← Österreich

{'item': 'W141 2326439-1'}

Obsah (21)Artikel 133§ 26§ 25§ 11§ 78Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 14§ 56§ 15§ 12§ 81§ 5§ 24§ 21a§ 50§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2026 GeschäftszahlW141 2326439-1 Spruch, W141 2326439-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des AMS Wien Austria Campus (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) vom 06.03.2025 wurde

§ 26Abs. 7 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Al

VG der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 01.10.2024 bis 31.12.2024 widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung des demnach zu Unrecht empfangenen Gesamtbetrages in Höhe von € 6.936,80 verpflichtet.1. Mit Bescheid des AMS Wien Austria Campus (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) vom 06.03.2025 wurde

Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 01.10.2024 bis 31.12.2024 widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des demnach zu Unrecht empfangenen Gesamtbetrages in Höhe von € 6.936,80 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer entgegen den Angaben auf der von ihm vorgelegten Kurs-Anmeldebestätigung nach dem Ende seiner Bildungskarenz nicht nachweisen habe können, dass er im genannten Zeitraum tatsächlich an einer für den Weiterbildungsgeldbezug geeigneten seminaristischen Aus- bzw. Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer hätte erkennen müssen, dass ihm das Weiterbildungsgeld somit nicht gebührt hätte.

  1. Gegen den Bescheid vom 06.03.2025 erhob der Beschwerdeführer am 18.04.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde. Hierin führte er im Wesentlichen aus, dass der Bescheid aufgrund belegbarer Nachweise ungültig sei. Beigefügt waren insbesondere eine Inskriptionsbestätigung des Kursinstituts, eine vom Kursinstitut übermittelte Bestätigung der Teilnahme im Ausmaß von 19,65 Stunden pro Woche sowie ein vom Institut ausgestelltes Zertifikat.
  2. Mit Schreiben vom 23.04.2025 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, seine Beschwerde bis längstens 02.05.2025 dahingehend zu verbessern, dass er jenen Tag angebe, an welchem ihm der Bescheid zugegangen sei, widrigenfalls die belangte Behörde davon ausgehe, dass ihm der Bescheid am
  3. Werktag nach der Erlassung zugegangen sei.
  4. Mit Eingabe vom 24.04.2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass ihm der Bescheid am 11.04.2025 zugegangen sei.
  5. Mittels Beschwerdevorlage vom 14.11.2025 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Nachweis einer Zustellung einer am 18.06.2025 verfassten Beschwerdevorentscheidung nicht gelinge, da es keinen Zustellnachweis gebe. Das damals zuständige Zustellorgan habe das Unternehmen verlassen. Ein Rsb-Abschnitt sei nicht vorhanden. Die zehnwöchige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung sei somit bereits abgelaufen.
  6. Am 17.11.2025 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.
  7. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.01.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W164 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen.
  8. Am 14.04.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und den Beisitzern fachkundiger Laienrichter Mag. Felix SPEISS (LR1) und fachkundige Laienrichterin Christina HÖFERL, BA (LR2), sowie die Schriftführerin OAAss Barbara WOSTRY anwesend. Weiters nahmen eine Vertreterin der belangten Behörde, XXXX (BehV), sowie die Zeugen Ass.-Prof. DDr. XXXX (Z1) und XXXX (Z2) an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer ist unentschuldigt nicht erschienen.
  9. Am 14.04.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und den Beisitzern fachkundiger Laienrichter Mag. Felix SPEISS (LR1) und fachkundige Laienrichterin Christina HÖFERL, BA (LR2), sowie die Schriftführerin OAAss Barbara WOSTRY anwesend. Weiters nahmen eine Vertreterin der belangten Behörde, römisch 40 (BehV), sowie die Zeugen Ass.-Prof. DDr. römisch 40 (Z1) und römisch 40 (Z2) an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer ist unentschuldigt nicht erschienen. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des vorsitzenden Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des vorsitzenden Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die BHV, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichte, woraufhin sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichtete. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. BHV reichte die Beitragsgrundlagen für den Zeitraum Oktober 2024 bis Dezember 2024 nach. BHV führte aus, dass für den Beschwerdeführer im Oktober 2024 eine Beitragsgrundlage von € 659,97 und im November 2024 eine Beitragsgrundlage von € 902,77 bei seinem karenzierenden Dienstgeber XXXX gespeichert sei. Im Dezember 2024 liege eine Beitragsgrundlage von € 490,00 vor, die unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen sei. Daher bliebe nur der Dezember 2024 für den Bezug des Weiterbildungsgeldes über. Dies sei aber nicht möglich, da die Mindestdauer des Weiterbildungsgeldes zwei Monate betrage.BHV führte aus, dass für den Beschwerdeführer im Oktober 2024 eine Beitragsgrundlage von € 659,97 und im November 2024 eine Beitragsgrundlage von € 902,77 bei seinem karenzierenden Dienstgeber römisch 40 gespeichert sei. Im Dezember 2024 liege eine Beitragsgrundlage von € 490,00 vor, die unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen sei. Daher bliebe nur der Dezember 2024 für den Bezug des Weiterbildungsgeldes über. Dies sei aber nicht möglich, da die Mindestdauer des Weiterbildungsgeldes zwei Monate betrage. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin Ass.-Prof. DDr. XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin Ass.-Prof. DDr. römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Sie sei für das Kursinstitut XXXX tätig. Vor Beginn des Kurses habe eine Studienberatung stattgefunden, in der die Teilnehmer genauestens informiert worden seien zum Schulungsplan, zu den geforderten Leistungen, sprich Absolvierung von Prüfungen, Hausarbeiten, verpflichtende Teilnahme von mindestens 5 Stunden pro Woche an Live-Webinaren während der gesamten Bildungskarenzteilnahme sowie mindestens 15 Stunden pro Woche erforderlicher Lern- und Übungszeiten während der gesamten Dauer der Bildungskarenzmaßnahme.Sie sei für das Kursinstitut römisch 40 tätig. Vor Beginn des Kurses habe eine Studienberatung stattgefunden, in der die Teilnehmer genauestens informiert worden seien zum Schulungsplan, zu den geforderten Leistungen, sprich Absolvierung von Prüfungen, Hausarbeiten, verpflichtende Teilnahme von mindestens 5 Stunden pro Woche an Live-Webinaren während der gesamten Bildungskarenzteilnahme sowie mindestens 15 Stunden pro Woche erforderlicher Lern- und Übungszeiten während der gesamten Dauer der Bildungskarenzmaßnahme. Auf Nachfrage, ob die Teilnehmer auch hinsichtlich der 15 Stunden Lern- und Übungszeiten eingeloggt sein müssten, seien nach Rücksprache mit der AMS-Bundesgeschäftsstelle die erforderlichen Lern- und Übungszeiten ebenfalls als online getrackte Anwesenheitszeiten dargestellt worden. Die Teilnehmer hätten umfassende Informations-E-Mails, telefonische Studienberatung sowie Live-Video-Vorträge sowohl von DozentInnen für die fünf Stunden erforderliche fachliche Live-Webinare als auch seitens der Studienberatung für die Anforderungen der Bildungskarenz erhalten. Seitens des Bildungsanbieters stünden umfassende Statistiken, Daten zum Nutzerverhalten sowie Klickstatistiken zu gelesenen E-Mails zur Verfügung. Auf Nachfrage, ob die Teilnehmer während ihrer Kursteilnahme einsehen könnten, wie viele Onlinezeiten sie hätten, hätten die Teilnehmer ein Dashboard, worin sie tagesaktuell ihre Plus- und Minusstunden bezogen auf den Durchrechnungszeitraum der Bildungskarenz sehen könnten. Es müssten mindestens 20 Stunden pro Woche erfüllt werden. Bei Unterschreitung in einer Woche müssten Fehlstunden nachgeholt werden. Auf Vorhalt, dass aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich sei, dass sich der BF das erste Mal am 31.10.2024 eingeloggt habe, sei dies zutreffend. Hinsichtlich der Kursteilnahme habe der BF zuvor zwar Informationen vom Kursinstitut erhalten und gelesen – hierzu lägen Klickstatistiken vor, aus denen hervorgehe, dass er administrative Inhalte wie Tipps zu Hausaufgaben, zu Lernzeiten, zur Absolvierung der Bildungskarenz und weitere Informations-E-Mails des Bildungsanbieters gelesen habe –, eine fachliche Kursteilnahme habe aber erst ab dem 31.10.2024 stattgefunden. Auf Nachfrage, wie sich der vom Institut ausgewiesene Durchschnitt von 19,65 Stunden pro Woche errechne, seien die gesamten vorliegenden Onlinezeiten durch die 13 Wochen der angemeldeten Bildungskarenz dividiert worden. Der BF habe sich vor seiner Anmeldung über zwei-, drei- oder viermonatige Kurse erkundigt. Standardmäßig hätten die Kurse des Instituts vier Monate gedauert. Nachgefragt, ob der Beschwerdeführer den Kurs abgeschlossen habe, habe er ihn zu spät abgeschlossen. Das Prüfungsdatum sei der 31.01.2025 gewesen, ebenso sei die letzte Hausarbeit am 31.01.2025 abgegeben worden. Die Buchung des Beschwerdeführers für die Bildungskarenz sei jedoch nur bis zum 30.12.2024 gelaufen. Normalerweise müsse er bis zum letzten Tag der angemeldeten Bildungskarenz alle Leistungen erbringen. Der Zugang zur Lernplattform habe mit 31.01.2025 geendet, da die Kurse vier Monate plus einen Tag dauern würden, damit sich alle Teilnehmer ihre Bestätigung ausdrucken könnten. Wenn man den Jänner 2025 zum Bildungskarenzzeitraum hinzurechnen würde, hätten die durchschnittlichen wöchentlichen Seminarzeiten nur 4,52 Stunden betragen und die Lern- und Übungszeiten lediglich 10,62 Stunden, sohin in Summe nur 15,13 Stunden pro Woche. Auf Nachfrage zum Zeitraum vom 01.10. bis 30.10.2024 sowie ab 22.12.2024 habe sie die einzelnen Logstatistiken nicht vor sich, andere als jene, die dem Gericht vorliegen, würden jedoch nicht existieren. Das System erzeuge diese systematisch. Im Wesentlichen geht aus des Einvernahme des Zeugen XXXX (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus des Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z2) folgendes hervor: Er habe im Zusammenhang mit der Rückforderung mit dem Beschwerdeführer zu tun gehabt. Mit der Genehmigung von Anträgen habe er grundsätzlich auch zu tun gehabt. Es gebe ein mehrstufiges Verfahren nach dem Vier-Augen-Prinzip. Die eine Person entscheide, die andere Person genehmige. Für den Weiterbildungsgeldanspruch sei geprüft worden, ob eine ordnungsgemäße § 11-AVRAG-Vereinbarung vorliege. Des Weiteren sei geprüft worden, ob eine entsprechende Kursanmeldebestätigung im Sinne de § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG vorliege, sowie sonstige Anspruchsvoraussetzungen. Konkret das Vorliegen einer Anwartschaftszeit nach § 14 AlVG. Des Weiteren sei überprüft worden, ob kein Zuverdienst über der Geringfügigkeitsgrenze vorliege.Für den Weiterbildungsgeldanspruch sei geprüft worden, ob eine ordnungsgemäße Paragraph 11 -, A, römisch fünf R, A, G, -, römisch fünf e, r, e, i, n, b, a, r, u, n, g, vorliege. Des Weiteren sei geprüft worden, ob eine entsprechende Kursanmeldebestätigung im Sinne de Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG vorliege, sowie sonstige Anspruchsvoraussetzungen. Konkret das Vorliegen einer Anwartschaftszeit nach Paragraph 14, AlVG. Des Weiteren sei überprüft worden, ob kein Zuverdienst über der Geringfügigkeitsgrenze vorliege. Die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze im Oktober und November sei jedoch erst nach Erledigung des Bescheides eingemeldet worden. Wir hätten gegenständlich somit für die ersten 2 Bildungskarenzmonate eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze. Für das 3. Monat, konkret Dezember 2024, wäre das Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen. Allerdings sei anzumerken, dass durch die Überschreitung der Zuverdienstgrenze gleich zu Beginn arbeitsrechtlich eigentlich von Nichtigkeit der Bildungskarenz auszugehen sei. Es sei zutreffend, dass dem BF eine umfangreiche Rechtsbelehrung über die Voraussetzungen der zuerkannten Bildungskarenz gegeben worden sei. Die Anmeldebestätigung sei vom AMS vorformuliert worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer war vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 09.01.2019 bis 30.09.2024 beim Dienstgeber XXXX als Angestellter beschäftigt.Der Beschwerdeführer war vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 09.01.2019 bis 30.09.2024 beim Dienstgeber römisch 40 als Angestellter beschäftigt. Sein Dienstverhältnis wurde

§ 11AVRAG von 01.10.2024 bis 31.12.2024 karenziert.

Hierüber wurde von seinem Dienstgeber am 07.08.2024 eine Bescheinigung ausgestellt.Sein Dienstverhältnis wurde

Paragraph 11, AVRAG von 01.10.2024 bis 31.12.2024 karenziert. Hierüber wurde von seinem Dienstgeber am 07.08.2024 eine Bescheinigung ausgestellt. Einlangend bei der belangten Behörde am 18.09.2024 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Weiterbildungsgeld für die Absolvierung des Kurses „Innovationsmanagement & Open Innovation“ in der Bildungseinrichtung XXXX .Einlangend bei der belangten Behörde am 18.09.2024 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Weiterbildungsgeld für die Absolvierung des Kurses „Innovationsmanagement & Open Innovation“ in der Bildungseinrichtung römisch 40 . Dem Antrag war eine von der Bildungseinrichtung ausgefüllte und unterzeichnete Anmeldebestätigung mit nachstehendem Inhalt beigefügt: „Bestätigung über die verbindliche Anmeldung an einer Weiterbildungsmaßnahme § 26 f AIVG während einer Bildungskarenz oder einer Bildungsteilzeit § 11 f AVRAG„Bestätigung über die verbindliche Anmeldung an einer Weiterbildungsmaßnahme Paragraph 26, f AIVG während einer Bildungskarenz oder einer Bildungsteilzeit Paragraph 11, f AVRAG SV-Nr. (vom AMS anzugeben):

  1. Angaben zur Bildungseinrichtung der Weiterbildungsmaßnahme Bezeichnung: XXXX Bezeichnung: römisch 40 Adresse: XXXX Adresse: römisch 40 Tel. Nr.: XXXX Tel. Nr.: römisch 40
  2. Angaben über die verbindliche Anmeldung zur_zum Teilnehmer_in Vor- und Nachname: XXXX Vor- und Nachname: römisch 40 Geburtsdatum: XXXX Geburtsdatum: römisch 40 Zu untenstehender Weiterbildungsmaßnahme verbindlich angemeldet am: 18.09.2024
  3. Angaben zur Weiterbildungsmaßnahme Bezeichnung: Innovationsmanagement & Open Innovation von: 01.10.2024 bis: 31.01.2025 Eine Verlängerung der Dauer ist möglich: ◯ Ja ⨂ Nein Ausbildungsziel (zu erwerbende Fähigkeiten): siehe Anhang Art des seminaristischen Kursteils: ◯ Präsenz (vor Ort) ⨂ Online (Live-Stream) ◯ Präsenz und Online Bitte beachten Sie, dass eine Weiterbildungsmaßnahme · als Basis für den Bezug von Weiterbildungsgeld ausschließlich geeignet ist, wenn mit ihr ein Zeitaufwand von mindestens 20 Wochenstunden nachgewiesen werden kann (16 Wochenstunden für Kund_innen mit Betreuungspflichten für Kinder unter 7 Jahren, für die nachweislich keine Kinderbetreuungsmöglichkeit für 20 Wochenstunden möglich ist). · als Basis für den Bezug von Bildungsteilzeitgeld ausschließlich geeignet ist, wenn mit ihr ein Zeitaufwand von mindestens 10 Wochenstunden nachgewiesen werden kann. Die erforderliche Wochenstundenanzahl hat grundsätzlich in seminaristischer Form zu erfolgen. Das bedeutet, dass die Weiterbildungsmaßnahme · durch eine natürliche Person entweder in Präsenzform oder in Form eines Live-Online-Seminars (Live-Videostreams) stattzufinden hat. · Darüber hinaus muss eine Interaktion zwischen vortragender Person und den Teilnehmer_innen in Echtzeit möglich sein (z.B. Live-Chat, verbaler Austausch, virtueller Seminarraum etc.). Wir, als Anbieter_in der Weiterbildungsmaßnahme bestätigen einen Zeitaufwand für die Weiterbildungsmaßnahme von durchschnittlich 20 Stunden pro Woche. Wird die Anzahl der Gesamtwochenstunden nicht zur Gänze in seminaristischer Form (Präsenz- oder Live-Online-Veranstaltung) erfüllt, so sind diese um überprüfbare, zu absolvierende Lern- und Übungszeiten (Wissensüberprüfungen, Literaturlisten, kontrollierte Übungsaufgaben etc.) zu ergänzen, um das erforderliche Wochenstundenausmaß zu erreichen. Zu beachten ist, dass der seminaristische Anteil mind. 25% des erforderlichen Gesamtwochenstundenausmaßes betragen muss. Nachweisbarer seminaristischer Anteil (Präsenz- oder Live-Online-Veranstaltung): Durchschnittlich 5 Stunden pro Woche. Nachweisbarer Anteil der Lern- und Übungszeiten (verpflichtend zu absolvieren):Durchschnittlich 15 Stunden pro Woche.Nachweisbarer Anteil der Lern- und Übungszeiten (verpflichtend zu absolvieren):, Durchschnittlich 15 Stunden pro Woche. Der Schulungsplan enthält Blockzeiten: ◯ Ja, ______________ ⨂ Nein, die Einheiten werden wöchentlich absolviert. Feedback-Möglichkeit zu Lern- und Übungseinheiten ist sichergestellt durch: seminaristischer Anteil (min. 5h): Live-Online-Seminar mit Echtzeit-Interaktion; Lern- und Übungszeit (min. 15h): Aktiver Austausch der Teilnehmer*innen & Dozent*innen über das fachliche Diskussionsforum Die Weiterbildungsmaßnahme ist öffentlich und somit grundsätzlich jeder_jedem Interessierten zugänglich. ⨂ Ja ◯ Nein
  4. Ausschließlich bei Anforderung durch das AMS beizulegen Lediglich vom AMS anzukreuzen, wenn vom AMS gewünscht ◯ Auflistung der Lerninhalte ⨂ Detaillierter, individualisierter Schulungs- und Lernplan, der folgende Informationen beinhaltet: · Lerninhalte (bestenfalls mit Ablauf- bzw. Stundenplan) · Aufzuwendendes Wochenstundenausmaß · Aufgliederung und Ausgestaltung des Präsenzteils bzw. des seminaristischen Teils · Ausgestaltung der Lern- und Übungszeiten. ◯ Sonstiges
  5. Kenntnisnahmen durch den_die Teilnehmer_in sowie durch den_die Anbieter_in der Weiterbildungsmaßnahme Erklärung der_des Teilnehmenden Als Weiterbildungsgeld- bzw. Bildungsteilzeitgeld-Bezieher_in verpflichte ich mich, an der gewählten Bildungsmaßnahme im für den Bezug von Weiterbildungsgeld bzw. Bildungsteilzeitgeld erforderlichen Wochenstunden-Ausmaß teilzunehmen. Außerdem melde ich dem AMS, wenn sich an der Ausbildung etwas ändert. Ich nehme zur Kenntnis, dass das AMS die tatsächliche Teilnahme an der gewählten Bildungsmaßnahme prüft (z.B. durch die_den Anbieter_bin der Weiterbildungsmaßnahme zur Verfügung gestellten Login-Zeiten) und ich das Weiterbildungsgeld bzw. das Bildungsteilzeitgeld zurückzahlen muss, wenn sich die Voraussetzungen für den Erhalt nicht erfüllen (

§ 26Abs 7 bzw. § 26a Abs 5 i

Vm $ 24, 25 AIVG).“Als Weiterbildungsgeld- bzw. Bildungsteilzeitgeld-Bezieher_in verpflichte ich mich, an der gewählten Bildungsmaßnahme im für den Bezug von Weiterbildungsgeld bzw. Bildungsteilzeitgeld erforderlichen Wochenstunden-Ausmaß teilzunehmen. Außerdem melde ich dem AMS, wenn sich an der Ausbildung etwas ändert. Ich nehme zur Kenntnis, dass das AMS die tatsächliche Teilnahme an der gewählten Bildungsmaßnahme prüft (z.B. durch die_den Anbieter_bin der Weiterbildungsmaßnahme zur Verfügung gestellten Login-Zeiten) und ich das Weiterbildungsgeld bzw. das Bildungsteilzeitgeld zurückzahlen muss, wenn sich die Voraussetzungen für den Erhalt nicht erfüllen (

Paragraph 26, Absatz 7, bzw. Paragraph 26 a, Absatz 5, in Verbindung mit $ 24, 25 AIVG).“ Der obige Abschnitt wurde mit Datum 18.09.2024 vom Beschwerdeführer handschriftlich unterschrieben. Sodann fand sich auf dem Anmeldeformular nachstehender Abschnitt, welcher vom Bildungsinstitut mittels Stempels und handschriftlicher Unterschrift, ebenfalls vom 18.09.2024, unterzeichnet wurde: „Erklärung der Bildungseinrichtung der Weiterbildungsmaßnahme Wir bestätigen, dass sämtliche Angaben wahrheitsgemäß sind. Gleichzeitig stellen wir sicher, dass wir unseren Teilnehmer_innen deren tatsächliche Teilnahme an Präsenz-Veranstaltungen, Veranstaltungen und die Absolvierung erforderlicher Lern- und Übungszeiten gewährleisten und diese auch bestätigen (z.B. durch Teilnehmer_innenlisten, Login-Zeiten, ...) können. Wir nehmen zur Kenntnis, dass das AMS eine insbesondere infolge von unwahren Angaben auf dieser Anmeldebestätigung zu Unrecht zuerkannte Leistung von der_dem Anbieter_in der Bildungsmaßnahme zurückgefordert werden kann, wobei bereits bei leichter Fahrlässigkeit zurückgefordert werden kann (§ 26 Abs 7 bzw. § 26a Abs 5 iVm § 25 Abs 3 AIVG).“Wir nehmen zur Kenntnis, dass das AMS eine insbesondere infolge von unwahren Angaben auf dieser Anmeldebestätigung zu Unrecht zuerkannte Leistung von der_dem Anbieter_in der Bildungsmaßnahme zurückgefordert werden kann, wobei bereits bei leichter Fahrlässigkeit zurückgefordert werden kann (Paragraph 26, Absatz 7, bzw. Paragraph 26 a, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 3, AIVG).“ Aufgrund dieses Antrages wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde am 02.10.2024 Weiterbildungsgeld ab 01.10.2024 in der Höhe von täglich € 75,40 zuerkannt und im Zeitraum von 01.10.2024 bis 31.12.2024, sohin über einen Zeitraum von 92 Tagen, in der Gesamthöhe von € 6.936,80 tatsächlich zur Auszahlung gebracht. Am selben Tag wurde ihm über sein „eAMS“-Konto eine Rechtsbelehrung mit nachstehendem Inhalt übermittelt: „MELDEPFLICHTEN BEIM BEZUG VON WEITERBILDUNGSGELD: Nach den Bestimmungen des § 50 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind Sie verpflichtet dem Arbeitsmarktservice folgende Änderungen/Informationen unverzüglich mitzuteilen (Meldepflichten):Nach den Bestimmungen des Paragraph 50, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind Sie verpflichtet dem Arbeitsmarktservice folgende Änderungen/Informationen unverzüglich mitzuteilen (Meldepflichten): · die Beendigung bzw. Auflösung des karenzierten Dienstverhältnisses (Kündigungsschreiben ist zu übermitteln) · den Eintritt/Austritt in/aus einem Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) · Krankmeldung · einen Kranken- bzw. Wochengeldbezug (Beginn und Ende) · jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß Ihres Anspruches maßgebende Änderung · Alle wirtschaftlichen und privaten Änderungen sind dem AMS umgehend zu melden, insbesondere den Abbruch (Beendigung) oder Änderungen bei der Ausbildung, Adressenänderungen, Einkommensänderungen, Pensionsbeantragung usw. Kursmaßnahme als Bildungsnachweis Teilnahmebestätigung während und am Ende einer Bildungsmaßnahme -Teilnahmebestätigung während einer Bildungsmaßnahme: Zwecks laufender Prüfung des Fortschrittes ist unaufgefordert nach spätestens 6 Monaten Ihrer Bildungsmaßnahme eine Teilnahmebestätigung vorzulegen. Achtung: Besteht Zweifel an der Richtigkeit einer Teilnahmebestätigung, so dürfen wir von Ihnen die vom Kursinstitut bestätigten Aufzeichnungen, wie Teilnehmer_innen-Listen oder Login-Zeiten, verlangen. -Teilnahmebestätigung am Ende einer Bildungsmaßnahme: Am Ende einer Bildungsmaßnahme ist unaufgefordert ein Zertifikat, Abschlusszeugnis oder Teilnahmebestätigung für den gesamten Zeitraum vorzulegen. Sollte kein entsprechender Nachweis über den Abschluss Ihrer Ausbildung einlangen, kann ein Verfahren zur Rückforderung des bereits ausbezahlten Weiterbildungsgeldes eingeleitet werden. Achtung: Besteht Zweifel an der Richtigkeit einer Teilnahmebestätigung, so dürfen wir von Ihnen die vom Kursinstitut bestätigten Aufzeichnungen, wie Teilnehmer_innen-Listen oder Login-Zeiten, verlangen. Hinweis: Falls Ihre Ausbildung vor Ablauf des vereinbarten Ausbildungsendes abgeschlossen wird, dann kann das Weiterbildungsgeld nur bis zum tatsächlichen Ende der Ausbildung ausbezahlt werden. Beispiel 1: Bildungskarenz vom 01.09.2024 bis zum 31.08.2025 Kursdauer vom 01.09.2024 bis zum 31.08.2025 Nach Ablauf von 6 Monaten ab dem Beginn der Bildungsteilzeit, bei diesem Beispiel. somit am 01.03.2025, ist eine Zwischenteilnahmebestätigung (von/bis) über die tatsächliche Teilnahme an dieser Bildungsmaßnahme mit durchschnittlich 20 Wochenstunden für die vergangenen 6 Monaten erforderlich, sowie eine Bestätigung darüber, dass diese Ausbildung weiterhin besucht wird. Nach dem Ende der Bildungsteilzeit ist eine weitere Bestätigung über die tatsächliche Teilnahme (von/bis) an der Bildungsmaßnahme mit durchschnittlich 10 Wochenstunden erforderlich, also bis 31.08.2025. Beispiel 2: Bildungskarenz vom 01.09.2024 bis zum 31.08.2025 Kursdauer vom 01.09.2024 bis zum 30.11.2024 Nach dem Ende des Kurses, ist die Bestätigung über die tatsächliche Teilnahme (von/bis) an dieser Bildungsmaßnahme mit durchschnittlich 20 Wochenstunden, sowie ein neuer Aus- bzw. Weiterbildungsnachweis ab dem 01.12.2024 erforderlich. Beispiel 3: Bildungskarenz vom 01.09.2024 bis zum 31.01.2025 Kursdauer vom 01.09.2024 bis zum 31.01.2025 Nach dem Ende dieses Bildungsteilzeit-Teiles ist die Bestätigung (von/bis) über die tatsächliche Teilnahme an der Bildungsmaßnahme mit durchschnittlich 20 Wochenstunden erforderlich. […] BITTE BEACHTEN SIE IM ZUSAMMENHANG MIT VERSTÖSSEN GEGEN DIE MELDEPFLICHT:

§ 78Strafprozessordnung (St

PO) ist eine Behörde oder öffentliche Dienstelle u.a. das AMS zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn der Verdacht einer Straftat besteht, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft.“

Paragraph 78, Strafprozessordnung (StPO) ist eine Behörde oder öffentliche Dienstelle u.a. das AMS zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn der Verdacht einer Straftat besteht, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft.“ Der Beschwerdeführer begann in der Woche ab 31.10.2024 mit der Bearbeitung der Lernmaterialien in Form von Lern- und Selbststudiumszeiten sowie durch „Live-Online-Seminare“. Die „Live-Online-Seminare“ wurden von Vortragenden über „zoom“ abgehalten, wobei die Möglichkeit der persönlichen Interaktion bestand. Diese Seminare nahmen im Zeitraum 01.10.2024 bis 31.12.2024 durchschnittlich 6,12 Stunden pro Woche in Anspruch. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit zu einem fachlichen Austausch mit Teilnehmern und Dozenten über ein eingerichtetes Diskussionsforum. Im Zeitraum 01.10.2024 bis 31.12.2024 verbrachte der Beschwerdeführer darüber hinaus 13,54 Stunden mit der Aneignung des Stoffes im Selbststudium. Die Zeiten des Selbststudiums sowie der Teilnahme an Video-Seminaren wurden online erfasst. Den Teilnehmern stand dazu ein „Dashboard“ zur Verfügung, auf dem sie tagesaktuell ihre Plus- und Minusstunden bezogen auf den Durchrechnungszeitraum der Bildungskarenz einsehen konnten. Im Zeitraum 01.10.2024 bis 31.12.2024 beschäftigte sich der Beschwerdeführer durchschnittlich 19,65 Stunden pro Woche mit der selbständigen und interaktiven Erarbeitung des Kursstoffes. In den Zeiträumen 01.10.2024 bis 30.10.2024 sowie 21.12.2024 bis 31.12.2024 war der Beschwerdeführer jedoch gänzlich untätig. Am 31.01.2025 schloss er die Weiterbildungsmaßnahme mit der Note „Gut“ ab. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgrund seiner Erkrankung an der Absolvierung der Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche gehindert war. Im Zuge der Absolvierung der Weiterbildungsmaßnahme wurde zudem die zwischen dem Beschwerdeführer und der XXXX geschlossene Karenzierungsvereinbarung zumindest stillschweigend dahingehend abgeändert, dass das Dienstverhältnis im Oktober und November 2024 nicht karenziert war. Der Beschwerdeführer bezog infolgedessen im Oktober 2024 ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt in Höhe von € 659,97 sowie im November 2024 ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt in Höhe von € 902,

  1. Im Dezember 2024 bezog er ein unter der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt in Höhe von € 490,00.Im Zuge der Absolvierung der Weiterbildungsmaßnahme wurde zudem die zwischen dem Beschwerdeführer und der römisch 40 geschlossene Karenzierungsvereinbarung zumindest stillschweigend dahingehend abgeändert, dass das Dienstverhältnis im Oktober und November 2024 nicht karenziert war. Der Beschwerdeführer bezog infolgedessen im Oktober 2024 ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt in Höhe von € 659,97 sowie im November 2024 ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt in Höhe von € 902,
  2. Im Dezember 2024 bezog er ein unter der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt in Höhe von € 490,
  3. Der Beschwerdeführer hielt es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, gegenüber der belangten Behörde maßgebende Tatsachen zu verschweigen und dadurch im Zeitraum von 01.10.2024 bis 31.12.2024 zu Unrecht Weiterbildungsgeld zu beziehen, indem er weder den Bezug des über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Entgelts beim Dienstgeber XXXX im Oktober und November 2024, noch das Abgehen von der ursprünglich vereinbarten Vereinbarung nach § 11 AVRAG, noch den verspäteten Beginn der Weiterbildungsmaßnahme erst Ende Oktober 2024, oder deren faktische Beendigung mit 22.12.2024 meldete.Der Beschwerdeführer hielt es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, gegenüber der belangten Behörde maßgebende Tatsachen zu verschweigen und dadurch im Zeitraum von 01.10.2024 bis 31.12.2024 zu Unrecht Weiterbildungsgeld zu beziehen, indem er weder den Bezug des über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Entgelts beim Dienstgeber römisch 40 im Oktober und November 2024, noch das Abgehen von der ursprünglich vereinbarten Vereinbarung nach Paragraph 11, AVRAG, noch den verspäteten Beginn der Weiterbildungsmaßnahme erst Ende Oktober 2024, oder deren faktische Beendigung mit 22.12.2024 meldete. Hätte der Beschwerdeführer der belangten Behörde die genannten Tatsachen rechtzeitig mitgeteilt, wäre sein Bezug eingestellt worden. Bei Aufwendung der gehörigen Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass ihm im gesamten Zeitraum 01.10.2024 bis 31.12.2024 kein Weiterbildungsgeld gebührte. Am 18.04.2025 übermittelte der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung des Bildungsinstituts, eine Kursinformation sowie ein Zertifikat über die positive Absolvierung der Bildungsmaßnahme „Innovationsmanagement & Open Innovation“ am 31.01.2025 mit der Note „Gut“ an die belangte Behörde. Ab 01.01.2025 war der Beschwerdeführer wieder beim Dienstgeber „ XXXX “ vollversicherungspflichtig beschäftigt.Ab 01.01.2025 war der Beschwerdeführer wieder beim Dienstgeber „ römisch 40 “ vollversicherungspflichtig beschäftigt.
  4. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Auszug des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger jeweils mit Stichtag 05.02.2026 sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2026.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Auszug des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger jeweils mit Stichtag 05.02.2026 sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.
  5. Die Feststellungen zum vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis, zum Antrag auf Weiterbildungsgeld sowie zum Zeitraum und zur Höhe des ausbezahlten Weiterbildungsgeldes stehen aufgrund der Aktenlage unstrittig fest. Die Feststellungen zur ursprünglich vereinbarten Bildungskarenz folgen aus der im Verfahrensakt aufliegenden Bescheinigung des Dienstgebers vom 07.08.2024, in welcher dieser dem AMS bestätigt, mit dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.10.2024 bis 31.12.2024 eine Bildungskarenz nach § 11 AVRAG rechtswirksam vereinbart zu haben.Die Feststellungen zur ursprünglich vereinbarten Bildungskarenz folgen aus der im Verfahrensakt aufliegenden Bescheinigung des Dienstgebers vom 07.08.2024, in welcher dieser dem AMS bestätigt, mit dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.10.2024 bis 31.12.2024 eine Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG rechtswirksam vereinbart zu haben. Der vom Beschwerdeführer am 18.09.2024 unterzeichnete und am 02.10.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Antrag auf Weiterbildungsgeld liegt ebenso im Verfahrensakt auf wie die ebenfalls am 18.09.2024 unterzeichnete Anmeldebestätigung der XXXX . Aus diesen Dokumenten geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer über die zwingenden Voraussetzungen für den Bezug der Leistung umfassend informiert wurde. Auf der von ihm persönlich unterschriebenen Anmeldebestätigung wird unmissverständlich darauf hingewiesen, dass eine Weiterbildungsmaßnahme als Basis für den Bezug von Weiterbildungsgeld ausschließlich geeignet ist, wenn mit ihr ein Zeitaufwand von mindestens 20 Wochenstunden nachgewiesen werden kann. Mit seiner Unterschrift erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, sich zur Teilnahme an der Bildungsmaßnahme im erforderlichen Wochenstundenausmaß zu verpflichten und dem AMS zu melden, wenn sich an der Ausbildung etwas ändert. Wenngleich eine erfolgte Rechtsbelehrung keine zwingende Tatbestandsvoraussetzung für einen Widerruf bzw. eine Rückforderung nach den Bestimmungen des AlVG darstellt, ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hinreichend über seine Pflichten informiert war.Der vom Beschwerdeführer am 18.09.2024 unterzeichnete und am 02.10.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Antrag auf Weiterbildungsgeld liegt ebenso im Verfahrensakt auf wie die ebenfalls am 18.09.2024 unterzeichnete Anmeldebestätigung der römisch 40 . Aus diesen Dokumenten geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer über die zwingenden Voraussetzungen für den Bezug der Leistung umfassend informiert wurde. Auf der von ihm persönlich unterschriebenen Anmeldebestätigung wird unmissverständlich darauf hingewiesen, dass eine Weiterbildungsmaßnahme als Basis für den Bezug von Weiterbildungsgeld ausschließlich geeignet ist, wenn mit ihr ein Zeitaufwand von mindestens 20 Wochenstunden nachgewiesen werden kann. Mit seiner Unterschrift erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, sich zur Teilnahme an der Bildungsmaßnahme im erforderlichen Wochenstundenausmaß zu verpflichten und dem AMS zu melden, wenn sich an der Ausbildung etwas ändert. Wenngleich eine erfolgte Rechtsbelehrung keine zwingende Tatbestandsvoraussetzung für einen Widerruf bzw. eine Rückforderung nach den Bestimmungen des AlVG darstellt, ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hinreichend über seine Pflichten informiert war. Dass am 02.10.2024 eine weitere, detaillierte schriftliche Rechtsbelehrung erfolgte, in der dem Beschwerdeführer umfassend dargelegt wurde, dass insbesondere der Eintritt in ein Arbeitsverhältnis – auch in eine geringfügige Beschäftigung –, Krankmeldungen, Einkommensänderungen, der Abbruch oder Änderungen bei der Ausbildung sowie jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung unverzüglich zu melden seien, wurde vom Zeugen XXXX (Z2) bestätigt und steht aufgrund der Aktenlage unstrittig fest.Dass am 02.10.2024 eine weitere, detaillierte schriftliche Rechtsbelehrung erfolgte, in der dem Beschwerdeführer umfassend dargelegt wurde, dass insbesondere der Eintritt in ein Arbeitsverhältnis – auch in eine geringfügige Beschäftigung –, Krankmeldungen, Einkommensänderungen, der Abbruch oder Änderungen bei der Ausbildung sowie jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung unverzüglich zu melden seien, wurde vom Zeugen römisch 40 (Z2) bestätigt und steht aufgrund der Aktenlage unstrittig fest. Die Feststellungen zum Entgelt des Beschwerdeführers ergeben sich aus den in der mündlichen Verhandlung am 14.04.2026 von der Behördenvertreterin nachgereichten und im Versicherungsverlauf des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger ersichtlichen Beitragsgrundlagen. Demnach lagen die Beitragsgrundlagen im Oktober 2024 in Höhe von € 659,97 und im November 2024 in Höhe von € 902,77 deutlich über der im Jahr 2024 geltenden monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von € 518,44, im Dezember 2024 hingegen knapp darunter. Hieraus folgt auch, dass von der ursprünglichen Vereinbarung über eine Bildungskarenz nach § 11 AVRAG zumindest stillschweigend abgewichen worden sein musste, da sich ein vollversicherungspflichtiges Entgelt und eine Karenzierung – sohin eine Aussetzung des Dienstverhältnisses gegen Entfall des Arbeitsentgeltes – ausschließen.Die Feststellungen zum Entgelt des Beschwerdeführers ergeben sich aus den in der mündlichen Verhandlung am 14.04.2026 von der Behördenvertreterin nachgereichten und im Versicherungsverlauf des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger ersichtlichen Beitragsgrundlagen. Demnach lagen die Beitragsgrundlagen im Oktober 2024 in Höhe von € 659,97 und im November 2024 in Höhe von € 902,77 deutlich über der im Jahr 2024 geltenden monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von € 518,44, im Dezember 2024 hingegen knapp darunter. Hieraus folgt auch, dass von der ursprünglichen Vereinbarung über eine Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG zumindest stillschweigend abgewichen worden sein musste, da sich ein vollversicherungspflichtiges Entgelt und eine Karenzierung – sohin eine Aussetzung des Dienstverhältnisses gegen Entfall des Arbeitsentgeltes – ausschließen. Die Feststellungen zum tatsächlichen Ablauf der Weiterbildungsmaßnahme gründen sich auf die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen der Zeugin Ass.-Prof. DDr. XXXX (Z1), die detailliert über den Kursablauf, die Anforderungen und insbesondere die tatsächliche Aktivität des Beschwerdeführers Auskunft gab. Die Zeugin schilderte nachvollziehbar, dass vor Kursbeginn eine Studienberatung stattgefunden hat, in welcher die Teilnehmer über den Schulungsplan, die geforderten Leistungen – insbesondere mindestens 5 Stunden pro Woche an Live-Webinaren und mindestens 15 Stunden pro Woche Lern- und Übungszeiten – sowie die Notwendigkeit der Absolvierung von Prüfungen und Hausarbeiten informiert wurden.Die Feststellungen zum tatsächlichen Ablauf der Weiterbildungsmaßnahme gründen sich auf die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen der Zeugin Ass.-Prof. DDr. römisch 40 (Z1), die detailliert über den Kursablauf, die Anforderungen und insbesondere die tatsächliche Aktivität des Beschwerdeführers Auskunft gab. Die Zeugin schilderte nachvollziehbar, dass vor Kursbeginn eine Studienberatung stattgefunden hat, in welcher die Teilnehmer über den Schulungsplan, die geforderten Leistungen – insbesondere mindestens 5 Stunden pro Woche an Live-Webinaren und mindestens 15 Stunden pro Woche Lern- und Übungszeiten – sowie die Notwendigkeit der Absolvierung von Prüfungen und Hausarbeiten informiert wurden. Insbesondere die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich erstmals am 31.10.2024 fachlich auf der Lernplattform eingeloggt hat, beruht auf der ausdrücklichen Bestätigung dieses Umstandes durch die Zeugin XXXX (Z1) unter Bezugnahme auf die im Verfahrensakt einliegenden „Anwesenheitsnachweise“ des Kursinstituts. Die Zeugin gab dabei zwar an, dass der Beschwerdeführer auch zuvor bereits organische E-Mails gelesen hat, betonte aber zugleich, dass dies nicht mit einer fachlichen Kursteilnahme gleichzusetzen ist.Insbesondere die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich erstmals am 31.10.2024 fachlich auf der Lernplattform eingeloggt hat, beruht auf der ausdrücklichen Bestätigung dieses Umstandes durch die Zeugin römisch 40 (Z1) unter Bezugnahme auf die im Verfahrensakt einliegenden „Anwesenheitsnachweise“ des Kursinstituts. Die Zeugin gab dabei zwar an, dass der Beschwerdeführer auch zuvor bereits organische E-Mails gelesen hat, betonte aber zugleich, dass dies nicht mit einer fachlichen Kursteilnahme gleichzusetzen ist. Auch hinsichtlich der vom Kursinstitut bestätigten 19,65 Wochenstunden legte die Zeugin den Berechnungsmodus offen, und führte aus, dass die in der tatsächlichen Lernphase erbrachten Gesamtstunden durch die gesamten 13 Wochen des Bildungskarenzzeitraums dividiert wurden. Die Zeugin gab zudem an, dass der Zugang zur Lernplattform mit 31.01.2025 endete, da die Kurse standardmäßig vier Monate dauerten. Hätte man den Jänner 2025 zum Bildungskarenzzeitraum hinzugerechnet, hätten sich die wöchentlichen Seminarzeiten auf 4,52 Stunden und die Lern- und Übungszeiten auf 10,62 Stunden, sohin insgesamt nur 15,13 Stunden pro Woche, reduziert, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer ab 21.12.2024 bis zur Absolvierung der Prüfung Ende Jänner 2025 ebenso im Wesentlichen gänzlich inaktiv gewesen sein musste. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer auf sonstige Weise im Sinne einer Weiterbildungsmaßnahme mit dem Lernstoff beschäftigt hätte, kamen im Verfahren nicht hervor. Es wäre jedenfalls am Beschwerdeführer gelegen, solche Nachweise entsprechend vorzulegen. Dieser ist jedoch trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. Auch die ihm aufgetragene Vorlage einer ärztlichen Bestätigung über die behauptete Erkrankung während der Bildungskarenz oder Namhaftmachung eines Arztes erfolgte nicht. Somit musste davon ausgegangen werden, dass einerseits keine weitergehende Aneignung des Lernstoffes erfolgt ist sowie andererseits auch keine Erkrankung vorgelegen ist, die ihn an der Absolvierung der Weiterbildungsmaßnahme gehindert hätte. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer übernommenen Verantwortung, dass es sich bei der Unterschreitung der erforderlichen Wochenstundenzahl um eine solche handelt, die als „statistisch geringfügig“ anzusehen sei, ist anzumerken, dass es sich hierbei um eine gesetzlich normierte Mindestvoraussetzung handelt. Hinzu kommt, dass diese Zahl ohnedies nur durch eine Durchschnittsberechnung über sämtliche 13 Wochen der Bildungskarenz hinweg erreicht wurde, einschließlich der ersten vier und der letzten Woche, in denen der Beschwerdeführer überhaupt nicht aktiv war. Wenn man bedenkt, dass der tatsächliche Lernzeitraum nur etwa acht Wochen umfasste und der Beschwerdeführer vor und nach diesem Zeitraum inaktiv war, so liegt keine bloß statistisch geringfügige Unterschreitung, sondern eine wesentliche Abweichung vom gesetzlich geforderten Bild einer „im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden“ Weiterbildungsmaßnahme vor. Es muss somit jedenfalls festgehalten werden, dass die konkrete Absolvierung der Weiterbildungsmaßnahme von den Angaben im Zuge der Antragstellung auf doch erhebliche Weise abgewichen ist. Obwohl dem Beschwerdeführer seine Meldepflichten aufgrund der unmissverständlichen, detaillierten und ihm nachweislich zugegangenen Rechtsbelehrung vom 02.10.2024 zweifelsfrei bekannt waren und er ausdrücklich und in leicht verständlicher Form darauf hingewiesen wurde, dass insbesondere die Beendigung oder Auflösung des karenzierten Dienstverhältnisses, der Eintritt in ein Arbeitsverhältnis („auch bei geringfügiger Beschäftigung“), Krankenstände sowie insbesondere „jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß Ihres Anspruches maßgebende Änderung“ unverzüglich dem Arbeitsmarktservice zu melden sind, hat er der belangten Behörde keinen dieser Umstände mitgeteilt. Indem der Beschwerdeführer es dennoch unterließ, der belangten Behörde den Bezug eines die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Entgelts im Oktober und November 2024, die damit einhergehende Abweichung der ursprünglich vereinbarten Bildungskarenz, den verspäteten tatsächlichen Antritt der Weiterbildungsmaßnahme erst Ende Oktober 2024, sowie die Inaktivität ab 21.12.2024 zu melden, hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, der Behörde für den Leistungsbezug maßgebende Tatsachen zu verschweigen und dadurch zu Unrecht Weiterbildungsgeld zu beziehen. Ein bloßes Versehen oder eine Unachtsamkeit können angesichts der Vielzahl und der gravierenden Natur dieser Abweichungen vom bewilligten Sachverhalt nicht mehr angenommen werden. Wer einerseits angibt, sich in einer Bildungskarenz zu befinden, um sich 20 Stunden pro Woche der Weiterbildung zu widmen, faktisch aber in einem gewissen Ausmaß weiterarbeitet, ein über der Geringfügigkeitsgrenze gelegenes Entgelt bezieht und wochenlang nicht an der Maßnahme teilnimmt, findet sich damit ab, gegenüber der belangten Behörde maßgebende Tatsachen zu verschweigen. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer bei Aufwendung der gehörigen Sorgfalt die Unrechtmäßigkeit des Bezuges von Weiterbildungsgeld erkennen müssen. Die Funktion des Weiterbildungsgeldes bestand – und dies wurde durch die unterschriebenen Erklärungen sowie die Rechtsbelehrungen auch für einen juristischen Laien klar verständlich kommuniziert – darin, den Entfall des Arbeitsentgelts zu kompensieren und eine zeitintensive Weiterbildung zu ermöglichen. Wer aber unter derart offenkundig abweichenden Voraussetzungen die Leistung der Versichertengemeinschaft dennoch über Monate hinweg kommentarlos entgegennimmt, hätte daher die Unrechtmäßigkeit des Bezuges im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.10.2024 bis 31.12.2024 erkennen müssen. Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich derart schwer erkrankt gewesen wäre, dass er hierdurch über einen längeren Zeitraum an der Teilnahme gehindert gewesen wäre, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen, da auch eine Erkrankung – jedenfalls dann, wenn diese derart schwer ist, dass man über längere Zeiträume an der Betreibung der Weiterbildungsmaßnahme gehindert ist – der belangten Behörde zu melden gewesen wäre.
  6. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A): Zum unentschuldigten Fernbleiben des Beschwerdeführers von der mündlichen Verhandlung am 14.04.2026: Das Bundesverwaltungsgericht sandte die Ladung zur mündlichen Verhandlung an die anhand des eingeholten Auszugs aus dem Zentralen Melderegister bekannte Wohnsitzadresse des Beschwerdeführers, XXXX Wien, wo diese

dem Rückschein der Post ordnungsgemäß zugestellt, aber in weiterer Folge nicht behoben wurde. Die Ladung wurde mit Rücksendedatum 14.04.2026 an das Bundesverwaltungsgericht retourniert, sodass ein weiterer Versuch einer Kontaktaufnahme vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht mehr möglich war.Das Bundesverwaltungsgericht sandte die Ladung zur mündlichen Verhandlung an die anhand des eingeholten Auszugs aus dem Zentralen Melderegister bekannte Wohnsitzadresse des Beschwerdeführers, römisch 40 Wien, wo diese

dem Rückschein der Post ordnungsgemäß zugestellt, aber in weiterer Folge nicht behoben wurde. Die Ladung wurde mit Rücksendedatum 14.04.2026 an das Bundesverwaltungsgericht retourniert, sodass ein weiterer Versuch einer Kontaktaufnahme vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht mehr möglich war. Das Fernbleiben des Beschwerdeführers gilt infolge der ordnungsgemäßen Zustellung als unentschuldigt. Die öffentliche mündliche Verhandlung musste daher in seiner Abwesenheit stattfinden. Das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung hindert die Durchführung der Verhandlung nicht (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0137). Der Umstand, dass die Partei der mündlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist, kann allenfalls als ergänzendes Element im Rahmen einer Beweiswürdigung zu bestimmten Tatsachenfragen (wie solchen, bezüglich derer die abwesende Partei eine Darlegungs- oder Nachweisobliegenheit trifft) eine Rolle spielen (vgl. VwGH 04.06.2024, Ra 2022/08/0076).Der Umstand, dass die Partei der mündlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist, kann allenfalls als ergänzendes Element im Rahmen einer Beweiswürdigung zu bestimmten Tatsachenfragen (wie solchen, bezüglich derer die abwesende Partei eine Darlegungs- oder Nachweisobliegenheit trifft) eine Rolle spielen vergleiche VwGH 04.06.2024, Ra 2022/08/0076). 1. Entscheidung in der Sache: Zum Anspruch auf Weiterbildungsgeld:

§ 26Abs. 1 Al

VG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz

§ 11

oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

§ 12

AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

Paragraph 26, Absatz eins, AlVG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz

Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: 1. Bei einer Bildungskarenz

§ 11

AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.1. Bei einer Bildungskarenz

Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist. 2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

§ 12

AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.

  1. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
  2. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
  3. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die

§ 14Abs.

4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die

Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten. 5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist

Z

  1. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
  2. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist

Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind. Da die Bildungskarenz vor dem 28. Februar 2025 vereinbart wurde und die Bildungsmaßnahme vor dem 31. Mai 2025 begonnen hat, sind

§ 81Abs. 19 Al

VG die Bestimmung des §§ 26 und 26a auf den vorliegenden Fall weiterhin anzuwenden.Da die Bildungskarenz vor dem

  1. Februar 2025 vereinbart wurde und die Bildungsmaßnahme vor dem
  2. Mai 2025 begonnen hat, sind

Paragraph 81, Absatz 19, AlVG die Bestimmung des Paragraphen 26 und 26 a auf den vorliegenden Fall weiterhin anzuwenden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (§ 11 AVRAG) u.a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (§ 26 Abs. 1 Z 1 AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung „Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen“, erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 1).Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (Paragraph 11, AVRAG) u.a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung „Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen“, erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 1). § 26 Abs. 1 Z 1 3. Satz AlVG sieht vor, dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (11. Lfg.) § 26 Rz 562). Hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 2).Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Satz AlVG sieht vor, dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (11. Lfg.) Paragraph 26, Rz 562). Hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 2). Wesentliche Voraussetzung für den Bezug von Weiterbildungsgeld ist

§ 26Abs. 1 Al

VG das tatsächliche Vorliegen einer Bildungskarenz „gegen Entfall des Arbeitsentgelts“

§ 11AVRAG. § 26 Abs. 3 Al

VG normiert ergänzend, dass bei Vorliegen einer Beschäftigung kein Weiterbildungsgeld gebührt, es sei denn, dass die Geringfügigkeit

§ 12Abs. 6 lit. a bis e oder g Al

VG zutrifft.Wesentliche Voraussetzung für den Bezug von Weiterbildungsgeld ist

Paragraph 26, Absatz eins, AlVG das tatsächliche Vorliegen einer Bildungskarenz „gegen Entfall des Arbeitsentgelts“

Paragraph 11, AVRAG. Paragraph 26, Absatz 3, AlVG normiert ergänzend, dass bei Vorliegen einer Beschäftigung kein Weiterbildungsgeld gebührt, es sei denn, dass die Geringfügigkeit

Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e oder g AlVG zutrifft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt die Aufnahme bzw. Beibehaltung einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung beim karenzierenden Dienstgeber dazu, dass der Anspruch auf Weiterbildungsgeld

§ 26Abs. 3 Al

VG nicht mehr gebührt (vgl. VwGH 06.09.2023, Ra 2022/08/0010).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt die Aufnahme bzw. Beibehaltung einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung beim karenzierenden Dienstgeber dazu, dass der Anspruch auf Weiterbildungsgeld

Paragraph 26, Absatz 3, AlVG nicht mehr gebührt vergleiche VwGH 06.09.2023, Ra 2022/08/0010). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer in den Monaten Oktober und November 2024 von seinem Dienstgeber XXXX Entgelte mit Beitragsgrundlagen von € 659,97 bzw. € 902,77 bezogen. Beide Beträge lagen über der im Jahr 2024 geltenden monatlichen Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG von € 518,44.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer in den Monaten Oktober und November 2024 von seinem Dienstgeber römisch 40 Entgelte mit Beitragsgrundlagen von € 659,97 bzw. € 902,77 bezogen. Beide Beträge lagen über der im Jahr 2024 geltenden monatlichen Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG von € 518,44. Wenn die Vertragsparteien während der vereinbarten Bildungskarenz aber einvernehmlich dazu übergehen, dass der Beschwerdeführer beim karenzierenden Dienstgeber weiterhin in einem Ausmaß über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt wird, so liegt jedenfalls während dieser Zeiträume keine Bildungskarenz „gegen Entfall des Arbeitsentgelts“ im Sinne des § 11 AVRAG mehr vor, da sich eine Karenzierung eines Dienstverhältnisses und der Bezug eines vollversicherungspflichtigen Entgelts aus diesem Dienstverhältnis denknotwendig ausschließen.Wenn die Vertragsparteien während der vereinbarten Bildungskarenz aber einvernehmlich dazu übergehen, dass der Beschwerdeführer beim karenzierenden Dienstgeber weiterhin in einem Ausmaß über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt wird, so liegt jedenfalls während dieser Zeiträume keine Bildungskarenz „gegen Entfall des Arbeitsentgelts“ im Sinne des Paragraph 11, AVRAG mehr vor, da sich eine Karenzierung eines Dienstverhältnisses und der Bezug eines vollversicherungspflichtigen Entgelts aus diesem Dienstverhältnis denknotwendig ausschließen. Auch die Sonderregelung des § 26 Abs. 3 zweiter Satz AlVG, wonach Einkünfte aus einer Ausbildung bis zum Eineinhalbfachen der Geringfügigkeitsgrenze unschädlich sind, kommt im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen, weil das vom Beschwerdeführer beim karenzierenden Dienstgeber bezogene Entgelt nicht aus einer Ausbildung, sondern aus einer regulären Beschäftigung resultierte. Hinzu kommt, dass die Beitragsgrundlage im November 2024 mit € 902,77 ohnedies das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze überschritten hätte.Auch die Sonderregelung des Paragraph 26, Absatz 3, zweiter Satz AlVG, wonach Einkünfte aus einer Ausbildung bis zum Eineinhalbfachen der Geringfügigkeitsgrenze unschädlich sind, kommt im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen, weil das vom Beschwerdeführer beim karenzierenden Dienstgeber bezogene Entgelt nicht aus einer Ausbildung, sondern aus einer regulären Beschäftigung resultierte. Hinzu kommt, dass die Beitragsgrundlage im November 2024 mit € 902,77 ohnedies das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze überschritten hätte. Aus diesen Gründen lag in den Monaten Oktober und November 2024 bereits keine Bildungskarenz im Sinne des § 11 AVRAG mehr vor und gebührte dem Beschwerdeführer für diese Monate

§ 26Abs. 3 Al

VG kein Weiterbildungsgeld.Aus diesen Gründen lag in den Monaten Oktober und November 2024 bereits keine Bildungskarenz im Sinne des Paragraph 11, AVRAG mehr vor und gebührte dem Beschwerdeführer für diese Monate

Paragraph 26, Absatz 3, AlVG kein Weiterbildungsgeld. Ob die Vereinbarung

§ 11

AVRAG nun gänzlich aufgelöst und für Dezember 2024 eine neuerliche – allenfalls konkludente – Karenzierungsvereinbarung geschlossen wurde, oder ob die bestehende Vereinbarung dahingehend modifiziert wurde, dass sie für die Monate Oktober und November nicht mehr gelten solle, konnte nicht geklärt werden, da sich der Beschwerdeführer am Verfahren nicht mehr beteiligte, kann aber im Ergebnis dahinstehen. Selbst wenn man nämlich annähme, dass im Dezember 2024, in welchem das Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze lag, isoliert betrachtet eine – wohl nicht den Anforderungen des §§ 11 AVRAG oder § 26 AlVG genügende – Karenzierungsvereinbarung vorgelegen hätte, so hätte deren verbleibende Dauer von lediglich einem Monat die zwingend vorgesehene Mindestdauer von zwei Monaten unterschritten, sodass diesfalls auch im Dezember kein Weiterbildungsgeld gebührt hätte.Ob die Vereinbarung

Paragraph 11, AVRAG nun gänzlich aufgelöst und für Dezember 2024 eine neuerliche – allenfalls konkludente – Karenzierungsvereinbarung geschlossen wurde, oder ob die bestehende Vereinbarung dahingehend modifiziert wurde, dass sie für die Monate Oktober und November nicht mehr gelten solle, konnte nicht geklärt werden, da sich der Beschwerdeführer am Verfahren nicht mehr beteiligte, kann aber im Ergebnis dahinstehen. Selbst wenn man nämlich annähme, dass im Dezember 2024, in welchem das Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze lag, isoliert betrachtet eine – wohl nicht den Anforderungen des Paragraphen 11, AVRAG oder Paragraph 26, AlVG genügende – Karenzierungsvereinbarung vorgelegen hätte, so hätte deren verbleibende Dauer von lediglich einem Monat die zwingend vorgesehene Mindestdauer von zwei Monaten unterschritten, sodass diesfalls auch im Dezember kein Weiterbildungsgeld gebührt hätte. Auch unabhängig von den vorstehenden Erwägungen erfüllte die vom Beschwerdeführer absolvierte Weiterbildungsmaßnahme in der von ihm konkret geübten Form aber nicht die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG. So wurden die geforderten 20 Wochenstunden über den gesamten Zeitraum nicht erreicht. Die vom Kursinstitut bestätigten 19,65 Wochenstunden im Durchschnitt unterschritten dieses Erfordernis bereits rechnerisch um 0,35 Stunden, was der Beschwerdeführer selbst eingestanden hat. Ob dies für sich ausreichend wäre, um den Bezug des Weiterbildungsgeldes widerrufen oder zurückfordern zu können, kann vorliegend dahinstehen. Hinzu kommt im gegenständlichen Fall nämlich, dass die Bestätigung von 19,65 Wochenstunden nur dadurch erreicht werden konnte, dass die in der tatsächlichen Lernphase von 31.10.2024 bis 20.12.2024 erbrachten Gesamtstunden durch die gesamten 13 Wochen der Bildungskarenz dividiert wurden, und somit auch Zeiten umfasste, in denen der Beschwerdeführer keinerlei Lern- oder Seminarzeiten absolviert hat. Eine derartige Durchschnittsberechnung über Wochen vollständiger Inaktivität ist mit dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG, der eine Teilnahme an einer „im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme" verlangt, nicht vereinbar. Wenn nämlich – wie hier – über mehrere Wochen überhaupt keine Lernaktivität stattfindet, liegt schlichtweg keine möglicherweise noch zu tolerierende Schwankung vor, sondern eine zeitlich erhebliche Nichtausübung der Weiterbildung.Auch unabhängig von den vorstehenden Erwägungen erfüllte die vom Beschwerdeführer absolvierte Weiterbildungsmaßnahme in der von ihm konkret geübten Form aber nicht die Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG. So wurden die geforderten 20 Wochenstunden über den gesamten Zeitraum nicht erreicht. Die vom Kursinstitut bestätigten 19,65 Wochenstunden im Durchschnitt unterschritten dieses Erfordernis bereits rechnerisch um 0,35 Stunden, was der Beschwerdeführer selbst eingestanden hat. Ob dies für sich ausreichend wäre, um den Bezug des Weiterbildungsgeldes widerrufen oder zurückfordern zu können, kann vorliegend dahinstehen. Hinzu kommt im gegenständlichen Fall nämlich, dass die Bestätigung von 19,65 Wochenstunden nur dadurch erreicht werden konnte, dass die in der tatsächlichen Lernphase von 31.10.2024 bis 20.12.2024 erbrachten Gesamtstunden durch die gesamten 13 Wochen der Bildungskarenz dividiert wurden, und somit auch Zeiten umfasste, in denen der Beschwerdeführer keinerlei Lern- oder Seminarzeiten absolviert hat. Eine derartige Durchschnittsberechnung über Wochen vollständiger Inaktivität ist mit dem Wortlaut des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG, der eine Teilnahme an einer „im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme" verlangt, nicht vereinbar. Wenn nämlich – wie hier – über mehrere Wochen überhaupt keine Lernaktivität stattfindet, liegt schlichtweg keine möglicherweise noch zu tolerierende Schwankung vor, sondern eine zeitlich erhebliche Nichtausübung der Weiterbildung. Zudem hat der Beschwerdeführer den Kurs erst am 31.01.2025 abgeschlossen, sohin nach dem Ende der Bildungskarenz am 31.12.2024. Wäre der Jänner 2025 zum Zeitraum hinzugerechnet worden, hätten die Gesamtstunden lediglich 15,13 Wochenstunden ergeben. Auch dies veranschaulicht, dass die Bildungsmaßnahme „im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz“ gerade nicht entsprach. Insgesamt waren daher die Voraussetzungen für den Bezug des Weiterbildungsgeldes im gesamten Zeitraum 01.10.2024 bis 31.12.2024 aus sämtlichen der genannten Gründen nicht erfüllt. Zum Widerruf des Weiterbildungsgeldes: Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung

§ 24Abs. 2 Al

VG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 26Abs. 7 Al

VG sind § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.

Paragraph 26, Absatz 7, AlVG sind Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen. Da die Voraussetzungen für den Bezug des Weiterbildungsgeldes im Zeitraum 01.10.2024 bis 31.12.2024 nicht vorgelegen sind, war der Bezug

§ 24Abs. 2 i

Vm § 26 Abs. 7 AlVG für den gesamten Zeitraum zu widerrufen.Da die Voraussetzungen für den Bezug des Weiterbildungsgeldes im Zeitraum 01.10.2024 bis 31.12.2024 nicht vorgelegen sind, war der Bezug

Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 7, AlVG für den gesamten Zeitraum zu widerrufen. Zur Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung: Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes

§ 25Abs. 1 Al

VG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Die Rückforderungstatbestände

§ 25Abs. 1 erster Satz Al

VG 1977 setzen ein Verschulden des Leistungsbeziehers voraus, wobei die ersten beiden Tatbestände bei Vorliegen eines bedingten Vorsatzes verwirklicht werden, während der dritte Tatbestand eine (nicht näher definierte) Diligenzpflicht statuiert (vgl. etwa VwGH 12.1.2018, Ra 2017/08/0035, mwN).Die Rückforderungstatbestände

Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG 1977 setzen ein Verschulden des Leistungsbeziehers voraus, wobei die ersten beiden Tatbestände bei Vorliegen eines bedingten Vorsatzes verwirklicht werden, während der dritte Tatbestand eine (nicht näher definierte) Diligenzpflicht statuiert vergleiche etwa VwGH 12.1.2018, Ra 2017/08/0035, mwN). Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125, Rechtssatz 2).Die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125, Rechtssatz 2). Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im § 25 Abs. 1 AlVG 1977 genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen den Leistungsbezug "herbeigeführt" haben, somit für diesen kausal waren (vgl. VwGH 16.2.2011, 2007/08/0150, mwN); erforderlich ist also, dass eine rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (vgl. VwGH 29.6.2016, Ra 2016/08/0100, mwN).Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im Paragraph 25, Absatz eins, AlVG 1977 genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen den Leistungsbezug "herbeigeführt" haben, somit für diesen kausal waren vergleiche VwGH 16.2.2011, 2007/08/0150, mwN); erforderlich ist also, dass eine rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können vergleiche VwGH 29.6.2016, Ra 2016/08/0100, mwN). Für die Bejahung der Kausalität einer Meldepflichtverletzung reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (VwGH 29.6.2016, Ra 2016/08/0100). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer gegen seine Meldepflichten

§ 50Abs. 1 Al

VG in mehrfacher Weise verstoßen:Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer gegen seine Meldepflichten

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG in mehrfacher Weise verstoßen: Zum einen unterließ er es trotz der ihm am 02.10.2024 ausdrücklich erteilten Belehrung – wonach insbesondere der Eintritt in Arbeitsverhältnisse, auch geringfügige, sowie Einkommensänderungen unverzüglich zu melden sind – der belangten Behörde mitzuteilen, dass er entgegen der vereinbarten Bildungskarenz „gegen Entfall des Arbeitsentgelts“ weiterhin von seinem karenzierenden Dienstgeber im Oktober und November 2024 ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt bezog. Zum anderen verschwieg er, dass er die Weiterbildungsmaßnahme erst am 31.10.2024 faktisch begann und nach dem 20.12.2024 keine Lern- und Seminarzeiten mehr erbrachte. Hierbei handelt es sich bereits deshalb erkennbar um für den Leistungsanspruch maßgebende Tatsachen, da diese doch bereits im Zuge der Antragstellung abgefragt wurden, sodass auch für einen Laien erkennbar ist, dass sich diese potenziell auf den Leistungsanspruch auswirken könnten. Zudem wurde der Beschwerdeführer eindringlich über seine Meldepflichten informiert, sodass kein Zweifel daran bestehen kann, dass er diesbezüglich mit dem erforderlichen Eventualvorsatz gehandelt hat. Die Verschweigung dieser maßgebenden Tatsachen war auch kausal, da – wie der Zeuge XXXX (Z2) ausgeführt hat – die Leistung bei Kenntnis dieser Umstände eingestellt worden wäre.Die Verschweigung dieser maßgebenden Tatsachen war auch kausal, da – wie der Zeuge römisch 40 (Z2) ausgeführt hat – die Leistung bei Kenntnis dieser Umstände eingestellt worden wäre. Bei Aufwendung der gehörigen Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer zudem erkennen müssen, dass ihm das Weiterbildungsgeld in einer Konstellation, in der er bei seinem bisherigen Dienstgeber weiterhin über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt wurde, nicht gebührte. Auch musste ihm bewusst sein, dass eine Weiterbildung, die selbst nach der für ihn günstigsten Berechnungsmethode unter den geforderten 20 Wochenstunden lag und während längerer Zeiträume gar nicht betrieben wurde, nicht zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigte. Zur Höhe des Rückforderungsbetrages: Der Beschwerdeführer erhielt im Zeitraum 01.10.2024 bis 31.12.2024, sohin über einen Zeitraum von 92 Tagen, Weiterbildungsgeld in Höhe von täglich € 75,40 ausbezahlt. Der Gesamtrückforderungsbetrag ergibt sich aus der Multiplikation des Tagsatzes mit der Anzahl der Tage, während derer Weiterbildungsgeld in der jeweiligen Höhe unberechtigt empfangen wurde: € 75,40 x 92 = € 6.936,80 Die Höhe wurde von der belangten Behörde korrekt ermittelt und zu Recht zurückgefordert. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht ging unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls vertretbar davon aus, dass die vom Beschwerdeführer in der konkreten Form betriebene Weiterbildungsmaßnahme während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraumes nicht zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigte (vgl. insbesondere VwGH 06.09.2023, Ra 2022/08/0010 sowie 09.03.2001, 2000/02/0212).Das Bundesverwaltungsgericht ging unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls vertretbar davon aus, dass die vom Beschwerdeführer in der konkreten Form betriebene Weiterbildungsmaßnahme während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraumes nicht zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigte vergleiche insbesondere VwGH 06.09.2023, Ra 2022/08/0010 sowie 09.03.2001, 2000/02/0212). Die Frage der Vorsätzlichkeit der Erstattung unwahrer Angaben bzw. Verschweigung maßgebender Tatsachen (vgl. VwGH 28.05.2021, Ra 2021/08/0008) sowie die Umstände, unter denen die Unrechtmäßigkeit eines Leistungsbezuges erkannt werden können (vgl. VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037), sind im Einzelfall zu beurteilen.Die Frage der Vorsätzlichkeit der Erstattung unwahrer Angaben bzw. Verschweigung maßgebender Tatsachen vergleiche VwGH 28.05.2021, Ra 2021/08/0008) sowie die Umstände, unter denen die Unrechtmäßigkeit eines Leistungsbezuges erkannt werden können vergleiche VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037), sind im Einzelfall zu beurteilen. Im Übrigen liegt auch deshalb keine erhebliche Rechtsfrage vor, da die verfahrensgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird (vgl. VwGH 17.09.2025 Ra 2025/08/0081).Im Übrigen liegt auch deshalb keine erhebliche Rechtsfrage vor, da die verfahrensgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird vergleiche VwGH 17.09.2025 Ra 2025/08/0081). Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W141.2326439.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.