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{'item': 'W142 2300997-1'}

Obsah (17)§ 28Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 5§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2026 GeschäftszahlW142 2300997-1 Spruch, W142 2300997-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 24.01.2023 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung durch das Stadtpolizeikommando Schwechat am 25.01.2023 gab der BF wie folgt an: „[…] Ich bin lesbisch und habe deswegen Probleme mit meiner Familie und anderen Personen bekommen. Die Homosexualität ist in Simbabwe verboten. Mir wollten mich 2-mal Leute deswegen vergewaltigen oder etwas antun. Mir droht in Simbabwe die Inhaftierung, Folterung und die Ermordung wegen meiner sexuellen Orientierung. Aus diesen Gründen bin ich von zu Hause geflüchtet. […]“
  3. Am 14.08.2024 wurde die BF im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien, im Beisein einer von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetscherin der Sprache Englisch, von einer zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes einvernommen. Dabei gab diese wie folgt an: „[…] F.: Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen? A.: Ja. F: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetscher? A: Sehr gut. F: Sind Sie rechtlich vertreten? A: Ja, durch die queer base. Es besteht keine Zustellvollmacht. Bitte schicken Sie alle Schriftstücke an meine Adresse. Information für den Vertreter zum Ablauf der Einvernahme: Die Einvernahme ist ein Beweismittel. Sie ist keine mündliche Verhandlung; sondern eine Befragung gem. § 51 AVG, deren Ablauf der Leiter der Amtshandlung bestimmt. Ich ersuche daher, die Einvernahme nicht zu unterbrechen. Sie haben am Schluss der Einvernahme die Möglichkeit, sich zu äußern und Anträge zu stellen. Es wird ersucht, längeres Vorbringen schriftlich einzubringen. Außerdem wird eine Niederschrift gem. § 14 AVG angefertigt, bezüglich derer Sie alle Ihnen nach dem AVG zustehenden Rechte haben.Die Einvernahme ist ein Beweismittel. Sie ist keine mündliche Verhandlung; sondern eine Befragung gem. Paragraph 51, AVG, deren Ablauf der Leiter der Amtshandlung bestimmt. Ich ersuche daher, die Einvernahme nicht zu unterbrechen. Sie haben am Schluss der Einvernahme die Möglichkeit, sich zu äußern und Anträge zu stellen. Es wird ersucht, längeres Vorbringen schriftlich einzubringen. Außerdem wird eine Niederschrift gem. Paragraph 14, AVG angefertigt, bezüglich derer Sie alle Ihnen nach dem AVG zustehenden Rechte haben. F: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen eine der anwesenden Personen vor? A: Nein. F: Sind Sie in derzeit in dauerhafter ärztlicher Behandlung? A: Nein. F: Können Sie Beweismittel, bzw. Dokumente wie z.B. den Reisepass, einen Führerschein oder sonstiges vorlegen? A: Ja, - Fotos von queeren Veranstaltungen (Ausdrucke) - Unterlagen Integration - Ärztliche Bestätigung - Unterlagen zu Mitgliedschaften Anmerkung: Die soeben genannten, vom AW vorgelegten Dokumente, werden in Kopie zum Akt genommen und nach der niederschriftlichen Einvernahme dem AW retourniert. Der AW bestätigt die Übernahme der oben genannten Dokumente mit seiner Unterschrift am Ende der Niederschrift. F: Wo befindet sich Ihr Reisepass? A: Ich habe keinen. Nachgefragt, ich habe nie einen besessen. F: Stimmen die Angaben, die Sie bis dato vor den österreichischen Behörden gemacht haben? A: Ja. F: Wie heißen Sie, wann und wo sind Sie geboren? A: Ich heiße XXXX und bin am XXXX , in Plumtree, Simbabwe, geboren.A: Ich heiße römisch 40 und bin am römisch 40 , in Plumtree, Simbabwe, geboren. F: Wo waren Sie zuletzt wohnhaft im Herkunftsstaat? A: XXXX A: römisch 40 Ich lebte dort von Geburt bis zu meiner Ausreise. Mein Vater und mein Bruder leben immer noch an dieser Adresse. F: Machen Sie Angaben zu Ihren Familienangehörigen in Ihrem Herkunftsstaat. Vater: XXXX , 66 Jahre alt, in PensionVater: römisch 40 , 66 Jahre alt, in Pension Mutter: XXXX , verstorbenMutter: römisch 40 , verstorben Bruder: XXXX er arbeitet nicht im Moment.Bruder: römisch 40 er arbeitet nicht im Moment. F: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie? A: Ich habe den Kontakt zu ihnen verloren. Als ich Simbabwe verlassen habe, hat mein Bruder die Nummer auf ein Stück Papier geschrieben. Auf der Reise hierher habe ich die Nummer verloren. F: Wie ist das Verhältnis zu Ihrer Familie? A: Es war okay. F: Haben Sie bislang eine Ehe geschlossen? A: Nein. F: Haben Sie Kinder? A: Ja. Meinen Sohn XXXX .A: Ja. Meinen Sohn römisch 40 . Mein Sohn lebt bei meinem Bruder in Simbabwe. Ich habe keinen Kontakt zu meinem Sohn. Nachgefragt, ich wollte ihn über die Nummer meines Bruders kontaktieren, diese habe ich verloren. Nachgefragt, der Vater meines Sohnes ist XXXX .Nachgefragt, der Vater meines Sohnes ist römisch 40 . Mein Bruder ist obsorgeberechtigt. Nachgefragt, ich habe keine Dokumente wie z.B. eine Geburtsurkunde mein Kind betreffend. F: Haben Sie in Ihrem Heimatland derzeit noch sonstige Angehörige, wenn ja, geben Sie eine Erklärung dazu ab, in welchem Verwandtschaftsgrad Sie zu diesen Personen stehen? A: Meine Großmutter, sie ist aber verstorben. Eine Tante habe ich, aber sie wohnt weit weg. F: Haben Sie (derzeit) Kontakt zu Ihrer Tante? A: Nein. F: Haben Sie noch Freunde oder Bekannte in der Heimat? A: Von der Schule. F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Freunden und Bekannten? A: Nein. F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich? A: Nein. F: Haben Sie Familienangehörige in der EU? A: Nein. F: Besitzen Sie ein Mobiltelefon? Nutzen Sie die sozialen Medien wie zB Whatsapp,Facebook? A: Ja. F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? A: Ich bin Ndebele. F: Welche Religion haben Sie? A: Ich bin Christin. F: Welche Sprachen sprechen Sie? A: Meine Muttersprache ist Ndebele und Englisch. Beides in Wort und Schrift. F: Machen Sie Angaben zu Ihrer schulischen Ausbildung. A: Ich habe 11 Jahre die Schule besucht. Danach habe ich für 2 Jahre einen Kurs für Physiotherapie gemacht. F: Machen Sie Angaben zu Ihrem beruflichen Werdegang! A: Nein. Ich wollte als Physiotherapeutin arbeiten. Aber ich sollte heiraten. Legal habe ich nicht geheiratet. Danach darf man nicht mehr arbeiten. Ich habe mit dem Mann, XXXX , zusammengelebt.A: Nein. Ich wollte als Physiotherapeutin arbeiten. Aber ich sollte heiraten. Legal habe ich nicht geheiratet. Danach darf man nicht mehr arbeiten. Ich habe mit dem Mann, römisch 40 , zusammengelebt. Nachgefragt, mit XXXX habe ich keinen Kontakt mehr.Nachgefragt, mit römisch 40 habe ich keinen Kontakt mehr. F: Wie haben Sie bislang Ihren Lebensunterhalt finanziert? A: Ich habe mit XXXX gelebt, er hat es finanziert. Er hat sich um mich und meinen Sohn gekümmert.A: Ich habe mit römisch 40 gelebt, er hat es finanziert. Er hat sich um mich und meinen Sohn gekümmert. F: Wann konkret haben Sie Simbabwe verlassen, welche Länder haben Sie durchquert und wann sind Sie in Österreich eingereist? A: Ich habe Simbabwe in der ersten Woche Jänner 2023 illegal mit dem Bus verlassen. Dann habe ich ein Auto genommen. Von wo ich den Flug nahm, kann ich mich nicht erinnern. Eine Person hat alles arrangiert und nicht gesagt, wo wir genau sind. Das letzte was ich weiß ist, dass wir in Botswana mit dem Bus durchgefahren sind und dann in Südafrika waren. Ein Mann gab mir einen gefälschten Pass. In Wien hat er ihn mir wieder weggenommen. F: Was hat die Reise gekostet? A: Mein Bruder hat es arrangiert, er hat den Mann, der mit mir gereist ist, Kühe gegeben. F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt? A: Nein. F: Waren Sie seither nochmals in Ihrem Heimatland? A: Nein. F: Schildern Sie die fluchtauslösenden Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. A: Ich brauche Schutz, weil ich eine Lesbe bin. In meinem Land ist es nicht erlaubt, lesbisch zu sein. Ich hatte eine Freundin von der high school. Wir lebten in einem Internat. Wir haben 2009 zum daten begonnen. Niemand wusste es. Wir lebten im gleichen Internat. Es gab eine Entertainment Zone mit Discomusik. Sie fragte mich, ob ich mit ihr auf die Toilette gehen möchte. Dort haben wir uns geküsst. Ich habe sie gefragt, warum sie mich geküsst hat. Ich kannte das nicht. Sie hat mir gesagt, dass sie mich wirklich sehr mag. Wir haben uns dann nächste Woche wieder geküsst und so hat unsere Beziehung begonnen. Wir waren seither zusammen bis wir die high school beendet haben. Dann sind wir wieder ins Dorf zurück. Dann hat mir meine Familie erzählt, dass eine Ehe mit XXXX arrangiert ist. Ich lebte dann mit XXXX und seiner Familie zusammen. 4 Jahre später bekam ich ein Kind. Ich war nicht glücklich. Erhat mich physisch und emotional missbraucht. Sobald ich mit XXXX zusammenleben musste habe ich mich von meiner Freundin getrennt. Meine Freundin musste auch heiraten. Ich war mit XXXX bis 2022 zusammen. XXXX arbeite in einer anderen Stadt und kam ein oder zwei Mal im Monat. Der Name meiner Freundin war XXXX . 2022 kam sie ins Dorf um mich zu sehen. Wir haben gesprochen und sie sagte mir, dass ihre Ehe zu Ende ist und sie wieder im Elternhaus lebte. Ich habe XXXX dann wieder öfters getroffen bis September
  4. Dann nämlich hat die Mutter von XXXX uns erwischt als wir uns geküsst haben. Als die Schwiegermutter uns gesehen hat, hat sie uns angeschrien und ist dann wieder gegangen. XXXX ist dann auch gegangen. Ich ging dann zu meiner Schwiegermutter und wollte mit ihr sprechen. Ich bat sie niemanden zu erzählen, was sie gesehen hat. Sie hat nichts gesagt. Sie war geschockt und hat an diesem Tag nichts gegessen. Sie hat dann XXXX angerufen und ihn alles erzählt. Sie haben gesagt, es ist eine Schande und darf niemanden außerhalb der Familie erzählt werden. Aber plötzlich habe ich gemerkt, dass jeder im Dorf davon erfahren hat. Ich ging in ein Geschäft, und mir wurde nichts verkauft. Als ich frisches Wasser holen wollte wurde ich diskriminiert. Es war schwierig XXXX zu sehen. Unter Tags wollte ich aufgrund der Diskriminierung nicht rausgehen, nur am Abend. Eines Abends, als die Sonne untergegangen war, wollte ich Wasser holen. Es waren drei Burschen, diese haben mir den Weg versperrt damit ich nicht durchgehen kann. Sie haben mir gesagt, sie werden mir zeigen, was richtige Männer machen und haben mich vergewaltigt. Sie haben nicht mal einen Schutz verwendet. Ich bin immer noch nicht bereit zum Arzt zugehen und mich untersuchen zu lassen, ob ich mir was eingefangen habe. Nach dem Vorfall habe ich meinen Bruder, mit dem ich eine enge Beziehung hatte, alles erzählt. Er hat gesagt, er wird schauen, was er tun kann und organisierte diese Reise für mich. Er sagte, ich sollte an einen sicheren Ort gehen und dass es besser ist, wenn ich das Land verlasse. Er hat gesagt, er weiß zwar nicht wo der sichere Ort ist, aber er wird alles tun, damit ich dort hinkomme. Dieser Mann, der Schlepper, hat gesagt er bringt mich an einen sicheren Ort und wenn ich ihn nicht mehr sehen kann, dann bin ich an einen sicheren Ort.A: Ich brauche Schutz, weil ich eine Lesbe bin. In meinem Land ist es nicht erlaubt, lesbisch zu sein. Ich hatte eine Freundin von der high school. Wir lebten in einem Internat. Wir haben 2009 zum daten begonnen. Niemand wusste es. Wir lebten im gleichen Internat. Es gab eine Entertainment Zone mit Discomusik. Sie fragte mich, ob ich mit ihr auf die Toilette gehen möchte. Dort haben wir uns geküsst. Ich habe sie gefragt, warum sie mich geküsst hat. Ich kannte das nicht. Sie hat mir gesagt, dass sie mich wirklich sehr mag. Wir haben uns dann nächste Woche wieder geküsst und so hat unsere Beziehung begonnen. Wir waren seither zusammen bis wir die high school beendet haben. Dann sind wir wieder ins Dorf zurück. Dann hat mir meine Familie erzählt, dass eine Ehe mit römisch 40 arrangiert ist. Ich lebte dann mit römisch 40 und seiner Familie zusammen. 4 Jahre später bekam ich ein Kind. Ich war nicht glücklich. Erhat mich physisch und emotional missbraucht. Sobald ich mit römisch 40 zusammenleben musste habe ich mich von meiner Freundin getrennt. Meine Freundin musste auch heiraten. Ich war mit römisch 40 bis 2022 zusammen. römisch 40 arbeite in einer anderen Stadt und kam ein oder zwei Mal im Monat. Der Name meiner Freundin war römisch 40 . 2022 kam sie ins Dorf um mich zu sehen. Wir haben gesprochen und sie sagte mir, dass ihre Ehe zu Ende ist und sie wieder im Elternhaus lebte. Ich habe römisch 40 dann wieder öfters getroffen bis September
  5. Dann nämlich hat die Mutter von römisch 40 uns erwischt als wir uns geküsst haben. Als die Schwiegermutter uns gesehen hat, hat sie uns angeschrien und ist dann wieder gegangen. römisch 40 ist dann auch gegangen. Ich ging dann zu meiner Schwiegermutter und wollte mit ihr sprechen. Ich bat sie niemanden zu erzählen, was sie gesehen hat. Sie hat nichts gesagt. Sie war geschockt und hat an diesem Tag nichts gegessen. Sie hat dann römisch 40 angerufen und ihn alles erzählt. Sie haben gesagt, es ist eine Schande und darf niemanden außerhalb der Familie erzählt werden. Aber plötzlich habe ich gemerkt, dass jeder im Dorf davon erfahren hat. Ich ging in ein Geschäft, und mir wurde nichts verkauft. Als ich frisches Wasser holen wollte wurde ich diskriminiert. Es war schwierig römisch 40 zu sehen. Unter Tags wollte ich aufgrund der Diskriminierung nicht rausgehen, nur am Abend. Eines Abends, als die Sonne untergegangen war, wollte ich Wasser holen. Es waren drei Burschen, diese haben mir den Weg versperrt damit ich nicht durchgehen kann. Sie haben mir gesagt, sie werden mir zeigen, was richtige Männer machen und haben mich vergewaltigt. Sie haben nicht mal einen Schutz verwendet. Ich bin immer noch nicht bereit zum Arzt zugehen und mich untersuchen zu lassen, ob ich mir was eingefangen habe. Nach dem Vorfall habe ich meinen Bruder, mit dem ich eine enge Beziehung hatte, alles erzählt. Er hat gesagt, er wird schauen, was er tun kann und organisierte diese Reise für mich. Er sagte, ich sollte an einen sicheren Ort gehen und dass es besser ist, wenn ich das Land verlasse. Er hat gesagt, er weiß zwar nicht wo der sichere Ort ist, aber er wird alles tun, damit ich dort hinkomme. Dieser Mann, der Schlepper, hat gesagt er bringt mich an einen sicheren Ort und wenn ich ihn nicht mehr sehen kann, dann bin ich an einen sicheren Ort. F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert? A: Ja. F: Wurden Sie persönlich verfolgt oder bedroht in Simbabwe? A: Alle wollten nicht mehr mit mir sprechen. Alles was ich ihnen erzählt habe. Die Männer, die mich vergewaltigt haben, haben dann noch gesagt, nächstes Mal werden sie mich töten. Weil so etwas tolerieren sie in ihrem Ort nicht. F: Wann konkret wurden Sie vergewaltigt? A: Ich kann mich nicht erinnern. F: Haben Sie sich hilfesuchend an staatliche Stellen oder Organisationen, welche Sie unterstützen könnten, gewendet? A: Nein, weil man kann in Simbabwe darüber nicht sprechen. F: Seit wann sind Sie homosexuell? A: Seit ich 16 bin. F: Sind Sie derzeit in Österreich in einer homosexuellen Beziehung? A: Derzeit nicht. Ich habe eine kennengelernt und wollte eine Beziehung haben. Das hat aber nicht gehalten. Sie wollte von mir finanziert werden. Wenn wir ausgegangen sind hätte ich immer zahlen sollen und so. F: Hatten Sie in Simbabwe Beziehungen mit Frauen, ausgenommen XXXX , geführt?F: Hatten Sie in Simbabwe Beziehungen mit Frauen, ausgenommen römisch 40 , geführt? A: Nein. F: Haben Sie noch Kontakt zu XXXX ?F: Haben Sie noch Kontakt zu römisch 40 ? A: Nein. Die Leute die, den Trip organisiert haben, haben uns getrennt. Sie sagten uns, wir könnten uns woanders wiedertreffen. Ich habe keine Telefonnummer. F: Sind Sie auf Dating Apps aktiv? A: Nein. Ich möchte einen Job bekommen, bevor ich wieder jemanden treffen. Nachgefragt, nach der ersten Erfahrung habe ich es gestoppt. Nachgefragt, vorher war ich auf tinder aktiv. F: Sind Sie in Österreich in der LGBTQ+ Community aktiv? A: Ja, ich gehe zur queer base jeden Donnertags. Manchmal haben wir auf der Straße events. Ich bin auch bei Afro-Rainbow, eine kleine Organisation für afrikanische Personen. Als wir die pride in Wien organisiert haben war ich teil davon. Also ich habe den Afro-Rainbow truck bei der pride mitorganisiert. F: Können Sie noch nähere Angaben zu XXXX machen, wie zB. Nachname und Geburtsdatum?F: Können Sie noch nähere Angaben zu römisch 40 machen, wie zB. Nachname und Geburtsdatum? A: XXXX .A: römisch 40 . F: Wann haben Sie XXXX zum ersten Mal geküsst?F: Wann haben Sie römisch 40 zum ersten Mal geküsst? A: 04.04.
  6. F: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft? A: Nein. F: Sind Sie in einem anderen Land vorbestraft? A: Nein. F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? A: Nein. F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung, oder Ihrer Religion verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt? A: Nein. F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Simbabwe? Was würde passieren, wenn Sie morgen in nach Simbabwe zurückkehren müssten? A: Ich habe Angst, dass ich gekillt werde. F: Wer konkret verfolgt Sie in Simbabwe? A: Die Community, die Gesellschaft. F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen? A: Nein. F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich? A: Ich bekomme soziale Unterstützung vom Staat. F: Sind Sie gegenüber jemandem unterhaltspflichtig? A: Nein. Ich würde es wünschen, meinen Sohn und meinen Bruder zu unterstützen. F: In welcher Unterkunft leben Sie, wer kommt für die Miete auf? A: Queerbase hat mir die Wohnung organisiert. F: Verfügen Sie über Deutschkenntnisse? A: Ich mache den A2 Kurs im Moment. F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? A: Nein. Erst wenn ich B1 habe kann ich eine Ausbildung machen. F: Sind Sie in einem Verein oder in einer Organisation als Mitglied tätig? A: Bei der Wiener Tafel helfe ich. F: Haben Sie Freunde oder Bekannte in Österreich? A: Ja. F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint? A: Nein. F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten? A: Ja, das hatte ich. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Simbabwe Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das? A: Ja. Schicken Sie es an XXXX A: Ja. Schicken Sie es an römisch 40 Frist: 29.08.2024 F: Sind Sie damit einverstanden, falls Sie in einen anderen Staat weiterreisen und Ihren Lebensmittelpunkt dorthin verlegen, eine Aberkennung eines etwaigen gewährten Schutzstatus ohne weiteres Parteiengehör eingeleitet wird? A: Ja. Ich bin damit einverstanden. Ich gehe nirgendwo hin. Frage an die Vertretung: Haben Sie noch Fragen? A: Ja. Frage Vertretung: Wo haben Sie die Freunde, die Sie in Österreich haben, kennengelernt? A: Bei der Wiener Tafel, beim Deutschkurs und bei der queerbase. Frage Vertretung: Als du deine sexuelle Orientierung bemerkt hast, was hat das in dir ausgelöst? A: Ich habe mich „verrückt“ gefühlt. Ich konnte ja mit niemanden darüber sprechen. Ich habe Männer gegenüber nichts gefühlt, mich auch nicht wohl gefühlt. F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? A: Ja, sehr gut. […]“
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 24.01.2023

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Simbabwe abgewiesen (Spruchpunkt II.). Der BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF

§ 46FPG nach Simbabwe zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 24.01.2023

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Simbabwe abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF

Paragraph 46, FPG nach Simbabwe zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). 5. Gegen den zuvor genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zur Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. § 18 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 18, AsylG 2005 lautet wie folgt: „

(1)Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
(2)Das Bundesamt hat, sofern es sich bei einem Asylwerber um einen unbegleiteten mündigen Minderjährigen handelt, eine Suche nach dessen Familienangehörigen im Herkunftsstaat, in einem Drittstaat oder Mitgliedstaat nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten durchzuführen. Das Bundesamt hat im Falle von unbegleiteten unmündigen Minderjährigen diese auf deren Ersuchen bei der Suche nach Familienangehörigen zu unterstützen.
(3)Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.“

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]

§ 28Abs 5 Vw

GVG sind die Behörden bei einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.[…],

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden bei einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die Kassation und Zurückverweisung gem § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG setzt voraus, dass „die Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen hat“ (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, RZ 117 (Stand 15.2.2017, rdb.

  1. at)mit Hinweis auf VwGH 20.04.2016, Ra 2016/04/0008). Es gilt dazu festzuhalten, dass § 28 VwGVG prinzipiell einen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, wobei selbiges insbesondere darzulegen hat, in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen wären (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060 mit Hinweis auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063 und VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0058 mwN). Schon anhand der ständigen Rechtsprechung zum prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht nach § 28 VwGVG ergibt sich unzweifelhaft, dass nicht jede einer Behörde unterlaufene Verletzung von Verfahrensvorschriften das Verwaltungsgericht zur Vorgangsweise nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG berechtigt (vgl. 05.02.2021, Ra 2018/19/0685 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314). Es kann nicht im Sinn der die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte regelnden Bestimmungen liegen, eine Entscheidung in der Sache selbst dadurch hintanzuhalten, dass die Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen iSd § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zurückverwiesen wird. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die Kassation und Zurückverweisung gem Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG setzt voraus, dass „die Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen hat“ (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG, RZ 117 (Stand 15.2.2017, rdb.
  2. at)mit Hinweis auf VwGH 20.04.2016, Ra 2016/04/0008). Es gilt dazu festzuhalten, dass Paragraph 28, VwGVG prinzipiell einen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, wobei selbiges insbesondere darzulegen hat, in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen wären vergleiche VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060 mit Hinweis auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063 und VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0058 mwN). Schon anhand der ständigen Rechtsprechung zum prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht nach Paragraph 28, VwGVG ergibt sich unzweifelhaft, dass nicht jede einer Behörde unterlaufene Verletzung von Verfahrensvorschriften das Verwaltungsgericht zur Vorgangsweise nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG berechtigt vergleiche 05.02.2021, Ra 2018/19/0685 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314). Es kann nicht im Sinn der die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte regelnden Bestimmungen liegen, eine Entscheidung in der Sache selbst dadurch hintanzuhalten, dass die Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen iSd Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zurückverwiesen wird. Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Des Weiteren hat der Verfassungsgerichtshof, so in seinem Erkenntnis vom 22.02.2013, Zl. B859/12, ausgesprochen, dass ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage vorliegt, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (mit Hinweis auf VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).Des Weiteren hat der Verfassungsgerichtshof, so in seinem Erkenntnis vom 22.02.2013, Zl. B859/12, ausgesprochen, dass ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage vorliegt, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (mit Hinweis auf VfSlg 8808 aus 1980, mwN, 14.848 aus 1997,, 15.241 aus 1998, mwN, 16.287 aus 2001,, 16.640 aus 2002,). Unter Berücksichtigung dieser Judikatur gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht ordnungsgemäß erhoben, sondern die erforderlichen Ermittlungen unterlassen hat. Nach der Rechtsprechung des VwGH, die sich auf die Judikatur des EuGH stützt, kann die Verfolgung homosexueller Personen einen Asylgrund darstellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn gleichgeschlechtliche Handlungen im Herkunftsstaat strafbar sind und diese Strafbestimmungen auch tatsächlich durch Verhängung von Freiheitsstrafen umgesetzt werden (vgl. etwa VwGH 16.11.2016, Ra 2015/18/0295; VwGH 25.6.2020, Ra 2019/18/0444; VwGH 14.4.2021, Ra 2020/18/0126, jeweils unter Bezugnahme auf EuGH 7.11.2013, Rechtssachen X, Y und Z, C-199/12 bis C-201/12).Nach der Rechtsprechung des VwGH, die sich auf die Judikatur des EuGH stützt, kann die Verfolgung homosexueller Personen einen Asylgrund darstellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn gleichgeschlechtliche Handlungen im Herkunftsstaat strafbar sind und diese Strafbestimmungen auch tatsächlich durch Verhängung von Freiheitsstrafen umgesetzt werden vergleiche etwa VwGH 16.11.2016, Ra 2015/18/0295; VwGH 25.6.2020, Ra 2019/18/0444; VwGH 14.4.2021, Ra 2020/18/0126, jeweils unter Bezugnahme auf EuGH 7.11.2013, Rechtssachen römisch zehn, Y und Z, C-199/12 bis C-201/12). Die belangte Behörde führte zwar aus, dass homosexuelle Handlungen strafrechtlich sanktioniert und von der Regierung öffentlich verurteilt werden, stellte jedoch zugleich fest, dass laut Länderinformationsblatt keine Fälle bekannt seien, in denen einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen tatsächlich strafrechtlich verfolgt worden wären. Dabei stützte sich die Behörde auf einen Bericht vom 24.6.2022. Hier ist jedoch festzuhalten, dass das Bundesamt seiner Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung nicht ausreichend nachgekommen ist. Insbesondere wurde es unterlassen, aktuelle und hinreichende Informationen zur tatsächlichen Anwendung der einschlägigen Strafnormen im Herkunftsstaat einzuholen sowie zu klären, ob es tatsächlich zu Strafverfolgungen kommt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung war der herangezogene Bericht bereits über zwei Jahre alt. Eine derart veraltete Grundlage ist nicht geeignet, eine verlässliche Einschätzung der aktuellen Lage im Herkunftsstaat zu ermöglichen. Zudem stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die BF einer Verfolgung durch Privatpersonen unterliege. Die BF habe keine asylrelevante Verfolgung ihrer Person glaubhaft gemacht. Das Bundesamt führte aus, die BF habe nicht ausreichend dargelegt, dass ihre behauptete Homosexualität durchgehend mit Ablehnung oder gar gewaltsamen Übergriffen einhergegangen sei, und stützte diese Einschätzung insbesondere darauf, dass ihr Bruder sie bei der Ausreise unterstützt habe. Diese Würdigung erweist sich jedoch als einseitig und steht im Widerspruch zum Akteninhalt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt nämlich auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. So schilderte die BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde ausführlich, dass sie sowohl durch ihre „Schwiegermutter“ als auch durch ihren Lebensgefährten – mit dem sie zusammenleben musste und den sie heiraten sollte – massiver Ablehnung ausgesetzt war. Darüber hinaus berichtete sie, dass ihr die gesamte Dorfbevölkerung feindselig gegenüberstand und ihr der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen verweigert wurde; so konnte sie etwa in Geschäften nichts erwerben. Die Situation eskalierte derart, dass sie sich nicht mehr traute, tagsüber das Haus zu verlassen. Zudem gab sie an, von Männern vergewaltigt und mit dem Tod bedroht worden zu sein, falls sie weiterhin ein Verhalten zeige, das im Dorf nicht toleriert werde (vgl. S. 7 f. der Niederschrift). Die belangte Behörde sprach der BF die Glaubwürdigkeit im Zusammenhang mit der Vergewaltigung ab und stützte diese lediglich darauf, dass sie sich an das Datum der Vergewaltigung nicht erinnern könne. Die Unglaubwürdigkeit allein auf das Nichtwissen des Datums zu unterstützen, greift zu kurz und hält den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht stand.So schilderte die BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde ausführlich, dass sie sowohl durch ihre „Schwiegermutter“ als auch durch ihren Lebensgefährten – mit dem sie zusammenleben musste und den sie heiraten sollte – massiver Ablehnung ausgesetzt war. Darüber hinaus berichtete sie, dass ihr die gesamte Dorfbevölkerung feindselig gegenüberstand und ihr der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen verweigert wurde; so konnte sie etwa in Geschäften nichts erwerben. Die Situation eskalierte derart, dass sie sich nicht mehr traute, tagsüber das Haus zu verlassen. Zudem gab sie an, von Männern vergewaltigt und mit dem Tod bedroht worden zu sein, falls sie weiterhin ein Verhalten zeige, das im Dorf nicht toleriert werde vergleiche S. 7 f. der Niederschrift). Die belangte Behörde sprach der BF die Glaubwürdigkeit im Zusammenhang mit der Vergewaltigung ab und stützte diese lediglich darauf, dass sie sich an das Datum der Vergewaltigung nicht erinnern könne. Die Unglaubwürdigkeit allein auf das Nichtwissen des Datums zu unterstützen, greift zu kurz und hält den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht stand. Schließlich fehlen auch Feststellungen zur Herkunft der BF im Hinblick auf ihren konkreten Heimatort bzw. ihre Herkunftsregion. Diese Information wäre wesentlich gewesen, um die dortige Sicherheits- und Menschenrechtslage etc. unter Heranziehung von aktuellen Länderberichten beurteilen zu können. Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall unterblieben ist und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht im ausreichenden Maße nachgekommen. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierenden Ermittlungslücken eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt ist (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/09/0088).Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall unterblieben ist und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht im ausreichenden Maße nachgekommen. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierenden Ermittlungslücken eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt ist vergleiche dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/09/0088). Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren angehalten, sich mit dem Vorbringen der BF näher auseinanderzusetzen, dazu konkrete Ermittlungsschritte unter Einbeziehung aktueller Berichte zu setzen und die diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse einer ernsthaften und nachvollziehbaren Prüfung zu unterziehen. Die Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Denn die belangte Behörde ist als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

§ 5

BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation der betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig. Überdies soll eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Die Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Denn die belangte Behörde ist als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation der betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig. Überdies soll eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid des BFA

§ 28Abs 3 zweiter Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid des BFA

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W142.2300997.1.00

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