Obsah (14)
§ 3Art. 133§ 8Artikel 25Artikel 29Artikel 27Artikel 36Artikel 15§ 59§ 17Art. 130§§ 16§§ 4§ 28RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2026 GeschäftszahlW137 2299048-1 Spruch, W137 2299048-1/11E Schriftliche Ausfertigung des am 15.12.2025 mündlich verkündeten Erkenn
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 (im Folgenden AsylG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (im Folgenden AsylG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.08.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 22.08.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, syrischer Staatsangehöriger islamischen Glaubens zu sein und der Volksgruppe der Kurden anzugehören. Er stamme aus Qamishli, sei ledig und habe keine Kinder. Sein Vater, seine Mutter, seine zwei Brüder sowie seine Schwester seien weiterhin in Syrien wohnhaft. Ein Onkel sei hingegen in Österreich aufhältig. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe Syrien wegen der massiv verschlechterten wirtschaftlichen Lage sowie wegen des verpflichtenden Militärdienstes verlassen.
- Am 29.04.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Dabei bestätigte er seine bisherigen Angaben. Er sei syrischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Kurden sowie der sunnitischen Glaubensrichtung an. Er sei in XXXX , Provinz Al-Hasaka, geboren und habe dort bis zur ersten Schulklasse gelebt. Danach sei er mit seiner Familie nach Damaskus gezogen und 2011 wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt. In der Folge habe er sich dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Juni 2023 aufgehalten. In seinem Herkunftsstaat habe er neun Jahre die Schule besucht und anschließend ein Jahr in der Landwirtschaft seiner Familie sowie zwei Jahre als Friseur gearbeitet. Seine Eltern, seine zwei Brüder sowie seine Schwester seien weiterhin in Syrien wohnhaft. In Österreich befinden sich ein Onkel sowie eine Tante des Beschwerdeführers.
- Am 29.04.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Dabei bestätigte er seine bisherigen Angaben. Er sei syrischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Kurden sowie der sunnitischen Glaubensrichtung an. Er sei in römisch 40 , Provinz Al-Hasaka, geboren und habe dort bis zur ersten Schulklasse gelebt. Danach sei er mit seiner Familie nach Damaskus gezogen und 2011 wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt. In der Folge habe er sich dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Juni 2023 aufgehalten. In seinem Herkunftsstaat habe er neun Jahre die Schule besucht und anschließend ein Jahr in der Landwirtschaft seiner Familie sowie zwei Jahre als Friseur gearbeitet. Seine Eltern, seine zwei Brüder sowie seine Schwester seien weiterhin in Syrien wohnhaft. In Österreich befinden sich ein Onkel sowie eine Tante des Beschwerdeführers. Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, ihm drohe in Syrien einerseits eine Einberufung in den Militärdienst und andererseits eine Zwangsrekrutierung durch die Kurden. Angehörige der kurdischen Milizen seien zwecks Rekrutierung 2021 dreimal bei ihm zuhause vorbeigekommen und hätten nach ihm gefragt, aber er habe sich jedes Mal vor ihnen verstecken können. Auch habe er auch einen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten, den sein Vater sofort nach Erhalt zerrissen habe. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer u.a. einen Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister, einen Nachweis über die Beantragung eines syrischen Personalausweises und eine syrische Bescheinigung zum Nachweis eines Handwerks als Friseur vor.
- Mit dem nunmehr angefochtenen – im Spruch bezeichneten – Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihm allerdings
§ 8Abs.
1 leg.cit der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs.
4 leg.cit für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen – im Spruch bezeichneten – Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ihm allerdings
Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine Fluchtgründe im Sinne der GFK in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen können. Seine Heimatregion stehe nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sei zu entnehmen, dass die syrische Regierung in kurdisch-kontrollierten Gebieten keine Rekrutierungen durchführe. Demnach bestehe keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass man den Beschwerdeführer zum syrischen Militär einziehen könnte. Er habe nie einen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten und die behaupteten Suchvorgänge der kurdischen Militärpolizei sei nicht glaubhaft. Auch werde die Weigerung, den Wehrdienst für die Kurden abzuleisten grundsätzlich nicht als Ausdruck einer bestimmten/oppositionellen politischen Gesinnung angesehen. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolge aufgrund der allgemeinen problematischen Sicherheitslage.
- In der gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, ihm drohe im Falle einer Rückkehr nach Syrien die Einberufung in den Wehrdienst sowie eine Zwangsrekrutierung durch die Kurden. Da er den Wehrdienst beim syrischen Regime verweigere, er illegal ausgereist sei und im Ausland einen Asylantrag gestellt habe, würde ihm eine oppositionelle politische Gesinnung zugeschrieben werden. Zudem würde er von den Kurden verfolgt werden, weil er die Ableistung des Selbstverteidigungsdienstes bei den kurdischen Streitkräften ablehnen würde. Hierzu habe er bereits vorgebracht, dass die Kurden bereits seit Ende 2021 dreimal vor seinem Wohnhaus gewesen sei und ihn für den Kampf rekrutieren habe wollen. Bei Betrachtung der Gesamtsituation des Beschwerdeführers drohe ihm eine Verfolgung iSd GFK, weswegen ihm der Status eines Asylberechtigten zu gewähren sei.
- In der gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, ihm drohe im Falle einer Rückkehr nach Syrien die Einberufung in den Wehrdienst sowie eine Zwangsrekrutierung durch die Kurden. Da er den Wehrdienst beim syrischen Regime verweigere, er illegal ausgereist sei und im Ausland einen Asylantrag gestellt habe, würde ihm eine oppositionelle politische Gesinnung zugeschrieben werden. Zudem würde er von den Kurden verfolgt werden, weil er die Ableistung des Selbstverteidigungsdienstes bei den kurdischen Streitkräften ablehnen würde. Hierzu habe er bereits vorgebracht, dass die Kurden bereits seit Ende 2021 dreimal vor seinem Wohnhaus gewesen sei und ihn für den Kampf rekrutieren habe wollen. Bei Betrachtung der Gesamtsituation des Beschwerdeführers drohe ihm eine Verfolgung iSd GFK, weswegen ihm der Status eines Asylberechtigten zu gewähren sei.
- Das Bundesamt legte die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Dem Beschwerdeführer wurde das Länderinformationsblatt Syrien, Version 12 (vom 08.05.2025) mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Mit Stellungnahme vom 09.12.2025 führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass zwar die Verfolgungsgefahr seitens des syrischen Regimes weggefallen sei, ihm jedoch eine Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen bzw. eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der unterstellten oppositionellen Gesinnung infolge der Wehrdienstverweigerung drohe.
- Am 15.12.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durch. Die belangte Behörde verzichtete schriftlich auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Einleitend gab der Beschwerdeführer an, dass bei ihm keine Hindernisgründe oder chronischen Krankheiten und Leiden vorlägen. Er sei in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, seine Fluchtgründe in Zusammenhang mit dem syrischen Regime seien nunmehr weggefallen. Allerdings fürchte er sich im Falle einer Rückkehr nach Syrien weiterhin vor einer Zwangsrekrutierung seitens der Kurden. Aus diesem Grund habe er 2021 seine Arbeit als Frisör aufgegeben und habe sich bis zu seiner Ausreise aus Syrien 2023 in seinem Dorf verstecken müssen. Auch nach seiner Ausreise hätten die Kurden die Familie des Beschwerdeführers aufgesucht und nach ihm gefragt. Im Anschluss wurde die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes mündlich verkündet.
- Am 18.12.2025 beantragte die Vertreterin des Beschwerdeführers die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Aufgrund der der Entscheidung zugrundeliegenden Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: 1.
- Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der kurdischen Volksgruppe und dem sunnitischen Glauben an. Er ist ein körperlich gesunder, volljähriger und arbeitsfähiger Mann und zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt im regulären Wehrdienstalter. 1.
- Der Beschwerdeführer ist in XXXX , Provinz Al-Hasaka, geboren, aufgewachsen und bis zu seiner Flucht aus Syrien 2023 dort beziehungsweise in Damaskus wohnhaft gewesen. Er hat in Syrien neun Jahre die Schule besucht und war anschließend in der Landwirtschaft seiner Familie sowie als Friseur erwerbstätig. Im Juni 2023 reiste er schließlich auf dem Landweg aus der Syrien aus, nach Aufenthalten in mehreren Drittländern reiste er illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.08.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Heimatregion des Beschwerdeführers ist Al-Hasaka – sie unterliegt seit Jänner 2026 der gesicherten Kontrolle der (neuen) syrischen Regierung.1.
- Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 , Provinz Al-Hasaka, geboren, aufgewachsen und bis zu seiner Flucht aus Syrien 2023 dort beziehungsweise in Damaskus wohnhaft gewesen. Er hat in Syrien neun Jahre die Schule besucht und war anschließend in der Landwirtschaft seiner Familie sowie als Friseur erwerbstätig. Im Juni 2023 reiste er schließlich auf dem Landweg aus der Syrien aus, nach Aufenthalten in mehreren Drittländern reiste er illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.08.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Heimatregion des Beschwerdeführers ist Al-Hasaka – sie unterliegt seit Jänner 2026 der gesicherten Kontrolle der (neuen) syrischen Regierung. Der Beschwerdeführer hat den verpflichtenden Wehrdienst in Syrien nicht abgeleistet. Er verfügt über keinerlei militärische oder paramilitärische Erfahrung. 1.
- Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seine Eltern, seine zwei Brüder sowie seine Schwester leben weiterhin in seiner Heimatregion. Zu diesen Familienangehörigen steht er in Kontakt. Im österreichischen Bundesgebiet leben ein Onkel und eine Tante des Beschwerdeführers. 1.
- Seit seiner Antragstellung befindet sich der Beschwerdeführer auf Grundlage einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 sowie auf Grundlage einer befristeten Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er bezieht seitdem regelmäßig Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
- Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit der Gefahr der Einberufung in den Militärdienst durch die syrischen Behörden (samt deren zwangsweiser Durchsetzung) verbunden mit einem Einsatz im Bürgerkrieg sowie einer zumindest unterstellten oppositionellen Gesinnung gegen das Assad-Regime aufgrund der Entziehung, der illegalen Flucht und der Asylantragstellung in Österreich und der drohenden Zwangsrekrutierung durch die Kurden. Der Wegfall der Verfolgungsgefahr im Kontext mit dem Regime wurde vom Beschwerdeführer insbesondere in der mündlichen Verhandlung am 15.12.2025 auch bestätigt. Der Beschwerdeführer hat in Syrien den Wehrdienst nicht abgeleistet. Für männliche syrische Staatsbürger war im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes in der syrisch arabischen Armee (SAA) des syrischen Assad-Regimes gesetzlich verpflichtend. Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass die SAA im Verlauf des Falls des Assad-Regimes aufgelöst wurde. Seitens der neuen Regierung Syriens, der von der Gruppierung HTS geführten Rebellenallianz, wurde für alle wehrpflichtigen Syrer eine Generalamnestie verkündet. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch das gestürzte syrische Assad-Regime aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung und einer daher potenziell unterstellten oppositionellen Gesinnung ist somit ausgeschlossen. 1.
- Der Beschwerdeführer ist im Jahr XXXX geboren und fällt damit in jene Jahrgänge (Männer über 18, welche 1998 oder später geboren wurden), welche die Selbstverteidigungspflicht in der DAANES bzw. der SDF ableisten müssen.1.
- Der Beschwerdeführer ist im Jahr römisch 40 geboren und fällt damit in jene Jahrgänge (Männer über 18, welche 1998 oder später geboren wurden), welche die Selbstverteidigungspflicht in der DAANES bzw. der SDF ableisten müssen. Der Beschwerdeführer hat bis zum Verlassen des Herkunftsstaates im Juni 2023 die meiste Zeit in einer Region Syriens gelebt, die unter der Kontrolle der kurdischen Opposition war. In diesen Jahren verhielt er sich politisch völlig unauffällig, zeigte keinerlei Aktivitäten und hatte auch keinerlei Probleme. Seine (Kern-)Familie lebt nach wie vor ohne Probleme im Herkunftsort. Ein konkreter Versuch zur Einziehung des Beschwerdeführers zur Ableistung des Militärdienstes von Seiten kurdischer Kräfte hat vor der Ausreise nicht stattgefunden. 1.
- Der Beschwerdeführer hat in den letzten 3 Jahren weder in Syrien gelebt noch hat er seit 2010 in Syrien in irgendeiner Form Handlungen gesetzt, die ihn für Dritte in unmittelbare Nähe zu Verbrechen des Assad-Regimes rücken können. Vielmehr könnte er den jahrelangen Auslandsaufenthalt und den Asylantrag im Falle einer – aktuell ohnehin nur theoretischen – Rückkehr nach Syrien problemlos belegen. Dem Beschwerdeführer droht weder in seiner Herkunftsregion Al-Hasaka noch in anderen Teilen Syrien Verfolgung durch die HTS und verbündete lokale Milizen. Eine oppositionelle Einstellung gegenüber der HTS hat der Beschwerdeführer nie behauptet. 1.
- Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Die Assad-Regierung Syriens ist seit Dezember 2024 gestürzt und übt in Syrien keine Gebietshoheit bzw. Herrschaftsgewalt mehr aus, A. steht wie auch der Großteil Syriens seither unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung unter HTS (Hay'at Tahrir al-Sham)-Führung, Übergangspräsident der neuen syrischen Regierung ist Ahmed Al-Scharaa, dem Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnahmen Al-Jolani (al-Dscholani) bekannt war. Gruppierungen/Machthaber Die HTS ist die mächtigste Gruppe in Syrien, die den Vormarsch der Rebellen anführte. Sie begann als offizieller al-Qaida-Ableger in Syrien unter dem Namen Nusra-Front und verübte bereits zu Beginn des Aufstands gegen Assad Angriffe in Damaskus. Die Gruppe durchlief mehrere Namensänderungen und gründete schließlich als die HTS eine Regierung in der Provinz Idlib, im Nordwesten Syriens. Die USA, Türkei und andere stuften die HTS und ihren Anführer, Al-Scharaa bzw. Al-Jolani) als Terroristen ein. Die Syrische Nationalarmee (SNA) ist eine zersplitterte Koalition unterschiedlicher bewaffneter Gruppen, die mit direkter türkischer Militärunterstützung einen Gebietsabschnitt entlang der syrisch-türkischen Grenze halten. Trotz interner Spaltungen pflegen viele SNA-Fraktionen enge Bindungen zur Türkei, wie die Sultan-Suleiman-Schah-Brigade, die al-Hamza-Division und die Sultan-Murad-Brigade. Andere Fraktionen der Gruppe versuchen trotz ihrer Zusammenarbeit mit der Türkei ihre eigenen Prioritäten durchzusetzen. Als die HTS und verbündete Gruppen aus dem Nordwesten Anfang Dezember auf von Assads Regierung kontrolliertes Gebiet vorrückten, schloss sich ihnen auch die SNA an und kämpfte im Nordosten gegen Regierungstruppen wie auch kurdisch geführte Kräfte. Die Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) sind ein Bündnis kurdischer und arabischer Milizen, das von den USA und ihren Verbündeten unterstützt wird. Die SDF kontrollieren den größten Teil Syriens östlich des Euphrat, sowie einige Gebiete westlich des Flusses. Mit der aktuellen Offensive kam es auch zu Kämpfen zwischen den SDF und der SNA. Mit
- Dezember verloren die SDF die Kontrolle über die Stadt Manbidsch. (SOHR,
- Dezember 2024). Neben den genannten Gruppen gibt es in Syrien eine Vielzahl lokaler Gruppierungen, die sich gegen al-Assad gestellt haben. Diese vertreten ein breites Spektrum islamistischer und nationalistischer Ideologien. Im Norden schlossen sich einige von ihnen dem Militäroperationskommando der HTS an. Im Süden dominierende Gruppen erhoben sich in der aktuellen Situation und nahmen den Südwesten Syriens ein. Die in den südlichen Provinzen aktiven Gruppen gründeten zu diesem Zweck die Koalition „Southern Operations Room“. Sturz der Assad-Regierung und nachfolgende Entwicklungen Nach monatelanger Vorbereitung und Training starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der HTS die Operation „Abschreckung der Aggression“ und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Am 30.11.2014 nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 05.12.2024 einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort. Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 07.
- auf 8.12.
- Am 06.12.2024 zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab. Russland forderte am 07.12.2024 seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen. Am 07.12.2024 begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein, nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten. Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab. Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 07.12.2024 Richtung Damaskus vor. Am frühen Morgen des 08.12.2024 verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben. Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt, die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen. Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt. Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad. Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt. Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 06.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren, sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt. Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo. Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ nahmen diese Gruppierungen am 09.12.2024 die Stadt Manbij ein. Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe. Die HTS versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten. Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben. Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren. In der Folge wurde die Wehrpflicht in Syrien abgeschafft, die bisherige Militärpolizei und der bisherige Geheimdienstapparat wurden aufgelöst, offizielle und inoffizielle Gefängnisse geöffnet und deren politische Häftlinge befreit und entlassen. Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit HTS verbundene Syrische Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am 10.12.2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum 01.03.2025 beauftragt. Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige Regierungsbeamt:innen und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt. Am 21.12.2014 ernannte die Übergangsregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anührers Ahmed Al-Scharaa. Am 29.12.2014 legte Al-Scharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syriens einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten. Am 29.01.2025 wurde Ahmed Al-Scharaa, der seit dem Sturz von Baschar Al-Assad faktisch das Land geleitet hatte, zum Übergangspräsidenten in Syrien ernannt. Gleichzeitig wurde die Verfassung von 2012 außer Kraft gesetzt und das alte Parlament aufgelöst. Bereits am 17.12.2024 erklärte Al-Scharaa, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden. AFP berichtete am 08.01.2025, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen. Am 18.02.2025 stimmten die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) zu, ihre Streitkräfte und zivile Institutionen in die neue syrische Regierung zu integrieren. Am 29.12.2024 wurde eine Liste mit 49 Personen, die zu Kommandeuren der neuen syrischen Armee ernannt wurden, veröffentlicht. Unter den Namen seien einige Mitglieder der HTS, sowie ehemalige Armeeoffiziere, die zu Beginn des syrischen Bürgerkriegs desertierten. Laut Haid Haid, beratender Mitarbeiter beim britischen Think Tank Chatham Haus, wurden die sieben höchsten Ränge von HTS-Mitgliedern besetzt. Laut einem weiteren Experten seien auch mindestens sechs Nicht-Syrer unter den neuen Kommandeuren. Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren. Anfang Jänner kündigte das Bildungsministerium der Übergangsregierung auf seiner Facebook-Seite einen neuen Lehrplan für alle Altersgruppen an, der eine stärker islamische Perspektive widerspiegelt und alle Bezüge zur Assad-Ära aus allen Fächern entfernt. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehörte unter anderem die Streichung der Evolutionstheorie und der Urknalltheorie aus dem naturwissenschaftlichen Unterricht. Aktivist:innen zeigten sich besorgt über die Reformen. Al-Scharaa kündigte weiters Pläne für eine Nationale Dialogkonferenz an, die darauf abzielen sollte, Versöhnung und Inklusion zu fördern. Die ursprünglich für Anfang Jänner 2025 angesetzte Konferenz wurde jedoch verschoben, um ein erweitertes Vorbereitungskomitee einzurichten, das eine umfassende Repräsentation aller gesellschaftlichen Gruppen in Syrien gewährleisten soll. Die Konferenz fand schließlich am 25.02.2025 statt und brachte 600 Konferenzteilnehmer:innen aus unterschiedlichen syrischen Gemeinschaften zusammen. Verschiedene syrisch-kurdische Gruppen behaupteten, sie seien entweder nicht eingeladen worden oder hätten sich gegen eine Teilnahme entschieden. Einige Teilnehmer:innen hätten auf den Mangel an Transparenz hinsichtlich der Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer:innen hingewiesen und kritisiert, dass Teilnehmer:·innen ihre Einladung lediglich einen Tag vor der Tagung erhalten hätten. Die Konferenz selbst habe nur einen Tag gedauert. Am Ende der Konferenz wurde eine Erklärung vorbereitet, in der unter anderem die Ablehnung jeglicher Form von Diskriminierung, die Achtung der Menschenrechte und das Prinzip der friedlichen Koexistenz betont wurden. Al-Scharaa kündigte am 02.03.2025 die Bildung eines Ausschusses an, der eine Verfassungserklärung für die Übergangsphase des Landes ausarbeiten soll. Vereinbarung über Integration in Staatsapparat zwischen SDF und Übergangsregierung Am 10.03.2025 unterzeichneten Übergangspräsident al-Shar’a und SDF-Kommandeur Mazloum Abdi eine Vereinbarung, die einen Waffenstillstand ermöglichen und den Weg zu einer politischen Einigung zwischen den beiden politischen Entitäten enthalten soll. Die Absichtserklärung umfasst mehrere Punkte, darunter zentral die bis Ende des Jahres 2025 angestrebte Integration der militärischen und zivilen Bestandteile der SDF in die Übergangsregierung, wobei Details dieses Prozesses bislang nicht enthalten sind. Trotz der Einigung dauerten türkische Luftangriffe und Kämpfe zwischen Fraktionen der SNA und der SDF in Ost-Aleppo weiter an, was Fragen über die Kontrollfähigkeit der Übergangsregierung über die SNA-Gruppierungen aufwirft. Eine Quelle des türkischen Verteidigungsministeriums gab gegenüber einer Nachrichtenagentur an, dass die Vereinbarung das Vorgehen der Türkei gegen terroristische Vereinigungen in Syrien nicht betreffen würde. Die Türkei betrachtete die YPG, die stärkste Gruppierung innerhalb der SDF, als eine terroristische Gruppierung und verlangt weiterhin deren Entwaffnung und Auflösung. Am 10.03.2025 unterzeichneten außerdem drusische Milizen und die syrische Übergangsregierung ein Abkommen, das unter anderem die Rekrutierung von Sicherheitskräften aus Suweida und die Einrichtung militärischer Einheiten aus Suweida unter dem Schirm des Innenministeriums vorsieht. Eine einflussreiche drusische Führungspersönlichkeit, Sheikh al-Hijri, gab jedoch wenig später an, es sei keine Einigung erzielt worden. Inwiefern diese Aussage Auswirkungen auf die unterzeichnete Vereinbarung hat, ist nicht bekannt. Hunderte getötete Zivilpersonen nach Kämpfen und Massakern in Syriens Küstenregion Nach mehreren koordinierten Angriffen auf syrische Sicherheitskräfte am 06.03.2025 mobilisierte die Übergangsregierung die ihnen offiziell angeschlossenen Sicherheitskräfte und bewaffneten Gruppierungen. Im Rahmen der darauffolgenden Kämpfe kam es zu zahlreichen extralegalen Hinrichtungen und Massakern an der Zivilbevölkerung, besonders in der Küstenregion. Die Kämpfe ereigneten sich zwischen bewaffneten Assad-treuen Gruppierungen und offiziellen Sicherheitskräften sowie Unterstützern der Übergangsregierung. Medienberichten zufolge kämpften auf Seite der Übergangsregierung neben den offiziellen Truppen auch lokale bewaffnete Gruppierungen, Milizen des durch die Türkei unterstützten Bündnisses der SNA aus dem Norden und ausländische islamistische Gruppierungen. Diese gelten nominell zwar als in den neuen syrischen Sicherheitsapparat integriert, de facto unterliegen sie bislang jedoch denselben organisatorischen, personellen und Kommandostrukturen wie zuvor, da bislang keine oder nicht vollumfängliche Eingliederungsprozesse stattgefunden haben. Verschiedenen Berichten zufolge bewaffneten sich auch Zivilpersonen und schlossen sich den bewaffneten Parteien an. Die anfänglichen Kämpfe gingen daraufhin in Übergriffe auf die Zivilbevölkerung über. Es soll zu Racheakten durch die Truppen und Unterstützer der Übergangsregierung entlang konfessioneller Linien gekommen sein. Insbesondere die alawitische Bevölkerung, die von großen Teilen der syrischen Bevölkerung, wenn nicht als Unterstützer, dann zumindest als Profiteure der gestürzten Assad-Regierung betrachtet wird, war daher von Hinrichtungen und Massentötungen betroffen. Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) war eigenen Angaben zufolge in der Lage, bis zum 15.03.2025 die Tötung und Hinrichtung von mindestens 1.034 Zivilpersonen zu verifizieren. 439 wurden demnach durch Anhänger der Assad-Regierung getötet, während 595 Tötungen den Sicherheitskräften und ihren Unterstützern zugeordnet werden. Die Organisation gab an, weiterhin Ereignisse in diesem Kontext zu verifizieren, es handelt sich daher zunächst um vorläufige Ergebnisse. Unter den Gruppierungen der Sicherheitskräfte sollen insbesondere Fraktionen der SNA, sowie ausländische Milizen in die Massaker involviert gewesen sein. Allerdings beteiligten sich auch einige der aus den Kämpfern der HTS entstandenen offiziellen Sicherheitskräfte unter der Abteilung der Allgemeinen Sicherheit an den Tötungen. Zusätzlich zu der hohen Zahl an zivilen Opfern sollen auch Hunderte Kämpfer zu Tode gekommen sein. Bereits seit dem Sturz der Assad-Regierung und der Machtübernahme der HTS sind Alawitinnen und Alawiten zunehmend Racheakten in Form von Übergriffen und Drohungen ausgesetzt. Währenddessen haben hochrangige Militärs und Geheimdienstoffiziere der gestürzten Assad-Regierung sich den durch die Übergangsregierung eingerichteten Versöhnungsprozessen entzogen und bewaffnete Gruppierungen gegründet oder zusammengeschlossen. Hierzu zählen die Syrian Popular Resistance, die Syrian Islamic Resistance Front, der Militärrat des freien Syriens sowie Überbleibsel des Milizenzusammenschlusses der Nationalen Verteidigungskräfte (NDF). Diese Gruppierungen waren in die Angriffe auf die Truppen der Übergangsregierung am 06.03.2025 involviert. Obgleich die Übergangsregierung am 10.03.2025 angab, die Kontrolle zurückerlangt zu haben, dauerten Angriffe bewaffneter Gruppierungen auf Sicherheitskräfte noch mindestens bis zum 14.03.2025 weiter an. Mehrere Mitglieder der Streitkräfte wurden getötet, Berichte über getötete Zivilpersonen gab es zunächst keine. Übergangspräsident al-Shar’a kündigte weitreichende Untersuchungen und strafrechtliche Konsequenzen für jene an, die für die Tötungen von Zivilpersonen verantwortlich seien, auch für Verbündete. Zu diesem Zweck rief er ein Komitee ins Leben, das innerhalb von 30 Tagen Ergebnisse an ihn übermitteln solle. Israelische Angriffe in Syrien Die israelische Luftwaffe und Marine führten zwischen
- und
- Dezember mehr als 350 Angriffe in Syrien durch und zerstörten dabei schätzungsweise 70 bis 80 Prozent der strategischen Militärgüter Syriens zwischen Damaskus und Latakia. Die israelischen Streitkräfte haben außerdem Bodentruppen aus den von Israel besetzten Golanhöhen nach Osten in eine entmilitarisierte Pufferzone in Syrien sowie, laut israelischen Angaben, auch knapp darüber hinaus verlegt. Laut arabischen Medien rückten israelische Streitkräfte bis in ländliche Gebiete der Provinz Damaskus vor. Dies wurde von israelischer Seite dementiert. In der Nacht vom
- zum
- Dezember griff Israel Dutzenden Ziele in Syrien aus der Luft an. Den Luftangriffen ging eine Erklärung des israelischen Verteidigungsministers voraus, wonach die israelischen Truppen auf dem in der vergangenen Woche eingenommenen Berg Hermon (Arabisch: Jabel Sheikh) den Winter über verbleiben würden. Israels Ministierpräsident gab weiters bekannt, dass er einem Plan zur Ausweitung des Siedlungsbaus auf den von Israel besetzten Golanhöhen zugestimmt habe. Am 20.12.2024 schossen israelische Streitkräfte auf Demonstrant:·innen in einem Dorf in der Gegend von Maariya im Süden Syriens, die gegen die Aktivitäten der Armee protestierten, und verletzten dabei einen Demonstranten. Die israelischen Streitkräfte operierten auch in syrisch kontrollierten Gebieten außerhalb der Pufferzone. Am 29.12.2024 griff Israel ein Waffendepot nahe der Stadt Adra an. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte wurden bei dem Angriff mindestens 11 Personen, hauptsächlich Zivilist·innen, getötet. Laut syrischen Medien drang die israelische Armee am 30.12.2024 tief in das Gebiet Quneitra vor und vertrieb Angestellte aus Regierungsbüros. Am 23.01.2025 veröffentlicht BBC News Satellitenbilder, die Bauarbeiten der Israelischen Armee innerhalb der entmilitarisierten Pufferzone, die die von Israel besetzten Golanhöhen von Syrien trennt, zeigen. Ende Februar griffen israelische Kampfflugzeuge militärische Ziele außerhalb von Damaskus und im Süden Syriens an. Gleichzeitig forderte Israels Ministerpräsident Benjamin Netanjahu die vollständige Entmilitarisierung Südsyriens. Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung; Zwangsrekrutierungen Mehrere Quellen berichten im Februar 2025, dass der Präsident der syrischen Übergangsregierung, Ahmed Al-Scharaa, erklärt habe, dass er die Wehrdienstpflicht abgeschafft habe und stattdessen auf freiwillige Rekrutierung setze. Anfang Februar 2025 wurde berichtet, dass sich Scharaa zufolge tausende Freiwillige der neuen Armee anschließen würden. Dem Online-Begleittext eines Videobeitrags des schwedischen Fernsehprogramms Svtnyheter von Jänner 2025 zufolge hätte die HTS aktiv mit intensiven Rekrutierungen für die Reihen der Polizei und des Militärs begonnen. In einem undatierten arabischsprachigen Artikel bezieht sich das Swedish Center for Information (SCI) auf den genannten Videobeitrag. Laut dem SCI-Artikelwürden Berichten zufolge Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere mittels intensiver Programme rekrutiert, die von traditionellen akademischen Standards und Trainingsstandards abweichen würden. Dies habe den Zweck, die Ausbildung der Militär- und Sicherheitskräfte zu beschleunigen, um den Bedarf des neuen Staates zu decken. In einem arabischsprachigen Artikel von Februar 2025 berichtet Enab Baladi, die Rekrutierungsabteilung in Aleppo habe verkündet, dass die Anmeldungen für eine Militärausbildung begonnen hätten. Die Bedingungen für den Eintritt in die Reihen des Verteidigungsministeriums der Übergangsregierung seien festgelegt worden. Interessierte könnten sich bis
- Februar 2025 in der Rekrutierungsabteilung in Aleppo im Viertel Al-Furqan anmelden. Voraussetzung sei, dass Bewerber ledig, zwischen 18 und 22 Jahre alt seien, keine chronischen Erkrankungen hätten und nicht verletzt seien. Für eine Anmeldung seien zwei Fotos, eine Kopie des Personalausweises sowie, sofern vorhanden, eine Kopie des Nachweises über einen akademischen Abschluss vorzulegen. Ähnliche Informationen finden sich in den nachfolgendbeschriebenen zwei Facebook-Beiträgen. In einem arabischsprachigen Facebook-Beitrag vom 12.Februar 2025 auf der Facebook-Seite „Al Arabiya Syria“ wird berichtet, dass das Gouvernement Aleppo verkündet habe, dass die Anmeldungen für die Aufnahme in die Reihen der Armee eröffnet seien. Die Anmeldungen würden im Offiziersclub im Viertel Al-Furqan entgegengenommen. Bewerber hätten ledig sowie zwischen 18 und 22 Jahre alt und gesund zu sein. Auf der Facebook-Seite „Nachrichten des freien Syrien“ („Achbar Suriya al-Hurra“) findet sich ein Beitrag vom
- Februar 2025, der eine Rekrutierungsanzeige der Rekrutierungsabteilung in Idlib veröffentlicht. Die Anmeldung zur Teilnahme am Militärkurs für jene, die unter dem Verteidigungsministerium dienen möchten, sei eröffnet. Interessierten sei es möglich, sich zwischen dem
- Februar 2025 und dem
- Februar 2025 in der Rekrutierungsabteilung in Idlib anzumelden. Bewerber hätten ledig und zwischen 18 und 22 Jahre alt zu sein. Sie dürften nicht chronisch krank oder verletzt sein. Vorzulegen seien ein Foto, eine Kopie des Personalausweises und eine Kopie des akademischen Nachweises, wenn vorhanden. Syria TV, ein syrischer Fernsehsender mit Sitz in Instanbul, der im Besitz eines katarischen Mediennetzwerks ist und sich in Opposition zur Assad-Regierung positioniert hatte, berichtet in einem arabischsprachigen Artikel vom Februar 2025, dass sich der Rekrutierungsprozess für die neuen syrischen Militär- und Sicherheitsinstitutionen, wie die Polizei sowie Kriminal- und Geheimdienste, von Gouvernement zu Gouvernement unterscheide. Am
- Jänner 2025 habe das Innenministerium der Übergangsregierung verkündet, dass Anmeldungen zum Eintritt in die Polizeiakademie begonnen hätten. Die Kurse, die einen Eintritt in die Reihen der Polizei und Dienste der öffentlichen Sicherheit ermöglichen sollen, hätten in fast allen Gouvernements, insbesondere in Damaskus, Rif Dimaschq, Homs, Tartus, Idlib, Sweida und Deir ez-Zor begonnen. Dem Artikel zufolge sei Idlib in dieser Hinsicht am aktivsten, gefolgt von Deir ez-Zor und Teilen von Rif Dimaschq, während der Rekrutierungsprozess in den Küstenregionen sowie in Homs eher verhalten verlaufe. Bewerber hätten zwischen 20 und 30 Jahre alt zu sein, einen Sekundarschulabschluss oder einen entsprechenden Abschlussvorzuweisen, die vorgeschriebenen Kurse absolviert zu haben, unbescholten sowie gesund und von guter Statur zu sein. Sie hätten zudem körperlich fit zu sein und müssten mindestens 168 cm groß sein. Einem für den Artikel interviewten 27-jährigen Mann zufolge stelle der freiwillige Beitritt zum Polizei- oder Geheimdienstapparat für ihn eine gute Beschäftigungsmöglichkeit dar. Das Gehalt betrage mindestens 200 US-Dollar, während ein Arbeiter in Idlib täglich nicht mehr als umgerechnet drei US-Dollar verdiene. Der Mann aus Süd-Idlib habe auf Facebook eine Rekrutierungsanzeige gesehen und sich daraufhin beeilt, sich zu bewerben. Er habe erklärt, dass für die Bewerbung ein Formular mit persönlichen Daten auszufüllen sei. Das Formular gebe an, dass Bewerber nicht älter als 30 Jahre sein dürften. Man dürfe im Formular angeben, ob man in die Reihen des Geheimdienstes oder der Polizei, darunter die Kriminalpolizei, die Verkehrspolizei und die Moralpolizei, aufgenommen werden wolle. Die Moralpolizei sei eine Abteilung, die in Idlib vor dem Sturz der Assad-Regierung hätte gegründet werden sollen, aber trotz der Verbschiedung eines Gesetzes mit dem Titel „Öffentliche Moral“, auf Eis gelegt worden sei. In einem Artikel vom
- Februar 2025 berichtet The National von einem Funktionär der HTS, der im Damaszener Außenbezirk Ost-Ghuta junge Männer rekrutieren solle. Die HTS benötige dem Artikel zufolge so viele Männer wie möglich, insbesondere für entlegenere Gegenden. An einemöffentlichen Platz im Vorort Ain Tarma habe der Funktionär ein kommunales Gebäude betreten und einen Zuständigen dort gefragt, ob er Personen kenne, die geeignet seien, der HTS beizutreten. Er habe eine Telefonnummer hinterlegt und sei zu einer ehemaligen Regierungskaserne weitergegangen, die sich auf dem Gebiet befinde, wo neue HTS-Rekruten ein dreiwöchiges Training absolvieren sollen. Dem Funktionär zufolge hätten sich seit dem Fall der Assad-Regierung tausende der HTS angeschlossen. Hunderte weitere würden bald in den Kasernen in Ost-Ghuta erwartet. Laut einem Artikel der Foundation for Defense of Democracies (FDD) von Jänner 2025 behaupte die syrische Übergangsregierung zwar, sich für religiöse Toleranz einzusetzen. Gleichzeitig werde die von der Regierung bevorzugte sunnitisch-islamische Glaubensströmung der Rekrutierung und der Ausbildung neuer Sicherheitskräfte zugrunde gelegt. Berichten zufolge würden neue Rekruten eine 21-tägige Scharia-Ausbildung durchlaufen. In einem Artikel von Jänner 2025 berichtet Reuters von der Rekrutierung von Polizisten durch die Übergangsregierung. Polizisten, die aus der ehemals HTS-regierten Enklave in Idlib nach Damaskus gebracht worden seien, würden Bewerber nach ihrem Glauben befragen. Die Ausbildung von Polizisten dauere zehn Tage und der Fokus liege Ausbildnern und Absolventen zufolge auf dem Umgang mit Waffen und der Vermittlung von islamischem Recht. Dem Leiter der Polizei in Aleppo zufolge sei geplant, die Ausbildung auf neun Monate auszuweiten, wenn sich die Sicherheitslage gebessert habe. Ihm zufolge würden den Polizeirekruten die Prinzipien der islamischen Rechtsprechung, die Biographie des Propheten Mohammed und Verhaltensregeln gelehrt. Die Bewerbungsformulare würden Reuters zufolge einen Abschnitt „Glaube, Orientierung und Standpunkte“ enthalten, in welchem Bewerber nach ihrer „Bezugsautorität“ („referentialauthority“) befragt würden. Drei anonymen HTS-Beamten zufolge diene die Frage dazu, Bewerber zu identifizieren, die einer genaueren Prüfung unterzogen werden müssen, insbesondere Alawiten, die derselben Glaubensströmung wie die Assad-Familie angehören würden und möglicherweise Verbindungen zur Assad-Regierung gehabt hätten. Dem von Reuters befragten Wissenschaftler Aron Lund zufolge fänden viele Syrer:innen die religiöse Komponente bei der Rekrutierung von Polizisten bedenklich. Das betreffe nicht nur Minderheiten wie Christ:innen, Alawit:innen und Druz:innen, sondern auch urbane, säkulare sunnitische Muslim:innen. Das Innenministerium der Übergangsregierung, welches für Polizeiangelegenheiten zuständig sei, habe Reuters Fragen zum religiösen Fokus bei der Rekrutierung und Ausbildung von Polizisten nicht beantwortet. Mehreren von Reuters interviewten führenden Polizeioffizieren zufolge diene dieser nicht dazu, der Allgemeinbevölkerung religiöse Inhalte aufzuzwingen, sondern dazu, Rekruten ethisches Verhalten zu vermitteln. Sieben Polizeioffiziere, die Polizeistationen verwalten oder im Rekrutierungsprozess involviert seien, hätten ausgesagt, dass die Polizei mehr Mitarbeiter benötige und Bewerbungen von Personen jeder Glaubensrichtung willkommen seien. Einem Polizei-Ausbildner an einer Polizeiakademie in Damaskus zufolge hätten sich über 200.000 Personen gemeldet, die Teil des neuen Polizeidienstes werden wollen. Alle fünf von Reuters interviewten hochrangingen Offiziere seien davon ausgegangen, dass sich die Personalausstattung vor dem Hintergrund der Ausweitung von Rekrutierung und Training im Jahr 2025 verbessern werde. Die Anmeldung von Polizisten, die vor dem Sturz der Assad-Regierung zu den Rebellen übergelaufen seien, werde laut von Reuters befragten führenden Polizeioffizieren begrüßt. Diejenigen, die nicht übergelaufen seien, hätten einen „Aussöhnungsprozess“ zu durchlaufen. Im Zuge dessen hätten sie ein Dokument zu unterzeichnen, worin sie den Regierungswechselanerkennen würden, und sie hätten ihre Waffe abzugeben. Es sei noch unklar, ob sie dem neuen Polizeidienst beitreten dürften. In einem Artikel von Ende Februar 2025 berichtet Syria TV von Gerüchten, denen zufolge die Übergangsregierung in den Gouvernements Tartus und Latakia Männer zum Militärdienst rekrutiert und zwangsverpflichtet hätte. Auf Facebook-Seiten, die der Quelle zufolge von Medienfachleuten betrieben würden, die der Assad-Regierung naheständen, sei berichtet worden, dass Sicherheitskräfte in den Städten Dschableh, Baniyas und Qardaha Checkpoints aufgestellt und Personen mit Statusregelungsausweisen („Bidaqat Taswiya“) festgenommen hätten. Offizielle Quellen des Gouvernements Tartus hätten den Verantwortlichen der Rekrutierungsabteilung der Stadt Baniyas zitiert, der diese Gerüchte vehement abgestritten habe. Er habe darauf hingewiesen, dass der Militärdienst nunmehr auf Freiwilligkeit aufbaue und dazu aufgerufen, offizielle Quellen für Informationen zu konsultieren. Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) Wehrdienst Der Gesellschaftsvertrag von 2023 regelt in der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) in Abschnitt 5 die Selbstverteidigungspflicht. Artikel 111 besagt, dass Selbstverteidigung eine Garantie und Fortsetzung des Lebens, und basierend auf dem Recht und der Pflicht ist, die Existenz zu verteidigen. Sie erfordert die Einrichtung eines Selbstschutzsystems, das auf dem Bewusstsein der legitimen Selbstverteidigung und der organisierten demokratischen Gesellschaft in Nord- und Ostsyrien beruht. Einerseits gibt es die Community Protection Forces, die für den Schutz Nord- und Ostsyriens und die Gewährleistung des Schutzes von Leben und Eigentum der Bürger vor allen Angriffen und Besatzungen verantwortlich sind. Die Community Protection Forces werden unter Beteiligung aller Bürger organisiert. Selbstverteidigung ist ein Recht und eine Pflicht für jeden Bürger. Es ist die Pflicht organisierter ethnischer und religiöser Gruppen, sich wirksam am Selbstverteidigungssystem zu beteiligen, angefangen bei Stadtvierteln, Dörfern, Städten und allen Wohneinheiten. Anderseits erwähnt Artikel 111 auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF). Sie sind die legitimen Verteidigungskräfte in der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens. Sie nehmen den freiwilligen Beitritt der Söhne und Töchter des Volkes und die Pflicht zur Selbstverteidigung an. Ihre Aktivitäten werden vom Demokratischen Volksrat und der Verteidigungskommission überwacht. Sie organisieren sich autonom innerhalb des Demokratischen Konföderalen Systems Nord- und Ostsyrien und haben die Aufgabe, die DAANES und alle syrischen Gebiete zu verteidigen und sie vor jeglichen potenziellen Angriffen oder Gefahren von außen zu schützen (RIC 14.12.2023). Laut Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigung gelten Männer mit Vollendung des
- Lebensjahres als wehrpflichtig und müssen den Selbstverteidigungsdienst bis zum vierzigsten Lebensjahr vollendet haben (Artikel 13). Wehrpflichtig ist jeder männliche Bewohner der Region Nord- und Ostsyrien, der das gesetzliche Alter für die Ausübung des Selbstverteidigungsdienstes erreicht hat, bzw. jeder, der seit mehr als drei Jahren dauerhaft in Nord- und Ostsyrien ansässig ist und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt (Artikel 1) (AANES-GC 22.2.2024). Zwei Quellen, die vom Danish Immigration Service (DIS) befragt wurden, äußerten jedoch Zweifel an der konsequenten Einberufung von Personen von außerhalb der DAANES in allen Regionen (DIS 6.2024). Frauen in den von der Autonomen Verwaltung kontrollierten Gebieten können freiwillig Wehrdienst leisten (Enab 22.2.2024). Wladimir van Wilgenburg, Journalist und Autor, und ein Experte für syrische Kurdenhaben noch von keinem Fall gehört, in dem Frauen zwangsweise zur Selbstverteidigung eingezogen wurden (DIS 6.2024). Das sogenannte Verteidigungsbüro des Exekutivrats der „Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien“ hat die für die Wehrpflicht erforderlichen Geburtsjahrgänge festgelegt, während die Verhaftungskampagnen gegen junge Menschen für die Einberufung in die Reihen der SDF weitergehen. Die Erklärung wurde vom Verteidigungsbüro der Autonomen Verwaltung an alle Verteidigungsbüros in der Region verteilt. Darin steht, dass wer zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2005 für den Dienst der Selbstverteidigung wehrpflichtig ist (Shaam 10.1.2024). Bereits vier Tage nach dem Erlass der Richtlinien, in der die Geburtsjahrgänge für die Selbstverteidigungspflicht bekannt gemacht wurden, nahmen die SDF eine Rekrutierungskampagne in al-Hasaka im Juni 2024 wieder auf, nachdem sie im Monat zuvor, am 8.5.2024 die Rekrutierungsprozesse eingestellt hatten (Enab 27.6.2024a). Anfang Juli 2024 wurden beispielsweise 240 Personen in den Provinzen Deir ez-Zour, al-Hasaka und ar-Raqqa gefangen genommen, um sie für den Militärdienst zu rekrutieren (SO 2.7.2024). Die Dienstzeit im Selbstverteidigungsdienst beträgt laut Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht zwölf volle Monate beginnend mit dem Datum der Einschreibung des Wehrpflichtigen (AANESGC 22.2.2024). 2014 wurde die Zwangsrekrutierung von den Volksschutzeinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG), einer militärischen Säule der SDF, im Anschluss an das Dohuk-Abkommen, bei dem sich die kurdischen Parteien in der irakischen Stadt Dohuk getroffen hatten, um eine Einigung über die Verwaltung der Region zu erzielen, eingeführt (Enab 22.2.2024). Araber und Kurden werden laut von ACCORD befragten Experten vor dem Gesetz gleichbehandelt. Fabrice Balanche erklärt jedoch, dass mehr Flexibilität gegenüber Arabern gezeigt werden würde, um einen Aufstand zu vermeiden. Arabische Stammesführer hätten lokal die Macht und würden für bestimmte junge Araber Ausnahmen und Aufschiebungen erwirken. Einem Syrienexperten zufolge seien die speziellen Konsequenzen für Araber von Region zu Region unterschiedlich. Nicht alle von den SDF kontrollierten Gebiete stünden unter derselben Art von Kontrolle. In den vornehmlich arabisch besiedelten Stammesregionen von Deir ez-Zour hätten die SDF beispielsweise nicht die Kapazität, eine direkte Rekrutierung wie in der Provinz al-Hasaka durchzusetzen. Anders als Balanche meint Muhsen Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, dass arabische Wehrdienstverweigerer bei der Festnahme anders behandelt werden und Beleidigungen und Gewalt ausgesetzt sein könnten (ACCORD 6.9.2023). Quellen des Danish Immigration Service (DIS) zufolge ist DAANES bei der Umsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung in Gebieten mit überwiegend arabischer Bevölkerung vorsichtig. Ebenso werden Christen in der Praxis nicht der gleichen Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung unterworfen wie Kurden, so eine weitere Quelle. Daher nehmen christliche Jugendliche in der Regel nicht an der Selbstverteidigungspflicht teil, sondern treten stattdessen für drei Jahre der christlichen Polizeitruppe Sutoro bei. Dieser Dienst befreit sie von der Selbstverteidigungspflicht (DIS 6.2024). Mehrere Quellen des DIS, darunter ein ehemaliger Rekrut, der seine Wehrpflicht vor zwei Jahren erfüllt hat, berichteten, dass der Selbstverteidigungsdienst mit einem grundlegenden theoretischen und praktischen militärischen Ausbildungsprogramm beginnt. Während des theoretischen Teils erhalten die Wehrpflichtigen Unterricht in allgemeiner Geschichte der Nationalen Streitkräfte sowie in Kultur und Ethik. Sie erhalten auch eine theoretische Einführung in militärische Themen, einschließlich militärischer Begriffe und Waffen. Im praktischen Teil des Ausbildungsprogramms absolvieren die Wehrpflichtigen ein körperliches Training und eine Waffenausbildung. Während der ersten Phase der Grundausbildung haben die Wehrpflichtigen keinen einzigen Tag frei. Nach Abschluss ihrer Ausbildung haben sie acht bis zehn Tage frei, bevor sie in ihren jeweiligen Einheiten und Aufgabenbereichen eingesetzt werden. Anschließend haben die Wehrpflichtigen für den Rest ihres Dienstes alle zehn Tage einen Tag frei. Nach der Ausbildungszeit, die bis zu zwei Monate dauert, werden die Wehrpflichtigen verschiedenen Aufgaben in unterschiedlichen Zentren oder Einheiten zugewiesen, wo sie für den Rest ihres Dienstes tätig sind. Die Ausbildung oder Qualifikationen der Wehrpflichtigen werden bei der Zuweisung ihrer Aufgaben oft berücksichtigt. So werden beispielsweise diejenigen mit einem besseren Bildungshintergrund und besseren Fähigkeiten Aufgaben in Büros oder Einrichtungen zugewiesen, die von ihren Fähigkeiten profitieren könnten. Wehrpflichtige mit niedrigem oder ohne Bildungshintergrund werden oft für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewachung oder dem Schutz öffentlicher Gebäude eingesetzt. Im Allgemeinen werden die Wehrpflichtigen nicht in Kampfsituationen eingesetzt. Es gab jedoch Fälle, in denen die Wehrpflichtigen in Kampfsituationen verwickelt waren, z. B. während der Schlacht um Afrin im Jahr 2018, bei schweren Kämpfen in Deir ez-Zour im Sommer 2023, bei den Kämpfen in Tell Abyad und bei Angriffen des Islamischen Staats (IS) auf das Gefängnis von al-Hasaka
(2022), das hauptsächlich von Wehrpflichtigen bewacht wurde (DIS 6.2024). Aufschub und Befreiung Die Gesetzgebung erlaubt es Personen, die zur Selbstverteidigung verpflichtet sind, ihren Dienst aufzuschieben oder sich davon befreien zu lassen, je nach ihren individuellen Umständen. Diese Regeln, die unter anderem Ausnahmen aus medizinischen Gründen und Aufschübe für Studierende oder im Ausland lebende Personen vorsehen, werden von der DAANES aufrechterhalten und durchgesetzt. Einer Person, der eine Befreiung oder Entlassung von der Selbstverteidigungspflicht gewährt wurde, wird dies in ihrem Selbstverteidigungsheft vermerkt (DIS 6.2024). Das Gesetz Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht erlaubt es durch Artikel 16 Studierenden, wenn diese die erforderlichen Unterlagen vorlegen, ihre Einberufung jeweils für ein akademisches Jahr, beginnend mit
- März jeden Jahres, aufzuschieben (AANES-GC 22.2.2024). Im September 2023 nahm die Selbstverwaltung im Nordosten Syriens Änderungen im Gesetz zur Selbstverteidigung vor. Die Änderungen legen eine bestimmte Altersgrenze für den Aufschub des Studiums fest, und zwar für jede einzelne Ausbildungsstufe. So kann ein Masterstudent den Dienst bis zum Alter von 32 Jahren aufschieben und hat kein Recht auf Aufschub nach diesem Alter, auch wenn er seine Studien oder einen weiteren Studienzweig noch nicht abgeschlossen hat. Ein neuer Artikel Nr. 30 wurde dem Gesetz hinzugefügt, der vorsieht, dass Ärzte und Apotheker, die ihr Studium abgeschlossen haben und sich zum Dienst auf dem Land verpflichten, ihren Wehrdienst um ein volles Jahr aufschieben können, sofern der Antragsteller das
- Lebensjahr nicht überschritten hat. Bereits im Jahr 2018 wurde das Gesetz geändert, beispielsweise wurde ein Aufschub von Universitätsstudenten, des einzigen Kindes in der Familie, wie von Familien der Gefallenen und derjenigen, die Brüder in den Inneren Sicherheitskräften (Assayish) und der YPG haben (Enab 22.2.2024). Laut Artikel 17 wird Studenten, die einen Studienaufschub erhalten haben und das Alter für die Aufnahme des Studiums noch nicht erreicht haben, wie z. B. Studenten, die einen Studienaufschub erhalten haben, während sie noch 17 Jahre alt waren, dieses Jahr nicht als eines der Aufschubjahre gezählt. (AANES-GC 22.2.2024). Darüber hinaus stellte eine Quelle des Verteidigungsministeriums der DAANES klar, dass Studierende nicht an Bildungseinrichtungen innerhalb der DAANES eingeschrieben sein müssen, um für eine Aussetzung ihrer Selbstverteidigungspflicht infrage zu kommen. Sie können auch an Einrichtungen in von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten oder in den Nachbarländern Syriens, einschließlich der Türkei, des Irak, des Libanon und Jordaniens, eingeschrieben sein (DIS 6.2024).
Artikel 25des Gesetzes Nr.
1 über die Selbstverteidigungspflicht wird Brüdern von Wehrpflichtigen derselben Mutter innerhalb der Selbstverteidigungspflicht, die den Ausbildungskurs abgeschlossen haben, ein Aufschub gewährt. Dieser Aufschub wird zweimal für jeweils sechs Monate gewährt. Artikel 26 regelt administrative Aufschübe. So kann, wer frisch von außerhalb Syriens zurückgekehrt ist, eine Aufschiebung für maximal sechs Monate bekommen. Der einzige Bruder eines Vermissten kann einen Aufschub für zwei Jahre bekommen. Geschwister, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren Eltern verstorben oder behindert sind, können ein Jahr aufschieben. Die genannten Aufschübe werden nach einer Überprüfung durch das Zentrum für Selbstverteidigungsaufgaben und der Genehmigung durch die Abteilung für Selbstverteidigungsaufgaben gewährt (AANES-GC 22.2.2024). Personen, die mindestens drei Jahre lang in einer Einrichtung oder Truppe unter dem DAANES gedient haben, können von der Selbstverteidigungspflicht befreit werden. Dies gilt für bezahlte, auf einem Vertrag basierende Dienste in jeder vom DAANES anerkannten Einrichtung, wie z. B. der Verkehrspolizei. Ehemalige Mitglieder der Internen Sicherheitskräfte (Assayish) oder der SDF sind vom Selbstverteidigungsdienst befreit, wenn sie bereits zwischen 2012 und 2015 mindestens zwei Jahre lang bei der Assayish oder der SDF gedient haben. Auch Personen, die derzeit drei bis fünf Jahre lang bei der Assayish oder der SDF dienen, können eine Befreiung beantragen. Junge Männer, die nicht dienen wollen, können alternative Wege in Betracht ziehen, um die Vorschriften des Gesetzes über die Selbstverteidigungspflicht zu erfüllen. Eine Möglichkeit besteht darin, drei Jahre lang bei der Verkehrspolizei zu dienen, wodurch sie sich für eine Befreiung von ihrer Selbstverteidigungspflicht qualifizieren würden (DIS 6.2024). Von der Pflicht zur Selbstverteidigung befreit sind laut Artikel 29 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht: Kinder und Geschwister von Märtyrern, die offiziell in den Registern der Märtyrer-Familien-Kommission eingetragen sind und eine Bescheinigung über das Märtyrertum besitzen, Personen mit besonderen Bedürfnissen und Patienten mit Krankheiten, die sie an der Ausübung ihrer Pflicht hindern,
den medizinischen Berichten des militärmedizinischen Zentrums und der Genehmigung der Verteidigung in den autonomen und zivilen Verwaltungen, der einzige Sohn von Eltern oder eines Elternteils, unabhängig davon, ob beide leben oder tot sind, ein Findelkind, dessen Abstammung nicht bekannt ist. Alle männlichen Geschwister mit besonderen Bedürfnissen werden
den Berichten des militärmedizinischen Zentrums als das einzige Geschwisterkind behandelt (AANES-GC 22.2.2024). Je nach Art der Erkrankung kann eine Person entweder von der Dienstpflicht befreit oder von ihr zurückgestellt werden. Medizinische Befreiungen werden bei körperlichen und psychischen Erkrankungen gewährt, die die betreffende Person daran hindern, der Selbstverteidigungspflicht nachzukommen. In solchen Fällen wird eine medizinische Untersuchung durchgeführt, um die Dienstfähigkeit der Person festzustellen.
Artikel 29
des Gesetzes über die Selbstverteidigungspflicht können Personen mit besonderen Bedürfnissen und Patienten mit Krankheiten, die sie an der Erfüllung der Selbstverteidigungspflicht hindern, von der Pflicht befreit werden, wenn sie über einen genehmigten medizinischen Bericht des Militärmedizinischem Zentrums und die Genehmigung der Verteidigungsämter in Verwaltungs- und Zivilabteilungen verfügen. Ein syrischer Universitätsprofessor teilte dem Danish Immigration Service mit, dass die Regeln für medizinische Ausnahmen weiterhin von den DAANES-Behörden umgesetzt und eingehalten werden (DIS 6.2024).
Artikel 27des Gesetzes Nr.
1 über die Selbstverteidigungsdienstpflicht müssen Einwohner und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aus allen Ländern mit Ausnahme der Länder, die eine Landgrenze zu Syrien haben, eine jährliche Aufschubgebühr von 400 US-Dollar für jedes Jahr ab Inkrafttreten des Gesetzes zahlen (AANES-GC 22.2.2024). Die Stundung durch Zahlung dieser Gebühr kann insgesamt zweimal in Anspruch genommen werden. Einzelpersonen können sich innerhalb der DAANES frei bewegen, ohne nach Zahlung der Gebühr zur Selbstverteidigung eingezogen zu werden. Einzelpersonen aus den DAANES, die in den Nachbarländern Syriens leben, können eine Stundung aus Bildungsgründen erhalten, z. B. wenn sie an einer Bildungseinrichtung in der Türkei eingeschrieben sind (DIS 6.2024).
Artikel 36des Gesetzes Nr.
1 über die Selbstverteidigungsdienstpflicht sind Personen nicht verpflichtet, den Selbstverteidigungsdienst zu leisten, wenn sie eine nicht-syrische Staatsbürgerschaft erhalten (AANES-GC 22.2.2024). Männer in der entsprechenden Altersgruppe, die Syrien verlassen haben, aber nach Überschreitung des Höchstalters für den Dienst zurückkehren, erhalten in der Regel Amnestie. Es kann jedoch eine Geldstrafe von bis zu 300 US-Dollar verhängt werden (DIS 6.2024). Wehrpflichtverweigerer und Deserteure
Artikel 15des Gesetzes Nr.
1. über die Selbstverteidigungspflicht wird jeder säumige Soldat, der eingezogen wird, bestraft, indem er einen Monat auf das Ende seiner Dienstzeit angerechnet bekommt (AANES-GC 22.2.2024). Dass die Bestrafung mit einem zusätzlichen Monat auch in der Praxis so gehandhabt wird, bestätigten die von der Danish Immigration Service befragten Quellen. Die Namen der Wehrdienstverweigerer werden veröffentlicht und an Checkpoints weitergegeben. Dort wird nach ihnen gesucht, nicht aber in ihren Wohnhäusern (DIS 6.2024). Diejenigen, die auf frischer Tat beim illegalen Überschreiten der Grenze ertappt werden, werden direkt in das Ausbildungszentrum gebracht, um ihre Pflicht zur Selbstverteidigung zu erfüllen, besagt Artikel 28 im Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigungspflicht (AANES-GC 22.2.2024).
Quellen des Danish Immigration Service (DIS) werden Wehrdienstverweigerer, wenn sie an Checkpoints aufgegriffen werden, vorübergehend festgenommen und zur Ableistung ihres Dienstes geschickt. Die Familie des Betroffenen wird über seine Festnahme und Einberufung informiert. Den Quellen des DIS waren keine Fälle von Gewalt oder Misshandlung von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren bekannt, die an Kontrollpunkten gefasst wurden. Das Leben ist für diejenigen, die sich der Selbstverteidigungspflicht in den Nationalen Sicherheitskräften entziehen, eine Herausforderung, da viele junge Männer Kontrollpunkte meiden und auf Fluchtmöglichkeiten warten. Quellen berichteten von Entflohenen, die sich jahrelang versteckt hielten. In arabisch dominierten Gebieten kann die Flucht länger andauern, da die Behörden vorsichtig vorgehen, um keine Spannungen zu provozieren, indem sie diejenigen suchen und verhaften, die ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind (DIS 6.2024). Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, schreibt in einer E-Mail an ACCORD vom September 2023, dass alle Wehrdienstverweigerer unter die Bestimmungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht fallen würden und dem Gesetz entsprechend behandelt würden. Die Assayish würden den Wohnort von zum Dienst gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleiben, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft. Ein von ACCORD kontaktierter Syrienexperte gibt in einer E-Mail-Auskunft vom August 2023 an, dass die Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften vom Profil des Wehrpflichtigen und der Region, aus der er stamme, abhingen. Je strenger die kurdische Kontrolle, desto höher sei die Wahrscheinlichkeit, dass Rekruten nicht das Risiko eingehen würden, offen Einwände gegen den Selbstverteidigungsdienst zu zeigen. In al-Hasaka beispielsweise könnten Personen im dienstfähigen Alter verhaftet und zum Dienst gezwungen werden (ACCORD 6.9.2023). Die SDF definieren einen Deserteur im Selbstverteidigungsgesetz als einen Kämpfer, der nach seinem Eintritt 15 aufeinanderfolgende Tage des Dienstes versäumt hat, während die volle Dienstzeit zwölf Monate beträgt (Enab 22.2.2024). Laut zwei vom DIS befragten Quellen werden Deserteure zwar nicht zusätzlich bestraft, aber es werden Ermittlungen zu ihren Motiven für die Desertion durchgeführt. Deserteure entscheiden sich oft dafür, die Region aus Angst vor möglichen Konsequenzen zu verlassen, obwohl die Einzelheiten dieser Konsequenzen unklar bleiben. Sowohl für Wehrdienstverweigerer als auch für Deserteure werden regelmäßig Amnestien angekündigt, vorausgesetzt, sie melden sich zum Wehrdienst und leisten ihn ab. Die jüngste Amnestie wurde Anfang Mai 2024 erlassen. Junge Menschen kommen ihren Verpflichtungen zur Selbstverteidigung in der Regel umgehend nach, wenn in der DAANES eine stabile Sicherheitslage herrscht, während sie sich bei anhaltenden externen Sicherheitsbedrohungen aktiv um eine Dienstverweigerung bemühen können (DIS 6.2024). Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren werden nicht bestraft. Den Quellen des DIS waren keine Fälle bekannt, in denen Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren aufgrund der Wehrdienstverweigerung oder Desertion ihrer Verwandten Schikanen oder anderen Verstößen ausgesetzt waren, selbst in Fällen, in denen der Wehrdienstverweigerer an einem Checkpoint festgenommen wurden (DIS 6.2024). Personen, die der Regierung von Baschar al-Assad nahestehen bzw. als solche wahrgenommen werden Nach ihrer Machtübernahme verfolgte die Übergangsregierung keinen umfassenden Entbaathifizierungsprozess wie im Irak nach dem Krieg, und die Büros der Baath-Partei wurden nicht systematisch angegriffen. Im Dezember stellte die Führung der Baath-Partei ihre Aktivitäten ein. Ende Januar wurde die Auflösung der Partei bekannt gegeben. Von Anfang an erklärten die neuen Behörden, dass Soldaten, die im Rahmen der Wehrpflicht rekrutiert worden waren, sicher seien und es verboten sei, sie anzugreifen. Am 09.12.2024 erließ das MOA eine Generalamnestie für alle im Rahmen der Wehrpflicht eingezogenen Militärangehörigen. Die neue Regierung richtete daraufhin sogenannte „Versöhnungszentren“ ein, um ehemaligen Angehörigen von Polizei, Militär, Geheimdiensten und Assad-treuen Milizen, die ihre Waffen abgeben, vorläufige Personalausweise auszustellen. Diese Versöhnungszentren überwachen den Prozess, bei dem ehemalige Regimeangehörige ihre Waffen abgeben und ihre persönlichen Daten im Austausch gegen vorläufige Personalausweise registrieren. Diese Ausweise gewähren begrenzten Rechtsschutz und freies Geleit, doch das Verfahren ist intransparent, folgt inkonsistenten Kriterien und wird von Sicherheitsbehörden beeinflusst, sodass viele Antragsteller mit komplexen bürokratischen Hürden konfrontiert sind. Ende Dezember berichtete die BBC über eine erhebliche Beteiligung: Hunderte von Menschen standen vor einem Versöhnungszentrum in Damaskus Schlange. Im Januar und Februar berichteten lokale Medien und Organisationen, die die Ereignisse in Syrien verfolgten, dass die neue Regierung einigen hochrangigen Persönlichkeiten aus dem Umfeld der Assad-Regierung Amnestie gewährt habe, darunter Fadi Saqr, dem früheren Führer der Nationalen Verteidigungskräfte. Darüber hinaus soll das MOA Kollaborateuren von Maher Al-Assad, wie Geschäftsleuten, die seine Aktivitäten unterstützten, sowie Generalmajor Talal Makhlouf, Anführer der Republikanischen Garde der Assad-Regierung, Versöhnung gewährt haben. Gleichzeitig veranlasste der Zusammenbruch der Regierung von Baschar al-Assad zahlreiche hochrangige Beamte und Vertraute der Herrscherfamilie zur Flucht in den Libanon. Die libanesischen Behörden wiesen jedoch illegal eingereiste syrische Offiziere und Soldaten aus und schickten sie nach Syrien zurück, wo sie von der neuen Regierung festgenommen wurden. Ende Dezember intensivierte die Übergangsregierung ihre Bemühungen, Personen festzunehmen, die mit der gestürzten Regierung in Verbindung standen. Die Behörden gaben an, dass ihre Festnahmekampagnen sich ausschließlich gegen Personen richteten, die im Auftrag des Assad-Regimes Verbrechen begangen hatten. Kampagnen in Deir Ez-Zor, Aleppo und Tartus konzentrierten sich auf die Beschlagnahmung illegaler Waffen und die Festnahme von Verdächtigen, die an illegalen Aktivitäten beteiligt waren. Allein in einer Woche wurden in Damaskus, Latakia, Tartus, Homs, Hama und Deir Ez-Zor fast 300 Personen festgenommen, darunter ehemalige Informanten des Regimes, pro-iranische Kämpfer und niederrangige Militäroffiziere. Laut SOHR wurden einige Häftlinge, denen vorgeworfen wurde, Informationen an die Assad-Regierung weitergegeben zu haben, unmittelbar nach ihrer Festnahme hingerichtet. Am
- Januar berichtete SOHR, dass Kämpfer der Übergangsregierung Mazen Kneneh, einen lokalen Beamten, der beschuldigt wurde, als Informant für den gestürzten Präsidenten Assad gedient zu haben, öffentlich hingerichtet hätten. Im Februar wurden weitere außergerichtliche Tötungen ehemaliger Mitglieder von Bashar Al-Assad unterstützenden Milizen gemeldet, darunter die Ermordung von vier Mitgliedern der Familie Meido, die einer lokalen Miliz angehörten, die an der Seite der vorherigen Regierung gekämpft hatte. Laut SOHR kamen zwischen Anfang 2025 und Mitte Februar 2025 287 Menschen durch außergerichtliche Tötungen und Rachemorde ums Leben. Die Operationen wurden den ganzen Januar über fortgesetzt. Mitglieder der allgemeinen Sicherheitsverwaltung durchsuchten Häuser und suchten nach Waffen und Personen, die sich nicht mit der Übergangsverwaltung versöhnt hatten. Umfangreiche Militär- und Sicherheitsoperationen in Schlüsselregionen wie den Küstenstädten Homs, Hama, Aleppo und Damaskus umfassten Razzien, Waffendurchsuchungen und die weitere Inhaftierung Hunderter Personen. Die Operationen konzentrierten sich auf ehemalige Militärkämpfer und ehemalige Regierungsmitarbeiter und führten zur Beschlagnahmung erheblicher Mengen an Waffen und Munition. Die Festgenommenen wurden in die Zentralgefängnisse von Homs, Hama und Adra im ländlichen Raum von Damaskus gebracht. Darüber hinaus zeigten online veröffentlichte Videos, wie Häftlinge, die während dieser Operationen festgenommen wurden, körperliche und verbale Misshandlungen, darunter Angriffe und erniedrigende Behandlung, erdulden mussten. Laut dem Syria Justice and Accountability Center führten diese Sicherheitsoperationen zu verschiedenen Menschenrechtsverletzungen, darunter dem gemeldeten Tod von Häftlingen in Gewahrsam und der Verhaftungen von Angehörigen gesuchter Personen, die sowohl ehemalige Angehörige der Assad-Regierung als auch nicht mit ihr verbundene Zivilisten betrafen. Bis Mitte Januar berichtete die SOHR, dass über 9.000 Kombattanten und Offiziere weiterhin inhaftiert waren, inmitten von Vorwürfen der Folter und eingeschränkter Kommunikation mit ihren Familien. Informationen des Syrischen Netzwerks für Menschenrechte (SNHR) decken sich mit den Foltervorwürfen, wie sie von Familien berichtet wurden, denen die Leichen von Familienmitgliedern nach ihrer Inhaftierung durch die Allgemeine Sicherheitsdirektion zurückgegeben wurden. Gleichzeitig berichtete die SOHR, dass 275 Häftlinge aus dem Zentralgefängnis von Homs freigelassen wurden, nachdem ihre Unschuld an Kriegsverbrechen gegen die syrische Bevölkerung festgestellt worden war. Im Januar 2025 ließ die Übergangsverwaltung rund 641 Personen frei, hauptsächlich aus den Gouvernoraten Homs, Hama und Latakia, die für einen Zeitraum von einigen Tagen bis zu einem Monat in Haft gehalten worden waren. Die Mehrheit wurde in kleinen Gruppen aus Zentralgefängnis von Homs. Anfang Februar verhängte das Informationsministerium ein Verbot, Interviews mit Personen zu führen, die der ehemaligen Regierung nahestehen, oder Aussagen dieser Personen zu verbreiten. Seit der Machtübernahme der Übergangsregierung haben verbliebene Assad-freundliche Gruppen kleinere, gezielte Blitzangriffe auf die Sicherheitskräfte in ganz Syrien verübt. Diese Angriffe veranlassten die Behörden, Operationen zur Festnahme der Täter einzuleiten, bei denen zeitweise zivile Opfer zu beklagen waren. Anfang März führten koordinierte Angriffe Assad-freundlicher Gruppen auf Sicherheitskräfte, insbesondere in den Küstengebieten, zu einer erheblichen Eskalation, bei der zahlreiche zivile Opfer, vor allem aus der alawitischen Gemeinschaft, zu beklagen waren. Neben den Operationen der Übergangsregierung wurden auch Vorfälle mutmaßlicher Racheakte, darunter Tötungen, Entführungen und Brandstiftungen, durch unbekannte Gruppen dokumentiert, deren Ausmaß jedoch unklar bleibt. Ende Dezember wurden drei alawitische Richter in Masyaf, die für Eigentumsstreitigkeiten zuständig waren, getötet, eine Tat, die von der Übergangsverwaltung verurteilt wurde. Im Januar berichtete SOHR über die Hinrichtung von 15 Personen, darunter Offiziere der ehemaligen Regierung, durch unbekannte bewaffneten Männer im Gouvernement Homs. Darüber hinaus wurden 53 Personen festgenommen und an unbekannte Orte gebracht. Kriminalität, Gesetzlosigkeit und konfessionelle Gewalt In verschiedenen Regionen ist die Sicherheitslage aufgrund von Kriminalität und Gesetzlosigkeit weit verbreitet. In den Küstengebieten kam es zu Übergriffen, gezielten Angriffen und Tötungen von Zivilisten, Angriffen auf Kontrollpunkte, Raubüberfällen, Plünderungen und Entführungen. Auch im ländlichen Damaskus wurden Fälle von Tötungen durch unbekannte Männer/bewaffnete Gruppen, Entführungen und Plünderungen gemeldet. Tödliche Angriffe auf Zivilisten wurden außerdem in Idlib, Hama und im Lager Yarmouk in Damaskus registriert. Laut der zivilgesellschaftlichen Organisation Civil Peace Group in Syria kam es zwischen dem
- Dezember 2024 und Mitte Februar 2025 in der Stadt Homs zu 64 Entführungen, darunter mindestens 13 Zivilisten. Diese Entführungen nahmen im Dezember 2024 allmählich bis
- Dezember zu, bis sie im Januar auf Null sanken, bevor sie wieder anstiegen. 19 dieser Entführten wurden getötet. Wie Gregory Waters feststellte, wurden die meisten dieser Verbrechen von Zivilisten und Banden begangen, die nicht mit der Übergangsverwaltung in Verbindung standen. Einige lokale Kommandeure und einfache Soldaten waren jedoch an Entführungen alawitischer Zivilisten aus konfessionellen Gründen beteiligt. Gebiete wie Damaskus, Latakia und Tartus blieben aufgrund fehlender formalisierter Sicherheitsmechanismen weiterhin anfällig für konfessionelle Spannungen. Laut SOHR nahmen Attentate und Vergeltungsschläge, auch aus konfessionellen und politischen Gründen, im Januar 2025 in den von der Übergangsverwaltung kontrollierten Gebieten deutlich zu. Die höchsten Raten wurden in Homs (91 Todesopfer, darunter 59 konfessionell motivierte Morde), Hama (46 Todesopfer, darunter 28 konfessionell motivierte Morde) und Latakia (15 Todesopfer, darunter 13 konfessionell motivierte Morde) verzeichnet. Im Januar verzeichnete ACLED über 176 Zivilisten, darunter auch einige ehemalige Kämpfer der Assad-Regierung, wurden von unbekannten Schützen getötet. In der Stadt Homs und den ländlichen Gebieten von Homs und Hama waren die Sicherheitskräfte Berichten zufolge überlastet und stützten sich auf unzureichend ausgebildete Rekruten, was dazu führte, dass die Unruhen seit Assads Sturz anhielten. In Homs und einigen Teilen Hamas wurden Fälle lokaler konfessioneller Vergeltungsmaßnahmen von Sunniten gegen Alawiten als ernstes Problem gemeldet. In den sozialen Medien häuften sich unbestätigte Berichte über Strafrazzien, Verschwindenlassen und Morde, die angeblich zeigten, wie HTS-Kämpfer Alawiten schlugen oder zu Gewalt gegen sie aufriefen. Wie Gregory Waters feststellte, ereigneten sich die schwerwiegenderen Angriffe auf Assad-Verbliebene eher in ländlichen Gebieten, die durch eine hohe Konzentration ehemaliger „Shabiha“ (bewaffneter Banden, die Assad unterstützten) und eine begrenzte Präsenz von Sicherheitskräften gekennzeichnet waren. Allerdings wurde auch über solche Angriffe auf ehemalige Assad-Loyalisten auch in Damaskus berichtet. In einigen dieser Fälle, die bis Februar 2025 andauerten, blieben die Täter unidentifiziert. Zivile Todesopfer Zwischen November 2024 und Februar 2025 verzeichnete das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) insgesamt 1.032 zivile Todesopfer (darunter 165 Kinder und 110 Frauen). Im November 2024 wurden 71 Zivilisten getötet, gefolgt von 503 im Dezember 2024, 236 im Januar 2025 und 222 im Februar
- In diesem Viermonatszeitraum wurden die meisten zivilen Todesopfer in Aleppo
(374), Hama
(150)und Idlib
(132)registriert. Die Zahl der vom SNHR in diesem Viermonatszeitraum erfassten zivilen Todesopfer übertraf die Gesamtzahl der ersten zehn Monate des Jahres 2024 (690 Tote) und betrug 395 % der Zahl der zivilen Todesopfer im Viermonatszeitraum unmittelbar vor dem Berichtszeitraum (261 Tote). Die Hauptverantwortlichen waren unbekannte Parteien, darunter Landminen unbekannter Herkunft und Schüsse, Bombenanschläge und Tötungen durch unbekannte Parteien (die zwischen November 2024 und Februar 2025 543 zivile Todesopfer forderten), (ehemalige) Streitkräfte der Assad-Regierung (die zwischen November 2024 und Januar 2025 243 zivile Todesopfer forderten, darunter 223 im Dezember), die SDF (die zwischen November 2024 und Februar 2025 145 Todesopfer forderten, darunter 108 im Dezember) und die SNA (die im Viermonatszeitraum 15 Todesopfer forderte). Im gleichen Zeitraum verzeichnete die UCDP 949 Sicherheitsvorfälle mit 3.350 Todesopfern in Syrien, davon 1.237 zivile Todesopfer. Die meisten zivilen Todesopfer wurden in den Gouvernements Homs
(269), Aleppo
(256)und Hama
(200)registriert. Die geringste Anzahl an Sicherheitsvorfällen wurde in den Gouvernements Quneitra
(5), Tartus
(18)und Damaskus
(19)registriert. Erklärungen der UN-Organisationen (Sicherheit, Sozioökonomische Situation, Flüchtlinge) Das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) berichtet, dass zwischen dem Beginn der Offensive am
- November und dem
- Dezember etwa eine Million Menschen aus den Provinzen Aleppo, Hama, Homs und Idlib vertrieben wurden. Es liegen keine Zahlen vor, aber Berichten zufolge kehrten im selben Zeitraum tausende syrische Flüchtlinge aus dem Libanon ins Land zurück. Auch aus der Türkei kehrten Flüchtlinge in den Nordwesten Syriens zurück. Gleichzeitig flohen einige Syrer:innen in den Libanon. Der UN-Nothilfekoordinator Tom Fletcher berichtet am 17.12.2024 über kritische Engpässe bei Nahrungsmitteln, Treibstoff und Vorräten aufgrund unterbrochener Handelsrouten und Grenzschließungen. Laut UNICEF benötigen 7,5 Million Kinder in Syrien humanitäre Hilfe. Mehr als 2,4 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule, und eine weitere Million Kinder laufen Gefahr, die Schule abzubrechen. Auch die Gesundheitsversorgung sei fragil. Fast 40 Prozent der Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sind teilweise oder vollständig funktionslos. Fast 13,6 Millionen Menschen benötigen Wasser, Sanitäranlagen und Hygienedienste; und 5,7 Millionen Menschen, darunter 3,7 Millionen Kinder, benötigen Ernährungshilfe. Die UN berichtet, dass es in der Woche vom 23.12.2024 weiterhin zu Feindseligkeiten und Unsicherheiten in den Provinzen Aleppo, Homs, Hama, Latakia, Tartus, Deir-ez-Zor und Quneitra kam. Aufgrund der angespannten Sicherheitslage waren humanitäre Einsätze mit 30.12.2024 in mehreren Gebieten weiterhin ausgesetzt. Im November hatten rund zwei Millionen Menschen in ganz Syrien Nahrungsmittelhilfe in unterschiedlicher Form erhalten. Die instabile Sicherheitslage in den ländlichen Gebieten von Hama, Quneitra, Lataka und Tartous beeinträchtigte die Möglichkeit des Schulbesuchs für Kinder. Mit
- Dezember haben 94 der 114 von UNHCR unterstützten Gemeindezentren in ganz Syrien ihre Arbeit wiederaufgenommen. Seit dem 27.11.2024 haben sich 58.500 Personen an die Gemeindezentren gewandt, um sich anzumelden und um Zugang zu Schutzdiensten zu erhalten. Laut UNHCR kehrten zwischen
- und
- Dezember 58.400 Personen nach Syrien (hauptsächlich aus dem Libanon, Jordanien und der Türkei) zurück. Seit Anfang 2024 (bis zum
- Dezember) kehrten ungefähr 419.200 syrische Flüchtlinge zurück; die Mehrheit von ihnen nach Raqqa (25%), Aleppo (20%) und Daraa (20%). Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, erklärte in seinem Briefing an den UN-Sicherheitsrat am
- Jänner 2025, dass sich die Sicherheitssituation in einigen Regionen zwar verbesserte, es jedoch weiterhin zu Unruhen in den Küstenregionen, Homs und Hama kam. Bewaffnete Gruppen, darunter das Terrornetzwerk Islamischer Staat – und über 60 Gruppen mit widersprüchlichen Agenden – stellten ebenfalls eine anhaltende Bedrohung für die territoriale Integrität Syriens dar. Pederson berichtete weiters über den oben beschriebenen Konflikt zwischen SNA und SDF, sowie die Verstöße Israels. Auch die humanitäre Lage war nach wie vor kritisch: Fast 15 Millionen Syrer:innen benötigten Gesundheitsversorgung, 13 Millionen waren von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und über 620.000 waren Binnenflüchtlinge. Die am Tischreen-Staudamm verursachten Schäden schränkten die Wasser- und Stromversorgung für mehr als 400.000 Menschen ein. Das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) teilte am
- Jänner mit, dass über 25.000 Menschen aus der nordöstlichen Stadt Manbidsch vertrieben worden seien. Speziell in Ost-Aleppo und rund um den Tischreen-Staudamm kam es zu Kämpfen. Infolge der eskalierenden Gewalt sei die Zahl der Neuvertriebenen bis zum 27.01.2025 auf 652.000 gestiegen. Die humanitäre Hilfe wurde durch einen Mangel an öffentlichen Dienstleistungen und Liquiditätsengpässen schwer beeinträchtigt. In Städten wie Homs und Hama gebe es alle acht Stunden nur 45 bis 60 Minuten lang Strom. Mitte Februar erklärte OCHA, dass die humanitäre Hilfe für Syrien erheblich unterfinanziert ist. Bis März wurden weniger als 10 Prozent der benötigten 1,2 Milliarden Dollar bereitgestellt. Gleichzeitig kommt es in Teilen Nordostsyriens, speziell in Ost-Aleppo, Raqqa, und Hasakah, weiterhin zu Zusammenstößen und Angriffen mit Sprengsätzen. Mit 26.02.2025 erreichte die humanitäre Hilfe, laut UN, viele Gemeinden, doch schränkten Kämpfe den Zugang zu Hilfe in mehreren Regionen im Osten Aleppos ein. Vertreibung und Rückkehr Die Zahl der seit dem
- November 2024 durch Konflikte neu vertriebenen Personen erreichte mit einer ersten Welle am
- Dezember mit 1,1 Millionen Menschen ihren Höhepunkt. Diese ersten Vertreibungen, die aus Angst vor dem eskalierenden bewaffneten Konflikt entstanden, wurden hauptsächlich in Hama und Aleppo verzeichnet, darunter in der Stadt Aleppo, im Westen Aleppos und insbesondere in Tall Rifaat und Manbidsch, nachdem die beiden Städte von von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppierungen eingenommen worden waren. UN-Quellen schätzten die Zahl der seit Ende November 2024 neu Vertriebenen, die sich noch in der Vertreibung befanden, auf 859.460 (Stand:
- Dezember 2024), auf rund 627.000 (Stand:
- Januar 2025) und auf 650.000 (Stand:
- Februar 2025). 2025 verzeichnete das UNOCHA weitere konfliktbedingte Vertreibungswellen aus der Region Manbidsch. Mitte Januar 2025 waren es bis zu 15.000 Vertreibungen. Im weiteren Verlauf des Monats folgten über 25.000.892 Quellen schätzten die Zahl der Menschen, die Anfang Dezember 2024 vor der SNA-Offensive in Nordsyrien geflohen waren, auf 100.000893 bis 120.
- Nach dem Sturz Assads zogen zurückkehrende Binnenvertriebene in Gebiete, die zuvor von der ehemaligen Regierung kontrolliert wurden, darunter Aleppo, Hama, Homs und Damaskus. UN-Quellen schätzten, dass die Zahl der neu in ihre Heimat zurückkehrenden Vertriebenen bis zum
- Januar 2025 auf über 522.000 gestiegen war. Gleichzeitig blieben die Rückkehrbewegungen aus Binnenvertriebenenlagern „stabil, aber minimal“. Der Cluster für Lagerkoordination und -management (CCCM) wurde Ende Januar 2025 mit der Aussage zitiert, dass seit dem
- Dezember 2024 rund 57.000 Menschen die Lager verlassen hätten. Bei diesen Rückkehrern handelte es sich hauptsächlich um einzelne Familien oder Männer, die zurückkehrten, um sich mit ihren Familien wieder zu vereinen oder den Zustand ihrer Häuser zu beurteilen. Nach Schätzungen des UNHCR kehrten bis zum
- Februar 2025 schätzungsweise 885.294 Binnenvertriebene zurück, während etwa 7,4 Millionen Binnenvertriebene blieben. Die Gouvernorate mit dem größten Anteil an Binnenvertriebenenrückkehrern waren Aleppo mit 425.705, gefolgt von Hama mit 155.561 und Idlib mit 116.053.899 Wie UNOCHA feststellte, gehörten zu den gemeldeten Bedenken, die die Rückkehrentscheidungen der Binnenvertriebenen beeinflussten, die Zerstörung von Eigentum, unzureichende Infrastruktur, Unsicherheit sowie der Zugang zu zivilrechtlichen Dokumenten und Justizdienstleistungen, einschließlich Dokumenten zu Wohnungs-, Land- und Eigentumsrechten (nicht alle zivilrechtlichen Register und Gerichte waren Ende Januar 2025 betriebsbereit). Ein weiterer kritischer Punkt war die Kontamination mit nicht explodierten Kriegsmunitionsresten.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung sowie aus dem Auszug aus dem Personenregister. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen eigenen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.
- Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort und Aufenthaltsorten, seinem Familienstand, seinen Familienangehörigen und deren Aufenthaltsorten sowie zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Syrien plausibel. Dass der Beschwerdeführer den verpflichtenden syrischen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, ergibt sich aus seinen dahingehend glaubhaften Angaben. 2.
- Die Detailinformationen zu den Aufenthalten der Familienmitglieder erweisen sich als stets widerspruchsfrei vorgebracht und glaubhaft. 2.
- Die Feststellungen hinsichtlich des Aufenthalts im Bundesgebiet und des Bezugs von Leistungen aus der Grundversorgung gründen sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und dem Grundversorgungs-Informationssystem. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers war auf Grundlage der Einsichtnahme in das Strafregister festzustellen. 2.
- Dass die vorgebrachte drohende Verfolgung durch das Regime (wegen Verweigerung einer Einziehung zum Militärdienst) weggefallen ist, ergibt sich einerseits aus den obigen Länderfeststellungen, wonach das syrische Regime unter Präsident Assad infolge der erfolgreichen Großoffensive der HTS Ende November/Anfang Dezember 2024 nicht mehr existiert und andererseits aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.
- 2.
- Zum „Wehrdienst“ bei den kurdischen Milizen ergibt sich aus den Länderberichten, dass dieser verpflichtend für Männer vorgesehen ist, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
- Lebensjahr erreicht haben. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seines Jahrgangs XXXX grundsätzlich verpflichtet, den Militärdienst bei den Kurden abzuleisten. 2.
- Zum „Wehrdienst“ bei den kurdischen Milizen ergibt sich aus den Länderberichten, dass dieser verpflichtend für Männer vorgesehen ist, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
- Lebensjahr erreicht haben. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seines Jahrgangs römisch 40 grundsätzlich verpflichtet, den Militärdienst bei den Kurden abzuleisten. Zwar ergibt sich aus den Länderberichten, dass seitens der kurdischen Milizen versucht wird, den „Militärdienst“ durchzusetzen und dass Wehrdienstverweigerer durch die Verlängerung des „Militärdienstes“ um einen Monat bestraft werden, nicht aber etwa durch darüberhinausgehende, unverhältnismäßige Bestrafungen wie etwa einer längeren Gefängnisstrafe und einer damit verbundenen Folter. Maximal kann es vor der Absolvierung des „Wehrdienstes“ einen ein- bis zweiwöchigen Gefängnisaufenthalt geben, wobei es zu keinen Misshandlungen während der Haftzeit kommt. Auch im Falle der Desertion sind keine Berichte über Misshandlungen während der Haftzeit bekannt. Ebenso gibt es keine Berichte, dass Prozesse gegen Deserteure tatsächlich durchgeführt werden oder diese grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen nicht entsprechen würden. Zudem ergibt sich aus den Berichten, dass die kurdischen Autonomiebehörden eine Weigerung, den Militärdienst abzuleisten, nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen. Aus den derzeit zur Verfügung stehenden Länderinformationen lässt sich darüber hinaus auch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür feststellen, dass der Beschwerdeführer an Kampfhandlungen, an Fronteinsätzen oder an Menschenrechtsverletzungen teilnehmen müsste, da die Rekruten üblicherweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz eingesetzt werden. Spezifische Anhaltspunkte, die es als maßgeblich wahrscheinlich erachten lassen, dass die Kurden dem Beschwerdeführer eine oppositionelle Gesinnung unterstellen, sind im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen und auch nicht ersichtlich. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer den kurdischen Kräften in irgendeiner Form als widerständig aufgefallen wäre, kamen im Laufe des Verfahrens nicht hervor. Sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht kam etwa nicht hervor, dass er die Kurden beziehungsweise deren Autonomiebehörden und bewaffnete Kräfte als seine politischen Gegner betrachte, er sich gegen diese öffentlich ausspreche oder in irgendeiner Form oppositionspolitisch gegen diese aktiv wäre. So gab er in der mündlichen Verhandlung lediglich an, er wolle für die SDF nicht kämpfen und er wolle nichts mit Menschen zu tun haben, die Zivilisten töten würden (Verhandlungsprotokoll 15.12.2025, Seite 6). Dass er abgesehen vom verpflichtenden Wehrdienst eine oppositionelle politische Meinung zur SDF hätte, wurde ebenfalls nie behauptet. Aus all diesen Gründen kann daher nicht angenommen werden, dass die Kurden dem Beschwerdeführer eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellen. 2.
- Der Beschwerdeführer war eigenen Angaben zufolge nicht politisch tätig, war und ist kein Mitglied einer politischen Bewegung und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der HTS oder anderer Konfliktparteien, etwa wegen einer (unterstellten) oppositionellen Haltung, geraten. Es wurden in der Verhandlung ein Jahr nach dem Machtwechsel in Syrien auch keine drohenden Probleme mit der neuen Regierung unter Führung der HTS vorgebracht. 2.
- Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den Länderinformationen zu Syrien, insbesondere auf den Berichten der Staatendokumentation Version 12, vom 08.05.2025 und von EUAA Interim Country Guidance Syria, Juni
- Es handelt sich um Berichte anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben und an ihrer Aktualität zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer hat in diesen Zusammenhängen kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstatten können.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Zu A) Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):Zu A) Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF): 3.2.
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.3.2.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird ausgeführt, dass drohende Bestrafung wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz dann zur Asylgewährung führen könne, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt darüber hinaus ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen – etwa gegen die Zivilbevölkerung – auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009). Dies ist auch in Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU ausdrücklich festgehalten. Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird ausgeführt, dass drohende Bestrafung wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz dann zur Asylgewährung führen könne, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt darüber hinaus ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen – etwa gegen die Zivilbevölkerung – auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009). Dies ist auch in Artikel 9, Absatz 2, Litera e, der Richtlinie 2011/95/EU ausdrücklich festgehalten. Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung. 3.3. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht
§ 3Asyl
G 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).3.3. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht
Paragraph 3, AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird vergleiche VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457). Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde
§ 28Asyl
G 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht vergleiche VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde
Paragraph 28, AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten vergleiche VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599). 3.
- Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind insgesamt nicht geeignet, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK sowie eine für sie aktuelle Verfolgungsgefahr aus eben diesen Gründen darzutun. Zunächst ist festzuhalten, dass das bisherige Vorbringen in Bezug auf das Assad-Regime (Einziehung zum Militärdienst) nicht mehr aktuell ist und die Verfolgungsgefahr daher vollständig weggefallen ist. Dieser Wegfall kann aufgrund der sehr engen Definition des geltend gemachten Verfolgers und dessen vollständigen Zusammenbruchs (samt Flucht des Diktators ins Ausland) auch bereits zum jetzigen Zeitpunkt als nachhaltige und dauerhafte Änderung der Umstände angesehen werden. Es gibt keine schlüssige Argumentation, wie das Assad-Regime sich in Syrien erneut etablieren sollte, wo doch die militärischen Verbündeten (Russland und Iran) bei seinem Sturz effektiv nicht reagiert haben und die nationale Struktur des Regimes binnen eines Wochenendes nahezu vollständig implodiert ist. Dies übrigens auch nach Ansicht des Beschwerdeführers selbst. Auch eine Asylantragstellung im Ausland begründet angesichts der geänderten Umstände im Herkunftsstaat kein Risiko einer asylrelevanten Verfolgung. Unabhängig davon hat der Beschwerdeführer eine allfällig drohende Verfolgung durch die HTS (trotz offener Fragestellung) nie vorgebracht. 3.
- Zunächst ist festzuhalten, dass aus den Länderberichten in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers (auch betreffend seine in Syrien lebenden Geschwister) jedenfalls kein die bloße Möglichkeit übersteigendes „real risk“ einer Zwangsrekrutierung durch die SDF oder einer Verfolgung bei Nichtableistung der Selbstverteidigungspflicht festgestellt werden kann. Allfällige Anwerbeversuche erfüllen nicht die Kriterien einer (versuchten) Zwangsrekrutierung. Hinsichtlich potenzieller Konsequenzen bei Nichtableistung der Selbstverteidigungspflicht blieb der Beschwerdeführer weitgehend unbestimmt. Auch die unwidersprochene Berichtslage gibt keinen Hinweis auf systematische Sanktionen von asylrelevanter Intensität. Daran kann auch der geschilderte Fall von Polizeigewalt gegen Familienmitglieder des Beschwerdeführers nichts ändern. Insbesondere ist auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich über zwei Jahre lang in seinem Heimatdorf vor Rekrutierungsversuchen seitens der Kurden versteckt halten können, völlig unplausibel und daher unglaubhaft. Hinzu kommt, dass seine zwei jüngeren Brüder weiterhin unbehelligt im Heimatdorf des Beschwerdeführers leben können, ohne von einer Zwangsrekrutierung betroffen zu sein. Unabhängig davon wäre es im Falle einer E