4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 27.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 28.06.2022 erfolgte eine Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fand nicht statt, da der Beschwerdeführer von der zugewiesenen Unterkunftsadresse unbekannt verzogen war. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und als Frist für die freiwillige Ausreise
1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und als Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Beurkundung vom 08.08.2022 wurde der Bescheid durch Hinterlegung im Akt
G aufgrund unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Akt hinterlegt. Mit Beurkundung vom 08.08.2022 wurde der Bescheid durch Hinterlegung im Akt
Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG aufgrund unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Akt hinterlegt.
Vm § 23 ZustG rechtswirksam zugestellt. Zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides im Akt verfügte der Beschwerdeführer weder über einen gemeldeten Wohnsitz noch über einen Zustellbevollmächtigten.1.3. Mit Bescheid vom 08.08.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen sowie eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen gegen ihn erlassen. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers wurde der Bescheid vom 08.08.2022 mit Beurkundung der Zustellung durch Hinterlegung im Akt
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG rechtswirksam zugestellt. Zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides im Akt verfügte der Beschwerdeführer weder über einen gemeldeten Wohnsitz noch über einen Zustellbevollmächtigten. 1.
Vm § 23 ZustG (AS 95). Mit Beurkundung erfolgt die rechtswirksame Zustellung des Bescheides. Da der Bescheid am 08.08.2022 zugestellt wurde und innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist keine Beschwerde eingebracht wurde, erwuchs der Bescheid mit 05.09.2022 in Rechtskraft.Die Feststellung zum Zustellvorgang gründet auf den im Verwaltungsakt einliegenden Auszügen aus dem zentralen Melderegister, die von der Behörde mehrfach vorgenommen wurden, erneuter Einsicht in das zentrale Melderegister durch das Bundesverwaltungsgericht sowie die im Akt einliegende Beurkundung der Zustellung durch Hinterlegung des Bescheides vom 08.08.2022
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG (AS 95). Mit Beurkundung erfolgt die rechtswirksame Zustellung des Bescheides. Da der Bescheid am 08.08.2022 zugestellt wurde und innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist keine Beschwerde eingebracht wurde, erwuchs der Bescheid mit 05.09.2022 in Rechtskraft. 2.
GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.1.1.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei WochenGemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
GVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
GVG tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
GVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt.
Paragraph 33, Absatz 6, VwGVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt. Auf Grund des § 17 VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des § 71 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, ist aber als Vorbild für § 33 VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR
G hat eine Partei, die während eines Verfahrens von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) stellt eine solche Änderung dar (vgl. VwGH 11.6.2015, Ra 2014/20/0184, mwN). Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist
Abs. 2, soweit die Verfahrensvorschriften nichts anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) stellt eine solche Änderung dar vergleiche VwGH 11.6.2015, Ra 2014/20/0184, mwN). Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist
Absatz 2,, soweit die Verfahrensvorschriften nichts anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. In Anbetracht der Erläuterungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.09.2024, Zl. Ra 2024/20/0166-19, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung, die Änderung der nach § 11 Abs. 1 BFA-VG begründeten Abgabestelle der Behörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen, nicht nachgekommen ist. In Anbetracht der Erläuterungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.09.2024, Zl. Ra 2024/20/0166-19, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung, die Änderung der nach Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG begründeten Abgabestelle der Behörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen, nicht nachgekommen ist. § 11 Abs. 1 BFA-VG dient in nach Ansicht des VwGH unbedenklicher Weise der Gewährleistung der geordneten Abführung eines Asylverfahrens und zur Hintanhaltung von rechtsmissbräuchlichem Verhalten von Asylwerbern durch Abwesenheiten von der Erstaufnahmestelle ohne Mitteilung an die Behörde
G.Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG dient in nach Ansicht des VwGH unbedenklicher Weise der Gewährleistung der geordneten Abführung eines Asylverfahrens und zur Hintanhaltung von rechtsmissbräuchlichem Verhalten von Asylwerbern durch Abwesenheiten von der Erstaufnahmestelle ohne Mitteilung an die Behörde
Paragraph 8, Absatz eins, ZustG.
G ist, wenn die Behörde aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet hat, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
Abs. 2 ist die Hinterlegung von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis oder von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden. Das so hinterlegte Dokument gilt
Abs. 4 mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.
Paragraph 23, Absatz eins, ZustG ist, wenn die Behörde aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet hat, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
Absatz 2, ist die Hinterlegung von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis oder von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden. Das so hinterlegte Dokument gilt
Absatz 4, mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt. 3.1.2. Für den konkreten Fall bedeutet dies: Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 08.08.2022 wurde von der belangten Behörde durch Beurkundung der Hinterlegung im Akt
Vm § 23 ZustG am selben Tag zugestellt, nachdem der Beschwerdeführer am 05.07.2022 von seiner Unterkunftsadresse im Verteilerquartier abgemeldet wurde, da er unbekannt verzogen ist und seinen neuen Aufenthaltsort bzw. einen Zustellbevollmächtigten nicht bekanntgab.Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 08.08.2022 wurde von der belangten Behörde durch Beurkundung der Hinterlegung im Akt
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG am selben Tag zugestellt, nachdem der Beschwerdeführer am 05.07.2022 von seiner Unterkunftsadresse im Verteilerquartier abgemeldet wurde, da er unbekannt verzogen ist und seinen neuen Aufenthaltsort bzw. einen Zustellbevollmächtigten nicht bekanntgab. Wie im Antrag vom 05.02.2025 angeführt, sei der Beschwerdeführer von seiner Grundversorgungsstelle entlassen worden (AS 124). Das erkennende Gericht hat sich durch einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister selbst davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung und Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 08.08.2022 über keinen gemeldeten Wohnsitz verfügte und auch anderwärtig (beispielsweise durch einen Zustellbevollmächtigten) nicht für das Bundesamt greifbar war. Mangels einer zustellfähigen Anschrift beziehungsweise eines bekannt gegebenen Zustellbevollmächtigten zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides hat die belangte Behörde daher zu Recht die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt
Vm § 23 ZustG verfügt. Der Bescheid wurde somit mit 08.08.2022 rechtswirksam zugestellt und endete die Beschwerdefrist von vier Wochen mit Ablauf des 05.09.2022. Wie im Antrag vom 05.02.2025 angeführt, sei der Beschwerdeführer von seiner Grundversorgungsstelle entlassen worden (AS 124). Das erkennende Gericht hat sich durch einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister selbst davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung und Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 08.08.2022 über keinen gemeldeten Wohnsitz verfügte und auch anderwärtig (beispielsweise durch einen Zustellbevollmächtigten) nicht für das Bundesamt greifbar war. Mangels einer zustellfähigen Anschrift beziehungsweise eines bekannt gegebenen Zustellbevollmächtigten zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides hat die belangte Behörde daher zu Recht die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG verfügt. Der Bescheid wurde somit mit 08.08.2022 rechtswirksam zugestellt und endete die Beschwerdefrist von vier Wochen mit Ablauf des 05.09.
GVG abgewiesen und war die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Der Antrag vom 05.02.2025 wurde von der belangten Behörde, wie bereits ausgeführt, zu Recht
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen und war die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen. Da sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als geklärt erweist, konnte eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben. 3.3. Zur Zurückweisung des Bescheides als verspätet: 3.3.1.
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen
1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG vier Wochen. 3.3.1.
Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen
, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
Abs. 2 leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Absatz 2, leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. 3.3.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 08.08.2022 wurde von der belangten Behörde durch Hinterlegung im Akt
Vm § 23 ZustG am 08.08.2022 zugestellt, nachdem der Beschwerdeführer am 05.07.2022 von seiner Unterkunft abgemeldet wurde, da er unbekannt verzogen ist. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung sowie Zustellung des in Rede stehenden Bescheides auch über keine aufrechte Meldeadresse im Zentralen Melderegister verfügte, war der Behörde zu diesem Zeitpunkt keine neue Meldeadresse oder ein Zustellungsbevollmächtigter bekannt. Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 08.08.2022 wurde von der belangten Behörde durch Hinterlegung im Akt
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG am 08.08.2022 zugestellt, nachdem der Beschwerdeführer am 05.07.2022 von seiner Unterkunft abgemeldet wurde, da er unbekannt verzogen ist. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung sowie Zustellung des in Rede stehenden Bescheides auch über keine aufrechte Meldeadresse im Zentralen Melderegister verfügte, war der Behörde zu diesem Zeitpunkt keine neue Meldeadresse oder ein Zustellungsbevollmächtigter bekannt. Mit ordnungsgemäßer Zustellung durch Hinterlegung des Bescheides im Akt am 08.08.2022 wurde der Beginn der vierwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst. Somit erwuchs der Bescheid vom 08.08.2022 mit Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am 05.09.2022 in Rechtskraft und ist die mit Schriftsatz vom 05.02.2025 gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung eingebrachte Beschwerde als verspätet anzusehen. Sie war daher als verspätet zurückzuweisen und es war beschlussgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erging in Beurteilung der gegenständlich einzelfallbezogen vorgelegenen Verfahrenskonstellation in Anlehnung an die jeweils zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen. Das Gericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erging in Beurteilung der gegenständlich einzelfallbezogen vorgelegenen Verfahrenskonstellation in Anlehnung an die jeweils zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen. Das Gericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W126.2309661.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.