RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2026 GeschäftszahlW255 2316390-1 Spruch, W255 2316390-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang 1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) bezog im Jahr 2011 erstmalig Arbeitslosengeld und stand in der Folge wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog der BF ab 01.08.2024 Arbeitslosengeld und stand ab 19.05.2025 im Bezug von Notstandshilfe. 1.
- Am 31.03.2025 wurde zwischen dem BF und dem Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) verbindlich eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 30.09.2025, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS dem BF bei der Suche nach einer Stelle als Kindergruppenbetreuer oder sonstigen gesetzlich zumutbaren Stelle hilft, und der BF sich auf Stellenangebote, die das AMS ihm übermittelt, bewirbt und dem AMS binnen acht Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung gibt. 1.
- Am 31.03.2025 wurde zwischen dem BF und dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) verbindlich eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 30.09.2025, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS dem BF bei der Suche nach einer Stelle als Kindergruppenbetreuer oder sonstigen gesetzlich zumutbaren Stelle hilft, und der BF sich auf Stellenangebote, die das AMS ihm übermittelt, bewirbt und dem AMS binnen acht Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung gibt. 1.
- Am 14.04.2025 wurde dem BF vom AMS ein Stellenangebot als Kindergruppenbetreuer bei dem Dienstgeber XXXX übermittelt und der BF aufgefordert, sich auf die vermittelte Stelle zu bewerben. 1.
- Am 14.04.2025 wurde dem BF vom AMS ein Stellenangebot als Kindergruppenbetreuer bei dem Dienstgeber römisch 40 übermittelt und der BF aufgefordert, sich auf die vermittelte Stelle zu bewerben. 1.
- Am 20.04.2025 meldete der BF dem AMS, sich auf die vermittelte Stelle beworben zu haben. 1.
- Am 22.04.2025 teilte der potentielle Dienstgeber dem AMS mit, dass der BF nur bis Mitte August arbeiten bleiben wolle. 1.
- Am 06.05.2025 wurde der BF vor dem AMS zu der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er am 19.04.2025 zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Am 20.04.2025 habe er den Dienstgeber per E-Mail darüber informiert, dass er nur bis Mitte August arbeiten könnte, da er ab 21.08.2025 schon eine fixe Einstellungszusage habe. Er wäre gerne zu einem Vorstellungsgespräch gekommen, habe aber bereits aufgrund seiner E-Mail eine Absage erhalten. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 13.05.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG für 42 Tage ab 22.04.2025 verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass es am 14.04.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der BF das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Kindergruppenbetreuer bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 13.05.2025, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für 42 Tage ab 22.04.2025 verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass es am 14.04.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der BF das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Kindergruppenbetreuer bei der Firma römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
- Am 14.05.2025 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS ein. Der BF brachte zusammengefasst vor, dass er transparent kommuniziert habe, in welchem Zeitraum er arbeiten könne, bis sein nächstes Dienstverhältnis zustande komme. Für dieses Dienstverhältnis liege bereits eine Einstellungszusage vor. Zudem habe er explizit betont, dass er bereit sei, die Stelle anzunehmen, wenn die Person Interesse an einer Zusammenarbeit habe. Eine E-Mail, welche dies belege, befinde sich im Anhang. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 02.07.2025, GZ: WF 2025-0566-9-017801, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 13.05.2025 abgewiesen. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass der BF das Zustandekommen einer möglichen Beschäftigung dadurch vereitelt habe, indem er dem Dienstgeber bekannt gegeben habe, nur bis Mitte August arbeiten zu wollen. Der Arbeitsbeginn am 21.08.2025 liege weit außerhalb des in Frage kommenden Nachsichtszeitraumes von 8 Wochen, weswegen die Beschwerde abzuweisen sei. 1.
- Am 08.07.2025 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Am 16.07.2025 brachte er eine Ergänzung zu seinem Vorlageantrag ein. 1.
- Am 22.07.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.01.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W164 abgenommen und der Gerichtsabteilung W255 neu zugewiesen.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Der BF ist am XXXX geboren und seit 13.11.2020 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. 2.1.
- Der BF ist am römisch 40 geboren und seit 13.11.2020 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. 2.1.
- Der BF bezog erstmals ab 13.08.2011 Arbeitslosengeld und stand in der Folge wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog der BF ab 01.08.2024 Arbeitslosengeld und stand von 19.05.2025 bis 20.08.2025 im Bezug von Notstandshilfe. Seit 21.08.2025 ist der BF vollversicherungspflichtig bei der XXXX beschäftigt. 2.1.
- Der BF bezog erstmals ab 13.08.2011 Arbeitslosengeld und stand in der Folge wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog der BF ab 01.08.2024 Arbeitslosengeld und stand von 19.05.2025 bis 20.08.2025 im Bezug von Notstandshilfe. Seit 21.08.2025 ist der BF vollversicherungspflichtig bei der römisch 40 beschäftigt. 2.1.
- Am 31.03.2025 wurde zwischen dem AMS und dem BF verbindlich eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 30.09.2025, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS dem BF bei der Suche nach einer Stelle als Kindergruppenbetreuer sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen hilft, und der BF sich auf Stellenangebote, die das AMS ihm übermittelt, bewirbt und dem AMS binnen acht Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung gibt. 2.1.
- Am 14.04.2025 wurde dem BF vom AMS ein Stellenangebot als Kindergruppenbetreuer bei dem Dienstgeber XXXX im Ausmaß von 20 Wochenstunden übermittelt und der BF aufgefordert, sich auf die vermittelte Stelle zu bewerben. 2.1.
- Am 14.04.2025 wurde dem BF vom AMS ein Stellenangebot als Kindergruppenbetreuer bei dem Dienstgeber römisch 40 im Ausmaß von 20 Wochenstunden übermittelt und der BF aufgefordert, sich auf die vermittelte Stelle zu bewerben. 2.1.
- Der BF bewarb sich am 15.04.2025 auf die unter Punkt 2.1.
- genannte Stelle. Am 20.04.2025 übermittelte der BF ein E-Mail mit folgendem Text an den potentiellen Dienstgeber: „(…) ich werde mit Ende August beginnen als Freizeitpädagoge zu arbeiten. Das bedeutet ich könnte nur bis Mitte August in der Kindergruppe arbeiten. Falls sie dennoch Interesse an einer Zusammenarbeit haben, kann ich gerne zum Vorstellungsgespräch kommen. (…)“. Daraufhin teilte der potentielle Dienstgeber dem BF mit, dass er Mitarbeiter suche, die dauerhaft beschäftigt werden können. Ein Dienstverhältnis kam aufgrund dieser Mitteilung des BF nicht zustande. 2.1.
- Der BF verfügte über eine bedingte Einstellungszusage vom 02.04.2025 bei der Dienstgeberin XXXX , in der dem BF ausdrücklich vorbehaltlich des positiven Abschlusses des Hochschullehrganges Freizeitpädagogik ab 21.08.2025 ein Dienstverhältnis in einer ganztägig geführten Volksschule der Stadt XXXX im Ausmaß von 32 Wochenstunden zugesagt wurde. 2.1.
- Der BF verfügte über eine bedingte Einstellungszusage vom 02.04.2025 bei der Dienstgeberin römisch 40 , in der dem BF ausdrücklich vorbehaltlich des positiven Abschlusses des Hochschullehrganges Freizeitpädagogik ab 21.08.2025 ein Dienstverhältnis in einer ganztägig geführten Volksschule der Stadt römisch 40 im Ausmaß von 32 Wochenstunden zugesagt wurde. 2.1.
- Am 06.05.2025 wurde der BF vor dem AMS zu der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er den Dienstgeber darüber informiert habe, dass er nur bis Mitte August arbeiten könne, da er eine fixe Einstellungszusage ab 21.08.2025 habe. Die Angaben des Dienstgebers würden stimmen. 2.1.
- Der BF wurde seitens des AMS während seines Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG belehrt. 2.1.
- Der BF wurde seitens des AMS während seines Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung über die Rechtsfolgen des Paragraph 10, AlVG belehrt. 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 13.05.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 22.04.2025 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren hat. 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 13.05.2025, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 22.04.2025 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren hat. 2.1.
- Der BF brachte am 14.05.2025 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.
- genannten Bescheid des AMS ein. 2.1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 02.07.2025, GZ: WF 2025-0566-9-017801, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF am 04.07.2025 per RSb-Brief zugestellt. 2.1.
- Mit Schreiben vom 08.07.2025 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 2.
- Beweiswürdigung 2.2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
- Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
- Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und dem Dienstverhältnis des BF (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich des Betreuungsplanes (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Betreuungsplan und sind unstrittig. 2.2.
- Die Feststellungen betreffend den Vermittlungsvorschlag (Punkt 2.1.4.) gründen sich auf den in der Beschwerdevorentscheidung wörtlich wiedergegebenen Vermittlungsvorschlag und sind unstrittig. Dass der BF den Vermittlungsvorschlag erhalten hat, ist ebenfalls unstrittig. 2.2.
- Dass der BF sich am 15.04.2025 auf die vermittelte Beschäftigung bewarb (Punkt 2.1.5.), stützt sich auf die Mitteilung des BF an das AMS vom 15.04.2025, dass er sich beworben habe, sowie den dem AMS weitergeleiteten E-Mail-Verlauf zwischen dem BF und dem potentiellen Dienstgeber. Die E-Mails zwischen dem BF und dem Dienstgeber wurden seitens des BF mit seiner Beschwerde dem AMS vorgelegt. Der BF hat demnach nie bestritten, dem Dienstgeber mitgeteilt zu haben, das Dienstverhältnis nur bis Mitte August annehmen zu wollen, da er eine Einstellungszusage bei einer anderen Dienstgeberin habe. Der potentielle Dienstgeber stellte daraufhin klar, dass er Mitarbeiter suche, die dauerhaft beschäftigen könne und ersuchte den BF um Weiterleitung an das AMS. Dass kein Dienstverhältnis zustande kam, ist unstrittig. 2.2.
- Dass der BF ab 21.08.2025 eine bedingte Einstellungszusage hatte (Punkt 2.1.6.), gründet sich auf die vorgelegte Einstellungszusage. 2.2.
- Die Feststellung zur niederschriftlichen Einvernahme des BF (Punkt 2.1.7.) stützt sich auf den Verfahrensakt. 2.2.
- Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF gemäß § 10 AlVG (Punkt 2.1.8.) ergibt sich aus dem Verfahrensakt und ist unstrittig. 2.2.
- Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF gemäß Paragraph 10, AlVG (Punkt 2.1.8.) ergibt sich aus dem Verfahrensakt und ist unstrittig. 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheids bzw. der Beschwerdevorentscheidung und deren Zustellung mittels RSb-Briefs (Punkt 2.1.
- und Punkt 2.1.11.) sowie der Beschwerde und des Vorlageantrages des BF (Punkt 2.1.
- und Punkt 2.1.12.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
- Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […]
(4)Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung). […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […] Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 2.3.
- Abweisung der Beschwerde 2.3.2.
- Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (anwendbar auf die Notstandshilfe gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.2.3.2.
- Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG (anwendbar auf die Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. 2.3.2.
- Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.2.3.2.
- Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, eine ihr zugewiesene, zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kaufe nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen. Dem BF wurde am 14.04.2025 ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Kindergruppenbetreuer bei dem XXXX übermittelt. Der BF bewarb sich zwar auf die vermittelte Stellte, teilte dem Dienstgeber in weiterer Folge jedoch noch vor dem vereinbarten Vorstellungsgespräch mit, nur bis Mitte August arbeiten zu können, da er eine Einstellungszusage für eine andere Stelle habe. Mit dem Hinweis, dass er in absehbarer Zeit ein anderes Dienstverhältnis annehmen werde, bringt ein Arbeitsloser seine Intention zum Ausdruck, eine als längerfristig angebotene Beschäftigung als Übergangslösung zu betrachten, weil er damit – bezogen auf den konkreten Arbeitsplatz – seine Arbeitswilligkeit in Zweifel stellt (vgl. VwGH 26.01.2000, 98/08/0122; VwGH 20.12.1994, 93/08/0129; VwGH 08.04.1997, 94/08/0072). Beim Dienstgeber entsteht dadurch jedenfalls der Eindruck, dass der Bewerber die ausgeschriebene Stelle in Wahrheit nicht annehmen möchte, da er lediglich den Zeitraum bis zu der anderen Beschäftigung überbrücken möchte. Wie der BF in seinem ergänzenden Vorlageantrag ausführt, sei es für Kleinkinder nicht zumutbar, sich zu oft an neue Personen gewöhnen zu müssen, weswegen er durch die Bekanntgabe, dass er bereits in wenigen Monaten wieder kündigen würde, da er ein anderes Dienstverhältnis aufnimmt, jedenfalls ein Verhalten gesetzt hat, dass ursächlich für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses war. Dadurch, dass der BF noch vor einem persönlichen Vorstellungsgespräch darauf verwies, lediglich bis Mitte August in der vermittelten Beschäftigung zu arbeiten, hat er seinen Unwillen, die vermittelte Beschäftigung anzunehmen, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Dem BF wurde am 14.04.2025 ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Kindergruppenbetreuer bei dem römisch 40 übermittelt. Der BF bewarb sich zwar auf die vermittelte Stellte, teilte dem Dienstgeber in weiterer Folge jedoch noch vor dem vereinbarten Vorstellungsgespräch mit, nur bis Mitte August arbeiten zu können, da er eine Einstellungszusage für eine andere Stelle habe. Mit dem Hinweis, dass er in absehbarer Zeit ein anderes Dienstverhältnis annehmen werde, bringt ein Arbeitsloser seine Intention zum Ausdruck, eine als längerfristig angebotene Beschäftigung als Übergangslösung zu betrachten, weil er damit – bezogen auf den konkreten Arbeitsplatz – seine Arbeitswilligkeit in Zweifel stellt vergleiche VwGH 26.01.2000, 98/08/0122; VwGH 20.12.1994, 93/08/0129; VwGH 08.04.1997, 94/08/0072). Beim Dienstgeber entsteht dadurch jedenfalls der Eindruck, dass der Bewerber die ausgeschriebene Stelle in Wahrheit nicht annehmen möchte, da er lediglich den Zeitraum bis zu der anderen Beschäftigung überbrücken möchte. Wie der BF in seinem ergänzenden Vorlageantrag ausführt, sei es für Kleinkinder nicht zumutbar, sich zu oft an neue Personen gewöhnen zu müssen, weswegen er durch die Bekanntgabe, dass er bereits in wenigen Monaten wieder kündigen würde, da er ein anderes Dienstverhältnis aufnimmt, jedenfalls ein Verhalten gesetzt hat, dass ursächlich für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses war. Dadurch, dass der BF noch vor einem persönlichen Vorstellungsgespräch darauf verwies, lediglich bis Mitte August in der vermittelten Beschäftigung zu arbeiten, hat er seinen Unwillen, die vermittelte Beschäftigung anzunehmen, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Auch wenn der BF über eine Einstellungszusage verfügte, muss er gemäß § 9 Abs. 4 AlVG dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Auf eine Einstellungszusage ist bei der Vermittlung einer Beschäftigung keine Rücksicht zu nehmen; diese kann allenfalls (bei tatsächlichem Antritt der Beschäftigung) einen etwaigen Nachsichtsgrund im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG darstellen. Gegenständlich liegt zudem eine bedingte Einstellungszusage vor, da dem BF eine Anstellung vorbehaltlich des positiven Abschlusses eines Hochschullehrganges zugesagt wurde. Er war daher ungeachtet der Einstellungszusage jedenfalls verpflichtet, die vermittelte Beschäftigung anzunehmen. Auch wenn der BF über eine Einstellungszusage verfügte, muss er gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AlVG dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Auf eine Einstellungszusage ist bei der Vermittlung einer Beschäftigung keine Rücksicht zu nehmen; diese kann allenfalls (bei tatsächlichem Antritt der Beschäftigung) einen etwaigen Nachsichtsgrund im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG darstellen. Gegenständlich liegt zudem eine bedingte Einstellungszusage vor, da dem BF eine Anstellung vorbehaltlich des positiven Abschlusses eines Hochschullehrganges zugesagt wurde. Er war daher ungeachtet der Einstellungszusage jedenfalls verpflichtet, die vermittelte Beschäftigung anzunehmen. Der BF hat sich somit in Bezug auf die konkret vermittelte Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. 2.3.2.
- Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.2.3.2.
- Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2025) § 9 AlVG Rz 242). Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung vergleiche Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2025) Paragraph 9, AlVG Rz 242). Am 06.05.2025 wurde der BF zur Wahrung des Parteiengehörs zu etwaigen Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung befragt. Der BF hat von der Möglichkeit, Einwendungen hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und hinsichtlich sonstiger Gründe zu erheben, keinen Gebrauch gemacht. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG. 2.3.2.
- In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.2.3.2.
- In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch sein Verhalten setzte er eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch sein Verhalten setzte er eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, AlVG. 2.3.2.
- Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Der BF führt in seinem ergänzenden Vorlageantrag aus, dass es im Betreuungsbereich sehr wichtig sei, dass Kleinkinder Bezugspersonen bräuchten, die sie über längere Zeiträume begleiten würden. Dem BF musste daher bewusst gewesen sein, dass ein Dienstverhältnis nicht zustande kommen würde, wenn er bekannt gibt, dass er bereits in wenigen Monaten wieder kündigen würde.2.3.2.
- Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Der BF führt in seinem ergänzenden Vorlageantrag aus, dass es im Betreuungsbereich sehr wichtig sei, dass Kleinkinder Bezugspersonen bräuchten, die sie über längere Zeiträume begleiten würden. Dem BF musste daher bewusst gewesen sein, dass ein Dienstverhältnis nicht zustande kommen würde, wenn er bekannt gibt, dass er bereits in wenigen Monaten wieder kündigen würde. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt. 2.3.2.
- Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.2.3.2.
- Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Der BF nahm am 21.08.2025 ein Dienstverhältnis auf. Die Aufnahme einer anderen Beschäftigung kann einen Nachsichtsgrund darstellen; wobei Nachsicht jedenfalls zu gewähren ist, wenn die Aufnahme des Dienstverhältnisses in die Ausschlussfrist des § 10 AlVG fällt (vgl. VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136). Auch die Aufnahme eines Dienstverhältnisses nach Ablauf der Ausschlussfrist kann bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des Arbeitslosen einen Nachsichtsgrund darstellen, wenn sofort nach der Ablehnung des vermittelten Stellenangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vorliegen, aber der tatsächliche Antritt erst nach dem Ende des Leistungsausspruches liegt (im Fall VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027 drei Wochen). Der BF nahm am 21.08.2025 ein Dienstverhältnis auf. Die Aufnahme einer anderen Beschäftigung kann einen Nachsichtsgrund darstellen; wobei Nachsicht jedenfalls zu gewähren ist, wenn die Aufnahme des Dienstverhältnisses in die Ausschlussfrist des Paragraph 10, AlVG fällt vergleiche VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136). Auch die Aufnahme eines Dienstverhältnisses nach Ablauf der Ausschlussfrist kann bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des Arbeitslosen einen Nachsichtsgrund darstellen, wenn sofort nach der Ablehnung des vermittelten Stellenangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vorliegen, aber der tatsächliche Antritt erst nach dem Ende des Leistungsausspruches liegt (im Fall VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027 drei Wochen). Der BF hat erst ca. zweieinhalb Monate nach Ende des Ausschlusszeitraums eine neue Beschäftigung aufgenommen, was in zeitlicher Hinsicht deutlich nach den vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen drei Wochen liegt. Zudem sind keine ernsthaften und konsequenten Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme hervorgekommen. Bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des BF war keine Nachsicht zu gewähren. Andere Gründe für eine Nachsicht sind nicht hervorgekommen. 2.3.2.
- Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 2.3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W255.2316390.1.00