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W298 2291079-1

Obsah (11)Art. 133§ 6§ 27§ 24§ 28§ 31Art. 130Art. 51§ 1§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2026 GeschäftszahlW298 2291079-1 Spruch, W298 2291079-1/17E im namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 05.12.2023 brachte XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführerin) eine Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde, (im Weiteren: belangte Behörde) ein. In ihrer Beschwerde führte sie zusammengefasst aus, dass die Bezirkshauptmannschaft XXXX (mitbeteiligte Partei) ohne Kenntnis der Beschwerdeführerin ein Verfahren nach dem NÖ Jagdgesetz zur Zl. XXXX wegen ihrer Nebentätigkeit als Christbaumbäuerin eingeleitet habe. Die Beschwerdeführerin habe erst nach Aufforderung zur Stellungnahme zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Kenntnis davon erlangt. Der in dem Verfahren beigezogene Amtssachverständige Ofö Ing. XXXX habe in der Folge offenbar Ermittlungsschritte gesetzt und den Hauptberuf der Beschwerdeführerin ermittelt und die Büroadresse bzw. Kontaktdaten dazu verwendet, einen Rückruf ausrichten zu lassen. Dadurch habe die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin im Recht auf Geheimhaltung verletzt.
  2. Am 05.12.2023 brachte römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführerin) eine Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde, (im Weiteren: belangte Behörde) ein. In ihrer Beschwerde führte sie zusammengefasst aus, dass die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 (mitbeteiligte Partei) ohne Kenntnis der Beschwerdeführerin ein Verfahren nach dem NÖ Jagdgesetz zur Zl. römisch 40 wegen ihrer Nebentätigkeit als Christbaumbäuerin eingeleitet habe. Die Beschwerdeführerin habe erst nach Aufforderung zur Stellungnahme zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Kenntnis davon erlangt. Der in dem Verfahren beigezogene Amtssachverständige Ofö Ing. römisch 40 habe in der Folge offenbar Ermittlungsschritte gesetzt und den Hauptberuf der Beschwerdeführerin ermittelt und die Büroadresse bzw. Kontaktdaten dazu verwendet, einen Rückruf ausrichten zu lassen. Dadurch habe die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin im Recht auf Geheimhaltung verletzt.
  3. Am 05.01.2025 ergänzte die Beschwerdeführerin nach Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde ihr Vorbringen und brachte vor, dass sie sich im Recht auf Geheimhaltung durch die Kontaktaufnahme des „Organs der BH XXXX “ verletzt sehe und die Feststellung der Rechtsverletzung beantrage.
  4. Am 05.01.2025 ergänzte die Beschwerdeführerin nach Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde ihr Vorbringen und brachte vor, dass sie sich im Recht auf Geheimhaltung durch die Kontaktaufnahme des „Organs der BH römisch 40 “ verletzt sehe und die Feststellung der Rechtsverletzung beantrage.
  5. Mit Bescheid vom 01.03.2025 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin ab. Rechtlich führte die belangte Behörde dabei aus, dass es sich hierbei um einen Fall des „Übermaßverbots“ handle, die datenschutzrechtliche Kontrolle im Ermittlungsverfahren der BH XXXX sei daher auf das Maß der Denkunmöglichkeit bei der Beweisverwertung eingeschränkt. Dieses Maß sei verfahrensgegenständlich nicht erreicht worden, weil die Verwendung von Kontaktdaten von an einem AVG Verfahren beteiligten Personen jedenfalls denkmöglich zur Lösung der do. verfahrensgegenständlichen Fragen geeignet gewesen seien.
  6. Mit Bescheid vom 01.03.2025 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin ab. Rechtlich führte die belangte Behörde dabei aus, dass es sich hierbei um einen Fall des „Übermaßverbots“ handle, die datenschutzrechtliche Kontrolle im Ermittlungsverfahren der BH römisch 40 sei daher auf das Maß der Denkunmöglichkeit bei der Beweisverwertung eingeschränkt. Dieses Maß sei verfahrensgegenständlich nicht erreicht worden, weil die Verwendung von Kontaktdaten von an einem AVG Verfahren beteiligten Personen jedenfalls denkmöglich zur Lösung der do. verfahrensgegenständlichen Fragen geeignet gewesen seien.
  7. Dagegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde, in der die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Verfahrensfehler rügt. Demnach habe die belangte Behörde das Recht auf Parteiengehör verletzt und die Beschwerdeführerin nicht zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens gehört. Darüber hinaus habe sie die Datenschutzbeschwerde zu Unrecht abgewiesen, weil nicht festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin ihre Telefonnummer nicht an die BH XXXX offengelegt habe, weil sie sonst ihre Privatnummer angegeben hätte. Es sei daher fraglich – wozu die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen habe – wie die geschäftliche Telefonnummer in den Akt der BH XXXX gelangt sei. Weiter habe weder die Beschwerdeführerin noch ihr Arbeitgeber Namen oder Beschäftigung und Kontaktdaten ins „Internet eingetragen“, weswegen fraglich sei woher die Daten stammen würden. Die Ermittlung der Arbeitsadresse und der Kontaktdaten der Beschwerdeführerin durch den Bezirksförster dienten jedenfalls nicht der Feststellung einer ladungsfähigen Adresse, da die Zustelladresse den Behörden auch bekannt sei. Es seien auch alle amtlichen Schriftstücke an diese Adresse zugestellt worden. Es ergäbe sich daher, dass sowohl die Ermittlung, als auch die Verarbeitung der inredestehenden Daten durch den Amtssachverständigen zu Unrecht und unrechtmäßig erfolgten.
  8. Dagegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde, in der die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Verfahrensfehler rügt. Demnach habe die belangte Behörde das Recht auf Parteiengehör verletzt und die Beschwerdeführerin nicht zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens gehört. Darüber hinaus habe sie die Datenschutzbeschwerde zu Unrecht abgewiesen, weil nicht festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin ihre Telefonnummer nicht an die BH römisch 40 offengelegt habe, weil sie sonst ihre Privatnummer angegeben hätte. Es sei daher fraglich – wozu die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen habe – wie die geschäftliche Telefonnummer in den Akt der BH römisch 40 gelangt sei. Weiter habe weder die Beschwerdeführerin noch ihr Arbeitgeber Namen oder Beschäftigung und Kontaktdaten ins „Internet eingetragen“, weswegen fraglich sei woher die Daten stammen würden. Die Ermittlung der Arbeitsadresse und der Kontaktdaten der Beschwerdeführerin durch den Bezirksförster dienten jedenfalls nicht der Feststellung einer ladungsfähigen Adresse, da die Zustelladresse den Behörden auch bekannt sei. Es seien auch alle amtlichen Schriftstücke an diese Adresse zugestellt worden. Es ergäbe sich daher, dass sowohl die Ermittlung, als auch die Verarbeitung der inredestehenden Daten durch den Amtssachverständigen zu Unrecht und unrechtmäßig erfolgten.
  9. Mit Aktenvorlage vom 22.04.2024 legte die belangte Behörde die Bescheidbeschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  10. Mit Beschluss vom 02.05.2024 wurde die mitbeteiligte Partei zur Stellungnahme aufgefordert.
  11. Mit Stellungnahme vom 10.06.2024 nahm die mitbeteiligte Partei dahingehend Stellung, dass sie sich dem Bescheid der belangten Behörde vollinhaltlich anschließe.
  12. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.04.2025 wurde die gegenständliche Rechtssache der ursprünglich zuständigen Abteilung W287 abgenommen und der Abteilung W298 per 12.05.2025 neu zugewiesen.
  13. Am 20.05.2025 gewährte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Parteiengehör zur Stellungnahme der mitbeteiligten Partei. Diese führte zusammengefasst aus, sie habe keine Mitteilung zum Verfahrensstand der „belangten Behörde“ erhalten. Die Datenschutzbehörde wiederum habe unsicher ohne Zustellnachweis zugestellt. Dabei sei auch das Versende-etikett schief angebracht worden. Ein „dritter Brief“ wie von der Datenschutzbehörde behauptet sei der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht zugestellt worden.
  14. Mit Beschluss vom 26.06.2025 hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurück an die belangte Behörde, da Ermittlungen bezüglich des Sachverständigen, welche von der mitbeteiligten Partei herangezogen worden ist, fehlten und das Parteianbringen so auszulegen sei, dass es sich auch gegen den Sachverständigen richten würde.
  15. Mit Erkenntnis vom 19.11.2025 gab der Verwaltungsgerichtshof der Revision der mitbeteiligten Partei statt und hob den Beschluss des BVwG auf, begründete die Revisionszulässigkeit nicht, sprach aber aus, dass das Parteianbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie sich durch die Datenverarbeitung der BH XXXX durch ihr „Organ“ – Den Sachverständigen, der im bereits genannten Verfahren von der Behörde beigezogen wurde, nicht wie vom BVwG angenommen, so auszulegen sei, dass es sich nicht bloß gegen die mitbeteiligte Partei sondern auch gegen den von ihr bestellten Sachverständigen richte. Richtigerweise hätte das BVwG im Zweifel davon ausgehen müssen, dass sich die Beschwerde ausdrücklich und nur gegen die mitbeteiligte Partei richte.
  16. Mit Erkenntnis vom 19.11.2025 gab der Verwaltungsgerichtshof der Revision der mitbeteiligten Partei statt und hob den Beschluss des BVwG auf, begründete die Revisionszulässigkeit nicht, sprach aber aus, dass das Parteianbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie sich durch die Datenverarbeitung der BH römisch 40 durch ihr „Organ“ – Den Sachverständigen, der im bereits genannten Verfahren von der Behörde beigezogen wurde, nicht wie vom BVwG angenommen, so auszulegen sei, dass es sich nicht bloß gegen die mitbeteiligte Partei sondern auch gegen den von ihr bestellten Sachverständigen richte. Richtigerweise hätte das BVwG im Zweifel davon ausgehen müssen, dass sich die Beschwerde ausdrücklich und nur gegen die mitbeteiligte Partei richte.
  17. Mit Aufforderung zur Stellungnahme trug das BVwG der Beschwerdeführerin auf anzugeben wie ihre Beschwerde nun zu verstehen sei.
  18. Mit Eingabe vom 10.03.2026 stellte die Beschwerdeführerin klar, dass die Beschwerde sowohl gegen die mitbeteiligte Partei als auch gegen den Sachverständigen der mitbeteiligten Partei gerichtet war. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt. Insbesondere wird festgestellt, dass die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen dahingehend durchgeführt hat, ob durch Ermittlungsschritte des im jagdrechtlichen Verfahren gegen die Beschwerdeführerin eingesetzten Amtssachverständigen datenschutzrechtliche Pflichten eingehalten wurden.
  20. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Rechtslage § 1 DSG lautet:Paragraph eins, DSG lautet: (Verfassungsbestimmung) Grundrecht auf Datenschutz § 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3)Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen 1.das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden; 2.das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
(4)Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.
(4)Beschränkungen der Rechte nach Absatz 3, sind nur unter den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen zulässig. § 18 Abs. 1 DSG lautet:Paragraph 18, Absatz eins, DSG lautet: Einrichtung § 18.
(1)Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde

Art. 51DSGVO eingerichtet.Paragraph 18,

(1)Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde

Artikel 51, DSGVO eingerichtet. § 24 DSG lautet:Paragraph 24, DSG lautet: „Beschwerde an die Datenschutzbehörde § 24.

(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.Paragraph 24,
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(5)Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.“
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.“ Art. 130 Abs 1 lautet: Artikel 130, Absatz eins, lautet: A. Verwaltungsgerichtsbarkeit Artikel 130
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 138/2017)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,) Artikel 2 DSGVO lautet: „Artikel 2 DSGVO Sachlicher Anwendungsbereich
(1)Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
(2)Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
  1. a)im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,
  2. b)durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,
  3. b)durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel römisch fünf Kapitel 2 EUV fallen,
  4. c)durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
  5. d)durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
(3)Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst.
(3)Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45 aus 2001,. Die Verordnung (EG) Nr. 45 aus 2001, und sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst. […]“ Art. 55 DSGVO lautet:Artikel 55, DSGVO lautet: „Zuständigkeit
(1)Jede Aufsichtsbehörde ist für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig.
(2)Erfolgt die Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e, so ist die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats zuständig. In diesem Fall findet Artikel 56 keine Anwendung.
(3)Die Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.“ 3.3 A): 3.3.
  1. Die Beschwerdeführerin rügt bei der belangten Behörde eine Geheimhaltungspflichtverletzung durch die mitbeteiligte Partei, weil ihr „Organ“, der Amtssachverständige, die Kontaktdaten der Arbeitsadresse der Beschwerdeführerin ermittelt und eine Rückrufnotiz hinterlassen habe. 3.3.
  2. Umfang der Kognitionsbefugnis: „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des bescheidmäßigen Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist daher die „Sache“ des bekämpften Bescheids (vgl. etwa VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, Rn. 19, mwN).„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des bescheidmäßigen Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist daher die „Sache“ des bekämpften Bescheids vergleiche etwa VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, Rn. 19, mwN). Im gegenständlichen Fall wurde in der Beschwerde an die belangte Behörde eine Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung

§ 1Abs. 1 DSG i

Vm Art. 5 und 6 DSGVO durch die BH XXXX geltend gemacht.Im gegenständlichen Fall wurde in der Beschwerde an die belangte Behörde eine Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung

Paragraph eins, Absatz eins, DSG in Verbindung mit Artikel 5 und 6 DSGVO durch die BH römisch 40 geltend gemacht. Demnach können nach der Judikatur des VwGH die gerügten vermeintlichen Rechtsverletzungen gegen andere datenschutzrechtliche Verantwortliche, die nicht vom Spruch des Bescheides gedeckt sind, nicht vom Bundesverwaltungsgericht aufgegriffen werden, soweit sie nicht Teil des Spruchs des in Beschwerde gezogenen Bescheides sind. Demnach ist eine Beurteilung der Frage, ob die Ermittlung von Daten durch den Amtssachverständigen als Verantwortlicher datenschutzkonform war, vom BVwG verfahrensgegenständlich nicht zu beurteilen. 3.3.3. Zur Auslegung des Parteiantrags: Der Verwaltungsgerichtshof hat im den Beschluss des BVwG aufhebenden Erkenntnis ausgesprochen, dass das Parteianbringen nur so zu verstehen ist, dass es sich ausschließlich gegen die mitbeteiligte Partei gerichtet hat und nicht gegen einen „anderen Verantwortlichen“. Die Beschwerdeführerin hat die BH XXXX und den von ihr eingesetzten Amtssachverständigen „Ofö XXXX “ als „Organ“ der BH XXXX bezeichnet und ging daher davon aus, dass er der BH XXXX datenschutzrechtlich zuzurechnen sei. Auch im dazu vom BVwG gewährten Parteiengehör behauptete die Beschwerdeführerin, dass sie damit sowohl die Beschwerdegegnerin als auch den von ihr beigezogenen Sachverständigen gemeint habe. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch der beigezogenen Sachverständige sind auch in der Beschwerde genannt.Die Beschwerdeführerin hat die BH römisch 40 und den von ihr eingesetzten Amtssachverständigen „Ofö römisch 40 “ als „Organ“ der BH römisch 40 bezeichnet und ging daher davon aus, dass er der BH römisch 40 datenschutzrechtlich zuzurechnen sei. Auch im dazu vom BVwG gewährten Parteiengehör behauptete die Beschwerdeführerin, dass sie damit sowohl die Beschwerdegegnerin als auch den von ihr beigezogenen Sachverständigen gemeint habe. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch der beigezogenen Sachverständige sind auch in der Beschwerde genannt. Das dazu gehörige Vorbringen: „Durch die unrechtmäßig von mir ermittelten Daten, nämlich meinen Hauptberuf als Ladnerin, meine Arbeitsplatzadresse in XXXX der Firmennummer meines Arbeitgebers und dem Komprimieren durch einen "sogenannten Privatanruf am Firmentelefon durch ein von der Bezirkshauptmannschaft XXXX bestelltes Organ, bin ich im Schutz meiner Daten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX verletzt worden, …“Das dazu gehörige Vorbringen: „Durch die unrechtmäßig von mir ermittelten Daten, nämlich meinen Hauptberuf als Ladnerin, meine Arbeitsplatzadresse in römisch 40 der Firmennummer meines Arbeitgebers und dem Komprimieren durch einen "sogenannten Privatanruf am Firmentelefon durch ein von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 bestelltes Organ, bin ich im Schutz meiner Daten durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 verletzt worden, …“ Die abgegebene Parteierklärung erweist sich nach der vorliegenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dennoch nicht als auslegungsbedürftig und die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung als krass rechtswidrig. Bei der Auslegung von Parteianbringen kommt es auf das erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an (VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0068). Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Vergangenheit bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine Datenschutzbeschwerde gegen mehrere Personen als Verantwortliche gerichtet sein kann (vgl. VwGH 18.3.2022, Ro 2020/04/0027, Rn. 36

  1. ff)und, dass die Berichtigung einer Bezeichnung des Beschwerdegegners im Rahmen einer vertretbaren Auslegung der Parteierklärung durch die DSB (oder das Verwaltungsgericht) zulässig sein kann (vgl. VwGH 18.3.2022, Ro 2020/04/0027, Rn. 41 f, wo die DSB eine gegen einen namentlich genannten Polizeibeamten gerichtete Datenschutzbeschwerde als gegen die Landespolizeidirektion gerichtet ansah). Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war eine Datenschutzbeschwerde gegen eine nicht für die Datenverarbeitung Verantwortlichn nur dann nicht zu interpretieren, wenn sich die Datenschutzbeschwerde (unzweifelhaft) gegen eine bestimmte Person (oder Stelle), die allerdings nicht Verantwortlicher für die betreffende Datenverarbeitung ist richte. Diesfalls ist diese Datenschutzbeschwerde abzuweisen (vgl. VwGH 18.3.2022, Ro 2020/04/0027, Rn. 42, dort iZm mit einer gegen zwei voneinander zu unterscheidende Beschwerdegegner gerichteten Datenschutzbeschwerde, wobei nur einer der beiden Genannten als Verantwortlicher in Betracht kam; vgl. weiters VwGH 26.9.2022, Ro 2020/04/0034, Rn. 29, dort iZm einer geltend gemachten Verletzung im Recht auf Auskunft, wobei auch das Auskunftsbegehren an den in der Datenschutzbeschwerde genannten Rechtsträger gerichtet war).Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Vergangenheit bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine Datenschutzbeschwerde gegen mehrere Personen als Verantwortliche gerichtet sein kann vergleiche VwGH 18.3.2022, Ro 2020/04/0027, Rn. 36
  2. ff)und, dass die Berichtigung einer Bezeichnung des Beschwerdegegners im Rahmen einer vertretbaren Auslegung der Parteierklärung durch die DSB (oder das Verwaltungsgericht) zulässig sein kann vergleiche VwGH 18.3.2022, Ro 2020/04/0027, Rn. 41 f, wo die DSB eine gegen einen namentlich genannten Polizeibeamten gerichtete Datenschutzbeschwerde als gegen die Landespolizeidirektion gerichtet ansah). Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war eine Datenschutzbeschwerde gegen eine nicht für die Datenverarbeitung Verantwortlichn nur dann nicht zu interpretieren, wenn sich die Datenschutzbeschwerde (unzweifelhaft) gegen eine bestimmte Person (oder Stelle), die allerdings nicht Verantwortlicher für die betreffende Datenverarbeitung ist richte. Diesfalls ist diese Datenschutzbeschwerde abzuweisen vergleiche VwGH 18.3.2022, Ro 2020/04/0027, Rn. 42, dort iZm mit einer gegen zwei voneinander zu unterscheidende Beschwerdegegner gerichteten Datenschutzbeschwerde, wobei nur einer der beiden Genannten als Verantwortlicher in Betracht kam; vergleiche weiters VwGH 26.9.2022, Ro 2020/04/0034, Rn. 29, dort iZm einer geltend gemachten Verletzung im Recht auf Auskunft, wobei auch das Auskunftsbegehren an den in der Datenschutzbeschwerde genannten Rechtsträger gerichtet war). Die Beschwerde richtet sich dennoch nur gegen die Beschwerdegegnerin. 3.3.4. Zur Verantwortlichkeit: Beim Verantwortlichen handelt es sich um jene Person oder Einrichtung, die dafür zu sorgen hat, dass die Datenschutzbestimmungen der DSGVO eingehalten werden. Damit gilt der Verantwortliche als Adressat der Pflichten aus der DSGVO und der Begriff dient der Zuweisung von Verantwortlichkeiten (s Hötzendorfer/Kastelitz/Tschohl in Knyrim DatKomm Art Art 24 Rz 1, Stand Mai 2022). Der Verantwortliche ist Adressat von Ansprüchen der betroffenen Person und gilt als Ansprechstelle für Maßnahmen der Aufsichtsbehörde (s Art 24; ErwGr 74) (wie oben, Rz 77).Beim Verantwortlichen handelt es sich um jene Person oder Einrichtung, die dafür zu sorgen hat, dass die Datenschutzbestimmungen der DSGVO eingehalten werden. Damit gilt der Verantwortliche als Adressat der Pflichten aus der DSGVO und der Begriff dient der Zuweisung von Verantwortlichkeiten (s Hötzendorfer/Kastelitz/Tschohl in Knyrim DatKomm Art Artikel 24, Rz 1, Stand Mai 2022). Der Verantwortliche ist Adressat von Ansprüchen der betroffenen Person und gilt als Ansprechstelle für Maßnahmen der Aufsichtsbehörde (s Artikel 24,; ErwGr 74) (wie oben, Rz 77). Die Verantwortung wird dem übertragen, der die Entscheidungsmacht hat. Entscheidend für die Zuweisung der Verantwortlichkeit ist daher, wer über die wesentlichen Aspekte der Mittel und Zwecke der Verarbeitung entscheidet. Für die Zuschreibung der Verantwortlicheneigenschaft ist es nicht erforderlich, dass der Verantwortliche selbst Daten verarbeitet, sich im Besitz der verarbeiteten Daten befindet oder über die physische Herrschaft verfügt. Trifft er die Entscheidung, dass Daten zu verarbeiten sind, sind ihm sämtliche Personen und Stellen funktional zuzurechnen, die unter seiner Aufsicht bzw Anweisung Schritte einer Datenverarbeitung vornehmen (Hilfsorgane) (Rz 83). Bei der Ausrichtung der Definition als Verantwortlicher als jene Person oder Stelle, die über Zweck(
  3. e)und Mittel der Verarbeitung entscheidet, handelt es sich um eine funktionale Sichtweise, wonach die Verantwortlichkeit anhand des tatsächlichen Einflusses auf die Entscheidung zugewiesen wird. Hierfür kann eine explizite Rechtsgrundlage vorliegen, in diesem Fall ist die Zuweisung des Verantwortlichen und des Zwecks samt Datenkategorien und Datenempfänger meist klar identifizierbar. Wenn eine Rechtsnorm allerdings nur implizite rechtliche Verpflichtungen vorsieht, ist als Verantwortlicher jene Person oder Stelle anzusehen, die diese rechtliche Verpflichtung trifft und dafür personenbezogene Daten verarbeitet (Rz 87). Rechtsanwälte, Hausverwaltungen und Sachverständige sind regelmäßig selbst Verantwortliche, wenn sie Daten für den Zweck der Vertretung ihrer Mandanten verarbeiten. Sie handeln dabei zwar unter Vollmacht oder Mandat und sind damit nach außen berechtigt, für ihre Mandanten rechtlich bindende Erklärungen abzugeben die Entscheidung, welche Daten dritter Personen für die Erfüllung des Mandats zu verarbeiten sind, wird dabei aber, vorbehaltlich eines Beweises für das Gegenteil, vom Rechtsanwalt ohne Weisung des Mandanten getroffen. (vgl. Datenschutzbehörde im Bescheid vom 9.3.2015, GZ. DSB-D122.299/0003-DSB/2015 Bundesverwaltungsgericht zur Verantwortlichenrolle und Selbständigkeit der Berufsausübung bei Berufsdetektiven, Erkenntnis vom 25. Juni 2019, Zl. W258 2188466-1 und Gerichtssachverständigen, Erkenntnisse vom 27. September 2018, Zl. W214 2196366-2 sowie vom 23. Jänner 2020, Zl. W214 2196366-3)Rechtsanwälte, Hausverwaltungen und Sachverständige sind regelmäßig selbst Verantwortliche, wenn sie Daten für den Zweck der Vertretung ihrer Mandanten verarbeiten. Sie handeln dabei zwar unter Vollmacht oder Mandat und sind damit nach außen berechtigt, für ihre Mandanten rechtlich bindende Erklärungen abzugeben die Entscheidung, welche Daten dritter Personen für die Erfüllung des Mandats zu verarbeiten sind, wird dabei aber, vorbehaltlich eines Beweises für das Gegenteil, vom Rechtsanwalt ohne Weisung des Mandanten getroffen. vergleiche Datenschutzbehörde im Bescheid vom 9.3.2015, GZ. DSB-D122.299/0003-DSB/2015 Bundesverwaltungsgericht zur Verantwortlichenrolle und Selbständigkeit der Berufsausübung bei Berufsdetektiven, Erkenntnis vom 25. Juni 2019, Zl. W258 2188466-1 und Gerichtssachverständigen, Erkenntnisse vom 27. September 2018, Zl. W214 2196366-2 sowie vom 23. Jänner 2020, Zl. W214 2196366-3) Das BVwG hat in seiner bisherigen Judikatur zu Sachverständigen in Gerichtsverfahren nach der JN und ZPO bereits die Rechtsansicht vertreten, dass in Abweichung von den Erläuterungen zu § 83 GOG idF der Novelle BGBl. I Nr. 32/2018 (ErlRV 65 BlgNR XXVI. GP, 150), gerichtlich beeidete Sachverständige zumindest gemeinsam mit dem Gericht, das sie mit der Gutachtenserstellung beauftragt hat, als Verantwortliche i.S. des Art. 4 Z 7 DSGVO zu betrachten sind, da sie selbständig und eigenverantwortlich über die Mittel ("Art und Weise, wie ein Ergebnis oder Ziel erreicht wird", siehe die Ausführungen in der Stellungnahme WP 169 vom 16.02.2010 der Art. 29-Datenschutzgruppe, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Begriff des Verantwortlichen nach der DSGVO von der RL 95/46/EG übernommen wurde) entscheiden (BVwG vom 23.01.2020, W214 2196366-3).Das BVwG hat in seiner bisherigen Judikatur zu Sachverständigen in Gerichtsverfahren nach der JN und ZPO bereits die Rechtsansicht vertreten, dass in Abweichung von den Erläuterungen zu Paragraph 83, GOG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, (ErlRV 65 BlgNR römisch 26 . GP, 150), gerichtlich beeidete Sachverständige zumindest gemeinsam mit dem Gericht, das sie mit der Gutachtenserstellung beauftragt hat, als Verantwortliche i.S. des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO zu betrachten sind, da sie selbständig und eigenverantwortlich über die Mittel ("Art und Weise, wie ein Ergebnis oder Ziel erreicht wird", siehe die Ausführungen in der Stellungnahme WP 169 vom 16.02.2010 der Artikel 29 -, D, a, t, e, n, s, c, h, u, t, z, g, r, u, p, p, e,, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Begriff des Verantwortlichen nach der DSGVO von der RL 95/46/EG übernommen wurde) entscheiden (BVwG vom 23.01.2020, W214 2196366-3). Auch im vorliegenden Fall hat die Verwaltungsbehörde hinsichtlich der Methodik der Gutachtenserstellung und der Entscheidung, welche personenbezogenen Daten konkret verarbeitet werden, keinerlei Einfluss auf den Inhalt des Gutachtens und auch keine diesbezüglichen Weisungsbefugnisse. Damit wird von den Sachverständigen über wesentliche Aspekte der Mittel entschieden. Die datenschutzrechtliche Kontrolle nach der DSGVO und dem DSG obliegt daher dem Amtssachverständigen. Offensichtlich geht der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis von der Richtigkeit dieser Ansicht aus, weil er zur Begründung, die zur Aufhebung geführt hat, davon ausging, dass die belangte Behörde es nicht unterlassen hat, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zu führen. Da die belangte Behörde verfahrensgegenständlich überhaupt keine Ermittlungsschritte zur Datenermittlung und Verarbeitung des von der mitbeteiligten Partei in ihrem Verfahren herangezogenen Sachverständigen getätigt hat, kann dies nur so verstanden werden, dass der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass ein im Verwaltungsverfahren beigezogener Sachverständiger ein eigenständiger Verantwortlicher ist und nicht der beiziehenden Behörde datenschutzrechtlich zuzurechnen ist – sonst wäre das Fehlen jeglicher Ermittlungen durch die belangte Behörde nämlich nicht durch das Primat der meritorischen Entscheidung der Verwaltungsgerichte gedeckt. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber explizit ausgesprochen, dass „nicht ersichtlich ist, welche Ermittlungsschritte die belangte Behörde angesichts des unstrittigen Sachverhalts unterlassen hat.“ Obwohl sich die Begründung der Revisionszulässigkeit der mitbeteiligten Partei in erster Linie darauf gestützt hat, dass es an einer Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob Sachverständige eigenständige Verantwortliche seien fehle, geht der Verwaltungsgerichtshof nicht über das Gesagte hinaus darauf ein. 3.3.5. Zum Vorliegen einer Übermaßverbotsentscheidung: Die Beschwerdeführerin meint, die in Beschwerde gezogene Datenverarbeitung der mitbeteiligten Partei verstoße aufgrund einer unrechtmäßigen Datenermittlung bzw. Datenverarbeitung gegen ihr Grundrecht auf Datenschutz

§ 1Abs.

1 DSG, da Grundsätze der Datenverarbeitung

§ 4Abs.

1 DSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b) DSGVO nicht eingehalten worden seien.Die Beschwerdeführerin meint, die in Beschwerde gezogene Datenverarbeitung der mitbeteiligten Partei verstoße aufgrund einer unrechtmäßigen Datenermittlung bzw. Datenverarbeitung gegen ihr Grundrecht auf Datenschutz

Paragraph eins, Absatz eins, DSG, da Grundsätze der Datenverarbeitung

Paragraph 4, Absatz eins, DSG in Verbindung mit Artikel 5, Absatz eins, Litera b,) DSGVO nicht eingehalten worden seien. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass dann, wenn es denkmöglich ist, dass die von einer zur Sachentscheidung zuständigen Verwaltungsbehörde ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet sind, die Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben ist. Die Inanspruchnahme einer tiefer gehenden Beurteilung der Eignung der gewählten Ermittlungsschritte würde einen Eingriff in die sachliche Zuständigkeit des eigentlich inhaltlich zuständigen Organs bewirken. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass die datenschutzrechtliche (Fein)Kontrolle unzulässiger Weise im Ermittlungsverfahren dem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter abzuleitenden Prinzip der präzisen Abgrenzung der Zuständigkeit nach objektiven Kriterien (VfSlg. 3156, 8349), in exakter (VfSlg. 9937, 10.311) und eindeutigen Weise (VfSlg. 11.288, 13.029, 13.816) widerspricht. Aber nichts Anderes ist das Ziel der Beschwerdeführerin: Sie möchte festgestellt wissen, dass die mitbeteiligte Partei bei der Ausübung der ihr übertragenen gesetzlichen Aufgaben aus datenschutzrechtlichen Schranken dahingehend eingeschränkt wird, dass der hier erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichtes der mitbeteiligten Partei gewisse Ermittlungsschritte und Datenverarbeitungen untersagt. Dafür besteht aber insbesondere auch im Hinblick auf die Garantien des Art. 6 EMRK und der damit verbundenen Gefahr, dass dem zuständigen Organ Rechtsangelegenheiten unzulässigerweise entzogen würden, kein Raum. Denn auch im vorliegenden Fall würde entgegen der gesetzlichen Anordnung der erkennende Senat an die Stelle der mitbeteiligten Partei treten, wenn er nur gewisse Ermittlungstätigkeiten für zulässig erklären würde. Im Ergebnis zielt die gegenständliche datenschutzrechtliche Beschwerde in unzulässiger Weise darauf ab, das (Haupt-)Verfahren betreffend die verfassungsmäßige Zuständigkeit zur Durchführung eines AVG Verfahrens der Beschwerdeführerin zu beeinflussen, zu korrigieren oder zu kontrollieren. Sie möchte festgestellt wissen, dass die mitbeteiligte Partei bei der Ausübung der ihr übertragenen gesetzlichen Aufgaben aus datenschutzrechtlichen Schranken dahingehend eingeschränkt wird, dass der hier erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichtes der mitbeteiligten Partei gewisse Ermittlungsschritte und Datenverarbeitungen untersagt. Dafür besteht aber insbesondere auch im Hinblick auf die Garantien des Artikel 6, EMRK und der damit verbundenen Gefahr, dass dem zuständigen Organ Rechtsangelegenheiten unzulässigerweise entzogen würden, kein Raum. Denn auch im vorliegenden Fall würde entgegen der gesetzlichen Anordnung der erkennende Senat an die Stelle der mitbeteiligten Partei treten, wenn er nur gewisse Ermittlungstätigkeiten für zulässig erklären würde. Im Ergebnis zielt die gegenständliche datenschutzrechtliche Beschwerde in unzulässiger Weise darauf ab, das (Haupt-)Verfahren betreffend die verfassungsmäßige Zuständigkeit zur Durchführung eines AVG Verfahrens der Beschwerdeführerin zu beeinflussen, zu korrigieren oder zu kontrollieren. Zumal: Die belangte Behörde hat keinerlei Ermittlungen dahingehend durchgeführt, was vom Verwaltungsgerichtshof auch nicht beanstandet wurde. Das kann im Umkehrschluss wiederum nur dann die vom BVwG ausgesprochene Zurückverweisung unzulässig machen, wenn die belangte Behörde keine Ermittlungspflicht hatte. Der Verwaltungsgerichtshof geht also verfahrensgegenständlich auch davon aus, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Datenverarbeitung der mitbeteiligten Partei überhaupt keine Ermittlungspflichten hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Frage der ob die Auslegung eines Parteianbringens mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden kann (vgl. VwGH 28.9.2020, Ra 2020/04/0044, uva. Sowie VwGH vom 28.04.2021, Ra 2019/04/0138 und dem gegenüber VwGH vom 19.11.2025 Ra 2025/04/0190) und hinsichtlich der Frage wie Parteierklärungen auszulegen sind (vgl. VwGH 18.3.2022, Ro 2020/04/0027 sowie VwGH 26.9.2022, Ro 2020/04/0034 mWN und dem gegenüber VwGH vom 19.11.2025 Ra 2025/04/0190) als uneinheitlich anzusehen ist. Auch wird die Bewertung der Frage ob die Entscheidung damit von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt vom Verwaltungsgerichtshof unterschiedlich bewertet, jedoch geht der Verwaltungsgerichtshof verfahrensgegenständlich offensichtlich davon aus. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Frage der ob die Auslegung eines Parteianbringens mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden kann vergleiche VwGH 28.9.2020, Ra 2020/04/0044, uva. Sowie VwGH vom 28.04.2021, Ra 2019/04/0138 und dem gegenüber VwGH vom 19.11.2025 Ra 2025/04/0190) und hinsichtlich der Frage wie Parteierklärungen auszulegen sind vergleiche VwGH 18.3.2022, Ro 2020/04/0027 sowie VwGH 26.9.2022, Ro 2020/04/0034 mWN und dem gegenüber VwGH vom 19.11.2025 Ra 2025/04/0190) als uneinheitlich anzusehen ist. Auch wird die Bewertung der Frage ob die Entscheidung damit von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt vom Verwaltungsgerichtshof unterschiedlich bewertet, jedoch geht der Verwaltungsgerichtshof verfahrensgegenständlich offensichtlich davon aus. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W298.2291079.1.00

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