RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2026 GeschäftszahlW262 2330654-1 Spruch, W262 2330654-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer bezieht zuletzt seit 18.08.2023 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit dem 26.08.2024 bezieht er Notstandshilfe. 2. Mit Schreiben vom 07.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer vom für die Vorauswahl zuständigem Arbeitsmarktservice XXXX Service für Unternehmen (in der Folge kurz als „Service für Unternehmen“ bezeichnet) eine Stelle als Elektrotechniker bei einer näher bezeichneten Dienstgeberin per eAMS-Konto übermittelt. 2. Mit Schreiben vom 07.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer vom für die Vorauswahl zuständigem Arbeitsmarktservice römisch 40 Service für Unternehmen (in der Folge kurz als „Service für Unternehmen“ bezeichnet) eine Stelle als Elektrotechniker bei einer näher bezeichneten Dienstgeberin per eAMS-Konto übermittelt. 3. Am 13.07.2025 meldete der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet), dass er sich bei der zugewiesenen Stelle beworben habe und übermittelte sein Bewerbungs-E-Mail vom selben Tag.3. Am 13.07.2025 meldete der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet), dass er sich bei der zugewiesenen Stelle beworben habe und übermittelte sein Bewerbungs-E-Mail vom selben Tag. 4. Das Service für Unternehmen meldete dem AMS am 15.07.2025, dass es, trotz Urgenz am 14.07.2025, keine Bewerbung mit einem aktuellen Lebenslauf des Beschwerdeführers erhalten habe. 5. Der Beschwerdeführer wurde am 29.07.2025 vom AMS niederschriftlich zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung einvernommen. Er erklärte keine Einwendungen bezüglich der angebotenen Entlohnung, der beruflichen Verwendungen, der geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeit, Gesundheit und Sittlichkeit oder der täglichen Wegzeit zu haben. Zur Rückmeldung des Service für Unternehmen, dass es trotz Urgenz am 14.07.2025 keine Bewerbung mit aktuellem Lebenslauf erhalten habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er die Nachricht nicht gesehen habe, sonst hätte er es geschickt. Er habe auch nicht gesehen, dass das Datum nicht aktuell sei. 6. Nachdem der Beschwerdeführer der Aufforderung des AMS vom 30.07.2025, sich bis zum Folgetag um 12:00 Uhr mit einem aktuellen Lebenslauf und einem Motivationsschreiben bei der potentiellen Dienstgeberin zu bewerben, nachkam, wurde das AMS vom Service für Unternehmen darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer darüber informiert worden sei, dass die Bewerbung aufgrund Verspätung an die potentielle Dienstgeberin nicht mehr weitergeleitet werden könne. Außerdem habe der Beschwerdeführer erhöhte Gehaltsvorstellungen angegeben; da er Notstandshilfe beziehe, sei eine Bezahlung innerhalb des Kollektivvertrags für ihn jedoch zumutbar. 7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 18.08.2025 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe ab dem 15.07.2025 für 42 Bezugstage (Leistungstage) gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG verloren habe. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 15.07.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Elektrotechniker bei einer näher bezeichneten Dienstgeberin ohne triftige Gründe vereitelt habe, da er sich nicht mit aktuellen Bewerbungsunterlagen beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. können nicht berücksichtigt werden.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 18.08.2025 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe ab dem 15.07.2025 für 42 Bezugstage (Leistungstage) gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 AlVG verloren habe. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 15.07.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Elektrotechniker bei einer näher bezeichneten Dienstgeberin ohne triftige Gründe vereitelt habe, da er sich nicht mit aktuellen Bewerbungsunterlagen beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. können nicht berücksichtigt werden. 8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, am 13.07.2025 eine Bewerbung per E-Mail an sfu. XXXX @ams.at gesendet zu haben. Am 29.07.2025 habe er erfahren, dass er in seiner Bewerbung ein falsches Datum angegeben haben soll und dass er bereits am 14.07.2025 ein E-Mail mit der Aufforderung bekommen hätte, seinen Lebenslauf zu schicken. Hinsichtlich des falschen Datums gab der Beschwerdeführer an, dass er dieses möglicherweise falsch abgespeichert habe. Bezüglich des E-Mails vom 14.07.2025 erklärte der Beschwerdeführer, dass dieses vom Absender „ XXXX sfu“ und nicht wie erwartet von sfu. XXXX @ams.at gekommen sei. Solche E-Mails verdächtiger Absender öffne er grundsätzlich nicht, weil sein Computer bereits einmal durch einen Hackerangriff blockiert worden sei. Außerdem sei sein Lebenslauf in seinem AMS-Konto hinterlegt und jederzeit einsehbar. Er sei zudem seit 20 Monaten gesundheitlich schwer belastet, eine Sperre des Bezuges würde sein Leben sowie seine Gesundheit noch schwieriger gestalten, da er ohne Geld nicht zurechtkomme. Mit seiner Beschwerde übermittelte der Beschwerdeführer einen Screenshot seines E-Mail-Accounts, dem insbesondere die Versendung des E-Mails mit dem Betreff „Bewerbung“ am 13.07.2025 entnommen werden kann. 8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, am 13.07.2025 eine Bewerbung per E-Mail an sfu. römisch 40 @ams.at gesendet zu haben. Am 29.07.2025 habe er erfahren, dass er in seiner Bewerbung ein falsches Datum angegeben haben soll und dass er bereits am 14.07.2025 ein E-Mail mit der Aufforderung bekommen hätte, seinen Lebenslauf zu schicken. Hinsichtlich des falschen Datums gab der Beschwerdeführer an, dass er dieses möglicherweise falsch abgespeichert habe. Bezüglich des E-Mails vom 14.07.2025 erklärte der Beschwerdeführer, dass dieses vom Absender „ römisch 40 sfu“ und nicht wie erwartet von sfu. römisch 40 @ams.at gekommen sei. Solche E-Mails verdächtiger Absender öffne er grundsätzlich nicht, weil sein Computer bereits einmal durch einen Hackerangriff blockiert worden sei. Außerdem sei sein Lebenslauf in seinem AMS-Konto hinterlegt und jederzeit einsehbar. Er sei zudem seit 20 Monaten gesundheitlich schwer belastet, eine Sperre des Bezuges würde sein Leben sowie seine Gesundheit noch schwieriger gestalten, da er ohne Geld nicht zurechtkomme. Mit seiner Beschwerde übermittelte der Beschwerdeführer einen Screenshot seines E-Mail-Accounts, dem insbesondere die Versendung des E-Mails mit dem Betreff „Bewerbung“ am 13.07.2025 entnommen werden kann. 9. Mit Nachricht vom 18.11.2025 forderte das AMS den Beschwerdeführer auf, bis 20.11.2025 bekannt zu geben welche gesundheitlichen Beschwerden er habe und entsprechende fachärztliche Befunde zu übermitteln. 10. Im Zuge eines Telefonats mit dem AMS am 19.11.2025 setzte der Beschwerdeführer das AMS darüber in Kenntnis, wegen Mobbings an seinem letzten Arbeitsplatz in Behandlung gewesen zu sein; er habe Panikattacken gehabt. Befunde gäbe es keine, seine letzte Kontrolle sei vor drei Monaten gewesen. Weiters teilte er schriftlich mit, welche Medikamente er aufgrund seiner Panikattacken XXXX , seiner Knieschmerzen XXXX und seiner Kreuzschmerzen XXXX einnehme.10. Im Zuge eines Telefonats mit dem AMS am 19.11.2025 setzte der Beschwerdeführer das AMS darüber in Kenntnis, wegen Mobbings an seinem letzten Arbeitsplatz in Behandlung gewesen zu sein; er habe Panikattacken gehabt. Befunde gäbe es keine, seine letzte Kontrolle sei vor drei Monaten gewesen. Weiters teilte er schriftlich mit, welche Medikamente er aufgrund seiner Panikattacken römisch 40 , seiner Knieschmerzen römisch 40 und seiner Kreuzschmerzen römisch 40 einnehme. 11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2025 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Beschäftigung vereitelt habe, indem er – nachdem er sich im Rahmen der Vorauswahl beim Service für Unternehmen beworben habe – der Aufforderung vom 14.07.2025 des Service für Unternehmen, eine Bewerbung mit einem aktuellen Lebenslauf zu übermitteln, nicht nachgekommen sei. Zum Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer das E-Mail mit dem Absender „ XXXX SFU“ nicht geöffnet habe, da es sich für ihn um eine verdächtige E-Mailadresse gehandelt habe, wurde ausgeführt, dass er bei Unsicherheit beim AMS hätte nachfragen können, ob er das E-Mail öffnen solle. Das AMS habe im Zuge eines Test-E-Mails festgestellt, dass sich die E-Mail-Adresse vom Stellenangebot (sfu. XXXX @ams.
- at)noch vor der Absendung auf „ XXXX SFU“ umwandle, darunter werde zusätzlich die ursprüngliche E-Mail-Adresse angezeigt. 11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2025 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Beschäftigung vereitelt habe, indem er – nachdem er sich im Rahmen der Vorauswahl beim Service für Unternehmen beworben habe – der Aufforderung vom 14.07.2025 des Service für Unternehmen, eine Bewerbung mit einem aktuellen Lebenslauf zu übermitteln, nicht nachgekommen sei. Zum Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer das E-Mail mit dem Absender „ römisch 40 SFU“ nicht geöffnet habe, da es sich für ihn um eine verdächtige E-Mailadresse gehandelt habe, wurde ausgeführt, dass er bei Unsicherheit beim AMS hätte nachfragen können, ob er das E-Mail öffnen solle. Das AMS habe im Zuge eines Test-E-Mails festgestellt, dass sich die E-Mail-Adresse vom Stellenangebot (sfu. römisch 40 @ams.
- at)noch vor der Absendung auf „ römisch 40 SFU“ umwandle, darunter werde zusätzlich die ursprüngliche E-Mail-Adresse angezeigt. Die Bewerbung des Beschwerdeführers vom 31.07.2025 an das Service für Unternehmen sowie die potentielle Dienstgeberin habe nicht mehr anerkannt werden können, da laut Rückmeldung der potentiellen Dienstgeberin die Stelle zu diesem Zeitpunkt bereits besetzt gewesen sei. Seine gesundheitlichen Beschwerden habe der Beschwerdeführer erstmals im Zuge seiner Beschwerde erwähnt. Er selbst habe im Zuge des telefonischen Parteiengehörs am 18.11.2025 angegeben, dass er keine fachärztlichen Befunde habe. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls der Aufforderung des Service für Unternehmen vom 14.07.2025, eine Bewerbung mit aktuellem Lebenslauf zu übermitteln, nicht nachgekommen und habe die nachträgliche Bewerbung vom 31.07.2025 nicht mehr anerkannt werden können, da zum Zeitpunkt der Bewerbung die Stelle bereits besetzt gewesen sei. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommen konnte und sei dieses Verhalten auch ursächlich für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung gewesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG sei der Verlust der Notstandshilfe mindestens für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen – entspricht 42 Tagen – auszusprechen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG würden nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls der Aufforderung des Service für Unternehmen vom 14.07.2025, eine Bewerbung mit aktuellem Lebenslauf zu übermitteln, nicht nachgekommen und habe die nachträgliche Bewerbung vom 31.07.2025 nicht mehr anerkannt werden können, da zum Zeitpunkt der Bewerbung die Stelle bereits besetzt gewesen sei. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommen konnte und sei dieses Verhalten auch ursächlich für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung gewesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG sei der Verlust der Notstandshilfe mindestens für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen – entspricht 42 Tagen – auszusprechen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG würden nicht vorliegen. 12. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen nicht näher begründeten Vorlageantrag ein. 13. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes von der belangten Behörde am 22.12.2025 vorgelegt. Im Zuge der Vorlage erstattete das AMS eine Stellungnahme, in welcher der wesentliche Verfahrensgang und der Sachverhalt in Kürze dargelegt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit 26.08.2024 – mit kurzen Unterbrechungen – Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Ausbildung als Elektrotechniker (HTL in XXXX ) sowie über Berufserfahrung als Haus- und Elektrotechniker.Der Beschwerdeführer verfügt über eine Ausbildung als Elektrotechniker (HTL in römisch 40 ) sowie über Berufserfahrung als Haus- und Elektrotechniker. Der Beschwerdeführer hat im Zuge der am 07.07.2025 mit dem AMS geschlossenen Betreuungsvereinbarung angegeben, dass ihn das AMS bei der Suche einer Stelle als Servicetechniker für Haustechnik/Gebäudetechnik bzw. Elektrotechniker unterstützt und dass er sich sofort auf vom AMS zugewiesene Stellenangebote bewirbt. Mit Schreiben vom 07.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS folgende Stelle als Elektrotechniker übermittelt: „Elektrotechnik Betrieb mit Herz und Handwerk, XXXX „Elektrotechnik Betrieb mit Herz und Handwerk, römisch 40 1 Elektrotechniker/in Ihre Herausforderung: * Elektroinstallationen im Zuge von Neu- und Umbauten * Störungssuche und Fehlerbehebungen im Privat und Gewerbebereich * Erstellung von E-Befunden * Wartungs- und Reparaturarbeiten * Netzwerkinstallationen Ihr Profil: * Abgeschlossene technische Ausbildung in der Elektrotechnik (Lehre, Fachschule) * Mehrjährige Berufserfahrung * Teamfähigkeit und Belastbarkeit * Führerschein B * Echte Anpacker-Mentalität * Stressresistenz, Konzentrationsfähigkeit und Sinn für lösungsorientiertes Arbeiten * Deutsche Sprache in Wort und Schrift Wir bieten ein Mindestgehalt ab EUR 2.800 Brutto abhängig von Qualifikation und Erfahrung. Ihre Bewerbung richten Sie bitte an sfu. XXXX @ams.atIhre Bewerbung richten Sie bitte an sfu. römisch 40 @ams.at Geben Sie schon im Betreff Ihrer e-Mail die Auftragsnummer XXXX und den Ansprechpartner XXXX an, um eine Zuordnung zu ermöglichen.Geben Sie schon im Betreff Ihrer e-Mail die Auftragsnummer römisch 40 und den Ansprechpartner römisch 40 an, um eine Zuordnung zu ermöglichen. Gestalten Sie bitte Ihre Unterlagen möglichst als PDF, um Ihre persönliche Formatierung zu erhalten. Wir arbeiten nicht mit den unterschiedlichen Cloud-Diensten und können Bewerbungen, die zum Beispiel einen Google-Account benötigen, nicht öffnen! AMS XXXX AMS römisch 40 Service für Unternehmen XXXX römisch 40 sfu. XXXX @ams.atsfu. römisch 40 @ams.at Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Elektrotechniker/in beträgt 2.800,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung. […]“ Der Beschwerdeführer hat sich auf die zugewiesene Stelle nicht ordnungsgemäß beworben, indem er seinem Bewerbungs-E-Mail vom 13.07.2025 keinen Lebenslauf beilegte. Der Aufforderung durch das für die Vorauswahl zuständige Service für Unternehmen vom 14.07.2025 seinen Lebenslauf zu übermitteln, andernfalls die Bewerbung nicht an die potentielle Dienstgeberin weitergeleitet werden könne, kam der Beschwerdeführer nicht nach. Eine Beschäftigung kam – zumindest auch – aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Bewerbung des Beschwerdeführers nicht zustande. Der Beschwerdeführer nahm diese Folge billigend in Kauf. Die Beschäftigung war dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar. Der Beschwerdeführer nahm weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis auf. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt des AMS, insbesondere in den Bezugsverlaufsauszug bzw. den Hauptverbandsauszug, die Betreuungsvereinbarung vom 07.07.2025, das zugewiesene Stellenangebot vom 07.07.2025, die Niederschrift vom 29.07.2025, die Beschwerde sowie den Vorlageantrag. Der Bezug der Notstandshilfe ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger sowie dem Bezugsverlaufsauszug des AMS. Die Feststellungen zur Ausbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem im Akt einliegenden Lebenslauf. Die Betreuungsvereinbarung sowie das Stellenangebot, beide vom 07.07.2025, liegen im Verwaltungsakt ein. Dass sich der Beschwerdeführer zwar mit E-Mail vom 13.07.2025 auf die zugewiesene Stelle beworben hat, dies jedoch ohne seinen Lebenslauf mitzuschicken, ergibt sich ebenso wie die daraufhin erfolgte Urgenz des Service für Unternehmen vom 14.07.2025 aus dem Verwaltungsakt, in welchem die entsprechenden E-Mails einliegen; dies wird auch nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. Das E-Mail des Beschwerdeführers vom 13.07.2025 konnte ohne beigefügten Lebenslauf vom Service für Unternehmen nicht als Bewerbung berücksichtigt werden, sodass keine ordnungsgemäße Bewerbung vorlag. Als Grund für die unterlassene Übersendung seines Lebenslaufes nannte der Beschwerdeführer, dass das E-Mail des Service für Unternehmen am 14.07.2025, mit dem er zur Vorlage des nicht übermittelten Lebenslaufs aufgefordert wurde, vom Absender „ XXXX sfu“ und nicht wie erwartet von sfu. XXXX @ams.at gekommen sei. Solche verdächtigen Absender öffne er grundsätzlich nicht, weil sein Computer bereits einmal durch einen Hackerangriff blockiert worden sei. Diesbezüglich ist auszuführen, dass das genannte E-Mail vom 14.07.2025 mit dem die Übermittlung des Lebenslaufes urgiert wurde, am 15.07.2025 und damit am Folgetag seiner Bewerbung versendet wurde. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit im Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung steht, musste er im Umgang mit Vermittlungsvorschlägen und Bewerbungsmodalitäten vertraut sein, weshalb er zum einen im Wissen um die Notwendigkeit der Übermittlung seines Lebenslaufes sein musste als auch mit einer (allfälligen) Rückmeldung zu rechnen hatte. Darüber hinaus ist den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen, wenn sie im vorliegenden Bescheid ausführt, dass der Beschwerdeführer bei Unsicherheit beim AMS hätte nachfragen können, ob er das E-Mail öffnen solle. Indem der Beschwerdeführer das E-Mail vom 14.07.2025 nicht öffnete, hat er in Kauf genommen, dass er eine allfällige Rückmeldung auf seine Bewerbung ungelesen lässt. Es handelt sich insofern auch nicht um einen entschuldbaren, den bedingten Vorsatz ausschließenden Irrtum. Ein berücksichtigungswürdiger Grund für eine Nachsicht wird hiermit ebenso wenig nicht geltend gemacht (siehe hierzu auch die rechtliche Beurteilung Punkt 3.8.) Als Grund für die unterlassene Übersendung seines Lebenslaufes nannte der Beschwerdeführer, dass das E-Mail des Service für Unternehmen am 14.07.2025, mit dem er zur Vorlage des nicht übermittelten Lebenslaufs aufgefordert wurde, vom Absender „ römisch 40 sfu“ und nicht wie erwartet von sfu. römisch 40 @ams.at gekommen sei. Solche verdächtigen Absender öffne er grundsätzlich nicht, weil sein Computer bereits einmal durch einen Hackerangriff blockiert worden sei. Diesbezüglich ist auszuführen, dass das genannte E-Mail vom 14.07.2025 mit dem die Übermittlung des Lebenslaufes urgiert wurde, am 15.07.2025 und damit am Folgetag seiner Bewerbung versendet wurde. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit im Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung steht, musste er im Umgang mit Vermittlungsvorschlägen und Bewerbungsmodalitäten vertraut sein, weshalb er zum einen im Wissen um die Notwendigkeit der Übermittlung seines Lebenslaufes sein musste als auch mit einer (allfälligen) Rückmeldung zu rechnen hatte. Darüber hinaus ist den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen, wenn sie im vorliegenden Bescheid ausführt, dass der Beschwerdeführer bei Unsicherheit beim AMS hätte nachfragen können, ob er das E-Mail öffnen solle. Indem der Beschwerdeführer das E-Mail vom 14.07.2025 nicht öffnete, hat er in Kauf genommen, dass er eine allfällige Rückmeldung auf seine Bewerbung ungelesen lässt. Es handelt sich insofern auch nicht um einen entschuldbaren, den bedingten Vorsatz ausschließenden Irrtum. Ein berücksichtigungswürdiger Grund für eine Nachsicht wird hiermit ebenso wenig nicht geltend gemacht (siehe hierzu auch die rechtliche Beurteilung Punkt 3.8.) Zusammengefasst geht der erkennende Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten billigend in Kauf genommen hat, dass seine Bewerbung nicht zum Erfolg führt und geht insofern von einem zumindest bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers aus. Die Feststellung, dass die zugewiesene Beschäftigung (jedenfalls auch) aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Bewerbung zustande kam, stützt sich darauf, dass auf diese Weise jegliche Chance auf die zugewiesene Stelle zunichtegemacht wurde, da die Bewerbung ohne Lebenslauf nicht ausreichend war, damit die Bewerbung vom Service für Unternehmen berücksichtigt und an die potentielle Dienstgeberin weitergeleitet werden konnte. Indem der Beschwerdeführer sich nicht ordnungsgemäß auf die zugewiesene Stelle beworben hat, hat er sich damit abgefunden bzw. billigend in Kauf genommen, dass er die zugewiesene Stelle nicht erhält. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in der Beschwerde versucht, mit gesundheitlichen Einschränkungen die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle in Zweifel zu ziehen bzw. seine gesundheitlichen Einschränkungen als Nachsichtsgrund geltend zu machen ist zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer bei Zuweisung der Beschäftigung am 07.07.2025 keinerlei diesbezügliche Einwendungen geltend gemacht hat und sich auf die Stelle am 13.07.2025 – wenn auch nicht ordnungsgemäß – beworben hat. Auch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 29.07.2025 ließ der Beschwerdeführer gesundheitliche Einschränkungen unerwähnt, vielmehr gab er an hinsichtlich der körperlichen Fähigkeiten und Gesundheit keine Einwendungen zu haben. Auch das Vorbringen in der Beschwerde, seit 20 Monaten gesundheitlich schwer belastet zu sein bzw. das Vorbringen vom 19.11.2025, wegen Mobbings an seinem letzten Arbeitsplatz in Behandlung gewesen zu sein, kann zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal – auch über Aufforderung des AMS – keine substantiierten Befunde oder medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden. Insgesamt war dieses Vorbringen des Beschwerdeführers nicht dazu geeignet die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung in Zweifel zu ziehen. Soweit der Beschwerdeführer in seinem unvollständigen Bewerbungs-E-Mail vom 13.07.2025 den Wunsch nach einem monatliche Mindestbruttoentgelt von € 3.700,-- äußerte, ist mit Blick auf die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung erneut auf die spätere niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 29.07.2025 hinzuweisen, in der der Beschwerdeführer keine Einwendungen hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung vorbrachte. Überdies ist die in der Ausschreibung angeführte Entlohnung als angemessen zu werten, zumal sie dem anzuwendenden Kollektivvertrag entsprach und als „Mindestentgelt“ mit Bereitschaft zur Überzahlung angeboten wurde. Im vorliegenden Fall kommt auch der subjektive Entgeltschutz bzw. die darin normierte Mindestgrenze ebenfalls nicht zum Tragen (siehe hierzu genauer die rechtliche Beurteilung Punkt 3.4.). Der erkennende Senat geht zusammengefasst von einer Zumutbarkeit der Beschäftigung aus. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Beginn der Ausschlussfrist eine Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 (iVm § 38 AlVG) lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld (bzw. der Notstandshilfe). Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“3.2. Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld (bzw. der Notstandshilfe). Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“ 3.3. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.3.3. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.4. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Hinterberger, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Hinterberger, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann erforderlichenfalls darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt, sowie dass mit der in Aussicht genommenen Stelle auch eine konkret anzugebende, angemessene, insbesondere dem in Betracht kommenden Kollektivvertrag entsprechende Entlohnung verbunden ist (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Beschäftigung als Elektrotechniker deckt sich mit seiner Berufsausbildung und -erfahrung und entsprach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten. Auch die in der Ausschreibung angeführte Entlohnung ist als angemessen zu werten, zumal sie dem anzuwendenden Kollektivvertrag entsprach und als „Mindestentgelt“ mit Bereitschaft zur Überzahlung angeboten wurde. Schließlich lag keine Zuweisung in einen „anderen Beruf“ vor, da die dem Beschwerdeführer zugewiesene Stelle seinen bisherigen beruflichen Tätigkeiten entspricht, weshalb der in § 9 Abs. 3 AlVG normierte subjektive Entgeltschutz bzw. die darin normierte Mindestgrenze vorliegend ebenfalls nicht zum Tragen kommt. Insgesamt ist die zugewiesene Stelle sowohl hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten als auch der angebotenen (Mindest-)Entlohnung als zumutbar anzusehen.Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Beschäftigung als Elektrotechniker deckt sich mit seiner Berufsausbildung und -erfahrung und entsprach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten. Auch die in der Ausschreibung angeführte Entlohnung ist als angemessen zu werten, zumal sie dem anzuwendenden Kollektivvertrag entsprach und als „Mindestentgelt“ mit Bereitschaft zur Überzahlung angeboten wurde. Schließlich lag keine Zuweisung in einen „anderen Beruf“ vor, da die dem Beschwerdeführer zugewiesene Stelle seinen bisherigen beruflichen Tätigkeiten entspricht, weshalb der in Paragraph 9, Absatz 3, AlVG normierte subjektive Entgeltschutz bzw. die darin normierte Mindestgrenze vorliegend ebenfalls nicht zum Tragen kommt. Insgesamt ist die zugewiesene Stelle sowohl hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten als auch der angebotenen (Mindest-)Entlohnung als zumutbar anzusehen. Wie beweiswürdigend festgestellt hat sich der Beschwerdeführer für die konkrete Beschäftigung beworben und gab er im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 29.07.2025 an keine Einwendungen bezüglich der geforderten körperlichen Fähigkeit und Gesundheit zu haben, wodurch er seine körperliche Eignung bestätigte. Das erstmalig in der Beschwerde erstattete Vorbringen zu seiner Gesundheit, welches er erst über Aufforderung durch das AMS konkretisierte, muss vor diesem Hintergrund sowie mangels Vorlage aktueller Befunde als Schutzbehauptung zu werten sein. Dem Beschwerdeführer war die zugewiesene Stelle sohin auch aus gesundheitlicher Sicht zumutbar. 3.5. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt hat der Beschwerdeführer durch seine nicht ordnungsgemäße Bewerbung eindeutig eine Vereitelungshandlung gesetzt. 3.6. Zu Kausalität und Vorsatz 3.6.1. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071, mwN).3.6.1. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071, mwN). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass die nicht ordnungsgemäße Bewerbung des Beschwerdeführers die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident. Das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere die Versendung seiner Bewerbung ohne Lebenslauf sowie die auch nach Urgenz durch das Service für Unternehmen unterlassene Übermittlung desselben, waren jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. 3.6.2. Die belangte Behörde ist wie beweiswürdigend ausgeführt – auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Der Beschwerdeführer hat durch die unterlassene Übermittlung seines Lebenslaufes die Ablehnung des Stellenangebots deutlich zum Ausdruck gebracht und das Nichtzustandekommen der Beschäftigung in Kauf genommen. 3.7. Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von sechs Wochen ist (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) nicht zu beanstanden. 3.8. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Im konkreten Fall begründete der Beschwerdeführer die unterlassene Übermittlung seines Lebenslaufes mit dem Umstand, dass das E-Mail des Service für Unternehmen am 14.07.2025 den für ihn verdächtigen Absender „ XXXX sfu“ zeigte, weshalb er es nicht geöffnet und die Urgenz hinsichtlich des Lebenslaufes nicht gesehen habe. Ein berücksichtigungswürdiger Grund für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG wird dadurch allerdings nicht begründet, zumal der Beschwerdeführer zum einen im Wissen um die Notwendigkeit der Übermittlung seines Lebenslaufes sein musste als auch mit einer Rückmeldung auf seine Bewerbung zu rechnen hatte. Indem der Beschwerdeführer das E-Mail vom 14.07.2025 nicht öffnete, hat er in Kauf genommen, dass er die Rückmeldung auf seine Bewerbung ungelesen lässt und war ihm sein Verhalten sohin vorwerfbar. Im konkreten Fall begründete der Beschwerdeführer die unterlassene Übermittlung seines Lebenslaufes mit dem Umstand, dass das E-Mail des Service für Unternehmen am 14.07.2025 den für ihn verdächtigen Absender „ römisch 40 sfu“ zeigte, weshalb er es nicht geöffnet und die Urgenz hinsichtlich des Lebenslaufes nicht gesehen habe. Ein berücksichtigungswürdiger Grund für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG wird dadurch allerdings nicht begründet, zumal der Beschwerdeführer zum einen im Wissen um die Notwendigkeit der Übermittlung seines Lebenslaufes sein musste als auch mit einer Rückmeldung auf seine Bewerbung zu rechnen hatte. Indem der Beschwerdeführer das E-Mail vom 14.07.2025 nicht öffnete, hat er in Kauf genommen, dass er die Rückmeldung auf seine Bewerbung ungelesen lässt und war ihm sein Verhalten sohin vorwerfbar. Auch die spätere – über Aufforderung durch das AMS erfolgte – Bewerbung des Beschwerdeführers samt Lebenslauf vom 31.07.2025 (sowohl an das Service für Unternehmen als auch die potentielle Dienstgeberin), die aufgrund der bereits erfolgten Stellenbesetzung nicht mehr anerkannt werden konnte, stellt keinen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG dar.Auch die spätere – über Aufforderung durch das AMS erfolgte – Bewerbung des Beschwerdeführers samt Lebenslauf vom 31.07.2025 (sowohl an das Service für Unternehmen als auch die potentielle Dienstgeberin), die aufgrund der bereits erfolgten Stellenbesetzung nicht mehr anerkannt werden konnte, stellt keinen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG dar. Sonstige Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. 3.9. Zur Abänderung des Spruchs Der Spruch des angefochtenen Bescheides stellt einen Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für „42 Bezugstage (Leistungstage) ab 15.07.2025“ fest. Soweit die belangte Behörde mit dem Abstellen auf Bezugs- bzw. Leistungstage eine Verlängerung der Ausschlussfrist um andere Zeiten als solche des Bezuges von Krankengeld zu begründen versucht ist nunmehr auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2025, Ra 2024/08/0116 zu verweisen in dem klargestellt wird, dass dem Gesetzestext in § 10 Abs. 1 AlVG lediglich zu entnehmen ist, dass sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde. Zeiten des Anspruchsverlustes nach § 10 AlVG bewirken eine Verkürzung der Gesamtdauer des Anspruchs gemäß § 18 AlVG. Da insofern eine Unterbrechung der Ausschlussfrist während des Nichtbestehens eines Leistungsanspruches unabhängig vom Grund hierfür dem Gesetz nicht entnommen werden kann und sich auch nicht aus der Auslegung des § 10 AlVG ergibt, ist die Beschwerde abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung mit der oa. Maßgabe zu bestätigen.Der Spruch des angefochtenen Bescheides stellt einen Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für „42 Bezugstage (Leistungstage) ab 15.07.2025“ fest. Soweit die belangte Behörde mit dem Abstellen auf Bezugs- bzw. Leistungstage eine Verlängerung der Ausschlussfrist um andere Zeiten als solche des Bezuges von Krankengeld zu begründen versucht ist nunmehr auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2025, Ra 2024/08/0116 zu verweisen in dem klargestellt wird, dass dem Gesetzestext in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG lediglich zu entnehmen ist, dass sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde. Zeiten des Anspruchsverlustes nach Paragraph 10, AlVG bewirken eine Verkürzung der Gesamtdauer des Anspruchs gemäß Paragraph 18, AlVG. Da insofern eine Unterbrechung der Ausschlussfrist während des Nichtbestehens eines Leistungsanspruches unabhängig vom Grund hierfür dem Gesetz nicht entnommen werden kann und sich auch nicht aus der Auslegung des Paragraph 10, AlVG ergibt, ist die Beschwerde abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung mit der oa. Maßgabe zu bestätigen. 3.10. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch ist er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch ist er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W262.2330654.1.00