VG zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie der fachkundigen Laienrichterin Mag. Christa KOCHER und den fachkundigen Laienrichter Christian KAUER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 08.08.2025, betreffend Widerruf und Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 09.03.2025 bis 31.03.2025 iHv € 1.056,85
Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
VG widerrufen und die Beschwerdeführerin
VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von iHv € 1.056,85 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für diesen Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie laut Hauptverband der Sozialversicherungsträger aus mehreren geringfügigen Beschäftigungen ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe.2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 08.08.2025 wurde der Arbeitslosengeldbezug der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 09.03.2025 bis 31.03.2025
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und die Beschwerdeführerin
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von iHv € 1.056,85 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für diesen Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie laut Hauptverband der Sozialversicherungsträger aus mehreren geringfügigen Beschäftigungen ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe.
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG entsprechenden Betrag zu vermindern und 90 vH des verbleibenden Betrages durch die Zahl der Tage im Kalendermonat zu teilen ist.“ „Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);2. Dienstnehmer und ihnen
Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen); 3. bis 19. …
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld nur, wer arbeitslos ist. § 12 Abs. 1 leg. cit. definiert, was unter „Arbeitslosigkeit“ zu verstehen ist und knüpft daran drei kumulative Voraussetzungen: Beendigung einer (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z 1), kein Unterliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung – mit Ausnahme der Zeiträume nach § 16 Abs. 1 lit. k und l (Z 2) und keine Ausübung einer neuen oder weiteren (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z 3).
Paragraph 7, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld nur, wer arbeitslos ist. Paragraph 12, Absatz eins, leg. cit. definiert, was unter „Arbeitslosigkeit“ zu verstehen ist und knüpft daran drei kumulative Voraussetzungen: Beendigung einer (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Ziffer eins,), kein Unterliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung – mit Ausnahme der Zeiträume nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l (Ziffer 2,) und keine Ausübung einer neuen oder weiteren (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Ziffer 3,).
VG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht.
VG gilt sehr wohl als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt.
Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht.
Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG gilt sehr wohl als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt. Ungeachtet dessen, dass § 12 Abs. 3 lit. a AlVG nicht auf das Bestehen der Vollversicherungspflicht, sondern auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses abstellt, ist zufolge der Bestimmung des § 12 Abs. 6 lit. a AlVG der Begriff des nicht geringfügig entlohnten Dienstverhältnisses, der sich aus den Bestimmungen des § 12 AlVG in ihrem Zusammenhang ergibt, ident mit dem des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Abs. 2 ASVG, an welches § 1 Abs. 1 lit. a iVm Abs. 4 AlVG für die Arbeitslosenversicherungspflicht (u.a.) anknüpft. Es ist daher rechtlich ausgeschlossen, dass für einen bestimmten Zeitraum sowohl das Vorliegen einer Vollversicherungspflicht im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG, gleichzeitig aber auch das Vorliegen von Arbeitslosigkeit bejaht werden kann (vgl. VwGH vom 20.12.2022, Ra 2021/08/0036). Ungeachtet dessen, dass Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG nicht auf das Bestehen der Vollversicherungspflicht, sondern auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses abstellt, ist zufolge der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG der Begriff des nicht geringfügig entlohnten Dienstverhältnisses, der sich aus den Bestimmungen des Paragraph 12, AlVG in ihrem Zusammenhang ergibt, ident mit dem des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, an welches Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 4, AlVG für die Arbeitslosenversicherungspflicht (u.a.) anknüpft. Es ist daher rechtlich ausgeschlossen, dass für einen bestimmten Zeitraum sowohl das Vorliegen einer Vollversicherungspflicht im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG, gleichzeitig aber auch das Vorliegen von Arbeitslosigkeit bejaht werden kann vergleiche VwGH vom 20.12.2022, Ra 2021/08/0036). In seiner Entscheidung vom 06.03.2023, G296/2022 (G296/2022-7) hat der VfGH die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2“ in § 1 Abs. 4 erster Satz des AlVG 1977, BGBl Nr 609/1977, idF BGBl I Nr 139/1997, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung ist mit Ablauf des 31.03.2024 in Kraft getreten. Dazu hat er begründend ausgeführt, dass hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit abhängig beschäftigter Personen kein wesentlicher Unterschied zwischen Dienstnehmern, deren Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bereits auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses überschreitet, und jenen, deren Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze auf Grund mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse überschreitet, besteht. Der Ausschluss (nur) eines Teils der Dienstnehmer mit einem nicht bloß geringfügigen Entgelt von der Arbeitslosenversicherungspflicht des § 1 Abs. 1 lit. a AlVG bedarf daher sachlicher Gründe. Die dafür von der Bundesregierung im Verfahren vor dem VfGH ins Treffen geführten verwaltungsökonomischen und legistischen Gründe sind für den VfGH jedoch nicht tragfähig. Vor dem Hintergrund des Zieles der Arbeitslosenversicherung, die Folgen einer Arbeitslosigkeit abzumildern, kommt dem Schutzbedürfnis mehrfach geringfügig beschäftigter Dienstnehmer, bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze in die Arbeitslosenversicherung einbezogen zu werden, somit mehr Gewicht zu als dem damit verbundenen administrativen Mehraufwand im Versicherungs- und Leistungsrecht des AlVG. In seiner Entscheidung hat der VfGH außerdem klargestellt, dass bei mehrfach geringfügiger Beschäftigung Arbeitslosigkeit und damit der Versicherungsfall eintritt, wenn nach Wegfall einer der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse das erzielte Entgelt unter die Geringfügigkeitsgrenze fällt.In seiner Entscheidung vom 06.03.2023, G296/2022 (G296/2022-7) hat der VfGH die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2“ in Paragraph eins, Absatz 4, erster Satz des AlVG 1977, Bundesgesetzblatt Nr 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 139 aus 1997,, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung ist mit Ablauf des 31.03.2024 in Kraft getreten. Dazu hat er begründend ausgeführt, dass hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit abhängig beschäftigter Personen kein wesentlicher Unterschied zwischen Dienstnehmern, deren Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bereits auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses überschreitet, und jenen, deren Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze auf Grund mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse überschreitet, besteht. Der Ausschluss (nur) eines Teils der Dienstnehmer mit einem nicht bloß geringfügigen Entgelt von der Arbeitslosenversicherungspflicht des Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG bedarf daher sachlicher Gründe. Die dafür von der Bundesregierung im Verfahren vor dem VfGH ins Treffen geführten verwaltungsökonomischen und legistischen Gründe sind für den VfGH jedoch nicht tragfähig. Vor dem Hintergrund des Zieles der Arbeitslosenversicherung, die Folgen einer Arbeitslosigkeit abzumildern, kommt dem Schutzbedürfnis mehrfach geringfügig beschäftigter Dienstnehmer, bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze in die Arbeitslosenversicherung einbezogen zu werden, somit mehr Gewicht zu als dem damit verbundenen administrativen Mehraufwand im Versicherungs- und Leistungsrecht des AlVG. In seiner Entscheidung hat der VfGH außerdem klargestellt, dass bei mehrfach geringfügiger Beschäftigung Arbeitslosigkeit und damit der Versicherungsfall eintritt, wenn nach Wegfall einer der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse das erzielte Entgelt unter die Geringfügigkeitsgrenze fällt. Bei Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze aufgrund mehrerer (mindestens zwei) geringfügiger Beschäftigungen liegt die Pflichtversicherung ab dem Tag vor, an dem in diesem Monat erstmals eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wurde. Die Pflichtversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem diese Voraussetzungen wegfallen ist (§ 471h ASVG; Sdoutz/Hinterberger, Arbeitslosenversicherungsgesetz § 1 AlVG Rz 106; zuletzt auch VwGH vom 26.02.2026, Ro 2025/08/0016).Bei Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze aufgrund mehrerer (mindestens zwei) geringfügiger Beschäftigungen liegt die Pflichtversicherung ab dem Tag vor, an dem in diesem Monat erstmals eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wurde. Die Pflichtversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem diese Voraussetzungen wegfallen ist (Paragraph 471 h, ASVG; Sdoutz/Hinterberger, Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph eins, AlVG Rz 106; zuletzt auch VwGH vom 26.02.2026, Ro 2025/08/0016). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, bezog die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 09.03.2025 bis 31.03.2025 neben Arbeitslosengeld iHv € 1.056,85 ein Einkommen aus zwei Beschäftigungen, das mit einer Höhe von insgesamt € 679,26 über der Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2025 monatlich € 551,10) lag. Soweit die Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens auf die Auszahlungen ihrer beiden Dienstgeberinnen exklusive Urlaubsersatzleistung sowie Feiertagszulage Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass der Begriff des Entgelts in § 12 Abs. 6 lit. a AlVG im Sinne des Entgeltbegriffes des ASVG zu verstehen ist. Der in diesem Zusammenhang daher jedenfalls maßgebende § 49 Abs. 1 ASVG stellt auf den sogenannten Anspruchslohn ab, also auf jenen Lohn, auf den der einzelne Dienstnehmer Anspruch hat (VwGH 02.07.2019, Ra 2019/08/0068, mwN). Als Entgelt ist daher der Betrag anzusehen, auf den ein Anspruch bestand, oder ein allenfalls tatsächlich geleistetes höheres Arbeitsentgelt. Urlaubsersatzleistungen sowie Feiertagszulage fallen sohin unter den Entgeltbegriff des § 49 ASVG (hinsichtlich der Urlaubsersatzleistungen siehe etwa VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0127). Diese Beträge waren daher bei der Beurteilung der Höhe des Entgelts zu berücksichtigen. Soweit die Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens auf die Auszahlungen ihrer beiden Dienstgeberinnen exklusive Urlaubsersatzleistung sowie Feiertagszulage Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass der Begriff des Entgelts in Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG im Sinne des Entgeltbegriffes des ASVG zu verstehen ist. Der in diesem Zusammenhang daher jedenfalls maßgebende Paragraph 49, Absatz eins, ASVG stellt auf den sogenannten Anspruchslohn ab, also auf jenen Lohn, auf den der einzelne Dienstnehmer Anspruch hat (VwGH 02.07.2019, Ra 2019/08/0068, mwN). Als Entgelt ist daher der Betrag anzusehen, auf den ein Anspruch bestand, oder ein allenfalls tatsächlich geleistetes höheres Arbeitsentgelt. Urlaubsersatzleistungen sowie Feiertagszulage fallen sohin unter den Entgeltbegriff des Paragraph 49, ASVG (hinsichtlich der Urlaubsersatzleistungen siehe etwa VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0127). Diese Beträge waren daher bei der Beurteilung der Höhe des Entgelts zu berücksichtigen. Aufgrund der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze besteht daher eine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung ab dem 09.03.2025 (erster Beschäftigungstag) bis zum 31.03.2025 (monatsletzter Tag). Die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld lagen daher mangels Arbeitslosigkeit nach § 7 Abs. 1 iVm § 12 AlVG nicht vor. Da die Zuerkennung somit gesetzlich nicht begründet war, erfolgte der Widerruf des Arbeitslosengeldes sohin zu Recht.Die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld lagen daher mangels Arbeitslosigkeit nach Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG nicht vor. Da die Zuerkennung somit gesetzlich nicht begründet war, erfolgte der Widerruf des Arbeitslosengeldes sohin zu Recht. 3.4.
VG ist die Empfängerin des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sie den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn sie erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.3.4.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist die Empfängerin des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sie den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn sie erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).
VG ist neben der Aufnahme einer Tätigkeit
VG und der Wohnungsänderung jede (andere) für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche anzuzeigen. Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse selbst dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119, mwN).
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist neben der Aufnahme einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, AlVG und der Wohnungsänderung jede (andere) für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche anzuzeigen. Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse selbst dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119, mwN). Indem die Beschwerdeführerin die Meldung ihrer Beschäftigungen bei der XXXX GmbH und XXXX GmbH unterließ, verletzte sie die ihr
VG treffende Verpflichtung. Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen. Die Verwirklichung des Tatbestandes erfordert aber zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis; vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Dafür genügt es, wenn der Leistungsbezieher die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (Sdoutz/Hinterberger, Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 25 AlVG, Rz 522f.). Nur durch das Verschweigen „maßgebender“ Tatsachen wird der Rückforderungstatbestand verwirklicht. Als „maßgebend“ können nur solche Tatsachen in Betracht kommen, die der Bemessung der Leistung zugrunde lagen und durch deren nachträgliche Kenntnis die Behörde erst in die Lage versetzt wurde, die gebührliche Höhe des Anspruches abweichend zu beurteilen (Sdoutz/Hinterberger, Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 25 AlVG, Rz 525).Indem die Beschwerdeführerin die Meldung ihrer Beschäftigungen bei der römisch 40 GmbH und römisch 40 GmbH unterließ, verletzte sie die ihr
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG treffende Verpflichtung. Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen. Die Verwirklichung des Tatbestandes erfordert aber zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis; vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Dafür genügt es, wenn der Leistungsbezieher die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (Sdoutz/Hinterberger, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 25, AlVG, Rz 522f.). Nur durch das Verschweigen „maßgebender“ Tatsachen wird der Rückforderungstatbestand verwirklicht. Als „maßgebend“ können nur solche Tatsachen in Betracht kommen, die der Bemessung der Leistung zugrunde lagen und durch deren nachträgliche Kenntnis die Behörde erst in die Lage versetzt wurde, die gebührliche Höhe des Anspruches abweichend zu beurteilen (Sdoutz/Hinterberger, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 25, AlVG, Rz 525). Die Beschwerdeführerin führte den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in den im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Zeitraum durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbei, weil sie der belangten Behörde ihre Beschäftigungen bei der XXXX GmbH und XXXX GmbH verschwieg. Dass sie wie von ihr vorgebracht zunächst nicht genau gewusst habe, wann sie angemeldet werde, da sie nur bei Bedarf (bei Schönwetter) eingesetzt werden sollte, ändert daran nichts, zumal auch eine spätere Meldung nicht erfolgte. Die Beschwerdeführerin führte den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in den im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Zeitraum durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbei, weil sie der belangten Behörde ihre Beschäftigungen bei der römisch 40 GmbH und römisch 40 GmbH verschwieg. Dass sie wie von ihr vorgebracht zunächst nicht genau gewusst habe, wann sie angemeldet werde, da sie nur bei Bedarf (bei Schönwetter) eingesetzt werden sollte, ändert daran nichts, zumal auch eine spätere Meldung nicht erfolgte. Aufgrund des in der Vergangenheit wiederholten Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie der Tatsache, dass bei Antragstellung ausdrücklich auf die Meldepflichten hingewiesen wird ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Verpflichtung zur Meldung von (geringfügigen) Beschäftigungen bewusst war. Durch die unterlassene Mitteilung hielt die Beschwerdeführerin demnach das Verschweigen maßgebender Tatsachen ernstlich für möglich und hat sich damit abgefunden. Folglich ist von einem (zumindest bedingt) vorsätzlichen Handeln der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen. 3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch scheint er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, zumal die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt hat.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch scheint er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, zumal die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W262.2328825.1.00
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