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{'item': 'W262 2330097-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2026 GeschäftszahlW262 2330097-1 Spruch, W262 2330097-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 17.02.2009 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch zwei vollversicherte Beschäftigungsverhältnisse von 02.06.2012 bis 09.06.2012 und von 01.11.2021 bis 27.05.2022 sowie zahlreiche Krankengeldbezüge.
  2. Mit Schreiben vom 17.06.2025 wurde der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) eine Stelle als Küchengehilfin bei einem näher bezeichneten Dienstgeber übermittelt.
  3. Mit Schreiben vom 17.06.2025 wurde der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) eine Stelle als Küchengehilfin bei einem näher bezeichneten Dienstgeber übermittelt.
  4. Am 25.06.2024 meldete der potentielle Dienstgeber dem AMS, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Vorstellung angegeben habe, aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten zu können.
  5. Die Beschwerdeführerin wurde am 08.07.2025 von der belangten Behörde niederschriftlich zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung einvernommen. Zur Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers, dass sie krank sei und nicht arbeiten könne, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie das nicht gesagt habe. Sie habe gesagt, dass sie geringfügig arbeite und im Juli auf Urlaub fahre, danach würde sie eine vollversicherte Beschäftigung suchen. Sie wisse auch nicht wie der potentielle Dienstgeber darauf komme, dass sie krank sei.
  6. Mit Bescheid des AMS vom 22.07.2025 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 25.06.2025 gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG verloren habe. Das angeführte Ausmaß verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 25.06.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Küchenhilfe bei einem näher bezeichneten Dienstgeber ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. können nicht berücksichtigt werden.
  7. Mit Bescheid des AMS vom 22.07.2025 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 25.06.2025 gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 AlVG verloren habe. Das angeführte Ausmaß verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 25.06.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Küchenhilfe bei einem näher bezeichneten Dienstgeber ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. können nicht berücksichtigt werden.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass es nicht zutreffe, dass sie die ihr angebotene Beschäftigung abgelehnt habe. Sie habe sich auf die Stelle telefonisch beworben und sei am nächsten Tag wie vereinbart persönlich zum Vorstellungsgespräch im Gasthof erschienen. Dort habe sie ausdrücklich ihr Interesse an der Mitarbeit betont und erklärt, dass sie ab sofort verfügbar sei. Sie habe lediglich vorsorglich erwähnt, dass zum geplanten Arbeitsbeginn im Juli ein bereits lange zuvor geplanter Auslandsurlaub anlässlich der Verlobung ihres Sohnes stattfinde. Sie habe von Anfang an für klare und offene Kommunikation sorgen wollen, sie habe zu keinem Zeitpunkt erklärt, die Stelle nicht antreten zu wollen. Ihr Interesse an der Arbeitsaufnahme habe bestanden. Sie beantrage die Aufhebung des Bescheides und die Streichung der Sperre, da kein vorsätzliches oder grundloses Ablehnen einer zumutbaren Beschäftigung vorgelegen habe.
  9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2025 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und vor Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Aussage gegenüber dem potentiellen Dienstgeber in den Urlaub zu fahren, zum Ausdruck gebracht habe, an der angebotenen Beschäftigung nicht interessiert zu sein und sei auf das Fehlen der Arbeitswilligkeit bezüglich der konkret angebotenen Beschäftigung zu schließen. Auch die Mitteilung geringfügig zu arbeiten, stelle einen Vereitelungstatbestand dar. Durch eine geringfügige Beschäftigung dürfe die Bereitschaft der Arbeitslosen, eine vom AMS zugewiesenen Beschäftigung anzunehmen und sich im Vorstellungsgespräch dementsprechend zu verhalten, nicht beeinträchtigt werden (vgl. VwGH 22.03.2010, 2010/08/0021). Die Beschwerdeführerin habe das Nichtzustandekommen der Beschäftigung zumindest billigend in Kauf genommen und sei ihr Verhalten auch ursächlich für das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung. Die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht, der den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für sechs Wochen rechtfertige. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG würden nicht vorliegen. Die geringfügige Beschäftigung der Beschwerdeführerin würde die Arbeitslosigkeit nicht ausschließen und könne daher nicht als berücksichtigungswürdiger Grund herangezogen werden. Die vollversicherte dreitägige Beschäftigung liege außerhalb der Ausschlussfrist und sei aufgrund der kurzen Dauer nicht zu berücksichtigen.
  10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2025 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und vor Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Aussage gegenüber dem potentiellen Dienstgeber in den Urlaub zu fahren, zum Ausdruck gebracht habe, an der angebotenen Beschäftigung nicht interessiert zu sein und sei auf das Fehlen der Arbeitswilligkeit bezüglich der konkret angebotenen Beschäftigung zu schließen. Auch die Mitteilung geringfügig zu arbeiten, stelle einen Vereitelungstatbestand dar. Durch eine geringfügige Beschäftigung dürfe die Bereitschaft der Arbeitslosen, eine vom AMS zugewiesenen Beschäftigung anzunehmen und sich im Vorstellungsgespräch dementsprechend zu verhalten, nicht beeinträchtigt werden vergleiche VwGH 22.03.2010, 2010/08/0021). Die Beschwerdeführerin habe das Nichtzustandekommen der Beschäftigung zumindest billigend in Kauf genommen und sei ihr Verhalten auch ursächlich für das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung. Die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht, der den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für sechs Wochen rechtfertige. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG würden nicht vorliegen. Die geringfügige Beschäftigung der Beschwerdeführerin würde die Arbeitslosigkeit nicht ausschließen und könne daher nicht als berücksichtigungswürdiger Grund herangezogen werden. Die vollversicherte dreitägige Beschäftigung liege außerhalb der Ausschlussfrist und sei aufgrund der kurzen Dauer nicht zu berücksichtigen.
  11. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen nicht näher begründeten Vorlageantrag.
  12. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.12.2025 unter Anschluss des Verwaltungsaktes vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezieht seit 17.02.2009 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch zwei vollversicherte Beschäftigungsverhältnisse von 02.06.2012 bis 09.06.2012 und von 01.11.2021 bis 27.05.2022 sowie zahlreiche Krankengeldbezüge. Von 10.06.2025 bis 25.08.2025 stand die Beschwerdeführerin in einem geringfügigen und von 01.09.2025 bis 03.09.2025 in einem dreitägigen vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Die Beschwerdeführerin hat im Zuge der am 08.04.2025 mit dem AMS geschlossenen Betreuungsvereinbarung angegeben, dass sie das AMS bei der Suche einer Stelle als Reinigungskraft bzw. Verpackerin oder weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstützt sowie dass sie zu Jobbörsen des AMS erscheint und dass sie sich sofort auf vom AMS zugewiesene Stellenangebote bewirbt und innerhalb acht Tagen Rückmeldung gibt. Mit Schreiben vom 17.06.2025 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS folgende Stelle als Küchengehilfin für eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zugewiesen: „Gasthof XXXX - Unser familiär geführter Gasthof liegt im Herzen XXXX nahe der Landeshauptstadt XXXX . Idealer Ausgangspunkt für Ihren Urlaubs- oder Geschäftsaufenthalt. Gastlichkeit und Gemütlichkeit erwarten Sie in unseren heimeligen Lokalitäten. Wir sorgen nicht nur für Ihre Unterbringung und Ihr leibliches Wohl, wir organisieren auch gerne Veranstaltungen. Unser Haus ist gleichermaßen interessant für Individualreisende und Gruppen.„Gasthof römisch 40 - Unser familiär geführter Gasthof liegt im Herzen römisch 40 nahe der Landeshauptstadt römisch 40 . Idealer Ausgangspunkt für Ihren Urlaubs- oder Geschäftsaufenthalt. Gastlichkeit und Gemütlichkeit erwarten Sie in unseren heimeligen Lokalitäten. Wir sorgen nicht nur für Ihre Unterbringung und Ihr leibliches Wohl, wir organisieren auch gerne Veranstaltungen. Unser Haus ist gleichermaßen interessant für Individualreisende und Gruppen. Zur Verstärkung suchen wir ab sofort 1 Küchengehilf(e)in Tätigkeiten: * Mithilfe in der Küche * Zubereitung von Salaten und Beilagen * Küchenreinigung Anforderungen: * Koch-Kenntnisse für einfache Gerichte * Erfahrung im Küchenbereich Wir bieten: * Teil- oder Vollzeitbeschäftigung von 20-40 Wochenstunden * Arbeitszeit: wird individuell vereinbart * Überzahlung nach Absprache * bei Bedarf Quartier und Kost frei * Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln Fühlen Sie sich angesprochen? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung! Vereinbaren Sie telefonisch einen Vorstelltermin mit Frau XXXX unter XXXX .Vereinbaren Sie telefonisch einen Vorstelltermin mit Frau römisch 40 unter römisch 40 . Dienstgeber: XXXX Mehr Informationen über unser Unternehmen finden Sie im Internet unter: www. XXXX .at römisch 40 Mehr Informationen über unser Unternehmen finden Sie im Internet unter: www. römisch 40 .at Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Küchengehilf(e)in beträgt 2.026,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung. …“ Die Beschwerdeführerin hat im Zuge der persönlichen Vorstellung bei dem potentiellen Dienstgeber am 24.06.2025 mitgeteilt sich im Juli auf Urlaub zu befinden sowie derzeit geringfügig beschäftigt zu sein. Eine Beschäftigung kam – zumindest auch – aufgrund dieser Informationen seitens der Beschwerdeführerin nicht zustande. Die Beschwerdeführerin nahm diese Folge billigend in Kauf. Die Beschäftigung war der Beschwerdeführerin zumutbar. Die Beschwerdeführerin nahm weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis auf.
  14. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt des AMS, insbesondere in den Bezugsverlaufsauszug bzw. den Dachverbandsauszug, die Betreuungsvereinbarung vom 08.04.2025, das zugewiesene Stellenangebot vom 17.06.2025, die Niederschrift vom 08.07.2025, die Beschwerde sowie den Vorlageantrag. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und die Unterbrechungen durch zwei vollversicherte Dienstverhältnisse ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug. Diesem können auch die geringfügige sowie vollversicherungspflichtige Beschäftigung der Beschwerdeführerin von 10.06.2025 bis 25.08.2025 bzw. von 01.09.2025 bis 03.09.2025 entnommen werden. Die Feststellungen über die zugewiesene Stelle und das Nichtzustandekommen der Beschäftigung basieren auf dem Akt. In der niederschriftlichen Einvernahme am 08.07.2025 gab die Beschwerdeführerin an im Zuge des Vorstellungsgespräches darüber informiert zu haben, dass sie im Juli auf Urlaub fahren werde und dass sie geringfügig arbeite. Auch im Zuge ihrer Beschwerde bestätigte die Beschwerdeführerin (lediglich vorsorglich) erwähnt zu haben, dass zum geplanten Arbeitsbeginn im Juli ein bereits lange zuvor geplanter Auslandsurlaub anlässlich der Verlobung ihres Sohnes stattfinde. Auch dem im Akt einliegenden und vom potentiellen Dienstgeber ausgefüllten Formular zum Bewerbungsergebnis kann entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin am 24.06.2025 bei dem potentiellen Dienstgeber vorgestellt habe, eine Einstellung aber gescheitert sei, da sich die Beschwerdeführerin vom 07.07.2025 bis 20.07.2025 im Urlaub befinde. Nicht zuletzt aufgrund dieser schriftlichen Angaben des potentiellen Dienstgebers erweist sich die Nachricht desselben vom 25.06.2024 an das AMS, wonach die Beschwerdeführerin im Zuge der Vorstellung behauptet habe, aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten zu können, als nicht nachvollziehbar; vielmehr ist von einer Verwechslung auszugehen, zumal darin auf einen männlichen Bewerber (Anm.: behauptet wurde „er“ könne aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten) Bezug genommen wurde. Auch dem im Akt einliegenden und vom potentiellen Dienstgeber ausgefüllten Formular zum Bewerbungsergebnis kann entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin am 24.06.2025 bei dem potentiellen Dienstgeber vorgestellt habe, eine Einstellung aber gescheitert sei, da sich die Beschwerdeführerin vom 07.07.2025 bis 20.07.2025 im Urlaub befinde. Nicht zuletzt aufgrund dieser schriftlichen Angaben des potentiellen Dienstgebers erweist sich die Nachricht desselben vom 25.06.2024 an das AMS, wonach die Beschwerdeführerin im Zuge der Vorstellung behauptet habe, aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten zu können, als nicht nachvollziehbar; vielmehr ist von einer Verwechslung auszugehen, zumal darin auf einen männlichen Bewerber Anmerkung, behauptet wurde „er“ könne aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten) Bezug genommen wurde. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, von Anfang an für eine klare und offene Kommunikation sorgen haben zu wollen und zu keinem Zeitpunkt erklärt zu haben die Stelle nicht antreten zu wollen, ist auszuführen, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass ein Dienstgeber eine Bewerberin, die sich demnächst zwei Wochen im Urlaub befindet und darüber hinaus bereits geringfügig beschäftigt ist, nicht einstellen möchte. Die Beschwerdeführerin hat durch diese Angaben im Zuge des Vorstellungsgespräches am 24.06.2025 ihren Unwillen, die ihr angebotene Tätigkeiten auszuüben, zum Ausdruck gebracht und sich gegenüber dem potentiellen Dienstgeber nicht arbeitswillig gezeigt. Ihr Vorbringen, wonach ihr Interesse an der Arbeitsaufnahme jedenfalls bestanden habe ändert daran nichts. Die Beschwerdeführerin hat sich damit abgefunden bzw. billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung aufgrund dieser Informationen nicht zustande kommt. Der erkennende Senat geht von einer Zumutbarkeit der Beschäftigung aus. Auch die Beschwerdeführerin trat der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung nicht entgegen. (siehe zur Zumutbarkeit auch die rechtliche Beurteilung Punkt 3.4.). Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Beginn der Ausschlussfrist eine Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  17. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  18. Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“3.
  19. Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“ Gemäß § 38 AlVG sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  20. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.3.
  21. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.
  22. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Hinterberger, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Hinterberger, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt, sowie dass mit der in Aussicht genommenen Stelle auch eine konkret anzugebende, angemessene, insbesondere dem in Betracht kommenden Kollektivvertrag entsprechende Entlohnung verbunden ist (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Die Beschwerdeführerin brachte keine Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung vor. Auch sonstige Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle liegen nicht vor. 3.
  23. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns der Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns der Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Die Beschwerdeführerin hat mit dem Hinweis gegenüber dem potentiellen Dienstgeber sich von 07.07.2025 bis 20.07.2025 im Urlaub zu befinden und geringfügig beschäftigt zu sein ihre Arbeitsunwilligkeit zum Ausdruck gebracht. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist als Vereitelungshandlung zu qualifizieren, da es jedenfalls geeignet war, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Mit Blick auf die geringfügige Beschäftigung der Beschwerdeführerin ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass diese die Bereitschaft der Arbeitslosen, eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen und sich im Vorstellungsgespräch dementsprechend zu verhalten, nicht beeinträchtigt werden darf (vgl. VwGH 22.03.2010, 2010/08/0021). Mit Blick auf die geringfügige Beschäftigung der Beschwerdeführerin ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass diese die Bereitschaft der Arbeitslosen, eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen und sich im Vorstellungsgespräch dementsprechend zu verhalten, nicht beeinträchtigt werden darf vergleiche VwGH 22.03.2010, 2010/08/0021). 3.
  24. Zu Kausalität und Vorsatz 3.6.
  25. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071, mwN).3.6.
  26. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071, mwN). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Das Verhalten der Beschwerdeführerin, insbesondere ihre Äußerungen im Zuge des Vorstellungsgespräches am 24.06.2025, war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. 3.6.
  27. Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich die Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob sie vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Ob sich die Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob sie vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Die Beschwerdeführerin hat durch ihre Informationen über ihren geplanten Urlaub sowie ihre geringfügige Beschäftigung die Ablehnung des Stellenangebotes deutlich zum Ausdruck gebracht und das Nichtzustandekommen der Beschäftigung in Kauf genommen. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren Notstandshilfe bezieht und vom AMS betreut wird, weshalb ihr bewusst sein musste, dass sie einer Bemühung zum Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses verpflichtet war. 3.
  28. Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 25.06.2025, unter Berücksichtigung der Verlängerung/Unterbrechung der Ausschlussfrist aufgrund von Bezug von Krankengeld, war sohin nicht zu beanstanden. 3.
  29. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten dem Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten dem Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Die Beschwerdeführerin stand zwar von 01.09.2025 bis 03.09.2025 in einem dreitägigen vollversicherten Beschäftigungsverhältnis, mangels zeitlicher Näher zur Vereitelung (am 26.06.2025) bzw. der Ausschlussfrist (bis 05.08.2025) und ersichtlicher ernsthafter Bemühungen der Beschwerdeführerin im Vorfeld, handelt es sich dabei jedoch nicht um eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG. Darüber hinaus ist die Beschäftigung aufgrund ihrer kurzen Dauer im Sinne der o.a. Rechtsprechung auch nicht dazu geeignet den potenziellen Schaden ganz oder auch nur teilweise zu beseitigen. Die Beschwerdeführerin stand zwar von 01.09.2025 bis 03.09.2025 in einem dreitägigen vollversicherten Beschäftigungsverhältnis, mangels zeitlicher Näher zur Vereitelung (am 26.06.2025) bzw. der Ausschlussfrist (bis 05.08.2025) und ersichtlicher ernsthafter Bemühungen der Beschwerdeführerin im Vorfeld, handelt es sich dabei jedoch nicht um eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG. Darüber hinaus ist die Beschäftigung aufgrund ihrer kurzen Dauer im Sinne der o.a. Rechtsprechung auch nicht dazu geeignet den potenziellen Schaden ganz oder auch nur teilweise zu beseitigen. Auch die Ausübung der geringfügigen Beschäftigung der Beschwerdeführerin vom 10.06.2025 bis 25.08.2025 stellt keinen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des § 10 Abs 3 AlVG dar (vgl. VwGH 14.11.2012, 2011/08/0380).Auch die Ausübung der geringfügigen Beschäftigung der Beschwerdeführerin vom 10.06.2025 bis 25.08.2025 stellt keinen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG dar vergleiche VwGH 14.11.2012, 2011/08/0380). Sonstige Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. 3.
  30. Zur Abänderung des Spruchs Der Spruch des angefochtenen Bescheides stellt einen Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für „42 Bezugstage (Leistungstage) ab 25.06.2025“ fest. Soweit die belangte Behörde mit dem Abstellen auf Bezugs- bzw. Leistungstage eine Verlängerung der Ausschlussfrist um andere Zeiten als solche des Bezuges von Krankengeld zu begründen versucht ist nunmehr auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2025, Ra 2024/08/0116 zu verweisen in dem klargestellt wird, dass dem Gesetzestext in § 10 Abs. 1 AlVG lediglich zu entnehmen ist, dass sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde. Zeiten des Anspruchsverlustes nach § 10 AlVG bewirken eine Verkürzung der Gesamtdauer des Anspruchs gemäß § 18 AlVG. Da insofern eine Unterbrechung der Ausschlussfrist während des Nichtbestehens eines Leistungsanspruches unabhängig vom Grund hierfür dem Gesetz nicht entnommen werden kann und sich auch nicht aus der Auslegung § 10 AlVG ergibt, ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Bescheid mit der oa. Maßgabe zu bestätigen.Der Spruch des angefochtenen Bescheides stellt einen Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für „42 Bezugstage (Leistungstage) ab 25.06.2025“ fest. Soweit die belangte Behörde mit dem Abstellen auf Bezugs- bzw. Leistungstage eine Verlängerung der Ausschlussfrist um andere Zeiten als solche des Bezuges von Krankengeld zu begründen versucht ist nunmehr auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2025, Ra 2024/08/0116 zu verweisen in dem klargestellt wird, dass dem Gesetzestext in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG lediglich zu entnehmen ist, dass sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde. Zeiten des Anspruchsverlustes nach Paragraph 10, AlVG bewirken eine Verkürzung der Gesamtdauer des Anspruchs gemäß Paragraph 18, AlVG. Da insofern eine Unterbrechung der Ausschlussfrist während des Nichtbestehens eines Leistungsanspruches unabhängig vom Grund hierfür dem Gesetz nicht entnommen werden kann und sich auch nicht aus der Auslegung Paragraph 10, AlVG ergibt, ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Bescheid mit der oa. Maßgabe zu bestätigen. 3.
  31. Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung mit Maßgabe zu bestätigen. 3.
  32. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W262.2330097.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.