RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2026 GeschäftszahlW254 2336010-1 Spruch, W254 2336010-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Mit Eingabe von 23.10.2025 erhob die mitbeteiligte Partei (Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren, in Folge: mP) eine gegen die Beschwerdeführerin (Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren) gerichtete Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO. 1.
- Mit Eingabe von 23.10.2025 erhob die mitbeteiligte Partei (Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren, in Folge: mP) eine gegen die Beschwerdeführerin (Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren) gerichtete Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, Absatz eins und Absatz 3, DSGVO. 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.12.2025 gab die Datenschutzbehörde (belangte Behörde) der Beschwerde statt, stellte die Rechtsverletzung fest und forderte die Beschwerdeführerin bei sonstiger Exekution zur Erteilung der Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO innerhalb einer Frist von vier Wochen auf.1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.12.2025 gab die Datenschutzbehörde (belangte Behörde) der Beschwerde statt, stellte die Rechtsverletzung fest und forderte die Beschwerdeführerin bei sonstiger Exekution zur Erteilung der Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO innerhalb einer Frist von vier Wochen auf. 1.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14.01.2026 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
- Mit Schriftsatz vom 13.02.2026 (OZ 1) legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. 1.
- Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs wurde die mitbeteiligte Partei von der Erhebung der Beschwerde informiert. Mit Schriftsatz vom 11.03.2026 (OZ 3), hg eingelangt am 16.03.2026, brachte die mitbeteiligte Partei fristgerecht eine Stellungnahme zur Beschwerde beim erkennenden Gericht ein. 1.
- Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 23.02.2026 gab die rechtsanwaltlich vertretene mitbeteiligte Partei, die Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde bekannt. Die belangte Behörde leitete das Schreiben mit Schriftsatz vom 30.03.2026, hg eingelangt am 01.04.2026 (OZ 4), an das zuständige Bundesverwaltungsgericht weiter. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde bislang nicht entschieden.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellung zur Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde gründet auf dem Schreiben des Rechtsvertreters der mitbeteiligten Partei an die belangte Behörde vom 23.02.2026, das an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (OZ 4).
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 27 DSG Senatszuständigkeit vor, da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 27, DSG Senatszuständigkeit vor, da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt. Zu A) 3.
- Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde (VwGH 07.11.1997, 96/19/3024) und auch noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren möglich (vgl bspw VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041). Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom
- Juli 2013, Zl. 2013/07/0099).3.
- Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde (VwGH 07.11.1997, 96/19/3024) und auch noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren möglich vergleiche bspw VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041). Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom
- Juli 2013, Zl. 2013/07/0099). 3.
- Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)§ 28 VwGVG Anm 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).3.2. Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). 3.
- Besonderes gilt, wenn der ursprüngliche verfahrenseinleitende Antrag während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens zurückgezogen wird. In diesem Fall fällt die Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides nachträglich weg und der Bescheid wird rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, Rz 30 mwN). 3.
- Der Beschwerdeführer des Administrativverfahrens hat seine Datenschutzbeschwerde mit Eingabe vom 23.02.2026 zurückgezogen. Dadurch ist die Zuständigkeit der belangten Behörde für die Erlassung des bekämpften Bescheides nachträglich weggefallen. Eine inhaltliche Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages ist mit dessen rechtzeitiger und zulässiger Zurückziehung ausgeschlossen (vgl. VwGH, 25.6.2021, Ro 2019/05/0018). Der Bescheid war deshalb ersatzlos zu beheben.3.
- Der Beschwerdeführer des Administrativverfahrens hat seine Datenschutzbeschwerde mit Eingabe vom 23.02.2026 zurückgezogen. Dadurch ist die Zuständigkeit der belangten Behörde für die Erlassung des bekämpften Bescheides nachträglich weggefallen. Eine inhaltliche Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages ist mit dessen rechtzeitiger und zulässiger Zurückziehung ausgeschlossen vergleiche VwGH, 25.6.2021, Ro 2019/05/0018). Der Bescheid war deshalb ersatzlos zu beheben. 3.
- Es wird nicht übersehen, dass eine Stellungnahme der mitbeteiligten Partei zur Beschwerde am 11.03.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, daher zeitlich nach Einbringung der Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde bei der belangten Behörde am 23.02.
- Aufgrund mehrerer Parallelverfahren geht das Bundesverwaltungsgericht jedoch davon aus, dass es sich bei der Übermittlung einer Stellungnahme zum Verfahren, in welchem bereits eine Zurückziehung erfolgt ist, um ein Versehen handelt oder dass die Stellungnahme aus prozessualer Vorsicht als Replik zur Erstinfo (OZ2) erstattet wurde. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Zurückziehung als prozessuale Willenserklärung mit Einlangen bei der zuständigen Behörde unwiderruflich, weshalb die Stellungnahme vom 11.03.2026 jedenfalls unbeachtlich ist (vgl. VwGH vom 15.06.2022, Ra 2022/05/0119; VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018; VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241; Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 41, jeweils mwN). Die Zurückziehung ist beim zuständigen Bundesverwaltungsgericht auch erst am 01.04.2026, daher zeitlich nach Einlangen der Stellungnahme vom 11.03.2026, eingelangt. Aufgrund der ausdrücklichen Zurückziehung fällt die Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides nachträglich weg und der Bescheid wird rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat daher den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben.Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Zurückziehung als prozessuale Willenserklärung mit Einlangen bei der zuständigen Behörde unwiderruflich, weshalb die Stellungnahme vom 11.03.2026 jedenfalls unbeachtlich ist vergleiche VwGH vom 15.06.2022, Ra 2022/05/0119; VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018; VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 41, jeweils mwN). Die Zurückziehung ist beim zuständigen Bundesverwaltungsgericht auch erst am 01.04.2026, daher zeitlich nach Einlangen der Stellungnahme vom 11.03.2026, eingelangt. Aufgrund der ausdrücklichen Zurückziehung fällt die Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides nachträglich weg und der Bescheid wird rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat daher den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass im Falle einer Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos zu beheben ist, entspricht der ständigen, oben näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass im Falle einer Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos zu beheben ist, entspricht der ständigen, oben näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W254.2336010.1.00