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{'item': 'W600 2322382-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2026 GeschäftszahlW600 2322382-1 Spruch, W600 2322382-1/8EW600 2322383-1/8EW600 2322382-1/8E, W600 2322383-1/8E W600 2322384-1/8EW6

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul (im Folgenden: GK oder belangte Behörde) vom 03.06.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer:innen auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 FPG iVm. § 35 AsylG abgewiesen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul (im Folgenden: GK oder belangte Behörde) vom 03.06.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer:innen auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Gegen den zuvor genannten Bescheid erhoben die Beschwerdeführer:innen über ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) mit gemeinsamem Schriftsatz vom 26.06.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).Gegen den zuvor genannten Bescheid erhoben die Beschwerdeführer:innen über ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage mit gemeinsamem Schriftsatz vom 26.06.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 14.10.2025, eingelangt am 15.10.2025, wurde dem BVwG die Beschwerde samt der Bezug habenden Verwaltungsakten digital übermittelt und langten die Akten am 20.10.2025 zudem physisch ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zum Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) stellte am 28.03.2024 schriftlich und am 17.04.2024 persönlich beim GK in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), den minderjährigen Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3) und den minderjährigen Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: BF4) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend führte die BF1 aus, dass sie die Ehefrau und die minderjährige BF2, der minderjährige BF3 und der minderjährige BF4 die Kinder der Bezugsperson XXXX geboren am XXXX , ebenfalls syrischer Staatsangehöriger, wären, dem im österreichischen Bundesgebiet mit Erkenntnis des BVwG vom 05.03.2024 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei (2322385-1, Aktenvermerk des GK, AS 5 ff; Einreiseantrag samt Beilagen und E-Mail-Sendebestätigung vom 28.03.2024, AS 152 ff; Befragungsformular der BF1 samt Bestätigung der persönlichen Anwesenheit vom 17.04.2024, AS 11 ff¸ Befragungsformular der BF2 samt Bestätigung der persönlichen Anwesenheit vom 17.04.2024, AS 57 ff; Befragungsformular des BF3 samt Bestätigung der persönlichen Anwesenheit vom 17.04.2024, AS 97 ff; Befragungsformular des BF4 samt Bestätigung der persönlichen Anwesenheit vom 17.04.2024, AS 138 ff [OZ 1]).Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) stellte am 28.03.2024 schriftlich und am 17.04.2024 persönlich beim GK in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), den minderjährigen Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3) und den minderjährigen Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: BF4) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Begründend führte die BF1 aus, dass sie die Ehefrau und die minderjährige BF2, der minderjährige BF3 und der minderjährige BF4 die Kinder der Bezugsperson römisch 40 geboren am römisch 40 , ebenfalls syrischer Staatsangehöriger, wären, dem im österreichischen Bundesgebiet mit Erkenntnis des BVwG vom 05.03.2024 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei (2322385-1, Aktenvermerk des GK, AS 5 ff; Einreiseantrag samt Beilagen und E-Mail-Sendebestätigung vom 28.03.2024, AS 152 ff; Befragungsformular der BF1 samt Bestätigung der persönlichen Anwesenheit vom 17.04.2024, AS 11 ff¸ Befragungsformular der BF2 samt Bestätigung der persönlichen Anwesenheit vom 17.04.2024, AS 57 ff; Befragungsformular des BF3 samt Bestätigung der persönlichen Anwesenheit vom 17.04.2024, AS 97 ff; Befragungsformular des BF4 samt Bestätigung der persönlichen Anwesenheit vom 17.04.2024, AS 138 ff [OZ 1]). Mit Schreiben vom 25.03.2025 erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nach seiner Befassung in der Sache dem GK eine entsprechende Stellungnahme sowie Mitteilung und führte darin aus, dass die Gewährung des Status von Asylberechtigten an die Beschwerdeführer:innen nicht wahrscheinlich sei, da gegenüber der Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG anhängig sei, sodass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren aus diesem Grunde nicht vorliegen würden. Demzufolge sei auch von der konkreten Prüfung des behaupteten Familienverhältnisses Abstand genommen worden. (2322385-1, Schreiben des BFA vom 25.03.2025, AS 203 ff [OZ 1]) Mit Schreiben vom 25.03.2025 erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nach seiner Befassung in der Sache dem GK eine entsprechende Stellungnahme sowie Mitteilung und führte darin aus, dass die Gewährung des Status von Asylberechtigten an die Beschwerdeführer:innen nicht wahrscheinlich sei, da gegenüber der Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG anhängig sei, sodass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren aus diesem Grunde nicht vorliegen würden. Demzufolge sei auch von der konkreten Prüfung des behaupteten Familienverhältnisses Abstand genommen worden. (2322385-1, Schreiben des BFA vom 25.03.2025, AS 203 ff [OZ 1]) Das Schreiben des BFA vom 25.03.2025 wurde den beschwerdeführenden Parteien über deren RV im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt (Parteiengehör vom 10.04.2025, AS 211 ff). Eine entsprechende schriftliche Stellungnahme langte am 24.04.2025 beim GK ein (2322385-1, Stellungnahme der Beschwerdeführer:innen samt E-Mail-Sendebestätigung vom 24.04.2025, AS 216 ff [OZ 1]).Das Schreiben des BFA vom 25.03.2025 wurde den beschwerdeführenden Parteien über deren Regierungsvorlage im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt (Parteiengehör vom 10.04.2025, AS 211 ff). Eine entsprechende schriftliche Stellungnahme langte am 24.04.2025 beim GK ein (2322385-1, Stellungnahme der Beschwerdeführer:innen samt E-Mail-Sendebestätigung vom 24.04.2025, AS 216 ff [OZ 1]). Nach neuerlicher Befassung durch die GK teilte das BFA in weiterer Folge am 23.05.2025 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose vom 25.03.2025 aufrechterhalten werde (2322385-1, Schreiben des BFA vom 23.05.2025, AS 234 [OZ 1]). Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des GK vom 03.06.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer:innen auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 FPG iVm. § 35 AsylG ausschließlich wegen der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA und unter Verweis auf dieselbe abgewiesen (2322385-1, Bescheid des GK vom 03.06.2025, AS 241 ff [OZ 1]). Besagter Bescheid wurde der RV der Beschwerdeführer:innen per E-Mail am 03.06.2025 übermittelt (2322385-1, E-Mail-Sendebestätigung vom 03.06.2025, AS 238, Empfangsbestätigung AS 244 [OZ 1]).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des GK vom 03.06.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer:innen auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG ausschließlich wegen der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA und unter Verweis auf dieselbe abgewiesen (2322385-1, Bescheid des GK vom 03.06.2025, AS 241 ff [OZ 1]). Besagter Bescheid wurde der Regierungsvorlage der Beschwerdeführer:innen per E-Mail am 03.06.2025 übermittelt (2322385-1, E-Mail-Sendebestätigung vom 03.06.2025, AS 238, Empfangsbestätigung AS 244 [OZ 1]). Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer:innen über ihre RV mit gemeinsamem Schriftsatz vom 26.06.2025, per E-Mail am selben Tag beim GK eingelangt, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG (2322385-1, Beschwerdeschriftsatz der Beschwerdeführer:innen vom 26.06.2025 samt E-Mail-Sendebestätigung vom selben Tag, AS 244 ff [OZ 1]).Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer:innen über ihre Regierungsvorlage mit gemeinsamem Schriftsatz vom 26.06.2025, per E-Mail am selben Tag beim GK eingelangt, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG (2322385-1, Beschwerdeschriftsatz der Beschwerdeführer:innen vom 26.06.2025 samt E-Mail-Sendebestätigung vom selben Tag, AS 244 ff [OZ 1]). Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 14.10.2025, eingelangt am 15.10.2025, wurde dem BVwG die Beschwerde samt der Bezug habenden Verwaltungsakten digital übermittelt (2322385-1, Beschwerdevorlage vom 15.10.2025, AS 1f [OZ 1]). Mit Schreiben des BVwG vom 09.03.2026 wurde das BFA vor dem Hintergrund jüngster Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025) aufgefordert, zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen (2322385-1, Parteiengehör vom 09.03.2026, OZ 6).Mit Schreiben des BVwG vom 09.03.2026 wurde das BFA vor dem Hintergrund jüngster Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211 aus 2025,) aufgefordert, zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen (2322385-1, Parteiengehör vom 09.03.2026, OZ 6). Mit Schriftsatz des BFA vom 23.03.2026 führte dieses im Wesentlichen aus, dass der Bezugsperson am 05.03.2024 der Status des Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt worden sei. Ausschlaggebend dafür sei im Wesentlichen gewesen, dass der Bezugsperson im Falle seiner Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Zwangsrekrutierung durch das ehemalige Assad-Regime gedroht habe. Infolge der durch den Regimewechsel geänderten Verhältnisse in Syrien sei gegen die Bezugsperson am 25.03.2025 ein Aberkennungsverfahren iSd. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, eingeleitet worden. Mit Schreiben vom 30.01.2026 sei die Bezugsperson zur Einvernahme geladen worden. Da die Bezugsperson nicht erschienen sei, habe die Einvernahme nicht stattfinden können. Die Bezugsperson habe mitgeteilt nicht im Bundesgebiet aufhältig gewesen zu sein. Eine neuerliche Ladung solle im Mai 2026 ergehen. Die Lage in Syrien sei fortlaufenden Änderungen unterworfen, die in den aktuellen Länderberichten nicht vollständig abgebildet seien. Daher könne noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die Änderung der Lage in Syrien auch eine Aberkennung trage. Aufgrund der Vielzahl der Fälle, könne zudem noch keine Prognose eines Abschlusses des Verfahrens abgegeben werden (2322385-1, Stellungnahme des BFA vom 23.03.2026, OZ 7).Mit Schriftsatz des BFA vom 23.03.2026 führte dieses im Wesentlichen aus, dass der Bezugsperson am 05.03.2024 der Status des Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt worden sei. Ausschlaggebend dafür sei im Wesentlichen gewesen, dass der Bezugsperson im Falle seiner Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Zwangsrekrutierung durch das ehemalige Assad-Regime gedroht habe. Infolge der durch den Regimewechsel geänderten Verhältnisse in Syrien sei gegen die Bezugsperson am 25.03.2025 ein Aberkennungsverfahren iSd. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, eingeleitet worden. Mit Schreiben vom 30.01.2026 sei die Bezugsperson zur Einvernahme geladen worden. Da die Bezugsperson nicht erschienen sei, habe die Einvernahme nicht stattfinden können. Die Bezugsperson habe mitgeteilt nicht im Bundesgebiet aufhältig gewesen zu sein. Eine neuerliche Ladung solle im Mai 2026 ergehen. Die Lage in Syrien sei fortlaufenden Änderungen unterworfen, die in den aktuellen Länderberichten nicht vollständig abgebildet seien. Daher könne noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die Änderung der Lage in Syrien auch eine Aberkennung trage. Aufgrund der Vielzahl der Fälle, könne zudem noch keine Prognose eines Abschlusses des Verfahrens abgegeben werden (2322385-1, Stellungnahme des BFA vom 23.03.2026, OZ 7). 1.2 Weitere Feststellungen: Die Bezugsperson der Beschwerdeführer:innen stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr der Status des Asylberechtigten in Österreich mit Erkenntnis des BVwG vom 05.03.2024 wegen seiner Verfolgung durch das syrische Assad-Regime im Zusammenhang mit seiner Wehrpflicht zuerkannt. Das BFA leitete am 25.03.2025 aufgrund des notorischen Umsturzes der Assad-Regierung im Dezember 2024 in Syrien ein Aberkennungsverfahren gegenüber der Bezugsperson gemäß § 7 AsylG ein. Seither wurden seitens des BFA (somit seit knapp mehr als einem Jahr) keine weiteren Verfahrensschritte – außer eine Ladung zur Einvernahme – gesetzt, wobei keine Umstände ersichtlich sind, wonach die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen wäre. Die Bezugsperson der Beschwerdeführer:innen stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr der Status des Asylberechtigten in Österreich mit Erkenntnis des BVwG vom 05.03.2024 wegen seiner Verfolgung durch das syrische Assad-Regime im Zusammenhang mit seiner Wehrpflicht zuerkannt. Das BFA leitete am 25.03.2025 aufgrund des notorischen Umsturzes der Assad-Regierung im Dezember 2024 in Syrien ein Aberkennungsverfahren gegenüber der Bezugsperson gemäß Paragraph 7, AsylG ein. Seither wurden seitens des BFA (somit seit knapp mehr als einem Jahr) keine weiteren Verfahrensschritte – außer eine Ladung zur Einvernahme – gesetzt, wobei keine Umstände ersichtlich sind, wonach die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen wäre. Eine bescheidmäßige Entscheidung im Aberkennungsverfahren der Bezugsperson ist zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts nicht absehbar. Das GK als belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zur Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer:innen zur Bezugsperson getroffen und auch keine diesbezüglichen Ermittlungsschritte gesetzt. Die Anträge der Beschwerdeführer:innen wurden seitens der belangten Behörde allein aus dem Grund abgewiesen, dass bezüglich der Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren anhängig und ausschließlich aus diesem Grunde eine negative Stellungnahme seitens des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG erfolgt ist. Die Anträge der Beschwerdeführer:innen wurden seitens der belangten Behörde allein aus dem Grund abgewiesen, dass bezüglich der Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren anhängig und ausschließlich aus diesem Grunde eine negative Stellungnahme seitens des BFA gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG erfolgt ist. Wann in weiterer Folge mit einem Abschluss des konkreten Aberkennungsverfahrens betreffend den Schutzstatus der Bezugsperson zu rechnen ist (Aberkennung des Schutzstatus oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens), ist derzeit – auch im konkreten Fall nach Auskunft des BFA in seiner Stellungnahme – nicht absehbar. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass ein Abschluss des in Rede stehenden Aberkennungsverfahrens jedenfalls noch mehrere Monate in Anspruch nehmen wird.
  3. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Verfahrensgang sowie die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des GK, dem Gerichtsakt betreffend das Asyl-Beschwerdeverfahren der Bezugsperson (2284328-1), den Gerichtsakten betreffend die gegenständlichen Beschwerden der Beschwerdeführer:innen, dabei insbesondere aus der Stellungnahme des BFA zum konkreten Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson, einer Einsichtnahme in das Fremdenregister hinsichtlich der Bezugsperson, und stützen sich unter anderem auf die oben in Klammer zitierten Beweismittel. Dass die Bezugsperson einen Asylantrag gestellt hat und ihr der Status des Asylberechtigten in Österreich aufgrund seiner Verfolgung durch das Assad-Regime im Zusammenhang mit seiner Wehrpflicht zuerkannt wurde sowie, dass am 25.03.2025 ein Aberkennungsverfahren gegenüber der Bezugsperson aufgrund des notorischen Sturzes des Assad-Regimes in Syrien eingeleitet wurde, beruht auf einer im Verwaltungsakt einliegenden Kopie der gekürzten Ausfertigung des am 05.03.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses des BVwG (vgl. 2322385-1, AS 159 f, OZ 1), einer Einsichtnahme in den Gerichtsakt des BVwG betreffend das seinerzeitige Beschwerdeverfahren der Bezugsperson (vgl. 2284328-1) und in das Fremdenregister hinsichtlich der Bezugsperson sowie der Stellungnahme des BFA vom 23.03.2026 (vgl. 2322385-1, OZ 7).Dass die Bezugsperson einen Asylantrag gestellt hat und ihr der Status des Asylberechtigten in Österreich aufgrund seiner Verfolgung durch das Assad-Regime im Zusammenhang mit seiner Wehrpflicht zuerkannt wurde sowie, dass am 25.03.2025 ein Aberkennungsverfahren gegenüber der Bezugsperson aufgrund des notorischen Sturzes des Assad-Regimes in Syrien eingeleitet wurde, beruht auf einer im Verwaltungsakt einliegenden Kopie der gekürzten Ausfertigung des am 05.03.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses des BVwG vergleiche 2322385-1, AS 159 f, OZ 1), einer Einsichtnahme in den Gerichtsakt des BVwG betreffend das seinerzeitige Beschwerdeverfahren der Bezugsperson vergleiche 2284328-1) und in das Fremdenregister hinsichtlich der Bezugsperson sowie der Stellungnahme des BFA vom 23.03.2026 vergleiche 2322385-1, OZ 7). Die Feststellung, dass keine Umstände vorliegen, wonach die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zurechenbar wäre, ergibt sich daraus, dass weder aus dem Akteninhalt noch aus der Stellungnahme des BFA entsprechende Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, wonach die Bezugsperson etwa Verfahrensschritte vereitelt hätte. Vielmehr vermeinte das BFA in seiner Stellungnahme in der Sache, abgesehen von einer Ladung der Bezugsperson für Jänner 2026, bisher noch keine Ermittlungsschritte getätigt zu haben und die weitere Verfahrensdauer, aufgrund der Vielzahl der Fälle, nicht abschätzen zu können (vgl. 2322385-1, OZ 7). Den Ausführungen des BFA in seiner Stellungnahme kann im Ergebnis nicht entnommen werden, dass die Bezugsperson seiner Ladung zur Einvernahme im Jänner 2026 bewusst nicht nachgekommen sei und/oder diese bewusst verhindert habe. Vielmehr führte das BFA aus, dass die Bezugsperson vermeinte zum besagten Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet aufhältig gewesen zu sein, ohne dieser Behauptung – substantiiert – entgegenzutreten. Vor diesem Hintergrund, insbesondere da das BFA keine konkreten Angaben über den weiteren Verfahrensverlauf und dessen Dauer geben konnte, ergibt sich, dass ein Abschluss des in Rede stehenden Verfahrens aus aktueller Sicht – wie vom BFA selbst ausgeführt (arg: „Aufgrund der Vielzahl der Fälle, kann zum aktuellen Zeitpunkt noch keine Prognose eines Abschlusses des Verfahrens angegeben werden. [OZ 7]) – nicht absehbar ist und – aller Voraussicht nach – noch mehrere Monate dauern wird. Die bloße Absicht im Mai 2026 die Bezugsperson einvernehmen zu wollen vermag daran nichts zu ändern, zumal dennoch offen bleibt, welche sonstigen Verfahrensschritte seitens des BFA darüber hinaus wann gesetzt werden. Die Feststellung, dass keine Umstände vorliegen, wonach die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zurechenbar wäre, ergibt sich daraus, dass weder aus dem Akteninhalt noch aus der Stellungnahme des BFA entsprechende Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, wonach die Bezugsperson etwa Verfahrensschritte vereitelt hätte. Vielmehr vermeinte das BFA in seiner Stellungnahme in der Sache, abgesehen von einer Ladung der Bezugsperson für Jänner 2026, bisher noch keine Ermittlungsschritte getätigt zu haben und die weitere Verfahrensdauer, aufgrund der Vielzahl der Fälle, nicht abschätzen zu können vergleiche 2322385-1, OZ 7). Den Ausführungen des BFA in seiner Stellungnahme kann im Ergebnis nicht entnommen werden, dass die Bezugsperson seiner Ladung zur Einvernahme im Jänner 2026 bewusst nicht nachgekommen sei und/oder diese bewusst verhindert habe. Vielmehr führte das BFA aus, dass die Bezugsperson vermeinte zum besagten Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet aufhältig gewesen zu sein, ohne dieser Behauptung – substantiiert – entgegenzutreten. Vor diesem Hintergrund, insbesondere da das BFA keine konkreten Angaben über den weiteren Verfahrensverlauf und dessen Dauer geben konnte, ergibt sich, dass ein Abschluss des in Rede stehenden Verfahrens aus aktueller Sicht – wie vom BFA selbst ausgeführt (arg: „Aufgrund der Vielzahl der Fälle, kann zum aktuellen Zeitpunkt noch keine Prognose eines Abschlusses des Verfahrens angegeben werden. [OZ 7]) – nicht absehbar ist und – aller Voraussicht nach – noch mehrere Monate dauern wird. Die bloße Absicht im Mai 2026 die Bezugsperson einvernehmen zu wollen vermag daran nichts zu ändern, zumal dennoch offen bleibt, welche sonstigen Verfahrensschritte seitens des BFA darüber hinaus wann gesetzt werden. Die Feststellung, dass die belangte Behörde keine Feststellungen zur Familienangehörigkeit der Beschwerdeführer:innen zur Bezugsperson getroffen hat, ergibt sich aus einer Einsicht in den gegenständlichen angefochtenen Bescheid des GK. Der Antrag der Beschwerdeführer:innen wurde einzig unter Verweis auf die negative Prognose des BFA abgewiesen ohne konkrete Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführer:innen und der Bezugsperson zu treffen und/oder auf diese einzugehen (vgl. 2322385-1, AS 241 ff, OZ 1).Die Feststellung, dass die belangte Behörde keine Feststellungen zur Familienangehörigkeit der Beschwerdeführer:innen zur Bezugsperson getroffen hat, ergibt sich aus einer Einsicht in den gegenständlichen angefochtenen Bescheid des GK. Der Antrag der Beschwerdeführer:innen wurde einzig unter Verweis auf die negative Prognose des BFA abgewiesen ohne konkrete Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführer:innen und der Bezugsperson zu treffen und/oder auf diese einzugehen vergleiche 2322385-1, AS 241 ff, OZ 1). Ferner lassen sich weder den Akten noch den Stellungnahmen des BFA vom 23.03.2026 (vgl. 2322385-1, OZ 7) und 25.03.2025 (vgl. 2322385-1, AS 203 ff, OZ 1) und dem gegenständlich angefochtenen Bescheid (vgl. 2322385-1, AS 241 ff, OZ 1) Anhaltspunkte entnehmen, dass konkrete Ermittlungsschritte hinsichtlich der tatsächlichen Abstammung und familiären Beziehung der Beschwerdeführer:innen zur Bezugsperson, wie beispielsweise DNA-Abgleiche betreffend die BF2, den BF3 und den BF4, Dokumentenprüfungen hinsichtlich Richtigkeit und Echtheit, (ergänzende) Einvernahmen und dergleichen mehr, durch das GK gesetzt wurden. Vielmehr gab das BFA in seiner Stellungnahme vor dem GK an, dass aufgrund des Umstandes, dass bereits die Grundvoraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung an die Beschwerdeführer:innen nicht erfüllt seien und daher von der Überprüfung der Familienangehörigkeit der Beschwerdeführer:innen zur Bezugsperson abgesehen wurde (vgl. 2322385-1, AS 203 ff, OZ 1) und stütze das GK ihre abweisende Entscheidung einzig auf diesen Umstand. Ferner lassen sich weder den Akten noch den Stellungnahmen des BFA vom 23.03.2026 vergleiche 2322385-1, OZ 7) und 25.03.2025 vergleiche 2322385-1, AS 203 ff, OZ 1) und dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vergleiche 2322385-1, AS 241 ff, OZ 1) Anhaltspunkte entnehmen, dass konkrete Ermittlungsschritte hinsichtlich der tatsächlichen Abstammung und familiären Beziehung der Beschwerdeführer:innen zur Bezugsperson, wie beispielsweise DNA-Abgleiche betreffend die BF2, den BF3 und den BF4, Dokumentenprüfungen hinsichtlich Richtigkeit und Echtheit, (ergänzende) Einvernahmen und dergleichen mehr, durch das GK gesetzt wurden. Vielmehr gab das BFA in seiner Stellungnahme vor dem GK an, dass aufgrund des Umstandes, dass bereits die Grundvoraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung an die Beschwerdeführer:innen nicht erfüllt seien und daher von der Überprüfung der Familienangehörigkeit der Beschwerdeführer:innen zur Bezugsperson abgesehen wurde vergleiche 2322385-1, AS 203 ff, OZ 1) und stütze das GK ihre abweisende Entscheidung einzig auf diesen Umstand.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  5. Zur Zurückverweisung: 3.1.
  6. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).3.1.
  7. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: - Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.- Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. - Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.- Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. - Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).- Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005, die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005, die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2017, Ra 2015/11/0089, betonte dieser weiters das Interesse der Rechtsunterworfenen an einer raschen Entscheidung und führte dazu aus, dass es nicht zu erkennen sei, weshalb es nicht im Interesse der Raschheit gelegen sein sollte, wenn das Verwaltungsgericht – ausgehend freilich von einer zutreffenden Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage – selbst die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens veranlasst und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellt. 3.1.
  8. Gegenständlich relevante Rechtsgrundlagen: Der mit “Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden” betitelte § 35 AsylG 2005 lautet:Der mit “Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden” betitelte Paragraph 35, AsylG 2005 lautet: “§ 35.

(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.“§ 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.” Die §§ 11 Abs. 1, 11a und 26 FPG 2005 lauten:Die Paragraphen 11, Absatz eins, 11 a und 26 FPG 2005 lauten: “Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. […]” „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. […]“ „Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ 3.1.
  1. Judikatur: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN). Dies setzt voraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfüllt sind vergleiche etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN). Dies setzt voraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vorliegen. Zudem hat es auch die sich aus Art. 8 EMRK ergebenden Anforderungen sicherzustellen (vgl. etwa VfGH 23.11.2015, E 1510/2015; VfGH 16.12.2025 E 1209/2025-19).Das Bundesverwaltungsgericht hat daher eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vorliegen. Zudem hat es auch die sich aus Artikel 8, EMRK ergebenden Anforderungen sicherzustellen vergleiche etwa VfGH 23.11.2015, E 1510 aus 2015,; VfGH 16.12.2025 E 1209/2025-19). In seiner Entscheidung vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass es grundsätzlich ein legitimes öffentliches Interesse des Gesetzgebers darstellt, angesichts des spezifischen Zwecks des § 35 AsylG 2005, nachziehenden Personen ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutzstatus wie der bereits in Österreich schutzberechtigten Bezugsperson zu gewähren, die Einreise von Familienangehörigen eines international Schutzberechtigten zum Zweck der Asylantragstellung nach § 34 AsylG 2005 während eines laufenden Aberkennungsverfahrens nach § 7 AsylG 2005 nicht zuzulassen (vgl. auch Erläut. zur RV 330 BlgNR
  2. GP, 25). Diesem legitimen öffentlichen Interesse steht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Wahrung der Familieneinheit der sich im Ausland befindenden Familienangehörigen sowie der im Inland schutzberechtigten Bezugsperson gemäß Art. 8 EMRK gegenüber. Diesbezüglich ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familieneinheit ein grundlegendes Recht des Flüchtlings und die Familienzusammenführung ein wesentliches Element darstellt, um es Personen, die vor Verfolgung geflüchtet sind, zu gestatten, ein normales Leben wiederaufzunehmen (EGMR, Tanda Muzinga, Z 75). Es muss daher den von einer negativen Einreiseentscheidung gemäß § 35 AsylG 2005 betroffenen Familienangehörigen möglich sein, ihr nach Art. 8 EMRK zustehendes Recht auf Wahrung der Familieneinheit in einer flexiblen, raschen und wirksamen und damit rechtsstaatlichen Anforderung entsprechenden (Rechtsmittel-)Verfahren geltend zu machen (vgl. VfGH 16.12.2025 E 1209/2025-19; EGMR 10.07.2014, 52.701/09, Mugenzi, Z 62; [GK] 09.07.2021, 6697/18, M.A., Z 163; 20.10.2022, 22.105/18, M.T. ua., Z 58).In seiner Entscheidung vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass es grundsätzlich ein legitimes öffentliches Interesse des Gesetzgebers darstellt, angesichts des spezifischen Zwecks des Paragraph 35, AsylG 2005, nachziehenden Personen ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutzstatus wie der bereits in Österreich schutzberechtigten Bezugsperson zu gewähren, die Einreise von Familienangehörigen eines international Schutzberechtigten zum Zweck der Asylantragstellung nach Paragraph 34, AsylG 2005 während eines laufenden Aberkennungsverfahrens nach Paragraph 7, AsylG 2005 nicht zuzulassen vergleiche auch Erläut. zur Regierungsvorlage 330 BlgNR
  3. GP, 25). Diesem legitimen öffentlichen Interesse steht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Wahrung der Familieneinheit der sich im Ausland befindenden Familienangehörigen sowie der im Inland schutzberechtigten Bezugsperson gemäß Artikel 8, EMRK gegenüber. Diesbezüglich ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familieneinheit ein grundlegendes Recht des Flüchtlings und die Familienzusammenführung ein wesentliches Element darstellt, um es Personen, die vor Verfolgung geflüchtet sind, zu gestatten, ein normales Leben wiederaufzunehmen (EGMR, Tanda Muzinga, Ziffer 75,). Es muss daher den von einer negativen Einreiseentscheidung gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 betroffenen Familienangehörigen möglich sein, ihr nach Artikel 8, EMRK zustehendes Recht auf Wahrung der Familieneinheit in einer flexiblen, raschen und wirksamen und damit rechtsstaatlichen Anforderung entsprechenden (Rechtsmittel-)Verfahren geltend zu machen vergleiche VfGH 16.12.2025 E 1209/2025-19; EGMR 10.07.2014, 52.701/09, Mugenzi, Ziffer 62,; [GK] 09.07.2021, 6697/18, M.A., Ziffer 163,; 20.10.2022, 22.105/18, M.T. ua., Ziffer 58,). Zudem führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in verfassungskonformer Interpretation des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Einreiseantrages auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.Zudem führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Einreiseantrages auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. 3.1.
  4. Fallbezogen ergibt sich daraus: Unzweifelhaft liegt in Bezug auf die Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG vor, sodass die belangte Behörde auch im Hinblick auf die negative Stellungnahme des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG zunächst zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Anträge der Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 1 AsylG abzuweisen wären.Unzweifelhaft liegt in Bezug auf die Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG vor, sodass die belangte Behörde auch im Hinblick auf die negative Stellungnahme des BFA gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG zunächst zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Anträge der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG abzuweisen wären. Aus der Stellungnahme des BFA vom 23.03.2026 ergibt sich, dass der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten ursprünglich zuerkannt wurde, weil bei einer Rückkehr nach Syrien die reale Gefahr gegeben gewesen sei, vom damaligen Regime zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens am 25.03.2025 sei laut Stellungnahme des BFA gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG erfolgt, weil sich aufgrund des Regimewechsels im Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten. Aus der Stellungnahme des BFA vom 23.03.2026 ergibt sich, dass der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten ursprünglich zuerkannt wurde, weil bei einer Rückkehr nach Syrien die reale Gefahr gegeben gewesen sei, vom damaligen Regime zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens am 25.03.2025 sei laut Stellungnahme des BFA gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erfolgt, weil sich aufgrund des Regimewechsels im Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten. Angesichts des Sturzes des Regimes unter Bashar al-Assad im Dezember 2024 kann in einem Fall wie dem gegenständlichen - in dem die Bezugsperson Furcht vor Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geltend gemacht hat und sie deshalb als Flüchtling anerkannt worden ist - nicht im Sinne der Judikatur des VfGH gesagt werden, dass eine Aberkennung des Asylstatus „nicht einmal wahrscheinlich“ ist. Im Entscheidungszeitpunkt ist das Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten betreffend die Bezugsperson nach wie vor beim BFA – seit 13 Monaten – anhängig, es wurde bislang kein einziger Verfahrensschritt gesetzt, außer eine Ladung zur Einvernahme der Bezugsperson. Laut Stellungnahme des BFA vom 23.03.2026 könne noch nicht gesagt werden, ob die Änderung der Lage eine Aberkennung tragen würde. Das BFA hat nicht nur keine weiteren Angaben zur Verfahrensdauer gemacht, sondern selbst vorgebracht, dass im konkreten Fall der Bezugsperson nicht absehbar sei, wann mit einer bescheidmäßigen Erledigung des Aberkennungsverfahrens zu rechnen wäre. Damit ist ein Abschluss des Verfahrens weiterhin nicht absehbar. Ungeachtet der Frage, ob damit allein schon eine „angemessene Verfahrensdauer“ im Lichte der obzitierten Judikatur des VfGH überschritten erscheint, ist jedoch jedenfalls auszuführen, dass eine „zügige Verfahrensführung“ in den vorliegenden Fällen schon deshalb nicht gegeben ist, weil seit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens ein Jahr lang kein weiterer Verfahrensschritt erfolgt ist, außer der Ladung zu einer Einvernahme. Wie bereits ausgeführt, ist die (Verzögerung der) Verfahrensdauer unstrittig alleine der Behörde zuzurechnen. Damit wurde im Ergebnis das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson nicht zügig durchgeführt, sodass eine Abweisung der Beschwerde schon deshalb nicht mehr in Betracht kommt. Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Art. 8 EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Artikel 8, EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt. Die belangte Behörde ist daher im fortgesetzten Verfahren gehalten, insbesondere die tatsächliche Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer:innen zur Bezugsperson (allenfalls verbunden mit DNA-Abgleichen hinsichtlich der BF2, des BF3 und des BF4, Dokumentenprüfungen hinsichtlich Richtigkeit und Echtheit, Einvernahmen) zu prüfen und die notwendigen Feststellungen zu treffen. Aufgrund des anhängigen Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson wurde von einer konkreten Prüfung des behaupteten Familienverhältnisses Abstand genommen, worauf das BFA in seiner Stellungnahme vom 25.03.2025 nicht nur implizit hinwies, indem angeführt wurde, dass aufgrund des anhängigen Aberkennungsverfahrens schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorlägen, sondern auch explizit, indem festgehalten wurde, dass von der konkreten Prüfung des behaupteten Familienverhältnisses Abstand genommen worden sei. Das BVwG weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des VwGH gegenständlich entwickelten Kriterien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Das BVwG weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des VwGH gegenständlich entwickelten Kriterien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Zudem geht es in den vorliegenden Fällen nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um entscheidungserhebliche Umstände die erstmals und in Visaverfahren aufgrund des Auslandsbezuges regelmäßig vor Ort festzustellen sind, sodass eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens, konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln, hin zum BVwG nicht in Betracht kommen kann. Da vor diesem Hintergrund der vorliegende Sachverhalt derart mangelhaft ist, war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und der belangten Behörde die Erlassung eines neuen Bescheides in den vorliegenden Rechtssachen aufzutragen.Da vor diesem Hintergrund der vorliegende Sachverhalt derart mangelhaft ist, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und der belangten Behörde die Erlassung eines neuen Bescheides in den vorliegenden Rechtssachen aufzutragen. 3.
  5. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu Spruchteil B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Frage, wann die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist, durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftritt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Frage, wann die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist, durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftritt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W600.2322382.1.00

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