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{'item': 'W271 2266683-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2026 GeschäftszahlW271 2266683-1 Spruch, W271 2266683-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 10EMRK geschützten Meinungsäußerungsfreiheit zu beurteilen. 5. Das BVw

G erließ in der Angelegenheit am 19.06.2023 ein Erkenntnis und folgte der Argumentation der Beschwerdeführerin – das Gesamtprogramm, aber nicht einzelne Sendungen seien am Objektivitätsgebot des AMD-G zu messen. Dagegen erhob die belangte Behörde Amtsrevision. Der Verwaltungsgerichtshof behob die Entscheidung des BVwG und trug ihm für das fortgesetzte Verfahren auf, zunächst den Charakter der einzelnen Sendungen zu bewerten und sodann die inkriminierten Äußerungen im jeweiligen Gesamtzusammenhang im Hinblick auf Art und Inhalt der einzelnen Sendung

Artikel 10, EMRK geschützten Meinungsäußerungsfreiheit zu beurteilen.

  1. Am 11.03.2026 fand im fortgesetzten Verfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. In dieser wurde den Parteien Gelegenheit eingeräumt, Sach- und Rechtsvorbringen zu erstatten sowie der für die gegenständlichen Sendungen federführende Mitarbeiter der Beschwerdeführerin als Zeuge einvernommen. Erörtert wurden insbesondere die Standpunkte zum Charakter der gegenständlichen Sendungen sowie das diesen Sendungen zu Grunde liegende Recherchematerial bzw. Sachsubstrat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Ausstrahlungszeitraum): 1.
  3. Zur Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin ist eine zu XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in XXXX .Die Beschwerdeführerin ist eine zu römisch 40 eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in römisch 40 . Die Beschwerdeführerin ist auf Grund des Bescheides der belangten Behörde vom XXXX , Zulassungsinhaberin für das über die der XXXX mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , zugeordnete terrestrische Multiplexplattform „MUX D“ verbreitete Programm XXXX , das auch über Satellit XXXX und die terrestrischen Multiplexplattformen XXXX und XXXX – XXXX weiterverbreitet wird. Die Beschwerdeführerin ist auf Grund des Bescheides der belangten Behörde vom römisch 40 , Zulassungsinhaberin für das über die der römisch 40 mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , zugeordnete terrestrische Multiplexplattform „MUX D“ verbreitete Programm römisch 40 , das auch über Satellit römisch 40 und die terrestrischen Multiplexplattformen römisch 40 und römisch 40 – römisch 40 weiterverbreitet wird. Weiters ist sie auf Grund des Bescheides der belangten Behörde vom XXXX , Inhaberin einer Zulassung für das Rahmenprogramm XXXX .Weiters ist sie auf Grund des Bescheides der belangten Behörde vom römisch 40 , Inhaberin einer Zulassung für das Rahmenprogramm römisch 40 . Die Beschwerdeführerin ist außerdem Betreiberin des Kabelfernsehprogramms XXXX . Die Beschwerdeführerin ist außerdem Betreiberin des Kabelfernsehprogramms römisch 40 . Weiters ist sie Anbieterin des Abrufdienstes der XXXX .Weiters ist sie Anbieterin des Abrufdienstes der römisch 40 . 1.
  4. Zur Sendung XXXX 1.
  5. Zur Sendung römisch 40 Die Sendung XXXX wird in der Regel XXXX nach den Nachrichten im Fernsehprogramm XXXX um ca. XXXX ausgestrahlt und XXXX um ca. XXXX wiederholt. Die Sendung römisch 40 wird in der Regel römisch 40 nach den Nachrichten im Fernsehprogramm römisch 40 um ca. römisch 40 ausgestrahlt und römisch 40 um ca. römisch 40 wiederholt. XXXX bezog sich in seiner Sendung auf Quellen, die von ihm bzw. Rechercheteams des Senders vorab recherchiert wurden. Es handelt sich bei diesen Quellen um öffentlich einsehbare medizinische Publikationen und internationale (medizinische) Berichterstattung. römisch 40 bezog sich in seiner Sendung auf Quellen, die von ihm bzw. Rechercheteams des Senders vorab recherchiert wurden. Es handelt sich bei diesen Quellen um öffentlich einsehbare medizinische Publikationen und internationale (medizinische) Berichterstattung. Der Sendungscharakter wurde rund um den Tatzeitraum in XXXX von XXXX wie folgt beschrieben:Der Sendungscharakter wurde rund um den Tatzeitraum in römisch 40 von römisch 40 wie folgt beschrieben: „Der Wochenrückblick mit XXXX . Der Name ist Programm: Autor der Sendung ist XXXX , der darin regelmäßig Themen und Zusammenhänge analysiert, und aus seinem ganz persönlichen Blickwinkel Stellung nimmt. All das stets mit einem Augenzwinkern, um den Zuseher zum Nachdenken anzuregen und ihn dazu zu bringen, sich seine eigene Meinung zum jeweiligen Thema zu bilden. Frei nach dem Motto: Da scheiden sich nicht nur die Wege, sondern auch die Geister!‘“„Der Wochenrückblick mit römisch 40 . Der Name ist Programm: Autor der Sendung ist römisch 40 , der darin regelmäßig Themen und Zusammenhänge analysiert, und aus seinem ganz persönlichen Blickwinkel Stellung nimmt. All das stets mit einem Augenzwinkern, um den Zuseher zum Nachdenken anzuregen und ihn dazu zu bringen, sich seine eigene Meinung zum jeweiligen Thema zu bilden. Frei nach dem Motto: Da scheiden sich nicht nur die Wege, sondern auch die Geister!‘“ Präsentiert wird die Sendung von XXXX , der die Sendung allein moderiert.Präsentiert wird die Sendung von römisch 40 , der die Sendung allein moderiert. Am XXXX wurde in der Tageszeitung XXXX ein Interview mit XXXX veröffentlicht, bei dem er, befragt zur Sendung XXXX , Folgendes sagte: „Lassen Sie es mich an einem Beispiel erklären: Ich habe leider heute nicht mehr so viel Zeit zu musizieren, aber wir hatten in jungen Jahren eine Band. Einmal im Gespräch mit einem älteren Musiker habe ich gemeint, dass der Abend hervorragend gelaufen ist und dass das Publikum so mitgegangen ist. Und er hat gesagt, wenn du Musik für dich machst, es dir Spaß macht und es fließt, dann wirst sehen, dann ist der Applaus des Publikums am größten. Und so halte ich es bis heute im Journalismus und vor allem im Kommentar. Beim Kommentar sage ich, was ich mir denke. Das ist die Funktion des Kommentars, auch wenn es Leute gibt, die das nicht mehr verstehen wollen. Deshalb trennen wir ihn ja ganz bewusst von anderen Teilen des Programms und kennzeichnen ihn. Daneben gibt es die XXXX -Nachrichten, die sind zur Objektivität verpflichtet. Ein Kommentar kann nicht der Objektivität verpflichtet sein, dort sage ich, was ich meine – aber ohne mich anbiedern zu wollen, weil dann funktioniert das nicht.“Am römisch 40 wurde in der Tageszeitung römisch 40 ein Interview mit römisch 40 veröffentlicht, bei dem er, befragt zur Sendung römisch 40 , Folgendes sagte: „Lassen Sie es mich an einem Beispiel erklären: Ich habe leider heute nicht mehr so viel Zeit zu musizieren, aber wir hatten in jungen Jahren eine Band. Einmal im Gespräch mit einem älteren Musiker habe ich gemeint, dass der Abend hervorragend gelaufen ist und dass das Publikum so mitgegangen ist. Und er hat gesagt, wenn du Musik für dich machst, es dir Spaß macht und es fließt, dann wirst sehen, dann ist der Applaus des Publikums am größten. Und so halte ich es bis heute im Journalismus und vor allem im Kommentar. Beim Kommentar sage ich, was ich mir denke. Das ist die Funktion des Kommentars, auch wenn es Leute gibt, die das nicht mehr verstehen wollen. Deshalb trennen wir ihn ja ganz bewusst von anderen Teilen des Programms und kennzeichnen ihn. Daneben gibt es die römisch 40 -Nachrichten, die sind zur Objektivität verpflichtet. Ein Kommentar kann nicht der Objektivität verpflichtet sein, dort sage ich, was ich meine – aber ohne mich anbiedern zu wollen, weil dann funktioniert das nicht.“ Der Ablauf der Sendungen, die zwischen acht und zehn Minuten dauern, gestaltet sich in der Regel wie folgt: Nach einem Intro mit einer Kennmelodie wird aus dem OFF der Text gesprochen: XXXX . Da scheiden sich nicht nur die Wege, sondern auch die Geister.“Nach einem Intro mit einer Kennmelodie wird aus dem OFF der Text gesprochen: römisch 40 . Da scheiden sich nicht nur die Wege, sondern auch die Geister.“ Es werden sodann folgende Bilder eingeblendet: Abbildung 1 – Intro der Sendung XXXX Abbildung 1 – Intro der Sendung römisch 40 Abbildung 2 – Intro der Sendung XXXX Abbildung 2 – Intro der Sendung römisch 40 XXXX steht während der Sendung vor einem Vorhang an einem Tisch, oft mit aufgeschlagenen Zeitungen, daneben ist eine Puppe, welche an Till Eulenspiegel orientiert ist, platziert. Er spricht über und vermittelt eine Kommentierung und Bewertung von aktuellen Geschehnissen sowie Ereignissen der aktuellen Politik. Diese werden „unter die Lupe genommen“ und die Performance von Politikern und anderen Personen des öffentlichen Lebens einer kritischen Bewertung unterzogen. Bisweilen werden die Kommentare mit Ausschnitten aus öffentlichen Auftritten von Politikern und anderen Personen unterlegt. Gelegentlich wird in die Inszenierung der Sendung die Puppe unter Anlehnung an die Figur Till Eulenspiegel einbezogen; die Figur erinnert entfernt und verzerrt an den XXXX . römisch 40 steht während der Sendung vor einem Vorhang an einem Tisch, oft mit aufgeschlagenen Zeitungen, daneben ist eine Puppe, welche an Till Eulenspiegel orientiert ist, platziert. Er spricht über und vermittelt eine Kommentierung und Bewertung von aktuellen Geschehnissen sowie Ereignissen der aktuellen Politik. Diese werden „unter die Lupe genommen“ und die Performance von Politikern und anderen Personen des öffentlichen Lebens einer kritischen Bewertung unterzogen. Bisweilen werden die Kommentare mit Ausschnitten aus öffentlichen Auftritten von Politikern und anderen Personen unterlegt. Gelegentlich wird in die Inszenierung der Sendung die Puppe unter Anlehnung an die Figur Till Eulenspiegel einbezogen; die Figur erinnert entfernt und verzerrt an den römisch 40 . Abbildung 3 – Sendung XXXX Abbildung 3 – Sendung römisch 40 Am Ende der Sendung wird nochmals die Signation eingespielt. Die verfahrensgegenständlichen Sendungen XXXX beschäftigen sich ausschließlich mit dem damaligen „Pandemiemanagement“ der österreichischen Bundesregierung und den von letzterer in diesem Zusammenhang ergriffenen Maßnahmen, insbesondere jene der Impfung gegen eine SARS-CoV-2-Infektion.Die verfahrensgegenständlichen Sendungen römisch 40 beschäftigen sich ausschließlich mit dem damaligen „Pandemiemanagement“ der österreichischen Bundesregierung und den von letzterer in diesem Zusammenhang ergriffenen Maßnahmen, insbesondere jene der Impfung gegen eine SARS-CoV-2-Infektion. Die inkriminierten Sendungen wurden nach der Ausstrahlung im Fernsehprogramm XXXX in dem von der Beschwerdeführerin betriebenen Abrufdienst XXXX mit der jeweiligen Bezeichnung „Wochenkommentar vom …“ bereitgestellt.Die inkriminierten Sendungen wurden nach der Ausstrahlung im Fernsehprogramm römisch 40 in dem von der Beschwerdeführerin betriebenen Abrufdienst römisch 40 mit der jeweiligen Bezeichnung „Wochenkommentar vom …“ bereitgestellt. Abbildung 4 – Sendungen XXXX in XXXX (abgerufen am XXXX )Abbildung 4 – Sendungen römisch 40 in römisch 40 (abgerufen am römisch 40 ) 1.2.1 Sendung vom XXXX 1.2.1 Sendung vom römisch 40 In dieser Sendung wird ab Minute XXXX u.a. Folgendes ausgeführt:In dieser Sendung wird ab Minute römisch 40 u.a. Folgendes ausgeführt: XXXX : „Und gleich geblieben ist natürlich das unerschütterliche Vertrauen in die Aussagen der Regierung, der Pharmaindustrie, das Impfsyndikat, der Ärztekammer und aller anderer angeschlossenen Lobbyisten, inklusive den Lohnschreibern im medialen Mainstream. Die Menschen spüren, dass sie sich auf diese Aussagen verlassen können, etwa dass die Impfung der Gamechanger sein wird. Dass doppelt Geimpfte vollimmunisiert sind und sich weder anstecken noch die Krankheit weiter übertragen können, dass Astrazeneca ein absolut unbedenklicher Impfstoff ist. Dass es keine Impfpflicht durch die Hintertür geben wird. Dass es ein Gebot der Stunde ist, Kinder und Jugendliche zu impfen. Dass in den Spitälern ausnahmslos ungeimpfte Corona-Patienten liegen. Die Liste der Versprechen ist endlos lang und es ist einfach schön zu wissen, dass alle diese Versprechen ehrlich waren und alle eingetroffen sind und dass sich die Menschen in diesem Land hundertprozentig darauf verlassen können.“ römisch 40 : „Und gleich geblieben ist natürlich das unerschütterliche Vertrauen in die Aussagen der Regierung, der Pharmaindustrie, das Impfsyndikat, der Ärztekammer und aller anderer angeschlossenen Lobbyisten, inklusive den Lohnschreibern im medialen Mainstream. Die Menschen spüren, dass sie sich auf diese Aussagen verlassen können, etwa dass die Impfung der Gamechanger sein wird. Dass doppelt Geimpfte vollimmunisiert sind und sich weder anstecken noch die Krankheit weiter übertragen können, dass Astrazeneca ein absolut unbedenklicher Impfstoff ist. Dass es keine Impfpflicht durch die Hintertür geben wird. Dass es ein Gebot der Stunde ist, Kinder und Jugendliche zu impfen. Dass in den Spitälern ausnahmslos ungeimpfte Corona-Patienten liegen. Die Liste der Versprechen ist endlos lang und es ist einfach schön zu wissen, dass alle diese Versprechen ehrlich waren und alle eingetroffen sind und dass sich die Menschen in diesem Land hundertprozentig darauf verlassen können.“ Ab Minute XXXX wird Folgendes geäußert:Ab Minute römisch 40 wird Folgendes geäußert: Vormaliger Bundesminister XXXX (per Videomitschnitt eingeblendet): „Es wird auch einen vierten Stich geben, mutmaßlich.“ Vormaliger Bundesminister römisch 40 (per Videomitschnitt eingeblendet): „Es wird auch einen vierten Stich geben, mutmaßlich.“ XXXX : „Oder auch einen Fünften, meint der Herr Minister, der im Übrigen doppelt Geimpften ausdrücklich davon abrät, vor dem dritten Stich einen Antikörpertest zu machen.“ römisch 40 : „Oder auch einen Fünften, meint der Herr Minister, der im Übrigen doppelt Geimpften ausdrücklich davon abrät, vor dem dritten Stich einen Antikörpertest zu machen.“ Vormaliger Bundesminister XXXX (per Videomitschnitt eingeblendet): „Ein Antikörpertest gibt derzeit keine Aussage darüber, ob ein sicherer Schutz vor COVID-19 gegeben ist oder nicht.“ Vormaliger Bundesminister römisch 40 (per Videomitschnitt eingeblendet): „Ein Antikörpertest gibt derzeit keine Aussage darüber, ob ein sicherer Schutz vor COVID-19 gegeben ist oder nicht.“ XXXX führt ab Minute XXXX aus: „Heißt auf gut Deutsch, wir haben keine Ahnung, wie wir Antikörpertests beurteilen sollen und raten deshalb davon ab. Wir haben in Wahrheit auch keine Ahnung, ob und wie lange die Impfung wirkt, raten Ihnen aber gleichzeitig jedenfalls zum dritten Stich. Man sieht schon, welche Vorteile es hat, wenn der XXXX kein sichtlich überforderter Volkschullehrer ist, sondern ein Arzt, der über medizinisches Basiswissen verfügt. Etwa, dass eine Impfung nicht ins Blut geht. Ein Arzt mit den menschlichen Schwächen wie Du und ich, der als bekennender Raucher einem jungen Spitzensportler übers Fernsehen ausrichten lässt, er solle sich gefälligst impfen lassen. Ein Experte, der den medizinischen Laien XXXX öffentlich zu einem Fachgespräch einlädt, um ihm zu erklären, dass seine Aussagen über Ivermectin, ein Entwurmungsmittel für Pferde, gefährlich seien. Gut, ich hoffe ja, dass Herr XXXX vor diesem Gespräch noch kurz bei Wikipedia reinschaut, denn dann erfährt er, dass Ivermectin nicht nur in der Tiermedizin, sondern auch in der Humanmedizin erfolgreich gegen Infektionskrankheiten eingesetzt wird, nachweislich antivirale Eigenschaften hat und in vielen Ländern auch erfolgreich gegen Covid-19 Anwendung findet. Und Herr XXXX könnte auch erfahren, dass die beiden Forscher XXXX und XXXX 2015 den Medizinnobelpreis für die Entwicklung von Ivermectin in der Humanmedizin bekommen haben, mit dem in Afrika schon hunderte Millionen Kinder behandelt wurden und das zur nahezugehenden Ausrottung von Flussblindheit und anderer schwerer Krankheiten geführt hat. Aber vielleicht weiß das der XXXX ohnehin alles und verschweigt es einfach nur, um Ivermectin in der Öffentlichkeit nur als Entwurmungsmittel für Pferde schlecht zu machen, weil mögliche Heilmethoden neben der Impfung einfach nicht gewünscht sind.“ römisch 40 führt ab Minute römisch 40 aus: „Heißt auf gut Deutsch, wir haben keine Ahnung, wie wir Antikörpertests beurteilen sollen und raten deshalb davon ab. Wir haben in Wahrheit auch keine Ahnung, ob und wie lange die Impfung wirkt, raten Ihnen aber gleichzeitig jedenfalls zum dritten Stich. Man sieht schon, welche Vorteile es hat, wenn der römisch 40 kein sichtlich überforderter Volkschullehrer ist, sondern ein Arzt, der über medizinisches Basiswissen verfügt. Etwa, dass eine Impfung nicht ins Blut geht. Ein Arzt mit den menschlichen Schwächen wie Du und ich, der als bekennender Raucher einem jungen Spitzensportler übers Fernsehen ausrichten lässt, er solle sich gefälligst impfen lassen. Ein Experte, der den medizinischen Laien römisch 40 öffentlich zu einem Fachgespräch einlädt, um ihm zu erklären, dass seine Aussagen über Ivermectin, ein Entwurmungsmittel für Pferde, gefährlich seien. Gut, ich hoffe ja, dass Herr römisch 40 vor diesem Gespräch noch kurz bei Wikipedia reinschaut, denn dann erfährt er, dass Ivermectin nicht nur in der Tiermedizin, sondern auch in der Humanmedizin erfolgreich gegen Infektionskrankheiten eingesetzt wird, nachweislich antivirale Eigenschaften hat und in vielen Ländern auch erfolgreich gegen Covid-19 Anwendung findet. Und Herr römisch 40 könnte auch erfahren, dass die beiden Forscher römisch 40 und römisch 40 2015 den Medizinnobelpreis für die Entwicklung von Ivermectin in der Humanmedizin bekommen haben, mit dem in Afrika schon hunderte Millionen Kinder behandelt wurden und das zur nahezugehenden Ausrottung von Flussblindheit und anderer schwerer Krankheiten geführt hat. Aber vielleicht weiß das der römisch 40 ohnehin alles und verschweigt es einfach nur, um Ivermectin in der Öffentlichkeit nur als Entwurmungsmittel für Pferde schlecht zu machen, weil mögliche Heilmethoden neben der Impfung einfach nicht gewünscht sind.“ 1.2.
  6. Sendung vom XXXX 1.2.
  7. Sendung vom römisch 40 In dieser Sendung wird unter anderem Folgendes ausgeführt: Es wird ab Minute XXXX eine Grafik eingeblendet, die ein Mail vom XXXX des Rektors der Universität Klagenfurt, XXXX , offenkundig an alle Studierende gerichtet, abbildet. Gelb unterlegt wird dabei folgende Passage: „Jene, die das alles kategorisch von sich weisen, müssen beizeiten beginnen darüber nachzudenken, ob eine Universität das Richtige für sie ist.“Es wird ab Minute römisch 40 eine Grafik eingeblendet, die ein Mail vom römisch 40 des Rektors der Universität Klagenfurt, römisch 40 , offenkundig an alle Studierende gerichtet, abbildet. Gelb unterlegt wird dabei folgende Passage: „Jene, die das alles kategorisch von sich weisen, müssen beizeiten beginnen darüber nachzudenken, ob eine Universität das Richtige für sie ist.“ Abbildung 5 – Mail von XXXX Abbildung 5 – Mail von römisch 40 Die Nachricht des Rektors der Universität Klagenfurt hat folgenden Inhalt: „Auch für Universitätspersonal, das keine Präsenzlehre anbietet, ist 2G dringend empfohlen. Hier gilt indes eine längere Übergangsfrist: Bis Jahreswechsel wird im Bürobereich – nicht im Bereich der Präsenzlehre – 2,5G toleriert. Ab
  8. Jänner 2022 wird auch im Bürobereich ausnahmslos auf 2G umgestellt werden. Weitere Informationen zur Durchführung der Lehrveranstaltungen (LVs) erhalten Sie in den nächsten Tagen und Wochen von Ihren LV-Leiter*innen. Bei Fortsetzung in Präsenz wird es für jene Studierenden, die 2G nicht erfüllen (wollen), alternative Wege der Leistungsfreistellung oder Teilnahme geben (z.B. Hybridmodus, Lehrbuchstoff, Seminararbeit). Andere LVs werden auf Online-Modus umgestellt werden. Die Entscheidung obliegt generell der/dem LV-Leiter*in. Der Entschluss zu dieser Umstellung ist nicht Schikane, nicht Bosheit und nicht Spaltungslust. Er ist pure Vernunft. Die Lage ist alles andere als ersprießlich, es ist todernst. Die Impfung ist nicht perfekt, aber sie ist – auf strikt wissenschaftlicher Basis – das beste Präventionsinstrument, über das wir verfügen. Und es geht bei der Impfung selbstverständlich nicht allein um den eigenen Schutz, sondern ebenso sehr um den der anderen. Das ist an einem öffentlichen Ort wie der Universität, mit Tausenden Anwesenden Tag für Tag und deren intensivem Austausch, von herausgehobener Bedeutung. Der Papst ist übrigens auch dieser Auffassung (Impfen als ‚Akt der Nächstenlieben‘); im Vatikan gilt seit Februar 2021 eine Impfflicht. Jene, die all das kategorisch von sich weisen, müssen beizeiten beginnen darüber nachzudenken, ob eine Universität das Richtige für sie ist. Denn dass Universitäten für eine wissenschaftliche Weltauffassung einstehen versteht sich von selbst [Stichwort ‚Aufklärung‘…].“ Dazu kommentiert XXXX wie folgt: „Wenn der offenbar übergeschnappte Rektor der Uni Klagenfurt der Meinung ist, dass ungeimpfte Menschen kein Recht auf universitäre Ausbildung mehr haben, verhängt er mit einem Federstrich 2G. Nicht ohne ungeimpften Studenten auch noch wörtlich mitzuteilen, sie sollten sich fragen, ob eine Universität das Richtige für sie ist. Gut, der Herr Rektor beruft sich bei seiner Aussperrung impfkritischer Studenten, ja ganz wissenschaftlich auch auf den Papst, der im Vatikan ebenfalls eine Impfpflicht eingeführt habe, im Sinne der Nächstenliebe versteht sich. Seinen Nächsten liebt aber nicht nur, wer sich völlig freiwillig impfen lässt, auch jeder Desinfektionsspender ist neuerdings ein Ort der Nächstenliebe, wie uns Pater XXXX , der Allwissende, dieser Tage aufgeklärt hat. Der Mann, der das staunenden Volk erstmals informiert hat, dass eine Impfung gar nicht ins Blut geht, verordnet jetzt endlich eine Impfpflicht für alle Gesundheitsberufe.“Dazu kommentiert römisch 40 wie folgt: „Wenn der offenbar übergeschnappte Rektor der Uni Klagenfurt der Meinung ist, dass ungeimpfte Menschen kein Recht auf universitäre Ausbildung mehr haben, verhängt er mit einem Federstrich 2G. Nicht ohne ungeimpften Studenten auch noch wörtlich mitzuteilen, sie sollten sich fragen, ob eine Universität das Richtige für sie ist. Gut, der Herr Rektor beruft sich bei seiner Aussperrung impfkritischer Studenten, ja ganz wissenschaftlich auch auf den Papst, der im Vatikan ebenfalls eine Impfpflicht eingeführt habe, im Sinne der Nächstenliebe versteht sich. Seinen Nächsten liebt aber nicht nur, wer sich völlig freiwillig impfen lässt, auch jeder Desinfektionsspender ist neuerdings ein Ort der Nächstenliebe, wie uns Pater römisch 40 , der Allwissende, dieser Tage aufgeklärt hat. Der Mann, der das staunenden Volk erstmals informiert hat, dass eine Impfung gar nicht ins Blut geht, verordnet jetzt endlich eine Impfpflicht für alle Gesundheitsberufe.“ 1.2.
  9. Sendung vom XXXX 1.2.
  10. Sendung vom römisch 40 In dieser Sendung wird ab Minute XXXX unter anderem Folgendes ausgeführt:In dieser Sendung wird ab Minute römisch 40 unter anderem Folgendes ausgeführt: XXXX : „Da sieht man, wie wichtig gewissenhaftes Etikettieren für die richtige Impfetikette ist. Apropos Etikettieren beziehungsweise Umetikettieren: das kennt man ja von diversen Lebensmittelskandalen früherer Jahre, als findige Supermarktmanager abgelaufene, aber nicht verkaufte Lebensmittel einfach mit einem späteren Ablaufdatum umetikettiert haben. Die Gesundheitsbehörden haben damals bei diesem Kavaliersdelikt bekanntlich kein Pardon gekannt und die verantwortlichen Manager schnurstracks vor Gericht gebracht. Gott sei Dank sind die Behörden bei abgelaufenen Genimpfstoffen nicht so streng und drücken schon einmal ein Auge zu, wenn das Ablaufdatum still und heimlich verlängert wird. So wie jetzt etwa wieder bei einem der meistverwendeten Coronaimpfstoffe, wo zurzeit wieder zigtausende Chargen ablaufen. Das ist im Trubel der Ankündigung eines neuen Lockdowns und einer Zwangsimpfung ab Februar glücklicherweise auch jetzt wieder völlig untergegangen. Die Regierung hatte Anfang des Jahres vorsorglich ein Vielfaches des notwendigen Impfstoffs eingekauft, weil aber wegen der blöden Impfverweigerer jetzt noch immer tausende Dosen ungespritzt herumliegen, ist bei diesem jetzt auf Weisungen von oben – also von der EMA abwärts – das Ablaufdatum um drei Monate verlängert worden. Das heißt, spätestens mit der Impfpflicht ab Februar haben wir dann endlich auch diese umetikettierten Chargen der per Notzulassung bewilligten Genspritzmittel verimpft.“ römisch 40 : „Da sieht man, wie wichtig gewissenhaftes Etikettieren für die richtige Impfetikette ist. Apropos Etikettieren beziehungsweise Umetikettieren: das kennt man ja von diversen Lebensmittelskandalen früherer Jahre, als findige Supermarktmanager abgelaufene, aber nicht verkaufte Lebensmittel einfach mit einem späteren Ablaufdatum umetikettiert haben. Die Gesundheitsbehörden haben damals bei diesem Kavaliersdelikt bekanntlich kein Pardon gekannt und die verantwortlichen Manager schnurstracks vor Gericht gebracht. Gott sei Dank sind die Behörden bei abgelaufenen Genimpfstoffen nicht so streng und drücken schon einmal ein Auge zu, wenn das Ablaufdatum still und heimlich verlängert wird. So wie jetzt etwa wieder bei einem der meistverwendeten Coronaimpfstoffe, wo zurzeit wieder zigtausende Chargen ablaufen. Das ist im Trubel der Ankündigung eines neuen Lockdowns und einer Zwangsimpfung ab Februar glücklicherweise auch jetzt wieder völlig untergegangen. Die Regierung hatte Anfang des Jahres vorsorglich ein Vielfaches des notwendigen Impfstoffs eingekauft, weil aber wegen der blöden Impfverweigerer jetzt noch immer tausende Dosen ungespritzt herumliegen, ist bei diesem jetzt auf Weisungen von oben – also von der EMA abwärts – das Ablaufdatum um drei Monate verlängert worden. Das heißt, spätestens mit der Impfpflicht ab Februar haben wir dann endlich auch diese umetikettierten Chargen der per Notzulassung bewilligten Genspritzmittel verimpft.“ 1.2.
  11. Sendung vom XXXX 1.2.
  12. Sendung vom römisch 40 In dieser Sendung wird ab Minute XXXX unter anderem Folgendes ausgeführt:In dieser Sendung wird ab Minute römisch 40 unter anderem Folgendes ausgeführt: XXXX : „Apropos Regierung, da frage ich mich schon seit Monaten immer wieder, wieso die türkis-grüne Bundesregierung ihre Entscheidungen, Lockdowns und andere einschneidende Maßnahmen und die massivste Einschränkung der Grundrechte seit dem zweiten Weltkrieg, allen Ernstes auf Basis der Vorhersagen und Mutmaßungen von ein paar Simulationsforschern trifft, deren Prognosen in all der Zeit noch kein einziges Mal gestimmt haben. Gut, das passt wiederum zu den vielen Versprechen der Politiker, die haben auch kein einziges Mal gestimmt und wurden allesamt gebrochen. Sowie das mehrfach abgegebene Versprechen, es werde garantiert keine Impfpflicht geben und man müsse nur die vulnerablen Gruppen schützen. Ein paar Monate später verkünden ferngesteuerte Politroboter ohne jede Bodenhaftung die allgemeine Impfpflicht, forcieren die Impfung von Kindern und scheuen nicht einmal mehr davor zurück, von einer Impfpflicht für fünfjährige Kinder zu sprechen.“ römisch 40 : „Apropos Regierung, da frage ich mich schon seit Monaten immer wieder, wieso die türkis-grüne Bundesregierung ihre Entscheidungen, Lockdowns und andere einschneidende Maßnahmen und die massivste Einschränkung der Grundrechte seit dem zweiten Weltkrieg, allen Ernstes auf Basis der Vorhersagen und Mutmaßungen von ein paar Simulationsforschern trifft, deren Prognosen in all der Zeit noch kein einziges Mal gestimmt haben. Gut, das passt wiederum zu den vielen Versprechen der Politiker, die haben auch kein einziges Mal gestimmt und wurden allesamt gebrochen. Sowie das mehrfach abgegebene Versprechen, es werde garantiert keine Impfpflicht geben und man müsse nur die vulnerablen Gruppen schützen. Ein paar Monate später verkünden ferngesteuerte Politroboter ohne jede Bodenhaftung die allgemeine Impfpflicht, forcieren die Impfung von Kindern und scheuen nicht einmal mehr davor zurück, von einer Impfpflicht für fünfjährige Kinder zu sprechen.“ Ab Minute XXXX wird ausgeführt:Ab Minute römisch 40 wird ausgeführt: XXXX : „Da frag‘ ich mich ernsthaft, wie kann es sein, dass die Weltgesundheitsorganisation WHO noch im Juni dieses Jahres eine offizielle Empfehlung gegen die allgemeine Impfung von Kindern zwischen fünf und elf Jahren gibt, und knapp fünf Monate später ignorieren die Pharmavasallen von der EMA abwärts diese Empfehlung und wollen jetzt auch massenhaft Kleinkindern mangelhaft erprobte, genveränderte Substanz injizieren.“ römisch 40 : „Da frag‘ ich mich ernsthaft, wie kann es sein, dass die Weltgesundheitsorganisation WHO noch im Juni dieses Jahres eine offizielle Empfehlung gegen die allgemeine Impfung von Kindern zwischen fünf und elf Jahren gibt, und knapp fünf Monate später ignorieren die Pharmavasallen von der EMA abwärts diese Empfehlung und wollen jetzt auch massenhaft Kleinkindern mangelhaft erprobte, genveränderte Substanz injizieren.“ 1.2.
  13. Sendung vom XXXX 1.2.
  14. Sendung vom römisch 40 In dieser Sendung wird ab Minute XXXX unter anderem Folgendes ausgeführt:In dieser Sendung wird ab Minute römisch 40 unter anderem Folgendes ausgeführt: XXXX : „Wie vorteilhaft es ist, wenn man im Bekämpfen des gemeinsamen Gegners schon jahrelange Erfahrung mit solidarisch abgestimmten Kampfmaßnahmen hat, zeigt sich jetzt auch in Zeiten der Pandemie. In der eine unheilige Allianz aus ehemaligen Experten, die vom Weg abgekommen sind, zusammen mit ein paar Esoterikern, Schwurblern und Rechtsextremen nicht aufhören, die Seuche, die laut unseren Experten ähnlich gefährlich wie Ebola ist, zu verharmlosen und vor angeblichen Nebenwirkungen einer segensbringenden Impfung zu warnen, die sie als Genspritzmittel mit Notzulassung verunglimpfen. Ich meine, was machen die für ein Theater wegen 2,5 Millionen gemeldeten Fällen von teils schweren Nebenwirkungen, es gibt keinen Beweis, dass die irgendwas mit der Impfung zu tun haben.“ römisch 40 : „Wie vorteilhaft es ist, wenn man im Bekämpfen des gemeinsamen Gegners schon jahrelange Erfahrung mit solidarisch abgestimmten Kampfmaßnahmen hat, zeigt sich jetzt auch in Zeiten der Pandemie. In der eine unheilige Allianz aus ehemaligen Experten, die vom Weg abgekommen sind, zusammen mit ein paar Esoterikern, Schwurblern und Rechtsextremen nicht aufhören, die Seuche, die laut unseren Experten ähnlich gefährlich wie Ebola ist, zu verharmlosen und vor angeblichen Nebenwirkungen einer segensbringenden Impfung zu warnen, die sie als Genspritzmittel mit Notzulassung verunglimpfen. Ich meine, was machen die für ein Theater wegen 2,5 Millionen gemeldeten Fällen von teils schweren Nebenwirkungen, es gibt keinen Beweis, dass die irgendwas mit der Impfung zu tun haben.“ 1.
  15. Zu den Angaben von Einrichtungen der öffentlichen Gesundheit 1.3.
  16. Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit, Soziales, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Ärztekammer Wien Nach Angaben des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im „Factsheet Coronavirus und Hospitalisierungen“ der Gesundheit Österreich GmbH vom 11.11.2021 waren mit Stand vom 09.11.2021 lediglich 25,7% aller COVID-Patienten auf den Intensivstationen österreichweit vollständig geimpft. Auch die Ärztekammer für Wien berief sich im November 2021 darauf, dass zu diesem Zeitpunkt nur knapp ein Viertel der an COVID-19 erkrankten, auf Intensivstationen Behandelten vollständig geimpft war. 1.3.
  17. COVID-Prognose-Konsortium Das COVID-Prognose-Konsortium, bestehend aus Experten der Technischen Universität Wien/DEXHELPP/dwh GmbH, der Medizinischen Universität Wien/Complexity Science Hub Vienna (CSH) und der Gesundheit Österreich GmbH, erstellt seit April 2020 wöchentliche Fall- sowie Belagsprognosen für Österreich im Zusammenhang mit COVID-
  18. Die Prognosen werden jede Woche mit den in der Vorwoche erstellten Prognosen verglichen. 1.3.
  19. Bundesamt für Sicherheit und Gesundheitswesen (BASG) Von 27.12.2020 bis zum 03.12.2021 gab es 39.881 Meldungen von vermuteten Nebenwirkungen im zeitlichen Zusammenhang mit der COVID-19-Impfung in Österreich. Der Großteil dieser Meldungen betrifft zu erwartende Impfreaktionen wie sie in den klinischen Studien der Zulassungsverfahren der Impfstoffe beschrieben wurden, z. B. Kopfweh, Fieber, Müdigkeit, Schmerzen an der Einstichstelle etc. Bei 1.480 Patienten war im zeitlichen Zusammenhang mit der COVID-19-Impfung ein Krankenhausaufenthalt erforderlich oder wurde ein solcher verlängert. 681 Patienten waren zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde von diesen Nebenwirkungen bereits wieder genesen. 1.3.
  20. Stadt Wien/Wiener Gesundheitsverbund Ein RNA-Impfstoff oder mRNA-Impfstoff beruht auf speziellen Botenmolekülen, den Ribonukleinsäuren (RNA oder RNS). Das injizierte Botenmolekül enthält den genetischen Code für einen Eiweißbaustein gegen das Coronavirus. Dieser Eiweißbaustein wird nach Injektion vom Körper produziert und löst eine maßgeschneiderte Immunreaktion aus. Somit lernt das Immunsystem, Abwehrstoffe zu produzieren, die sich im Fall einer Infektion sofort gegen das Virus richten und es an der Vermehrung im Körper hindern. Nach kurzer Zeit wird die injizierte RNA vom Körper vollständig abgebaut. Die mRNA-Impfstoffe können nicht in das Erbgut eindringen und nicht die DNA verändern. 1.3.
  21. Europäische Arzneimittelbehörde (EMA) Die Europäische Arzneimittelbehörde (EMA), eine EU-Behörde, die für die wissenschaftliche Evaluierung von Arzneimitteln und Aufsicht bzw. Überwachung von deren Herstellung zuständig ist, gab in einer Aussendung vom 22.03.2021 die Empfehlung, Ivermectin nicht zur Vorbeugung oder zur Behandlung von COVID-19 zu verwenden. Die Verlängerung des Impfstoffs „Comirnaty“ von Biontech Pfizer wurde durch die EMA, die eine neue Haltbarkeitsdauer unter sehr genau definierten Bedingungen, insbesondere die Ultratiefkühlung (< -60°C), genehmigt hat, vorgenommen. 1.3.
  22. Center of Disease Control and Prevention (CDC) Das Center for Disease Control and Prevention (CDC) ist eine Behörde des US-amerikanischen Gesundheitsministeriums. Zweck der CDC ist der Schutz der öffentlichen Gesundheit. Ein wichtiges Aufgabengebiet der Behörde sind Infektionskrankheiten. In einer Aussendung vom 26.08.2021 wies das CDC darauf hin, dass das Mittel Ivermectin nicht für die Behandlung von COVID-19 von der – in den USA hierfür zuständigen Stelle – FDA (Food and Drug Administration) freigegeben wurde. 1.3.
  23. Weltgesundheitsbehörde (WHO) Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen mit Sitz in Genf. Ihre Aufgabe liegt in der Koordination des internationalen öffentlichen Gesundheitswesens. In dieser Funktion erstellte die WHO den Leitfaden „Therapeutics and COVID-19: living guideline“. In diesem Leitfaden gab die WHO unter anderem am 21.03.2021 die Empfehlung ab, Ivermectin nicht zur Behandlung von COVID-19 zu verwenden. 1.3.
  24. Ergänzende Feststellungen Chronologie der Corona-Pandemie Die Chronologie der Corona-Pandemie (insbesondere hinsichtlich der Zahlen und Maßnahmen) wird festgestellt, wie in nachfolgender Quelle aufgelistet (Stand zum Entscheidungsdatum): https://de.wikipedia.org/wiki/COVID-19-Pandemie_in_%C3%96sterreich Ankündigungen der Politik zur COVID-19-Impfung Der damalige Bundeskanzler kündigte im Dezember 2020 an, die bald verfügbaren Impfstoffe gegen COVID-19 seien ein „Gamechanger“; die Pandemie sei in absehbarer Zeit „besiegt“. In selbiger Pressekonferenz sprach er weiters davon: „Es liegen noch weitere herausfordernde Monate vor uns“. Ende 2021, zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der inkriminierten Sendungen der Beschwerdeführerin, gab es weiterhin gesetzlich angeordnete Maßnahmen zur Verhütung der Verbreitung von COVID-19 (insbesondere 2G-Regel, Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte, Ausreisetests für Hochinzidenzgebiete, allgemeiner Lockdown von 22.11.2021 bis 12.12.2021). https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/nachrichten-der-bundesregierung/2020/bundeskanzler-kurz-impfung-ist-game-changer-dieser-tag-wird-in-die-geschichte-eingehen.html Die doppelte Impfung wurde von Politik und Medien zunächst als „Vollimmunisierung“ bezeichnet. Zu keinem Zeitpunkt wurde seitens der Wissenschaft ein 100-prozentiger Schutz vor Infektion und Weitergabe von COVID-19 kolportiert. Es war bekannt, dass auch „Vollimmunisierte“ sich anstecken und COVID-19 weiterverbreiten konnten. https://www.derstandard.at/consent/tcf/story/2000128836745/geimpft-und-trotzdem-infiziert-was-man-ueber-impfdurchbrueche-wissen-sollte https://www.derstandard.at/story/2000130351967/delta-variante-befeuert-impfdurchbrueche Impfstoff des Herstellers AstraZeneca Die EU-Arzneimittelbehörde (kurz: „EMA“) empfahl Anfang 2021, eine bedingte Zulassung für die COVID-19 Schutzimpfung des Herstellers AstraZeneca zu erteilen. Dies anlässlich mehrerer Studienergebnisse, die Sicherheit und Wirksamkeit des Impfstoffs darlegten. Anlässlich möglicher Zusammenhänge zwischen der Verabreichung des Impfstoffs von AstraZeneca und Erkrankungen bzw. Nebenwirkungen (zB Thrombosen) reevaluierte die EMA ihre Beurteilung und überprüfte diese vermuteten Zusammenhänge. Im Zuge der Überprüfungen im Jahr 2021 wurden verschiedene davor noch nicht entdeckte, zT sehr seltene, Fälle schwerer Nebenwirkungen festgestellt. Die EMA kam zum Ergebnis, dass die Vorteile der Impfung dennoch deren Risiken überwiegen. Laufend erfolgen Aktualisierungen insbesondere hinsichtlich der Sicherheit der Impfung. https://www.ema.europa.eu/en/news/ema-recommends-covid-19-vaccine-astrazeneca-authorisation-eu https://www.ema.europa.eu/en/medicines/human/EPAR/vaxzevria https://www.ema.europa.eu/en/news/astrazenecas-covid-19-vaccine-ema-finds-possible-link-very-rare-cases-unusual-blood-clots-low-blood Impfpflicht Mehrere österreichische Politiker sprachen sich im Verlauf der Corona-Pandemie gegen eine sogenannte Impfflicht aus ( XXXX : „Impfpflicht wird es in Österreich nicht geben“, 16.12.2020).Mehrere österreichische Politiker sprachen sich im Verlauf der Corona-Pandemie gegen eine sogenannte Impfflicht aus ( römisch 40 : „Impfpflicht wird es in Österreich nicht geben“, 16.12.2020). Es gab in weiterer Folge Beschränkungen für Personen, die nicht geimpft (oder genesen) waren, vgl. nur ab 15.09.2021 die Pflicht, eine FFP2-Maske zu tragen, die in einigen Bereichen (zB in Kultureinrichtungen) nur für Ungeimpfte galt oder die Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte ab 15.11.2021.Es gab in weiterer Folge Beschränkungen für Personen, die nicht geimpft (oder genesen) waren, vergleiche nur ab 15.09.2021 die Pflicht, eine FFP2-Maske zu tragen, die in einigen Bereichen (zB in Kultureinrichtungen) nur für Ungeimpfte galt oder die Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte ab 15.11.
  25. Ende 2021 wurde das „COVID-19-Impfpflichtgestz – COVID-19-IG“ ausgearbeitet, das am 04.02.2022 kundgemacht wurde. Dieses Gesetz dreht sich um die grundsätzliche Verpflichtung aller volljährigen Personen im Bundesgebiet, sich einer Schutzimpfung gegen COVID-19 zu unterziehen. https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2020/pk1436 https://www.derstandard.at/story/2000122857735/umstrittene-freiheit-durch-die-impfung-und-das-freitesten https://www.derstandard.at/story/2000130965438/impfpflicht-durch-die-hintertuer https://www.vienna.at/ XXXX -impfpflicht-fuer-gastro-unter-zwei-voraussetzungen/7098218https://www.vienna.at/ römisch 40 -impfpflicht-fuer-gastro-unter-zwei-voraussetzungen/7098218 https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/ME/164?selectedStage=100 https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2022_I_4/BGBLA_2022_I_4.html Impfung für Kinder und Jugendliche Die EMA ließ im Sommer 2021 zwei COVID-19-Impfstoffe für Personen unter 16 Jahren zu. Das Österreichische Nationale Impfgremium („NIG“) sprach am 28.05.2021 eine Impfempfehlung auch für Kinder und Jugendliche von 12 bis 15 Jahren aus. Im Sommer 2021 hielt der XXXX eine Impfung für Kinder und Jugendliche für zweckmäßig.Die EMA ließ im Sommer 2021 zwei COVID-19-Impfstoffe für Personen unter 16 Jahren zu. Das Österreichische Nationale Impfgremium („NIG“) sprach am 28.05.2021 eine Impfempfehlung auch für Kinder und Jugendliche von 12 bis 15 Jahren aus. Im Sommer 2021 hielt der römisch 40 eine Impfung für Kinder und Jugendliche für zweckmäßig. https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2021/pk0784 https://www.paediatrie.at/images/Covid19/elternbrief.pdf https://www.ema.europa.eu/en/news/first-covid-19-vaccine-approved-children-aged-12-15-eu https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/europa-aktuell/ema-empfiehlt-die-zulassung-des-corona-impfstoffes-comirnaty-fuer-kinder-und-jugendliche-im-alter-von-12-bis-15-jahren.html https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Impfen/Nationales-Impfgremium.html Ein sehr hoher Teil der wegen einer COVID-19 Erkrankung stationär behandelten Personen war im Zeitraum vor der inkriminierten Berichterstattung ungeimpft oder nicht vollständig geimpft. Im September 2021 etwa waren 95% der COVID-19-Patienten auf Intensivstationen ungeimpft oder nicht vollständig geimpft; auf Normalstationen etwa 80%. Im November 2021 wurde etwa von einem Prozentsatz von etwa 40% Geimpften in Spitälern berichtet. https://kurier.at/wissen/gesundheit/coronavirus-95-prozent-ungeimpfte-auf-wiener-intensivstationen/401730417 https://kurier.at/politik/inland/wie-sich-die-hohe-zahl-geimpfter-patienten-in-den-spitaelern-erklaeren-laesst/401790305 Zahl der notwendigen bzw empfohlenen Impfungen Zunächst gingen Wissenschaft und Politiker davon aus, dass Personen bei jenen Impfstoffen, die zwei Teilimpfungen für die Vollimmunisierung voraussetzten (AstraZeneca), mit diesen zwei Teilimpfungen „vollimunisiert“ seien. Eine abschließende Aussage, wie viele Impfungen notwendig seien, wurde seitens der Wissenschaft nicht getroffen. Im Verlauf der Corona-Pandemie zeigte sich, dass der Impfschutz mit der Zeit nachlässt. Die Zahl der empfohlenen bzw. erforderlichen Impfungen wurde daher von zunächst zwei entsprechend dem jeweiligen Wissensstand nach oben korrigiert. Der vormalige Bundesminister XXXX schloss Anfang November 2021 einen vierten sowie einen allenfalls fünften „Stich“ nicht aus.Zunächst gingen Wissenschaft und Politiker davon aus, dass Personen bei jenen Impfstoffen, die zwei Teilimpfungen für die Vollimmunisierung voraussetzten (AstraZeneca), mit diesen zwei Teilimpfungen „vollimunisiert“ seien. Eine abschließende Aussage, wie viele Impfungen notwendig seien, wurde seitens der Wissenschaft nicht getroffen. Im Verlauf der Corona-Pandemie zeigte sich, dass der Impfschutz mit der Zeit nachlässt. Die Zahl der empfohlenen bzw. erforderlichen Impfungen wurde daher von zunächst zwei entsprechend dem jeweiligen Wissensstand nach oben korrigiert. Der vormalige Bundesminister römisch 40 schloss Anfang November 2021 einen vierten sowie einen allenfalls fünften „Stich“ nicht aus. https://www.derstandard.at/story/2000130864323/booster-impfung-fuer-alle-ab-18-jahren-schon-nach-sechs https://science.apa.at/power-search/10903623975550055679 Empfehlung zu Antikörpertests Der XXXX sprach zunächst davon, einen Antikörpertest nicht generell zu empfehlen, später davon, dass ein solcher keine Aussage darüber treffe, ob ein sicherer Schutz vor COVID-19 gegeben ist. Nach Aussage des Nationalen Impfgremiums war die Durchführung eines Antikörpertests vor einer dritten COVID-19-Impfung nicht sinnvoll.Der römisch 40 sprach zunächst davon, einen Antikörpertest nicht generell zu empfehlen, später davon, dass ein solcher keine Aussage darüber treffe, ob ein sicherer Schutz vor COVID-19 gegeben ist. Nach Aussage des Nationalen Impfgremiums war die Durchführung eines Antikörpertests vor einer dritten COVID-19-Impfung nicht sinnvoll. https://science.apa.at/power-search/10903623975550055679 https://orf.at/stories/3224287/ https://www.derstandard.at/story/2000129984793/gesundheitsministerium-unterstuetzt-forderung-nach-kostenlosen-antikoerper-tests-nicht https://noe.orf.at/stories/3128325/ XXXX römisch 40 Es ist amtsbekannt, dass XXXX ausgebildeter Mediziner und Raucher ist. In einem Interview sagte er: „Die Impfspritze geht nicht ins Blut.“ Diese Aussage wird von Medizinern in diesem Zusammenhang bestätigt, weil die gemeinten Impfstoffe gegen COVID-19 intramuskulär (und nicht intravenös, intravaskulär oder intravasal) verabreicht werden.Es ist amtsbekannt, dass römisch 40 ausgebildeter Mediziner und Raucher ist. In einem Interview sagte er: „Die Impfspritze geht nicht ins Blut.“ Diese Aussage wird von Medizinern in diesem Zusammenhang bestätigt, weil die gemeinten Impfstoffe gegen COVID-19 intramuskulär (und nicht intravenös, intravaskulär oder intravasal) verabreicht werden. https://kurier.at/politik/inland/ XXXX -outet-sich-als-raucher/401361956https://kurier.at/politik/inland/ römisch 40 -outet-sich-als-raucher/401361956 https://www.mimikama.org/impfspritze-blut/ XXXX vertrat in einem öffentlichen Interview die Ansicht, XXXX solle sich gegen COVID-19 impfen lassen. römisch 40 vertrat in einem öffentlichen Interview die Ansicht, römisch 40 solle sich gegen COVID-19 impfen lassen. https://www.meinbezirk.at/c-lokales/ XXXX -fordert- XXXX -zur-impfung-auf_a4975750https://www.meinbezirk.at/c-lokales/ römisch 40 -fordert- römisch 40 -zur-impfung-auf_a4975750 In den Medien wurde berichtet, dass XXXX im Herbst 2021 plante, ein Gespräch mit XXXX über Ivermectin zu führen.In den Medien wurde berichtet, dass römisch 40 im Herbst 2021 plante, ein Gespräch mit römisch 40 über Ivermectin zu führen. https://www.heute.at/s/ XXXX -will-mit- XXXX -ueber-entwurmungsmittel-reden-100171077https://www.heute.at/s/ römisch 40 -will-mit- römisch 40 -ueber-entwurmungsmittel-reden-100171077 Ivermectin Ivermectin wird in der Veterinärmedizin zur Behandlung von Parasiten, insbesondere Wurmbefall und Läusen, ua bei Pferden und Rindern eingesetzt. https://www.vetmedica.de/produkte-tierarzt/Rind/ivomec/4935 Ivermectin wird in der Humanmedizin ua gegen Flussblindheit oder Skabies (Krätzmilbe) eingesetzt. Millionen Menschen wurden erfolgreich idZ mit Ivermectin behandelt. Die Flussblindheit ist in vielen Ländern Afrikas, Asiens und Lateinamerikas nach jahrzehntelanger Gabe von Ivermectin eliminiert bzw. nahezu eliminiert. Ivermectin weist antivirale Eigenschaften gegen ein breites Spektrum an Viren auf, dazu gehören zB HIV, Influenza, das Dengue oder Zika Virus. https://www.gelbe-liste.de/wirkstoffe/Ivermectin_52963 https://www.msdmanuals.com/de/profi/infektionskrankheiten/nematoden-rundw%C3%BCrmer/onchozerkose-flussblindheit#v42595975_de https://www.aerzteblatt.de/archiv/12852/Ivermectin-als-orale-Einmalbehandlung-der-Skabies-Das-Ende-der-Lokaltherapie https://dndi.org/wp-content/uploads/2018/11/DNDi_RiverBlindness_2018_DE.pdf https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC9262706/ Die Forscher XXXX und XXXX erhielten 2015 den Nobelpreis in Physiologie oder Medizin für die Entwicklung von Ivermectin in der Humanmedizin zur Behandlung von Parasiten.Die Forscher römisch 40 und römisch 40 erhielten 2015 den Nobelpreis in Physiologie oder Medizin für die Entwicklung von Ivermectin in der Humanmedizin zur Behandlung von Parasiten. https://www.nobelprize.org/prizes/medicine/2015/press-release/ Ivermectin wurde trotz unvollständigen und umstrittenen Wissensstandes in mehreren lateinamerikanischen Ländern ab 2020 zur Prophylaxe und Behandlung von COVID-19 eingesetzt. Die US-Behandlungsrichtlinien für COVID-19 rieten von der Verwendung von Ivermectin ab. https://www.dw.com/de/wirkt-das-parasitenmittel-ivermectin-doch-gegen-covid-19/a-56223674 https://www.isglobal.org/en/healthisglobal/-/custom-blog-portlet/ivermectin-and-covid-19-how-a-flawed-database-shaped-the-covid-19-response-of-several-latin-american-countries/2877257/0 https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2021/01/11/ivermectin-gluehende-verfechter-und-rationale-skeptiker https://www.businessinsider.com/how-south-america-misinformation-fuelled-the-ivermectin-craze-2021-10 Kleinere medizinische Studien zeigten zunächst zT (kleine) positive Effekte von Ivermectin auf die Sterblichkeit von Personen, die an COVID-19 erkrankt waren. Positive Effekte wurden bei in vitro Studien (bei Zellkulturen) gezeigt – in vitro Studien lassen sich nicht ohne Weiteres auf Vorgänge im lebenden Organismus umlegen. Eine Metastudie von Weibel, Popp, ua (Juli 2021), untersuchte die Fragen, ob die Gabe von Ivermectin die Zahl der Todesfälle unter COVID-19-Patienten senken kann, ob sich der Zustand der Infizierten durch die Therapie verbessert oder verschlechtert, und welche Nebenwirkungen die Therapie nach sich zieht. Angesichts der geringen Zahl an Versuchspersonen bisheriger Studien leiteten die Autoren ab, dass keine eindeutige Aussage über positive oder negative Wirkungen von Ivermectin bei der Behandlung von COVID-19-Patienten getroffen werden kann; die Autoren gelangten zum Ergebnis, dass die verfügbaren Forschungsergebnisse die Verwendung von Ivermectin als Behandlung oder Prävention für COVID-19 nicht unterstützen. https://www.pharmawiki.ch/wiki/index.php?wiki=ivermectin https://www.uni-wuerzburg.de/aktuelles/pressemitteilungen/single/news/kein-wundermittel-gegen-covid-19/ https://doi.org/10.1016/j.antiviral.2020.104787 https://www.cochranelibrary.com/cdsr/doi/10.1002/14651858.CD015017.pub2/full Im Frühjahr 2022 zeigte eine große Studie aus Brasilien die Unwirksamkeit von Ivermectin bei der Behandlung von COVID-19-Erkrankten. https://www.nejm.org/doi/full/10.1056/NEJMoa2115869?query=featured_home https://www.tagblatt-wienerzeitung.at/themen/sars-cov-2/2142630-Ivermectin-laut-Studie-bei-Covid-19-unwirksam.html (aktualisierter Link ins Archiv der Wiener Zeitung) Die Weltgesundheitsorganisation WHO und die US-amerikanische Arzneimittelbehörde FDA rieten vom Ivermectin-Einsatz zur COVID-19-Behandlung ab und warnten vor Nebenwirkungen. https://www.who.int/news-room/feature-stories/detail/who-advises-that-ivermectin-only-be-used-to-treat-covid-19-within-clinical-trials Universitäre Beschränkungen Der Rektor der Universität Klagenfurt schickte am 10.11.2021 ein pointiertes Mail an die Studentinnen und Studenten dieser Einrichtung, um über die bevorstehende Einführung von 2G im Rahmen der Präsenzlehre zu informierten. Für jene Personen, die diese Vorgaben nicht erfüllen würden, kündigte er alternative Wege der Leistungsfeststellung an – nur die Präsenzlehre war für diese Personen nicht vorgesehen. Quelle: Inhalt des zitierten Mails Verlängerung der Haltbarkeit Es ist amtsbekannt, dass es in Österreich in einigen Fällen zur Umetikettierung verdorbener Lebensmittel gekommen ist; diese Fälle wurden von den Medien aufgegriffen. Die EMA empfahl die Verlängerung der Haltbarkeit mehrerer COVID-19-Impfstoffe, ua des mRNA-Impfstoffs Comirnaty (10.09.2021); dies bei entsprechend kalter Lagerung. Die Haltbarkeit ua des COVID-19-Vakzins „Comirnaty“ wurde ausgehend von zunächst sechs Monaten über den Lauf der Zeit mehrfach verlängert. Die österreichischen Medien deckten die Frage der Haltbarkeitsverlängerung vor dem XXXX wenig ab. Eine Google Suche mit den Begriffen „europäische arzneimittelagentur covid ablaufdatum“ sowie „comirnaty ablaufdatum“ im Zeitraum 10.09.2021 bis zum XXXX wies keine Treffer österreichischer (wohl aber zB deutscher) Medien zu diesem Thema aus. Eine Kurznachricht der Österreichischen Gesundheitsagentur vom 20.09.2021 informierte über die erfolgte Verlängerung des Impfstoffs „Comirnaty“. Die Verlängerung wurde auch von der EMA bekanntgemacht.Die österreichischen Medien deckten die Frage der Haltbarkeitsverlängerung vor dem römisch 40 wenig ab. Eine Google Suche mit den Begriffen „europäische arzneimittelagentur covid ablaufdatum“ sowie „comirnaty ablaufdatum“ im Zeitraum 10.09.2021 bis zum römisch 40 wies keine Treffer österreichischer (wohl aber zB deutscher) Medien zu diesem Thema aus. Eine Kurznachricht der Österreichischen Gesundheitsagentur vom 20.09.2021 informierte über die erfolgte Verlängerung des Impfstoffs „Comirnaty“. Die Verlängerung wurde auch von der EMA bekanntgemacht. https://www.ema.europa.eu/en/medicines/human/EPAR/comirnaty#authorisation-details-section https://www.google.com/search?q=comirnaty+ablaufdatum&biw=1212&bih=593&tbs=cdr:1,cd_min:9/10/2021,cd_max:11/20/2021&ei=XIQAZNTzJfWM9u8PjImFoA8&ved=0ahUKEwjUkbmdjr39AhV1hv0HHYxEAfQQ4dUDCA8&uact=5&oq=comirnaty+ablaufdatum&gs_lcp=Cgxnd3Mtd2l6LXNlcnAQAzIGCAAQFhAeOgQIABBDOgoIABCxAxCDARBDOgsIABCABBCxAxCDAToICC4QsQMQgwE6DgguEIAEELEDEMcBENEDOgsILhCABBDHARDRAzoRCC4QgAQQsQMQgwEQxwEQ0QM6DgguEIAEELEDEIMBENQCOgcILhDUAhBDOggIABCABBCxAzoOCAAQgAQQsQMQgwEQyQM6BQgAEIAEOgcIABCxAxBDOggILhCABBCxAzoICAAQsQMQgwE6CwguEIAEEMcBEK8BOgcIABCABBAKSgQIQRgBUPsLWLowYIEyaARwAHgAgAGAAYgB7RKSAQQzLjE5mAEAoAEBwAEB&sclient=gws-wiz-serp https://www.basg.gv.at/marktbeobachtung/amtliche-nachrichten/detail/haltbarkeitsdauer-von-comirnaty-wurde-verlaengert#:~:text=Die%20Produktinformation%20von%20Comirnaty%20wurde,bis%20%2D60%20%C2%B0C). https://www.ema.europa.eu/en/documents/procedural-steps-after/comirnaty-epar-procedural-steps-taken-scientific-information-after-authorisation_en.pdf https://www.gelbe-liste.de/nachrichten/haltbarkeit-comirnaty-oktober-2021 Es gab Berichte darüber, dass in Österreich im Sommer 2021 mehr Impfstoffe angekommen und eingelagert worden seien als hätten verimpft werden können. https://www.moment.at/story/viel-zu-viele-corona-impfstoffe-verfallen-dosen-oesterreich-die-anderswo-gebraucht-werden Einrichtungen der öffentlichen Gesundheit (in Deutschland) legten die Tatsache der Haltbarkeitsverlängerung offen. https://www.pei.de/DE/newsroom/hp-meldungen/2022/221230-comirnaty-haltbarkeit-verlaengerung.html#:~:text=4%2D5%205%2F5%20Mikrogramm,Erteilung%20der%20Genehmigung%20hergestellt%20wurden https://www.basg.gv.at/fileadmin/redakteure/06_Gesundheitsberufe/DHPC/2022/220415_Comirnaty.pdf Zulassung Comirnaty Die Kommission hat am
  26. Dezember 2020 dem von BioNTech und Pfizer entwickelten Impfstoff „Comirnaty“ eine bedingte Marktzulassung erteilt, nachdem die EMA jeweils deren Sicherheit und Wirksamkeit positiv bewertet hatte. Dem folgten bedingte Marktzulassungen des Impfstoffs der Hersteller Moderna (06.01.2021), Jansen (11.03.2021) und AstraZeneca (29.01.2021). Bedingte Zulassungen gelten zunächst für ein Jahr und müssen danach verlängert werden. Anfang November 2021 wurde die Zulassung der BioNTech/Pfizer-Impfung erneuert. Bei bedingten Marktzulassungen können Impfstoffhersteller nachträglich weitere Daten vorlegen; bei „normalen“ Marktzulassungen werden alle Daten vor der Zulassung vorgelegt. https://www.ema.europa.eu/en/human-regulatory/overview/public-health-threats/coronavirus-disease-covid-19/treatments-vaccines/vaccines-covid-19/covid-19-vaccines-authorised https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/qanda_20_2390 In den USA erhielt der Impfstoff „Comirnaty“ bereits im Dezember 2020 eine dort so genannte Notfallzulassung; im August 2021 erhielt der Impfstoff in den USA eine vollständige Zulassung. https://investors.biontech.de/de/news-releases/news-release-details/pfizer-und-biontech-erhalten-erste-us-zulassung-fuer-covid-19-0 „Gen+Impfstoff“ Das Deutsche Ärzteblatt (21/2021) beschreibt im Artikel „Genbasierte Impfstoffe: Gute Argumente gegen Skepsis“ die neuartigen COVID-19-Impfstoffe im Anreißer wie folgt:Das Deutsche Ärzteblatt (21 aus 2021,) beschreibt im Artikel „Genbasierte Impfstoffe: Gute Argumente gegen Skepsis“ die neuartigen COVID-19-Impfstoffe im Anreißer wie folgt: „Die Wirkung der in der Coronapandemie eingesetzten Impfstoffe basiert auf dem Einbringen von viraler genetischer Information in die menschlichen Zellen. Mancher befürchtet, dass das Genmaterial in das menschliche Genom eingebaut werden könnte. Theoretisch ist dies tatsächlich möglich, Gesundheitsgefahren sehen Experten darin aber nicht.“ Zum weiteren Verständnis der tatsächlichen Zusammenhänge erläutert er: „Wenn es so wäre, dass die Integration von mRNA eine Gefahr darstellt, dann müssten wir auch sagen, dass jede harmlose Virusinfektion in dieser Hinsicht problematisch sein kann.“ https://www.aerzteblatt.de/archiv/219240/Genbasierte-Impfstoffe-Gute-Argumente-gegen-Skepsis https://www.tagesschau.de/faktenfinder/gentechnik-impfung-101.html Prognosekonsortium Im April 2020 wurde das Covid-Prognosekonsortium ins Leben gerufen. Mit verschiedenen Berechnungsmodellen half dieses der Bundesregierung bei der Entscheidung über die Vorgehensweise in der Coronapandemie. Das Magazin Profil recherchierte im Mai 2021, dass die Prognosen des Covid-Prognosekonsortiums nur in zwei von zwölf Fällen die Entwicklung gut vorhersagten; eine Trendumkehr Ende März 2021 ist überhaupt nicht erkannt worden. Diese Ungenauigkeiten waren mehrfach Thema im Hauptausschuss des Nationalrats. Namhaftes Mitglied des Konsortiums war XXXX , Mathematiker und Simulationsforscher. Er entwickelte ein Programm, das dynamische Prozesse wie die Ausbreitung der Ansteckungen mit COVID-19 vorhersagen sollte. Namhaftes Mitglied des Konsortiums war römisch 40 , Mathematiker und Simulationsforscher. Er entwickelte ein Programm, das dynamische Prozesse wie die Ausbreitung der Ansteckungen mit COVID-19 vorhersagen sollte. Er selbst, wie auch andere beteiligte Wissenschaftler, wiesen auf die Limitationen der möglichen Berechenbarkeit sowie darauf hin, dass Modelle keine exakten Aussagen treffen können und dass Trendwenden nicht zuverlässig vorherzusagen sind („Was wir gerade machen, ist ein großes Experiment […] Wir wissen noch nicht, ob die Strategie funktioniert“). https://www.meinekirchenzeitung.at/wien-noe-ost-der-sonntag/c-menschen-meinungen/das-leben-ist-eine-einzige-unschaerfe_a18805 https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/oesterreich/2134267-Ich-gebe-den-lustigen-Erklaerbaeren.html https://www.profil.at/oesterreich/corona-prognose-weit-daneben-ist-auch-vorbei/401387751 Besetzung und Einsatz des Prognosekonsortiums wurden in der Anfragebeantwortung Nr. 6644/J am 15.07.2021 behandelt: https://parlament.gv.at/dokument/XXVII/AB/6558/imfname_989876.pdf Mutationen und Nebenwirkungen Experten befürchteten in öffentlichen Aussagen, dass neue COVID-19-Varianten so gefährlich wie Ebola sein könnten. https://kurier.at/wissen/gesundheit/montgomery-befuerchtet-weitere-varianten-so-gefaehrlich-wie-ebola/401821087 Im November 2021 wurden bei der WHO 2,5 Millionen Nebenwirkungen gemeldet. Diese Zahl ist nicht gleichzusetzen mit der Zahl an Nebenwirkungen für welche die Impfung kausal war. Einen „Beweis“ über einen Zusammenhang mit der Impfung für 2,5 Millionen Fälle von Nebenwirkungen gab es nicht. https://www.dw.com/de/impf-nebenwirkungen-who-zahlen-falsch-interpretiert/a-59996755 Recherchen der Beschwerdeführerin Den verfahrensgegenständlichen Sendungen lagen Recherchen des Senders XXXX zugrunde, die zT von Mitarbeitern des Senders (für andere Sendungen auf diesem Sender), zT von XXXX selbst vorgenommen wurden. XXXX , damals angestellter Intendant und Senderchef, war für Inhalt und Konzeption verantwortlich. Er stützte seine Recherchen auf allgemein verfügbare Quellen und Gespräche mit Einzelpersonen.Den verfahrensgegenständlichen Sendungen lagen Recherchen des Senders römisch 40 zugrunde, die zT von Mitarbeitern des Senders (für andere Sendungen auf diesem Sender), zT von römisch 40 selbst vorgenommen wurden. römisch 40 , damals angestellter Intendant und Senderchef, war für Inhalt und Konzeption verantwortlich. Er stützte seine Recherchen auf allgemein verfügbare Quellen und Gespräche mit Einzelpersonen. 1.
  27. Berichterstattung Über den angefochtenen Bescheid haben nach dessen Erlassung sowie nach Erlassung der nunmehr aufgehobenen Entscheidung des BVwG dutzende Formate in deutschsprachigen nationalen Online- und Print-Medien berichtet (u.a. orf.at, derstandard.at, kurier.at, Die Presse, Falter, Kleine Zeitung, …).
  28. Beweiswürdigung: Zu 1.1.: Die unstrittigen Feststellungen zu den Zulassungen und den Weiterverbreitungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie aus den zitierten Bescheiden. Die Firmenangaben ergeben sich aus dem offenen Firmenbuch. Diese Feststellungen wurden nicht bestritten. Die Angaben zur Recherchegrundlage der Sendung ergeben sich aus den nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und dem Beschwerdeinhalt. Dies wurde von der belangten Behörde nicht bestritten. Zu 1.2.: Die Feststellungen zum Inhalt der am XXXX und XXXX im Fernsehprogramm XXXX ausgestrahlten verfahrensgegenständlichen Sendungen des Formats XXXX beruhen auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Aufzeichnungen dieser Sendungen, in die das BVwG Einsicht genommen hat. Hinzuweisen ist darauf, dass die belangte Behörde in Spruchpunkt 1.a.c. den Sendungsinhalt um ein Wort verkürzt zitiert hat, statt „ob und wie“ sollte es lauten „ob und wie lange“; dies war bereits von der belangten Behörde festgestellt worden und entspricht auch dem Inhalt der Sendung vom XXXX .Zu 1.2.: Die Feststellungen zum Inhalt der am römisch 40 und römisch 40 im Fernsehprogramm römisch 40 ausgestrahlten verfahrensgegenständlichen Sendungen des Formats römisch 40 beruhen auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Aufzeichnungen dieser Sendungen, in die das BVwG Einsicht genommen hat. Hinzuweisen ist darauf, dass die belangte Behörde in Spruchpunkt 1.a.c. den Sendungsinhalt um ein Wort verkürzt zitiert hat, statt „ob und wie“ sollte es lauten „ob und wie lange“; dies war bereits von der belangten Behörde festgestellt worden und entspricht auch dem Inhalt der Sendung vom römisch 40 . Zu 1.3.: Die Feststellungen zu medizinischen Aspekten des Sachverhalts gründen sich auf die Quellen des angefochtenen Bescheids, denen aus Sicht der belangten Behörde und des BVwG Substanz zur Wiedergabe des (Erkenntnis-)Standes bzw. Standes der Wissenschaft im medizinischen Bereich im Vorfeld der verfahrensgegenständlichen Sendungen zukommt bzw. zukam, sowie die auch insoweit übereinstimmenden offiziellen Angaben aus den öffentlich zugänglich Quellen der mit der öffentlichen Gesundheit betrauten Institutionen im nationalen und internationalen Bereich. Diese vom BVwG anhand der zitierten und abgerufenen Quellen sowie überprüften Feststellungen lagen bereits dem im ersten Rechtsgang erlassenen Erkenntnis des BVwG zugrunde und wurden nicht bestritten. Teilweise sind die zitierten Quellen nicht mehr online abrufbar, doch sind diese als Ausdrucke im Akt vorhanden und ändert dies nichts am in den Feststellungen wiedergegebenen Kenntnisstand, über den auch die belangte Behörde und die Beschwerdeführerin verfügen. Die Feststellungen zu den Angaben des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im „Factsheet Coronavirus und Hospitalisierungen“, die auf den Angaben der Gesundheit Österreich GmbH vom 11.11.2021 beruhen, ergeben sich aus der Einsichtnahme in die entsprechenden Daten, abrufbar unter https://www.basg.gv.at/fileadmin/redakteure/05_KonsumentInnen/Impfstoffe/Bericht_BASG_Nebenwirkungsmeldungen_27.12.2020-03.12.2021.pdf; eingesehen am 07.03.2023; heute nicht mehr abrufbar. Die Feststellungen zur Ärztekammer für Wien beruhen auf der Einsichtnahme in die von der Ärztekammer für Wien betriebene, unter https://www.medinlive.at/gesundheitspolitik/fast-ein-viertel-der-intensivpatienten-vollstaendig-geimpft-covid abrufbaren Seite „medinlive“; eingesehen am 07.03.2023; heute nicht mehr abrufbar. Vergleichbarer Berichtsinhalt zu den ersten beiden Quellen: https://orf.at/stories/3235440/; https://www.vienna.at/spitaeler-so-viele-patienten-auf-intensivstationen-sind-geimpft/
  29. Die Feststellungen zu den Nebenwirkungen der Impfung, einschließlich schwerer Nebenwirkungen, beruhen auf der Einsichtnahme in die Website der BASG, abrufbar unter https://www.basg.gv.at/fileadmin/redakteure/05_KonsumentInnen/Impfstoffe/Bericht_BASG_Nebenwirkungsmeldungen_27.12.2020-24.09.2021.pdf; abgerufen am 07.03.2023; heute nicht mehr abrufbar. Die Feststellungen zu mRNA-Impfstoffen beruhen auf einer Einsichtnahme in das Online-Angebot der Stadt Wien zu COVID-19, abrufbar unter https://coronavirus.wien.gv.at/impfmythen/, sowie des Wiener Gesundheitsverbunds, abrufbar unter https://info.gesundheitsverbund.at/veraendert-die-covid-19-impfung-mein-erbgut/; abgerufen am 07.03.2023; heute nicht mehr abrufbar. Vergleichbarer Berichtsinhalt: https://wien.orf.at/stories/3129656/; https://kurier.at/cm/wienimpft/corona-fragen-im-fakten-check/
  30. Die Feststellungen zur Empfehlung der EMA, von einer Behandlung mit Ivermectin abzusehen, beruhen auf Einsichtnahme in die Website der EMA, abrufbar unter https://www.ema.europa.eu/en/news/ema-advises-against-use-ivermectin-prevention-treatment-covid-19-outside-randomised-clinical-trials; abgerufen am 07.03.
  31. Die Feststellungen zur Genehmigung der Verlängerung der Haltbarkeitsdauer durch die EMA bzw. deren Publizität beruhen auf Einsichtnahme in die Website der EMA, abrufbar unter https://www.ema.europa.eu/en/medicines/human/EPAR/comirnaty#safety-updates-section; abgerufen am 07.03.
  32. Die Feststellungen zum Hinweis des CDC, Ivermectin sei zur Behandlung von COVID-19 nicht durch die FDA freigegeben, ergeben sich aus Einsichtnahme in deren Website, abrufbar unter https://emergency.cdc.gov/newsletters/coca/020122.htm; abgerufen am 07.03.2023, heute nicht mehr abrufbar. Zu 1.3.8.: Die ergänzenden Feststellungen des BVwG stützen sich zusätzlich auf die unmittelbar bei den Feststellungen angegebenen Quellen, sowie auf die Quellen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin gemäß ihren ergänzenden Stellungnahmen im Laufe des Verfahrens, die bei einer gesamthaften Würdigung den in den Feststellungen wiedergegebenen zum Zeitpunkt der Ausstrahlung bestehenden Kenntnisstand tragen. Das BVwG hat in diese Quellen (neuerlich) im März 2026 Einsicht genommen. Anhand der verfügbaren und von der Beschwerdeführerin vorgelegten Quellen (vgl. etwa die Verweise auf Seiten 8 ff ihrer Stellungnahme vom 06.03.2026), ließ sich nicht feststellen, dass Ivermectin „erfolgreich“ in mehreren Ländern zum Einsatz kam.Zu 1.3.8.: Die ergänzenden Feststellungen des BVwG stützen sich zusätzlich auf die unmittelbar bei den Feststellungen angegebenen Quellen, sowie auf die Quellen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin gemäß ihren ergänzenden Stellungnahmen im Laufe des Verfahrens, die bei einer gesamthaften Würdigung den in den Feststellungen wiedergegebenen zum Zeitpunkt der Ausstrahlung bestehenden Kenntnisstand tragen. Das BVwG hat in diese Quellen (neuerlich) im März 2026 Einsicht genommen. Anhand der verfügbaren und von der Beschwerdeführerin vorgelegten Quellen vergleiche etwa die Verweise auf Seiten 8 ff ihrer Stellungnahme vom 06.03.2026), ließ sich nicht feststellen, dass Ivermectin „erfolgreich“ in mehreren Ländern zum Einsatz kam. Die Feststellungen zur Recherchetätigkeit der Beschwerdeführerin und ihres Intendanten stützen sich auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 11.03.
  33. Zu 1.4.: Die Feststellungen zur bisher erfolgten Berichterstattung ergeben sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Pressespiegel. Abweisung der Beweisanträge Den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin auf Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der Demoskopie sowie auf Einvernahme von weiteren Personen bzw. Mitarbeitern der Beschwerdeführerin war nicht nachzukommen. Bei der Einordnung einer Sendung handelt es sich um eine Rechtsfrage; die Einholung eines entsprechenden Gutachtens ist daher nicht erforderlich. In den Beweisanträgen wurde nicht ausgeführt, zum Beweis welcher Tatsache die Einvernahme weiterer Mitarbeiter der Beschwerdeführerin als Zeugen beantragt wurde und wurde auch sonst kein entscheidungserhebliches Beweisthema dargetan.
  34. Rechtliche Beurteilung: 3.
  35. Zuständigkeit und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts Die belangte Behörde ist gemäß § 66 Abs. 1 AMD-G Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sie entscheidet über Verletzungen von Bestimmungen des AMD-G von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden (§ 61 Abs. 1 AMD-G).Die belangte Behörde ist gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AMD-G Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sie entscheidet über Verletzungen von Bestimmungen des AMD-G von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden (Paragraph 61, Absatz eins, AMD-G). Die Entscheidung der belangten Behörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist (§ 61 Abs. 2 AMD-G).Die Entscheidung der belangten Behörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist (Paragraph 61, Absatz 2, AMD-G). Gemäß § 36 KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde gegen einen Bescheid der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit.Gemäß Paragraph 36, KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde gegen einen Bescheid der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit. Soweit der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, stehen diese auch dem BVwG im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu (§ 37 KOG).Soweit der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, stehen diese auch dem BVwG im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu (Paragraph 37, KOG). Zu A) 3.
  36. Rechtsgrundlagen: 3.2.
  37. Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Audiovisuellen Mediendienste-Gesetzes (kurz: „AMD-G“), StF: BGBl. I Nr.84 /2001 idF zum Zeitpunkt der Ausstrahlungen, lauten auszugsweise: 3.2.
  38. Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Audiovisuellen Mediendienste-Gesetzes (kurz: „AMD-G“), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.84 aus 2001, in der Fassung zum Zeitpunkt der Ausstrahlungen, lauten auszugsweise: § 2 AMD-G:Paragraph 2, AMD-G: „§
  39. Im Sinne dieses Gesetzes ist: […]
  40. audiovisueller Mediendienst: eine Dienstleistung im Sinne der Art. 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung über elektronische Kommunikationsnetze (Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018, S. 36) bereitzustellen; darunter fallen Fernsehprogramme und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf;
  41. audiovisueller Mediendienst: eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung über elektronische Kommunikationsnetze (Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie (EU) 2018 aus 1972, über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, Amtsblatt Nummer L 321 vom 17.12.2018, Seite 36) bereitzustellen; darunter fallen Fernsehprogramme und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf; […]
  42. Fernsehprogramm: ein audiovisuelles Rundfunkprogramm im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, oder ein anderer über elektronische Kommunikationsnetze verbreiteter audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird;
  43. Fernsehprogramm: ein audiovisuelles Rundfunkprogramm im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, oder ein anderer über elektronische Kommunikationsnetze verbreiteter audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird;
  44. Fernsehveranstalter: wer Fernsehprogramme (analog oder digital) für die Verbreitung in Kabel- und anderen elektronischen Kommunikationsnetzen, über Satellit oder auf drahtlosem terrestrischem Wege schafft, zusammenstellt und verbreitet oder durch Dritte vollständig und unverändert verbreiten lässt. Fernsehveranstalter ist nicht, wer Fernsehprogramme ausschließlich weiter verbreitet; […]
  45. Mediendiensteanbieter: die natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden; […]
  46. Sendung: ein einzelner, in sich geschlossener Teil eines audiovisuellen Mediendienstes, der unabhängig von seiner Länge aus einer Abfolge von Bewegtbildern mit oder ohne Ton besteht und Bestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist; der Begriff schließt insbesondere Spielfilme, Videoclips, Sportberichte, Sitcoms, Dokumentationen, Nachrichten-, Kunst- und Kultursendungen, Kindersendungen und Originalproduktionen ein;“ § 41 AMD-G:Paragraph 41, AMD-G: „
  47. Abschnitt Besondere Anforderungen an Fernsehprogramme und -sendungen Programmgrundsätze § 41.

(1)Fernsehprogramme, die Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, sind, haben den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen. Paragraph 41,
(1)Fernsehprogramme, die Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, sind, haben den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen.
(2)Insbesondere soll in diesen in angemessener Weise das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Verbreitungsgebiet dargestellt und den dort wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinung geboten werden.
(3)Abs. 2 gilt nicht für Spartenprogramme und ausschließlich über Satellit verbreitete Programme.
(3)Absatz 2, gilt nicht für Spartenprogramme und ausschließlich über Satellit verbreitete Programme.
(4)Bei Programmen mit überwiegend lokalem Bezug soll ein angemessener Anteil der Sendungen redaktionell vom Rundfunkveranstalter selbst gestaltet sein.
(5)Berichterstattung und Informationssendungen haben in allen Fernsehprogrammen den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen.“ § 62 AMD-G:Paragraph 62, AMD-G: „Feststellung der Rechtsverletzung § 62.
(1)Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Regulierungsbehörde eine Verletzung dieses Bundesgesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Mediendiensteanbieter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen. Paragraph 62,
(1)Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Regulierungsbehörde eine Verletzung dieses Bundesgesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Mediendiensteanbieter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen. […]
(3)Die Regulierungsbehörde kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Mediendiensteanbieter auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm oder Mediendienst diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.
(4)Die Regulierungsbehörde hat in ihren Bescheid im Falle der Feststellung einer Rechtsverletzung einen Ausspruch aufzunehmen, ob es sich um eine schwerwiegende Verletzung einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes handelt.“ 3.2.
  1. Art. I Abs. 1 und 2 Bundesverfassungsgesetz vom
  2. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, StF: BGBl. Nr. 396/1974, lauten:3.2.
  3. Artikel römisch eins, Absatz eins und 2 Bundesverfassungsgesetz vom
  4. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, lauten: „
(1)Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen.
(2)Die näheren Bestimmungen für den Rundfunk und seine Organisation sind bundesgesetzlich festzulegen. Ein solches Bundesgesetz hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten, die die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung der im Abs. 1 genannten Aufgaben betraut sind, gewährleisten.“
(2)Die näheren Bestimmungen für den Rundfunk und seine Organisation sind bundesgesetzlich festzulegen. Ein solches Bundesgesetz hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten, die die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung der im Absatz eins, genannten Aufgaben betraut sind, gewährleisten.“ 3.2.
  1. Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (kurz „EMRK“), StF: BGBl. Nr. 210/1958 idgF, lautet auszugsweise:3.2.
  2. Artikel 10, der Europäischen Menschenrechtskonvention (kurz „EMRK“), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, lautet auszugsweise: „Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung
(1)Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.
(2)Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.“ 3.2.
  1. Art. 17a Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (kurz „StGG“), StF: RGBl. Nr. 142/1867 idgF, lautet auszugsweise:3.2.
  2. Artikel 17 a, Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (kurz „StGG“), Stammfassung, RGBl. Nr. 142 aus 1867, idgF, lautet auszugsweise: „Artikel 17a. Das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre sind frei.“ 3.
  3. Anforderungen iZm dem Objektivitätsgebot an Sendungen nach dem AMD-G Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 15.05.2024, Ra 2023/03/0148, klargestellt, dass auch Fernsehveranstalter nach § 2 Z 17 AMD-G einer Verpflichtung zur Einhaltung der Grundsätze der Objektivität und Meinungsvielfalt nach § 41 Abs. 1 AMD-G unterliegen, die ihre Grundlage in Art. I Abs. 2 BVG Rundfunk hat und dementsprechend verfassungskonform auszulegen ist; das Objektivitätsgebot ist von Rundfunkveranstaltern, die dem AMD-G unterliegen, „bei jeder zulässigen Darbietung“ und daher auch – anders als im ersten Rechtsgang vom BVwG angenommen – bei den einzelnen verfahrensgegenständlichen Sendungen zu beachten (siehe Rn. 14 und 16).Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 15.05.2024, Ra 2023/03/0148, klargestellt, dass auch Fernsehveranstalter nach Paragraph 2, Ziffer 17, AMD-G einer Verpflichtung zur Einhaltung der Grundsätze der Objektivität und Meinungsvielfalt nach Paragraph 41, Absatz eins, AMD-G unterliegen, die ihre Grundlage in Artikel römisch eins, Absatz 2, BVG Rundfunk hat und dementsprechend verfassungskonform auszulegen ist; das Objektivitätsgebot ist von Rundfunkveranstaltern, die dem AMD-G unterliegen, „bei jeder zulässigen Darbietung“ und daher auch – anders als im ersten Rechtsgang vom BVwG angenommen – bei den einzelnen verfahrensgegenständlichen Sendungen zu beachten (siehe Rn. 14 und 16). Nach ständiger Rsp des VfGH unterliegt jede zulässige Darbietung iSd Art. I Abs. 1 BVG Rundfunk den grundsätzlichen Geboten der Objektivität, Unparteilichkeit, Pluralität und Ausgewogenheit gemäß Art. I Abs. 2 BVG Rundfunk. Verschieden ist das diesen Grundsätzen in Bezug auf die einzelnen Darbietungen zukommende Gewicht und die Art und Weise, wie den Grundsätzen Rechnung getragen werden muss (VfSlg. 17.082; VfSlg. 10.948; VfSlg. 19.915). Eine Prüfung der Einhaltung des Objektivitätsgebotes erfolgt anhand der jeweils zu prüfenden einzelnen „Darbietung“ (VfSlg. 12.086: Fernsehinterview, wobei der VfGH Interviewenden aufgrund der unmittelbaren Möglichkeit zur Darlegung des subjektiven Standpunktes der Interviewten einen größeren Freiraum einräumt, als etwa Journalisten für „bloße Kommentare, denen Betroffene nicht spontan und unmittelbar erwidern können“; VfSlg. 17.082: Aufzeichnung einer Galaveranstaltung; VfSlG 19.915: „Schweigeminute“). Je nach Art der Sendung gelten unterschiedliche Anforderungen für die Einhaltung des Objektivitätsgebotes (vgl. VfSlg. 17.082, wonach etwa zu unterscheiden ist, ob es sich um ein „selbst verantwortetes“ oder ein übernommenes, fremdes, Programm handelt; zum „differenzierten Objektivitätsgebot“, wonach es auch auf die Stellung einer Person im Kontext der Sendung und des Senders ankommt vgl. VfSlg. 20.427). Nach ständiger Rsp des VfGH unterliegt jede zulässige Darbietung iSd Artikel römisch eins, Absatz eins, BVG Rundfunk den grundsätzlichen Geboten der Objektivität, Unparteilichkeit, Pluralität und Ausgewogenheit gemäß Artikel römisch eins, Absatz 2, BVG Rundfunk. Verschieden ist das diesen Grundsätzen in Bezug auf die einzelnen Darbietungen zukommende Gewicht und die Art und Weise, wie den Grundsätzen Rechnung getragen werden muss (VfSlg. 17.082; VfSlg. 10.948; VfSlg. 19.915). Eine Prüfung der Einhaltung des Objektivitätsgebotes erfolgt anhand der jeweils zu prüfenden einzelnen „Darbietung“ (VfSlg. 12.086: Fernsehinterview, wobei der VfGH Interviewenden aufgrund der unmittelbaren Möglichkeit zur Darlegung des subjektiven Standpunktes der Interviewten einen größeren Freiraum einräumt, als etwa Journalisten für „bloße Kommentare, denen Betroffene nicht spontan und unmittelbar erwidern können“; VfSlg. 17.082: Aufzeichnung einer Galaveranstaltung; VfSlG 19.915: „Schweigeminute“). Je nach Art der Sendung gelten unterschiedliche Anforderungen für die Einhaltung des Objektivitätsgebotes vergleiche VfSlg. 17.082, wonach etwa zu unterscheiden ist, ob es sich um ein „selbst verantwortetes“ oder ein übernommenes, fremdes, Programm handelt; zum „differenzierten Objektivitätsgebot“, wonach es auch auf die Stellung einer Person im Kontext der Sendung und des Senders ankommt vergleiche VfSlg. 20.427). Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass – anders als die Beschwerdeführerin das sieht (vgl. Stellungnahme vom 06.03.2026, Seiten 19 ff) – für § 41 Abs. 1 AMD-G die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum ORF-G iZm dem Objektivitätsgebot ergangen ist, als Auslegungshilfe zum Tragen kommt (15.05.2024, Ra 2023/03/0148, Rn. 17). Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass – anders als die Beschwerdeführerin das sieht vergleiche Stellungnahme vom 06.03.2026, Seiten 19 ff) – für Paragraph 41, Absatz eins, AMD-G die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum ORF-G iZm dem Objektivitätsgebot ergangen ist, als Auslegungshilfe zum Tragen kommt (15.05.2024, Ra 2023/03/0148, Rn. 17). Die Sachlichkeit (Objektivität) einer Sendung bemisst sich grundsätzlich nach ihrem Thema; dieses bestimmt, was in der Sendung „Sache ist“ (VwGH 26.06.2014, 2013/03/0161; 05.02.2020, Ra 2020/03/0009). Im Sinne einer gebotenen Gesamtbetrachtung ist bei der Beurteilung der Sachlichkeit immer der Gesamtzusammenhang in Betracht zu ziehen, der das Thema der Sendung bestimmt. Der Gesamtkontext und der für Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnende Gesamteindruck ist Grundlage für die Beurteilung, ob die Gestaltung einer Sendung dem Objektivitätsgebot entsprochen hat; einzelne Formulierungen können aus dem Gesamtzusammenhang gerechtfertigt werden (VwGH 23.06.2010, 2010/03/0009, mwN). In stRsp vertritt der Verwaltungsgerichtshof, dass „Unzulässig jedenfalls polemische oder unangemessene Formulierungen [sind], also solche, die eine sachliche Auseinandersetzung vermissen lassen und in denen es erkennbar darum geht, jemanden bloß zu stellen, bzw Aussagen oder Formulierungen eines Beitrages, die eine hervorstechende oder den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung derart entfalten, dass beim Durchschnittsbetrachter unweigerlich ein verzerrter Eindruck entsteht.“ (VwGH 05.02.2020, Ra 2020/03/0009; VwGH 10.11.2004, 2002/04/0053). Der Verwaltungsgerichtshof trug dem BVwG in seiner Entscheidung vom 15.05.2024, Ra 2023/03/0148, für das fortgesetzte Verfahren vor diesem Hintergrund Folgendes auf: „Im fortgesetzten Verfahren wird das Verwaltungsgericht im Sinne der dargestellten Rechtsprechung den Charakter der einzelnen Sendungen – nicht nur in Abgrenzung zu Informations- oder Nachrichtensendungen bzw. Berichterstattung iSd § 41 Abs. 5 AMD-G – zu bewerten haben, um die in Rede stehenden Äußerungen in ihrem jeweiligen Gesamtzusammenhang im Hinblick auf Art und Inhalt der einzelnen Sendung

Art. 10

EMRK geschützten Meinungsäußerungsfreiheit beurteilen zu können.“„Im fortgesetzten Verfahren wird das Verwaltungsgericht im Sinne der dargestellten Rechtsprechung den Charakter der einzelnen Sendungen – nicht nur in Abgrenzung zu Informations- oder Nachrichtensendungen bzw. Berichterstattung iSd Paragraph 41, Absatz 5, AMD-G – zu bewerten haben, um die in Rede stehenden Äußerungen in ihrem jeweiligen Gesamtzusammenhang im Hinblick auf Art und Inhalt der einzelnen Sendung

Artikel 10, EMRK geschützten Meinungsäußerungsfreiheit beurteilen zu können.“ Entsprechend der Rechtsanschauung des Vw

GH wird daher zunächst eine Einordnung der Sendung vorgenommen (sogleich Punkt 3.4.); anschließend werden die in Rede stehenden Äußerungen entsprechend den höchstgerichtlichen Vorgaben bewertet (Punkt 3.6.). 3.4. Einordnung der Sendung Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, die inkriminierte Sendung sei ein Meinungskommentar mit allenfalls satirischem Einschlag; das Objektivitätsgebot komme zur Anwendung und sei wiederholt verletzt worden. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, die inkriminierte Sendung sei eine Satiresendung und unterliege wenn überhaupt, dann stark abgeschwächten Anforderungen des AMD-G. Würde man die Sendung dennoch den Kautelen des § 41 Abs. 1 oder Abs. 5 AMD-G unterwerfen, käme man zum Ergebnis, dass dem Objektivitätsgebot dennoch Rechnung getragen würde; der Sendung lägen recherchierte Sachverhalte und freie Meinungen zugrunde.Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, die inkriminierte Sendung sei eine Satiresendung und unterliege wenn überhaupt, dann stark abgeschwächten Anforderungen des AMD-G. Würde man die Sendung dennoch den Kautelen des Paragraph 41, Absatz eins, oder Absatz 5, AMD-G unterwerfen, käme man zum Ergebnis, dass dem Objektivitätsgebot dennoch Rechnung getragen würde; der Sendung lägen recherchierte Sachverhalte und freie Meinungen zugrunde. Das BVwG vertritt dazu folgende Ansicht: Von der Einordnung der Sendung hängt ab, welcher Maßstab an die verfahrensgegenständlichen Äußerungen angelegt wird. Das AMD-G regelt in § 41 AMD-G die „Programmgrundsätze“. § 41 Abs. 1 bis Abs. 4 AMD-G treffen nähere Bestimmungen für „Fernsehprogramme“ bzw. „Programme“; Abs. 5 leg. cit. konkretisiert Erfordernisse für „Berichterstattung und Informationssendungen“ sowie „Nachrichten“. Nach § 41 Abs. 1 AMD-G haben Fernsehprogramme, die Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, sind, den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen. § 41 Abs. 2 AMD-G bestimmt, dass in diesen in angemessener Weise insbesondere das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Verbreitungsgebiet dargestellt und den dort wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen geboten werden soll (dies gilt nicht für bloß über Satellit verbreitete Programme, vgl. § 41 Abs. 3 AMD-G). Bei Programmen mit überwiegend lokalem Bezug soll ein angemessener Anteil der Sendungen redaktionell vom Rundfunkveranstalter selbst gestaltet sein (§ 41 Abs. 4 AMD-G). Gemäß § 41 Abs. 5 AMD-G haben Berichterstattung und Informationssendungen in allen Fernsehprogrammen den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Von der Einordnung der Sendung hängt ab, welcher Maßstab an die verfahrensgegenständlichen Äußerungen angelegt wird. Das AMD-G regelt in Paragraph 41, AMD-G die „Programmgrundsätze“. Paragraph 41, Absatz eins bis Absatz 4, AMD-G treffen nähere Bestimmungen für „Fernsehprogramme“ bzw. „Programme“; Absatz 5, leg. cit. konkretisiert Erfordernisse für „Berichterstattung und Informationssendungen“ sowie „Nachrichten“. Nach Paragraph 41, Absatz eins, AMD-G haben Fernsehprogramme, die Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, sind, den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen. Paragraph 41, Absatz 2, AMD-G bestimmt, dass in diesen in angemessener Weise insbesondere das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Verbreitungsgebiet dargestellt und den dort wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen geboten werden soll (dies gilt nicht für bloß über Satellit verbreitete Programme, vergleiche Paragraph 41, Absatz 3, AMD-G). Bei Programmen mit überwiegend lokalem Bezug soll ein angemessener Anteil der Sendungen redaktionell vom Rundfunkveranstalter selbst gestaltet sein (Paragraph 41, Absatz 4, AMD-G). Gemäß Paragraph 41, Absatz 5, AMD-G haben Berichterstattung und Informationssendungen in allen Fernsehprogrammen den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Im Verfahren ging die belangte Behörde bislang nicht davon aus, dass es sich bei den Inhalten der inkriminierten Sendung um Informationen, Berichte oder Nachrichten handelt; in der ersten mündlichen Verhandlung gab sie an, diese Frage offengelassen zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die bisherige Ansicht der belangten Behörde, dass es sich bei der inkriminierten Sendung nicht um eine Sendung handelt, die unter § 41 Abs. 5 AMD-G zu subsumieren ist. Anders als die Beschwerdeführerin vermeint, handelt es sich jedoch auch nicht um eine reine „Satiresendung“.Im Verfahren ging die belangte Behörde bislang nicht davon aus, dass es sich bei den Inhalten der inkriminierten Sendung um Informationen, Berichte oder Nachrichten handelt; in der ersten mündlichen Verhandlung gab sie an, diese Frage offengelassen zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die bisherige Ansicht der belangten Behörde, dass es sich bei der inkriminierten Sendung nicht um eine Sendung handelt, die unter Paragraph 41, Absatz 5, AMD-G zu subsumieren ist. Anders als die Beschwerdeführerin vermeint, handelt es sich jedoch auch nicht um eine reine „Satiresendung“. Die Beschwerdeführerin nennt die Sendung XXXX in XXXX auf www. XXXX .com „Wochenkommentar“, in ihrer letzten Stellungnahme „satirischen Wochenkommentar“. In diesem Format präsentiert XXXX Geschehnisse der vergangenen Woche und kommentiert diese zT satirisch oder humoristisch. Das Format lehnt sich in seiner Aufmachung und Darbietungsform in manchen Elementen an eine Nachrichtensendung an, es ist jedoch aufgrund verschiedener von „klassischen“ Nachrichten abweichenden Elemente für den Durchschnittsbetrachter ersichtlich, dass es sich um keine solche handelt. Die äußerliche Anlehnung an Nachrichtensendungen hat folgende Form: XXXX hat auf seinem Pult häufig Zeitungen ausgebreitet, von deren mutmaßlichen Inhalt er im Sendungsverlauf ausgeht bzw. den er präsentiert. Der Sendungsinhalt betrifft das aktuelle (politische) Geschehen. Darüber hinaus überwiegen jedoch deutlich die von klassischen Nachrichtenformaten abweichenden Elemente.Die Beschwerdeführerin nennt die Sendung römisch 40 in römisch 40 auf www. römisch 40 .com „Wochenkommentar“, in ihrer letzten Stellungnahme „satirischen Wochenkommentar“. In diesem Format präsentiert römisch 40 Geschehnisse der vergangenen Woche und kommentiert diese zT satirisch oder humoristisch. Das Format lehnt sich in seiner Aufmachung und Darbietungsform in manchen Elementen an eine Nachrichtensendung an, es ist jedoch aufgrund verschiedener von „klassischen“ Nachrichten abweichenden Elemente für den Durchschnittsbetrachter ersichtlich, dass es sich um keine solche handelt. Die äußerliche Anlehnung an Nachrichtensendungen hat folgende Form: römisch 40 hat auf seinem Pult häufig Zeitungen ausgebreitet, von deren mutmaßlichen Inhalt er im Sendungsverlauf ausgeht bzw. den er präsentiert. Der Sendungsinhalt betrifft das aktuelle (politische) Geschehen. Darüber hinaus überwiegen jedoch deutlich die von klassischen Nachrichtenformaten abweichenden Elemente. Auswahl und Erwähnen der behandelten Geschehnisse erfolgen zu dem Zweck, eine (kritische) Meinung hierzu kundzutun, deutliche Kritik zu üben, (vermeintliche) Skurrilitäten aufzuzeigen und (vermeintliche) Missstände anzuprangern. XXXX bedient sich dazu u.a. satirischer Handgriffe; so nutzt er Techniken wie die Übertreibung und Überzeichnung, Kontrastierungen und Suggestionen, teilweise spottet er und zieht Dinge ins Lächerliche, er bedient sich einer ironischen Darstellweise oder Bathos – welches die Kontrastwirkung vom Erhabenen zum Lächerlichen nutzt. Sein Tonfall ist manchmal bewusst trocken und ernst, womit er einen Kontrast zum teilweise vermeintlich als skurril präsentierten Informationsgehalt tritt, manchmal trocken-humoristisch und mit ironischem Unterton versehen. Dem Betrachter bleibt nicht verborgen, welche Meinung XXXX zu einem Geschehnis, einer Person, einer Aussage, Handlung, Entwicklung, usw., vertritt. Er bedient sich dabei idR einer Ausdrucksweise und Erzählform, die so in Berichterstattung, Nachrichtensendung und Informationssendung nicht vorkommen. Soweit er sich teilweise zunächst nachrichtenähnlicher Ausdrucksweise und Erzählform bedient, löst er dies humoristisch-satirisch auf, und zeigt durch Kontraste, Widersprüche, Überhöhungen, etc., zB vermeintliche Missstände auf oder übt Kritik an den Geschehnissen bzw. Entscheidungen von Politikern. „Berichte“ und „Informationen“ dienen als notwendige Anknüpfungspunkte für eine anschließende Kritik und Kommentierung mit teilweise satirischen Elementen. Dazu lässt die Sendung im Intro und während der Sendung regelmäßig eine Figur bzw. in den Feststellungen beschriebene Handpuppe auftreten, die in Anlehnung an die bekannte Figur „Till“ (Eulenspiegel) genannt wird, was kein Element von Nachrichten, Berichten und Informationssendungen ist. Teilweise kommen bühnenhafte Elemente wie ein gefältelter Vorhang zum Einsatz.Auswahl und Erwähnen der behandelten Geschehnisse erfolgen zu dem Zweck, eine (kritische) Meinung hierzu kundzutun, deutliche Kritik zu üben, (vermeintliche) Skurrilitäten aufzuzeigen und (vermeintliche) Missstände anzuprangern. römisch 40 bedient sich dazu u.a. satirischer Handgriffe; so nutzt er Techniken wie die Übertreibung und Überzeichnung, Kontrastierungen und Suggestionen, teilweise spottet er und zieht Dinge ins Lächerliche, er bedient sich einer ironischen Darstellweise oder Bathos – welches die Kontrastwirkung vom Erhabenen zum Lächerlichen nutzt. Sein Tonfall ist manchmal bewusst trocken und ernst, womit er einen Kontrast zum teilweise vermeintlich als skurril präsentierten Informationsgehalt tritt, manchmal trocken-humoristisch und mit ironischem Unterton versehen. Dem Betrachter bleibt nicht verborgen, welche Meinung römisch 40 zu einem Geschehnis, einer Person, einer Aussage, Handlung, Entwicklung, usw., vertritt. Er bedient sich dabei idR einer Ausdrucksweise und Erzählform, die so in Berichterstattung, Nachrichtensendung und Informationssendung nicht vorkommen. Soweit er sich teilweise zunächst nachrichtenähnlicher Ausdrucksweise und Erzählform bedient, löst er dies humoristisch-satirisch auf, und zeigt durch Kontraste, Widersprüche, Überhöhungen, etc., zB vermeintliche Missstände auf oder übt Kritik an den Geschehnissen bzw. Entscheidungen von Politikern. „Berichte“ und „Informationen“ dienen als notwendige Anknüpfungspunkte für eine anschließende Kritik und Kommentierung mit teilweise satirischen Elementen. Dazu lässt die Sendung im Intro und während der Sendung regelmäßig eine Figur bzw. in den Feststellungen beschriebene Handpuppe auftreten, die in Anlehnung an die bekannte Figur „Till“ (Eulenspiegel) genannt wird, was kein Element von Nachrichten, Berichten und Informationssendungen ist. Teilweise kommen bühnenhafte Elemente wie ein gefältelter Vorhang zum Einsatz. Dieses – an Nachrichten bloß angelehnte aber im Wesentlichen kommentierende – Format ist den Betrachtern aus anderen Sendungen im deutschsprachigen Fernsehen („Willkommen Österreich“, welches auch die Beschwerdeführerin zum Vergleich heranzieht, oder „Magazin Royale“) bekannt. Die vorliegenden Sendungen zielen jedoch nicht überwiegend auf klassische Satire, Klamauk und Kalauer ab, sondern sollen diese dem Durchschnittsbetrachter ein trockenes Schmunzeln abringen sowie ihn durch Kritik am Geschehen und pointiert dargebotene Informationen dazu anregen, zu hinterfragen, ob die über andere Kanäle und in anderen Sendungen dargebotenen Inhalte ein vollständiges Bild vom jeweils in der Sendung behandelten Thema abgeben. Es ist erkennbar, dass es sich hier um eine stark meinungsorientierte Kommentierung des Geschehens mit bloß satirischer Note handelt. Die satirische Note tritt regelmäßig durch die Art der Präsentation von Meinung, Kommentierung und den Tonfall von XXXX sowie den Aufbau des zT naiv gehaltenen und hinterfragenden Narrativs zutage. Zudem kontrastiert die Handpuppe auffallend das ansonsten ernsthaft wirkende Studio und den betont seriös und trocken auftretenden XXXX . Der Durchschnittsbetrachter rechnet damit, teilweise mit satirischer Übertreibung und Überzeichnung sowie weiteren satirischen Stilmitteln konfrontiert zu werden. Gleichzeitig legen die Sendungen trotz des vereinzelten Einsatzes von Wortschöpfungen („Pharmavasalllen“, „ferngesteuerte Politroboter“) keinen Schwerpunkt auf Wortwitze und satirische Stilmittel, sondern auf die meinungsstarke Kommentierung aktueller Geschehnisse und das Anregen zum Hinterfragen.Es ist erkennbar, dass es sich hier um eine stark meinungsorientierte Kommentierung des Geschehens mit bloß satirischer Note handelt. Die satirische Note tritt regelmäßig durch die Art der Präsentation von Meinung, Kommentierung und den Tonfall von römisch 40 sowie den Aufbau des zT naiv gehaltenen und hinterfragenden Narrativs zutage. Zudem kontrastiert die Handpuppe auffallend das ansonsten ernsthaft wirkende Studio und den betont seriös und trocken auftretenden römisch 40 . Der Durchschnittsbetrachter rechnet damit, teilweise mit satirischer Übertreibung und Überzeichnung sowie weiteren satirischen Stilmitteln konfrontiert zu werden. Gleichzeitig legen die Sendungen trotz des vereinzelten Einsatzes von Wortschöpfungen („Pharmavasalllen“, „ferngesteuerte Politroboter“) keinen Schwerpunkt auf Wortwitze und satirische Stilmittel, sondern auf die meinungsstarke Kommentierung aktueller Geschehnisse und das Anregen zum Hinterfragen. Die Sendungen wurden regelmäßig im Anschluss an die „klassische“ Nachrichtensendung XXXX ausgestrahlt. Durch diesen Kontrast wird umso deutlicher, dass XXXX etwas anderes ist, als eine Berichterstattung, Informationssendung oder Nachrichten. Man erkennt am Slogan: „Hier scheiden sich nicht nur die Wege, sondern auch die Geister“; dass die Sendung streitbare Meinungen und Inhalte sowie Erklärungsansätze und Ansichten beinhalten kann, die vom Narrativ der überwiegenden Medienberichterstattung nicht geteilt werden bzw. wurden und dass die Sendungen sowohl zum Nachdenken als auch zum kritischen Hinterfragen anregen sollen. Durch diese „ernsthaftere“ Darstellung und dem Mitschwingen der Kritik, andere Quellen würden den Durchschnittsbetrachter nicht vollständig informieren (vgl. etwa die Ausführungen zu positiven Errungenschaften von Ivermectin am XXXX oder die Passage zur Verlängerung der Haltbarkeit der Impfchargen am XXXX ), entfernen sich die Sendungen ersichtlich von einer klassischen Satire und ihren Stilelementen. Es überwiegt dabei nicht die humoristische Unterhal

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