des BF, er sei bereits ab dem Umwandlungsstichtag am römisch 40 faktisch nicht mehr tätig gewesen, ist im Hinblick auf die klare Anknüpfung der Pflichtversicherung an die formelle Organstellung und an das Einlangen des Antrages auf Eintragung bzw. Löschung beim Firmenbuchgericht rechtlich unbeachtlich. Der Antrag vom XXXX auf Ausnahme wegen geringfügiger Einkünfte und Umsätze nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG ab dem XXXX wurde daher von der SVS zu Recht für den Zeitraum von XXXX abgelehnt. Der Antrag vom römisch 40 auf Ausnahme wegen geringfügiger Einkünfte und Umsätze nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG ab dem römisch 40 wurde daher von der SVS zu Recht für den Zeitraum von römisch 40 abgelehnt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig. Die Gesetzesstellen und die Judikatur wurden entsprechend zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig. Die Gesetzesstellen und die Judikatur wurden entsprechend zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W167.2278202.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.