RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2026 GeschäftszahlW212 2315715-1 Spruch, W212 2315715-1/23E W212 2315716-1/23EW212 2315716-1/23E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsge
Art 133Abs.
4 B-VG zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: „BF1“) stellte am 20.04.2023 für sich und den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer (in der Folge: „BF2“) Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus).
- Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: „BF1“) stellte am 20.04.2023 für sich und den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer (in der Folge: „BF2“) Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus). Dabei gab die BF1 an, dass XXXX , geboren am XXXX 2000, syrischer Staatsangehöriger, der ihr Ehemann und zugleich Vater des BF2 sei, in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) vom 23.01.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Dabei gab die BF1 an, dass römisch 40 , geboren am römisch 40 2000, syrischer Staatsangehöriger, der ihr Ehemann und zugleich Vater des BF2 sei, in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) vom 23.01.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Im jeweiligen Befragungsformular, das im Zuge der persönlichen Vorsprache vor der ÖB Damaskus am 17.11.2023 nachgereicht wurde, führte die BF1 dann aus, dass ein gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson im Herkunftsland oder einem Drittstaat existiert habe, ein aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson weiterhin bestehe sowie dass das Familienleben mit der Bezugsperson in Österreich fortgesetzt werden solle.
- In der Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 sowie in der dazugehörigen Stellungnahme vom 10.01.2025 führte das BFA aus, dass betreffend die beiden Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“) die Gewährung des Status von Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Gegen die Bezugsperson sei ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig. Die von den antragstellenden Personen geltend gemachte Familieneigenschaft müsse eindeutig und unzweifelhaft feststehen, damit eine Zuerkennung eines Status im Familienverfahren als wahrscheinlich angesehen werden könne. Aufgrund der Tatsache, dass bereits die allgemeinen Voraussetzungen für die Antragsberechtigung nicht vorliegen würden, sei von der konkreten Prüfung des behaupteten Familienverhältnisses zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt Abstand genommen worden.
- In der Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 sowie in der dazugehörigen Stellungnahme vom 10.01.2025 führte das BFA aus, dass betreffend die beiden Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“) die Gewährung des Status von Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Gegen die Bezugsperson sei ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig. Die von den antragstellenden Personen geltend gemachte Familieneigenschaft müsse eindeutig und unzweifelhaft feststehen, damit eine Zuerkennung eines Status im Familienverfahren als wahrscheinlich angesehen werden könne. Aufgrund der Tatsache, dass bereits die allgemeinen Voraussetzungen für die Antragsberechtigung nicht vorliegen würden, sei von der konkreten Prüfung des behaupteten Familienverhältnisses zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt Abstand genommen worden.
- Mit Schreiben vom 24.01.2025 wurde beiden BF die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt sowie bekanntgegeben, dass das BFA mitgeteilt habe, dass die jeweilige Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, und ihnen gleichzeitig die negative Stellungnahme des BFA übermittelt.
- Am 31.01.2025 brachten die BF eine Stellungnahme durch ihre Rechtsvertretung ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Vertretungsbehörde gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 Familienangehörigen von Asylberechtigten ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen habe, wenn das BFA mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wahrscheinlich sei. Eine solche Mitteilung dürfe das BFA nach Z 1 leg cit nur dann erteilen, wenn gegen die Bezugsperson kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig sei. Die gegenständliche Bestimmung sei durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz (FrÄG) 2009 eingeführt worden. Ziel der Bestimmung sei es laut den Bemerkungen zur Regierungsvorlage, dass sich Fremde nicht auf den unsicheren Status einer Bezugsperson berufen können sollen, gegen die ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Es sei nicht näher ausgeführt worden, wie in einem solchen Fall weiter vorgegangen werden solle. So besage auch die Textierung des § 35 Abs. 4 AsylG 2005, dass eine „positive" Mitteilung nicht ergehen dürfe, wenn ein Verfahren zur Aberkennung des Status anhängig sei. Es werde jedoch nicht gefordert, in diesem Fall eine „negative" Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Vertretungsbehörde gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 Familienangehörigen von Asylberechtigten ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen habe, wenn das BFA mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wahrscheinlich sei. Eine solche Mitteilung dürfe das BFA nach Ziffer eins, leg cit nur dann erteilen, wenn gegen die Bezugsperson kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig sei. Die gegenständliche Bestimmung sei durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz (FrÄG) 2009 eingeführt worden. Ziel der Bestimmung sei es laut den Bemerkungen zur Regierungsvorlage, dass sich Fremde nicht auf den unsicheren Status einer Bezugsperson berufen können sollen, gegen die ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Es sei nicht näher ausgeführt worden, wie in einem solchen Fall weiter vorgegangen werden solle. So besage auch die Textierung des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005, dass eine „positive" Mitteilung nicht ergehen dürfe, wenn ein Verfahren zur Aberkennung des Status anhängig sei. Es werde jedoch nicht gefordert, in diesem Fall eine „negative" Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln. Der Verwaltungsgerichtshof habe darüber hinaus mit Erkenntnis vom 01.03.2016 festgestellt, dass an die Wahrscheinlichkeitsprognose eine niedrigere Beweisschwelle geknüpft sei, als an ein diesbezügliches Verfahren gem. § 34 AsylG 2005 im Inland. Sofern eine Gewährung desselben Schutzes bloß wahrscheinlich sei, sei die Einreise zu gewähren. Abgelehnt werden dürfe der Antrag hingegen nur dann, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen, sei. Da bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status ergangen sei und schon gar keine rechtskräftige Entscheidung diesbezüglich vorliege, könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei. Angesichts der derzeitigen äußerst instabilen Lage in Syrien sei nicht abzuschätzen, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen entwickeln werde. Insofern sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die Antragstellerin erfolge. Der Verwaltungsgerichtshof habe darüber hinaus mit Erkenntnis vom 01.03.2016 festgestellt, dass an die Wahrscheinlichkeitsprognose eine niedrigere Beweisschwelle geknüpft sei, als an ein diesbezügliches Verfahren gem. Paragraph 34, AsylG 2005 im Inland. Sofern eine Gewährung desselben Schutzes bloß wahrscheinlich sei, sei die Einreise zu gewähren. Abgelehnt werden dürfe der Antrag hingegen nur dann, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen, sei. Da bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status ergangen sei und schon gar keine rechtskräftige Entscheidung diesbezüglich vorliege, könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei. Angesichts der derzeitigen äußerst instabilen Lage in Syrien sei nicht abzuschätzen, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen entwickeln werde. Insofern sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die Antragstellerin erfolge. Bereits in der Rechtssache Chakroun habe der EuGH festgestellt, dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstelle und der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum nicht in einer Weise genutzt werden dürfe, die das Richtlinienziel der Familienzusammenführungsrichtlinie — die Begünstigung der Familienzusammenführung — und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen würden. Es würde die Familienzusammenführung von Flüchtlingen übermäßig erschweren, wenn der Antrag bereits aufgrund des Verdachtes, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Zwar könnte beide BF einen neuerlichen Antrag nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens einbringen, sie müsste dafür jedoch erneut an eine Botschaft anreisen, neuerlich Verfahrensgebühren begleichen und wiederum mehrere Monate auf eine Entscheidung warten. Eine solche Maßnahme finde überdies keine Deckung in den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie, und erweise sie sich daher und in Anbetracht des Effektivitätsgrundsatzes als unzulässig. Sie würde außerdem ein massives Rechtsschutzdefizit sowie die Verletzung der Art. 6 und 8 EMRK sowie der korrespondieren Art. 7 und 41 und 47 GRC darstellen. Um den unionsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun und gleichzeitig den Umstand eines gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsrecht der Bezugsperson zu berücksichtigen, würde es sich demnach anbieten, mit der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag zuzuwarten, bis über das Verfahren zu Aberkennung des Status entschieden worden sei. Bereits in der Rechtssache Chakroun habe der EuGH festgestellt, dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstelle und der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum nicht in einer Weise genutzt werden dürfe, die das Richtlinienziel der Familienzusammenführungsrichtlinie — die Begünstigung der Familienzusammenführung — und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen würden. Es würde die Familienzusammenführung von Flüchtlingen übermäßig erschweren, wenn der Antrag bereits aufgrund des Verdachtes, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Zwar könnte beide BF einen neuerlichen Antrag nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens einbringen, sie müsste dafür jedoch erneut an eine Botschaft anreisen, neuerlich Verfahrensgebühren begleichen und wiederum mehrere Monate auf eine Entscheidung warten. Eine solche Maßnahme finde überdies keine Deckung in den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie, und erweise sie sich daher und in Anbetracht des Effektivitätsgrundsatzes als unzulässig. Sie würde außerdem ein massives Rechtsschutzdefizit sowie die Verletzung der Artikel 6 und 8 EMRK sowie der korrespondieren Artikel 7 und 41 und 47 GRC darstellen. Um den unionsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun und gleichzeitig den Umstand eines gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsrecht der Bezugsperson zu berücksichtigen, würde es sich demnach anbieten, mit der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag zuzuwarten, bis über das Verfahren zu Aberkennung des Status entschieden worden sei. Im gegenständlichen Verfahren lasse die Behörde zudem eine Einzelfallabwägung hinsichtlich Art. 8 EMRK vermissen. Weder sei auf die spezifische Situation der BF, noch auf die Gründe, die möglicherweise zu einer Aberkennung des Status der Bezugsperson führen könnten, eingegangen worden. Aus den aktuellen UNHCR Richtlinie ergebe sich, dass eine Asylaberkennung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien unzulässig wäre. Im gegenständlichen Verfahren lasse die Behörde zudem eine Einzelfallabwägung hinsichtlich Artikel 8, EMRK vermissen. Weder sei auf die spezifische Situation der BF, noch auf die Gründe, die möglicherweise zu einer Aberkennung des Status der Bezugsperson führen könnten, eingegangen worden. Aus den aktuellen UNHCR Richtlinie ergebe sich, dass eine Asylaberkennung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien unzulässig wäre.
- Das BFA teilte der ÖB Damaskus am 07.02.2025 mit, dass es an der negativen Stellungnahme festhalte.
- Mit Bescheiden vom 13.02.2025 verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung der beantragten Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG
- Mit Bescheiden vom 13.02.2025 verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung der beantragten Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG
- Die Anträge der beiden BF seien dem BFA zugeleitet worden, das nach einer Prüfung mitgeteilt habe, dass in dem, dem jeweiligen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zugrunde liegenden, Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Das BFA habe auch nach Übermittlung der Stellungnahme der beiden BF mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung der Anträge auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei. Es sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen und werde darauf hingewiesen, dass jederzeit eine Neuantragstellung gemäß § 35 AsylG 2005 möglich sei. Die Anträge der beiden BF seien dem BFA zugeleitet worden, das nach einer Prüfung mitgeteilt habe, dass in dem, dem jeweiligen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zugrunde liegenden, Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Das BFA habe auch nach Übermittlung der Stellungnahme der beiden BF mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung der Anträge auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei. Es sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen und werde darauf hingewiesen, dass jederzeit eine Neuantragstellung gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 möglich sei.
- Gegen diese Bescheide richtete sich das am 13.03.2025 im Namen beider BF eingebrachte Beschwerdeschreiben, in der zunächst das bisherige Vorbringen wiederholt wurde. Darüber hinaus wird vorgebracht, dass auf die in der Stellungnahme vorgebrachten Argumente im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen worden sei. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar, der nicht nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern sogar ein willkürliches Verhalten der Behörde darstelle und den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Die einzig verfassungskonforme Interpretation des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 sei, dass keine Mitteilung ergehen könne, solange das Aberkennungsverfahren anhängig sei. Jegliche andere Interpretation würde nämlich schwerwiegende Bedenken in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip erwecken. Damit wäre es dem BFA nämlich möglich, jegliche Familienzusammenführung dadurch zu verhindern, dass ein — auch unbegründetes — Verfahren zur Aberkennung des Status eingeleitet werde, ohne dass die Familienmitglieder rechtlich dagegen vorgehen könnten. Die einzig verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 sei, dass keine Mitteilung ergehen könne, solange das Aberkennungsverfahren anhängig sei. Jegliche andere Interpretation würde nämlich schwerwiegende Bedenken in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip erwecken. Damit wäre es dem BFA nämlich möglich, jegliche Familienzusammenführung dadurch zu verhindern, dass ein — auch unbegründetes — Verfahren zur Aberkennung des Status eingeleitet werde, ohne dass die Familienmitglieder rechtlich dagegen vorgehen könnten. Der Effektivitätsgrundsatz der Familienzusammenführungsrichtlinie sei seitens des EuGH zur ständigen Rechtsprechung und zu einem wesentlichen Prüfmaßstab einzelstaatlicher Regelungen erhoben worden. Eben dieser Grundsatz würde aber verletzt werden, wenn es den Staaten erlaubt wäre, Anträge auf Familienzusammenführung lediglich aus dem Grund abzulehnen, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig sei, ohne das Ergebnis dieses Verfahrens abzuwarten und zu berücksichtigen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.05.2025 wies die ÖB Damaskus die Beschwerden gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.05.2025 wies die ÖB Damaskus die Beschwerden gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Nach ständiger Rechtsprechung seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden; eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Vertretungsbehörde komme daher nicht in Betracht. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde habe, wenn, wie im jeweils gegenständlichen Fall ein Verfahren zur Aberkennung anhängig sei, seitens des BFA eine negative Mitteilung zu ergehen. Die Abweisung der gegenständlichen Anträge gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 sei ex lege gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 erfolgt. Die geforderte Aussetzung des Verfahrens zur Erteilung eines Einreisetitels bis zur inhaltlichen Entscheidung über die Aberkennung widerspreche dieser gesetzlichen Bestimmung. Das BFA habe im Hinblick darauf, der gesetzlichen Vorgabe entsprechend, eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose abgegeben und die Vertretungsbehörde in Bindung daran die Einreiseanträge zu Recht abgelehnt. Dem Gesetz könne nicht entnommen werden, dass das Einreiseverfahren —wie in der Beschwerde ausgeführt — bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Asylaberkennungsverfahrens auszusetzen wäre. So stelle das Gesetz in seinem § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 explizit allein auf die Anhängigkeit eines Asylaberkennungsverfahrens als solches ab und knüpfe bereits hier an die Unzulässigkeit einer positiven Wahrscheinlichkeitsprognose. Dies erkläre sich daraus und sei auch insofern konsequent, als die Bezugsperson mit Anhängigmachung eines Asylaberkennungsverfahrens wieder in das Stadium ihres unsicheren Aufenthaltsstatus zurückfalle, weshalb die Statusgewährung an Familienangehörige nicht als wahrscheinlich angesehen werden könne. Ein (späteres) Ergebnis eines solchen Aberkennungsverfahrens sei laut unmissverständlicher gesetzlicher Regelung nicht maßgebend. Zusammenfassend sei daher auszuführen, dass allein das Vorliegen eines anhängigen Aberkennungsverfahrens des Status der Bezugsperson gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 zwingend dazu führe, dass die begehrten Einreisetitel zu versagen seien. Nach ständiger Rechtsprechung seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden; eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Vertretungsbehörde komme daher nicht in Betracht. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde habe, wenn, wie im jeweils gegenständlichen Fall ein Verfahren zur Aberkennung anhängig sei, seitens des BFA eine negative Mitteilung zu ergehen. Die Abweisung der gegenständlichen Anträge gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 sei ex lege gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 erfolgt. Die geforderte Aussetzung des Verfahrens zur Erteilung eines Einreisetitels bis zur inhaltlichen Entscheidung über die Aberkennung widerspreche dieser gesetzlichen Bestimmung. Das BFA habe im Hinblick darauf, der gesetzlichen Vorgabe entsprechend, eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose abgegeben und die Vertretungsbehörde in Bindung daran die Einreiseanträge zu Recht abgelehnt. Dem Gesetz könne nicht entnommen werden, dass das Einreiseverfahren —wie in der Beschwerde ausgeführt — bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Asylaberkennungsverfahrens auszusetzen wäre. So stelle das Gesetz in seinem Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 explizit allein auf die Anhängigkeit eines Asylaberkennungsverfahrens als solches ab und knüpfe bereits hier an die Unzulässigkeit einer positiven Wahrscheinlichkeitsprognose. Dies erkläre sich daraus und sei auch insofern konsequent, als die Bezugsperson mit Anhängigmachung eines Asylaberkennungsverfahrens wieder in das Stadium ihres unsicheren Aufenthaltsstatus zurückfalle, weshalb die Statusgewährung an Familienangehörige nicht als wahrscheinlich angesehen werden könne. Ein (späteres) Ergebnis eines solchen Aberkennungsverfahrens sei laut unmissverständlicher gesetzlicher Regelung nicht maßgebend. Zusammenfassend sei daher auszuführen, dass allein das Vorliegen eines anhängigen Aberkennungsverfahrens des Status der Bezugsperson gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 zwingend dazu führe, dass die begehrten Einreisetitel zu versagen seien.
- Am 23.05.2025 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG betreffend der BF eingebracht, in dem zusätzlich ausgeführt wird, dass die jeweilige Beschwerdevorentscheidung es abermals verabsäumt hätte, sich mit einer eklatanten Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch die vorgenommene Interpretation des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG auseinanderzusetzen – folge man der Interpretation der belangten Behörde, könnte ein Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 jederzeit durch die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status verhindert werden, ohne dass Familienangehörige die Möglichkeit hätten, dagegen rechtlich vorzugehen. Die Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung vermöge dieses Rechtsschutzdefizit nicht zu beseitigen, da einerseits neuerlich Antragsgebühren in der Höhe von mehreren hunderten Euro entrichtet werden müssten, andererseits in der Zwischenzeit volljährig gewordene Kinder nicht mehr dem Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG entsprächen. Ebenfalls wären die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG 2005 trotz ursprünglich rechtzeitiger Antragstellung zu erfüllen.
- Am 23.05.2025 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG betreffend der BF eingebracht, in dem zusätzlich ausgeführt wird, dass die jeweilige Beschwerdevorentscheidung es abermals verabsäumt hätte, sich mit einer eklatanten Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch die vorgenommene Interpretation des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG auseinanderzusetzen – folge man der Interpretation der belangten Behörde, könnte ein Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 jederzeit durch die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status verhindert werden, ohne dass Familienangehörige die Möglichkeit hätten, dagegen rechtlich vorzugehen. Die Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung vermöge dieses Rechtsschutzdefizit nicht zu beseitigen, da einerseits neuerlich Antragsgebühren in der Höhe von mehreren hunderten Euro entrichtet werden müssten, andererseits in der Zwischenzeit volljährig gewordene Kinder nicht mehr dem Familienbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG entsprächen. Ebenfalls wären die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG 2005 trotz ursprünglich rechtzeitiger Antragstellung zu erfüllen.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 09.07.2025, beim BVwG eingelangt am 17.07.2025, wurden die Beschwerden samt dem Bezug habenden Verwaltungsakten übermittelt.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.10.2025, GZ 2315715-1 ua, wurde die Beschwerden der BF gegen die Bescheide der ÖB Damaskus vom 13.02.2025, gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.10.2025, GZ 2315715-1 ua, wurde die Beschwerden der BF gegen die Bescheide der ÖB Damaskus vom 13.02.2025, gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis erhoben die BF im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung mit Erkenntnisbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Im Rechtsmittel wurde zusammengefasst geltend gemacht, dass eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliege. Das BVwG werde den sich der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025) ergebenden Anforderungen an das Rechtsmittelverfahren nach § 35 AsylG im vorliegenden Fall nicht gerecht, weil es davon ausgegangen sei, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 darstelle. Im Rechtsmittel wurde zusammengefasst geltend gemacht, dass eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliege. Das BVwG werde den sich der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211 aus 2025,) ergebenden Anforderungen an das Rechtsmittelverfahren nach Paragraph 35, AsylG im vorliegenden Fall nicht gerecht, weil es davon ausgegangen sei, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 darstelle.
- Der Verfassungsgerichtshof hob in weiterer Folge das Erkenntnis des BVwG vom 07.08.2025, GZ W161 2321554-1 ua, mit der Begründung auf, dass die BF durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzt worden seien.
- Der Verfassungsgerichtshof hob in weiterer Folge das Erkenntnis des BVwG vom 07.08.2025, GZ W161 2321554-1 ua, mit der Begründung auf, dass die BF durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK verletzt worden seien.
- Das BFA erstattete mit 24.04.2026 eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen angegeben wurde, dass die Bezugsperson mit 31.01.2023 den Status des Asylberechtigten zuerkannt bekommen habe. Grund dafür sei die reale Gefahr für die Bezugsperson gewesen, als Mann im wehrfähigen Alter zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden. Im Zusammenhang mit der Einziehung, Ableistung und Wehrdienstverweigerung sei die Bezugsperson der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Das Aberkennungsverfahren sei am 10.01.2025 eingeleitet worden, bis dato seien keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt worden. Das Aberkennungsverfahren befinde sich weiterhin in Prüfung. Wann konkret mit einem Abschluss des Verfahrens gerechnet werden könne, sei zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beurteilbar. Darüber hinaus seien keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt worden. Unter Verweis auf die völkerrechtliche Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der nationalen rechtlichen Norm des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 und der einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung wurde seitens des BFA angeführt, dass die Prüfung eines Endigungsgrundes sich nicht nur auf den Wegfall der individuellen Verfolgungsgefahr beschränke, sondern eine umfassende Beurteilung der maßgeblichen Verhältnisse im Herkunftsstaat erfordere. Da sich die Gründe der Bezugsperson für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausschließlich auf das Assad-Regime bezogen hätten, habe das BFA nach dem Regimesturz in Syrien ein Verfahren zur Prüfung des Aberkennungstatbestandes nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK eingeleitet. Die Lage in Syrien sei allerdings fortlaufenden Änderungen unterworfen, die in aktuellen Länderberichten teilweise nicht vollständig abgebildet sei. Nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen werde eine Prüfung hinsichtlich der Dauerhaftigkeit der eingetretenen Lageänderung in Syrien durchgeführt. Das Aberkennungsverfahren sei am 10.01.2025 eingeleitet worden, bis dato seien keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt worden. Das Aberkennungsverfahren befinde sich weiterhin in Prüfung. Wann konkret mit einem Abschluss des Verfahrens gerechnet werden könne, sei zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beurteilbar. Darüber hinaus seien keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt worden. Unter Verweis auf die völkerrechtliche Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der nationalen rechtlichen Norm des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 und der einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung wurde seitens des BFA angeführt, dass die Prüfung eines Endigungsgrundes sich nicht nur auf den Wegfall der individuellen Verfolgungsgefahr beschränke, sondern eine umfassende Beurteilung der maßgeblichen Verhältnisse im Herkunftsstaat erfordere. Da sich die Gründe der Bezugsperson für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausschließlich auf das Assad-Regime bezogen hätten, habe das BFA nach dem Regimesturz in Syrien ein Verfahren zur Prüfung des Aberkennungstatbestandes nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK eingeleitet. Die Lage in Syrien sei allerdings fortlaufenden Änderungen unterworfen, die in aktuellen Länderberichten teilweise nicht vollständig abgebildet sei. Nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen werde eine Prüfung hinsichtlich der Dauerhaftigkeit der eingetretenen Lageänderung in Syrien durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF1 stellte am 20.04.2023 für sich sowie den minderjährigen BF2 Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 bei der ÖB Damaskus. Als Bezugsperson wurde XXXX , geboren am XXXX 2000, syrischer Staatsangehöriger, genannt; er sei der Ehemann der BF1 und zugleich Vater des BF2.Die BF1 stellte am 20.04.2023 für sich sowie den minderjährigen BF2 Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 bei der ÖB Damaskus. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geboren am römisch 40 2000, syrischer Staatsangehöriger, genannt; er sei der Ehemann der BF1 und zugleich Vater des BF
- XXXX stellte am 05.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Ihm wurde der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom 23.01.2023 zuerkannt. römisch 40 stellte am 05.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Ihm wurde der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom 23.01.2023 zuerkannt. Am 10.01.2025 wurde gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 eingeleitet, das aktuell noch offen ist.Am 10.01.2025 wurde gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 eingeleitet, das aktuell noch offen ist. Der ÖB Damaskus wurde vom BFA mit Schreiben vom 10.01.2025 mitgeteilt, dass betreffend die BF die Gewährung des Status von Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, nachdem gegenüber der Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig sei. Das BFA teilte der ÖB Damaskus auch nach Erhalt der Stellungnahme der beiden BF am 20.02.2025 mit, dass es an der jeweils negativen Stellungnahme festhalte. In der Folge wurden seitens des BFA keine weiteren Verfahrensschritte im Aberkennungsverfahren gesetzt, wobei keine Umstände hervorgekommen sind, dass die Verfahrensverzögerung der Bezugsperson zuzurechnen wäre. Ein Verfahrensabschluss ist nicht absehbar.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den BF, ihrer Staatsangehörigkeit sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Akt des GK Istanbul. Die Feststellungen zur Bezugsperson und zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gründen sich auf den amtswegig eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) vom 23.04.2026 sowie die Stellungnahme des BFA vom 24.04.
- Die Feststellungen zum anhängigen Aberkennungsverfahren sowie zum Unterbleiben weiterer Verfahrensschritte durch das BFA stützen sich auf den vorliegenden Akteninhalt sowie auf die Stellungnahme des BFA vom 10.01.2025 und 24.04.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkt A): Stattgabe der Beschwerde 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten auszugsweise wie folgt: „Familienverfahren im Inland § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)[…]
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ „Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ […]“ § 9, § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:Paragraph 9,, Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten: „Beschwerden § 9.
(1)Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder.Paragraph 9,
(1)Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder.
(2)Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(3)Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(4)Über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(4)Über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(5)Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.“ „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]“Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]“ „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. […]“ „Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 §
- Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ § 1 und § 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) haben folgenden Wortlaut:Paragraph eins und Paragraph 7, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) haben folgenden Wortlaut: „Anwendungsbereich §
- Dieses Bundesgesetz regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), vor den Vertretungsbehörden gemäß dem
- Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, und dem FPG bleiben davon unberührt.“Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), vor den Vertretungsbehörden gemäß dem
- Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem FPG bleiben davon unberührt.“ „Bundesverwaltungsgericht § 7.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet überParagraph 7,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
- Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
- Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem
- Hauptstück des FPG,
- Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und gemäß dem
- und
- Hauptstück des FPG,
- Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
- Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.
- Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2,
(2)Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.“
(2)Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.“ § 28 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt: „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“ 3.1.
- Der VwGH hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung ist dabei, ob die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN). Dies setzt voraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).3.1.
- Der VwGH hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung ist dabei, ob die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfüllt sind vergleiche etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN). Dies setzt voraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284). Das BVwG hat daher eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vorliegen. Zudem hat es auch die sich aus Art. 8 EMRK ergebenden Anforderungen sicherzustellen (vgl. zB VfGH 23.11.2015, E 1510/2015; VfGH 16.12.2025 E 1209/2025-19).Das BVwG hat daher eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vorliegen. Zudem hat es auch die sich aus Artikel 8, EMRK ergebenden Anforderungen sicherzustellen vergleiche zB VfGH 23.11.2015, E 1510 aus 2015,; VfGH 16.12.2025 E 1209/2025-19). In seiner Entscheidung vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, hielt der VfGH fest, dass es grundsätzlich ein legitimes öffentliches Interesse des Gesetzgebers darstellt, angesichts des spezifischen Zwecks des § 35 AsylG 2005, nachziehenden Personen ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutzstatus wie der bereits in Österreich schutzberechtigten Bezugsperson zu gewähren, die Einreise von Familienangehörigen eines international Schutzberechtigten zum Zweck der Asylantragstellung nach § 34 AsylG 2005 während eines laufenden Aberkennungsverfahrens nach § 7 AsylG 2005 nicht zuzulassen (vgl. Erläut. zur RV 330 BlgNR
- GP, 25). Diesem legitimen öffentlichen Interesse steht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Wahrung der Familieneinheit der sich im Ausland befindlichen Familienangehörigen sowie der im Inland schutzberechtigten Bezugsperson gemäß Art. 8 EMRK gegenüber. Diesbezüglich ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familieneinheit ein grundlegendes Recht des Flüchtlings und die Familienzusammenführung ein wesentliches Element darstellt, um es Personen, die vor Verfolgung geflüchtet sind, zu gestatten, ein normales Leben wiederaufzunehmen (EGMR, Tanda Muzinga, Z 75). Es muss daher den von einer negativen Einreiseentscheidung gemäß § 35 AsylG 2005 betroffenen Familienangehörigen möglich sein, ihr nach Art. 8 EMRK zustehendes Recht auf Wahrung der Familieneinheit in einem flexiblen, raschen und wirksamen – und damit rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden – (Rechtsmittel-) Verfahren geltend zu machen (vgl. VfGH 16.12.2025 E 1209/2025-19; EGMR 10.7.2014, 52.701/09, Mugenzi, Z 62; [GK] 9.7.2021, 6697/18, M.A., Z 163; 20.10.2022, 22.105/18, M.T. ua., Z 58).In seiner Entscheidung vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, hielt der VfGH fest, dass es grundsätzlich ein legitimes öffentliches Interesse des Gesetzgebers darstellt, angesichts des spezifischen Zwecks des Paragraph 35, AsylG 2005, nachziehenden Personen ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutzstatus wie der bereits in Österreich schutzberechtigten Bezugsperson zu gewähren, die Einreise von Familienangehörigen eines international Schutzberechtigten zum Zweck der Asylantragstellung nach Paragraph 34, AsylG 2005 während eines laufenden Aberkennungsverfahrens nach Paragraph 7, AsylG 2005 nicht zuzulassen vergleiche Erläut. zur Regierungsvorlage 330 BlgNR
- GP, 25). Diesem legitimen öffentlichen Interesse steht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Wahrung der Familieneinheit der sich im Ausland befindlichen Familienangehörigen sowie der im Inland schutzberechtigten Bezugsperson gemäß Artikel 8, EMRK gegenüber. Diesbezüglich ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familieneinheit ein grundlegendes Recht des Flüchtlings und die Familienzusammenführung ein wesentliches Element darstellt, um es Personen, die vor Verfolgung geflüchtet sind, zu gestatten, ein normales Leben wiederaufzunehmen (EGMR, Tanda Muzinga, Ziffer 75,). Es muss daher den von einer negativen Einreiseentscheidung gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 betroffenen Familienangehörigen möglich sein, ihr nach Artikel 8, EMRK zustehendes Recht auf Wahrung der Familieneinheit in einem flexiblen, raschen und wirksamen – und damit rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden – (Rechtsmittel-) Verfahren geltend zu machen vergleiche VfGH 16.12.2025 E 1209/2025-19; EGMR 10.7.2014, 52.701/09, Mugenzi, Ziffer 62,; [GK] 9.7.2021, 6697/18, M.A., Ziffer 163,; 20.10.2022, 22.105/18, M.T. ua., Ziffer 58,). Zudem führte der VfGH aus, dass sich das BVwG im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das BVwG hat in verfassungskonformer Interpretation des § 35 Abs 4 Z 1 AsylG 2005 vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Einreiseantrages auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das BVwG zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.Zudem führte der VfGH aus, dass sich das BVwG im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das BVwG hat in verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Einreiseantrages auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das BVwG zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. 3.1.3 Im vorliegenden Fall wurden von den BF Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson XXXX , geboren am XXXX 2000, syrischer Staatsangehöriger, genannt. Es wurde in den Anträgen angegeben, dass die Bezugsperson der Ehepartner der BF1 sowie der Vater des BF2 sei. 3.1.3 Im vorliegenden Fall wurden von den BF Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson römisch 40 , geboren am römisch 40 2000, syrischer Staatsangehöriger, genannt. Es wurde in den Anträgen angegeben, dass die Bezugsperson der Ehepartner der BF1 sowie der Vater des BF2 sei. Das BFA leitete mit 10.01.2025 ein Aberkennungsverfahren im Sinne des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Bezugsperson ein. Damit wurde seitens des GK Istanbul davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die negative Stellungnahme des BFA der Antrag gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abzuweisen wäre. Das BFA leitete mit 10.01.2025 ein Aberkennungsverfahren im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich der Bezugsperson ein. Damit wurde seitens des GK Istanbul davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die negative Stellungnahme des BFA der Antrag gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 abzuweisen wäre. Die Bezugsperson erhielt den Status des Asylberechtigten durch das BFA zugesprochen. Grund dafür war, dass die Bezugsperson der realen Gefahr ausgesetzt gewesen wäre, als Mann im wehrfähigen Alter zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden. Im Zusammenhang mit der Einziehung, Ableistung und Wehrdienstverweigerung sei die Bezugsperson zudem der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt gewesen. Angesichts des Sturzes des Regimes unter Bashar al-Assad im Dezember 2024 kann in einem Fall wie dem gegenständlichen – in dem der Bezugsperson Furcht vor Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geltend gemacht hat und deshalb als Flüchtling anerkannt worden ist – nicht im Sinne der Judikatur des VfGH gesagt werden, dass eine Aberkennung des Asylstatus „nicht einmal wahrscheinlich“ ist. Im Entscheidungszeitpunkt ist das Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten betreffend die Bezugsperson nach wie vor beim BFA – somit seit circa 14 Monaten – anhängig, es wurden bislang keinerlei Verfahrensschritte gesetzt und würden laut Stellungnahme des BFA vom 24.04.2026 auch noch ergänzende Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien abgewartet. Damit ist ein Abschluss des Verfahrens nicht absehbar. Ungeachtet der Frage, ob damit allein schon eine angemessene Verfahrensdauer überschritten erschiene, ist jedenfalls auszuführen, dass eine zügige Verfahrensführung in den vorliegenden Fällen schon deshalb nicht gegeben ist, weil seit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens kein weiterer Verfahrensschritt erfolgt ist. Wie bereits ausgeführt, ist die Dauer des vorliegenden Verfahrens unstrittig alleine dem BFA zuzurechnen. Damit wurde im Ergebnis das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson nicht zügig durchgeführt, sodass eine Abweisung der Beschwerde schon deshalb nicht mehr in Betracht kommt. Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Art. 8 EMRK im konkreten Fall eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Artikel 8, EMRK im konkreten Fall eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt. 3.1.
- Zur Möglichkeit der Verwaltungsgerichte, Rechtssachen zur Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen, hat der VwGH ausgesprochen, dass die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte auch, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 23.02.2026, Ra 2025/09/0085). 3.1.
- Zur Möglichkeit der Verwaltungsgerichte, Rechtssachen zur Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen, hat der VwGH ausgesprochen, dass die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte auch, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 23.02.2026, Ra 2025/09/0085). Ergänzend wird darauf verwiesen, dass §7 Abs. 2 BFA-VG der Entscheidung nicht entgegensteht, zumal sich die Zuständigkeit für Beschwerden gegen Entscheidungen von den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten aus § 9 Abs 3 iVm § 11a FPG 2005 ergibt. Ergänzend wird darauf verwiesen, dass §7 Absatz 2, BFA-VG der Entscheidung nicht entgegensteht, zumal sich die Zuständigkeit für Beschwerden gegen Entscheidungen von den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten aus Paragraph 9, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11 a, FPG 2005 ergibt. Die GK Istanbul ist daher im fortgesetzten Verfahren gehalten, insbesondere die tatsächliche Familienangehörigeneigenschaft der BF zur Bezugsperson (allenfalls verbunden mit DNA-Abgleichen bezüglich des BF2, BF3 und BF4, Dokumentenprüfungen, Einvernahmen) zu prüfen und die notwendigen Feststellungen hierzu zu treffen. Aufgrund des anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson wurde von einer konkreten Prüfung des behaupteten Familienverhältnisses Abstand genommen, worauf das BFA in seiner Stellungnahme vom 10.01.2025 auch ausdrücklich hinwies. Das BVwG weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des VwGH gegenständlich entwickelten Kriterien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Zudem geht es in den vorliegenden Fällen nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um entscheidungserhebliche Umstände die erstmals und in Visaverfahren aufgrund des Auslandsbezuges regelmäßig vor Ort festzustellen sind, sodass eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens, konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln, hin zum Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht kommen kann.Das BVwG weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des VwGH gegenständlich entwickelten Kriterien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Zudem geht es in den vorliegenden Fällen nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um entscheidungserhebliche Umstände die erstmals und in Visaverfahren aufgrund des Auslandsbezuges regelmäßig vor Ort festzustellen sind, sodass eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens, konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln, hin zum Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht kommen kann. Da vor diesem Hintergrund der vorliegende Sachverhalt derart mangelhaft ist, waren die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und dem GK Istanbul die Erlassung neuer Bescheide in den vorliegenden Rechtssachen aufzutragen.Da vor diesem Hintergrund der vorliegende Sachverhalt derart mangelhaft ist, waren die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und dem GK Istanbul die Erlassung neuer Bescheide in den vorliegenden Rechtssachen aufzutragen. 3.1.
- Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.3.1.
- Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 3.2 Zu Spruchpunkt B): Zulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Frage, wann die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist, durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftritt.Im gegenständlichen Fall ist die Frage, wann die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist, durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftritt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W212.2315715.1.00