GVG als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Christa KOCHER und den fachkundigen Laienrichter Christian KAUER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 01.04.2026, GZ römisch 40 mit dem der Antrag vom 31.03.2026 auf Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS römisch 40 vom 16.12.2025
Paragraph 15, VwGVG als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 16.12.2025 wurde die Einstellung der Notstandshilfe ab 04.12.2025
Vm 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit ausgesprochen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich der Beschwerdeführer entgegen des Gutachtens der PVA für nicht arbeitsfähig erklärt hat. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices römisch 40 (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 16.12.2025 wurde die Einstellung der Notstandshilfe ab 04.12.2025
Paragraphen 33, Absatz 2, in Verbindung mit 38, 24 Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, AlVG mangels Arbeitswilligkeit ausgesprochen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich der Beschwerdeführer entgegen des Gutachtens der PVA für nicht arbeitsfähig erklärt hat.
GVG iVm § 56 AlVG mit näherer Begründung abgewiesen.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.03.2026 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 16.12.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG mit näherer Begründung abgewiesen. Am Ende der Beschwerdevorentscheidung findet sich nachstehende Rechtsmittelbelehrung: „Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung beim AMS XXXX den Antrag stellen, dass Ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.“„Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung beim AMS römisch 40 den Antrag stellen, dass Ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.“
GVG als verspätet zurückgewiesen.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 01.04.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 31.03.2026 auf Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 16.12.2025 an das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 15, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass laut Zustellnachweis (RSb-Rückschein) die Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2026 nach einem erfolglosen Zustellversuch am 13.03.2026 (Freitag) beim zuständigen Postamt hinterlegt und ab 14.03.2026 (Samstag) zur Abholung bereitgehalten wurde, sodass die gesetzliche Vermutung bestehe, dass die Beschwerdevorentscheidung mit diesem Tag als zugestellt gelte. Es liege eine ordnungsgemäße Zustellung vor, sodass die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am Samstag, den 28.03.2026 geendet habe. Da das Ende der Frist auf einen Samstag gefallen sei, ist
2 AVG der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen, sohin Montag, der 30.03.2026. Der Beschwerdeführer habe den Vorlageantrag erst am 31.03.2026, somit nach Ablauf der gesetzlichen Frist, per E-Mail eingebracht. Der Vorlageantrag sei daher als verspätet zurückzuweisen.Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass laut Zustellnachweis (RSb-Rückschein) die Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2026 nach einem erfolglosen Zustellversuch am 13.03.2026 (Freitag) beim zuständigen Postamt hinterlegt und ab 14.03.2026 (Samstag) zur Abholung bereitgehalten wurde, sodass die gesetzliche Vermutung bestehe, dass die Beschwerdevorentscheidung mit diesem Tag als zugestellt gelte. Es liege eine ordnungsgemäße Zustellung vor, sodass die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am Samstag, den 28.03.2026 geendet habe. Da das Ende der Frist auf einen Samstag gefallen sei, ist
Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen, sohin Montag, der 30.03.
2 AVG der nächste Tag, der kein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Insofern endet die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am Montag, den 30.03.2026.Da das Ende der zweiwöchigen Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags auf einen Samstag fällt ist
Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Tag, der kein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Insofern endet die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am Montag, den 30.03.
GVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Abweichend von der Bestimmung des § 14 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle
VG zehn Wochen.3.2. Der Behörde steht es
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle
Paragraph 56, Absatz 2, zweiter Satz AlVG zehn Wochen. Vorliegend hat die belangte Behörde der – hier nicht verfahrensgegenständlichen – Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2026 abgewiesen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Darauf wurde in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2026 zutreffend hingewiesen. Bei der Frist zur Einbringung des Vorlageantrags
GVG handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufs nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).Bei der Frist zur Einbringung des Vorlageantrags
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (Paragraph 33, Absatz 4, AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufs nicht einzurechnen sind (Paragraph 33, Absatz 3, AVG). Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind
GVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind
Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Die Zuständigkeit, verspätete oder unzulässige Vorlageanträge zurückzuweisen, kommt nach § 15 Abs. 3 VwGVG somit zunächst der Behörde zu. Die bescheidmäßige Zurückweisung durch die Behörde ist jedoch beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde bekämpfbar, wobei die Beschwerde bei der Behörde einzubringen ist (§ 12 VwGVG). Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist diesfalls allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Kommentar 7 zu § 15 VwGVG).Die Zuständigkeit, verspätete oder unzulässige Vorlageanträge zurückzuweisen, kommt nach Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG somit zunächst der Behörde zu. Die bescheidmäßige Zurückweisung durch die Behörde ist jedoch beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde bekämpfbar, wobei die Beschwerde bei der Behörde einzubringen ist (Paragraph 12, VwGVG). Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist diesfalls allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Kommentar 7 zu Paragraph 15, VwGVG). 3.
1 Zustellgesetz ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (§ 22 Abs. 1 Zustellgesetz).
Paragraph 13, Absatz eins, Zustellgesetz ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (Paragraph 22, Absatz eins, Zustellgesetz). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, beruhen die Feststellungen über den Zustellvorgang hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2026 auf dem im Akt ersichtlichen RSb-Rückschein.
1 Zustellgesetz ist – kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält – das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Anhand des Zustellnachweises ist ersichtlich, dass eine Hinterlegung des Schriftstückes zur Abholung ab dem 14.03.2026 beim zuständigen Postamt erfolgte.
Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz ist – kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält – das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Anhand des Zustellnachweises ist ersichtlich, dass eine Hinterlegung des Schriftstückes zur Abholung ab dem 14.03.2026 beim zuständigen Postamt erfolgte.
3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.
Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist der ordnungsgemäße Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde. Diese Urkunde erbringt den vollen Beweis, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten worden sind. Ein Gegenbeweis ist nach § 292 Abs. 2 ZPO möglich (vgl. Ritz, BAO Kommentar², Rz 22 zu § 17 Zustellgesetz). Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2, E 51 zu § 16 Zustellgesetz angeführte Rechtsprechung). Die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit reicht nicht (VwGH 27.1.2005, 2004/16/0197).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist der ordnungsgemäße Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde. Diese Urkunde erbringt den vollen Beweis, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten worden sind. Ein Gegenbeweis ist nach Paragraph 292, Absatz 2, ZPO möglich vergleiche Ritz, BAO Kommentar², Rz 22 zu Paragraph 17, Zustellgesetz). Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen vergleiche die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2, E 51 zu Paragraph 16, Zustellgesetz angeführte Rechtsprechung). Die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit reicht nicht (VwGH 27.1.2005, 2004/16/0197). Der Beschwerdeführer hat eine Abwesenheit von der Abgabestelle nicht behauptet, sodass von einer ordnungsgemäßen Zustellung am ersten Tag der Hinterlegung, dem 14.03.2026 auszugehen war. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer weder Zustellmängel behauptet noch ein sonstiges Vorbringen erstattet, das am Vorliegen einer ordnungsgemäßen Zustellung der Beschwerdevorentscheidung zweifeln ließe. Ausgehend davon endete die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am 30.03.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, zumal der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt hatVon der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, zumal der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt hat Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007), auch weicht die Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007), auch weicht die Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W262.2335740.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.