GVG iVm § 6c Abs. 2 GEG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 21.10.2021 brachte der Beschwerdeführer beim Landesgericht St. Pölten (in der Folge: LG) als klagende Partei eine Feststellungs- und Leistungsklage mit einem Gesamtstreitwert iHv € 75.000,00 ein. Gleichzeitig war ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
1 Z 1 lit. a und lit. c ZPO gestellt worden, der mit Beschluss des LG vom 27.10.2021, Zl. 30 Cg 60/21x, abgewiesen worden war. 1. Am 21.10.2021 brachte der Beschwerdeführer beim Landesgericht St. Pölten (in der Folge: LG) als klagende Partei eine Feststellungs- und Leistungsklage mit einem Gesamtstreitwert iHv € 75.000,00 ein. Gleichzeitig war ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Litera c, ZPO gestellt worden, der mit Beschluss des LG vom 27.10.2021, Zl. 30 Cg 60/21x, abgewiesen worden war. Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgericht Wien (in der Folge: OLG) mit rechtskräftigem Beschluss vom 07.01.2022, Zl. 11 R 205/21d, nicht Folge. Mit dem Rekurs war am 11.11.2021 ein weiterer Verfahrenshilfeantrag eingebracht worden. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 25.01.2022 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Revisionsrekurses gegen den Beschluss des OLG vom 07.01.2022. Mit Beschluss vom 01.02.2022, Zl. 31 Cg 19/22a, wies das LG die Verfahrenshilfeanträge des Beschwerdeführers vom 11.11.2021 sowie vom 25.01.2022
Weiters war der außerordentliche Revisionsrekurs gegen den Beschluss des OLG vom 07.01.2022 zurückgewiesen worden (Spruchteil 2.). Begründend führte das LG im Wesentlichen aus, dass über den ursprünglich gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mittlerweile endgültig entschieden worden sei und daher sämtliche weitere Verfahrenshilfeanträge des Beschwerdeführers bereits erledigte Streitpunkte erfassen würden. Mit Beschluss vom 01.02.2022, Zl. 31 Cg 19/22a, wies das LG die Verfahrenshilfeanträge des Beschwerdeführers vom 11.11.2021 sowie vom 25.01.2022
Paragraph 86 a, ZPO zurück (Spruchteil 1.). Weiters war der außerordentliche Revisionsrekurs gegen den Beschluss des OLG vom 07.01.2022 zurückgewiesen worden (Spruchteil 2.). Begründend führte das LG im Wesentlichen aus, dass über den ursprünglich gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mittlerweile endgültig entschieden worden sei und daher sämtliche weitere Verfahrenshilfeanträge des Beschwerdeführers bereits erledigte Streitpunkte erfassen würden. Mit Schriftsatz vom 16.02.2022 erhob der Beschwerdeführer Rekurs gegen den Beschluss des LG vom 01.02.2022 und stellte zudem erneut einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Mit Beschluss vom 19.04.2022, Zl. 11 R 55/22x, änderte das OLG den Beschluss des LG vom 01.02.2022 dahingehend ab, dass der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen werde und gab dem Rekurs nicht Folge. Am 06.05.2022 sowie am 11.05.2022 brachte der Beschwerdeführer zum wiederholten Male beim LG, OLG und auch beim Obersten Gerichtshof (in der Folge: OGH) mehrere Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein, die in Folge mit Beschluss des LG vom 16.09.2022, Zl. 30 Cg 27/22w, abgewiesen worden waren. Auch dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29.09.2022 Rekurs an das OLG, dem mit Beschluss vom 18.11.2022, Zl. 11 R 183/22w, nicht Folge gegeben worden war. Der Beschwerdeführer brachte den identischen Verfahrenshilfeantrag auch beim OLG ein, der anschließend an das zuständige LG weitergeleitet worden war. Am 16.12.2022 langte ein weiterer Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe seitens des Beschwerdeführers ein, der nach dem Aktenvermerk des LG vom 22.01.2023 nach den bereits mehrfach erfolgten Hinweisen
Auch dieser Verfahrenshilfeantrag erging an das OLG, das eine Weiterleitung an das zuständige LG verfügte. Am 16.12.2022 langte ein weiterer Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe seitens des Beschwerdeführers ein, der nach dem Aktenvermerk des LG vom 22.01.2023 nach den bereits mehrfach erfolgten Hinweisen
Paragraph 86 a, ZPO nicht weiter behandelt worden war. Auch dieser Verfahrenshilfeantrag erging an das OLG, das eine Weiterleitung an das zuständige LG verfügte. Der nächste Verfahrenshilfeantrag langte am 20.01.2023 beim LG ein, der
Der ebenfalls gleichlautende Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an das OLG war von diesem in weiterer Folge an das LG zur Entscheidung zuständigkeitshalber weitergeleitet worden.Der nächste Verfahrenshilfeantrag langte am 20.01.2023 beim LG ein, der
Paragraph 86 a, ZPO formell nicht weiter behandelt worden war. Der ebenfalls gleichlautende Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an das OLG war von diesem in weiterer Folge an das LG zur Entscheidung zuständigkeitshalber weitergeleitet worden. Mit Schriftsatz vom 27.02.2023 dehnte der Beschwerdeführer die gegenständliche Leistungsklage von € 60.000,00 um € 10.000,00 aus, sodass der eingeklagte Gesamtstreitwert seitdem € 85.000,00 betrug. Mit Schriftsatz vom 20.03.2023 brachte der Beschwerdeführer erneut einen Verfahrenshilfeantrag beim OLG ein, der wiederum an das zuständige LG weitergeleitet worden war. Mit Aktenvermerk vom 26.06.2023 hielt das LG fest, dass eine weitere Behandlung dieses Antrages nicht erfolgen werde. Mit Urteil des LG vom 26.06.2023, Zl. 30 Cg 27/22w, war die Klage des Beschwerdeführers vom 21.10.2021 abgewiesen worden. Am 13.07.2023 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang mit Bezug auf dieses Urteil. Mit Aktenvermerk vom 17.07.2023 hielt das LG fest, dass der Verfahrenshilfeantrag
Der Verfahrenshilfeantrag war auch beim OGH eingebracht worden, der diesen anschließend an das LG weiterleitete. Mit Urteil des LG vom 26.06.2023, Zl. 30 Cg 27/22w, war die Klage des Beschwerdeführers vom 21.10.2021 abgewiesen worden. Am 13.07.2023 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang mit Bezug auf dieses Urteil. Mit Aktenvermerk vom 17.07.2023 hielt das LG fest, dass der Verfahrenshilfeantrag
Paragraph 86 a, ZPO nicht weiter behandelt werde. Der Verfahrenshilfeantrag war auch beim OGH eingebracht worden, der diesen anschließend an das LG weiterleitete. 2. Am 28.08.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen das Urteil des LG vom 26.06.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr
TP 2 GGG. 3. Mit Aktenvermerk vom 05.09.2023 hielt das LG fest, dass der Verfahrenshilfeantrag
3. Mit Aktenvermerk vom 05.09.2023 hielt das LG fest, dass der Verfahrenshilfeantrag
Paragraph 86 a, ZPO nicht weiter behandelt werde.
TP 2 GGG betrage die Pauschalgebühr für Berufungen bei einer Bemessungsgrundlage von € 85.000,00 (Berufungsinteresse) € 4.579,00. Im vorliegenden Fall sei die Berufung vom 28.08.2023 durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht worden. Die Gerichtsgebühr
TP 2 GGG sei fällig mit dem Datum der Einbringung. In Folge der Tatbestände der Tatbestände der elektronischen Einbringung und der Fälligkeit der Gerichtsgebühr mit Einbringung sei die Gerichtsgebühr
4 GGG durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten gewesen. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit sei keine Bewilligung der Verfahrenshilfe hinsichtlich der Befreiung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren vorgelegen und sei auch über keinen offenen Antrag zu entscheiden gewesen. Im vorliegenden Fall sei die Berufung vom 28.08.2023 durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht worden. Die Gerichtsgebühr
TP 2 GGG sei fällig mit dem Datum der Einbringung. In Folge der Tatbestände der Tatbestände der elektronischen Einbringung und der Fälligkeit der Gerichtsgebühr mit Einbringung sei die Gerichtsgebühr
Paragraph 4, Absatz 4, GGG durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten gewesen. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit sei keine Bewilligung der Verfahrenshilfe hinsichtlich der Befreiung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren vorgelegen und sei auch über keinen offenen Antrag zu entscheiden gewesen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). 3.2. Zu A) 3.2.1.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.2.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.
1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Tarifpost (TP) 2 GGG legt Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz in abgestufter Höhe nach dem Berufungsinteresse fest.
TP 2 GGG beträgt die Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse über € 70.000 bis € 140.000,00 zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 78/2023 am 28.08.2023 ein Betrag iHv € 4.579,00.
TP 2 GGG beträgt die Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse über € 70.000 bis € 140.000,00 zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2023, am 28.08.2023 ein Betrag iHv € 4.579,00.
Anmerkung 1 zu TP 2 GGG unterliegen der Pauschalgebühr nach TP 2 GGG u.a. Berufungsverfahren.
c GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. § 9 GGG regelt die „Wirksamkeit der Verfahrenshilfe“ und lautet:Paragraph 9, GGG regelt die „Wirksamkeit der Verfahrenshilfe“ und lautet: „
TP 2 GGG iHv € 4.579,00 entstanden ist, welche durch Einziehung vom Konto des ehemaligen Vertreters des Beschwerdeführers zur Gänze entrichtet wurde. Der Beschwerdeführer beantragt gegenständlich die Rückzahlung dieser Pauschalgebühr und begründet dies im Wesentlichen damit, dass seine Verfahrenshilfeanträge noch nicht rechtskräftig erledigt worden seien. Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet:
TP 2 GGG hat der Antragsteller in einem Berufungsverfahren bei einem Berufungsinteresse iHv € 85.000,00 eine Pauschalgebühr iHv € 4.579,00 zu entrichten. Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, seinem ehemaligen Rechtsvertreter seien die gegenständlichen Gerichtsgebühren zu Unrecht abgebucht worden, weil seine Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Grundverfahren noch nicht rechtskräftig erledigt worden seien, ist dem entgegen zu halten, dass zum Zeitpunkt der Erhebung der Berufung gegen das Urteil des LG vom 26.06.2023 dem Beschwerdeführer weder Verfahrenshilfe gewährt worden noch eine diesbezügliche Entscheidung offen gestanden ist. Der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr
TP 2 GGG für die Einbringung der Berufung entstand mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift und beträgt
TP 2 GGG € 4.579,00 bei einem Berufungsinteresse von € 70.000,00 bis € 140.000,00 (hier: € 85.000,00). Da fest steht, dass dem Beschwerdeführer im Grundverfahren keine Verfahrenshilfe gewährt worden ist bzw. werden wird, ergibt sich daraus, dass eine (nachträgliche) Befreiung der entrichteten Gerichtsgebühren nicht eingetreten ist. Die Pauschalgebühr iHv € 4.579,00 ist daher tatsächlich angefallen. Im vorliegenden Fall erfolgte somit die Entrichtung der vom Beschwerdeführer im Grundverfahren geschuldeten Pauschalgebühr
TP 2 GGG zu Recht durch Abbuchung und Einziehung vom Konto des ehemaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers. Weitere Gründe für eine Rückzahlung nach § 6c Abs. 1 Z 1 oder Z 2 GEG wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht zu erblicken. Weitere Gründe für eine Rückzahlung nach Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, GEG wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht zu erblicken. Da sich der Rückzahlungsanspruch demnach als nicht berechtigt erweist, war der Antrag vom 29.09.2023
2 GEG von der belangten Behörde zu Recht abzuweisen.Da sich der Rückzahlungsanspruch demnach als nicht berechtigt erweist, war der Antrag vom 29.09.2023
Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG von der belangten Behörde zu Recht abzuweisen. Da dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 16.02.2023, Ra 2022/16/0099, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde auch nicht beantragt. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 16.02.2023, Ra 2022/16/0099, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde auch nicht beantragt. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich Rückzahlungsanträgen iVm Verfahrenshilfeanträgen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich Rückzahlungsanträgen in Verbindung mit Verfahrenshilfeanträgen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W101.2284824.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.