RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2026 GeschäftszahlW298 2322178-1 Spruch, W298 2322178-1/6E Im namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 13und 14 DSGVO als verletzt erachtet.
Des Weiteren ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darum, Angaben zum zeitlichen Ablauf zu machen, beispielweise wann sich eine behauptete Rechtsverletzung ereignet haben soll oder wann der Beschwerdeführer entsprechende Anträge (Auskunft, Löschung, Widerspruch, Berichtigung etc.) gestellt hat. Betreffend eine behauptete Verletzung im Recht auf Berichtigung von Daten (Art. 16 DSGVO), Löschung von Daten (Art. 17 DSGVO), Einschränkung der Datenverarbeitung (Art. 18 DSGVO), Widerspruch (Art. 21 DSGVO) und Recht, nicht einer Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung beruht (Art. 22 DSGVO), sollte der Beschwerdeführer den zu Grunde liegenden Antrag und eine allfällige Antwort der mitbeteiligten Partei vorlegen. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass es für die Geltendmachung seiner Betroffenenrechte notwendig ist, zunächst einen entsprechenden Antrag (z.B. Auskunftsbegehren, Löschungsbegehren, Berichtigungsbegehren, Widerspruch) an den Verantwortlichen zu richten. Erst wenn der Verantwortliche nicht innerhalb einer Frist von einem Monat auf den Antrag reagiert, oder die Erfüllung des Antrags vor dieser Frist verweigert, wäre eine (erfolgsversprechende) Beschwerde wegen einer Verletzung ihrer Betroffenenrechte möglich.1.6. Die belangte Behörde wies den Beschwerdeführer mit Mangelbehebungsauftrag vom römisch 40 2023 darauf hin, konkrete Angaben zu machen, welche Elemente von Artikel 15, Absatz eins, DSGVO in der erteilten Auskunft fehlen. Außerdem wurde der Beschwerdeführer ersucht, nähere Angaben im Hinblick darauf zu machen, warum er sich in
Artikel 13und 14 DSGVO als verletzt erachtet.
Des Weiteren ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darum, Angaben zum zeitlichen Ablauf zu machen, beispielweise wann sich eine behauptete Rechtsverletzung ereignet haben soll oder wann der Beschwerdeführer entsprechende Anträge (Auskunft, Löschung, Widerspruch, Berichtigung etc.) gestellt hat. Betreffend eine behauptete Verletzung im Recht auf Berichtigung von Daten (Artikel 16, DSGVO), Löschung von Daten (Artikel 17, DSGVO), Einschränkung der Datenverarbeitung (Artikel 18, DSGVO), Widerspruch (Artikel 21, DSGVO) und Recht, nicht einer Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung beruht (Artikel 22, DSGVO), sollte der Beschwerdeführer den zu Grunde liegenden Antrag und eine allfällige Antwort der mitbeteiligten Partei vorlegen. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass es für die Geltendmachung seiner Betroffenenrechte notwendig ist, zunächst einen entsprechenden Antrag (z.B. Auskunftsbegehren, Löschungsbegehren, Berichtigungsbegehren, Widerspruch) an den Verantwortlichen zu richten. Erst wenn der Verantwortliche nicht innerhalb einer Frist von einem Monat auf den Antrag reagiert, oder die Erfüllung des Antrags vor dieser Frist verweigert, wäre eine (erfolgsversprechende) Beschwerde wegen einer Verletzung ihrer Betroffenenrechte möglich. 1.7. Der Beschwerdeführer stellte bei der mitbeteiligten Partei keinen Antrag auf Berichtigung, auf Löschung, auf Einschränkung der Verarbeitung, auf Widerspruch und auch keinen Antrag auf Auskunft, ob er einer automationsunterstützten Entscheidung unterworfen wurde beziehungsweise in seinem Recht einer automationsunterstützten Entscheidung unterworfen zu werden gemäß Art 15 Abs. 1 lit h DSGVO verletzt ist. Er stellte ebenso keinen Antrag auf Auskunft über die Verarbeitungszwecke gemäß Art 15 Abs. 1 lit a DSGVO. Der Beschwerdeführer machte in seiner „verbesserten“ Datenschutzbeschwerde vom 10.05.2023 auch keine näheren Angaben, warum er sich in
Art 13und Art 14 DSGVO als verletzt erachtet.
1.7. Der Beschwerdeführer stellte bei der mitbeteiligten Partei keinen Antrag auf Berichtigung, auf Löschung, auf Einschränkung der Verarbeitung, auf Widerspruch und auch keinen Antrag auf Auskunft, ob er einer automationsunterstützten Entscheidung unterworfen wurde beziehungsweise in seinem Recht einer automationsunterstützten Entscheidung unterworfen zu werden gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO verletzt ist. Er stellte ebenso keinen Antrag auf Auskunft über die Verarbeitungszwecke gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera a, DSGVO. Der Beschwerdeführer machte in seiner „verbesserten“ Datenschutzbeschwerde vom 10.05.2023 auch keine näheren Angaben, warum er sich in
Artikel 13und Artikel 14, DSGVO als verletzt erachtet.
1.
- Die belangte Behörde behandelte in ihrem Bescheid folgende Punkte: ● ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Auskunft im Zusammenhang mit dem Erleichterungsgebot verletzt hat, indem diese vor Erteilung einer Auskunft einen Nachweis über die Identität des Beschwerdeführers anforderte; ● ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem diese das Auskunftsbegehren vom XXXX 2023 nicht vollständig beantwortet hat; ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem diese das Auskunftsbegehren vom römisch 40 2023 nicht vollständig beantwortet hat; ● ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer im Recht auf Information nach Art. 13 und Art. 14 DSGVO verletzt hat, indem die Datenschutzerklärung keine berechtigten Interessen der Beschwerdegegnerin ausweist; ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer im Recht auf Information nach Artikel 13 und Artikel 14, DSGVO verletzt hat, indem die Datenschutzerklärung keine berechtigten Interessen der Beschwerdegegnerin ausweist; ● ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer im Recht auf Berichtigung von Daten nach Art. 16 DSGVO verletzt hat; ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer im Recht auf Berichtigung von Daten nach Artikel 16, DSGVO verletzt hat; ● ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer im Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO verletzt hat; ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer im Recht auf Löschung nach Artikel 17, DSGVO verletzt hat; ● ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer im Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung nach Art. 18 DSGVO verletzt hat; ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer im Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung nach Artikel 18, DSGVO verletzt hat; ● ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer im Recht auf Widerspruch nach Art. 21 DSGVO verletzt hat; ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer im Recht auf Widerspruch nach Artikel 21, DSGVO verletzt hat; ● ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer in seinem Recht nicht einer Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich auf automatisierte Verarbeitung iSd Art. 22 DSGVO beruht, verletzt hat; ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer in seinem Recht nicht einer Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich auf automatisierte Verarbeitung iSd Artikel 22, DSGVO beruht, verletzt hat; ● ob die mitbeteiligte Partei bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers gegen die Grundsätze der Verarbeitung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d und lit. f DSGVO sowie gegen Art. 25 DSGVO und Art. 32 DSGVO verstoßen hat;
- ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem diese Daten des Beschwerdeführers unrechtmäßig verarbeitet hat. ob die mitbeteiligte Partei bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers gegen die Grundsätze der Verarbeitung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera d und Litera f, DSGVO sowie gegen Artikel 25, DSGVO und Artikel 32, DSGVO verstoßen hat;
- ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem diese Daten des Beschwerdeführers unrechtmäßig verarbeitet hat. 1.
- Der Beschwerdeführer machte in seiner Bescheidbeschwerde geltend, dass die mitbeteiligte Partei „keine konkreten Datenquellen nennt“, „keine vollständige Liste an Empfängern bereitstellt“, „zahlreiche Stammdaten, die offensichtlich vorhanden waren nicht anführt“. Weiters liegt nach Ansicht des Beschwerdeführers eine mangelhafte Auskunft über den Verarbeitungszweck vor, über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person. Weiters brachte der Beschwerdeführer eine Verletzung der Informationspflicht gemäß Art 14 DSGVO durch die mitbeteiligte Partei vor und eine Verletzung des Art 6 Abs. 1 lit f DSGVO „speziell in Verbindung mit Art 13 bzw. 14 DSGVO“. Weiters brachte der Beschwerdeführer eine Verletzung der Informationspflicht gemäß Artikel 14, DSGVO durch die mitbeteiligte Partei vor und eine Verletzung des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO „speziell in Verbindung mit Artikel 13, bzw. 14 DSGVO“. Zudem erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Löschung und dem Recht nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden verletzt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom XXXX 2023 und seiner Datenschutzbeschwerde vom XXXX 2023.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom römisch 40 2023 und seiner Datenschutzbeschwerde vom römisch 40
- Der Inhalt der von der mitbeteiligten Partei erteilten Auskunft war dem Schreiben vom XXXX 2023 und vom XXXX 2025 zu entnehmen.Der Inhalt der von der mitbeteiligten Partei erteilten Auskunft war dem Schreiben vom römisch 40 2023 und vom römisch 40 2025 zu entnehmen. Der Inhalt der Beschwerde ist der vom Beschwerdeführer erhobenen Datenschutzbeschwerde sowie dem Mangelbehebungsauftrag der belangten Behörde vom XXXX 2023 zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer den Mangelbehebungsauftrag der belangten Behörde nicht erfüllte und die entsprechenden Anträge bei der mitbeteiligten Partei nicht stellte, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und dem Verfahrensakt. Der Inhalt der Beschwerde ist der vom Beschwerdeführer erhobenen Datenschutzbeschwerde sowie dem Mangelbehebungsauftrag der belangten Behörde vom römisch 40 2023 zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer den Mangelbehebungsauftrag der belangten Behörde nicht erfüllte und die entsprechenden Anträge bei der mitbeteiligten Partei nicht stellte, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und dem Verfahrensakt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) I. Maßgabeabweisung der Beschwerde: Zu A) römisch eins. Maßgabeabweisung der Beschwerde: 3.
- Maßgebliche Bestimmungen Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) lauten wie folgt: „Artikel 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)Personenbezogene Daten müssen
- a)auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
- b)für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
- c)dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
- d)sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
- e)in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);
- f)in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
(2)Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).“ „Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
- a)Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
- b)die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
- c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
- d)die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
- e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
- f)die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2)Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX VERSICHERUNG.
(2)Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun VERSICHERUNG.
(3)Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
- a)Unionsrecht oder
- b)das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX VERSICHERUNG. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun VERSICHERUNG. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen. […] „Artikel 12 Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
(1)Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.
(2)Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22. In den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.
(3)Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt. […]“ „Artikel 13 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
(1)Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit: […] c) die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung; […]
(2)Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten: […] f) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person. […]
(3)[...]
(4)Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt. „Artikel 15 Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1)Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
- a)die Verarbeitungszwecke;
- b)die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
- c)die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
- d)falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
- e)das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
- f)das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
- g)wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
- h)das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(2)Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
(3)Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4)Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 1b darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.“ 3.
- Zum Beschwerdeumfang und zur Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts: „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des bescheidmäßigen Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist daher die „Sache“ des bekämpften Bescheids (vgl. etwa VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, Rn. 19, mwN).„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des bescheidmäßigen Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist daher die „Sache“ des bekämpften Bescheids vergleiche etwa VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, Rn. 19, mwN). Wie sich aus dem Verfahrensgang und den Feststellungen ergibt, hat die belangte Behörde lediglich teilweise über die Beschwerde wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft abgesprochen, weil Sie davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer kein globales datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren gestellt hat. Der EuGH hat in C-487/21 Österreichische Datenschutzbehörde und XXXX vom XXXX 2023 festgestellt, dass das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO kein teilbares Recht im Sinne getrennter Ansprüche ist. Der EuGH hat in C-487/21 Österreichische Datenschutzbehörde und römisch 40 vom römisch 40 2023 festgestellt, dass das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nach Artikel 15, DSGVO kein teilbares Recht im Sinne getrennter Ansprüche ist. Umgekehrt ist es aber einem Auskunftswerber – wie die belangte Behörde auch richtig ausgeführt hat – unbenommen, einen Auskunftsanspruch teilweise oder eingeschränkt auszuüben. Bei der Interpretation des Antrags ist die belangte Behörde zu dem Schluss gekommen, dass der Antrag, welcher an die mitbeteiligte Partei gerichtet wurde, nicht so zu verstehen war, dass der Beschwerdeführer jedenfalls alle Informationen gemäß Art. 15 DSGVO beauskunftet haben wollte. Umgekehrt ist es aber einem Auskunftswerber – wie die belangte Behörde auch richtig ausgeführt hat – unbenommen, einen Auskunftsanspruch teilweise oder eingeschränkt auszuüben. Bei der Interpretation des Antrags ist die belangte Behörde zu dem Schluss gekommen, dass der Antrag, welcher an die mitbeteiligte Partei gerichtet wurde, nicht so zu verstehen war, dass der Beschwerdeführer jedenfalls alle Informationen gemäß Artikel 15, DSGVO beauskunftet haben wollte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bestimmt in einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren in erster Linie der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens ist; dessen Antrag legt fest, was Sache des (Genehmigungs)Verfahrens ist (vgl. VwGH 12.09.2016, Ro 2016/04/0014, mwN). Der Verfahrensgegenstand im antragsgebundenen Verfahren vor der DSB konnte nur diejenigen Auskunftsrechte umfassen, die der Betroffene bei seiner Antragstellung überhaupt als verletzt angesprochen hat (vgl. VwGH 02.04.2024, Ro 2021/04/0008).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bestimmt in einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren in erster Linie der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens ist; dessen Antrag legt fest, was Sache des (Genehmigungs)Verfahrens ist vergleiche VwGH 12.09.2016, Ro 2016/04/0014, mwN). Der Verfahrensgegenstand im antragsgebundenen Verfahren vor der DSB konnte nur diejenigen Auskunftsrechte umfassen, die der Betroffene bei seiner Antragstellung überhaupt als verletzt angesprochen hat vergleiche VwGH 02.04.2024, Ro 2021/04/0008). Demnach explizit nicht vom Spruch, der Begründung und den Feststellungen umfasst ist ein Abspruch über den Antrag auf Auskunft, ob der Beschwerdeführer einer automationsunterstützten Entscheidung unterworfen wurde beziehungsweise in seinem Recht einer automationsunterstützten Entscheidung unterworfen zu werden gemäß Art 15 Abs. 1 lit h DSGVO verletzt ist, sowie über den Antrag auf Auskunft über die Verarbeitungszwecke gemäß Art 15 Abs. 1 lit a DSGVO.Demnach explizit nicht vom Spruch, der Begründung und den Feststellungen umfasst ist ein Abspruch über den Antrag auf Auskunft, ob der Beschwerdeführer einer automationsunterstützten Entscheidung unterworfen wurde beziehungsweise in seinem Recht einer automationsunterstützten Entscheidung unterworfen zu werden gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO verletzt ist, sowie über den Antrag auf Auskunft über die Verarbeitungszwecke gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera a, DSGVO. Wenn der Beschwerdeführer nun rügt, dass der Bescheid dahingehend mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet sei, ist dazu auszuführen, dass es dem Bundesverwaltungsgericht nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht gestattet ist, über Umstände abzusprechen, die nicht den Gegenstand des Bescheides gebildet haben. Sollte der Beschwerdeführer der Ansicht sein, dass die Beschwerde nicht (vollständig) von der belangten Behörde behandelt worden sei, steht hier nicht das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde offen, sondern wäre ein dahingehender Mangel eines behaupteten (Teil)Bescheids mit dem Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde zu bekämpfen. 3.
- Zur Auslegung des Auskunftsersuchens: Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einen eingeschränkten Antrag auf Auskunft gestellt hat und sich nicht ohne Einschränkung auf Art 15 DSGVO gestützt hat. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einen eingeschränkten Antrag auf Auskunft gestellt hat und sich nicht ohne Einschränkung auf Artikel 15, DSGVO gestützt hat. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2023 ein Auskunftsbegehren an die mitbeteiligte Partei und ersuchte, um Auskunft, welche Daten von ihm bei der mitbeteiligten Partei gespeichert seien, woher diese stammen würden und an wen diese weitergeleitet worden wären. Außerdem ersuchte er um Mitteilung, bei welcher dieser Daten und Auskünfte eine schriftliche Genehmigung seinerseits (Kreditanträge etc.) vorgelegen seien. Der Beschwerdeführer stellte bei der mitbeteiligten Partei somit keinen Antrag auf Auskunft gemäß Art 15 Abs. 1 lit h DSGVO über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 2023 ein Auskunftsbegehren an die mitbeteiligte Partei und ersuchte, um Auskunft, welche Daten von ihm bei der mitbeteiligten Partei gespeichert seien, woher diese stammen würden und an wen diese weitergeleitet worden wären. Außerdem ersuchte er um Mitteilung, bei welcher dieser Daten und Auskünfte eine schriftliche Genehmigung seinerseits (Kreditanträge etc.) vorgelegen seien. Der Beschwerdeführer stellte bei der mitbeteiligten Partei somit keinen Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person. Der Beschwerdeführer führte in seiner Bescheidbeschwerde aus, eine Einschränkung auf spezifische Auskunftsbestandteile sei nicht beabsichtigt gewesen und habe die mitbeteiligte Partei dies auch nicht so verstanden (siehe Bescheidbeschwerde S. 5). Dem ist entgegenzuhalten, dass bloß, weil die mitbeteiligte Partei in ihren beiden Auskunftsschreiben auf alle in Art 15 DSGVO genannten Punkte eingegangen ist, das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom XXXX 2023 dennoch nicht (objektiv) dahingehend auszulegen ist, dass er eine Auskunft sämtlicher Informationen gemäß Art 15 DSGVO begehrte, zumal er sich nicht expressis verbis auf leg. cit. berief. Wenn nun gerügt ist, dass wenn die betroffene Person beispielsweise ganz konkret „Informationen über die sie betreffenden verarbeiteten Daten“ verlange, der Verantwortliche davon ausgehen sollte, dass die betroffene Person ihr Recht nach Artikel 15 Absätze 1 und 2 DSGVO in vollem Umfang ausübe, ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer nicht allgemein „Informationen über ihn betreffende Daten verlangte“, sondern explizit in seinem Begehren die Auskunft begehrte, welche Daten von ihm bei der mitbeteiligten Partei gespeichert sind, woher diese stammen und an wen diese weitergeleitet wurden – auch fehlt ein Verweis auf Art 15 DSGVO. Weiters solle ihm mitgeteilt werden, bei welchen dieser Daten und Auskünfte eine schriftliche Genehmigung seinerseits (Kreditanträge, etc.) vorlag. Der Beschwerdeführer führte in seiner Bescheidbeschwerde aus, eine Einschränkung auf spezifische Auskunftsbestandteile sei nicht beabsichtigt gewesen und habe die mitbeteiligte Partei dies auch nicht so verstanden (siehe Bescheidbeschwerde S. 5). Dem ist entgegenzuhalten, dass bloß, weil die mitbeteiligte Partei in ihren beiden Auskunftsschreiben auf alle in Artikel 15, DSGVO genannten Punkte eingegangen ist, das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom römisch 40 2023 dennoch nicht (objektiv) dahingehend auszulegen ist, dass er eine Auskunft sämtlicher Informationen gemäß Artikel 15, DSGVO begehrte, zumal er sich nicht expressis verbis auf leg. cit. berief. Wenn nun gerügt ist, dass wenn die betroffene Person beispielsweise ganz konkret „Informationen über die sie betreffenden verarbeiteten Daten“ verlange, der Verantwortliche davon ausgehen sollte, dass die betroffene Person ihr Recht nach Artikel 15 Absätze 1 und 2 DSGVO in vollem Umfang ausübe, ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer nicht allgemein „Informationen über ihn betreffende Daten verlangte“, sondern explizit in seinem Begehren die Auskunft begehrte, welche Daten von ihm bei der mitbeteiligten Partei gespeichert sind, woher diese stammen und an wen diese weitergeleitet wurden – auch fehlt ein Verweis auf Artikel 15, DSGVO. Weiters solle ihm mitgeteilt werden, bei welchen dieser Daten und Auskünfte eine schriftliche Genehmigung seinerseits (Kreditanträge, etc.) vorlag. Zwar darf bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat. Es ist jedoch unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein (vgl. VwGH 27.09.2011, 2010/12/0142; 20.11.2007, 2007/16/0145). Angesichts des erklärten Willens einer – zumal rechtsfreundlich vertretenen – Partei ist es der Behörde verwehrt, dem Antrag eine Deutung zu geben, die mit dessen Wortlaut nicht übereinstimmt, ihn also auf eine andere Rechtsgrundlage zu beziehen (vgl. VwGH 03.10.2013, 2012/06/0156).Zwar darf bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat. Es ist jedoch unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein vergleiche VwGH 27.09.2011, 2010/12/0142; 20.11.2007, 2007/16/0145). Angesichts des erklärten Willens einer – zumal rechtsfreundlich vertretenen – Partei ist es der Behörde verwehrt, dem Antrag eine Deutung zu geben, die mit dessen Wortlaut nicht übereinstimmt, ihn also auf eine andere Rechtsgrundlage zu beziehen vergleiche VwGH 03.10.2013, 2012/06/0156). Zur Frage, ob die betroffene Person Auskunft zu allen über sie verarbeiteten Informationen oder nur Teile davon erlangen möchte, ist den vom Beschwerdeführer zitierten EDSA-Leitlinien zu entnehmen, dass für den Fall, dass die betroffene Person beispielsweise ganz konkret „Informationen über die sie betreffenden verarbeiteten Daten“ verlangt, der Verantwortliche davon ausgehen sollte, dass die betroffene Person ihr Recht nach Artikel 15 Absätze 1 und 2 DSGVO in vollem Umfang ausübt. Ein solcher Antrag sollte demnach nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die betroffene Person nur die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden, erhalten möchte und dass sie auf die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a bis h aufgeführten Informationen verzichtet. Demnach wäre der Fall, dass die betroffene Person den Antrag lediglich präzisiert keine Auskunft zu erteilen, die Datenquellen oder den Ursprung der personenbezogenen Daten oder die voraussichtliche Speicherdauer nennt. In einem solchen Fall kann der Verantwortliche seine Antwort auf die angeforderten spezifischen Informationen beschränken (siehe Leitlinien 01/2022 zu den Rechten der betroffenen Person –Auskunftsrecht Version 2.0 m8 51). Dies ist im vorliegenden Fall eingetreten, da der Beschwerdeführer eine Präzisierung in seinem Auskunftsbegehren dahingehend vornahm, dass ihm die zu seiner Person gespeicherten Daten beauskunftet werden sollen sowie woher diese Daten stammen und an wen diese weitergeleitet wurden. Zur Frage, ob die betroffene Person Auskunft zu allen über sie verarbeiteten Informationen oder nur Teile davon erlangen möchte, ist den vom Beschwerdeführer zitierten EDSA-Leitlinien zu entnehmen, dass für den Fall, dass die betroffene Person beispielsweise ganz konkret „Informationen über die sie betreffenden verarbeiteten Daten“ verlangt, der Verantwortliche davon ausgehen sollte, dass die betroffene Person ihr Recht nach Artikel 15 Absätze 1 und 2 DSGVO in vollem Umfang ausübt. Ein solcher Antrag sollte demnach nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die betroffene Person nur die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden, erhalten möchte und dass sie auf die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a bis h aufgeführten Informationen verzichtet. Demnach wäre der Fall, dass die betroffene Person den Antrag lediglich präzisiert keine Auskunft zu erteilen, die Datenquellen oder den Ursprung der personenbezogenen Daten oder die voraussichtliche Speicherdauer nennt. In einem solchen Fall kann der Verantwortliche seine Antwort auf die angeforderten spezifischen Informationen beschränken (siehe Leitlinien 01 aus 2022, zu den Rechten der betroffenen Person –Auskunftsrecht Version 2.0 m8 51). Dies ist im vorliegenden Fall eingetreten, da der Beschwerdeführer eine Präzisierung in seinem Auskunftsbegehren dahingehend vornahm, dass ihm die zu seiner Person gespeicherten Daten beauskunftet werden sollen sowie woher diese Daten stammen und an wen diese weitergeleitet wurden. Der Beschwerdeführer stellte daher, wie von der belangten Behörde richtig angenommen, keinen allgemeinen Antrag der dahingehend zu verstehen war, dass ihm eine Auskunft hinsichtlich Art 15 Abs. 1 lit a bis h DSGVO erteilt werden soll. Die Tatsache, dass die mitbeteiligte Partei auf alle Punkte eingegangen ist, ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer stellte daher, wie von der belangten Behörde richtig angenommen, keinen allgemeinen Antrag der dahingehend zu verstehen war, dass ihm eine Auskunft hinsichtlich Artikel 15, Absatz eins, Litera a bis h DSGVO erteilt werden soll. Die Tatsache, dass die mitbeteiligte Partei auf alle Punkte eingegangen ist, ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Bescheidbeschwerde vor, dass die verbesserte Auskunft der mitbeteiligten Partei vom XXXX 2025 insbesondere hinsichtlich „Stammdaten“, „Empfänger“ und „Herkunft“ unvollständig gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Bescheidbeschwerde vor, dass die verbesserte Auskunft der mitbeteiligten Partei vom römisch 40 2025 insbesondere hinsichtlich „Stammdaten“, „Empfänger“ und „Herkunft“ unvollständig gewesen sein soll. 3.3.
- Zur Vollständigkeit der erteilten Auskunft: 3.3.1.
- Zur Auskunft über die „Stammdaten“: Der Beschwerdeführer ersuchte in seinem Auskunftsbegehren vom XXXX 2023 um Auskunft, welche Daten von ihm bei der mitbeteiligten Partei gespeichert seien. Die mitbeteiligte Partei erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX 2023 und vom XXXX 2025 eine Auskunft. In der von der mitbeteiligten Partei erteilten Auskunft vom XXXX 2025 wurde im Punkt
- eine Auskunft zu den zum Beschwerdeführer gespeicherten „Stammdaten“ erteilt. In der Bescheidbeschwerde brachte der Beschwerdeführer schließlich vor, die mitbeteiligte Partei habe zahlreiche „Stammdaten“, die offensichtlich vorhanden gewesen seien, in der ersten Auskunft nicht angeführt. Die verbesserte Auskunft zeige, dass die ursprünglich erteilte Auskunft grob unvollständig gewesen sei. Der Beschwerdeführer ersuchte in seinem Auskunftsbegehren vom römisch 40 2023 um Auskunft, welche Daten von ihm bei der mitbeteiligten Partei gespeichert seien. Die mitbeteiligte Partei erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 2023 und vom römisch 40 2025 eine Auskunft. In der von der mitbeteiligten Partei erteilten Auskunft vom römisch 40 2025 wurde im Punkt
- eine Auskunft zu den zum Beschwerdeführer gespeicherten „Stammdaten“ erteilt. In der Bescheidbeschwerde brachte der Beschwerdeführer schließlich vor, die mitbeteiligte Partei habe zahlreiche „Stammdaten“, die offensichtlich vorhanden gewesen seien, in der ersten Auskunft nicht angeführt. Die verbesserte Auskunft zeige, dass die ursprünglich erteilte Auskunft grob unvollständig gewesen sei. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Bescheidbeschwerde nicht vor, welche „Stammdaten“ die mitbeteiligte Partei noch nicht beauskunftet habe beziehungsweise weshalb er davon ausgehe, dass die mitbeteiligte Partei weitere Daten von ihm speichere und diese nicht beauskunftet habe. Falls es dem Beschwerdeführer darum geht, sich dagegen zu beschweren, dass die mitbeteiligte Partei bereits in der Auskunft vom XXXX 2025 die in der Auskunft vom XXXX 2025 erteilten „Stammdaten“ beauskunftet hätte sollen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Frage der Verspätung in dem Verfahren über das Begehren auf Auskunftserteilung selbst nicht geklärt wird und ein Recht auf Feststellung der Verspätung daher nicht besteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VwGH 06.03.2024, Ro 2021/04/0027, Rn. 27 bis 37, insbesondere unter Bezugnahme auf VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, ein Recht der betroffenen Person auf Feststellung einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO verneint, wenn der Beschwerdegegner gemäß § 24 Abs. 6 DSG bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die begehrte Auskunft vollständig erteilt und damit die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigt. In seiner Bescheidbeschwerde führte der Beschwerdeführer aus, selbst wenn man diese Informationen als nachträglich beseitigt iSd § 26 Abs. 6 DSG betrachten wolle, da die mitbeteiligte Partei nach über zwei Jahren eine Vervollständigung der Auskunft vorgenommen habe, seien noch einige Auskunftsbestandteile unvollständig beaskunftet. In weiterer Folge ging er in seiner Beschwerde auf eine allfällige mangelhafte Auskunft über den Verarbeitungszweck und über die „involvierte Logik“ ein. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm erteilte Auskunft über die „Stammdaten“ nunmehr als vollständig erachtet, da er nicht konkretisierte, weshalb die am XXXX 2025 erteilte Auskunft nach wie vor unvollständig ist. Die mitbeteiligte Partei erteilte dem Beschwerdeführer die Auskunft über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden gemäß Art 15 Abs. 1 lit b DSGVO. Falls es dem Beschwerdeführer darum geht, sich dagegen zu beschweren, dass die mitbeteiligte Partei bereits in der Auskunft vom römisch 40 2025 die in der Auskunft vom römisch 40 2025 erteilten „Stammdaten“ beauskunftet hätte sollen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Frage der Verspätung in dem Verfahren über das Begehren auf Auskunftserteilung selbst nicht geklärt wird und ein Recht auf Feststellung der Verspätung daher nicht besteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VwGH 06.03.2024, Ro 2021/04/0027, Rn. 27 bis 37, insbesondere unter Bezugnahme auf VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, ein Recht der betroffenen Person auf Feststellung einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunftserteilung nach Artikel 15, DSGVO verneint, wenn der Beschwerdegegner gemäß Paragraph 24, Absatz 6, DSG bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die begehrte Auskunft vollständig erteilt und damit die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigt. In seiner Bescheidbeschwerde führte der Beschwerdeführer aus, selbst wenn man diese Informationen als nachträglich beseitigt iSd Paragraph 26, Absatz 6, DSG betrachten wolle, da die mitbeteiligte Partei nach über zwei Jahren eine Vervollständigung der Auskunft vorgenommen habe, seien noch einige Auskunftsbestandteile unvollständig beaskunftet. In weiterer Folge ging er in seiner Beschwerde auf eine allfällige mangelhafte Auskunft über den Verarbeitungszweck und über die „involvierte Logik“ ein. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm erteilte Auskunft über die „Stammdaten“ nunmehr als vollständig erachtet, da er nicht konkretisierte, weshalb die am römisch 40 2025 erteilte Auskunft nach wie vor unvollständig ist. Die mitbeteiligte Partei erteilte dem Beschwerdeführer die Auskunft über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera b, DSGVO. 3.3.1.
- Zur Auskunft über Empfänger oder Kategorien von Empfängern (Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO):3.3.1.
- Zur Auskunft über Empfänger oder Kategorien von Empfängern (Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO): Der Beschwerdeführer begehrte in seinem Auskunftsbegehren an die mitbeteiligte Partei vom XXXX 2023 die Auskunft, an wen die von ihm gespeicherten Daten weitergeleitet worden wären. In der ursprünglichen Auskunftserteilung vom XXXX 2023 zählte die mitbeteiligte Partei drei Empfängerinnen auf, welche in den letzten sechs Monaten Abfragen zur Identität und Bonität zur Person des Beschwerdeführers getätigt hätten. Mit Schreiben vom XXXX 2025 übermittelte die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer eine nachträgliche bzw. aktualisierte Auskunft über 25 konkrete Empfänger der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers sowie eine Information über die übermittelten Daten (Datum der Abfrage, Name bzw. Firma des Empfängers, Firmenbuchnummer, Adresse, abgefragte Daten, übermittelter Wert, übermittelte „Ident Protection“ Kategorie). Der Beschwerdeführer beanstandete hinsichtlich der von der mitbeteiligten Partei getätigten Auskunft über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO, dass die verbesserte Auskunft der mitbeteiligten Partei vom XXXX 2025 zeige, dass ihre ursprüngliche Auskunft auch (bzw. besonders) in diesen Punkten („Stammdaten, Empfänger und Herkunft“) grob unvollständig gewesen sei. Der Beschwerdeführer führte nicht aus, weshalb er davon ausgehe, dass die Auskunft über die Empfänger nach wie vor als unvollständig zu betrachten ist, sondern lediglich, dass die verbesserte Auskunft der mitbeteiligten Partei vom XXXX 2025 zeige, dass ihre ursprüngliche Auskunft auch (bzw. besonders) in diesen Punkten („Stammdaten, Empfänger und Herkunft“) grob unvollständig gewesen sei. Ein Recht auf Feststellung der Verspätung besteht, wie bereits ausgeführt, nicht. Der Beschwerdeführer legte nicht dar, weshalb die Auskunft über Empfänger oder Kategorie von Empfängern nach wie vor unvollständig sein soll. Die mitbeteiligte Partei erteilte dem Beschwerdeführer somit eine hinreichende Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO und wurde vom Beschwerdeführer nicht das Gegenteil behauptet. Der Beschwerdeführer begehrte in seinem Auskunftsbegehren an die mitbeteiligte Partei vom römisch 40 2023 die Auskunft, an wen die von ihm gespeicherten Daten weitergeleitet worden wären. In der ursprünglichen Auskunftserteilung vom römisch 40 2023 zählte die mitbeteiligte Partei drei Empfängerinnen auf, welche in den letzten sechs Monaten Abfragen zur Identität und Bonität zur Person des Beschwerdeführers getätigt hätten. Mit Schreiben vom römisch 40 2025 übermittelte die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer eine nachträgliche bzw. aktualisierte Auskunft über 25 konkrete Empfänger der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers sowie eine Information über die übermittelten Daten (Datum der Abfrage, Name bzw. Firma des Empfängers, Firmenbuchnummer, Adresse, abgefragte Daten, übermittelter Wert, übermittelte „Ident Protection“ Kategorie). Der Beschwerdeführer beanstandete hinsichtlich der von der mitbeteiligten Partei getätigten Auskunft über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO, dass die verbesserte Auskunft der mitbeteiligten Partei vom römisch 40 2025 zeige, dass ihre ursprüngliche Auskunft auch (bzw. besonders) in diesen Punkten („Stammdaten, Empfänger und Herkunft“) grob unvollständig gewesen sei. Der Beschwerdeführer führte nicht aus, weshalb er davon ausgehe, dass die Auskunft über die Empfänger nach wie vor als unvollständig zu betrachten ist, sondern lediglich, dass die verbesserte Auskunft der mitbeteiligten Partei vom römisch 40 2025 zeige, dass ihre ursprüngliche Auskunft auch (bzw. besonders) in diesen Punkten („Stammdaten, Empfänger und Herkunft“) grob unvollständig gewesen sei. Ein Recht auf Feststellung der Verspätung besteht, wie bereits ausgeführt, nicht. Der Beschwerdeführer legte nicht dar, weshalb die Auskunft über Empfänger oder Kategorie von Empfängern nach wie vor unvollständig sein soll. Die mitbeteiligte Partei erteilte dem Beschwerdeführer somit eine hinreichende Auskunft gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO und wurde vom Beschwerdeführer nicht das Gegenteil behauptet. 3.3.1.
- Zur Auskunft über die Herkunft der personenbezogenen Daten gemäß Art 15 Abs. 1 lit g DSGVO:3.3.1.
- Zur Auskunft über die Herkunft der personenbezogenen Daten gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera g, DSGVO: In seinem Auskunftsbegehren an die mitbeteiligte Partei vom XXXX 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Auskunft, woher die über ihn gespeicherten Daten stammen. In seinem Auskunftsbegehren an die mitbeteiligte Partei vom römisch 40 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Auskunft, woher die über ihn gespeicherten Daten stammen. Die mitbeteiligte Partei erstattete mit Schreiben vom XXXX 2025 dem Beschwerdeführer eine Auskunft hinsichtlich der Quellen und führte nachfolgende Datenquellen ergänzend namentlich an: XXXX .Die mitbeteiligte Partei erstattete mit Schreiben vom römisch 40 2025 dem Beschwerdeführer eine Auskunft hinsichtlich der Quellen und führte nachfolgende Datenquellen ergänzend namentlich an: römisch 40 . Der Beschwerdeführer begründete in seiner Bescheidbeschwerde nicht, weshalb die Auskunft über die Herkunft der Daten (nach wie vor) unvollständig sein soll. Ein Recht auf Feststellung der Verspätung besteht auch in diesem Fall nicht. Dem Beschwerdeführer wurden daher unter Berücksichtigung seines am XXXX 2023 gestellten Antrages seine begehrte Auskunft zu Herkunft, Empfänger und welche Daten („Stammdaten“) zu ihm gespeichert sind, vollständig erteilt, weshalb die Beschwerde wegen der vorgebrachten Unvollständigkeit der Auskunftserteilung abzuweisen war. Dem Beschwerdeführer wurden daher unter Berücksichtigung seines am römisch 40 2023 gestellten Antrages seine begehrte Auskunft zu Herkunft, Empfänger und welche Daten („Stammdaten“) zu ihm gespeichert sind, vollständig erteilt, weshalb die Beschwerde wegen der vorgebrachten Unvollständigkeit der Auskunftserteilung abzuweisen war. 3.3.
- Zur vorgebrachten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung des Beschwerdeführers und einen Verstoß gegen Art 6 Abs. 1 lit f DSGVO:3.3.
- Zur vorgebrachten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung des Beschwerdeführers und einen Verstoß gegen Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO: Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die mitbeteiligte Partei, ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art 6 Abs. 1 lit f DSGVO behaupte. Ein solches liege aber bei der Erhebung von Adressdaten bei Adressverlagen wie der XXXX oder dem XXXX nicht vor. Die mitbeteiligte Partei hätte daher bezüglich der Datenerhebung und der weiteren Verarbeitung der Daten eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung des Beschwerdeführers und einen Verstoß gegen Art 6 Abs. 1 lit f DSGVO feststellen müssen. Der stattdessen erfolgte Verweis auf die grundsätzliche Möglichkeit, die Tätigkeit von Kreditauskunfteien auf Art 6 Abs. 1 lit f DSGVO zu stützen, sei dagegen verfehlt. Hinzu komme weiters, dass eine Berufung auf ein berechtigtes Interesse gemäß Art 6 Abs. 1 lit f DSGVO als Rechtsgrundlage für eine Datenverarbeitung bereits dann ausscheide, wenn keine Information über das berechtigte Interesse erfolgt sei.Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die mitbeteiligte Partei, ein berechtigtes Interesse im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO behaupte. Ein solches liege aber bei der Erhebung von Adressdaten bei Adressverlagen wie der römisch 40 oder dem römisch 40 nicht vor. Die mitbeteiligte Partei hätte daher bezüglich der Datenerhebung und der weiteren Verarbeitung der Daten eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung des Beschwerdeführers und einen Verstoß gegen Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO feststellen müssen. Der stattdessen erfolgte Verweis auf die grundsätzliche Möglichkeit, die Tätigkeit von Kreditauskunfteien auf Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zu stützen, sei dagegen verfehlt. Hinzu komme weiters, dass eine Berufung auf ein berechtigtes Interesse gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO als Rechtsgrundlage für eine Datenverarbeitung bereits dann ausscheide, wenn keine Information über das berechtigte Interesse erfolgt sei. Zu Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der DSGVO hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass eine Verarbeitung nur dann als zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann, wenn diese Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgt, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist und wenn sich aus einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen unter Würdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der von der Verarbeitung betroffenen Personen gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom
- Mai 2017, Rīgas satiksme, C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 30, und vom
- Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 126).Zu Artikel 6, Absatz eins, Unterabs. 1 Buchst. f der DSGVO hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass eine Verarbeitung nur dann als zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann, wenn diese Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgt, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist und wenn sich aus einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen unter Würdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der von der Verarbeitung betroffenen Personen gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen vergleiche in diesem Sinne Urteile vom
- Mai 2017, Rīgas satiksme, C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 30, und vom
- Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 126). Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist insb dann rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, diese im öffentlichen Interesse liegt und die Aufgabe im Recht hinreichend klar und bestimmt beschrieben wird; nicht zwingend notwendig ist, dass das Gesetz die Datenverarbeitung selbst beschreibt. (VwGH, 21.12.2023, Ro 2021/04/0010). Der EuGH (C-26/22 und C-64/22, Rn. 83 bis 86) geht in diesem Zusammenhang überdies vom Bestehen eines sozioökonomischen Interesses des Kreditsektors an der Verarbeitung von Bonitätsdaten, insbesondere von Insolvenzdaten aus. Er verweist dazu einerseits auf Art. 8 der Richtlinie 2008/48/EG , woraus im Lichte des
- Erwägungsgrundes dieser Richtlinie in Bezug auf Verbraucherkreditverträgen die Pflicht des Kreditgebers hervorgeht, vor Abschluss des Kreditvertrages die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender Informationen, erforderlichenfalls auch anhand von Auskünften aus öffentlichen und privaten Datenbanken zu bewerten (dem entspricht innerstaatlich § 7 Abs. 1 Verbraucherkreditgesetz (VKrG), womit Art. 8 der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge umgesetzt wurde). Andererseits hat der Kreditgeber in Bezug auf Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher nach Art.
- Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 iVm den Erwägungsgründen 55 und 59 dieser Richtlinie eine eingehende Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vorzunehmen, wobei die Abfrage von Kreditdatenbanken, zu denen der Kreditgeber Zugang hat, ein nützliches Element bei dieser Prüfung ist (dem entspricht innerstaatlich § 9 Abs. 1 und 2 Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz - HIKrG, womit Art.
- Abs. 1 der Richtlinie 2014/17/EU umgesetzt wurde). Überdies soll die Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit der Verbraucher, wie sie in den Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU vorgesehen ist, nicht nur den Kreditantragsteller schützen, sondern auch, wie im
- Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/48/EG hervorgehoben wird, das reibungslose Funktionieren des gesamten Kreditsystems gewährleisten (siehe auch VwGH 01.02.2024, Ro 2020/04/0031). Der EuGH (C-26/22 und C-64/22, Rn. 83 bis 86) geht in diesem Zusammenhang überdies vom Bestehen eines sozioökonomischen Interesses des Kreditsektors an der Verarbeitung von Bonitätsdaten, insbesondere von Insolvenzdaten aus. Er verweist dazu einerseits auf Artikel 8, der Richtlinie 2008/48/EG , woraus im Lichte des
- Erwägungsgrundes dieser Richtlinie in Bezug auf Verbraucherkreditverträgen die Pflicht des Kreditgebers hervorgeht, vor Abschluss des Kreditvertrages die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender Informationen, erforderlichenfalls auch anhand von Auskünften aus öffentlichen und privaten Datenbanken zu bewerten (dem entspricht innerstaatlich Paragraph 7, Absatz eins, Verbraucherkreditgesetz (VKrG), womit Artikel 8, der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge umgesetzt wurde). Andererseits hat der Kreditgeber in Bezug auf Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher nach Artikel 18, Absatz eins und Artikel 21, Absatz eins, der Richtlinie 2014/17 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 55 und 59 dieser Richtlinie eine eingehende Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vorzunehmen, wobei die Abfrage von Kreditdatenbanken, zu denen der Kreditgeber Zugang hat, ein nützliches Element bei dieser Prüfung ist (dem entspricht innerstaatlich Paragraph 9, Absatz eins und 2 Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz - HIKrG, womit Artikel 18, Absatz eins, der Richtlinie 2014/17/EU umgesetzt wurde). Überdies soll die Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit der Verbraucher, wie sie in den Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU vorgesehen ist, nicht nur den Kreditantragsteller schützen, sondern auch, wie im
- Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/48/EG hervorgehoben wird, das reibungslose Funktionieren des gesamten Kreditsystems gewährleisten (siehe auch VwGH 01.02.2024, Ro 2020/04/0031). Die Analyse einer Kreditauskunftei, wie die mitbeteiligte Partei, kann insoweit als sie eine objektive und zuverlässige Bewertung der Kreditwürdigkeit der potentiellen Kunden ihrer Vertragspartner ermöglicht, Informationsunterschiede ausgleichen und damit Betrugsrisiken und andere Unsicherheiten verringern (vgl. EuGH C‑26/22 und C‑64/22, Rn. 93).Die Analyse einer Kreditauskunftei, wie die mitbeteiligte Partei, kann insoweit als sie eine objektive und zuverlässige Bewertung der Kreditwürdigkeit der potentiellen Kunden ihrer Vertragspartner ermöglicht, Informationsunterschiede ausgleichen und damit Betrugsrisiken und andere Unsicherheiten verringern vergleiche EuGH C‑26/22 und C‑64/22, Rn. 93). Insofern besteht ein berechtigtes Interesse iSd Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO an der Verarbeitung von Daten. Eine Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz konnte demnach auch nicht festgestellt werden.Insofern besteht ein berechtigtes Interesse iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO an der Verarbeitung von Daten. Eine Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz konnte demnach auch nicht festgestellt werden. Zu A) II. Zurückweisung der Beschwerde Zu A) römisch zwei. Zurückweisung der Beschwerde 3.
- Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.
- Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die Zurückweisung eines Antrags gemäß § 13 Abs 3 AVG ist zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller dessen Verbesserung – nachweislich (VwGH 14.11.1989, 89/05/0076) aufgetragen hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 28 (Stand 1.1.2014, rdb.at)). Keinesfalls darf die Behörde ohne Verbesserung des Anbringens in die Sache eingehen (VwGH 19.10.2006, 2006/19/0383; Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 28 (Stand 1.1.2014, rdb.at)). Die Zurückweisung eines Antrags gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller dessen Verbesserung – nachweislich (VwGH 14.11.1989, 89/05/0076) aufgetragen hat (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 28 (Stand 1.1.2014, rdb.at)). Keinesfalls darf die Behörde ohne Verbesserung des Anbringens in die Sache eingehen (VwGH 19.10.2006, 2006/19/0383; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 28 (Stand 1.1.2014, rdb.at)). 3.4.
- Zur vorgebrachten Informationspflichtverletzung gemäß Art 14 DSGVO durch die mitbeteiligte Partei:3.4.
- Zur vorgebrachten Informationspflichtverletzung gemäß Artikel 14, DSGVO durch die mitbeteiligte Partei: Der Beschwerdeführer brachte in seiner Datenschutzbeschwerde vom XXXX 2023 vor, dass gemäß Art 13 bzw. 14 DSGVO, die berechtigten Interessen den betroffenen Personen bekannt zu geben seien. Dieses Recht würde dem Beschwer als Betroffener nicht ausreichend gewährt, da nur allgemein ausgeführt werde, warum die mitbeteiligte Partei überwiegende Interessen an sehr sensiblen Daten zu seiner Person zu haben scheine. Der Beschwerdeführer verwies dabei auf die online Datenschutzerklärung der mitbeteiligten Partei.Der Beschwerdeführer brachte in seiner Datenschutzbeschwerde vom römisch 40 2023 vor, dass gemäß Artikel 13, bzw. 14 DSGVO, die berechtigten Interessen den betroffenen Personen bekannt zu geben seien. Dieses Recht würde dem Beschwer als Betroffener nicht ausreichend gewährt, da nur allgemein ausgeführt werde, warum die mitbeteiligte Partei überwiegende Interessen an sehr sensiblen Daten zu seiner Person zu haben scheine. Der Beschwerdeführer verwies dabei auf die online Datenschutzerklärung der mitbeteiligten Partei. Der Beschwerdeführer wurde mit Mangelbehebungsauftrag vom XXXX 2023 darauf hingewiesen, dass nähere Angaben im Hinblick darauf zu machen, warum er sich in
Art 13und 14 DSGVO als verletzt erachte.
In seiner „verbesserten“ Eingabe vom 10.05.2023 ging der Beschwerdeführer nicht auf den Mangelbehebungsauftrag der belangten Behörde ein und führte nicht aus, warum er sich in
Art 13und 14 DSGVO als verletzt erachte.
Er brachte in seiner Datenschutzbeschwerde vom XXXX 2023 lediglich vor, weshalb sich die Datenschutzerklärung als unzureichend erweist. Der Beschwerdeführer ging trotz des Mangelbehebungsauftrages der belangten Behörde nicht darauf ein, ob ihm die Informationen nach Art 14 DSGVO überhaupt nicht oder nicht zum richtigen Zeitpunkt zur Verfügung gestellt worden sind. Der Beschwerdeführer wurde mit Mangelbehebungsauftrag vom römisch 40 2023 darauf hingewiesen, dass nähere Angaben im Hinblick darauf zu machen, warum er sich in
Artikel 13und 14 DSGVO als verletzt erachte.
In seiner „verbesserten“ Eingabe vom 10.05.2023 ging der Beschwerdeführer nicht auf den Mangelbehebungsauftrag der belangten Behörde ein und führte nicht aus, warum er sich in
Artikel 13und 14 DSGVO als verletzt erachte.
Er brachte in seiner Datenschutzbeschwerde vom römisch 40 2023 lediglic