RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2026 GeschäftszahlW255 2336081-1 Spruch, W255 2336081-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang 1.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 20.06.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 27.05.2025 gemäß § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) verloren habe. 1.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom 20.06.2025, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 27.05.2025 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) verloren habe. 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. 1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 21.08.2025, GZ: WF 2025-0566-9-023581, wurde die unter Punkt 1.
- genannte Beschwerde abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem BF per RSb-Brief übermittelt. 1.
- Am 12.01.2026 stellte der BF einen Antrag zur Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 16.01.2026, GZ: WF 2025-0566-9-023581, wurde der Vorlageantrag vom 12.01.2026 gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2025 darauf hingewiesen worden sei, dass er binnen zwei Wochen nach Zustellung einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht stellen könne. Die Beschwerdevorentscheidung sei dem BF am 26.08.2025 mittels RSb-Briefs zugestellt worden. Der Vorlageantrag sei nachweislich erst am 12.01.2026 und daher nicht innerhalb der Frist bis 09.09.2025 an das AMS gesendet worden, weswegen er als verspätet zurückzuweisen gewesen sei. 1.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 16.01.2026, GZ: WF 2025-0566-9-023581, wurde der Vorlageantrag vom 12.01.2026 gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2025 darauf hingewiesen worden sei, dass er binnen zwei Wochen nach Zustellung einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht stellen könne. Die Beschwerdevorentscheidung sei dem BF am 26.08.2025 mittels RSb-Briefs zugestellt worden. Der Vorlageantrag sei nachweislich erst am 12.01.2026 und daher nicht innerhalb der Frist bis 09.09.2025 an das AMS gesendet worden, weswegen er als verspätet zurückzuweisen gewesen sei. 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Der BF bringt im Wesentlichen vor, dass es nicht stimme, dass sein Vorlageantrag verspätet sei. Das AMS bearbeite nicht alle E-Mails und Beschwerden. Seine Beschwerde vom 12.01.2026 sei rechtzeitig, weil er nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sechs Wochen Zeit gehabt habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe zu schnell entschieden und ihn nicht geladen. Er ersuche um eine nochmalige Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht und werde eine Entscheidung durch das AMS nicht akzeptieren. Das AMS entscheide über alle seine Beschwerden negativ, obwohl es genug Beweise und Argumente gebe, positiv zu entscheiden. 1.
- Am 17.02.2026 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Der BF ist am XXXX geboren und seit 15.12.2011 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. 2.1.
- Der BF ist am römisch 40 geboren und seit 15.12.2011 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. 2.1.
- Der BF bezog ab 18.09.2012 erstmalig Arbeitslosengeld und stand in der Folge wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog der BF ab 13.01.2022 Arbeitslosengeld und steht mit mehreren Unterbrechungen durch kurze Dienstverhältnisse und dem Bezug von Krankengeld seit 21.08.2022 im Bezug von Notstandshilfe. 2.1.
- Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 20.06.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 27.05.2025 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren hat. 2.1.
- Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 20.06.2025, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 27.05.2025 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren hat. 2.1.
- Gegen den unter Punkt 2.1.
- genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. 2.1.
- Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 21.08.2025, GZ: WF 2025-0566-9-023581, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. Dieser Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung, dass binnen zwei Wochen nach Zustellung ein Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht gestellt werden könne. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF per RSb-Brief übermittelt. Am 25.08.2025 fand ein Zustellversuch statt und der RSb-Brief wurde hinterlegt, wobei eine Verständigung von der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung des BF eingelegt wurde. Der RSb-Brief stand ab 26.08.2025 zur Abholung in der zuständigen Post-Geschäftsstelle bereit. 2.1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2025, GZ: W141 2326872-1/4E, wurde eine Beschwerde des BF gegen einen Bescheid des AMS vom 03.10.2025, mit dem der BF zur Rückzahlung einer unberechtigt empfangenen Leistung gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG verpflichtet wurde, als unbegründet abgewiesen. 2.1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2025, GZ: W141 2326872-1/4E, wurde eine Beschwerde des BF gegen einen Bescheid des AMS vom 03.10.2025, mit dem der BF zur Rückzahlung einer unberechtigt empfangenen Leistung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG verpflichtet wurde, als unbegründet abgewiesen. 2.1.
- Der BF stellte am 12.01.2026 einen Antrag zur Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 2.1.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 16.01.2026, GZ: WF 2025-0566-9-023581, wurde der Antrag vom 12.01.2026 auf Vorlage der Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.
- genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht als verspätet zurückgewiesen. 2.1.
- Gegen den unter Punkt 2.1.
- genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. 2.
- Beweiswürdigung 2.2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
- Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
- Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich des Bescheides vom 20.06.2025 (Punkt 2.1.3.) und der dagegen erhobenen Beschwerde (Punkt 2.1.4.) stützten sich auf den Verwaltungsakt und sind unstrittig. 2.2.
- Die Feststellungen zum Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 21.08.2025 (Punkt 2.1.5.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Der letzten Seite der Beschwerdevorentscheidung ist eine Rechtsmittelbelehrung angeschlossen, laut der binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides beim AMS der Antrag gestellt werden könne, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Die Feststellungen zur Zustellung stützen sich auf den im Akt einliegenden RSb-Rückschein, aus dem sich unzweifelhaft ergibt, dass bei dem BF am 25.08.2025 ein Zustellversuch stattfand, eine Verständigung von der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung, dh. den Briefkasten des BF, eingelegt wurde und der RSb-Brief ab 26.08.2025 zur Abholung bereitstand. Der Rückschein ist vollständig und korrekt ausgefüllt. Zwar ist der Tag beim Datum des Zustellversuchs schlecht lesbar, jedoch ergibt sich aus dem Stempel der Zustellbasis, dass es sich um den 25.08.2025 handeln muss, da auch der Stempel dieses Datum aufweist. Dies stimmt auch mit dem Beginn der Abholfrist am 26.08.2025 überein. Der BF hat den Zustellvorgang zudem nicht bestritten. 2.2.
- Die Feststellungen zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2025 (Punkt 2.1.6.) ergeben sich aus der Einsichtnahme in den zur GZ: W141 2326872-1 am Bundesverwaltungsgericht geführten Akt. 2.2.
- Dass der BF am 12.01.2026 einen Vorlageantrag stellte (Punkt 2.1.7.), ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. Der BF schickte am 12.01.2026 ein E-Mail an das AMS, in dem er sich (unter anderem) explizit auf den Bescheid des AMS vom 21.08.2025 bezieht, sodass eindeutig ist, dass er einen Vorlageantrag stellen möchte. Soweit der BF in der gegenständlichen Beschwerde vorbringt, dass es nicht stimme, dass der Antrag verspätet sei, da das AMS nicht alle E-Mails und Beschwerden bearbeite, ist beweiswürdigend festzuhalten, dass der vom BF per E-Mail eingebrachte Vorlageantrag unzweifelhaft das Datum 12.01.2026 aufweist. Eine etwaige spätere Bearbeitung durch das AMS – sofern dies der Fall wäre – ist für das Einlangen des Vorlageantrages unerheblich. Im Übrigen hat der BF selbst bestätigt, dass korrekt sei, dass er den Vorlageantrag am 12.01.2026 versendete; er geht jedoch von einer längeren Rechtsmittelfrist aus. Diesbezüglich ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. 2.2.
- Die Feststellung zum Bescheid vom 16.01.2026 (Punkt 2.1.8.) und der Beschwerde (Punkt 2.1.9.) gründen sich auf den Verwaltungsakt. 2.
- Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) lauten: „Hinterlegung § 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.”
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.” 2.3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten: „Vorlageantrag § 15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
- von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
- von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.” 2.3.
- Abweisung der Beschwerde 2.3.3.
- Gemäß § 17 Zustellgesetz (ZustG) sind Dokumente, die an der Abgabestelle nicht zugestellt werden können, bei der für den Empfänger zuständigen Geschäftsstelle der Österreichischen Post zu hinterlegen. Der Empfänger ist von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen und diese Verständigung in der Abgabeeinrichtung (zB. Briefkasten oder Hausbrieffach) einzulegen. Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten, wobei der Lauf dieser Frist mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, beginnt. 2.3.3.
- Gemäß Paragraph 17, Zustellgesetz (ZustG) sind Dokumente, die an der Abgabestelle nicht zugestellt werden können, bei der für den Empfänger zuständigen Geschäftsstelle der Österreichischen Post zu hinterlegen. Der Empfänger ist von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen und diese Verständigung in der Abgabeeinrichtung (zB. Briefkasten oder Hausbrieffach) einzulegen. Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten, wobei der Lauf dieser Frist mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, beginnt. Gemäß § 17 Abs. 3
- Satz ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3,
- Satz ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsgemäß erfolgt ist, wurde durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 47 AVG iVm. § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es auch ohne Belang, ob ihm die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht (vgl. VwGH 23.11.2019, Zl. 2013/05/0175). Auch kommt es auf die Kenntnis des Empfängers von der Zustellung nicht an, wenn die Zustellung durch Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgt ist (vgl. VwGH 23.04.2009, 2007/09/0202; 29.05.2008, 2005/07/0166; 27.01.2005, 2004/11/0212; 29.01.2004, 2001/20/0425; 21.11.2001). Vorbringen gegen den Zustellvorgang wurden nicht erstattet und auch kein Zustellmangel behauptet. Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsgemäß erfolgt ist, wurde durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es auch ohne Belang, ob ihm die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht vergleiche VwGH 23.11.2019, Zl. 2013/05/0175). Auch kommt es auf die Kenntnis des Empfängers von der Zustellung nicht an, wenn die Zustellung durch Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgt ist vergleiche VwGH 23.04.2009, 2007/09/0202; 29.05.2008, 2005/07/0166; 27.01.2005, 2004/11/0212; 29.01.2004, 2001/20/0425; 21.11.2001). Vorbringen gegen den Zustellvorgang wurden nicht erstattet und auch kein Zustellmangel behauptet. Die Zustellung durch Hinterlegung per 26.08.2025 ist daher als rechtwirksam anzusehen. Sohin wurde im gegenständlichen Fall dem BF der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 21.08.2025 am 26.08.2025 per RSb-Brief durch Hinterlegung wirksam zugestellt. 2.3.3.
- Gemäß § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages beträgt gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung richtig ausgeführt – zwei Wochen. 2.3.3.
- Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages beträgt gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung richtig ausgeführt – zwei Wochen. Sohin begann die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages am Dienstag, 26.08.2025, zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 AVG am Dienstag, 09.09.
- Sohin begann die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages am Dienstag, 26.08.2025, zu laufen und endete in Anwendung von Paragraph 32, Absatz 2, AVG am Dienstag, 09.09.
- Der BF brachte den Vorlageantrag am 12.01.2026 und somit verspätet beim AMS ein. Bezüglich des Beschwerdevorbringens, dass der BF nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sechs Wochen Zeit habe, verkennt der BF, dass es sich bei den sechs Wochen um die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof handelt, mit der der BF die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2025 bekämpfen kann; für die Einbringung eines Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS besteht jedoch, wie in der Rechtsmittelfrist korrekt dargelegt, eine Frist von zwei Wochen. 2.3.3.
- Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. VwGH 18.05.2021, Ra 2020/08/0196). Gegen den Zurückweisungsbescheid kann die betroffene Partei wiederum Beschwerde einbringen.2.3.3.
- Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen vergleiche VwGH 18.05.2021, Ra 2020/08/0196). Gegen den Zurückweisungsbescheid kann die betroffene Partei wiederum Beschwerde einbringen. Soweit der BF seine Beschwerde auch inhaltlich gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2025 und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2025 richtet, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass dies nicht vom Verfahrensgegenstand erfasst sind. 2.3.3.
- Das AMS hat den Vorlageantrag vom 12.01.2026 zu Recht mit Bescheid vom 16.01.2026 als verspätet zurückgewiesen. 2.3.3.
- Die Beschwerde gegen den Bescheid war deswegen als unbegründet abzuweisen. 2.3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des BF nicht beantragt. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des BF nicht beantragt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W255.2336081.1.00