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{'item': 'W244 2330957-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2026 GeschäftszahlW244 2330957-1 Spruch, W244 2330957-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 29.10.2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung, gemäß § 99 RStDG mit
  2. XXXX in den Ruhestand zu treten.
  3. Mit Schreiben vom 29.10.2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung, gemäß Paragraph 99, RStDG mit
  4. römisch 40 in den Ruhestand zu treten. Begründend führte sie u.a. aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in weiterer Folge: VwGH) ein Lebensjahr am Geburtstag vollendet werde. Da sie am
  5. XXXX geboren sei, vollende sie erst am
  6. XXXX ihr
  7. Lebensjahr und trete daher erst mit
  8. XXXX in den Ruhestand. Begründend führte sie u.a. aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in weiterer Folge: VwGH) ein Lebensjahr am Geburtstag vollendet werde. Da sie am
  9. römisch 40 geboren sei, vollende sie erst am
  10. römisch 40 ihr
  11. Lebensjahr und trete daher erst mit
  12. römisch 40 in den Ruhestand.
  13. Mit Bescheid vom 28.11.2025 stellte der Präsident des Oberlandesgerichtes XXXX (in weiterer Folge: belangte Behörde) fest, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 99 RStDG mit Ablauf des
  14. XXXX infolge Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters in den Ruhestand tritt.
  15. Mit Bescheid vom 28.11.2025 stellte der Präsident des Oberlandesgerichtes römisch 40 (in weiterer Folge: belangte Behörde) fest, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 99, RStDG mit Ablauf des
  16. römisch 40 infolge Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters in den Ruhestand tritt. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des
  17. XXXX das
  18. Lebensjahr vollende, weswegen sie ex lege gemäß § 99 RStDG mit Ablauf des 31 XXXX in den Ruhestand trete. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des
  19. römisch 40 das
  20. Lebensjahr vollende, weswegen sie ex lege gemäß Paragraph 99, RStDG mit Ablauf des 31 römisch 40 in den Ruhestand trete. In Bezug auf sozialversicherungsrechtliche Leistungen neige der VwGH zur Auffassung, dass ein Lebensjahr bereits mit Ablauf des dem Geburtstag vorangehenden Tag vollendet sei. Unter weiterer Anführung zivilrechtlicher und deutscher Judikatur kam die belangte Behörde zur Ansicht, dass an einem Monatsersten Geborene ihr Lebensjahr schon mit Ablauf des Vormonats vollendeten.
  21. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge: BVwG), welche am 30.12.2025 beim BVwG einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  22. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist XXXX am Oberlandesgericht XXXX . Sie wurde am
  23. XXXX geboren.Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist römisch 40 am Oberlandesgericht römisch 40 . Sie wurde am
  24. römisch 40 geboren.
  25. Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
  26. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundeverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. insbesondere den Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.10.2025, den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde) und sind unstrittig.Die unter Pkt. römisch zwei.
  27. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundeverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. insbesondere den Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.10.2025, den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde) und sind unstrittig.
  28. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. 3.
  29. Zu A) Zur Abweisung der zulässigen Beschwerde: 3.1.
  30. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar: § 99 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (im Folgenden: RStDG), BGBl. Nr. 305/1961 idF BGBl. I Nr. 100/2025, lautet wie folgt:Paragraph 99, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (im Folgenden: RStDG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,, lautet wie folgt: „Altersgrenze; Übertritt in den Ruhestand §
  31. Der Richter tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein
  32. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand (‚gesetzliches Pensionsalter‘).“Paragraph 99, Der Richter tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein
  33. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand (‚gesetzliches Pensionsalter‘).“ Die für das vorliegende Verfahren weiters relevanten § 87 RStDG idF BGBl. I Nr. 120/2012 und § 166e RStDG idF BGBl. I Nr. 39/2016 (Anmerkung: Beide Bestimmungen sind mit 01.09.2017 außer Kraft getreten) lauten auszugsweise wie folgt:Die für das vorliegende Verfahren weiters relevanten Paragraph 87, RStDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, und Paragraph 166 e, RStDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2016, (Anmerkung: Beide Bestimmungen sind mit 01.09.2017 außer Kraft getreten) lauten auszugsweise wie folgt: „Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand § 87.

(1)Der Richter ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er seinen 738. Lebensmonat vollendet hat. […].“Paragraph 87,
(1)Der Richter ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er seinen 738. Lebensmonat vollendet hat. […].“ „§ 166e.
(1)Für Richter, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 87 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:„§ 166e.
(1)Für Richter, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in Paragraph 87, angeführten
  1. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat: bis einschließlich
  2. Oktober 1940 720.
  3. Oktober 1940 bis
  4. Jänner 1941 722.
  5. Jänner 1941 bis
  6. April 1941 724.
  7. April 1941 bis
  8. Juli 1941 726.
  9. Juli 1941 bis
  10. Oktober 1941 728.bis einschließlich
  11. Oktober 1940 720.,
  12. Oktober 1940 bis
  13. Jänner 1941 722.,
  14. Jänner 1941 bis
  15. April 1941 724.,
  16. April 1941 bis
  17. Juli 1941 726.,
  18. Juli 1941 bis
  19. Oktober 1941
  20. […].“ Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen §§ 902 und 903 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (im Folgenden: ABGB), JGS Nr. 946/1811 idF BGBl. I Nr. 111/2025, lauten auszugsweise wie folgt:Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Paragraphen 902 und 903 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (im Folgenden: ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2025,, lauten auszugsweise wie folgt: „3) Zeit, Ort und Art der Erfüllung; § 902.
(1)Eine durch Vertrag oder Gesetz bestimmte Frist ist vorbehaltlich anderer Festsetzung so zu berechnen, daß bei einer nach Tagen bestimmten Frist der Tag nicht mitgezählt wird, in welchen das Ereignis fällt, von dem der Fristenlauf beginnt.Paragraph 902,
(1)Eine durch Vertrag oder Gesetz bestimmte Frist ist vorbehaltlich anderer Festsetzung so zu berechnen, daß bei einer nach Tagen bestimmten Frist der Tag nicht mitgezählt wird, in welchen das Ereignis fällt, von dem der Fristenlauf beginnt.
(2)Das Ende einer nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Frist fällt auf denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach seiner Benennung oder Zahl dem Tage des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist beginnt, wenn aber dieser Tag in dem letzten Monat fehlt, auf den letzten Tag dieses Monats. […] §
  1. Ein Recht, dessen Erwerbung an einen bestimmten Tag gebunden ist, wird mit dem Anfang dieses Tages erworben. Die Rechtsfolgen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit oder eines Versäumnisses treten erst mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist ein. Fällt der für die Abgabe einer Erklärung oder für eine Leistung bestimmte letzte Tag auf einen Sonntag oder anerkannten Feiertag, so tritt an dessen Stelle, vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung, der nächstfolgende Werktag.“Paragraph 903, Ein Recht, dessen Erwerbung an einen bestimmten Tag gebunden ist, wird mit dem Anfang dieses Tages erworben. Die Rechtsfolgen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit oder eines Versäumnisses treten erst mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist ein. Fällt der für die Abgabe einer Erklärung oder für eine Leistung bestimmte letzte Tag auf einen Sonntag oder anerkannten Feiertag, so tritt an dessen Stelle, vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung, der nächstfolgende Werktag.“ 3.1.
  2. Im gegenständlichen Fall ersuchte die am 01 XXXX geborene Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.10.2025 um Feststellung, gemäß § 99 RStDG mit
  3. XXXX in den Ruhestand zu treten. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 99 RStDG mit Ablauf des
  4. XXXX infolge Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters in den Ruhestand tritt.3.1.
  5. Im gegenständlichen Fall ersuchte die am 01 römisch 40 geborene Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.10.2025 um Feststellung, gemäß Paragraph 99, RStDG mit
  6. römisch 40 in den Ruhestand zu treten. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 99, RStDG mit Ablauf des
  7. römisch 40 infolge Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters in den Ruhestand tritt. 3.1.
  8. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. VwGH 19.07.2023, Ra 2021/12/0078, mwN). Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. der angefochtenen Entscheidung (noch) bestehen (VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/086).3.1.
  9. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann vergleiche VwGH 19.07.2023, Ra 2021/12/0078, mwN). Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. der angefochtenen Entscheidung (noch) bestehen (VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/086). Dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Beschwerdefall nicht gegeben wären, wurde weder behauptet noch ist dies sonstwie hervorgekommen. 3.1.
  10. Strittig ist vorliegend ausschließlich die Rechtsfrage, ob gemäß § 99 RStDG bei an einem Monatsersten Geborenen das
  11. Lebensjahr – wie die belangte Behörde vermeint – mit Ablauf des (letzten Tages des) Vormonats oder – wie es die Beschwerdeführerin vertritt – erst am
  12. Geburtstag vollendet wird.3.1.
  13. Strittig ist vorliegend ausschließlich die Rechtsfrage, ob gemäß Paragraph 99, RStDG bei an einem Monatsersten Geborenen das
  14. Lebensjahr – wie die belangte Behörde vermeint – mit Ablauf des (letzten Tages des) Vormonats oder – wie es die Beschwerdeführerin vertritt – erst am
  15. Geburtstag vollendet wird. Dazu ist wie folgt auszuführen: Aus dem Wortlaut des § 99 RStDG geht nicht hervor, zu welchem Zeitpunkt das
  16. Lebensjahr als vollendet gilt. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zutreffend ausführt, findet sich in den Materialien auch kein dahingehender Hinweis, dass die am Monatsersten geborenen Richter:innen dem Vormonat zuzuordnen wären. Allerdings lässt sich aus dem bereits mit 01.09.2017 außer Kraft getretenen § 166e RStDG (zu § 87 RSTDG [siehe Punkt II.3.1.1.]) indirekt der dahingehende Wille des Gesetzgebers und eine gewisse Unterstützung für die im angefochtenen Bescheid vertretene Ansicht ableiten, dass die an einem Monatsersten Geborenen ihr Lebensjahr bereits mit Ablauf des Vormonats vollenden. So hat § 166e RStDG aF die Geburt an einem Monatsersten dem jeweiligen Vormonat zugeschlagen (vgl. in diesem Sinne auch Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG I5.05 § 99 RStDG [Stand 1.3.2026, rdb.at] Rz 3). Aus dem Wortlaut des Paragraph 99, RStDG geht nicht hervor, zu welchem Zeitpunkt das
  17. Lebensjahr als vollendet gilt. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zutreffend ausführt, findet sich in den Materialien auch kein dahingehender Hinweis, dass die am Monatsersten geborenen Richter:innen dem Vormonat zuzuordnen wären. Allerdings lässt sich aus dem bereits mit 01.09.2017 außer Kraft getretenen Paragraph 166 e, RStDG (zu Paragraph 87, RSTDG [siehe Punkt römisch zwei.3.1.1.]) indirekt der dahingehende Wille des Gesetzgebers und eine gewisse Unterstützung für die im angefochtenen Bescheid vertretene Ansicht ableiten, dass die an einem Monatsersten Geborenen ihr Lebensjahr bereits mit Ablauf des Vormonats vollenden. So hat Paragraph 166 e, RStDG aF die Geburt an einem Monatsersten dem jeweiligen Vormonat zugeschlagen vergleiche in diesem Sinne auch Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG I5.05 Paragraph 99, RStDG [Stand 1.3.2026, rdb.at] Rz 3). Daneben fehlt auch eine höchstgerichtliche Klärung der Frage, wann ein: Richter:in das
  18. Lebensjahr gemäß § 99 RStDG vollendet. Der VwGH hat sich bislang nur in Bezug auf andere gesetzliche Bestimmungen zur Frage, wann ein Lebensjahr als vollendendet gilt, geäußert:Daneben fehlt auch eine höchstgerichtliche Klärung der Frage, wann ein: Richter:in das
  19. Lebensjahr gemäß Paragraph 99, RStDG vollendet. Der VwGH hat sich bislang nur in Bezug auf andere gesetzliche Bestimmungen zur Frage, wann ein Lebensjahr als vollendendet gilt, geäußert: So hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 29.09.1978, 2601/77, zur Frage, wann ein Kind das
  20. Lebensjahr iSd damals geltenden § 5 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetz 1967 vollendet, u.a. ausgeführt, dass ein Lebensjahr am Geburtstag vollendet werde, sodass der an die Vollendung des Geburtsjahres anknüpfende Rechtsverlust erst mit Ende dieses Tages (24 Uhr) eintrete. So hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 29.09.1978, 2601/77, zur Frage, wann ein Kind das
  21. Lebensjahr iSd damals geltenden Paragraph 5, Absatz eins, des Familienlastenausgleichsgesetz 1967 vollendet, u.a. ausgeführt, dass ein Lebensjahr am Geburtstag vollendet werde, sodass der an die Vollendung des Geburtsjahres anknüpfende Rechtsverlust erst mit Ende dieses Tages (24 Uhr) eintrete. Davon abweichend wird vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 19.03.1996, 95/08/0240, u.a. ausgeführt, dass die Frist des Art. XXI Abs. 1 Karenzurlaubserweiterungsgesetz mangels einer Regelung im öffentlichen Recht analog nach § 902 ABGB und § 903 ABGB zu berechnen sei. Nach dem der Verkehrsauffassung entsprechenden allgemeinen Sprachgebrauch sei der Tag der Geburt der erste Tag des ersten Lebensjahres des Kindes, der zweite Geburtstag der erste Tag des dritten Lebensjahres. Demnach ist das zweite Lebensjahr des Kindes mit Ablauf des dem zweiten Geburtstag VORANGEHENDEN Tages vollendet. Mit diesem Zeitpunkt ende aber auch die durch die Wendung „zwei Jahre vom Tag der Geburt des Kindes an“ bestimmte Frist des § 31 AlVG, weil in die Berechnung von Fristen in Dauerschuldverhältnissen (zB Mietverhältnissen und Arbeitsverhältnissen) und betreffend Dauerzustände (Ersitzungsbesitz, aber auch das Alter) der fristauslösende Tag einzubeziehen sei und die Frist daher um 0:00 Uhr des nach § 902 Abs 2 ABGB errechneten letzten Tages ende. Davon abweichend wird vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 19.03.1996, 95/08/0240, u.a. ausgeführt, dass die Frist des Artikel römisch 21 , Absatz eins, Karenzurlaubserweiterungsgesetz mangels einer Regelung im öffentlichen Recht analog nach Paragraph 902, ABGB und Paragraph 903, ABGB zu berechnen sei. Nach dem der Verkehrsauffassung entsprechenden allgemeinen Sprachgebrauch sei der Tag der Geburt der erste Tag des ersten Lebensjahres des Kindes, der zweite Geburtstag der erste Tag des dritten Lebensjahres. Demnach ist das zweite Lebensjahr des Kindes mit Ablauf des dem zweiten Geburtstag VORANGEHENDEN Tages vollendet. Mit diesem Zeitpunkt ende aber auch die durch die Wendung „zwei Jahre vom Tag der Geburt des Kindes an“ bestimmte Frist des Paragraph 31, AlVG, weil in die Berechnung von Fristen in Dauerschuldverhältnissen (zB Mietverhältnissen und Arbeitsverhältnissen) und betreffend Dauerzustände (Ersitzungsbesitz, aber auch das Alter) der fristauslösende Tag einzubeziehen sei und die Frist daher um 0:00 Uhr des nach Paragraph 902, Absatz 2, ABGB errechneten letzten Tages ende. Dabei wird, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, nicht verkannt, dass die eben zitierte Entscheidung zu einer anderen Gesetzesbestimmung ergangen ist. Dennoch kann sie unterstützend für die Lösung der Frage, wann das
  22. Lebensjahr gemäß § 99 RStDG als vollendet gilt, herangezogen werden. Es ist in diesem Zusammenhang herauszustreichen, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 19.03.1996, 95/08/0240, von seiner im Erkenntnis vom 29.09.1978, 2601/77, vertretenen (und von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte) Rechtsauffassung (die im Übrigen ebenfalls zu einer anderen Gesetzesbestimmung ergangen ist) ausdrücklich abgegangen ist. Dabei wird, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, nicht verkannt, dass die eben zitierte Entscheidung zu einer anderen Gesetzesbestimmung ergangen ist. Dennoch kann sie unterstützend für die Lösung der Frage, wann das
  23. Lebensjahr gemäß Paragraph 99, RStDG als vollendet gilt, herangezogen werden. Es ist in diesem Zusammenhang herauszustreichen, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 19.03.1996, 95/08/0240, von seiner im Erkenntnis vom 29.09.1978, 2601/77, vertretenen (und von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte) Rechtsauffassung (die im Übrigen ebenfalls zu einer anderen Gesetzesbestimmung ergangen ist) ausdrücklich abgegangen ist. Da sich im gegenständlichen Fall keine Normen über materiellrechtliche Fristen finden, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die Bestimmungen des ABGB, konkret die §§ 902 f ABGB, analog anzuwenden (vgl. VwGH 19.03.1996, 95/08/0240, mwH): Dass die Berechnung von Altersstufen nicht nach § 902 Abs. 2 ABGB, sondern nach § 903 erster Satz ABGB vorzunehmen ist, weil hier im Hinblick auf den Zweck der Tag der Geburt eingerechnet wird und bspw. die Volljährigkeit schon mit Beginn des
  24. Geburtstages eintritt, entspricht der einhelligen Lehre und Rechtsprechung (vgl. Kietaibl/Greiner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 902 [Stand 15.12.2023, rdb.at] Rz 13; Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 § 902 [Stand 1.11.2014, rdb.at] Rz 6; OGH 22.10.2015, 10 ObS 148/14h; OGH 26.02.2021, 10 ObS 160/20g). Da sich im gegenständlichen Fall keine Normen über materiellrechtliche Fristen finden, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die Bestimmungen des ABGB, konkret die Paragraphen 902, f ABGB, analog anzuwenden vergleiche VwGH 19.03.1996, 95/08/0240, mwH): Dass die Berechnung von Altersstufen nicht nach Paragraph 902, Absatz 2, ABGB, sondern nach Paragraph 903, erster Satz ABGB vorzunehmen ist, weil hier im Hinblick auf den Zweck der Tag der Geburt eingerechnet wird und bspw. die Volljährigkeit schon mit Beginn des
  25. Geburtstages eintritt, entspricht der einhelligen Lehre und Rechtsprechung vergleiche Kietaibl/Greiner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 Paragraph 902, [Stand 15.12.2023, rdb.at] Rz 13; Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 902, [Stand 1.11.2014, rdb.at] Rz 6; OGH 22.10.2015, 10 ObS 148/14h; OGH 26.02.2021, 10 ObS 160/20g). Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass sich insbesondere aus dem die Geburt an einem Monatsersten dem jeweiligen Vormonat zuschlagenden Übergangsrecht des mit 01.09.2017 außer Kraft getretenen § 166e RStDG aF (siehe oben) ableiten lässt, dass die an einem Monatsersten geborenen Richter:innen ihr
  26. Lebensjahr bereits mit Ablauf des Vormonats vollenden. Dies steht auch in Einklang mit der Lehre und Judikatur zu den analog anzuwendenden §§ 902 f. ABGB. Auch der VwGH hat entsprechend dieser Argumentationslinie in seinem Erkenntnis vom 19.03.1996, 95/08/0240, ausgeführt. Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass sich insbesondere aus dem die Geburt an einem Monatsersten dem jeweiligen Vormonat zuschlagenden Übergangsrecht des mit 01.09.2017 außer Kraft getretenen Paragraph 166 e, RStDG aF (siehe oben) ableiten lässt, dass die an einem Monatsersten geborenen Richter:innen ihr
  27. Lebensjahr bereits mit Ablauf des Vormonats vollenden. Dies steht auch in Einklang mit der Lehre und Judikatur zu den analog anzuwendenden Paragraphen 902, f. ABGB. Auch der VwGH hat entsprechend dieser Argumentationslinie in seinem Erkenntnis vom 19.03.1996, 95/08/0240, ausgeführt. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ist daher im Ergebnis der Auffassung der belangten Behörde beizutreten, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des 31 XXXX in den Ruhestand tritt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ist daher im Ergebnis der Auffassung der belangten Behörde beizutreten, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des 31 römisch 40 in den Ruhestand tritt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
  28. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN; zuletzt VwGH 12.07.2023, Ra 2023/12/0051).Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN; zuletzt VwGH 12.07.2023, Ra 2023/12/0051). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt unstrittig ist und sich aus der Aktenlage ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt. 3.
  29. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Es fehlt eine höchstgerichtliche Klärung der Frage, wan bei an einem Monatsersten Geborenen das 65. Lebensjahr gemäß § 99 RStDG vollendet wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bislang nur in Bezug auf andere gesetzliche Bestimmungen zur Frage, wann ein Lebensjahr als vollendet gilt, geäußert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Es fehlt eine höchstgerichtliche Klärung der Frage, wan bei an einem Monatsersten Geborenen das 65. Lebensjahr gemäß Paragraph 99, RStDG vollendet wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bislang nur in Bezug auf andere gesetzliche Bestimmungen zur Frage, wann ein Lebensjahr als vollendet gilt, geäußert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W244.2330957.1.00

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