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{'item': 'W141 2334553-1'}

Obsah (14)§ 38§ 10Artikel 133§ 14§ 25§ 17Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 56§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2026 GeschäftszahlW141 2334553-1 Spruch, W141 2334553-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 38i

Vm § 10 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977 in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von acht Wochen ab 01.07.2025 verloren. Nachsicht wird

§ 10Abs. 3 Al

VG nicht erteilt.Die Beschwerdeführerin hat den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von acht Wochen ab 01.07.2025 verloren. Nachsicht wird

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht erteilt. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 15.07.2025 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Esteplatz (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) aufgenommenen Niederschrift wegen Nichtzustandekommens einer Beschäftigung als Servicemitarbeiterin beim Dienstgeber SÖB „ XXXX “ mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung gab die Beschwerdeführerin an, hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der täglichen Wegzeit sowie hinsichtlich ihrer Betreuungspflichten keine Einwendungen zu haben.
  2. Bei der am 15.07.2025 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Esteplatz (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) aufgenommenen Niederschrift wegen Nichtzustandekommens einer Beschäftigung als Servicemitarbeiterin beim Dienstgeber SÖB „ römisch 40 “ mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung gab die Beschwerdeführerin an, hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der täglichen Wegzeit sowie hinsichtlich ihrer Betreuungspflichten keine Einwendungen zu haben. Zu ihren gesundheitlichen Einwendungen sowie zur Stellungnahme des Dienstgebers, wonach sie beim „Infotag“ ein angebotenes Dienstverhältnis abgelehnt habe, bei dem leichte Servicetätigkeiten zu verrichten gewesen seien, gab sie an, dass es stimme, dass sie dort lange gesprochen habe. Im Übrigen verweise sie auf ihre Stellungnahme.
  3. Mit Bescheid vom 23.07.2025 sprach die belangte Behörde

§ 38in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al

VG) 1977, BGBl. 609/1977 in geltender Fassung, aus, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von 56 Tagen ab 01.07.2025 verloren habe.2. Mit Bescheid vom 23.07.2025 sprach die belangte Behörde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) 1977, Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in geltender Fassung, aus, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von 56 Tagen ab 01.07.2025 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt habe, eine Beschäftigung als Servicemitarbeiterin beim sozialökonomischen Betrieb (SÖB) „ XXXX “ aufzunehmen. Die belangte Behörde habe am 01.07.2025 Kenntnis über das Nichtzustandekommen dieser Beschäftigung erlangt. Die Beschwerdeführerin habe das Dienstverhältnis abgelehnt und so eine Arbeitsaufnahme vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt habe, eine Beschäftigung als Servicemitarbeiterin beim sozialökonomischen Betrieb (SÖB) „ römisch 40 “ aufzunehmen. Die belangte Behörde habe am 01.07.2025 Kenntnis über das Nichtzustandekommen dieser Beschäftigung erlangt. Die Beschwerdeführerin habe das Dienstverhältnis abgelehnt und so eine Arbeitsaufnahme vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 07.08.2025 Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie im Rahmen der Tätigkeit in der Großküche als Küchenhilfe, Köchin, Abwäscherin sowie im Service im Catering (Aufbau und Abbau bei Veranstaltungen, Lieferungen, Service bei Veranstaltungen, Reinigung, Administration) tätig gewesen wäre. Als ihr beim „Infotag“ mitgeteilt worden sei, dass sie im Service tätig sein solle, habe sie darauf hingewiesen, aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nur leichte Tätigkeiten übernehmen zu können. Die Mitarbeiterin sei dann zu ihrer Vorgesetzten gegangen, woraufhin diese mitgeteilt habe, dass dies im Service nicht möglich sei. Nicht sie habe die Beschäftigung abgelehnt, sondern der sozialökonomische Betrieb, der sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht als Servicekraft einsetzen könne. Sie weise auf ihr arbeitsmedizinisches Leistungsprofil des BBRZ hin. Dieses verweise darauf, dass sie leicht und halbzeitig mittelschwere körperliche Arbeiten verrichten könne. Die Tätigkeit als Servicekraft stelle jedenfalls keine leichte Tätigkeit dar. Auch das lange Gehen und Stehen seien ihr nur fallweise möglich. Da aber die Tätigkeit im Service und bei allen anderen Tätigkeiten, die über „ XXXX “ möglich seien, immer langes Stehen und Gehen bedürften, sei ihr die Beschäftigung nicht möglich. Eine Tätigkeit im Büro wäre ihr möglich gewesen, was ihr aber nicht angeboten worden sei. Die Stelle sei daher unzumutbar gewesen. Die belangte Behörde habe das Gutachten des BBRZ nicht berücksichtigt. Sie weise darauf hin, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert habe, sondern verschlechtert. Die belangte Behörde sei über ihre gesundheitlichen Einschränkungen informiert und werde darauf auch in der Betreuungsvereinbarung hingewiesen. Die von der belangten Behörde vermittelten Tätigkeiten würden zudem Zwangshaltungen erfordern, worüber ihr auch ein aktueller Befund vorliege, dass von diesen Tätigkeiten abgeraten werde.Sie weise auf ihr arbeitsmedizinisches Leistungsprofil des BBRZ hin. Dieses verweise darauf, dass sie leicht und halbzeitig mittelschwere körperliche Arbeiten verrichten könne. Die Tätigkeit als Servicekraft stelle jedenfalls keine leichte Tätigkeit dar. Auch das lange Gehen und Stehen seien ihr nur fallweise möglich. Da aber die Tätigkeit im Service und bei allen anderen Tätigkeiten, die über „ römisch 40 “ möglich seien, immer langes Stehen und Gehen bedürften, sei ihr die Beschäftigung nicht möglich. Eine Tätigkeit im Büro wäre ihr möglich gewesen, was ihr aber nicht angeboten worden sei. Die Stelle sei daher unzumutbar gewesen. Die belangte Behörde habe das Gutachten des BBRZ nicht berücksichtigt. Sie weise darauf hin, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert habe, sondern verschlechtert. Die belangte Behörde sei über ihre gesundheitlichen Einschränkungen informiert und werde darauf auch in der Betreuungsvereinbarung hingewiesen. Die von der belangten Behörde vermittelten Tätigkeiten würden zudem Zwangshaltungen erfordern, worüber ihr auch ein aktueller Befund vorliege, dass von diesen Tätigkeiten abgeraten werde.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 07.08.2025

§ 14Vw

GVG in Verbindung mit § 56 AlVG als unbegründet ab.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 07.08.2025

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG als unbegründet ab. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin im Zuge der persönlichen Vorsprache am 24.06.2025, bei welcher sie sich wenig Motivation an der Beendigung ihrer Langzeitarbeitslosigkeit gezeigt habe, die Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme des Sozialökonomischen Betriebs „ XXXX “ ab 01.07.2025 niederschriftlich aufgetragen worden sei. Die Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen sowie Inhalt und Ziel der Maßnahme seien ihr dabei zur Kenntnis gebracht worden. Die Teilnahme sei zudem in der Betreuungsvereinbarung festgehalten und ihr das Einladungsschreiben samt Rechtsfolgenbelehrung ausgefolgt worden.Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin im Zuge der persönlichen Vorsprache am 24.06.2025, bei welcher sie sich wenig Motivation an der Beendigung ihrer Langzeitarbeitslosigkeit gezeigt habe, die Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme des Sozialökonomischen Betriebs „ römisch 40 “ ab 01.07.2025 niederschriftlich aufgetragen worden sei. Die Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen sowie Inhalt und Ziel der Maßnahme seien ihr dabei zur Kenntnis gebracht worden. Die Teilnahme sei zudem in der Betreuungsvereinbarung festgehalten und ihr das Einladungsschreiben samt Rechtsfolgenbelehrung ausgefolgt worden. Am 01.07.2025 sei die belangte Behörde über die Weigerung, an der Maßnahme teilzunehmen, informiert worden, nachdem die Beschwerdeführerin eine Beschäftigung mit leichten Servicetätigkeiten abgelehnt habe. Sie sei daher in die Vorbereitungsmaßnahme nicht aufgenommen worden. Sie hätte jedoch zum Teil sitzend vor dem PC im Büro arbeiten und hierbei Dokumente bzw. Eingänge bearbeiten können. Es handle sich nicht um eine Aufnahme von Bestellungen wie bei klassischen Servicetätigkeiten. Die Beschäftigung beinhalte zudem ausschließlich leichte Servicetätigkeiten und müssten keine Speisen und Getränke an die Tische getragen werden. Es handle sich vielmehr um eine Kantine, bei der die Kunden ihre Speisen und Getränke selbst an die Tische tragen würden. Für den Fall, dass die Gäste ihr benutztes Geschirr nicht selbst zurückbrächten, stünden Rollwägen zur Verfügung. Der Dienstgeber habe laufend mit gesundheitlich eingeschränkten Bewerbern zu tun und sei darauf eingestellt. Aus dem arbeitsmedizinischen Leistungsprofil ergebe sich gerade nicht, dass ihr die angebotenen Tätigkeiten gesundheitlich nicht möglich wären. Seitens des Dienstgebers sei der Eindruck gewonnen worden, dass die Beschwerdeführerin kein sonderliches Interesse gehabt habe, sondern stets einfach gemeint habe, das gehe nicht. In rechtlicher Hinsicht schlussfolgerte die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Erfolg der Maßnahme vereitelt habe, wodurch sie im Übrigen letztlich auch ein daran anschließendes befristetes, zumutbares Beschäftigungsverhältnis verunmöglicht habe. Sowohl die Teilnahme an der, dem Beschäftigungsverhältnis vorgeschalteten, Vorbereitungs(-maßnahme) seien zumutbar gewesen, als auch ein daran anschließendes Beschäftigungsverhältnis.

dem vorliegenden Gutachten des BBRZ seien leichte Serviertätigkeiten keinesfalls gesundheitlich unzumutbar.

  1. Mit Eingabe vom 24.10.2025 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Sie halte ihr Beschwerdevorbringen vollinhaltlich aufrecht und beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Beiziehung eines Arbeitsmediziners.
  2. Am 03.02.2026 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.
  3. Mit Eingabe vom 13.04.2026 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen nach.
  4. Am 14.04.2026 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und den Beisitzern fachkundiger Laienrichter Mag. Felix SPEISS (LR1) und fachkundige Laienrichterin Christina HÖFERL, BA (LR2), sowie die Schriftführerin OAAss Barbara WOSTRY anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin XXXX (BF), ein Vertreter der belangten Behörde, XXXX , BA (BHV), sowie die Zeugin Mag. XXXX (Z1) an der Verhandlung teil. Die Zeugin XXXX (Z2) ist entschuldigt nicht erschienen.
  5. Am 14.04.2026 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und den Beisitzern fachkundiger Laienrichter Mag. Felix SPEISS (LR1) und fachkundige Laienrichterin Christina HÖFERL, BA (LR2), sowie die Schriftführerin OAAss Barbara WOSTRY anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin römisch 40 (BF), ein Vertreter der belangten Behörde, , römisch 40 , BA (BHV), sowie die Zeugin Mag. römisch 40 (Z1) an der Verhandlung teil. Die Zeugin römisch 40 (Z2) ist entschuldigt nicht erschienen. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Die nicht berufsmäßig vertretene BF wird

§ 17Vw

GVG iVm § 51 AVG iVm. § 49 AVG belehrt.Die nicht berufsmäßig vertretene BF wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG belehrt. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. BehV legt einen Aktenvermerk eines Gespräches mit der Mitarbeiterin von XXXX vor, welches zur Verlesung gebracht wird. BF gibt eine Stellungnahme ab.Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. BehV legt einen Aktenvermerk eines Gespräches mit der Mitarbeiterin von römisch 40 vor, welches zur Verlesung gebracht wird. BF gibt eine Stellungnahme ab. VR befragte BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) folgendes hervor: Ihr seien vor allem leichte Servicetätigkeiten mitgeteilt worden. Die Beschäftigung sei jedoch auch für andere Tätigkeiten gewesen wie Abwaschen, leichter Service und auch Bedienung von den Gästen. Das stehe so in allen Beschreibungen. An dem Tag habe sie den Befund Frau XXXX gegeben, diese sei damit zu ihrer Chefin gegangen. Dann habe sie gemeint, man müsse viel stehen und gehen und aus diesem Grund passe die Tätigkeit nicht. Sie habe gefragt, ob sie einen Probetag machen könne und da sei ihr gesagt worden, ein Probetag gehe nicht.An dem Tag habe sie den Befund Frau römisch 40 gegeben, diese sei damit zu ihrer Chefin gegangen. Dann habe sie gemeint, man müsse viel stehen und gehen und aus diesem Grund passe die Tätigkeit nicht. Sie habe gefragt, ob sie einen Probetag machen könne und da sei ihr gesagt worden, ein Probetag gehe nicht. Aus ihrer Sicht sei diese Zubuchung zu dieser Maßnahme nicht passend für sie. Sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht geeignet und sie sei anders ausgebildet. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin Mag. XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin Mag. römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Sie sei die Leiterin XXXX und wisse, worum es gehe. Sie sei auch die Chefin von Frau XXXX .Sie sei die Leiterin römisch 40 und wisse, worum es gehe. Sie sei auch die Chefin von Frau römisch 40 . Auf Vorhalt, dass die BF gemeint habe, dass es Servicetätigkeiten im Rahmen des Projektes gebe bzw., dass die BF 15 Stunden arbeiten sollte, davon max. 3 Stunden im Büro und den Rest hätte sie stehen müssen, würden im Rahmen des Projekts mehrere Tätigkeiten angeboten werden. Diese seien jedoch im unterschiedlichen Ausmaß mit körperlichen Tätigkeiten verbunden. Die „leichteste Tätigkeit“ sei eine Teilung von Büro und Service. Die sei so gut wie immer besetzt. Es habe sich um eine mittelschwere Tätigkeit gehandelt. Wenn jemand sage, dass er nichts heben könne, gebe es jedoch keine Sondergenehmigung, das sei im Alltag nicht machbar. Auf Nachfrage, was man heben müsse, seien dies Getränkekisten, Verpflegungsboxen, Gastronormbehälter, etc. Wenn die voll seien, hätten diese 20 kg aufwärts. Das Anpacken sei gewünscht. Auf Vorhalt des Leistungskalkül der BF könne sie damit nicht wirklich etwas anfangen. Aus Sicht XXXX sei diese tragende Tätigkeit eher als zu gering anzusehen. Sie würden keine medizinischen Feststellungen treffen, würden die Leute jedoch immer wieder ermutigen, es zu versuchen. Beim Catering sei auch im Außenbereich mitzuwirken. Autos müssten beladen werden bei Kälte und anderen Situationen. Aus ihrer Sicht könne sie jedoch so jemanden nicht ablehnen. Sie würde das so festhalten, dass die Kunden in der Vorbereitungsmaßnahme es versuchen sollten und wenn es nicht passe, dann könnten sie auch nach kurzer Zeit wieder aufhören.Auf Vorhalt des Leistungskalkül der BF könne sie damit nicht wirklich etwas anfangen. Aus Sicht römisch 40 sei diese tragende Tätigkeit eher als zu gering anzusehen. Sie würden keine medizinischen Feststellungen treffen, würden die Leute jedoch immer wieder ermutigen, es zu versuchen. Beim Catering sei auch im Außenbereich mitzuwirken. Autos müssten beladen werden bei Kälte und anderen Situationen. Aus ihrer Sicht könne sie jedoch so jemanden nicht ablehnen. Sie würde das so festhalten, dass die Kunden in der Vorbereitungsmaßnahme es versuchen sollten und wenn es nicht passe, dann könnten sie auch nach kurzer Zeit wieder aufhören. Einen Probetag gebe es als solchen nicht. Es gebe nur zwei Möglichkeiten, entweder die zugebuchten Personen werden in eine vorbereitende Maßnahme, welche über 8 Wochen gehe, aufgenommen oder sie werden direkt in das Projekt mit einem Trainingsplatz zugebucht. Die Möglichkeit gebe es auch noch, dass der zugebuchte Kunde ablehne oder sie als Organisation das ablehnen. Das ausgefüllte Formular von Seiten XXXX bedeute, dass die BF das Jobangebot abgelehnt habe. Zum Zeitpunkt des Bewerbertages werde noch kein Dienstverhältnis angeboten, sondern nur eine Zubuchung zur Maßnahme.Einen Probetag gebe es als solchen nicht. Es gebe nur zwei Möglichkeiten, entweder die zugebuchten Personen werden in eine vorbereitende Maßnahme, welche über 8 Wochen gehe, aufgenommen oder sie werden direkt in das Projekt mit einem Trainingsplatz zugebucht. Die Möglichkeit gebe es auch noch, dass der zugebuchte Kunde ablehne oder sie als Organisation das ablehnen. Das ausgefüllte Formular von Seiten römisch 40 bedeute, dass die BF das Jobangebot abgelehnt habe. Zum Zeitpunkt des Bewerbertages werde noch kein Dienstverhältnis angeboten, sondern nur eine Zubuchung zur Maßnahme. Jeder Bewerbungstag beginne mit einer Präsentation für alle Anwesenden, wo die Struktur des Projekts genau erklärt werde. Da gehe es immer darum, die ersten 8 Wochen im AMS-Bezug zu bleiben. Und dann werde in dieser Maßnahme entschieden, ob die Kunden in das Projekt aufgenommen werden oder ob eine Aufnahme nicht möglich sei. Im Projekt seien sie auch noch in der Vorbereitungsaufnahme. Aber ein Transitarbeitsplatz sei es nicht. Da würde sich auch der Bezug ändern. Nach diesen 8 Wochen könne max. ein Dienstverhältnis für 9 Monate eingegangen werden. Zusätzliche Unterstützung gebe es im Bereich psychosoziale Beratung und Outplacement. Auf Vorhalt des BehV, dass im Stellenprotokoll, das die BF unterschrieben habe, explizit leichte Servicetätigkeiten der BF angeführt werden würden und auf Nachfrage, ob man davon ausgehen könne, dass grundsätzlich diese Tätigkeit angeboten worden und nicht gesagt worden sei, sie müsse alles machen, könne man davon ausgehen. Die BF hätte definitiv bei ihnen anfangen können, weil dieses Protokoll nur ausgefüllt werde, wenn die Kunden es von sich aus ablehnen. Auf Vorhalt der BF, dass ihr 15 Stunden angeboten worden seien, seien 15 Stunden die leichteste Tätigkeit im Training. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin steht seit 16.02.2010 überwiegend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 08.08.2010 im Bezug von Notstandshilfe. Ihr letztes längeres Dienstverhältnis war im Zeitraum 09.12.2013 bis 30.04.2014 als Angestellte beim Dienstgeber XXXX . Seither war sie lediglich von 16.11.2015 bis 19.11.2015 als Angestellte beim Dienstgeber XXXX beschäftigt.Die Beschwerdeführerin steht seit 16.02.2010 überwiegend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 08.08.2010 im Bezug von Notstandshilfe. Ihr letztes längeres Dienstverhältnis war im Zeitraum 09.12.2013 bis 30.04.2014 als Angestellte beim Dienstgeber römisch 40 . Seither war sie lediglich von 16.11.2015 bis 19.11.2015 als Angestellte beim Dienstgeber römisch 40 beschäftigt. Insbesondere aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie aufgrund des Fehlens maßgeblicher oder rezenter Berufserfahrung besteht bei der Beschwerdeführerin eine Problemlage, die die Vermittlungstätigkeit durch die belangte Behörde erschwert. Bei der Beschwerdeführerin liegen zudem nachstehende Gesundheitsschädigungen vor, die die Arbeitsvermittlung erschweren: ● Hüftgelenksarthrose ● Beginnende Arthrose der Fußgelenke rechts ● Verdacht auf Bluthochdruck In sämtlichen Anträgen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, zuletzt vom 07.05.2025, hat die Beschwerdeführerin durch Zustimmung zur Verpflichtungserklärung unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde sowie bei Nichtantritt einer Wiedereingliederungsmaßnahme das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Konkret wurde folgender Passage zugestimmt: „Ich weiß, dass Geld- und Versicherung vom AMS gesperrt werden, wenn ich eine zumutbare Beschäftigung nicht annehme oder eine mir vorgeschriebene Kursmaßnahme nicht antrete.“ Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Problemlagen und Vermittlungshemmnisse wurden im Zuge der Betreuung durch die belangte Behörde abermals thematisiert, zuletzt im Zuge der Erstellung der Betreuungsvereinbarung vom 24.06.2025. Im Zuge der Erstellung der Betreuungsvereinbarung wurde insbesondere darüber gesprochen, dass die Vermittlung durch die Arbeitsmarktferne der Beschwerdeführerin sowie durch gesundheitliche Einschränkungen erschwert wird. Bei diesem Termin wurde zudem wie folgt niederschriftlich festgehalten: „Um eine zumutbare Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes zu erlangen, liegen bei Ihnen leider keine ausreichenden Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen vor: ☐ Selbsthilfepotenzial / Eigeninitiative ☐ berufliche Neuorientierung ☐ Berufsausbildung ☒ aktuelle Berufspraxis ☐ Fremdsprachenkenntnisse ☐ EDV-Kenntnisse ☐ Deutschkenntnisse ☐ Qualifikation Die Arbeitssuche wird durch folgende Umstände zusätzlich erschwert: ☒ lange Vormerkdauer ☐ keine abgeschlossene Berufsausbildung ☐ eingeschränkte Flexibilität ☐ teilweise Kinderbetreuungspflichten ☐ negativer Pflichtschulabschluss ☐ keine bzw. geringe Bewerbungskenntnisse Der Besuch des Kurses „Name der Veranstaltung" wird Ihre Arbeitsmarktchancen aus folgenden Gründen deutlich verbessern bzw. erst ermöglichen: ☒ Unterstützung bei der Vermittlung ☒ Steigerung des Selbsthilfepotentials ☐ individuelles Bewerbungscoaching ☒ Stärkung der Motivation zur Arbeitssuche ☐ Unterstützung der Eigeninitiative ☐ Verbesserung der Deutschkenntnisse ☐ berufliche Neuorientierung ☐ Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen ☒ Qualifizierung ☐ geregelter Tagesablauf […] Das SÖB „ XXXX unterstützt die berufliche und soziale Rückkehr in das Arbeitsleben, findet Lösungen für Vermittlungshindernisse und schafft durch Beschäftigung, Betreuung und Qualifizierung eine Brücke zu einer dauerhaften Vermittlung in den Arbeitsmarkt.“Das SÖB „ römisch 40 unterstützt die berufliche und soziale Rückkehr in das Arbeitsleben, findet Lösungen für Vermittlungshindernisse und schafft durch Beschäftigung, Betreuung und Qualifizierung eine Brücke zu einer dauerhaften Vermittlung in den Arbeitsmarkt.“ Die Wiedereingliederungsmaßnahme sollte demnach am 01.07.2025 um 09:00 Uhr an der Adresse XXXX Wien, beginnen.Die Wiedereingliederungsmaßnahme sollte demnach am 01.07.2025 um 09:00 Uhr an der Adresse römisch 40 Wien, beginnen. Niederschriftlich wurde festgehalten und von der Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift zur Kenntnis genommen: „Wir laden Sie daher nachdrücklich zur Teilnahme an diesem Kurs ein und erlauben uns, Sie darauf hinzuweisen, dass, sollten Sie sich ohne triftigen Grund weigern, dieser Einladung zu diesem Kurs Folge zu leisten oder durch Ihr Verschulden den Erfolg dieses Kurses vereiteln, für die Dauer der auf die Weigerung folgenden 6 Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe

§ 10Al

VG verlieren.“„Wir laden Sie daher nachdrücklich zur Teilnahme an diesem Kurs ein und erlauben uns, Sie darauf hinzuweisen, dass, sollten Sie sich ohne triftigen Grund weigern, dieser Einladung zu diesem Kurs Folge zu leisten oder durch Ihr Verschulden den Erfolg dieses Kurses vereiteln, für die Dauer der auf die Weigerung folgenden 6 Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe

Paragraph 10, AlVG verlieren.“ Die Beschwerdeführerin erschien am 01.07.2025 pünktlich an der angegebenen Adresse. Dort wurde den Teilnehmern zu Beginn im Rahmen einer Präsentation das Projekt sowie der grundsätzliche Ablauf vorgestellt. Beim sozialökonomischen Betrieb (SÖB) XXXX handelt es sich um ein Wiedereingliederungsprojekt, welches die berufliche und soziale Rückkehr in das Arbeitsleben unterstützt, Lösungen für Vermittlungshindernisse findet und durch Beschäftigung, Betreuung und Qualifizierung zu einer dauerhaften Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt führen soll. Der Betrieb ist strukturell auf die Integration von Personen mit Vermittlungshemmnissen ausgerichtet. Dort wurde den Teilnehmern zu Beginn im Rahmen einer Präsentation das Projekt sowie der grundsätzliche Ablauf vorgestellt. Beim sozialökonomischen Betrieb (SÖB) römisch 40 handelt es sich um ein Wiedereingliederungsprojekt, welches die berufliche und soziale Rückkehr in das Arbeitsleben unterstützt, Lösungen für Vermittlungshindernisse findet und durch Beschäftigung, Betreuung und Qualifizierung zu einer dauerhaften Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt führen soll. Der Betrieb ist strukturell auf die Integration von Personen mit Vermittlungshemmnissen ausgerichtet. Im Zuge der Aufnahme wurden zugewiesene Personen entweder in eine achtwöchige Vorbereitungsmaßnahme aufgenommen, im Anschluss an welche ein befristetes Dienstverhältnis beim SÖB für maximal neun Monate eingegangen werden konnte, oder die Personen wurden direkt mit einem Trainingsplatz im Projekt aufgenommen. Die im Rahmen des Projekts angebotenen Tätigkeiten umfassen die für einen Cateringbetrieb üblichen Bereiche, wie etwa Großküche, Service, Catering, Reinigung sowie Administration in Kombination mit Service, etc. zu kollektivvertraglichen Bedingungen. Im Anschluss an die Präsentation fand ein Einzelgespräch der Beschwerdeführerin mit Frau XXXX statt. Im Rahmen dieses Gesprächs wurde der Beschwerdeführerin mit Rücksicht auf die von ihr genannten gesundheitlichen Einschränkungen als die im Projekt leichteste verfügbare Tätigkeit ein Trainingsplatz im Ausmaß von 15 Wochenstunden im Rahmen einer „leichte[n] Servicetätigkeit“ in einer Kantine in Aussicht gestellt. Diese Stelle stellt jene Position innerhalb des Betriebs dar, welche die geringsten körperlichen Anforderungen aufweist und welche mit einer Aufteilung zwischen Büro- und Servicetätigkeiten verbunden ist.Im Anschluss an die Präsentation fand ein Einzelgespräch der Beschwerdeführerin mit Frau römisch 40 statt. Im Rahmen dieses Gesprächs wurde der Beschwerdeführerin mit Rücksicht auf die von ihr genannten gesundheitlichen Einschränkungen als die im Projekt leichteste verfügbare Tätigkeit ein Trainingsplatz im Ausmaß von 15 Wochenstunden im Rahmen einer „leichte[n] Servicetätigkeit“ in einer Kantine in Aussicht gestellt. Diese Stelle stellt jene Position innerhalb des Betriebs dar, welche die geringsten körperlichen Anforderungen aufweist und welche mit einer Aufteilung zwischen Büro- und Servicetätigkeiten verbunden ist. Die konkret in Aussicht gestellte Tätigkeit beinhaltete einerseits einen administrativen Anteil von rund drei Stunden, der sitzend verbracht werden hätte können, und andererseits leichte Servicetätigkeiten in einer Selbstbedienungskantine. Die Aufgaben der Beschwerdeführerin hätten sich auf die Essensausgabe, das Reinigen der Tische, das gelegentliche Tragen von Wasserkaraffen oder auf das Abräumen gebrauchten Geschirrs in jenen Fällen, in denen Gäste dieses nicht selbst zurückbringen, beschränkt. Für die letztgenannte Tätigkeit wären Rollwägen zur Verfügung gestanden, sodass ein Heben und Tragen von Lasten über 5kg jedenfalls nicht erforderlich gewesen wäre. Möglichkeiten zu Haltungswechseln und Pausen wären zur Verfügung gestanden. Sonstige Zwangshaltungen wären nicht erforderlich gewesen. Die Beschwerdeführerin gab jedoch bereits beim Gespräch mit Frau XXXX am 01.07.2025 unter Berufung auf das Leistungskalkül des BBRZ Österreich an, die Tätigkeit aufgrund ihrer orthopädischen Beschwerden nicht ausüben zu können. Daraufhin hielt Frau XXXX mit der Leiterin des Projekts, Mag. XXXX (Z1), Rücksprache. Diese war jedoch der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin den Versuch der Aufnahme der bereits angebotenen leichtesten Tätigkeit zumindest unternehmen sollte. Frau XXXX bot der Beschwerdeführerin daher in der Folge weiterhin an, an der Maßnahme jedenfalls teilzunehmen. Die Beschwerdeführerin verweigerte dennoch ausdrücklich die Aufnahme der Tätigkeit und erbat einen Probetag, der jedoch nicht möglich war, da der SÖB nur die Aufnahme in die achtwöchige Vorbereitungsmaßnahme oder die direkte Zubuchung als Trainingsplatz vorsieht.Die Beschwerdeführerin gab jedoch bereits beim Gespräch mit Frau römisch 40 am 01.07.2025 unter Berufung auf das Leistungskalkül des BBRZ Österreich an, die Tätigkeit aufgrund ihrer orthopädischen Beschwerden nicht ausüben zu können. Daraufhin hielt Frau römisch 40 mit der Leiterin des Projekts, Mag. römisch 40 (Z1), Rücksprache. Diese war jedoch der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin den Versuch der Aufnahme der bereits angebotenen leichtesten Tätigkeit zumindest unternehmen sollte. Frau römisch 40 bot der Beschwerdeführerin daher in der Folge weiterhin an, an der Maßnahme jedenfalls teilzunehmen. Die Beschwerdeführerin verweigerte dennoch ausdrücklich die Aufnahme der Tätigkeit und erbat einen Probetag, der jedoch nicht möglich war, da der SÖB nur die Aufnahme in die achtwöchige Vorbereitungsmaßnahme oder die direkte Zubuchung als Trainingsplatz vorsieht. In der Folge unterfertigte die Beschwerdeführerin auch das Protokoll Stellenangebot des SÖB XXXX vom 01.07.2025, in welchem als Art der Tätigkeit „leichte Servicetätigkeiten“ und als XXXX festgehalten wurde. In diesem Protokoll erklärte sie ausdrücklich: In der Folge unterfertigte die Beschwerdeführerin auch das Protokoll Stellenangebot des SÖB römisch 40 vom 01.07.2025, in welchem als Art der Tätigkeit „leichte Servicetätigkeiten“ und als römisch 40 festgehalten wurde. In diesem Protokoll erklärte sie ausdrücklich: „bin ich nicht bereit, die mir angebotene Stelle anzunehmen, weil [...] Gesundheit BBRZ [...] Administration nur in Verbindung mit Service hier möglich“. Ein derartiges Protokoll wird vom SÖB nur in jenen Fällen ausgefüllt, in denen die zugewiesene Person das Stellenangebot von sich aus ablehnt. Die der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellte Beschäftigung war kollektivvertraglich entlohnt. Die Beschwerdeführerin verfügt über die für die Tätigkeit erforderlichen körperlichen Fähigkeiten und allgemeinen Voraussetzungen. Das in Aussicht gestellte Beschäftigungsverhältnis war ihr unter Berücksichtigung ihres Leistungskalküls zumutbar. Es wäre ihr möglich gewesen, die Servicetätigkeit auszuüben, ohne dass dies mit einer Gefährdung ihrer Gesundheit oder mit maßgeblichen Schmerzen verbunden gewesen wäre. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin dachte, die Ausübung der Tätigkeit wäre mit einer Gefährdung ihrer Gesundheit oder mit maßgeblichen Schmerzen verbunden gewesen. Indem sich die Beschwerdeführerin von vornherein weigerte, selbst die leichtesten der angebotenen Tätigkeiten zu versuchen, obwohl ihr dies gesundheitlich möglich gewesen wäre, hielt sie es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, ein ihr konkret angebotenes Beschäftigungsverhältnis als Mitarbeiterin im Service zu vereiteln. Das Beschäftigungsverhältnis kam aufgrund ihres Verhaltens nicht zustande. Die Beschwerdeführerin hat seither keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 09.02.2026, die chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und der Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus den von der Beschwerdeführerin gestellten Anträgen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ergibt sich, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung sowie bei Nichtantritt einer Wiedereingliederungsmaßnahme das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Dies nahm sie durch ihre Zustimmung zur Verpflichtungserklärung, vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum zuletzt am 07.05.2025, zur Kenntnis. Die Feststellungen zu den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin gründen auf dem im Akt erliegenden arbeitsmedizinischen Leistungsprofil des BBRZ Österreich, auf welches sich die Beschwerdeführerin im Verfahren wiederholt selbst bezog. Dieses Gutachten erweist sich als in sich schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründet. Es legt insbesondere das verbliebene Leistungskalkül der Beschwerdeführerin detailliert und auf Basis der ärztlichen Befundung augenscheinlich dar. Hinweise auf eine wesentliche Verschlechterung des Leidenszustandes, welche eine neue Beurteilung erfordern würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der von der Beschwerdeführerin ergänzend vorgelegte Arztbrief vom 21.09.2022 empfiehlt lediglich dringend, von „schwerer körperlicher Arbeit“ abzusehen, was nicht im Widerspruch zum Gutachten des BBRZ steht, welches schwere körperliche Arbeiten ebenfalls ausschließt, leichte bis mittelschwere Arbeiten jedoch für möglich erachtet. Diesen fundierten medizinischen Beurteilungen ist die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Ganz im Gegenteil machte sich die Beschwerdeführerin ja die Schlussfolgerungen dieses Gutachtens, wonach sie lediglich „fallweise“ gehen oder stehen könne, sogar im Verfahren zu eigen. Die bloß pauschale, subjektive Behauptung der Beschwerdeführerin, bestimmte Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht verrichten zu können, vermag die schlüssige, objektivierte arbeitsmedizinische Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen. Dass bei der Beschwerdeführerin vielschichtige Vermittlungshemmnisse vorliegen, ergibt sich zweifelsfrei aus dem unbestrittenen Akteninhalt sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung. Diese äußern sich nach Ansicht des erkennenden Senates insbesondere in einer langjährigen Arbeitsmarktferne, in gesundheitlichen Einschränkungen sowie – wie sich insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks gezeigt hat – in einer geringen intrinsischen Motivation zur Beendigung der Arbeitslosigkeit. Bereits die lange Vormerkdauer und mangelnde aktuelle Berufspraxis der Beschwerdeführerin ergeben sich dabei unzweifelhaft aus dem im Akt einliegenden und völlig unstrittigen Auszug des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie aus dem Bezugsverlauf der belangten Behörde. Diese belegen, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen seit 2014 nicht mehr auf dem Arbeitsmarkt Fuß fassen konnte. Ihre gesundheitlichen Einschränkungen ergeben sich aus dem im Akt erliegenden arbeitsmedizinischen Leistungsprofil des BBRZ und waren ohnedies unstrittig. Dass diese Problemlagen mit der Beschwerdeführerin ausführlich besprochen wurden, steht für den erkennenden Senat aufgrund der Betreuungsvereinbarung vom 24.06.2025 sowie der dazu am selben Tag aufgenommenen Niederschrift unzweifelhaft fest. Aus diesen geht hervor, dass die fehlende aktuelle Berufspraxis sowie die lange Vormerkdauer als bestehende Problemlagen ausdrücklich erörtert wurden, welche die Vermittlung der Beschwerdeführerin in den Arbeitsmarkt erschweren. Dass diese Umstände ein erhebliches Vermittlungshemmnis darstellen, ist notorisch. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Personen, die über ein Jahrzehnt keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, gravierende Defizite hinsichtlich aktueller Arbeitsabläufe, fachlicher Qualifikationen und beruflicher Belastbarkeit aufweisen, und darüber hinaus von Dienstgebern regelmäßig auch ungeachtet dessen gar nicht erst in Betracht gezogen werden. Der Beschwerdeführerin waren und sind diese Hemmnisse auch vollumfänglich bekannt. Dies ergibt sich einerseits aus der Betreuungsvereinbarung, aber auch hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Hemmnisse bewies die Beschwerdeführerin ein ausgeprägtes Bewusstsein, zumal sie – sei es beim „Infotag“ am 01.07.2025, in ihrer schriftlichen Beschwerde oder in der mündlichen Verhandlung –wiederholt auf das BBRZ-Gutachten und ihre orthopädischen Einschränkungen verwies. Indem die Beschwerdeführerin zudem die anlässlich der persönlichen Vorsprache am 24.06.2025 aufgenommene Niederschrift eigenhändig und ohne Vorbehalt unterfertigte, hat sie das Vorliegen der hierin festgehaltenen Umstände akzeptiert. Sie trat den behördlichen Feststellungen zu ihrer Arbeitsmarktferne und den daraus resultierenden Schwierigkeiten bei der Arbeitsvermittlung nicht entgegen. Durch diese vorbehaltlose Zustimmung ergibt sich ebenso, dass ihr nicht nur ihre schwierige Ausgangslage auf dem Arbeitsmarkt, sondern auch die Notwendigkeit der vorgeschriebenen Wiedereingliederungsmaßnahme zur Überwindung genau dieser spezifischen Hemmnisse bewusst war. Dass die Beschwerdeführerin zur gegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme zugewiesen wurde, war im Verfahren unstrittig. Dass diese geeignet war, den spezifischen Vermittlungshemmnissen der Beschwerdeführerin zielgerichtet entgegenzuwirken, steht für den erkennenden Senat außer Zweifel. Die Wiedereingliederungsmaßnahme setzt nämlich exakt bei den konkret vorliegenden Vermittlungshemmnissen der Beschwerdeführerin an, indem die Wiedereingliederung nicht durch rein theoretische Schulungen erfolgt, sondern durch die unmittelbare Heranführung an ein reales Beschäftigungsverhältnis bzw., wie im Fall der Beschwerdeführerin, durch das Angebot eines konkreten Dienstverhältnisses. Dies stellt nach Ansicht des erkennenden Senates ein unmittelbares Instrument dar, um der vorliegenden Langzeitarbeitslosigkeit entgegenzuwirken. Darüber hinaus fördert gerade die spezifische Berufserfahrung in einem Gastronomie- bzw. Cateringbetrieb die Integration in den ersten Arbeitsmarkt in erheblichem Maße. Wer darüber hinaus einem potenziellen künftigen Dienstgeber auf dem ersten Arbeitsmarkt nachweisen kann, dass er ein befristetes Dienstverhältnis in einem SÖB erfolgreich absolviert hat, signalisiert damit seinen Leistungswillen und seine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit. Schließlich war die Maßnahme auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin geeignet, eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt positiv zu fördern. Durch das Angebot einer Teilzeitbeschäftigung von lediglich 15 Stunden unter Ausschluss von schwerem Heben und Tragen wäre eine Arbeitsumgebung vorgelegen, die die gesundheitlichen Grenzen der Beschwerdeführerin berücksichtigt und dennoch ihre Arbeitskraft sinnvoll nutzt. Soweit die Beschwerdeführerin vermeint, die ihr beim SÖB XXXX in Aussicht gestellte „leichte Servicetätigkeit“ sei ihr aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar gewesen, kann ihr der erkennende Senat nicht folgen.Soweit die Beschwerdeführerin vermeint, die ihr beim SÖB römisch 40 in Aussicht gestellte „leichte Servicetätigkeit“ sei ihr aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar gewesen, kann ihr der erkennende Senat nicht folgen. Der Beschwerdeführerin ist zwar insoweit zu folgen, als ihr aufgrund der unbestrittenen orthopädischen Einschränkungen, insbesondere der Hüftgelenks- und Fußgelenksarthrose, eine klassische Vollzeitbeschäftigung in der Gastronomiebranche – welche in der Regel mit stundenlangem Stehen, weiten Wegstrecken und dem Tragen schwerer Speisentabletts einhergeht – nicht mehr zumutbar ist. Insoweit deckt sich ihr Vorbringen auch vollständig mit dem Befund und den Schlussfolgerungen des arbeitsmedizinischen Leistungsprofils des BBRZ. Jedoch verkennt die Beschwerdeführerin bei ihrer Argumentation die konkrete Ausgestaltung der ihr beim sozialökonomischen Betrieb angebotenen Stelle. Es handelte sich nämlich um ein Selbstbedienungskonzept einer Kantine, im Rahmen dessen es gerade nicht erforderlich gewesen wäre, schwere Speisen oder Getränke an Tische zu servieren. Die der Beschwerdeführerin als „leichteste Tätigkeit“ in Aussicht gestellte Stelle setzte sich vielmehr aus einem administrativen Anteil von rund drei Stunden, die sitzend vor dem PC zu erbringen gewesen wären, und einer leichten Servicetätigkeit zusammen. Letztere hätte sich auf die Vorbereitung und Bestückung von Tableaus mit Besteck und Servietten, auf das Reinigen der Tische, auf das gelegentliche Tragen von Wasserkaraffen oder einzelnen Tableaus wenigen Getränken sowie auf das Abräumen gebrauchten Geschirrs in jenen Fällen, in denen Gäste dieses nicht selbst zurückbringen, beschränkt. Für Letzteres standen Rollwägen zur Verfügung, sodass das Tragen schwerer Lasten gerade nicht erforderlich war. Überdies war die Tätigkeit auf ein Teilzeitausmaß von lediglich 15 Wochenstunden beschränkt. Wenn jemand selbst diese Tätigkeiten nicht ausführen können sollte, würde dies ganz allgemein die Frage aufwerfen, inwieweit eine solche Person überhaupt noch zur eigenen Haushaltsführung im Stande ist oder überhaupt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen will. Die diesbezüglichen anschaulichen Ausführungen der Zeugin XXXX (Z1) blieben dem wesentlichen Gehalt nach unbestritten. Anfängliche Unklarheiten konnten in der mündlichen Verhandlung geklärt werden. Eingangs gab die Zeugin zwar an, sich an die Beschwerdeführerin konkret nicht mehr erinnern zu können, da bei ihr etwa alle zwei Wochen ein Bewerbungstag mit rund 40 Kunden stattfinde und sie kurzfristig in derartigen Angelegenheiten befragt werde, was die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage aber gerade nicht schmälert. Vor diesem Hintergrund wird auch erklärlich, weshalb sich ihre ersten Antworten auf eine allgemeine Beschreibung des Projektes konzentrierten, etwa mit dem Hinweis, dass die Tätigkeiten mit längerem Stehen, Gehen und Heben von Getränkekisten verbunden seien. Die genannte Schilderung erfolgte jedoch im Zuge der Beschreibung der allgemeinen Verhältnisse im Projekt. Auf den ausdrücklichen Vorhalt des Behördenvertreters, dass im von der Beschwerdeführerin selbst unterfertigten Protokoll Stellenangebot vom 01.07.2025 explizit „leichte Servicetätigkeiten“ als angebotene Stelle vermerkt seien, bestätigte die Zeugin, dass es sich somit um die festgestellte Tätigkeit handelte und bestätigte sodann neuerlich, dass 15 Stunden die leichteste Tätigkeit sind.Die diesbezüglichen anschaulichen Ausführungen der Zeugin römisch 40 (Z1) blieben dem wesentlichen Gehalt nach unbestritten. Anfängliche Unklarheiten konnten in der mündlichen Verhandlung geklärt werden. Eingangs gab die Zeugin zwar an, sich an die Beschwerdeführerin konkret nicht mehr erinnern zu können, da bei ihr etwa alle zwei Wochen ein Bewerbungstag mit rund 40 Kunden stattfinde und sie kurzfristig in derartigen Angelegenheiten befragt werde, was die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage aber gerade nicht schmälert. Vor diesem Hintergrund wird auch erklärlich, weshalb sich ihre ersten Antworten auf eine allgemeine Beschreibung des Projektes konzentrierten, etwa mit dem Hinweis, dass die Tätigkeiten mit längerem Stehen, Gehen und Heben von Getränkekisten verbunden seien. Die genannte Schilderung erfolgte jedoch im Zuge der Beschreibung der allgemeinen Verhältnisse im Projekt. Auf den ausdrücklichen Vorhalt des Behördenvertreters, dass im von der Beschwerdeführerin selbst unterfertigten Protokoll Stellenangebot vom 01.07.2025 explizit „leichte Servicetätigkeiten“ als angebotene Stelle vermerkt seien, bestätigte die Zeugin, dass es sich somit um die festgestellte Tätigkeit handelte und bestätigte sodann neuerlich, dass 15 Stunden die leichteste Tätigkeit sind. Insgesamt hinterließ die Zeugin XXXX (Z1) auf den erkennenden Senat einen sachlichen und um Objektivität bemühten Eindruck. Wenn die Zeugin, die natürlich ein unmittelbares Bild von der konkret zu verrichtenden Tätigkeit hat, daher der Ansicht war, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit jedenfalls versuchen hätte können – d.h., dass die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen sohin nicht evident unmöglich war – stellt dies sicherlich ein gewisses Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführerin dies tatsächlich möglich gewesen wäre.Insgesamt hinterließ die Zeugin römisch 40 (Z1) auf den erkennenden Senat einen sachlichen und um Objektivität bemühten Eindruck. Wenn die Zeugin, die natürlich ein unmittelbares Bild von der konkret zu verrichtenden Tätigkeit hat, daher der Ansicht war, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit jedenfalls versuchen hätte können – d.h., dass die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen sohin nicht evident unmöglich war – stellt dies sicherlich ein gewisses Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführerin dies tatsächlich möglich gewesen wäre. Vergleicht man nun dieses Tätigkeitsprofil mit dem von der Beschwerdeführerin selbst ins Treffen geführten arbeitsmedizinischen Leistungsprofil des BBRZ, so zeigt sich, dass die ihr konkret in Aussicht gestellte Stelle die medizinischen Vorgaben erfüllte. Dem Leistungskalkül ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der körperlichen Anforderungen sowohl leichte als auch leicht bis mittelschwere körperliche Arbeit uneingeschränkt verrichten kann. Lediglich mittelschwere und schwere körperliche Arbeit wurden als „unmöglich“ qualifiziert. Die der Beschwerdeführerin in der Selbstbedienungskantine zugewiesenen Aufgaben sind aber zweifellos der Kategorie „leichte Arbeit“ zuzuordnen. Die im Leistungskalkül vorgesehenen Hebe- und Tragelimits für leichte Arbeit (Hebe-/Trageleistung bis 9 kg in 5 % der Arbeitszeit, bis 7 kg in 10 % der Arbeitszeit und bis 5 kg in 33 % der Arbeitszeit) werden bei der angebotenen Tätigkeit, in welcher schwerere Lasten über Rollwägen bewegt werden, sogar deutlich unterschritten. Dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die manuelle Geschicklichkeit und Kraft keine Einschränkungen aufweist, kommt der Tätigkeit, in welcher etwa Tableaus zu bestücken und Tische zu reinigen sind, zudem entgegen. Weiterhin hält das Leistungskalkül fest, dass „Sitzen“ überwiegend möglich ist, während Stehen und Gehen jeweils „fallweise“ – was gutachterlich als bis zu 33 % der Gesamtarbeitszeit definiert wird – möglich sind. Geht man von einer als medizinisch möglich erachteten regulären Vollzeitbeschäftigung aus, hält das Gutachten somit jeweils gut 12 bis 13 Stunden Gehen und Stehen pro Woche für medizinisch möglich. Selbst wenn die Beschwerdeführerin daher während der verbleibenden zwölf Stunden überwiegend gegangen oder gestanden wäre, hätte sich dies vollkommen im Rahmen des Leistungskalküls bewegt. Hinzu kommt, dass auch die im Leistungskalkül für die Beschwerdeführerin als „fallweise“ qualifizierten Belastungen (Arbeiten über Kopf, Arbeiten in verdrehter Körperhaltung, länger nach vorne gebeugtes/gebücktes Arbeiten, Hocken, Knien, Armvorhalt) bei der konkret angebotenen leichten Servicetätigkeit – insbesondere unter Berücksichtigung des Selbstbedienungskonzepts und der zur Verfügung stehenden Rollwägen, nicht aufgetreten wären. Insoweit ist also auch nicht ersichtlich, weshalb aufgrund des vorgelegten orthopädischen Befundes vom 05.08.2025, der von „Tätigkeiten die mit Zwangshaltungen verbunden sind“ – ohne Befund und weitere Differenzierung – abrät, von einer Unzumutbarkeit der Tätigkeit auszugehen sein sollte. Die medizinische Möglichkeit bzw. Zumutbarkeit war somit nach Ansicht des erkennenden Senates gegeben. Eine von der Beschwerdeführerin geforderte „reine Bürotätigkeit“ ist aus dem Gutachten hingegen keineswegs als zwingende Voraussetzung für eine Arbeitsaufnahme abzuleiten. Im Gegenteil widerspräche eine ausschließliche Sitztätigkeit eher dem Leistungskalkül, welches gerade einen Wechsel zwischen sitzenden, stehenden und gehenden Tätigkeitsanteilen empfiehlt. Auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die Stelle nicht abgelehnt, sondern der SÖB habe sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen gerade nicht einsetzen können, kann der erkennende Senat nicht folgen. Vielmehr steht aufgrund des oben aufgezeigten Beweisergebnisses, insbesondere durch das von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterfertigte Protokoll Stellenangebot, in welchem sie selbst handschriftlich ausführte, sie sei „nicht bereit, die mir angebotene Stelle anzunehmen“, sowie durch die Mitteilung XXXX vom 01.07.2025 mit dem Vermerk „TN lehnt ab“ samt den Angaben der Zeugin XXXX (Z1) für den erkennenden Senat zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführerin und nicht der Sozialökonomische Betrieb die Aufnahme der angebotenen Tätigkeit verweigerte.Auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die Stelle nicht abgelehnt, sondern der SÖB habe sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen gerade nicht einsetzen können, kann der erkennende Senat nicht folgen. Vielmehr steht aufgrund des oben aufgezeigten Beweisergebnisses, insbesondere durch das von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterfertigte Protokoll Stellenangebot, in welchem sie selbst handschriftlich ausführte, sie sei „nicht bereit, die mir angebotene Stelle anzunehmen“, sowie durch die Mitteilung römisch 40 vom 01.07.2025 mit dem Vermerk „TN lehnt ab“ samt den Angaben der Zeugin römisch 40 (Z1) für den erkennenden Senat zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführerin und nicht der Sozialökonomische Betrieb die Aufnahme der angebotenen Tätigkeit verweigerte. Soweit die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung einwendete, sie habe lediglich um einen sogenannten Probetag gebeten, der ihr aber verweigert worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die Zeugin XXXX (Z1) nachvollziehbar darlegte, dass lediglich die achtwöchige Vorbereitungsmaßnahme oder die direkte Aufnahme als Trainingsplatz zur Verfügung stehen. Die – ohnehin als reduzierte „leichteste Tätigkeit“ ausgestaltete – Aufnahme des Trainingsplatzes hätte der Beschwerdeführerin gerade die praktische Erprobung der Tätigkeit ermöglicht und im Falle eines tatsächlichen Auftretens gesundheitlicher Probleme auch eine kurzfristige Beendigung erlaubt. Ein gesonderter Probetag für ein medizinisch zumutbares Dienstverhältnis wäre daher nicht erforderlich gewesen. Ob ein solcher angeboten wird, liegt alleine in der Dispositionssphäre des Dienstgebers.Soweit die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung einwendete, sie habe lediglich um einen sogenannten Probetag gebeten, der ihr aber verweigert worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die Zeugin römisch 40 (Z1) nachvollziehbar darlegte, dass lediglich die achtwöchige Vorbereitungsmaßnahme oder die direkte Aufnahme als Trainingsplatz zur Verfügung stehen. Die – ohnehin als reduzierte „leichteste Tätigkeit“ ausgestaltete – Aufnahme des Trainingsplatzes hätte der Beschwerdeführerin gerade die praktische Erprobung der Tätigkeit ermöglicht und im Falle eines tatsächlichen Auftretens gesundheitlicher Probleme auch eine kurzfristige Beendigung erlaubt. Ein gesonderter Probetag für ein medizinisch zumutbares Dienstverhältnis wäre daher nicht erforderlich gewesen. Ob ein solcher angeboten wird, liegt alleine in der Dispositionssphäre des Dienstgebers. Selbst wenn man der Beschwerdeführerin zugutehält, dass sie aufgrund ihrer jahrelangen Arbeitsmarktferne und ihrer Schmerzsymptomatik subjektive Bedenken gehegt haben könnte, rechtfertigt dies nicht ihr Verhalten am 01.07.
  2. Wenn eine ärztliche Beurteilung eine bestimmte Belastbarkeit festhält und der potenzielle Dienstgeber – hier noch dazu ein auf Vermittlungshemmnisse spezialisierter sozialökonomischer Betrieb – auf diese Einschränkungen Rücksicht nimmt, so obliegt es der arbeitsuchenden Person, diese jedenfalls zumutbare Tätigkeit zumindest zu erproben. Es wäre der Beschwerdeführerin unbenommen gewesen, die Tätigkeit anzutreten, die konkret zugewiesenen leichten Aufgaben in der Praxis auszuprobieren und bei tatsächlich auftretenden Schmerzen das Gespräch zu suchen. Indem die Beschwerdeführerin jedoch das in Aussicht gestellte, medizinisch grundsätzlich zumutbare Beschäftigungsverhältnis bereits am „Infotag“ durch strikte Ablehnung verweigerte, ohne auch nur den geringsten praktischen Versuch der Arbeitsaufnahme zu unternehmen, hat sie sich jedenfalls damit abgefunden, dass ein Beschäftigungsverhältnis, das ihr aus gesundheitlicher Sicht möglich ist, nicht zustande kommt. Dass es sich gegenständlich auch um die Anbahnung eines hinreichend konkretisierten Dienstverhältnisses handelte, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin durch den sozialökonomischen Betrieb bereits am ersten Tag eine exakt definierte Stelle – nämlich eine leichte Servicetätigkeit im Ausmaß von 15 Wochenstunden – angeboten wurde. Laut Auszug des Dachverbands der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 13.04.2026 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin seither keine neue und nachhaltig die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen hat. Von einer neuerlichen Ladung der Zeugin XXXX (Z2) konnte abgesehen werden, zumal die Beschwerdeführerin den grundsätzlichen Geschehenshergang nicht mehr bestritten hat, sondern sich darauf berufen hat, dass die Stelle aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar gewesen sei.Von einer neuerlichen Ladung der Zeugin römisch 40 (Z2) konnte abgesehen werden, zumal die Beschwerdeführerin den grundsätzlichen Geschehenshergang nicht mehr bestritten hat, sondern sich darauf berufen hat, dass die Stelle aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar gewesen sei.
  3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Die Beschwerdeführerin bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab 01.07.2025.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Als Beschäftigung gilt

§ 9Abs. 7 Al

VG, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.Als Beschäftigung gilt

Paragraph 9, Absatz 7, AlVG, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen. Die Zuweisung zu einer Maßnahme setzt voraus, dass eine Problemlage besteht, also etwa Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine Vermittlung in zumutbare Beschäftigungen notwendig (oder nützlich) sind, fehlen (VwGH 20.08.2025, Ra 2025/08/0045). Mit einer Wiedereingliederungsmaßnahme, welche konkret auf die Erlangung einer Beschäftigung auf dem zweiten Arbeitsmarkt abzielt, erhöht sich offenkundig die Wahrscheinlichkeit, zunächst einen Transitarbeitsplatz und über diesen sodann auch eine Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt zu erlangen, sodass eine solche Maßnahme jedenfalls nicht als von vornherein nicht zielführend anzusehen ist (vgl. etwa VwGH 6.7.2011, 2011/08/0013; 6.7.2011, 2009/08/0114; 16.11.2011, 2008/08/0273; 13.11.2013, 2013/08/0157).Mit einer Wiedereingliederungsmaßnahme, welche konkret auf die Erlangung einer Beschäftigung auf dem zweiten Arbeitsmarkt abzielt, erhöht sich offenkundig die Wahrscheinlichkeit, zunächst einen Transitarbeitsplatz und über diesen sodann auch eine Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt zu erlangen, sodass eine solche Maßnahme jedenfalls nicht als von vornherein nicht zielführend anzusehen ist vergleiche etwa VwGH 6.7.2011, 2011/08/0013; 6.7.2011, 2009/08/0114; 16.11.2011, 2008/08/0273; 13.11.2013, 2013/08/0157). Wenn die arbeitslose Person

  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
  6. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).

§ 38Al

VG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Eine Nachsicht gem. § 10 Abs. 3 AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtige einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht seiner Sanktion nach § 10 AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.5.95, Zl. 95/08/0150).Eine Nachsicht gem. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtige einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht seiner Sanktion nach Paragraph 10, AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.5.95, Zl. 95/08/0150). Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob die Beschwerdeführerin mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass die Beschwerdeführerin in zeitliche Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. Mangels hinreichend gewichtiger Nachsichtgründe ist daher unter Berücksichtigung der langjährigen Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin auch eine teilweise Nachsicht von den Sanktionsfolgen des § 10 AlVG nicht gerechtfertigt.Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob die Beschwerdeführerin mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass die Beschwerdeführerin in zeitliche Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. Mangels hinreichend gewichtiger Nachsichtgründe ist daher unter Berücksichtigung der langjährigen Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin auch eine teilweise Nachsicht von den Sanktionsfolgen des Paragraph 10, AlVG nicht gerechtfertigt. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Eine Vereitelung des Zustandekommens der Beschäftigung kann etwa dadurch erfolgen, dass eine arbeitslose Person bei einem Vorstellungsgespräch Äußerungen tätigt, durch die der potentielle Dienstgeber den Eindruck gewinnen muss, dass sie kein wirkliches Interesse an der Aufnahme der angebotenen Tätigkeit habe, sondern sich nur unter Druck des AMS bewerbe, ohne selbst tatsächlich die Stelle anzustreben (vgl. etwa VwGH 19.10.2011, 2008/08/0202; 7.9.2011, 2010/08/0016; jeweils mwN).Eine Vereitelung des Zustandekommens der Beschäftigung kann etwa dadurch erfolgen, dass eine arbeitslose Person bei einem Vorstellungsgespräch Äußerungen tätigt, durch die der potentielle Dienstgeber den Eindruck gewinnen muss, dass sie kein wirkliches Interesse an der Aufnahme der angebotenen Tätigkeit habe, sondern sich nur unter Druck des AMS bewerbe, ohne selbst tatsächlich die Stelle anzustreben vergleiche etwa VwGH 19.10.2011, 2008/08/0202; 7.9.2011, 2010/08/0016; jeweils mwN). Darüber hinaus entspricht es auch der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass ein Notstandshilfebezieher, der beim Vorstellungsgespräch eine Krankheit und ihre Konsequenzen in den Vordergrund stellt, gegenüber dem potentiellen Dienstgeber seine gesundheitliche Eignung in Zweifel zieht, die zugewiesene Beschäftigung auszuüben und hierdurch den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht (vgl. etwa VwGH 04.04.2002, 2002/08/0051).Darüber hinaus entspricht es auch der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass ein Notstandshilfebezieher, der beim Vorstellungsgespräch eine Krankheit und ihre Konsequenzen in den Vordergrund stellt, gegenüber dem potentiellen Dienstgeber seine gesundheitliche Eignung in Zweifel zieht, die zugewiesene Beschäftigung auszuüben und hierdurch den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht vergleiche etwa VwGH 04.04.2002, 2002/08/0051). Den Feststellungen zufolge nahm die Beschwerdeführerin zwar am „Infotag“ teil, weigerte sich jedoch unter Verweis auf gesundheitliche Einschränkungen beharrlich, in weiterer Folge eine angebotene Servicetätigkeit im Rahmen des Cateringbetriebes im Ausmaß von 15 Stunden anzunehmen, obwohl ihr dies gesundheitlich möglich und zumutbar gewesen wäre. Im Übrigen ist es aber ohnedies nicht von Belang, von wem das Gespräch formal beendet wurde, da der beharrliche Verweis der Beschwerdeführerin auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen hierfür jedenfalls ursächlich war und spätestens die Unterzeichnung des Protokolls als ausdrückliche Ablehnung anzusehen ist. Die Beschwerdeführerin hat hierdurch auch das Zustandekommen eines zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vereitelt, da ihr ein konkretes Dienstverhältnis bereits in Aussicht gestellt wurde, zumal auch die essentialia negotii – nämlich die Verrichtung einer bestimmten Tätigkeit gegen Entgelt – bereits feststanden, mag auch eine Einigung letztlich nicht zustande gekommen sein, und ihr darüber hinaus auch ein bestimmtes Stundemaß genannt wurde. Die Beschwerdeführerin hat sohin mit ihrem Verhalten auch das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses – kausal und mit dem erforderlichen Eventualvorsatz – vereitelt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

§ 38i

Vm § 10 Abs 1 Z 1 zweiter Fall AlVG verwirklicht hat. Daher ist der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe – da bereits eine rechtskräftige Sanktion über die Beschwerdeführerin verhängt wurde – für die Dauer von acht Wochen gerechtfertigt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AlVG verwirklicht hat. Daher ist der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe – da bereits eine rechtskräftige Sanktion über die Beschwerdeführerin verhängt wurde – für die Dauer von acht Wochen gerechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage der Zumutbarkeit einer Beschäftigung unterliegt regelmäßig einer Beurteilung im Einzelfall (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133); eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 25.03.2025, Ra 2022/08/0090). Unter Zugrundelegung des schlüssigen und nachvollziehbaren Leistungskalküls des BBRZ wurde gegenständlich im Einzelfall bejaht, dass die Beschäftigung der Beschwerdeführerin zumutbar war. Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Teil der Beweiswürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 20.04.2022, Ra 2020/06/0157, mwN).Die Frage der Zumutbarkeit einer Beschäftigung unterliegt regelmäßig einer Beurteilung im Einzelfall vergleiche VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133); eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 25.03.2025, Ra 2022/08/0090). Unter Zugrundelegung des schlüssigen und nachvollziehbaren Leistungskalküls des BBRZ wurde gegenständlich im Einzelfall bejaht, dass die Beschäftigung der Beschwerdeführerin zumutbar war. Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Teil der Beweiswürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche VwGH 20.04.2022, Ra 2020/06/0157, mwN). Auch die Beurteilung, ob weitere eine Beweisaufnahme im Einzelfall notwendig ist, obliegt dem Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 13.7.2022, Ra 2022/02/0126, mwN). Da die Beschwerdeführerin diesem Gutachten nicht nur nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, sondern ihr Vorbringen vielmehr darauf stützte, wurde eine weitere Beweisaufnahme vertretbar für nicht erforderlich erachtet.Auch die Beurteilung, ob weitere eine Beweisaufnahme im Einzelfall notwendig ist, obliegt dem Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 13.7.2022, Ra 2022/02/0126, mwN). Da die Beschwerdeführerin diesem Gutachten nicht nur nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, sondern ihr Vorbringen vielmehr darauf stützte, wurde eine weitere Beweisaufnahme vertretbar für nicht erforderlich erachtet. Die Beurteilung, ob eine Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vorliegt, ist ebenfalls eine solche des jeweiligen Einzelfalles. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. zB VwGH 29.04.2024, Ra 2024/08/0038, mwN), was gegenständlich nicht der Fall ist.Die Beurteilung, ob eine Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG vorliegt, ist ebenfalls eine solche des jeweiligen Einzelfalles. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche zB VwGH 29.04.2024, Ra 2024/08/0038, mwN), was gegenständlich nicht der Fall ist. Auch bei der Frage der Nachsichtgewährung nach § 10 Abs. 3 AlVG ist eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung könnte im Zusammenhang damit nur dann aufgeworfen werden, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. etwa VwGH 12.4.2018, Ra 2018/04/0082; 19.11.2019, Ra 2018/09/0081).Auch bei der Frage der Nachsichtgewährung nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung könnte im Zusammenhang damit nur dann aufgeworfen werden, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde vergleiche etwa VwGH 12.4.2018, Ra 2018/04/0082; 19.11.2019, Ra 2018/09/0081). Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W141.2334553.1.00

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