RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2026 GeschäftszahlW207 2328951-1 Spruch, W207 2328951-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 22.01.2025 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag legte er medizinische Unterlagen bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 04.04.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.03.2025, ein. Diese stellte in ihrem augenfachärztlichen Sachverständigengutachten das Vorliegen folgender Funktionseinschränkung fest: 1 Zust. nach Grauer Star Op mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, Hornhautnarben beidseits mit Verminderung der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,6 und links auf 0,7 Tabelle Kolonne2 Zeile2 Kunstlinsenimplantation beidseits +10% inkl 11.02.01 20 Mit Eingabe vom 14.04.2025 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Befund nach, nämlich einen Befund eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 18.02.2025, in dem u.a. ausgeführt wird, beim Patienten bestehe ein Tremor im Rahmen eines M. Parkinsons, zeitweise auch Parästhesien in den Füßen, weiters eine somatisierende Depression. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.08.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.07.2025, ein, der in diesem Sachverständigengutachten – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausführte: „[…] Anamnese: Der AW kommt alleine, frei gehend zur Untersuchung, ein Augengutachten wird im gegenständlichen Fall ebenfalls erstellt. Es besteht eine deutliche Hypakusis, der AW ist bds. Hörgerätversorgt, ein HNO Befund ist nicht vorliegend. Das Gangbild ist unauffällig Derzeitige Beschwerden: es besteht eine Sprachbarriere einerseits, andererseits eine deutliche Hypakusis, der AW berichtet, dass er seit 4 Jahren an einen Tremor leidet, wie oft und wann er das erste Mal bei Dr. H. war (Neurologe) kann er nicht sagen. Diesbezüglich nur ein Befund vorliegend Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikation: laut Liste - Pantoprazol - Toujeo -Jentadueto - Thrombo ASS - Concor - Losartan - Arosuva - Dutamsul - Maodpar 100 mg 3x1 - Cererbokan Sozialanamnese: verheiratet Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. H., FA Psychiatrie/Neurologie, 18.2.2025 ....besteht ein Tremor im Rahmen eines M. Parkinsons, zeitweise auch Parästhesien in den Füßen, weiters eine somatisierende Depression. Im organneurologischen Status VA beidseitiger Tremor, Reflexe abgeschwächt, sockenförmige Hypästhesie angegeben. NLG zugewiesen Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Ernährungszustand: Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: HN: Visus mit Brille korrigiert, bds. Hörgerätversorgt, ausgeprägte Hypakusis, Verständigung schwierig, jedoch möglich, ansonsten HN stgl. unauffällig OE: grobe Kraft stgl., MER stgl. mittellebhaft, VdA o.B. mit geringem Haltetremor links vor rechts, kein Rigor, kein Zahnradphänomen, kein Ruhetremor, Feinmotorik etwas eingeschränkt, Py-Zeichen negativ UE: MER schwach auslösbar, VdB o.B., KHV gering dysmetrisch Gesamtmobilität - Gangbild: Stand: unauffällig, geringe Unsicherheit bei Parallelstand und Augenschluss Gang: unauffällig Status Psychicus: soweit bei Sprachbarriere beurteilbar: AW klar, wach, orientiert, kooperativ, freundlich zugewandt, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, Stimmung ausgeglichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 vordiagnostizierter Morbus Parkinson mit beidseitigen Haltetremor der OE unterer Rahmensatz, da leichte Symptomatik 04.09.01 20 2 somatisierende Depression unterer Rahmensatz, da ohne Bedarf einer antidepressiven Therapie oder begleitenden Psychotherapie 03.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 im GdB nicht angehoben, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: siehe Augengutachten bezüglich der Hörstörung kein Fachbefund vorliegend Bezüglich der internistischen Medikation (Diabetes mellitus) - kein Fachbefund vorliegend […..] Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - […..]“ Auf der Grundlage der beiden vorgenannten Gutachten führte der beigezogene Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin in seiner zusammenfassenden Gesamtbeurteilung vom 20.08.2025 nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „[…] Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 vordiagnostizierter Morbus Parkinson mit beidseitigen Haltetremor der OE unterer Rahmensatz, da leichte Symptomatik 04.09.01 20 2 Zust. nach Grauer Star Op mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, Hornhautnarben beidseits mit Verminderung der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,6 und links auf 0,7 Tabelle Kolonne2 Zeile2 Kunstlinsenimplantation beidseits +10% inkl 11.02.01 20 3 somatisierende Depression unterer Rahmensatz, da ohne Bedarf einer antidepressiven Therapie oder begleitenden Psychotherapie 03.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 im GdB nicht weiter angehoben, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: bezüglich der Hörstörung kein Fachbefund vorliegend Bezüglich der internistischen Medikation (Diabetes mellitus) - kein Fachbefund vorliegend […..] Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - […] Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.09.2025 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Die eingeholten Gutachten vom 04.04.2025 (Augenheilkunde), vom 19.08.2025 (Neurologie und Allgemeinmedizin) und vom 20.08.2025 (Gesamtbeurteilung) wurden dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführerwurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.10.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.01.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da er mit einem Grad der Behinderung von 20 % die Voraussetzungen nicht erfülle. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren Gutachten eingeholt worden seien, wonach der Grad der Behinderung 20 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurden dem Bescheid angeschlossen. Mit E-Mail vom 26.11.2025 wurde an die belangte Behörde eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.10.2025 übermittelt. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Hiermit möchte ich, Hr. X, geb. am DD.DD.DDDD, gegen den Bescheid vom 17.10.2025 - eingelangt am 23.10.2025 - einwenden, dass beim Ergebnis der Berechnung des Gesamtgrads der Behinderung folgende Erkrankung nicht ausreichend berücksichtigt wurde:Hiermit möchte ich, Hr. römisch zehn, geb. am DD.DD.DDDD, gegen den Bescheid vom 17.10.2025 - eingelangt am 23.10.2025 - einwenden, dass beim Ergebnis der Berechnung des Gesamtgrads der Behinderung folgende Erkrankung nicht ausreichend berücksichtigt wurde: - Morbus Parkinson G20 Im Anhand sende ich Ihnen einen neuen psychiatrischen bzw. neurologischen Befund, in dem ersichtlich ist, dass die Diagnose Morbus Parkinson vorliegt. Ich bitte um Berücksichtigung der Diagnose sowie um Begutachtung bei einem Facharzt für Psychiatrie. 26.11.2025, Name und Unterschrift des Beschwerdeführers“ Der Beschwerde wurde ein Befund jenes näher genannten Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, von dem der Beschwerdeführer bereits den Befund vom 18.02.2025 vorgelegt hatte, nunmehr vom 25.11.2025 folgenden Inhaltes beigelegt: „Bei dem Pat. besteht ein M. Parkinson G20, eine Depression F33.0 sowie eine Somatisierungsstörung F45.
- Im organneurologischen Status: HN frei, im VA Tremor rechts vor links, Zahnradphänomen rechts vor links, Reflexe abgeschwächt, der Gang ist flüssig. Ich empfehle weiter Madopar 100/25mg 3x1, Cerebokan 3x1, Novalgin Tbl. bei Bedarf. Kontrolle in 3 Monaten erbeten.“ Im begleitenden (nicht vom Beschwerdeführer selbst verfassten) E-Mail vom 26.11.2025 zu dieser Beschwerde wurde zudem ausgeführt, dass weiters beim Beschwerdeführer die Diagnose Diabetes vorliege. Die Befunde würden nachgereicht, sobald diese vorhanden seien. Entsprechende Befunde wurden in der Folge allerdings nicht nachgereicht. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 05.12.2025 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte am 22.01.2025 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Beschwerdeführer leidet unter den folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
- vordiagnostizierter Morbus Parkinson mit beidseitigen Haltetremor der oberen Extremitäten; leichte Symptomatik
- Zustand nach Grauer Star Op mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, Hornhautnarben beidseits mit Verminderung der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,6 und links auf 0,7; Kunstlinsenimplantation beidseits +10% inkl.
- somatisierende Depression; ohne Bedarf einer antidepressiven Therapie oder begleitenden Psychotherapie Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 20 v.H. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in der oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde eingeholten Gesamtbeurteilung des dem Verfahren beigezogenen Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.08.2025 – diese basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Augenheilkunde vom 04.04.2025 sowie Neurologie und Allgemeinmedizin vom 19.08.2025 – der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung in Zusammenschau mit einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 20 v.H. vorliegt, gründet sich auf die oben wiedergegebene, seitens der belangten Behörde eingeholte Gesamtbeurteilung des dem Verfahren beigezogenen Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.08.2025, basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Augenheilkunde vom 04.04.2025 sowie Neurologie und Allgemeinmedizin vom 19.08.
- In den vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten wird unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen und auf Grundlage persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers auf die aktuellen Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich jeweils getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit der von den beigezogenen medizinischen Sachverständigen in ihren Gutachten vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend konkret und substantiiert behauptet. Die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten schlüsseln – unter konkreter Auflistung und Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten relevanten medizinischen Unterlagen – nachvollziehbar auf, welche Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer vorliegen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Führendes Leiden des Beschwerdeführers ist „vordiagnostizierter Morbus Parkinson mit beidseitigen Haltetremor der oberen Extremitäten“. Der im Verfahren beigezogene Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin ordnete dieses Leiden zutreffend dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 04.09.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche „Parkinsonsyndrome - Psychomotorische Einschränkungen leichten Grades“ betrifft, und bewertete das Leiden mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. Die vorgenommene Einstufung findet Bestätigung in dem im der im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 16.07.2025 erhobenen Fachstatus („OE: grobe Kraft stgl., MER stgl. mittellebhaft, VdA o.B. mit geringem Haltetremor links vor rechts, kein Rigor, kein Zahnradphänomen, kein Ruhetremor, Feinmotorik etwas eingeschränkt, Py-Zeichen negativ; UE: MER schwach auslösbar, VdB o.B., KHV gering dysmetrisch: Gesamtmobilität - Gangbild: Stand: unauffällig, geringe Unsicherheit bei Parallelstand und Augenschluss Gang: unauffällig“) und ist in Anbetracht des auf die oberen Extremitäten beschränkten Haltetremors mit lediglich leichter Symptomatik nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer trat dieser Einstufung weder im Rahmen der ihm von der belangten Behörde eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit noch in der Beschwerde konkret und substantiiert entgegen. Insoweit in der Beschwerde aber ausgeführt wird, dass beim Ergebnis der Berechnung des Gesamtgrades der Behinderung die Erkrankung Morbus Parkinson nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass genau dieses Leiden als führendes Leiden in den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten berücksichtigt und entsprechend den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung rechtsrichtig entsprechend dem aktuellen Ausmaß der vorliegenden Funktionseinschränkungen eingestuft wurde; dieser Einstufung ist der Beschwerdeführer – wie bereits dargelegt – mit der lapidaren Behauptung, dass „die Erkrankung Morbus Parkinson nicht ausreichend berücksichtigt worden sei“, nicht substantiiert entgegengetreten. Dem Ersuchen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer bitte um Berücksichtigung der Diagnose Morbus Parkinson, ist daher bereits Rechnung getragen. Was nun den der Beschwerde beigelegten (oben wiedergegebenen) Befund des näher genannten Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 25.11.2025 betrifft („Bei dem Pat. besteht ein M. Parkinson G20, eine Depression F33.0 sowie eine Somatisierungsstörung F45.
- Im organneurologischen Status: HN frei, im VA Tremor rechts vor links, Zahnradphänomen rechts vor links, Reflexe abgeschwächt, der Gang ist flüssig. Ich empfehle weiter Madopar 100/25mg 3x1, Cerebokan 3x1, Novalgin Tbl. bei Bedarf. Kontrolle in 3 Monaten erbeten.“), so entspricht dieser inhaltlich im Wesentlichen jenem Befund dieses Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 18.02.2025, den der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegt hatte und der im Sachverständigengutachten des dem Verfahren beigezogenen Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.08.2025 auch ausdrücklich berücksichtigt und der Einstufung des führenden Leidens 1 („vordiagnostizierter Morbus Parkinson mit beidseitigen Haltetremor der oberen Extremitäten“) zu Grunde gelegt wurde. Insbesondere steht aber auch dieser Befund nicht im Widerspruch zur vorgenommenen Einstufung des Leidens 1, zumal diesem Befund – anders als dem Sachverständigengutachten vom 19.08.2025 – kein Fachstatus und kein konkretes Ausmaß im Hinblick auf die Schwere der genannten Funktionseinschränkung zu entnehmen ist. Auch die weiteren unter den Leidenspositionen 2 und 3 eingeordneten Leiden des Beschwerdeführers, „Zustand nach Grauer Star Op mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, Hornhautnarben beidseits mit Verminderung der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,6 und links auf 0,7; Kunstlinsenimplantation beidseits +10% inkl.“ und „Somatisierende Depression; ohne Bedarf einer antidepressiven Therapie oder begleitenden Psychotherapie“, wurden durch die beigezogenen ärztlichen Sachverständigen auf Grundlage der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen und der Ergebnisse der persönlichen Untersuchungen zutreffend den Positionsnummern 11.02.01 (entsprechend der festgestellten Sehschärfe mit 20 v.H.) bzw. 03.06.01 (nach dem unteren Rahmensatz mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H.) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet. Diesen Einstufungen trat der Beschwerdeführer in der oben wiedergegebenen Beschwerde gar nicht entgegen. Was den Umstand betrifft, dass der Beschwerdeführer mit Hörgeräten versorgt ist, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine HNO-fachärztlichen Befunde in Vorlage brachte – worauf auch in den Sachverständigengutachten vom 19.08.2025 und vom 20.08.2025 hingewiesen wurde –, weshalb eine Einstufung einer allfälligen Einschränkung des Hörvermögens nicht möglich ist. In der Beschwerde tätigte der Beschwerdeführer diesbezüglich im Übrigen keinerlei Ausführungen. Was letztlich die Ausführungen im begleitenden E-Mail zur Beschwerde vom 26.11.2025 betrifft, weiters liege beim Beschwerdeführer die Diagnose Diabetes vor, die Befunde würden nachgereicht, sobald diese vorhanden seien, so wurde diese Ankündigung nicht in die Tat umgesetzt, entsprechende Befunde wurden nicht nachgereicht. Das erstmals erst im Beschwerdestadium des Verfahrens behauptete Vorliegen von Diabetes ist daher nicht befundbelegt und damit nicht objektiviert. Anhand der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen sind daher die oben festgestellten Funktionseinschränkungen in einem einschätzungsrelevanten Ausmaß objektiviert, allfällige sonstige Leidenszustände sind nicht dokumentiert. Des Weiteren ist die gegenständlich eingeholte Gesamtbeurteilung auch nicht zu beanstanden, wenn sie eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. Der dem Verfahren beigezogene Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin führte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass Leiden 1 durch Leiden 2 und 3 im GdB nicht weiter angehoben wird, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht. Dem trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegen. Im Übrigen sind – was für das Leiden 3 gilt, das mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. eingestuft wurde – gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz der Einschätzungsverordnung Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht; letzteres ist aber bezogen auf den gegenständlichen Fall nicht ersichtlich.Des Weiteren ist die gegenständlich eingeholte Gesamtbeurteilung auch nicht zu beanstanden, wenn sie eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. Der dem Verfahren beigezogene Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin führte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass Leiden 1 durch Leiden 2 und 3 im GdB nicht weiter angehoben wird, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht. Dem trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegen. Im Übrigen sind – was für das Leiden 3 gilt, das mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. eingestuft wurde – gemäß Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz der Einschätzungsverordnung Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht; letzteres ist aber bezogen auf den gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Auf Grundlage der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen und der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers konnte somit gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 20 v.H. objektiviert werden. Der Beschwerdeführer legte damit im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen vor, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer ist daher den gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Auf Grundlage der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen und der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers konnte somit gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 20 v.H. objektiviert werden. Der Beschwerdeführer legte damit im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen vor, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer ist daher den gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Gesamtbeurteilung des dem Verfahren beigezogenen Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.08.2025, die auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Augenheilkunde vom 04.04.2025 sowie Neurologie und Allgemeinmedizin vom 19.08.2025 basiert. Diese medizinischen Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Paragraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. …
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung: Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung: „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Wie oben unter Punkt II.
- im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung die zusammenfassende Gesamtbeurteilung des dem Verfahren beigezogenen Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.08.2025, die auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Augenheilkunde vom 04.04.2025 sowie Neurologie und Allgemeinmedizin vom 19.08.2025 basiert, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 20 v.H. beträgt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung die zusammenfassende Gesamtbeurteilung des dem Verfahren beigezogenen Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.08.2025, die auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Augenheilkunde vom 04.04.2025 sowie Neurologie und Allgemeinmedizin vom 19.08.2025 basiert, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 20 v.H. beträgt. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die eingeholte medizinische Gesamtbeurteilung ist auch nicht zu beanstanden, wenn sie im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Im Übrigen sind – Leiden 3 wurde mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. eingestuft – gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz der Einschätzungsverordnung Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht; letzteres ist aber bezogen auf den gegenständlichen Fall nicht ersichtlich.Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die eingeholte medizinische Gesamtbeurteilung ist auch nicht zu beanstanden, wenn sie im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Im Übrigen sind – Leiden 3 wurde mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. eingestuft – gemäß Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz der Einschätzungsverordnung Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht; letzteres ist aber bezogen auf den gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und er hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde vom 26.11.2025 gestellten Antrag auf eine weitere Begutachtung durch einen Facharzt für Psychiatrie nicht Folge zu geben, zumal bereits medizinische Sachverständigengutachten eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Den darin getroffenen Beurteilungen trat der Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt, nicht substantiiert entgegen. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114).In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes vergleiche VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Darüber hinaus hat auch weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Darüber hinaus hat auch weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W207.2328951.1.00