RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2026 GeschäftszahlW233 2332715-1 Spruch, W233 2332715-1/15E W233 2332715-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. Das Bundesverwaltungsgerich
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , ungeklärte Staatsangehörigkeit, vertreten durch OFNER – MAIR Rechtsanwälte, in 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2026, Zl. 741348205/231761667 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2026 zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , ungeklärte Staatsangehörigkeit, vertreten durch OFNER – MAIR Rechtsanwälte, in 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2026, Zl. 741348205/231761667 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2026 zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch Bundesamt) vom 22.12.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in einen unbestimmten Herkunftsstaat zulässig ist, ihm gegenüber ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und schließlich einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid vom 22.12.2025 wurde mit im Akt ersichtlichem Schriftsatz vom 13.01.2026 innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde erhoben. Am 20.01.2026 wurde diese Beschwerde vom Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht in Vorlage gebracht. Mit Teilerkenntnis vom 22.01.2026 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Teilerkenntnis vom 22.01.2026 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit einem weiteren Bescheid des Bundesamtes vom 19.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer sein Fremdenpass entzogen und er aufgefordert diesen unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.02.2026 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts führte das Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2026 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner gewillkürten Vertretung wie auch eines Vertreters der belangten Behörde eine öffentlich mündlich Beschwerdeverhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX geboren trägt den im Spruch genannten Namen. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren trägt den im Spruch genannten Namen. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Geburt im Bundesgebiet auf und verfügt hier über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Eltern und Geschwister. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet seine Schulpflicht erfüllt und beherrscht die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Der Beschwerdeführer geht zum Entscheidungszeitpunkt keiner Beschäftigung nach und besucht zurzeit eine Ausbildung über das AMS. Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot – Karte plus) gültig bis 18.10.2026 ausgestellt. Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ein Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot – Karte plus) gültig bis 18.10.2026 ausgestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.12.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in einen unbestimmten Herkunftsstaat zulässig ist, ihm gegenüber ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und schließlich einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit einem weiteren Bescheid des Bundesamtes vom 19.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer auch sein Fremdenpass entzogen und er aufgefordert diesen unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist nicht geklärt. Das Bundesamt bzw. dessen rechtliche Vorgängerorganisation (Bundesasylamt), der Unabhängige Bundesasylsenat oder der Asylgerichtshof gingen in ihren Entscheidungen auch davon aus, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Aserbaidschans oder Turkmenistans oder auch staatenlos sei. Das Bundesamt hat gegenständlich keine ausreichenden Ermittlungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers unternommen. Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 18.08.2025 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.02.2025 teilweise Folge gegeben und der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung iSv § 278b Abs. 2 StGB, der kriminellen Organisation iSv § 278a zweiter Fall StGB, der Terrorismusfinanzierung iSv § 278d Abs. 1a Z 2 StGB und des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels Isv § 295 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je € 8,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 18.08.2025 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.02.2025 teilweise Folge gegeben und der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung iSv Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, der kriminellen Organisation iSv Paragraph 278 a, zweiter Fall StGB, der Terrorismusfinanzierung iSv Paragraph 278 d, Absatz eins a, Ziffer 2, StGB und des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels Isv Paragraph 295, StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je € 8,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Das vom Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gezeigte Persönlichkeitsbild zeigt auch unter Beachtung der oben angeführten strafrechtlichen Verurteilung nicht auf, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet zum Entscheidungszeitpunkt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich, in der Stadt XXXX , geboren wurde, stützt sich auf die in seinem Akt einliegende Geburtsurkunde. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich, in der Stadt römisch 40 , geboren wurde, stützt sich auf die in seinem Akt einliegende Geburtsurkunde. Dass der Beschwerdeführer den Namen XXXX trägt kann anhand seiner eigenen Angaben getroffen werden, welche durch die bereits vom Bundesamt getroffenen Feststellungen gestützt werden. Dass der Beschwerdeführer den Namen römisch 40 trägt kann anhand seiner eigenen Angaben getroffen werden, welche durch die bereits vom Bundesamt getroffenen Feststellungen gestützt werden. Dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Geburt in Österreich aufhält und hier im Bundesgebiet über aufenthaltsberechtigte Familienmitglieder verfügt kann anhand seiner eigenen Angaben getroffen werden, die überdiese auch schon vom Bundesamt der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Dass der Beschwerdeführer in Österreich seine Schulpflicht erfüllt hat und die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau beherrscht gründet zum einen auf die in seinem Akt einliegenden Schulzeugnisse und auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer sowohl vor dem Bundesamt als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht in deutscher Sprache befragt wurde. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und zurzeit eine Ausbildung besucht, kann anhand seiner eigenen Angaben getroffen werden. Dass dem Beschwerdeführer zuletzt von der Bezirkshauptmannschaft XXXX eine “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” gültig bis 18.10.2026 ausgestellt wurde, stützt sich auf einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Dass dem Beschwerdeführer zuletzt von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 eine “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” gültig bis 18.10.2026 ausgestellt wurde, stützt sich auf einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Die Feststellungen in Bezug auf die beiden angefochtenen Bescheide können anhand der in seinen beiden Gerichtsakten einliegenden Erledigungen getroffen werden. Die Feststellung, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht geklärt ist, stützt sich darauf, dass noch in der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 19.10.2006, die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers mit Aserbaidschan angegeben ist (vgl. Vorakt AS 47). Auch in der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 17.02.2010 wird der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Aserbaidschan geführt (vgl. Vorakt AS 90). In der Entscheidung des Bundesasylamts vom 15.07.2011 wird der Beschwerdeführer zwar im Kopf des Bescheides als staatenlos bezeichnet, allerdings die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Turkmenistan für zulässig erklärt (vgl. OZ 11). Die Feststellung, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht geklärt ist, stützt sich darauf, dass noch in der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 19.10.2006, die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers mit Aserbaidschan angegeben ist vergleiche Vorakt AS 47). Auch in der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 17.02.2010 wird der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Aserbaidschan geführt vergleiche Vorakt AS 90). In der Entscheidung des Bundesasylamts vom 15.07.2011 wird der Beschwerdeführer zwar im Kopf des Bescheides als staatenlos bezeichnet, allerdings die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Turkmenistan für zulässig erklärt vergleiche OZ 11). Der Beschwerdeführer brachte im Administrativverfahren vor, dass er staatenlos sei, weil auch seine Eltern staatenlos seien. Er wisse nur, dass seine Eltern in Turkmenistan geboren worden seien. In seiner Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht relativierte der Beschwerdeführer seine vor dem Bundesamt gemachte Aussage dahingehend, dass er glaube, dass nur sein Vater in Turkmenistan geboren sei. Das Bundesamt hat keine Versuche von Amts wegen unternommen, die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu klären. So ist aus den vom Bundesamt vorgelegten Akten nicht zu entnehmen, dass das Bundesamt sich etwa an die Vertretungsbehörden von Aserbaidschan oder Turkmenistan gewendet hätte, um zu erfahren, ob der Beschwerdeführer die jeweilige Staatsangehörigkeit besitzt. Auch der Vertreter der belangten Behörde bestätigte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass seit der 2011 erfolgten Abweisung des Asylantrags und der Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Turkmenistan zulässig sei, keine Verfahrensschritte zur Klärung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers unternommen worden seien. Daran vermag auch die mit Schriftsatz vom 02.04.2026 vom Bundesamt übermittelte Information, dass die Partei im gesamten Verfahren keine zielführenden Angaben zur Herkunft der Eltern vorbringen konnte, etwas zu ändern. Denn dem Beschwerdeführer kann diese Unklarheit über die Staatsangehörigkeit seiner Eltern nicht zum Vorwurf gemacht werden, da bereits der Vater des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.03.2020 angab, dass er zwar in Turkmenistan geboren sei, aber nur über eine sowjetischen Reisepasse verfügt habe und dass seine Frau, die Mutter des Beschwerdeführers, in Aserbaidschan geboren sei aber ebenfalls nur einen sowjetischen Reisepass besessen habe (vgl. AS 113 ff). Das Bundesamt hat keine Versuche von Amts wegen unternommen, die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu klären. So ist aus den vom Bundesamt vorgelegten Akten nicht zu entnehmen, dass das Bundesamt sich etwa an die Vertretungsbehörden von Aserbaidschan oder Turkmenistan gewendet hätte, um zu erfahren, ob der Beschwerdeführer die jeweilige Staatsangehörigkeit besitzt. Auch der Vertreter der belangten Behörde bestätigte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass seit der 2011 erfolgten Abweisung des Asylantrags und der Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Turkmenistan zulässig sei, keine Verfahrensschritte zur Klärung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers unternommen worden seien. Daran vermag auch die mit Schriftsatz vom 02.04.2026 vom Bundesamt übermittelte Information, dass die Partei im gesamten Verfahren keine zielführenden Angaben zur Herkunft der Eltern vorbringen konnte, etwas zu ändern. Denn dem Beschwerdeführer kann diese Unklarheit über die Staatsangehörigkeit seiner Eltern nicht zum Vorwurf gemacht werden, da bereits der Vater des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.03.2020 angab, dass er zwar in Turkmenistan geboren sei, aber nur über eine sowjetischen Reisepasse verfügt habe und dass seine Frau, die Mutter des Beschwerdeführers, in Aserbaidschan geboren sei aber ebenfalls nur einen sowjetischen Reisepass besessen habe vergleiche AS 113 ff). Die Feststellungen in Bezug auf die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers können anhand der in seinem Akt einliegenden Gerichtsurteile des Landesgerichts XXXX und des Oberlandesgerichts XXXX getroffen werden. Die Feststellungen in Bezug auf die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers können anhand der in seinem Akt einliegenden Gerichtsurteile des Landesgerichts römisch 40 und des Oberlandesgerichts römisch 40 getroffen werden. Die Feststellung, dass zum Entscheidungszeitpunkt der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, gründet sich darauf, dass eine solche Gefährdung auf Grund der Art und Schwere der vom Beschwerdeführer verwirklichten Vergehen aus Sicht des erkennenden Richters (noch) nicht abgeleitet werden kann. Dafür spricht zum einen, dass das Oberlandesgericht XXXX in seiner Berufungsentscheidung die ursprünglich vom Landesgericht XXXX ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 18 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, keine Veranlassung mehr sah, dass der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen sei, sondern aufgrund der Tatumstände (“entspricht die Einzahlung von € 100,00 gemessen an der Ausformung der Terrororganisation “Islamic State (IS)” einer doch untergeordneten Beteiligung”) (vgl. S 3 des Urteils des OLG XXXX vom 18.08.2025) mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen und einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen von 18 Monaten das Auslangen gefunden hat. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ungeachtet dessen, dass die Behörde das Fehlverhalten eines Fremden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von gerichtlichen Erwägungen betreffend das Strafausmaß zu beurteilen hat, es letztlich doch nicht gänzlich unerheblich sein kann, dass die Strafgerichte mit einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe oder einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden haben (vgl. etwa VwGH 31.3.2008, 2007/21/0547, dort fallbezogen zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten).Die Feststellung, dass zum Entscheidungszeitpunkt der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, gründet sich darauf, dass eine solche Gefährdung auf Grund der Art und Schwere der vom Beschwerdeführer verwirklichten Vergehen aus Sicht des erkennenden Richters (noch) nicht abgeleitet werden kann. Dafür spricht zum einen, dass das Oberlandesgericht römisch 40 in seiner Berufungsentscheidung die ursprünglich vom Landesgericht römisch 40 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 18 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, keine Veranlassung mehr sah, dass der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen sei, sondern aufgrund der Tatumstände (“entspricht die Einzahlung von € 100,00 gemessen an der Ausformung der Terrororganisation “Islamic State (IS)” einer doch untergeordneten Beteiligung”) vergleiche S 3 des Urteils des OLG römisch 40 vom 18.08.2025) mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen und einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen von 18 Monaten das Auslangen gefunden hat. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ungeachtet dessen, dass die Behörde das Fehlverhalten eines Fremden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von gerichtlichen Erwägungen betreffend das Strafausmaß zu beurteilen hat, es letztlich doch nicht gänzlich unerheblich sein kann, dass die Strafgerichte mit einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe oder einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden haben vergleiche etwa VwGH 31.3.2008, 2007/21/0547, dort fallbezogen zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten). Zudem erfolgte die in Rede stehende Tat des Beschwerdeführers am 06.07.2023 und hat sich der Beschwerdeführer seitdem wohl verhalten und nimmt die ihm gerichtlich aufgetragene Bewährungshilfe wahr. Den in seinem Akt einliegenden Berichten der Bewährungshilfe “Neustart” vom 10.03.2026 und der “Beratungsstelle Extremismus – BOJA” vom 10.03.2026 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer keine extremistischen Narrative festgestellt werden konnten bzw. er sich mehrfach und nachdrücklich von menschenfeindlichen Ideologien distanziere.
- Rechtliche Beurteilung Zu I. A) Zum angefochtenen Bescheid vom 22.12.2025, Zl. 741348205/231757708Zu römisch eins. A) Zum angefochtenen Bescheid vom 22.12.2025, Zl. 741348205/231757708 3.
- Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung: 3.1.
- Rechtsgrundlagen: § 52 Abs. 4 FPG lautet: Paragraph 52, Absatz 4, FPG lautet: „Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
- nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.“Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.“ § 11 NAG lautet auszugsweise: Paragraph 11, NAG lautet auszugsweise: „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
- gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
- gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Artikel 3, Ziffer 6, der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht; 2a. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;2a. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Artikel 3, Ziffer 4, der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und
- in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
- in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind. […]
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. […]“ § 9 BFA-VG lautet:Paragraph 9, BFA-VG lautet: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. […]
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 21.11.2025, Ra 2023/17/0090, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 21.11.2025, Ra 2023/17/0090, mwN). 3.1.
- Zum gegenständlichen Fall: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das Bundesamt nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter anderem eine Rückkehrentscheidung. Die Behörde stützte sich hierbei auf den Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG und führte begründend aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle (vgl. S. 20 und S. 31 des angefochtenen Bescheides). Darüber hinaus führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer kein besonderes Interesse an der Geschichte, Geographie und Politik der Republik Österreich zeige (vgl. S. 19 des angefochtenen Bescheides).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das Bundesamt nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter anderem eine Rückkehrentscheidung. Die Behörde stützte sich hierbei auf den Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG und führte begründend aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle vergleiche S. 20 und S. 31 des angefochtenen Bescheides). Darüber hinaus führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer kein besonderes Interesse an der Geschichte, Geographie und Politik der Republik Österreich zeige vergleiche S. 19 des angefochtenen Bescheides). Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren, ist hier aufgewachsen und ist im Bundesgebiet langjährig rechtmäßig niedergelassen. Der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 30.06.2004 wurde nach mehreren Rechtsgängen mit Beschied des Bundesasylamtes vom 15.07.2011 gemäß § 7 AsylG 1997 rechtskräftig abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Turkmenistan für zulässig erklärt jedoch seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig erklärt. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer eine von 17.10.2011 bis 16.10.2012 gültige “ Rot-Weiß-Rot – Karte plus” ereilt. Dieser Aufenthaltstitel wurde in der Folge mehrmals verlängert und wurde ihm zuletzt von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot – Karte plus) gültig bis 18.10.2026 ausgestellt.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren, ist hier aufgewachsen und ist im Bundesgebiet langjährig rechtmäßig niedergelassen. Der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 30.06.2004 wurde nach mehreren Rechtsgängen mit Beschied des Bundesasylamtes vom 15.07.2011 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 rechtskräftig abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Turkmenistan für zulässig erklärt jedoch seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig erklärt. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer eine von 17.10.2011 bis 16.10.2012 gültige “ Rot-Weiß-Rot – Karte plus” ereilt. Dieser Aufenthaltstitel wurde in der Folge mehrmals verlängert und wurde ihm zuletzt von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ein Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot – Karte plus) gültig bis 18.10.2026 ausgestellt. Damit war der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs 4 Z 2 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 erfüllt. Die in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden Wertungen sind im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich, und es sind daher in diesen Fällen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig (vgl. dazu etwa VwGH 14.2.2022, Ra 2020/21/0200, Rn. 11, mwN).Damit war der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 erfüllt. Die in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden Wertungen sind im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiter beachtlich, und es sind daher in diesen Fällen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig vergleiche dazu etwa VwGH 14.2.2022, Ra 2020/21/0200, Rn. 11, mwN). Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, wurde der Beschwerdeführer im Wege des Oberlandesgerichts XXXX als Berufungsgericht aufgrund seiner untergeordneten Beteilung wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung iSv § 278b Abs. 2 StGB, der kriminellen Organisation iSv § 278a zweiter Fall StGB, der Terrorismusfinanzierung iSv § 278d Abs. 1a Z 2 StGB und des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels Isv § 295 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je € 8,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten rechtskräftig verurteilt.Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, wurde der Beschwerdeführer im Wege des Oberlandesgerichts römisch 40 als Berufungsgericht aufgrund seiner untergeordneten Beteilung wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung iSv Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, der kriminellen Organisation iSv Paragraph 278 a, zweiter Fall StGB, der Terrorismusfinanzierung iSv Paragraph 278 d, Absatz eins a, Ziffer 2, StGB und des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels Isv Paragraph 295, StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je € 8,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Vor dem Hintergrund dieser strafrechtlichen Verurteilung zu einer Geldstrafe und einer nur bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe und dem ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 (die durch das FrÄG 2018 aufgehoben wurden), die jedoch im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiterhin beachtlich sind, muss angesichts der Geburt des Fremden in Österreich eine spezifische Gefährdung von ihm ausgehen, die im Einzelfall trotz eines langjährigen Aufenthalts und der damit verbundenen Integration, insbesondere der familiären Kontakte, dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung iSd. § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 iVm. Art. 8 MRK dringend geboten ist. Vor dem Hintergrund dieser strafrechtlichen Verurteilung zu einer Geldstrafe und einer nur bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe und dem ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 (die durch das FrÄG 2018 aufgehoben wurden), die jedoch im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 weiterhin beachtlich sind, muss angesichts der Geburt des Fremden in Österreich eine spezifische Gefährdung von ihm ausgehen, die im Einzelfall trotz eines langjährigen Aufenthalts und der damit verbundenen Integration, insbesondere der familiären Kontakte, dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung iSd. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 in Verbindung mit Artikel 8, MRK dringend geboten ist. Dass beim Beschwerdeführer eine derart massive Gefährdung aufgrund besonders gravierender Straftaten, die in dieser Konstellation eine Durchbrechung des in solchen Fällen typischerweise anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen erlaubt, ist im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben. Dies schon deshalb, da das Oberlandesgericht XXXX als Berufungsgericht beim Beschwerdeführer eine nur untergeordnete Beteilung an den ihm zur Last gelegten Verbrechen erkannte und deswegen iSv § 43a Abs. 3 und Abs. 2 StGB – wenn auch nicht die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe vorliegen - an Stelle eines Teiles der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe und unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 18 Monaten verhängte und damit die noch vom Landesgericht für Strafsachen XXXX aus Gründen der Generalprävention notwendige Verbüßung eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten nicht mehr annahm. Dass beim Beschwerdeführer eine derart massive Gefährdung aufgrund besonders gravierender Straftaten, die in dieser Konstellation eine Durchbrechung des in solchen Fällen typischerweise anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen erlaubt, ist im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben. Dies schon deshalb, da das Oberlandesgericht römisch 40 als Berufungsgericht beim Beschwerdeführer eine nur untergeordnete Beteilung an den ihm zur Last gelegten Verbrechen erkannte und deswegen iSv Paragraph 43 a, Absatz 3 und Absatz 2, StGB – wenn auch nicht die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe vorliegen - an Stelle eines Teiles der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe und unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 18 Monaten verhängte und damit die noch vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 aus Gründen der Generalprävention notwendige Verbüßung eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten nicht mehr annahm. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass das Oberlandesgericht XXXX auch ausführte, dass das vom Erstgericht ausgemittelte Strafmaß tat- und schuldangemessen ist und sohin keiner weiteren Reduktion zugänglich ist wie auch, dass unter Präventionsaspekten eine gänzlich bedingte Strafnachsicht nicht in Betrag gezogen werden könne. Allerdings hat das Oberlandesgericht XXXX im Rechtsmittelweg auch darauf Bezug genommen, dass der Beschwerdeführer bislang unbescholten war, sich erstmals einem Strafverfahren habe stellen müssen und die Taten über zwei Jahre zurückliegen, ohne dass der Beschwerdeführer weiter delinquierte. Auch die Höhe der vom Oberlandesgericht XXXX schließlich bedingt ausgesprochenen verhängten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bewegt sich unter Bedachtnahme auf den Strafrahmen des strafsatzbestimmenden Delikts des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB, welche eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorsieht, im unteren Bereich des Strafrahmens und erreicht nicht jenes Maß, das eine gravierende Straffälligkeit erkennen ließe.Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass das Oberlandesgericht römisch 40 auch ausführte, dass das vom Erstgericht ausgemittelte Strafmaß tat- und schuldangemessen ist und sohin keiner weiteren Reduktion zugänglich ist wie auch, dass unter Präventionsaspekten eine gänzlich bedingte Strafnachsicht nicht in Betrag gezogen werden könne. Allerdings hat das Oberlandesgericht römisch 40 im Rechtsmittelweg auch darauf Bezug genommen, dass der Beschwerdeführer bislang unbescholten war, sich erstmals einem Strafverfahren habe stellen müssen und die Taten über zwei Jahre zurückliegen, ohne dass der Beschwerdeführer weiter delinquierte. Auch die Höhe der vom Oberlandesgericht römisch 40 schließlich bedingt ausgesprochenen verhängten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bewegt sich unter Bedachtnahme auf den Strafrahmen des strafsatzbestimmenden Delikts des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, welche eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorsieht, im unteren Bereich des Strafrahmens und erreicht nicht jenes Maß, das eine gravierende Straffälligkeit erkennen ließe. Schließlich zeigt auch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben des Vereins “Neustart”, dass er seine ihm gerichtlich aufgetragene Bewährungshilfe wahrnimmt und beim Beschwerdeführer keine extremistischen Narrative festgestellt werden können. Auch ein weiterer Bericht der “Beratungsstelle Extremismus – BOJA” beschreibt den Beschwerdeführer als jemanden, der sich mehrfach und nachdrücklich von menschenfeindlichen Ideologien distanziert. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Verurteilung nicht rückfällig geworden und gewann das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Beschwerdeverhandlung den Eindruck, dass ihm die Schwere seiner Taten durch diese Verurteilung deutlich vor Augen geführt wurde und er nicht mehr geneigt ist, diese zu wiederholen. In der mündlichen Verhandlung zeigte sich auch, dass der Beschwerdeführer ein geordnetes Leben führen möchte und sich auch zukünftig rechtstreu verhalten wird. Im Übrigen sind im Verfahren auch keine Hinweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt hätte, dass abgesehen von § 52 Abs. 4 Z 4 FPG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. Daran vermag auch die Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer kein besonderes Interesse an der Geschichte, Geographie und Politik der Republik Österreich zeige, nichts zu ändern. Im Übrigen sind im Verfahren auch keine Hinweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt hätte, dass abgesehen von Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. Daran vermag auch die Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer kein besonderes Interesse an der Geschichte, Geographie und Politik der Republik Österreich zeige, nichts zu ändern. In einer Gesamtbetrachtung zeigt die Verurteilung und das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers sohin noch keine aus der Begehung besonders verwerflicher Straftaten resultierende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf, weshalb das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegt, sodass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegenüber dem Beschwerdeführer unzulässig ist. Aufgrund der Behebung der Rückkehrentscheidung verlieren die darauf aufbauenden Spruchpunkte II. (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in einen unbestimmten Herkunftsstaat), III. (Erlassung eines auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot) und IV. (Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise) ihre Gültigkeit. Aufgrund der Behebung der Rückkehrentscheidung verlieren die darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch zwei. (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in einen unbestimmten Herkunftsstaat), römisch drei. (Erlassung eines auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot) und römisch vier. (Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise) ihre Gültigkeit. Sohin war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Zu II. A) Zum angefochtenen Bescheid vom 19.01.2026, Zl. 741348205/231761667Zu römisch zwei. A) Zum angefochtenen Bescheid vom 19.01.2026, Zl. 741348205/231761667 3.
- Zur Entziehung des Fremdenpasses: 3.2.
- Rechtslage: Die Bestimmung des § 92 FPG hat folgenden Wortlaut:Die Bestimmung des Paragraph 92, FPG hat folgenden Wortlaut: "Versagung eines Fremdenpasses § 92.
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92,
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
- der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
- der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
- der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
- durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a)Die Versagungsgründe des § 14 Abs 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(1a)Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2)Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3)Liegen den Tatsachen die in Abs 1 Z 1 bis 4 und Abs 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992."
(3)Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992." Gemäß § 92 Abs 1a FPG gelten weiters die Versagungsgründe des § 14 Abs 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 sinngemäß, dh. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, umGemäß Paragraph 92, Absatz eins a, FPG gelten weiters die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 sinngemäß, dh. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um " die rechtswidrige Ein- oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Nachbarstaat Österreichs zu fördern (Z 3 lit c), oder" die rechtswidrige Ein- oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Nachbarstaat Österreichs zu fördern (Ziffer 3, Litera c,), oder illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen (Z 3 lit. d), - Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzuführen oder sie hiefür anzuwerben (Z 3 lit. e), oder - der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden (Z 5)."illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992,, unterliegen (Ziffer 3, Litera d,), - Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzuführen oder sie hiefür anzuwerben (Ziffer 3, Litera e,), oder - der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der Paragraphen 278 bis 278 b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden (Ziffer 5,)." Gemäß § 93 Abs. 1 FPG ist ein Fremdenpass zu entziehen, wennGemäß Paragraph 93, Absatz eins, FPG ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn
- nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;
- das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;
- eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist;
- der Fremdenpass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist. Gemäß § 93 Abs. 2 FPG sind vollstreckbar entzogene Fremdenpässe dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, FPG sind vollstreckbar entzogene Fremdenpässe dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar. Voraussetzung für die Passversagung ist in den angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die einem allenfalls vorangegangenen gerichtlichen Verfahren getroffenen Erwägungen vor [...] (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 92 FPG, K6).Voraussetzung für die Passversagung ist in den angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die einem allenfalls vorangegangenen gerichtlichen Verfahren getroffenen Erwägungen vor [...] (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 92, FPG, K6). 3.2.
- Das Bundesamt stützt seine Entscheidung auf Entziehung des dem Beschwerdeführer ausgestellten Fremdenpasses aktenwidrig auf den Umstand, dass er wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB und des Verbrechens der Terrorismusfinanzierung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden wäre und begründet seine Entscheidung allein damit, dass eine derartige Verurteilung einen nachträglichen Passversagungsgrund darstelle, die eine solche die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses negativ beeinflusse. 3.2.
- Das Bundesamt stützt seine Entscheidung auf Entziehung des dem Beschwerdeführer ausgestellten Fremdenpasses aktenwidrig auf den Umstand, dass er wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB und des Verbrechens der Terrorismusfinanzierung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden wäre und begründet seine Entscheidung allein damit, dass eine derartige Verurteilung einen nachträglichen Passversagungsgrund darstelle, die eine solche die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses negativ beeinflusse. Die belangte Behörde unterließ in diesem Verfahren jedoch gänzlich eine genauere Auseinandersetzung mit der Gefährdungsprognose für den Beschwerdeführer. Das Abstellen allein auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung reicht für die Erstellung einer Gefährdungsprognose jedenfalls nicht. Dies erhellt schon daraus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes auch im Falle des § 92 Abs. 3 FPG, mit welchem eine gesetzliche Vermutung des Bestehens einer maßgeblichen Gefahr für eine im Vorhinein festgelegte Zeit anordnet wird, ohne dass eine Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hätte, aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) und aufgrund deren Vorrangwirkung unangewendet zu bleiben hat (etwa VwGH 10.10.2012, 2009/18/0458). Die belangte Behörde unterließ in diesem Verfahren jedoch gänzlich eine genauere Auseinandersetzung mit der Gefährdungsprognose für den Beschwerdeführer. Das Abstellen allein auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung reicht für die Erstellung einer Gefährdungsprognose jedenfalls nicht. Dies erhellt schon daraus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes auch im Falle des Paragraph 92, Absatz 3, FPG, mit welchem eine gesetzliche Vermutung des Bestehens einer maßgeblichen Gefahr für eine im Vorhinein festgelegte Zeit anordnet wird, ohne dass eine Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hätte, aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) und aufgrund deren Vorrangwirkung unangewendet zu bleiben hat (etwa VwGH 10.10.2012, 2009/18/0458). Wie bereits oben ausführlich dargelegt, zeigt die Verurteilung und das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers keine aus der Begehung besonders verwerflicher Straftaten resultierende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf, ist der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung nicht rückfällig geworden und ist ihm die Schwere seiner Taten durch diese Verurteilung deutlich vor Augen geführt, weshalb er auch nicht mehr geneigt ist, diese zu wiederholen und in Zukunft sich rechtstreu verhalten wird. Aufgrund des erhobenen Sacherhalts liegen zudem auch keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass der Beschwerdeführer Z 1 bis 5 des § 92 Abs 1 FPG oder § 92 Abs 1 a iVm. § 14 Abs 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 erfüllen würde. Der Beschwerdeführer ist abseits seiner oben festgestellten Verurteilung strafgerichtlich nie zuvor und auch danach nicht erneut in Erscheinung getreten.Aufgrund des erhobenen Sacherhalts liegen zudem auch keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass der Beschwerdeführer Ziffer eins bis 5 des Paragraph 92, Absatz eins, FPG oder Paragraph 92, Absatz eins, a in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 erfüllen würde. Der Beschwerdeführer ist abseits seiner oben festgestellten Verurteilung strafgerichtlich nie zuvor und auch danach nicht erneut in Erscheinung getreten. Es liegen zudem keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend vor, dass der Beschwerdeführer mit dem Fremdenpass Zollvorschriften zu übertreten gedenkt, vorhat gegen Bestimmungen des SMG zu verstoßen, oder, durch seinen Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde. Ferner liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991 unterliegen, Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzuführen oder sie hiefür anzuwerben oder als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich zu gefährden. Aus dem bloßem Umstand, dass der Beschwerdeführer einmal strafrechtlich in Erscheinung trat, lässt sich aus Sicht des erkennenden Richters ohne nähere Anhaltspunkte nicht darauf schließen, dass der Beschwerdeführer eine der zuvor genannten Straftaten begehen wird.Es liegen zudem keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend vor, dass der Beschwerdeführer mit dem Fremdenpass Zollvorschriften zu übertreten gedenkt, vorhat gegen Bestimmungen des SMG zu verstoßen, oder, durch seinen Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde. Ferner liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991 unterliegen, Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzuführen oder sie hiefür anzuwerben oder als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der Paragraphen 278 bis 278 b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich zu gefährden. Aus dem bloßem Umstand, dass der Beschwerdeführer einmal strafrechtlich in Erscheinung trat, lässt sich aus Sicht des erkennenden Richters ohne nähere Anhaltspunkte nicht darauf schließen, dass der Beschwerdeführer eine der zuvor genannten Straftaten begehen wird. Da somit ein Versagungsgrund iSd. § 93 Abs 5 Z 1 iVm. § 92 Abs 1 und 1a FPG nicht vorliegt, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.Da somit ein Versagungsgrund iSd. Paragraph 93, Absatz 5, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins und eins a FPG nicht vorliegt, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W233.2332715.1.01