RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2026 GeschäftszahlW277 2304308-1 Spruch, W277 2304308-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§55Abs. 1 Asyl
G 2005 gewährt.3. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde dem Vater des BF namens römisch 40 der Status des Asylberechtigten aberkannt und ihm
§55Absatz eins, Asyl
G 2005 gewährt. 3.1. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Mutter des BF namens XXXX der Status einer Asylberechtigten aberkannt und ihr
§55Abs. 1 Asyl
G 2005 gewährt.3.1. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Mutter des BF namens römisch 40 der Status einer Asylberechtigten aberkannt und ihr
§55Absatz eins, Asyl
G 2005 gewährt.
- Am XXXX wurde ein Verfahren zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten gegen den BF nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 eingeleitet.
- Am römisch 40 wurde ein Verfahren zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten gegen den BF nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 eingeleitet. 4.
- Am XXXX wurde dem BF die Einleitung des Aberkennungsverfahrens nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 mitgeteilt (AS 357).4.
- Am römisch 40 wurde dem BF die Einleitung des Aberkennungsverfahrens nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 mitgeteilt (AS 357). Weiters wurde der BF in Kenntnis gesetzt, dass für die Behörde im Wesentlichen folgendes feststehe: Die Identität des BF stehe fest. Er sei ein XXXX Volksgruppe zugehöriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation muslimischen Glaubens. Seine Muttersprache sei XXXX . Er verfüge über soziale und familiäre Anbindungen in XXXX „in Form seiner Tante mütterlicherseits“.Die Identität des BF stehe fest. Er sei ein römisch 40 Volksgruppe zugehöriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation muslimischen Glaubens. Seine Muttersprache sei römisch 40 . Er verfüge über soziale und familiäre Anbindungen in römisch 40 „in Form seiner Tante mütterlicherseits“. Der BF sei mit seiner Familie im XXXX in das Bundesgebiet eingereist. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX sei ihm im Rahmen des Familienverfahrens die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Der BF sei mit seiner Familie im römisch 40 in das Bundesgebiet eingereist. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 sei ihm im Rahmen des Familienverfahrens die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Der BF habe in Österreich die Pflichtschule abgeschlossen, sei arbeitsfähig und zum Zeitpunkt der gegenständlichen Mitteilung ohne Beschäftigung. Er spreche Deutsch. Der BF leide an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Unter Anführung der Verurteilungen im Strafregister der Republik (AS 358), wurde festgehalten, dass der BF in Österreich wiederholt straffällig geworden sei und sich in Haft befinde. Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, wurde ausgeführt, dass dem BF im Jahre XXXX der Status eines Asylberechtigten im Wege der Erstreckung gewährt worden sei, wobei sein Vater als Bezugsperson herangezogen worden wäre. Dem Vater sei mit nunmehr rechtskräftigem Bescheid vom XXXX der Asylstatus aberkannt worden. Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, wurde ausgeführt, dass dem BF im Jahre römisch 40 der Status eines Asylberechtigten im Wege der Erstreckung gewährt worden sei, wobei sein Vater als Bezugsperson herangezogen worden wäre. Dem Vater sei mit nunmehr rechtskräftigem Bescheid vom römisch 40 der Asylstatus aberkannt worden. Der BF sei niemals einer Verfolgung oder Gefahr einer Todesstrafe, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. als Zivilperson in einem innerstaatlichen Konflikt in Mitleidenschaft gezogen worden. Die Lage in XXXX , seinem Herkunftsgebiet, als auch im gesamten Gebiet in der Russischen Föderation sei soweit befriedet, als die aktuelle Sicherheitslage nicht mehr als fragil zu bezeichnen sei. Dem BF stehe auch die Möglichkeit offen, sich in jedem anderen Landesteil niederzulassen.Der BF sei niemals einer Verfolgung oder Gefahr einer Todesstrafe, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. als Zivilperson in einem innerstaatlichen Konflikt in Mitleidenschaft gezogen worden. Die Lage in römisch 40 , seinem Herkunftsgebiet, als auch im gesamten Gebiet in der Russischen Föderation sei soweit befriedet, als die aktuelle Sicherheitslage nicht mehr als fragil zu bezeichnen sei. Dem BF stehe auch die Möglichkeit offen, sich in jedem anderen Landesteil niederzulassen. Es sei nicht feststellbar, dass ihm in der Russischen Föderation Verfolgung irgendeiner Art drohen würde bzw. die Existenzgrundlage völlig entzogen worden wäre. Der BF beherrsche die Landessprache bzw. die XXXX Sprache auf muttersprachlichem Niveau, sei im Bundesgebiet im familiären Umfeld mit XXXX Landessitten sozialisiert worden und mit den Gepflogenheiten im Herkunftsstaat vertraut. Dem BF als arbeitsfähigem, jungen Mann sei es zumutbar, sich in der Russischen Föderation selbst zu erhalten. Zumal er über familiäre Anknüpfungspunkte in XXXX verfüge, gehe die Behörde davon aus, dass ihm ebendort keine finanzielle Notlage drohe.Es sei nicht feststellbar, dass ihm in der Russischen Föderation Verfolgung irgendeiner Art drohen würde bzw. die Existenzgrundlage völlig entzogen worden wäre. Der BF beherrsche die Landessprache bzw. die römisch 40 Sprache auf muttersprachlichem Niveau, sei im Bundesgebiet im familiären Umfeld mit römisch 40 Landessitten sozialisiert worden und mit den Gepflogenheiten im Herkunftsstaat vertraut. Dem BF als arbeitsfähigem, jungen Mann sei es zumutbar, sich in der Russischen Föderation selbst zu erhalten. Zumal er über familiäre Anknüpfungspunkte in römisch 40 verfüge, gehe die Behörde davon aus, dass ihm ebendort keine finanzielle Notlage drohe. Zu seinem Privat- und Familienleben hielt die Behörde im Wesentlichen fest, dass die Eltern des BF in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigt seien. Der BF verfüge über kein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet und sei ledig und kinderlos. Er habe die Pflichtschule abgeschlossen und beherrsche die deutsche Sprache auf einwandfreiem Niveau. Zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbots führte die Behörde aus, dass der BF drei Mal von einem österreichischen Strafgericht verurteilt worden sei und sich in Haft befinde. Er sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Für die Behörde stehe sohin fest, dass die Fortsetzung seines Aufenthalts in Österreich eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle, welcher ausschließlich mit der Verhängung eines mehrjährigen Einreiseverbots wirksam begegnet werden könne. Nach Vorhalt der maßgeblichen Länderberichte zur Russischen Föderation wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, ihm den Status eines Asylberechtigten abzuerkennen und eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot zu erlassen. Dem BF wurde im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit einer Stellungnahme gewährt (AS 379). 4.
- Mit Schreiben vom XXXX wurde der Behörde eine Stellungnahme des BF zu I.4.
- übermittelt, welchem Folgendes zu entnehmen ist (AS 399):4.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der Behörde eine Stellungnahme des BF zu römisch eins.4.
- übermittelt, welchem Folgendes zu entnehmen ist (AS 399): „
- Ich bin seit XXXX in Österreich und wurde in XXXX geboren.„
- Ich bin seit römisch 40 in Österreich und wurde in römisch 40 geboren.
- Ich war noch nie in XXXX oder in Russland ich kenne dort niemanden und habe auch dort keine Familie.
- Ich war noch nie in römisch 40 oder in Russland ich kenne dort niemanden und habe auch dort keine Familie.
- Ich habe in Österreich gearbeitet in XXXX und als XXXX .
- Ich habe in Österreich gearbeitet in römisch 40 und als römisch 40 .
- Ich bin in Österreich XXXX in die Schule gegangen (5 Jahre Volkschule) (4 Jahre Hauptschule).
- Ich bin in Österreich römisch 40 in die Schule gegangen (5 Jahre Volkschule) (4 Jahre Hauptschule).
- Ich bin Ledig und bin auch in keiner Beziehung,
- Meine zozialen kontakte sind alle in Österreich Familie, Freunde, und meine Geschwister.
- Ich kann die Deutsche Sprach besser und kann meine Muttersprache nicht so gut und Russisch kann ich auch nur sehr wenig.
- Ich kann nicht nach XXXX oder Russland ich war noch nie in XXXX oder Russland ich kenne dort auch keinen und habe auch keine Familie dort ich würde auf der Straße Leben und werde sicher dort gefoltert oder in den Krieg geschickt.
- Ich kann nicht nach römisch 40 oder Russland ich war noch nie in römisch 40 oder Russland ich kenne dort auch keinen und habe auch keine Familie dort ich würde auf der Straße Leben und werde sicher dort gefoltert oder in den Krieg geschickt.
- Seit dem ich in der Haft bin bin ich ein besserer Mensch geworden ich habe mir und meiner Mutter versprochen das sowas nie mehr vorkommen wird und das es letzte mal ist das ich im Haft bin.
- Sobald ich aus der Haft entlassen werde werde ich bei meiner Mutter wohnen und werde eine Lehre machen und werde meine Hobbys nach gehen und werde mich von den Leuten fern Halten die mir nicht gut tuhen ich will ein normales Leben führen und ein normaler Bürger sein der sich an Regeln hält.
- Meine Eltern haben sich vor kurzem scheiden lassen während meiner Haft.“
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX , wurde dem BF der mit Bescheid XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gem. § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, weiters gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und die Zulässigkeit der Abschiebung gem. § 46 FPG in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt V). Gem. § 53 Abs. 3 Z 3 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von XXXX Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde nach § 55 Abs. 1 und 2 FPG mit zwei Wochen ab Entlassung aus der Strafhaft festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
- Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , wurde dem BF der mit Bescheid römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und gem. Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, weiters gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und die Zulässigkeit der Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf). Gem. Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 3, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von römisch 40 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde nach Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG mit zwei Wochen ab Entlassung aus der Strafhaft festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Festgestellt wurden im Wesentlichen die Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation sowie, dass der BF am XXXX geborene BF XXXX heiße. Er sei ein Angehöriger der XXXX Volksgruppe muslimischen Glauben. Die Muttersprache des BF sei XXXX , darüber hinaus spreche er Deutsch. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er leide an keiner schwerwiegenden lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigungen.Festgestellt wurden im Wesentlichen die Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation sowie, dass der BF am römisch 40 geborene BF römisch 40 heiße. Er sei ein Angehöriger der römisch 40 Volksgruppe muslimischen Glauben. Die Muttersprache des BF sei römisch 40 , darüber hinaus spreche er Deutsch. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er leide an keiner schwerwiegenden lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigungen. Spätestens im XXXX sei er gemeinsam mit seiner Familie in das österreichische Bundesgebiet eingereist.Spätestens im römisch 40 sei er gemeinsam mit seiner Familie in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der BF habe in Österreich die Volkschule und vier Jahre lang die Hauptschule besucht. Er habe im Bundesgebiet keine Berufsausbildung abgeschlossen. Von XXXX sei er als geringfügig beschäftigter Arbeiter im Bundesgebiet beschäftigt gewesen. Zuvor habe er Arbeitslosengeld bezogen. Darüber hinaus habe er keine weitere Berufserfahrung im Bundesgebiet und sei auch keiner sonstigen Beruf-, Aus-, oder Weiterbildung im Bundesgebiet nachgegangen. Der BF sei arbeitsfähig.Der BF habe in Österreich die Volkschule und vier Jahre lang die Hauptschule besucht. Er habe im Bundesgebiet keine Berufsausbildung abgeschlossen. Von römisch 40 sei er als geringfügig beschäftigter Arbeiter im Bundesgebiet beschäftigt gewesen. Zuvor habe er Arbeitslosengeld bezogen. Darüber hinaus habe er keine weitere Berufserfahrung im Bundesgebiet und sei auch keiner sonstigen Beruf-, Aus-, oder Weiterbildung im Bundesgebiet nachgegangen. Der BF sei arbeitsfähig. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF im Bundesgebiet könne nicht festgestellt werden. Er befinde sich Haft und sei in Österreich wiederholt straffällig gewesen. Nach Anführung der Verurteilungen zu GZen XXXX wurde festgestellt, dass der BF im Bundesgebiet er drei rechtskräftige Verurteilungen aufweise.Er befinde sich Haft und sei in Österreich wiederholt straffällig gewesen. Nach Anführung der Verurteilungen zu GZen römisch 40 wurde festgestellt, dass der BF im Bundesgebiet er drei rechtskräftige Verurteilungen aufweise. Der BF verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet aufgrund seiner in Österreich lebenden Eltern und Geschwister. Er sei im Bundesgebiet im Verbund seiner Familie sprachlich, kulturell sowie im Hinblick auf die Gepflogenheiten seines Herkunftsstaats sozialisiert worden. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX bzw. XXXX sei dem Vater bzw. der Mutter des BF der Asylstatus aberkannt und beiden
§55Abs. 1 Asyl
G 2005 erteilt worden. Auch den Geschwistern des BF namens XXXX sei der Status der Asylberechtigten aberkannt worden, nachdem ihnen zuvor der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt worden wäre. Dem Bruder des BF XXXX werde nach Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ der Status eines Asylberechtigten aberkannt werden. Bei seinem Bruder XXXX sei ein Aberkennungsverfahren anhängig.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 bzw. römisch 40 sei dem Vater bzw. der Mutter des BF der Asylstatus aberkannt und beiden
§55Absatz eins, Asyl
G 2005 erteilt worden. Auch den Geschwistern des BF namens römisch 40 sei der Status der Asylberechtigten aberkannt worden, nachdem ihnen zuvor der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt worden wäre. Dem Bruder des BF römisch 40 werde nach Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ der Status eines Asylberechtigten aberkannt werden. Bei seinem Bruder römisch 40 sei ein Aberkennungsverfahren anhängig. Dem BF sei mit Rechtskraft vom XXXX im Zuge eines Familienverfahrens, abgeleitet von seiner Mutter, der Asylstatus zuerkannt worden. Die Gewährung des Status eines Asylberechtigten an den BF habe darauf beruht, dass sein Vater aufgrund der in den Jahren XXXX vorgelegenen Situation (regional begrenzter Bürgerkrieg in der Teilrepublik Tschetschenien) sich im ersten Tschetschenienkrieg XXXX , einem Kommandeur der tschetschenischen Widerstandsbewegung angeschlossen und mitgekämpft habe. Dadurch sei der Vater des BF in weiterer Folge immer wieder in das Blickfeld der russischen Einheiten gelangt, sei von russischer (staatlicher) Seite aus politischen Gründen als Gegner angesehen worden. Die Familie des BF sei damals aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen erheblicher Intensität nicht in der Lage gewesen bzw. im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt gewesen, sich des Schutzes des Herkunftsstaates zu bedienen. Eine inländische Fluchtalternative sei der Familie damals nicht zur Verfügung gestanden.Dem BF sei mit Rechtskraft vom römisch 40 im Zuge eines Familienverfahrens, abgeleitet von seiner Mutter, der Asylstatus zuerkannt worden. Die Gewährung des Status eines Asylberechtigten an den BF habe darauf beruht, dass sein Vater aufgrund der in den Jahren römisch 40 vorgelegenen Situation (regional begrenzter Bürgerkrieg in der Teilrepublik Tschetschenien) sich im ersten Tschetschenienkrieg römisch 40 , einem Kommandeur der tschetschenischen Widerstandsbewegung angeschlossen und mitgekämpft habe. Dadurch sei der Vater des BF in weiterer Folge immer wieder in das Blickfeld der russischen Einheiten gelangt, sei von russischer (staatlicher) Seite aus politischen Gründen als Gegner angesehen worden. Die Familie des BF sei damals aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen erheblicher Intensität nicht in der Lage gewesen bzw. im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt gewesen, sich des Schutzes des Herkunftsstaates zu bedienen. Eine inländische Fluchtalternative sei der Familie damals nicht zur Verfügung gestanden. Der BF habe keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Im gegenständlichen Fall würde bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht bestehen. Es lägen keine Gründe einer Unzumutbarkeit der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat vor. Die Sicherheitslage ebendort sei nicht so schlecht, dass eine Rückkehr dorthin generell als unmöglich einzustufen wäre. Auch sei die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs gegeben. Der BF verfüge nach wie vor über soziale und familiäre Anbindungen in XXXX , zumal eine Großtante mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits ebendort leben würden. Die Behörde gehe daher davon aus, dass er bei der Wiedereingliederung von seinen im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen Unterstützung erfahren würde. Der BF verfüge nach wie vor über soziale und familiäre Anbindungen in römisch 40 , zumal eine Großtante mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits ebendort leben würden. Die Behörde gehe daher davon aus, dass er bei der Wiedereingliederung von seinen im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen Unterstützung erfahren würde. Zudem könne sich der arbeitsfähige BF an jedem beliebigen Ort in der Russischen Föderation niederlassen und eine Arbeit aufnehmen.
- Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF, vertreten durch XXXX , binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der BF, vertreten durch römisch 40 , binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Hierbei wurde unter anderem ausgeführt, dass der BF am XXXX geboren“ worden sei, noch im selben Jahr mit seiner Familie nach Österreich reiste und ihm im Familienverfahren im Jahre XXXX , abgeleitet von seiner Mutter, der Status eines Asylberechtigten gewährt worden wäre. Hierbei wurde unter anderem ausgeführt, dass der BF am römisch 40 geboren“ worden sei, noch im selben Jahr mit seiner Familie nach Österreich reiste und ihm im Familienverfahren im Jahre römisch 40 , abgeleitet von seiner Mutter, der Status eines Asylberechtigten gewährt worden wäre. Er sei „von klein auf im Bundesgebiet aufgewachsen“, habe die Volkschule und die Hauptschule abgeschlossen und in verschiedenen Jobs, unter anderem „als XXXX “, gearbeitet. In der Justizanstalt habe er eine Lehre zum Schlosser absolviert und sei bestrebt, diese abzuschließen. Nach seiner Enthaftung wolle der BF in ein geordnetes Leben zurückkehren, als Schlosser arbeiten und keine Straftaten mehr begehen.Er sei „von klein auf im Bundesgebiet aufgewachsen“, habe die Volkschule und die Hauptschule abgeschlossen und in verschiedenen Jobs, unter anderem „als römisch 40 “, gearbeitet. In der Justizanstalt habe er eine Lehre zum Schlosser absolviert und sei bestrebt, diese abzuschließen. Nach seiner Enthaftung wolle der BF in ein geordnetes Leben zurückkehren, als Schlosser arbeiten und keine Straftaten mehr begehen. Die in Österreich lebenden Familienangehörigen des BF seien mittlerweile nach § 55 Abs. 1 AsylG aufenthaltsberechtigt bzw. sei ihnen der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt worden. Der BF telefoniere regelmäßig mit seinen Eltern. Besuche seiner Familie in der Justizanstalt seien jedoch nicht regelmäßig möglich, da die XXXX erreichbar sei.Die in Österreich lebenden Familienangehörigen des BF seien mittlerweile nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG aufenthaltsberechtigt bzw. sei ihnen der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt worden. Der BF telefoniere regelmäßig mit seinen Eltern. Besuche seiner Familie in der Justizanstalt seien jedoch nicht regelmäßig möglich, da die römisch 40 erreichbar sei. Der BF sei noch nie im Herkunftsstaat gewesen und ihn verbinde mit der Russischen Föderation nichts, außer dem Band der Staatsbürgerschaft. Die im Bescheid zu XXXX angeführte Tante und Großtante des BF im Herkunftsstaat habe der BF noch nie getroffen und könne auch keine Unterstützung durch diese erwarten. Er habe keinerlei Familienangehörige in der Russischen Föderation mit denen er bekannt sei und kenne generell niemanden dort. Weiters sei das Wort „Wiedereingliederung“ durch die Behörde nicht korrekt, vielmehr müsse man von einer „Neuansiedlung“ sprechen. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass der BF im Herkunftsstaat problemlos einer Arbeit nachgehen könne. Die Aufnahme einer Beschäftigung in der Russischen Föderation sei für den BF nur sehr schwer möglich, zumal er fließend Deutsch spreche, die russische und XXXX Sprache hingegen nicht so gut beherrsche.Der BF sei noch nie im Herkunftsstaat gewesen und ihn verbinde mit der Russischen Föderation nichts, außer dem Band der Staatsbürgerschaft. Die im Bescheid zu römisch 40 angeführte Tante und Großtante des BF im Herkunftsstaat habe der BF noch nie getroffen und könne auch keine Unterstützung durch diese erwarten. Er habe keinerlei Familienangehörige in der Russischen Föderation mit denen er bekannt sei und kenne generell niemanden dort. Weiters sei das Wort „Wiedereingliederung“ durch die Behörde nicht korrekt, vielmehr müsse man von einer „Neuansiedlung“ sprechen. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass der BF im Herkunftsstaat problemlos einer Arbeit nachgehen könne. Die Aufnahme einer Beschäftigung in der Russischen Föderation sei für den BF nur sehr schwer möglich, zumal er fließend Deutsch spreche, die russische und römisch 40 Sprache hingegen nicht so gut beherrsche. Der BF habe viele Freunde in Österreich und sei vor seiner Inhaftierung aktives Mitglied eines Sportverbandes gewesen. Der BF sei vor Erlassung des Bescheides von der Behörde nicht einvernommen worden. Zumal der BF XXXX alt sei, hätte die Behörde ihn persönlich befragen müssen, um Schlüsse auf seine Gefährlichkeit ziehen zu können. Der BF bereue seine Taten sehr und verspüre das Haftübel, welches einen nachhaltigen Eindruck bei ihm hinterlassen und einen Sinneswandel bei ihm ausgelöst habe. Keinesfalls wolle der BF wieder straffällig werden. Er sei motiviert seine Lehre als Schlosser abzuschließen, wolle nach der Enthaftung in diesem Bereich arbeiten und finanziell auf eigenen Beinen stehen sowie sich an die österreichischen Gesetze halten. Der BF sei vor Erlassung des Bescheides von der Behörde nicht einvernommen worden. Zumal der BF römisch 40 alt sei, hätte die Behörde ihn persönlich befragen müssen, um Schlüsse auf seine Gefährlichkeit ziehen zu können. Der BF bereue seine Taten sehr und verspüre das Haftübel, welches einen nachhaltigen Eindruck bei ihm hinterlassen und einen Sinneswandel bei ihm ausgelöst habe. Keinesfalls wolle der BF wieder straffällig werden. Er sei motiviert seine Lehre als Schlosser abzuschließen, wolle nach der Enthaftung in diesem Bereich arbeiten und finanziell auf eigenen Beinen stehen sowie sich an die österreichischen Gesetze halten. Auch habe sich die Behörde nur oberflächlich mit der Einberufungspraxis im Herkunftsstaat auseinandergesetzt. Dem BF drohe bei einer Rückkehr in die Russische Föderation die Rekrutierung für den russischen Angriffskrieg in der Ukraine. Der BF sei nach wie vor der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung auf dem gesamten Staatsgebiet des Herkunftsstaats ausgesetzt. Weiters würde ein Einreiseverbot des BF in der Dauer von XXXX sein Familienleben massiv einschränken und er könne sein bisher geführtes inniges Familienleben mit regelmäßigem Kontakt mit seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen nicht weiterführen. Keinem seiner Familienangehörigen sei es zumutbar in die Russische Föderation zu reisen, um den BF zu besuchen.Weiters würde ein Einreiseverbot des BF in der Dauer von römisch 40 sein Familienleben massiv einschränken und er könne sein bisher geführtes inniges Familienleben mit regelmäßigem Kontakt mit seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen nicht weiterführen. Keinem seiner Familienangehörigen sei es zumutbar in die Russische Föderation zu reisen, um den BF zu besuchen. Zudem habe der BF weder auf objektiver Ebene noch auf subjektiver Ebene ein besonders schweres Verbrechen im Bundesgebiet verübt, weshalb eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen (Gemeingefährlichkeit, Interessenabwägung) entfallen könne. Der Strafrahmen bei seiner letzten Verurteilung sei bei weitem nicht ausgeschöpft worden, zumal die verhängte Freiheitsstrafe XXXX betrage, was bei einem möglichen Strafausmaß von bis zu fünfzehn Jahren deutlich am unteren Ende der Strafdrohung angesiedelt sei. Der BF stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und es sei eine positive Zukunftsprognose auszustellen, weshalb der Asylausschlussgrund des § 6 AsylG 2005 nicht verwirklicht wäre.Zudem habe der BF weder auf objektiver Ebene noch auf subjektiver Ebene ein besonders schweres Verbrechen im Bundesgebiet verübt, weshalb eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen (Gemeingefährlichkeit, Interessenabwägung) entfallen könne. Der Strafrahmen bei seiner letzten Verurteilung sei bei weitem nicht ausgeschöpft worden, zumal die verhängte Freiheitsstrafe römisch 40 betrage, was bei einem möglichen Strafausmaß von bis zu fünfzehn Jahren deutlich am unteren Ende der Strafdrohung angesiedelt sei. Der BF stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und es sei eine positive Zukunftsprognose auszustellen, weshalb der Asylausschlussgrund des Paragraph 6, AsylG 2005 nicht verwirklicht wäre.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche, öffentliche Verhandlung in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher seine Rechtsvertretung sowie der BF im Wege einer Videoübertragung teilnahmen. Ein informierter Vertreter ist, wie zuvor schriftlich angekündigt (OZ 7), nicht erschienen. Die mündliche Verhandlung wurde in der deutschen Sprache geführt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine mündliche, öffentliche Verhandlung in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher seine Rechtsvertretung sowie der BF im Wege einer Videoübertragung teilnahmen. Ein informierter Vertreter ist, wie zuvor schriftlich angekündigt (OZ 7), nicht erschienen. Die mündliche Verhandlung wurde in der deutschen Sprache geführt. Der BF wurde zu seiner Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen, sich zu seinen Rückkehrbefürchtungen und der Integration im Bundesgebiet zu äußern, sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. Der BF gab zu Beginn der Verhandlung an, die Sprachen XXXX und Deutsch zu beherrschen. Mit seinen Eltern unterhalte er sich auch in XXXX Sprache. Auch hätten sie sich innerhalb der Kernfamilie in geringerem Ausmaß in der russischen Sprache mit ihm unterhalten.Der BF gab zu Beginn der Verhandlung an, die Sprachen römisch 40 und Deutsch zu beherrschen. Mit seinen Eltern unterhalte er sich auch in römisch 40 Sprache. Auch hätten sie sich innerhalb der Kernfamilie in geringerem Ausmaß in der russischen Sprache mit ihm unterhalten. Er beherrsche daher ein „bisschen Russisch“ und habe seine diesbezüglichen Sprachkenntnisse während seiner Inhaftierung im Bundesgebiet erweitert. Nach Aufforderung, sich bei der Dolmetscherin über seine Herkunft in der russischen Sprache zu unterhalten, gab diese an, dass der BF in verständlicher Weise Russisch spreche. 7.
- Weiters gab der BF an, in XXXX geboren worden zu sein. Er wisse nicht, weshalb in seiner im behördlichen Verfahren vorgelegten Geburtsurkunde sein Vorname mit XXXX angeführt ist und vermute, dass es falsch geschrieben worden sei. Auch könne er sich nicht daran erinnern, was seine Eltern ihm hierzu gesagt hätten, weshalb der Name XXXX in der Geburtsurkunde angeführt wurde. Der BF heiße XXXX . 7.
- Weiters gab der BF an, in römisch 40 geboren worden zu sein. Er wisse nicht, weshalb in seiner im behördlichen Verfahren vorgelegten Geburtsurkunde sein Vorname mit römisch 40 angeführt ist und vermute, dass es falsch geschrieben worden sei. Auch könne er sich nicht daran erinnern, was seine Eltern ihm hierzu gesagt hätten, weshalb der Name römisch 40 in der Geburtsurkunde angeführt wurde. Der BF heiße römisch 40 . 7.
- Der BF sei gesund. Ihm seien seit seiner Inhaftierung Schlaftabletten verschrieben worden, weil er nicht Schlafen könne. Er leide nicht unter Angststörungen. Er müsse wegen Suchtmittelkonsum von XXXX „nur alle drei Monate eine Psychotherapie machen“, könne hierzu jedoch keine medizinischen Unterlagen vorlegen.Er müsse wegen Suchtmittelkonsum von römisch 40 „nur alle drei Monate eine Psychotherapie machen“, könne hierzu jedoch keine medizinischen Unterlagen vorlegen. 7.
- Seinen im Bundesgebiet aufhältigen Eltern und Geschwistern sei der Status der Asylberechtigten aberkannt worden und ihnen wäre eine Aufenthaltsberechtigung erteilt worden. Die Eltern des BF seien geschieden und er pflege aus eigenem Wunsch zu seinem Vater keinen Kontakt mehr. Zu seiner Mutter pflege er zwei bis drei Mal pro Woche fernmündlichen Kontakt, sie würde ihn jedoch nicht in der Justizanstalt besuchen. Die beiden Schwestern und drei Brüder des BF würden in XXXX leben. Die beiden Schwestern und drei Brüder des BF würden in römisch 40 leben. Gegenwärtig würde keiner seiner im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen einer beruflichen Tätigkeit nachgehen. 7.3.
- Seine Großmutter mütterlicherseits und der Großvater väterlicherseits seien bereits verstorben. Die Großmutter väterlicherseits des BF würde in XXXX leben. Der Großvater mütterlicherseits würde vermutlich in der Russischen Föderation leben. Er pflege zu beiden keinen Kontakt.Die Großmutter väterlicherseits des BF würde in römisch 40 leben. Der Großvater mütterlicherseits würde vermutlich in der Russischen Föderation leben. Er pflege zu beiden keinen Kontakt. Die Mutter des BF pflege zu ihrem Vater, dem Großvater des BF, Kontakt. Der BF habe sie nie gefragt, wo der Großvater mütterlicherseits konkret wohne. Weiters gab er an, dass alle Tanten und Onkel mütterlicher und väterlicherseits in XXXX leben würden. Auch schilderte er, dass eine Tante mütterlicherseits in XXXX lebe. Weiters schilderte er, nicht zu wissen, ob es sich bei dieser Tante um eine Schwester seiner Mutter oder seines Vaters handle. In weiterer Folge schilderte er, dass seine Tanten und Onkel väterlicherseits in XXXX leben würden und er nicht wisse, wo die Geschwister seiner Mutter leben würden.Weiters gab er an, dass alle Tanten und Onkel mütterlicher und väterlicherseits in römisch 40 leben würden. Auch schilderte er, dass eine Tante mütterlicherseits in römisch 40 lebe. Weiters schilderte er, nicht zu wissen, ob es sich bei dieser Tante um eine Schwester seiner Mutter oder seines Vaters handle. In weiterer Folge schilderte er, dass seine Tanten und Onkel väterlicherseits in römisch 40 leben würden und er nicht wisse, wo die Geschwister seiner Mutter leben würden. Seine Cousinen und Cousins würden in XXXX leben. Er wisse nicht, ob weitere Cousinen und Cousins in der Russischen Föderation leben.Seine Cousinen und Cousins würden in römisch 40 leben. Er wisse nicht, ob weitere Cousinen und Cousins in der Russischen Föderation leben. 7.3.
- Der BF sei ledig und kinderlos. 7.
- Weiters schilderte der BF, dass sie innerhalb seiner Kernfamilie vor längerer Zeit darüber geredet hätten, dass sie ein Haus im Herkunftsstaat hätten. Er wisse jedoch nicht, wo sich dieses Haus befinde und auch nicht, wer gegenwärtig in diesem Haus lebe. 7.
- Der BF habe im Bundesgebiet die Volkschule besucht. Auch habe er die Hauptschule bis zur zweiten Klasse besucht und habe den Schulbesuch nicht fortsetzen können, weil er aus der Schule „rausgeschmissen“ worden sei. Er habe „ein Mal eine Klasse in der Volkschule und ein Mal eine Klasse in der Hauptschule wiederholt“. Er sei weiters einmal krank geworden und habe die Schule insgesamt XXXX lang nicht besucht.7.
- Der BF habe im Bundesgebiet die Volkschule besucht. Auch habe er die Hauptschule bis zur zweiten Klasse besucht und habe den Schulbesuch nicht fortsetzen können, weil er aus der Schule „rausgeschmissen“ worden sei. Er habe „ein Mal eine Klasse in der Volkschule und ein Mal eine Klasse in der Hauptschule wiederholt“. Er sei weiters einmal krank geworden und habe die Schule insgesamt römisch 40 lang nicht besucht. 7.
- Im Bundesgebiet habe er insgesamt zwei bis drei Monate lang bei XXXX bzw. einer ihm nicht erinnerlichen XXXX Firma gearbeitet. 7.
- Im Bundesgebiet habe er insgesamt zwei bis drei Monate lang bei römisch 40 bzw. einer ihm nicht erinnerlichen römisch 40 Firma gearbeitet. Seinen Lebensunterhalt vor seiner Inhaftierung habe mittels Unterstützung seiner Eltern bestritten und mit diesen im gemeinsamen Haushalt gelebt. 7.
- Der BF wisse nicht, weshalb seinen Eltern der Status der Asylberechtigten im XXXX gewährt worden sei.7.
- Der BF wisse nicht, weshalb seinen Eltern der Status der Asylberechtigten im römisch 40 gewährt worden sei. 7.7.
- Zu seinen Fluchtgründen befragt schilderte der BF folgendes: „R: Als Ihnen XXXX der Status eines Asylberechtigen gewährt wurde, waren Sie ein Kleinkind. Ich habe dem Akteninhalt entnommen, dass Ihnen Asyl durch Erstreckung über Ihre Mutter gewährt wurde. Erklären Sie bitte warum Ihnen der Status eines Asylberechtigten gewährt werden sollte. „R: Als Ihnen römisch 40 der Status eines Asylberechtigen gewährt wurde, waren Sie ein Kleinkind. Ich habe dem Akteninhalt entnommen, dass Ihnen Asyl durch Erstreckung über Ihre Mutter gewährt wurde. Erklären Sie bitte warum Ihnen der Status eines Asylberechtigten gewährt werden sollte. BF: Weil ich noch nicht in meinem Heimatland wohnen kann und noch nie in meinem Heimatland war. (…) R: Was ist Ihr Asylgrund? BF: Wenn ich jetzt abgeschoben werde, werde ich dort 100% in den Krieg geschickt. Ich habe auch keinen Kontakt zu irgendwelchen Verwandten. Ich würde obdachlos in XXXX sein, wenn ich abgeschoben werde.“BF: Wenn ich jetzt abgeschoben werde, werde ich dort 100% in den Krieg geschickt. Ich habe auch keinen Kontakt zu irgendwelchen Verwandten. Ich würde obdachlos in römisch 40 sein, wenn ich abgeschoben werde.“ Die rechtsfreundliche Vertretung des BF führte hierzu näher aus: „BFV: Ich beziehe mich da auf die Beschwerde, die von meiner Kollegin verfasst wurde. Die hat hier unter anderem die Verfolgungsgründe aus politischen Gründen vorgebracht. Der BF ist ein junger Mann und würde im Falle einer Neuansiedlung in der RF zum Ukrainekrieg herangezogen werden. Das möchte der BF nicht.“ Der BF gab an, keinen Einberufungsbefehl aus der Russischen Föderation erhalten zu haben. Seitens der rechtfreundlichen Vertretung wurde angemerkt, dass der BF mangels Zustelladresse im Herkunftsstaat bislang keinen Einberufungsbefehl erhalten habe und dieser auch im elektronischen System des Herkunftsstaates nicht registriert sei. 7.
- Nach Vorhalt seiner Verurteilungen im Bundesgebiet, gab der BF auf diesbezügliche Befragung durch die erkennende Richterin und die rechtsfreundliche Vertretung an: „R: Ich entnehme dem Strafregisterauszug der Republik Österreich folgende Verurteilungen: XXXX römisch 40 Sind gegenwärtig weitere Strafverfahren gegen Sie anhängig? BF: Soweit ich weiß nicht. R: Sind gegen Sie Anzeigen anhängig? BF: Da bin ich mir nicht sicher. Bei meiner Zweidrittel Anhörung wurde mir dazu was gesagt, aber ich bin mir nicht sicher. Die wissen selber nicht, um was es geht. R: Wer ist „die“? BF: Die Richterin. Sie wusste selbst nicht, um was es geht. Mir wurde nur gesagt, dass eine Anzeige offen ist. Nachgefragt gebe ich an: Mir ist erinnerlich, was der Grund sein könnte. R: Erzählen Sie mir, weshalb Sie in Österreich mehrmals verurteilt wurden. Was haben Sie gemacht? BF: Raub und schwere Körperverletzung. Sonst erinnere ich mich nicht. BFV: Was ist bei der Zweidrittel Anhörung rausgekommen? BF: Wurde abgelehnt. R: Warum? BF: Wegen den Meldungen. R: Welche Meldungen? BF: In XXXX habe ich Meldungen bekommen. Nachgefragt gebe ich an: Wegen zwei Mal Handy und einmal wegen positivem Harntest. R: Welche Meldungen? BF: In römisch 40 habe ich Meldungen bekommen. Nachgefragt gebe ich an: Wegen zwei Mal Handy und einmal wegen positivem Harntest. R: Auf was wurden Sie positiv getestet? BF: XXXX . R: Auf was wurden Sie positiv getestet? BF: römisch 40 . R: Sie gaben doch vorhin an, dass Ihnen XXXX verschrieben wurde. BF: Nein, mir wurde das nicht verschrieben. XXXX wurde mir nicht verschrieben. Mir wurde XXXX verschrieben. R: Sie gaben doch vorhin an, dass Ihnen römisch 40 verschrieben wurde. BF: Nein, mir wurde das nicht verschrieben. römisch 40 wurde mir nicht verschrieben. Mir wurde römisch 40 verschrieben. R: Warum nehmen Sie ein Medikament, wie XXXX , dass Ihnen nicht verschrieben wurde? BF: Ich wollte meine Inhaftierung so leichter machen.R: Warum nehmen Sie ein Medikament, wie römisch 40 , dass Ihnen nicht verschrieben wurde? BF: Ich wollte meine Inhaftierung so leichter machen. R: Wie finanzieren Sie das XXXX in der Haftanstalt? BF: Jetzt konsumiere ich es nicht mehr. Ich hatte das Geld dafür über meine Freunde. Nachgefragt gebe ich an: Man kann sich ja auf das Konto Geld schicken lassen. Meine Familie und meine Freunde schicken mir Geld. Von diesem Geld, dass mir geschickt wird, könnte man XXXX kaufen.R: Wie finanzieren Sie das römisch 40 in der Haftanstalt? BF: Jetzt konsumiere ich es nicht mehr. Ich hatte das Geld dafür über meine Freunde. Nachgefragt gebe ich an: Man kann sich ja auf das Konto Geld schicken lassen. Meine Familie und meine Freunde schicken mir Geld. Von diesem Geld, dass mir geschickt wird, könnte man römisch 40 kaufen. R: Ich habe dem Strafregister diese drei Verurteilungen entnommen, erklären Sie mir das konkreter was passiert ist? BF: Beim ersten Mal, wollte ich Geld entwenden von einer Person auf der Straße. Ich habe das Geld entnommen und bin dann gegangen. Nachgefragt gebe ich an: Ich habe die Person bedroht, aber keine Gewalt angewendet. Beim zweiten Mal ist dasselbe gewesen und beim dritten Mal, das war jetzt das dritte Mal. Das dritte Mal war es Raub. Beim ersten Mal war es eine Körperverletzung. Ich war im XXXX . Ich hatte einen Streit gehabt und dann kam es zu einer Schlägerei. Beim dritten Mal habe ich Geld entwendet. R: Ich habe dem Strafregister diese drei Verurteilungen entnommen, erklären Sie mir das konkreter was passiert ist? BF: Beim ersten Mal, wollte ich Geld entwenden von einer Person auf der Straße. Ich habe das Geld entnommen und bin dann gegangen. Nachgefragt gebe ich an: Ich habe die Person bedroht, aber keine Gewalt angewendet. Beim zweiten Mal ist dasselbe gewesen und beim dritten Mal, das war jetzt das dritte Mal. Das dritte Mal war es Raub. Beim ersten Mal war es eine Körperverletzung. Ich war im römisch 40 . Ich hatte einen Streit gehabt und dann kam es zu einer Schlägerei. Beim dritten Mal habe ich Geld entwendet. R: Warum verhalten Sie sich so in einem Land, in welchem Sie um internationalen Schutz ansuchen? BF: Das war ein großer Fehler von mir. Das war ein sehr großer Fehler von mir. R: Ich entnehme dem Abschlussbericht der XXXX , dass Sie nicht geständig waren hinsichtlich der Vorfälle vom XXXX . Was ist da passiert? R: Ich entnehme dem Abschlussbericht der römisch 40 , dass Sie nicht geständig waren hinsichtlich der Vorfälle vom römisch 40 . Was ist da passiert? BF: Ich kann mich gerade nicht erinnern. R: Waren Sie bei irgendeiner Befragung bei der LPD nicht geständig? BF: Ich war immer geständig. Bei der Verurteilung von XXXX und bei der jetzigen war ich geständig. Nachgefragt gebe ich an: Ich weiß nicht, ob ich bei einer Verurteilung nicht geständig war. BF: Ich war immer geständig. Bei der Verurteilung von römisch 40 und bei der jetzigen war ich geständig. Nachgefragt gebe ich an: Ich weiß nicht, ob ich bei einer Verurteilung nicht geständig war. BFV wird die AS 95ff, insbesondere AS 199 zur Ansicht vorgelegt. R: Sie wurden mehrmals im Bundesgebiet verurteilt. Weshalb sollte man gegenwärtig davon ausgehen, dass Sie nicht weitere Straftaten begehen? BF: Ich habe seit meiner Inhaftierung daraus gelernt. Ich will einfach ein normaler Bürger sein, wie jeder andere. Ich will eine Familie gründen und meinen Führerschein machen. Meine Mutter braucht mich gerade draußen und wartet, dass ich entlassen werde. R: Wenn Sie aus Ihren Verurteilungen gelernt haben, warum gibt es seit Ihrer Inhaftierung dann weitere Meldungen hinsichtlich Suchtmittelmissbrauch? BF: Damit ich nicht so viel Nachdenken muss und mir die Inhaftierung leichter fällt, sozusagen als Zeitvertreib. BFV: Sie haben gesagt, Sie nehmen keine Suchmittel mehr, seit wann nehmen Sie keine Suchtmittel mehr? BF: Seit vier Monaten ca. BFV: Und aus welchem Grund nehmen Sie keine Suchtmittel mehr? BF: Weil es mir immer nur das Schlechte gebracht hat, deswegen. BFV: Haben Sie eine Therapie versucht? BF: Ja. Ich habe eine beantragt. Jetzt wurde das beantragt. Ich muss halt alle drei Monate zur Psychologin gehen. R: Sind Sie von einem Suchtmittel abhängig? BF: Nein. BFV: Wurden die Medikamente im Rahmen dieser Therapie verschrieben? BF: Ja. R: Wenn Sie nicht abhängig sind, weshalb wurden Ihnen dann diese Medikamente im Rahmen einer Therapie verschrieben? BF: Weil ich öfters positiv war. Nachgefragt gebe ich an: Ich war vier Mal positiv. R: Eine Therapie machen Sie momentan nicht, ist das richtig? BF: Nein, genau. Das mache ich nicht. R: Haben Sie eine Diagnose, dass eine psychologische Erkrankung bei Ihnen vorliegt? BF: Nein, das habe ich nicht. R: Weshalb müssen Sie dann zum Psychologen gehen? BF: Weil ich positiv war, nur deswegen. R: Seit wann befinden Sie sich in Haft? BF: XXXX . R: Seit wann befinden Sie sich in Haft? BF: römisch 40 . R: Wann werden Sie voraussichtlich aus der Haft entlassen werden? BF: Am XXXX . R: Wann werden Sie voraussichtlich aus der Haft entlassen werden? BF: Am römisch 40 . R: Wie lange waren Sie ca. insgesamt inhaftiert? BF: XXXX Jahre und XXXX Monate.R: Wie lange waren Sie ca. insgesamt inhaftiert? BF: römisch 40 Jahre und römisch 40 Monate. 7.8.
- Der BF nehme etwa einmal monatlich Bewährungshilfe bei einer namentlich genannten Bewährungshelferin in Anspruch („Etwa einmal im Monat spreche ich mit ihr“). 7.
- Der BF habe in XXXX eine Lehre zum Schlosser angefangen, diese aber nach einem Jahr abgebrochen.7.
- Der BF habe in römisch 40 eine Lehre zum Schlosser angefangen, diese aber nach einem Jahr abgebrochen. Hinsichtlich seiner Berufsausbildung befragt, schilderte der BF: R: Machen Sie gegenwärtig eine Ausbildung? BF: Ich habe ein Ausbildung zum Schlosser für ein Jahr lang XXXX . Ich habe diese Ausbildung nicht abgeschlossen. R: Machen Sie gegenwärtig eine Ausbildung? BF: Ich habe ein Ausbildung zum Schlosser für ein Jahr lang römisch 40 . Ich habe diese Ausbildung nicht abgeschlossen. R: Warum nicht? BF: Ich bin hier her verlegt worden von XXXX und es gab auch keine Arbeit mehr. R: Warum nicht? BF: Ich bin hier her verlegt worden von römisch 40 und es gab auch keine Arbeit mehr. BFV: Haben Sie die Möglichkeit in naher Zukunft bzw. in Zukunft diese Schlosserlehre hier fertig zu machen? BF: Ich habe ein Zugangsgespräch gehabt. Der Kommandant hat mir gesagt, dass es bis Februar dauern kann, bis ich eine Arbeit bekomme. Nachgefragt gebe ich an: ich habe eine Schlosserlehre begonnen in XXXX . BFV: Haben Sie die Möglichkeit in naher Zukunft bzw. in Zukunft diese Schlosserlehre hier fertig zu machen? BF: Ich habe ein Zugangsgespräch gehabt. Der Kommandant hat mir gesagt, dass es bis Februar dauern kann, bis ich eine Arbeit bekomme. Nachgefragt gebe ich an: ich habe eine Schlosserlehre begonnen in römisch 40 . R: Was meinen Sie mit „Arbeit bekomme“? BF: Ich weiß es nicht, ob es mit der Lehre hier funktioniert, aber eine Arbeit gibt es.“ 7.
- Befragt zu seinem Tagesablauf in der Justizanstalt, führte der BF folgendes aus: „R: Erzählen Sie mir von einem üblichen Tagesablauf.BF: Ich frühstücke, dann ist spazieren eine Stunde, dann gehe ich in die Zelle zurück, ein bisschen Trainieren, Karten spielen, Schach spielen. Dann ist Freizeit. Dann ist für 30 Minuten offen. Dann ist wieder zu. Dann fernsehen. Das ist der ganze Tagesablauf. Nachgefragt gebe ich an: Arbeiten kann man hier, ob es eine Ausbildungsmöglichkeit hier in der Haftanstalt gibt, weiß ich leider nicht. R: Warum arbeiten Sie nicht? BF: Jetzt gerade zurzeit? R: Ja, warum arbeiten Sie nicht? BF: Es gibt keinen Platz. Mir wurde gesagt, dass ich bis Februar warten muss, bis es wieder Plätze gibt. BFV: Haben Sie nachgefragt, ob es möglich ist eine Lehre zu machen? BF: Nein, das noch nicht. Das habe ich noch nicht gemacht. R: Warum haben Sie nicht nachgefragt? BF: Ich habe nur unter den Leuten geredet. Ich habe mit einem Justizbeamten oder mit den zuständigen Personen noch nicht geredet, ob es eine Ausbildungsmöglichkeit gibt. Ich habe nur mit den Insassen geredet. R: Warum haben Sie mit den zuständigen Personen nicht geredet, ob es eine Ausbildungsmöglichkeit gibt? BF: Weil ich dachte, ich müsste warten, bis es wieder Plätze gibt.“ 7.
- Seine Mutter und zwei namentlich genannte Freunde, welche er über seinen jüngeren Bruder kennengelernt und zu denen er zwei Mal pro Woche fernmündlichen Kontakt habe, würden ihm „manchmal €50, manchmal €
- Im Monat sind es ca. €100“ schicken. Weiters schilderte er von diesen beiden namentlich genannten Personen vormals in XXXX besucht worden zu sein. Auch pflege er fernmündlichen Kontakt zu seinen Geschwistern.7.
- Seine Mutter und zwei namentlich genannte Freunde, welche er über seinen jüngeren Bruder kennengelernt und zu denen er zwei Mal pro Woche fernmündlichen Kontakt habe, würden ihm „manchmal €50, manchmal €
- Im Monat sind es ca. €100“ schicken. Weiters schilderte er von diesen beiden namentlich genannten Personen vormals in römisch 40 besucht worden zu sein. Auch pflege er fernmündlichen Kontakt zu seinen Geschwistern. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erhalte er keinen Besuch in der Justizanstalt. 7.
- Der BF habe zwar Freunde im Bundesgebiet, jedoch „nicht so viel Kontakt zu denen“. Die beiden unter I.7.
- genannten Freunde kenne der BF seit fünf bis sechs Jahren. Sie würden in XXXX leben. Er wisse nicht, wo diese konkret leben würden und könne auch keine weiteren Angaben zu ihnen machen.Die beiden unter römisch eins.7.
- genannten Freunde kenne der BF seit fünf bis sechs Jahren. Sie würden in römisch 40 leben. Er wisse nicht, wo diese konkret leben würden und könne auch keine weiteren Angaben zu ihnen machen. 7.
- Zu seinen Zukunftsplänen nach der Haftentlassung durch die erkennende Richterin und die rechtsfreundliche Vertretung befragt, schilderte der BF: „BFV: Wenn Sie aus der Haft entlassen werden, was möchten Sie tun? Was sind Ihre konkreten Pläne für die nächsten fünf Jahre? BF: Meine Pläne wären erstmals das ich arbeiten gehe, meinen Führerschein mache und mir eine Wohnung einrichte. Danach heiraten und Kinder, eine Familie gründen. R: Haben Sie sich denn schon erkundigt, wo Sie arbeiten könnten, wenn Sie aus der Haft entlassen werden? BF: Von einer guten Freundin die Mutter hat eine Kfz-Werkstätte und meine Bewährungshelferin hilft mir auch, dass ich meine Lehre abschließen kann. R: Welche Tätigkeit hätten Sie in der Kfz-Werkstätte? BF: Ich wollte eigentlich auch eine Ausbildung machen. Für mich wäre es aber besser, wenn ich eine Schlosserausbildung mache. Nachgefragt gebe ich an: Wenn ich in der Haftanstalt eine Schlosserlehre fertig machen könnte, würde ich das gerne da machen, ansonsten würde ich es machen, wenn ich aus der Haft entlassen werde. R: Und wie würden Sie dann Ihr Leben finanzieren, wenn Sie rauskommen, während der Lehrzeit? BF: Ich muss erstmal bei meiner Mutter wohnen und dann würde ich weiter schauen wegen einem Job. R: Und Ihre Mutter hätte so viel Geld, dass sie Sie finanzieren könnte? BF: Ja. R: Woher hat die Mutter so viel Geld? BF: Ich habe bis jetzt immer bei meiner Mutter gewohnt. Sie konnte bis jetzt finanzieren und ich denke auch, dass sie das weiter finanzieren kann. Nachgefragt gebe ich an: Jetzt habe ich schon seit längerem nicht mehr gefragt, wo sie arbeitet. Sie hat mir nur vor einiger Zeit erzählt, dass sie dort wo sie in der Reinigung war, jetzt nicht mehr ist. BFV: Was möchten Sie konkret in Ihrem Leben anders machen? BF: Das ich nicht mehr in die falsche Bahn rutsche und am Ende dort lande, wo ich bin. BFV: Wie möchten Sie das machen? BF: Indem ich alles anders mache und arbeiten gehe. R: Aber Sie waren ja schon mehrmals inhaftiert und wurden wieder straffällig. Warum würden Sie jetzt nicht mehr straffällig werden? BF: Ich bin das zweite Mal inhaftiert. R: Warum hat das erste Mal nicht gereicht, dass Sie auf die schiefe Bahn kommen? BF: Weil ich mit den falschen Freunden mitgegangen bin.“ 7.
- Die beantragte Frist zur Vorlage einer schriftlichen Stellungnahme bis XXXX wurde in der mündlichen Verhandlung gewährt.7.
- Die beantragte Frist zur Vorlage einer schriftlichen Stellungnahme bis römisch 40 wurde in der mündlichen Verhandlung gewährt. 7.14.
- Dem hierzu am XXXX vorgelegtem Schriftsatz ist im Wesentlichen folgendes zu entnehmen (OZ 11):7.14.
- Dem hierzu am römisch 40 vorgelegtem Schriftsatz ist im Wesentlichen folgendes zu entnehmen (OZ 11): Aus den aktuellen Länderberichten ergebe sich, dass die allgemeine Sicherheitslage und die humanitäre Lage in der Russischen Föderation sich im Vergleich zur Situation vor XXXX nicht verbessert, sondern noch weiter verschlimmert habe. In der Russischen Föderation und insbesondere in XXXX seien die Opfer der Gewalt überwiegend „Aufständische“. Regimekritiker müssten mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. XXXX Behörden würden alle Formen abweichender Meinungen unterdrücken. Oppositionelle, Regimekritiker und Personen, die sich gegen Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt hätten, würden keinen effektiven Rechtsschutz genießen. Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, würde Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen anwenden, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung. Regimekritiker müssten mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Aus den aktuellen Länderberichten ergebe sich, dass die allgemeine Sicherheitslage und die humanitäre Lage in der Russischen Föderation sich im Vergleich zur Situation vor römisch 40 nicht verbessert, sondern noch weiter verschlimmert habe. In der Russischen Föderation und insbesondere in römisch 40 seien die Opfer der Gewalt überwiegend „Aufständische“. Regimekritiker müssten mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. römisch 40 Behörden würden alle Formen abweichender Meinungen unterdrücken. Oppositionelle, Regimekritiker und Personen, die sich gegen Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt hätten, würden keinen effektiven Rechtsschutz genießen. Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, würde Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen anwenden, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung. Regimekritiker müssten mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Kadyrow werde verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben. Das Republiksoberhaupt XXXX wäre von der Schweiz, Kanada und den USA mit Sanktionen belegt worden.Kadyrow werde verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben. Das Republiksoberhaupt römisch 40 wäre von der Schweiz, Kanada und den USA mit Sanktionen belegt worden. Dem BF drohe bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Einziehung zu den Streitkräften der russischen Föderation und die unmittelbare Teilnahme an dem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine. Laut den Länderberichten wären Wehrpflichtige oder Vertragssoldaten, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrsche, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen die militärische Einheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren Haft zu bestrafen. Die russischen Militärbehörden seien wegen der in der Bevölkerung nicht populären Teilmobilmachung in eine „verdeckte Mobilisierung“ übergegangen. Weiters wurde aus Länderberichten zitiert, dass in der russischen Föderation verschiedene Anreize geschaffen werden würden, um Freiwillige als Kämpfer für den Ukraine-Krieg zu gewinnen. Mit dem Ziel der Planerfüllung konkurrieren Regionen miteinander und würden Vertragssoldaten mit attraktiven finanziellen Angeboten anwerben (NGE 3.8.2023). Seit Beginn des Ukraine-Kriegs sei der Militärdienst im Rahmen der russischen Streitkräfte immer lukrativer geworden. Regionalbehörden im Herkunftsstaat seien angehalten, unter anderem folgende Personen als Vertragssoldaten für den Ukraine-Krieg zu gewinnen: Migranten, zahlungsunfähige Personen, Erwerbslose und andere vulnerable Bevölkerungsschichten. Auch Personen, die den Wehrdienst nicht abgeleistet hätten seien Teil der russischen Armeereserve und Kadyrow hätte nach dem Ende der Teilmobilmachung angekündigt weiterhin Männer einzuberufen. Zum Thema der drohenden Zwangsrekrutierung habe „die Beschwerdeführerin“ glaubhafte Angaben machen können. Er habe seinen Militärdienst noch nicht geleistet und würde im Fall seiner Einreise Gefahr laufen, durch die russische Militärverwaltung oder spätestens durch die „Kadyrow-Treuen Sicherheitsbehörden“ in Tschetschenien für den Ukraine-Krieg rekrutiert zu werden. In den Länderinformationen würden sich Passagen befinden, welche eindeutig belegen würden, dass Rekrutierungen nicht immer nach dem Gesetz gehen. Den Länderberichten sei ein rigoroses Vorgehen gegen Regimekritiker und Kritikern des Ukrainekrieges zu entnehmen. Tätigkeiten von Oppositionsparteien würden drastisch eingeschränkt werden sowie Oppositionsvertreter unter massivem Druck, einschließlich Strafverfolgung und Haftstrafen, durch die Behörden geraten. Diese Personen könnten nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen. Durch überschießende Anwendung der Anti-Extremismus-Gesetzgebung würden politische Gegner in der russischen Föderation behindert werden. Wer sich offen gegen den Krieg in der Ukraine ausspreche, müsse mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen. Die Verwendung der Begriffe Krieg, Angriff und Invasion im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg sei verboten, stattdessen sei der Begriff „militärische Spezialoperation“ zu benutzen. Jegliche abweichende Meinung und alternative Informationen über den bewaffneten Konflikt in der Ukraine würde unterdrückt werden sowie die gesamte Internet-Kommunikation von der Regierung überwacht werden. Aus Länderberichten SWP/Fischer 19.4.2022 sowie BS 2024 im Vergleich zu UNHRCOM 1.12.2022 wurde ua. zitiert, dass eine Kriegszensur herrsche und die Presse- und Meinungsfreiheiten eingeschränkt sei. Alexej Nawalnyj sei im Jahre 2024 unter nach wie vor unklaren, hoch verdächtigen Umständen in der Strafhaft verstorben ist. Seine Anhänger, sowie zahlreiche prominente Oppositionspolitiker:Innen würden nach wie vor verhaftet und gerichtlich verfolgt werden. Die Mitarbeiter Nawalnyjs hätten Russland verlassen oder wurden verhaftet werden. Kürzlich wären drei Anwälte von Alexey Nawalny von einem russischen Gericht wegen angeblicher Mitarbeit in einer extremistischen Organisation zu mehreren Jahren Straflager verurteilt worden. Die Urteile würden als politisch motiviert gelten. Nach dem Tod von Alexej Nawalny hätten die Behörden die Repressalien gegen Nawalnys Stiftung für Korruptionsbekämpfung und andere mit ihm verbundene Gruppen fortgesetzt. Vier Journalist*innen seien im Zusammenhang mit Alexej Nawalnyj willkürlich "Mitarbeit in einer extremistischen Organisation" vorgeworfen worden. Weiters würden auch bereits inhaftierte Andersdenkende mit neuen konstruierten Anklagen überschüttet und vor Gericht gestellt werden. Im Juli 2024 seien die Theaterregisseurin Evgenia Berkovich und die Dramatikerin Svetlana Petriychuk aufgrund ihres preisgekrönten Theaterstück Finist Yasny Sokol über Frauen, die nach Syrien ausgereist waren und Mitglieder bewaffneter Gruppen geheiratet hatten, wegen "Rechtfertigung von Terrorismus" zu sechs Jahren Haft verurteilt worden Weiters sei im Juli 2024 der Pianist Pawel Kuschnir in der Haft verstorben, nachdem er einige Tage zuvor in einen Hungerstreik getreten wäre und auch keine Flüssigkeit mehr zu sich genommen hätte. Pawel Kuschnir hätte auf Youtube friedlich den Krieg gegen die Ukraine kritisiert und sei daraufhin wegen "öffentlicher Aufrufe zum Terrorismus" festgenommen worden. Im Oktober 2024 habe in St. Petersburg ein Prozess gegen sechs Aktivist*innen der Jugendbewegung Vesna begonnen, deren Anklagepunkte sich auf deren friedliche Aktivitäten gegen den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine bezogen hätten. Aus Amnesty International: The State of the World's Human Rights; Russland 2024, 29.April 2025 wurde weiters zitiert, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Oktober ausgesprochen habe, dass Russland mit seinem Gesetz über "ausländische Agenten" gegen die Rechte auf Meinungs- und Vereinigungsfreiheit sowie das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verstoße. Geklagt hätten 107 Organisationen und Einzelpersonen, die als "ausländische Agenten" eingestuft worden wären. Der BF befürchte wohlbegründete Verfolgung durch das russische Regime aufgrund seiner politischen Gesinnung, welche er insbesondere durch die Ablehnung, sich am Angriffskrieg auf die Ukraine zu beteiligen, zum Ausdruck gebracht hätte. Die Länderberichte, sowie unzählige Medienberichte würden bestätigen, dass oppositionell tätige und denkende Personen Verfolgungshandlungen und Anklagen fürchten müssten und daraus resultierend mit unverhältnismäßig hohen Strafen belegt werden würden. Die befürchtete Verfolgung des BF findet Deckung in aktuellen Länderberichten. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte zur Russischen Föderation seien Rechtsstaatlichkeit, Unabhängigkeit der Justiz und der effektive Rechtsschutz im Herkunftsstaat des BF massiv eingeschränkt. Berichtet werde von politisch und wirtschaftlich motivierter selektiver Strafverfolgung. Effektiven Schutz dagegen würden die Gerichte die Gerichte im Herkunftsstaat, unter anderem aufgrund der weit verbreiteten Korruption, nicht bieten. Die allgemeine Menschenrechtslage in Russland gestalte sich äußerst prekär. Insbesondere seien die Rechte auf Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit stark eingeschränkt. Andersdenkende seien mit willkürlicher Strafverfolgung, unfairen Verfahren und hohen Strafen konfrontiert. Berichtet werde zudem, dass Folter und andere Misshandlungen in Haft weit verbreitet wären. Dass die Haftbedingungen in Russland katastrophal, menschenunwürdig und von schwersten Menschenrechtsverletzungen geprägt wären, werde auch im aktuellen Länderinformationsblatt ausführlich dargelegt. Weiters wurde vorgebracht, dass aus dem aktuellen Länderinformationsblatt zur Russischen Föderation hervorgehe, dass eine asylrelevante Verfolgung und Bedrohung „der Beschwerdeführerin nicht vorliegt“. Der BF wolle aufgrund seiner politischen Gesinnung nicht in der Ukraine kämpfen und den von Präsident Putin geführten Angriffskrieg nicht unterstützen. Bei einer Rückkehr befürchte der eine Zwangsrekrutierung bzw. als Folge einer Verweigerung eine unmenschliche Behandlung, unfaire Gerichtsverfahren und Inhaftierung. Das Recht auf Reserve- und Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen sei in der Russischen Föderation nicht gewährleistet. Aus den aktuellen Länderberichten sei abzuleiten, dass die russische Regierung während des Ukrainekriegs systematisch Kriegsverbrechen begehe und der Konflikt nach wie vor von der wiederholten Verletzung des humanitären Völkerrechts geprägt wären. Es steht „zwar nicht fest, in welchem Bereich der BF exakt eingesetzt“ werden würde, es könne aber auf Basis der Berichtslage nicht ausgeschlossen werden, dass er sich an Kriegsverbrechen beteiligen müsse. Dem BF drohe bei einer Weigerung, einer erzwungenen Rekrutierung zum Militärdienst nachzukommen, als politischer Gegner in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im asylrelevanten Ausmaß verfolgt zu werden. Zum Vorbingen in der mündlichen Verhandlung am XXXX vor dem BVwG wurde festgehalten, dass der XXXX geborene BF keinerlei Berührungspunkte zum Herkunftsstaat seiner Eltern habe.Zum Vorbingen in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 vor dem BVwG wurde festgehalten, dass der römisch 40 geborene BF keinerlei Berührungspunkte zum Herkunftsstaat seiner Eltern habe. Es würden nur einige Verwandte des BF in der Russischen Föderation leben, zu denen gar kein oder nur seltener Kontakt bestehe. Darüber hinaus beherrsche der BF die russische Sprache nur rudimentär, die Kommunikation mit den Eltern erfolge die meiste Zeit auf Deutsch. Die Sitten und Gebräuche des Landes kenne der BF nicht. Ein mangelndes soziales Netz, sowie die Unkenntnis des Landes würden den BF in eine existenzielle Notlage bringen. Die Kernfamilie des BF befinde sich in Österreich und es bestehe zu diesen ein intensiver Kontakt. In XXXX sei der BF regelmäßig durch die Familie besucht worden, in XXXX wäre ein Besuch „leider für die Familie mit erheblichen Erschwernissen verbunden“. Die Kernfamilie des BF befinde sich in Österreich und es bestehe zu diesen ein intensiver Kontakt. In römisch 40 sei der BF regelmäßig durch die Familie besucht worden, in römisch 40 wäre ein Besuch „leider für die Familie mit erheblichen Erschwernissen verbunden“. Der BF sei sich der finanziellen und sozialen Lage seine Familie bewusst und wolle ihnen keine weiteren Schwierigkeiten aufbürden, weshalb nur über regelmäßige Telefonate Kontakt gehalten werden würde. Der BF sei in Österreich sozialisiert worden und kenne die hiesigen Sitten und Gebräuche sehr gut. Dies und seine hervorragenden Deutschkenntnisse habe er in der mündlichen Verhandlung durch seine ruhige und sachliche Art unter Beweis gestellt. Der BF habe konkrete und realistische Zukunftspläne, welche er erfüllen wolle. Er habe eine Schlosserlehre begonnen und wolle in diesem Bereich auch weiter arbeiten. In der Haft habe er versucht, seine Ausbildung weiterzuführen und Berufserfahrungen zu sammeln, um sich nach der Entlassung in den österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Er wolle so schnell wie möglich so viel Geld verdienen, um seine Familie zu versorgen und selbst eine Familie gründen zu können. Dem Suchtgiftkonsum habe der BF abgeschworen, sei „clean“ und wolle keinesfalls noch einmal in die Abhängigkeit abrutschen. Mit seinen Therapeuten und der Bewährungshilfe stehe der BF in engem Kontakt und wolle „die Zeit dazu nutzen, aus seinen Fehlern zu lernen um sich ein delinquenzfreies Leben weit Weg von der Sucht aufzubauen“. Letztlich wurde zusammenfassend vorgebracht, dass der BF in Österreich sozialisiert worden sei und sein gesamtes familiäres und soziales Umfeld im Bundesgebiet habe. Seine Straffälligkeit und den Suchtmittelmissbrauch habe der BF hinter sich gelassen und nehme die Hilfsangebote, die ihm zur Verfügung stehen, an, um sich ein stabiles und Delinquenz freies Leben aufzubauen. Die Russische Föderation sei dem BF vollkommen fremd und die Gefahr, zwangsrekrutiert oder wegen der Weigerung, sich rekrutieren zu lassen, als „Verräter“ inhaftiert oder getötet zu werden, seien „keine bloßen Schauermärchen, sondern tatsächlich Realität“. Eine Rückkehr in die Russische Föderation würde eine Verletzung der Rechte des BF nach Art. 2, 3 und 8 der EMRK bedeuten und mache eine Rückführung dorthin somit rechtswidrig. Letztlich wurde zusammenfassend vorgebracht, dass der BF in Österreich sozialisiert worden sei und sein gesamtes familiäres und soziales Umfeld im Bundesgebiet habe. Seine Straffälligkeit und den Suchtmittelmissbrauch habe der BF hinter sich gelassen und nehme die Hilfsangebote, die ihm zur Verfügung stehen, an, um sich ein stabiles und Delinquenz freies Leben aufzubauen. Die Russische Föderation sei dem BF vollkommen fremd und die Gefahr, zwangsrekrutiert oder wegen der Weigerung, sich rekrutieren zu lassen, als „Verräter“ inhaftiert oder getötet zu werden, seien „keine bloßen Schauermärchen, sondern tatsächlich Realität“. Eine Rückkehr in die Russische Föderation würde eine Verletzung der Rechte des BF nach Artikel 2, 3 und 8 der EMRK bedeuten und mache eine Rückführung dorthin somit rechtswidrig. 7.14.
- Nachgereicht wurde eine auf XXXX datierte Medikamentenübersicht, welcher zu entnehmen ist, dass dem BF ab 23.09.2025 die Medikamente XXXX ( ½ Tablette) und XXXX (2/3 Tablette) verschrieben wurden (OZ 10).7.14.
- Nachgereicht wurde eine auf römisch 40 datierte Medikamentenübersicht, welcher zu entnehmen ist, dass dem BF ab 23.09.2025 die Medikamente römisch 40 ( ½ Tablette) und römisch 40 (2/3 Tablette) verschrieben wurden (OZ 10). 7.14.
- Im Parteiengehör zu OZ 13 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, das Länderinformationsblatt zu Russland aus dem COI-CMS, Version 17 vom 23.12.2025 als Feststellungen zur Situation in Russland der Entscheidung zugrunde zu legen. Eine Stellungnahme hierzu ist beim Bundesverwaltungsgericht nicht eingelangt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Strafregisterabfrage durch. Es scheinen folgende Verurteilungen auf: 01) LG XXXX , XXXX , wegen § 135
(1)StGB, § 229
(1)StGB, § 107
(1)StGB, § 83
(1)StGB, § 84
(5)Z 2 StGB, § 134
(1)StGB, Datum der (letzten) Tat XXXX , 01) LG römisch 40 , römisch 40 , wegen Paragraph 135,
(1)StGB, Paragraph 229,
(1)StGB, Paragraph 107,
(1)StGB, Paragraph 83,
(1)StGB, Paragraph 84,
(5)Ziffer 2, StGB, Paragraph 134,
(1)StGB, Datum der (letzten) Tat römisch 40 , Freiheitsstrafe XXXX , bedingt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe, JugendstraftatFreiheitsstrafe römisch 40 , bedingt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe, Jugendstraftat zu XXXX , Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre, LG F.STRAFS. XXXX zu römisch 40 , Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre, LG F.STRAFS. römisch 40 02) LG F.STRAFS. XXXX , XXXX , wegen § 142
(1)StGB, Datum der (letzten) Tat XXXX 02) LG F.STRAFS. römisch 40 , römisch 40 , wegen Paragraph 142,
(1)StGB, Datum der (letzten) Tat römisch 40 Freiheitsstrafe XXXX , davon Freiheitsstrafe XXXX , bedingt, Probezeit 3 Jahre, JugendstraftatFreiheitsstrafe römisch 40 , davon Freiheitsstrafe römisch 40 , bedingt, Probezeit 3 Jahre, Jugendstraftat zu LG F.STRAFS. XXXX , aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX , bedingt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe, LG F.STRAFS. XXXX zu LG F.STRAFS. römisch 40 , aus der Freiheitsstrafe entlassen am römisch 40 , bedingt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe, LG F.STRAFS. römisch 40 zu LG F.STRAFS. XXXX , Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen, LG XXXX zu LG F.STRAFS. römisch 40 , Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen, LG römisch 40 zu LG F.STRAFS. XXXX , der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen, LG XXXX vom XXXX zu LG F.STRAFS. römisch 40 , der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen, LG römisch 40 vom römisch 40 03) LG XXXX , wegen § 142
(1)StGB, §§ 142
(1), 143
(1)2. Fall StGB, Datum der (letzten) Tat XXXX , Junge(r) Erwachsene(r)03) LG römisch 40 , wegen Paragraph 142,
(1)StGB, Paragraphen 142,
(1), 143
(1)2. Fall StGB, Datum der (letzten) Tat römisch 40 , Junge(
- r)Erwachsene(
- r)Freiheitsstrafe XXXX Freiheitsstrafe römisch 40 9. Mit Urteil des XXXX ist zu entnehmen, dass der BF am XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX verurteilt wurde. Der - im gegenständlichen Beschwerdeakt enthaltenen - gekürzten Urteilsausfertigung ist zu entnehmen, dass der BF schuldig sei:9. Mit Urteil des römisch 40 ist zu entnehmen, dass der BF am römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch 40 verurteilt wurde. Der - im gegenständlichen Beschwerdeakt enthaltenen - gekürzten Urteilsausfertigung ist zu entnehmen, dass der BF schuldig sei: - (A./2.) am XXXX im bewussten und gewolltem Zusammenwirken mit weiteren Unbekannten als Mittäter eine namentlich genannte Person durch einen Faustschlag vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, wodurch diese Person zumindest eine Hautrötung im Gesicht davontrug, - (A./2.) am römisch 40 im bewussten und gewolltem Zusammenwirken mit weiteren Unbekannten als Mittäter eine namentlich genannte Person durch einen Faustschlag vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, wodurch diese Person zumindest eine Hautrötung im Gesicht davontrug, - (3./
- a)am XXXX im bewussten und gewolltem Zusammenwirken mit weiteren Unbekannten eine andere, namentlich genannten Person durch Schläge und Tritte gegen den Kopf Faustschlag vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, wodurch dieser eine Prellung mit Blutergussbildung im Bereich des linken Jochbeins und der linken Augenregion sowie eine Prellung der rechten Unterkieferseite davontrug,- (3./
- a)am römisch 40 im bewussten und gewolltem Zusammenwirken mit weiteren Unbekannten eine andere, namentlich genannten Person durch Schläge und Tritte gegen den Kopf Faustschlag vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, wodurch dieser eine Prellung mit Blutergussbildung im Bereich des linken Jochbeins und der linken Augenregion sowie eine Prellung der rechten Unterkieferseite davontrug, - (3./
- b)am XXXX eine weitere namentlich genannte Person durch Schläge und Tritte gegen den Kopf vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, wodurch dieser eine Gehirnerschütterung mit retrograder Amnesie und Prellungen erlitt.- (3./
- b)am römisch 40 eine weitere namentlich genannte Person durch Schläge und Tritte gegen den Kopf vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, wodurch dieser eine Gehirnerschütterung mit retrograder Amnesie und Prellungen erlitt. Unter B.) ist der gekürzten Urteilsausfertigung zu entnehmen, dass der BF schuldig sei, zu A./2 und 3) die Körperverletzung jeweils mit zwei Personen in verabredeter Verbindung – insbesondere im Rahmen einer fortlaufend Konfrontation in einem namentlich genannten Einkaufszentrum suchenden XXXX begangen habe.Unter B.) ist der gekürzten Urteilsausfertigung zu entnehmen, dass der BF schuldig sei, zu A./2 und 3) die Körperverletzung jeweils mit zwei Personen in verabredeter Verbindung – insbesondere im Rahmen einer fortlaufend Konfrontation in einem namentlich genannten Einkaufszentrum suchenden römisch 40 begangen habe. Unter D.) ist der gekürzten Urteilsausfertigung zu entnehmen, dass der BF schuldig sei, namentlich genannte Personen zumindest mit Verletzungen am Körper gefährlich bedroht habe, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Dies indem er gemeinsam mit einer weiteren Person als Mittäter am XXXX einer namentlich genannten weiblichen und männlichen Person seine der Absicht bekundet habe, deren Sohn bzw. Bruder zu schlagen, sowie dies mit den Worten „die Sache sehe nicht gut für diesen aus“ bekräftigt hätte.Unter D.) ist der gekürzten Urteilsausfertigung zu entnehmen, dass der BF schuldig sei, namentlich genannte Personen zumindest mit Verletzungen am Körper gefährlich bedroht habe, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Dies indem er gemeinsam mit einer weiteren Person als Mittäter am römisch 40 einer namentlich genannten weiblichen und männlichen Person seine der Absicht bekundet habe, deren Sohn bzw. Bruder zu schlagen, sowie dies mit den Worten „die Sache sehe nicht gut für diesen aus“ bekräftigt hätte. Unter E.) ist der gekürzten Urteilsausfertigung zu entnehmen, dass der BF mit zwei weiteren Personen schuldig sei, am XXXX , ein fremdes Gut (Bargeldbetrag XXXX ), das sie gefunden hätten, sich oder einem Dritten zugeeignet habe sowie sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichert hätte, in dem sie diesen Betrag aus der kurz zuvor aus der Tasche gefallen Geldbörse entnahmen (I.). Die Geldbörse der namentlich genannten Person hätten die Täter in weiterer Folge in einen Papiercontainer geworfen (II.) und damit die Genannte mit einem XXXX nicht übersteigenden Betrag geschädigt. Weil der Führerschein der Genannten sich in dieser Geldbörse befunden hätte, habe der BF mit der weiteren Person eine Urkunde unterdrückt (III.).Unter E.) ist der gekürzten Urteilsausfertigung zu entnehmen, dass der BF mit zwei weiteren Personen schuldig sei, am römisch 40 , ein fremdes Gut (Bargeldbetrag römisch 40 ), das sie gefunden hätten, sich oder einem Dritten zugeeignet habe sowie sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichert hätte, in dem sie diesen Betrag aus der kurz zuvor aus der Tasche gefallen Geldbörse entnahmen (römisch eins.). Die Geldbörse der namentlich genannten Person hätten die Täter in weiterer Folge in einen Papiercontainer geworfen (römisch zwei.) und damit die Genannte mit einem römisch 40 nicht übersteigenden Betrag geschädigt. Weil der Führerschein der Genannten sich in dieser Geldbörse befunden hätte, habe der BF mit der weiteren Person eine Urkunde unterdrückt (römisch drei.). Der BF habe zu A./2 und 3. zweifach das Verbrechen der Schweren Körperverletzung nach den § 83 Abs 1 StGB und § 84 Abs.5 Z 2 StGB, zu D./2), zweifach das Vergehen der Gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, zu E.I.), das Vergehen der Fundunterschlagung nach § 134 Abs. 1 StGB, zu E.II.), das Vergehen der Dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB, ZU E.III.) und das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB begangen.Der BF habe zu A./2 und 3. zweifach das Verbrechen der Schweren Körperverletzung nach den Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Paragraph 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB, zu D./2), zweifach das Vergehen der Gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, zu E.I.), das Vergehen der Fundunterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins, StGB, zu E.II.), das Vergehen der Dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB, ZU E.III.) und das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB begangen. Bei der Strafbemessung wurde teilweises Tatsachengeständnis und bisheriger ordentlicher Lebenswandel als mildernd gewertet. Erschwerend wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und Deliktsqualifikation bei der Körperverletzung gewertet. Der gekürzten Urteilsausfertigung weiters zu entnehmen, dass der BF zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt worden sei. Der BF werde darüber hinaus mit einer weiteren namentlich genannten Person schuldig gesprochen, zur ungeteilten Hand einem namentlich genannten Privatbeteiligten XXXX sowie einem weiteren namentlich genannten Privatbeteiligten XXXX zu bezahlen.Der gekürzten Urteilsausfertigung weiters zu entnehmen, dass der BF zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt worden sei. Der BF werde darüber hinaus mit einer weiteren namentlich genannten Person schuldig gesprochen, zur ungeteilten Hand einem namentlich genannten Privatbeteiligten römisch 40 sowie einem weiteren namentlich genannten Privatbeteiligten römisch 40 zu bezahlen. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde gemäß §43 Abs. 1 StGB unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden. Mittels Beschluss wurde dem BF für die Dauer der Probezeit die Bewährungshilfe angeordnet.Die verhängte Freiheitsstrafe wurde gemäß §43 Absatz eins, StGB unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden. Mittels Beschluss wurde dem BF für die Dauer der Probezeit die Bewährungshilfe angeordnet. 9.1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu AZ XXXX wurde der BF schuldig gesprochen, am XXXX mit unbekannten Personen mehreren namentlich genannten Opfern Bargeld XXXX gestohlen zu haben. Dies indem er mit den anderen unbekannten Personen die Opfer umstellte und unter der Androhung von Schlägen zur Herausgabe von Bargeld aufforderte.9.1. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 zu AZ römisch 40 wurde der BF schuldig gesprochen, am römisch 40 mit unbekannten Personen mehreren namentlich genannten Opfern Bargeld römisch 40 gestohlen zu haben. Dies indem er mit den anderen unbekannten Personen die Opfer umstellte und unter der Androhung von Schlägen zur Herausgabe von Bargeld aufforderte. Der BF wurde wegen des Verbrechens des Raubes nach wegen § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten, XXXX , mit einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Der BF wurde wegen des Verbrechens des Raubes nach wegen Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 Monaten, römisch 40 , mit einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Bei der Strafbemessung wurde das reumütige Geständnis mildernd und das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe als erschwerend gewertet. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil des XXXX wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil des römisch 40 wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. 9.2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF wegen dem Verbrechen des Schweren Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB sowie §§ 142 Abs. 1 und 143 Abs 1 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt.9.2. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen dem Verbrechen des Schweren Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB sowie Paragraphen 142, Absatz eins und 143 Absatz eins, 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt. Dem Urteil ist zu entnehmen (I./A.), dass der BF gemeinsam mit weiteren namentlich genannten sowie bislang unbekannten Personen im bewussten und gewollten Zusammenwirken unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person bzw. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen hätte bzw. wegzunehmen versucht hätte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Dies erfolgte, indem er am XXXX in XXXX gemeinsam mit den genannten und weiteren auszuforschenden Personen eine namentlich genannte Person mit einem Schlagstock bedroht und sie dazu veranlasst habe, mitzukommen. In weiterer Folge habe er ihr Faustschläge ins Gesicht versetzt. Als das Opfer zu Boden ging, sei er von einigen dieser Gruppe mit den Füßen auf sie eingetreten. Schließlich habe der BF als Mittäter der genannten Person eine Jacke der XXXX im Wert von XXXX sowie XXXX in bar weggenommen. Der Raub sei unter Verwendung einer Waffe verübt worden.Dem Urteil ist zu entnehmen (römisch eins./A.), dass der BF gemeinsam mit weiteren namentlich genannten sowie bislang unbekannten Personen im bewussten und gewollten Zusammenwirken unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person bzw. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen hätte bzw. wegzunehmen versucht hätte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Dies erfolgte, indem er am römisch 40 in römisch 40 gemeinsam mit den genannten und weiteren auszuforschenden Personen eine namentlich genannte Person mit einem Schlagstock bedroht und sie dazu veranlasst habe, mitzukommen. In weiterer Folge habe er ihr Faustschläge ins Gesicht versetzt. Als das Opfer zu Boden ging, sei er von einigen dieser Gruppe mit den Füßen auf sie eingetreten. Schließlich habe der BF als Mittäter der genannten Person eine Jacke der römisch 40 im Wert von römisch 40 sowie römisch 40 in bar weggenommen. Der Raub sei unter Verwendung einer Waffe verübt worden. Weiters habe am XXXX eine namentlich genannte Person nach Versetzung in Angst und Unruhe durch den BF diesem seine Geldbörse ausgehändigt. Der BF habe sich XXXX in bar aus dieser Geldbörse herausgenommen und der namentlich genannte Person gedroht, diese „ XXXX zu schlagen“. Um das Opfer nachhaltig Angst einzuflößen, habe er dessen persönliche Dokumente und die Handynummer mit seinem Mobiltelefon fotografiert und sei damit auch in Kenntnis des Wohnortes des Opfers gewesen. Nach dem Vorfall soll das Opfer von einer unbekannten Person angerufen und ihm gedroht worden, dass „ihm etwas Schlimmes passieren werde“, wenn er zur Polizei gehe. Weiters wurde dem Opfer mitgeteilt, dass es für XXXX beschützt werden würde.Weiters habe am römisch 40 eine namentlich genannte Person nach Versetzung in Angst und Unruhe durch den BF diesem seine Geldbörse ausgehändigt. Der BF habe sich römisch 40 in bar aus dieser Geldbörse herausgenommen und der namentlich genannte Person gedroht, diese „ römisch 40 zu schlagen“. Um das Opfer nachhaltig Angst einzuflößen, habe er dessen persönliche Dokumente und die Handynummer mit seinem Mobiltelefon fotografiert und sei damit auch in Kenntnis des Wohnortes des Opfers gewesen. Nach dem Vorfall soll das Opfer von einer unbekannten Person angerufen und ihm gedroht worden, dass „ihm etwas Schlimmes passieren werde“, wenn er zur Polizei gehe. Weiters wurde dem Opfer mitgeteilt, dass es für römisch 40 beschützt werden würde. Zu Urteilsfaktum I.A. wurde weiters angeführt, dass sich die Angeklagten nicht geständig verantworten. Festgehalten wird, dass die langjährige Freundschaft eines Zeugen zum BF Zweifel hinsichtlich des Wahrheitsgehalts seiner Aussagen betreffend die Anwesenheit des BF bei einem Vorfall aufkommen ließ, welcher nach Eindruck des Schöffensenats hohes Ansehen in der Gruppe genießt und die Position eines „Anführers“ eingenommen habe. Weiters wird unter anderem in dem Urteil festgehalten, dass sich der BF der Rechtswohltat nach der bedingten Strafnachsicht nicht würdig gezeigt habe, da er die Anordnung des Gerichts auf Bewährungshilfe gröblich missachtet hätte und keinerlei Anzeichen gesetzt habe, sich sozial zu integrieren.Zu Urteilsfaktum römisch eins.A. wurde weiters angeführt, dass sich die Angeklagten nicht geständig verantworten. Festgehalten wird, dass die langjährige Freundschaft eines Zeugen zum BF Zweifel hinsichtlich des Wahrheitsgehalts seiner Aussagen betreffend die Anwesenheit des BF bei einem Vorfall aufkommen ließ, welcher nach Eindruck des Schöffensenats hohes Ansehen in der Gruppe genießt und die Position eines „Anführers“ eingenommen habe. Weiters wird unter anderem in dem Urteil festgehalten, dass sich der BF der Rechtswohltat nach der bedingten Strafnachsicht nicht würdig gezeigt habe, da er die Anordnung des Gerichts auf Bewährungshilfe gröblich missachtet hätte und keinerlei Anzeichen gesetzt habe, sich sozial zu integrieren. Der BF habe das Verbrechen des schweren Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und 143 Abs. 1 2. Fall StGB sowie das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB begangen. Der BF habe das Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und 143 Absatz eins, 2. Fall StGB sowie das Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB begangen. Bei der Strafbemessung wurde das reumütige Geständnis sowie der Beitrag zur Wahrheitsfindung als mildernd gewertet. Als erschwerend wurde gewertet, dass der BF, nachdem er das Haftübel bereits verspürt haben müsste sowie nach zwei einschlägigen Vorstrafen, zwei Verbrechen begangen habe und rasch rückfällig wurde. 9.2.1. Dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX ist weiters zu entnehmen, dass der Bruder des BF namens XXXX zu einer Freiheitsstrafe von XXXX , davon XXXX bedingt, verurteilt wurde.9.2.1. Dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 ist weiters zu entnehmen, dass der Bruder des BF namens römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 , davon römisch 40 bedingt, verurteilt wurde. 9.2.2. Mit Beschluss des XXXX vom XXXX wurde der Beschwerde gegen das Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX insofern teilweise Folge gegeben, dass gemäß § 53 Abs. 1 StGB iVm § 494 Abs. 1 Z 2 StPO vom Widerruf der mit Urteil des XXXX vom XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen wurde (AS 315). Im Übrigen wurde der Beschwerde des BF nicht Folge gegeben. 9.2.2. Mit Beschluss des römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerde gegen das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 insofern teilweise Folge gegeben, dass gemäß Paragraph 53, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 494, Absatz eins, Ziffer 2, StPO vom Widerruf der mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen wurde (AS 315). Im Übrigen wurde der Beschwerde des BF nicht Folge gegeben. Der Begründung ist ua. zu entnehmen, dass der BF nach der zuletzt gewährten bedingten Entlassung am XXXX mit Beschluss des XXXX und sohin gerade ein Jahr danach trotz Anordnung der Bewährungshilfe das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB begangen habe. Der Begründung ist ua. zu entnehmen, dass der BF nach der zuletzt gewährten bedingten Entlassung am römisch 40 mit Beschluss des römisch 40 und sohin gerade ein Jahr danach trotz Anordnung der Bewährungshilfe das Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB begangen habe. Aufgrund der dadurch dokumentierten Uneinsichtigkeit des BF und des bei ihm vorhandenen tief verwurzelten Charakterdefizits sei es geboten zusätzlich zu der verhängten unbedingten XXXX Freiheitsstrafe auch die mit Urteil des XXXX mit XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht sowie die mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX gewährte bedingte Entlassung zu widerrufen, um dem Rechtsbrecher deutlich vor Augen zu führen, dass er im Hinkunft bei neuerlichen Gewalt- und Vermögensdelikten angesichts seines massiven einschlägig getrübten Vorlebens nicht mit der Milde des Gerichts wird rechnen können, wodurch dieser vielleicht doch noch zu einem deliktfreien Lebenswandel zu bewegen sei.Aufgrund der dadurch dokumentierten Uneinsichtigkeit des BF und des bei ihm vorhandenen tief verwurzelten Charakterdefizits sei es geboten zusätzlich zu der verhängten unbedingten römisch 40 Freiheitsstrafe auch die mit Urteil des römisch 40 mit römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht sowie die mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 gewährte bedingte Entlassung zu widerrufen, um dem Rechtsbrecher deutlich vor Augen zu führen, dass er im Hinkunft bei neuerlichen Gewalt- und Vermögensdelikten angesichts seines massiven einschlägig getrübten Vorlebens nicht mit der Milde des Gerichts wird rechnen können, wodurch dieser vielleicht doch noch zu einem deliktfreien Lebenswandel zu bewegen sei. 9.3. Dem Abschlussbericht der Landepolizeidirektion XXXX zu GZ XXXX vom XXXX ist ua. zu entnehmen, dass sich der BF bei der Beschuldigtenvernehmung nicht geständig gezeigt habe und sinngemäß angegeben hätte sich nicht genau erinnern zu können, ob er am Vorfalltag des XXXX in XXXX gewesen zu sein und angab zuletzt im XXXX an der Tatörtlichkeit gewesen zu sein, aber nicht zum Tatzeitpunkt.9.3. Dem Abschlussbericht der Landepolizeidirektion römisch 40 zu GZ römisch 40 vom römisch 40 ist ua. zu entnehmen, dass sich der BF bei der Beschuldigtenvernehmung nicht geständig gezeigt habe und sinngemäß angegeben hätte sich nicht genau erinnern zu können, ob er am Vorfalltag des römisch 40 in römisch 40 gewesen zu sein und angab zuletzt im römisch 40 an der Tatörtlichkeit gewesen zu sein, aber nicht zum Tatzeitpunkt. 9.3.1. Hierzu in der mündlichen Verhandlung am XXXX vor dem BVwG befragt, gab der BF an, sich nicht daran erinnern zu können.9.3.1. Hierzu in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 vor dem BVwG befragt, gab der BF an, sich nicht daran erinnern zu können. 10. Einen im Akt befindlichen Auszug aus dem XXXX ist zu entnehmen, dass der BF von XXXX Arbeitslosengeld (AMS XXXX Jugendliche I) bezogen hat (AS 383f).10. Einen im Akt befindlichen Auszug aus dem römisch 40 ist zu entnehmen, dass der BF von römisch 40 Arbeitslosengeld (AMS römisch 40 Jugendliche römisch eins) bezogen hat (AS 383f). Von XXXX war er XXXX als Arbeiter beschäftigt.Von römisch 40 war er römisch 40 als Arbeiter beschäftigt. Von XXXX war er als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der XXXX XXXX beschäftigt (AS 381).Von römisch 40 war er als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der römisch 40 römisch 40 beschäftigt (AS 381). 10.1. Einem aktuellen Auszug aus dem XXXX ist zu entnehmen, dass im Zeitraum XXXX kein Dienstgeber gefunden werden kann (OZ 2).10.1. Einem aktuellen Auszug aus dem römisch 40 ist zu entnehmen, dass im Zeitraum römisch 40 kein Dienstgeber gefunden werden kann (OZ 2). II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt: 1. Feststellungen 1.1. Zur Person des BF 1.1.1. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der XXXX an und bekennt sich dem XXXX . Seine Muttersprache ist XXXX . Er verfügt über ausreichende Kenntnisse der russischen Sprache, um sich im Alltag zu verständigen.1.1.1. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der römisch 40 an und bekennt sich dem römisch 40 . Seine Muttersprache ist römisch 40 . Er verfügt über ausreichende Kenntnisse der russischen Sprache, um sich im Alltag zu verständigen. 1.1.2. Im XXXX reiste er als Minderjähriger gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , wurde dem BF der Status eines Asylberechtigten im Familienverfahren nach § 10 AsylG 1997 erteilt. Nach § 12 AsylG 1997 wurde festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1.1.2. Im römisch 40 reiste er als Minderjähriger gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , wurde dem BF der Status eines Asylberechtigten im Familienverfahren nach Paragraph 10, AsylG 1997 erteilt. Nach Paragraph 12, AsylG 1997 wurde festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1.1.3. Der BF hat nach eigenen Angaben XXXX lang eine Volkschule sowie bis zur zweiten Klasse eine Mittelschule im Bundesgebiet besucht. 1.1.3. Der BF hat nach eigenen Angaben römisch 40 lang eine Volkschule sowie bis zur zweiten Klasse eine Mittelschule im Bundesgebiet besucht. Eine Berufsausbildung hat er nicht abgeschlossen. Nach eigenen Angaben hat er in XXXX eine Lehre zum Schlosser begonnen, diese aber nach einem Jahr abgebrochen.Eine Berufsausbildung hat er nicht abgeschlossen. Nach eigenen Angaben hat er in römisch 40 eine Lehre zum Schlosser begonnen, diese aber nach einem Jahr abgebrochen. 1.1.3. Der BF leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Gelegentlich nimmt er schlaffördernde Medikation ein. Nach eigenen Angaben hat er seit seiner Inhaftierung gelegentlich XXXX missbräuchlich konsumiert.1.1.3. Der BF leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Gelegentlich nimmt er schlaffördernde Medikation ein. Nach eigenen Angaben hat er seit seiner Inhaftierung gelegentlich römisch 40 missbräuchlich konsumiert. 1.2. Zur Straffälligkeit des BF 1.2.1. Der BF ist im Bundesgebiet bescholten. Die unter I.8.f. und I.9.f. angeführten Verurteilungen werden festgestellt.1.2.1. Der BF ist im Bundesgebiet bescholten. Die unter römisch eins.8.f. und römisch eins.9.f. angeführten Verurteilungen werden festgestellt. 1.2.2. Gegenwärtig verbüßt er eine Haftstrafe in XXXX . Nach eigenen Angaben hat der BF in der Justizanstalt missbräuchlich XXXX konsumiert.1.2.2. Gegenwärtig verbüßt er eine Haftstrafe in römisch 40 . Nach eigenen Angaben hat der BF in der Justizanstalt missbräuchlich römisch 40 konsumiert. 1.2.3. Der BF wurde nachdem er das Haftübel bereits verspürt haben müsste sowie nach zwei einschlägigen Vorstrafen rasch rückfällig. 1.3. Zur Aberkennung des Asylstatus 1.3.1. Dem BF wurde im Jahre XXXX der Status eines Asylberechtigten im Familienverfahren nach § 10 AsylG 1997 (Asylerstreckung), wobei sein Vater als Bezugsperson herangezogen wurde. 1.3.1. Dem BF wurde im Jahre römisch 40 der Status eines Asylberechtigten im Familienverfahren nach Paragraph 10, AsylG 1997 (Asylerstreckung), wobei sein Vater als Bezugsperson herangezogen wurde. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , wurde dem BF der mit Bescheid XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gem. § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, weiters gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und die Zulässigkeit der Abschiebung gem. § 46 FPG in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt V). Gem. § 53 Abs. 3 Z 3 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von XXXX Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde nach § 55 Abs. 1 und 2 FPG mit zwei Wochen ab Entlassung aus der Strafhaft festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , wurde dem BF der mit Bescheid römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und gem. Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, weiters gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und die Zulässigkeit der Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf). Gem. Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 3, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von römisch 40 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde nach Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG mit zwei Wochen ab Entlassung aus der Strafhaft festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.3.2. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem Vater des BF namens XXXX der Status des Asylberechtigten aberkannt. 1.3.2. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde dem Vater des BF namens römisch 40 der Status des Asylberechtigten aberkannt. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Mutter des BF namens XXXX der Status einer Asylberechtigten aberkannt.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Mutter des BF namens römisch 40 der Status einer Asylberechtigten aberkannt. 1.3.3. Der BF ist keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Russische Föderation ausgesetzt. 1.4. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation Aus dem ins Verfahren eingeführten und im aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (in der Folge: LIB) zitierten Länderberichten zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation ergibt sich Folgendes: 1.4.1. Sicherheitslage - Nordkaukasus Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren weitgehend stabilisiert, jedoch nimmt die Zahl an Terrorangriffen in der Region in den letzten Jahren wieder leicht zu. Es ist derzeit nicht von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen. Dennoch finden vereinzelt Anschläge statt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) bzw. zuletzt auch mit von der Ukraine initiiertem Terrorismus in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.10.2025): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2025). Das sogenannte Kaukasus-Emirat ist aus dem Nordkaukasus gänzlich vertrieben worden (PONARS Eurasia/Ratelle - Program on New Approaches to Research and Security in Eurasia (Herausgeber), Ratelle, Jean-François (Autor) (3.6.2024): Anti-Kremlin Militant Activities in and Around the Russian Federation: What to Expect after the Crocus City Hall Terrorist Attack (Policy Memo 899)/Ratelle 3.6.2024). Angriffe auf Polizisten nehmen zu (KR - Kawkas.Realii (4.5.2024): Военное подразделение для главы МЧС по Чечне. Итоги недели [Bann über Leiter Katastrophenschutzministeriums in Tschetschenien. Wochenbilanz]). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Antiterroraktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC - Overseas Security Advisory Council [USA] (26.12.2024): Russia Country Security Report). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia). 1.4.1.1. Sicherheitslage - Tschetschenien Die Sicherheitslage kann als stabil bezeichnet werden (AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (ekoder - Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK - Kaukasischer Knoten (9.4.2025): Чечня после КТО: диверсии, теракты, похищения [Tschetschenien nach der Antiterroroperation: Sabotagen, Terroranschläge, Entführungen]). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige zum Verlassen der Republik gezwungen werden (USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismuskommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK - Nationales Antiterrorismuskomitee [Russland] (o.D.a): Чеченская Республика [Republik Tschetschenien]). 1.4.2. Rechtschutz und Justizwesen in der Russischen Föderation Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetscheniens und Dagestans. Gemäß der Verfassung sind die Rechte und Freiheiten der Menschen rechtlich geschützt, und die Russische Föderation ist ein Rechtsstaat. Richter sind unabhängig und unabsetzbar. Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichte auf föderaler Ebene werden vom Staatspräsidenten ernannt. Dieser initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes. Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte (Regionen) werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom Staatspräsidenten ernannt und von diesem entlassen. Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben. Gemäß der Verfassung werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt. Die Verfassung garantiert ein Doppelbestrafungsverbot (Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022). 1.4.2.1. Rechtschutz und Justizwesen in der Teilrepublik Tschetschenien Tschetschenien verwaltet sich im Rechtsbereich weitgehend selbst (KAS/Perovic - Perovic, Jeronim (Autor), Konrad-Adenauer-Stiftung (Herausgeber) (12.12.2022): Staat im Staate - Tschetschenien als inneres Ausland). Gemäß der tschetschenischen Verfassung gibt es in Tschetschenien föderale Gerichte, den Verfassungsgerichtshof und Friedensgerichte. Friedensrichter sind als Gericht erster Instanz für die Überprüfung von Zivil-, Verwaltungs- und strafrechtlichen Fällen zuständig (Verfassung TSNE - Verfassung der Republik Tschetschenien [Russland] (23.3.2003): Конституция Чеченской Республики (принята 23 марта 2003 г.) (с изменениями и дополнениями) [Verfassung der Republik Tschetschenien (verabschiedet am 23. März 2003)). Behörden verletzen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken (USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia). Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat; einschließlich der Tradition der Blutrache) und Scharia-Recht (AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024)). Die Regierung Tschetscheniens fördert offen Gewohnheits- und Scharia-Recht, obwohl ihr formal die Umsetzung des staatlichen Rechts obliegt (Lazarev - Lazarev, Egor (2.2023): State-Building as Lawfare - Custom, Sharia, and State Law in Postwar Chechnya. 1. Aufl. Cambridge: Cambridge University Press). Tschetscheniens Normen und Regeln entfalten oft Vorrang vor der russischen Gesetzgebung, vor allem wenn es um die tschetschenische Identität und den Islam geht (PONARS Eurasia/Ratelle/Iliyasov - Program on New Approaches to Research and Security in Eurasia (Herausgeber), Ratelle, Jean-François (Autor), Iliyasov, Marat (Autor) (18.12.2023): Ramzan Kadyrov: Between Putin’s Loyal Praetorian Guard and Devoted Servant of the Chechen People (Policy Memo 869)). Gemäß der Aussage eines Menschenrechtsverteidigers existiert in Tschetschenien ein einziges Gesetz, nämlich „Ramsan sagte“ (KR - Kawkas.Realii (1.9.2025): "Это приведет к мести". Похищения людей в Чечне [„Das führt zu Rache“]. Das Republiksoberhaupt ruft zu außergerichtlichen Bestrafungen auf (KR - Kawkas.Realii (4.1.2024): В Чечне силовики пришли к родственникам авторов оппозиционного канала [In Tschetschenien kamen Silowiki zu Verwandten der Urheber eines Oppositionskanals]. Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional sowie von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI - Russische Agentur für Rechts- und Gerichtsinformationen (4.4.2022): Шариат и адат: по каким законам живут мусульмане Кавказа [Scharia und Adat: nach welchen Gesetzen Muslime des Kaukasus leben]). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach - Gumppenberg, Marie-Carin, Steinbach, Udo
(2018): Der Kaukasus. Geschichte - Kultur - Politik. 3. Aufl. München: C.H.Beck). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vgl. Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache kennt keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen. Als Alternative wurden Geldstrafen eingeführt. Im Jahr 2010 gründete Kadyrow die „Kommission für nationale Versöhnung“, welche auf die Lösung von Blutfehdekonflikten abzielte. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KK 27.6.2024). Die Versöhnung verfeindeter Familien geschieht häufig auf Druck der Behörden (KK 6.1.2024). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß § 105 des russischen Strafgesetzbuchs zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (StGB RUSS 17.11.2025). [zum Thema Todesstrafe siehe Kapitel Todesstrafe]Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional sowie von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI - Russische Agentur für Rechts- und Gerichtsinformationen (4.4.2022): Шариат и адат: по каким законам живут мусульмане Кавказа [Scharia und Adat: nach welchen Gesetzen Muslime des Kaukasus leben]). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach - Gumppenberg, Marie-Carin, Steinbach, Udo
(2018): Der Kaukasus. Geschichte - Kultur - Politik.
- Aufl. München: C.H.Beck). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vergleiche Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache kennt keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen. Als Alternative wurden Geldstrafen eingeführt. Im Jahr 2010 gründete Kadyrow die „Kommission für nationale Versöhnung“, welche auf die Lösung von Blutfehdekonflikten abzielte. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KK 27.6.2024). Die Versöhnung verfeindeter Familien geschieht häufig auf Druck der Behörden (KK 6.1.2024). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß Paragraph 105, des russischen Strafgesetzbuchs zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (StGB RUSS 17.11.2025). [zum Thema Todesstrafe siehe Kapitel Todesstrafe] Im islamischen Rechtssystem (Scharia) trägt nur der Einzelne die Schuld für begangene Taten. Traditionelle Hauptanwendungsgebiete der Scharia sind Familien-, Erbrecht und teilweise Vermögensrecht (Gumppenberg/Steinbach 2018). 1.4.
- Sicherheitsbehörden Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde (Rosgwardija) sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der Inlandsgeheimdienst FSB genießt sehr weitreichende Zuständigkeiten und Befugnisse (AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand:
- Juli 2024). Er ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Korruptions- sowie Verbrechensbekämpfung befasst (FGFSB RUSS - Föderales Gesetz zum Föderalen Sicherheitsdienst [Russland] (1.4.2025): Федеральный закон (N 40-ФЗ; 3.4.1995, idF 1.4.2025): О федеральной службе безопасности [Föderales Gesetz: Über den Föderalen Sicherheitsdienst). Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde (Rosgwardija) sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der Inlandsgeheimdienst FSB genießt sehr weitreichende Zuständigkeiten und Befugnisse (AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand:
- Juli 2024). Er ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Korruptions- sowie Verbrechensbekämpfung befasst (FGFSB RUSS - Föderales Gesetz zum Föderalen Sicherheitsdienst [Russland] (1.4.2025): Федеральный закон (N 40-ФЗ; 3.4.1995, in der Fassung 1.4.2025): О федеральной службе безопасности [Föderales Gesetz: Über den Föderalen Sicherheitsdienst). In manchen Fällen ist der FSB zur Befehligung von Einheiten der Streitkräfte berechtigt. Maßnahmen im Bereich der Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert und vom FSB, unterstützt vom Innenministerium und der Nationalgarde, durchgeführt (USDOS - United States Department of State [USA] (12.12.2024): Country Report on Terrorism 2023 - Chapter 1 - Russia). Neben dem Inlandsgeheimdienst gibt es auch einen Auslandsgeheimdienst (SWR RUSS o.D.). Die Polizei gehört zum Innenministerium (FGP RUSS - Föderales Gesetz zur Polizei [Russland] (28.11.2025): Федеральный закон (N 3-ФЗ; 7.2.2011, idF 28.11.2025): О полиции [Föderales Gesetz: Über die Polizei]; vgl. Innenministerium RUSS o.D.) und ist für die Kriminalitätsbekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuständig (FGP RUSS 28.11.2025). In manchen Fällen ist der FSB zur Befehligung von Einheiten der Streitkräfte berechtigt. Maßnahmen im Bereich der Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert und vom FSB, unterstützt vom Innenministerium und der Nationalgarde, durchgeführt (USDOS - United States Department of State [USA] (12.12.2024): Country Report on Terrorism 2023 - Chapter 1 - Russia). Neben dem Inlandsgeheimdienst gibt es auch einen Auslandsgeheimdienst (SWR RUSS o.D.). Die Polizei gehört zum Innenministerium (FGP RUSS - Föderales Gesetz zur Polizei [Russland] (28.11.2025): Федеральный закон (N 3-ФЗ; 7.2.2011, in der Fassung 28.11.2025): О полиции [Föderales Gesetz: Über die Polizei]; vergleiche Innenministerium RUSS o.D.) und ist für die Kriminalitätsbekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuständig (FGP RUSS 28.11.2025). Bei der Polizei herrscht ein beträchtlicher Personalmangel (MoD@DefenceHQ - Ministry of Defence - @DefenceHQ [United Kingdom] (30.3.2025): Defence Intelligence Update on Ukraine [benutzergenerierter Inhalt]; vgl.RAD/Haven - Haven, Kurt (Autor), Russian Analytical Digest (Herausgeber) (20.1.2025): Reforms of the Russian Police and Staffing Gap Consequences (Russian Analytical Digest Nr. 323)): Gemäß Berichten hat im März 2025 der Innenminister von 172.000 offenen Stellen im Innenministerium gesprochen. Infolgedessen haben einige russische Zivilpersonen bewaffnete Selbstverteidigungseinheiten gebildet (MoD@DefenceHQ 30.3.2025). Die dem Staatspräsidenten direkt unterstellte Nationalgarde unterstützt