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{'item': 'W257 2247322-2'}

Obsah (9)§ 169f§ 28Art. 133§ 6§ 169c§ 169g§ 175§ 13b§ 7

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2026 GeschäftszahlW257 2247322-2 Spruch, W257 2247322-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 169fGehaltsgesetz 1956 (Geh

G), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Mantler, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 aus römisch 40 , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 25.10.2024, Zl. 01164180-004/LPDST/2024, betreffend Besoldungsdienstalter

Paragraph 169 f, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), zu Recht: A) In Erledigung der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG in Verbindung mit § 169f Abs. 3 und 4 GehG dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:In Erledigung der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 169 f, Absatz 3 und 4 GehG dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat: „

§ 169fAbs. 3 und 4 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 idg

F (GehG), wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit XXXX Tagen festgesetzt.“„

Paragraph 169 f, Absatz 3 und 4 Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, idgF (GehG), wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit römisch 40 Tagen festgesetzt.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei (bP) steht seit 01.

  1. XXXX als Exekutivbediensteter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion Steiermark zur Dienstleistung zugewiesen.Die beschwerdeführende Partei (bP) steht seit 01.
  2. römisch 40 als Exekutivbediensteter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion Steiermark zur Dienstleistung zugewiesen. Am 22.06.2010 stellte die bP einen Antrag auf Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung. Mit Bescheid vom 06.09.2021 entschied die belangte Behörde über diesen Antrag. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2023, W122 2247322-1/2E, stattgegeben wurde. Demnach beläuft sich das Besoldungsdienstalter der bP mit Ablauf des 28.02.2015 auf XXXX .Am 22.06.2010 stellte die bP einen Antrag auf Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung. Mit Bescheid vom 06.09.2021 entschied die belangte Behörde über diesen Antrag. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2023, W122 2247322-1/2E, stattgegeben wurde. Demnach beläuft sich das Besoldungsdienstalter der bP mit Ablauf des 28.02.2015 auf römisch 40 . Die dagegen erhobene ordentliche Amtsrevision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.11.2023, Ro 2023/12/0037-7, zurückgewiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die besoldungsrechtliche Stellung der bP zum Ablauf des 28.02.2015 mit XXXX Tagen festgesetzt. Gegen diesen Bescheid wurde am 12.06.2024 Beschwerde erhoben. Der Verwaltungsakt langte am 29.11.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die besoldungsrechtliche Stellung der bP zum Ablauf des 28.02.2015 mit römisch 40 Tagen festgesetzt. Gegen diesen Bescheid wurde am 12.06.2024 Beschwerde erhoben. Der Verwaltungsakt langte am 29.11.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Beschluss vom 01.04.2025 wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den Rechtssachen Ro 2024/12/0041 und Ro 2024/12/0042 ausgesetzt. Nach Vorliegen dieser Entscheidungen teilte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 18.02.2026 die Fortsetzung des Verfahrens mit. Mit Schreiben vom 18.03.2026 wurden die Verfahrensparteien ersucht, die Zuordnung der Zeiten im angefochtenen Bescheid auf Sachverhaltsebene zu überprüfen. Am 15.04.2026 langte eine Stellungnahme der bP ein, in der diese zugleich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtete. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die bP wurde am XXXX geboren, steht als dienstführende Exekutivbedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und führt den Amtstitel Bezirksinspektor.Die bP wurde am römisch 40 geboren, steht als dienstführende Exekutivbedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und führt den Amtstitel Bezirksinspektor. Die bP absolvierte eine berufsbildende höhere Schule (HTL, Fachrichtung Nachrichtentechnik) und schloss diese im Jahr 1998 ab; das neunte Schuljahr wurde im Jahr XXXX beendet. Im Rahmen dieser Ausbildung absolvierte die bP folgende Pflichtpraktika: vom 01.08.1994 bis 28.08.1994 sowie vom 03.07.1995 bis 28.07.1995 als Elektriker bei den XXXX sowie vom 01.08.1996 bis 30.08.1996 bei der Firma XXXX .Die bP absolvierte eine berufsbildende höhere Schule (HTL, Fachrichtung Nachrichtentechnik) und schloss diese im Jahr 1998 ab; das neunte Schuljahr wurde im Jahr römisch 40 beendet. Im Rahmen dieser Ausbildung absolvierte die bP folgende Pflichtpraktika: vom 01.08.1994 bis 28.08.1994 sowie vom 03.07.1995 bis 28.07.1995 als Elektriker bei den römisch 40 sowie vom 01.08.1996 bis 30.08.1996 bei der Firma römisch 40 . Im Anschluss daran leistete die bP vom 06.07.1998 bis zum 05.03.1999 den Präsenzdienst. In der Folge war sie vom 06.03.1999 bis zum 30.09.2005 bei der XXXX sowie bei der XXXX beschäftigt. Mit 01.
  4. XXXX trat die bP in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund ein.Im Anschluss daran leistete die bP vom 06.07.1998 bis zum 05.03.1999 den Präsenzdienst. In der Folge war sie vom 06.03.1999 bis zum 30.09.2005 bei der römisch 40 sowie bei der römisch 40 beschäftigt. Mit 01.
  5. römisch 40 trat die bP in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund ein. Insgesamt beträgt die Summe der “sonstige Zeiten”, die nicht zur Gänze berücksichtigt werden können (vor der Anwendung der 42,86%) XXXX Tage. Die Zeiten, welche voll angerechnet werden können beträgt XXXX Tage (Präsenzdienst). Die bP befand sich sowohl am 11.02.2015 als auch am 08.07.2019 im Dienststand. Die bP war bisher weder karenziert noch suspendiert. Insgesamt beträgt die Summe der “sonstige Zeiten”, die nicht zur Gänze berücksichtigt werden können (vor der Anwendung der 42,86%) römisch 40 Tage. Die Zeiten, welche voll angerechnet werden können beträgt römisch 40 Tage (Präsenzdienst). Die bP befand sich sowohl am 11.02.2015 als auch am 08.07.2019 im Dienststand. Die bP war bisher weder karenziert noch suspendiert. Der letzte Vorrückungsstichtag unter Ausschluss der vor dem
  6. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten war der 01.08.2003 (Bescheid vom 07.11.2005). Der nach § 169g GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der XXXX .Der nach Paragraph 169 g, GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der römisch 40 . Das Besoldungsdienstalter betrug nach der pauschalen Überleitung nach § 169c GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015, zum Ablauf des 28.02.2015 XXXX Tage. Das Besoldungsdienstalter betrug nach der pauschalen Überleitung nach Paragraph 169 c, GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, zum Ablauf des 28.02.2015 , römisch 40 Tage. Das (um die Differenz zwischen den Anfangsterminen für den Vergleichs- und Vorrückungsstichtag korrigierte) Besoldungsdienstalter der bP zum 28.02.2015 beträgt XXXX Tage. Das (um die Differenz zwischen den Anfangsterminen für den Vergleichs- und Vorrückungsstichtag korrigierte) Besoldungsdienstalter der bP zum 28.02.2015 beträgt römisch 40 Tage.
  7. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem behördlichen Verwaltungsakt, der Beschwerde und der Stellungnahme der bP vom 15.04.
  8. Die konkreten Arbeitszeiten ergeben sich aus dem Lebenslauf der bP sowie aus den im Akt erliegenden Bescheiden. Auch die Zuordnung der einzelnen Zeiträume (insbesondere hinsichtlich der Frage, ob diese voll anzurechnen sind oder als „sonstige Zeiten“ zu qualifizieren sind) stehen im Einklang mit den im Verwaltungsakt enthaltenen Unterlagen und wurden von der bP nicht substantiiert bestritten. Die bP wandte sich in ihrer Stellungnahme auf der Sachebene nicht gegen die angeführten Zeiten, womit das BVwG von der Richtigkeit dieser Zeiten auszugehen hat.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 25/2025 ist die Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 VwGVG in rechtsschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, ist die Rechtssache iSd Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in rechtsschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) I.:Zu A) römisch eins.: Rechtliche Grundlagen Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, (GehG) in der geltenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, (GehG) in der geltenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt: „Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG § 169f.Paragraph 169 f,

(1)Bei Beamtinnen und Beamten,
  1. die sich am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und
  3. die sich am Tag der Kundmachung der
  4. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden und
  5. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
  6. die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und
  7. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  8. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist, (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)
  9. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  10. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist, Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,) ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen. […]
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. […]
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. […]
(4)Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
  1. Februar
  2. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter

§ 169c

um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag

(4)Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
  1. Februar
  2. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter

Paragraph 169 c, um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag

  1. von
  2. Jänner bis
  3. März der
  4. Jänner desselben Kalenderjahres,
  5. von
  6. April bis
  7. September der
  8. Juli desselben Kalenderjahres und
  9. von
  10. Oktober bis
  11. Dezember der
  12. Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  13. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde. […]

(6b)Gemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 ergibt, nicht verjährt ist.
(6b)Gemeinsam mit der Feststellung nach Absatz 4, oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Absatz 6, ergibt, nicht verjährt ist. […]
(9)Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits

Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung

Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag

§ 169gin der geltenden Fassung tritt.

Abs. 7 ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.

(9)Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits

Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung

Absatz 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag

Paragraph 169 g, in der geltenden Fassung tritt. Absatz 7, ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.

(9a)Bei der Beamtin oder dem Beamten, 1.deren oder dessen Besoldungsdienstalter

Abs. 4 in der bis zum Tag der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, geltenden Fassung oder1.deren oder dessen Besoldungsdienstalter

Absatz 4, in der bis zum Tag der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, geltenden Fassung oder 2. deren oder dessen Einstufungstermin und Vorrückungstermin

Abs. 5 in der bis zum Tag der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung

Abs. 4 oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung. […]“2. deren oder dessen Einstufungstermin und Vorrückungstermin

Absatz 5, in der bis zum Tag der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung

Absatz 4, oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung. […]“ „Vergleichsstichtag § 169g.Paragraph 169 g,

(1)Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(1)Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(2)Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:
(2)Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 anzuwenden:
  1. § 12 in der Fassung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,
  3. Paragraph 12, in der Fassung der
  4. Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,,
  5. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,
  6. Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,,
  7. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,
  8. Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,,
  9. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und
  10. Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, und
  11. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.
  12. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,. Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz angehört hat.
(3)Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5
(3)Abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5 1. sind Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden; 2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die
  1. a)zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und
  2. b)dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr; 3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, die3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, zur Gänze zu berücksichtigen, die
  3. a)vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder
  4. b)nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.
  5. b)nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach Paragraph 12, Absatz 3, in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft; […] 4. sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die Beamtin oder der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte; 5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist; […]
(4)Waren nach den für den Vorrückungsstichtag

§ 169fAbs.

4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten

Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.“

(4)Waren nach den für den Vorrückungsstichtag

Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten

Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.“ § 12 GehG in der Fassung der

  1. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007, lautete auszugsweise wie folgt: Paragraph 12, GehG in der Fassung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,, lautete auszugsweise wie folgt: „Vorrückungsstichtag § 12.

(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:Paragraph 12,
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: 1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,1. die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze, 2. sonstige Zeiten,
  1. a)die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,
  2. a)die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a erfüllen, zur Gänze,
  3. b)die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.
  4. b)die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.
(2)

Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

(2)

Absatz eins, Ziffer eins, sind voranzusetzen: 1. die Zeit, die

  1. a)in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband […] zurückgelegt worden ist; 2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,; 4. die Zeit […]
  2. d)[…] in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling, […]“ „Vorrückungsstichtag § 12.

(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: Paragraph 12,
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
  1. a)die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;
  2. a)die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze;
  3. b)die sonstigen Zeiten zur Hälfte. […]“ Daraus folgt für den vorliegenden Fall: Für die Berechnung dieses Vergleichsstichtages sind gem §169g Abs. 2 GehG folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag sinngemäß anzuwenden, soweit in §169g Abs. 3 und 4 GehG nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird:Für die Berechnung dieses Vergleichsstichtages sind gem §169g Absatz 2, GehG folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag sinngemäß anzuwenden, soweit in §169g Absatz 3 und 4 GehG nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird: 1. § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,1. Paragraph 12, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,, 2. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,2. Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, 3. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,3. Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,, 4. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und4. Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, und 5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,. Für die Berechnung ist von den in den Feststellungen dargestellten Zeiten bis zum Tag der Anstellung auszugehen. Die Summe der “sonstigen Zeiten” (das sind die in den Feststellungen angeführten Zeiten zwischen dem 30. Juni jenes Kalenderjahres, in welchem die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren absolviert wurde, und dem Tag der Anstellung, die nicht zur Gänze berücksichtigt werden) beträgt XXXX Tage. Für die Berechnung wird ein Jahr einheitlich mit 365 Tagen und ein Monat mit einem Zwölftel davon (30,4167 Tagen) veranschlagt.Die Summe der “sonstigen Zeiten” (das sind die in den Feststellungen angeführten Zeiten zwischen dem 30. Juni jenes Kalenderjahres, in welchem die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren absolviert wurde, und dem Tag der Anstellung, die nicht zur Gänze berücksichtigt werden) beträgt römisch 40 Tage. Für die Berechnung wird ein Jahr einheitlich mit 365 Tagen und ein Monat mit einem Zwölftel davon (30,4167 Tagen) veranschlagt. Diese “sonstigen Zeiten” sind – nachdem die bP nach dem 01.05.1995 eingetreten ist (vgl. für Beamte, die vor dem 01.05.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten sind § 113 Abs. 5 GehG idF BGBl. I Nr. 176/2004) -

§169gAbs. 4 Geh

G nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu berücksichtigen (zur Unbedenklichkeit des §169g Abs. 4 GehG vor dem Unionsrecht hinsichtlich der Ungleichbehandlung in Bezug auf das Ausmaß der Anrechnung nicht zur Gänze voranzustellender sonstiger Zeiten je nach dem Zeitpunkt des Eintritts in das Dienstverhältnis, vgl. VwGH vom 18.12.2025, Ro 2025/12/0006-10, Rn 20). Dies bedeutet im gegenständlichen Fall, dass XXXX Tage (3 Jahre und 6 Monate) berücksichtigt werden können.Diese “sonstigen Zeiten” sind – nachdem die bP nach dem 01.05.1995 eingetreten ist vergleiche für Beamte, die vor dem 01.05.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten sind Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,) -

§169gAbsatz 4, Geh

G nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu berücksichtigen (zur Unbedenklichkeit des §169g Absatz 4, GehG vor dem Unionsrecht hinsichtlich der Ungleichbehandlung in Bezug auf das Ausmaß der Anrechnung nicht zur Gänze voranzustellender sonstiger Zeiten je nach dem Zeitpunkt des Eintritts in das Dienstverhältnis, vergleiche VwGH vom 18.12.2025, Ro 2025/12/0006-10, Rn 20). Dies bedeutet im gegenständlichen Fall, dass römisch 40 Tage (3 Jahre und 6 Monate) berücksichtigt werden können. Die Berücksichtigung dieser “sonstigen Zeiten” erfolgt

§169gAbs. 3 Z 4 Geh

G im Umfang von 42,86 % des Gesamtausmaßes in Tagen. Somit sind dem Tag der Anstellung die “sonstige Zeiten” im Gesamtausmaß von XXXX Tagen ( XXXX × 0,4286 = XXXX ) und die voll anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von XXXX Tagen, sohin insgesamt XXXX Tage, dem Tag der Anstellung (der 01.10. XXXX ) voranzustellen. Daraus ergibt sich der Vergleichsstichtag mit XXXX .Die Berücksichtigung dieser “sonstigen Zeiten” erfolgt

§169gAbsatz 3, Ziffer 4, Geh

G im Umfang von 42,86 % des Gesamtausmaßes in Tagen. Somit sind dem Tag der Anstellung die “sonstige Zeiten” im Gesamtausmaß von römisch 40 Tagen ( römisch 40 × 0,4286 = römisch 40 ) und die voll anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von römisch 40 Tagen, sohin insgesamt römisch 40 Tage, dem Tag der Anstellung (der 01.10. römisch 40 ) voranzustellen. Daraus ergibt sich der Vergleichsstichtag mit römisch 40 .

§169fAbs. 4 Geh

G ist der Zeitraum zwischen den sich für den Vorrückungsstichtag und den Vergleichsstichtag ergebenden Anfangsterminen zu ermitteln. Dabei ist als Anfangstermin für einen Vorrückungsstichtag oder Vergleichsstichtag im Zeitraum “von

  1. Jänner bis
  2. März der
  3. Jänner desselben Kalenderjahres, von
  4. April bis
  5. September der
  6. Juli desselben Kalenderjahres und von
  7. Oktober bis
  8. Dezember der
  9. Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres“ heranzuziehen, sodass sich als Anfangstermin für den Vorrückungsstichtag der 01.08.2003 und als Anfangstermin für den Vergleichsstichtag ebenso der 01.07.2003 ergibt.

§169fAbsatz 4, Geh

G ist der Zeitraum zwischen den sich für den Vorrückungsstichtag und den Vergleichsstichtag ergebenden Anfangsterminen zu ermitteln. Dabei ist als Anfangstermin für einen Vorrückungsstichtag oder Vergleichsstichtag im Zeitraum “von

  1. Jänner bis
  2. März der
  3. Jänner desselben Kalenderjahres, von
  4. April bis
  5. September der
  6. Juli desselben Kalenderjahres und von
  7. Oktober bis
  8. Dezember der
  9. Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres“ heranzuziehen, sodass sich als Anfangstermin für den Vorrückungsstichtag der 01.08.2003 und als Anfangstermin für den Vergleichsstichtag ebenso der 01.07.2003 ergibt. Das Besoldungsdienstalter der bP belief sich infolge der pauschalen Überleitung

§ 169cGeh

G in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015, zum Ablauf des 28.02.2015 auf XXXX Tagen (s Bescheid Seite 3). Das Besoldungsdienstalter der bP belief sich infolge der pauschalen Überleitung

Paragraph 169 c, GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, zum Ablauf des 28.02.2015 auf römisch 40 Tagen (s Bescheid Seite 3). Die Differenz zwischen dem bekämpften Bescheid ( XXXX Tage) und der ho Feststellung beträgt minus 2 Tage. Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß abzuändern.Die Differenz zwischen dem bekämpften Bescheid ( römisch 40 Tage) und der ho Feststellung beträgt minus 2 Tage. Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß abzuändern. Soweit die bP schließlich unionsrechtliche Bedenken gegen § 169f Abs. 4 GehG (insbesondere hinsichtlich der Anwendung des Prozentsatzes von 42,86 %) vorbringt, ist auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere das Erkenntnis vom 18.12.2025, Ro 2025/12/0006-10 (Rn. 17), zu verweisen, dem sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt.Soweit die bP schließlich unionsrechtliche Bedenken gegen Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG (insbesondere hinsichtlich der Anwendung des Prozentsatzes von 42,86 %) vorbringt, ist auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere das Erkenntnis vom 18.12.2025, Ro 2025/12/0006-10 (Rn. 17), zu verweisen, dem sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt. Soweit die bP vorbringt, dass die im Rahmen der HTL absolvierten Praktika bei einer GmbH erfolgt seien, die zu 100 % im Eigentum einer Gebietskörperschaft gestanden habe, und daher eine volle Anrechnung geboten sei, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich dabei nicht um vollwertige Arbeitsverhältnisse, sondern um im Rahmen der schulischen Ausbildung absolvierte Pflichtpraktika handelte. Diese konnten daher bereits aus diesem Grund nicht zur Gänze als anrechenbare Vordienstzeiten berücksichtigt werden. Zu A) II.Zu A) römisch zwei. Hinsichtlich des Ausspruchs, wonach ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf Nachzahlung von Bezügen für den Zeitraum ab 01.07.2006 nicht verjährt ist, ist wie folgt auszuführen: Der Ausspruch zum Zeitpunkt der Verjährung fußt auf § 169f Abs. 6b GehG. Nach § 113 Abs. 13 und 16 GehG idF BGBl. I Nr. 8/2015 (§ 113 Abs. 16 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2015 ist

§ 175Abs. 78 Geh

G mit 11.11.2014 in Kraft getreten) ist der Zeitraum vom 18.06.2009 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 (somit bis zum 30.08.2010) sowie vom 11.11.2014 bis 11.02.2015 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist

§ 13bGeh

G anzurechnen (hierbei handelt es sich aufgrund des Wortlauts – arg: „nicht anzurechnen“ – und der ausdrücklichen Normierung des Beginns und des Endes der Hemmung um eine Fortlaufhemmung, vgl. hierzu allgemein Ris-Justiz RS0034530; OGH 28.03.2023, 4Ob28/23f).Der Ausspruch zum Zeitpunkt der Verjährung fußt auf Paragraph 169 f, Absatz 6 b, GehG. Nach Paragraph 113, Absatz 13 und 16 GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2015, (Paragraph 113, Absatz 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2015, ist

Paragraph 175, Absatz 78, GehG mit 11.11.2014 in Kraft getreten) ist der Zeitraum vom 18.06.2009 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, (somit bis zum 30.08.2010) sowie vom 11.11.2014 bis 11.02.2015 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist

Paragraph 13 b, GehG anzurechnen (hierbei handelt es sich aufgrund des Wortlauts – arg: „nicht anzurechnen“ – und der ausdrücklichen Normierung des Beginns und des Endes der Hemmung um eine Fortlaufhemmung, vergleiche hierzu allgemein Ris-Justiz RS0034530; OGH 28.03.2023, 4Ob28/23f). Ausgehend vom Einlangen des verfahrenseinleitenden Antrags am 22.06.2010 bei der belangten Behörde, unter Heranziehung der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 13b Abs. 1 GehG und unter Berücksichtigung, dass nur der nach § 113 Abs. 13 GehG idF BGBl. I Nr. 8/2015 nicht auf die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist nach § 13b Abs. 1 GehG anzurechnende Zeitraum vom 18.06.2009 bis zum 08.04.2010 in den Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist fällt, ergibt sich entsprechend der Feststellung der belangten Behörde, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf die für sein Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge für den Zeitraum ab 01.07.2006 nicht verjährt ist (wobei zu beachten ist, dass bei Beamten

§ 7Abs. 1 Geh

G der Anspruch auf den jeweiligen Monatsbezug mit dem Monatsersten entsteht). Ausgehend vom Einlangen des verfahrenseinleitenden Antrags am 22.06.2010 bei der belangten Behörde, unter Heranziehung der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist nach Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG und unter Berücksichtigung, dass nur der nach Paragraph 113, Absatz 13, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2015, nicht auf die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist nach Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG anzurechnende Zeitraum vom 18.06.2009 bis zum 08.04.2010 in den Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist fällt, ergibt sich entsprechend der Feststellung der belangten Behörde, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf die für sein Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge für den Zeitraum ab 01.07.2006 nicht verjährt ist (wobei zu beachten ist, dass bei Beamten

Paragraph 7, Absatz eins, GehG der Anspruch auf den jeweiligen Monatsbezug mit dem Monatsersten entsteht). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die kürzlich ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2025, Ro 2024/12/0041, 0042-15 und vom 18.12.2025, Ro 2025/12/0010-7 wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W257.2247322.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.