RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2026 GeschäftszahlW185 2319483-3 Spruch, W185 2319483-3/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 23Abs. 2 i
Vm § 8 Abs. 2 ZustG im Akt hinterlegt. In der diesbezüglichen Beurkundung der Hinterlegung führte das Bundesamt aus, dass der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten habe festgestellt werden können. Auf Grund des unbekannten Aufenthaltes des BF erscheine auch eine Verständigung gemäß § 23 Abs. 3 ZustG als nicht zweckmäßig.Die Entscheidung wurde am 06.03.
Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, ZustG im Akt hinterlegt. In der diesbezüglichen Beurkundung der Hinterlegung führte das Bundesamt aus, dass der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten habe festgestellt werden können. Auf Grund des unbekannten Aufenthaltes des BF erscheine auch eine Verständigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustG als nicht zweckmäßig. Am 02.07.2025 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. Gegen den „Bescheid vom 05.03.2025“ erhob der BF, vertreten durch die BBU GmbH, mit Schriftsatz vom 07.08.2025 Beschwerde und stellte zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es wurde ausgeführt, dass die Rechtsvertretung erst am 06.08.2025 durch Akteneinsicht Kenntnis vom Bescheid erlangt hätte. Mit Bescheid vom 25.08.2025 wies das Bundesamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.08.
§ 33Abs. 1 Vw
GVG ab.Mit Bescheid vom 25.08.2025 wies das Bundesamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.08.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil eine österreichischen Landesgerichtes vom 04.09.2025 wurde der BF wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 dritter Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB sowie des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil eine österreichischen Landesgerichtes vom 04.09.2025 wurde der BF wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, dritter Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB sowie des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Am 04.09.2025 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und in ein PAZ eingeliefert. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.09.2025 wurde über den BF die Schubhaft verhängt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2025 (W241 2319483-1/5Z) wurde der Beschwerde vom 07.08.
§ 33Abs. 4 Vw
GVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2025 (W241 2319483-1/5Z) wurde der Beschwerde vom 07.08.
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der für den 23.09.2025 geplante Abschiebeflug nach Bulgarien wurde storniert. Am 30.09.2025 wurde der BF aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus der Schubhaft entlassen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2025 (W241 2319483-1/9E und W241 2319483-2/6E) wurde die Beschwerde gegen die als "Bescheid" bezeichnete Erledigung des BFA vom 05.03.
§ 28Abs. 1 1. Fall Vw
GVG als unzulässig zurückgewiesen, der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 22.08.
§ 28Abs. 1 und § 33 Abs. 1 Vw
GVG stattgegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der “Bescheid” vom 05.03.2025 mangels ordnungsgemäßer Zustellung gegenüber dem BF nicht rechtswirksam erlassen worden sei.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2025 (W241 2319483-1/9E und W241 2319483-2/6E) wurde die Beschwerde gegen die als "Bescheid" bezeichnete Erledigung des BFA vom 05.03.
Paragraph 28, Absatz eins, 1. Fall VwGVG als unzulässig zurückgewiesen, der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 22.08.
Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG stattgegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der “Bescheid” vom 05.03.2025 mangels ordnungsgemäßer Zustellung gegenüber dem BF nicht rechtswirksam erlassen worden sei. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.10.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO Bulgarien zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.10.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO Bulgarien zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Feststellungen zur Lage in Bulgarien (Stand: 09.09.2025) wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen dargelegt (gekürzt durch das BVwG): Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 09.09.2025 Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren (Registrierung und Bearbeitung der Anträge, Unterbringung der Asylwerber, Dublin-Verfahren und COI) ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAREF) (SAREF 2023). Für fremdenpolizeiliche Belange (u.a. legale Migration, permanente Aufenthaltsgenehmigung, Staatenlose, Staatsbürgerschaftsvergabe, Aufenthalt zur Arbeitsaufnahme, Bekämpfung der illegalen Migration, Kontrolle des legalen Aufenthalts im Inland, Identifizierung, Zwangsmaßnahmen, Rückkehrverfahren) ist die Direktion Migration (MD) des Innenministeriums zuständig. Auch Rückkehrentscheidungen werden nicht durch SAREF getroffen, sondern durch die MD, die Direktion der nationalen Polizei oder die Direktion der Grenzpolizei (STDOK 18.4.2023). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (BHC/ECRE 1.3.2025). Quelle: (BHC/ECRE 1.3.2025) Das reguläre Verfahren beginnt mit dem Asylantrag, entweder bei SAREF direkt (Registrierung des Antrags innerhalb von drei Tagen) oder vor einer anderen Behörde (Registrierung des Antrags innerhalb von sechs Tagen). Nach der Registrierung wird der Antragsteller einer Befragung unterzogen. Die Entscheidung soll binnen sechs Monaten erfolgen (verlängerbar auf max. 21 Monate). Die Rechtsmittelfrist beträgt 14 Tage und es gibt zwei Beschwerdeinstanzen. Im beschleunigten Verfahren werden offensichtlich unbegründete Asylanträge behandelt. Eine Entscheidung soll binnen 14 Tagen ab Registrierung erfolgen, ansonsten ist der Antrag im regulären Verfahren zu behandeln. Die Rechtsmittelfrist beträgt sieben Tage. Ein Folgeantrag wird zuerst binnen 14 Tagen auf Zulässigkeit geprüft. Die Rechtsmittelfrist beträgt auch hier sieben Tage (BHC/ECRE 1.3.2025; vgl. SAREF 2023).Das reguläre Verfahren beginnt mit dem Asylantrag, entweder bei SAREF direkt (Registrierung des Antrags innerhalb von drei Tagen) oder vor einer anderen Behörde (Registrierung des Antrags innerhalb von sechs Tagen). Nach der Registrierung wird der Antragsteller einer Befragung unterzogen. Die Entscheidung soll binnen sechs Monaten erfolgen (verlängerbar auf max. 21 Monate). Die Rechtsmittelfrist beträgt 14 Tage und es gibt zwei Beschwerdeinstanzen. Im beschleunigten Verfahren werden offensichtlich unbegründete Asylanträge behandelt. Eine Entscheidung soll binnen 14 Tagen ab Registrierung erfolgen, ansonsten ist der Antrag im regulären Verfahren zu behandeln. Die Rechtsmittelfrist beträgt sieben Tage. Ein Folgeantrag wird zuerst binnen 14 Tagen auf Zulässigkeit geprüft. Die Rechtsmittelfrist beträgt auch hier sieben Tage (BHC/ECRE 1.3.2025; vergleiche SAREF 2023). Ablauf des regulären Verfahrens (Kurzdarstellung): Quelle: BMI 28.4.2023 Ablauf des beschleunigten Verfahrens (Kurzdarstellung): Quelle: BMI 28.4.2023 Laut bulgarischer Gesetzgebung wird das beschleunigte Verfahren nur durchgeführt, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen (Art. 13, Abs. 1 Asyl- und Flüchtlingsgesetz) erfüllt sind (der Antrag ist kein Antrag auf internationalen Schutz; die vorgebrachten Gründe sind nicht ausreichend; es wird versucht, die Behörde betreffend Fluchtgeschichte, Identität oder Schutzbedarf zu täuschen; es wird versucht, durch den Asylantrag z. B. eine Außerlandesbringung zu verhindern; es fehlt der Bedarf für internationalen Schutz wegen der ruhigen Lage im Herkunfts- oder Drittstaat). Das Gesetz erfordert, dass im beschleunigten Verfahren im Voraus festzustellen ist, dass keine Gründe für die Zuerkennung eines Schutztitels vorliegen, bevor er als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann. Es ist unzulässig, die Ablehnung des Antrags im beschleunigten Verfahren nur auf einen spezifischen Grund zu stützen. Es ist verpflichtend, dass die Behörde den Antrag, im Kontext der allgemeinen Grundlagen für die Gewährung einer der beiden Formen des internationalen Schutzes, geprüft hat und dessen Notwendigkeit grundsätzlich ablehnt. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gelten sämtliche Verfahrensgarantien. Dennoch ist es auf unbegleitete Minderjährige nicht anwendbar. Für die Unterbringung gelten laut Auskunft von SAREF auch im beschleunigten Verfahren die üblichen gesetzlichen Bestimmungen (SAREF/VB Sofia 7.8.2023).Laut bulgarischer Gesetzgebung wird das beschleunigte Verfahren nur durchgeführt, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen (Artikel 13,, Absatz eins, Asyl- und Flüchtlingsgesetz) erfüllt sind (der Antrag ist kein Antrag auf internationalen Schutz; die vorgebrachten Gründe sind nicht ausreichend; es wird versucht, die Behörde betreffend Fluchtgeschichte, Identität oder Schutzbedarf zu täuschen; es wird versucht, durch den Asylantrag z. B. eine Außerlandesbringung zu verhindern; es fehlt der Bedarf für internationalen Schutz wegen der ruhigen Lage im Herkunfts- oder Drittstaat). Das Gesetz erfordert, dass im beschleunigten Verfahren im Voraus festzustellen ist, dass keine Gründe für die Zuerkennung eines Schutztitels vorliegen, bevor er als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann. Es ist unzulässig, die Ablehnung des Antrags im beschleunigten Verfahren nur auf einen spezifischen Grund zu stützen. Es ist verpflichtend, dass die Behörde den Antrag, im Kontext der allgemeinen Grundlagen für die Gewährung einer der beiden Formen des internationalen Schutzes, geprüft hat und dessen Notwendigkeit grundsätzlich ablehnt. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gelten sämtliche Verfahrensgarantien. Dennoch ist es auf unbegleitete Minderjährige nicht anwendbar. Für die Unterbringung gelten laut Auskunft von SAREF auch im beschleunigten Verfahren die üblichen gesetzlichen Bestimmungen (SAREF/VB Sofia 7.8.2023). Laut Asyl – und Flüchtlingsgesetz (Art. 23 Abs. 2) haben Personen, die in Bulgarien internationalen Schutz suchen, Anspruch auf den Erhalt von Rechtshilfe gemäß geltendem Rechtshilfegesetz, das in Art. 22 Abs. 2 vorsieht, dass Personen, die internationalen Schutz suchen oder diesen bereits erhalten haben oder aber Fremde, die temporären Schutz genießen, Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe betreffend Beratung und Vorbereitung vor einem Verfahren, sowie betreffend Vertretung in außergerichtlichen Verfahren (Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren, im Verfahren über die Ausstellung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Verfahren über die Anfechtung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Schiedsgerichtsverfahren und im Mediationsverfahren) haben. In Art. 29 Abs. 1 des Asyl – und Flüchtlingsgesetzes wird festgehalten, dass im Verfahren der Fremde das Recht auf einen Übersetzer oder Dolmetscher hat (VB Sofia/SAREF 16.9.2023). Laut Asyl – und Flüchtlingsgesetz (Artikel 23, Absatz 2,) haben Personen, die in Bulgarien internationalen Schutz suchen, Anspruch auf den Erhalt von Rechtshilfe gemäß geltendem Rechtshilfegesetz, das in Artikel 22, Absatz 2, vorsieht, dass Personen, die internationalen Schutz suchen oder diesen bereits erhalten haben oder aber Fremde, die temporären Schutz genießen, Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe betreffend Beratung und Vorbereitung vor einem Verfahren, sowie betreffend Vertretung in außergerichtlichen Verfahren (Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren, im Verfahren über die Ausstellung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Verfahren über die Anfechtung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Schiedsgerichtsverfahren und im Mediationsverfahren) haben. In Artikel 29, Absatz eins, des Asyl – und Flüchtlingsgesetzes wird festgehalten, dass im Verfahren der Fremde das Recht auf einen Übersetzer oder Dolmetscher hat (VB Sofia/SAREF 16.9.2023). Gemäß den Bestimmungen des Art. 67 Abs. 1, Asyl – und Flüchtlingsgesetz werden die administrativen Zwangsmaßnahmen Entziehung des Aufenthaltsrechts, Rückkehr, Ausweisung und Einreiseverbot bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht vollstreckt. Laut Art. 2 werden die administrativen Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 aufgehoben, wenn dem Fremden Asyl oder internationaler Schutz gewährt wurde. Abs. 3 sieht vor, dass Absatz 1 und Absatz 2 nicht angewendet werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Schutzsuchende oder Schutzberechtigte eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellt oder schon einmal rechtskräftig wegen der Begehung eines schweren Verbrechens verurteilt wurde, welches eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt. Laut Auskunft der bulgarischen Asylbehörde SAREF wird daher, unter Bedachtnahme auf das Obige, bei einem Asylverfahren die bereits verhängte administrative Maßnahme Rückkehr bis zur Beendigung des Verfahrens mit einem rechtskräftigen Bescheid nicht vollstreckt. Das gilt auch für das beschleunigte Verfahren (VB Sofia/SAREF 16.9.2023).Gemäß den Bestimmungen des Artikel 67, Absatz eins,, Asyl – und Flüchtlingsgesetz werden die administrativen Zwangsmaßnahmen Entziehung des Aufenthaltsrechts, Rückkehr, Ausweisung und Einreiseverbot bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht vollstreckt. Laut Artikel 2, werden die administrativen Zwangsmaßnahmen nach Absatz eins, aufgehoben, wenn dem Fremden Asyl oder internationaler Schutz gewährt wurde. Absatz 3, sieht vor, dass Absatz 1 und Absatz 2 nicht angewendet werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Schutzsuchende oder Schutzberechtigte eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellt oder schon einmal rechtskräftig wegen der Begehung eines schweren Verbrechens verurteilt wurde, welches eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt. Laut Auskunft der bulgarischen Asylbehörde SAREF wird daher, unter Bedachtnahme auf das Obige, bei einem Asylverfahren die bereits verhängte administrative Maßnahme Rückkehr bis zur Beendigung des Verfahrens mit einem rechtskräftigen Bescheid nicht vollstreckt. Das gilt auch für das beschleunigte Verfahren (VB Sofia/SAREF 16.9.2023). Bulgarien kennt folgende Schutzformen: Asyl (ist ein politisch durch den Präsidenten vergebener Schutztitel), internationaler Schutz (1. Flüchtlingsstatus und 2. subsidiärer Schutz) und temporärer Schutz (wird durch den Ministerrat bei außergewöhnlichen Ereignissen vergeben) (SAREF 2023). Im Jahr 2024 registrierte SAREF 12.250 Asylanträge, davon 2.601 von unbegleiteten Minderjährigen (UNHCR 4.2025). Im selben Jahr wurden von SAREF Asylentscheidungen zu 18.301 Antragstellern getroffen. 56 erhielten internationalen Schutz, 4.894 erhielten subsidiären Schutz und 3.141 wurden abgelehnt (davon 1.525 im beschleunigten Verfahren). Es wurden 7.299 Entscheidungen betreffend Einstellung des Verfahrens getroffen, hauptsächlich weil sich die Antragsteller dem Verfahren entzogen haben. Ein Verfahren dauerte durchschnittlich vier bis sechs Monate. Es wurden Verbesserungen der Qualitätsstandards im Verfahren beobachtet (BHC/ECRE 1.3.2025; vgl. UNHCR 4.2025). Die üblichen Gründe, das Asylverfahren in Bulgarien abzubrechen, waren niedrige Anerkennungsquoten für bestimmte Nationalitäten, schlechte Aufnahmebedingungen, fehlende Integrationsmöglichkeiten, aber vor allem von vornherein feststehende Pläne, andere EU-Länder zu erreichen (BHC/ECRE 1.3.2025).Im Jahr 2024 registrierte SAREF 12.250 Asylanträge, davon 2.601 von unbegleiteten Minderjährigen (UNHCR 4.2025). Im selben Jahr wurden von SAREF Asylentscheidungen zu 18.301 Antragstellern getroffen. 56 erhielten internationalen Schutz, 4.894 erhielten subsidiären Schutz und 3.141 wurden abgelehnt (davon 1.525 im beschleunigten Verfahren). Es wurden 7.299 Entscheidungen betreffend Einstellung des Verfahrens getroffen, hauptsächlich weil sich die Antragsteller dem Verfahren entzogen haben. Ein Verfahren dauerte durchschnittlich vier bis sechs Monate. Es wurden Verbesserungen der Qualitätsstandards im Verfahren beobachtet (BHC/ECRE 1.3.2025; vergleiche UNHCR 4.2025). Die üblichen Gründe, das Asylverfahren in Bulgarien abzubrechen, waren niedrige Anerkennungsquoten für bestimmte Nationalitäten, schlechte Aufnahmebedingungen, fehlende Integrationsmöglichkeiten, aber vor allem von vornherein feststehende Pläne, andere EU-Länder zu erreichen (BHC/ECRE 1.3.2025). 2025 gab es bis Stand 31. Juli 2.080 Asylanträge, darunter 285 unbegleitete Minderjährige. Im selben Zeitraum wurden 5.122 Entscheidungen getroffen: Asylstatus: 51; subsidiärer Schutz: 723; Ablehnung: 2.507; Verfahren eingestellt: 1.841 (VB Sofia 1.9.2025). Wenn sich ein Antragsteller dem Verfahren entzieht, ergeht eine Entscheidung in Abwesenheit. Alle anderen erhalten die Entscheidung persönlich. Viele legen ein Rechtsmittel ein. Im letzteren Fall bleiben sie im Zentrum. Erst wenn eine abschließende Entscheidung vorliegt, werden sie der Direktion Migration zur Schubhaft übergeben (STDOK 18.4.2023). Quellen: • BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.3.2025): Country Report: Bulgaria; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/03/AIDA-BG_2024-update.pdf, Zugriff 29.7.2025 • BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (28.4.2023): Bericht zum Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 • SAREF - Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat
(2023): Präsentation: General Overview of the Bulgarian Asylum System (präsentiert im Zuge des Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 von BMI und BFA) • STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 • UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (4.2025): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees; For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report; Universal Periodic Review: Fourth Cycle, 50th Session; Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2127926/bulgaria_unhcr_submission_for_upr_50th_session.pdf, Zugriff 28.8.2025 • VB Sofia - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien [Österreich] (1.9.2025): Auskunft des VB-Büros • VB Sofia/SAREF - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien [Österreich] (Herausgeber), Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (Autor) (16.9.2023): Auskunft Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (SAREF) [Asylbehörde, Bulgarien]; vom BFA beauftragte Übersetzung des Gerichtsdolmetschers • VB Sofia/SAREF - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien [Österreich] (Herausgeber), Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (Autor) (7.8.2023): Auskunft Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (SAREF) [Asylbehörde, Bulgarien]; Arbeitsübersetzung des VB-Büros, sowie vom BFA beauftragte Übersetzung des Gerichtsdolmetschers Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 09.09.2025 Dublin-Rückkehrer aus anderen Mitgliedstaaten werden prinzipiell am Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet nicht gehindert. Die Wiederaufnahme eines Asylverfahrens für Dublin-Rückkehrer ist laut Asylgesetz obligatorisch, so ihnen nicht in Abwesenheit eine inhaltlich negative Entscheidung zugestellt wurde. Dies wird in der Praxis auch umgesetzt und Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren schlicht eingestellt wurden, nachdem sie sich demselben entzogen hatten, haben prinzipiell keine Schwierigkeiten ihre Verfahren wieder aufnehmen zu lassen (BHC/ECRE 1.3.2025). Vor der Ankunft der Dublin-Rückkehrer informiert SAREF die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet (BHC/ECRE 1.3.2025; vgl. STDOK 18.4.2023). (Siehe dazu auch Versorgung / Dublin-Rückkehrer, Anm.):Vor der Ankunft der Dublin-Rückkehrer informiert SAREF die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet (BHC/ECRE 1.3.2025; vergleiche STDOK 18.4.2023). (Siehe dazu auch Versorgung / Dublin-Rückkehrer, Anm.): ● Wenn das Asylverfahren des Rückkehrers in Bulgarien noch läuft, wird dieser in ein Zentrum von SAREF verlegt (BHC/ECRE 1.3.2025). ● Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren schlicht eingestellt wurden, nachdem sie sich demselben entzogen hatten, haben prinzipiell keine Schwierigkeiten ihre Verfahren wieder aufnehmen zu lassen. Ein eingestelltes Verfahren ohne inhaltliche Entscheidung kann wieder aufgenommen werden (BHC/ECRE 1.3.2025). Die Prüfung des Antrags wird in dem Stadium wieder aufgenommen, in dem das Verfahren abgebrochen wurde (EUAA/SAREF 20.4.2023). ● Bei einem take charge-Request wird das Asylverfahren ab der Registrierung des Antragstellers eingeleitet. Ein Antrag kann am Flughafen oder in einer Unterbringungseinrichtung von SAREF oder vor jeder anderen Behörde gestellt werden (EUAA/SAREF 20.4.2023). ● Wenn das Asylverfahren des Rückkehrers in Bulgarien inhaltlich abgelehnt wurde (bevor oder nachdem dieser das Land verlassen hat) und die Entscheidung in Abwesenheit rechtskräftig wurde (dies ist zulässig, wenn ein Interview stattgefunden hat), wird der Rückkehrer in ein Schubhaftzentrum verlegt (Busmantsi oder Lyubimets) (BHC/ECRE 1.3.2025; vgl. STDOK 18.4.2023), da er dann als irregulärer Migrant betrachtet wird (STDOK 18.4.2023). Im Falle einer inhaltlichen Ablehnung und Zustellung in Abwesenheit kann er einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt, über welchen SAREF informiert wird und diesen auf Zulässigkeit prüft (STDOK 18.4.2023). Wenn das Asylverfahren des Rückkehrers in Bulgarien inhaltlich abgelehnt wurde (bevor oder nachdem dieser das Land verlassen hat) und die Entscheidung in Abwesenheit rechtskräftig wurde (dies ist zulässig, wenn ein Interview stattgefunden hat), wird der Rückkehrer in ein Schubhaftzentrum verlegt (Busmantsi oder Lyubimets) (BHC/ECRE 1.3.2025; vergleiche STDOK 18.4.2023), da er dann als irregulärer Migrant betrachtet wird (STDOK 18.4.2023). Im Falle einer inhaltlichen Ablehnung und Zustellung in Abwesenheit kann er einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt, über welchen SAREF informiert wird und diesen auf Zulässigkeit prüft (STDOK 18.4.2023). Überblick Dublin-Requests an Bulgarien, gegenüber tatsächlich durchgeführten Überstellungen 2015-2024: Quelle: BHC/ECRE 1.3.2025 Im Jahr 2024 haben Gerichte verschiedener europäischer Länder Dublin-Überstellungen nach Bulgarien bestätigt. Im Falle vulnerabler Beschwerdeführer kam es jedoch zu Aufhebungen oder es wurden individuelle Garantien gefordert (BHC/ECRE 1.3.2025). Quellen: • BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.3.2025): Country Report: Bulgaria; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/03/AIDA-BG_2024-update.pdf, Zugriff 29.7.2025 • EUAA/SAREF - European Union Agency for Asylum (Herausgeber), Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (Autor) (20.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Bulgaria, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers_bg.pdf, Zugriff 22.8.2025 • STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable Letzte Änderung: 09.09.2025 Das bulgarische Asylgesetz definiert als vulnerable Gruppen: (unbegleitete) Minderjährige (UM), Behinderte, Alte, Schwangere, alleinstehende Elternteile mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen mit ernsthaften Gesundheitsproblemen bzw. psychischen Störungen oder Opfer von Vergewaltigung, Folter oder Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt. 2020 wurde durch Gesetzesänderungen eine obligatorische Vulnerabilitätseinschätzung eingeführt. Von den Sozialexperten der Asylbehörde SAREF ist ein Vulnerabilitätsbericht zu verfassen und den Asylentscheidern zusammen mit Empfehlungen weiterzuleiten, damit diese bei der Entscheidung berücksichtigt werden können. Außerdem wurde ein Fragebogen zur Früherkennung von Antragstellern mit traumatisierenden Erfahrungen erstellt, um besondere Bedürfnisse zu ermitteln und die Überweisung an geeignete psychologische oder medizinische Betreuung zu ermöglichen. Für das Jahr 2024 wurden die Vulnerabilitätsfeststellung und vor allem die weitere Bearbeitung der ermittelten Fälle, als unzureichend kritisiert. Ein Monitoring ergab, dass in 50 % der Fälle ein Formular für die erste Vulnerabilitätsbewertung und der erforderliche Folgeplan in den Akten von Asylwerbern vorhanden waren, welche unter die Vulnerabilitätsdefinition des nationalen Rechts fielen. Die obligatorischen Sozialberichte mit Bedarfsermittlung waren in 41 % der gemonitorten Akte von UM vorhanden, ohne jedoch berücksichtigt zu werden. In keinem der gemonitorten Fälle wurde der obligatorische Plan für die im Einzelfall zu treffenden Maßnahmen erstellt. Dennoch führten die Bemühungen um die Identifizierung von Vulnerabilität zu einem deutlichen Anstieg der Zahl der Asylwerber, bei denen besondere Bedürfnisse oder Gefährdungen formell anerkannt wurden, von 797 im Jahr 2019 auf 6.155 als vulnerabel eingestufte Personen im Jahr
- 2024 fiel diese Zahl wieder auf 4.136 Asylwerber (97 % davon Minderjährige) (BHC/ECRE 1.3.2025). Etwaige Vulnerabilität und spezielle Bedürfnisse sollen während des medizinischen Eingangstests bei Antragstellung festgestellt werden. Um vulnerable Personen und besondere Bedürfnisse zu identifizieren, arbeiten die Experten von SAREF mit den Leitlinien des EUAA-Tools zur Identifizierung von Personen mit besonderen Bedürfnissen. Außerdem wird ein individueller Ansatz verfolgt und es werden regelmäßig Sozialgespräche und Konsultationen durchgeführt. Was die unbegleiteten Minderjährigen betrifft, so sind die Anwendung eines individuellen Ansatzes und die besondere Betreuung der unbegleiteten Minderjährigen im Hinblick auf das Kindeswohl ein Leitprinzip der Arbeit. Es wurde ein landesweiter interinstitutioneller und Koordinierungsmechanismus eingerichtet. Dabei handelt es sich um einen Ansatz, bei dem die Kinderschutzbehörden auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene sowie andere verantwortliche Institutionen und Organisationen im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß der geltenden Gesetzgebung verpflichtet sind, Identifizierungsmaßnahmen durchzuführen und die Rechte von unbegleiteten Minderjährigen zu garantieren, indem sie einen angemessenen Lebensstandard, Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, sozialer Unterstützung und Anpassung gewährleisten. Die Unterbringung erfolgt je nach ethnischer Zugehörigkeit, Herkunftsland, Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand usw. (EUAA/SAREF 20.4.2023). NGOs spielen weiterhin eine Schlüsselrolle bei der frühzeitigen Erkennung und Bewertung von Vulnerabilität bei Antragstellern und ihrer Überweisung und entsprechenden Behandlung. Die NGOs sind auf bestimmte Gruppen und Themen spezialisiert, z. B. Armut (Rotes Kreuz; Rat der Flüchtlingsfrauen, Caritas Sofia); Gesundheit und Behinderungen (Rotes Kreuz); mentale und psychologische Probleme (Animus, Zentrum Nadya) und unbegleitete Minderjährige (Bulgarisches Helsinki Komitee) (BHC/ECRE 1.3.2025). Sozialarbeiter der Kinderschutzdienste sind verpflichtet, bei jedem Asylantrag eines unbegleiteten Minderjährigen einen Sozialbericht mit einer Stellungnahme zum Kindeswohl vorzulegen. Im Jahr 2024 wurden diese Berichte in 59 % der gemonitorten Fälle entweder nicht erstellt, oder nicht an die Sachbearbeiter von SAREF weitergeleitet. In 45 % der gemonitorten Fälle haben Sozialarbeiter während der Asyleinvernahmen, die sie begleitet haben, in keiner Weise interveniert (BHC/ECRE 1.3.2025). SAREF-Sachbearbeiter sind nicht verpflichtet, eine Altersfeststellung anzufordern, es sei denn, es bestehen Zweifel an der Minderjährigkeit einer Person. Das Gesetz gibt keine Methode der Altersfeststellung vor. Standardverfahren war bislang ein Handwurzelröntgen, doch medizinische Organisationen kritisieren die Methode. Das Oberste Verwaltungsgericht betrachtet diesen Test nicht als verbindlich und wendet, wie vom Asylgesetz vorgesehen, das Günstigkeitsprinzip an. Im März 2024 trat eine bilaterale Anweisung zur Altersfeststellung von SAREF und der Staatlichen Behörde für Kinderschutz (SACP) in Kraft, welche einen strukturierten multidisziplinären Ansatz einführt. Medizinische Altersfeststellungen sind demnach nur vorgesehen, wenn nicht-medizinische Methoden ergebnislos verlaufen. Dennoch verwendete SAREF im Jahr 2024 weiterhin hauptsächlich das Handwurzel-Röntgen - nämlich in 34 Fällen, von denen in einem Fall (3 %) der Antragsteller als volljährig eingestuft wurde. 2024 wurden drei nicht medizinische Altersfeststellungen vorgenommen, von denen alle eine Minderjährigkeit feststellten. Die Altersfeststellung kann nicht mit einer separaten Beschwerde angefochten werden (BHC/ECRE 1.3.2025). Ende 2020 wurde die Verpflichtung zur Vertretung von unbegleiteten Minderjährigen im Asylverfahren und nach der Anerkennung, von den Gemeinden zum nationalen Büro für Rechtshilfe verlagert, um die fehlenden Vormunde zu substituieren und eine geeignete rechtliche Vertretung sicherzustellen. 2024 erhielten insgesamt 2.392 (91 %) von 2.601 unbegleiteten Minderjährigen eine Vertretung, wobei aufgrund der hohen Untertauchraten in der Praxis 214 UM von Anfang bis Ende ihres Asylverfahrens vertreten wurden (BHC/ECRE 1.3.2025). Das beschleunigte Verfahren ist auf unbegleitete Minderjährige nicht anwendbar, auf Folteropfer hingegen schon (BHC/ECRE 1.3.2025). Mit dem Ziel, faire und effiziente Verfahren zu gewährleisten, unterstützt UNHCR die Regierung bei der Verbesserung der Qualität des Asylsystems durch Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau. Beamte der Asylbehörde SAREF wurden in der Befragung von Personen mit besonderen Bedürfnissen geschult. Im Jahr 2024 wurden die Verfahren in 500 Fällen, darunter auch in den Fällen von 32 Minderjährigen, im Hinblick auf die Qualitätssicherung überwacht. Darüber hinaus wurden im Jahr 2024 5.178 Rechtsberatungen für Flüchtlinge durchgeführt. UNHCR arbeitet mit Institutionen auf Landes- und Kommunalebene sowie mit NGOs zusammen, um das nationale Kinderschutzsystem zu stärken. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der frühzeitigen Erkennung, dem Zugang zu angemessener Aufnahme, Vertretung, Vormundschaft und alternativen Betreuungsmöglichkeiten für asylsuchende und geflohene Minderjährige. Im November 2024 schulte UNHCR Partner und Kinderschutzbehörden in den Bereichen Identifizierung, Überweisung und Fallmanagement (UNHCR 2.2025). Asylsuchende Minderjährige haben laut Gesetz ohne Altersbeschränkung und analog zu bulgarischen Minderjährigen Zugang zu Schul- und Berufsausbildung. In der Praxis gibt es gewisse Hindernisse bei der Einstufung der Minderjährigen. Insgesamt 55 Asylwerberkinder begannen das Schuljahr 2024 in Bulgarien (BHC/ECRE 1.3.2025). Nach geltendem Recht haben alle minderjährigen Asylwerber sowie Flüchtlinge Zugang zu Bildung wie bulgarische Staatsbürger. Gesetzesänderungen und Bemühungen der Behörden haben zu einem deutlichen Anstieg der Zahl der in Schulen eingeschriebenen minderjährigen Asylwerber sowie Flüchtlinge beigetragen. Allerdings verfügen Schulen und Lehrkräfte nicht über die erforderlichen Kompetenzen und Instrumente, um die Integration der Minderjährigen in das Bildungssystem zu unterstützen, was durch das Fehlen von Vorbereitungsklassen und ausreichender Sprachförderung noch verschärft wird (UNHCR 4.2025). Die Zahl der unbegleiteten Minderjährigen, die einen Asylantrag stellten, fiel im Jahr 2024 auf 2.601 (BHC/ECRE 1.3.2025; vgl. UNHCR 4.2025), verglichen mit 3.843 im Jahr 2023 und 3.483 im Jahr
- 2024 erhielten ein UM Flüchtlingsstatus, 77 subsidiären Schutz, 136 erhielten negative Entscheidungen und 2.458 entzogen sich dem Verfahren, weswegen ihre Verfahren eingestellt wurden. Obwohl unbegleitete Minderjährige besser über ihre Rechte und das Asylverfahren informiert waren, brach die überwiegende Mehrheit (94 %) das Asylverfahren ab und reiste irregulär weiter (BHC/ECRE 1.3.2025).Die Zahl der unbegleiteten Minderjährigen, die einen Asylantrag stellten, fiel im Jahr 2024 auf 2.601 (BHC/ECRE 1.3.2025; vergleiche UNHCR 4.2025), verglichen mit 3.843 im Jahr 2023 und 3.483 im Jahr
- 2024 erhielten ein UM Flüchtlingsstatus, 77 subsidiären Schutz, 136 erhielten negative Entscheidungen und 2.458 entzogen sich dem Verfahren, weswegen ihre Verfahren eingestellt wurden. Obwohl unbegleitete Minderjährige besser über ihre Rechte und das Asylverfahren informiert waren, brach die überwiegende Mehrheit (94 %) das Asylverfahren ab und reiste irregulär weiter (BHC/ECRE 1.3.2025). Quellen: • BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.3.2025): Country Report: Bulgaria; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/03/AIDA-BG_2024-update.pdf, Zugriff 29.7.2025 • EUAA/SAREF - European Union Agency for Asylum (Herausgeber), Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (Autor) (20.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Bulgaria, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers_bg.pdf, Zugriff 22.8.2025 • UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (4.2025): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees; For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report; Universal Periodic Review: Fourth Cycle, 50th Session; Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2127926/bulgaria_unhcr_submission_for_upr_50th_session.pdf, Zugriff 28.8.2025 • UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2.2025): Bulgaria Fact Sheet - February 2025, https://www.unhcr.org/sites/default/files/2025-03/bi-annual-fact-sheet-2025-02-bulgaria.pdf, Zugriff 27.8.2025 Non-Refoulement Letzte Änderung: 09.09.2025 Bulgarien beschloss am
- April 2024 eine Liste sicherer Herkunfts- und sicherer Drittstaaten. Die bulgarischen Gesetze definieren ein sicheres Herkunftsland als einen Staat, in dem die etablierte Rechtsstaatlichkeit und deren Einhaltung im Rahmen eines demokratischen Systems der öffentlichen Ordnung keine Verfolgung oder Verfolgungshandlungen zulassen und in dem keine Gefahr von Gewalt in einer Situation eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts besteht. Dieses Konzept gilt als einer der Gründe für die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet im beschleunigten Verfahren. Als sichere Herkunftsstaaten gelten: Kuba, Bangladesch, Pakistan, Indien, Algerien, Marokko, Tunesien, Tansania, Ghana, Senegal, Jordanien, Kasachstan, Aserbaidschan, Armenien, Georgien, Türkei, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Serbien, Montenegro und Nordmazedonien (BHC/ECRE 1.3.2025). Ein sicherer Drittstaat wird gemäß bulgarischem Gesetz definiert als ein Land, das nicht das Herkunftsland ist; in dem sich der um internationalen Schutz ersuchende Ausländer aufgehalten hat und in dem er keinen Grund hat, aus den Konventionsgründen Verfolgung zu befürchten; wo er gegen die Zurückweisung in das Hoheitsgebiet eines Landes geschützt ist, in dem die Voraussetzungen für Verfolgung und Gefährdung seiner Rechte bestehen (Refoulementschutz); wo ihm keine Verfolgung oder ernsthafter Schaden, wie Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohen; wo er die Möglichkeit hat, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu beantragen und in Anspruch zu nehmen; und wo hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass dem Ausländer der Zugang zum Hoheitsgebiet des betreffenden Staates gestattet wird. Das Konzept des sicheren Drittstaates wurde erstmals im Jahr 2020 als Unzulässigkeitsgrund eingeführt und wird im beschleunigten Verfahren als Grund für die Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet betrachtet. Das Gesetz verlangt derzeit eine detailliertere Untersuchung, damit ein Land im Einzelfall als sicherer Drittstaat eingestuft werden kann, einschließlich der Feststellung, dass es den Antragsteller aufnimmt. Auch kann das Konzept des sicheren Drittstaates nicht als alleiniger Grund dafür herangezogen werden, den Antrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten, es sei denn, es besteht eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat, aufgrund derer es für diese Person zumutbar wäre, in diesen Staat zu reisen. Da das Konzept in früheren Jahren in der Praxis kaum angewandt wurde, sind nur begrenzt Erfahrungen vorhanden. Grundsätzlich beziehen sich Ablehnungen auf der Grundlage des Konzeptes des sicheren Drittstaates auf Länder, in denen der Antragsteller vor seiner Ausreise längere Zeit gelebt oder gewohnt hat. Transit oder kurze Aufenthalte in Ländern werden nicht als ausreichend für die Annahme der Drittstaatssicherheit betrachtet. Als sichere Drittstaaten gelten: Bangladesch, Iran und Türkei (BHC/ECRE 1.3.2025). Es gibt Berichte über sogenannte Pushbacks Asylsuchender entlang der Grenze zur Türkei. Der nationale Überwachungsmechanismus hat 3.548 angebliche Pushbacks registriert, von denen 43.282 Personen betroffen waren, was einem Rückgang um 75 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die bulgarischen Behörden gaben an, 2024 die irreguläre Einreise von 52.534 Personen verhindert zu haben. Laut bulgarischem Innenministerium handelt es sich dabei um irreguläre Migranten, die vor der Einreise nach Bulgarien von sich aus beschlossen hätten, umzukehren (BHC/ECRE 1.3.2025; vgl. UNHCR 4.2025).Es gibt Berichte über sogenannte Pushbacks Asylsuchender entlang der Grenze zur Türkei. Der nationale Überwachungsmechanismus hat 3.548 angebliche Pushbacks registriert, von denen 43.282 Personen betroffen waren, was einem Rückgang um 75 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die bulgarischen Behörden gaben an, 2024 die irreguläre Einreise von 52.534 Personen verhindert zu haben. Laut bulgarischem Innenministerium handelt es sich dabei um irreguläre Migranten, die vor der Einreise nach Bulgarien von sich aus beschlossen hätten, umzukehren (BHC/ECRE 1.3.2025; vergleiche UNHCR 4.2025). Quellen: • BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.3.2025): Country Report: Bulgaria; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/03/AIDA-BG_2024-update.pdf, Zugriff 29.7.2025 • UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (4.2025): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees; For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report; Universal Periodic Review: Fourth Cycle, 50th Session; Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2127926/bulgaria_unhcr_submission_for_upr_50th_session.pdf, Zugriff 28.8.2025 Versorgung Letzte Änderung: 09.09.2025 Die Asylbehörde SAREF ist für die Versorgung von Asylwerbern zuständig. Der Zugang zu Versorgung ist gesetzlich ab dem Zeitpunkt der Registrierung als Asylwerber durch SAREF garantiert. Das Recht auf Versorgung gilt für Asylwerber in Dublin-, beschleunigten und ordentlichen Verfahren. Folgeantragsteller sind vom Zugang zu Unterbringungszentren, Verpflegung und Sozialhilfe ausgeschlossen (mit Ausnahme von Vulnerablen). Die Registrierungskarte für Asylwerber ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Zugang zu den Rechten, die Asylwerbern während des Asylverfahrens zustehen (BHC/ECRE 1.3.2025). Obwohl das Gesetz diesbezüglich keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, werden mittellose Asylwerber im Falle begrenzter Unterbringungskapazitäten vorrangig untergebracht. Die Unterbringung außerhalb der Aufnahmezentren in privaten Wohnungen ist zulässig, jedoch nur wenn die Betroffenen erklären, dafür selbst aufzukommen und auf ihr Recht auf soziale und materielle Unterstützung formell verzichten. In der Praxis gewährt SAREF die Unterbringung und die damit zusammenhängenden Leistungen allen Asylwerbern ohne ein förmliches Prüfungsverfahren, außer bei Dublin-Rückkehrern im Hinblick auf deren Zugang zu Unterbringung und Verpflegung in den SAREF-Aufnahmezentren (siehe Versorgung / Dublin-Rückkehrer, Anm.) (BHC/ECRE 1.3.2025).Obwohl das Gesetz diesbezüglich keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, werden mittellose Asylwerber im Falle begrenzter Unterbringungskapazitäten vorrangig untergebracht. Die Unterbringung außerhalb der Aufnahmezentren in privaten Wohnungen ist zulässig, jedoch nur wenn die Betroffenen erklären, dafür selbst aufzukommen und auf ihr Recht auf soziale und materielle Unterstützung formell verzichten. In der Praxis gewährt SAREF die Unterbringung und die damit zusammenhängenden Leistungen allen Asylwerbern ohne ein förmliches Prüfungsverfahren, außer bei Dublin-Rückkehrern im Hinblick auf deren Zugang zu Unterbringung und Verpflegung in den SAREF-Aufnahmezentren (siehe Versorgung / Dublin-Rückkehrer, Anmerkung (BHC/ECRE 1.3.2025). Nach dem Gesetz umfassen die Aufnahmebedingungen für Asylwerber: Unterbringung, Verpflegung, Sozialhilfe, Krankenversicherung und Gesundheitsversorgung sowie psychologische Betreuung. Diese Rechte können jedoch nur von Asylwerbern in Anspruch genommen werden, die in den Aufnahmezentren untergebracht sind. Asylwerber, die sich entweder entschieden haben, außerhalb der Aufnahmezentren zu leben, oder denen die Unterbringung, aus welchen Gründen auch immer, verweigert wird, haben keinen Zugang zu Verpflegung oder psychologischer Betreuung, sondern lediglich zu medizinischer Grundversorgung. Anfang 2015 stellte SAREF die monatliche finanzielle Unterstützung für Asylwerber in Aufnahmezentren ein, da sie dort mit Mahlzeiten versorgt werden (BHC/ECRE 1.3.2025). In offenen Zentren von SAREF untergebracht sind (Stand 22.8.2025) 464 Personen mit offenen Verfahren; in geschlossenen Zentren der Direktion Migration 212 Personen mit offenen Verfahren (jeweils in der Mehrheit Syrer) (VB Sofia 1.9.2025). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist ab einem Zeitpunkt drei Monate nach Registrierung des Asylantrags garantiert. SAREF bescheinigt hierfür die Dauer des Verfahrens und dass es noch läuft. Sobald die Genehmigung erteilt ist, ermöglicht sie den Zugang zu allen Arten von Beschäftigung und Sozialleistungen, einschließlich der Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Nach dem Gesetz haben Asylwerber auch Zugang zu Berufsausbildung. Im Jahr 2024 erteilte SAREF 1.074 Arbeitsgenehmigungen an Asylwerber. Drei Asylwerber (und zehn Schutzberechtigte) fanden im Rahmen von offiziellen Beschäftigungsprogrammen einen Job, die übrigen fanden auf eigene Initiative Arbeit. In der Praxis ist es für Asylwerber aufgrund der Sprachbarriere, der Rezession und der hohen Arbeitslosenquote immer noch schwierig, einen Arbeitsplatz zu finden (BHC/ECRE 1.3.2025). UNHCR und seine Partner führen Grenzmonitoring sowie Monitoring von Aufnahme- und Haftanstalten durch, um sicherzustellen, dass Asylwerber durch Informationen, Rechtsberatung und Unterstützung Zugang zu fairen und effizienten Verfahren erhalten (UNHCR 2.2025). Quellen: • BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.3.2025): Country Report: Bulgaria; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/03/AIDA-BG_2024-update.pdf, Zugriff 29.7.2025 • UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2.2025): Bulgaria Fact Sheet - February 2025, https://www.unhcr.org/sites/default/files/2025-03/bi-annual-fact-sheet-2025-02-bulgaria.pdf, Zugriff 27.8.2025 • VB Sofia - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien [Österreich] (1.9.2025): Auskunft des VB-Büros Unterbringung Letzte Änderung: 09.09.2025 Bulgarien verfügt (Stand Ende 2024) über vier Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya, Pastrogor und Harmanli, die von der Asylbehörde (SAREF) verwaltet werden. Diese verfügen über eine gemeinsame Kapazität von 3.225 Plätzen (BHC/ECRE 1.3.2025; vgl. VB Sofia 1.9.2025) und teilen sich folgendermaßen auf (BHC/ECRE 1.3.2025):Bulgarien verfügt (Stand Ende 2024) über vier Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya, Pastrogor und Harmanli, die von der Asylbehörde (SAREF) verwaltet werden. Diese verfügen über eine gemeinsame Kapazität von 3.225 Plätzen (BHC/ECRE 1.3.2025; vergleiche VB Sofia 1.9.2025) und teilen sich folgendermaßen auf (BHC/ECRE 1.3.2025): ● Sofia (bestehend aus: Vrazdebna, Ovcha Kupel und Voenna Rampa) ● Banya ● Harmanli ● Transitzentrum Pastrogor Ovcha Kupel, Voenna Rampa und Harmanli verfügen zusätzlich über Schutzzonen für unbegleitete Minderjährige (siehe Versorgung / Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable, Anm.) (BHC/ECRE 1.3.2025).Ovcha Kupel, Voenna Rampa und Harmanli verfügen zusätzlich über Schutzzonen für unbegleitete Minderjährige (siehe Versorgung / Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable, Anmerkung (BHC/ECRE 1.3.2025). Aufgrund fehlender Mittel für Instandhaltungsarbeiten sanken die Unterbringungskapazitäten 2024 auf 3.225 Plätze. Ende 2024 waren diese zu 49% belegt. Die Aufnahmezentren waren weiterhin mit anhaltenden Problemen im Zusammenhang mit der Infrastruktur und den Lebensbedingungen konfrontiert, welche oft unter den Mindeststandards lagen (BHC/ECRE 1.3.2025). Die Unterbringungsbedingungen werden weiterhin als prekär und unter internationalen und EU-Standards beschrieben. Es gibt keine umfassende Methodik zur regelmäßigen Bewertung der Angemessenheit der Aufnahmebedingungen, und die Feedback-Systeme sind begrenzt, was die Fähigkeit der Regierung beeinträchtigt, Lücken und Mängel bei den Dienstleistungen und Aufnahmebedingungen zu erkennen und zu beheben (UNHCR 4.2025). Alleinstehende Asylwerber werden gemeinsam mit anderen untergebracht, wobei die Bedingungen zwischen den Zentren erheblich variieren. In einigen Unterkünften werden überwiegend Menschen bestimmter Nationalitäten untergebracht, z. B. in Vrazhdebna (Sofia) überwiegend Syrer und Iraker, in Voenna Rampa (Sofia) hauptsächlich Afghanen und Pakistani. Während andere Zentren mehrere Nationalitäten beherbergen, wie z. B. Harmanli, Banya und Ovcha Kupel (Sofia) (BHC/ECRE 1.3.2025). Ab dem
- Januar 2025 übernahm das Innenministerium die Bewachung der SAREF-Aufnahmezentren, beginnend mit denen in Sofia und Harmanli, um die Sicherheit der in den Aufnahmezentren untergebrachten Asylwerber zu verbessern (BHC/ECRE 1.3.2025). Quellen: • BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.3.2025): Country Report: Bulgaria; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/03/AIDA-BG_2024-update.pdf, Zugriff 29.7.2025 • UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (4.2025): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees; For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report; Universal Periodic Review: Fourth Cycle, 50th Session; Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2127926/bulgaria_unhcr_submission_for_upr_50th_session.pdf, Zugriff 28.8.2025 • VB Sofia - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien [Österreich] (1.9.2025): Auskunft des VB-Büros Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 09.09.2025 Laut Gesetz umfassen die Aufnahmebedingungen für Asylwerber auch Krankenversicherung und Gesundheitsversorgung sowie psychologische Betreuung. Diese Rechte können jedoch nur von Asylwerbern in Anspruch genommen werden, die in den Aufnahmezentren untergebracht sind. Asylwerber, die sich entweder entschieden haben, außerhalb der Aufnahmezentren zu leben, oder denen die Unterbringung, aus welchen Gründen auch immer, verweigert wird, haben damit auch keinen Zugang mehr zur medizinischen und psychologischen Versorgung in den Zentren. Der Zugang zur medizinischen Grundversorgung ist aber dennoch gewährleistet, da die Krankenversicherung für alle Asylwerber grundsätzlich aus dem Staatshaushalt finanziert wird, unabhängig von ihrem Wohnort. In der Praxis haben Asylwerber beim Zugang zu medizinischer Versorgung die gleichen Schwierigkeiten wie bulgarische Staatsangehörige aufgrund des Zustands des nationalen Gesundheitssystems, welches materiell und finanziell unterausgestattet ist. In dieser Situation sind spezielle Vorkehrungen für Folteropfer und Personen mit psychischen Problemen nicht verfügbar. Der Zugang von Asylwerbern zu nachfolgender und spezialisierter medizinischer Behandlung ist weiterhin erschwert, da SAREF aufgrund knapper Haushaltsmittel die medizinischen Kosten, die nicht von der nationalen Krankenkasse übernommen werden, nicht decken kann. Diese Kosten, sowie die Kosten für verschreibungspflichtige Medikamente, Labortests oder andere medizinische Leistungen, die nicht im Gesundheitspaket enthalten sind, sowie für den Kauf von Babynahrung, Windeln und anderen Hygieneartikeln, werden vom UNHCR, UNICEF und dem Roten Kreuz übernommen (BHC/ECRE 1.3.2025). Die Unterbringungszentren sind mit Behandlungsräumen ausgestattet und bieten eine medizinische Grundversorgung, deren Umfang von der Verfügbarkeit medizinischer Dienstleister am jeweiligen Standort abhängt. Aufgrund des Mangels an Allgemeinmedizinern in Bulgarien erfolgt die medizinische Versorgung von Asylwerbern hauptsächlich in den Unterbringungszentren in Sofia und Harmanli, entweder durch eigenes medizinisches Personal oder durch Überweisung an Notaufnahmen örtlicher Krankenhäuser. Im Rahmen eines AMIF-Projekts, das von der Caritas in Zusammenarbeit mit UNICEF unterstützt wird, wurde in Sofia eine neue mobile Ambulanz eingerichtet, mit einer Krankenschwester, die Gesundheitsberatung und medizinische Grundversorgung anbietet, sowie einem Krankenwagen für den Transport von Patienten zu Gesundheitseinrichtungen. In den Ambulanzen der Aufnahmezentren in Sofia und Harmanli wurden im Jahr 2024 insgesamt 18.189 Erstuntersuchungen und 7.038 ambulante Untersuchungen von vier Ärzten, einem Rettungssanitäter und vier Krankenschwestern durchgeführt (BHC/ECRE 1.3.2025). Da sie die Behandlungsmöglichkeiten in den Aufnahmezentren als unzureichend kritisieren, sahen sich mehrere NGOs veranlasst, zusätzliche medizinische Hilfe anzubieten (AidK BB/matteo/ÖNAK NRW 29.1.2025). Obwohl das Gesetz vorsieht, dass Asylwerber, anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus unter denselben Bedingungen wie bulgarische Staatsangehörige Zugang zu Gesundheitsversorgung haben, wird die medizinische Versorgung durch die fehlende Registrierung bei Allgemeinärzten, den Mangel an Dolmetschern sowie fehlende finanzielle Mittel für den Kauf verschriebener Medikamente und die Übernahme von Zuzahlungen beeinträchtigt. Obwohl alle Asylwerber gemäß dem Asyl- und Flüchtlingsgesetz Anspruch auf psychologische Hilfe haben, gibt es keine formellen Verfahren, um sie systematisch zu identifizieren und zu unterstützen. Darüber hinaus gibt es keine spezialisierten Dienste für die Überweisung, insbesondere außerhalb der Hauptstadt Sofia. Das Gesetz schreibt eine medizinische Eingangsuntersuchung für Antragsteller vor, bei der zwar bestimmte besondere medizinische Bedürfnisse festgestellt werden können, die jedoch möglicherweise nicht ausreicht, um bestimmte vulnerable Antragsteller (z. B. Opfer von Trauma oder Menschenhandel) zu identifizieren (UNHCR 4.2025). Bei einer Umfrage des UNHCR unter Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen in Bulgarien wurde von Schwierigkeiten berichtet, in den Aufnahmezentren einen Arzt zu finden und Zugang zu Spezialisten zu bekommen. Bewohner von Unterbringungszentren wünschten sich u. a., dass das Gesundheitspersonal aufmerksamer und hilfsbereiter und die Gesundheitsdienste besser zugänglich und effizienter wären. Einige Umfrageteilnehmer berichteten, dass sie trotz ihrer Bedürfnisse keinen Zugang zu einem Dermatologen oder Zahnarzt erhalten haben. Als Gründe für den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung wurde u. a. das Fehlen eines Hausarztes, die Reisekosten, fehlende Informationen und die Sprachbarriere genannt. Auch wurde genannt, dass der Hausarzt nicht hilfsbereit war oder die Leistungen schlecht oder die medizinischen Einrichtungen nicht zufriedenstellend waren. Unter den Asylwerbern und Flüchtlingen in den Aufnahmezentren war der Zugang zu verschriebenen Medikamenten ein häufiges Problem. Von den befragten Asylwerbern und Flüchtlingen aus Syrien u. a. Ländern gaben 68 % an, keine Krankenversicherung zu haben. Zu den Gründen für das Fehlen einer Krankenversicherung gehörten, dass ein Hausarzt nicht hilfreich war oder dass sie keinen Hausarzt haben (was auch ihren Zugang zu anderen Gesundheitsdiensten einschränkt, da sie eine Überweisung ihres Hausarztes für den Spezialisten benötigen), fehlende Informationen über den Zugang zur Krankenversicherung, das Gefühl der Diskriminierung und Sprachbarrieren. Zu den allgemeinen Problemen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung wurden genannt: kein zugewiesener Hausarzt, Sprachbarrieren, Mangel an Medikamenten, Verweigerung des Personals, Schwierigkeiten bei der Fahrt zu medizinischen Einrichtungen, mangelnde Hilfsbereitschaft des medizinischen Personals und fehlende Informationen über die Gesundheitsversorgung. Einige Befragte verwiesen darauf, dass die Unterstützung für psychische Gesundheit über bestimmte Einrichtungen wie INTEGRICO, NGOs oder eine Hotline verfügbar sei. Andere sagten, dass ihre Fragen nach Unterstützung abgewiesen wurden (UNHCR 1.5.2024). Die medizinische Versorgung für Asylwerber umfasst u. a. den medizinischen Eingangstest bei Antragstellung, ständige ärztliche Überwachung, Bereitstellung medizinischer Nothilfe, Überwachung des Hygienestatus usw. Medizinisches Personal, bestehend aus einem Arzt und einer Krankenschwester, steht in den Unterkunftszentren zur Verfügung, die von SAREF verwaltet werden. Die Sozialexperten von SAREF stehen ebenfalls zur Verfügung und erteilen alle relevanten Informationen über die Gesundheitsversorgung, einschließlich der Bestellung eines Hausarztes und der Unterstützung in Fällen, in denen ein Krankenhausaufenthalt erforderlich ist. Gemäß Gesetz haben Antragsteller Anspruch auf eine Krankenversicherung, eine zugängliche medizinische Versorgung und eine kostenlose medizinische Versorgung wie für bulgarische Staatsbürger (EUAA/SAREF 20.4.2023). Das nationale Gesundheitspaket ist in der Regel knapp bemessen und sieht weder eine maßgeschneiderte medizinische oder psychologische Behandlung oder Unterstützung noch die Behandlung vieler chronischer Krankheiten oder chirurgische Eingriffe, Prothesen, Implantate oder andere notwendige Medikamente oder Hilfsmittel vor. Daher müssen die Patienten diese auf eigene Kosten bezahlen (BHC/ECRE 1.3.2025). Der Zugang zu medizinischer Versorgung gilt auch für Folgeantragsteller (EUAA/SAREF 20.4.2023). Wenn Asylwerber offiziell arbeiten, muss ihr Arbeitgeber die Krankenversicherungsbeiträge bezahlen (STDOK 18.4.2023). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Das bulgarische Gesundheitssystem basiert auf einer obligatorischen sozialen Krankenversicherung; die freiwillige Krankenversicherung spielt eine eher marginale Rolle. Die Gesundheitsausgaben pro Kopf sind die Zweitniedrigsten der EU (EOHSP 15.12.2023). Die größten Herausforderungen des bulgarischen Gesundheitswesens sind die ungleiche Verteilung der Ressourcen im Gesundheitswesen, die unzureichende Notfallversorgung, der gravierende Mangel an Pflegepersonal und hohe private Zuzahlungen ('out-of-pocket'-Zahlungen) (BS 19.3.2024). Diese privaten Zuzahlungen sind mit 34 % der gesamten Gesundheitsausgaben die höchsten in der EU und betreffen hauptsächlich die Ausgaben für Arzneimittel (EOHSP 15.12.2023). Gemäß bulgarischem Finanzministerium sind zwischen 500.000 und 600.000 Menschen in Bulgarien nicht krankenversichert, die Schätzungen gehen aber auseinander, weil viele, die keine Krankenversicherungsbeiträge bezahlen, im Ausland leben (BS 19.3.2024). Quellen: • AidK BB/matteo/ÖNAK NRW - Asyl in der Kirche Berlin-Brandenburg, matteo – Kirche und Asyl, Ökumenisches Netzwerk Asyl in der Kirche NRW (29.1.2025): Abgeschoben aus Deutschland nach Bulgarien: Systematische Verelendung im Transitland kein Bett, kein Brot, keine Seife, https://static1.squarespace.com/static/65e886f6d2860c67e0ca74fe/t/679b84d63ded8604afd46c26/1738245345315/Abgeschoben aus Deutschland nach Bulgarien_29 Januar 2025.pdf, Zugriff 26.8.2025 • BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.3.2025): Country Report: Bulgaria; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/03/AIDA-BG_2024-update.pdf, Zugriff 29.7.2025 • BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105817/country_report_2024_BGR.pdf, Zugriff 27.8.2025 • EOHSP - European Observatory on Health Systems and Policies (15.12.2023): Bulgaria: Country Health Profile 2023, State of Health in the EU, https://www.ecoi.net/en/file/local/2107060/chp-bulgaria2023.pdf, Zugriff 24.7.2024 • EUAA/SAREF - European Union Agency for Asylum (Herausgeber), Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (Autor) (20.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Bulgaria, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers_bg.pdf, Zugriff 22.8.2025 • EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI • STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 • UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (4.2025): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees; For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report; Universal Periodic Review: Fourth Cycle, 50th Session; Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2127926/bulgaria_unhcr_submission_for_upr_50th_session.pdf, Zugriff 28.8.2025 • UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (1.5.2024): Voices of Refugees in Bulgaria; Age, Gender, and Diversity (AGD); Participatory Assessment 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2108435/PA-Adult-Report-2023-Published.pdf, Zugriff 4.9.2025 Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 09.09.2025 Wenn das Asylverfahren des Rückkehrers in Bulgarien noch läuft oder wieder aufgenommen werden kann, weil es ohne inhaltliche Entscheidung eingestellt wurde, wird der Rückkehrer generell in ein Zentrum der Asylbehörde SAREF verlegt (BHC/ECRE 1.3.2025). Im Falle von Dublin-Rückkehrern mit zuvor eingestellten Verfahren, ist allerdings der Zugang zu staatlich bereitgestellter Versorgung und Unterbringung in Aufnahmezentren Berichten zufolge nur für vulnerable Antragsteller auch tatsächlich garantiert. Für nicht vulnerable Dublin-Rückkehrer, sollen Verpflegung und Unterkunft von der Verfügbarkeit von Aufnahmekapazitäten abhängen und wenn kein Platz verfügbar ist, muss Unterkunft und Verpflegung demnach auf eigene Kosten besorgt werden. Im Jahr 2024 berichtete SAREF angeblich weiterhin einen gravierenden Mangel an Kapazitäten für nicht vulnerable Dublin-Rückkehrer (BHC/ECRE 1.3.2025). 2023 beauskunftete SAREF jedoch im Zuge eines Study Visits in Bulgarien, angesprochen auf Berichte über Mangel an Unterbringungskapazitäten für nicht vulnerable Dublin-Rückkehrer, dass SAREF der Überstellung von vornherein nicht zustimmen würde, wenn keine Unterbringungskapazitäten vorhanden wären (STDOK 18.4.2023). Wenn der Dublin-Rückkehrer inhaltlich abgelehnt wurde, und eine Zustellung der Entscheidung in Abwesenheit erfolgt ist, wird er jedenfalls festgenommen und in ein geschlossenes Zentrum der Direktion Migration (MD) gebracht, welche für fremdenpolizeiliche Belange zuständig ist (STDOK 18.4.2023; vgl. BHC/ECRE 1.3.2025). SAREF informiert die MD über die angekündigte Ankunft eines Rückkehrers mit einer in Abwesenheit zugestellten abschließend negativen Entscheidung und bei Ankunft wird der Betreffende in Haft genommen (STDOK 18.4.2023). Werden solche Rückkehrer aus irgendeinem Grund nicht inhaftiert, haben sie aufgrund ihres irregulären Status in Bulgarien und des Fehlens gültiger Aufenthalts- und/oder Ausweispapiere keinen Zugang zu den meisten grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen und es drohen ihnen Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit (BHC/ECRE 1.3.2025). Betroffene können einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt. Über einen in der Haft gestellten Folgeantrag wird SAREF informiert und prüft dessen Zulässigkeit. Wird der Antrag nicht zugelassen, bleibt der Rückkehrer in Haft (STDOK 18.4.2023). Das bulgarische Asylgesetz (LAR) sieht grundsätzlich vor, dass auch im Falle einer Zulassung des Folgeantrags der Folgeantragsteller kein Recht auf Versorgung hat, außer er wäre vulnerabel (LAR, Art 29
(7)). Laut hierzu eingeholter Auskunft von SAREF ist dies zwar generell korrekt, jedoch werden in der Praxis die meisten Asylwerber, deren Folgeantrag zugelassen wurde, in Aufnahmezentren von SAREF untergebracht, da SAREF diese besondere Personengruppe als vulnerabel betrachtet (SAREF 17.5.2023). Wenn der Dublin-Rückkehrer inhaltlich abgelehnt wurde, und eine Zustellung der Entscheidung in Abwesenheit erfolgt ist, wird er jedenfalls festgenommen und in ein geschlossenes Zentrum der Direktion Migration (MD) gebracht, welche für fremdenpolizeiliche Belange zuständig ist (STDOK 18.4.2023; vergleiche BHC/ECRE 1.3.2025). SAREF informiert die MD über die angekündigte Ankunft eines Rückkehrers mit einer in Abwesenheit zugestellten abschließend negativen Entscheidung und bei Ankunft wird der Betreffende in Haft genommen (STDOK 18.4.2023). Werden solche Rückkehrer aus irgendeinem Grund nicht inhaftiert, haben sie aufgrund ihres irregulären Status in Bulgarien und des Fehlens gültiger Aufenthalts- und/oder Ausweispapiere keinen Zugang zu den meisten grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen und es drohen ihnen Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit (BHC/ECRE 1.3.2025). Betroffene können einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt. Über einen in der Haft gestellten Folgeantrag wird SAREF informiert und prüft dessen Zulässigkeit. Wird der Antrag nicht zugelassen, bleibt der Rückkehrer in Haft (STDOK 18.4.2023). Das bulgarische Asylgesetz (LAR) sieht grundsätzlich vor, dass auch im Falle einer Zulassung des Folgeantrags der Folgeantragsteller kein Recht auf Versorgung hat, außer er wäre vulnerabel (LAR, Artikel 29,
(7)). Laut hierzu eingeholter Auskunft von SAREF ist dies zwar generell korrekt, jedoch werden in der Praxis die meisten Asylwerber, deren Folgeantrag zugelassen wurde, in Aufnahmezentren von SAREF untergebracht, da SAREF diese besondere Personengruppe als vulnerabel betrachtet (SAREF 17.5.2023). Seit 2020 ist das ununterbrochene Recht auf medizinische Versorgung für Asylwerber, deren Verfahren beendet und dann wieder aufgenommen wurden, wie es bei Dublin-Rückkehrern typischerweise der Fall ist, gesetzlich ausdrücklich festgeschrieben. In der Praxis dauert es einige Wochen, bis sie wieder Zugang zum Gesundheitssystem haben (BHC/ECRE 1.3.2025). Angesprochen auf solche Berichte, beauskunftete SAREF im Jahr 2023, dass Rückkehrer in so einer Konstellation versichert sind wie bulgarische Bürger und in einem offenen Unterbringungszentrum von SAREF untergebracht werden und somit Zugang zu medizinischer Versorgung haben. Die Daten der Untergebrachten werden einmal im Monat an die Krankenkasse geschickt. Das könnte laut SAREF die Ursache der beschriebenen Verzögerungen sein (STDOK 18.4.2023). Obwohl der Zugang zum nationalen Gesundheitssystem nach der Dublin-Rückkehr automatisch wiederhergestellt wird, ist das nationale Gesundheitspaket in der Regel knapp bemessen und sieht weder eine maßgeschneiderte medizinische oder psychologische Behandlung oder Unterstützung noch die Behandlung vieler chronischer Krankheiten oder chirurgische Eingriffe, Prothesen, Implantate oder andere notwendige Medikamente oder Hilfsmittel vor. Daher müssen die Patienten diese aus eigener Tasche bezahlen (BHC/ECRE 1.3.2025) (Zu medizinische Versorgung allgemein siehe: Versorgung / Medizinische Versorgung, Anm.). Quellen: • BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.3.2025): Country Report: Bulgaria; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/03/AIDA-BG_2024-update.pdf, Zugriff 29.7.2025 • SAREF - Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (17.5.2023): Auskunft von SAREF [Asylbehörde, Bulgarien] • STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable Letzte Änderung: 09.09.2025 Die Entscheidung, wo ein Asylwerber untergebracht wird, basiert auf dem Gesundheitszustand und Familienstand des Asylwerbers, seinem Geschlecht, der Nationalität, Religion und Vulnerabilität (SAREF 2023). Gehört ein Antragsteller zu einer vulnerablen Gruppe, muss dies gesetzlich bei der Unterbringung berücksichtigt werden (BHC/ECRE 1.3.2025). Unbegleitete Minderjährige (UM) Es gibt drei Schutzzonen für unbegleitete Minderjährige, davon zwei von IOM betriebene im Aufnahmezentrum Sofia (genauer in den Unterkünften Voenna Rampa und Ovcha Kupel) mit zusammen 288 Plätzen. Und im Mai 2024 wurde eine dritte Schutzzone mit einer Kapazität von 98 Plätzen im Aufnahmezentrum in Harmanli eröffnet (BHC/ECRE 1.3.2025), deren Verwaltung im August 2025 ebenfalls von IOM übernommen wurde (IOM 13.8.2025). Insgesamt sind die Bedingungen in den Schutzzonen besser als in den anderen SAREF-Unterkünften. Die zusammen 386 Plätze in den Schutzzonen wären aber zu wenig, wenn sich nicht 92 % der UM dem Verfahren entziehen würden (BHC/ECRE 1.3.2025). Ab 2022 begann die Asylbehörde SAREF bei der Betreuung und Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen (UM) aktiv nach Möglichkeiten zu suchen, diese in familienähnlichen Kinderheimen unterzubringen. Während des Verfahrens wurden solche Anstrengungen hauptsächlich für asylsuchende Minderjährige und solche mit besonderen Bedürfnissen oder einem erhöhten Menschenhandelsrisiko unternommen. Nach der Anerkennung richten sich diese Maßnahmen an alle UM, mit Ausnahme derjenigen, die sich in einem Familienzusammenführungsverfahren befinden und in SAREF-Zentren auf die Zusammenführung warten. Als Ergebnis dieser positiven Praxis wurden im Jahr 2024 62 unbegleitete Minderjährige in spezialisierten Kinderbetreuungszentren untergebracht, darunter vier unbegleitete minderjährige Asylwerber und 58 Kinder, denen internationaler Schutz gewährt wurde. Insgesamt haben elf lizenzierte Kinderbetreuungszentren in Orten im ganzen Land (Sofia, Burgas, Vidin, Ruse, Kardzhali, Novo Selo und Zvanichevo) daran teilgenommen. Es gibt jedoch Mängel an spezialisiertem Training für die Belegschaft der Zentren (BHC/ECRE 1.3.2025). Vulnerable Familien werden wann immer möglich zusammen untergebracht und in separaten Räumlichkeiten (BHC/ECRE 1.3.2025). Bei der Unterbringung werden Nationalität, ethnische Zugehörigkeit, Geschlecht, Familienstand, Zugehörigkeit zu einer vulnerablen Gruppe, kulturelle Besonderheiten usw. berücksichtigt (VB Sofia/SAREF 26.4.2023). In der Praxis gibt es für vulnerable Antragsteller, außer den Schutzzonen für UM, in den Aufnahmezentren keine separaten Einrichtungen für Vulnerable. Alleinstehende Frauen und Familien werden in den Zentren in Sofia in separaten Stockwerken und im Aufnahmezentrum in Harmanli in separaten Gebäuden untergebracht. Diese Stockwerke sind mit separaten Toiletten und Badezimmern ausgestattet (BHC/ECRE 1.3.2025). Alle Unterbringungszentren stehen NGOs offen und SAREF fragt deren Unterstützung oft nach, wenn es um psychologische Betreuung der Antragsteller geht, aber die meisten NGOs arbeiten nur in Sofia. EUAA hilft hierbei ebenfalls (STDOK 18.4.2023). Quellen: • BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.3.2025): Country Report: Bulgaria; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/03/AIDA-BG_2024-update.pdf, Zugriff 29.7.2025 • IOM - International Organization for Migration (13.8.2025): IOM Bulgaria Takes Over Management of Harmanli Safe Zone and Launches New EU-Funded Project for Asylum Seekers, https://bulgaria.iom.int/news/iom-bulgaria-takes-over-management-harmanli-safe-zone-and-launches-new-eu-funded-project-asylum-seekers?msdynttrid=G4BE5Abn0r--rWgQRMqwu1JB7WcgOqsA0_gHTWf90E0, Zugriff 3.9.2025 • SAREF - Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat
(2023): Präsentation: General Overview of the Bulgarian Asylum System (präsentiert im Zuge des Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 von BMI und BFA) • STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 • VB Sofia/SAREF - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien [Österreich] (Herausgeber), Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (Autor) (26.4.2023): Auskunft von SAREF [Asylbehörde, Bulgarien] Haft Letzte Änderung: 09.09.2025 Das Land verfügt über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze) und Lyubimets (660 Plätze) mit zusammen 1.060 Plätzen (BHC/ECRE 1.3.2025; vgl. VB Sofia 1.9.2025). Diese unterstehen der Direktion Migration (MD), welche in Bulgarien für fremdenpolizeiliche Belange zuständig ist (STDOK 18.4.2023; vgl. VB Sofia 1.9.2025).Das Land verfügt über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze) und Lyubimets (660 Plätze) mit zusammen 1.060 Plätzen (BHC/ECRE 1.3.2025; vergleiche VB Sofia 1.9.2025). Diese unterstehen der Direktion Migration (MD), welche in Bulgarien für fremdenpolizeiliche Belange zuständig ist (STDOK 18.4.2023; vergleiche VB Sofia 1.9.2025). Die Asylbehörde SAREF verfügt zusätzlich über einen geschlossenen Bereich (closed reception ward) innerhalb es Schubhaftzentrums Busmantsi, der einzigen Einrichtung, wo Asylwerber während ihres Verfahrens geschlossen untergebracht werden können (BHC/ECRE 1.3.2025). Haft von Migranten zwischen Antragstellung und Registrierung des Asylantrags wird in Bulgarien systematisch angewandt (BHC/ECRE 1.3.2025; vgl. USDOS 12.8.2025, UNHCR 4.2025). Die meisten Asylanträge in Bulgarien werden aus der Haft gestellt. Eine Ausnahme von der Haft bilden offensichtlich unbegleitete Minderjährige. Von insgesamt 12.250 im Jahr 2024 registrierten Antragstellern stellten 7.828 Personen ihren Antrag an der Grenze oder aus der Haft, während 50 % direkten Zugang zum Asylverfahren an der Grenze hatten, ohne inhaftiert zu werden. Es gibt eine Anweisung des bulgarischen Geheimdienstes (SANS), niemanden vor einer Überprüfung und der Durchführung aller Sicherheitskontrollen in offene Aufnahmezentren zu überstellen (BHC/ECRE 1.3.2025). Alle illegalen Migranten (außer den genannten Ausnahmen) werden bei Ankunft in Bulgarien zunächst für 24 Stunden festgenommen, ihre (auch biometrischen) Daten erfasst, sie über ihre Rechte informiert (Asyl, freiwillige Rückkehr usw.) und die Rückkehr angeordnet (STDOK 18.4.2023). Im Jahr 2024 gab es in Bulgarien insgesamt 9.208 Haftanordnungen. Schubhaft ist für maximal 18 Monate möglich (durchschnittliche Dauer 2024: sechs Tage) (BHC/ECRE 1.3.2025).Haft von Migranten zwischen Antragstellung und Registrierung des Asylantrags wird in Bulgarien systematisch angewandt (BHC/ECRE 1.3.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025, UNHCR 4.2025). Die meisten Asylanträge in Bulgarien werden aus der Haft gestellt. Eine Ausnahme von der Haft bilden offensichtlich unbegleitete Minderjährige. Von insgesamt 12.250 im Jahr 2024 registrierten Antragstellern stellten 7.828 Personen ihren Antrag an der Grenze oder aus der Haft, während 50 % direkten Zugang zum Asylverfahren an der Grenze hatten, ohne inhaftiert zu werden. Es gibt eine Anweisung des bulgarischen Geheimdienstes (SANS), niemanden vor einer Überprüfung und der Durchführung aller Sicherheitskontrollen in offene Aufnahmezentren zu überstellen (BHC/ECRE 1.3.2025). Alle illegalen Migranten (außer den genannten Ausnahmen) werden bei Ankunft in Bulgarien zunächst für 24 Stunden festgenommen, ihre (auch biometrischen) Daten erfasst, sie über ihre Rechte informiert (Asyl, freiwillige Rückkehr usw.) und die Rückkehr angeordnet (STDOK 18.4.2023). Im Jahr 2024 gab es in Bulgarien insgesamt 9.208 Haftanordnungen. Schubhaft ist für maximal 18 Monate möglich (durchschnittliche Dauer 2024: sechs Tage) (BHC/ECRE 1.3.2025). UNHCR und seine Partner führen u. a. Monitoring von Haftanstalten durch, um sicherzustellen, dass Asylwerber durch Informationen, Rechtsberatung und Unterstützung Zugang zu fairen und effizienten Verfahren erhalten. 7.828 Asylwerber wurden in Haft identifiziert und beim Zugang zu Verfahren unterstützt (UNHCR 2.2025). Im Jahr 2024 befanden sich 68 Asylwerber während ihres Asylverfahrens in Haft, und zwar aus Gründen der Identitätsfeststellung bzw. zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Haft während des Asylverfahrens kann theoretisch die gesamte Dauer des Verfahrens umfassen (durchschnittliche Dauer 2024: 86 Tage) (BHC/ECRE 1.3.2025). Quellen: • BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.3.2025): Country Report: Bulgaria; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/03/AIDA-BG_2024-update.pdf, Zugriff 29.7.2025 • STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 • UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (4.2025): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees; For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report; Universal Periodic Review: Fourth Cycle, 50th Session; Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2127926/bulgaria_unhcr_submission_for_upr_50th_session.pdf, Zugriff 28.8.2025 • UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2.2025): Bulgaria Fact Sheet - February 2025, https://www.unhcr.org/sites/default/files/2025-03/bi-annual-fact-sheet-2025-02-bulgaria.pdf, Zugriff 27.8.2025 • USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Bulgaria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128502.html, Zugriff 25.8.2025 • VB Sofia - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien [Österreich] (1.9.2025): Auskunft des VB-Büros Es wurde weiter ausgeführt, dass die Identität des BF nicht feststehe. Der Genannte leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik. Er habe in Bulgarien am 20.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und Bulgarien habe sich mit Schreiben vom 25.07.2024 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO für die Prüfung des Antrags des BF auf internationalen Schutz für zuständig erklärt. In Österreich habe der BF weder familiäre noch verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe nicht. In Bulgarien sei der BF keinen systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen und habe diese dort auch nicht zu erwarten. Im Falle einer Überstellung nach Bulgarien würden die bulgarischen Behörden von österreichischer Seite im Vorfeld über eine allenfalls erforderliche besondere medizinische Betreuung und Versorgung informiert, womit gewährleistet sei, dass der BF nach einer erfolgten Überstellung die erforderliche medizinische Unterstützung erhalten werde. Die Angaben des BF zu einer unzureichenden Versorgung, einschließlich medizinischer Versorgung, in Bulgarien und einer Misshandlung durch die bulgarische Polizei seien nicht glaubhaft. Die Behauptungen des BF seien einer Verifizierung nicht zugänglich. In der Erstbefragung habe der BF ein derartiges Vorbringen nicht erstattet und er habe auch keine Beschwerde oder Anzeige gegen die involvierten Polizisten eingebracht. Aus den Angaben des BF hätten sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass dieser konkret Gefahr liefe, in Bulgarien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Es sei auch kein hinreichend konkretes Vorbringen dahingehend erstattet worden, dass der rechtliche und faktische Standard des Asylverfahrens in Bulgarien per se die Verletzung der EMRK im Fall der Effektuierung eines negativen Verfahrensausganges als wahrscheinlich erscheinen ließe. Eine Rückverbringung in das Herkunftsland des BF oder in ein anderes Land könne lediglich nach ausführlicher Refoulementprüfung erfolgen. Die Anordnung der Außerlandesbringung führe nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Art. 7 Grundrechtecharta bzw. Art. 8 EMRK und die Zurückweisungsentscheidung sei unter diesen Aspekten zulässig. In Bulgarien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, bestehe für den BF mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Gefahr einer Verletzung der EMRK. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Bulgarien keinesfalls erkennen. Außergewöhnliche Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Bulgarien ernstlich möglich erscheinen ließen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO habe sich nicht ergeben.Es wurde weiter ausgeführt, dass die Identität des BF nicht feststehe. Der Genannte leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik. Er habe in Bulgarien am 20.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und Bulgarien habe sich mit Schreiben vom 25.07.2024 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrags des BF auf internationalen Schutz für zuständig erklärt. In Österreich habe der BF weder familiäre noch verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe nicht. In Bulgarien sei der BF keinen systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen und habe diese dort auch nicht zu erwarten. Im Falle einer Überstellung nach Bulgarien würden die bulgarischen Behörden von österreichischer Seite im Vorfeld über eine allenfalls erforderliche besondere medizinische Betreuung und Versorgung informiert, womit gewährleistet sei, dass der BF nach einer erfolgten Überstellung die erforderliche medizinische Unterstützung erhalten werde. Die Angaben des BF zu einer unzureichenden Versorgung, einschließlich medizinischer Versorgung, in Bulgarien und einer Misshandlung durch die bulgarische Polizei seien nicht glaubhaft. Die Behauptungen des BF seien einer Verifizierung nicht zugänglich. In der Erstbefragung habe der BF ein derartiges Vorbringen nicht erstattet und er habe auch keine Beschwerde oder Anzeige gegen die involvierten Polizisten eingebracht. Aus den Angaben des BF hätten sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass dieser konkret Gefahr liefe, in Bulgarien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Es sei auch kein hinreichend konkretes Vorbringen dahingehend erstattet worden, dass der rechtliche und faktische Standard des Asylverfahrens in Bulgarien per se die Verletzung der EMRK im Fall der Effektuierung eines negativen Verfahrensausganges als wahrscheinlich erscheinen ließe. Eine Rückverbringung in das Herkunftsland des BF oder in ein anderes Land könne lediglich nach ausführlicher Refoulementprüfung erfolgen. Die Anordnung der Außerlandesbringung führe nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Artikel 7, Grundrechtecharta bzw. Artikel 8, EMRK und die Zurückweisungsentscheidung sei unter diesen Aspekten zulässig. In Bulgarien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, bestehe für den BF mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Gefahr einer Verletzung der EMRK. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Bulgarien keinesfalls erkennen. Außergewöhnliche Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung nach Bulgarien ernstlich möglich erscheinen ließen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO habe sich nicht ergeben. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik leide. Der Genannte habe mehrere Suizidversuche in seinem Herkunftsstaat und in Österreich unternommen. Somit handle es sich beim BF um einen vulnerablen Antragsteller. Der BF sei schon bei der Erstbefragung durch die bulgarische Polizei misshandelt und später dazu gezwungen worden, sich vor anderen Personen auszuziehen. Der BF habe dies mit Hinweis auf einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit und Würde ablehnen wollen und sei daraufhin von den diensthabenden Beamten so schwer verprügelt worden, dass er sich etwa eine Woche nicht auf den Rücken habe legen können. Dem BF sei eine medizinische Versorgung verweigert worden und er habe auch nicht die Möglichkeit gehabt, die Polizisten anzuzeigen oder sich über sie zu beschweren. Die Unterbringungsbedingungen seien menschenunwürdig gewesen. Die Räume seien schmutzig und das Essen ungenießbar gewesen. Für die körperliche Hygiene habe der BF nur etwa eine viertel Stunde pro Tag Zeit gehabt. Der BF leide weiterhin an den Folgen seiner Erlebnisse in Bulgarien und sei auf eine psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung zur Bewältigung der erst in Österreich diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik angewiesen. Der BF sei auch nach wie vor suizidgefährdet. Die Versorgungssituation in Bulgarien werde den speziellen Bedürfnissen des BF nicht gerecht. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Bulgarien seien unvollständig und teilweise einseitig. Bulgarien habe eine Liste sicherer Herkunfts- und Drittstaaten eingeführt, die im Asylverfahren zur Ablehnung offensichtlich unbegründeter Anträge genutzt werde. Zu den sicheren Herkunftsstaaten dieser Liste zähle auch die Türkei. Die Lebensbedingungen in den Unterkünften seien schlecht und würden sich entweder unter oder gerade am absoluten Mindeststandard bewegen. Bei der Unterbringung und der Versorgung von vulnerablen Personen gebe es massive Defizite. In Bulgarien komme es zu Polizeigewalt und in der Praxis würden wirksame Möglichkeiten fehlen, um sich diesbezüglich zu beschweren. Im konkreten Fall wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Bulgarien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Das Risiko einer Kettenabschiebung sei nicht mit der erforderlichen Gründlichkeit geprüft worden. Die Behörde hätte eine individuelle Unterbringungszusicherung für den BF einholen müssen. Eine Abschiebung nach Bulgarien verletze den BF in seinen durch Art. 3 und 8 EMRK sowie Art. 4 GRC gewährleisteten Rechten, daher sei zwingend das Selbsteintrittsrecht auszuüben. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik leide. Der Genannte habe mehrere Suizidversuche in seinem Herkunftsstaat und in Österreich unternommen. Somit handle es sich beim BF um einen vulnerablen Antragsteller. Der BF sei schon bei der Erstbefragung durch die bulgarische Polizei misshandelt und später dazu gezwungen worden, sich vor anderen Personen auszuziehen. Der BF habe dies mit Hinweis auf einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit und Würde ablehnen wollen und sei daraufhin von den diensthabenden Beamten so schwer verprügelt worden, dass er sich etwa eine Woche nicht auf den Rücken habe legen können. Dem BF sei eine medizinische Versorgung verweigert worden und er habe auch nicht die Möglichkeit gehabt, die Polizisten anzuzeigen oder sich über sie zu beschweren. Die Unterbringungsbedingungen seien menschenunwürdig gewesen. Die Räume seien schmutzig und das Essen ungenießbar gewesen. Für die körperliche Hygiene habe der BF nur etwa eine viertel Stunde pro Tag Zeit gehabt. Der BF leide weiterhin an den Folgen seiner Erlebnisse in Bulgarien und sei auf eine psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung zur Bewältigung der erst in Österreich diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik angewiesen. Der BF sei auch nach wie vor suizidgefährdet. Die Versorgungssituation in Bulgarien werde den speziellen Bedürfnissen des BF nicht gerecht. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Bulgarien seien unvollständig und teilweise einseitig. Bulgarien habe eine Liste sicherer Herkunfts- und Drittstaaten eingeführt, die im Asylverfahren zur Ablehnung offensichtlich unbegründeter Anträge genutzt werde. Zu den sicheren Herkunftsstaaten dieser Liste zähle auch die Türkei. Die Lebensbedingungen in den Unterkünften seien schlecht und würden sich entweder unter oder gerade am absoluten Mindeststandard bewegen. Bei der Unterbringung und der Versorgung von vulnerablen Personen gebe es massive Defizite. In Bulgarien komme es zu Polizeigewalt und in der Praxis würden wirksame Möglichkeiten fehlen, um sich diesbezüglich zu beschweren. Im konkreten Fall wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Bulgarien eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Das Risiko einer Kettenabschiebung sei nicht mit der erforderlichen Gründlichkeit geprüft worden. Die Behörde hätte eine individuelle Unterbringungszusicherung für den BF einholen müssen. Eine Abschiebung nach Bulgarien verletze den BF in seinen durch Artikel 3 und 8 EMRK sowie Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechten, daher sei zwingend das Selbsteintrittsrecht auszuüben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2025 (GZ: W185 2319483-3/8Z) wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2025 (GZ: W185 2319483-3/8Z) wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang. Der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger der Türkei, gelangte über Bulgarien, Rumänien und weitere unbekannte Länder irregulär in das Bundesgebiet, wo er am 09.07.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Zuvor wurde der BF am 01.05.2024 in Bulgarien erkennungsdienstlich behandelt und suchte dort am 20.05.2024 um Asyl an (EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie „1“ und „2“ zu Bulgarien). Am 22.07.2024 richtete das Bundesamt ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. Die bulgarischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu.Am 22.07.2024 richtete das Bundesamt ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. Die bulgarischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Nach Antragstellung in Bulgarien und vor Asylantragstellung in Österreich hat der BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mehr als drei Monate wieder verlassen. Die Zuständigkeit Bulgariens ist nicht wieder erloschen. Per 27.11.2024 wurde der BF wegen unbekannten Aufenthaltes dem Quartier "unstet" zugewiesen. Die bulgarischen Behörden wurden vom Bundesamt mit Schreiben vom 03.12.2024 darüber in Kenntnis gesetzt, dass der BF untergetaucht sei und sich die Überstellungsfrist daher auf nunmehr 18 Monate verlängert habe. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Bulgarien an. Besondere, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die Türkei wurde von Bulgarien zum sicheren Herkunftsstaat erklärt. Die Gefahr einer ungeprüften Kettenabschiebung in die Türkei besteht nicht. Der BF wurde im Rahmen seines Voraufenthalts in Bulgarien, wenngleich vermutlich auf niedrigem Niveau, untergebracht und versorgt. Nach seiner Rücküberstellung wird dem BF erneut Unterbringung und Versorgung durch die zuständige Behörde SAREF zuteilwerden (siehe auch weiter unten). Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Krankheiten. Er leidet an einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode (F32.0 bis F32.1) und an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1). Er nimmt/nahm die Medikamente Quetialan 25 mg und Escitalopram 10 mg ein. Der BF unternahm in der Vergangenheit Suizidversuche. Aktuell liegt keine akute Suizidalität vor. Der BF hat durch sein Untertauchen freiwillig auf eine psychotherapeutische Behandlung in Österreich verzichtet. In Bulgarien sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen des BF im Bundesgebiet bestehen nicht. In Österreich wohnt ein Onkel des BF. Mit diesem Verwandten besteht weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF ist nicht erkennbar. Der BF verfügt über kein iSd Art 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben in Österreich.Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen des BF im Bundesgebiet bestehen nicht. In Österreich wohnt ein Onkel des BF. Mit diesem Verwandten besteht weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF ist nicht erkennbar. Der BF verfügt über kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben in Österreich. Mit rk Urteil eine österreichischen Landesgerichtes vom 04.09.2025 wurde der BF wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 dritter Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB sowie des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit rk Urteil eine österreichischen Landesgerichtes vom 04.09.2025 wurde der BF wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, dritter Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB sowie des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2025 (GZ: W185 2319483-3/8Z) wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2025 (GZ: W185 2319483-3/8Z) wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsakts und des Gerichtsakts. Die Feststellungen zum Reiseweg des BF beruhen auf dessen diesbezüglich plausiblen Angaben. Die erkennungsdienstliche Behandlung und die Asylantragstellung des BF in Bulgarien stehen aufgrund der vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie „1“ und „2“ zu Bulgarien fest. Das Konsultationsverfahren mit Bulgarien ist im Verwaltungsakt dokumentiert. Allfällige Mängel des Verfahrens sind nicht ersichtlich. Dass der BF seit seiner Asylantragstellung in Bulgarien und vor Antragstellung in Österreich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate wieder verlassen hat, ergibt sich aus den Daten zur Antragstellung in Bulgarien (20.05.2024) und in Österreich (09.07.2024). Dass der BF per 27.11.2024 wegen unbekannten Aufenthaltes dem Quartier "unstet" zugewiesen wurde, ergibt sich aus einem GVS-Auszug. Die Mitteilung an die bulgarischen Behörden über das Untertauchen des BF erliegt im Akt (AS 133). Dass keine “Obdachlosenmeldung” des BF an der Adresse Zohmanngasse erfolgte, ergibt sich aus einem ZMR-Auszug. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch neueste Quellen belegten Länderfeststellungen, welche auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Bulgarien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Aus den dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das bulgarische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Bulgarien den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Die Feststellung, dass dem BF keine ungeprüfte Kettenabschiebung in die Türkei droht, ergibt sich eindeutig aus den angeführten Länderberichten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nach dem do. Gesetz auch im beschleunigten Verfahren im Voraus festzustellen ist, dass keine Gründe für die Zuerkennung eines Schutztitels vorliegen, bevor er als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann. Es ist unzulässig, die Ablehnung des Antrags im beschleunigten Verfahren nur auf einen spezifischen Grund zu stützen. Es ist verpflichtend, dass die Behörde den Antrag, im Kontext der allgemeinen Grundlagen für die Gewährung einer der beiden Formen des internationalen Schutzes, geprüft hat und dessen Notwendigkeit grundsätzlich ablehnt. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gelten sämtliche Verfahrensgarantien. Von einer ungeprüften Kettenabschiebung in die Türkei ist demnach mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht auszugehen. Zur bestehenden Versorgung (auch) nicht-vulnerabler Rückkehrer in Bulgarien: Das Bundesamt hat auch hiezu nähere Ermittlungen in Bulgarien durchgeführt und dabei Folgendes in Erfahrung gebracht: Für alle Dublin-Rückkehrer, die nicht vulnerabel sind, hängen Verpflegung und Unterkunft von der Verfügbarkeit von Aufnahmekapazitäten ab. SAREF hat hiezu mittlerweile klargestellt, dass die bulgarischen Behörden einer Überstellung nach Bulgarien von vornherein nicht zustimmen würden, wenn keine Unterbringungskapazitäten vorhanden sein sollten. Zumal, wie vorliegend, eine ausdrückliche Zustimmung Bulgariens zur Rückübernahme des BF besteht, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Genannte bei seiner Rückkehr mit einer ordnungsgemäßen behördlichen Unterbringung und Versorgung rechnen kann. Dies umso mehr, als der BF zweifellos als vulnerabel anzusehen ist. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der BF nicht dargetan. Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe auch weiter unten). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf den vorgelegten Befunden und weiteren ärztlichen Unterlagen (AS 81 ff), der gutachterlichen Stellungnahme vom 23.01.2025 (AS 235 ff) und den entsprechenden Angaben des BF im Verfahren. Er nimmt die oben erwähnten Medikamente ein. Aktuell ist von keiner (akuten) Suizidalität auszugehen, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der BF zuletzt Suizidversuche unternommen hätte oder er kürzlich entsprechende Äußerungen getätigt hätte. Der BF hat(te) in Österreich Zugang zu medizinischer Versorgung, auf die er jedoch durch sein Untertauchen aus eigenem verzichtet hat. Der Gesundheitszustand des BF steht einer Überstellung nach Bulgarien aus derzeitiger Sicht nicht im Wege. Der BF ist zweifellos nicht lebensbedrohlich erkrankt und transportfähig. Die Letztentscheidung wird jedenfalls ein Amtsarzt treffen. Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des BF ergeben sich aus dessen eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Der BF gab an, in der EU keine Verwandten zu haben, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Bindung bestehe (AS 94). Dass ein Onkel des BF in Österreich lebt, beruht ebenso auf den Angaben des BF (AS 95). Eine besonders enge Beziehung zu diesem Onkel wurde nicht einmal behauptet. Nähere Angaben des BF zum Genannten sind zur Gänze unterblieben. Für eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich liegen keine Anhaltspunkte vor. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF geht aus einem Strafregisterauszug hervor.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: „§ 5.
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5.
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, [...] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. [...]” § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. [...]” § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: „§ 61.
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, [...]
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchfü