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{'item': 'W141 2324779-1'}

Obsah (14)§ 38§ 10Artikel 133§ 14§ 25Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2026 GeschäftszahlW141 2324779-1 Spruch, W141 2324779-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 38i

Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977 in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von acht Wochen ab 17.06.2025 verloren. Nachsicht wird

§ 10Abs. 3 Al

VG nicht erteilt.Der Beschwerdeführer hat den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von acht Wochen ab 17.06.2025 verloren. Nachsicht wird

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht erteilt. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 17.06.2025 aufgenommenen Niederschrift wegen der Nichtannahme bzw. des Nichtzustandekommens einer zugewiesenen Beschäftigung als Maschinenfahrer in der Reinigungsbranche beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag gab der Beschwerdeführer an, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückwege sowie der Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Als sonstigen Grund gab er an, eine Arbeit als Sachbearbeiter zu suchen.
  2. Bei der am 17.06.2025 aufgenommenen Niederschrift wegen der Nichtannahme bzw. des Nichtzustandekommens einer zugewiesenen Beschäftigung als Maschinenfahrer in der Reinigungsbranche beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag gab der Beschwerdeführer an, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückwege sowie der Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Als sonstigen Grund gab er an, eine Arbeit als Sachbearbeiter zu suchen. Auf Vorhalt der Stellungnahme des Dienstgebers, wonach der Beschwerdeführer gleich zu Beginn des Gesprächs angegeben habe, kein Interesse an einer Tätigkeit in der Reinigung zu haben und als Sachbearbeiter tätig sein zu wollen, gab der Beschwerdeführer an, diese Stellungnahme sei gänzlich falsch. Er habe angegeben, dass er eine Position als Sachbearbeiter suche, und dabei darauf hingewiesen, dass mehrere Stellen ausgeschrieben seien, darunter auch im Bereich Sachbearbeitung. Daraufhin habe der Dienstgeber gemeint, es handle sich um eine Reinigungsfirma. Er habe anschließend gefragt, mit welchen Maschinen gearbeitet werde und ob es sich dabei um Geräte handle, auf denen man sitze. Dies sei mit „Ja” beantwortet worden. Daraufhin habe er erwähnt, dass er keinen Führerschein besitze, dies sei jedoch lediglich eine Information gewesen, keine Ablehnung seinerseits. Eine kategorische Ablehnung seinerseits habe es nicht gegeben, da er persönlich zwischen einem klaren „Nein” und einem „Eher nicht” unterscheide. Als berücksichtigungswürdigen Grund gab er an, nie geäußert zu haben, arbeitsunwillig zu sein. Sein Hauptaugenmerk liege lediglich auf einer Tätigkeit im Bereich der Sachbearbeitung.
  3. Mit Bescheid vom 10.07.2025 sprach die belangte Behörde

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung, aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Bezugstagen ab 17.06.2025 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt.2. Mit Bescheid vom 10.07.2025 sprach die belangte Behörde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung, aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Bezugstagen ab 17.06.2025 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bei der „Jobbörse“ am 17.06.2025 geweigert habe, eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bei der „Jobbörse“ am 17.06.2025 geweigert habe, eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 29.07.2025 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers. Darin brachte er im Wesentlichen vor, er sei am 17.06.2025 zu einer „Jobbörse“ in die Prandaugasse 58 geladen worden. Es sei die Begrüßung und das Aushändigen des Lebenslaufs und des Personalbogens erfolgt. Auf dem Personalbogen seien mehrere Tätigkeiten angegeben gewesen. Er habe gleich zu Beginn des Gesprächs nachgefragt, ob es auch eine offene Stelle als Sachbearbeiter gebe. Dies werde von ihm bei jeder „Jobbörse“ so gemacht. Aus diesem Grund könne es auch nicht zu einer Verweigerung gekommen sein, ansonsten hätte es ja schon fünf bis sechs andere Sperren gegen ihn gegeben. Dies sei verneint worden und damit sei das Thema vom Tisch gewesen. Die Aussage des AMS-Mitarbeiters, er habe gesagt, nur eine Arbeit als Sachbearbeiter zu suchen, sei falsch. Während er mit der Dienstgeberin gesprochen habe, habe der AMS-Mitarbeiter am Laptop getippt. Der Dienstgeber habe sodann gesagt, um welche Tätigkeit es sich handle, nämlich Reinigung mit Maschinen in einem Seniorenheim. Er habe rückgefragt, wie groß diese Maschinen seien und ob auch welche so groß seien, um darauf zu sitzen. Dies sei mit „Ja” beantwortet worden. Die Dienstgeberin habe nachgefragt, ob er es sich vorstellen könne, mit solchen Maschinen zu hantieren, und er habe gesagt „eher nicht”, denn er habe nicht einmal einen Führerschein. Dabei handle es sich jedoch um keine Verweigerung, sondern um seine persönliche Einschätzung und 57-jährige Lebenserfahrung. Das Gespräch habe gerade einmal 90 Sekunden gedauert. Daraufhin sei der AMS-Mitarbeiter aufgestanden, habe ihn aufgefordert mitzugehen und kurz zu warten, und anschließend sei es zur Niederschrift gekommen. Auch den Vorwurf, eine Beschäftigung nicht angenommen zu haben, halte er für falsch, da ihm eine Beschäftigung gar nicht angeboten worden sei. Seiner Meinung nach habe es sich um ein ganz normales Bewerbungsgespräch gehandelt, bei dem Informationen ausgetauscht worden seien. Er beantragte die Aufhebung des Bescheides und die Nachzahlung der gesperrten Notstandshilfe.
  2. Mit Bescheid vom 26.09.2025 wurde die Beschwerde vom 29.07.2025

§§ 38und 10 Al

VG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG in geltender Fassung abgewiesen.4. Mit Bescheid vom 26.09.2025 wurde die Beschwerde vom 29.07.2025

Paragraphen 38 und 10 AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG in geltender Fassung abgewiesen. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut seinem Lebenslauf eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann erfolgreich abgeschlossen habe und zuletzt als Sachbearbeiter tätig gewesen sei. Das entsprechende Dienstverhältnis habe am 30.06.2008 geendet. In den seither bis zur gegenständlichen „Jobbörse“ vergangenen 6.196 Tagen sei er keinen einzigen Tag erwerbstätig gewesen. Von 01.07.2008 bis 30.05.2009 habe er Arbeitslosengeld bezogen. Seit 31.05.2009 erhalte er mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe. Die belangte Behörde ging, beweiswürdigend gestützt auf den Aktenvermerk des Mitarbeiters des Erhebungsdienstes, Herrn XXXX , davon aus, dass der Beschwerdeführer gleich zu Beginn des Gesprächs angegeben habe, kein Interesse an einer Tätigkeit in der Reinigung zu haben und als Sachbearbeiter tätig sein zu wollen. Im Beschwerdevorprüfungsverfahren sei Rücksprache mit Herrn XXXX gehalten worden. Dieser habe mitgeteilt, sich nicht mehr im Detail an das Bewerbungsgespräch erinnern zu können, könne aber zusichern, dass sein Aktenvermerk inhaltlich korrekt sei. Nach Vorhalt der maßgeblichen Passage der Beschwerde habe er angegeben, dass die Darstellung des Beschwerdeführers mit Sicherheit unzutreffend sei und der Beschwerdeführer definitiv gesagt habe, ausschließlich eine Beschäftigung als Sachbearbeiter annehmen zu wollen. Hätte er das gesagt, was er im Rechtsmittel vorbringe, wäre dies von ihm auch so dokumentiert worden. Weiters habe der Beschwerdeführer auf dem Bewerbungsbogen, auf dem Stellen in vier Bereichen der Reinigung aufgezählt gewesen seien, keine davon angekreuzt, sondern handschriftlich „Sachbearbeitung” vermerkt.Die belangte Behörde ging, beweiswürdigend gestützt auf den Aktenvermerk des Mitarbeiters des Erhebungsdienstes, Herrn römisch 40 , davon aus, dass der Beschwerdeführer gleich zu Beginn des Gesprächs angegeben habe, kein Interesse an einer Tätigkeit in der Reinigung zu haben und als Sachbearbeiter tätig sein zu wollen. Im Beschwerdevorprüfungsverfahren sei Rücksprache mit Herrn römisch 40 gehalten worden. Dieser habe mitgeteilt, sich nicht mehr im Detail an das Bewerbungsgespräch erinnern zu können, könne aber zusichern, dass sein Aktenvermerk inhaltlich korrekt sei. Nach Vorhalt der maßgeblichen Passage der Beschwerde habe er angegeben, dass die Darstellung des Beschwerdeführers mit Sicherheit unzutreffend sei und der Beschwerdeführer definitiv gesagt habe, ausschließlich eine Beschäftigung als Sachbearbeiter annehmen zu wollen. Hätte er das gesagt, was er im Rechtsmittel vorbringe, wäre dies von ihm auch so dokumentiert worden. Weiters habe der Beschwerdeführer auf dem Bewerbungsbogen, auf dem Stellen in vier Bereichen der Reinigung aufgezählt gewesen seien, keine davon angekreuzt, sondern handschriftlich „Sachbearbeitung” vermerkt. Der Beschwerdeführer habe ohne Notwendigkeit und trotz seiner Langzeitarbeitslosigkeit im Bewerbungsgespräch für eine Anstellung in der Reinigung unverzüglich darauf hingewiesen, eine Tätigkeit als Sachbearbeiter anzustreben, was nach allgemeiner Lebenserfahrung dazu führe, dass beim potenziellen Dienstgeber der Eindruck entstehe, dass er kein Interesse an der gegenständlichen Beschäftigung habe. Zudem habe er es verabsäumt, dem Unternehmen gegenüber zu verdeutlichen, dass er ungeachtet seiner Bevorzugung einer Beschäftigung als Sachbearbeiter bereit und willens sei, sich in das für ihn neue Tätigkeitsfeld einzuarbeiten und motiviert sei, die angebotene Beschäftigung anzunehmen. Da es sich um eine wiederholte Sanktion nach § 10 AlVG handle, betrage die Sanktionsdauer acht Wochen. Nachsichtsgründe lägen nicht vor.Der Beschwerdeführer habe ohne Notwendigkeit und trotz seiner Langzeitarbeitslosigkeit im Bewerbungsgespräch für eine Anstellung in der Reinigung unverzüglich darauf hingewiesen, eine Tätigkeit als Sachbearbeiter anzustreben, was nach allgemeiner Lebenserfahrung dazu führe, dass beim potenziellen Dienstgeber der Eindruck entstehe, dass er kein Interesse an der gegenständlichen Beschäftigung habe. Zudem habe er es verabsäumt, dem Unternehmen gegenüber zu verdeutlichen, dass er ungeachtet seiner Bevorzugung einer Beschäftigung als Sachbearbeiter bereit und willens sei, sich in das für ihn neue Tätigkeitsfeld einzuarbeiten und motiviert sei, die angebotene Beschäftigung anzunehmen. Da es sich um eine wiederholte Sanktion nach Paragraph 10, AlVG handle, betrage die Sanktionsdauer acht Wochen. Nachsichtsgründe lägen nicht vor.

  1. Am 09.10.2025 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und hielt ausdrücklich fest, dass sich der Sachverhalt so zugetragen habe, wie er dies bereits in der Niederschrift und in seiner Beschwerde dargelegt habe. Entgegen der Behauptung der belangten Behörde, er habe die Unterschrift auf der Niederschrift verweigert, weise er darauf hin, dass ihm die Niederschrift nicht zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Zum Beweis beantrage er die Zeugeneinvernahme des Leiters der Amtshandlung, Herrn XXXX . Er brachte weiters vor, die Beschwerdevorentscheidung stütze sich auf einen falschen Aktenvermerk des beim Bewerbungsgespräch anwesenden Mitarbeiters des behördeninternen Erhebungsdienstes, Herrn XXXX . Er stelle sich die Frage, wie Herr XXXX zusichern könne, dass sein Aktenvermerk korrekt sei, wenn er sich nicht an die Details des Gesprächs erinnern könne. Zudem zeige die unrichtige Dokumentation, dass auch die übrigen Aussagen nicht zuverlässig seien. Es sei allgemein bekannt, dass der Sinn solcher „Jobbörsen“ nicht nur darin bestehe, Personen in nachhaltige Beschäftigungen zu vermitteln, sondern auch darin, möglichst viele Leistungssperren zu generieren. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und hielt ausdrücklich fest, dass sich der Sachverhalt so zugetragen habe, wie er dies bereits in der Niederschrift und in seiner Beschwerde dargelegt habe. Entgegen der Behauptung der belangten Behörde, er habe die Unterschrift auf der Niederschrift verweigert, weise er darauf hin, dass ihm die Niederschrift nicht zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Zum Beweis beantrage er die Zeugeneinvernahme des Leiters der Amtshandlung, Herrn römisch 40 . Er brachte weiters vor, die Beschwerdevorentscheidung stütze sich auf einen falschen Aktenvermerk des beim Bewerbungsgespräch anwesenden Mitarbeiters des behördeninternen Erhebungsdienstes, Herrn römisch 40 . Er stelle sich die Frage, wie Herr römisch 40 zusichern könne, dass sein Aktenvermerk korrekt sei, wenn er sich nicht an die Details des Gesprächs erinnern könne. Zudem zeige die unrichtige Dokumentation, dass auch die übrigen Aussagen nicht zuverlässig seien. Es sei allgemein bekannt, dass der Sinn solcher „Jobbörsen“ nicht nur darin bestehe, Personen in nachhaltige Beschäftigungen zu vermitteln, sondern auch darin, möglichst viele Leistungssperren zu generieren. Das Gespräch sei zudem nicht von der Firma XXXX , sondern von Herrn XXXX nach 90 Sekunden abgebrochen worden. Ihm sei daraufhin die Möglichkeit genommen worden, dem Unternehmen seine Bereitschaft und Willigkeit zu verdeutlichen, sich in ein neues Tätigkeitsfeld einzuarbeiten. Er beantrage die Zeugeneinvernahme des beim Bewerbungsgespräch anwesenden Mitarbeiters der Firma XXXX . Das Gespräch sei zudem nicht von der Firma römisch 40 , sondern von Herrn römisch 40 nach 90 Sekunden abgebrochen worden. Ihm sei daraufhin die Möglichkeit genommen worden, dem Unternehmen seine Bereitschaft und Willigkeit zu verdeutlichen, sich in ein neues Tätigkeitsfeld einzuarbeiten. Er beantrage die Zeugeneinvernahme des beim Bewerbungsgespräch anwesenden Mitarbeiters der Firma römisch 40 . Zudem beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht möge den gegenständlichen Bescheid aufheben und ihm Notstandshilfe für 56 Bezugstage ab dem 17.06.2025 im gesetzlichen Ausmaß zuerkennen. Weiters beantrage er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  2. Am 03.11.2025 ist der Verfahrensakt beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  3. Mit Eingabe vom 13.11.2025 wies die belangte Behörde darauf hin, dass die gesprächsführende Person des Unternehmens Frau XXXX gewesen sei.
  4. Mit Eingabe vom 13.11.2025 wies die belangte Behörde darauf hin, dass die gesprächsführende Person des Unternehmens Frau römisch 40 gewesen sei.
  5. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.01.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen.
  6. Am 27.04.2026 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung war der Richtersenat mit dem Vorsitzenden Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und den Beisitzern, fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Franz KOSKARTI (LR2), sowie der Schriftführer AAss. Daniel SCHAFFER anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), zwei Vertreter der belangten Behörde, Dr. XXXX und XXXX (BHV), sowie die Zeugen XXXX (Z1), XXXX (Z2) und XXXX (Z4) an der Verhandlung teil. Der Zeuge XXXX (Z3) ist entschuldigt nicht erschienen.
  7. Am 27.04.2026 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung war der Richtersenat mit dem Vorsitzenden Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und den Beisitzern, fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Franz KOSKARTI (LR2), sowie der Schriftführer AAss. Daniel SCHAFFER anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), zwei Vertreter der belangten Behörde, Dr. römisch 40 und römisch 40 (BHV), sowie die Zeugen römisch 40 (Z1), römisch 40 (Z2) und römisch 40 (Z4) an der Verhandlung teil. Der Zeuge römisch 40 (Z3) ist entschuldigt nicht erschienen. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. VR erteilte eine Belehrung über die Manuduktion. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte(§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte, (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Die beschwerdeführende Partei gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. VR befragt BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) Folgendes hervor: Im Bescheid stehe, er habe die Unterschrift auf der Niederschrift verweigert. Das stimme jedoch nicht. Die anwesende Abteilungsleiterin habe ihm mitgeteilt, dass er sie nicht unterschreiben müsse. Er habe gemeint, dass diese Person, welche bei dem Bewerbungsgespräch anwesend gewesen sei, nochmals zu ihm kommen solle und da sei ihm mitgeteilt worden, dass diese Person bereits ihre Aussage gemacht habe. Der erhobene Vorwurf stimme nicht. Er habe nicht gesagt, dass er nur als Sachbearbeiter arbeiten möchte. Er suche nur an und für sich einen Job als Sachbearbeiter und ob er nicht in diesem Bereich arbeiten könne. Das sage er immer bei „Jobbörsen“. Auf Vorhalt, dass er am Formular vor der „Jobbörse“, als es darum gegangen sei, in welchem Bereich er arbeiten wolle, keine der vier Möglichkeiten angekreuzt habe, sondern „Sachbearbeiter“ darübergeschrieben habe und keine Daten zur Erreichbarkeit angegeben habe, habe er kein E-Mail und auch kein Telefon. Auf Vorhalt, dass es ohne Telefon schwierig sei, eine Arbeit zu finden, halte er es nicht für notwendig, ein Telefon zu besitzen. Er habe nachgefragt, ob es große Maschinen seien, wo man draufsitze, so wie eine Eismaschine auf einem Eislaufplatz. Sie habe gesagt, es sei auch möglich und habe nachgefragt, ob er sich das das vorstellen könne. Er habe gesagt eher nicht, weil er es mit technischen Maschinen nicht so habe. Dann sei er aufgefordert worden vom Mitarbeiter des AMS, dass er mitkommen solle, worauf er gedacht habe, er sei in der zweiten Bewerbungsrunde. Dann sei die Niederschrift aufgenommen worden. Er habe der Firma sagen wollen, dass er nicht besonders geeignet für das sei. Wenn die Firma gemeint hätte, dass wir es probieren sollten, dann hätte er es probiert. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z1) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z1) Folgendes hervor: Sie könne sich nicht an den BF erinnern und habe auch keine Notizen. Mit Herrn XXXX sei auch nicht abgesprochen gewesen, wie sie zum Ausdruck bringe, dass jemand nicht geeignet sei.Sie könne sich nicht an den BF erinnern und habe auch keine Notizen. Mit Herrn römisch 40 sei auch nicht abgesprochen gewesen, wie sie zum Ausdruck bringe, dass jemand nicht geeignet sei. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z2) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z2) Folgendes hervor: Er könne sich nicht an das Gespräch erinnern. Er sage aber immer, dass Niederschriften nicht unterfertigt werden müssten. Beim Gespräch selbst sei er natürlich nicht anwesend, es gehe immer um die Nachsichtsgründe. Sie hätten die Angaben des Dienstgebers und deren Stellungnahme. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z4) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z4) Folgendes hervor: Er könne sich nicht an den BF erinnern. Die Notizen von damals habe er nicht mehr. Sie würden Jobprofile erstellen und das AMS lade dann die Bewerber zur „Jobbörse“ ein. Bei seinen Jobprofilen habe er immer gesagt, er wolle einen Lebenslauf und ein Bewerbungsschreiben dabei haben. Sofern jemand bei nicht die Unterlagen mitgehabt habe, sei er gleich von seiner Seite ausgeschieden. Auf Vorhalt des Fragebogens des BF würde er nicht sagen, dass ein solcher Bewerber sehr motiviert sei, wenn er keine der ausgeschriebenen Positionen ankreuze. Auf Nachfrage des BHV, welchen Eindruck er von einem Bewerber habe, der im Bogen keine E-Mail-Adresse und Telefonnummer anführe, gehe er davon aus, dass dieser nicht kontaktiert werden wolle und er falle daher für ihn raus. Eines von beiden hätten Bewerber immer. Er suche explizit Grundreiniger und Fensterreiniger, bevorzugt mit Erfahrung. Er würde für die Tätigkeit jedoch auch jemanden anlernen und mache das immer laufend. Seit einem Jahr hätten sie asylberechtigte Syrer, die sie angelernt hätten. Wenn Leute motiviert seien, würden sie das gerne machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer steht seit 01.07.2008 mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 31.05.2009 im Bezug von Notstandshilfe. Davor war er zuletzt im Zeitraum vom 01.03.2001 bis 30.06.2008 als Angestellter beim Dienstgeber XXXX a.s. vollversicherungspflichtig beschäftigt. Der Beschwerdeführer steht seit 01.07.2008 mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 31.05.2009 im Bezug von Notstandshilfe. Davor war er zuletzt im Zeitraum vom 01.03.2001 bis 30.06.2008 als Angestellter beim Dienstgeber römisch 40 a.s. vollversicherungspflichtig beschäftigt. Der Beschwerdeführer hat eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann abgeschlossen und war zuletzt als Sachbearbeiter tätig. In sämtlichen Anträgen auf Notstandshilfe, vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum zuletzt vom 27.06.2024, hat der Beschwerdeführer durch Zustimmung zur Verpflichtungserklärung unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde die Notstandshilfe entzogen wird. Konkret wurde folgender Passage zugestimmt: „Ich bestätige außerdem mit meiner Unterschrift dass […] Geld und Versicherung vom AMS gesperrt werden, wenn ich eine zumutbare Beschäftigung nicht annehme oder eine mir vorgeschriebene Kursmaßnahme nicht antrete. […] ich bereit bin, eine Arbeit anzunehmen, die am Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten wird, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entspricht, zumutbar und versicherungspflichtig ist.” Am 26.02.2025 schlossen der Beschwerdeführer und die belangte Behörde eine Betreuungsvereinbarung. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich, sich selbstständig auf offene Stellen zu bewerben, an Informationstagen und „Jobbörsen“ des Arbeitsmarktservices teilzunehmen und sich sofort auf Stellenangebote zu bewerben, die ihm das Arbeitsmarktservice zuschickt. Als gewünschter Beruf wurden Auftragssachbearbeiter und Büroangestellter festgehalten, als mögliche Arbeitsorte Wien und der Bezirk Schwechat sowie als mögliche Arbeitszeiten Vollzeit. Am 26.05.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als „Maschinenfahrer (m/w/d)” beim Dienstgeber XXXX mit einer Bruttoentlohnung von mindestens € 12,00 pro Stunde auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung zugewiesen. Die Arbeitszeit war mit Montag bis Freitag, 06:00 bis 14:30 Uhr angegeben. Die Bewerbung sollte im Rahmen einer „Jobbörse” am 17.06.2025 in den Räumlichkeiten AMS Wien an der Adresse Prandaugasse 58, 1220 Wien, erfolgen.Am 26.05.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als „Maschinenfahrer (m/w/d)” beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Bruttoentlohnung von mindestens € 12,00 pro Stunde auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung zugewiesen. Die Arbeitszeit war mit Montag bis Freitag, 06:00 bis 14:30 Uhr angegeben. Die Bewerbung sollte im Rahmen einer „Jobbörse” am 17.06.2025 in den Räumlichkeiten AMS Wien an der Adresse Prandaugasse 58, 1220 Wien, erfolgen. Die Stellenausschreibung enthielt insbesondere nachstehende Anforderungen: „Das ist uns wichtig: ● Gute Deutschkenntnisse ● Einwandfreier Leumund ● Gepflegtes Erscheinungsbild ● Lernbereitschaft ● Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit ● Eigenständige & zuverlässige Arbeitsweise“ Die Aufgaben umfassten laut Stellenausschreibung maschinelle Reinigungstätigkeiten, Einhaltung von Reinigungsstandards, Sicherstellen von Sauberkeit und Hygiene sowie Einhaltung der Arbeitssicherheits- und Hygienevorschriften. Der Vermittlungsvorschlag enthielt zudem folgende Rechtsbelehrung: „Sie sind verpflichtet, dieses Stellenangebot anzunehmen (§10 Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie sich weigern, dieses Stellenangebot anzunehmen oder Ihr Verhalten darauf abzielt, dass der Betrieb Sie nicht einstellt, erhalten Sie für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe.” Das gegenständliche Dienstverhältnis war kollektivvertraglich entlohnt. Der Beschwerdeführer erfüllte die geforderten Voraussetzungen und das Dienstverhältnis war ihm in jeglicher Hinsicht zumutbar. Am 17.06.2025 erschien der Beschwerdeführer zur „Jobbörse”. Auf einem ausgehändigten Fragebogen, auf der vier mögliche Berufswünsche auf dem Gebiet der Reinigung anzukreuzen waren, kreuzte der Beschwerdeführer keine dieser Optionen an, sondern vermerkte stattdessen handschriftlich „Sachbearbeitung“. Das Feld „Telefon (gut erreichbar)“ und „E-Mail-Adresse“ ließ er frei. Er führte daraufhin ein Bewerbungsgespräch mit einer Vertreterin der XXXX , XXXX (Z1), bei welchem auch ein Mitarbeiter des behördeninternen Erhebungsdienstes der belangten Behörde, XXXX (Z3), anwesend war.Er führte daraufhin ein Bewerbungsgespräch mit einer Vertreterin der römisch 40 , römisch 40 (Z1), bei welchem auch ein Mitarbeiter des behördeninternen Erhebungsdienstes der belangten Behörde, römisch 40 (Z3), anwesend war. Dabei erkundigte sich der Beschwerdeführer gleich zu Beginn, ob eine Stelle als Sachbearbeiter frei sei, was entsprechend verneint wurde. Auf Nachfrage, ob er sich vorstellen könne, mit größeren Reinigungsmaschinen zu arbeiten, antwortete er sinngemäß mit „eher nicht” und verwies auf seinen fehlenden Führerschein. Daraufhin wurde das Gespräch von XXXX (Z3) nach etwa ein bis zwei Minuten abgebrochen, was von XXXX (Z1) billigend zur Kenntnis genommen wurde, da der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens nicht mehr für die Stelle in Frage kam.Daraufhin wurde das Gespräch von römisch 40 (Z3) nach etwa ein bis zwei Minuten abgebrochen, was von römisch 40 (Z1) billigend zur Kenntnis genommen wurde, da der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens nicht mehr für die Stelle in Frage kam. Indem der Beschwerdeführer auf dem Bewerbungsbogen keine der angebotenen Reinigungstätigkeiten ankreuzte und stattdessen „Sachbearbeitung” vermerkte und gleich zu Beginn des Bewerbungsgesprächs frage, ob es eine Stelle als Sachbearbeiter gebe, obwohl er wusste, dass es um Stellen als Reinigungskraft ging und indem er weiters auf Nachfrage angab, sich die Arbeit mit Reinigungsmaschinen „eher nicht” vorstellen zu können sowie über keinen Führerschein zu verfügen, hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, das Zustandekommen eines zugewiesenen, zumutbaren Dienstverhältnisses beim Dienstgeber XXXX zu vereiteln.Indem der Beschwerdeführer auf dem Bewerbungsbogen keine der angebotenen Reinigungstätigkeiten ankreuzte und stattdessen „Sachbearbeitung” vermerkte und gleich zu Beginn des Bewerbungsgesprächs frage, ob es eine Stelle als Sachbearbeiter gebe, obwohl er wusste, dass es um Stellen als Reinigungskraft ging und indem er weiters auf Nachfrage angab, sich die Arbeit mit Reinigungsmaschinen „eher nicht” vorstellen zu können sowie über keinen Führerschein zu verfügen, hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, das Zustandekommen eines zugewiesenen, zumutbaren Dienstverhältnisses beim Dienstgeber römisch 40 zu vereiteln. Das Dienstverhältnis kam aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht zustande. Der Beschwerdeführer hat seither keine neue vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Mit Bescheid vom 05.04.2024 war bereits ausgesprochen worden, dass der Beschwerdeführer

§ 38i

Vm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 25.03.2024 verloren hat. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.06.2024 rechtskräftig abgewiesen.Mit Bescheid vom 05.04.2024 war bereits ausgesprochen worden, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 25.03.2024 verloren hat. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.06.2024 rechtskräftig abgewiesen.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der am 27.04.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der am 27.04.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 02.03.2026, die chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, die eigenen Angaben des Beschwerdeführers sowie der Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 27.04.
  2. Die festgestellte Bezugshistorie des Beschwerdeführers sowie seine letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung ergeben sich aus dem Bezugsverlauf der belangten Behörde sowie aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug des Dachverbands der Sozialversicherungsträger. Anhand der Rechtsbelehrung im bundeseinheitlichen Antragsformular – was insoweit von ihm auch nicht bestritten wurde – war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hinreichend über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG informiert war. Im Übrigen muss ihm dieser Umstand auf aufgrund seines langjährigen Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung hinlänglich bekannt sein.Anhand der Rechtsbelehrung im bundeseinheitlichen Antragsformular – was insoweit von ihm auch nicht bestritten wurde – war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hinreichend über die Rechtsfolgen des Paragraph 10, AlVG informiert war. Im Übrigen muss ihm dieser Umstand auf aufgrund seines langjährigen Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung hinlänglich bekannt sein. Die Feststellungen zum Abschluss und Inhalt der Betreuungsvereinbarung vom 26.02.2025 ergeben sich aus der im Verfahrensakt einliegenden Ausfertigung. Der Inhalt des Einladungsschreibens sowie die Zuweisung des verfahrensgegenständlichen Stellenangebotes bei der XXXX vom 26.05.2025 stützen sich auf die im Verwaltungsakt einliegenden Dokumentationen der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer hat den Erhalt des konkreten Vermittlungsvorschlages mit dem festgestellten Inhalt zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens bestritten.Der Inhalt des Einladungsschreibens sowie die Zuweisung des verfahrensgegenständlichen Stellenangebotes bei der römisch 40 vom 26.05.2025 stützen sich auf die im Verwaltungsakt einliegenden Dokumentationen der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer hat den Erhalt des konkreten Vermittlungsvorschlages mit dem festgestellten Inhalt zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens bestritten. Dass das zugewiesene Dienstverhältnis kollektivvertraglich entlohnt und dem Beschwerdeführer in jeglicher Hinsicht zumutbar war, wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt angezweifelt, sondern hat er bei der niederschriftlichen Einvernahme am 17.06.2025 – auch wenn er nicht zu einer Unterzeichnung aufgefordert wurde – unstrittig keine entsprechenden Einwendungen zu Entlohnung, beruflicher Verwendung, Arbeitszeit, körperlichen Fähigkeiten, Wegzeit und Betreuungspflichten erhoben. Gegenteilige Anhaltspunkte kamen im Verfahren nicht hervor. Soweit er niederschriftlich angegeben hat, eine Stelle als Sachbearbeiter vorzuziehen, ist ihm dies insoweit natürlich unbenommen. Auch aufgrund seiner langjährigen Bezugshistorie musste dem Beschwerdeführer aber natürlich bewusst sein, dass er nunmehr bzw. seit dem 31.05.2009 im Bezug von Notstandshilfe steht und daher jede zumutbare Stelle annehmen muss. Da er sämtliche der in der Stellenausschreibung genannten Anforderungen erfüllte, wäre es daher an ihm gelegen, trotz fehlender einschlägiger Berufserfahrung seine Lernbereitschaft zu signalisieren, zumal nach den Angaben des Zeugen XXXX (Z4) in der mündlichen Verhandlung regelmäßig auch Personen ohne einschlägige Berufserfahrung angelernt werden.Dass das zugewiesene Dienstverhältnis kollektivvertraglich entlohnt und dem Beschwerdeführer in jeglicher Hinsicht zumutbar war, wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt angezweifelt, sondern hat er bei der niederschriftlichen Einvernahme am 17.06.2025 – auch wenn er nicht zu einer Unterzeichnung aufgefordert wurde – unstrittig keine entsprechenden Einwendungen zu Entlohnung, beruflicher Verwendung, Arbeitszeit, körperlichen Fähigkeiten, Wegzeit und Betreuungspflichten erhoben. Gegenteilige Anhaltspunkte kamen im Verfahren nicht hervor. Soweit er niederschriftlich angegeben hat, eine Stelle als Sachbearbeiter vorzuziehen, ist ihm dies insoweit natürlich unbenommen. Auch aufgrund seiner langjährigen Bezugshistorie musste dem Beschwerdeführer aber natürlich bewusst sein, dass er nunmehr bzw. seit dem 31.05.2009 im Bezug von Notstandshilfe steht und daher jede zumutbare Stelle annehmen muss. Da er sämtliche der in der Stellenausschreibung genannten Anforderungen erfüllte, wäre es daher an ihm gelegen, trotz fehlender einschlägiger Berufserfahrung seine Lernbereitschaft zu signalisieren, zumal nach den Angaben des Zeugen römisch 40 (Z4) in der mündlichen Verhandlung regelmäßig auch Personen ohne einschlägige Berufserfahrung angelernt werden. Die Feststellungen zum maßgeblichen Geschehenshergang beim Bewerbungsgespräch auf der „Jobbörse” am 17.06.2025 ergeben sich aus einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens des Beschwerdeführers, seinen Angaben in den Schriftsätzen sowie den Aussagen der einvernommenen Zeugen. Vorweg ist festzuhalten, dass der exakte Wortlaut des Bewerbungsgesprächs am 17.06.2025 naturgemäß nicht mehr im Detail rekonstruierbar ist, zumal die Beteiligten nach dem mittlerweile verstrichenen Zeitraum den genauen Gesprächsverlauf auch nicht mehr wiedergeben konnten und keine Erinnerung mehr an den Beschwerdeführer hatten. Einer solchen wörtlichen Rekonstruktion bedarf es im gegenständlichen Fall jedoch gar nicht, da die grundsätzlichen Gesprächsinhalte zwischen den Verfahrensparteien im Kern gar nicht strittig sind. So räumt der Beschwerdeführer selbst – sowohl in der Niederschrift vom 17.06.2025, in seiner Beschwerde vom 29.07.2025 als auch in seinem Vorlageantrag sowie zuletzt in der mündlichen Verhandlung – durchgehend ein, sich zu Beginn des Bewerbungsgesprächs nach einer Stelle als Sachbearbeiter erkundigt zu haben. Der Beschwerdeführer konnte aber zu keinem Zeitpunkt im Verfahren und auch nicht in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darlegen, weshalb er bei einem Bewerbungsgespräch für eine klar als Maschinenfahrer in einem Reinigungsunternehmen ausgeschriebene Stelle überhaupt davon ausgegangen sein wollte, dass dort auch eine Sachbearbeiterstelle verfügbar wäre. Die Stellenausschreibung der XXXX enthält schließlich keinerlei Hinweis auf eine Sachbearbeitertätigkeit. Wenn ein Bewerber bei einem Vorstellungsgespräch aber gleich zu Beginn nach einem ganz anderen Berufsbild fragt als jenem, um das es geht, wird ein potenzieller Dienstgeber unweigerlich zu dem Schluss kommen müssen, dass der Bewerber an der angebotenen Stelle gar kein Interesse hat.So räumt der Beschwerdeführer selbst – sowohl in der Niederschrift vom 17.06.2025, in seiner Beschwerde vom 29.07.2025 als auch in seinem Vorlageantrag sowie zuletzt in der mündlichen Verhandlung – durchgehend ein, sich zu Beginn des Bewerbungsgesprächs nach einer Stelle als Sachbearbeiter erkundigt zu haben. Der Beschwerdeführer konnte aber zu keinem Zeitpunkt im Verfahren und auch nicht in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darlegen, weshalb er bei einem Bewerbungsgespräch für eine klar als Maschinenfahrer in einem Reinigungsunternehmen ausgeschriebene Stelle überhaupt davon ausgegangen sein wollte, dass dort auch eine Sachbearbeiterstelle verfügbar wäre. Die Stellenausschreibung der römisch 40 enthält schließlich keinerlei Hinweis auf eine Sachbearbeitertätigkeit. Wenn ein Bewerber bei einem Vorstellungsgespräch aber gleich zu Beginn nach einem ganz anderen Berufsbild fragt als jenem, um das es geht, wird ein potenzieller Dienstgeber unweigerlich zu dem Schluss kommen müssen, dass der Bewerber an der angebotenen Stelle gar kein Interesse hat. Dieses Bild wird durch den im Akt einliegenden Bewerbungsbogen bestätigt. Auf diesem Bogen waren vier verschiedene Tätigkeitsbereiche im Reinigungsbereich zur Auswahl angeführt. Der Beschwerdeführer kreuzte unstrittig keine dieser vier Möglichkeiten an, sondern vermerkte stattdessen handschriftlich „Sachbearbeitung“ und dokumentierte damit nach Ansicht des erkennenden Senates hinreichend, dass er an keiner der konkret angebotenen Reinigungstätigkeiten interessiert war. Dass der Beschwerdeführer hingegen keine der genannten Kompetenzen ankreuzte, kann ihm jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden, da er offenbar über keine der genannten, überwiegend branchenspezifischen, Kompetenzen verfügte. Darüber hinaus ist auch unstrittig, dass der Beschwerdeführer auf die Nachfrage der Vertreterin des potenziellen Dienstgebers, ob er sich vorstellen könne, mit Reinigungsmaschinen zu arbeiten, sinngemäß mit „eher nicht“ antwortete und zur Begründung auf seinen fehlenden Führerschein verwies. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, zwischen einem klaren „Nein“ und einem „Eher nicht“ unterscheiden zu müssen, und darin keine Ablehnung erblicken will, so ist ihm entgegenzuhalten, dass ein solches Antwortverhalten von einem potenziellen Dienstgeber nach allgemeiner Lebenserfahrung zweifellos als mangelnde Bereitschaft zur Aufnahme der angebotenen Tätigkeit aufgefasst werden muss. Ein Bewerber, der ernsthaft an einer Stelle interessiert ist, hätte vielmehr die Bereitschaft signalisiert, sich in die neue Tätigkeit einzuarbeiten, und allenfalls auf die vom Unternehmen angebotenen praxisnahen Schulungen verwiesen. Der Hinweis auf den fehlenden Führerschein ist überdies sachlich verfehlt, zumal für die Bedienung von Reinigungsmaschinen – wie auch die Stellenausschreibung keinen solchen vorsieht – kein Führerschein erforderlich ist. Dieser Hinweis des Beschwerdeführers konnte daher nur dazu dienen, seine fehlende Eignung zu unterstreichen. In einer Gesamtbetrachtung hat der Beschwerdeführer somit ein Verhalten gesetzt, das nur als Vereitelung des Zustandekommens des zugewiesenen Beschäftigungsverhältnisses gewertet werden kann, weshalb das Gespräch von XXXX (Z3) mit offenkundig billigender Kenntnisnahme der XXXX (Z1), die sich hiergegen nicht ausgesprochen hat, abgebrochen wurde.In einer Gesamtbetrachtung hat der Beschwerdeführer somit ein Verhalten gesetzt, das nur als Vereitelung des Zustandekommens des zugewiesenen Beschäftigungsverhältnisses gewertet werden kann, weshalb das Gespräch von römisch 40 (Z3) mit offenkundig billigender Kenntnisnahme der römisch 40 (Z1), die sich hiergegen nicht ausgesprochen hat, abgebrochen wurde. Dass sich der Beschwerdeführer mit dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses auch abgefunden hat, steht für den erkennenden Senat außer Zweifel. Dem Beschwerdeführer musste aufgrund seiner langjährigen Arbeitssuche bewusst sein, welche Wirkung ein solches Auftreten in einem Bewerbungsgespräch entfaltet. Wer gegenüber einem Reinigungsunternehmen sogleich nach einer gänzlich anderen Tätigkeit fragt, auf dem Bewerbungsbogen handschriftlich eine andere Tätigkeit einträgt und auf die Frage nach der konkreten Arbeitswilligkeit eine abschlägige Antwort gibt, muss ernsthaft damit rechnen, dass der potenzielle Dienstgeber von einer Einstellung Abstand nimmt. Auch in der mündlichen Verhandlung vermochte der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzulegen, welches Ergebnis er sich von seinen Aussagen mit Blick auf die konkret ausgeschriebenen Stellen beim Bewerbungsgespräch erhofft haben will, sodass davon auszugehen ist, dass er sich mit dem Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zumindest abgefunden hat. Dass das Dienstverhältnis aufgrund dieses Verhaltens des Beschwerdeführers nicht zustande kam, ergibt sich daraus, dass das Bewerbungsgespräch nach kurzer Dauer beendet wurde und eine Einstellung des Beschwerdeführers für den potenziellen Dienstgeber aufgrund seines Desinteresses nicht mehr in Frage kam. Darauf, von wem die Beendigung formal ausging, kommt es nicht an, da das Verhalten des Beschwerdeführers hierfür jedenfalls ursächlich war. Aus dem Auszug des Dachverbands der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 24.04.2026 folgt, dass der Beschwerdeführer seither keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hat. Von einer neuerlichen Ladung des Zeugen XXXX (Z3) konnte bereits deshalb abgesehen werden, da der Geschehensablauf zumindest dem wesentlichen Gehalt nach unstrittig war. Zudem gab dieser bereits an, sich nicht an das konkrete Gespräch erinnern zu können, sodass eine weitere – und ohnedies nicht erforderliche – Klärung ausgeschlossen werden kann.Von einer neuerlichen Ladung des Zeugen römisch 40 (Z3) konnte bereits deshalb abgesehen werden, da der Geschehensablauf zumindest dem wesentlichen Gehalt nach unstrittig war. Zudem gab dieser bereits an, sich nicht an das konkrete Gespräch erinnern zu können, sodass eine weitere – und ohnedies nicht erforderliche – Klärung ausgeschlossen werden kann.
  3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe im Ausmaß von 56 Tagen ab 17.06.
  4. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

§ 7Abs 1 Al

VG, werAnspruch auf Arbeitslosengeld hat

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Abs 2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Wenn die arbeitslose Person 1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder 2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder 3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder 4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG),4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG), so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).

§ 38

sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Eine Voraussetzung für die Gewährung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe ist, dass der/die Arbeitslose arbeitswillig ist. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

§ 10Abs 1 Al

VG verliert der Arbeitslose dann, wenn er die Annahme einer von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt oder verweigert, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden 6 bzw. 8 Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verliert der Arbeitslose dann, wenn er die Annahme einer von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt oder verweigert, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden 6 bzw. 8 Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

§ 9Abs 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Da der Beschwerdeführer keine Zweifel an der Zumutbarkeit der Beschäftigung aufgeworfen hat und Anhaltspunkte für eine etwaige Unzumutbarkeit nach der Aktenlage auch nicht evident waren, ist eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Frage grundsätzlich nicht notwendig (siehe Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0112). Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Eine Vereitelung des Zustandekommens der Beschäftigung kann etwa dadurch erfolgen, dass eine arbeitslose Person bei einem Vorstellungsgespräch Äußerungen tätigt, durch die der potentielle Dienstgeber den Eindruck gewinnen muss, dass sie kein wirkliches Interesse an der Aufnahme der angebotenen Tätigkeit habe, sondern sich nur unter Druck des AMS bewerbe, ohne selbst tatsächlich die Stelle anzustreben (VwGH 03.04.2025, Ra 2025/08/0022). Den Feststellungen zufolge hat der Beschwerdeführer beim Bewerbungsgespräch im Rahmen der „Jobbörse” am 17.06.2025 sein Desinteresse an der angebotenen Stelle als Maschinenfahrer im Reinigungsbereich dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er bereits zu Beginn des Gesprächs nach einer Stelle als Sachbearbeiter fragte, auf dem Bewerbungsbogen handschriftlich „Sachbearbeitung” vermerkte und auf die Nachfrage, ob er sich die Arbeit mit Reinigungsmaschinen vorstellen könne, mit „eher nicht” antwortete sowie darauf verwies, keinen Führerschein zu haben. Der Beschwerdeführer hat damit insgesamt in jedem Fall ein Verhalten gesetzt, welches geeignet ist, das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Durch die Nachfrage nach einer gänzlich anderen Stelle, den handschriftlichen Vermerk einer anderen Berufssparte auf dem Bewerbungsbogen sowie die negative Antwort auf die Frage nach der konkreten Arbeitswilligkeit musste der potenzielle Dienstgeber unweigerlich den Eindruck gewinnen, dass der Beschwerdeführer kein wirkliches Interesse an der Aufnahme der angebotenen Tätigkeit hat. Wer in einem Bewerbungsgespräch für eine Reinigungsstelle sogleich nach einer Sachbearbeiterstelle fragt und angibt, sich die angebotene Tätigkeit „eher nicht” vorstellen zu können, stellt bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz seine Arbeitswilligkeit offenkundig in Zweifel. Auch die Kausalität ist im gegenständlichen Fall zweifellos gegeben, führten die Äußerungen des Beschwerdeführers doch dazu, dass das Bewerbungsgespräch nach kurzer Dauer beendet wurde und eine Einstellung des Beschwerdeführers nicht mehr in Frage kam. Dem Beschwerdeführer musste zudem bewusst sein, dass er seine Chancen auf das Zustandekommen des Dienstverhältnisses erheblich reduziert, wenn er sich auf die festgestellte Weise desinteressiert zeigt. Dadurch nahm er es zumindest in Kauf, eine Einstellung zu verhindern und handelte somit zumindest mit bedingtem Vorsatz. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

§ 10Al

VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Aus der Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen und zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist jedoch

§ 10Abs. 3 Al

VG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist jedoch

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass – neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung – insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um „Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl.“ (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen – darunter fallen etwa auch Sorgepflichten –, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0085, mwN).Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass – neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung – insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um „Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl.“ vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen – darunter fallen etwa auch Sorgepflichten –, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen.

VwGH (1.6.2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) § 10 Abs. 3 AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots – ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor, liegt aber die tatsächliche Beschäftigung nach dem Ende des angesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens des Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH 27.1.2016, Ro 2015/08/0027-3) (Krapf/Keul fortgeführt von Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungs-gesetz, Praxiskommentar, Band 1, RZ 289). Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen.

VwGH (1.6.2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots – ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor, liegt aber die tatsächliche Beschäftigung nach dem Ende des angesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens des Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH 27.1.2016, Ro 2015/08/0027-3) (Krapf/Keul fortgeführt von Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungs-gesetz, Praxiskommentar, Band 1, RZ 289). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde ergänzend ein Auszug des Dachverbands der Sozialversicherungsträger mit Stichtag 24.04.2026 eingeholt. Das Ergebnis lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AIVG, so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist, liegen somit im gegenständlichen Fall nicht vor. Auch ansonsten sind keine Gründe ersichtlich, die eine zumindest teilweise Nachsicht von der Sanktion rechtfertigen würden. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201).Vom Bundesverwaltungsgericht wurde ergänzend ein Auszug des Dachverbands der Sozialversicherungsträger mit Stichtag 24.04.2026 eingeholt. Das Ergebnis lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG, so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist, liegen somit im gegenständlichen Fall nicht vor. Auch ansonsten sind keine Gründe ersichtlich, die eine zumindest teilweise Nachsicht von der Sanktion rechtfertigen würden. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

§ 38i

Vm § 10 Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe – da bereits eine rechtskräftige Sanktion über den Beschwerdeführer verhängt worden war – für acht Wochen rechtfertigt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe – da bereits eine rechtskräftige Sanktion über den Beschwerdeführer verhängt worden war – für acht Wochen rechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage der Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung unterliegt regelmäßig einer Beurteilung im Einzelfall (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133); eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 25.03.2025, Ra 2022/08/0090).Die Frage der Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung unterliegt regelmäßig einer Beurteilung im Einzelfall vergleiche VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133); eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 25.03.2025, Ra 2022/08/0090). Die Beurteilung, ob eine Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vorliegt, ist weiters eine solche des jeweiligen Einzelfalles. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. zB VwGH 29.04.2024, Ra 2024/08/0038, mwN), was gegenständlich nicht der Fall ist.Die Beurteilung, ob eine Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG vorliegt, ist weiters eine solche des jeweiligen Einzelfalles. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche zB VwGH 29.04.2024, Ra 2024/08/0038, mwN), was gegenständlich nicht der Fall ist. Auch bei der Frage der Nachsichtgewährung nach § 10 Abs. 3 AlVG ist eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung könnte im Zusammenhang damit nur dann aufgeworfen werden, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. etwa VwGH 12.4.2018, Ra 2018/04/0082; 19.11.2019, Ra 2018/09/0081).Auch bei der Frage der Nachsichtgewährung nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung könnte im Zusammenhang damit nur dann aufgeworfen werden, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde vergleiche etwa VwGH 12.4.2018, Ra 2018/04/0082; 19.11.2019, Ra 2018/09/0081). Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W141.2324779.1.00

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