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{'item': 'W229 2324389-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2026 GeschäftszahlW229 2324389-1 Spruch, W229 2324389-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (im Folgenden: AMS) vom 10.07.2025 wurde gemäß § 26 Abs. 7 iVm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Weiterbildungsgeldes der Beschwerdeführerin von 01.11.2024 bis 04.03.2025 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 5.252,86 verpflichtet.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (im Folgenden: AMS) vom 10.07.2025 wurde gemäß Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug des Weiterbildungsgeldes der Beschwerdeführerin von 01.11.2024 bis 04.03.2025 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 5.252,86 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin entgegen den Angaben auf der beim AMS vorgelegten Kurs-Anmeldebestätigung dem AMS nach dem Ende ihrer Bildungskarenz nicht nachweisen habe können, dass sie im Zeitraum von 01.11.2024 bis 04.03.2025 tatsächlich an einer für den Weiterbildungsgeldbezug geeigneten seminaristischen Aus- bzw. Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden teilgenommen habe. Die Beschwerdeführerin hätte somit erkennen müssen, dass ihr das Weiterbildungsgeld nicht gebührt habe.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen ausführte, dass sie während ihrer Bildungskarenz eben jene Weiterbildungsmaßnahme absolviert und erfolgreich abgeschlossen habe, welche sie beim AMS beim Antrag auf Weiterbildungsgeld vorgelegt habe. Es sei zwar richtig, dass sie nicht durchgehend jede Woche 20 Stunden für die Weiterbildungsmaßnahme aufbringen habe können, da sie aufgrund von wichtigen familiären Gründen verhindert gewesen sei. Wie jedoch mit dem AMS vereinbart, habe sie bis zum Ende der Bildungskarenz alle Stunden ordnungsgemäß nachgeholt und ihre Prüfungen bestanden.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.10.2025 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in den ersten beiden Kursen die Anwesenheitspflicht nicht erfüllt und die Stunden erst im dritten Kurs nachgeholt habe. Die Beschwerdeführerin habe daher von 30.10.2024 bis 04.03.2025 den seminaristischen Anteil nicht erfüllt und dies dem AMS auch nicht gemeldet.
  5. Die Beschwerdeführerin brachte rechtzeitig einen Vorlageantrag ein, in welchem sie auf ihr bisheriges Vorbringen verwies.
  6. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 30.10.2025 vor.
  7. Am 18.12.2025 langte die Vollmachtsbekanntgabe der nunmehrigen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  8. Am 14.04.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihre Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Die Beschwerdeführerin bezog bislang keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Sie vereinbarte im September 2024 mit ihrer XXXX Bildungskarenz für die Dauer von 01.11.2024 bis 30.04.2025, um ihre Deutschkenntnisse zu verbessern.1.
  11. Die Beschwerdeführerin bezog bislang keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Sie vereinbarte im September 2024 mit ihrer römisch 40 Bildungskarenz für die Dauer von 01.11.2024 bis 30.04.2025, um ihre Deutschkenntnisse zu verbessern. Die Beschwerdeführerin buchte einen Deutschkurs, der aus drei aufeinander aufbauenden Teilen (B1.2, B2.1 und B2.2) bestand, die jeweils zwei Monate in Anspruch nehmen sollten. Die Beschwerdeführerin stellte am 01.11.2024 (Tag der Geltendmachung) einen Antrag auf Weiterbildungsgeld, welches sie daraufhin von 01.11.2024 bis 30.04.2025 auch bezog. Sie legte eine mit 16.10.2024 datierte „Bestätigung über die verbindliche Anmeldung an einer Weiterbildungsmaßnahme § 26 f AlVG während einer Bildungskarenz oder einer Bildungsteilzeit § 11 f AVRAG“ des WIFI XXXX für die wöchentlich zu absolvierende Weiterbildungsmaßnahme „ XXXX eLearning Deutsch - XXXX für Bildungskarenz, Teil 1 – 3“ für die Dauer von 30.10.2024 bis einschließlich 06.05.2025 vor. Sie legte eine mit 16.10.2024 datierte „Bestätigung über die verbindliche Anmeldung an einer Weiterbildungsmaßnahme Paragraph 26, f AlVG während einer Bildungskarenz oder einer Bildungsteilzeit Paragraph 11, f AVRAG“ des WIFI römisch 40 für die wöchentlich zu absolvierende Weiterbildungsmaßnahme „ römisch 40 eLearning Deutsch - römisch 40 für Bildungskarenz, Teil 1 – 3“ für die Dauer von 30.10.2024 bis einschließlich 06.05.2025 vor. Auf Seite 2 des Formulars waren folgende Hinweise angeführt [Hervorhebungen im Original]: „Bitte beachten Sie, dass eine Weiterbildungsmaßnahme ● als Basis für den Bezug von Weiterbildungsgeld ausschließlich geeignet ist, wenn mit ihr ein Zeitaufwand von mindestens 20 Wochenstunden nachgewiesen werden kann (16 Wochenstunden für Kund_innen mit Betreuungspflichten für Kinder unter 7 Jahren, für die nachweislich keine Kinderbetreuungsmöglichkeit für 20 Wochenstunden möglich ist). ● als Basis für den Bezug von Bildungsteilzeitgeld ausschließlich geeignet ist, wenn mit ihr ein Zeitaufwand von mindestens 10 Wochenstunden nachgewiesen werden kann. Die erforderliche Wochenstundenanzahl hat grundsätzlich in seminaristischer Form zu erfolgen. Das bedeutet, dass die Weiterbildungsmaßnahme ● durch eine natürliche Person entweder in Präsenzform oder in Form eines Live-Online-Seminars (Live-Videostreams) stattzufinden hat. ● Darüber hinaus muss eine Interaktion zwischen vortragender Person und den Teilnehmer_innen in Echtzeit möglich sein (z.B. Live Chat, verbaler Austausch, virtueller Seminarraum etc.). Wir, als Anbieter_in der Weiterbildungsmaßnahme bestätigen einen Zeitaufwand für die Weiterbildungsmaßnahme von durchschnittlich 20 Stunden pro Woche. Wird die Anzahl der Gesamtwochenstunden nicht zur Gänze in seminaristischer Form (Präsenz- oder Live-Online-Veranstaltung) erfüllt, so sind diese um überprüfbare, zu absolvierende Lem- und Übungszeiten (Wissensüberprüfungen, Literaturlisten, kontrollierte Übungsaufgaben etc.) zu ergänzen, um das erforderliche Wochenstundenausmaß zu erreichen. Zu beachten ist, dass der seminaristische Anteil mind. 25% des erforderlichen Gesamtwochenstundenausmaßes betragen muss. Nachweisbarer seminaristischer Anteil (Präsenz- oder Live-Online-Veranstaltung): Durchschnittlich 5 Stunden pro Woche. Nachweisbarer Anteil der Lern- und Übungszeiten (verpflichtend zu absolvieren): Durchschnittlich 15 Stunden pro Woche.“ Die Vorlage für das Bestätigungsformular wurde vom AMS ausgegeben und seitens des Kursinstituts jeweils nur die Anzahl der Stunden (20, 5 und 15) ausgefüllt. Aufgrund eines familiären Notfalls wendete die Beschwerdeführerin für den ersten Teil des Kurses (Niveau B1.2) nur 67,5 Stunden auf, für den zweiten Teil (Niveau B2.1) nur 148,8 Stunden. Die fehlenden Stunden holte sie jedoch im Laufe des zweiten und dritten Kurses nach und schloss alle Teilkurse erfolgreich ab. Sie konnte den jeweils aufbauenden Kurs erst absolvieren, nachdem sie die vorige Prüfung bestanden hatte. Dass sie zunächst weniger Wochenstunden absolvierte, meldete die Beschwerdeführerin nicht dem AMS. Für den Kurs 3 absolvierte sie 5 Stunden in seminaristischer Form und 15 Stunden Lern- und Übungszeiten. Die Beschwerdeführerin ging auch aufgrund der Formulierung der Anmeldebestätigung davon aus, dass sie während der gesamten Zeit der Weiterbildung durchschnittlich 20 Wochenstunden absolvieren müsse. In den von der WIFI XXXX ausgestellten Teilnahmebestätigungen, welche ebenfalls unter Heranziehung einer Formatvorlage des AMS ausgefüllt wurden, wurde für die zweiten und dritten Kurse bestätigt, dass die Beschwerdeführerin „durchschnittlich im Gesamten 20 Stunden pro Woche für die Absolvierung der Weiterbildungsmaßnahme aufgewandt hat“. Die Stunden, die die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum zusätzlich absolvierte, um den ersten Kurs nachzuholen, sind auf der Teilnahmebestätigung nicht vermerkt.In den von der WIFI römisch 40 ausgestellten Teilnahmebestätigungen, welche ebenfalls unter Heranziehung einer Formatvorlage des AMS ausgefüllt wurden, wurde für die zweiten und dritten Kurse bestätigt, dass die Beschwerdeführerin „durchschnittlich im Gesamten 20 Stunden pro Woche für die Absolvierung der Weiterbildungsmaßnahme aufgewandt hat“. Die Stunden, die die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum zusätzlich absolvierte, um den ersten Kurs nachzuholen, sind auf der Teilnahmebestätigung nicht vermerkt. Die Beschwerdeführerin absolvierte während der Weiterbildungsmaßnahme durchschnittlich 20 Wochenstunden mit einem seminaristischen Anteil von durchschnittlich 25 %. 1.
  12. Gegen den gegenständlichen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin eine mit 22.07.2025 datierte Beschwerde ein, welche am 29.07.2025 beim AMS einlangte. Die mit 10.10.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 14.10.2025 zugestellt.
  13. Beweiswürdigung: 2.
  14. Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts und insbesondere der mündlichen Beschwerdeverhandlung. So liegen insbesondere die Bestätigung über die Vereinbarung von Bildungskarenz sowie der Antrag auf Weiterbildungsgeld im Akt ein. Die vom WIFI XXXX ausgestellte Bestätigung über die verbindliche Anmeldung an einer Weiterbildungsmaßnahme vom 16.04.2024 liegt im Akt ein. Dass dieses Formular vom AMS ausgegeben wird, ergibt sich daraus, dass auf jeder Seite oben das AMS-Logo angebracht ist, zudem wird dies von der Behördenvertreterin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch bestätigt (vgl. Verhandlungsschrift S. 7). Beim Ausfüllen des Formulars wurden vom Ausbildungsinstitut die jeweilige Stundenanzahl ausgefüllt, wobei der Zusatz „von durchschnittlich“ bzw. „Durchschnittlich“ vor jeder Stundenangabe bereits am Formular vorgedruckt war.Die vom WIFI römisch 40 ausgestellte Bestätigung über die verbindliche Anmeldung an einer Weiterbildungsmaßnahme vom 16.04.2024 liegt im Akt ein. Dass dieses Formular vom AMS ausgegeben wird, ergibt sich daraus, dass auf jeder Seite oben das AMS-Logo angebracht ist, zudem wird dies von der Behördenvertreterin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch bestätigt vergleiche Verhandlungsschrift S. 7). Beim Ausfüllen des Formulars wurden vom Ausbildungsinstitut die jeweilige Stundenanzahl ausgefüllt, wobei der Zusatz „von durchschnittlich“ bzw. „Durchschnittlich“ vor jeder Stundenangabe bereits am Formular vorgedruckt war. Dass die Beschwerdeführerin zunächst aus familiären Gründen wenige Stunden des Deutschkurses absolvierte, diese aber im Laufe des Kursverlaufs nachholte und die Kursmaßnahme insgesamt erfolgreich abschloss, ergibt sich aus der Aktenlage und insbesondere dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit den vorgelegten Bestätigungen (vgl. Verhandlungsschrift S. 5 ff.). Dass die Beschwerdeführerin, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, dachte, die Mindestanzahl an Wochenstunden könne über die ganze Kurszeit im Durchschnitt erbracht und somit fehlende Stunden nachgeholt werden könnten, gibt sie im Verfahren gleichbleibend an und schildert sie dies aus Sicht des erkennenden Senats auch in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft. Vor dem Hintergrund der Ausgestaltung der Bestätigung über die Anmeldung zur Weiterbildungsmaßnahme, welches vom AMS formuliert und formatiert wurde, erscheint dies insgesamt auch nachvollziehbar. So ist zwar auf Seite 2 des Formulars angeführt, dass für den Bezug von Weiterbildungsgeld mindestens 20 Wochenstunden nachgewiesen werden müssten, wie festgestellt ist allerdings lediglich die Wortfolge „20 Wochenstunden“ fett gedruckt, das Wort „mindestens“ jedoch nicht, weshalb das Wort „mindestens“ im Vergleich weniger ins Auge fällt. Auf derselben Seite wird vor dem zu erbringenden Stundenausmaß jeweils drei Mal der Zusatz „durchschnittlich“ angeführt, was insgesamt visuell präsenter erscheint, als die geforderten 20 Mindestwochenstunden. Auch sind vor dem Hintergrund, dass in anderen anhängigen Verfahren das Informationsschreiben „Allgemein geltende Rahmenbedingungen für Weiterbildungsgeld“ aus 09/2024 einliegt, in welchem im Punkt „ad. Bildungsnachweis“ ebenfalls ein erforderliches Ausmaß von durchschnittlich 20 Wochenstunden angeführt ist, die Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, dies basierend auf Informationen vom AMS – etwa auf dessen Homepage – angenommen zu haben, plausibel. Es ist insgesamt nachvollziehbar, dass bei der Beschwerdeführerin der Eindruck entstand, sie müsse die Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von durchschnittlich mindestens 20 Wochenstunden absolvieren. Zudem wird in den vorliegenden Bestätigungen über die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme ein Zeitaufwand für die Absolvierung der Weiterbildungsmaßnahme von „durchschnittlich im Gesamten 20 Stunden pro Woche“ bestätigt, wobei es sich auch hier bis auf die konkrete Stundenanzahl um einen Vordruck des AMS handelt.Dass die Beschwerdeführerin zunächst aus familiären Gründen wenige Stunden des Deutschkurses absolvierte, diese aber im Laufe des Kursverlaufs nachholte und die Kursmaßnahme insgesamt erfolgreich abschloss, ergibt sich aus der Aktenlage und insbesondere dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit den vorgelegten Bestätigungen vergleiche Verhandlungsschrift S. 5 ff.). Dass die Beschwerdeführerin, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, dachte, die Mindestanzahl an Wochenstunden könne über die ganze Kurszeit im Durchschnitt erbracht und somit fehlende Stunden nachgeholt werden könnten, gibt sie im Verfahren gleichbleibend an und schildert sie dies aus Sicht des erkennenden Senats auch in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft. Vor dem Hintergrund der Ausgestaltung der Bestätigung über die Anmeldung zur Weiterbildungsmaßnahme, welches vom AMS formuliert und formatiert wurde, erscheint dies insgesamt auch nachvollziehbar. So ist zwar auf Seite 2 des Formulars angeführt, dass für den Bezug von Weiterbildungsgeld mindestens 20 Wochenstunden nachgewiesen werden müssten, wie festgestellt ist allerdings lediglich die Wortfolge „20 Wochenstunden“ fett gedruckt, das Wort „mindestens“ jedoch nicht, weshalb das Wort „mindestens“ im Vergleich weniger ins Auge fällt. Auf derselben Seite wird vor dem zu erbringenden Stundenausmaß jeweils drei Mal der Zusatz „durchschnittlich“ angeführt, was insgesamt visuell präsenter erscheint, als die geforderten 20 Mindestwochenstunden. Auch sind vor dem Hintergrund, dass in anderen anhängigen Verfahren das Informationsschreiben „Allgemein geltende Rahmenbedingungen für Weiterbildungsgeld“ aus 09 aus 2024, einliegt, in welchem im Punkt „ad. Bildungsnachweis“ ebenfalls ein erforderliches Ausmaß von durchschnittlich 20 Wochenstunden angeführt ist, die Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, dies basierend auf Informationen vom AMS – etwa auf dessen Homepage – angenommen zu haben, plausibel. Es ist insgesamt nachvollziehbar, dass bei der Beschwerdeführerin der Eindruck entstand, sie müsse die Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von durchschnittlich mindestens 20 Wochenstunden absolvieren. Zudem wird in den vorliegenden Bestätigungen über die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme ein Zeitaufwand für die Absolvierung der Weiterbildungsmaßnahme von „durchschnittlich im Gesamten 20 Stunden pro Woche“ bestätigt, wobei es sich auch hier bis auf die konkrete Stundenanzahl um einen Vordruck des AMS handelt. Insgesamt hält der erkennende Senat es daher für plausibel, dass die Beschwerdeführerin davon ausging, sie müsse über die Kursdauer hinweg durchschnittlich 20 Stunden absolvieren und könne daher die Stunden aus dem ersten Kursteil nachholen. Die Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe nicht gewusst, dass sie dem AMS hätte melden müssen, dass sie die Wochenstunden zunächst nicht erfüllen habe können (vgl. Verhandlungsschrift S. 5 f.), sind vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen glaubhaft und nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist schließlich darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin bislang nicht im Leistungsbezug stand und sie daher auch keine Erfahrung in Bezug auf den Umgang mit dem AMS aufweist.Insgesamt hält der erkennende Senat es daher für plausibel, dass die Beschwerdeführerin davon ausging, sie müsse über die Kursdauer hinweg durchschnittlich 20 Stunden absolvieren und könne daher die Stunden aus dem ersten Kursteil nachholen. Die Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe nicht gewusst, dass sie dem AMS hätte melden müssen, dass sie die Wochenstunden zunächst nicht erfüllen habe können vergleiche Verhandlungsschrift S. 5 f.), sind vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen glaubhaft und nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist schließlich darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin bislang nicht im Leistungsbezug stand und sie daher auch keine Erfahrung in Bezug auf den Umgang mit dem AMS aufweist. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin über die gesamte Zeit der Weiterbildungsmaßnahme die Gesamtstundenanzahl absolvierte und auch den Kurs positiv abschloss, ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. Verhandlungsschrift S. 6 f.) in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen und ist auch unstrittig.Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin über die gesamte Zeit der Weiterbildungsmaßnahme die Gesamtstundenanzahl absolvierte und auch den Kurs positiv abschloss, ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin vergleiche Verhandlungsschrift S. 6 f.) in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen und ist auch unstrittig. 2.
  15. Das Einlangen der Beschwerde beim AMS am 29.07.2025 ergibt sich aus dem Nachrichteneingang aus dem eAMS-Konto der Beschwerdeführerin. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 14.10.2025 gibt die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag an und erscheint dies vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdevorentscheidung mit 10.10.2025 datiert ist, auch glaubhaft. Der RSb-Rückschein wurde vom AMS nicht vorgelegt.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.
  17. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.3.
  18. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG Senatszuständigkeit vor. 3.
  19. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdevorentscheidung: Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zehn Wochen. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.07.2025 wurde binnen offener Beschwerdefrist am 29.07.2025 beim AMS eingebracht. Dementsprechend lief die zehnwöchige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 07.10.2025 ab. Die am 14.10.2025 zugestellte Beschwerdevorentscheidung erweist sich somit als verspätet.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zehn Wochen. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.07.2025 wurde binnen offener Beschwerdefrist am 29.07.2025 beim AMS eingebracht. Dementsprechend lief die zehnwöchige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 07.10.2025 ab. Die am 14.10.2025 zugestellte Beschwerdevorentscheidung erweist sich somit als verspätet. Nach Verstreichen der Frist für die Beschwerdevorentscheidung geht die Zuständigkeit, über die Beschwerde zu entscheiden, auf das Bundesverwaltungsgericht über (vgl. VwGH 27.11.2017, Ra 2017/19/0421). Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf der Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung erlassen, so ist diese infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet (vgl. VwGH 04.11.1996, 96/10/0109).Nach Verstreichen der Frist für die Beschwerdevorentscheidung geht die Zuständigkeit, über die Beschwerde zu entscheiden, auf das Bundesverwaltungsgericht über vergleiche VwGH 27.11.2017, Ra 2017/19/0421). Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf der Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung erlassen, so ist diese infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet vergleiche VwGH 04.11.1996, 96/10/0109). Die Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist mit Ablauf der zehnwöchigen Frist untergegangen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes tritt an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung, weshalb sich eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung erübrigt (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist mit Ablauf der zehnwöchigen Frist untergegangen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes tritt an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung, weshalb sich eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung erübrigt vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Aufgrund der Erhebung eines rechtzeitigen Vorlageantrages durch den Beschwerdeführer, hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde zu entscheiden (vgl. Julcher in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar

(2020)§ 14 VwGVG Rz 14; Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (19. Lfg 2022) § 56 AlVG Rz 856).Aufgrund der Erhebung eines rechtzeitigen Vorlageantrages durch den Beschwerdeführer, hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde zu entscheiden vergleiche Julcher in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar
(2020)Paragraph 14, VwGVG Rz 14; Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  1. Lfg 2022) Paragraph 56, AlVG Rz 856). Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist somit die Beschwerde vom 22.07.2025 gegen den Ausgangsbescheid des AMS vom 10.07.
  2. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, dies bestätigend VwGH 22.01.2024, Ra 2023/08/0159). 3.
  3. Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise wie folgt: „Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […] § 50. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50, Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.“ 3.
  1. Zur Anwendbarkeit des § 26 AlVG, idF BGBl. I Nr. 162/2015:3.
  2. Zur Anwendbarkeit des Paragraph 26, AlVG, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 162/2015: Die Bestimmung des § 26 AlVG wurde durch BGBl. I Nr. 7/2025 aufgehoben und trat mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft. Die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 19 AlVG, idF BGBl. I Nr. 25/2025, legt u.a. fest, dass § 26 AlVG für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld spätestens am
  3. März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weitergilt. § 26 AlVG gilt auch für Personen, die die Bildungskarenz nachweislich spätestens am
  4. Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am
  5. Mai 2025 beginnt.Die Bestimmung des Paragraph 26, AlVG wurde durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, aufgehoben und trat mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 19, AlVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, legt u.a. fest, dass Paragraph 26, AlVG für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld spätestens am
  6. März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weitergilt. Paragraph 26, AlVG gilt auch für Personen, die die Bildungskarenz nachweislich spätestens am
  7. Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am
  8. Mai 2025 beginnt. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits festgehalten, dass der Gesetzgeber mit der Übergangsregelung des § 81 Abs. 19 AlVG in der Fassung des Budgetsanierungsmaßnahmengesetzes 2025 der Begründung des Abänderungsantrages AA-8
  9. GP, 12f, zufolge die "Auslauffinanzierung" in näher umschriebenen Übergangsfällen sichern wollte, indem er die Weitergeltung des § 26 AlVG anordnete. Es mag zutreffen, dass der Gesetzgeber als Anwendungsbereich dieser Übergangsregelung insbesondere solche Fälle vor Augen hatte, in denen die Bezugsdauer des Weiterbildungsgeldes über den
  10. März 2025 (Außerkrafttreten des § 26 AlVG gemäß § 80 Abs. 19 AlVG) hinausreichte. Der zweite Satz des § 81 Abs. 19 AlVG ordnet die Weitergeltung des § 26 AlVG (einschließlich des Abs. 7 leg.cit.) allerdings "auch für Personen, die die Bildungskarenz [...] nachweislich spätestens am
  11. Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am
  12. Mai 2025 beginnt" an. Dem Wortlaut zufolge erfasst die Bestimmung also auch solche Fälle, in denen der gesamte Zeitraum des Bezuges von Weiterbildungsgeld vor dem
  13. März 2025 lag. Für diese Fälle gelten daher insbesondere die in § 26 Abs. 7 AlVG verwiesenen Bestimmungen der §§ 24 und 25 AlVG weiter. Dafür, dass in solchen Fällen - anders als in jenen Fällen, in denen die Bezugsdauer des Weiterbildungsgeldes über den
  14. März 2025 hinausreichte - keine Berichtigung bzw. kein Widerruf und keine Rückforderung nach den Regeln des § 26 Abs. 7 iVm §§ 24 und 25 AlVG zulässig sein sollten, wäre auch keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich, sodass dem Gesetz ein solcher Inhalt im Zweifel nicht unterstellt werden kann (vgl. VwGH 26.02.2026, Ra 2026/08/0018).Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits festgehalten, dass der Gesetzgeber mit der Übergangsregelung des Paragraph 81, Absatz 19, AlVG in der Fassung des Budgetsanierungsmaßnahmengesetzes 2025 der Begründung des Abänderungsantrages AA-8
  15. GP, 12f, zufolge die "Auslauffinanzierung" in näher umschriebenen Übergangsfällen sichern wollte, indem er die Weitergeltung des Paragraph 26, AlVG anordnete. Es mag zutreffen, dass der Gesetzgeber als Anwendungsbereich dieser Übergangsregelung insbesondere solche Fälle vor Augen hatte, in denen die Bezugsdauer des Weiterbildungsgeldes über den
  16. März 2025 (Außerkrafttreten des Paragraph 26, AlVG gemäß Paragraph 80, Absatz 19, AlVG) hinausreichte. Der zweite Satz des Paragraph 81, Absatz 19, AlVG ordnet die Weitergeltung des Paragraph 26, AlVG (einschließlich des Absatz 7, leg.cit.) allerdings "auch für Personen, die die Bildungskarenz [...] nachweislich spätestens am
  17. Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am
  18. Mai 2025 beginnt" an. Dem Wortlaut zufolge erfasst die Bestimmung also auch solche Fälle, in denen der gesamte Zeitraum des Bezuges von Weiterbildungsgeld vor dem
  19. März 2025 lag. Für diese Fälle gelten daher insbesondere die in Paragraph 26, Absatz 7, AlVG verwiesenen Bestimmungen der Paragraphen 24 und 25 AlVG weiter. Dafür, dass in solchen Fällen - anders als in jenen Fällen, in denen die Bezugsdauer des Weiterbildungsgeldes über den
  20. März 2025 hinausreichte - keine Berichtigung bzw. kein Widerruf und keine Rückforderung nach den Regeln des Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraphen 24 und 25 AlVG zulässig sein sollten, wäre auch keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich, sodass dem Gesetz ein solcher Inhalt im Zweifel nicht unterstellt werden kann vergleiche VwGH 26.02.2026, Ra 2026/08/0018). Die Beschwerdeführerin hat die Bildungskarenz vor dem 28.02.2025 vereinbart, die Bildungsmaßnahme begann vor dem 31.05.2025 und gilt insofern § 26 AlVG, idF BGBl. I Nr. 162/2015, im gegenständlichen Fall gemäß § 81 Abs. 19 AlVG weiter:Die Beschwerdeführerin hat die Bildungskarenz vor dem 28.02.2025 vereinbart, die Bildungsmaßnahme begann vor dem 31.05.2025 und gilt insofern Paragraph 26, AlVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 81, Absatz 19, AlVG weiter: „Weiterbildungsgeld § 26.
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26,
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
  1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
  2. Bei einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist. […]
(7)§ 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(7)Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen. […]“ 3.
  1. Zu A) Teilstattgabe der Beschwerde: 3.5.
  2. Zum Widerruf der Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes: 3.5.1.
  3. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Arbeitgeberin Bildungskarenz für den Zeitraum von 01.11.2024 bis 30.04.2025 vereinbarte und aufgrund der Teilnahme am Deutschkurs auch bezog. Die primäre Voraussetzung für einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld ist die Vereinbarung einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG mit der Arbeitgeberin (vgl. Sauer/Furtlehner in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 26 AlVG Rz 4).Die primäre Voraussetzung für einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld ist die Vereinbarung einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG mit der Arbeitgeberin vergleiche Sauer/Furtlehner in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 26, AlVG Rz 4). Schließlich ist als Voraussetzung für den Bezug von Weiterbildungsgeld gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG idaF die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden nachzuweisen.Schließlich ist als Voraussetzung für den Bezug von Weiterbildungsgeld gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG idaF die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden nachzuweisen. Eine Legaldefinition des Begriffs „Weiterbildungsmaßnahme“ hat die Gesetzgebung nicht vorgenommen. Insofern besteht ein weiter Spielraum an möglichen Weiterbildungsmaßnahmen, solange diese noch innerhalb des Zweckes des Gesetzes liegen. Die Norm bezweckt die Erleichterung der Weiterqualifizierung Beschäftigter im Wege einer Karenzierung, während der ein Ersatzeinkommen gebührt, sowie die durch die Karenzierung erwartete Beschäftigungsförderung infolge der Einstellung von Ersatzarbeitskräften. Beschäftige Personen sollen die Möglichkeit haben, ihre beruflichen und arbeitsmarktpolitisch erforderlichen Qualifikationen aufrecht, d.h. auf dem letzten Stand zu halten, um im Laufe einer Erwerbskarriere nicht von sich ändernden Anforderungen und Kenntnissen überholt zu werden. Der Begriff Weiterbildung schließt vom Zweck der Norm neben beruflicher Fortbildung auch Ausbildungen (für neue Berufsfelder) mit ein. Der Maßstab der Zulässigkeit einer Bildungsmaßnahme wird folglich deren potentielle arbeitsmarktpolitische Verwertbarkeit und Sinnhaftigkeit sein. IdS beinhaltet der Begriff Weiterbildung jedenfalls auch berufsspezifische Ausbildungen (vgl. Sauer/Furtlehner in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 26 AlVG Rz 17).Eine Legaldefinition des Begriffs „Weiterbildungsmaßnahme“ hat die Gesetzgebung nicht vorgenommen. Insofern besteht ein weiter Spielraum an möglichen Weiterbildungsmaßnahmen, solange diese noch innerhalb des Zweckes des Gesetzes liegen. Die Norm bezweckt die Erleichterung der Weiterqualifizierung Beschäftigter im Wege einer Karenzierung, während der ein Ersatzeinkommen gebührt, sowie die durch die Karenzierung erwartete Beschäftigungsförderung infolge der Einstellung von Ersatzarbeitskräften. Beschäftige Personen sollen die Möglichkeit haben, ihre beruflichen und arbeitsmarktpolitisch erforderlichen Qualifikationen aufrecht, d.h. auf dem letzten Stand zu halten, um im Laufe einer Erwerbskarriere nicht von sich ändernden Anforderungen und Kenntnissen überholt zu werden. Der Begriff Weiterbildung schließt vom Zweck der Norm neben beruflicher Fortbildung auch Ausbildungen (für neue Berufsfelder) mit ein. Der Maßstab der Zulässigkeit einer Bildungsmaßnahme wird folglich deren potentielle arbeitsmarktpolitische Verwertbarkeit und Sinnhaftigkeit sein. IdS beinhaltet der Begriff Weiterbildung jedenfalls auch berufsspezifische Ausbildungen vergleiche Sauer/Furtlehner in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 26, AlVG Rz 17). Das gesetzlich geforderte Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahmen von 20 Wochenstunden kennt zwei Ausnahmen: So bei Betreuungspflichten und zweitens bei der Berücksichtigung von zusätzlichen Lern- und Übungszeiten, die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich sind, sodass insgesamt eine Inanspruchnahme im Ausmaß von 20 Wochenstunden erreicht wird. Derartige Zeiten werden etwa beim Erwerb von Sprachkenntnissen regelmäßig erforderlich sein und sind nach der Praxis vom Kursträger zu bestätigen. Die vom Kursträger bestätigten Lernzeiten sind dann in die vom Gesetz geforderten 20 Wochenstunden einzurechnen, sodass die reinen „Kurszeiten“ der Weiterbildung erheblich geringer sein können (vgl. Sauer/Furtlehner in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 26 AlVG Rz 19 f.).Das gesetzlich geforderte Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahmen von 20 Wochenstunden kennt zwei Ausnahmen: So bei Betreuungspflichten und zweitens bei der Berücksichtigung von zusätzlichen Lern- und Übungszeiten, die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich sind, sodass insgesamt eine Inanspruchnahme im Ausmaß von 20 Wochenstunden erreicht wird. Derartige Zeiten werden etwa beim Erwerb von Sprachkenntnissen regelmäßig erforderlich sein und sind nach der Praxis vom Kursträger zu bestätigen. Die vom Kursträger bestätigten Lernzeiten sind dann in die vom Gesetz geforderten 20 Wochenstunden einzurechnen, sodass die reinen „Kurszeiten“ der Weiterbildung erheblich geringer sein können vergleiche Sauer/Furtlehner in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 26, AlVG Rz 19 f.). Schon der Wortlaut des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG („... Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme ...“) erhellt damit, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen. Auch § 26 Abs. 1 Z 1 dritter Satz AlVG, wonach, wenn die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl umfasst, nachzuweisen ist, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Diese Regelung sieht nichts anderes vor, als dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Aber auch hier wird an das Vorliegen eines Seminar- bzw. Kursteils (einer Weiterbildungsmaßnahme mit einem bestimmten Ausmaß an Wochenstunden) angeknüpft (vgl. VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093 mwN.).Schon der Wortlaut des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG („... Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme ...“) erhellt damit, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen. Auch Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Satz AlVG, wonach, wenn die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl umfasst, nachzuweisen ist, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Diese Regelung sieht nichts anderes vor, als dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Aber auch hier wird an das Vorliegen eines Seminar- bzw. Kursteils (einer Weiterbildungsmaßnahme mit einem bestimmten Ausmaß an Wochenstunden) angeknüpft vergleiche VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093 mwN.). 3.5.1.
  4. Der Kursträger bestätigte gegenüber dem AMS, dass die Beschwerdeführerin durchschnittlich 5 Stunden pro Woche für den seminaristischen Anteil des Deutschkurses und durchschnittlich 15 Stunden pro Woche Lern- und Übungszeiten von aufwenden würde. § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG idaF sieht jedoch ein Stundenausmaß von mindestens 20 Wochenstunden vor, nicht durchschnittlich 20 Wochenstunden.3.5.1.
  5. Der Kursträger bestätigte gegenüber dem AMS, dass die Beschwerdeführerin durchschnittlich 5 Stunden pro Woche für den seminaristischen Anteil des Deutschkurses und durchschnittlich 15 Stunden pro Woche Lern- und Übungszeiten von aufwenden würde. Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG idaF sieht jedoch ein Stundenausmaß von mindestens 20 Wochenstunden vor, nicht durchschnittlich 20 Wochenstunden. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, absolvierte die Beschwerdeführerin zwar das gesamte Kurspensum, allerdings tatsächlich im Zeitraum von 01.11.2024 bis 04.03.2025 nicht im wöchentlichen Mindestausmaß von 20 Wochenstunden (Kurs- und Lernzeiten). Damit wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Voraussetzung für die Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht erfüllt. Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen. Dies gilt gemäß § 26 Abs. 7 AlVG idaF auch in Bezug auf die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes mit der Maßgabe, dass das Weiterbildungsgeld an die Stelle des Arbeitslosengeldes tritt.Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Dies gilt gemäß Paragraph 26, Absatz 7, AlVG idaF auch in Bezug auf die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes mit der Maßgabe, dass das Weiterbildungsgeld an die Stelle des Arbeitslosengeldes tritt. Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes war daher mangels Vorliegens einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden iSd § 26 AlVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.11.2024 bis 04.03.2025 nicht begründet. Der Widerruf des Weiterbildungsgeldes im genannten Zeitraum erfolgte somit gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 26 Abs. 7 AlVG idaF zu Recht.Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes war daher mangels Vorliegens einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden iSd Paragraph 26, AlVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.11.2024 bis 04.03.2025 nicht begründet. Der Widerruf des Weiterbildungsgeldes im genannten Zeitraum erfolgte somit gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 7, AlVG idaF zu Recht. 3.5.
  6. Zur Rückforderung des Weiterbildungsgeldes: 3.5.2.
  7. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger der Notstandshilfe bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.3.5.2.
  8. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger der Notstandshilfe bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der erste Rückforderungstatbestand umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt. Von einer Erschleichung durch unwahre Angaben kann im konkreten Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Nach dem Zweck der Meldepflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG soll die Behörde in die Lage versetzt werden, jede Änderung in den Verhältnissen der arbeitslosen Person, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 10.12.2022, Ra 2021/08/0036 mwN.).Nach dem Zweck der Meldepflichten gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG soll die Behörde in die Lage versetzt werden, jede Änderung in den Verhältnissen der arbeitslosen Person, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH 10.12.2022, Ra 2021/08/0036 mwN.). Der (bedingte) Vorsatz muss sich nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird (vgl. VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125, mit Hinweis auf VwGH 17.02.1998, 98/08/0014, wonach es genügte, dass der damalige Beschwerdeführer bewusst keine eigene Meldung erstattet hatte; zum Ausreichen des bedingten Vorsatzes mit Hinweis auf etwa VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129, mwN).Der (bedingte) Vorsatz muss sich nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird vergleiche VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125, mit Hinweis auf VwGH 17.02.1998, 98/08/0014, wonach es genügte, dass der damalige Beschwerdeführer bewusst keine eigene Meldung erstattet hatte; zum Ausreichen des bedingten Vorsatzes mit Hinweis auf etwa VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129, mwN). Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung „wenn er erkennen musste, dass ...“ nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht (vgl. zuletzt VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037).Der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung „wenn er erkennen musste, dass ...“ nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht vergleiche zuletzt VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG der Sache nach darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (vgl. VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Sache nach darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte vergleiche VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwN). Aus einer Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren (bedingten) Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung des dritten Tatbestandes („Erkennen müssen“) Fahrlässigkeit genügt (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).Aus einer Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren (bedingten) Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung des dritten Tatbestandes („Erkennen müssen“) Fahrlässigkeit genügt vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). 3.5.2.
  9. Das AMS stützt den Widerruf und die Rückforderung des Weiterbildungsgeldbezugs im Bescheid vom 10.07.2025 darauf, dass die Beschwerdeführerin erkennen hätte müssen, dass ihr das Weiterbildungsgeld nicht gebührt habe. In der – verspätet erlassenen – Beschwerdevorentscheidung wird die Rückforderung darauf gestützt, dass die Beschwerdeführerin den Umstand, dass sie weniger Stunden als ursprünglich angegeben absolviert habe, nicht dem AMS gemeldet habe. Den Feststellungen folgend gewährte das AMS der Beschwerdeführerin Weiterbildungsgeld basierend auf der vorgelegten Anmeldebestätigung, in welcher die Absolvierung von durchschnittlich 20 Stunden pro Wochen bestätigt wurde. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ging die Beschwerdeführerin basierend auf diesem Formular und Informationen des AMS nachvollziehbar davon aus, dass sie eine Anzahl von durchschnittlich 20 Wochenstunden aufwenden müsse und sie die zu Beginn der Weiterbildungsmaßnahme nicht erbrachten Stunden im Laufe der Weiterbildung noch nachholen könne. Die Beschwerdeführerin hat schließlich auch die Gesamtstundenanzahl absolviert, wenn auch – wie bereits oben festgehalten – nicht im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß von 20 Stunden pro (jeder) Woche. 3.5.2.
  10. Die Beschwerdeführerin hat dadurch, dass sie dem AMS nicht gemeldet hat, dass sie weniger Stunden als vereinbart absolviert, objektiv ihre Meldepflicht verletzt. Wie bereits mehrfach ausgeführt, ging die Beschwerdeführerin allerdings basierend auf den vom AMS ausgegebenen Formularen davon aus, dass die Nachholung der Stunden möglich wäre und sie demnach keine Meldepflicht traf. Nachdem ihr Weiterbildungsgeld auf Basis der vorgelegten Anmeldebestätigung gewährt wurde und sie das darin angeführte Stundenausmaß von durchschnittlich 20 Wochenstunden erfüllte bzw. zu erfüllen plante, ist es auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht davon ausging, dass sie eine Meldepflicht traf. Es ist zwar festzuhalten, dass insbesondere im Formular zur Bestätigung über die verbindliche Anmeldung zunächst festgehalten ist, dass ein Zeitaufwand von mindestens 20 Wochenstunden nachzuweisen sei, was den Voraussetzungen nach § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG idaF entsprach. Da jedoch danach vor den Stundenangaben insgesamt drei Mal jeweils der Ausdruck „durchschnittlich“ zu finden und dies aufgrund der Formatierung des Formulars auch präsenter war, erscheint es nach der Lebenserfahrung auch nachvollziehbar, dass bei der Beschwerdeführerin der Eindruck entstand, die Stunden seien durchschnittlich im angeführten Ausmaß zu erbringen. Wenn auch der Beschwerdeführerin bei entsprechender Aufmerksamkeit aufgefallen sein musste, dass sich die Angaben bezüglich des Stundenausmaßes widersprachen, so kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin eine Meldepflicht hinsichtlich eines widersprüchlich formulierten Formulars des AMS trifft. Davon, dass die Beschwerdeführerin die Meldepflichtverletzung somit billigend in Kauf genommen hat, kann gegenständlich nicht ausgegangen werden. Mangels Vorsatzes ist der Rückforderungstatbestand des Verschweigens maßgeblicher Tatsachen somit nicht erfüllt.3.5.2.
  11. Die Beschwerdeführerin hat dadurch, dass sie dem AMS nicht gemeldet hat, dass sie weniger Stunden als vereinbart absolviert, objektiv ihre Meldepflicht verletzt. Wie bereits mehrfach ausgeführt, ging die Beschwerdeführerin allerdings basierend auf den vom AMS ausgegebenen Formularen davon aus, dass die Nachholung der Stunden möglich wäre und sie demnach keine Meldepflicht traf. Nachdem ihr Weiterbildungsgeld auf Basis der vorgelegten Anmeldebestätigung gewährt wurde und sie das darin angeführte Stundenausmaß von durchschnittlich 20 Wochenstunden erfüllte bzw. zu erfüllen plante, ist es auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht davon ausging, dass sie eine Meldepflicht traf. Es ist zwar festzuhalten, dass insbesondere im Formular zur Bestätigung über die verbindliche Anmeldung zunächst festgehalten ist, dass ein Zeitaufwand von mindestens 20 Wochenstunden nachzuweisen sei, was den Voraussetzungen nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG idaF entsprach. Da jedoch danach vor den Stundenangaben insgesamt drei Mal jeweils der Ausdruck „durchschnittlich“ zu finden und dies aufgrund der Formatierung des Formulars auch präsenter war, erscheint es nach der Lebenserfahrung auch nachvollziehbar, dass bei der Beschwerdeführerin der Eindruck entstand, die Stunden seien durchschnittlich im angeführten Ausmaß zu erbringen. Wenn auch der Beschwerdeführerin bei entsprechender Aufmerksamkeit aufgefallen sein musste, dass sich die Angaben bezüglich des Stundenausmaßes widersprachen, so kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin eine Meldepflicht hinsichtlich eines widersprüchlich formulierten Formulars des AMS trifft. Davon, dass die Beschwerdeführerin die Meldepflichtverletzung somit billigend in Kauf genommen hat, kann gegenständlich nicht ausgegangen werden. Mangels Vorsatzes ist der Rückforderungstatbestand des Verschweigens maßgeblicher Tatsachen somit nicht erfüllt. 3.5.2.
  12. Hinsichtlich des dritten Rückforderungstatbestandes sieht das Gesetz in § 25 Abs. 1 AlVG vor, dass der Empfänger zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Nach dem Wortlaut bezieht sich das Erkennenmüssen sohin nicht bloß auf reine Tatsachen, sondern auf die Ungebührlichkeit des Bezuges. Es kommt folglich nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin erkennen musste, dass sie das erforderliche Stundenausmaß im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht erreichte. Maßgeblich ist allein die Frage, ob sie erkennen musste, dass ihr die Leistung nicht gebührte.3.5.2.
  13. Hinsichtlich des dritten Rückforderungstatbestandes sieht das Gesetz in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG vor, dass der Empfänger zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Nach dem Wortlaut bezieht sich das Erkennenmüssen sohin nicht bloß auf reine Tatsachen, sondern auf die Ungebührlichkeit des Bezuges. Es kommt folglich nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin erkennen musste, dass sie das erforderliche Stundenausmaß im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht erreichte. Maßgeblich ist allein die Frage, ob sie erkennen musste, dass ihr die Leistung nicht gebührte. Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG darauf ab, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen in § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG genannten Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird deutlich, dass für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (vgl. VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG darauf ab, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen in Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG genannten Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird deutlich, dass für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des Paragraph 1297, ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen vergleiche VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwN). Gegenständlich bestand die Ausgangslage der Beschwerdeführerin darin, dass ihr das AMS basierend auf der Anmeldebestätigung Weiterbildungsgeld gewährte, aus welcher hervorging, dass die Beschwerdeführerin durchschnittlich 20 Stunden pro Woche für ihre Weiterbildungsmaßnahme aufwenden werde, davon durchschnittlich 5 Stunden für den seminaristischen Teil und durchschnittlich 15 Stunden für die Lern- und Übungszeiten. Dass dies zu Unrecht erfolgt und das Erfordernis des durchschnittlichen Stundenausmaßes nicht korrekt sei, sondern ein wöchentlich wiederkehrendes Stundenausmaß gleicher Höhe zu erbringen gewesen wäre, musste die Beschwerdeführerin gemessen an ihrem nach den konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissen nicht erkennen: So ist sie juristische Laiin, die bislang selbst noch nie Bildungskarenz in Anspruch genommen hatte und deren Muttersprache nicht Deutsch ist. Dass die Beschwerdeführerin etwa die Gewährung der Leistung anhand der gesetzlichen Bestimmungen überprüfen hätte können, käme einer Überspannung des anzulegenden Sorgfaltsmaßstabes gleich und konnte von ihr nicht gefordert werden. Die Beschwerdeführerin ging davon aus, dass ihr Weiterbildungsgeld aufgrund der Weiterbildungsmaßnahme, die sie im Einklang mit den vom AMS zur Verfügung gestellten Informationen – mögen diese auch unglücklich formuliert gewesen sein – absolvierte, ausgezahlt wurde. Dafür, dass der Leistungsbezug ungebührlich sein könnte, hatte sie bezogen auf ihre konkreten Lebensumstände keinen Anhaltspunkt. Demgemäß hätte sie nicht erkennen müssen, dass ihr die Leistung nicht gebührte. Auch ist ihr vor dem Hintergrund des aufgrund der – missverständlich formulierten – Anmeldebestätigung bei ihr entstandenen Eindrucks bzw. Wissens der Umstand, dass sie den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat nicht vorwerfbar (vgl. VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwN).Gegenständlich bestand die Ausgangslage der Beschwerdeführerin darin, dass ihr das AMS basierend auf der Anmeldebestätigung Weiterbildungsgeld gewährte, aus welcher hervorging, dass die Beschwerdeführerin durchschnittlich 20 Stunden pro Woche für ihre Weiterbildungsmaßnahme aufwenden werde, davon durchschnittlich 5 Stunden für den seminaristischen Teil und durchschnittlich 15 Stunden für die Lern- und Übungszeiten. Dass dies zu Unrecht erfolgt und das Erfordernis des durchschnittlichen Stundenausmaßes nicht korrekt sei, sondern ein wöchentlich wiederkehrendes Stundenausmaß gleicher Höhe zu erbringen gewesen wäre, musste die Beschwerdeführerin gemessen an ihrem nach den konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissen nicht erkennen: So ist sie juristische Laiin, die bislang selbst noch nie Bildungskarenz in Anspruch genommen hatte und deren Muttersprache nicht Deutsch ist. Dass die Beschwerdeführerin etwa die Gewährung der Leistung anhand der gesetzlichen Bestimmungen überprüfen hätte können, käme einer Überspannung des anzulegenden Sorgfaltsmaßstabes gleich und konnte von ihr nicht gefordert werden. Die Beschwerdeführerin ging davon aus, dass ihr Weiterbildungsgeld aufgrund der Weiterbildungsmaßnahme, die sie im Einklang mit den vom AMS zur Verfügung gestellten Informationen – mögen diese auch unglücklich formuliert gewesen sein – absolvierte, ausgezahlt wurde. Dafür, dass der Leistungsbezug ungebührlich sein könnte, hatte sie bezogen auf ihre konkreten Lebensumstände keinen Anhaltspunkt. Demgemäß hätte sie nicht erkennen müssen, dass ihr die Leistung nicht gebührte. Auch ist ihr vor dem Hintergrund des aufgrund der – missverständlich formulierten – Anmeldebestätigung bei ihr entstandenen Eindrucks bzw. Wissens der Umstand, dass sie den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat nicht vorwerfbar vergleiche VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwN). Der Vollständigkeit halber ist hinzuzufügen, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen des ersten Rückforderungstatbestandes des § 25 AlVG (unwahre Tatsachen) gegeben sind; auch die belangte Behörde nahm dies nicht an.Der Vollständigkeit halber ist hinzuzufügen, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen des ersten Rückforderungstatbestandes des Paragraph 25, AlVG (unwahre Tatsachen) gegeben sind; auch die belangte Behörde nahm dies nicht an. Im Ergebnis war der Beschwerde daher insoweit stattzugeben, als eine Verpflichtung zum Rückersatz des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes nicht besteht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W229.2324389.1.00

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