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{'item': 'I406 2342076-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2026 GeschäftszahlI406 2342076-1 SpruchI406 2342076-1/5E, I406 2342076-1/5E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer verfügt seit 06.06.2017 über den unbefristeten Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt EU”. Zuvor verfügte er bereits über den Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt Familienangehöriger”.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.04.2024, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 223

(2)StGB; § 15 StGB § 142
(1)StGB; §§ 165
(1)Z 1, 165
(4)1. Fall StGB und §§ 127, 128
(1)Z 1 u 5, 130
(2)
  1. Fall StGB § 12
  2. Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 18.04.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 223,
(2)StGB; Paragraph 15, StGB Paragraph 142,
(1)StGB; Paragraphen 165,
(1)Ziffer eins, 165,
(4)1. Fall StGB und Paragraphen 127, 128,
(1)Ziffer eins, u 5, 130
(2)
  1. Fall StGB Paragraph 12,
  2. Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
  3. Am 08.08.2024 wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers, mit welcher er vier Kinder hat, als Zeugin einvernommen und hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers befragt. Mit Schreiben vom 30.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Am 17.09.2024 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in welcher er seine persönlichen Verhältnisse darlegte.
  4. Mit Bescheid vom 01.04.2026 erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Weiters wurde ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.
  5. Mit Schriftsatz vom 16.04.2026 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht und in vollem Umfang Beschwerde gegen den Bescheid. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführer lebt seit über 20 Jahren in Österreich, ist verheiratet und hat vier minderjährige Kinder. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.04.2024, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 223
(2)StGB; § 15 StGB § 142
(1)StGB; §§ 165
(1)Z 1, 165
(4)1. Fall StGB und §§ 127, 128
(1)Z 1 u 5, 130
(2)
  1. Fall StGB § 12
  2. Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 18.04.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 223,
(2)StGB; Paragraph 15, StGB Paragraph 142,
(1)StGB; Paragraphen 165,
(1)Ziffer eins, 165,
(4)1. Fall StGB und Paragraphen 127, 128,
(1)Ziffer eins, u 5, 130
(2)1. Fall StGB Paragraph 12, 3. Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Am 08.08.2024 wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers, mit welcher er vier Kinder hat, als Zeugin einvernommen und hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers befragt. Mit Schreiben vom 30.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer vom BFA Parteiengehör gewährt und mitgeteilt, dass beabsichtigt wird, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Am 17.09.2024 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in welcher er seine persönlichen Verhältnisse darlegte. Seitdem wurde der Beschwerdeführer vom BFA nicht (mehr) einvernommen bzw. wurde ihm kein Parteiengehör mehr gewährt. Eine weitere Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers bzw. eine Einvernahme (zumindest) des ältesten Kindes des Beschwerdeführer wurde ebenfalls nicht durchgeführt. Mit Bescheid vom 01.04.2026 erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Weiters wurde ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkennt. Das BFA unterließ es, aktuelle Ermittlungen im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse und das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, insbesondere zum tatsächlich gelebten Familienleben, dem Kindeswohl, seinem Privatleben, seinen Bindungen in der Türkei und seinem Verhalten bzw. seiner Entwicklung seit seiner strafgerichtlichen Verurteilung, durchzuführen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Protokoll der Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers vom 08.08.2024 (AS 165 ff), dem Schreiben des BFA vom 30.08.2024 bezüglich der “Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme” (AS 171 ff), der Stellungnahme des Beschwerdeführer bzw. seines Rechtsvertreters vom 17.09.2024 (AS 185
  1. ff)und dem Bescheid des BFA vom 01.04.2026 (AS 239 ff). Dass die belangte Behörde im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers keine aktuellen Ermittlungen (und in weiterer Folge auch keine hinreichende Interessenabwägung) durchgeführt hat, ergibt sich beispielsweise aus der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Beweiswürdigung (vgl. AS 245: “Das Familienleben ist bereits aufgrund der Untersuchungshaften und aufgrund ihrer Strafhaft belastet und kann nicht von einem besonders schützenswerten Familienleben gesprochen werden. Im Zeitraum ihrer Untersuchungshaft sowie ihrer Strafhaft wurde die Kindererziehung durch ihre Gattin übernommen, Unterstützung hat sie diesbezüglich (aufgrund Ihres Aufenthaltsortes) kaum eine von ihnen bekommen. Zudem hat Sie weder Ihre familiäre Situation noch die gemeinsamen Kinder von Ihren kriminellen Machenschaften fernhalten können. Sie begingen ihre Taten über einen langen Zeitraum hinweg und gingen dabei gezielt vor. Sie waren bei der Begehung Ihrer Taten um die Konsequenzen und die Auswirkungen auf ein eventuell bestehendes Familienleben mit den gemeinsamen Kindern im Klaren.”) und rechtlichen Beurteilung (vgl. AS 254: “2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens. Sie haben in Österreich zweifelsohne ein gewisses Familienleben. Hier leben einige Familienangehörige (Gattin und Kinder) zu welchen Sie Kontakt pflegen. Es kann jedoch nicht von einem schützenswerten Familienleben gesprochen werden. Sie wurden straffällig. Aufgrund ihres bisherigen Verhaltens ist eine nächste Verurteilung bzw. das zu Schaden kommen unbeteiligter Dritter sehr wahrscheinlich und hat ihr bisheriges Familienleben Sie nicht von der Begehung von Straftaten abhalten können. Kontakt kann auch über soziale Medien oder den Telekommunikationsweg gehalten werden. Ebenso können ihre Angehörigen Sie in der Türkei besuchen, wenn sie dies wünschen. 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens. Sie haben in Österreich aufgrund (rechtmäßigen) Aufenthaltsdauer zweifelsohne ein Privatleben bestehend aus sozialen Bindungen und anderen Interessen. Weitere Freundschaften oder Bekanntschaften wurden von Ihnen in Ihrer Stellungnahme nicht bekannt gegeben. Das vorhandene Privatleben wird jedoch durch Ihre Straffälligkeit sehr relativiert bzw. relativiert sich die Schutzwürdigkeit Ihres Privatlebens. Die Schutzwürdigkeit Ihres Privatlebens tritt in Anbetracht der Schwere Ihrer Straftat in den Hintergrund.”; AS 255: “Es ist bei der Rückkehrentscheidung jedenfalls auch das Kindeswohl zu berücksichtigen. Ihr persönlicher Kontakt zu Ihren Kindern kann auch durch regelmäßige Besuche in Ihrem Herkunftsstaat aufrechterhalten werden, wobei nicht verkannt wird, dass dies einem persönlichen und täglichen Kontakt nicht gleichzusetzen ist. Zudem ist es den Kindern möglich, weiterhin im Haushalt der Mutter im Bundesgebiet betreut zu werden. Es besteht keinerlei pflegerische Abhängigkeit der Kinder zu Ihnen, da die Pflege und Betreuung ausschließlich von der Mutter der Kinder übernommen wird, diese war zu Ihrer Strafhaft auch deren wichtigste Bezugsperson. Sie sind umgekehrt ebenso wenig abhängig von Ihren Kindern.”).Dass die belangte Behörde im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers keine aktuellen Ermittlungen (und in weiterer Folge auch keine hinreichende Interessenabwägung) durchgeführt hat, ergibt sich beispielsweise aus der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Beweiswürdigung vergleiche AS 245: “Das Familienleben ist bereits aufgrund der Untersuchungshaften und aufgrund ihrer Strafhaft belastet und kann nicht von einem besonders schützenswerten Familienleben gesprochen werden. Im Zeitraum ihrer Untersuchungshaft sowie ihrer Strafhaft wurde die Kindererziehung durch ihre Gattin übernommen, Unterstützung hat sie diesbezüglich (aufgrund Ihres Aufenthaltsortes) kaum eine von ihnen bekommen. Zudem hat Sie weder Ihre familiäre Situation noch die gemeinsamen Kinder von Ihren kriminellen Machenschaften fernhalten können. Sie begingen ihre Taten über einen langen Zeitraum hinweg und gingen dabei gezielt vor. Sie waren bei der Begehung Ihrer Taten um die Konsequenzen und die Auswirkungen auf ein eventuell bestehendes Familienleben mit den gemeinsamen Kindern im Klaren.”) und rechtlichen Beurteilung vergleiche AS 254: “2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens. Sie haben in Österreich zweifelsohne ein gewisses Familienleben. Hier leben einige Familienangehörige (Gattin und Kinder) zu welchen Sie Kontakt pflegen. Es kann jedoch nicht von einem schützenswerten Familienleben gesprochen werden. Sie wurden straffällig. Aufgrund ihres bisherigen Verhaltens ist eine nächste Verurteilung bzw. das zu Schaden kommen unbeteiligter Dritter sehr wahrscheinlich und hat ihr bisheriges Familienleben Sie nicht von der Begehung von Straftaten abhalten können. Kontakt kann auch über soziale Medien oder den Telekommunikationsweg gehalten werden. Ebenso können ihre Angehörigen Sie in der Türkei besuchen, wenn sie dies wünschen. 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens. Sie haben in Österreich aufgrund (rechtmäßigen) Aufenthaltsdauer zweifelsohne ein Privatleben bestehend aus sozialen Bindungen und anderen Interessen. Weitere Freundschaften oder Bekanntschaften wurden von Ihnen in Ihrer Stellungnahme nicht bekannt gegeben. Das vorhandene Privatleben wird jedoch durch Ihre Straffälligkeit sehr relativiert bzw. relativiert sich die Schutzwürdigkeit Ihres Privatlebens. Die Schutzwürdigkeit Ihres Privatlebens tritt in Anbetracht der Schwere Ihrer Straftat in den Hintergrund.”; AS 255: “Es ist bei der Rückkehrentscheidung jedenfalls auch das Kindeswohl zu berücksichtigen. Ihr persönlicher Kontakt zu Ihren Kindern kann auch durch regelmäßige Besuche in Ihrem Herkunftsstaat aufrechterhalten werden, wobei nicht verkannt wird, dass dies einem persönlichen und täglichen Kontakt nicht gleichzusetzen ist. Zudem ist es den Kindern möglich, weiterhin im Haushalt der Mutter im Bundesgebiet betreut zu werden. Es besteht keinerlei pflegerische Abhängigkeit der Kinder zu Ihnen, da die Pflege und Betreuung ausschließlich von der Mutter der Kinder übernommen wird, diese war zu Ihrer Strafhaft auch deren wichtigste Bezugsperson. Sie sind umgekehrt ebenso wenig abhängig von Ihren Kindern.”). Die belangte Behörde verweist im angefochtenen Bescheid zwar immer wieder darauf, dass “eine gewisse Integration gegeben wäre” und “ein gewisses Familienleben bestehen würde”, kommt dann jedoch, ohne nähere Feststellungen dazu zu treffen und ohne näher darauf einzugehen, im Wesentlichen zu dem Schluss, dass das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aufgrund seiner Straffälligkeit nicht schützenswert sei (zB AS 254). Die mangelhafte Auseinandersetzung mit den privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Bescheid erweist sich als direkte Folge von fehlenden aktuellen Ermittlungen seitens der belangten Behörde, zumal seit der Gewährung des Parteiengehörs bzw. der Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers und der Erlassung des Bescheides eineinhalb Jahre vergangen sind. Wie sich das Verhalten bzw. die Entwicklung des Beschwerdeführers seit seiner strafgerichtlichen Verurteilung darstellt, wurde offensichtlich überhaupt nicht ermittelt und hat sich das BFA auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft, was sich insbesondere auch daran zeigt, dass die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer im Bescheid ausschließlich mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung begründet wurde (AS 253; AS 168 ff). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde 3.1. Rechtslage Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder dieser durch das Verwaltungsgericht selbst festgestellt werden kann, sofern dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Abs. 3 zweiter Satz kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. In diesem Fall ist die Behörde an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder dieser durch das Verwaltungsgericht selbst festgestellt werden kann, sofern dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Absatz 3, zweiter Satz kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. In diesem Fall ist die Behörde an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 30.06.2015, Ra 2014/03/0054): Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). 3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Genau solche gravierenden Ermittlungslücken liegen im gegenständlichen Fall vor. Eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, darf gemäß § 52 Abs. 5 FPG nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.Eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, darf gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (
  2. ua)die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich (
  3. ua)die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FrPolG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301). Wie der Verfassungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 26.02.2019, E 3079/2018-17, ausgeführt hat, darf eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. Bei der Beurteilung nach Art. 8 EMRK ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. die in VfSlg. 18.223/2007 und 18.224/2007 wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers auf das Familienleben und auf das Kindeswohl etwaiger Kinder des Betroffenen zu erörtern (vgl. hiezu VfGH 24.09.2018, E 1416/2018; zur Bedeutung der mit einer Trennung des Beschwerdeführers von seinem Kind verbundenen Auswirkungen VfSlg. 19.362/2011). Einer mit der Ausweisung verbundenen Trennung von Familienmitgliedern kommt eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl. VfSlg. 18.388/2008, 18.389/2008, 18.392/2008). Die Intensität der privaten und familiären Bindungen im Inland ist dabei zu berücksichtigen (VfSlg. 18.748/2009).Wie der Verfassungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 26.02.2019, E 3079/2018-17, ausgeführt hat, darf eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. Bei der Beurteilung nach Artikel 8, EMRK ist eine Interessenabwägung vorzunehmen vergleiche die in VfSlg. 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers auf das Familienleben und auf das Kindeswohl etwaiger Kinder des Betroffenen zu erörtern vergleiche hiezu VfGH 24.09.2018, E 1416 aus 2018,; zur Bedeutung der mit einer Trennung des Beschwerdeführers von seinem Kind verbundenen Auswirkungen VfSlg. 19.362 aus 2011,). Einer mit der Ausweisung verbundenen Trennung von Familienmitgliedern kommt eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu vergleiche VfSlg. 18.388 aus 2008,, 18.389 aus 2008,, 18.392 aus 2008,). Die Intensität der privaten und familiären Bindungen im Inland ist dabei zu berücksichtigen (VfSlg. 18.748 aus 2009,). Zum einen sind die Auswirkungen einer Ausweisung auf das gemeinsame Familienleben von Ehegatten im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 16.702/2002, 19.180/2010). Einer durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme drohenden Trennung von Ehegatten muss im Rahmen der Abwägung Rechnung getragen werden (vgl. VfSlg. 18.392/2008, 18.748/2009).Zum einen sind die Auswirkungen einer Ausweisung auf das gemeinsame Familienleben von Ehegatten im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 16.702 aus 2002,, 19.180 aus 2010,). Einer durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme drohenden Trennung von Ehegatten muss im Rahmen der Abwägung Rechnung getragen werden vergleiche VfSlg. 18.392 aus 2008,, 18.748 aus 2009,). Einer mit der Ausweisung verbundenen Trennung des Beschwerdeführers von einer Lebensgefährtin ist ebenfalls entscheidungswesentliche Bedeutung beizumessen (VfSlg. 18.393/2008). Der Umstand, dass eine Ehe in zeitlicher Nähe zur Asylentscheidung geschlossen wird, vermag die gebotene Abwägung der Auswirkungen einer Ausweisungsentscheidung auf ein existierendes Familienleben nicht zu ersetzen (vgl. VfSlg. 19.180/2010).Einer mit der Ausweisung verbundenen Trennung des Beschwerdeführers von einer Lebensgefährtin ist ebenfalls entscheidungswesentliche Bedeutung beizumessen (VfSlg. 18.393 aus 2008,). Der Umstand, dass eine Ehe in zeitlicher Nähe zur Asylentscheidung geschlossen wird, vermag die gebotene Abwägung der Auswirkungen einer Ausweisungsentscheidung auf ein existierendes Familienleben nicht zu ersetzen vergleiche VfSlg. 19.180 aus 2010,). Zum anderen sind die Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Familienleben zwischen Eltern und Kindern in der Abwägung zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.06.1988, Fall Berrehab, Appl. 10.730/84 [Z 21]; 26.05.1994, Fall Keegan, Appl. 16.969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.02.1996, Fall Gül, Appl. 23.218/94 [Z 32]). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird (vgl. VfSlg. 16.777/2003 mit Hinweis auf EGMR 25.02.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl. 12963/87 [Z 72] mwN; zu den Voraussetzungen für ein [potentielles] Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater siehe auch EGMR 15.09.2011, Fall Schneider, Appl. 17.080/07 [Z 81] mwN). Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen (vgl. VfGH 28.02.2012, B 1644/2000 mit Hinweis auf EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99 sowie insbesondere EGMR 28.06.2011, Fall Nunez, Appl. 55.597/09; VfGH 12.10.2016, E 1349/2016).Zum anderen sind die Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Familienleben zwischen Eltern und Kindern in der Abwägung zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.06.1988, Fall Berrehab, Appl. 10.730/84 [Z 21]; 26.05.1994, Fall Keegan, Appl. 16.969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.02.1996, Fall Gül, Appl. 23.218/94 [Z 32]). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird vergleiche VfSlg. 16.777 aus 2003, mit Hinweis auf EGMR 25.02.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl. 12963/87 [Z 72] mwN; zu den Voraussetzungen für ein [potentielles] Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater siehe auch EGMR 15.09.2011, Fall Schneider, Appl. 17.080/07 [Z 81] mwN). Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK führen vergleiche VfGH 28.02.2012, B 1644 aus 2000, mit Hinweis auf EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99 sowie insbesondere EGMR 28.06.2011, Fall Nunez, Appl. 55.597/09; VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016,). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 19.362/2011; VfGH 25.02.2013, U 2241/2012; 19.06.2015, E 426/2015; 09.06.2016, E 2617/2015; 12.10.2016, E 1349/2016; 14.03.2018, E 3964/2017; 11.06.2018, E 343/2018, E 345/2018; 11.06.2018, E 435/2018). Der Verfassungsgerichtshof nimmt an, es sei lebensfremd anzunehmen, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne (vgl. dazu VfGH 25.02.2013, U 2241/2012; 19.06.2015, E 426/2015; 12.10.2016, E 1349/2016; 11.06.2018, E 343/2018, E 345/2018).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 19.362 aus 2011,; VfGH 25.02.2013, U 2241 aus 2012,; 19.06.2015, E 426 aus 2015,; 09.06.2016, E 2617 aus 2015,; 12.10.2016, E 1349 aus 2016,; 14.03.2018, E 3964 aus 2017,; 11.06.2018, E 343 aus 2018,, E 345 aus 2018,; 11.06.2018, E 435 aus 2018,). Der Verfassungsgerichtshof nimmt an, es sei lebensfremd anzunehmen, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne vergleiche dazu VfGH 25.02.2013, U 2241 aus 2012,; 19.06.2015, E 426 aus 2015,; 12.10.2016, E 1349 aus 2016,; 11.06.2018, E 343 aus 2018,, E 345 aus 2018,). Es geht bei der Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten des Fremden. Zur Begründung einer Gefährdung öffentlicher Interessen darf auch das einer getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten berücksichtigt werden (vgl. VwGH 30.11.2020, Ra 2020/21/0355).Es geht bei der Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten des Fremden. Zur Begründung einer Gefährdung öffentlicher Interessen darf auch das einer getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten berücksichtigt werden vergleiche VwGH 30.11.2020, Ra 2020/21/0355). Wie bereits ausgeführt, hat das BFA betreffend mehrerer wesentlicher Verfahrensfragen und des hierzu abzuklärenden entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht bzw. nicht ausreichend und vor allem auch nicht mit der erforderlichen Aktualität ermittelt und festgestellt. Für die abschließende Beurteilung der Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, einer Abschiebung und der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit eines Einreiseverbotes ist es unerlässlich, sich umfassend mit den aktuellen persönlichen Verhältnissen und dem Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Insbesondere wenn der Beschwerdeführer, wie im gegenständlichen Fall, den Großteil seines Lebens in Österreich verbracht hat und über viele familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren umfassende Ermittlungen zu den privaten Verhältnissen und dem Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers – insbesondere zum tatsächlich gelebten Familienleben, dem Kindeswohl, seinem Privatleben, seinen Bindungen in der Türkei und seinem Verhalten bzw. seiner Entwicklung seit seiner strafgerichtlichen Verurteilung - durchzuführen haben, um in weiterer Folge eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bzw. der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit eines Einreiseverbotes treffen und im Falle der Feststellung einer hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit eine Interessenabwägung iSd Art 8 EMRK unter Beachtung des Kindeswohles durchführen zu können.Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren umfassende Ermittlungen zu den privaten Verhältnissen und dem Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers – insbesondere zum tatsächlich gelebten Familienleben, dem Kindeswohl, seinem Privatleben, seinen Bindungen in der Türkei und seinem Verhalten bzw. seiner Entwicklung seit seiner strafgerichtlichen Verurteilung - durchzuführen haben, um in weiterer Folge eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bzw. der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit eines Einreiseverbotes treffen und im Falle der Feststellung einer hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit eine Interessenabwägung iSd Artikel 8, EMRK unter Beachtung des Kindeswohles durchführen zu können. Es hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das erkennende Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das erkennende Gericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre. Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das erkennende Gericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die belangte Behörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Da alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vorliegen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da alle Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG vorliegen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3.3. Absehen von der mündlichen Verhandlung: Da der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I406.2342076.1.01

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