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{'item': 'L502 2319563-1'}

Obsah (18)§ 8Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 59§ 17§ 27§ 28§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2026 GeschäftszahlL502 2319563-1 Spruch, L502 2319563-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht beschließt und erke

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf das israelische Autonomiegebiet Westjordanland zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei stattgegeben und römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf das israelische Autonomiegebiet Westjordanland zuerkannt. III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G kommt XXXX als subsidiär Schutzberechtigtem eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu.römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG kommt römisch 40 als subsidiär Schutzberechtigtem eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu. IV. Die Spruchpunkte III, IV, V und VI werden aufgehoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei, römisch vier, römisch fünf und römisch sechs werden aufgehoben. B) , B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet über den Flughafen Wien am 07.03.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 08.03.2024 erfolgte seine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
  3. Am 17.12.2024 wurde er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen.
  4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat „palästinensische Autonomiegebiete“ abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG „nach Jordanien“ zulässig ist (Spruchpunkt V).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI). 4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat „palästinensische Autonomiegebiete“ abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG „nach Jordanien“ zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs).

  1. Gegen den durch Hinterlegung am Postamt mit Beginn der Abholfrist am 04.07.2025 zugestellten Bescheid wurde von seiner Rechtsvertretung mit 17.07.2025 innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben.
  2. Am 12.09.2025 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren im Gefolge einer Unzuständigkeitseinrede des Leiters der GA L516 am 15.09.2025 der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts L502 zur Entscheidung zugewiesen.
  3. Am 18.03.2026 langte dort eine Stellungnahme der Vertretung ein.
  4. Am 26.03.2026 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF in seinem Beisein und dem seiner Vertretung durch.
  5. Mit Schriftsatz seiner Vertretung vom 21.04.2026 zog der BF seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des BFA zurück.
  6. Mit Schriftsatz seiner Vertretung vom 21.04.2026 zog der BF seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des BFA zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest. 1.
  9. Der BF ist staatenloser Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe. Er stammt aus dem israelischen Autonomiegebiet Westjordanland (auch: Westbank), wo er in Hebron geboren wurde und zuletzt in Bethlehem wohnhaft war. Seine genaue Identität steht fest. Er verließ 2013 das Westjordanland um in Rumänien bis 2020 ein Medizinstudium zu absolvieren und kehrte nach dessen Abschluss in das Westjordanland zurück, wo er bis Ende 2023 blieb. Über Jordanien, wo er sich bis Anfang März 2024 aufhielt, Türkei, Kosovo und Armenien flog er nach Österreich, wofür er einen jordanischen Reisepass für Palästinenser verwendete. Seine Eltern lebten früher ebenfalls im Westjordanland in Bethlehem, wo sie an der dortigen Universität tätig waren. Sein Vater lebt mittlerweile in Jordanien in Amman bei den Großeltern des BF, seine Mutter sowie seine Schwester und ein jüngerer Bruder leben nun in Hebron. Ein älterer Bruder ist ebenso nach Österreich als Asylwerber eingereist, sein Asylbegehren wurde inzwischen rechtskräftig abgewiesen. Der BF absolvierte nach der Rückkehr aus Rumänien in Bethlehem den ärztlichen Ausbildungsturnus und eröffnete 2022 eine Praxis in Ramallah, wo er ästhetische Behandlungen anbot, daneben arbeitete er als Notarzt. Er hält sich seit März 2024 in Österreich auf. Von Jänner 2025 bis Februar 2026 war er in einer Klinik in Mödling/Baden als Pflegehelfer tätig, wo er auch untergebracht war. Im Februar 2025 wurde bei ihm eine chronische bzw. terminale Niereninsuffienz diagnostiziert und muss er sich seither einer regelmäßigen Dialyse samt begleitender Dauermedikation unterwerfen. Eine Nierentransplantation ist bei aktuell noch unbekanntem Zeithorizont avisiert. 1.
  10. Zur Lage im Westjordanland: 1.3.
  11. ACLED berichtete am 2.5.2025, dass in den ersten Monaten des Jahres 2025 laut Vereinten Nationen die größte Vertreibung von PalästinenserInnen in der Westbank seit 1967 [Anm.: Im Zuge des Sechs-Tage-Kriegs 1967 eroberte Israel u.a. die Westbank inklusive Ostjerusalem, die sich damals unter jordanischer Kontrolle befand] stattfand. Über 40.000 PalästinenserInnen sind betroffen – die Flüchtlingslager Jenin, Tulkarem und Nur al-Shams sind fast leer. Die Militäroperation „Eiserne Mauer“ („Iron Wall“), die seit 21.1.2025 im Gange ist, wurde seither auf andere Gebiete, darunter Nablus und Tubas ausgedehnt. Die „Sicherheit“ in der Westbank wurde mittlerweile zu einem offiziellen Kriegsziel der israelischen Regierung. Eine Graphik vergleicht die Zahl sicherheitsrelevanter Ereignisse zwischen Gazastreifen und Westbank im Zeitraum von 7.10.2023 bis 25.4.
  12. Während des Waffenstillstands im Gazastreifen zwischen 19.1.2025 bis 18.3.2025 überstieg die Zahl der Vorfälle im Westjordanland die im Gazastreifen, bis diese gegen Ende des Waffenstillstands im Gazastreifen dort wieder stark anstiegen. Es gibt Stimmen, wonach das Ausmaß und die Intensität der Militäroperation „Eiserne Mauer“ die Bedrohung weit übersteigt. VertreterInnen der SiedlerInnen feiern es hingegen als ihren Erfolg, dass nun „die Westbank wie der Gazastreifen behandelt wird“. Die Militäroperation mit vermehrt „kriegsähnlichen Taktiken und Waffen“ stellt ein Abwenden von der traditionellen Linie des israelischen Militärs dar, eine Eskalation durch dosiertes Vorgehen mit klaren Zielen angesichts der engen Nachbarschaft von PalästinenserInnen und SiedlerInnen möglichst zu vermeiden. UNRWA kann aktuell noch Leistungen in der Westbank erbringen, aber die Bedingungen haben sich durch die neue gesetzliche Lage verschärft, und auch die lokale Sicherheitslage beeinflusst die Möglichkeiten Hilfsleistungen zu erbringen. UNRWA-Leiter Philippe Lazzarini schätzt die Gefahr eines totalen Zusammenbruchs der Organisation als „realistisch“ ein. Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit treffen nicht nur z.B. den Bildungssektor der Provinz Tubas durch die Schließung eines israelischen Checkpoints, sondern auch 40.000 Menschen, die nicht in von den israelischen Streitkräften geräumte Flüchtlingslager im Norden der Westbank zurückkehren dürfen sowie allgemein die medizinische Versorgung im Westjordanland. (BFA, Staatendokumentation, Anfragebeantwortung v. 15.05.2025: Palästinensische Gebiete/Westbank, Sicherheitslage) 1.3.
  13. Am
  14. April veröffentlichte OCHA die Ergebnisse einer im Dezember 2025 durchgeführten Felduntersuchung, in der 925 Bewegungshindernisse dokumentiert wurden, die die Bewegungsfreiheit von 3,4 Millionen Palästinensern im Westjordanland, einschließlich Ostjerusalem, dauerhaft oder zeitweise einschränken. Das sind 43 Prozent mehr als der jährliche Durchschnitt von 647 Bewegungshindernissen in den vorangegangenen 20 Jahren. Kontrollpunkte und Straßentore machen fast 60 Prozent der Bewegungshindernisse aus, was auf die zunehmende Verschärfung der Bewegungsbeschränkungen hindeutet. In Kombination mit den langanhaltenden Auswirkungen der Barriere und des damit verbundenen Regimes untergraben Bewegungsbeschränkungen weiterhin den Zugang der Palästinenser zu lebenswichtigen Dienstleistungen wie Gesundheitsversorgung und Bildung. Dokumentierte Hindernisse umfassen: 89 rund um die Uhr besetzte Kontrollpunkte; 218 teilweise (intermittierend besetzte) Kontrollpunkte, von denen 152 (70 %) Tore haben, die entweder meist offen

(90)oder häufig geschlossen
(62)sind; 232 Straßentore (von denen 159 häufig geschlossen sind); 114 lineare Sperrungen (wie Erdmauern, Straßenbarrieren und Gräben); 167 Erdhügel; und 105 Straßensperren.1 Kontrollpunkte und Straßentore machen fast 60 % der Bewegungshindernisse aus und bilden das Rückgrat des aktuellen Zugangsregimes, was eine weitere Verschärfung der Bewegungsbeschränkungen signalisiert. Vor zwei Jahrzehnten machte diese Art von ausgeklügelten Infrastruktur 15 % der Bewegungshindernisse aus, während ad-hoc oder temporäre Hindernisse wie Erdhügel und Straßensperren etwa 73 % der Gesamthindernisse ausmachten. Derzeit blockieren mindestens 20 % der dokumentierten Sperrungen den Zugang zu landwirtschaftlichen Flächen, von denen etwa 60 % Erdhügel und Straßensperren sind.2 Mindestens die Hälfte aller Bewegungshindernisse
(459)blockiert oder behindert den Zugang zwischen palästinensischen Städten und Dörfern sowie den Hauptstraßen, die durch das Westjordanland führen; von diesen Hindernissen wird eingeschätzt, dass etwa 20 % Auswirkungen auf den gesamten Zugang zu den Gouvernements haben oder die Bewegung der Palästinenser über mehrere Gouvernements hinweg beeinträchtigen. Diese Hindernisse lenken den palästinensischen Verkehr auf längere, sekundäre Straßennetze und stören die Bewegung von Hunderttausenden Palästinensern sowie ihren Zugang zu Arbeitsplätzen und Dienstleistungen. Etwa 26 %
(121)dieser Hindernisse blockieren den Zugang zur Straße 60, der wichtigsten Nord-Süd-Verkehrsader im Westjordanland. Im Jahr 2025 wurden etwa 2.000 Zugangsvorfälle im gesamten Westjordanland dokumentiert, mit durchschnittlich etwa 38 Vorfällen pro Woche. Dazu gehören Vorfälle, bei denen israelische Streitkräfte mobile Kontrollpunkte (38 %) stationierten oder teilweise Kontrollpunkte (31 %) besetzten, um Fahrzeug- und Ausweiskontrollen durchzuführen. Die übrigen Vorfälle umfassten hauptsächlich: längere Verzögerungen oder Schließung von Kontrollpunkten; den Zugang zu landwirtschaftlichen Flächen zu verhindern; eine neue Schließung einbauen; und auf Palästinenser zu schießen oder sie festzunehmen, die versuchten, die Westjordanland-Barriere zu überqueren, sollen Berichten zufolge Arbeitsplätze in Ostjerusalem und Israel erreichen. Im Durchschnitt stationierten israelische Streitkräfte jede Woche 15 Ad-hoc- oder "fliegende" Kontrollpunkte im Westjordanland. Im Jahr 2025 dokumentierte die WHO 233 Angriffe auf das Gesundheitswesen im Westjordanland, die 25 Gesundheitseinrichtungen und 165 Krankenwagen betrafen, wobei 84 % (196 von 233) einen behinderten Zugang betrafen, darunter Verzögerungen bei Kontrollpunkten, Durchsuchungen und Belästigungen von medizinischem Personal sowie Einschränkungen der Bewegung von Krankenwagen. Parallel dazu wurden 36 % von 87.427 Patientenanträgen für den Zugang zu Ostjerusalem und israelischen Gesundheitseinrichtungen im Jahr 2025 abgelehnt oder blieben ausstehend, verglichen mit 18 % im Jahr
  1. (OCHA: Informationsblatt v. 23.04.2026, Bewegung und Zugang im Westjordanland) 1.3.
  2. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) dokumentierte zwischen Oktober 2023 und Mai 2024 480 Angriffe auf das Gesundheitswesen, darunter 319 angegriffene Rettungswagen, 54 beschädigte Gesundheitseinrichtungen, Angriffe auf mobile Kliniken, Festnahmen von medizinischem Personal und massive Behinderungen beim Zugang zu Krankenhäusern, insbesondere in Tulkarem, Jenin und Nablus. Diese Angriffe führen zu systemischen Verzögerungen oder vollständiger Verhinderung lebenswichtiger medizinischer Transporte (World Health Organization (WHO), „WHO concerned about escalating health crisis in West Bank“,
  3. Juni 2024). Die Funktionsfähigkeit des palästinensischen Gesundheitssystems ist erheblich eingeschränkt. Nach Angaben von OCHA können 68 % der Gesundheitseinrichtungen nur noch zwei bis drei Tage pro Woche arbeiten, während Krankenhäuser aufgrund von Personalmangel und Ressourcenknappheit nur bei rund 70 % Kapazität operieren (WAFA News Agency, „OCHA warns of deteriorating health access in West Bank amid Israeli restrictions“,
  4. Januar 2025). Die WHO meldet zusätzlich, dass 45 % der essenziellen Medikamente nicht verfügbar sind, was auch Präparate betrifft, die für Dialysepatient*innen unerlässlich sind, wie Blutdruckregulatoren und Nierenersatztherapie begleitende Medikamente (WHO, „WHO concerned about escalating health crisis in West Bank“,
  5. Juni 2024). Die internationale Datenlage zeigt darüber hinaus eine strukturelle Unterversorgung im Dialysebereich. Laut Global Kidney Health Atlas der International Society of Nephrology sind die Hämodialysekapazitäten im Westjordanland seit 2019 um 28,9 % zurückgegangen, was eine gravierende Verschlechterung der Behandlungsmöglichkeiten dokumentiert ((International Society of Nephrology (ISN), „West Bank and Gaza – Kidney Care Metrics (Global Kidney Health Atlas 2023)“.
  6. Beweiswürdigung: Der gg. Verfahrensgang stellt sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig dar. Auch die Feststellungen unter 1.
  7. waren letztlich unstrittig im Lichte des vorliegenden Akteninhalts, insbesondere der in sich stimmigen persönlichen Angaben des BF vor dem BFA sowie dem BVwG und der von ihm beigebrachten Beweismittel. Die Feststellungen unter 1.
  8. basieren auf den dort genannten Quellen, deren Aussagen glaubwürdig und inhaltlich nachvollziehbar waren und denen keine anderslautenden Informationen entgegenstanden.
  9. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 221/2022.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022,. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg

F sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.

§ 7Abs. 2 Vw

GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.1.

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichts ist besonders streng zu prüfen. Voraussetzung für einen rechtswirksamen Beschwerdeverzicht ist, dass er frei von Willensmängeln und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen abgegeben wurde. Besondere Formerfordernisse bestehen nicht, der Verzicht muss allerdings ausdrücklich erklärt werden. Fremde müssen der deutschen Sprache hinlänglich mächtig sein, um sich der Tragweite des Verzichts bewusst zu sein und ein Willensmangel bei seiner Abgabe ausgeschlossen werden kann. Unter diesen Voraussetzungen ist nicht nur ein Verzicht auf die Einbringung einer Beschwerde, sondern auch ein nachträglicher Verzicht durch Zurücknahme einer Beschwerde wirksam. Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich, hindert allerdings nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2, Kommentar; § 7 VwGVG, Anm. 8, mit Judikaturhinweisen).Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichts ist besonders streng zu prüfen. Voraussetzung für einen rechtswirksamen Beschwerdeverzicht ist, dass er frei von Willensmängeln und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen abgegeben wurde. Besondere Formerfordernisse bestehen nicht, der Verzicht muss allerdings ausdrücklich erklärt werden. Fremde müssen der deutschen Sprache hinlänglich mächtig sein, um sich der Tragweite des Verzichts bewusst zu sein und ein Willensmangel bei seiner Abgabe ausgeschlossen werden kann. Unter diesen Voraussetzungen ist nicht nur ein Verzicht auf die Einbringung einer Beschwerde, sondern auch ein nachträglicher Verzicht durch Zurücknahme einer Beschwerde wirksam. Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich, hindert allerdings nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens vergleiche Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2, Kommentar; Paragraph 7, VwGVG, Anmerkung 8, mit Judikaturhinweisen). Der im Hinblick auf § 17 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbare § 63 Abs. 4 AVG, an dessen Stelle der § 7 Abs. 2 VwGVG tritt, bestimmt in inhaltlich identer Weise, dass eine Berufung gegen einen Bescheid nicht mehr zulässig ist, wenn eine Partei - nach Zustellung oder Verkündung desselben - ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat. Der nachträgliche Berufungsverzicht in Form der Zurückziehung der Berufung ist, wenn auch gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen, nach der Rsp des VwGH gleichermaßen rechtswirksam. Auch eine Berufungszurückziehung bewirkt, dass die bereits eingebrachte Berufung nicht mehr meritorisch erledigt werden darf und der angefochtene Bescheid unwiderruflich und endgültig in formelle Rechtskraft erwächst. Einer bedingten Zurückziehung kommt wiederum keine Rechtswirkung zu. Besondere Formerfordernisse sind auch für die Zurückziehung der Berufung nicht vorgesehen, sie kann in jeder technischen Form geschehen, die eine Behörde zu empfangen in der Lage ist. Sie muss allerdings ausdrücklich und zweifelsfrei ausgesprochen werden, was besonders streng zu prüfen ist. Bei Fehlen einer ausdrücklichen Erklärung darf diese nicht bloß aus dem Sinn einer Eingabe an die Behörde erschlossen werden. Sie muss jedenfalls frei von Willensmängeln erfolgen, so darf kein Irrtum auf Seiten der Partei vorliegen, der etwa durch ein, wenn auch nicht notwendiger Weise schuldhaftes, behördliches Verhalten veranlasst wurde, oder die Partei über behördlichen Druck oder Zwang agieren. Im Übrigen ist nur auf die Parteienerklärung als solche unabhängig von den Absichten und Beweggründen, welche die Partei zur Zurückziehung veranlasst haben, abzustellen (vgl. Hengstschläger/Leeb: Kommentar, § 63 AVG, Rz 73-76, mit Judikaturhinweisen).Der im Hinblick auf Paragraph 17, VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbare Paragraph 63, Absatz 4, AVG, an dessen Stelle der Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG tritt, bestimmt in inhaltlich identer Weise, dass eine Berufung gegen einen Bescheid nicht mehr zulässig ist, wenn eine Partei - nach Zustellung oder Verkündung desselben - ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat. Der nachträgliche Berufungsverzicht in Form der Zurückziehung der Berufung ist, wenn auch gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen, nach der Rsp des VwGH gleichermaßen rechtswirksam. Auch eine Berufungszurückziehung bewirkt, dass die bereits eingebrachte Berufung nicht mehr meritorisch erledigt werden darf und der angefochtene Bescheid unwiderruflich und endgültig in formelle Rechtskraft erwächst. Einer bedingten Zurückziehung kommt wiederum keine Rechtswirkung zu. Besondere Formerfordernisse sind auch für die Zurückziehung der Berufung nicht vorgesehen, sie kann in jeder technischen Form geschehen, die eine Behörde zu empfangen in der Lage ist. Sie muss allerdings ausdrücklich und zweifelsfrei ausgesprochen werden, was besonders streng zu prüfen ist. Bei Fehlen einer ausdrücklichen Erklärung darf diese nicht bloß aus dem Sinn einer Eingabe an die Behörde erschlossen werden. Sie muss jedenfalls frei von Willensmängeln erfolgen, so darf kein Irrtum auf Seiten der Partei vorliegen, der etwa durch ein, wenn auch nicht notwendiger Weise schuldhaftes, behördliches Verhalten veranlasst wurde, oder die Partei über behördlichen Druck oder Zwang agieren. Im Übrigen ist nur auf die Parteienerklärung als solche unabhängig von den Absichten und Beweggründen, welche die Partei zur Zurückziehung veranlasst haben, abzustellen vergleiche Hengstschläger/Leeb: Kommentar, Paragraph 63, AVG, Rz 73-76, mit Judikaturhinweisen). 2. Mit Schriftsatz vom 21.04.2026 zog der BF durch seine rechtliche Vertretung gegenüber dem BVwG seine Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides zurück. In Anwendung der oben wiedergegebenen Rechtsgrundsätze war sohin von einer ausdrücklichen und eindeutigen Willenserklärung des BF im Sinne einer - unwiderruflichen - Zurückziehung seiner Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid im genannten Umfang auszugehen. An diese Erklärung ist das erkennende Gericht angesichts nun nicht mehr bestehender Kompetenz zur Entscheidung in der Sache gebunden.2. Mit Schriftsatz vom 21.04.2026 zog der BF durch seine rechtliche Vertretung gegenüber dem BVwG seine Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides zurück. In Anwendung der oben wiedergegebenen Rechtsgrundsätze war sohin von einer ausdrücklichen und eindeutigen Willenserklärung des BF im Sinne einer - unwiderruflichen - Zurückziehung seiner Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid im genannten Umfang auszugehen. An diese Erklärung ist das erkennende Gericht angesichts nun nicht mehr bestehender Kompetenz zur Entscheidung in der Sache gebunden. 3. Folgerichtig ist das Beschwerdeverfahren im genannten Umfang einzustellen, womit der bekämpfte Bescheid in Spruchpunkt I in formelle Rechtskraft erwächst.3. Folgerichtig ist das Beschwerdeverfahren im genannten Umfang einzustellen, womit der bekämpfte Bescheid in Spruchpunkt römisch eins in formelle Rechtskraft erwächst. 4.1.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.4.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.

§ 8Abs. 4 Asyl

G ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. 4.

  1. Zu den Kriterien für die allfällige Zuerkennung von subsidiärem Schutz hat sich der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2019, Ra 2019/20/0050 bis 0053-10, unter Bezugnahme auf seine vorgehende Judikatur in grundsätzlicher Weise geäußert. Hatte er zuvor in seinem Erkenntnis vom
  2. November 2018, Ra 2018/01/0106, näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Weiteren kurz: StatusRL) betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinn der Auslegung der Bestimmung des Art. 15 lit. b iVm Art. 3 StatusRL entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und somit fehlerhaft umgesetzt hat (siehe Rn. 45 der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses), und in diesem Erkenntnis auch darauf verwiesen, dass zur Erfüllung dieser Verpflichtung es der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten verlangt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht, so stellte er dem gegenüber, dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf (Rn. 47 ff. der Entscheidungsgründe). Hatte er zuvor in seinem Erkenntnis vom
  4. November 2018, Ra 2018/01/0106, näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Weiteren kurz: StatusRL) betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinn der Auslegung der Bestimmung des Artikel 15, Litera b, in Verbindung mit Artikel 3, StatusRL entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und somit fehlerhaft umgesetzt hat (siehe Rn. 45 der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses), und in diesem Erkenntnis auch darauf verwiesen, dass zur Erfüllung dieser Verpflichtung es der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten verlangt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht, so stellte er dem gegenüber, dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf (Rn. 47 ff. der Entscheidungsgründe). Im zitierten Erkenntnis Ra 2018/01/0106 hat der VwGH sodann die Frage, ob § 8 Abs. 1 AsylG 2005 einer dem Unionsrecht (im Sinn der zu Art. 15 StatusRL ergangenen Rechtsprechung des EuGH) Genüge tuenden Auslegung zugänglich ist, ausdrücklich dahingestellt gelassen (Rn. 60 der Entscheidungsgründe). Auch im Beschluss vom
  6. November 2018, Ra 2018/01/0461, wurde lediglich darauf hingewiesen, dass es der StatusRL widerspreche, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen. Im zitierten Erkenntnis Ra 2018/01/0106 hat der VwGH sodann die Frage, ob Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 einer dem Unionsrecht (im Sinn der zu Artikel 15, StatusRL ergangenen Rechtsprechung des EuGH) Genüge tuenden Auslegung zugänglich ist, ausdrücklich dahingestellt gelassen (Rn. 60 der Entscheidungsgründe). Auch im Beschluss vom
  7. November 2018, Ra 2018/01/0461, wurde lediglich darauf hingewiesen, dass es der StatusRL widerspreche, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen. Den genannten Entscheidungen war somit - ungeachtet des jeweils vorhandenen Hinweises auf die Unionsrechtswidrigkeit des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - nicht zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof damit seine bisherige zum Umfang des Anwendungsbereiches des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ergangene Rechtsprechung als nicht mehr beachtlich angesehen hätte.Den genannten Entscheidungen war somit - ungeachtet des jeweils vorhandenen Hinweises auf die Unionsrechtswidrigkeit des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - nicht zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof damit seine bisherige zum Umfang des Anwendungsbereiches des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ergangene Rechtsprechung als nicht mehr beachtlich angesehen hätte. Zwischenzeitig hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, ob in Bezug auf den Status des subsidiären Schutzes eine unionsrechtskonforme Lösung gefunden werden kann (und allenfalls das Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung in Erwägung zu ziehen sein wird), in seinem Erkenntnis vom
  8. Mai 2019, Ro 2019/19/0006, beschäftigt. Er ist dort zum Ergebnis gelangt, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der StatusRL in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der StatusRL zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Zwischenzeitig hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, ob in Bezug auf den Status des subsidiären Schutzes eine unionsrechtskonforme Lösung gefunden werden kann (und allenfalls das Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung in Erwägung zu ziehen sein wird), in seinem Erkenntnis vom
  9. Mai 2019, Ro 2019/19/0006, beschäftigt. Er ist dort zum Ergebnis gelangt, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der StatusRL in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der StatusRL zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Infolge dessen ist an der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann, festzuhalten.Infolge dessen ist an der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen kann, festzuhalten. 4.
  10. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. 4.
  11. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist (vgl. VwGH 11.08.2021, Ra 2020/18/0309; VwGH 21.02.2017, Ra 2017/18/0008). Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0587, mwN; VwGH 23.9.2020, Ra 2020/01/0146, jeweils mit Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
  12. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183 und 189 ff). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 23.03.2017, Ra 2017/20/0038, mit Verweis auf die Beschlüsse vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183 und Rz 189 ff).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist vergleiche VwGH 11.08.2021, Ra 2020/18/0309; VwGH 21.02.2017, Ra 2017/18/0008). Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0587, mwN; VwGH 23.9.2020, Ra 2020/01/0146, jeweils mit Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
  13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183 und 189 ff). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 23.03.2017, Ra 2017/20/0038, mit Verweis auf die Beschlüsse vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183 und Rz 189 ff). 4.
  14. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergab sich im gg. Fall, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 für den BF vorliegen:4.4. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergab sich im gg. Fall, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 für den BF vorliegen: Seit der Einreise in das Bundesgebiet hat sich sein Gesundheitszustand gravierend und dauerhaft verschlechtert, er leidet nunmehr an einer chronischen bzw. terminalen Niereninsuffizienz, sodass er auf die regelmäßige Inanspruchnahme einer Dialyse samt begleitender Medikation für sein Überleben angewiesen ist, ohne die er einem qualvollen Sterben ausgesetzt wäre. Demgegenüber sind die allgemeinen Lebensumstände für die Zivilbevölkerung in seinem Herkunftsstaat Westjordanland bzw. die dortige Sicherheitslage den vorliegenden Informationen nach (vgl. oben) dergestalt, dass die Möglichkeiten der regelmäßigen Inanspruchnahme einer Dialyse samt begleitender Medikation durch andauernde Bewegungsbeschränkungen und willkürliche Handlungen der israelischen Sicherheitskräfte an zahlreichen über das Gebiet verstreuten Checkpoints verbunden mit einem stetigen Rückgang der medizinischen Kapazitäten ebendort auf eine Weise behindert werden, dass der BF dem realen Risiko ausgesetzt wäre die von ihm unbedingt benötigte medizinische Behandlung mangels Zugang dazu nicht erlangen zu können. Demgegenüber sind die allgemeinen Lebensumstände für die Zivilbevölkerung in seinem Herkunftsstaat Westjordanland bzw. die dortige Sicherheitslage den vorliegenden Informationen nach vergleiche oben) dergestalt, dass die Möglichkeiten der regelmäßigen Inanspruchnahme einer Dialyse samt begleitender Medikation durch andauernde Bewegungsbeschränkungen und willkürliche Handlungen der israelischen Sicherheitskräfte an zahlreichen über das Gebiet verstreuten Checkpoints verbunden mit einem stetigen Rückgang der medizinischen Kapazitäten ebendort auf eine Weise behindert werden, dass der BF dem realen Risiko ausgesetzt wäre die von ihm unbedingt benötigte medizinische Behandlung mangels Zugang dazu nicht erlangen zu können. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde er somit in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde er somit in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. 4.5. Vor diesem Hintergrund erwies sich letztlich die Annahme des Bundesamtes, es lägen im gg. Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des realen Risikos einer Gefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG vor, als unzutreffend, zumal die belangte Behörde diesbezüglich auch Jordanien als möglichen geografischen Bezugspunkt für die gg. Fragestellung heranzog, wiewohl Jordanien aber nicht der Herkunftsstaat des BF ist.4.5. Vor diesem Hintergrund erwies sich letztlich die Annahme des Bundesamtes, es lägen im gg. Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des realen Risikos einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vor, als unzutreffend, zumal die belangte Behörde diesbezüglich auch Jordanien als möglichen geografischen Bezugspunkt für die gg. Fragestellung heranzog, wiewohl Jordanien aber nicht der Herkunftsstaat des BF ist. 4.6. Insoweit war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 stattzugeben und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. § 8 Abs. 4 AsylG war dementsprechend anzuwenden.4.6. Insoweit war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 stattzugeben und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG war dementsprechend anzuwenden.

  1. Den Spruchpunkten III, IV, V und VI des Bescheides war durch die Zuerkennung dieses Status und der daraus folgenden Aufenthaltsberechtigung der rechtliche Boden entzogen und waren diese folgerichtig aufzuheben.
  2. Den Spruchpunkten römisch drei, römisch vier, römisch fünf und römisch sechs des Bescheides war durch die Zuerkennung dieses Status und der daraus folgenden Aufenthaltsberechtigung der rechtliche Boden entzogen und waren diese folgerichtig aufzuheben.
  3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L502.2319563.1.00

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