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{'item': 'W274 2302843-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2026 GeschäftszahlW274 2302843-1 Spruch, W274 2302843-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. (FH) LACHNIT-GRIUC und den fachkundigen Laienrichter Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des Obst XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 11.09.2024 (Datum Amtssignatur), Zl. 2024-0.565.534, Beschwerdegegner

  1. XXXX ,
  2. XXXX ,
  3. ObstdG XXXX ,
  4. Obst XXXX als Kommandant,
  5. Obst XXXX ,
  6. XXXX (als Privatperson),
  7. Datenschutzbüro des XXXX , wegen Verletzung in den Rechten auf Geheimhaltung, Auskunft und Löschung, hier wegen Ablehnung der Behandlung der Datenschutzbeschwerden gemäß Art 57 Abs 4 DSGVO, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. (FH) LACHNIT-GRIUC und den fachkundigen Laienrichter Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des Obst römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 11.09.2024 (Datum Amtssignatur), Zl. 2024-0.565.534, Beschwerdegegner
  8. römisch 40 ,
  9. römisch 40 ,
  10. ObstdG römisch 40 ,
  11. Obst römisch 40 als Kommandant,
  12. Obst römisch 40 ,
  13. römisch 40 (als Privatperson),
  14. Datenschutzbüro des römisch 40 , wegen Verletzung in den Rechten auf Geheimhaltung, Auskunft und Löschung, hier wegen Ablehnung der Behandlung der Datenschutzbeschwerden gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:
  15. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt
  16. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
  17. Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.
  18. Der Antrag des BF, die „Verletzung im Recht auf Akteneinsicht am
  19. Oktober 2024 durch NICHT Bereitstellung“ von mehreren Akten und Aktenteilen festzustellen, wird zurückgewiesen.
  20. Der Antrag des BF vom
  21. Dezember 2024, die belangte Behörde zu beauftragen, „die ihm durch das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten der belangten Behörde entstandenen Kosten für die Säumnisbeschwerden und die Bescheidbeschwerde zu refundieren“, wird zurückgewiesen.
  22. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
  23. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: 1.1.
  24. Mit Datenschutzbeschwerde vom 11.04.2023 (protokolliert unter D124.0729/23) an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) behauptete XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF), Berufsoffizier des Bundesheeres, die XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdegegnerin, BG1) habe ihn in seinem Recht auf Auskunft verletzt. Es sei ihm keine Auskunft hinsichtlich der Verarbeitung seiner Gesundheitsdaten erteilt worden.1.1.
  25. Mit Datenschutzbeschwerde vom 11.04.2023 (protokolliert unter D124.0729/23) an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) behauptete römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF), Berufsoffizier des Bundesheeres, die römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdegegnerin, BG1) habe ihn in seinem Recht auf Auskunft verletzt. Es sei ihm keine Auskunft hinsichtlich der Verarbeitung seiner Gesundheitsdaten erteilt worden. Beigelegt waren Auskunftsbegehren und eine „Klarstellung“ zur Auskunft. Mit Schreiben vom 13.04.2023 forderte die belangte Behörde den BF zur Stellungnahme auf. Mit Stellungnahme vom 02.05.2023 teilte die BG1 zusammengefasst mit, dass dem BF Auskunft im Rahmen einer Einsichtnahme erteilt worden sei. Zudem seien ihm Ausfertigungen der Geschäftsstücke überlassen worden. Eine weitergehende Auskunft sei wegen schutzwürdiger Interessen anderer Personen nicht möglich. Außerdem sei die Beschwerde vollinhaltlich ident mit dem bei der DSB unter D124.5629/22 anhängigen Verfahren. Mit Stellungnahme vom 27.05.2023 hielt der BF weiterhin an seiner Beschwerde fest. Die Stellungnahme sei nicht von der kompetenten Stelle der BG1 erfolgt und diese daher als nichtig zu betrachten. Im anhängigen Verfahren gehe es ausschließlich um die Bekanntgabe der geschwärzten Empfänger der Dokumente der XXXX (in der Folge XXXX ). Er begehre nun Auskunft hinsichtlich seiner Gesundheitsdaten. Dies könne keine Rechte Dritter verletzen.Mit Stellungnahme vom 27.05.2023 hielt der BF weiterhin an seiner Beschwerde fest. Die Stellungnahme sei nicht von der kompetenten Stelle der BG1 erfolgt und diese daher als nichtig zu betrachten. Im anhängigen Verfahren gehe es ausschließlich um die Bekanntgabe der geschwärzten Empfänger der Dokumente der römisch 40 (in der Folge römisch 40 ). Er begehre nun Auskunft hinsichtlich seiner Gesundheitsdaten. Dies könne keine Rechte Dritter verletzen. 1.1.
  26. Mit Eingabe vom 11.11.2023 (protokolliert unter XXXX ), verbessert durch Eingabe vom 28.11.2023, brachte der BF zusammengefasst vor, dass er durch die XXXX (Zweitbeschwerdegegnerin, BG2) sowie ObstdG XXXX (Drittbeschwerdegegner, BG3) in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei, weil er durch die Einrichtung des Postkorbes XXXX nicht ausreichend gegen einen Zugriff durch Dritte auf seine personenbezogenen Daten geschützt worden sei und diese vor Dritten offengelegt worden seien. Der BG3 habe als Angehöriger der Direktion1- XXXX nachweislich am 18.10.2023 dreimal auf den Postkorb der BG2 XXXX unberechtigter Weise zugegriffen. Weiters sei er im Recht auf Information i.S.d. Art. 33 DSGVO verletzt worden, da er zu den offengelegten Datensätzen seine Person betreffend nicht informiert worden sei und auch keine „Databreachmeldung“ an die DSB ergangen sei.1.1.
  27. Mit Eingabe vom 11.11.2023 (protokolliert unter römisch 40 ), verbessert durch Eingabe vom 28.11.2023, brachte der BF zusammengefasst vor, dass er durch die römisch 40 (Zweitbeschwerdegegnerin, BG2) sowie ObstdG römisch 40 (Drittbeschwerdegegner, BG3) in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei, weil er durch die Einrichtung des Postkorbes römisch 40 nicht ausreichend gegen einen Zugriff durch Dritte auf seine personenbezogenen Daten geschützt worden sei und diese vor Dritten offengelegt worden seien. Der BG3 habe als Angehöriger der Direktion1- römisch 40 nachweislich am 18.10.2023 dreimal auf den Postkorb der BG2 römisch 40 unberechtigter Weise zugegriffen. Weiters sei er im Recht auf Information i.S.d. Artikel 33, DSGVO verletzt worden, da er zu den offengelegten Datensätzen seine Person betreffend nicht informiert worden sei und auch keine „Databreachmeldung“ an die DSB ergangen sei. Mit Schreiben vom 28.11.2023 forderte die belangte Behörde die BG2 und den BG3 zur Stellungnahme auf. Mit Stellungnahme vom 12.12.2023 äußerte sich das Datenschutzbüro der BG1 zusammengefasst wie folgt: Die Speicherung personenbezogener Daten im Wege der Übersendung einer Eingabe an die E-Mail-Adresse XXXX sei die Folge einer Willensentscheidung des BF, ein E-Mail an diese E-Mail-Adresse bei der BG2 einzubringen. Durch die BG2 werde der Personenkreis festgelegt, welcher auf die unter der E-Mail-Adresse XXXX gespeicherten E-Mails zugreifen kann. Dabei handele es sich um jene Personen, welche seitens der BG2 regelmäßig und grundsätzlich mit Angelegenheiten des BF befasst seien und sich dabei auch gegenseitig zu vertreten hätten. Der BG3 sei dazu berechtigt gewesen. Aus den vorstehend dargelegten Gründen liege keine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten des BF und somit weder eine Verpflichtung zur Meldung an die DSB noch eine Verpflichtung zur Meldung an den BF vor.Mit Stellungnahme vom 12.12.2023 äußerte sich das Datenschutzbüro der BG1 zusammengefasst wie folgt: Die Speicherung personenbezogener Daten im Wege der Übersendung einer Eingabe an die E-Mail-Adresse römisch 40 sei die Folge einer Willensentscheidung des BF, ein E-Mail an diese E-Mail-Adresse bei der BG2 einzubringen. Durch die BG2 werde der Personenkreis festgelegt, welcher auf die unter der E-Mail-Adresse römisch 40 gespeicherten E-Mails zugreifen kann. Dabei handele es sich um jene Personen, welche seitens der BG2 regelmäßig und grundsätzlich mit Angelegenheiten des BF befasst seien und sich dabei auch gegenseitig zu vertreten hätten. Der BG3 sei dazu berechtigt gewesen. Aus den vorstehend dargelegten Gründen liege keine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten des BF und somit weder eine Verpflichtung zur Meldung an die DSB noch eine Verpflichtung zur Meldung an den BF vor. Am 23.12.2023 teilte der BF zusammengefasst mit, dass der BG3 zum Zeitpunkt des Zugriffes auf den Postkorb XXXX kein Angehöriger der BG2 gewesen sei und er weiterhin an seiner Beschwerde festhalte.Am 23.12.2023 teilte der BF zusammengefasst mit, dass der BG3 zum Zeitpunkt des Zugriffes auf den Postkorb römisch 40 kein Angehöriger der BG2 gewesen sei und er weiterhin an seiner Beschwerde festhalte. Am 03.06.2024 forderte die belangte Behörde die BG2 und den BG3 zu einer ergänzenden Stellungnahme auf. Am 07.06.2024 teilte das Datenschutzbüro der BG1 mit, es sei gemäß der in Kraft stehenden Geschäftseinteilung im Sinne des § 7 BMG zur Wahrnehmung der „Angelegenheit des Datenschutzes“ im Bundesministerium XXXX zuständig. Dies umfasse unter anderem gemäß § 10 Abs. 1 u. 2 BMG die Vertretung des Ressorts in Datenschutzangelegenheiten vor der belangten Behörde. Das Datenschutzbüro beantragte Fristerstreckung, die bis 24.07.2024 genehmigt wurde.Am 07.06.2024 teilte das Datenschutzbüro der BG1 mit, es sei gemäß der in Kraft stehenden Geschäftseinteilung im Sinne des Paragraph 7, BMG zur Wahrnehmung der „Angelegenheit des Datenschutzes“ im Bundesministerium römisch 40 zuständig. Dies umfasse unter anderem gemäß Paragraph 10, Absatz eins, u. 2 BMG die Vertretung des Ressorts in Datenschutzangelegenheiten vor der belangten Behörde. Das Datenschutzbüro beantragte Fristerstreckung, die bis 24.07.2024 genehmigt wurde. Am 17.07.2024, ergänzt am 31.07.2023, nahmen die BG2 und der BG3 zusammengefasst wie folgt Stellung: Es werde an der Stellungnahme vom 12.12.2023 vollinhaltlich festgehalten und auf das Vorbringen in jener Stellungnahme verwiesen. Ferner werde das Vorbringen des BF in seiner Stellungnahme vom 23.12.2023 zur Gänze bestritten. Hinsichtlich des BG3 habe es bzgl. der weiteren Bearbeitung von Angelegenheiten bzw. Eingaben des BF auch während anderer Dienstzuteilung eine mündliche Absprache mit dem Leiter der Abteilung XXXX gegeben, wonach dieser nach Maßgabe freier Kapazitäten zur Unterstützung herangezogen werden könnte.Am 17.07.2024, ergänzt am 31.07.2023, nahmen die BG2 und der BG3 zusammengefasst wie folgt Stellung: Es werde an der Stellungnahme vom 12.12.2023 vollinhaltlich festgehalten und auf das Vorbringen in jener Stellungnahme verwiesen. Ferner werde das Vorbringen des BF in seiner Stellungnahme vom 23.12.2023 zur Gänze bestritten. Hinsichtlich des BG3 habe es bzgl. der weiteren Bearbeitung von Angelegenheiten bzw. Eingaben des BF auch während anderer Dienstzuteilung eine mündliche Absprache mit dem Leiter der Abteilung römisch 40 gegeben, wonach dieser nach Maßgabe freier Kapazitäten zur Unterstützung herangezogen werden könnte. 1.1.
  28. Mit Eingabe vom 28.01.2024 (protokolliert unter D124.0392/24) brachte der BF zusammengefasst vor, die BG2 habe ihn in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt, indem sie seine Gesundheitsdaten an unbeteiligte Dritte, nämlich die Abteilung XXXX z.H. des Disziplinaranwaltes, das XXXX und die XXXX behörde, rechtswidrig offengelegt habe.1.1.
  29. Mit Eingabe vom 28.01.2024 (protokolliert unter D124.0392/24) brachte der BF zusammengefasst vor, die BG2 habe ihn in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt, indem sie seine Gesundheitsdaten an unbeteiligte Dritte, nämlich die Abteilung römisch 40 z.H. des Disziplinaranwaltes, das römisch 40 und die römisch 40 behörde, rechtswidrig offengelegt habe. Mit Schreiben vom 11.07.2024 wurde die BG2 zu Stellungnahme aufgefordert. In der Stellungnahme vom 30.08.2024 äußerte sich die BG2 zusammengefasst, die Beschwerde sei wegen Präklusion zurückzuweisen. Der BF behaupte in seiner Beschwerde vom 28.01.2024, von der Offenlegung seiner Gesundheitsdaten an die Abteilung XXXX , an das XXXX und an die XXXX erst am 13.11.2023 Kenntnis erlangt zu haben, und zwar dadurch, dass im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG zum Verfahren W258 2253618-1 eine ungeschwärzte Kopie des GStk. XXXX vorgelegt und damit auch ihm zugänglich geworden sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass der BF spätestens seit dem 20.12.2021, als ihm eine geschwärzte Kopie des GStk. XXXX

(1)vom 08.06.2021 ausgefolgt worden sei, bekannt sei, dass dieses GStk. seine Gesundheitsdaten enthalten habe und dass es neben der Abteilung AR auch an weitere, wenn auch geschwärzte Empfänger ergangen sei. Aus dem Schreiben des BF vom 21.12.2021 an die Abteilung AR gehe hervor, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt davon überzeugt gewesen sei, dass eine Offenlegung seiner Gesundheitsdaten keinesfalls an berechtigte Empfänger erfolgt sei, auch wenn ihm die konkreten Empfänger (noch) nicht bekannt gewesen sei. In der Stellungnahme vom 30.08.2024 äußerte sich die BG2 zusammengefasst, die Beschwerde sei wegen Präklusion zurückzuweisen. Der BF behaupte in seiner Beschwerde vom 28.01.2024, von der Offenlegung seiner Gesundheitsdaten an die Abteilung römisch 40 , an das römisch 40 und an die römisch 40 erst am 13.11.2023 Kenntnis erlangt zu haben, und zwar dadurch, dass im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG zum Verfahren W258 2253618-1 eine ungeschwärzte Kopie des GStk. römisch 40 vorgelegt und damit auch ihm zugänglich geworden sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass der BF spätestens seit dem 20.12.2021, als ihm eine geschwärzte Kopie des GStk. römisch 40
(1)vom 08.06.2021 ausgefolgt worden sei, bekannt sei, dass dieses GStk. seine Gesundheitsdaten enthalten habe und dass es neben der Abteilung AR auch an weitere, wenn auch geschwärzte Empfänger ergangen sei. Aus dem Schreiben des BF vom 21.12.2021 an die Abteilung AR gehe hervor, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt davon überzeugt gewesen sei, dass eine Offenlegung seiner Gesundheitsdaten keinesfalls an berechtigte Empfänger erfolgt sei, auch wenn ihm die konkreten Empfänger (noch) nicht bekannt gewesen sei. Obwohl ihm dieser Umstand bekannt gewesen sei, habe er am 22.12.2021 lediglich eine Beschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Auskunft erhoben. Damit sei jedoch seine nunmehrige Beschwerde vom 28.01.2024 als verspätet zurückzuweisen. In eventu werde beantragt, die Datenschutzbeschwerde des BF vom 28.01.2024 mangels Verletzung des Schutzes seiner personenbezogenen Daten abzuweisen. Zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt sei der BF ein Berufsoffizier des XXXX gewesen, gegen den ein Disziplinarverfahren vor der XXXX anhängig gewesen sei. Gemäß dem zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Handlung geltenden XXXX -internen Erlass über das XXXX disziplinarrecht (VBl. I, Nr. 12/2014) seien Mitteilungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden und sonstige verfahrensrelevante Beweise, die nach Erstattung der Disziplinaranzeige beim Disziplinarvorgesetzten einlangen oder hervorkommen, unverzüglich der (damaligen) Disziplinarkommission für XXXX (an deren Stelle mit 01.10.2020 die XXXX trat) vorzulegen gewesen. Eine gleichartige Regelung sei im aktuellen Erlass über das XXXX disziplinarrecht (VBl. I, Nr. 82/2024) beibehalten worden. Es sei auch im Disziplinarverfahren gemäß § 23 HDG 2014 im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der maßgebende Sachverhalt festzustellen und komme als Beweismittel dafür alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich sei. Zwar sei der Disziplinarvorgesetzte selbst nicht Partei im Senatsverfahren. Dennoch sei es sachgerecht, im Rahmen seiner in § 68 HDG 2014 normierten Verpflichtung sämtliche ihm bekannten Umstände an die XXXX heranzutragen, die in Zusammenhang mit einer bereits erstatteten Disziplinaranzeige stehen und für ein wegen des Verdachtes einer Pflichtverletzung zu führendes Verfahren wesentlich seien. Da auch der Disziplinaranwalt im Rahmen des § 68 HDG 2014 zu verständigen sei, sei es ebenso sachgerecht, derartige Umstände auch diesem zur Kenntnis zu bringen. Insbesondere sei hierbei zu berücksichtigen, dass über einen Zeitraum von mehreren Jahren weitere Disziplinaranzeigen („Nachträge“) wegen des Verdachtes von durch den BF begangenen Pflichtverletzungen an die XXXX erstattet worden seien, und diese zeitlich sowohl vor als auch nach dem 08.06.2021 gelegene Vorgänge beträfen.Obwohl ihm dieser Umstand bekannt gewesen sei, habe er am 22.12.2021 lediglich eine Beschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Auskunft erhoben. Damit sei jedoch seine nunmehrige Beschwerde vom 28.01.2024 als verspätet zurückzuweisen. In eventu werde beantragt, die Datenschutzbeschwerde des BF vom 28.01.2024 mangels Verletzung des Schutzes seiner personenbezogenen Daten abzuweisen. Zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt sei der BF ein Berufsoffizier des römisch 40 gewesen, gegen den ein Disziplinarverfahren vor der römisch 40 anhängig gewesen sei. Gemäß dem zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Handlung geltenden römisch 40 -internen Erlass über das römisch 40 disziplinarrecht (VBl. römisch eins, Nr. 12 aus 2014,) seien Mitteilungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden und sonstige verfahrensrelevante Beweise, die nach Erstattung der Disziplinaranzeige beim Disziplinarvorgesetzten einlangen oder hervorkommen, unverzüglich der (damaligen) Disziplinarkommission für römisch 40 (an deren Stelle mit 01.10.2020 die römisch 40 trat) vorzulegen gewesen. Eine gleichartige Regelung sei im aktuellen Erlass über das römisch 40 disziplinarrecht (VBl. römisch eins, Nr. 82 aus 2024,) beibehalten worden. Es sei auch im Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 23, HDG 2014 im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der maßgebende Sachverhalt festzustellen und komme als Beweismittel dafür alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich sei. Zwar sei der Disziplinarvorgesetzte selbst nicht Partei im Senatsverfahren. Dennoch sei es sachgerecht, im Rahmen seiner in Paragraph 68, HDG 2014 normierten Verpflichtung sämtliche ihm bekannten Umstände an die römisch 40 heranzutragen, die in Zusammenhang mit einer bereits erstatteten Disziplinaranzeige stehen und für ein wegen des Verdachtes einer Pflichtverletzung zu führendes Verfahren wesentlich seien. Da auch der Disziplinaranwalt im Rahmen des Paragraph 68, HDG 2014 zu verständigen sei, sei es ebenso sachgerecht, derartige Umstände auch diesem zur Kenntnis zu bringen. Insbesondere sei hierbei zu berücksichtigen, dass über einen Zeitraum von mehreren Jahren weitere Disziplinaranzeigen („Nachträge“) wegen des Verdachtes von durch den BF begangenen Pflichtverletzungen an die römisch 40 erstattet worden seien, und diese zeitlich sowohl vor als auch nach dem 08.06.2021 gelegene Vorgänge beträfen. 1.1.
  1. Mit Eingabe vom 19.02.2024 (protokolliert unter D124.0759/24) brachte der BF zusammengefasst vor, dass er durch die BG2 in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei, da seine Gesundheitsdaten an unbeteiligte Dienststellen rechtswidrig offengelegt worden seien. Mit Schreiben vom 30.04.2024 forderte die belangte Behörde die BG2 zur Stellungnahme auf. Am 12.06.2024 nahm die BG2 Stellung. Gemäß der rechtlichen Beurteilung des im vorangegangenen Verfahren D124.5629 erlassenen Bescheides der belangten Behörde vom 28.11.2023 handle es sich bei einem Teil der Stellen, die die verfahrensgegenständlichen Geschäftsstücke erhalten haben, um solche, die (vollumfänglich) weisungsgebunden und von der BG2 beaufsichtigt worden seien, sodass aus diesem Grund eine Qualifikation als Empfänger im Sinne von Art. 4 Z 9 DSGVO nicht in Betracht komme und eine Offenlegung im Rahmen einer datenschutzrechtlichen Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO nicht geschuldet sei. Im Hinblick auf die (übrigen) Stellen, welche die Geschäftsstücke bzw. die in deren Zusammenhang verarbeiteten Gesundheitsdaten des BF als weisungsunabhängige Personen und (selbständige) Organisationseinheiten erhalten hätten, sei die Verarbeitung im Rahmen eines bestimmten, gesetzlichen Untersuchungsauftrages gemäß Art. 4 Z 9 Satz 2 DSGVO erfolgt, sodass auch deren Offenlegung im Rahmen einer datenschutzrechtlichen Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO nicht geschuldet sei. Zudem sei hier Präklusion gegeben. Der BF behaupte in seiner Beschwerde vom 19.02.2024, erst durch den Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2023 zum Verfahren D124.5629 Kenntnis von der Offenlegung seiner Gesundheitsdaten an die Stellen erlangt zu haben. Diese Behauptung sei unrichtig und erhelle das bereits aus den Akten zum vorangegangenen Verfahren D124.
  2. Der BF habe im Dezember 2021 die zu jenem Verfahren führende Beschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Auskunft erhoben und habe daher bereits Kenntnis gehabt.Am 12.06.2024 nahm die BG2 Stellung. Gemäß der rechtlichen Beurteilung des im vorangegangenen Verfahren D124.5629 erlassenen Bescheides der belangten Behörde vom 28.11.2023 handle es sich bei einem Teil der Stellen, die die verfahrensgegenständlichen Geschäftsstücke erhalten haben, um solche, die (vollumfänglich) weisungsgebunden und von der BG2 beaufsichtigt worden seien, sodass aus diesem Grund eine Qualifikation als Empfänger im Sinne von Artikel 4, Ziffer 9, DSGVO nicht in Betracht komme und eine Offenlegung im Rahmen einer datenschutzrechtlichen Auskunft gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO nicht geschuldet sei. Im Hinblick auf die (übrigen) Stellen, welche die Geschäftsstücke bzw. die in deren Zusammenhang verarbeiteten Gesundheitsdaten des BF als weisungsunabhängige Personen und (selbständige) Organisationseinheiten erhalten hätten, sei die Verarbeitung im Rahmen eines bestimmten, gesetzlichen Untersuchungsauftrages gemäß Artikel 4, Ziffer 9, Satz 2 DSGVO erfolgt, sodass auch deren Offenlegung im Rahmen einer datenschutzrechtlichen Auskunft gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO nicht geschuldet sei. Zudem sei hier Präklusion gegeben. Der BF behaupte in seiner Beschwerde vom 19.02.2024, erst durch den Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2023 zum Verfahren D124.5629 Kenntnis von der Offenlegung seiner Gesundheitsdaten an die Stellen erlangt zu haben. Diese Behauptung sei unrichtig und erhelle das bereits aus den Akten zum vorangegangenen Verfahren D124.
  3. Der BF habe im Dezember 2021 die zu jenem Verfahren führende Beschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Auskunft erhoben und habe daher bereits Kenntnis gehabt. Am 19.06.2024 äußerte sich der BF dazu. Der Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2023 zu D124.5629 habe nicht über die Datenschutzverletzung Geheimhaltung abgesprochen und sei die eingebrachte Folgebeschwerde daher fristgerecht. Im Übrigen halte er an seiner Beschwerde fest. 1.1.
  4. Mit Eingabe vom 29.02.2024 (protokolliert zu D124.0668/24) brachte der BF zusammengefasst vor, dass er durch die BG2 mit ObstdG XXXX als Kommandant und dem Organ Obst XXXX in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei, indem im Lehrsaal des Institutes XXXX vor dessen Kader im Zuge einer offiziellen Besprechung (Kaderinformation) das ihn betreffende Disziplinarerkenntnis des BVwG vom
  5. Jänner 2024 rechtswidrig offengelegt worden sei.1.1.
  6. Mit Eingabe vom 29.02.2024 (protokolliert zu D124.0668/24) brachte der BF zusammengefasst vor, dass er durch die BG2 mit ObstdG römisch 40 als Kommandant und dem Organ Obst römisch 40 in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei, indem im Lehrsaal des Institutes römisch 40 vor dessen Kader im Zuge einer offiziellen Besprechung (Kaderinformation) das ihn betreffende Disziplinarerkenntnis des BVwG vom
  7. Jänner 2024 rechtswidrig offengelegt worden sei. Mit Schreiben vom 05.04.2024 forderte die belangte Behörde die BG2 zur Stellungnahme auf. Am 10.05.2024 äußerte sich die BG2 zusammengefasst, es handle sich um eine Verlautbarung nach Maßgabe des § 7 HDG
  8. Das Erkenntnis des BVwG, Zl. W208 2255608-2/45 sei zum Disziplinarverfahren des BF ergangen und im RIS veröffentlicht. Es könne daher keine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten i.S.d. § 1 DSG vorliegen.Am 10.05.2024 äußerte sich die BG2 zusammengefasst, es handle sich um eine Verlautbarung nach Maßgabe des Paragraph 7, HDG
  9. Das Erkenntnis des BVwG, Zl. W208 2255608-2/45 sei zum Disziplinarverfahren des BF ergangen und im RIS veröffentlicht. Es könne daher keine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten i.S.d. Paragraph eins, DSG vorliegen. Am 16.05.2024 äußerte sich der BF, § 7 HDG ermächtige u.a. die Disziplinarbehörden zur Verlautbarung eines Disziplinarerkenntnisses in anonymisierter Form. Es seien jedoch rechtswidrig Kenntnisse als Zeugen aus den Verfahren vor der XXXX und dem BVwG in die Verlautbarung des Disziplinarerkenntnisses vom 12.01.2024 eingeflossen.Am 16.05.2024 äußerte sich der BF, Paragraph 7, HDG ermächtige u.a. die Disziplinarbehörden zur Verlautbarung eines Disziplinarerkenntnisses in anonymisierter Form. Es seien jedoch rechtswidrig Kenntnisse als Zeugen aus den Verfahren vor der römisch 40 und dem BVwG in die Verlautbarung des Disziplinarerkenntnisses vom 12.01.2024 eingeflossen. 1.1.
  10. Mit Eingabe vom 12.03.2024 (protokolliert unter D124.0751/24) brachte der BF vor, er sei durch ObstdG XXXX als Kommandant der XXXX (Viertbeschwerdegegner, BG4) in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden. Der BG4 habe vom Mobiltelefon des Personalvertreters Obstlt XXXX aus einer privaten Nachricht des BF an den Personalvertreter mit seinen personenbezogenen Daten (Gesicht und Telefonnummer) ohne seine Einwilligung in der XXXX -Kaserne in XXXX ein Foto angefertigt und dieses Foto an Dritte unrechtmäßig übermittelt.1.1.
  11. Mit Eingabe vom 12.03.2024 (protokolliert unter D124.0751/24) brachte der BF vor, er sei durch ObstdG römisch 40 als Kommandant der römisch 40 (Viertbeschwerdegegner, BG4) in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden. Der BG4 habe vom Mobiltelefon des Personalvertreters Obstlt römisch 40 aus einer privaten Nachricht des BF an den Personalvertreter mit seinen personenbezogenen Daten (Gesicht und Telefonnummer) ohne seine Einwilligung in der römisch 40 -Kaserne in römisch 40 ein Foto angefertigt und dieses Foto an Dritte unrechtmäßig übermittelt. Mit Schreiben vom 02.04.2024 forderte die belangte Behörde den BG4 zur Stellungnahme auf. Das Datenschutzbüro der BG1 beantragte am 14.04.2024 eine Fristerstreckung. Diese wurde bis 13.05.2024 gewährt. Zudem teilte das Datenschutzbüro mit, dass gemäß der in Kraft stehenden Geschäftseinteilung im Sinne des § 7 BMG die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der „Angelegenheit des Datenschutzes“ im XXXX bei ihr liege und umfasse unter anderem gemäß § 10 Abs. 1 u. 2 BMG die Vertretung des Ressorts in Datenschutzangelegenheiten vor der DSB. Diese Vertretungsbefugnis bestehe sowohl hinsichtlich Verfahren, in welchen der XXXX die Rechtsstellung als Verantwortliche i.S.d. Art. 4 Z 7 DSGVO bzw. § 36 Abs. 2 Z 8 DSG zukomme, als auch bei Verfahren, in welchen diese Rechtsstellung ausnahmsweise anderen Stellen des Ressorts zukomme. Daher nehme das DSBür auf der Grundlage der Geschäftseinteilung die Aufgaben (Rechte) des BG4 auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wahr.Das Datenschutzbüro der BG1 beantragte am 14.04.2024 eine Fristerstreckung. Diese wurde bis 13.05.2024 gewährt. Zudem teilte das Datenschutzbüro mit, dass gemäß der in Kraft stehenden Geschäftseinteilung im Sinne des Paragraph 7, BMG die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der „Angelegenheit des Datenschutzes“ im römisch 40 bei ihr liege und umfasse unter anderem gemäß Paragraph 10, Absatz eins, u. 2 BMG die Vertretung des Ressorts in Datenschutzangelegenheiten vor der DSB. Diese Vertretungsbefugnis bestehe sowohl hinsichtlich Verfahren, in welchen der römisch 40 die Rechtsstellung als Verantwortliche i.S.d. Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO bzw. Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 8, DSG zukomme, als auch bei Verfahren, in welchen diese Rechtsstellung ausnahmsweise anderen Stellen des Ressorts zukomme. Daher nehme das DSBür auf der Grundlage der Geschäftseinteilung die Aufgaben (Rechte) des BG4 auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wahr. Mit Stellungnahme vom 07.05.2024 führte der BG4 aus, es liege keine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gemäß § 1 DSG vor. Gemäß § 11 Abs. 2 HDG 2014 dürften die BG1 und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden zur Wahrnehmung der ihnen jeweils nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben neben personenbezogenen Daten nach § 55a Abs. 1 WG 2015 auch personenbezogene Daten über Verwaltungsstrafverfahren und Strafverfahren nach der StPO von Personen nach § 1 HDG 2014 sowie von sonstigen Personen, deren Daten im Rahmen eines Disziplinarverfahrens nach diesem Bundesgesetz benötigt werden, verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich seien. Eine diesbezügliche Einwilligung der betroffenen Person sei dafür nicht erforderlich. Er habe die beschwerdegegenständlichen personenbezogenen Daten des BF in seiner rechtlichen Stellung als Disziplinarvorgesetzter i.S.d. § 11 Abs. 1 Z 1 lit. b HDG 2014 auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 HDG 2014 rechtmäßig verarbeitet.Mit Stellungnahme vom 07.05.2024 führte der BG4 aus, es liege keine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gemäß Paragraph eins, DSG vor. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, HDG 2014 dürften die BG1 und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden zur Wahrnehmung der ihnen jeweils nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben neben personenbezogenen Daten nach Paragraph 55 a, Absatz eins, WG 2015 auch personenbezogene Daten über Verwaltungsstrafverfahren und Strafverfahren nach der StPO von Personen nach Paragraph eins, HDG 2014 sowie von sonstigen Personen, deren Daten im Rahmen eines Disziplinarverfahrens nach diesem Bundesgesetz benötigt werden, verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich seien. Eine diesbezügliche Einwilligung der betroffenen Person sei dafür nicht erforderlich. Er habe die beschwerdegegenständlichen personenbezogenen Daten des BF in seiner rechtlichen Stellung als Disziplinarvorgesetzter i.S.d. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, HDG 2014 auf der Grundlage des Paragraph 11, Absatz 2, HDG 2014 rechtmäßig verarbeitet. Daraufhin gewährte die belangte Behörde dem BF Parteiengehör und teilte ihm mit, dass sie davon ausgehe, die BG1 sei als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO zu qualifizieren. Sollte er dem widersprechen, werde er ersucht, dies der belangten Behörde mitzuteilen.Daraufhin gewährte die belangte Behörde dem BF Parteiengehör und teilte ihm mit, dass sie davon ausgehe, die BG1 sei als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO zu qualifizieren. Sollte er dem widersprechen, werde er ersucht, dies der belangten Behörde mitzuteilen. Am 21.05.2024 äußerte sich der BF, es sei nach wie vor die XXXX mit dem BG4 als Verantwortliche zu bezeichnen. Es gebe für das Fotografieren eines Mobiltelefons weder eine gesetzliche Grundlage noch eine Weisung der XXXX . Es sei daher die XXXX als verantwortliche Stelle und somit als Beschwerdegegnerin zu sehen bzw. das XXXX . Aus den Datenschutzbestimmungen und der dazugehörenden Judikatur gehe klar hervor, dass seit 2018 erkennbare Personen auf Fotos als personenbezogene Daten gelten. Er sei auf dem Foto klar erkennbar und daneben auch sein Name angeführt. Zudem seien Personalvertreter zu Verschwiegenheit verpflichtet und das Fotografieren in Kasernen verboten. Fakt sei, dass gegen ihn keine Disziplinarverfahren anhängig sein könne, da er kein Angehöriger des XXXX sei.Am 21.05.2024 äußerte sich der BF, es sei nach wie vor die römisch 40 mit dem BG4 als Verantwortliche zu bezeichnen. Es gebe für das Fotografieren eines Mobiltelefons weder eine gesetzliche Grundlage noch eine Weisung der römisch 40 . Es sei daher die römisch 40 als verantwortliche Stelle und somit als Beschwerdegegnerin zu sehen bzw. das römisch 40 . Aus den Datenschutzbestimmungen und der dazugehörenden Judikatur gehe klar hervor, dass seit 2018 erkennbare Personen auf Fotos als personenbezogene Daten gelten. Er sei auf dem Foto klar erkennbar und daneben auch sein Name angeführt. Zudem seien Personalvertreter zu Verschwiegenheit verpflichtet und das Fotografieren in Kasernen verboten. Fakt sei, dass gegen ihn keine Disziplinarverfahren anhängig sein könne, da er kein Angehöriger des römisch 40 sei. 1.1.
  12. Mit Eingabe vom 09.04.2024 (protokolliert unter D124.0976/24) brachte der BF zusammengefasst vor, dass er von Obst XXXX als Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Einheitskommandant (Fünftbeschwerdegegner, BG5) in seinem Recht auf Auskunft verletzt worden sei. Sein Antrag auf Auskunft, ob seine personenbezogenen Daten verarbeitet werden, vom 08.03.2024 sei nicht innerhalb eines Monates vom BG5 beantwortet worden. Stattdessen habe ihm das Datenschutzbüro mit Schreiben vom 02.04.2024 geantwortet, dass sein Antrag wegen offenkundiger Unbegründetheit und Exzessivität keiner inhaltlichen Behandlung zugeführt werde.1.1.
  13. Mit Eingabe vom 09.04.2024 (protokolliert unter D124.0976/24) brachte der BF zusammengefasst vor, dass er von Obst römisch 40 als Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Einheitskommandant (Fünftbeschwerdegegner, BG5) in seinem Recht auf Auskunft verletzt worden sei. Sein Antrag auf Auskunft, ob seine personenbezogenen Daten verarbeitet werden, vom 08.03.2024 sei nicht innerhalb eines Monates vom BG5 beantwortet worden. Stattdessen habe ihm das Datenschutzbüro mit Schreiben vom 02.04.2024 geantwortet, dass sein Antrag wegen offenkundiger Unbegründetheit und Exzessivität keiner inhaltlichen Behandlung zugeführt werde. Der Eingabe waren der Antrag auf Auskunft und die Antwort des Datenschutzbüros beigelegt. Mit Schreiben vom 07.05.2024 forderte die belangte Behörde den BG5 zur Stellungnahme auf. Am 17.06.2024 äußerte sich der BG5 zusammengefasst, dem Disziplinarkommandanten in Form des Einheitskommandanten komme die Stellung als Verantwortlicher ausschließlich in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen jener Disziplinarverfahren zu, in denen er als zuständige Disziplinarbehörde fungiere, also in bei ihm anhängigen Disziplinarverfahren, in denen im abgekürzten Verfahren eine Disziplinarverfügung erlassen werde. Daneben seien dem Einheitskommandanten aber auch andere Aufgaben im Bereich des XXXX disziplinarrechtes zugewiesen, in denen er lediglich als weisungsgebundener Organwalter der XXXX tätig werde. Der BF habe von der zuständigen Stelle Auskunft erhalten.Am 17.06.2024 äußerte sich der BG5 zusammengefasst, dem Disziplinarkommandanten in Form des Einheitskommandanten komme die Stellung als Verantwortlicher ausschließlich in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen jener Disziplinarverfahren zu, in denen er als zuständige Disziplinarbehörde fungiere, also in bei ihm anhängigen Disziplinarverfahren, in denen im abgekürzten Verfahren eine Disziplinarverfügung erlassen werde. Daneben seien dem Einheitskommandanten aber auch andere Aufgaben im Bereich des römisch 40 disziplinarrechtes zugewiesen, in denen er lediglich als weisungsgebundener Organwalter der römisch 40 tätig werde. Der BF habe von der zuständigen Stelle Auskunft erhalten. Am 17.07.2024 äußerte sich der BF zusammengefasst, der BG5 als Disziplinarbehörde der Verantwortliche sei und er in seinem Recht auf Auskunft verletzt worden sei. Er halte an seinem Auskunftsbegehren fest. 1.1.
  14. Mit Eingabe vom 10.04.2024 (protokolliert D124.0990/24) brachte der BF zusammengefasst vor, dass er von ObstdG XXXX als Kommandant der XXXX und Disziplinarbehörde (BG4) in seinem Recht auf Löschung verletzt worden sei, in dem dieser trotz Antrag auf Löschung ein Foto mit seiner Telefonnummer nicht gelöscht habe. Er begehre die Feststellung der Rechtsverletzung, die Löschung des Fotos und Auskunft, an wen das Foto verschickt worden sei, damit auch diese es löschen.1.1.
  15. Mit Eingabe vom 10.04.2024 (protokolliert D124.0990/24) brachte der BF zusammengefasst vor, dass er von ObstdG römisch 40 als Kommandant der römisch 40 und Disziplinarbehörde (BG4) in seinem Recht auf Löschung verletzt worden sei, in dem dieser trotz Antrag auf Löschung ein Foto mit seiner Telefonnummer nicht gelöscht habe. Er begehre die Feststellung der Rechtsverletzung, die Löschung des Fotos und Auskunft, an wen das Foto verschickt worden sei, damit auch diese es löschen. Der Eingabe waren der Antrag auf Löschung, die Antwort des Datenschutzbüros, das Foto mit Text und ein Auszug aus der Disziplinaranzeige beigelegt. 1.1.
  16. Mit Eingabe vom 09.06.2024 (protokolliert unter D124.1508/24), verbessert durch Eingabe vom 03.07.2024, brachte der BF zusammengefasst vor, dass er von XXXX (BG6) in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei. Der BG6 habe seine personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet, um als Privatperson eine Beschwerde gegen ihn bei der belangten Behörde einzubringen. Der BF verwies auf die Angaben des BG6 „Die Adresse des Hr. XXXX ist ein im ZMR allgemein zugängliches Datum – diese Adresse ist daher keinem Geheimhaltungsanspruch zugänglich, siehe § 1 Abs. 1 DSG; außerdem ist diese Adresse der DSB aufgrund der vielzähligen Datenschutzbeschwerden des Hr. XXXX gegen das XXXX bzw. der Dienststelle XXXX und deren Organe bekannt.“ Er könne daher diese Daten nur aus den dienstlichen Akten erhalten haben, da der BF mit Namen und Staatsbürgerschaft nicht im ZMR zu finden sei. Der BG6 habe gegen seine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit verstoßen.1.1.
  17. Mit Eingabe vom 09.06.2024 (protokolliert unter D124.1508/24), verbessert durch Eingabe vom 03.07.2024, brachte der BF zusammengefasst vor, dass er von römisch 40 (BG6) in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei. Der BG6 habe seine personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet, um als Privatperson eine Beschwerde gegen ihn bei der belangten Behörde einzubringen. Der BF verwies auf die Angaben des BG6 „Die Adresse des Hr. römisch 40 ist ein im ZMR allgemein zugängliches Datum – diese Adresse ist daher keinem Geheimhaltungsanspruch zugänglich, siehe Paragraph eins, Absatz eins, DSG; außerdem ist diese Adresse der DSB aufgrund der vielzähligen Datenschutzbeschwerden des Hr. römisch 40 gegen das römisch 40 bzw. der Dienststelle römisch 40 und deren Organe bekannt.“ Er könne daher diese Daten nur aus den dienstlichen Akten erhalten haben, da der BF mit Namen und Staatsbürgerschaft nicht im ZMR zu finden sei. Der BG6 habe gegen seine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit verstoßen. Mit Schreiben vom 15.07.2024 forderte die belangte Behörde den BG6 zur Stellungnahme auf. Am 24.07.2024 führte der BG6 dazu aus, die private Wohnadresse des BF sei ein allgemein zugängliches Datum im ZMR. Auch diene die Angabe der Wohnadresse des BF zur eindeutigen Identifizierung seiner Person. Bei einer Abfrage des Namens mit Wohnort XXXX im Internet würden drei Personen im Telefonbuch erscheinen. Er sei auch von der Amtsverschwiegenheit durch seine Dienstbehörde entbunden worden und der Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (Wahrung der Interessen des BG6 beim Einbringen einer Datenschutzbeschwerde) erfüllt.Am 24.07.2024 führte der BG6 dazu aus, die private Wohnadresse des BF sei ein allgemein zugängliches Datum im ZMR. Auch diene die Angabe der Wohnadresse des BF zur eindeutigen Identifizierung seiner Person. Bei einer Abfrage des Namens mit Wohnort römisch 40 im Internet würden drei Personen im Telefonbuch erscheinen. Er sei auch von der Amtsverschwiegenheit durch seine Dienstbehörde entbunden worden und der Erlaubnistatbestand des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO (Wahrung der Interessen des BG6 beim Einbringen einer Datenschutzbeschwerde) erfüllt. 1.1.
  18. Mit Eingabe vom 28.06.2024 (protokolliert unter D124.1626/24) brachte der BF zusammengefasst vor, dass er vom BG6 in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei. Der BG6 habe als Privatperson in seiner Datenschutzbeschwerde vom 27.05.2024 an die DSB (siehe GZ D124.1475/24) entgegen den klaren Bestimmungen des § 46 BDG i.V.m. §1 DSG aus dienstlichen Akten als Privatperson und sohin auch als datenschutzrechtlich Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Abs. 7 DSGVO seine personenbezogenen Daten (Wohnadresse) rechtswidrig verarbeitet. Dass diese Datenschutzbeschwerde als Privatperson und nicht als Organ des XXXX bzw. als Kommandant einer Dienststelle des XXXX erfolgt sei, erschließe sich aus der Beschwerde („Diese Datenschutzbeschwerde erfolgt durch mich als Privatperson […].“ Als Privatperson unterliege der BG6 jedoch der Amtsverschwiegenheit. Der BG6 dürfe dienstliche Daten nicht als Privatperson verarbeiten. Aus dem ZMR könne er die Adresse nicht haben, da eine Abfrage lediglich anhand des Namens des BF und der österreichischen Staatsbürgerschaft zu keinem Ergebnis führe. Es liege auch keine schriftliche Entbindung von der Amtsverschwiegenheit i.S.d. § 46 Abs. 3 u. 4 BDG vor.1.1.
  19. Mit Eingabe vom 28.06.2024 (protokolliert unter D124.1626/24) brachte der BF zusammengefasst vor, dass er vom BG6 in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei. Der BG6 habe als Privatperson in seiner Datenschutzbeschwerde vom 27.05.2024 an die DSB (siehe GZ D124.1475/24) entgegen den klaren Bestimmungen des Paragraph 46, BDG in Verbindung mit §1 DSG aus dienstlichen Akten als Privatperson und sohin auch als datenschutzrechtlich Verantwortlicher i.S.d. Artikel 4, Absatz 7, DSGVO seine personenbezogenen Daten (Wohnadresse) rechtswidrig verarbeitet. Dass diese Datenschutzbeschwerde als Privatperson und nicht als Organ des römisch 40 bzw. als Kommandant einer Dienststelle des römisch 40 erfolgt sei, erschließe sich aus der Beschwerde („Diese Datenschutzbeschwerde erfolgt durch mich als Privatperson […].“ Als Privatperson unterliege der BG6 jedoch der Amtsverschwiegenheit. Der BG6 dürfe dienstliche Daten nicht als Privatperson verarbeiten. Aus dem ZMR könne er die Adresse nicht haben, da eine Abfrage lediglich anhand des Namens des BF und der österreichischen Staatsbürgerschaft zu keinem Ergebnis führe. Es liege auch keine schriftliche Entbindung von der Amtsverschwiegenheit i.S.d. Paragraph 46, Absatz 3, u. 4 BDG vor. Mit Schreiben vom 05.07.2024 forderte die belangte Behörde den BG6 zur Stellungnahme auf. Am 14.07.2024 nahm der BG6 Stellung, er beantrage, die Datenschutzbeschwerde des BF als unbegründet abzuweisen, mangels der Verwirklichung einer Datenschutzverletzung. Die private Wohnadresse des BF sei ein allgemein zugängliches Datum im ZMR. Er sei auch von der Amtsverschwiegenheit durch seine Dienstbehörde entbunden worden und liege der Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO vor. Der BF mache außerdem (bewusst) unwahre Angaben in Bezug auf eine Entbindung des BG6 von der Amtsverschwiegenheit, er könne nicht wissen, ob eine Entbindung vorliege oder nicht. Bei Abfrage des Namens des BF im Internet würden drei Personen in einem Telefonbuch erscheinen und damit liege auch der Erlaubnistatbestand der Verarbeitung des Art. 6 Abs. 1 lit. f vor. Zu der vom BF beigelegten ZMR-Abfrage und der Aussage, dass er bei einer Abfrage nur die Angabe „österreichischer Staatsbürger machen“ könne, sei auf den § 18 Abs. 17 i.V.m. § 16 Abs. 18 MeldeG zu verweisen. Es gebe also offensichtlich mehrere namensgleiche Personen (welche auch österreichische Staatsbürger seien). Offensichtlich bestehe aber auch keine Auskunftssperre zur Person des BF. Auch sei anzuführen, dass er die Adresse des BF aus anderen (also nicht dienstlichen) Gründen und Akten kenne. Dieser habe eine Reihe von Strafanzeigen gegen seine Person im Sommer 2023 getätigt. In diesen Verfahren habe er als Beschuldigter Akteneinsicht und kenne daher auch aus diesem Grund die private Adresse des BF. Aus diesem Strafverfahren kenne der BF auch seine Privatadresse und habe diese auch in einigen Eingaben an die belangte Behörde verarbeitet.Am 14.07.2024 nahm der BG6 Stellung, er beantrage, die Datenschutzbeschwerde des BF als unbegründet abzuweisen, mangels der Verwirklichung einer Datenschutzverletzung. Die private Wohnadresse des BF sei ein allgemein zugängliches Datum im ZMR. Er sei auch von der Amtsverschwiegenheit durch seine Dienstbehörde entbunden worden und liege der Erlaubnistatbestand des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO vor. Der BF mache außerdem (bewusst) unwahre Angaben in Bezug auf eine Entbindung des BG6 von der Amtsverschwiegenheit, er könne nicht wissen, ob eine Entbindung vorliege oder nicht. Bei Abfrage des Namens des BF im Internet würden drei Personen in einem Telefonbuch erscheinen und damit liege auch der Erlaubnistatbestand der Verarbeitung des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, vor. Zu der vom BF beigelegten ZMR-Abfrage und der Aussage, dass er bei einer Abfrage nur die Angabe „österreichischer Staatsbürger machen“ könne, sei auf den Paragraph 18, Absatz 17, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 18, MeldeG zu verweisen. Es gebe also offensichtlich mehrere namensgleiche Personen (welche auch österreichische Staatsbürger seien). Offensichtlich bestehe aber auch keine Auskunftssperre zur Person des BF. Auch sei anzuführen, dass er die Adresse des BF aus anderen (also nicht dienstlichen) Gründen und Akten kenne. Dieser habe eine Reihe von Strafanzeigen gegen seine Person im Sommer 2023 getätigt. In diesen Verfahren habe er als Beschuldigter Akteneinsicht und kenne daher auch aus diesem Grund die private Adresse des BF. Aus diesem Strafverfahren kenne der BF auch seine Privatadresse und habe diese auch in einigen Eingaben an die belangte Behörde verarbeitet. Am 22.07.2024 äußerte sich der BF, der BG6 könne seine Adresse nicht aus dem ZMR haben. Es könnten dort nur eindeutig bestimmbare Personen abgefragt werden. Könnten die Angaben nicht nur einem Gemeldeten zugeordnet werden, könne keine Auskunft erteilt werden. Dass die Abfrage im Internet drei Personen ergeben habe, bestätige, dass seine private Wohnadresse kein öffentliches Datum sei. Die Datenschutzbeschwerde des BG6 bezogen auf das Dokument vom 04.05.2024 sei am 27.05.2024 (D124.1475/24) erfolgt. Dort habe er selbst ausgeführt, dass er am 04.05.2024 erstmalig davon Kenntnis erlangt habe. Selbst bei Antragstellung am 04.05.2024 auf Entbindung von der Amtsverschwiegenheit, Bescheiderstellung und Zustellung am 04.05.2024 ergebe sich erst eine früheste erste Rechtskraft am 01.06.
  20. Wahrheitswidrig gebe der BG6 vor der DSB an, dass die private Adresse in den Strafanzeigen offengelegt sei. Keine einzige der Strafanzeigen führe die private Adresse. 1.1.
  21. Mit Eingabe vom 08.07.2024 (protokolliert unter D124.1684/24) brachte der BF zusammengefasst vor, dass er von der BG2 in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei. Durch die BG2 sei zum wiederholten Male seine private Wohnadresse abgefragt und vor Dritten in den Protokollen offengelegt worden, obwohl er damit nicht einverstanden sei und dies auch schriftlich mitgeteilt habe. 1.1.
  22. Mit Eingabe vom 31.07.2024 (protokolliert unter D124.1818/24) brachte der BF zusammengefasst vor, dass ObstdG XXXX „als Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter (HDG)“ (BG4) ihn in seinem Recht auf Löschung verletzt habe, indem er seinem Antrag auf Löschung seiner personenbezogenen Daten vom 13.05.2024 nicht entsprochen habe. Weder seine mehr als zehn Jahre alten personenbezogenen Daten noch die in § 55a WG genannten personenbezogenen Daten seien gelöscht worden.1.1.
  23. Mit Eingabe vom 31.07.2024 (protokolliert unter D124.1818/24) brachte der BF zusammengefasst vor, dass ObstdG römisch 40 „als Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter (HDG)“ (BG4) ihn in seinem Recht auf Löschung verletzt habe, indem er seinem Antrag auf Löschung seiner personenbezogenen Daten vom 13.05.2024 nicht entsprochen habe. Weder seine mehr als zehn Jahre alten personenbezogenen Daten noch die in Paragraph 55 a, WG genannten personenbezogenen Daten seien gelöscht worden. Der Eingabe waren der Antrag auf Löschung des BF sowie der Antrag auf Fristerstreckung und die Ablehnung des Löschbegehrens durch das Datenschutzbüro beigelegt. 1.1.
  24. Mit Eingabe vom 19.08.2024 (protokolliert unter D124.1921/24) brachte der BF zusammengefasst vor, dass er vom Datenschutzbüro des XXXX (Siebtbeschwerdegegner, BG7) in seinem Recht auf Löschung verletzt worden sei. Seinem Antrag auf Löschung seiner personenbezogenen Daten vom 13.05.2024 sei nicht entsprochen worden. Weder seine mehr als zehn Jahre alten personenbezogenen Daten noch die in § 55a WG genannten personenbezogenen Daten seien gelöscht worden.1.1.
  25. Mit Eingabe vom 19.08.2024 (protokolliert unter D124.1921/24) brachte der BF zusammengefasst vor, dass er vom Datenschutzbüro des römisch 40 (Siebtbeschwerdegegner, BG7) in seinem Recht auf Löschung verletzt worden sei. Seinem Antrag auf Löschung seiner personenbezogenen Daten vom 13.05.2024 sei nicht entsprochen worden. Weder seine mehr als zehn Jahre alten personenbezogenen Daten noch die in Paragraph 55 a, WG genannten personenbezogenen Daten seien gelöscht worden. Der Eingabe vom 19.08.2024 waren der Antrag auf Löschung des BF sowie der Antrag auf Fristerstreckung und die Ablehnung des Löschbegehrens durch den BG7 beigelegt. 1.1.
  26. Am 22.08.2024 brachte der BF zusammengefasst vor, dass er von der BG2 in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei, indem der Leiter ObstdG XXXX am 21.08.2024 in der XXXX -Kaserne im Dienst in der Kanzlei des Obstlt XXXX erwähnt habe, dass weitere Disziplinarverfahren bei der XXXX gegen ihn anhängig seien (protokolliert unter D124.1978/24). Obstlt XXXX sei einfacher Bediensteter, keine Disziplinarbehörde oder Personalvertretung. Dadurch habe die BG2 gegen die Vorgaben des § 1 DSG i.V.m. § 34 HDG verstoßen.1.1.
  27. Am 22.08.2024 brachte der BF zusammengefasst vor, dass er von der BG2 in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei, indem der Leiter ObstdG römisch 40 am 21.08.2024 in der römisch 40 -Kaserne im Dienst in der Kanzlei des Obstlt römisch 40 erwähnt habe, dass weitere Disziplinarverfahren bei der römisch 40 gegen ihn anhängig seien (protokolliert unter D124.1978/24). Obstlt römisch 40 sei einfacher Bediensteter, keine Disziplinarbehörde oder Personalvertretung. Dadurch habe die BG2 gegen die Vorgaben des Paragraph eins, DSG in Verbindung mit Paragraph 34, HDG verstoßen. 1.
  28. Mit Bescheid vom 11.09.2024 lehnte die belangte Behörde die Behandlung der vierzehn verfahrensgegenständlichen und zur gemeinsamen Entscheidung gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundenen Datenschutzbeschwerden gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO ab.1.
  29. Mit Bescheid vom 11.09.2024 lehnte die belangte Behörde die Behandlung der vierzehn verfahrensgegenständlichen und zur gemeinsamen Entscheidung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbundenen Datenschutzbeschwerden gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO ab. 1.2.
  30. Die Behörde ging von folgendem Sachverhalt aus: „Der Beschwerdeführer war Oberstleutnant in der XXXX (Schulzentrum des XXXX ) mit Standort XXXX . Gegen ihn waren Disziplinarverfahren wegen zahlreicher Pflichtverstöße anhängig, die letztlich mit seiner Entlassung endeten.„Der Beschwerdeführer war Oberstleutnant in der römisch 40 (Schulzentrum des römisch 40 ) mit Standort römisch 40 . Gegen ihn waren Disziplinarverfahren wegen zahlreicher Pflichtverstöße anhängig, die letztlich mit seiner Entlassung endeten. Es wurden bereits 19 seiner Beschwerden mit Bescheid der Datenschutzbehörde erledigt: Die erste Beschwerde erfolgte am
  31. Dezember 2019 gegen Oberst XXXX (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und wurde abgewiesen.Die erste Beschwerde erfolgte am
  32. Dezember 2019 gegen Oberst römisch 40 (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und wurde abgewiesen. Die Beschwerde war unbegründet, weil der Beschwerdeführer sie, trotz entsprechender Manuduktion, gegen einen nicht als Verantwortlicher zu wertenden Beschwerdegegner gerichtet hat. Der Bescheid erging am
  33. Oktober 2020, GZ: D124.1801, 2020-0.338.
  34. Die zweite Beschwerde erfolgte am
  35. Jänner 2020 gegen Brigadier XXXX (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und wurde abgewiesen.Die zweite Beschwerde erfolgte am
  36. Jänner 2020 gegen Brigadier römisch 40 (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und wurde abgewiesen. Die Beschwerde hat sich als nicht berechtigt erwiesen, da zum einen der Beschwerdegegner nicht persönlich, sondern für das Kommando der XXXX tätig geworden ist, zum anderen ein unvoreingenommener Empfänger aus dem objektiven Inhalt der Nachricht, die den Gegenstand der Beschwerde bildet, keinen objektiven Schluss auf ein gegen den Beschwerdeführer anhängiges Strafverfahren (Übermittlung von Daten gemäß Art. 10 DSGVO) machen konnte.Die Beschwerde hat sich als nicht berechtigt erwiesen, da zum einen der Beschwerdegegner nicht persönlich, sondern für das Kommando der römisch 40 tätig geworden ist, zum anderen ein unvoreingenommener Empfänger aus dem objektiven Inhalt der Nachricht, die den Gegenstand der Beschwerde bildet, keinen objektiven Schluss auf ein gegen den Beschwerdeführer anhängiges Strafverfahren (Übermittlung von Daten gemäß Artikel 10, DSGVO) machen konnte. Der Bescheid erging am
  37. Februar 2023, GZ: D124.1983, 2020-0.238.
  38. Die dritte Beschwerde erfolgte am
  39. Mai 2020 gegen Oberst des Generalstabsdienstes XXXX (Beschwerdegegner) wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und wurde abgewiesen.Die dritte Beschwerde erfolgte am
  40. Mai 2020 gegen Oberst des Generalstabsdienstes römisch 40 (Beschwerdegegner) wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und wurde abgewiesen. Im gegenständlichen Verfahren war nicht ersichtlich, inwiefern der bezeichnete Beschwerdegegner etwas mit der Beschuldigteneinvernahme des Brigadier XXXX zu tun hat, zumal in einer solchen Konstellation die Beschwerde vielmehr gegen Brigadier XXXX zu richten gewesen wäre. Aber selbst, wenn man annehmen wollte, die Beschwerde hätte sich gegen Brigadier XXXX gerichtet, wäre ihr der Erfolg versagt gewesen: Einem Beschuldigten steht es daher im Sinn eines fairen Verfahrens und mit Blick auf die Unschuldsvermutung (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 2 EMRK) frei, im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung auszusagen oder die Aussage zu verweigern (vgl. § 7 Abs. 2 zweiter Satz StPO).Im gegenständlichen Verfahren war nicht ersichtlich, inwiefern der bezeichnete Beschwerdegegner etwas mit der Beschuldigteneinvernahme des Brigadier römisch 40 zu tun hat, zumal in einer solchen Konstellation die Beschwerde vielmehr gegen Brigadier römisch 40 zu richten gewesen wäre. Aber selbst, wenn man annehmen wollte, die Beschwerde hätte sich gegen Brigadier römisch 40 gerichtet, wäre ihr der Erfolg versagt gewesen: Einem Beschuldigten steht es daher im Sinn eines fairen Verfahrens und mit Blick auf die Unschuldsvermutung vergleiche Artikel 6, Absatz eins und 2 EMRK) frei, im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung auszusagen oder die Aussage zu verweigern vergleiche Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz StPO). Der Bescheid erging am
  41. Juni 2020, GZ: D124.2554, 2020-0.339.
  42. Die vierte Beschwerde erfolgte am
  43. Juni 2020 gegen Herrn XXXX (Beschwerdegegner) wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung.Die vierte Beschwerde erfolgte am
  44. Juni 2020 gegen Herrn römisch 40 (Beschwerdegegner) wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Der Beschwerde wurde stattgegeben und es wurde festgestellt, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem er den Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer mehrere Disziplinarverfahren anhängig sind, an Dritte unrechtmäßig offengelegt hat. Der Bescheid erging am
  45. Februar 2021, GZ: D124.2668, 2020-0.853.
  46. Die fünfte Beschwerde erfolgte am
  47. Jänner 2020 gegen Brigadier XXXX (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und wurde abgewiesen.Die fünfte Beschwerde erfolgte am
  48. Jänner 2020 gegen Brigadier römisch 40 (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und wurde abgewiesen. Beschwerdegegenstand war Frage ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hatte, indem er in einem von ihm erstellten dienstlichen Schreiben an mehrere Empfänger den Satz: ‚... Die anhängigen Sachverhalte des Obstlt XXXX sind keineswegs mit dem Verhalten Obst XXXX vergleichbar ...‘ einfügte. Die Beschwerde hatte sich als nicht berechtigt erwiesen, da zum einen der Beschwerdegegner nicht persönlich, sondern für das Kommando der XXXX tätig geworden ist, zum anderen ein unvoreingenommener Empfänger aus dem objektiven Inhalt der Nachricht, die den Gegenstand der Beschwerde bildet, keinen objektiven Schluss auf ein gegen den Beschwerdeführer anhängiges Strafverfahren (Übermittlung von Daten gemäß Art. 10 DSGVO) machen konnte.Beschwerdegegenstand war Frage ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hatte, indem er in einem von ihm erstellten dienstlichen Schreiben an mehrere Empfänger den Satz: ‚... Die anhängigen Sachverhalte des Obstlt römisch 40 sind keineswegs mit dem Verhalten Obst römisch 40 vergleichbar ...‘ einfügte. Die Beschwerde hatte sich als nicht berechtigt erwiesen, da zum einen der Beschwerdegegner nicht persönlich, sondern für das Kommando der römisch 40 tätig geworden ist, zum anderen ein unvoreingenommener Empfänger aus dem objektiven Inhalt der Nachricht, die den Gegenstand der Beschwerde bildet, keinen objektiven Schluss auf ein gegen den Beschwerdeführer anhängiges Strafverfahren (Übermittlung von Daten gemäß Artikel 10, DSGVO) machen konnte. Der Bescheid erging am
  49. Februar 2023, GZ: D124.1983, 2020-0.238.
  50. Die sechste Beschwerde erfolgte
  51. Mai 2021 gegen Herrn ObstdG XXXX als Disziplinarbehörde ‚Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter‘ (Beschwerdegegner) wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung.Die sechste Beschwerde erfolgte
  52. Mai 2021 gegen Herrn ObstdG römisch 40 als Disziplinarbehörde ‚Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter‘ (Beschwerdegegner) wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Der Beschwerde wurde stattgegeben und es wurde festgestellt, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem er den Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer eine bereits verjährte Disziplinarstrafe vorliegt, der XXXX behörde, der Disziplinarkommission für XXXX , der Abteilung Disziplinar- & Beschwerdewesen/ XXXX sowie dem Bundesdisziplinaranwalt/ XXXX offengelegt hat.Der Beschwerde wurde stattgegeben und es wurde festgestellt, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem er den Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer eine bereits verjährte Disziplinarstrafe vorliegt, der römisch 40 behörde, der Disziplinarkommission für römisch 40 , der Abteilung Disziplinar- & Beschwerdewesen/ römisch 40 sowie dem Bundesdisziplinaranwalt/ römisch 40 offengelegt hat. Der Bescheid erfolgte am
  53. Dezember 2021, GZ: D124.4169, 2021-0.737.
  54. Die siebte Beschwerde erfolgte am
  55. November 2021 gegen die XXXX -Dienststelle Kommando XXXX (Beschwerdegegner), vertreten durch die Abteilung Allgemeines Recht des XXXX , wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und wurde abgewiesen.Die siebte Beschwerde erfolgte am
  56. November 2021 gegen die römisch 40 -Dienststelle Kommando römisch 40 (Beschwerdegegner), vertreten durch die Abteilung Allgemeines Recht des römisch 40 , wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und wurde abgewiesen. Beschwerdegegenstand des vorliegenden Verfahrens war die Frage, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem er dessen private E-Mail-Adresse im Zeitraum Herbst 2019 bis Sommer 2021 im ELAK (Elektronischer Akt im Bund) gespeichert hat. Die gegenständlich vom Beschwerdeführer monierte Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung kann nämlich stets nur aus einer ex post Betrachtung festgestellt werden. Das bedeutet, dass einer Beschwerde betreffend Verletzungen, die sich (noch) nicht manifestiert haben oder die sich bloß möglicherweise zutragen könnten, mangels Beschwer der Erfolg versagt war. Der Bescheid erging am
  57. Juni 2022, GZ: D124.5209, 2021-0.908.
  58. Die achte Beschwerde erfolgte am
  59. November 2021 gegen die XXXX -Dienststelle Kommando XXXX (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und wurde abgewiesen.Die achte Beschwerde erfolgte am
  60. November 2021 gegen die römisch 40 -Dienststelle Kommando römisch 40 (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und wurde abgewiesen. Der Beschwerdegegner war im Verfahren vor der Datenschutzbehörde entsprechend seiner Mitwirkungspflicht gemäß Art. 31 iVm Art. 58 Abs. 1 lit. a und lit. e DSGVO angehalten, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Datenschutzbehörde notwendig waren.Der Beschwerdegegner war im Verfahren vor der Datenschutzbehörde entsprechend seiner Mitwirkungspflicht gemäß Artikel 31, in Verbindung mit Artikel 58, Absatz eins, Litera a und Litera e, DSGVO angehalten, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Datenschutzbehörde notwendig waren. Der Bescheid erging am
  61. März 2022, GZ: D124.5322, 2022-0.046.
  62. Die neunte Beschwerde erfolgte
  63. Dezember 2021 gegen Herrn Bgdr XXXX als Disziplinarbehörde ‚Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter‘ (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung.Die neunte Beschwerde erfolgte
  64. Dezember 2021 gegen Herrn Bgdr römisch 40 als Disziplinarbehörde ‚Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter‘ (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Der Beschwerde wurde stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem er den Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer eine bereits verjährte Disziplinarstrafe vorliegt, der XXXX behörde, der Disziplinarkommission für XXXX , der Abteilung Disziplinar- & Beschwerdewesen/ XXXX sowie dem Bundesdisziplinaranwalt/ XXXX offengelegt hat.Der Beschwerde wurde stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem er den Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer eine bereits verjährte Disziplinarstrafe vorliegt, der römisch 40 behörde, der Disziplinarkommission für römisch 40 , der Abteilung Disziplinar- & Beschwerdewesen/ römisch 40 sowie dem Bundesdisziplinaranwalt/ römisch 40 offengelegt hat. Der Bescheid erging am
  65. Mai 2022, GZ: D124.5599, 2022-0.254.
  66. Die zehnte Beschwerde erfolgte am
  67. Dezember 2021, ergänzt am
  68. Dezember 2021, gegen die XXXX (Beschwerdegegnerin) wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Auskunft und wurde als unbegründet abgewiesen.Die zehnte Beschwerde erfolgte am
  69. Dezember 2021, ergänzt am
  70. Dezember 2021, gegen die römisch 40 (Beschwerdegegnerin) wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Auskunft und wurde als unbegründet abgewiesen. Beschwerdegegenstand war die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht aus Auskunft verletzt hat, indem sie seinem diesbezüglichen Antrag vom
  71. November 2021 dadurch nicht vollständig entsprochen hat, indem die Beschwerdegegnerin nicht alle Empfänger bzw. Empfängerkategorien seiner Daten beauskunftet hat. Hingegen nicht vom Prüfungsumfang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens umfasst war die Frage der Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung. Hierzu kann für den vorliegenden Fall insbesondere auf die Wertungen des EuGH in der Rs C-579/21 zurückgegriffen werden, wonach Personen, welche Daten ausschließlich unter Aufsicht und Weisungsgebundenheit verarbeiten, nicht als Empfänger zu qualifizieren und in weiterer Folge (zumindest als solche) auch nicht zu beauskunften sind. Folglich war auch deren Offenlegung im Rahmen einer datenschutzrechtlichen Auskunft gem. Art. 15 Abs. 1 lit. c. DSGVO nicht geschuldet.Beschwerdegegenstand war die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht aus Auskunft verletzt hat, indem sie seinem diesbezüglichen Antrag vom
  72. November 2021 dadurch nicht vollständig entsprochen hat, indem die Beschwerdegegnerin nicht alle Empfänger bzw. Empfängerkategorien seiner Daten beauskunftet hat. Hingegen nicht vom Prüfungsumfang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens umfasst war die Frage der Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung. Hierzu kann für den vorliegenden Fall insbesondere auf die Wertungen des EuGH in der Rs C-579/21 zurückgegriffen werden, wonach Personen, welche Daten ausschließlich unter Aufsicht und Weisungsgebundenheit verarbeiten, nicht als Empfänger zu qualifizieren und in weiterer Folge (zumindest als solche) auch nicht zu beauskunften sind. Folglich war auch deren Offenlegung im Rahmen einer datenschutzrechtlichen Auskunft gem. Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO nicht geschuldet. Der Bescheid erging am
  73. November 2023, GZ: D124.5629, 2023-0.201.
  74. Die elfte Beschwerde erfolgte am
  75. Jänner 2022 gegen die XXXX -Dienststelle Kommando XXXX (Beschwerdegegnerin), vertreten durch das Büro des Datenschutzbeauftragten ( XXXX ), wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung.Die elfte Beschwerde erfolgte am
  76. Jänner 2022 gegen die römisch 40 -Dienststelle Kommando römisch 40 (Beschwerdegegnerin), vertreten durch das Büro des Datenschutzbeauftragten ( römisch 40 ), wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Der Beschwerde wurde stattgegeben und es wurde festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem ein bei der Beschwerdegegnerin tätiger Bediensteter gegenüber einem Dritten unrechtmäßig offengelegt hat, dass gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinaranzeige erstattet worden ist. Der Bescheid erging am
  77. August 2022, GZ: D124.0122/22, 2022-0.376.
  78. Die zwölfte Beschwerde erfolgte am
  79. Jänner 2022 gegen die XXXX , Kommando (Beschwerdegegnerin) wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung.Die zwölfte Beschwerde erfolgte am
  80. Jänner 2022 gegen die römisch 40 , Kommando (Beschwerdegegnerin) wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Der Beschwerde wurde stattgegeben und es wurde festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie die Ergebnisprotokolle der ersten Teile von Mitarbeitergesprächen des Beschwerdeführers aus den Jahren 2006, 2007, 2008, 2009 sowie ein Dokument der Geheimhaltungsstufe „eingeschränkt“ dem kleinen Personalakt des Beschwerdeführers beigefügt und dadurch bestimmten Personen (Fachpersonal) offengelegt hat. Der Bescheid erfolgte am
  81. Juni 2022, GZ: D124.0123/22, 2022-0.204.
  82. Die dreizehnte Beschwerde von Herrn XXXX (Beschwerdeführer) erfolgte am
  83. Juli 2022 gegen Herrn ObstdG XXXX als Disziplinarbehörde „Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter“ (Beschwerdegegner) wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und wurde als unbegründet abgewiesen.Die dreizehnte Beschwerde von Herrn römisch 40 (Beschwerdeführer) erfolgte am
  84. Juli 2022 gegen Herrn ObstdG römisch 40 als Disziplinarbehörde „Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter“ (Beschwerdegegner) wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und wurde als unbegründet abgewiesen. Beschwerdegegenstand war die Frage, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem er einen Screenshot von einer WhatsApp-Nachricht, auf welchem die private Telefonnummer des Beschwerdeführers ersichtlich war, als Beilage 16 des Aktes zur GZ: XXXX
(2)am 13. Juli 2022 an die XXXX behörde, die Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen des Bundesministeriums XXXX (Disziplinaranwalt) sowie an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers übermittelt hatte. Im gegenständlichen Fall war die Angabe der Telefonnummer – zur Aufgabenerfüllung des Beschwerdegegners nach § 68 Abs. 1 HDG 2014 – erforderlich, um dessen Beweiskraft zu untermauern, da sich der festgestellte Screenshot auf eine Nachricht des Beschwerdeführers bezog. Der Beschwerdegegner konnte sich betreffend der verfahrensgegenständlichen Übermittlung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers auf §§ 68 Abs. 1 iVm 11 Abs. 2 HDG 2014 und somit auf einen tragenden Eingriffstatbestand gemäß § 1 Abs. 2 DSG stützen.Beschwerdegegenstand war die Frage, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem er einen Screenshot von einer WhatsApp-Nachricht, auf welchem die private Telefonnummer des Beschwerdeführers ersichtlich war, als Beilage 16 des Aktes zur GZ: römisch 40
(2)am
  1. Juli 2022 an die römisch 40 behörde, die Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen des Bundesministeriums römisch 40 (Disziplinaranwalt) sowie an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers übermittelt hatte. Im gegenständlichen Fall war die Angabe der Telefonnummer – zur Aufgabenerfüllung des Beschwerdegegners nach Paragraph 68, Absatz eins, HDG 2014 – erforderlich, um dessen Beweiskraft zu untermauern, da sich der festgestellte Screenshot auf eine Nachricht des Beschwerdeführers bezog. Der Beschwerdegegner konnte sich betreffend der verfahrensgegenständlichen Übermittlung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers auf Paragraphen 68, Absatz eins, in Verbindung mit 11 Absatz 2, HDG 2014 und somit auf einen tragenden Eingriffstatbestand gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DSG stützen. Der Bescheid erging am
  2. Jänner 2023, GZ: D124.1039/22 2023-0.013.
  3. Die vierzehnte Beschwerde erfolgte am
  4. Juli 2022 gegen sich selbst wegen einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und wurde zurückgewiesen. Eine der notwendigen Voraussetzung für die Geltendmachung des Rechts auf eine Beschwerde war, dass die beschwerdeführende Person selbst durch die Verarbeitung betroffen war, nicht jedoch Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter war. Der Bescheid erging am
  5. September 2022, GZ: D124.1058/22 2022-0.560.
  6. Die fünftzehnte Beschwerde erfolgte am
  7. April 2023 gegen die XXXX (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft.Die fünftzehnte Beschwerde erfolgte am
  8. April 2023 gegen die römisch 40 (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft. Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben und es wurde festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hatte, indem sie ihm zu den personenbezogenen Daten, welche nach Vorbringen der Beschwerdegegnerin unter das Auskunftsrecht gemäß § 44 Abs. 1 iVm § 44 Abs. 5 DSG fallen würden (in der Terminologie der Beschwerdegegnerin: ‚personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit Disziplinarangelegenheiten und Mitarbeitergesprächen verarbeitet werden‘), keine Auskunft über die konkreten Datenempfänger gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO sowie über die Herkunft der Daten gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. g DSGVO erteilt hat. Im Hinblick auf Art. 15 Abs. 1 lit. d, lit. e und lit. f DSGVO wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben und es wurde festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hatte, indem sie ihm zu den personenbezogenen Daten, welche nach Vorbringen der Beschwerdegegnerin unter das Einsichtsrecht gemäß § 44 Abs. 5 DSG fallen würden (in der Terminologie der Beschwerdegegnerin: ‚personenbezogene Daten, welche in Bezug auf Disziplinarverfahren verarbeitet werden‘) keine Auskunft erteilt hat. Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben und es wurde festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hatte, indem sie dem Beschwerdeführer betreffend den kleinen Personalakt eine Auskunft erteilt hat, welche im Gesamten nicht in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form erfolgt ist.Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben und es wurde festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hatte, indem sie ihm zu den personenbezogenen Daten, welche nach Vorbringen der Beschwerdegegnerin unter das Auskunftsrecht gemäß Paragraph 44, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 5, DSG fallen würden (in der Terminologie der Beschwerdegegnerin: ‚personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit Disziplinarangelegenheiten und Mitarbeitergesprächen verarbeitet werden‘), keine Auskunft über die konkreten Datenempfänger gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO sowie über die Herkunft der Daten gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera g, DSGVO erteilt hat. Im Hinblick auf Artikel 15, Absatz eins, Litera d,, Litera e und Litera f, DSGVO wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben und es wurde festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hatte, indem sie ihm zu den personenbezogenen Daten, welche nach Vorbringen der Beschwerdegegnerin unter das Einsichtsrecht gemäß Paragraph 44, Absatz 5, DSG fallen würden (in der Terminologie der Beschwerdegegnerin: ‚personenbezogene Daten, welche in Bezug auf Disziplinarverfahren verarbeitet werden‘) keine Auskunft erteilt hat. Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben und es wurde festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hatte, indem sie dem Beschwerdeführer betreffend den kleinen Personalakt eine Auskunft erteilt hat, welche im Gesamten nicht in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form erfolgt ist. Der Bescheid erging am
  9. März 2024, GZ: D124.0853/23, 2024-0.186.
  10. Die sechzehnte Beschwerde erfolgte am
  11. Juni 2023 gegen die XXXX -Dienststelle Kommando XXXX (Beschwerdegegnerin), vertreten durch das Büro des Datenschutzbeauftragten XXXX , wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung.Die sechzehnte Beschwerde erfolgte am
  12. Juni 2023 gegen die römisch 40 -Dienststelle Kommando römisch 40 (Beschwerdegegnerin), vertreten durch das Büro des Datenschutzbeauftragten römisch 40 , wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Der Beschwerde wurde stattgegeben und es wurde festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hatte, indem ein bei der Beschwerdegegnerin tätiger Bediensteter im Rahmen der Lehrgruppenbesprechung im Zeitraum
  13. April 2023 und
  14. April 2023 unrechtmäßig die Höhe (‚hoher 5-stelliger Betrag‘) und die Art der Strafe (‚Geldstrafe‘) des Disziplinarerkenntnis des Beschwerdeführers gegenüber anderen Bediensteten offengelegt hatte. Der Bescheid erging am
  15. Februar 2024, GZ: D124.1265/23, 2024-0.054.
  16. Die siebzehnte Beschwerde erfolgte am
  17. Juni 2023 gegen die XXXX (Beschwerdegegnerin), vertreten durch das Büro des Datenschutzbeauftragten XXXX , wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung.Die siebzehnte Beschwerde erfolgte am
  18. Juni 2023 gegen die römisch 40 (Beschwerdegegnerin), vertreten durch das Büro des Datenschutzbeauftragten römisch 40 , wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Der Beschwerde wurde stattgegeben und es wurde festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hatte, indem ein bei der Beschwerdegegnerin tätiger Bediensteter des Instituts XXXX im Rahmen einer Beschwerdeaufnahme am
  19. Juni 2023 unrechtmäßig das Konzept einer Niederschrift sowie die Niederschrift über die mündlich vorgebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers gegenüber einem anderen Bediensteten offengelegt hatte.Der Beschwerde wurde stattgegeben und es wurde festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hatte, indem ein bei der Beschwerdegegnerin tätiger Bediensteter des Instituts römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdeaufnahme am
  20. Juni 2023 unrechtmäßig das Konzept einer Niederschrift sowie die Niederschrift über die mündlich vorgebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers gegenüber einem anderen Bediensteten offengelegt hatte. Der Bescheid erfolgte am
  21. April 2024, GZ: D124.1377/23, 2024-0.088.
  22. Die achtzehnte Beschwerde vom
  23. Juli 2023 gegen die XXXX (Beschwerdegegnerin) wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wurde als unbegründet abgewiesen.Die achtzehnte Beschwerde vom
  24. Juli 2023 gegen die römisch 40 (Beschwerdegegnerin) wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wurde als unbegründet abgewiesen. Beschwerdegegenstand war die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hatte, indem Gesundheitsdaten, Daten iZm einem Strafverfahren (bzw. iZm einer Selbstanzeige) sowie seine private E-Mail-Adresse 1) durch den Kommandanten (Leiter) der XXXX gegenüber dem Datenschutzbüro und damit gegenüber der XXXX , sowie in weiterer Folge 2) vom Datenschutzbüro bzw. der XXXX im Zuge des Verfahrens bei der Datenschutzbehörde zur GZ: D124.1265/23 gegenüber der Datenschutzbehörde rechtswidrig offengelegt worden waren. Beim Datenschutzbüro handelt es sich um eine (unselbstständige) Organisationseinheit der Beschwerdegegnerin XXXX , welche Angelegenheiten des Datenschutzes wahrnahm. Dies umfasste unter anderem auch die Vertretung des (gesamten) Ressorts vor der Datenschutzbehörde, insbesondere in Beschwerdeverfahren und war auch im Verfahren D124.1265/23 der Fall. Die Vertretung im Verfahren vor der Datenschutzbehörde beruhte auf einer gesetzlichen Grundlage (vgl. § 7 BMG iVm der Geschäftseinteilung für die Zentralstelle des XXXX ), wobei dies unbestrittenermaßen auch jene Datenverarbeitungen rechtfertigte, welche zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich waren. Daneben bestand für die Verantwortliche im Beschwerdeverfahren eine Mitwirkungspflicht, wonach der Datenschutzbehörde alle Informationen bereitzustellen waren, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich waren (vgl. Art. 31 iVm Art. 58 Abs. 1 lit. a und lit. e DSGVO). Zweck des verwaltungsrechtlichen Ermittlungsverfahrens (insb. §§ 37, 45, 46 AVG) war die Erforschung aller im konkreten Einzelfall in Betracht kommender Tatsachenelemente (‚umfassende Sachverhaltsermittlung‘). Die Verarbeitung all jener (personenbezogener) Informationen war erlaubt, welche denkmöglich zur ordnungsgemäßen Sachverhaltsfeststellung beitragen konnten, unabhängig davon, ob die Behörde dies im Rahmen der Beweiswürdigung tatsächlich verwertete oder nicht. Schon auf Grundlage der Bestimmungen des AVG (§§ 37 ff leg. cit.) sowie aufgrund eines berechtigten öffentlichen Interesses (§ 1 Abs. 2 DSG) war die Beschwerdegegnerin somit zur Offenlegung gegenüber der Datenschutzbehörde befugt.Beschwerdegegenstand war die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hatte, indem Gesundheitsdaten, Daten iZm einem Strafverfahren (bzw. iZm einer Selbstanzeige) sowie seine private E-Mail-Adresse 1) durch den Kommandanten (Leiter) der römisch 40 gegenüber dem Datenschutzbüro und damit gegenüber der römisch 40 , sowie in weiterer Folge 2) vom Datenschutzbüro bzw. der römisch 40 im Zuge des Verfahrens bei der Datenschutzbehörde zur GZ: D124.1265/23 gegenüber der Datenschutzbehörde rechtswidrig offengelegt worden waren. Beim Datenschutzbüro handelt es sich um eine (unselbstständige) Organisationseinheit der Beschwerdegegnerin römisch 40 , welche Angelegenheiten des Datenschutzes wahrnahm. Dies umfasste unter anderem auch die Vertretung des (gesamten) Ressorts vor der Datenschutzbehörde, insbesondere in Beschwerdeverfahren und war auch im Verfahren D124.1265/23 der Fall. Die Vertretung im Verfahren vor der Datenschutzbehörde beruhte auf einer gesetzlichen Grundlage vergleiche Paragraph 7, BMG in Verbindung mit der Geschäftseinteilung für die Zentralstelle des römisch 40 ), wobei dies unbestrittenermaßen auch jene Datenverarbeitungen rechtfertigte, welche zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich waren. Daneben bestand für die Verantwortliche im Beschwerdeverfahren eine Mitwirkungspflicht, wonach der Datenschutzbehörde alle Informationen bereitzustellen waren, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich waren vergleiche Artikel 31, in Verbindung mit Artikel 58, Absatz eins, Litera a und Litera e, DSGVO). Zweck des verwaltungsrechtlichen Ermittlungsverfahrens (insb. Paragraphen 37, 45, 46, AVG) war die Erforschung aller im konkreten Einzelfall in Betracht kommender Tatsachenelemente (‚umfassende Sachverhaltsermittlung‘). Die Verarbeitung all jener (personenbezogener) Informationen war erlaubt, welche denkmöglich zur ordnungsgemäßen Sachverhaltsfeststellung beitragen konnten, unabhängig davon, ob die Behörde dies im Rahmen der Beweiswürdigung tatsächlich verwertete oder nicht. Schon auf Grundlage der Bestimmungen des AVG (Paragraphen 37, ff leg. cit.) sowie aufgrund eines berechtigten öffentlichen Interesses (Paragraph eins, Absatz 2, DSG) war die Beschwerdegegnerin somit zur Offenlegung gegenüber der Datenschutzbehörde befugt. Der Bescheid erging am
  25. April 2024, GZ: D124.1772/23 2024-0.124.
  26. Die neunzehnte Beschwerde erfolgte
  27. September 2023 gegen die XXXX -Dienststelle Kommando XXXX (Beschwerdegegnerin), vertreten durch das Büro des Datenschutzbeauftragten XXXX , wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung.Die neunzehnte Beschwerde erfolgte
  28. September 2023 gegen die römisch 40 -Dienststelle Kommando römisch 40 (Beschwerdegegnerin), vertreten durch das Büro des Datenschutzbeauftragten römisch 40 , wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Der Beschwerde wurde stattgegeben und es wurde festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem ein bei der Beschwerdegegnerin tätiger Bediensteter im Rahmen der Besprechung des Instituts XXXX im April 2023 unrechtmäßig die Höhe (‚hoher 5-stelliger Betrag‘) und die Art der Strafe (‚Geldstrafe‘) des Disziplinarerkenntnis des Beschwerdeführers gegenüber anderen Bediensteten offengelegt hat.Der Beschwerde wurde stattgegeben und es wurde festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem ein bei der Beschwerdegegnerin tätiger Bediensteter im Rahmen der Besprechung des Instituts römisch 40 im April 2023 unrechtmäßig die Höhe (‚hoher 5-stelliger Betrag‘) und die Art der Strafe (‚Geldstrafe‘) des Disziplinarerkenntnis des Beschwerdeführers gegenüber anderen Bediensteten offengelegt hat. Der Bescheid erging am
  29. März 2024, GZ: D124.0242/24, 2024-0.211.
  30. Seit November 2023 brachte der Beschwerdeführer weitere 15 Beschwerden bei der Datenschutzbehörde ein. Zum Zeitpunkt der Entscheidung sind daher folglich noch 15 Verfahren (Stichtag:
  31. September 2024) vor der Datenschutzbehörde anhängig. Des Weiteren erhob der Beschwerdeführer seit November 2023 zwei Bescheidbeschwerden gegen Entscheidungen der Datenschutzbehörde (als belangte Behörde) und brachte drei Säumnisbeschwerden ein. Gegenständlich sind bei den Beschwerden des Beschwerdeführers stets behauptete unrechtmäßige Datenverarbeitungen in Bezug auf sein bereits beendetes Dienstverhältnis zum XXXX und stehen im Zusammenhang mit den mittlerweile abgeschlossenen Disziplinarverfahren.Gegenständlich sind bei den Beschwerden des Beschwerdeführers stets behauptete unrechtmäßige Datenverarbeitungen in Bezug auf sein bereits beendetes Dienstverhältnis zum römisch 40 und stehen im Zusammenhang mit den mittlerweile abgeschlossenen Disziplinarverfahren. Zu den vom Beschwerdeführern in diesen Verfahren bezeichneten Beschwerdegegnern zählen das XXXX , Bundesministerium XXXX (gegenständlich Erstbeschwerdegegner), die XXXX (gegenständlich Zweitbeschwerdegegnerin), ObstdG XXXX (gegenständlich Drittbeschwerdegegner), ObstdG XXXX als Kdt XXXX und Disziplinarbehörde (gegenständlich Viertbeschwerdegegner), Obst XXXX als Disziplinarbehörde, Disziplinarkommandant/Einheitskommandant (gegenständlich Fünftbeschwerdegegner), XXXX (gegenständlich Sechstbeschwerdegegner), und DSB für XXXX (gegenständlich Siebentbeschwerdegegner). Zu den vom Beschwerdeführern in diesen Verfahren bezeichneten Beschwerdegegnern zählen das römisch 40 , Bundesministerium römisch 40 (gegenständlich Erstbeschwerdegegner), die römisch 40 (gegenständlich Zweitbeschwerdegegnerin), ObstdG römisch 40 (gegenständlich Drittbeschwerdegegner), ObstdG römisch 40 als Kdt römisch 40 und Disziplinarbehörde (gegenständlich Viertbeschwerdegegner), Obst römisch 40 als Disziplinarbehörde, Disziplinarkommandant/Einheitskommandant (gegenständlich Fünftbeschwerdegegner), römisch 40 (gegenständlich Sechstbeschwerdegegner), und DSB für römisch 40 (gegenständlich Siebentbeschwerdegegner). Erstbeschwerdegegnerin ist das Bundesministerium XXXX , das für das XXXX zuständige Ministerium.Erstbeschwerdegegnerin ist das Bundesministerium römisch 40 , das für das römisch 40 zuständige Ministerium. Bei der Zweitbeschwerdegegnerin XXXX handelt es sich um das Schulzentrum des XXXX mit Standort XXXX . Die XXXX besteht aus mehreren nachgeordneten Organisationselementen. Eines dieser Elemente ist das ‚Institut XXXX .‘Bei der Zweitbeschwerdegegnerin römisch 40 handelt es sich um das Schulzentrum des römisch 40 mit Standort römisch 40 . Die römisch 40 besteht aus mehreren nachgeordneten Organisationselementen. Eines dieser Elemente ist das ‚Institut römisch 40 .‘ Der Drittbeschwerdegegner, ObstdG XXXX , ist die seitens der XXXX festgelegte Ansprechperson für alle Anbringen des Beschwerdeführers.Der Drittbeschwerdegegner, ObstdG römisch 40 , ist die seitens der römisch 40 festgelegte Ansprechperson für alle Anbringen des Beschwerdeführers. Der Viertbeschwerdegegner, ObstdG XXXX , war im verfahrensrelevanten Zeitpunkt Kommandant der XXXX und somit deren Leiter und (dienstlich) Vorgesetzter des Beschwerdeführers.Der Viertbeschwerdegegner, ObstdG römisch 40 , war im verfahrensrelevanten Zeitpunkt Kommandant der römisch 40 und somit deren Leiter und (dienstlich) Vorgesetzter des Beschwerdeführers. Beim Fünftbeschwerdegegner handelt es sich um Obst XXXX . Er war im verfahrensrelevanten Zeitpunkt Leiter des Instituts XXXX und unmittelbarerer Vorgesetzter des Beschwerdeführers.Beim Fünftbeschwerdegegner handelt es sich um Obst römisch 40 . Er war im verfahrensrelevanten Zeitpunkt Leiter des Instituts römisch 40 und unmittelbarerer Vorgesetzter des Beschwerdeführers. Sechstbeschwerdegegner ist XXXX als Privatperson. Sechstbeschwerdegegner ist römisch 40 als Privatperson. Beim Siebentbeschwerdegegner handelt es sich um das DSB für XXXX , das Datenschutzbüro des Bundesministeriums XXXX . Dieses ist für alle Angelegenheiten betreffend Datenschutz im Bundesministerium XXXX zuständig.Beim Siebentbeschwerdegegner handelt es sich um das DSB für römisch 40 , das Datenschutzbüro des Bundesministeriums römisch 40 . Dieses ist für alle Angelegenheiten betreffend Datenschutz im Bundesministerium römisch 40 zuständig. Bei den 19 bisher von der Datenschutzbehörde entschiedenen Verfahren, wurden die Beschwerden des Beschwerdeführers neun Mal abgewiesen. Acht Beschwerden wurde stattgegeben und einmal teilweise stattgegeben. In einem Fall wurde die Beschwerde zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer Beschwerde gegen sich selbst einbrachte. Bei den acht stattgebenden Bescheiden handelt es sich um Beschwerden aus den Jahren 2020 bis 2023, in denen jeweils eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung geltend gemacht wurde. In diesen Beschwerden ging es um die unrechtmäßige Verarbeitung von Daten des Beschwerdeführers aufgrund eines gegen ihn ergangenen Disziplinarerkenntnisses. Auch in neun der derzeit fünfzehn bei der Datenschutzbehörde anhängigen Verfahren macht der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung geltend.“ Im Folgenden zitierte die belangte Behörde beispielhaft einige Auszüge der Ersteingaben des BF. 1.2.
  32. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, die Beschwerden seien gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbunden worden. Gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO könne die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder − insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung − exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. Dabei liege es im Ermessen der Aufsichtsbehörde, entweder Kosten vorzuschreiben oder eine Behandlung zu verweigern. Die Behörde habe ihre Handlungsalternative lediglich nachvollziehbar zu begründen. Exzessivität sei auch dann gegeben, wenn die Anträge einen offensichtlich schikanösen bzw. rechtsmissbräuchlichen Charakter haben. 1.2.
  33. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, die Beschwerden seien gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbunden worden. Gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO könne die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder − insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung − exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. Dabei liege es im Ermessen der Aufsichtsbehörde, entweder Kosten vorzuschreiben oder eine Behandlung zu verweigern. Die Behörde habe ihre Handlungsalternative lediglich nachvollziehbar zu begründen. Exzessivität sei auch dann gegeben, wenn die Anträge einen offensichtlich schikanösen bzw. rechtsmissbräuchlichen Charakter haben. Die konkreten Beschwerden würden alle mit dem mittlerweile beendeten Dienstverhältnis des BF beim XXXX und dem der Entlassung vorausgegangenen Disziplinarverfahren zusammenhängen. Beschwerdegegner seien stets die XXXX , die XXXX und Personen, die eine Funktion beim XXXX innehätten. Konkret behaupte der BF regelmäßig unrechtmäßige Verwendungen seiner Daten, unrechtmäßige Offenlegungen und Verstöße gegen seine Betroffenenrechte. Insgesamt seien vom BF 34 Beschwerden eingebracht worden, davon 15 innerhalb der letzten zehn Monate. Es seien bereits 19 Verfahren durch die belangte Behörde beendet worden, wobei durch den BF in drei Fällen eine Bescheidbeschwerde erhoben worden sei. Wenngleich die Anzahl von 15 Beschwerden über einen Zeitraum von zehn Monaten zunächst mengenmäßig nicht beträchtlich erscheine, so sei aufgrund der zum Teil mangelhaften und sich regelmäßig wiederholenden Eingaben des BF, die einen erheblichen Aufwand für die belangte Behörde mit sich brächten, insgesamt davon auszugehen, dass eine „häufige Wiederholung“ gegeben sei. Dies nicht zuletzt deshalb, weil der BF sein Beschwerdevorbringen samt Beilagen sehr umfangreich gestalte, sich darin regelmäßig wiederhole und nicht alle relevanten Informationen von sich aus darlege. Der BF habe etwa dreimal bei verschiedenen Stellen die Löschung derselben Daten beantragt und in der Folge drei Beschwerden gegen drei unterschiedliche Beschwerdegegner bei der belangten Behörde eingebracht.Die konkreten Beschwerden würden alle mit dem mittlerweile beendeten Dienstverhältnis des BF beim römisch 40 und dem der Entlassung vorausgegangenen Disziplinarverfahren zusammenhängen. Beschwerdegegner seien stets die römisch 40 , die römisch 40 und Personen, die eine Funktion beim römisch 40 innehätten. Konkret behaupte der BF regelmäßig unrechtmäßige Verwendungen seiner Daten, unrechtmäßige Offenlegungen und Verstöße gegen seine Betroffenenrechte. Insgesamt seien vom BF 34 Beschwerden eingebracht worden, davon 15 innerhalb der letzten zehn Monate. Es seien bereits 19 Verfahren durch die belangte Behörde beendet worden, wobei durch den BF in drei Fällen eine Bescheidbeschwerde erhoben worden sei. Wenngleich die Anzahl von 15 Beschwerden über einen Zeitraum von zehn Monaten zunächst mengenmäßig nicht beträchtlich erscheine, so sei aufgrund der zum Teil mangelhaften und sich regelmäßig wiederholenden Eingaben des BF, die einen erheblichen Aufwand für die belangte Behörde mit sich brächten, insgesamt davon auszugehen, dass eine „häufige Wiederholung“ gegeben sei. Dies nicht zuletzt deshalb, weil der BF sein Beschwerdevorbringen samt Beilagen sehr umfangreich gestalte, sich darin regelmäßig wiederhole und nicht alle relevanten Informationen von sich aus darlege. Der BF habe etwa dreimal bei verschiedenen Stellen die Löschung derselben Daten beantragt und in der Folge drei Beschwerden gegen drei unterschiedliche Beschwerdegegner bei der belangten Behörde eingebracht. Der BF ziele offenbar darauf ab, Rechtsfragen, die bereits von einem Gericht rechtskräftig entschieden worden seien (Disziplinarerkenntnis) bzw. hinsichtlich derer anhängige Strafverfahren gebe (etwa zur Frage der Verletzung der Amtsverschwiegenheit), erneut von der belangten Behörde behandeln zu lassen. Auch wenn die parallele oder sukzessive Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen grundsätzlich von der DSGVO gedeckt sei (Art. 77 u. 79 DSGVO), verstärke die gewählte Vorgehensweise des BF den schikanösen und rechtsmissbräuchlichen Charakter seiner Beschwerden. Diese würden den Eindruck vermitteln, dass für ihre Einbringung bei der belangten Behörde ein datenschutzrechtlicher Konnex gesucht wird, in Wahrheit aber andere (dienstrechtliche, strafrechtliche) Problematiken ausschlaggebend seien. Es sei weder Sinn und Zweck einer Beschwerde vor der belangten Behörde, zu klären, ob z.B. gegen die Amtsverschwiegenheit verstoßen worden sei oder ob Daten des BF als Beweismittel in einem Disziplinarverfahren zulässig seien, und es könne in vielen der Beschwerdevorbringen kein datenschutzrechtliches Rechtsschutzinteresse erkannt werden.Der BF ziele offenbar darauf ab, Rechtsfragen, die bereits von einem Gericht rechtskräftig entschieden worden seien (Disziplinarerkenntnis) bzw. hinsichtlich derer anhängige Strafverfahren gebe (etwa zur Frage der Verletzung der Amtsverschwiegenheit), erneut von der belangten Behörde behandeln zu lassen. Auch wenn die parallele oder sukzessive Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen grundsätzlich von der DSGVO gedeckt sei (Artikel 77, u. 79 DSGVO), verstärke die gewählte Vorgehensweise des BF den schikanösen und rechtsmissbräuchlichen Charakter seiner Beschwerden. Diese würden den Eindruck vermitteln, dass für ihre Einbringung bei der belangten Behörde ein datenschutzrechtlicher Konnex gesucht wird, in Wahrheit aber andere (dienstrechtliche, strafrechtliche) Problematiken ausschlaggebend seien. Es sei weder Sinn und Zweck einer Beschwerde vor der belangten Behörde, zu klären, ob z.B. gegen die Amtsverschwiegenheit verstoßen worden sei oder ob Daten des BF als Beweismittel in einem Disziplinarverfahren zulässig seien, und es könne in vielen der Beschwerdevorbringen kein datenschutzrechtliches Rechtsschutzinteresse erkannt werden. Wer sich bloß zum Schein auf ein bestehendes Recht berufe, handle rechtsmissbräuchlich (§ 1295 Abs. 1 Halbsatz 2 ABGB); das Schikaneverbot wohne der gesamten Rechtsordnung – und damit auch dem öffentlichen Recht – inne. Zudem habe sich in den Ermittlungsverfahren zu jenen Beschwerden, in welchen die Beschwerdegegner bereits zur Stellungnahme aufgefordert worden seien und mit Bescheid abgesprochen worden sei, ergeben, dass viele der behaupteten Rechtsverletzungen nicht nachvollzogen bzw. bestätigt werden hätten können. In neun Fällen sei eine Abweisung der Beschwerde erfolgt, in einem Fall eine Zurückweisung, in acht Fällen sei stattgegeben und einmal teilweise stattgegeben worden.Wer sich bloß zum Schein auf ein bestehendes Recht berufe, handle rechtsmissbräuchlich (Paragraph 1295, Absatz eins, Halbsatz 2 ABGB); das Schikaneverbot wohne der gesamten Rechtsordnung – und damit auch dem öffentlichen Recht – inne. Zudem habe sich in den Ermittlungsverfahren zu jenen Beschwerden, in welchen die Beschwerdegegner bereits zur Stellungnahme aufgefordert worden seien und mit Bescheid abgesprochen worden sei, ergeben, dass viele der behaupteten Rechtsverletzungen nicht nachvollzogen bzw. bestätigt werden hätten können. In neun Fällen sei eine Abweisung der Beschwerde erfolgt, in einem Fall eine Zurückweisung, in acht Fällen sei stattgegeben und einmal teilweise stattgegeben worden. Der schikanöse Charakter der Beschwerden werde auch dadurch verstärkt, dass der BF mehrmals bereits am Tag nach Ablehnung seines Begehrens durch den Beschwerdegegner bzw. die Beschwerdegegnerin Beschwerde bei der DSB eingebracht habe. Zudem werde der schikanöse Charakter durch das Einbringen einer Säumnisbeschwerde zum Verfahren XXXX verstärkt. Die Beschwerde (Ersteingabe) sei am 11.11.2023 erfolgt. Es sei dann ein Mangelbehebungsauftrag an den BF notwendig gewesen. Am 28.11.2023 habe die belangte Behörde die Verbesserung erhalten und am selben Tag den Beschwerdegegner zur Stellungnahme aufgefordert. Dennoch habe der BF bereits am 16.05.2024 eine Säumnisbeschwerde eingebracht. Weiters verstärke den schikanösen Charakter, dass beim Großteil der Beschwerden eine bestimmte Person (ObstdG XXXX ) immer wieder als Beschwerdegegner genannt werde. Dies zum Teil in seiner dienstlichen Funktion als ehemaliger Vorgesetzter des BF, aber auch als Privatperson. Der schikanöse Charakter der Beschwerden werde auch dadurch verstärkt, dass der BF mehrmals bereits am Tag nach Ablehnung seines Begehrens durch den Beschwerdegegner bzw. die Beschwerdegegnerin Beschwerde bei der DSB eingebracht habe. Zudem werde der schikanöse Charakter durch das Einbringen einer Säumnisbeschwerde zum Verfahren römisch 40 verstärkt. Die Beschwerde (Ersteingabe) sei am 11.11.2023 erfolgt. Es sei dann ein Mangelbehebungsauftrag an den BF notwendig gewesen. Am 28.11.2023 habe die belangte Behörde die Verbesserung erhalten und am selben Tag den Beschwerdegegner zur Stellungnahme aufgefordert. Dennoch habe der BF bereits am 16.05.2024 eine Säumnisbeschwerde eingebracht. Weiters verstärke den schikanösen Charakter, dass beim Großteil der Beschwerden eine bestimmte Person (ObstdG römisch 40 ) immer wieder als Beschwerdegegner genannt werde. Dies zum Teil in seiner dienstlichen Funktion als ehemaliger Vorgesetzter des BF, aber auch als Privatperson. Insgesamt entstehe der Eindruck, als würde der BF über den Weg des Datenschutzes versuchen, gegen ehemalige Dienststellen und Vorgesetzte vorzugehen, nachdem der disziplinarrechtliche bzw. dienstrechtliche Weg keine Erfolge gebracht habe. Auch könne aufgrund der oftmals gleichlautenden Formulierungen großer Teile der Ersteingaben davon ausgegangen werden, dass die Intention des BF vielmehr in der systematischen Einbringung zahlreicher Beschwerden liege, als in einem tatsächlichen Rechtsschutzinteresse aufgrund eines behaupteten datenschutzrechtlichen Verstoßes. Im Ergebnis seien die gegenständlichen Beschwerden daher als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Tätigkeit der DSB zu qualifizieren. 1.
  34. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde wegen „Rechtswidrigkeit des Inhalts und infolge von Verfahrensvorschriften“ sowie „Unzuständigkeit der Datenschutzbehörde“ mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, die Bearbeitung der offenen Sachverhalte durch die belangte Behörde zu veranlassen und eine Verletzung im Recht auf Akteneinsicht festzustellen. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, im Spruch des angefochtenen Bescheides fehle eine Rechtsgrundlage. Bei einer am 02.10.2024 bei der belangten Behörde stattgefundenen Akteneinsicht seien nicht alle Verfahrensakten bereitgestellt worden. Zu Spruchpunkt
  35. fehle in den Verwaltungsakten die Vorlagemitteilung an das Bundesverwaltungsgericht. Außerdem sei diese Beschwerde infolge der Säumnisbeschwerde des BF bereits dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden, sodass eine Zusammenfassung mit den anderen Datenschutzbeschwerden nicht zulässig gewesen sei. Es seien insgesamt seit November 2023 nur 13 statt 15 Beschwerden von ihm bei der belangten Behörde eingebracht worden, wovon zwölf anhängig seien. Außerdem habe die belangte Behörde Eingaben, welche zusammengehören, als getrennte Verfahren geführt, um dann „regelmäßige Wiederholungen“ ins Treffen zu führen. Nach der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Datenschutzbericht der belangten Behörde sei von einer Exzessivität erst bei 24 Beschwerden pro Jahr auszugehen, was im konkreten Fall bei weitem nicht zutreffe. Aus dem Bescheid erschließe sich nicht, was an seinen Beschwerden mangelhaft sei. Lediglich in einem Verfahren (zu Spruchpunkt 9) sei er zur Verbesserung aufgefordert worden, wobei die „gleiche“ Eingabe im Verfahren zu Spruchpunkt 10 zu keinem Verbesserungsauftrag geführt habe. Seine Beschwerden seien kurz gefasst, während die Stellungnahmen der Beschwerdegegner ausufernd lange seien, sodass ein „erheblicher Aufwand“ nicht auf ihn zurückzuführen sei. Eine etwaige Unterbesetzung der belangten Behörde könne ihm nicht vorgehalten werden. Anträge auf Löschung seien an den jeweiligen Verantwortlichen zu richten, sodass er die Löschung von Daten bei zwei (nicht drei) verschiedenen Stellen beantragt habe. Es sei nicht als schikanös anzusehen, eine Beschwerde bereits am ersten möglichen Tag einzubringen. Lediglich den Inhalt von Datenschutzbeschwerden wiederzugeben, entspreche nicht der vom Gesetz geforderten Begründungspflicht der Behörde. „Interessant“ sei auch der Aspekt, dass Verfahren mit Abschlussreife (Parteiengehör abgeschlossen) nun „nach über einem Jahr und mehr“ Bearbeitungszeit zusammengefasst würden und deren weitere Bearbeitung abgelehnt werde. Eine Ablehnung hätte bei Einbringen der Beschwerde erfolgen müssen. 1.
  36. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den diesbezüglichen Akten dem BVwG am 19.11.2024 unter Verweis auf den Bescheid zur Entscheidung vor. 1.
  37. Der Akt kam der Gerichtsabteilung W274 am 12.05.2025 zu. 1.
  38. Mit elektronischer Eingabe vom 05.12.2024 ergänzte der BF die Beschwerde zusammengefasst, das Bundesverwaltungsgericht habe im Erkenntnis zum hg. W137 2297602-1 die Ablehnung der Bearbeitung seiner Beschwerden durch die belangte Behörde verworfen. Der belangten Behörde sei die Erlassung eines Bescheides in der Sache aufgetragen worden. Das Verwaltungsgericht sei von einer durch die belangte Behörde überwiegend verschuldeten Untätigkeit ausgegangen. Bei der Behörde komme es laut BF zu einem häufigen Wechsel von Sachbearbeitern. Der BF begehre nun zusätzlich, die belangte Behörde zu „beauftragen“, die ihm durch ihr rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten entstandenen Kosten für die Säumnisbeschwerden und die Bescheidbeschwerde zu refundieren. 1.
  39. Im Rahmen einer zweiten Ergänzung zur Beschwerde vom 16.12.2024 verwies der BF darauf, das Bundesverwaltungsgericht habe im Verfahren zu W211 2288587-1 festgestellt, dass die belangte Behörde dort den notwendigen Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt habe. Auf diesen Mangel habe der BF bereits im behördlichen Verfahren hingewiesen, sodass ihm von der Behörde nicht vorgehalten werden könne, viele Eingaben zu einem Sachverhalt zu tätigen. 1.
  40. Im Zuge einer dritten Ergänzung seiner Beschwerde vom 09.01.2025 verwies der BF schließlich auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom selben Tag zu C-416/
  41. Die belangte Behörde stütze sich in ihrem Bescheid auf eine willkürlich von ihr selbst festgelegte Anzahl von zwei Beschwerden pro Monat. Sie bleibe auch eine Erklärung schuldig, warum sie nicht eine angemessene Gebühr der Ablehnung vorziehe. 1.
  42. Über Parteiengehör führte die belangte Behörde mit Stellungnahme vom
  43. Jänner 2026 aus, dass die Beschwerden jeweils nicht in einem datenschutzrechtlichen Kontext zu verorten seien, sondern im Kern das beendete Dienstverhältnis beim XXXX sowie das diesem vorausgegangene Disziplinarverfahren beträfen. Der BF behauptete jeweils formell eine Datenschutzverletzung, das Verfahren diene aber tatsächlich der Austragung von Konflikten im beruflichen Kontext, wobei der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern in feindseliger Haltung gegenüber zu stehen scheine. Er verwende die gegenständlichen Beschwerdeverfahren offenkundig, um Rechtsfragen, welche bereits von einem Gericht entschieden worden seien bzw. zu entscheiden seien, erneut bei der belangten Behörde behandeln zu lassen. Das datenschutzrechtliche Verfahren sei kein Instrument, um als Druckmittel für datenschutzfremde Zwecke gegenüber den zuständigen Stellen eingesetzt zu werden. Da sich der BF bereits in der Vergangenheit nicht davon abhalten habe lassen, zahlreiche kostenpflichtige Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu führen, sei im Ergebnis die Ablehnung der Behandlung der gegenständlichen Beschwerden nicht zu beanstanden, weil sie im Verhältnis zur Einhebung einer Gebühr sowohl geeignet, erforderlich als auch verhältnismäßig erscheine, um der Missbrauchsabsicht des BF ausreichend zu begegnen. Die belangte Behörde habe mit dem angefochtenen Bescheid irrtümlich über die Beschwerde vom
  44. November 2023 entschieden, obwohl zum Entscheidungszeitpunkt bereits ihre Unzuständigkeit gegeben gewesen sei.1.
  45. Über Parteiengehör führte die belangte Behörde mit Stellungnahme vom
  46. Jänner 2026 aus, dass die Beschwerden jeweils nicht in einem datenschutzrechtlichen Kontext zu verorten seien, sondern im Kern das beendete Dienstverhältnis beim römisch 40 sowie das diesem vorausgegangene Disziplinarverfahren beträfen. Der BF behauptete jeweils formell eine Datenschutzverletzung, das Verfahren diene aber tatsächlich der Austragung von Konflikten im beruflichen Kontext, wobei der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern in feindseliger Haltung gegenüber zu stehen scheine. Er verwende die gegenständlichen Beschwerdeverfahren offenkundig, um Rechtsfragen, welche bereits von einem Gericht entschieden worden seien bzw. zu entscheiden seien, erneut bei der belangten Behörde behandeln zu lassen. Das datenschutzrechtliche Verfahren sei kein Instrument, um als Druckmittel für datenschutzfremde Zwecke gegenüber den zuständigen Stellen eingesetzt zu werden. Da sich der BF bereits in der Vergangenheit nicht davon abhalten habe lassen, zahlreiche kostenpflichtige Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu führen, sei im Ergebnis die Ablehnung der Behandlung der gegenständlichen Beschwerden nicht zu beanstanden, weil sie im Verhältnis zur Einhebung einer Gebühr sowohl geeignet, erforderlich als auch verhältnismäßig erscheine, um der Missbrauchsabsicht des BF ausreichend zu begegnen. Die belangte Behörde habe mit dem angefochtenen Bescheid irrtümlich über die Beschwerde vom
  47. November 2023 entschieden, obwohl zum Entscheidungszeitpunkt bereits ihre Unzuständigkeit gegeben gewesen sei. Die Beschwerde ist teilweise berechtigt:
  48. Folgender S achverhalt steht – über den unstrittigen Verfahrensgang hinaus – fest: 2.
  49. Zur Person des BF und zur dienstlichen Vorgeschichte: Der am 20.05.1974 geborene BF steht seit 01.09.1995 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Berufsoffizier, davor war er Zeitsoldat und leistete seinen Grundwehrdienst als „Einjährig Freiwilliger". Er führt den Dienstgrad Oberst (Obst). Sein Arbeitsplatz ist seit 2008 an der XXXX im Institut XXXX , wo er seit 01.01.2017 im XXXX und als Hauptlehroffizier tätig ist. Als dienstältester Abteilungsleiter war er auch als Stellvertreter des Kommandanten des Instituts, des Fünftbeschwerdegegners, eingesetzt. Der am 20.05.1974 geborene BF steht seit 01.09.1995 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Berufsoffizier, davor war er Zeitsoldat und leistete seinen Grundwehrdienst als „Einjährig Freiwilliger". Er führt den Dienstgrad Oberst (Obst). Sein Arbeitsplatz ist seit 2008 an der römisch 40 im Institut römisch 40 , wo er seit 01.01.2017 im römisch 40 und als Hauptlehroffizier tätig ist. Als dienstältester Abteilungsleiter war er auch als Stellvertreter des Kommandanten des Instituts, des Fünftbeschwerdegegners, eingesetzt. Im Jahr 2019 wurden aufgrund von scharf formulierter Kritik des BF disziplinäre Maßnahmen gegen den BF geprüft, weshalb er in der Folge – angesichts einer geplanten Versetzung des Fünftbeschwerdegegners – nicht mit der Führung des Instituts XXXX betraut wurde, sondern für dessen Leitung immer neue Vorgesetzte vorübergehend dienstzugeteilt wurden, die zum Teil die notwendigen Qualifikationen für den Arbeitsplatz des Leiters des Instituts laut den Arbeitsplatzbeschreibungen nicht aufwiesen. Schließlich war ab
  50. Juli 2020 wieder der Fünftbeschwerdegegner Leiter des Instituts.Im Jahr 2019 wurden aufgrund von scharf formulierter Kritik des BF disziplinäre Maßnahmen gegen den BF geprüft, weshalb er in der Folge – angesichts einer geplanten Versetzung des Fünftbeschwerdegegners – nicht mit der Führung des Instituts römisch 40 betraut wurde, sondern für dessen Leitung immer neue Vorgesetzte vorübergehend dienstzugeteilt wurden, die zum Teil die notwendigen Qualifikationen für den Arbeitsplatz des Leiters des Instituts laut den Arbeitsplatzbeschreibungen nicht aufwiesen. Schließlich war ab
  51. Juli 2020 wieder der Fünftbeschwerdegegner Leiter des Instituts. Kommandant der XXXX und damit Disziplinarvorgesetzter des BF war seit
  52. Februar 2020 der Viertbeschwerdegegner, ebenfalls auf Basis von (laufend verlängerten) Dienstzuteilungen. Dieser zeigte auch geringfügige Pflichtverletzungen und jede von ihm als unsachlich empfundene Kritik des BF an. Im Rahmen eines Kommunikationsbefehls legte er den Drittbeschwerdegegner als Ansprechperson für alle internen Anbringen des BF fest.Kommandant der römisch 40 und damit Disziplinarvorgesetzter des BF war seit
  53. Februar 2020 der Viertbeschwerdegegner, ebenfalls auf Basis von (laufend verlängerten) Dienstzuteilungen. Dieser zeigte auch geringfügige Pflichtverletzungen und jede von ihm als unsachlich empfundene Kritik des BF an. Im Rahmen eines Kommunikationsbefehls legte er den Drittbeschwerdegegner als Ansprechperson für alle internen Anbringen des BF fest. Die gegen den BF erhobenen Anschuldigungen im Zusammenhang mit Dienstpflichtverletzungen waren zu einem großen Teil unberechtigt, führten allesamt zu keinem Strafverfahren und nur in einer Minderzahl der Anschuldigungspunkte zu Schuldsprüchen im Disziplinarverfahren. Aufgrund dieser Anschuldigungen ging der BF zum „Gegenangriff“ gegen seine Vorgesetzten über, indem er in seinem Jähzorn Fehler bei diesen suchte und in der Folge teils leichtfertig dienstrechtlich relevante Vorwürfe gegen diese erhob bzw. auch Datenschutzbeschwerden bei teils geringfügigen Verstößen gegen sie einbrachte, um sich an seinen Vorgesetzten zu rächen oder um diese zum Absehen von weiteren disziplinarrechtlichen Schritten zu drängen. Der BF war ab
  54. August 2019 vom Dienst enthoben (vgl dazu BVwG vom 01.10.2021, W208 2244045-1/12E) und musste sich wöchentlich einmal beim stv. Leiter der XXXX melden. Mit Disziplinarerkenntnis der XXXX behörde vom
  55. März 2023 wurde der BF der Begehung von Pflichtverletzungen in 49 Punkten schuldig erkannt und über ihn gemäß § 51 HDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv EUR 15.355,- verhängt. Über Beschwerde gegen dieses Erkenntnis sprach das BVwG den BF mit den Erkenntnissen vom
  56. und
  57. Jänner 2024 in insgesamt 25 Punkten schuldig und verhängte über ihn die Disziplinarstrafe der Entlassung (s. zu dieser Chronologie VwGH Ra 2024/09/0033-11). Im Zeitpunkt der hier angefochtenen Entscheidung war der BF daher entlassen, wobei das die Entlassung aussprechende Erkenntnis in der Folge vom VwGH mit Erkenntnis vom
  58. Oktober 2024 aufgehoben wurde.Der BF war ab
  59. August 2019 vom Dienst enthoben vergleiche dazu BVwG vom 01.10.2021, W208 2244045-1/12E) und musste sich wöchentlich einmal beim stv. Leiter der römisch 40 melden. Mit Disziplinarerkenntnis der römisch 40 behörde vom
  60. März 2023 wurde der BF der Begehung von Pflichtverletzungen in 49 Punkten schuldig erkannt und über ihn gemäß Paragraph 51, HDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv EUR 15.355,- verhängt. Über Beschwerde gegen dieses Erkenntnis sprach das BVwG den BF mit den Erkenntnissen vom
  61. und
  62. Jänner 2024 in insgesamt 25 Punkten schuldig und verhängte über ihn die Disziplinarstrafe der Entlassung (s. zu dieser Chronologie VwGH Ra 2024/09/0033-11). Im Zeitpunkt der hier angefochtenen Entscheidung war der BF daher entlassen, wobei das die Entlassung aussprechende Erkenntnis in der Folge vom VwGH mit Erkenntnis vom
  63. Oktober 2024 aufgehoben wurde. Der BF hat im Jahr 2024 24 Feststellungsanträge bei seiner Dienstbehörde eingebracht und hat diese über ihn aufgrund dessen drei Mutwillensstrafen verhängt. 2.
  64. Zu den Schuldsprüchen im Disziplinarverfahren: Der BF wurde mit Erkenntnissen vom 12.01.2024, W208 2255608-2/45E, und 25.01.2024, W208 2255608-2/48E vom BVwG rechtskräftig zu folgenden 25 Spruchpunkten schuldig gesprochen: „Er hat 1.) im April 2016 im Wissen, dass gemäß der Weisung „Aus- Fort- und Weiterbildung an zivilen Ausbildungsstätten – Durchführungsbestimmungen“, vom 03.12.2010, GZ S93760/60-AusbB/2010 (VBl I 178/2010), die Teilnahme des Hptm XXXX an XXXX -Lehrveranstaltungen der XXXX in der Dienstzeit vom Kommandanten der XXXX Bgdr XXXX zu genehmigen gewesen wäre, seinen Vorgesetzten und Institutsleiter Obst XXXX dahingehend beraten, dass dies nicht nötig sei und erforderliche Mehrdienstleistungen aus dem Budget des Instituts beglichen werden könnten, was dann von Oktober 2016 bis Dezember 2018 auch geschehen ist und damit vorsätzlich gegen seine Pflicht zur treuen Dienstleistung gemäß § 43 Abs 1 BDG verstoßen; 1.) im April 2016 im Wissen, dass gemäß der Weisung „Aus- Fort- und Weiterbildung an zivilen Ausbildungsstätten – Durchführungsbestimmungen“, vom 03.12.2010, GZ S93760/60-AusbB/2010 (VBl römisch eins 178 aus 2010,), die Teilnahme des Hptm römisch 40 an römisch 40 -Lehrveranstaltungen der römisch 40 in der Dienstzeit vom Kommandanten der römisch 40 Bgdr römisch 40 zu genehmigen gewesen wäre, seinen Vorgesetzten und Institutsleiter Obst römisch 40 dahingehend beraten, dass dies nicht nötig sei und erforderliche Mehrdienstleistungen aus dem Budget des Instituts beglichen werden könnten, was dann von Oktober 2016 bis Dezember 2018 auch geschehen ist und damit vorsätzlich gegen seine Pflicht zur treuen Dienstleistung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG verstoßen; 3.) als verantwortlicher Kurskommandant für die Ausbildungen von XXXX 2018 bis XXXX 2018 XXXX und von XXXX 2018 bis XXXX 2018 XXXX sowie von XXXX 2018 bis XXXX 2018 (Typenschulung XXXX ) unrichtig geführte Ausbildungsjournale bestätigt, auf deren Basis den Unteroffizieren Vzlt XXXX , OStv XXXX und OStv XXXX (bei allen drei UO im selben Ausmaß) vorgelegte Mehrdienstleistungen konkret am 3.) als verantwortlicher Kurskommandant für die Ausbildungen von römisch 40 2018 bis römisch 40 2018 römisch 40 und von römisch 40 2018 bis römisch 40 2018 römisch 40 sowie von römisch 40 2018 bis römisch 40 2018 (Typenschulung römisch 40 ) unrichtig geführte Ausbildungsjournale bestätigt, auf deren Basis den Unteroffizieren Vzlt römisch 40 , OStv römisch 40 und OStv römisch 40 (bei allen drei UO im selben Ausmaß) vorgelegte Mehrdienstleistungen konkret am XXXX 2018 von XXXX 2:15h römisch 40 2018 von römisch 40 2:15h XXXX 2018 von XXXX 1:15h römisch 40 2018 von römisch 40 1:15h XXXX 2018 von XXXX 2:00h römisch 40 2018 von römisch 40 2:00h XXXX 2018 von XXXX 0:25h römisch 40 2018 von römisch 40 0:25h XXXX 2018 von XXXX 2:30h römisch 40 2018 von römisch 40 2:30h XXXX 2018 von XXXX 2:30h römisch 40 2018 von römisch 40 2:30h XXXX 2018 von XXXX 7:15h römisch 40 2018 von römisch 40 7:15h XXXX 2018 von XXXX 1:30h römisch 40 2018 von römisch 40 1:30h und konkret am XXXX 2018 von XXXX 3:00h römisch 40 2018 von römisch 40 3:00h XXXX 2018 von XXXX 2:30h römisch 40 2018 von römisch 40 2:30h XXXX 2018 von XXXX 4:30h römisch 40 2018 von römisch 40 4:30h XXXX 2018 von XXXX 4:00h römisch 40 2018 von römisch 40 4:00h und konkret am XXXX 2018 von XXXX 3:00 h römisch 40 2018 von römisch 40 3:00 h XXXX 2018 von XXXX 3:45 h römisch 40 2018 von römisch 40 3:45 h XXXX 2018 von XXXX 5:15h römisch 40 2018 von römisch 40 5:15h genehmigt wurden, obwohl tatsächlich andere dienstliche Tätigkeiten stattgefunden haben und damit vorsätzlich gegen § 43 Abs 1 BDG und § 45 Abs 1 BDG verstoßen; genehmigt wurden, obwohl tatsächlich andere dienstliche Tätigkeiten stattgefunden haben und damit vorsätzlich gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG und Paragraph 45, Absatz eins, BDG verstoßen; 4.) als verantwortlicher Kurskommandant bei der Typenschulung XXXX im XXXX 2018 trotz Wissen um die Unrichtigkeit der geführten Ausbildungsjournale selbst Mehrdienstleistungen konkret am 4.) als verantwortlicher Kurskommandant bei der Typenschulung römisch 40 im römisch 40 2018 trotz Wissen um die Unrichtigkeit der geführten Ausbildungsjournale selbst Mehrdienstleistungen konkret am XXXX 2018 von XXXX 3:00h römisch 40 2018 von römisch 40 3:00h XXXX 2018 von XXXX 3:45h römisch 40 2018 von römisch 40 3:45h XXXX 2018 von XXXX 5:15h römisch 40 2018 von römisch 40 5:15h als sachlich richtig bestätigt und für diese Schulung verrechnet, obwohl tatsächlich andere dienstliche Tätigkeiten stattgefunden haben und damit vorsätzlich gegen § 43 Abs 1 BDG verstoßen; als sachlich richtig bestätigt und für diese Schulung verrechnet, obwohl tatsächlich andere dienstliche Tätigkeiten stattgefunden haben und damit vorsätzlich gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG verstoßen; 5.) während seiner Dienstverwendung bei der Grundlagenabteilung der XXXX von 04.02.2019 bis 30.04.2019 ohne Zuständigkeit und dienstliche Notwendigkeit am 03.04.2019 im ELAK auf die Mehrdienstleistungsanordnung vom 27.03.2019 des im Inst XXXX tätigen Hptm XXXX zugegriffen und diese sodann mittels E-Mail an fünf Bedienstete des Inst XXXX versendet und damit fahrlässig gegen § 43 Abs 1 BDG verstoßen; 5.) während seiner Dienstverwendung bei der Grundlagenabteilung der römisch 40 von 04.02.2019 bis 30.04.2019 ohne Zuständigkeit und dienstliche Notwendigkeit am 03.04.2019 im ELAK auf die Mehrdienstleistungsanordnung vom 27.03.2019 des im Inst römisch 40 tätigen Hptm römisch 40 zugegriffen und diese sodann mittels E-Mail an fünf Bedienstete des Inst römisch 40 versendet und damit fahrlässig gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG verstoßen; 6.) während seiner Dienstverwendung bei der Grundlagenabteilung der XXXX von 04.02.2019 bis 30.04.2019 ohne Zuständigkeit und dienstliche Notwendigkeit am 13.03.2019 im ELAK auf einen Belohnungsantrag des Obst XXXX betreffend Vzlt XXXX zugegriffen und damit fahrlässig gegen § 43 Abs 1 BDG verstoßen; 6.) während seiner Dienstverwendung bei der Grundlagenabteilung der römisch 40 von 04.02.2019 bis 30.04.2019 ohne Zuständigkeit und dienstliche Notwendigkeit am 13.03.2019 im ELAK auf einen Belohnungsantrag des Obst römisch 40 betreffend Vzlt römisch 40 zugegriffen und damit fahrlässig gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG verstoßen; 10.) am 06.11.2019 gegen Mjr XXXX Strafanzeige an die StA XXXX wegen Verdacht des Betruges und/oder des Amtsmissbrauchs erstattet, obwohl er wusste, dass nur eine Verletzung der Geschäftsordnung vorlag aber kein Bereicherungs- oder Schädigungsvorsatz und damit vorsätzlich gegen § 43a BDG verstoßen; 10.) am 06.11.2019 gegen Mjr römisch 40 Strafanzeige an die StA römisch 40 wegen Verdacht des Betruges und/oder des Amtsmissbrauchs erstattet, obwohl er wusste, dass nur eine Verletzung der Geschäftsordnung vorlag aber kein Bereicherungs- oder Schädigungsvorsatz und damit vorsätzlich gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen; 11.) am 11.02.2020 seinen Vorgesetzten, Bgdr XXXX leichtfertig wegen Verdachts der „üblen Nachrede“ iZm dessen Aussage „Die anhängigen Sachverhalte Obstlt XXXX sind keineswegs mit dem Verhalten Obst XXXX vergl

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.