RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2026 GeschäftszahlW124 2316083-1 Spruch, W124 2316083-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, er sei somalischer Staatsangehöriger, Angehöriger des Clans der Sheikal und bekenne sich zum Islam. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er habe seinen Wohnsitz in „ XXXX , Mudug, Somalia“ gehabt, die Koranschule besucht und habe zuletzt keinen Beruf ausgeübt. Seine Eltern und einer seiner Brüder seien im Jahr 2024 verstorben, seine drei Schwestern und seine weiteren zwei Brüder seien unbekannten Aufenthalts. Den Entschluss zur Ausreise aus Somalia habe er im April 2024 gefasst und sei Anfang Mai 2024 mit dem Flugzeug in ein unbekanntes Land ausgereist. Er sei dann weiter in ein ihm unbekanntes Land gereist, wo er sich ca. 25 Tage aufgehalten habe, und habe sich danach nach Österreich begeben. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, er sei somalischer Staatsangehöriger, Angehöriger des Clans der Sheikal und bekenne sich zum Islam. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er habe seinen Wohnsitz in „ römisch 40 , Mudug, Somalia“ gehabt, die Koranschule besucht und habe zuletzt keinen Beruf ausgeübt. Seine Eltern und einer seiner Brüder seien im Jahr 2024 verstorben, seine drei Schwestern und seine weiteren zwei Brüder seien unbekannten Aufenthalts. Den Entschluss zur Ausreise aus Somalia habe er im April 2024 gefasst und sei Anfang Mai 2024 mit dem Flugzeug in ein unbekanntes Land ausgereist. Er sei dann weiter in ein ihm unbekanntes Land gereist, wo er sich ca. 25 Tage aufgehalten habe, und habe sich danach nach Österreich begeben. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass er Somalia aus Angst vor der Terrorgruppe Al Shabaab verlassen habe. Sein Vater sei Berufspolizist gewesen und die Al Shabaab habe gewollt, dass er seinen Vater töte. Die Al Shabaab habe den BF entführt und ihn acht Tage festgehalten. Da es dort, wo er festgehalten worden sei, einen Krieg gegeben habe, habe er flüchten können. Er sei dann zu seinem Vater gekommen und seine Mutter sei hochschwanger gewesen und habe am selben Tag Geburtswehen bekommen. Sein Vater, sein älterer Bruder und der BF hätten dann mit seiner Mutter zu einer Geburtshelferin fahren wollen. Auf dem Weg dorthin sei der BF aus dem Auto gestiegen um kurz Wasser zu holen. In diesem Moment habe es eine Explosion gegeben und sein Bruder sowie seine Eltern seien dabei ums Leben gekommen. Der BF glaube, dass dieser Anschlag von der Al Shabaab verübt worden sei. Der BF sei dann im Schock gewesen, seine Tante habe ihn von dort abgeholt und ihm verholfen, das Land zu verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass die Al Shabaab ihn töten würde.
- Da der BF als minderjährige Person auftrat und Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit bestanden, wurde ein Handwurzelröntgen am XXXX durchgeführt und festgestellt, dass in Bezug auf die Hand links, FFA 76, des BF zur Bestimmung des Knochenalters das Ergebnis „Schmeling 4, GP 31“ vorliegt. In weiterer Folge wurde ein multifaktorielles Altersgutachten eingeholt, welches zum Ergebnis gelangte, dass das Mindestalter des BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung 18,36 Jahre betrage und das daraus errechnete fiktive Geburtsdatum der XXXX sei.
- Da der BF als minderjährige Person auftrat und Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit bestanden, wurde ein Handwurzelröntgen am römisch 40 durchgeführt und festgestellt, dass in Bezug auf die Hand links, FFA 76, des BF zur Bestimmung des Knochenalters das Ergebnis „Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31“ vorliegt. In weiterer Folge wurde ein multifaktorielles Altersgutachten eingeholt, welches zum Ergebnis gelangte, dass das Mindestalter des BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung 18,36 Jahre betrage und das daraus errechnete fiktive Geburtsdatum der römisch 40 sei.
- Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom XXXX wurde festgestellt, dass der BF spätestens am XXXX geboren sei.
- Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der BF spätestens am römisch 40 geboren sei.
- Am XXXX fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) statt.
- Am römisch 40 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) statt. Der BF gab zu seinen Lebensumständen an, dass er aus XXXX , Mudug, Somalia, stamme und Angehöriger des Clans der Sheikhal sei. Er habe zwei bis drei Jahre die Koranschule besucht und von seiner Cousine zuhause die somalische Schrift gelernt. Sein Vater habe den Lebensunterhalt der Familie bestritten. Seine Eltern und sein älterer Bruder seien verstorben, er wisse nicht, wo seine restlichen Geschwister aktuell leben würden. Seine Tante väterlicherseits, die seine Ausreise organisiert und finanziert habe, habe zuletzt in seinem Heimatort gelebt. Der BF gab zu seinen Lebensumständen an, dass er aus römisch 40 , Mudug, Somalia, stamme und Angehöriger des Clans der Sheikhal sei. Er habe zwei bis drei Jahre die Koranschule besucht und von seiner Cousine zuhause die somalische Schrift gelernt. Sein Vater habe den Lebensunterhalt der Familie bestritten. Seine Eltern und sein älterer Bruder seien verstorben, er wisse nicht, wo seine restlichen Geschwister aktuell leben würden. Seine Tante väterlicherseits, die seine Ausreise organisiert und finanziert habe, habe zuletzt in seinem Heimatort gelebt. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF an, dass er in Somalia wegen der Tätigkeit seines Vaters als Polizist bei der Regierung Probleme gehabt habe. Als er eines Tages auf dem Nachhauseweg von der Koranschule gewesen sei, sei er von vier Männern auf der Straße festgehalten und gezwungen worden, in ein Auto einzusteigen. Die Männer seien Mitglieder der Al Shabaab gewesen. Sie hätten ihn an einen Ort der Al Shabaab gebracht, dort sei er in ein Zimmer eingesperrt und geschlagen worden. Es sei ihm erklärt worden, dass er wegen der Tätigkeit seines Vaters eingesperrt sei und ihm seien zwei Möglichkeiten angeboten worden. Entweder würde er Mitglied der Al Shabaab werden oder seinen eigenen Vater umbringen. Er habe zu ihnen als Vorwand gesagt, dass er seinen Vater umbringen würde, um so in Freiheit zu kommen. Es sei dann zu einem Kampf zwischen der Al Shabaab und der Regierung gekommen und der BF habe von dem Ort weglaufen können. Er habe in einem Ort einen Mann getroffen und dieser habe ihm geholfen und seinen Vater angerufen. 30 Minuten später seien sein Vater und sein älterer Bruder gekommen und hätten ihn nachhause gebracht. Seine Mutter sei hochschwanger gewesen und sein Vater, sein Bruder und der BF hätten sie ins Krankenhaus fahren müssen. Nach drei Minuten Fahrtzeit hätten sie gestoppt, weil seine Mutter fast bewusstlos gewesen sei, und der BF habe in einem Geschäft Wasser gekauft. Als er vom Geschäft auf den Rückweg zum Auto gewesen sei, habe er gesehen, dass das Auto explodiert sei und seine Eltern und sein Bruder verstorben seien. Der BF sei schockiert gewesen und auf einmal sei seine Tante väterlicherseits da gewesen. Sie habe gesagt, dass sie ihm helfen würde, die Al Shabaab eine Gefahr sei und er von hier weg müsse. Seine Tante habe einen Schlepper für ihn organisiert und der BF sei schließlich gemeinsam mit dem Schlepper mit dem Flugzeug aus Somalia ausgereist.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF nicht glaubhaft darstellen habe können, dass er Somalia aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Sein Fluchtvorbringen sei teilweise widersprüchlich und vage und daher nicht glaubhaft gewesen. Es sei ihm auch nicht gelungen, die Begleitumstände nachvollziehbar darzulegen. Zusammengefasst gelange das Bundesamt zum Schluss, dass der BF aufgrund seiner insgesamt widersprüchlichen Angaben keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen habe können. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF nicht glaubhaft darstellen habe können, dass er Somalia aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Sein Fluchtvorbringen sei teilweise widersprüchlich und vage und daher nicht glaubhaft gewesen. Es sei ihm auch nicht gelungen, die Begleitumstände nachvollziehbar darzulegen. Zusammengefasst gelange das Bundesamt zum Schluss, dass der BF aufgrund seiner insgesamt widersprüchlichen Angaben keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen habe können. Zu Spruchpunkt II. wurde zusammengefasst dargelegt, dass der BF ein volljähriger, gesunder und arbeitsfähiger Mann ohne Vulnerabilitäten sei. Er habe beinahe sein ganzes Leben in Somalia verbracht, spreche die Landessprache als Muttersprache und sei mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Es könne daher bei ihm die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Entgegen seinen Angaben verfüge er in seinem Heimatort über ein familiäres Netzwerk, auf welches er zurückgreifen und durch welches er unterstützt werden könne. Ihm sei daher eine Rückkehr in seinen Heimatort möglich. Auch könne er in die Hauptstadt Mogadischu ausweichen und dort auf die Hilfe des Hawiye-Clans zurückgreifen. Der BF würde daher bei einer Rückkehr nach Somalia unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände und der dortigen Sicherheits- und Versorgungslage nicht in eine Gefährdungslage oder eine existenzgefährdende Notlage geraten und wäre ihm auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde zusammengefasst dargelegt, dass der BF ein volljähriger, gesunder und arbeitsfähiger Mann ohne Vulnerabilitäten sei. Er habe beinahe sein ganzes Leben in Somalia verbracht, spreche die Landessprache als Muttersprache und sei mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Es könne daher bei ihm die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Entgegen seinen Angaben verfüge er in seinem Heimatort über ein familiäres Netzwerk, auf welches er zurückgreifen und durch welches er unterstützt werden könne. Ihm sei daher eine Rückkehr in seinen Heimatort möglich. Auch könne er in die Hauptstadt Mogadischu ausweichen und dort auf die Hilfe des Hawiye-Clans zurückgreifen. Der BF würde daher bei einer Rückkehr nach Somalia unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände und der dortigen Sicherheits- und Versorgungslage nicht in eine Gefährdungslage oder eine existenzgefährdende Notlage geraten und wäre ihm auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen.
- Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde dieser Bescheid in vollem Umfang vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF bei einer Rückkehr nach Somalia diverse Verfolgungshandlungen durch die Al Shabaab befürchte. Auch stehe die allgemein prekäre Sicherheits- und Versorgungslage einer Rückkehr des BF nach Somalia entgegen. Er würde daher bei einer Rückkehr aufgrund seiner individuell vulnerablen Situation in seinem Heimatland in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten und in seinen nach Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt werden. Das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und sich nicht ausreichend mit den Länderberichten zu Somalia befasst. Auch sei die Beweiswürdigung mangelhaft und die Entscheidung inhaltlich rechtswidrig. Das Bundesamt hätte dem BF den Status des Asylberechtigten, zumindest aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen.
- Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde dieser Bescheid in vollem Umfang vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF bei einer Rückkehr nach Somalia diverse Verfolgungshandlungen durch die Al Shabaab befürchte. Auch stehe die allgemein prekäre Sicherheits- und Versorgungslage einer Rückkehr des BF nach Somalia entgegen. Er würde daher bei einer Rückkehr aufgrund seiner individuell vulnerablen Situation in seinem Heimatland in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten und in seinen nach Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt werden. Das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und sich nicht ausreichend mit den Länderberichten zu Somalia befasst. Auch sei die Beweiswürdigung mangelhaft und die Entscheidung inhaltlich rechtswidrig. Das Bundesamt hätte dem BF den Status des Asylberechtigten, zumindest aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen.
- Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.
- Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.
- Mit Schreiben der Vertretung des BF vom XXXX legte der BF Unterlagen zu seiner Integration in Österreich vor.
- Mit Schreiben der Vertretung des BF vom römisch 40 legte der BF Unterlagen zu seiner Integration in Österreich vor.
- Mit Schreiben der Vertretung des BF vom XXXX wurde eine Stellungnahme zur aktuellen Lage in Somalia eingebracht.
- Mit Schreiben der Vertretung des BF vom römisch 40 wurde eine Stellungnahme zur aktuellen Lage in Somalia eingebracht.
- Am XXXX erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit des BF und dessen Vertretung eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG. Das Bundesamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Der BF wurde im Rahmen der Verhandlung ausführlich zu seinen Lebensumständen, seinen Fluchtgründen sowie Rückkehrbefürchtungen und seiner Situation in Österreich befragt.
- Am römisch 40 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit des BF und dessen Vertretung eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG. Das Bundesamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Der BF wurde im Rahmen der Verhandlung ausführlich zu seinen Lebensumständen, seinen Fluchtgründen sowie Rückkehrbefürchtungen und seiner Situation in Österreich befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF Der BF ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Clan der Sheikhal an und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Seine Muttersprache ist Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrscht. Der BF ist ledig und kinderlos. Der BF ist in XXXX in der Region Mudug in Somalia geboren und dort mit seinen Eltern, seinen drei Schwestern und seinen drei Brüdern aufgewachsen. Er lebte dort mit seiner Familie in einer gemieteten Vier-Zimmer-Wohnung bis zu seiner Ausreise aus Somalia Anfang Mai
- Seine Familienangehörigen leben weiterhin in seinem Heimatort. Seine Tante väterlicherseits, die in seinem Heimatort lebt und in der Stadt Harardheere mit ihrem Ehemann ein Lebensmittelgeschäft betreibt, organisierte und finanzierte die Ausreise des BF aus Somalia. Der BF besuchte in Somalia für einige Jahre die Koranschule und ging keiner Erwerbstätigkeit nach, der Lebensunterhalt der Familie wurde durch seine Eltern bestritten. Der BF ist in römisch 40 in der Region Mudug in Somalia geboren und dort mit seinen Eltern, seinen drei Schwestern und seinen drei Brüdern aufgewachsen. Er lebte dort mit seiner Familie in einer gemieteten Vier-Zimmer-Wohnung bis zu seiner Ausreise aus Somalia Anfang Mai
- Seine Familienangehörigen leben weiterhin in seinem Heimatort. Seine Tante väterlicherseits, die in seinem Heimatort lebt und in der Stadt Harardheere mit ihrem Ehemann ein Lebensmittelgeschäft betreibt, organisierte und finanzierte die Ausreise des BF aus Somalia. Der BF besuchte in Somalia für einige Jahre die Koranschule und ging keiner Erwerbstätigkeit nach, der Lebensunterhalt der Familie wurde durch seine Eltern bestritten. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zum Verfahrensgang Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde dieser Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.) und wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde dieser Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.
- Zum Privatleben des BF in Österreich Es halten sich keine Familienangehörige oder Verwandte des BF im österreichischen Bundesgebiet oder in der EU auf und es sind auch sonst keine engen sozialen Bindungen hervorgekommen. Der BF arbeitete in Österreich karitativ in seiner Asylunterkunft, derzeit geht er keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF besuchte Deutsch- und Integrationskurse und legte die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A1 ab. In seiner Freizeit spielt er Fußball. 1.
- Zum Fluchtvorbringen des BF Der Vater und der Bruder des BF waren nicht als Polizisten tätig und wurde der BF in diesem Kontext nicht von der Al Shabaab entführt und für einige Tage inhaftiert. Die Eltern und der Bruder des BF sind anschließend nicht bei einem Anschlag der Al Shabaab auf ihr Auto ums Leben gekommen. Der BF ist keiner aktuellen und individuellen Verfolgungsgefahr durch die Al Shabaab ausgesetzt. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Herkunftsstaat aus politischen Gründen, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. 1.
- Zur Rückkehrmöglichkeit nach Somalia Ferner steht nicht fest, dass dem BF im Fall einer Rückkehr nach Somalia in seine Herkunftsregion – konkret in die Städte Harardheere oder Hobyo – unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände sowie der dort herrschenden ausreichend stabilen Sicherheits- und Versorgungslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde oder er Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft, nicht befriedigen zu können. 1.
- Feststellungen zur allgemeinen Situation in Somalia „(…) Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2025-07-30 13:11 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 10.1.2025). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert: ● Somaliland kontrolliert die von ihm beanspruchten Kerngebiete, nicht aber alle offiziell beanspruchten Gebiete (in Sool und Sanaag), die teilweise von Clans, teilweise von Separatisten des SSC-Khatumo und in kleinen Teilen von Puntland kontrolliert werden; ● In Puntland wird die Kontrolle geringer Teilgebiete von al Shabaab und vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia beeinflusst, während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat; ● In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vgl. PGN 19.6.2025). In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vergleiche PGN 19.6.2025). Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Political Geography Now gibt die Lage mit Stand 19.6.2025 folgendermaßen wieder: Quelle: PGN 19.6.2025 Critical Threats bietet einen Überblick über die spezifisch auf al Shabaab bezogene Situation für Somalia und Kenia (Karte vom Juni 2025): Quelle: CT/Tyson/AEI 10.6.2025 EUAA hat Daten von ACLED ausgewertet und berichtet, dass im Zeitraum von zwei Jahren (April 2023-März 2025) in ganz Somalia 5.944 sicherheitsrelevante Zwischenfälle dokumentiert worden sind. Dabei handelte es sich bei 3.759 um Kampfhandlungen, bei 1.479 um Explosionen oder Angriffe aus der Ferne [remote Violence] und bei 706 um gezielte Gewalt gegen Zivilisten [Violence against Civilians]; insgesamt wird angemerkt, dass jeder einzelne Zwischenfall für Zivilisten ein potenzielles Risiko darstellt, auch wenn die Gewalt nicht direkt gegen Zivilisten gerichtet ist. Auf Basis dieser Daten beläuft sich im genannten Zeitraum die durchschnittliche Zahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Somalia auf ca. 8,1 pro Tag (EUAA 5.2025). Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2025-08-07 08:37 Die Sicherheitslage bleibt fragil (AA 25.4.2025). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), das deutsche Auswärtige Amt von gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 25.4.2025). Die Bundesregierung hat es auch nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 2.7.2025). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Um eine fragile Sicherheit gewährleisten zu können, ist sie auf AUSSOM, auf lokale somalische Akteure (Regionalverwaltungen, Bundesstaaten, Clans) aber auch auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 2.7.2025; vgl. AA 25.4.2025; BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024).Die Sicherheitslage bleibt fragil (AA 25.4.2025). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), das deutsche Auswärtige Amt von gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 25.4.2025). Die Bundesregierung hat es auch nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 2.7.2025). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Um eine fragile Sicherheit gewährleisten zu können, ist sie auf AUSSOM, auf lokale somalische Akteure (Regionalverwaltungen, Bundesstaaten, Clans) aber auch auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 2.7.2025; vergleiche AA 25.4.2025; BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024). Die Aktivitäten der islamistischen Terrororganisation al Shabaab prägen das Land. Die Gruppe hält primär ländliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia und stellt weiterhin die größte Bedrohung für die Sicherheit in Somalia dar. Von der Regierung kontrollierte Gebiete - inklusive Mogadischu - werden häufig Schauplatz terroristischer Anschläge seitens al Shabaab. Ziel sind primär Regierungsvertreter, Sicherheitskräfte, AUSSOM und ausländische Vertreter. Die innenpolitischen Zwistigkeiten drohen, der Gruppe weitere Räume zu öffnen (AA 25.4.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut Vereinten Nationen verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2023-2025 wie folgt:Die Aktivitäten der islamistischen Terrororganisation al Shabaab prägen das Land. Die Gruppe hält primär ländliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia und stellt weiterhin die größte Bedrohung für die Sicherheit in Somalia dar. Von der Regierung kontrollierte Gebiete - inklusive Mogadischu - werden häufig Schauplatz terroristischer Anschläge seitens al Shabaab. Ziel sind primär Regierungsvertreter, Sicherheitskräfte, AUSSOM und ausländische Vertreter. Die innenpolitischen Zwistigkeiten drohen, der Gruppe weitere Räume zu öffnen (AA 25.4.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut Vereinten Nationen verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2023-2025 wie folgt: Quelle: UNSC 28.3.2025; UNSC 27.9.2024; UNSC 3.6.2024; UNSC 2.2.2024; UNSC 13.10.2023 In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS/AUSSOM und al Shabaab (AA 23.6.2025). V. a. in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, SWS und Jubaland kommt es regelmäßig zu Kampfhandlungen (AA 25.4.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). Gegenwärtig am meisten betroffen ist der Bundesstaat HirShabelle. Al Shabaab konzentriert ihre Kräfte mit Stand Juni 2025 auf die in Richtung Westen drückende Front in HirShabelle. Dementsprechend wenig tut sich in anderen Bereichen. So gibt es etwa in Mudug kaum noch Kampfhandlungen. Mitte Juni 2025 hat sich abgezeichnet, dass al Shabaab das hohe Tempo nicht unbegrenzt durchhalten konnte. Die Gruppe muss mit den eigenen Kräften haushalten - zumal bei al Shabaab kaum Truppenrotationen stattfinden und die Gruppe - punktuell auch schwere - Verluste erlitten hat. Diese gehen aber nicht an die Substanz, und al Shabaab kann den Druck aufrechterhalten. Allerdings geht die Bereitschaft für größere Gefechte zurück (BMLV/STDOK 6.6.2025).In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS/AUSSOM und al Shabaab (AA 23.6.2025). römisch fünf. a. in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, SWS und Jubaland kommt es regelmäßig zu Kampfhandlungen (AA 25.4.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025). Gegenwärtig am meisten betroffen ist der Bundesstaat HirShabelle. Al Shabaab konzentriert ihre Kräfte mit Stand Juni 2025 auf die in Richtung Westen drückende Front in HirShabelle. Dementsprechend wenig tut sich in anderen Bereichen. So gibt es etwa in Mudug kaum noch Kampfhandlungen. Mitte Juni 2025 hat sich abgezeichnet, dass al Shabaab das hohe Tempo nicht unbegrenzt durchhalten konnte. Die Gruppe muss mit den eigenen Kräften haushalten - zumal bei al Shabaab kaum Truppenrotationen stattfinden und die Gruppe - punktuell auch schwere - Verluste erlitten hat. Diese gehen aber nicht an die Substanz, und al Shabaab kann den Druck aufrechterhalten. Allerdings geht die Bereitschaft für größere Gefechte zurück (BMLV/STDOK 6.6.2025). Generell sind jene großen Städte (Bezirks- und Bundesstaatshauptstädte), die nicht im unmittelbaren Schwerpunkt der Kampfhandlungen liegen, nicht von einer Eroberung durch al Shabaab bedroht. Andererseits sind aufgrund der Unklarheit hinsichtlich der Finanzierung von AUSSOM und insbesondere hinsichtlich des Abzugs des burundischen Kontingents z. B. zur Sicherheit von wichtigen Städten wie Jowhar, Balcad und Cadale kaum klare Aussagen möglich (BMLV/STDOK 6.6.2025). Vereinzelt kommt es seitens al Shabaab zu Angriffen mit Artillerie. So etwa am 27.2.2025 bei einem Raketenangriff oder am 19.3.2025 beim Mörserbeschuss auf den Flughafen von Mogadischu (UNSC 28.3.2025). Schutztruppe der Afrikanischen Union (AUSSOM) als relevanter Faktor: AUSSOM (African Union Support and Stabilization Mission in Somalia) ist der Nachfolger der Mission ATMIS. Die neue Mission trat ihren Dienst offiziell zu Beginn des Jahres 2025 an. Allerdings fanden an diesem Tag keine größeren Truppen- oder Ausrüstungsbewegungen statt, denn die Vorgängermission ATMIS ging im Wesentlichen in AUSSOM über. Von 2023 bis Ende 2024 hat ATMIS insgesamt 21 Stützpunkte an somalische Kräfte übergeben und drei weitere geschlossen. Bei der Übergabe an AUSSOM verfügte ATMIS aber immer noch über etwa 50 Stützpunkte in Somalia (PGN 19.6.2025). [siehe auch Ausländische Kräfte] Als die Truppen von ATMIS reduziert wurden, begann ein Erstarken von al Shabaab. Von den 21 ATMIS-Stützpunkten, die an Regierungskräfte übergeben worden sind, befinden sich heute mindestens vier unter der Kontrolle von al Shabaab (PGN 19.6.2025). Im aktuellen Zustand ist AUSSOM zudem kein tragfähiger Ersatz für ATMIS. Die Truppen sind in Unordnung, die Truppenstärke reicht nicht aus. Zudem fehlt nach wie vor die Finanzierung (Sahan/SWT 12.3.2025). Die Bundesarmee hat zwar ab Jänner 2023 12.000 neue Soldaten in Dienst bestellt, davon ist aber nur noch die Hälfte einsatzbereit. Alleine im Zeitraum Jänner 2023 bis April 2024 musste die Bundesarmee 4.600 Gefallene verzeichnen. Die Armee ist ausgeblutet, die Spezialeinheit Gorgor ist nur noch ein Schatten ihrer selbst. Alleine beim Angriff der al Shabaab auf das Lager Osweyne hat sich eine ganze Brigade aufgelöst. Von 2.400 Mann sind dort 800 gefallen, viele weitere wurden verwundet oder sind desertiert. Auch die Darawish von Galmudug sind stark dezimiert worden. Insgesamt wird attestiert, dass die Bundesarmee nicht mehr handlungsfähig ist. Seit Ende 2023 sind auch keine Bemühungen bekannt, Lücken durch neue Rekrutierungen zu füllen. Lediglich für Gorgor werden neue Soldaten ausgebildet. Gleichzeitig ist die "Volksmobilisierung" über die Macawiisley zum Erliegen gekommen. Somalia ist nach Angaben einer Quelle Lichtjahre davon entfernt, Verantwortung für die eigene Sicherheit übernehmen zu können. Neben der fehlenden Truppenstärke stellt auch die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente etc.) ein Problem dar (BMLV 2.7.2025). Die Soldaten der Bundesarmee sind schwer demoralisiert und wenig kampfbereit; Hunderte sind desertiert (STDOK/BMLV 10.4.2025; vgl. Sahan/SWT 26.3.2025). Die Bundesregierung hat im März 2025 deshalb mitunter Polizisten und Gefängniswärter an die Front schicken müssen (Sahan/SWT 17.3.2025), von denen unmittelbar nach Eintreffen bereits Dutzende desertiert sind (BMLV 2.7.2025). [siehe auch Somalische Kräfte] Die Bundesarmee hat zwar ab Jänner 2023 12.000 neue Soldaten in Dienst bestellt, davon ist aber nur noch die Hälfte einsatzbereit. Alleine im Zeitraum Jänner 2023 bis April 2024 musste die Bundesarmee 4.600 Gefallene verzeichnen. Die Armee ist ausgeblutet, die Spezialeinheit Gorgor ist nur noch ein Schatten ihrer selbst. Alleine beim Angriff der al Shabaab auf das Lager Osweyne hat sich eine ganze Brigade aufgelöst. Von 2.400 Mann sind dort 800 gefallen, viele weitere wurden verwundet oder sind desertiert. Auch die Darawish von Galmudug sind stark dezimiert worden. Insgesamt wird attestiert, dass die Bundesarmee nicht mehr handlungsfähig ist. Seit Ende 2023 sind auch keine Bemühungen bekannt, Lücken durch neue Rekrutierungen zu füllen. Lediglich für Gorgor werden neue Soldaten ausgebildet. Gleichzeitig ist die "Volksmobilisierung" über die Macawiisley zum Erliegen gekommen. Somalia ist nach Angaben einer Quelle Lichtjahre davon entfernt, Verantwortung für die eigene Sicherheit übernehmen zu können. Neben der fehlenden Truppenstärke stellt auch die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente etc.) ein Problem dar (BMLV 2.7.2025). Die Soldaten der Bundesarmee sind schwer demoralisiert und wenig kampfbereit; Hunderte sind desertiert (STDOK/BMLV 10.4.2025; vergleiche Sahan/SWT 26.3.2025). Die Bundesregierung hat im März 2025 deshalb mitunter Polizisten und Gefängniswärter an die Front schicken müssen (Sahan/SWT 17.3.2025), von denen unmittelbar nach Eintreffen bereits Dutzende desertiert sind (BMLV 2.7.2025). [siehe auch Somalische Kräfte] Folglich ist AUSSOM maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. V. a. in städtischen Gebieten fungieren die Soldaten als Haltetruppe und sind für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich (BMLV 2.7.2025; vgl. ACAPS 17.8.2023). Folglich ist AUSSOM maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. römisch fünf. a. in städtischen Gebieten fungieren die Soldaten als Haltetruppe und sind für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich (BMLV 2.7.2025; vergleiche ACAPS 17.8.2023). Nach Angaben einer Quelle könnte der Fall, dass Mogadischu eingenommen und die Bundesregierung vertrieben wird, nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung eintreten. Mit Unterstützung durch AUSSOM sowie durch andere externe Partner (Türkei, UN, EU etc.) wird demnach das Halten von Mogadischu möglich sein bzw. ist al Shabaab der zu zahlende Blutzoll zu hoch (BMLV 2.7.2025). Trotzdem verdeutlicht die Einnahme von Adan Yabaal, Aboorey und anderen wichtigen Orten durch al Shabaab die weiterhin wachsende Bedrohung für die somalische Hauptstadt (Sahan/SWT 16.4.2025). Eine andere Quelle erklärt, dass auch andere größere Städte - z. B. Mogadischu, Kismayo, Baidoa - aufgrund der dort gegebenen Massierung an Mannschaften und Gerät nicht von al Shabaab eingenommen werden können (Sahan/SWT 6.3.2024). Für Baidoa ergänzt eine andere Quelle, dass die äthiopischen Truppen dort den Unterschied ausmachen. - Ohne ihre Präsenz würde die Stadt demnach verloren gehen. Kismayo hingegen wird von eigenen jubaländischen Kräften gesichert, ein Abzug der kenianischen Truppen vor Ort würde keinen relevanten Unterschied machen (BMLV 2.7.2025). Al Shabaab [siehe auch Al Shabaab] verwendet gewalttätige, extremistische Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Sie ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Die Gruppe bedient sich neben politischen und kriminellen Mitteln (wie Einschüchterung, Erpressung etc.) zur Kontrolle der Bevölkerung im militärischen Bereich zur Erreichung der Ziele der gesamten Bandbreite der asymmetrischen Kriegsführung. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte Hit-and-Run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen. Dabei verfolgt al Shabaab insgesamt eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus (BMLV 2.7.2025). Jüngere Vergangenheit: In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben (Sahan/SWT 4.8.2023). Im Jahr 2022 erklärte die Bundesregierung al Shabaab den „totalen Krieg“ (Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). Im Zuge der folgenden Offensive gelang es der Regierung, unter Einbeziehung lokaler Clanmilizen al Shabaab aus weiten Teilen HirShabelles und Galmudugs zurückzudrängen (AA 25.4.2025; vgl. Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley-Milizen (Economist 3.11.2022; vgl. Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen werden von den Vereinten Nationen "Community Defence Forces" genannt (UNSC 15.6.2023). Al Shabaab verlor damals die Kontrolle über mehrere strategisch wichtige Städte wie die Hafenstadt Xaradheere, Ceel Dheere und Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vgl. ICG 21.3.2023). Spätestens ab Mitte 2024 gingen einige Orte und Gebiete wieder an al Shabaab verloren (UNSC 28.10.2024; vgl. AA 25.4.2025), weil die Bundesregierung unfähig war, in den befreiten Gebieten auch nur grundlegende staatliche Aufgaben wahrzunehmen (AA 25.4.2025; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; ) bzw. die befreiten Gebiete wirksam zu stabilisieren (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Rückschläge sind auch auf einen Mangel an Truppen zurückzuführen (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. BMLV 7.8.2024). Zudem kam es zu logistischen Problemen, einem Mangel an Ressourcen und einem Aufbrechen von Clankonflikten (HIPS 7.5.2024). Das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, hat zudem dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten (Sahan/SWT 4.8.2023). Jüngere Vergangenheit: In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben (Sahan/SWT 4.8.2023). Im Jahr 2022 erklärte die Bundesregierung al Shabaab den „totalen Krieg“ (Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). Im Zuge der folgenden Offensive gelang es der Regierung, unter Einbeziehung lokaler Clanmilizen al Shabaab aus weiten Teilen HirShabelles und Galmudugs zurückzudrängen (AA 25.4.2025; vergleiche Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley-Milizen (Economist 3.11.2022; vergleiche Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen werden von den Vereinten Nationen "Community Defence Forces" genannt (UNSC 15.6.2023). Al Shabaab verlor damals die Kontrolle über mehrere strategisch wichtige Städte wie die Hafenstadt Xaradheere, Ceel Dheere und Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vergleiche ICG 21.3.2023). Spätestens ab Mitte 2024 gingen einige Orte und Gebiete wieder an al Shabaab verloren (UNSC 28.10.2024; vergleiche AA 25.4.2025), weil die Bundesregierung unfähig war, in den befreiten Gebieten auch nur grundlegende staatliche Aufgaben wahrzunehmen (AA 25.4.2025; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024; ) bzw. die befreiten Gebiete wirksam zu stabilisieren (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Rückschläge sind auch auf einen Mangel an Truppen zurückzuführen (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche BMLV 7.8.2024). Zudem kam es zu logistischen Problemen, einem Mangel an Ressourcen und einem Aufbrechen von Clankonflikten (HIPS 7.5.2024). Das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, hat zudem dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten (Sahan/SWT 4.8.2023). Aktueller Trend: Im März und April 2024 scheiterte ein letzter Versuch der Bundesregierung, eine neue Offensive voranzutreiben. Letztendlich gibt es keine Kräfte mehr, welche nun eine neue Offensive führen könnten. Das Momentum liegt bei al Shabaab, die Bundesregierung befindet sich in der Defensive (BMLV 2.7.2025). Die Gruppe hat viele der von der Bundesregierung seit August 2022 erzielten Erfolge wieder zunichtegemacht (VOA/Babb 18.6.2024; vgl. PGN 19.6.2025). Während der Gebietsgewinn in HirShabelle nachhaltiger ist, wurde das in Galmudug gewonnene Gelände nahezu gänzlich wieder verloren. Al Shabaab konnte mehr als die Hälfte des verlorenen Gebietes wieder besetzen (BMLV 2.7.2025). Ende Feber 2025 hat al Shabaab eine erfolgreiche Gegenoffensive eröffnet. V. a. in Middle Shabelle ist es der Gruppe gelungen, strategisch wichtige Ortschaften und auch die Stadt Adan Yabaal einzunehmen (BAMF 3.3.2025; vgl. SG/WP 28.5.2025; Weiss/FDD 3.3.2025). Al Shabaab hat Schwachstellen gezielt ausgenutzt, schwach besetzte Stützpunkte erobert und große Mengen an Waffen und Munition erbeutet (BAMF 3.3.2025; vgl. BMLV 2.7.2025), auch wenn Regierungskräfte und Macawiisley einige Gebiete halten konnten (Weiss/FDD 3.3.2025). Bei Auseinandersetzungen sind in den ersten drei Monaten 2025 fünf Mal mehr Tote zu beklagen, als dies im gesamten Jahr 2024 der Fall war. Die Kampfhandlungen in Middle Shabelle haben sich fast verdoppelt (CT/Karr/Tyson/Ford/Banane 20.3.2025). Anfang Juli 2025 hat al Shabaab schließlich noch die wichtige Stadt Moqokori in Hiiraan einnehmen können (CT/Karr/Tesfaye/AEI 10.7.2025).Aktueller Trend: Im März und April 2024 scheiterte ein letzter Versuch der Bundesregierung, eine neue Offensive voranzutreiben. Letztendlich gibt es keine Kräfte mehr, welche nun eine neue Offensive führen könnten. Das Momentum liegt bei al Shabaab, die Bundesregierung befindet sich in der Defensive (BMLV 2.7.2025). Die Gruppe hat viele der von der Bundesregierung seit August 2022 erzielten Erfolge wieder zunichtegemacht (VOA/Babb 18.6.2024; vergleiche PGN 19.6.2025). Während der Gebietsgewinn in HirShabelle nachhaltiger ist, wurde das in Galmudug gewonnene Gelände nahezu gänzlich wieder verloren. Al Shabaab konnte mehr als die Hälfte des verlorenen Gebietes wieder besetzen (BMLV 2.7.2025). Ende Feber 2025 hat al Shabaab eine erfolgreiche Gegenoffensive eröffnet. römisch fünf. a. in Middle Shabelle ist es der Gruppe gelungen, strategisch wichtige Ortschaften und auch die Stadt Adan Yabaal einzunehmen (BAMF 3.3.2025; vergleiche SG/WP 28.5.2025; Weiss/FDD 3.3.2025). Al Shabaab hat Schwachstellen gezielt ausgenutzt, schwach besetzte Stützpunkte erobert und große Mengen an Waffen und Munition erbeutet (BAMF 3.3.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025), auch wenn Regierungskräfte und Macawiisley einige Gebiete halten konnten (Weiss/FDD 3.3.2025). Bei Auseinandersetzungen sind in den ersten drei Monaten 2025 fünf Mal mehr Tote zu beklagen, als dies im gesamten Jahr 2024 der Fall war. Die Kampfhandlungen in Middle Shabelle haben sich fast verdoppelt (CT/Karr/Tyson/Ford/Banane 20.3.2025). Anfang Juli 2025 hat al Shabaab schließlich noch die wichtige Stadt Moqokori in Hiiraan einnehmen können (CT/Karr/Tesfaye/AEI 10.7.2025). Al Shabaab hat in Zentralsomalia also große Fortschritte erzielt - insbesondere in HirShabelle. Diese ermöglichen es der Gruppe nun auch, die wichtige Route von Mogadischu nach Zentralsomalia zu bedrohen (CT/Tyson/Ford/Karr/AEI 1.5.2025; vgl. PGN 19.6.2025). Auch im Umland von Mogadischu, in Lower Shabelle, konnte al Shabaab einzelne Ortschaften erobern, die für die Regierungskräfte von entscheidender Bedeutung sind, um die Hauptstadt vor in Fahrzeugen montierten Sprengsätzen zu schützen (CT/Tyson/Ford/Karr/AEI 1.5.2025). Unter den eroberten Ortschaften finden sich Aw Dheegle, Bariire, Sabiid und Anoole (Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). Al Shabaab kontrolliert nun drei der vier wichtigsten Shabelle-Brücken der Region - alle, mit Ausnahme von Afgooye (Sahan/SWT 26.3.2025). Allerdings wurde Sabiid später von Regierungsseite wieder zurückerobert, allerdings hat al Shabaab die Brücke dort und auch jene in Bariire zerstört. Nun kontrolliert die Gruppe noch die Brücke in Aw Dheegle (BMLV 2.7.2025).Al Shabaab hat in Zentralsomalia also große Fortschritte erzielt - insbesondere in HirShabelle. Diese ermöglichen es der Gruppe nun auch, die wichtige Route von Mogadischu nach Zentralsomalia zu bedrohen (CT/Tyson/Ford/Karr/AEI 1.5.2025; vergleiche PGN 19.6.2025). Auch im Umland von Mogadischu, in Lower Shabelle, konnte al Shabaab einzelne Ortschaften erobern, die für die Regierungskräfte von entscheidender Bedeutung sind, um die Hauptstadt vor in Fahrzeugen montierten Sprengsätzen zu schützen (CT/Tyson/Ford/Karr/AEI 1.5.2025). Unter den eroberten Ortschaften finden sich Aw Dheegle, Bariire, Sabiid und Anoole (Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). Al Shabaab kontrolliert nun drei der vier wichtigsten Shabelle-Brücken der Region - alle, mit Ausnahme von Afgooye (Sahan/SWT 26.3.2025). Allerdings wurde Sabiid später von Regierungsseite wieder zurückerobert, allerdings hat al Shabaab die Brücke dort und auch jene in Bariire zerstört. Nun kontrolliert die Gruppe noch die Brücke in Aw Dheegle (BMLV 2.7.2025). Die Erfolge in Süd-/Zentralsomalia werden es al Shabaab ermöglichen, den wirtschaftlichen und militärischen Druck auf Mogadischu zu erhöhen und so die Bundesregierung zu destabilisieren und ihre Legitimität zu untergraben (CT/Tyson/Ford/Karr/AEI 1.5.2025; vgl. Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). Zwei Quellen gehen davon aus, dass al Shabaab in näherer Zukunft keine Offensive auf Mogadischu starten wird, um die Macht zu übernehmen (CT/Tyson/Ford/Karr/AEI 1.5.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). Andere Quellen waren im April 2025 zumindest besorgt, dass al Shabaab weiter in Richtung Mogadischu vorrücken könnte (SG 8.4.2025; vgl. Sweet/Toth/The Hill 1.4.2025). Eine weitere Quelle erklärt, dass die Gruppe Mogadischu nicht einnehmen, dass sie aber im Umland ihre Angriffe erhöhen wird (Sahan/SWT 7.4.2025).Die Erfolge in Süd-/Zentralsomalia werden es al Shabaab ermöglichen, den wirtschaftlichen und militärischen Druck auf Mogadischu zu erhöhen und so die Bundesregierung zu destabilisieren und ihre Legitimität zu untergraben (CT/Tyson/Ford/Karr/AEI 1.5.2025; vergleiche Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). Zwei Quellen gehen davon aus, dass al Shabaab in näherer Zukunft keine Offensive auf Mogadischu starten wird, um die Macht zu übernehmen (CT/Tyson/Ford/Karr/AEI 1.5.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025). Andere Quellen waren im April 2025 zumindest besorgt, dass al Shabaab weiter in Richtung Mogadischu vorrücken könnte (SG 8.4.2025; vergleiche Sweet/Toth/The Hill 1.4.2025). Eine weitere Quelle erklärt, dass die Gruppe Mogadischu nicht einnehmen, dass sie aber im Umland ihre Angriffe erhöhen wird (Sahan/SWT 7.4.2025). Den mit der Bundesregierung verbündeten Kräften ist es immerhin gelungen, sich entlang des Küstenstreifens von Middle Shabelle und im Kernland der Macawiisley im Ost-Hiiraan zu behaupten. Die Frontlinien bei Jubaland, Galmudug sowie Bay und Bakool blieben größtenteils unberührt (PGN 19.6.2025). Critical Threats zeigt auf einer Lagekarte die Erfolge von al Shabaab in Hiiraan, Galgaduud und Middle Shabelle (Stand April 2025): Quelle: CT/Karr/AEI 24.4.2025 Die folgende Karte von Critical Threats zeigt ebenfalls das Fortschreiten von al Shabaab und sicherheitsrelevante Vorfälle im Zuge der Offensive der Gruppe in den ersten vier Monaten des Jahres 2025: Quelle: CT/Karr/AEI 17.4.2025 Al Shabaab hat trotz der nominell hohen Verluste, die der Gruppe durch Luftangriffe und Gefechte zugefügt worden sind, keinen Mangel an Kämpfern (BMLV 2.7.2025). Laut zweier Quellen ist al Shabaab heute stärker als vor der Regierungsoffensive 2022/23 (BMLV 2.7.2025; vgl. Sahan/SWT 10.2.2025). Die Gruppe hat sich zusätzliche Waffen gesichert und massiv rekrutiert (Sahan/SWT 10.2.2025). Das sogenannte "Hafenabkommen" zwischen Äthiopien und Somaliland hat ihr viele neue Rekruten gebracht (VOA/Babb 18.6.2024). Während eines Großteils der Trump-Jahre konnten Kämpfer der al Shabaab aufgrund der Intensität der Luftangriffe nicht in Konvois reisen (Sahan/SWT 2.8.2023). Heute ist besorgniserregend, wie leicht sich die Gruppe in weiten Teilen Somalias bewegen kann. Al Shabaab ist nun wieder in der Lage, Hunderte Kräfte zu konzentrieren, um Stützpunkte der Bundesarmee oder ihrer Verbündeten zu vernichten (BMLV 2.7.2025).Al Shabaab hat trotz der nominell hohen Verluste, die der Gruppe durch Luftangriffe und Gefechte zugefügt worden sind, keinen Mangel an Kämpfern (BMLV 2.7.2025). Laut zweier Quellen ist al Shabaab heute stärker als vor der Regierungsoffensive 2022/23 (BMLV 2.7.2025; vergleiche Sahan/SWT 10.2.2025). Die Gruppe hat sich zusätzliche Waffen gesichert und massiv rekrutiert (Sahan/SWT 10.2.2025). Das sogenannte "Hafenabkommen" zwischen Äthiopien und Somaliland hat ihr viele neue Rekruten gebracht (VOA/Babb 18.6.2024). Während eines Großteils der Trump-Jahre konnten Kämpfer der al Shabaab aufgrund der Intensität der Luftangriffe nicht in Konvois reisen (Sahan/SWT 2.8.2023). Heute ist besorgniserregend, wie leicht sich die Gruppe in weiten Teilen Somalias bewegen kann. Al Shabaab ist nun wieder in der Lage, Hunderte Kräfte zu konzentrieren, um Stützpunkte der Bundesarmee oder ihrer Verbündeten zu vernichten (BMLV 2.7.2025). Al Shabaab greift weiterhin regierungsnahe Kräfte und Ziele sowie Zivilisten im ganzen Land an. Die Gruppe übt Druck auf Zivilisten aus, ihre extremistische Ideologie zu unterstützen (USDOS 26.6.2024). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen sowie Sicherheitskräfte und deren unmittelbare Umgebung. Auch der Flughafenbereich in Mogadischu ist betroffen (AA 23.6.2025). Selbst auf den Konvoi des Präsidenten wurde im März 2025 ein Attentat verübt (SG/WP 28.5.2025; vgl. HO 18.3.2025). Es ist nicht gelungen, Angriffe von al Shabaab auf Militärstützpunkte einzudämmen. Die Gruppe ist auch immer noch in der Lage, Angriffe in Mogadischu, gegen Stützpunkte von AUSSOM und über die Grenzen der AUSSOM-Truppenstellerstaaten Äthiopien und Kenia hinweg zu verüben. In Zentralsomalia hält sich al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften auf und greift bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften an. Neu ist, dass al Shabaab nunmehr auch gezielt Ortschaften angreift, um diese einzunehmen. In den vergangenen Jahren war dies nicht der Fall. Nun aber kämpft die Gruppe hartnäckig und teils über Tage hinweg, um Orte entweder zu verteidigen oder einzunehmen. Dabei geht es um zwei Ziele: das Gelände an und für sich; und die Abnutzung des Gegners (BMLV 2.7.2025). In Städten sowie entlang von Hauptversorgungsrouten und Nebenstraßen setzt die Gruppe improvisierte Sprengsätze ein. Diese bieten ihr eine kostengünstige und hochwirksame Möglichkeit, um Regierungstruppen und deren Alliierte zu töten und zu verstümmeln. Zusätzlich stört die Gefahr von Sprengsätzen Truppenbewegungen (Sahan/SWT 19.6.2024). Al Shabaab greift weiterhin regierungsnahe Kräfte und Ziele sowie Zivilisten im ganzen Land an. Die Gruppe übt Druck auf Zivilisten aus, ihre extremistische Ideologie zu unterstützen (USDOS 26.6.2024). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen sowie Sicherheitskräfte und deren unmittelbare Umgebung. Auch der Flughafenbereich in Mogadischu ist betroffen (AA 23.6.2025). Selbst auf den Konvoi des Präsidenten wurde im März 2025 ein Attentat verübt (SG/WP 28.5.2025; vergleiche HO 18.3.2025). Es ist nicht gelungen, Angriffe von al Shabaab auf Militärstützpunkte einzudämmen. Die Gruppe ist auch immer noch in der Lage, Angriffe in Mogadischu, gegen Stützpunkte von AUSSOM und über die Grenzen der AUSSOM-Truppenstellerstaaten Äthiopien und Kenia hinweg zu verüben. In Zentralsomalia hält sich al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften auf und greift bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften an. Neu ist, dass al Shabaab nunmehr auch gezielt Ortschaften angreift, um diese einzunehmen. In den vergangenen Jahren war dies nicht der Fall. Nun aber kämpft die Gruppe hartnäckig und teils über Tage hinweg, um Orte entweder zu verteidigen oder einzunehmen. Dabei geht es um zwei Ziele: das Gelände an und für sich; und die Abnutzung des Gegners (BMLV 2.7.2025). In Städten sowie entlang von Hauptversorgungsrouten und Nebenstraßen setzt die Gruppe improvisierte Sprengsätze ein. Diese bieten ihr eine kostengünstige und hochwirksame Möglichkeit, um Regierungstruppen und deren Alliierte zu töten und zu verstümmeln. Zusätzlich stört die Gefahr von Sprengsätzen Truppenbewegungen (Sahan/SWT 19.6.2024). Die Beziehungen der Bundesregierung zu manchen im Kampf gegen al Shabaab erfolgreichen Clans (v. a. die Hawadle) haben sich aufgrund politischer Verwerfungen abgekühlt (ACLED 15.9.2023). Gleichzeitig zwingt die Unfähigkeit der Regierung lokale Clans zu Friedensabkommen mit al Shabaab, um die eigene Sicherheit zu gewährleisten (BMLV 2.7.2025; vgl. HI 4.2023; ACLED 15.9.2023). Bereits Ende Dezember 2022 wurde mit Teilen der Saleban ein neues Abkommen geschlossen (ICG 21.3.2023). Gleichzeitig schürt al Shabaab unter den Clans Angst, dass fremde Clanmilizen über sie herzufallen drohen. Diese Propaganda dient auch als Rekrutierungsmittel, z. B. bei den Murusade in Zentralsomalia (BMLV 2.7.2025). Die Beziehungen der Bundesregierung zu manchen im Kampf gegen al Shabaab erfolgreichen Clans (v. a. die Hawadle) haben sich aufgrund politischer Verwerfungen abgekühlt (ACLED 15.9.2023). Gleichzeitig zwingt die Unfähigkeit der Regierung lokale Clans zu Friedensabkommen mit al Shabaab, um die eigene Sicherheit zu gewährleisten (BMLV 2.7.2025; vergleiche HI 4.2023; ACLED 15.9.2023). Bereits Ende Dezember 2022 wurde mit Teilen der Saleban ein neues Abkommen geschlossen (ICG 21.3.2023). Gleichzeitig schürt al Shabaab unter den Clans Angst, dass fremde Clanmilizen über sie herzufallen drohen. Diese Propaganda dient auch als Rekrutierungsmittel, z. B. bei den Murusade in Zentralsomalia (BMLV 2.7.2025). Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde in der Vergangenheit erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB Nairobi 10.2024). Während ATMIS bzw. AUSSOM und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen (USDOS 26.6.2024; vgl. BS 2024; ÖB Nairobi 10.2024). Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen (USDOS 26.6.2024). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 23.6.2025). In Baidoa und Jowhar hat die Bundesregierung stärkeren Einfluss. Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben (BMLV 2.7.2025).Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde in der Vergangenheit erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB Nairobi 10.2024). Während ATMIS bzw. AUSSOM und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen (USDOS 26.6.2024; vergleiche BS 2024; ÖB Nairobi 10.2024). Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen (USDOS 26.6.2024). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 23.6.2025). In Baidoa und Jowhar hat die Bundesregierung stärkeren Einfluss. Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben (BMLV 2.7.2025). Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten, und der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "Urban Island Scenario" besteht also weiterhin. Das heißt, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AUSSOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Gebessert hat sich die Lage in Ost-Hiiraan und in Middle Shabelle, wo auch Bewegungen zwischen den Orten möglich sind. Als "Inseln" zu bezeichnen sind hingegen z. B. Xudur, Waajid, Diinsoor, Wanla Weyne und Baraawe (BMLV 2.7.2025). Dabei operiert al Shabaab v. a. aus dem ländlichen Raum heraus, übt aber auch auf Städte und Gebiete, die nicht direkt von der Gruppe kontrolliert werden, erheblichen Einfluss aus (BS 2024). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (BMLV 2.7.2025; vgl. AQ21 11.2023).Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten, und der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "Urban Island Scenario" besteht also weiterhin. Das heißt, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AUSSOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Gebessert hat sich die Lage in Ost-Hiiraan und in Middle Shabelle, wo auch Bewegungen zwischen den Orten möglich sind. Als "Inseln" zu bezeichnen sind hingegen z. B. Xudur, Waajid, Diinsoor, Wanla Weyne und Baraawe (BMLV 2.7.2025). Dabei operiert al Shabaab v. a. aus dem ländlichen Raum heraus, übt aber auch auf Städte und Gebiete, die nicht direkt von der Gruppe kontrolliert werden, erheblichen Einfluss aus (BS 2024). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (BMLV 2.7.2025; vergleiche AQ21 11.2023). Wie auf der Karte von PGN im Kapitel Sicherheitslage ersichtlich, befinden sich große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss von al Shabaab. Die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete sind: ● das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; de facto die gesamte Region Middle Juba; ● Jamaame und ein großes Gebiet um Badhaade in Lower Juba; ● Gebiete um Ceel Cadde und von Qws Qurun östlich in der Region Gedo; ● Gebiete nördlich und entlang des Shabelle in Lower Shabelle, darunter Sablaale und Kurtunwaarey; ● der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor; ● Gebiete rechts und links der Grenzen von Bay mit Bakool bzw. Bakool und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow; ● Rab Dhuure und das Gebiet östlich davon in Bakool; ● das nördliche Viertel von Middle Shabelle mit der Stadt Adan Yabaal; ● die südliche Hälfte von Galgaduud mit der Stadt Ceel Buur; ● und ein kleiner Teil im südlichen Mudug (PGN 19.6.2025); Generell kann aber kein Gebiet in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden. Insbesondere durch die Infiltration mittels verdeckter Akteure kann die Gruppe nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Immer wieder gelingt es al Shabaab, Orte oder Stützpunkte einzunehmen (BMLV 2.7.2025). Al Shabaab hat sich fähig gezeigt, Territorien, die bereits durch die Bundesarmee und ATMIS befreit wurden, wieder zurückzuerobern. Das Scheitern, eroberte Territorien erfolgreich zu halten, ist mit dem Mangel an Polizeipräsenz in den eroberten Gebieten und der allgemein schlechten Moral in der Bundesarmee verbunden (ÖB Nairobi 10.2024). Andere Akteure: Kämpfe zwischen Clans und Subclans sind weit verbreitet, insbesondere in den Regionen Hiiraan, Galmudug, Lower und Middle Shabelle bzw. in Regionen, in denen die Regierung oder staatliche Behörden schwach oder nicht vorhanden sind (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. Sahan/SWT 11.7.2024). Die Vereinten Nationen berichten in diesem Zusammenhang von Vorfällen in Middle Shabelle, Galgaduud, Mudug und Gedo. Derartige Clankonflikte führen immer wieder zu zivilen Opfern (UNSC 28.3.2025). Ausgelöst werden sie oftmals von Streitigkeiten um Land und andere Ressourcen (UNSC 28.3.2025; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; Sahan/SWT 11.7.2024). Da der Klimawandel den Druck auf Viehzüchter und Bauern in ganz Somalia erhöht, werden einst relativ fruchtbare Gebiete zu Schauplätzen zunehmender Auseinandersetzungen zwischen benachbarten Clans (Sahan/SWT 11.7.2024). Auch Rachemorde und Machtkämpfe können Clankonflikte fördern (UNSC 28.3.2025), können wirtschaftliche oder politische Streitigkeiten schnell zu gewaltsamen Auseinandersetzungen eskalieren (Sahan/SWT 11.7.2024).Andere Akteure: Kämpfe zwischen Clans und Subclans sind weit verbreitet, insbesondere in den Regionen Hiiraan, Galmudug, Lower und Middle Shabelle bzw. in Regionen, in denen die Regierung oder staatliche Behörden schwach oder nicht vorhanden sind (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche Sahan/SWT 11.7.2024). Die Vereinten Nationen berichten in diesem Zusammenhang von Vorfällen in Middle Shabelle, Galgaduud, Mudug und Gedo. Derartige Clankonflikte führen immer wieder zu zivilen Opfern (UNSC 28.3.2025). Ausgelöst werden sie oftmals von Streitigkeiten um Land und andere Ressourcen (UNSC 28.3.2025; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024; Sahan/SWT 11.7.2024). Da der Klimawandel den Druck auf Viehzüchter und Bauern in ganz Somalia erhöht, werden einst relativ fruchtbare Gebiete zu Schauplätzen zunehmender Auseinandersetzungen zwischen benachbarten Clans (Sahan/SWT 11.7.2024). Auch Rachemorde und Machtkämpfe können Clankonflikte fördern (UNSC 28.3.2025), können wirtschaftliche oder politische Streitigkeiten schnell zu gewaltsamen Auseinandersetzungen eskalieren (Sahan/SWT 11.7.2024). Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen einzelner (Sub-)Clans untereinander (AA 23.6.2025; vgl. BS 2024) sowie zwischen Clanmilizen und Sicherheitskräften (BMLV 2.7.2025; vgl. BS 2024). EUAA schätzt auf Basis von Daten von ACLED die Zahl an Milizen von Clans und Subclans im ganzen Land auf "mehr als hundert" (EUAA 5.2025). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten (USDOS 20.3.2023). Insgesamt sind sich Experten einig, dass das Ausmaß an Clankonflikten, Rivalitäten und Feindseligkeiten in den letzten zwei Jahren landesweit erheblich zugenommen hat (EUAA 5.2025; vgl. BMLV 2.7.2025).Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen einzelner (Sub-)Clans untereinander (AA 23.6.2025; vergleiche BS 2024) sowie zwischen Clanmilizen und Sicherheitskräften (BMLV 2.7.2025; vergleiche BS 2024). EUAA schätzt auf Basis von Daten von ACLED die Zahl an Milizen von Clans und Subclans im ganzen Land auf "mehr als hundert" (EUAA 5.2025). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten (USDOS 20.3.2023). Insgesamt sind sich Experten einig, dass das Ausmaß an Clankonflikten, Rivalitäten und Feindseligkeiten in den letzten zwei Jahren landesweit erheblich zugenommen hat (EUAA 5.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025). Die Offensive in Zentralsomalia - und auch die Verwendung von Clanmilizen ("Community Defence Forces") gegen al Shabaab - hat Clanrivalitäten teils verstärkt (BS 2024; vgl. UNGA 23.8.2024; HIPS 7.5.2024). Die Abhängigkeit der staatlichen Sicherheitskräfte von Clanmilizen birgt erhebliche Risiken. Es gibt tiefe Spaltungen zwischen Clans, und Bündnisse mit bestimmten Clans können andere entfremden. Manche haben sich entsprechend mit al Shabaab verbündet (BS 2024). Al Shabaab wiederum schürt die Gewalt zwischen den Clans (Sahan/SWT 10.2.2025; vgl. BMLV 4.7.2024).Die Offensive in Zentralsomalia - und auch die Verwendung von Clanmilizen ("Community Defence Forces") gegen al Shabaab - hat Clanrivalitäten teils verstärkt (BS 2024; vergleiche UNGA 23.8.2024; HIPS 7.5.2024). Die Abhängigkeit der staatlichen Sicherheitskräfte von Clanmilizen birgt erhebliche Risiken. Es gibt tiefe Spaltungen zwischen Clans, und Bündnisse mit bestimmten Clans können andere entfremden. Manche haben sich entsprechend mit al Shabaab verbündet (BS 2024). Al Shabaab wiederum schürt die Gewalt zwischen den Clans (Sahan/SWT 10.2.2025; vergleiche BMLV 4.7.2024). Insgesamt infolge der Offensive in Zentralsomalia ein Klima der Straflosigkeit entstanden: Clans, die Rechnungen begleichen wollen, müssen keinen Widerstand von staatlicher Seite erwarten – weder von der Bundesarmee noch von den Darawish (Kräfte der Bundesstaaten), die entweder gebunden oder aber nicht existent sind. Neben der Ablenkung durch den Kampf gegen al Shabaab lähmen auch die Wiederwahlambitionen diverser Präsidenten der Bundesstaaten und die Schwäche der Regionalkräfte die Kapazitäten und Handlungsmöglichkeiten der Verwaltungen hinsichtlich von Clankonflikten. Ein anderer Grund für das Anwachsen von Clankonflikten ist es, dass sich die politische Elite um den Bundespräsidenten kaum mit Clankonflikten auseinandersetzt. Dies bewirkt ein Klima des „Jeder-für-sich-selbst“. Clankonflikte gab es in jüngerer Vergangenheit z. B. in Qoryooley zwischen den Digil-Clans Jidde und Garre; im Raum Dhusamareb zwischen den Hawiye-Clans Habr Gedir und Duduble; in Mudug zwischen den Hawiye / Sa’ad und Darod / Leelkase; oder in Middle Shabelle zwischen den Hawiye-Clans Abgaal und Hawadle (BMLV 2.7.2025). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 25.4.2025). Gewaltakte durch bewaffnete Gruppen und Banden und Armutskriminalität sind im gesamten Land weit verbreitet. Bewaffnete Überfälle, Autoraub ("Carjacking"), sexueller Missbrauch und auch Morde kommen häufig vor (AA 23.6.2025). Laut einer Schätzung aus dem Jahr 2017 befinden sich mehr als 1,1 Millionen Handfeuerwaffen in Privatbesitz. Nur ein Bruchteil davon ist registriert (Sahan/SWT 4.12.2023). Eine Quelle berichtet, dass fast jeder Haushalt zur Selbstverteidigung bewaffnet ist (Sahan/Petrovski 24.5.2024). Sogenannter Islamischer Staat in Somalia (ISS): Die Vereinten Nationen rechnen dem ISS im Zeitraum September 2024 bis März 2025 insgesamt vier zivile Opfer zu (UNSC 28.3.2025). ACLED verzeichnet in seiner Datenbank im Jahr 2024 vier gewaltsame Vorfälle in Zusammenhang mit dem ISS, davon drei in Puntland und einen in Mogadischu (ACLED 10.1.2025). [Zum ISS siehe insbesondere Sicherheitslage / Puntland]. Durch Konflikte Vertriebene: Im Jahr 2025 sind laut Daten des UNHCR bis inklusive Mai in ganz Somalia insgesamt 166.000 Menschen vertrieben worden, davon 89.000 (54 %) aufgrund von Konflikt und Unsicherheit. Im Gesamtjahr 2024 waren es insgesamt 547.000 bzw. 290.000 (53 %). Durch den Vergleich der Zahlen der Jahre 2024 und 2025 (Jänner-Mai) von Personen, welche wegen des Konfliktes und der Unsicherheit geflüchtet sind, werden auch das Verschieben der Front bzw. die Hotspots deutlich (Vergleichszahlen in Klammer: Gesamtjahr 2024): Middle Shabelle 34.000 (10.000), Bari 16.000 (null), Lower Shabelle 12.000 (24.000), Gedo 4.000 (87.000), Middle Juba 3.000 (24.000), Hiiraan 3.000 (6.000), Bakool 2.000 (13.000), Bay 1.000 (22.000), Mudug 500 (29.000), Galgaduud 200 (4.000), Lower Juba null (34.000); in den Regionen Benadir und Nugaal gab es 2025 noch keine wegen Konflikt Vertriebenen (UNHCR 2025). Zivile Opfer: Eine Quelle berichtet für den Zeitraum Jänner-September 2024, dass al Shabaab für 560 von 854 (66 %) getöteten oder verletzten Zivilisten verantwortlich war (AI 29.4.2025). Der UN-Sicherheitsrat gibt die Verantwortung von al Shabaab für zivile Opfer im Zeitraum September 2024 bis März 2025 mit 50 % an. An zweiter Stelle folgen Unbekannte (24 %), Clanmilizen (18 %), staatliche Sicherheitskräfte (7 %) und der ISS (1 %) (UNSC 28.3.2025). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (BMLV 7.8.2024). So hat al Shabaab mitunter in Gemeinden, die Widerstand geleistet hatten, Brunnen zerstört oder Stammesälteste hinrichtet (Sahan/SWT 10.2.2025). Zwar richten sich Angriffe von al Shabaab üblicherweise gegen Personengruppen, die von der Gruppe als Feinde erachtet werden, doch kommen dabei auch Zivilisten zu schaden, welche sich am oder in der Nähe des Ziels aufhalten (BMLV 7.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Al Shabaab greift i. d. R. Zivilisten, die sich nicht auf die eine oder andere Weise exponieren, nicht spezifisch an (BMLV 2.7.2025). Auch mit Sprengstoffanschlägen greift die Gruppe meist nicht mutwillig Zivilisten an und verwendet diese Taktik - im Vergleich zu anderen Terrorgruppen - gezielter. Dennoch wählt sie in regelmäßigen Abständen Ziele aus, bei denen der Gruppe bewusst ist, dass viele Zivilisten Kollateralschäden erleiden werden - etwa bei Angriffen auf Hotels, Kaffee- oder Teehäuser, Restaurants oder belebte Straßenkreuzungen (FDD/Roggio 11.10.2023; vgl. Sahan/SWT 7.8.2024). Unklar ist, ob auch der Anschlag am Lido Beach in Mogadischu am 2.8.2024 für diese Kategorie gewertet werden kann. Bei diesem komplexen Anschlag wurden mehr als 40 Personen getötet und Hunderte weitere verletzt - nahezu allesamt Zivilisten (Sahan/SWT 7.8.2024; vgl. UNSC 28.10.2024). Eine Quelle berichtet in diesem Zusammenhang aber davon, dass Selbstmordattentäter ihre Sprengsätze eben absichtlich in großen Menschenmengen zünden, unter welchen sie Soldaten oder Regierungsbedienstete vermuten (Sahan/SWT 7.8.2024).Zwar richten sich Angriffe von al Shabaab üblicherweise gegen Personengruppen, die von der Gruppe als Feinde erachtet werden, doch kommen dabei auch Zivilisten zu schaden, welche sich am oder in der Nähe des Ziels aufhalten (BMLV 7.8.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Al Shabaab greift i. d. R. Zivilisten, die sich nicht auf die eine oder andere Weise exponieren, nicht spezifisch an (BMLV 2.7.2025). Auch mit Sprengstoffanschlägen greift die Gruppe meist nicht mutwillig Zivilisten an und verwendet diese Taktik - im Vergleich zu anderen Terrorgruppen - gezielter. Dennoch wählt sie in regelmäßigen Abständen Ziele aus, bei denen der Gruppe bewusst ist, dass viele Zivilisten Kollateralschäden erleiden werden - etwa bei Angriffen auf Hotels, Kaffee- oder Teehäuser, Restaurants oder belebte Straßenkreuzungen (FDD/Roggio 11.10.2023; vergleiche Sahan/SWT 7.8.2024). Unklar ist, ob auch der Anschlag am Lido Beach in Mogadischu am 2.8.2024 für diese Kategorie gewertet werden kann. Bei diesem komplexen Anschlag wurden mehr als 40 Personen getötet und Hunderte weitere verletzt - nahezu allesamt Zivilisten (Sahan/SWT 7.8.2024; vergleiche UNSC 28.10.2024). Eine Quelle berichtet in diesem Zusammenhang aber davon, dass Selbstmordattentäter ihre Sprengsätze eben absichtlich in großen Menschenmengen zünden, unter welchen sie Soldaten oder Regierungsbedienstete vermuten (Sahan/SWT 7.8.2024). Für Zivilisten besteht das größte Risiko darin, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023; vgl. BMLV 7.8.2024; FIS 7.8.2020b, S. 24ff) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (BMLV 7.8.2024; vgl. LIFOS 3.7.2019, S. 25; FIS 7.8.2020b, S. 24). So hat Mogadischu über die Jahre Dutzende Arbeiter der Straßenreinigung verloren, die durch versteckte Sprengsätze getötet wurden, welche entlang von Straßen im dahinter liegenden Müll platziert waren (AJ 21.7.2022). Nach anderen Angaben ist es zwar Zufall, wer konkret einem Anschlag zum Opfer fällt; aber al Shabaab greift wahllos und doch gezielt auch Zivilisten an. Die Intention ist es demnach, der Bevölkerung vor Augen zu führen, dass die Regierung sie nicht beschützen kann (ACCORD 31.5.2021, S. 10ff). Denn ein Ziel von al Shabaab ist es, Angst zu verbreiten (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Zivilisten werden in allen Lebensbereichen in eine Art endemisch-alltägliche Unsicherheit versetzt, und das, obwohl die Wahrscheinlichkeit, von einem Anschlag getroffen zu werden, relativ gering ist (ACCORD 31.5.2021, S. 27). Für Zivilisten besteht das größte Risiko darin, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche BMLV 7.8.2024; FIS 7.8.2020b, S. 24ff) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (BMLV 7.8.2024; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S. 25; FIS 7.8.2020b, S. 24). So hat Mogadischu über die Jahre Dutzende Arbeiter der Straßenreinigung verloren, die durch versteckte Sprengsätze getötet wurden, welche entlang von Straßen im dahinter liegenden Müll platziert waren (AJ 21.7.2022). Nach anderen Angaben ist es zwar Zufall, wer konkret einem Anschlag zum Opfer fällt; aber al Shabaab greift wahllos und doch gezielt auch Zivilisten an. Die Intention ist es demnach, der Bevölkerung vor Augen zu führen, dass die Regierung sie nicht beschützen kann (ACCORD 31.5.2021, S. 10ff). Denn ein Ziel von al Shabaab ist es, Angst zu verbreiten (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Zivilisten werden in allen Lebensbereichen in eine Art endemisch-alltägliche Unsicherheit versetzt, und das, obwohl die Wahrscheinlichkeit, von einem Anschlag getroffen zu werden, relativ gering ist (ACCORD 31.5.2021, S. 27). Eine [Anm.: ältere, aber weiterhin zutreffende] Grafik des Hiraal Institute bestätigt, dass der wesentliche Fokus von al Shabaab auf den Sicherheitskräften liegt [Anm.: Erklärung zur Grafik: SNA - Bundesarmee; SPF - Polizei; FMS - Bundesregierung; PSF - puntländische Sicherheitskräfte; blau - ca. 5.2021-4.2022; orange - ca. 5.2022-4.2023]: Quelle: HI 5.2023 EUAA hat Daten von ACLED ausgewertet und berichtet, dass im Zeitraum von zwei Jahren (April 2023-März 2025) in ganz Somalia 5.944 sicherheitsrelevante Zwischenfälle dokumentiert worden sind. Dabei handelte es sich bei 3.759 um Kampfhandlungen, bei 1.479 um Explosionen oder Angriffe aus der Ferne [remote Violence] und bei 706 um gezielte Gewalt gegen Zivilisten [Violence against Civilians]; insgesamt wird angemerkt, dass jeder einzelne Zwischenfall für Zivilisten ein potenzielles Risiko darstellt, auch wenn die Gewalt nicht direkt gegen Zivilisten gerichtet ist. Auf Basis dieser Daten beläuft sich im genannten Zeitraum die durchschnittliche Zahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Somalia auf ca. 8,1 pro Tag (EUAA 5.2025). Allgemein ist die Datenlage zu Zahlen ziviler Opfer allerdings unklar und heterogen. Der Experte Matt Bryden veranschaulichte dies im Jahr 2021 mit den Angaben mehrerer Organisationen. So gab es laut UNMAS (Mine Action Service) 2020 wesentlich weniger zivile Tote
(454)als im Jahr 2019 (1.140). Dahingegen berichtet US-AFRICOM von 776 Vorfällen mit insgesamt 2.395 Opfern im Jahr 2020 und 676 Vorfällen mit 1.799 Opfern
- US-AFRICOM zählt zivile und militärische Opfer zusammen. Dementsprechend wären 2020 wesentlich mehr Sicherheitskräfte untern den Opfern gewesen als Zivilisten – ein Widerspruch zu den Angaben der UN, wonach Zivilisten die Hauptlast der Sprengstoffanschläge tragen würden. Dies wird auch von ATMIS bestätigt: Demnach richteten sich 2019 28 % der Anschläge direkt gegen Zivilisten, 2020 waren es 20 % (Sahan/Bryden 6.4.2021). Von den Vereinten Nationen werden die Zahlen ziviler Opfer (Tote und Verletzte) über die letzten Jahre wie folgt angegeben: Quelle: UNSC 28.3.2025; UNSC 27.9.2024; UNSC 3.6.2024; UNSC 2.2.2024; UNSC 13.10.2023; UNSC 15.6.2023; UNSC 16.2.2023; UNSC 1.9.2022a; UNSC 13.5.2022; UNSC 8.2.2022; UNSC 11.11.2021; UNSC 10.8.2021; UNSC 19.5.2021 Die letzte halbwegs glaubwürdige Volkszählung wurde im Jahr 1975 durchgeführt - auch diese mit signifikanten Einschränkungen (Sahan/SWT 10.5.2023). Neueste Schätzungen gehen von 18,7 Millionen (FSNAU/IPC 23.9.2024a), andere von rund 17 Millionen Einwohnern aus (WFP 26.9.2024; vgl. IPC 13.12.2022). Bei Herannahme von 17 Millionen Einwohnern lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:20.962 [Anm.: Berechnung auf Basis der in vorgenannten Quellen angegebenen Zahlen] (UNSC 28.3.2025). Das Heranziehen anderer Daten vervielfacht hingegen die Wahrscheinlichkeit: EUAA hat für den Zeitraum April 2023-März 2025 Daten der International NGO Safety Organisation (INSO) ausgewertet. Diese hat 6.861 sicherheitsrelevante Zwischenfälle gezählt. Die Zahl von dabei betroffenen Zivilisten, die getötet, verletzt, entführt oder verhaftet worden sind, wird mit 6.170 angegeben. Darauf basierend lässt sich als Jahresdurchschnitt berechnen, dass die Wahrscheinlichkeit, von einem Vorfall betroffen zu sein, bei einer Einwohnerzahl von 17 Millionen bei 1:5.511 liegt (EUAA 5.2025). EUAA bietet dazu auch eine Grafik auf monatlicher Basis:Die letzte halbwegs glaubwürdige Volkszählung wurde im Jahr 1975 durchgeführt - auch diese mit signifikanten Einschränkungen (Sahan/SWT 10.5.2023). Neueste Schätzungen gehen von 18,7 Millionen (FSNAU/IPC 23.9.2024a), andere von rund 17 Millionen Einwohnern aus (WFP 26.9.2024; vergleiche IPC 13.12.2022). Bei Herannahme von 17 Millionen Einwohnern lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:20.962 [Anm.: Berechnung auf Basis der in vorgenannten Quellen angegebenen Zahlen] (UNSC 28.3.2025). Das Heranziehen anderer Daten vervielfacht hingegen die Wahrscheinlichkeit: EUAA hat für den Zeitraum April 2023-März 2025 Daten der International NGO Safety Organisation (INSO) ausgewertet. Diese hat 6.861 sicherheitsrelevante Zwischenfälle gezählt. Die Zahl von dabei betroffenen Zivilisten, die getötet, verletzt, entführt oder verhaftet worden sind, wird mit 6.170 angegeben. Darauf basierend lässt sich als Jahresdurchschnitt berechnen, dass die Wahrscheinlichkeit, von einem Vorfall betroffen zu sein, bei einer Einwohnerzahl von 17 Millionen bei 1:5.511 liegt (EUAA 5.2025). EUAA bietet dazu auch eine Grafik auf monatlicher Basis: Quelle: EUAA 5.2025 Luftangriffe: Die Zahl an Luftangriffen hat 2025 massiv zugenommen (PGN 19.6.2025; vgl. Sahan/SWT 19.3.2025). Während im Jahr 2023 121 und im Jahr 2024 79 Luftangriffe gezählt worden sind, waren es alleine in den ersten fünf Monaten des Jahres 2025 schon 200 an der Zahl. Davon haben die USA - nach eigenen Angaben - 25 durchgeführt. Mindestens 40 werden den Vereinten Arabischen Emiraten zugerechnet, die Puntland im Kampf gegen den ISS unterstützen. Den großen Rest an Luftangriffen im Jahr 2025 haben einer Quelle zufolge vermutlich in Somalia stationierte türkische Drohnen durchgeführt (PGN 19.6.2025). Kenia und Äthiopien führen sporadisch ebenfalls Luftschläge durch (PGN 19.6.2025; vgl. GN 6.3.2025; EUAA 5.2025), auch AUSSOM verfügt über entsprechende Kapazitäten (EUAA 5.2025). Im Zeitraum September bis Dezember 2024 galten laut Angaben einer Quelle 12 Luftschläge der al Shabaab, im Zeitraum Jänner bis April 2025 waren es 76 (CT/Tyson/Ford/Karr/AEI 1.5.2025).Luftangriffe: Die Zahl an Luftangriffen hat 2025 massiv zugenommen (PGN 19.6.2025; vergleiche Sahan/SWT 19.3.2025). Während im Jahr 2023 121 und im Jahr 2024 79 Luftangriffe gezählt worden sind, waren es alleine in den ersten fünf Monaten des Jahres 2025 schon 200 an der Zahl. Davon haben die USA - nach eigenen Angaben - 25 durchgeführt. Mindestens 40 werden den Vereinten Arabischen Emiraten zugerechnet, die Puntland im Kampf gegen den ISS unterstützen. Den großen Rest an Luftangriffen im Jahr 2025 haben einer Quelle zufolge vermutlich in Somalia stationierte türkische Drohnen durchgeführt (PGN 19.6.2025). Kenia und Äthiopien führen sporadisch ebenfalls Luftschläge durch (PGN 19.6.2025; vergleiche GN 6.3.2025; EUAA 5.2025), auch AUSSOM verfügt über entsprechende Kapazitäten (EUAA 5.2025). Im Zeitraum September bis Dezember 2024 galten laut Angaben einer Quelle 12 Luftschläge der al Shabaab, im Zeitraum Jänner bis April 2025 waren es 76 (CT/Tyson/Ford/Karr/AEI 1.5.2025). Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug) Letzte Änderung 2025-08-07 08:39 Cadaado, Dhusamareb, Cabudwaaq, Hobyo, Xaradheere und Ceel Dheere befinden sich unter Kontrolle von AUSSOM und Regierungstruppen. Ceel Buur, Wabxo, Osweyne und Galhareri werden von al Shabaab kontrolliert. Dies gilt auch für den größten Teil der südlichen Hälfte Galgaduuds. Laut einer Quelle reicht der Einfluss von al Shabaab nun wieder bis zur Hauptverbindungsroute Belet Weyne - Dhusamareb (PGN 19.6.2025). Im Zentrum der Region Mudug (westlich der Linie Wisil - Miroon bzw. südlich der Achse Baxdo - Dhusamareb befinden sich noch Räume von al Shabaab. Gleiches gilt in Galgaduud für die Gebiete im Nordwesten der gedachten Linie Ceel Dheere - Galcad - Maxaas. Der Großraum Ceel Buur bis Xiindheere gilt als Gebiet der al Shabaab (BMLV 2.7.2025). Die Städte Dhusamareb und Guri Ceel sind weitgehend frei von al Shabaab. In Dhusamareb befindet sich das Hauptquartier einer Division der Bundesarmee sowie eine Garnison von AUSSOM-Truppen aus Dschibuti; letztere soll allerdings mittelfristig abgezogen werden. Die Städte Cadaado und Galkacyo können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 2.7.2025). Auch Dhusamareb gilt als weitgehend sicher und konsolidiert (BMLV 2.7.2025; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Die Städte Dhusamareb und Guri Ceel sind weitgehend frei von al Shabaab. In Dhusamareb befindet sich das Hauptquartier einer Division der Bundesarmee sowie eine Garnison von AUSSOM-Truppen aus Dschibuti; letztere soll allerdings mittelfristig abgezogen werden. Die Städte Cadaado und Galkacyo können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 2.7.2025). Auch Dhusamareb gilt als weitgehend sicher und konsolidiert (BMLV 2.7.2025; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Allerdings wurden in Galmudug die Bemühungen, lokale Kräfte zu rekrutieren (Darawish und Polizei), nie mit dem gleichen Nachdruck betrieben wie z. B. in Jubaland (BMLV 7.8.2024). Da der Bundesstaat so große Mühe hat, einen robusten Sicherheitsapparat aufzubauen (ICG 25.9.2023), ist Galmudug im Sicherheitsbereich stark von Kräften der Bundesregierung abhängig. Darawish und Polizei sind in Anzahl und Kapazitäten begrenzt (ICG 25.9.2023; vgl. BMLV 7.8.2024; Sahan/SWT 17.1.2024). Die Bundesregierung kontrolliert teilweise die Polizei, allerdings wurden im Rahmen eines Ausbildungsprogramms der UN 400 Polizisten für Galmudug ausgebildet. Präsident Qoorqoor versucht, Clanmilizen in die Darawish einzubinden. Hierbei gibt es aber nur geringe Fortschritte, und die örtlichen Sicherheitskräfte basieren nach wie vor überwiegend auf Clans. Generell ist Galmudug bei den Sicherheitskräften von der Bundesregierung abhängig. In Dhusamareb findet sich die
- Division der Bundesarmee, in die ehemalige ASWJ-Kämpfer integriert worden sind (BMLV 2.7.2025; vgl. ICG 25.9.2023).Allerdings wurden in Galmudug die Bemühungen, lokale Kräfte zu rekrutieren (Darawish und Polizei), nie mit dem gleichen Nachdruck betrieben wie z. B. in Jubaland (BMLV 7.8.2024). Da der Bundesstaat so große Mühe hat, einen robusten Sicherheitsapparat aufzubauen (ICG 25.9.2023), ist Galmudug im Sicherheitsbereich stark von Kräften der Bundesregierung abhängig. Darawish und Polizei sind in Anzahl und Kapazitäten begrenzt (ICG 25.9.2023; vergleiche BMLV 7.8.2024; Sahan/SWT 17.1.2024). Die Bundesregierung kontrolliert teilweise die Polizei, allerdings wurden im Rahmen eines Ausbildungsprogramms der UN 400 Polizisten für Galmudug ausgebildet. Präsident Qoorqoor versucht, Clanmilizen in die Darawish einzubinden. Hierbei gibt es aber nur geringe Fortschritte, und die örtlichen Sicherheitskräfte basieren nach wie vor überwiegend auf Clans. Generell ist Galmudug bei den Sicherheitskräften von der Bundesregierung abhängig. In Dhusamareb findet sich die
- Division der Bundesarmee, in die ehemalige ASWJ-Kämpfer integriert worden sind (BMLV 2.7.2025; vergleiche ICG 25.9.2023). Ahlu Sunna Wal Jama’a (ASWJ): Die Gruppe spielt gegenwärtig weder militärisch noch politisch eine Rolle (BMLV 2.7.2025). Die im Juni 2025 erstellte Lagekarte von PGN verortete nirgends mehr verbliebene Kräfte der ASWJ (PGN 19.6.2025). Clans: In der Region Galgaduud dominieren Subclans der Hawiye / Habr Gedir, wie die Saleeban und die Ayr, die Hawiye / Duduble, Hawiye / Murusade sowie Darod / Marehan. In Mudug dominieren hingegen die Darod / Majerteen / Omar Mahmoud im Norden und die Hawiye / Habr Gedir / Sa’ad im Süden. Andere dort zu findende Clans sind die Darod / Leelkase, [Hawiye] / Sheikhal, Dir und Darod / Marehan (EUAA 5.2025). Clankonflikte in Galmudug konzentrieren sich typischerweise auf den Wettbewerb um Wasser, Weide- und Ackerland. Die Regierung des Bundesstaates hat versucht, einige dieser Probleme anzugehen, allerdings mit gemischtem Erfolg (ICG 25.9.2023). Im April 2024 haben sich Clans der Dir und Marehan im Bereich zwischen Xeraale und Cabudwaaq bekämpft, mehr als zehn Menschen wurden dabei getötet (Halqabsi 28.4.2024). Zwischen 26.
- und 2.7.2024 wurden bei Auseinandersetzungen in den Bereichen Galdogob und Jariiban (Mudug) mehr als 26.000 Menschen vertrieben (UNSC 28.10.2024; vgl. SMN 3.12.2024). Zuvor starben bei Auseinandersetzungen zwischen Clans im Bereich Towfiiq (Mudug) ebenfalls mindestens zehn Menschen (Halqabsi 12.3.2024). Auch im Juni 2024 gab es im Bereich Labi Maygaag (Mudug) zwischen Milizen Kampfhandlungen mit mehreren Dutzend Toten und Verletzten (HO 25.6.2024a). Ebenfalls im Juni 2024 starben erneut im Bereich Xeraale und Cabudwaaq bei Kämpfen zwischen den Milizen der Dir und Marehan mehrere Dutzend Menschen, mehr als 155 sollen verletzt worden sein. Grund für die Auseinandersetzungen war Streit um Weideland und Wasserstellen, aber auch Rache. Die Bundesregierung und die Regierung von Galmudug haben versucht zu intervenieren (VOA/O. Hassan 10.6.2024; vgl. UNGA 23.8.2024). Bei Zusammenstößen zwischen Clans um Weideland im Gebiet von Labi Ano (östlich von Dhusamareb) sind Mitte November 2024 mindestens elf Menschen getötet und mehrere weitere verletzt worden (HO 17.11.2024). Auch der Konflikt zwischen Hawiye / Sa'ad und Darod / Leelkase ist im Jahr 2024 u. a. im Gebiet von Galkacyo eskaliert. Dutzende Todesopfer werden diesem Konflikt zugeschrieben. Hier haben die Präsidenten von Galmudug und Puntland versucht, zur Beruhigung beizutragen (Sahan/SWT 16.9.2024; vgl. UNSC 28.3.2025). Insgesamt verfügt Galmudug aber über keine Truppen, um bei Clankämpfen maßgeblich intervenieren zu können (BMLV 2.7.2025). Clankonflikte in Galmudug konzentrieren sich typischerweise auf den Wettbewerb um Wasser, Weide- und Ackerland. Die Regierung des Bundesstaates hat versucht, einige dieser Probleme anzugehen, allerdings mit gemischtem Erfolg (ICG 25.9.2023). Im April 2024 haben sich Clans der Dir und Marehan im Bereich zwischen Xeraale und Cabudwaaq bekämpft, mehr als zehn Menschen wurden dabei getötet (Halqabsi 28.4.2024). Zwischen 26.
- und 2.7.2024 wurden bei Auseinandersetzungen in den Bereichen Galdogob und Jariiban (Mudug) mehr als 26.000 Menschen vertrieben (UNSC 28.10.2024; vergleiche SMN 3.12.2024). Zuvor starben bei Auseinandersetzungen zwischen Clans im Bereich Towfiiq (Mudug) ebenfalls mindestens zehn Menschen (Halqabsi 12.3.2024). Auch im Juni 2024 gab es im Bereich Labi Maygaag (Mudug) zwischen Milizen Kampfhandlungen mit mehreren Dutzend Toten und Verletzten (HO 25.6.2024a). Ebenfalls im Juni 2024 starben erneut im Bereich Xeraale und Cabudwaaq bei Kämpfen zwischen den Milizen der Dir und Marehan mehrere Dutzend Menschen, mehr als 155 sollen verletzt worden sein. Grund für die Auseinandersetzungen war Streit um Weideland und Wasserstellen, aber auch Rache. Die Bundesregierung und die Regierung von Galmudug haben versucht zu intervenieren (VOA/O. Hassan 10.6.2024; vergleiche UNGA 23.8.2024). Bei Zusammenstößen zwischen Clans um Weideland im Gebiet von Labi Ano (östlich von Dhusamareb) sind Mitte November 2024 mindestens elf Menschen getötet und mehrere weitere verletzt worden (HO 17.11.2024). Auch der Konflikt zwischen Hawiye / Sa'ad und Darod / Leelkase ist im Jahr 2024 u. a. im Gebiet von Galkacyo eskaliert. Dutzende Todesopfer werden diesem Konflikt zugeschrieben. Hier haben die Präsidenten von Galmudug und Puntland versucht, zur Beruhigung beizutragen (Sahan/SWT 16.9.2024; vergleiche UNSC 28.3.2025). Insgesamt verfügt Galmudug aber über keine Truppen, um bei Clankämpfen maßgeblich intervenieren zu können (BMLV 2.7.2025). Die Zahl an Rachemorden ist in Galmudug im Steigen begriffen (HO 28.1.2024; vgl. SMN 23.1.2024). So wurden etwa am 22.1.2024 20 km von Dhusamareb entfernt vier Personen und im November 2023 in Dhusamareb selbst zwei Männer im Zuge von Clanrache getötet (SMN 23.1.2024). Am 27.1.2024 wurden in einer Fehde weitere fünf Menschen getötet, darunter zwei Frauen und zwei Kinder (HO 28.1.2024). Die Verwaltung ist nicht in der Lage, gegen diese Clanfehden vorzugehen (SMN 23.1.2024).Die Zahl an Rachemorden ist in Galmudug im Steigen begriffen (HO 28.1.2024; vergleiche SMN 23.1.2024). So wurden etwa am 22.1.2024 20 km von Dhusamareb entfernt vier Personen und im November 2023 in Dhusamareb selbst zwei Männer im Zuge von Clanrache getötet (SMN 23.1.2024). Am 27.1.2024 wurden in einer Fehde weitere fünf Menschen getötet, darunter zwei Frauen und zwei Kinder (HO 28.1.2024). Die Verwaltung ist nicht in der Lage, gegen diese Clanfehden vorzugehen (SMN 23.1.2024). Frontgeschehen: Die 2023 gemachten Gebietsgewinne der Regierung sind durch al Shabaab nahezu gänzlich wieder rückgängig gemacht worden (BMLV 2.7.2025). Die Gruppe konnte in Mudug und Galgaduud mehrere Gebiete und Ortschaften wieder einnehmen (Horn 18.3.2024). Im Oktober 2024 versuchten Regierungskräfte und Clanmilizen der Abgaal zum dritten Mal nach Feber und Juni, die Kontrolle über den ländlichen Raum im Bezirk Ceel Dheere (Galgaduud) zu erlangen. Die Kräfte wurden dabei von Luftschlägen unterstützt (ACLED 28.10.2024; vgl. CT/Karr/AEI 24.10.2024). Auch im Bereich Xaradheere (Mudug) kam es im Oktober 2024 zu Operationen. In beiden Gebieten griff al Shabaab die somalischen Kräfte vermehrt an (CT/Karr/AEI 24.10.2024). Dass al Shabaab Anfang 2025 die Stadt Adan Yabaal in der Nachbarregion Middle Shabelle eingenommen hat, setzt auch von der Regierung kontrollierte Gebiete in Galgaduud erheblich unter Druck. Die von Adan Yabaal ausgehenden Straßen ermöglichen es al Shabaab, Ceel Dheere und mehrere Punkte entlang der Straße, die von dort über Middle Shabelle nach Mogadischu führt, zu bedrohen. Die verstärkte Präsenz der Gruppe in Zentralsomalia stellt auch eine größere Bedrohung für Xaradheere dar (CT/Karr/AEI 17.4.2025). Nach anderen Angaben konzentriert al Shabaab ihre Kräfte mit Stand Juni 2025 in einer Westbewegung, und daher gibt es in Mudug kaum relevante Kampfhandlungen (BMLV/STDOK 6.6.2025).Frontgeschehen: Die 2023 gemachten Gebietsgewinne der Regierung sind durch al Shabaab nahezu gänzlich wieder rückgängig gemacht worden (BMLV 2.7.2025). Die Gruppe konnte in Mudug und Galgaduud mehrere Gebiete und Ortschaften wieder einnehmen (Horn 18.3.2024). Im Oktober 2024 versuchten Regierungskräfte und Clanmilizen der Abgaal zum dritten Mal nach Feber und Juni, die Kontrolle über den ländlichen Raum im Bezirk Ceel Dheere (Galgaduud) zu erlangen. Die Kräfte wurden dabei von Luftschlägen unterstützt (ACLED 28.10.2024; vergleiche CT/Karr/AEI 24.10.2024). Auch im Bereich Xaradheere (Mudug) kam es im Oktober 2024 zu Operationen. In beiden Gebieten griff al Shabaab die somalischen Kräfte vermehrt an (CT/Karr/AEI 24.10.2024). Dass al Shabaab Anfang 2025 die Stadt Adan Yabaal in der Nachbarregion Middle Shabelle eingenommen hat, setzt auch von der Regierung kontrollierte Gebiete in Galgaduud erheblich unter Druck. Die von Adan Yabaal ausgehenden Straßen ermöglichen es al Shabaab, Ceel Dheere und mehrere Punkte entlang der Straße, die von dort über Middle Shabelle nach Mogadischu führt, zu bedrohen. Die verstärkte Präsenz der Gruppe in Zentralsomalia stellt auch eine größere Bedrohung für Xaradheere dar (CT/Karr/AEI 17.4.2025). Nach anderen Angaben konzentriert al Shabaab ihre Kräfte mit Stand Juni 2025 in einer Westbewegung, und daher gibt es in Mudug kaum relevante Kampfhandlungen (BMLV/STDOK 6.6.2025). Galkacyo: Puntland und Galmudug haben im Juni 2020 eine Einigung erzielt, um vergangene Streitpunkte beizulegen (PGN 10.2020). Die Sicherheitslage in Galkacyo hat sich seit Anfang 2021 stabilisiert. Generell hat sich die Kooperation zwischen den Verwaltungen und Sicherheitskräften von Galmudug und Puntland wesentlich verbessert, dadurch konnten auch Mitglieder der al Shabaab in Galkacyo aufgespürt und verhaftet werden (BMLV 2.7.2025). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 bezeichnet Galkacyo hingegen als nicht stabil (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Zwei Quellen erklären, dass sich die Situation in der Stadt gebessert hat, nicht aber am Stadtrand und in den Dörfern des Umlandes (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vgl. BMLV 1.12.2023). Es gibt dort immer noch Einfluss von und Angst vor al Shabaab, und auch nach wie vor Clankonflikte (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023; vgl. INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle hat die Gruppe im Norden von Galmudug einen schwächeren Zugriff als im Süden des Landes (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab verübt weiterhin Attentate in der Stadt (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Ob al Shabaab in Galkacyo Steuern eintreibt, ist unklar; es kommt sehr selten zu Attentaten. Die Gruppe hat dort an Kraft eingebüßt und konnte weder im Nord- noch im Südteil der Stadt die Unterstützung der Bevölkerung mobilisieren (BMLV 2.7.2025). Eine Quelle vom August 2024 erklärt, dass die Unsicherheit in der Stadt zugenommen hat, dass aber seitens der jeweiligen Verwaltungen entsprechende Schritte (etwa Waffentrageverbot) unternommen worden sind, um dem entgegenzutreten (Halqabsi 16.8.2024).Galkacyo: Puntland und Galmudug haben im Juni 2020 eine Einigung erzielt, um vergangene Streitpunkte beizulegen (PGN 10.2020). Die Sicherheitslage in Galkacyo hat sich seit Anfang 2021 stabilisiert. Generell hat sich die Kooperation zwischen den Verwaltungen und Sicherheitskräften von Galmudug und Puntland wesentlich verbessert, dadurch konnten auch Mitglieder der al Shabaab in Galkacyo aufgespürt und verhaftet werden (BMLV 2.7.2025). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 bezeichnet Galkacyo hingegen als nicht stabil (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Zwei Quellen erklären, dass sich die Situation in der Stadt gebessert hat, nicht aber am Stadtrand und in den Dörfern des Umlandes (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023). Es gibt dort immer noch Einfluss von und Angst vor al Shabaab, und auch nach wie vor Clankonflikte (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle hat die Gruppe im Norden von Galmudug einen schwächeren Zugriff als im Süden des Landes (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab verübt weiterhin Attentate in der Stadt (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Ob al Shabaab in Galkacyo Steuern eintreibt, ist unklar; es kommt sehr selten zu Attentaten. Die Gruppe hat dort an Kraft eingebüßt und konnte weder im Nord- noch im Südteil der Stadt die Unterstützung der Bevölkerung mobilisieren (BMLV 2.7.2025). Eine Quelle vom August 2024 erklärt, dass die Unsicherheit in der Stadt zugenommen hat, dass aber seitens der jeweiligen Verwaltungen entsprechende Schritte (etwa Waffentrageverbot) unternommen worden sind, um dem entgegenzutreten (Halqabsi 16.8.2024). Vorfälle: In den beiden Regionen Galgaduud (689.872) und Mudug (1,317.403) leben nach Angaben einer Quelle 2,007.275 Einwohner (IPC 13.12.2022). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2023 insgesamt 58 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "Violence against Civilians"). Bei 41 dieser 58 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2024 waren es 53 derartige Vorfälle (davon 36 mit je einem Toten) (ACLED 10.1.2025). In der Zusammenschau von Bevölkerungszahl und Violence against Civilians ergeben sich für 2024 folgende Zahlen (Vorfälle je 100.000 Einwohner): Galgaduud 5,07; Mudug 1,37; In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2024 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie "Violence against Civilians", in welcher auch "normale" Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt: Quelle: ACLED 10.1.2025(und Vorgängerversionen) Al Shabaab Letzte Änderung 2025-08-07 08:38 Al Shabaab ist mit al-Qaida affiliiert (REU 21.11.2023; vgl. CRS 6.5.2024; THLSC 20.3.2023) und wird als die größte und reichste zu al Qaida zugehörige Gruppe bezeichnet (CRS 6.5.2024; vgl. Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Die Gruppe weist eine stärkere innere Kohärenz auf als die Bundesregierung und einige der Bundesstaaten. Al Shabaab nutzt erfolgreich lokale Missstände, um taktische Allianzen zu schmieden und Kämpfer zu rekrutieren (Sahan/SWT 27.3.2023). Die Gruppe erkennt die Bundesregierung nicht als legitime Regierung Somalias an (UNSC 10.10.2022). Al Shabaab agiert offen anti-demokratisch und erachtet Demokratie als unislamisch bzw. als jüdisch-christliches Konzept (BS 2024; vgl. Sahan/SWT 9.6.2023; MBZ 6.2023). Dies gilt entsprechend auch für die Verfassung und den Föderalismus (Sahan/Bryden 5.7.2024). Ihr Ziel ist eine Herrschaft unter Anwendung ihrer strikten Interpretation der Scharia (REU 21.11.2023) im Rahmen der Errichtung eines Kalifats in den Grenzen von Großsomalia (Somaliweyne). Dies macht die Gruppe zur Bedrohung der staatlichen Integrität nicht nur von Somalia, sondern auch für Dschibuti, Äthiopien und Kenia. Al Shabaab wendet eine Strategie des asymmetrischen Guerillakriegs an, die bisher sehr schwer zu bekämpfen war. Zudem bietet die Gruppe in den Gebieten unter ihrer Kontrolle Sicherheit und eine grundlegende Regierungsführung (Sahan/SWT 27.3.2023). Andererseits werden jene, die sich nicht ihrer puristischen Interpretation des Islam anschließen, als Ketzer gebrandmarkt (BS 2024).Al Shabaab ist mit al-Qaida affiliiert (REU 21.11.2023; vergleiche CRS 6.5.2024; THLSC 20.3.2023) und wird als die größte und reichste zu al Qaida zugehörige Gruppe bezeichnet (CRS 6.5.2024; vergleiche Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Die Gruppe weist eine stärkere innere Kohärenz auf als die Bundesregierung und einige der Bundesstaaten. Al Shabaab nutzt erfolgreich lokale Missstände, um taktische Allianzen zu schmieden und Kämpfer zu rekrutieren (Sahan/SWT 27.3.2023). Die Gruppe erkennt die Bundesregierung nicht als legitime Regierung Somalias an (UNSC 10.10.2022). Al Shabaab agiert offen anti-demokratisch und erachtet Demokratie als unislamisch bzw. als jüdisch-christliches Konzept (BS 2024; vergleiche Sahan/SWT 9.6.2023; MBZ 6.2023). Dies gilt entsprechend auch für die Verfassung und den Föderalismus (Sahan/Bryden 5.7.2024). Ihr Ziel ist eine Herrschaft unter Anwendung ihrer strikten Interpretation der Scharia (REU 21.11.2023) im Rahmen der Errichtung eines Kalifats in den Grenzen von Großsomalia (Somaliweyne). Dies macht die Gruppe zur Bedrohung der staatlichen Integrität nicht nur von Somalia, sondern auch für Dschibuti, Äthiopien und Kenia. Al Shabaab wendet eine Strategie des asymmetrischen Guerillakriegs an, die bisher sehr schwer zu bekämpfen war. Zudem bietet die Gruppe in den Gebieten unter ihrer Kontrolle Sicherheit und eine grundlegende Regierungsführung (Sahan/SWT 27.3.2023). Andererseits werden jene, die sich nicht ihrer puristischen Interpretation des Islam anschließen, als Ketzer gebrandmarkt (BS 2024). Gleichzeitig ist al Shabaab eine mafiöse Organisation (GITOC/Bahadur 8.12.2022; vgl. Sahan/SWT 25.8.2023), die Schutzgelder im Austausch für Sicherheits-, Sozial- und Finanzdienstleistungen verlangt. Ihre konsequente Botschaft ist, dass die Alternative - die Bundesregierung - eigennützig und unzuverlässig ist (Sahan/SWT 25.8.2023). Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Großsomalias (BMLV 7.8.2024) und die Durchsetzung ihrer eigenen extremen Interpretation des Islams und der Scharia (USDOS 15.5.2023) und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia (CFR 6.12.2022b).Gleichzeitig ist al Shabaab eine mafiöse Organisation (GITOC/Bahadur 8.12.2022; vergleiche Sahan/SWT 25.8.2023), die Schutzgelder im Austausch für Sicherheits-, Sozial- und Finanzdienstleistungen verlangt. Ihre konsequente Botschaft ist, dass die Alternative - die Bundesregierung - eigennützig und unzuverlässig ist (Sahan/SWT 25.8.2023). Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Großsomalias (BMLV 7.8.2024) und die Durchsetzung ihrer eigenen extremen Interpretation des Islams und der Scharia (USDOS 15.5.2023) und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia (CFR 6.12.2022b). Al Shabaab ist in fast allen Facetten der Gesellschaft, der Wirtschaft und der Politik integriert (GITOC/Bahadur 8.12.2022) und ist gleichzeitig vermutlich die reichste Rebellenbewegung in Afrika (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 finanziert al Shabaab die al Qaida - und nicht umgekehrt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Ausländische Kämpfer haben nur noch einen begrenzten Einfluss in der Gruppe (Researcher/STDOK/SEM 4.2023; vgl. BMLV 7.8.2024); und die Beziehungen zur al Qaida haben sich nachhaltig geändert (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). [Anm.: Die gewaltlose, aber ebenfalls politisch-islamistische Gruppe] Al I'tisaam gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023).Al Shabaab ist in fast allen Facetten der Gesellschaft, der Wirtschaft und der Politik integriert (GITOC/Bahadur 8.12.2022) und ist gleichzeitig vermutlich die reichste Rebellenbewegung in Afrika (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 finanziert al Shabaab die al Qaida - und nicht umgekehrt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Ausländische Kämpfer haben nur noch einen begrenzten Einfluss in der Gruppe (Researcher/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche BMLV 7.8.2024); und die Beziehungen zur al Qaida haben sich nachhaltig geändert (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). [Anm.: Die gewaltlose, aber ebenfalls politisch-islamistische Gruppe] Al I'tisaam gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Struktur: Der Anführer von al Shabaab ist Ahmed Diriye alias Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah (BBC 15.6.2023). Führung und Kontrolle sind relativ dezentral, wobei die lokalen Einheiten auf operativer Ebene eine relative Autonomie behalten. Jede Region (Waliga) hat einen ernannten Gouverneur (Wali), der den gesamten öffentlichen Dienst und die Finanzverwaltung in den von der Organisation kontrollierten Gebieten überwacht (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022) und teils auch eine wesentliche militärische Rolle spielt (BMLV 7.8.2024). Bei der Unterteilung in Waligas folgt al Shabaab dem System, das Somalia für seine Regionen anwendet. Für jene Waligas, die unter Kontrolle der Regierung stehen, unterhält die Gruppe Schattenregierungen (AQ21 11.2023). Jeder Standort verfügt über eine Hisba (Polizei). Diese ist für die Durchsetzung des strengen islamischen Kodex der Gruppe und die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022), laut einer Quelle auch für die Durchsetzung von Steuerzahlungen. Jede Waliga verfügt über eigene Milizen von 500-600 Mann (AQ21 11.2023). Der militärische Flügel der al Shabaab (Jabhat) besteht aus geografisch gegliederten Formationen („Brigaden“), die lokalen politischen Einheiten angeschlossen sind. Die Hauptaufgabe der Jabhat besteht darin, Gebiete zu erobern und zu verteidigen. Jede Einheit, die typischerweise aus dreihundert Soldaten besteht, hat ihre eigenen Kommandeure und Stützpunkte. Der Geheimdienst (Amniyat) ist für Spezialoperationen verantwortlich, darunter Selbstmordattentate, Attentate und Angriffe auf die Zentren der Regierungsmacht. Der Amniyat hat auch die Aufgabe, Informationen zu sammeln und Kollaborateure zu identifizieren (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). Auch die Hisba wird vom Amniyat überwacht (AQ21 11.2023). Zudem ist al Shabaab auf die Dienste vieler Mitglieder in unterstützenden Rollen angewiesen, darunter Fahrer, Lehrer und Köche (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). Verwaltung: Das Gebiet von al Shabaab wird als "Proto-Staat" bewertet (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). Die Gruppe ist imstande, für die auf ihrem Gebiet lebende Bevölkerung staatsähnliche Funktionen zu erbringen - ähnlich, wie es die Hamas im Gazastreifen getan hatte. Dabei ist al Shabaab offenbar besser organisiert als die eigentlichen staatlichen Strukturen (ÖB Nairobi 10.2024). Die Gruppe hat in den von ihr kontrollierten Gebieten eine äußerst autoritäre und repressive Herrschaftsform in Zusammenhang mit einer auf der Scharia basierenden Verwaltung eingerichtet - ohne Gewaltenteilung. Sie hat eigene Gerichte geschaffen, die ihre salafistische Interpretation der Scharia durchsetzen. Viele Menschen bevorzugen diese Gerichte, da sie leicht zugänglich und mit geringen Kosten verbunden werden und gleichzeitig schnell und nach klaren Regeln erfassbare Urteile fällen. Bei der Durchsetzung ihrer Kontrolle setzt al Shabaab mitunter auf Gewalt und Einschüchterung. Drohungen und harte Strafen haben in den von ihr kontrollierten Gebieten ein allgemeines Klima der Angst geschaffen. Ziel der islamistischen Miliz ist die Kontrolle aller Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens (BS 2024). Nach anderen Angaben kontrolliert al Shabaab gegenwärtig das Sozialverhalten der Bevölkerung weniger stark als früher (AQ21 11.2023). [Zur Gerichtsbarkeit von al Shabaab siehe Rechtsschutz, Justizwesen / Süd-/Zentralsomalia, Puntland] Al Shabaab übt über das von ihr direkt regierte Gebiet Macht (BS 2024) und alle Grundfunktionen einer normalen Regierung aus: Sie hebt Steuern ein, bietet Sicherheit bzw. sorgt für Recht und Ordnung und stellt (begrenzte) soziale Dienste bereit (Rollins/HIR 27.3.2023; vgl. Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023; TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b; TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). Al Shabaab ist es dort gelungen, ein vorhersagbares Maß an Besteuerung, Sicherheit, Rechtssicherheit und sozialer Ordnung zu etablieren und gleichzeitig weniger korrupt als andere somalische Akteure zu sein sowie gleichzeitig mit lokalen Clans zusammenzuarbeiten (Schwartz/HO 12.9.2021). Die Gruppe investiert daher in lokale Regierungssysteme. Al Shabaab setzt Zwang und Überredung ein, um Treue zu erzwingen. Im Gegenzug bietet die Gruppe ihre eigene Art von "Recht und Ordnung" sowie bescheidene, grundlegende Dienstleistungen (Sahan/SWT 30.6.2023). Durch das Anbieten öffentlicher Dienste - v. a. hinsichtlich Sicherheit und Justiz - genießt al Shabaab in einigen Gebieten ein gewisses Maß an Legitimität. Mit der Hisba verfügt die Gruppe über eine eigene Polizei (GITOC/Bahadur 8.12.2022). Offensichtlich führt al Shabaab auch eine Art Volkszählung durch. Auf den diesbezüglich bekannten Formularen müssen u. a. Clan und Subclan, Zahl an Kindern in und außerhalb Somalias, Quelle des Haushaltseinkommens und der Empfang von Remissen angegeben werden (UNSC 10.10.2022). Völkerrechtlich kommen al Shabaab gemäß des
- Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen als de-facto-Regime in den von ihr kontrollierten Gebieten Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung zu (AA 23.8.2024).Al Shabaab übt über das von ihr direkt regierte Gebiet Macht (BS 2024) und alle Grundfunktionen einer normalen Regierung aus: Sie hebt Steuern ein, bietet Sicherheit bzw. sorgt für Recht und Ordnung und stellt (begrenzte) soziale Dienste bereit (Rollins/HIR 27.3.2023; vergleiche Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023; TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b; TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). Al Shabaab ist es dort gelungen, ein vorhersagbares Maß an Besteuerung, Sicherheit, Rechtssicherheit und sozialer Ordnung zu etablieren und gleichzeitig weniger korrupt als andere somalische Akteure zu sein sowie gleichzeitig mit lokalen Clans zusammenzuarbeiten (Schwartz/HO 12.9.2021). Die Gruppe investiert daher in lokale Regierungssysteme. Al Shabaab setzt Zwang und Überredung ein, um Treue zu erzwingen. Im Gegenzug bietet die Gruppe ihre eigene Art von "Recht und Ordnung" sowie bescheidene, grundlegende Dienstleistungen (Sahan/SWT 30.6.2023). Durch das Anbieten öffentlicher Dienste - v. a. hinsichtlich Sicherheit und Justiz - genießt al Shabaab in einigen Gebieten ein gewisses Maß an Legitimität. Mit der Hisba verfügt die Gruppe über eine eigene Polizei (GITOC/Bahadur 8.12.2022). Offensichtlich führt al Shabaab auch eine Art Volkszählung durch. Auf den diesbezüglich bekannten Formularen müssen u. a. Clan und Subclan, Zahl an Kindern in und außerhalb Somalias, Quelle des Haushaltseinkommens und der Empfang von Remissen angegeben werden (UNSC 10.10.2022). Völkerrechtlich kommen al Shabaab gemäß des
- Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen als de-facto-Regime in den von ihr kontrollierten Gebieten Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung zu (AA 23.8.2024). Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität (BMLV 7.8.2024; vgl. JF 18.6.2021). Die Herrschaft der Gruppe sorgt normalerweise für Frieden zwischen den Clans (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Die Unterdrückung von Clankonflikten ist ein Bereich, in welchem die Gruppe Erfolge erzielen konnte. Z. B. wurde ein Waffenstillstand zwischen Clans in den Bezirken Adan Yabaal und Moqokori (HirShabelle) durchgesetzt; und in Galmudug hat al Shabaab Älteste bestraft, deren Clanmitglieder sich an Clankriegen beteiligt haben (SW 3.2023). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. Die Gruppe unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktionierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 7.8.2024).Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität (BMLV 7.8.2024; vergleiche JF 18.6.2021). Die Herrschaft der Gruppe sorgt normalerweise für Frieden zwischen den Clans (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Die Unterdrückung von Clankonflikten ist ein Bereich, in welchem die Gruppe Erfolge erzielen konnte. Z. B. wurde ein Waffenstillstand zwischen Clans in den Bezirken Adan Yabaal und Moqokori (HirShabelle) durchgesetzt; und in Galmudug hat al Shabaab Älteste bestraft, deren Clanmitglieder sich an Clankriegen beteiligt haben (SW 3.2023). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. Die Gruppe unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktionierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 7.8.2024). Hinsichtlich Korruption ist al Shabaab sehr aufmerksam (AQ21 11.2023). Insgesamt nimmt die Gruppe im Vergleich zur Regierung effizienter Steuern ein, lukriert mehr Geld, bietet ein höheres Maß an Sicherheit sowie eine höhere Qualität an Rechtsprechung (Bryden/TEL 8.11.2021). Al Shabaab hat etwa als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie Gesundheitszentren eingerichtet und führt sogar Schulen und Programme, um Mitglieder zur Ausbildung an Universitäten im Ausland zu schicken (Rollins/HIR 27.3.2023). Frauen: Siehe Frauen / Süd-/Zentralsomalia, Puntland Clans: Bis ca. 2014 schloss al Shabaab Clanälteste aus ihren Regierungsstrukturen aus. Danach erkannte die Gruppe, dass eine gewisse Legitimierung der Ältesten die Legitimität von al Shabaab selbst in den Augen der Zivilbevölkerung stärken würde. 2016 gründete die Gruppe einen Ältestenrat (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Die Gruppe nutzt die Ältesten, um die eigene Macht zu konsolidieren (MBZ 6.2023). Mitunter konsultieren lokale Verwalter der al Shabaab Clanälteste oder lassen bestehende Bezirksstrukturen weiter bestehen (USDOS 22.4.2024). Sie erkennt Clans als grundlegende "Bausteine der Macht" an. Zudem vermittelt die Gruppe - wie weiter oben schon erwähnt - auch zwischen rivalisierenden Clans (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a). Dabei hängt der Einfluss der Zivilbevölkerung auf al Shabaab von mehreren Faktoren ab. Dazu gehören die Einigkeit der Clans innerhalb eines bestimmten Gebiets, historische Beziehungen zwischen Gemeinden und al Shabaab sowie der strategische Wert, den die Gruppe einer bestimmten Gemeinde beimisst (z. B. ihre militärische oder politische Bedeutung) (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Andererseits nutzt al Shabaab auch Spannungen und Clankonflikte aus, um eigene Ziele zu erreichen (AQ21 11.2023; vgl. HI 4.2023; SPC 9.2.2022) und hat sich die gesellschaftliche Benachteiligung von Gruppen zunutze gemacht (Sahan/SWT 24.10.2022). V. a. diejenigen Clans, denen es an militärischer Macht fehlt, wenden sich eher an al Shabaab, wenn sie Schutz oder Unterstützung suchen (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). So hat sich die Gruppe z. B. in Hiiraan früh mit einer Gruppe marginalisierter Clans verbündet – namentlich mit den Galja’el, Jajale, Sheikhal und Jareer – und zwar gegen die politisch durchaus, aber numerisch nicht dominanten Hawadle. Der Experte S. J. Hansen berichtet aus Galmudug, dass Kämpfe dort regelrechte Clankämpfe waren, zwischen den Murusade auf Seite der al Shabaab und ihren traditionellen Feinden, den Hawadle, auf Regierungsseite. Es müssen also von Ort zu Ort viele u