RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2026 GeschäftszahlI414 2325477-1 SpruchI414 2325477-1/9E, I414 2325477-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit dem
- November 2023 Inhaber eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 70 v.H. festgestellt. Der Beschwerdeführer beantragte am
- Juni 2025 die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Mit Sachverständigengutachten nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am
- August 2025 stellte die Amtssachverständige, Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe und Arzt für Allgemeinmedizin nachfolgende Funktionsbeeinträchtigungen fest: Herzmuskelerkrankung fortgeschrittener Ausprägung (Pos.Nr. 05.02.02, Gdb 50%), arterielles Gefäßsystem- Funktionseinschränkungen fortgeschrittenen Grades (Pos.Nr. 05.03.03, Gdb 50%), Funktionseinschränkungen der beiden Hüftgelenke mittleren Grades (Pos.Nr. 02.05.10, Gdb 50%), nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus (Pos.Nr. 09.02.01, Gdb 30%), chronisch obstruktive Lungenerkrankung COPD Stufe II- moderate Form (Pos.Nr. 06.06.02, Gdb 30%), Funktionseinschränkung der Schulter mittleren Grades beidseitig (Pos.Nr. 02.06.04, Gdb 30%), mäßige Hypertone (Pos.Nr. 05.01.02, Gdb 20%) und eine koronare Herzerkrankung- keine signifikante Herzkranzgefäßverengung (Pos.Nr. 05.05.01, Gdb 20%); Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 70 v.H. festgesetzt. Das führende Leiden 1 und die Leiden 2 bis 8 erhöhen wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung insgesamt um 2 Stufen. Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Wegstrecke von 300 Metern in einer adäquaten Zeit zurücklegen könne und das Ein- und Aussteigen und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet sei. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom
- Oktober 2025 wurde die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass eine Operation aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands nicht stattgefunden habe. Die behandelnden Ärzte in der Klinik XXXX hätten den Beschwerdeführer nicht operiert, er sei ein Hochrisikopatient. Er könne eine Wegstrecke nur unter Einnahme eines Schmerzmedikamentes zurücklegen. Sein Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Untersuchung maßgeblich verschlechtert.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass eine Operation aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands nicht stattgefunden habe. Die behandelnden Ärzte in der Klinik römisch 40 hätten den Beschwerdeführer nicht operiert, er sei ein Hochrisikopatient. Er könne eine Wegstrecke nur unter Einnahme eines Schmerzmedikamentes zurücklegen. Sein Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Untersuchung maßgeblich verschlechtert. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte einen Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin den Beschwerdeführer persönlich zu begutachten und ein Sachverständigengutachten zu erstellen. Der Sachverständige führte in seinem Gutachten vom
- Jänner 2026 zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die das rechte Hüftgelenk, Zustand nach Hüfttotalendoprothese, in Innen- und Außenrotation endlagig eingeschränkt sei. Ebenfalls das Hüftgelenk links sei in der Beweglichkeit deutlich eingeschränkt bei S 0/10/70 mit weitgehend aufgehobener Innen- und Außenrotation. Das Gangbild sei deutlich hinkend und erschwert, vor allem ohne Krückstöcke. Aufgrund der nunmehr vorliegenden klinischen und labortechnischen Befunde bestehe der dringende Verdacht auf eine koronare Herzerkrankung. Es bestehe zusätzlich eine ausgeprägte obstruktive Atemwegserkrankung. Die Zurücklegung einer kurzen Wegstrecke sei aufgrund der schlechten Beweglichkeit des linken Hüftgelenks auch mithilfe von Doppelkrückstöcken nicht zumutbar. Darüber hinaus würde die Verwendung von Doppelkrückstöcken das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel erheblich erschweren. Aufgrund der Hüftgelenksproblematik würden erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten bestehen. Es würden auch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestehen. Der Beschwerdeführer leide an einem ausgeprägt schweren Herzleiden durch Herzinsuffizienz NYHA III, an Vasosklerose der hirnzuführenden arteriellen Gefäße und an einer schweren Lungenerkrankung.Es würden auch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestehen. Der Beschwerdeführer leide an einem ausgeprägt schweren Herzleiden durch Herzinsuffizienz NYHA römisch drei, an Vasosklerose der hirnzuführenden arteriellen Gefäße und an einer schweren Lungenerkrankung. Zusammenfassend kommt der Sachverständige zu dem Schluss, dass aus medizinischer Sicht und den oben genannten erheblichen Funktionseinschränkungen dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Eine Besserung sei derzeit nicht zu erzielen. Aufgrund der kardiologischen Seite sei eine operative Sanierung der Hüftgelenke nicht möglich. Den Verfahrensparteien wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme, mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme, zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer führte in einer Stellungnahme im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass keinerlei Einwände gegen das Ergebnis der Beweisaufnahme bestehen würden. Das Bundesamt gab keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. Der Beschwerdeführer ist seit dem
- November 2023 Inhaber eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 70 v.H. festgestellt. Der Beschwerdeführer leidet an einer Herzmuskelerkrankungen, Funktionsbeeinträchtigung des arteriellen Gefäßsystems, Funktionsbeeinträchtigung der beiden Hüftgelenke, nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, chronisch obstruktiver Lungenerkrankung, Funktionsbeeinträchtigung der Schulter beidseitig, mäßiger Hypertonie und einer koronaren Herzerkrankung. Beim Beschwerdeführer bestehen erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten und erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Der Beschwerdeführer kann keine kurze Wegstrecke zurücklegen. Die Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers wirken sich negativ auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens mit zu überwindenden Niveauunterschieden aus sowie auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person, zum befristeten Behindertenpass und zum Wohnort des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und sind unstrittig. Die Feststellung zu der Funktionsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers nach der Einschätzungsverordnung und dem Gesamtgrad der Behinderung ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten im Administrativverfahren. Die Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Facharztes für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin. Unter Zugrundelegung der vorgelegten medizinischen Beweismittel und auf Basis der durchgeführten persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers hat der Sachverständige die vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen vollständig, widerspruchsfrei, nachvollziehbar und in sich schlüssig beantwortet. Der Sachverständige führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der schlechten Beweglichkeit des linken Hüftgelenks auch mithilfe von Doppelkrückstöcken eine kurze Wegstrecke nicht zurücklegen könne. Ebenfalls hätte die Verwendung von Doppelkrückstöcken beim Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel sowie beim sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel negative Auswirkungen. Beim Beschwerdeführer bestünden erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten. Die Beweglichkeit des linken Hüftgelenkes sei erheblich eingeschränkt. Es bestünden auch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Der Beschwerdeführer leide an einem ausgeprägten Herzleiden, an einer schweren Lungenerkrankung und an Vasosklerose der hirnzuführenden arteriellen Gefäße. Zusammenfassend kommt der Sachverständige zu dem Schluss, dass aus medizinischer Sicht und den oben genannten erheblichen Funktionseinschränkungen dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Eine Besserung sei nicht zu erzielen. Aufgrund der kardiologischen Funktionsbeeinträchtigungen sei eine operative Sanierung der Hüftgelenke nicht möglich. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers vom
- Jänner
- Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, lautet wie folgt:Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, lautet wie folgt: "Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen."-eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen." die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. ua. VwGH vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186, oder vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche ua. VwGH vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186, oder vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128). Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht hingegen auf andere Umstände, etwa jene der Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (VwGH 19.12.2017, Ra2017/11/0288; 21.06.2017, Ra2017/11/0040 mwN). Wie bereits ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung einerseits durch das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice, und andererseits durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin zu Grunde gelegt. Der vom Bundesverwaltungsgericht beauftrage Sachverständige führte schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchfrei aus, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer und umfassender Weise dargestellt, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit nicht möglich ist. Der Beschwerdeführer kann eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen. Die Gesundheitsbeeinträchtigung wirkt sich negativ auf die übliche Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel negativ aus. Ein sicherer Transport in einem Verkehrsmittel ist nicht gewährleistet. Darüber hinaus bestehen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit. Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Vornahme der Zusatzeintragung erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus den eingeholten Gerichtsgutachten. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Parteiengehör machte das Bundesamt keinen Gebrauch. Die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In der Stellungnahme wurde darüber hinaus ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten und auch mit der Befristung einverstanden sei. Der Sachverhalt gilt für den erkennenden Senat somit als erwiesen und unbestritten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I414.2325477.1.00