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{'item': 'W262 2328825-1'}

Obsah (11)§§ 24Art. 133§ 25§ 5§ 21a§ 12§ 18§ 4§ 7§ 50§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2026 GeschäftszahlW262 2328825-1 Spruch, W262 2328825-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§§ 24Abs. 2 und 25 Abs. 1 Al

VG zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie der fachkundigen Laienrichterin Mag. Christa KOCHER und den fachkundigen Laienrichter Christian KAUER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 08.08.2025, betreffend Widerruf und Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 09.03.2025 bis 31.03.2025 iHv € 1.056,85

Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 01.01.2025 einen Antrag auf Arbeitslosengeld und bezog daraufhin von 03.01.2025 bis 02.05.2025 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 08.08.2025 wurde der Arbeitslosengeldbezug der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 09.03.2025 bis 31.03.2025

§ 24Abs. 2 Al

VG widerrufen und die Beschwerdeführerin

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von iHv € 1.056,85 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für diesen Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie laut Hauptverband der Sozialversicherungsträger aus mehreren geringfügigen Beschäftigungen ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe.2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 08.08.2025 wurde der Arbeitslosengeldbezug der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 09.03.2025 bis 31.03.2025

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und die Beschwerdeführerin

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von iHv € 1.056,85 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für diesen Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie laut Hauptverband der Sozialversicherungsträger aus mehreren geringfügigen Beschäftigungen ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass sie Lohnbescheinigungen für März 2025 erbracht habe. Mit den Verdiensten ihrer näher bezeichneten Arbeitgeber sei sie unter der Zuverdienstgrenze von € 551,10 geblieben. Seitens der belangten Behörde sei ihr zugesichert worden, dass die Beträge der Lohnbescheinigungen für die Berechnung herangezogen werden.
  2. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes von der belangten Behörde am 04.12.2025 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Nachdem die Beschwerdeführerin bereits in den Jahren 2014 bis 2018 wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stand stellte sie am 01.01.2025 einen erneuten Antrag auf Arbeitslosengeld. Arbeitslosengeld wurde ihr daraufhin von 03.01.2025 bis 02.05.2025 gewährt. Vom 09.03.2025 bis 31.03.2025 bezog die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld iHv insgesamt € 1.056,85 (Tagsatz iHv € 45,95 x 23 Tage). Die Beschwerdeführerin war am 09.03.2025, am 15.03.2025 und am 21.03.2025 bei der XXXX GmbH beschäftigt. Für diese Tätigkeit erhielt sie insgesamt € 202,
  4. Die Beschwerdeführerin war am 09.03.2025, am 15.03.2025 und am 21.03.2025 bei der römisch 40 GmbH beschäftigt. Für diese Tätigkeit erhielt sie insgesamt € 202,
  5. Die Beschwerdeführerin war am 27.03.2025, am 28.03.2025, am 29.03.2025 und am 30.03.2025 bei XXXX GmbH beschäftigt. Für diese Tätigkeit erhielt sie insgesamt € 476,30.Die Beschwerdeführerin war am 27.03.2025, am 28.03.2025, am 29.03.2025 und am 30.03.2025 bei römisch 40 GmbH beschäftigt. Für diese Tätigkeit erhielt sie insgesamt € 476,
  6. Aus den beiden Beschäftigungen erzielte die Beschwerdeführerin sohin insgesamt ein Einkommen iHv € 679,
  7. Die Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr 2025 monatlich € 551,
  8. Die Beschwerdeführerin hat ihre beiden geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse bei der XXXX GmbH und XXXX GmbH dem AMS nicht gemeldet. Durch die unterlassene Meldung hielt die Beschwerdeführerin das Verschweigen maßgebender Tatsachen ernstlich für möglich und hat sich damit abgefunden.Die Beschwerdeführerin hat ihre beiden geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse bei der römisch 40 GmbH und römisch 40 GmbH dem AMS nicht gemeldet. Durch die unterlassene Meldung hielt die Beschwerdeführerin das Verschweigen maßgebender Tatsachen ernstlich für möglich und hat sich damit abgefunden.
  9. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt, insbesondere in den Versicherungs- und Bezugsverlaufsauszug, die Lohnbescheinigungen sowie die Beschwerde. Der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 01.01.2025 liegt im Verwaltungsakt ein. Die Feststellungen zur Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld basieren auf dem im Akt einliegenden Versicherungsauszug. Die Höhe des Tagsatzes kann dem Bezugsverlaufsauszug entnommen werden. Die geringfügigen Beschäftigungen der Beschwerdeführerin sind unstrittig und ergeben sich zudem aus dem Hauptverbandsauszug. Die Feststellungen zur Höhe des Einkommens aus den beiden Beschäftigungen ergeben sich aus den im Akt einliegenden Lohnbescheinigungen vom 30.04.2025 ( XXXX GmbH) bzw. vom 23.04.2025 ( XXXX GmbH). Die geringfügigen Beschäftigungen der Beschwerdeführerin sind unstrittig und ergeben sich zudem aus dem Hauptverbandsauszug. Die Feststellungen zur Höhe des Einkommens aus den beiden Beschäftigungen ergeben sich aus den im Akt einliegenden Lohnbescheinigungen vom 30.04.2025 ( römisch 40 GmbH) bzw. vom 23.04.2025 ( römisch 40 GmbH). Soweit die Beschwerdeführerin auf die nachträglich übermittelten Lohnbescheinigungen der XXXX GmbH vom 13.05.2025 und der XXXX GmbH vom 26.05.2025, aus denen sich – ohne Berücksichtigung der Feiertagszulage und der Urlaubsersatzleistung –ein Entgelt iHv € 185,22 ( XXXX GmbH) bzw. € 343,67 ( XXXX GmbH) – und sohin ein Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze – ergibt Bezug nimmt ist insbesondere zum Entgeltbegriff auf Punkt
  10. der rechtlichen Beurteilung zu verweisen. Soweit die Beschwerdeführerin auf die nachträglich übermittelten Lohnbescheinigungen der römisch 40 GmbH vom 13.05.2025 und der römisch 40 GmbH vom 26.05.2025, aus denen sich – ohne Berücksichtigung der Feiertagszulage und der Urlaubsersatzleistung –ein Entgelt iHv € 185,22 ( römisch 40 GmbH) bzw. € 343,67 ( römisch 40 GmbH) – und sohin ein Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze – ergibt Bezug nimmt ist insbesondere zum Entgeltbegriff auf Punkt
  11. der rechtlichen Beurteilung zu verweisen. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die beiden geringfügigen Beschäftigungen dem AMS nicht gemeldet hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Dass die Beschwerdeführerin ihre Betreuerin über ihre tageweise Beschäftigung bei den beiden Dienstgebern, wie von ihr vorgebracht, in Kenntnis gesetzt habe steht dem Aktenvermerk vom 10.02.2025 entgegen, wonach die Beschwerdeführerin zwar in Aussicht gestellt habe (nur) am Ostermarkt für die XXXX GmbH zu arbeiten, dass sie allerdings noch Bescheid geben werde, wenn es zu einem Dienstverhältnis komme. Dass eine derartige Information von Seiten der Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist, kann dem Verwaltungsakt nicht entnommen werden. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die beiden geringfügigen Beschäftigungen dem AMS nicht gemeldet hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Dass die Beschwerdeführerin ihre Betreuerin über ihre tageweise Beschäftigung bei den beiden Dienstgebern, wie von ihr vorgebracht, in Kenntnis gesetzt habe steht dem Aktenvermerk vom 10.02.2025 entgegen, wonach die Beschwerdeführerin zwar in Aussicht gestellt habe (nur) am Ostermarkt für die römisch 40 GmbH zu arbeiten, dass sie allerdings noch Bescheid geben werde, wenn es zu einem Dienstverhältnis komme. Dass eine derartige Information von Seiten der Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist, kann dem Verwaltungsakt nicht entnommen werden. Der Beschwerdeführerin war bewusst, dass Beschäftigungen dem AMS zu melden sind, zumal sie in der Vergangenheit wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stand und darauf in den Anträgen explizit hingewiesen wird. Die Höhe der Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2025 ergibt sich aus § 5 Abs. 2 ASVG.Die Höhe der Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2025 ergibt sich aus Paragraph 5, Absatz 2, ASVG.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  14. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.
  15. Die im Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) idF BGBl. Nr. 66/2024 lauten:3.2.
  16. Die im Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 2024, lauten: „Arbeitslosigkeit § 12.

(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)
(2a)
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)bis
  3. g)
(4)bis
(5)
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  3. b)bis
  4. g)
(7)bis
(8)…“ „Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit § 21a.
(1)Das aus vorübergehender Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen in einem Kalendermonat ist auf das an den verbleibenden Anspruchstagen gebührende Arbeitslosengeld in diesem Kalendermonat anzurechnen. Als vorübergehende Erwerbstätigkeit gelten Beschäftigungen, die für weniger als vier Wochen vereinbart wurden, und selbständige Erwerbstätigkeiten, die weniger als vier Wochen lang ausgeübt werden.Paragraph 21 a,
(1)Das aus vorübergehender Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen in einem Kalendermonat ist auf das an den verbleibenden Anspruchstagen gebührende Arbeitslosengeld in diesem Kalendermonat anzurechnen. Als vorübergehende Erwerbstätigkeit gelten Beschäftigungen, die für weniger als vier Wochen vereinbart wurden, und selbständige Erwerbstätigkeiten, die weniger als vier Wochen lang ausgeübt werden.
(2)Als Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt das auf der Lohnbestätigung bzw. auf der Honorarnote ausgewiesene Einkommen abzüglich der abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
(2)Als Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, gilt das auf der Lohnbestätigung bzw. auf der Honorarnote ausgewiesene Einkommen abzüglich der abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
(3)Bei der Anwendung des Abs. 1 ist der tägliche Anrechnungsbetrag in der Weise zu ermitteln, dass das Nettoeinkommen um den der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat

§ 5Abs. 2 ASVG entsprechenden Betrag zu vermindern und 90 vH des verbleibenden Betrages durch die Zahl der Tage im Kalendermonat zu teilen ist.“

(3)Bei der Anwendung des Absatz eins, ist der tägliche Anrechnungsbetrag in der Weise zu ermitteln, dass das Nettoeinkommen um den der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG entsprechenden Betrag zu vermindern und 90 vH des verbleibenden Betrages durch die Zahl der Tage im Kalendermonat zu teilen ist.“ „Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2)bis
(7)…“ „Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.“ Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten wie folgt: „Ausnahmen von der Vollversicherung. § 5.
(1)Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:Paragraph 5 Punkt (, eins,) Von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – ausgenommen: 1. … 2. Dienstnehmer und ihnen

§ 4Abs.

4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);2. Dienstnehmer und ihnen

Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen); 3. bis 19. …

(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 551,10 € (Anm. 1) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 551,10 € Anmerkung 1) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
(3)…“ 3.
  1. Zum Widerruf des Arbeitslosengeldes: 3.3.
  2. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.3.3.
  3. Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.

§ 7Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld nur, wer arbeitslos ist. § 12 Abs. 1 leg. cit. definiert, was unter „Arbeitslosigkeit“ zu verstehen ist und knüpft daran drei kumulative Voraussetzungen: Beendigung einer (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z 1), kein Unterliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung – mit Ausnahme der Zeiträume nach § 16 Abs. 1 lit. k und l (Z 2) und keine Ausübung einer neuen oder weiteren (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z 3).

Paragraph 7, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld nur, wer arbeitslos ist. Paragraph 12, Absatz eins, leg. cit. definiert, was unter „Arbeitslosigkeit“ zu verstehen ist und knüpft daran drei kumulative Voraussetzungen: Beendigung einer (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Ziffer eins,), kein Unterliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung – mit Ausnahme der Zeiträume nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l (Ziffer 2,) und keine Ausübung einer neuen oder weiteren (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Ziffer 3,).

§ 12Abs. 3 lit. a Al

VG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht.

§ 12Abs. 6 lit. a Al

VG gilt sehr wohl als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt.

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht.

Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG gilt sehr wohl als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt. Ungeachtet dessen, dass § 12 Abs. 3 lit. a AlVG nicht auf das Bestehen der Vollversicherungspflicht, sondern auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses abstellt, ist zufolge der Bestimmung des § 12 Abs. 6 lit. a AlVG der Begriff des nicht geringfügig entlohnten Dienstverhältnisses, der sich aus den Bestimmungen des § 12 AlVG in ihrem Zusammenhang ergibt, ident mit dem des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Abs. 2 ASVG, an welches § 1 Abs. 1 lit. a iVm Abs. 4 AlVG für die Arbeitslosenversicherungspflicht (u.a.) anknüpft. Es ist daher rechtlich ausgeschlossen, dass für einen bestimmten Zeitraum sowohl das Vorliegen einer Vollversicherungspflicht im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG, gleichzeitig aber auch das Vorliegen von Arbeitslosigkeit bejaht werden kann (vgl. VwGH vom 20.12.2022, Ra 2021/08/0036). Ungeachtet dessen, dass Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG nicht auf das Bestehen der Vollversicherungspflicht, sondern auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses abstellt, ist zufolge der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG der Begriff des nicht geringfügig entlohnten Dienstverhältnisses, der sich aus den Bestimmungen des Paragraph 12, AlVG in ihrem Zusammenhang ergibt, ident mit dem des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, an welches Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 4, AlVG für die Arbeitslosenversicherungspflicht (u.a.) anknüpft. Es ist daher rechtlich ausgeschlossen, dass für einen bestimmten Zeitraum sowohl das Vorliegen einer Vollversicherungspflicht im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG, gleichzeitig aber auch das Vorliegen von Arbeitslosigkeit bejaht werden kann vergleiche VwGH vom 20.12.2022, Ra 2021/08/0036). In seiner Entscheidung vom 06.03.2023, G296/2022 (G296/2022-7) hat der VfGH die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2“ in § 1 Abs. 4 erster Satz des AlVG 1977, BGBl Nr 609/1977, idF BGBl I Nr 139/1997, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung ist mit Ablauf des 31.03.2024 in Kraft getreten. Dazu hat er begründend ausgeführt, dass hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit abhängig beschäftigter Personen kein wesentlicher Unterschied zwischen Dienstnehmern, deren Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bereits auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses überschreitet, und jenen, deren Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze auf Grund mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse überschreitet, besteht. Der Ausschluss (nur) eines Teils der Dienstnehmer mit einem nicht bloß geringfügigen Entgelt von der Arbeitslosenversicherungspflicht des § 1 Abs. 1 lit. a AlVG bedarf daher sachlicher Gründe. Die dafür von der Bundesregierung im Verfahren vor dem VfGH ins Treffen geführten verwaltungsökonomischen und legistischen Gründe sind für den VfGH jedoch nicht tragfähig. Vor dem Hintergrund des Zieles der Arbeitslosenversicherung, die Folgen einer Arbeitslosigkeit abzumildern, kommt dem Schutzbedürfnis mehrfach geringfügig beschäftigter Dienstnehmer, bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze in die Arbeitslosenversicherung einbezogen zu werden, somit mehr Gewicht zu als dem damit verbundenen administrativen Mehraufwand im Versicherungs- und Leistungsrecht des AlVG. In seiner Entscheidung hat der VfGH außerdem klargestellt, dass bei mehrfach geringfügiger Beschäftigung Arbeitslosigkeit und damit der Versicherungsfall eintritt, wenn nach Wegfall einer der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse das erzielte Entgelt unter die Geringfügigkeitsgrenze fällt.In seiner Entscheidung vom 06.03.2023, G296/2022 (G296/2022-7) hat der VfGH die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2“ in Paragraph eins, Absatz 4, erster Satz des AlVG 1977, Bundesgesetzblatt Nr 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 139 aus 1997,, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung ist mit Ablauf des 31.03.2024 in Kraft getreten. Dazu hat er begründend ausgeführt, dass hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit abhängig beschäftigter Personen kein wesentlicher Unterschied zwischen Dienstnehmern, deren Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bereits auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses überschreitet, und jenen, deren Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze auf Grund mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse überschreitet, besteht. Der Ausschluss (nur) eines Teils der Dienstnehmer mit einem nicht bloß geringfügigen Entgelt von der Arbeitslosenversicherungspflicht des Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG bedarf daher sachlicher Gründe. Die dafür von der Bundesregierung im Verfahren vor dem VfGH ins Treffen geführten verwaltungsökonomischen und legistischen Gründe sind für den VfGH jedoch nicht tragfähig. Vor dem Hintergrund des Zieles der Arbeitslosenversicherung, die Folgen einer Arbeitslosigkeit abzumildern, kommt dem Schutzbedürfnis mehrfach geringfügig beschäftigter Dienstnehmer, bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze in die Arbeitslosenversicherung einbezogen zu werden, somit mehr Gewicht zu als dem damit verbundenen administrativen Mehraufwand im Versicherungs- und Leistungsrecht des AlVG. In seiner Entscheidung hat der VfGH außerdem klargestellt, dass bei mehrfach geringfügiger Beschäftigung Arbeitslosigkeit und damit der Versicherungsfall eintritt, wenn nach Wegfall einer der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse das erzielte Entgelt unter die Geringfügigkeitsgrenze fällt. Bei Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze aufgrund mehrerer (mindestens zwei) geringfügiger Beschäftigungen liegt die Pflichtversicherung ab dem Tag vor, an dem in diesem Monat erstmals eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wurde. Die Pflichtversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem diese Voraussetzungen wegfallen ist (§ 471h ASVG; Sdoutz/Hinterberger, Arbeitslosenversicherungsgesetz § 1 AlVG Rz 106; zuletzt auch VwGH vom 26.02.2026, Ro 2025/08/0016).Bei Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze aufgrund mehrerer (mindestens zwei) geringfügiger Beschäftigungen liegt die Pflichtversicherung ab dem Tag vor, an dem in diesem Monat erstmals eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wurde. Die Pflichtversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem diese Voraussetzungen wegfallen ist (Paragraph 471 h, ASVG; Sdoutz/Hinterberger, Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph eins, AlVG Rz 106; zuletzt auch VwGH vom 26.02.2026, Ro 2025/08/0016). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, bezog die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 09.03.2025 bis 31.03.2025 neben Arbeitslosengeld iHv € 1.056,85 ein Einkommen aus zwei Beschäftigungen, das mit einer Höhe von insgesamt € 679,26 über der Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2025 monatlich € 551,10) lag. Soweit die Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens auf die Auszahlungen ihrer beiden Dienstgeberinnen exklusive Urlaubsersatzleistung sowie Feiertagszulage Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass der Begriff des Entgelts in § 12 Abs. 6 lit. a AlVG im Sinne des Entgeltbegriffes des ASVG zu verstehen ist. Der in diesem Zusammenhang daher jedenfalls maßgebende § 49 Abs. 1 ASVG stellt auf den sogenannten Anspruchslohn ab, also auf jenen Lohn, auf den der einzelne Dienstnehmer Anspruch hat (VwGH 02.07.2019, Ra 2019/08/0068, mwN). Als Entgelt ist daher der Betrag anzusehen, auf den ein Anspruch bestand, oder ein allenfalls tatsächlich geleistetes höheres Arbeitsentgelt. Urlaubsersatzleistungen sowie Feiertagszulage fallen sohin unter den Entgeltbegriff des § 49 ASVG (hinsichtlich der Urlaubsersatzleistungen siehe etwa VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0127). Diese Beträge waren daher bei der Beurteilung der Höhe des Entgelts zu berücksichtigen. Soweit die Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens auf die Auszahlungen ihrer beiden Dienstgeberinnen exklusive Urlaubsersatzleistung sowie Feiertagszulage Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass der Begriff des Entgelts in Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG im Sinne des Entgeltbegriffes des ASVG zu verstehen ist. Der in diesem Zusammenhang daher jedenfalls maßgebende Paragraph 49, Absatz eins, ASVG stellt auf den sogenannten Anspruchslohn ab, also auf jenen Lohn, auf den der einzelne Dienstnehmer Anspruch hat (VwGH 02.07.2019, Ra 2019/08/0068, mwN). Als Entgelt ist daher der Betrag anzusehen, auf den ein Anspruch bestand, oder ein allenfalls tatsächlich geleistetes höheres Arbeitsentgelt. Urlaubsersatzleistungen sowie Feiertagszulage fallen sohin unter den Entgeltbegriff des Paragraph 49, ASVG (hinsichtlich der Urlaubsersatzleistungen siehe etwa VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0127). Diese Beträge waren daher bei der Beurteilung der Höhe des Entgelts zu berücksichtigen. Aufgrund der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze besteht daher eine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung ab dem 09.03.2025 (erster Beschäftigungstag) bis zum 31.03.2025 (monatsletzter Tag). Die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld lagen daher mangels Arbeitslosigkeit nach § 7 Abs. 1 iVm § 12 AlVG nicht vor. Da die Zuerkennung somit gesetzlich nicht begründet war, erfolgte der Widerruf des Arbeitslosengeldes sohin zu Recht.Die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld lagen daher mangels Arbeitslosigkeit nach Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG nicht vor. Da die Zuerkennung somit gesetzlich nicht begründet war, erfolgte der Widerruf des Arbeitslosengeldes sohin zu Recht. 3.4.

§ 25Abs. 1 Al

VG ist die Empfängerin des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sie den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn sie erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.3.4.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist die Empfängerin des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sie den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn sie erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).

§ 50Abs. 1 Al

VG ist  neben der Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs. 3 Al

VG und der Wohnungsänderung  jede (andere) für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche anzuzeigen. Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse selbst dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119, mwN).

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist neben der Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, AlVG und der Wohnungsänderung jede (andere) für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche anzuzeigen. Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse selbst dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119, mwN). Indem die Beschwerdeführerin die Meldung ihrer Beschäftigungen bei der XXXX GmbH und XXXX GmbH unterließ, verletzte sie die ihr

§ 50Abs. 1 Al

VG treffende Verpflichtung. Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen. Die Verwirklichung des Tatbestandes erfordert aber zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis; vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Dafür genügt es, wenn der Leistungsbezieher die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (Sdoutz/Hinterberger, Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 25 AlVG, Rz 522f.). Nur durch das Verschweigen „maßgebender“ Tatsachen wird der Rückforderungstatbestand verwirklicht. Als „maßgebend“ können nur solche Tatsachen in Betracht kommen, die der Bemessung der Leistung zugrunde lagen und durch deren nachträgliche Kenntnis die Behörde erst in die Lage versetzt wurde, die gebührliche Höhe des Anspruches abweichend zu beurteilen (Sdoutz/Hinterberger, Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 25 AlVG, Rz 525).Indem die Beschwerdeführerin die Meldung ihrer Beschäftigungen bei der römisch 40 GmbH und römisch 40 GmbH unterließ, verletzte sie die ihr

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG treffende Verpflichtung. Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen. Die Verwirklichung des Tatbestandes erfordert aber zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis; vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Dafür genügt es, wenn der Leistungsbezieher die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (Sdoutz/Hinterberger, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 25, AlVG, Rz 522f.). Nur durch das Verschweigen „maßgebender“ Tatsachen wird der Rückforderungstatbestand verwirklicht. Als „maßgebend“ können nur solche Tatsachen in Betracht kommen, die der Bemessung der Leistung zugrunde lagen und durch deren nachträgliche Kenntnis die Behörde erst in die Lage versetzt wurde, die gebührliche Höhe des Anspruches abweichend zu beurteilen (Sdoutz/Hinterberger, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 25, AlVG, Rz 525). Die Beschwerdeführerin führte den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in den im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Zeitraum durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbei, weil sie der belangten Behörde ihre Beschäftigungen bei der XXXX GmbH und XXXX GmbH verschwieg. Dass sie wie von ihr vorgebracht zunächst nicht genau gewusst habe, wann sie angemeldet werde, da sie nur bei Bedarf (bei Schönwetter) eingesetzt werden sollte, ändert daran nichts, zumal auch eine spätere Meldung nicht erfolgte. Die Beschwerdeführerin führte den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in den im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Zeitraum durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbei, weil sie der belangten Behörde ihre Beschäftigungen bei der römisch 40 GmbH und römisch 40 GmbH verschwieg. Dass sie wie von ihr vorgebracht zunächst nicht genau gewusst habe, wann sie angemeldet werde, da sie nur bei Bedarf (bei Schönwetter) eingesetzt werden sollte, ändert daran nichts, zumal auch eine spätere Meldung nicht erfolgte. Aufgrund des in der Vergangenheit wiederholten Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie der Tatsache, dass bei Antragstellung ausdrücklich auf die Meldepflichten hingewiesen wird ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Verpflichtung zur Meldung von (geringfügigen) Beschäftigungen bewusst war. Durch die unterlassene Mitteilung hielt die Beschwerdeführerin demnach das Verschweigen maßgebender Tatsachen ernstlich für möglich und hat sich damit abgefunden. Folglich ist von einem (zumindest bedingt) vorsätzlichen Handeln der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen. 3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch scheint er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, zumal die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt hat.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch scheint er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, zumal die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W262.2328825.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.