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{'item': 'W126 2309661-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 23§ 33§ 21§ 24§ 7Art. 130§ 32§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2026 GeschäftszahlW126 2309661-1 Spruch, W126 2309661-1/11EW126 2309661-2/9E W126 2309661-1/11E, W126 2309661-2/9E IM NAMEN DER REP

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 27.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 28.06.2022 erfolgte eine Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fand nicht statt, da der Beschwerdeführer von der zugewiesenen Unterkunftsadresse unbekannt verzogen war. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde

§ 57Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und als Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde

Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und als Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Beurkundung vom 08.08.2022 wurde der Bescheid durch Hinterlegung im Akt

§ 23Abs. 2 Zustell

G aufgrund unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Akt hinterlegt. Mit Beurkundung vom 08.08.2022 wurde der Bescheid durch Hinterlegung im Akt

Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG aufgrund unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Akt hinterlegt.

  1. Am 05.02.2025 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob zugleich Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.08.
  2. Mit Bescheid vom 07.02.2025, Zahl XXXX , wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.Mit Bescheid vom 07.02.2025, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Gegen den am 12.02.2025 rechtswirksam zugestellten Bescheid, mit dem sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht am 12.03.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.2025, GZ:
  3. W126 XXXX ,
  4. W126 XXXX , wurde die Beschwerde vom 05.02.2025 als unzulässig zurückgewiesen, der Bescheid vom 07.02.2025 ersatzlos behoben und die Beschwerde vom 12.03.2025 zurückgewiesen.Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.2025, GZ:
  5. W126 römisch 40 ,
  6. W126 römisch 40 , wurde die Beschwerde vom 05.02.2025 als unzulässig zurückgewiesen, der Bescheid vom 07.02.2025 ersatzlos behoben und die Beschwerde vom 12.03.2025 zurückgewiesen.
  7. Gegen diese Entscheidung wurde Revision seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2026, Zl. Ra XXXX , wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
  8. Gegen diese Entscheidung wurde Revision seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2026, Zl. Ra römisch 40 , wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX geboren. Er stammt aus der Stadt XXXX , Bundesstaat Punjab (Indien), und spricht muttersprachlich Punjabi. 1.
  11. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 geboren. Er stammt aus der Stadt römisch 40 , Bundesstaat Punjab (Indien), und spricht muttersprachlich Punjabi. 1.
  12. Der Beschwerdeführer war bis zum 05.07.2022 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Er verließ die Grundversorgungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Adresse. 1.
  13. Mit Bescheid vom 08.08.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen sowie eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen gegen ihn erlassen. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers wurde der Bescheid vom 08.08.2022 mit Beurkundung der Zustellung durch Hinterlegung im Akt

§ 8Abs. 2 i

Vm § 23 ZustG rechtswirksam zugestellt. Zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides im Akt verfügte der Beschwerdeführer weder über einen gemeldeten Wohnsitz noch über einen Zustellbevollmächtigten.1.3. Mit Bescheid vom 08.08.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen sowie eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen gegen ihn erlassen. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers wurde der Bescheid vom 08.08.2022 mit Beurkundung der Zustellung durch Hinterlegung im Akt

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG rechtswirksam zugestellt. Zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides im Akt verfügte der Beschwerdeführer weder über einen gemeldeten Wohnsitz noch über einen Zustellbevollmächtigten. 1.

  1. Die vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.02.2025 gegen den Bescheid vom 08.08.2022 erhobene Beschwerde wurde verspätet eingebracht. Der Bescheid erwuchs am 05.09.2022 in Rechtskraft. 1.
  2. Der Beschwerdeführer erlangte am 22.01.2025 Kenntnis von dem gegen ihn erlassenen negativen Asylbescheid und stellte am 05.02.2025 rechtzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 1.
  3. Es liegt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das den Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.08.2022 gehindert hätte, vor.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Die Feststellungen unter 1.
  6. zu seiner Identität und Person stützen sich auf seine Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren. 2.
  7. Die Feststellungen unter 1.
  8. zu seiner aufrechten Meldung im Bundesgebiet gründen auf den im Verwaltungsakt einliegenden Auszügen aus dem zentralen Melderegister. 2.
  9. Die Feststellungen zum Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2022 ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid selbst. Die Feststellung zum Zustellvorgang gründet auf den im Verwaltungsakt einliegenden Auszügen aus dem zentralen Melderegister, die von der Behörde mehrfach vorgenommen wurden, erneuter Einsicht in das zentrale Melderegister durch das Bundesverwaltungsgericht sowie die im Akt einliegende Beurkundung der Zustellung durch Hinterlegung des Bescheides vom 08.08.2022

§ 8Abs. 2 i

Vm § 23 ZustG (AS 95). Mit Beurkundung erfolgt die rechtswirksame Zustellung des Bescheides. Da der Bescheid am 08.08.2022 zugestellt wurde und innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist keine Beschwerde eingebracht wurde, erwuchs der Bescheid mit 05.09.2022 in Rechtskraft.Die Feststellung zum Zustellvorgang gründet auf den im Verwaltungsakt einliegenden Auszügen aus dem zentralen Melderegister, die von der Behörde mehrfach vorgenommen wurden, erneuter Einsicht in das zentrale Melderegister durch das Bundesverwaltungsgericht sowie die im Akt einliegende Beurkundung der Zustellung durch Hinterlegung des Bescheides vom 08.08.2022

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG (AS 95). Mit Beurkundung erfolgt die rechtswirksame Zustellung des Bescheides. Da der Bescheid am 08.08.2022 zugestellt wurde und innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist keine Beschwerde eingebracht wurde, erwuchs der Bescheid mit 05.09.2022 in Rechtskraft. 2.

  1. Die vom Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung am 05.02.2025 erhobene Beschwerde wurde außerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht, wie sich aus dem Verwaltungsakt und der Beschwerde ergibt, weshalb festzustellen war, dass diese verspätet erging. 2.
  2. Mit dem am 05.02.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand brachte der Beschwerdeführer vor, er habe am 22.01.2025 vom negativen Bescheid vom 08.08.2022 erfahren, weshalb dies festzustellen war. Da er innerhalb von vierzehn Tagen ab Kenntnis des Bescheides einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellte, erfolgte dieser rechtzeitig. 2.
  3. Zur Feststellung, dass kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das den Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Erhebung einer Beschwerde gegen den Asylbescheid gehindert hätte, vorliegt, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  5. Zur Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: 3.1.1.

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.1.1.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

§ 33Abs. 3 Vw

GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei WochenGemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

§ 33Abs. 4 Vw

GVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

§ 33Abs. 5 Vw

GVG tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

§ 33Abs. 6 Vw

GVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt.

Paragraph 33, Absatz 6, VwGVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt. Auf Grund des § 17 VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des § 71 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, ist aber als Vorbild für § 33 VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR

  1. GP). Struktur und Wortlaut der Bestimmungen orientieren sich weitgehend an § 46 VwGG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 33 VwGVG Anm. 1). Diese Bestimmung weist die engste Verwandtschaft mit § 71 AVG auf.Auf Grund des Paragraph 17, VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des Paragraph 71, AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, ist aber als Vorbild für Paragraph 33, VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode Struktur und Wortlaut der Bestimmungen orientieren sich weitgehend an Paragraph 46, VwGG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 33, VwGVG Anmerkung 1). Diese Bestimmung weist die engste Verwandtschaft mit Paragraph 71, AVG auf. Infolge der Gemeinsamkeiten verweist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf die jeweils zu den anderen gleichartigen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung, weswegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Judikatur des VwGH zu § 71 AVG auch für die Bestimmung des § 33 VwGVG herangezogen werden kann (siehe z.B. VwGH 10.05.1973, Zl. 1646/72; 24.11.2005, Zl. 2005/11/0176; 22.12.2005, Zl. 2002/15/0109; 20.04.2010, Zl. 2010/11/0035; 10.11.2011, Zl. 2011/07/0232; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG IV, § 71 Rz 8).Infolge der Gemeinsamkeiten verweist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf die jeweils zu den anderen gleichartigen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung, weswegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Judikatur des VwGH zu Paragraph 71, AVG auch für die Bestimmung des Paragraph 33, VwGVG herangezogen werden kann (siehe z.B. VwGH 10.05.1973, Zl. 1646/72; 24.11.2005, Zl. 2005/11/0176; 22.12.2005, Zl. 2002/15/0109; 20.04.2010, Zl. 2010/11/0035; 10.11.2011, Zl. 2011/07/0232; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG römisch vier, Paragraph 71, Rz 8). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134). Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskunde und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit, besteht hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages die Pflicht neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit, besteht hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages die Pflicht neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 115).

§ 8Abs. 1 Zust

G hat eine Partei, die während eines Verfahrens von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) stellt eine solche Änderung dar (vgl. VwGH 11.6.2015, Ra 2014/20/0184, mwN). Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist

Abs. 2, soweit die Verfahrensvorschriften nichts anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) stellt eine solche Änderung dar vergleiche VwGH 11.6.2015, Ra 2014/20/0184, mwN). Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist

Absatz 2,, soweit die Verfahrensvorschriften nichts anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. In Anbetracht der Erläuterungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.09.2024, Zl. Ra 2024/20/0166-19, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung, die Änderung der nach § 11 Abs. 1 BFA-VG begründeten Abgabestelle der Behörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen, nicht nachgekommen ist. In Anbetracht der Erläuterungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.09.2024, Zl. Ra 2024/20/0166-19, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung, die Änderung der nach Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG begründeten Abgabestelle der Behörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen, nicht nachgekommen ist. § 11 Abs. 1 BFA-VG dient in nach Ansicht des VwGH unbedenklicher Weise der Gewährleistung der geordneten Abführung eines Asylverfahrens und zur Hintanhaltung von rechtsmissbräuchlichem Verhalten von Asylwerbern durch Abwesenheiten von der Erstaufnahmestelle ohne Mitteilung an die Behörde

§ 8Abs. 1 Zust

G.Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG dient in nach Ansicht des VwGH unbedenklicher Weise der Gewährleistung der geordneten Abführung eines Asylverfahrens und zur Hintanhaltung von rechtsmissbräuchlichem Verhalten von Asylwerbern durch Abwesenheiten von der Erstaufnahmestelle ohne Mitteilung an die Behörde

Paragraph 8, Absatz eins, ZustG.

§ 23Abs. 1 Zust

G ist, wenn die Behörde aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet hat, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

Abs. 2 ist die Hinterlegung von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis oder von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden. Das so hinterlegte Dokument gilt

Abs. 4 mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.

Paragraph 23, Absatz eins, ZustG ist, wenn die Behörde aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet hat, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

Absatz 2, ist die Hinterlegung von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis oder von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden. Das so hinterlegte Dokument gilt

Absatz 4, mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt. 3.1.2. Für den konkreten Fall bedeutet dies: Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 08.08.2022 wurde von der belangten Behörde durch Beurkundung der Hinterlegung im Akt

§ 8Abs. 2 i

Vm § 23 ZustG am selben Tag zugestellt, nachdem der Beschwerdeführer am 05.07.2022 von seiner Unterkunftsadresse im Verteilerquartier abgemeldet wurde, da er unbekannt verzogen ist und seinen neuen Aufenthaltsort bzw. einen Zustellbevollmächtigten nicht bekanntgab.Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 08.08.2022 wurde von der belangten Behörde durch Beurkundung der Hinterlegung im Akt

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG am selben Tag zugestellt, nachdem der Beschwerdeführer am 05.07.2022 von seiner Unterkunftsadresse im Verteilerquartier abgemeldet wurde, da er unbekannt verzogen ist und seinen neuen Aufenthaltsort bzw. einen Zustellbevollmächtigten nicht bekanntgab. Wie im Antrag vom 05.02.2025 angeführt, sei der Beschwerdeführer von seiner Grundversorgungsstelle entlassen worden (AS 124). Das erkennende Gericht hat sich durch einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister selbst davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung und Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 08.08.2022 über keinen gemeldeten Wohnsitz verfügte und auch anderwärtig (beispielsweise durch einen Zustellbevollmächtigten) nicht für das Bundesamt greifbar war. Mangels einer zustellfähigen Anschrift beziehungsweise eines bekannt gegebenen Zustellbevollmächtigten zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides hat die belangte Behörde daher zu Recht die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt

§ 8Abs. 2 i

Vm § 23 ZustG verfügt. Der Bescheid wurde somit mit 08.08.2022 rechtswirksam zugestellt und endete die Beschwerdefrist von vier Wochen mit Ablauf des 05.09.2022. Wie im Antrag vom 05.02.2025 angeführt, sei der Beschwerdeführer von seiner Grundversorgungsstelle entlassen worden (AS 124). Das erkennende Gericht hat sich durch einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister selbst davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung und Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 08.08.2022 über keinen gemeldeten Wohnsitz verfügte und auch anderwärtig (beispielsweise durch einen Zustellbevollmächtigten) nicht für das Bundesamt greifbar war. Mangels einer zustellfähigen Anschrift beziehungsweise eines bekannt gegebenen Zustellbevollmächtigten zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides hat die belangte Behörde daher zu Recht die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG verfügt. Der Bescheid wurde somit mit 08.08.2022 rechtswirksam zugestellt und endete die Beschwerdefrist von vier Wochen mit Ablauf des 05.09.

  1. Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weshalb ihm bekannt war, dass ein Verfahren bei der belangten Behörde geführt wird. Zudem ergibt sich aus der Niederschrift der Erstbefragung vom 28.06.2022, dass dem Beschwerdeführer Formblätter in einer ihm verständlichen Sprache ausgefolgt wurden, die darüber informieren, dass eine Zustellung durch Hinterlegung erfolgt, sofern die Abgabestelle des Beschwerdeführers nicht bekannt ist. Der Beschwerdeführer hat das ihm zugewiesene Asylquartier spätestens am 05.07.2022 verlassen und seitdem keine Meldung mehr vorgenommen. Er hat es unterlassen, der belangten Behörde seinen Aufenthaltsort bzw. eine Abgabestelle bekanntzugeben oder einen Zustellbevollmächtigten zu nennen, obwohl er, wie festgehalten, darüber informiert wurde, dass er einen Wohnsitzwechsel umgehend bekanntzugeben hat, weshalb er sich nicht auf eine allfällige Unkenntnis berufen kann. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpft sich im Wesentlichen darin, nach seiner Entlassung aus der Grundversorgungsstelle keine zustellfähige Abgabestelle begründet zu haben, sich dauerhaft im Ausland aufgehalten zu haben und erst im Jänner 2025 Kenntnis von der Rückkehrentscheidung erlangt zu haben; damit wird jedoch kein von außen auf die Partei einwirkendes, unvorhersehbares oder unabwendbares Hindernis dargetan, sondern lediglich die Folge der eigenen unterlassenen Sicherstellung der Erreichbarkeit für behördliche Zustellungen beschrieben. Gerade § 8 ZustG knüpft für den Fall, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann, an die Mitteilungspflicht der Partei an und sieht im asyl- bzw. fremdenrechtlichen Zusammenhang ausdrücklich die Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch vor, solange der Fremde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer hat somit neben seinen Pflichten nach dem Meldegesetz auch seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren verletzt, wonach er etwaige Änderungen bekanntzugeben hätte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpft sich im Wesentlichen darin, nach seiner Entlassung aus der Grundversorgungsstelle keine zustellfähige Abgabestelle begründet zu haben, sich dauerhaft im Ausland aufgehalten zu haben und erst im Jänner 2025 Kenntnis von der Rückkehrentscheidung erlangt zu haben; damit wird jedoch kein von außen auf die Partei einwirkendes, unvorhersehbares oder unabwendbares Hindernis dargetan, sondern lediglich die Folge der eigenen unterlassenen Sicherstellung der Erreichbarkeit für behördliche Zustellungen beschrieben. Gerade Paragraph 8, ZustG knüpft für den Fall, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann, an die Mitteilungspflicht der Partei an und sieht im asyl- bzw. fremdenrechtlichen Zusammenhang ausdrücklich die Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch vor, solange der Fremde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer hat somit neben seinen Pflichten nach dem Meldegesetz auch seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren verletzt, wonach er etwaige Änderungen bekanntzugeben hätte. Wenn angeführt wird, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden an der Fristversäumnis aufgrund seiner lang andauernden Abwesenheit aus Österreich treffe, welche im Übrigen aus eigenen Stücken erfolgte, vermag auch dies eine andere Beurteilung nicht zu begründen, weil eine solche Abwesenheit für sich genommen weder ein unvorhergesehenes noch ein unabwendbares Ereignis im Sinn des § 71 AVG darstellt, sondern nur erklärt, weshalb er vom Bescheid tatsächlich erst später Kenntnis erlangte. Wenn angeführt wird, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden an der Fristversäumnis aufgrund seiner lang andauernden Abwesenheit aus Österreich treffe, welche im Übrigen aus eigenen Stücken erfolgte, vermag auch dies eine andere Beurteilung nicht zu begründen, weil eine solche Abwesenheit für sich genommen weder ein unvorhergesehenes noch ein unabwendbares Ereignis im Sinn des Paragraph 71, AVG darstellt, sondern nur erklärt, weshalb er vom Bescheid tatsächlich erst später Kenntnis erlangte. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei weder ein Zustellversuch unternommen noch ein Aushang an der Amtstafel erfolgt, richtet sich dieses Vorbringen gegen die Rechtmäßigkeit der Zustellung des Bescheides, vermag jedoch kein die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde hinderndes Ereignis in seiner Sphäre aufzuzeigen. Dass der Beschwerdeführer infolge dessen keine Kenntnis von der Zustellung erlangt habe, vermag daher die Fristversäumnis nicht zu entschuldigen. Auch das weitere Vorbringen, wonach eine Einvernahme unterblieben sei und die Behörde den Sachverhalt unzureichend ermittelt habe, steht in keinem Zusammenhang mit der Versäumung der Beschwerdefrist und ist somit nicht geeignet, einen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen. Schließlich ist hinsichtlich seines Vorbringens, dass ab dem 05.07.2022 die Adresse seiner ursprünglichen Grundversorgungsstelle im System aufgeschienen sei, festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von diesem Quartier abgemeldet wurde und er in weiterer Folge keine neue Meldeadresse bekanntgab und die Behörde davon ausgehen durfte, dass keine verlässliche Abgabestelle vorliegt. An dieser Stelle ist darüber hinaus festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich auch im Falle einer bereits früher erfolgten Meldung nach dem Meldegesetz, gesondert für den Zeitraum ohne aufrechte Meldung nach seinem Verfahrensstand und der Zustellung etwaiger behördlicher Dokumente zu erkundigen hätte. Ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis ist somit, dem Bundesamt folgend, nicht gegeben und trifft den Beschwerdeführer auch kein minderer Grad des Versehens. In der Beschwerde wurde dem nicht substantiiert entgegengetreten und wurden, wie dargelegt, keine stichhaltigen Gründe vorgebracht, warum er daran gehindert gewesen wäre, seinen Wohnsitzwechsel, eine Abgabestelle oder einen Zustellbevollmächtigten dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekanntzugeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, ist zu erwarten, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken. Das Handeln des Beschwerdeführers (Entlassung von der Betreuungseinrichtung, Nichtbekanntgabe des neuen Aufenthaltsortes) weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab und ist daher als grob sorgfaltswidrig zu qualifizieren (VwGH 26.06.2007, 2005/01/0034; vgl. zum diesbezüglichen Verschuldensmaßstab etwa VwGH
  2. Mai 2005, Zl. 2004/01/0558, und vom
  3. April 2005, Zl. 2005/20/0080).Von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, ist zu erwarten, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken. Das Handeln des Beschwerdeführers (Entlassung von der Betreuungseinrichtung, Nichtbekanntgabe des neuen Aufenthaltsortes) weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab und ist daher als grob sorgfaltswidrig zu qualifizieren (VwGH 26.06.2007, 2005/01/0034; vergleiche zum diesbezüglichen Verschuldensmaßstab etwa VwGH
  4. Mai 2005, Zl. 2004/01/0558, und vom
  5. April 2005, Zl. 2005/20/0080). Der Antrag vom 05.02.2025 wurde von der belangten Behörde, wie bereits ausgeführt, zu Recht

§ 33Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen und war die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Der Antrag vom 05.02.2025 wurde von der belangten Behörde, wie bereits ausgeführt, zu Recht

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen und war die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen. Da sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als geklärt erweist, konnte eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben. 3.3. Zur Zurückweisung des Bescheides als verspätet: 3.3.1.

§ 7Abs. 4 erster Satz Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen

Art. 130Abs.

1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG vier Wochen. 3.3.1.

Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

§ 32Abs.

1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Abs. 2 leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Absatz 2, leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. 3.3.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 08.08.2022 wurde von der belangten Behörde durch Hinterlegung im Akt

§ 8Abs. 2 i

Vm § 23 ZustG am 08.08.2022 zugestellt, nachdem der Beschwerdeführer am 05.07.2022 von seiner Unterkunft abgemeldet wurde, da er unbekannt verzogen ist. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung sowie Zustellung des in Rede stehenden Bescheides auch über keine aufrechte Meldeadresse im Zentralen Melderegister verfügte, war der Behörde zu diesem Zeitpunkt keine neue Meldeadresse oder ein Zustellungsbevollmächtigter bekannt. Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 08.08.2022 wurde von der belangten Behörde durch Hinterlegung im Akt

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG am 08.08.2022 zugestellt, nachdem der Beschwerdeführer am 05.07.2022 von seiner Unterkunft abgemeldet wurde, da er unbekannt verzogen ist. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung sowie Zustellung des in Rede stehenden Bescheides auch über keine aufrechte Meldeadresse im Zentralen Melderegister verfügte, war der Behörde zu diesem Zeitpunkt keine neue Meldeadresse oder ein Zustellungsbevollmächtigter bekannt. Mit ordnungsgemäßer Zustellung durch Hinterlegung des Bescheides im Akt am 08.08.2022 wurde der Beginn der vierwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst. Somit erwuchs der Bescheid vom 08.08.2022 mit Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am 05.09.2022 in Rechtskraft und ist die mit Schriftsatz vom 05.02.2025 gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung eingebrachte Beschwerde als verspätet anzusehen. Sie war daher als verspätet zurückzuweisen und es war beschlussgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erging in Beurteilung der gegenständlich einzelfallbezogen vorgelegenen Verfahrenskonstellation in Anlehnung an die jeweils zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen. Das Gericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erging in Beurteilung der gegenständlich einzelfallbezogen vorgelegenen Verfahrenskonstellation in Anlehnung an die jeweils zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen. Das Gericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W126.2309661.1.00

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