RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2026 GeschäftszahlW262 2323500-2 Spruch, W262 2323500-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende und der fachkundigen Laienrichterin Mag. Christa KOCHER und den fachkundigen Laienrichter Christian KAUER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas MAJOROS, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 02.06.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.08.2025, GZ XXXX , betreffend Feststellung, dass Weiterbildungsgeld gemäß § 81 Abs. 19 AlVG längstens bis 11.05.2025 gebührt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende und der fachkundigen Laienrichterin Mag. Christa KOCHER und den fachkundigen Laienrichter Christian KAUER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas MAJOROS, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 02.06.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.08.2025, GZ römisch 40 , betreffend Feststellung, dass Weiterbildungsgeld gemäß Paragraph 81, Absatz 19, AlVG längstens bis 11.05.2025 gebührt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der nunmehrige Beschwerdeführer war seit 02.05.2023 vollversicherungspflichtig bei der XXXX GmbH tätig.
- Der nunmehrige Beschwerdeführer war seit 02.05.2023 vollversicherungspflichtig bei der römisch 40 GmbH tätig. Er stellte am 15.07.2024 über sein eAMS-Konto Antrag einen Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld für den Zeitraum vom 01.08.2024 bis 31.10.2024 und legte eine mit 15.07.2024 datierte Bescheinigung nach § 11 AVRAG bei, aus der eine mit dem oa. Dienstgeber vereinbarte Bildungskarenz für den Zeitraum 01.08.2024 bis 31.10.2024 hervorgeht. In der Folge wurde Weiterbildungsgeld für den Zeitraum 01.08.2024 bis 31.10.2024 zuerkannt. Er stellte am 15.07.2024 über sein eAMS-Konto Antrag einen Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld für den Zeitraum vom 01.08.2024 bis 31.10.2024 und legte eine mit 15.07.2024 datierte Bescheinigung nach Paragraph 11, AVRAG bei, aus der eine mit dem oa. Dienstgeber vereinbarte Bildungskarenz für den Zeitraum 01.08.2024 bis 31.10.2024 hervorgeht. In der Folge wurde Weiterbildungsgeld für den Zeitraum 01.08.2024 bis 31.10.2024 zuerkannt.
- Am 28.10.2024 ersuchte der nunmehrige Beschwerdeführer mittels eAMS-Konto um Verlängerung der Bildungskarenz und übermittelte am 04.11.2024 eine mit 30.10.2024 datierte Bescheinigung nach § 11 AVRAG, aus der eine mit dem oa. Dienstgeber vereinbarte Bildungskarenz für den Zeitraum 01.08.2024 bis 31.12.2024 hervorgeht. In der Folge wurde Weiterbildungsgeld bis 31.12.2024 zuerkannt.
- Am 28.10.2024 ersuchte der nunmehrige Beschwerdeführer mittels eAMS-Konto um Verlängerung der Bildungskarenz und übermittelte am 04.11.2024 eine mit 30.10.2024 datierte Bescheinigung nach Paragraph 11, AVRAG, aus der eine mit dem oa. Dienstgeber vereinbarte Bildungskarenz für den Zeitraum 01.08.2024 bis 31.12.2024 hervorgeht. In der Folge wurde Weiterbildungsgeld bis 31.12.2024 zuerkannt.
- Arn 20.12.2024 ersuchte der nunmehrige Beschwerdeführer mittels eAMS-Konto um Verlängerung seiner Bildungskarenz bis 08.03.2025 und übermittelte eine mit 19.12.2024 datierte Bescheinigung nach § 11 AVRAG bei, aus der eine mit dem oa. Dienstgeber vereinbarte Bildungskarenz für den Zeitraum 01.08.2024 bis 08.03.2025 hervorgeht. In der Folge wurde Weiterbildungsgeld bis 08.03.2025 zuerkannt.
- Arn 20.12.2024 ersuchte der nunmehrige Beschwerdeführer mittels eAMS-Konto um Verlängerung seiner Bildungskarenz bis 08.03.2025 und übermittelte eine mit 19.12.2024 datierte Bescheinigung nach Paragraph 11, AVRAG bei, aus der eine mit dem oa. Dienstgeber vereinbarte Bildungskarenz für den Zeitraum 01.08.2024 bis 08.03.2025 hervorgeht. In der Folge wurde Weiterbildungsgeld bis 08.03.2025 zuerkannt.
- Am 05.03.2025 ersuchte der nunmehrige Beschwerdeführer mittels eAMS-Konto um Verlängerung seiner Bildungskarenz bis 11.05.2025 und übermittelte eine mit 28.02.2025 datierte Bescheinigung nach § 11 AVRAG, aus der eine mit dem oa. Dienstgeber vereinbarte Bildungskarenz für den Zeitraum 01.08.2024 bis 11.05.2025 hervorgeht. In der Folge wurde Weiterbildungsgeld bis 11.05.2025 zuerkannt.
- Am 05.03.2025 ersuchte der nunmehrige Beschwerdeführer mittels eAMS-Konto um Verlängerung seiner Bildungskarenz bis 11.05.2025 und übermittelte eine mit 28.02.2025 datierte Bescheinigung nach Paragraph 11, AVRAG, aus der eine mit dem oa. Dienstgeber vereinbarte Bildungskarenz für den Zeitraum 01.08.2024 bis 11.05.2025 hervorgeht. In der Folge wurde Weiterbildungsgeld bis 11.05.2025 zuerkannt.
- Am 11.05.2025 ersuchte der nunmehrige Beschwerdeführer mittels eAMS-Konto um Verlängerung seiner Bildungskarenz bis 14.07.2025 und übermittelte eine mit 05.05.2025 datierte Bescheinigung nach § 11 AVRAG, aus der eine mit dem oa. Dienstgeber vereinbarte Bildungskarenz für den Zeitraum 01.08.2024 bis 14.07.2025 hervorgeht.
- Am 11.05.2025 ersuchte der nunmehrige Beschwerdeführer mittels eAMS-Konto um Verlängerung seiner Bildungskarenz bis 14.07.2025 und übermittelte eine mit 05.05.2025 datierte Bescheinigung nach Paragraph 11, AVRAG, aus der eine mit dem oa. Dienstgeber vereinbarte Bildungskarenz für den Zeitraum 01.08.2024 bis 14.07.2025 hervorgeht.
- In der Folge teilte das Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) mit, dass die gesetzliche Grundlage für den Weiterbildungsgeldanspruch mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft getreten und ein Weiterbezug über den bereits gewährten Anspruch (bis 11.05.2025) hinaus mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich sei.
- In der Folge teilte das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) mit, dass die gesetzliche Grundlage für den Weiterbildungsgeldanspruch mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft getreten und ein Weiterbezug über den bereits gewährten Anspruch (bis 11.05.2025) hinaus mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich sei.
- Über Antrag des Beschwerdeführers stellte das AMS mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.06.2025 fest, dass dem Beschwerdeführer Weiterbildungsgeld gemäß § 81 Abs. 19 AlVG längstens bis 11.05.2025 gebührt. Begründend führte das AMS aus, dass die gesetzliche Grundlage für den Weiterbildungsgeldanspruch (§ 26 AlVG) mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft getreten sei. Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 19 AlVG könne Weiterbildungsgeld für die bereits zuerkannte verbleibende Bezugszeit (also bis zum 11.05.2025) weiterbezogen werde, sofern auch alle sonstigen Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Ein Weiterbildungsgeldbezug über den bereits zuerkannten Leistungszeitraum hinaus sei allerdings mangels gesetzlicher Grundlage nicht mehr zulässig.
- Über Antrag des Beschwerdeführers stellte das AMS mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.06.2025 fest, dass dem Beschwerdeführer Weiterbildungsgeld gemäß Paragraph 81, Absatz 19, AlVG längstens bis 11.05.2025 gebührt. Begründend führte das AMS aus, dass die gesetzliche Grundlage für den Weiterbildungsgeldanspruch (Paragraph 26, AlVG) mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft getreten sei. Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 19, AlVG könne Weiterbildungsgeld für die bereits zuerkannte verbleibende Bezugszeit (also bis zum 11.05.2025) weiterbezogen werde, sofern auch alle sonstigen Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Ein Weiterbildungsgeldbezug über den bereits zuerkannten Leistungszeitraum hinaus sei allerdings mangels gesetzlicher Grundlage nicht mehr zulässig.
- In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass mit seinem Antrag auf Weiterbildungsgeld vom 15.07.2024 (Geltendmachung 01.08.2024) ein Anspruch auf 12 Monate Weiterbildungsgeld entstanden sei, welches er auch in Teilen innerhalb von 4 Jahren konsumieren könne. § 26 AlVG sei mit 31.03.2025 außer Kraft getreten; die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 19 AlVG sehe vor, dass § 26 AlVG für Personen weitergelte, deren Bezug von Weiterbildungsgeld „spätestens am 31.03.2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer“. Der Bezug von Weiterbildungsgeld habe spätestens am 31.03.2025 begonnen (nämlich am 01.08.2024) und gelte weiter für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer (12 Monate ab 01.08.2024); insofern bestehe jedenfalls ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld bis 14.07.
- In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass mit seinem Antrag auf Weiterbildungsgeld vom 15.07.2024 (Geltendmachung 01.08.2024) ein Anspruch auf 12 Monate Weiterbildungsgeld entstanden sei, welches er auch in Teilen innerhalb von 4 Jahren konsumieren könne. Paragraph 26, AlVG sei mit 31.03.2025 außer Kraft getreten; die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 19, AlVG sehe vor, dass Paragraph 26, AlVG für Personen weitergelte, deren Bezug von Weiterbildungsgeld „spätestens am 31.03.2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer“. Der Bezug von Weiterbildungsgeld habe spätestens am 31.03.2025 begonnen (nämlich am 01.08.2024) und gelte weiter für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer (12 Monate ab 01.08.2024); insofern bestehe jedenfalls ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld bis 14.07.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2025 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und vor Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass bei einer Verlängerung der Bildungskarenz wie bei einem neuen Antrag vorzugehen sei, da es sich um eine neue Zuerkennung von Weiterbildungsgeld handle. Eine Verlängerung hätte dementsprechend bis spätestens 28.02.2025 vereinbart werden müssen. Die neue Vereinbarung über die Bildungskarenz nach § 11 AVRAG für den Zeitraum vom 12.05.2025 bis 14.07.2025 sei erst nach dem 28.02.2025, nämlich am 05.05.2025 ausgestellt worden, weshalb Weiterbildungsgeld nur bis 11.05.2025 zuerkannt werden könne. Gemäß § 80 Abs. 19 A1VG trat die § 26 und 26a AIVG samt Überschrift mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft. Gemäß § 81 Abs. 19 A1VG gelten § 26 und § 26a AlVG für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31.03.2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28.02.2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.05.2025 beginnt. Dem Beschwerdeführer wurde Weiterbildungsgeld aufgrund seines Antrages vom 15.07.2024 und mehrerer Anträge auf Verlängerung vom 01.08.2024 bis 11.05.2025 zuerkannt. Der Antrag sowie die Ansuchen um Verlängerung samt dazugehörigen übermittelten Bescheinigungen nach § 11 AVRAG sind vor dem 01.03.2025 datiert. Die vom Beschwerdeführer am 11.05.2025 übermittelte Bescheinigung nach § 11 AVRAG wurde mit 05.05.2025 datiert, dieses Datum liege nach dem 28.02.
- Da die neue Vereinbarung für Weiterbildungsgeld bis 14.07.2025 erst nach dem 28.02.2025 getroffen worden sei, gebühre dem Beschwerdeführer Weiterbildungsgeld nur bis 11.05.
- Ein Bezug von Weiterbildungsgeld über den bereits zuerkannten Leistungszeitraum bis 11.05.2025 hinaus sei mangels gesetzlicher Grundlage nicht mehr zulässig.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2025 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und vor Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass bei einer Verlängerung der Bildungskarenz wie bei einem neuen Antrag vorzugehen sei, da es sich um eine neue Zuerkennung von Weiterbildungsgeld handle. Eine Verlängerung hätte dementsprechend bis spätestens 28.02.2025 vereinbart werden müssen. Die neue Vereinbarung über die Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG für den Zeitraum vom 12.05.2025 bis 14.07.2025 sei erst nach dem 28.02.2025, nämlich am 05.05.2025 ausgestellt worden, weshalb Weiterbildungsgeld nur bis 11.05.2025 zuerkannt werden könne. Gemäß Paragraph 80, Absatz 19, A1VG trat die Paragraph 26 und 26 a AIVG samt Überschrift mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft. Gemäß Paragraph 81, Absatz 19, A1VG gelten Paragraph 26 und Paragraph 26 a, AlVG für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31.03.2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28.02.2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.05.2025 beginnt. Dem Beschwerdeführer wurde Weiterbildungsgeld aufgrund seines Antrages vom 15.07.2024 und mehrerer Anträge auf Verlängerung vom 01.08.2024 bis 11.05.2025 zuerkannt. Der Antrag sowie die Ansuchen um Verlängerung samt dazugehörigen übermittelten Bescheinigungen nach Paragraph 11, AVRAG sind vor dem 01.03.2025 datiert. Die vom Beschwerdeführer am 11.05.2025 übermittelte Bescheinigung nach Paragraph 11, AVRAG wurde mit 05.05.2025 datiert, dieses Datum liege nach dem 28.02.
- Da die neue Vereinbarung für Weiterbildungsgeld bis 14.07.2025 erst nach dem 28.02.2025 getroffen worden sei, gebühre dem Beschwerdeführer Weiterbildungsgeld nur bis 11.05.
- Ein Bezug von Weiterbildungsgeld über den bereits zuerkannten Leistungszeitraum bis 11.05.2025 hinaus sei mangels gesetzlicher Grundlage nicht mehr zulässig.
- Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dem er sein bisheriges Vorbringen bekräftigte.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes von der belangten Behörde am 31.10.2025 vorgelegt.
- Am 18.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine – zuvor zweimal wieder abberaumte – öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer befindet sich seit 02.05.2023 in einem vollversicherten Dienstverhältnis mit einem näher bezeichneten Dienstgeber; von 16.07.2025 bis 02.12.2025 hat er Arbeitslosengeld bezogen. Der Beschwerdeführer hat am 15.07.2024 (Geltendmachung 01.08.2024) einen Antrag auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz beim AMS eingebracht und einen Nachweis über die mit seinem Dienstgeber vereinbarte Bildungskarenz nach § 11 AVRAG für den Zeitraum 01.08.2024 bis 31.10.2024 vorgelegt; Weiterbildungsgeld wurde bis 31.10.2024 gewährt. Der Beschwerdeführer hat am 15.07.2024 (Geltendmachung 01.08.2024) einen Antrag auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz beim AMS eingebracht und einen Nachweis über die mit seinem Dienstgeber vereinbarte Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG für den Zeitraum 01.08.2024 bis 31.10.2024 vorgelegt; Weiterbildungsgeld wurde bis 31.10.2024 gewährt. Am 04.11.2024 übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS einen Nachweis über die mit seinem Dienstgeber vereinbarte Bildungskarenz nach § 11 AVRAG für den Zeitraum 01.11.2024 bis 31.12.2024; Weiterbildungsgeld wurde bis 31.12.2024 gewährt. Am 04.11.2024 übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS einen Nachweis über die mit seinem Dienstgeber vereinbarte Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG für den Zeitraum 01.11.2024 bis 31.12.2024; Weiterbildungsgeld wurde bis 31.12.2024 gewährt. Am 20.12.2024 übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS einen Nachweis über die mit seinem Dienstgeber vereinbarte Bildungskarenz nach § 11 AVRAG für den Zeitraum 01.08.2024 bis 08.03.2025; Weiterbildungsgeld wurde bis 08.03.2025 gewährt. Am 20.12.2024 übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS einen Nachweis über die mit seinem Dienstgeber vereinbarte Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG für den Zeitraum 01.08.2024 bis 08.03.2025; Weiterbildungsgeld wurde bis 08.03.2025 gewährt. Am 05.03.2025 übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS einen Nachweis über die mit seinem Dienstgeber vereinbarte Bildungskarenz nach § 11 AVRAG für den Zeitraum 01.08.2024 bis 11.05.2025; Weiterbildungsgeld wurde bis 11.05.2025 gewährt. Am 05.03.2025 übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS einen Nachweis über die mit seinem Dienstgeber vereinbarte Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG für den Zeitraum 01.08.2024 bis 11.05.2025; Weiterbildungsgeld wurde bis 11.05.2025 gewährt. Am 11.05.2025 übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS einen Nachweis über die mit seinem Dienstgeber vereinbarte Bildungskarenz nach § 11 AVRAG für den Zeitraum 01.08.2024 bis 14.07.
- Am 11.05.2025 übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS einen Nachweis über die mit seinem Dienstgeber vereinbarte Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG für den Zeitraum 01.08.2024 bis 14.07.
- Mit Bescheid des AMS vom 02.06.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.08.2025, wurde festgestellt, dass Weiterbildungsgeld gemäß § 81 Abs. 19 AlVG längstens bis 11.05.2025 gebührt.Mit Bescheid des AMS vom 02.06.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.08.2025, wurde festgestellt, dass Weiterbildungsgeld gemäß Paragraph 81, Absatz 19, AlVG längstens bis 11.05.2025 gebührt. Der Beschwerdeführer hat folgende Weiterbildungsmaßnahmen besucht: Sprachkurs 1 beim XXXX : 01.08.2024 bis 31.10.2024Sprachkurs 1 beim römisch 40 : 01.08.2024 bis 31.10.2024 Sprachkurs 2 beim XXXX : 01.11.2024 bis 03.01.2025Sprachkurs 2 beim römisch 40 : 01.11.2024 bis 03.01.2025 Sprachkurs 3 beim XXXX : 04.01.2025 bis 08.03.2025Sprachkurs 3 beim römisch 40 : 04.01.2025 bis 08.03.2025 Sprachkurs 4 beim XXXX : 09.03.2025 bis 11.05.2025Sprachkurs 4 beim römisch 40 : 09.03.2025 bis 11.05.2025 Sprachkurs 5 beim XXXX : 12.05.2025 bis 14.07.2025 Sprachkurs 5 beim römisch 40 : 12.05.2025 bis 14.07.2025
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts sowie den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Insbesondere liegen die Bescheinigungen des Dienstgebers zu der vereinbarten Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG, der Antrag auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz sowie die Bestätigungen über die absolvierten Sprachkurse im Akt ein. Darüber hinaus wird auf die rechtliche Beurteilung Punkt 3.
- verwiesen. Die Feststellungen ergeben sich aus den Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts sowie den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Insbesondere liegen die Bescheinigungen des Dienstgebers zu der vereinbarten Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG, der Antrag auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz sowie die Bestätigungen über die absolvierten Sprachkurse im Akt ein. Darüber hinaus wird auf die rechtliche Beurteilung Punkt 3.
- verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. 3.2.
- § 26 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) in der bis 31.03.2025 geltenden Fassung BGBl. I 53/2016 lautet:3.2.
- Paragraph 26, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) in der bis 31.03.2025 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 53 aus 2016, lautet: „Leistungen zur Beschäftigungsförderung Weiterbildungsgeld
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
- Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
- Bei einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
- …
- Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
- Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
- -
- […]
(2)–
(5)[…]
(7)§ 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(7)Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(8)…“ § 80 Abs. 19 AlVG idF BGBl. I 7/2025 sieht vor, dass die §§ 26 und 26a jeweils samt Überschrift mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft treten.Paragraph 80, Absatz 19, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 7 aus 2025, sieht vor, dass die Paragraphen 26 und 26 a jeweils samt Überschrift mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft treten. 3.2.
- Die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 19 AlVG idF BGBl. I 7/2025 sieht vor, dass die § 26 und § 26a AlVG für Personen gelten, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31.03.2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28.02.2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.05.2025 beginnt.3.2.
- Die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 19, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 7 aus 2025, sieht vor, dass die Paragraph 26 und Paragraph 26 a, AlVG für Personen gelten, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31.03.2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28.02.2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.05.2025 beginnt. 3.2.3 § 11 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) lautet:3.2.3 Paragraph 11, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) lautet: „Bildungskarenz
(1)Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(1a)–
(4)[…]“ 4.
- Für die Gewährung von Weiterbildungsgeld ist im Falle der Bildungskarenz die Vereinbarung einer Karenzierung (Freistellung) gemäß § 11 AVRAG zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich, aus der die Dauer der Karenzierung hervorzugehen hat. Die Dauer des Bezuges von Weiterbildungsgeld entspricht der Dauer der mit dem Dienstgeber vereinbarten Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG. 4.
- Für die Gewährung von Weiterbildungsgeld ist im Falle der Bildungskarenz die Vereinbarung einer Karenzierung (Freistellung) gemäß Paragraph 11, AVRAG zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich, aus der die Dauer der Karenzierung hervorzugehen hat. Die Dauer des Bezuges von Weiterbildungsgeld entspricht der Dauer der mit dem Dienstgeber vereinbarten Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG. Gemäß § 26 Abs. 1 AlVG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der in Z 1 bis 5 formulierten Voraussetzungen. Z 1 leg. cit. normiert, dass bei einer Bildungskarenz gem. § 11 AVRAG die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden muss. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, AlVG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der in Ziffer eins bis 5 formulierten Voraussetzungen. Ziffer eins, leg. cit. normiert, dass bei einer Bildungskarenz gem. Paragraph 11, AVRAG die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden muss. Der Anspruch auf Weiterbildungsgeld ist wie das Arbeitslosengeld iSd § 46 AlVG persönlich bei der für den Arbeitnehmer zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice mit dem für diesen Zweck bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformular geltend zu machen. Das Weiterbildungsgeld wird erst ab Antragstellung gewährt, eine rückwirkende Zuerkennung ist grundsätzlich nicht möglich.Der Anspruch auf Weiterbildungsgeld ist wie das Arbeitslosengeld iSd Paragraph 46, AlVG persönlich bei der für den Arbeitnehmer zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice mit dem für diesen Zweck bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformular geltend zu machen. Das Weiterbildungsgeld wird erst ab Antragstellung gewährt, eine rückwirkende Zuerkennung ist grundsätzlich nicht möglich. 4.
- Der Beschwerdeführer hat unbestritten am 15.07.2024 (Geltendmachung 01.08.2024) einen Antrag auf Weiterbildungsgeld beim AMS eingebracht und eine Vereinbarung von Bildungskarenz mit seinem Dienstgeber gemäß § 11 AVRAG für den Zeitraum 01.08.2024 bis 31.10.2024 vorgelegt. Unbestritten hat er den vereinbarten Karenzzeitraum mit seinem Dienstgeber wiederholt verlängert und dies dem AMS zur Kenntnis gebracht; nämlich am 04.11.2024 eine vereinbarte Bildungskarenz nach § 11 AVRAG für den Zeitraum 01.11.2024 bis 31.12.2024, am 20.12.2024 eine vereinbarte Bildungskarenz nach § 11 AVRAG für den Zeitraum 01.08.2024 bis 08.03.2025, am 05.03.2025 eine vereinbarte Bildungskarenz nach § 11 AVRAG für den Zeitraum 01.08.2024 bis 11.05.2025 sowie am 11.05.2025 eine vereinbarte Bildungskarenz nach § 11 AVRAG für den Zeitraum 01.08.2024 bis 14.07.2025.4.
- Der Beschwerdeführer hat unbestritten am 15.07.2024 (Geltendmachung 01.08.2024) einen Antrag auf Weiterbildungsgeld beim AMS eingebracht und eine Vereinbarung von Bildungskarenz mit seinem Dienstgeber gemäß Paragraph 11, AVRAG für den Zeitraum 01.08.2024 bis 31.10.2024 vorgelegt. Unbestritten hat er den vereinbarten Karenzzeitraum mit seinem Dienstgeber wiederholt verlängert und dies dem AMS zur Kenntnis gebracht; nämlich am 04.11.2024 eine vereinbarte Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG für den Zeitraum 01.11.2024 bis 31.12.2024, am 20.12.2024 eine vereinbarte Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG für den Zeitraum 01.08.2024 bis 08.03.2025, am 05.03.2025 eine vereinbarte Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG für den Zeitraum 01.08.2024 bis 11.05.2025 sowie am 11.05.2025 eine vereinbarte Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG für den Zeitraum 01.08.2024 bis 14.07.
- Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass gemäß der Verwaltungspraxis des AMS der vereinbarte Karenzzeitraum während einer laufenden Bildungskarenz um jeden beliebigen Zeitraum bis zur Höchstdauer verlängert werden kann; das AMS hat – den Anträgen des Beschwerdeführers vom 04.11.2024, 20.12.2024 und 05.03.2024 entsprechend – auch Weiterbildungsgeld bis 31.12.2024, 08.03.2025 und 11.05.2025 gewährt. Gemäß § 80 Abs. 19 AlVG idF BGBl. I 7/2025 traten die §§ 26 und 26a jeweils samt Überschrift mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft. Die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 19 AlVG sieht vor, dass oa. Bestimmungen für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31.03.2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weitergelten. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28.02.2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.05.2025 beginnt. Gemäß Paragraph 80, Absatz 19, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 7 aus 2025, traten die Paragraphen 26 und 26 a jeweils samt Überschrift mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 19, AlVG sieht vor, dass oa. Bestimmungen für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31.03.2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weitergelten. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28.02.2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.05.2025 beginnt. Am 11.05.2025 legte der Beschwerdeführer dem AMS eine mit 05.05.2025 datierte Vereinbarung mit seinem Dienstgeber gemäß § 11 AVRAG vor, aus der eine vereinbarte Bildungskarenz nach § 11 AVRAG für den Zeitraum 01.08.2024 bis 14.07.2025 hervorgeht.Am 11.05.2025 legte der Beschwerdeführer dem AMS eine mit 05.05.2025 datierte Vereinbarung mit seinem Dienstgeber gemäß Paragraph 11, AVRAG vor, aus der eine vereinbarte Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG für den Zeitraum 01.08.2024 bis 14.07.2025 hervorgeht. 4.
- Die belangte Behörde geht aus folgenden Überlegungen zu Recht davon aus, dass eine am 05.05.2025 mit dem Dienstgeber vereinbarte Bildungskarenz nicht unter diese Übergangsbestimmung fallen kann: Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer über seinen Antrag zuletzt am 05.03.2025 aufgrund der mit dem Dienstgeber vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 AVRAG für den Zeitraum 01.08.2024 bis 11.05.2025 Weiterbildungsgeld von 09.03.2025 bis 11.05.2025 gewährt wurde. Soweit der Beschwerdeführer nun geltend macht, dass sein Bezug von Weiterbildungsgeld mit Geltendmachung am 01.08.2024 begonnen habe (und insofern „spätestens am
- März 2025“ im Sinne des § 81 Abs. 19 AlVG) und die Bildungskarenz mit seinem Dienstgeber am 01.08.2024 vereinbart worden sei und auch die Weiterbildungsmaßnahme an diesem Tag begonnen habe (und insofern „spätestens am
- Mai 2025“ im Sinne des § 81 Abs. 19 AlVG) und ihm insofern auch für den verbleibenden Zeitraum 12.05.2025 bis 14.07.2025 Weiterbildungsgeld zuzuerkennen ist verkennt er, dass die am 05.05.2025 mit dem Dienstgeber vereinbarte Bildungskarenz nach § 11 AVRAG (für den Zeitraum bis 14.07.2025) offenkundig nach dem 28.02.2025 vereinbart wurde und insofern nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 81 Abs. 19 AlVG fällt. Auch die Weiterbildungsmaßnahme hat am 12.05.2025 (Sprachkurs 5) begonnen und nicht – wie vom Beschwerdeführer behauptet – bereits am 01.08.2024.Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer über seinen Antrag zuletzt am 05.03.2025 aufgrund der mit dem Dienstgeber vereinbarten Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG für den Zeitraum 01.08.2024 bis 11.05.2025 Weiterbildungsgeld von 09.03.2025 bis 11.05.2025 gewährt wurde. Soweit der Beschwerdeführer nun geltend macht, dass sein Bezug von Weiterbildungsgeld mit Geltendmachung am 01.08.2024 begonnen habe (und insofern „spätestens am
- März 2025“ im Sinne des Paragraph 81, Absatz 19, AlVG) und die Bildungskarenz mit seinem Dienstgeber am 01.08.2024 vereinbart worden sei und auch die Weiterbildungsmaßnahme an diesem Tag begonnen habe (und insofern „spätestens am
- Mai 2025“ im Sinne des Paragraph 81, Absatz 19, AlVG) und ihm insofern auch für den verbleibenden Zeitraum 12.05.2025 bis 14.07.2025 Weiterbildungsgeld zuzuerkennen ist verkennt er, dass die am 05.05.2025 mit dem Dienstgeber vereinbarte Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG (für den Zeitraum bis 14.07.2025) offenkundig nach dem 28.02.2025 vereinbart wurde und insofern nicht unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 81, Absatz 19, AlVG fällt. Auch die Weiterbildungsmaßnahme hat am 12.05.2025 (Sprachkurs 5) begonnen und nicht – wie vom Beschwerdeführer behauptet – bereits am 01.08.
- Zusammenfassend ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Bezug von Weiterbildungsgeld habe spätestens am 31.03.2025 begonnen (nämlich am 01.08.2024) und gelte weiter für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer (12 Monate ab Geltendmachung am 01.08.2024), insofern jedenfalls bis 14.07.2025, verfehlt, da er eben nicht bei Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes mit 01.08.2024 Bildungskarenz mit seinem Dienstgeber gemäß § 11 AVRAG für den Zeitraum 01.08.2024 bis 14.07.2025 vereinbart hat.Zusammenfassend ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Bezug von Weiterbildungsgeld habe spätestens am 31.03.2025 begonnen (nämlich am 01.08.2024) und gelte weiter für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer (12 Monate ab Geltendmachung am 01.08.2024), insofern jedenfalls bis 14.07.2025, verfehlt, da er eben nicht bei Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes mit 01.08.2024 Bildungskarenz mit seinem Dienstgeber gemäß Paragraph 11, AVRAG für den Zeitraum 01.08.2024 bis 14.07.2025 vereinbart hat. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Intention der Übergangsbestimmung, nämlich dass Personen, die vor dem Ablauf der entsprechenden Bestimmung bereits eine Bildungskarenz begonnen haben, diese ausschöpfen dürfen, werde durch die Rechtsansicht des AMS unterlaufen und müsse der Beschwerdeführer gleichgestellt werden mit Personen, die volle zwölf Monate Bildungskarenz beantragt haben, ist nicht zu folgen. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hat, die Bildungskarenz in Anspruch genommen zu haben, da „im Büro nicht viel los gewesen sei und er Französisch lernen wollte“ und dies in Teilen mit dem Dienstgeber vereinbart wurde, da das erhoffte Arbeitsaufkommen nicht eingetreten sei (was letztlich auch zur Auflösung des Dienstverhältnis nach Ende der Bildungskarenz führte) entsteht für den erkennenden Senat der Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht die Absolvierung einer potentiell arbeitsmarktpolitisch verwertbaren und sinnhaften Weiterbildungsmaßnahme während der Bildungskarenz geplant hat, sondern versucht hat, durch (wiederholte Verlängerung der) Bildungskarenz Zeiten zu überbrücken, in denen seine Arbeitskraft vom Dienstgeber nicht gebraucht wurde und insofern die Auflösung seines Dienstverhältnisses hinauszuzögern. Dieser Zweck kann der Übergangsbestimmung jedoch nicht zugemessen werden. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W262.2323500.2.00