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{'item': 'W215 2330613-1'}

Obsah (25)§ 54Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 56§ 58§ 55§ 4§ 9§ 11§ 41§ 43§ 14§ 60§ 291§ 293§ 5§ 292§ 21§ 24§ 12

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2026 GeschäftszahlW215 2330613-1 Spruch, W215 2330613-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 54Abs. 1 Z 1 i

Vm § 56 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

, Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. II. Die Spruchpunkte II. bis IV. des Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Vorverfahren: Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, reiste illegal ins Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, reiste illegal ins Bundesgebiet und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2019, Zahl 1096037803/151831744, wurde der Antrag in Spruchpunkt I.

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich des Status des Asylberechtigten sowie in Spruchpunkt II.

§ 8Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen.

§ 57Asyl

G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und in Spruchpunkt V.

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Usbekistan zulässig ist.

Es wurde eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2019, Zahl 1096037803/151831744, wurde der Antrag in Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich des Status des Asylberechtigten sowie in Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen.

Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und in Spruchpunkt römisch fünf.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig ist. Es wurde eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Nach einer fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wurde nur insofern Folge gegeben, als die Frist für die freiwillige Ausreise mit drei Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt wurde.Nach einer fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wurde nur insofern Folge gegeben, als die Frist für die freiwillige Ausreise mit drei Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt wurde. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX , wurde eine Revision gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX zurückgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom römisch 40 , wurde eine Revision gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde mit Ladung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX aufgefordert, am XXXX bei der Konsularabteilung Usbekistans in Österreich zwecks Beschaffung von Ersatzreisedokumenten zu erscheinen. Der Beschwerdeführer kam dieser Ladung jedoch entschuldigt nicht nach.Der Beschwerdeführer wurde mit Ladung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 aufgefordert, am römisch 40 bei der Konsularabteilung Usbekistans in Österreich zwecks Beschaffung von Ersatzreisedokumenten zu erscheinen. Der Beschwerdeführer kam dieser Ladung jedoch entschuldigt nicht nach. 2. Gegenständliches Verfahren: Der Beschwerdeführer stellte am 14.10.2021 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenständlichen Antrag auf „Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 56Abs. 1 Asyl

G und einen Antrag auf Mängelheilung. Er brachte vor, seit 2015 in Österreich zu sein, einer erlaubten Erwerbsarbeit nachzugehen und hier familiär verfestigt zu sein, da seine Geschwister ebenfalls in XXXX leben würden. Seine Ehegattin und seine beiden Kinder leben nach wie vor in der Republik Usbekistan. Zudem stellte er den Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses. Der Beschwerdeführer stellte am 14.10.2021 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenständlichen Antrag auf „Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus“

, Paragraph 56, Absatz eins, AsylG und einen Antrag auf Mängelheilung. Er brachte vor, seit 2015 in Österreich zu sein, einer erlaubten Erwerbsarbeit nachzugehen und hier familiär verfestigt zu sein, da seine Geschwister ebenfalls in römisch 40 leben würden. Seine Ehegattin und seine beiden Kinder leben nach wie vor in der Republik Usbekistan. Zudem stellte er den Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses. Am 28.10.2021 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verbesserungsauftrag und mit Schreiben vom 01.02.2022 ein Parteiengehör zu beabsichtigten Zurückweisung seines Antrags übermittelt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2022, Zahl 1096037803/191014524, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen,

§ 46Abs. 2 a und 2 b FPG i

Vm § 19 AVG zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2022, Zahl 1096037803/191014524, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen,

Paragraph 46, Absatz 2, a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 17.10.2022, Zahl 1096037803/211583505, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56Asyl

G in Spruchpunkt I.

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G als unzulässig zurück.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und in Spruchpunkt III.

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Usbekistan zulässig ist.

Es wurde ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.) und in Spruchpunkt V. ausgesprochen, dass der Antrag auf Mängelheilung vom 14.10.2021

§ 4Abs. 1 Z „Zusatz“ (Anmerkung: gemeint Z „3“) i

Vm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen wird.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 17.10.2022, Zahl 1096037803/211583505, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, AsylG in Spruchpunkt römisch eins.

, Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurück.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und in Spruchpunkt römisch drei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig ist. Es wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.) und in Spruchpunkt römisch fünf. ausgesprochen, dass der Antrag auf Mängelheilung vom 14.10.2021

Paragraph 4, Absatz eins, Z „Zusatz“ (Anmerkung: gemeint Z „3“) in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen wird. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , abgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , abgewiesen. Infolge einer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX , das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX aufgehoben.Infolge einer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom römisch 40 , das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 aufgehoben. Im fortgesetzten Verfahren gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde mit Erkenntnis vom XXXX , statt und behob den bekämpften Bescheid

§ 4Abs. 1 Z 3 i

Vm § 8 Abs. 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005.Im fortgesetzten Verfahren gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde mit Erkenntnis vom römisch 40 , statt und behob den bekämpften Bescheid

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005. Daraufhin wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 18.11.2025, Zahl 1096037803/211583505, den Antrag vom 14.10.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56Asyl

G in Spruchpunkt I. ab.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und in Spruchpunkt III.

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Usbekistan zulässig ist.

Es wurde ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.) und in Spruchpunkt V. ausgesprochen, dass dem Antrag auf Mängelheilung

§ 4Abs. 1 Z „Zusatz“ (Anmerkung: gemeint Z „3“) i

Vm § 8 AsylG-DV 2005 stattgegeben wird.Daraufhin wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 18.11.2025, Zahl 1096037803/211583505, den Antrag vom 14.10.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, AsylG in Spruchpunkt römisch eins. ab.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und in Spruchpunkt römisch drei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig ist. Es wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.) und in Spruchpunkt römisch fünf. ausgesprochen, dass dem Antrag auf Mängelheilung

, Paragraph 4, Absatz eins, Z „Zusatz“ (Anmerkung: gemeint Z „3“) in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 stattgegeben wird. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Am 09.03.2026 und 08.04.2026 legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu seiner Integration in Österreich vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Usbekistan. Er ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder; seine Ehefrau und seine Kinder halten sich in Usbekistan auf. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 04.10.2019, Zahl 1096037803/151831744, abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX abgewiesen. Eine dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX zurückgewiesen.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 04.10.2019, Zahl 1096037803/151831744, abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 abgewiesen. Eine dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom römisch 40 zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer verblieb im Bundesgebiet und stellte am 14.10.2021 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Abs. 1 Asyl

G.Der Beschwerdeführer verblieb im Bundesgebiet und stellte am 14.10.2021 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Er ist seit XXXX durchgehend melderechtlich im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz erfasst. Im Zeitraum von der Stellung seines Asylantrags am XXXX bis zur Zustellung der abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes am 09.07.2021 war der Beschwerdeführer als Asylwerber zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Seit 10.07.2021 ist der Beschwerdeführer nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.Er ist seit römisch 40 durchgehend melderechtlich im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz erfasst. Im Zeitraum von der Stellung seines Asylantrags am römisch 40 bis zur Zustellung der abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes am 09.07.2021 war der Beschwerdeführer als Asylwerber zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Seit 10.07.2021 ist der Beschwerdeführer nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer ist aufgrund einer am 01.06.2022 zwischen ihm und seinem Bruder für die Dauer von 01.06.2022 bis 31.05.2017 abgeschlossenen Wohnrechtsvereinbarung in dessen Mietwohnung wohnberechtigt. Der Mietgegenstand besteht aus einem Vorraum, einer Wohnküche, einem WC, einem Bad, zwei Zimmern und einem Abstellraum und verfügt über eine Nutzfläche von 79,16 m

  1. Die Unterkunft wird vom Beschwerdeführer sowie seinem Bruder, dessen Ehefrau und ihren vier minderjährigen Kindern im Alter von XXXX Jahren, XXXX Jahren, XXXX Jahren und XXXX Monaten bewohnt. Der Beschwerdeführer entrichtet für die Mitbenutzung der Unterkunft einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 200 €. Der Beschwerdeführer ist aufgrund einer am 01.06.2022 zwischen ihm und seinem Bruder für die Dauer von 01.06.2022 bis 31.05.2017 abgeschlossenen Wohnrechtsvereinbarung in dessen Mietwohnung wohnberechtigt. Der Mietgegenstand besteht aus einem Vorraum, einer Wohnküche, einem WC, einem Bad, zwei Zimmern und einem Abstellraum und verfügt über eine Nutzfläche von 79,16 m
  2. Die Unterkunft wird vom Beschwerdeführer sowie seinem Bruder, dessen Ehefrau und ihren vier minderjährigen Kindern im Alter von römisch 40 Jahren, römisch 40 Jahren, römisch 40 Jahren und römisch 40 Monaten bewohnt. Der Beschwerdeführer entrichtet für die Mitbenutzung der Unterkunft einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 200 €. Der Beschwerdeführer hat abgesehen von seinem Bruder und dessen Familie, mit der er im selben Haushalt wohnhaft ist, noch einen weiteren Bruder und eine Schwester im Bundesgebiet, mit denen regelmäßiger Kontakt besteht. Ferner ist ein Freundeskreis im Bundesgebiet gegeben. Der Beschwerdeführer betreibt seit XXXX selbständig ein XXXX geschäft und verfügt über die erforderliche Gewerbeberechtigung (Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent). Das Einkommen des Beschwerdeführers für das Jahr 2024 ergab laut dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid unter Hinzuzählung einer Steuergutschrift von 2.602 € zum erzielten Einkommen von 23.576,10 € einen Gesamtbetrag von 26.178,10 €. Das Einkommen des Beschwerdeführers für das Jahr 2023 ergab laut dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid unter Hinzuzählung einer Steuergutschrift von 2.746 € zum erzielten Einkommen von 30.295,99 € insgesamt einen Betrag von 32.041,99 €. Für die Jahre 2022 und 2021 legte der Beschwerdeführer eine Einnahmen-Ausgabenrechnung vor, aus der sich für das Jahr 2022 ein Bruttogewinn in Höhe von 25.250,36 € und für das Jahr 2021 ein Gewinn in Höhe von 38.315,26 € errechnete. Der Beschwerdeführer ist selbsterhaltungsfähig. Er bezog zu keinem Zeitpunkt Leistungen aus der Grundversorgung oder nahm sonstige staatliche Unterstützung in Anspruch.Der Beschwerdeführer betreibt seit römisch 40 selbständig ein römisch 40 geschäft und verfügt über die erforderliche Gewerbeberechtigung (Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent). Das Einkommen des Beschwerdeführers für das Jahr 2024 ergab laut dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid unter Hinzuzählung einer Steuergutschrift von 2.602 € zum erzielten Einkommen von 23.576,10 € einen Gesamtbetrag von 26.178,10 €. Das Einkommen des Beschwerdeführers für das Jahr 2023 ergab laut dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid unter Hinzuzählung einer Steuergutschrift von 2.746 € zum erzielten Einkommen von 30.295,99 € insgesamt einen Betrag von 32.041,99 €. Für die Jahre 2022 und 2021 legte der Beschwerdeführer eine Einnahmen-Ausgabenrechnung vor, aus der sich für das Jahr 2022 ein Bruttogewinn in Höhe von 25.250,36 € und für das Jahr 2021 ein Gewinn in Höhe von 38.315,26 € errechnete. Der Beschwerdeführer ist selbsterhaltungsfähig. Er bezog zu keinem Zeitpunkt Leistungen aus der Grundversorgung oder nahm sonstige staatliche Unterstützung in Anspruch. Seit XXXX ist der Beschwerdeführer bei der SVS als Selbständiger krankenversichert, wie bereits zuvor im Zeitraum von XXXX . Mit Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 06.03.2026 wurde bestätigt, dass auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers derzeit kein Rückstand besteht.Seit römisch 40 ist der Beschwerdeführer bei der SVS als Selbständiger krankenversichert, wie bereits zuvor im Zeitraum von römisch 40 . Mit Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 06.03.2026 wurde bestätigt, dass auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers derzeit kein Rückstand besteht. Am XXXX bestand der Beschwerdeführer die ÖSD-Prüfung auf dem Sprachniveau B1 und zeigte im Rahmen der im ersten Rechtsgang durchgeführten mündlichen Verhandlung am XXXX , dass er verständlich Deutsch spricht.Am römisch 40 bestand der Beschwerdeführer die ÖSD-Prüfung auf dem Sprachniveau B1 und zeigte im Rahmen der im ersten Rechtsgang durchgeführten mündlichen Verhandlung am römisch 40 , dass er verständlich Deutsch spricht. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
  3. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und amtswegig eingeholte Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, der Grundversorgung, dem Gewerberegister, der Sozialversicherungsdate und dem Strafregister. Die Identität des Beschwerdeführers kann mangels Vorlage eines usbekischen Lichtbildausweises im Original nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seinen familiären Anknüpfungspunkten in der Republik Usbekistan ergeben sich aus seinen bisherigen Angaben im Verfahren. Der bisherige Verfahrensgang und die gegenständliche Antragstellung lassen sich den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten entnehmen. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seit Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz durchgehend über eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügt, beruht auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Hinsichtlich seines durchgängigen Aufenthalts haben sich keine Bedenken ergeben. Die aktuellen Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Mietvertrag, die Feststellungen zu seiner Wohnberechtigung und die monatliche Beteiligung für die Mitbenutzung der Unterkunft in Höhe von 200 € beruhen auf der zwischen ihm und seinem Bruder abgeschlossenen Wohnrechtsvereinbarung vom 01.06.
  4. Dass der Beschwerdeführer über die erforderliche Gewerbeberechtigung zum Betrieb eines XXXX geschäftes verfügt, lässt sich einem aktuellen Auszug des Gewerbeinformationssystems entnehmen. Seine jahrelange Erwerbstätigkeit und die dabei erzielten Einkünfte ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren und den vorgelegten Unterlagen (Einkommenssteuerbescheide, Umsatzsteuerbescheide und Gewinn- und Verlustrechnungen). Dass der Beschwerdeführer über die erforderliche Gewerbeberechtigung zum Betrieb eines römisch 40 geschäftes verfügt, lässt sich einem aktuellen Auszug des Gewerbeinformationssystems entnehmen. Seine jahrelange Erwerbstätigkeit und die dabei erzielten Einkünfte ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren und den vorgelegten Unterlagen (Einkommenssteuerbescheide, Umsatzsteuerbescheide und Gewinn- und Verlustrechnungen). Dass der Beschwerdeführer über eine aufrechte Krankenversicherung verfügt, lässt sich dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung entnehmen. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen auf dem vorgelegten Prüfungszeugnis auf dem Sprachniveau B1 und dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom XXXX im ersten Rechtsgang.Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen auf dem vorgelegten Prüfungszeugnis auf dem Sprachniveau B1 und dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom römisch 40 im ersten Rechtsgang. Aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug geht hervor, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: a) gesetzliche Bestimmungen:

§ 56Abs. 1 Asyl

G kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsGemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls 1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, 2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und 3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 56 Abs. 2 AsylG). Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Paragraph 56, Absatz 2, AsylG). Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand (§ 56 Abs. 3 AsylG). Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand (Paragraph 56, Absatz 3, AsylG).

§ 9Abs. 4 Integrationsgesetz, BGBl I Nr. 68/2017 (Int

G), ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11

vorlegt (Z 1), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitelt „Rot-Weiß-Rot Karte“

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung Künstler“

§ 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, (IntG), ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt (Ziffer eins,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,), einen Aufenthaltstitelt „Rot-Weiß-Rot Karte“

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung Künstler“

Paragraph 43, a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

§ 11Abs. 2 Int

G umfasst die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolgt ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

Paragraph 11, Absatz 2, IntG umfasst die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolgt ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (NAG), gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.

I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.

der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (NAG), gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

, Paragraph 14, a in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.

§ 14a Abs.

4 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung vor BGBl I. Nr. 68/2017, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 14Abs.

2 Z 1 [= Kenntnisse der deutschen Sprache zur vertiefenden elementaren Sprachverwendung] vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

1 oder 2 besitzt (Z 4).

Paragraph 14, a Absatz 4, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2017,, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Ziffer eins,), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, [= Kenntnisse der deutschen Sprache zur vertiefenden elementaren Sprachverwendung] vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,) oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzt (Ziffer 4,).

§ 60Abs. 1 Asyl

G dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennGemäß Paragraph 60, Absatz eins, AsylG dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

§ 60Abs. 2 Asyl

G dürfen Aufenthaltstitel

§ 56einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

Gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG dürfen Aufenthaltstitel

Paragraph 56, einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

  1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
  2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
  3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
  4. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (§ 60 Abs. 2 AsylG).
  6. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Paragraph 60, Absatz 2, AsylG).

§ 60Abs. 3 Asyl

G dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wennGemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

  1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
  2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
  3. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

§ 11Abs.

5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291, a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

§ 293Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 189/1955 (ASVG), beträgt der für das Jahr 2026 maßgebliche Richtsatz

Abs. 1 lit. a sublit. bb 1.308,39 €.

Paragraph 293, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, (ASVG), beträgt der für das Jahr 2026 maßgebliche Richtsatz

Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, 1.308,39 €.

§ 5Abs.

2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis dann als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 551, 1 € gebührt.

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis dann als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 551, 1 € gebührt. b) Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Zu den Voraussetzungen des § 56 AsylG:Zu den Voraussetzungen des Paragraph 56, AsylG: Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Asylantragstellung am XXXX , somit seit mehr als zehn Jahren, durchgehend im Bundesgebiet auf. Zum Zeitpunkt der Antragstellung des gegenständlich begehrten Aufenthaltstitels am 14.10.2021 lag nachweislich ein mehr als fünf Jahre durchgängiger Aufenthalt im Bundesgebiet vor, weshalb die Voraussetzung des § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG erfüllt ist. Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers von der Stellung seines Asylantrags am XXXX bis zur Zustellung der abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes am XXXX als rechtmäßig anzusehen ist, ist auch die Voraussetzung des § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG erfüllt.Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Asylantragstellung am römisch 40 , somit seit mehr als zehn Jahren, durchgehend im Bundesgebiet auf. Zum Zeitpunkt der Antragstellung des gegenständlich begehrten Aufenthaltstitels am 14.10.2021 lag nachweislich ein mehr als fünf Jahre durchgängiger Aufenthalt im Bundesgebiet vor, weshalb die Voraussetzung des , Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erfüllt ist. Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers von der Stellung seines Asylantrags am römisch 40 bis zur Zustellung der abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes am römisch 40 als rechtmäßig anzusehen ist, ist auch die Voraussetzung des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erfüllt. In § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG wird als weitere Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G oder die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit zum Entscheidungszeitpunkt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird, genannt.In Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wird als weitere Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG oder die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit zum Entscheidungszeitpunkt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze , (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird, genannt. Im gegenständlichen Fall sind sogar beide der alternativ genannten Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG erfüllt:Im gegenständlichen Fall sind sogar beide der alternativ genannten Voraussetzungen des , Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG erfüllt: Der Beschwerdeführer verfügt über ein ÖSD Sprachzertifikat auf dem Niveau B1 vom XXXX , weshalb er

der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a, in der Fassung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetz BGBl.

Nr. 68/2017, erfüllt hat. Die Voraussetzung des § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG ist daher gegenständlich auch ohne Absolvierung eines Wertekurses über die Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich bzw. nur durch Vorlage einer Sprachprüfung des österreichischen Integrationsfonds des Niveau B1 gegeben.Der Beschwerdeführer verfügt über ein ÖSD Sprachzertifikat auf dem Niveau B1 vom römisch 40 , weshalb er

der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14, a, in der Fassung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat. Die Voraussetzung des , Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist daher gegenständlich auch ohne Absolvierung eines Wertekurses über die Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich bzw. nur durch Vorlage einer Sprachprüfung des österreichischen Integrationsfonds des Niveau B1 gegeben. Darüber hinaus übt der Beschwerdeführer bereits seit XXXX eine erlaubte selbständige Erwerbstätigkeit durch und überschreitet mit dem dadurch erzielten Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG in Höhe von € 515,10 deutlich.Darüber hinaus übt der Beschwerdeführer bereits seit römisch 40 eine erlaubte selbständige Erwerbstätigkeit durch und überschreitet mit dem dadurch erzielten Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in Höhe von € 515,10 deutlich. Die Bestimmung des § 56 AsylG verfolgt das Ziel, „Altfälle“ mit einer fünf Jahre übersteigenden Aufenthaltsdauer bei Vorliegen eines besonders hohen Integrationsgrades zu „bereinigen“. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthaltes durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden. Von der Bestimmung sollen jene Konstellationen erfasst werden, in denen die Schwelle des Art. 8 EMRK (und damit die Erfüllung der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G) noch nicht erreicht wird (VwGH 29.04.2010, 2009/21/0255; 26.06.2019, Ra 2019/21/0032). Trotzdem ist der Grad der Integration zu berücksichtigen (VwGH 11.06.2014, 2013/22/0356). Die Bestimmung des Paragraph 56, AsylG verfolgt das Ziel, „Altfälle“ mit einer fünf Jahre übersteigenden Aufenthaltsdauer bei Vorliegen eines besonders hohen Integrationsgrades zu „bereinigen“. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthaltes durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden. Von der Bestimmung sollen jene Konstellationen erfasst werden, in denen die Schwelle des , Artikel 8, EMRK (und damit die Erfüllung der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

, Paragraph 55, AsylG) noch nicht erreicht wird (VwGH 29.04.2010, 2009/21/0255; 26.06.2019, Ra 2019/21/0032). Trotzdem ist der Grad der Integration zu berücksichtigen (VwGH 11.06.2014, 2013/22/0356). Vor diesem Hintergrund gilt es die unter § 56 Abs. 3 AsylG normierten Abwägungskriterien zum Grad der Integration zu betrachten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2018 durchgehend eine selbständige erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, auch während seines jahrelang andauernden Asylverfahrens niemals Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat, selbsterhaltungsfähig ist und auch nachweislich gute Deutschkenntnisse vorliegen. Er lebt bereits seit mehreren Jahren mit seinem Bruder und dessen Familie in einem gemeinsamen Haushalt und pflegt auch zu seinen anderen beiden in XXXX lebenden Geschwistern guten Kontakt. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer auch ein soziales Umfeld aufgebaut, wofür die zahlreich vorgelegten Unterstützungsschreiben sprechen. Vor diesem Hintergrund gilt es die unter Paragraph 56, Absatz 3, AsylG normierten Abwägungskriterien zum Grad der Integration zu betrachten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2018 durchgehend eine selbständige erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, auch während seines jahrelang andauernden Asylverfahrens niemals Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat, selbsterhaltungsfähig ist und auch nachweislich gute Deutschkenntnisse vorliegen. Er lebt bereits seit mehreren Jahren mit seinem Bruder und dessen Familie in einem gemeinsamen Haushalt und pflegt auch zu seinen anderen beiden in römisch 40 lebenden Geschwistern guten Kontakt. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer auch ein soziales Umfeld aufgebaut, wofür die zahlreich vorgelegten Unterstützungsschreiben sprechen. Schließlich bleibt auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in Summe bereits über zehn Jahre in Österreich verbracht hat, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass bei einem über zehnjährigen Aufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein wird (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 10.05.2011, 2011/18/0100). Zwar wird gegenständlich nicht verkannt, dass dem Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukam, jedoch hat er sich seit seiner Ankunft in Österreich um eine umfassende Integration in beruflicher, sprachlicher und gesellschaftlicher und Hinsicht bemüht, sodass im Ergebnis ein hoher Integrationsgrad im Sinne des § 56 Abs. 3 AsylG vorliegt. Schließlich bleibt auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in Summe bereits über zehn Jahre in Österreich verbracht hat, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass bei einem über zehnjährigen Aufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein wird (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 10.05.2011, 2011/18/0100). Zwar wird gegenständlich nicht verkannt, dass dem Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukam, jedoch hat er sich seit seiner Ankunft in Österreich um eine umfassende Integration in beruflicher, sprachlicher und gesellschaftlicher und Hinsicht bemüht, sodass im Ergebnis ein hoher Integrationsgrad im Sinne des Paragraph 56, Absatz 3, AsylG vorliegt. Zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 AsylG:Zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, AsylG: Gegen den Beschwerdeführer besteht keine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG oder eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates (§ 60 Abs. 1 AsylG). Gegen den Beschwerdeführer besteht keine aufrechte Rückkehrentscheidung

, Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG oder eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates (Paragraph 60, Absatz eins, AsylG). Zum Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft ist auszuführen, dass ein Mietvertrag in der Regel einen Rechtsanspruch auf die gemietete Unterkunft verschafft (vgl. etwa VwSlg. 15.504 A/2000) und dass generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung ausreichen (VwGH 05.05.2011, 2008/22/0508). Hinsichtlich einer Wohnrechtsvereinbarung hat der Verwaltungsgerichtshof bestätigt, dass eine solche Vereinbarung wechselseitig verbindliche Rechte und Pflichten festlegt und damit ein zweiseitig verbindlicher Vertrag vorliegt, der einen Rechtsanspruch im Sinn des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG begründet (VwGH 24.02.2009, Zahl 2008/22/0409; siehe auch VwGH 05.05.2000, Zahl 99/19/0046, wonach die Bezeichnung „Wohnrechtsvereinbarung“ etwa gegen die Annahme spricht, es liege ein Prekarium im Sinn des § 974 ABGB vor).Zum Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft ist auszuführen, dass ein Mietvertrag in der Regel einen Rechtsanspruch auf die gemietete Unterkunft verschafft vergleiche etwa VwSlg. 15.504 A/2000) und dass generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung ausreichen (VwGH 05.05.2011, 2008/22/0508). Hinsichtlich einer Wohnrechtsvereinbarung hat der Verwaltungsgerichtshof bestätigt, dass eine solche Vereinbarung wechselseitig verbindliche Rechte und Pflichten festlegt und damit ein zweiseitig verbindlicher Vertrag vorliegt, der einen Rechtsanspruch im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG begründet (VwGH 24.02.2009, Zahl 2008/22/0409; siehe auch VwGH 05.05.2000, Zahl 99/19/0046, wonach die Bezeichnung „Wohnrechtsvereinbarung“ etwa gegen die Annahme spricht, es liege ein Prekarium im Sinn des Paragraph 974, ABGB vor). Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass im Regelfall – selbst bei einem nur eingeschränkt kündbaren Mietvertrag – nicht garantiert werden kann, dass gerade eine bestimmte Unterkunft über den gesamten Zeitraum der Gültigkeit des Aufenthaltstitels zur Verfügung stehen wird, weil auch hier eine gewisse rechtliche bzw. tatsächliche Unsicherheit vorhanden ist. Deshalb ist in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde (bzw. der zusammenführende Familienangehörige) in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse bzw. die der Familie befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032). Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer aufgrund einer am 01.06.2022 zwischen ihm und seinem Bruder für die Dauer von 01.06.2022 bis 31.05.2027 abgeschlossenen Wohnrechtsvereinbarung in dessen Mietwohnung wohnberechtigt und beteiligt sich hierfür mit 200 € an den monatlichen Kosten. Aus der Wohnrechtsvereinbarung geht hervor, dass das Wohnrechtsverhältnis nur aus wichtigen Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Letzten des Monats gerichtlich aufgekündigt werden kann. Es liegt sohin ein zweiseitig verbindlicher Vertrag vor, der entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs einen Rechtsanspruch im Sinn des § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG bzw. § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG begründet (siehe zu einer vergleichbaren Konstellation VwGH 24.02.2009, Zahl 2008/22/0409).Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer aufgrund einer am 01.06.2022 zwischen ihm und seinem Bruder für die Dauer von 01.06.2022 bis 31.05.2027 abgeschlossenen Wohnrechtsvereinbarung in dessen Mietwohnung wohnberechtigt und beteiligt sich hierfür mit 200 € an den monatlichen Kosten. Aus der Wohnrechtsvereinbarung geht hervor, dass das Wohnrechtsverhältnis nur aus wichtigen Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Letzten des Monats gerichtlich aufgekündigt werden kann. Es liegt sohin ein zweiseitig verbindlicher Vertrag vor, der entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs einen Rechtsanspruch im Sinn des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG bzw. , Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG begründet (siehe zu einer vergleichbaren Konstellation VwGH 24.02.2009, Zahl 2008/22/0409). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Prognosezeitraum sein Wohnbedürfnis nicht mehr befriedigen und die Gefahr der Obdachlosigkeit eintreten könnte, bestehen nicht, zumal die vorgelegte Wohnrechtsvereinbarung noch bis 31.05.2027 gültig ist und der Beschwerdeführer auch in den Jahren zuvor zu keinem Zeitpunkt obdachlos war und gemeinsam mit seinem Bruder mehrere Jahre lang auch in dessen vorheriger Mietwohnung gelebt hat, bis sie gemeinsam mit dessen Familie in die aktuelle Wohnung übersiedelt sind. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse weiterhin zu befriedigen. Zur Ortsüblichkeit einer Unterkunft hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 AufG und § 8 Abs. 5 FrG 1997 (den Vorgängerbestimmungen des zu § 60 Abs. 2 Z 1 gleichlautenden § 11 Abs. 2 Z 2 NAG) und dem darin enthaltenen Erfordernis einer „für Inländer ortsüblichen Unterkunft“ ausgeführt, dass die Behörde dann, wenn sie die Ortsüblichkeit einer von einem Antragsteller zur Verfügung stehend angegebenen Wohnung in Zweifel zieht, Feststellungen über die Beschaffenheit der Wohnung zu treffen und zu ermitteln und darzulegen hat, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es fallbezogen beabsichtigt ist (vgl. etwa VwGH 14.05.1999, 97/19/1352). Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei in seiner einschlägigen Rechtsprechung aufgezeigt, dass keine allgemein gültigen Grundsätze hinsichtlich Wohnungsgröße sowie Anzahl und Alter der Bewohner bestehen. Ausdrücklich festgehalten hat der Gerichtshof etwa, dass auch „beengte Wohnverhältnisse“ ortsüblich sein können (VwSlg. 15.416 A/2000) und er hat insbesondere betont, dass es sich bei der behördlichen Feststellung, eine für Inländer ortsübliche Unterkunft liege nur dann vor, wenn auf jede der dort gemeinsam wohnenden Personen mindestens 10 m2 an Nutzfläche entfalle, nicht um eine offenkundige Tatsache handle (VwGH 28.02.1997, 95/19/0566). Ebenso sei es keinesfalls offenkundig, dass eine ortsübliche Unterkunft bei Familien mit Kindern nur dann vorliege, wenn für die Kinder ein eigener Schlafraum zur Verfügung stehe (VwGH 14.05.1999, 97/19/0815).Zur Ortsüblichkeit einer Unterkunft hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 5, Absatz eins, AufG und Paragraph 8, Absatz 5, FrG 1997 (den Vorgängerbestimmungen des zu , Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, gleichlautenden Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG) und dem darin enthaltenen Erfordernis einer „für Inländer ortsüblichen Unterkunft“ ausgeführt, dass die Behörde dann, wenn sie die Ortsüblichkeit einer von einem Antragsteller zur Verfügung stehend angegebenen Wohnung in Zweifel zieht, Feststellungen über die Beschaffenheit der Wohnung zu treffen und zu ermitteln und darzulegen hat, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es fallbezogen beabsichtigt ist vergleiche etwa VwGH 14.05.1999, 97/19/1352). Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei in seiner einschlägigen Rechtsprechung aufgezeigt, dass keine allgemein gültigen Grundsätze hinsichtlich Wohnungsgröße sowie Anzahl und Alter der Bewohner bestehen. Ausdrücklich festgehalten hat der Gerichtshof etwa, dass auch „beengte Wohnverhältnisse“ ortsüblich sein können (VwSlg. 15.416 A/2000) und er hat insbesondere betont, dass es sich bei der behördlichen Feststellung, eine für Inländer ortsübliche Unterkunft liege nur dann vor, wenn auf jede der dort gemeinsam wohnenden Personen mindestens 10 m2 an Nutzfläche entfalle, nicht um eine offenkundige Tatsache handle (VwGH 28.02.1997, 95/19/0566). Ebenso sei es keinesfalls offenkundig, dass eine ortsübliche Unterkunft bei Familien mit Kindern nur dann vorliege, wenn für die Kinder ein eigener Schlafraum zur Verfügung stehe (VwGH 14.05.1999, 97/19/0815). Im Lichte dieser Judikatur und ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist festzuhalten, dass angesichts der Größe der durch den Bruder des Beschwerdeführers angemieteten Wohnung, der Anzahl der dort zur Verfügung stehenden Zimmer und der Anzahl der dort lebenden Personen von Ortsüblichkeit ausgegangen werden kann (Nutzfläche von 79,16 m², Vorraum, Wohnküche, WC, Bad, zwei Zimmer und ein Abstellraum). Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass sich unter den Bewohnern ein erst wenige Monate altes Baby und zwei Kleinkinder befinden, die alle erst nach dem Bezug der gegenständlichen Wohnung und während des anhängigen Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Welt gekommen sind. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass auch seitens der Behörde die Ortsüblichkeit als solche nie in Zweifel gezogen wurde.

§ 60Abs. 2 Z 2 Asyl

G darf ein Aufenthaltstitel

§ 56Asyl

G nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist. Aufgrund seiner Tätigkeit als gewerblich Selbständiger verfügt der Beschwerdeführer über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz bei der SVS. Mit Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 06.03.2026 wurde ferner bestätigt, dass auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers derzeit kein Rückstand besteht.

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG darf ein Aufenthaltstitel

Paragraph 56, AsylG nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist. Aufgrund seiner Tätigkeit als gewerblich Selbständiger verfügt der Beschwerdeführer über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz bei der SVS. Mit Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 06.03.2026 wurde ferner bestätigt, dass auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers derzeit kein Rückstand besteht.

§ 60Abs. 1 Z 3 Asyl

G dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte.

Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft , (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte. Die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, hat durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0144; VfSlg. 20.282/2018). Für die Berechnung der Unterhaltsmittel maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen (VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356).Die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, hat durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0144; VfSlg. 20.282 aus 2018,). Für die Berechnung der Unterhaltsmittel maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen (VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt demonstrativ jene regelmäßigen Aufwendungen auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind („Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen“), wobei jedoch – sofern tatsächlich Aufwendungen in dieser Höhe anfallen – einmal ein Betrag in Höhe des Werts der freien Station unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 28.05.2015, Ra 2015/22/0009). Nach dieser Bestimmung sollen aber nur über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehende, außergewöhnliche regelmäßige finanzielle Belastungen zur Schmälerung der regelmäßig zur Verfügung stehenden festen Einkünfte führen, nicht aber Aufwendungen, welche sich weder ihrer Art noch ihrer Höhe nach außerhalb des Rahmens der bei einer Durchschnittbetrachtung zu erwartenden Lebensführungskosten bewegen (VwGH 09.09.2021, Ra 2021/22/0029).Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt demonstrativ jene regelmäßigen Aufwendungen auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind („Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen“), wobei jedoch – sofern tatsächlich Aufwendungen in dieser Höhe anfallen – einmal ein Betrag in Höhe des Werts der freien Station unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 28.05.2015, Ra 2015/22/0009). Nach dieser Bestimmung sollen aber nur über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehende, außergewöhnliche regelmäßige finanzielle Belastungen zur Schmälerung der regelmäßig zur Verfügung stehenden festen Einkünfte führen, nicht aber Aufwendungen, welche sich weder ihrer Art noch ihrer Höhe nach außerhalb des Rahmens der bei einer Durchschnittbetrachtung zu erwartenden Lebensführungskosten bewegen (VwGH 09.09.2021, Ra 2021/22/0029). Der Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes knüpft dabei an die Richtsätze des § 293 ASVG an, wobei der jeweils nach der zugrundeliegenden familiären Situation in Betracht kommende Richtsatz heranzuziehen ist (VwGH 30.06.2021, Ra 2018/22/0218). Der Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes knüpft dabei an die Richtsätze des , Paragraph 293, ASVG an, wobei der jeweils nach der zugrundeliegenden familiären Situation in Betracht kommende Richtsatz heranzuziehen ist (VwGH 30.06.2021, Ra 2018/22/0218). Der für das Jahr 2026 maßgebliche Richtsatz beträgt für den Beschwerdeführer

Abs. 1 lit. a sublit. bb 1.308,39 €. Als regelmäßige Belastungen sind diesem Richtsatz

§ 11Abs.

5 NAG die monatliche Beitragszahlung von 200 € für die Wohnung zuzuschlagen. Insgesamt beträgt das zu erreichende Nettoeinkommen, unter Abzug des Wertes der freien Station in Höhe von 386,43 €

§ 292Abs.

3 ASVG, 1.121,96 €.Der für das Jahr 2026 maßgebliche Richtsatz beträgt für den Beschwerdeführer

, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, 1.308,39 €. Als regelmäßige Belastungen sind diesem Richtsatz

, Paragraph 11, Absatz 5, NAG die monatliche Beitragszahlung von 200 € für die Wohnung zuzuschlagen. Insgesamt beträgt das zu erreichende Nettoeinkommen, unter Abzug des Wertes der freien Station in Höhe von 386,43 €

Paragraph 292, Absatz 3, ASVG, 1.121,96 €. Für das Jahr 2025 wurde zum Entscheidungszeitpunkt noch kein Einkommenssteuerbescheid in Vorlage gebracht, jedoch legte der Beschwerdeführer Einkommenssteuerbescheide aller vergangenen Jahre seit Beginn seiner Erwerbstätigkeit vor und liegt im Akt ferner ein Sozialversicherungsauszug ein, aus dem die jährlichen Beitragsgrundlagen zu entnehmen sind. Das Einkommen des Beschwerdeführers für das Jahr 2024 ergab laut dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid unter Hinzuzählung einer Steuergutschrift von 2.602 € zum erzielten Einkommen von 23.576,10 € einen Gesamtbetrag von 26.178,1 €. Umgelegt auf zwölf Monate errechnet sich ein monatliches Nettoeinkommen von 2.181,51 €. Das Einkommen des Beschwerdeführers für das Jahr 2023 ergab laut dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid unter Hinzuzählung einer Steuergutschrift von 2.746 € zum erzielten Einkommen von 30.295,99 € insgesamt einen Betrag von 32.041,99 €. Umgelegt auf zwölf Monate errechnet sich ein monatliches Nettoeinkommen von 2.670, 16 €. Für die Jahre 2022 und 2021 legte der Beschwerdeführer eine Einnahmen-Ausgabenrechnung vor, aus der sich für das Jahr 2022 ein Bruttogewinn in Höhe von 25.250,36 € und für das Jahr 2021 ein Gewinn in Höhe von 38.315,26 € errechnete. Nach der Judikatur des VwGH (20.10.2011, 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (21.06.2011, 2009/22/0060). Aufgrund der bisherigen Höhe des Einkommens in den vergangenen Jahren kann davon ausgegangen werden, dass sich das Einkommen des Beschwerdeführers auch in Zukunft in einer ähnlichen Größe bewegen wird. Zu beachten ist, dass der maßgebliche Richtsatz des ASVG in den vergangenen Jahren bei weitem überschritten wurde und der Beschwerdeführer auch bisher zu keinem Zeitpunkt Leistungen aus der Grundversorgung oder sonstige staatliche Unterstützung bezogen hat. Gründe, die nahelegen würden, dass das Einkommen im Prognosezeitraum maßgeblich niedriger anzunehmen wäre, sind nicht zu erkennen. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass in diesem Zeitraum mit maßgeblich höheren regelmäßigen Aufwendungen zu rechnen wäre. Der Vollständigkeit halber ist im Übrigen noch darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich auch eine bloß geringfügige Richtsatzunterschreitung unschädlich wäre (VwGH 08.10.2019, Ra 2018/22/0260). Es ist nach der anzustellenden Prognose daher anzunehmen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers - wie bereits in den vergangenen zehn Jahren - auch weiterhin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird. Hinweise, dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigt werden (§ 60 Abs. 2 Z 4 AsylG), haben sich nicht ergeben. Auch hinsichtlich der in § 60 Abs. 3 AsylG normierten Ausschlussgründe liegen gegenständlich keine Hinweise vor. Hinweise, dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigt werden (Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 4, AsylG), haben sich nicht ergeben. Auch hinsichtlich der in Paragraph 60, Absatz 3, AsylG normierten Ausschlussgründe liegen gegenständlich keine Hinweise vor. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen. Es war folglich der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids stattzugeben und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung

§ 56Abs. 1 Asyl

G iVm § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG zu erteilen. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen. Es war folglich der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids stattzugeben und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu erteilen. Aufgrund der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 56Asyl

G waren die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheids (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Frist für die freiwillige Ausreise) ersatzlos zu beheben (VwGH 16.08.2022, Ra 2020/21/0185; VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).Aufgrund der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 56, AsylG waren die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheids (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Frist für die freiwillige Ausreise) ersatzlos zu beheben (VwGH 16.08.2022, , Ra 2020/21/0185; VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.Nach Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ist der Sachverhalt vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. In Verbindung mit den in Vorlage gebrachten Urkunden unter Berücksichtigung der Beschwerde hat der Sachverhalt zur Gänze seine Klärung erfahren und bleiben keine entscheidungsrelevanten Fragen offen. Dementsprechend liegt auch kein entscheidungswesentlicher klärungsbedürftiger Sachverhalt mehr vor (VwGH 30.12.2016, Ra 2016/21/0179). Insofern konnte die zusätzliche Verschaffung eines persönlichen Eindrucks unter Berücksichtigung, dass ein solcher bereits im ersten Rechtsgang stattgefunden hat, der Beschwerde nunmehr stattgegeben wurde und damit auch im Falle einer mündlichen Verhandlung kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist,

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben.Insofern konnte die zusätzliche Verschaffung eines persönlichen Eindrucks unter Berücksichtigung, dass ein solcher bereits im ersten Rechtsgang stattgefunden hat, der Beschwerde nunmehr stattgegeben wurde und damit auch im Falle einer mündlichen Verhandlung kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist,

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung kann

§ 12Abs.

1 BFA-VG abgesehen werden, da das Bundesverwaltungsgericht nach mehr als zehnjährigem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich davon ausgeht, dass er mittlerweile die deutsche Sprache versteht.Von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung kann

, Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG abgesehen werden, da das Bundesverwaltungsgericht nach mehr als zehnjährigem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich davon ausgeht, dass er mittlerweile die deutsche Sprache versteht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W215.2330613.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.