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{'item': 'I421 2338398-2'}

Obsah (15)§ 12aArt. 133§ 6§ 20g§ 12c§ 41§ 12§ 12b§ 12d§ 14§ 3§ 20d§ 1§ 4§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2026 GeschäftszahlI421 2338398-2 SpruchI421 2338398-2/11E, I421 2338398-2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 12a

erfüllt sind.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das Arbeitsmarktservice römisch 40 hat der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde die Bestätigung nach Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG unverzüglich zu erteilen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung von römisch 40 als Fachkraft

Paragraph 12 a, erfüllt sind. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 09.01.2026 stellte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ für Fachkräfte in Mangelberufen bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde.Am 09.01.2026 stellte römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ für Fachkräfte in Mangelberufen bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde. Der Beschwerdeführer brachte am 23.01.2026, 31.01.2026 sowie am 04.02.2026 Stellungnahmen bei der belangten Behörde ein und legte zahlreiche Unterlagen seine Ausbildung betreffend vor. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom XXXX versagte die belangte Behörde die Zulassung zur Beschäftigung

§ 12aAusl

BG. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass keine abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliege.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom römisch 40 versagte die belangte Behörde die Zulassung zur Beschäftigung

Paragraph 12 a, AuslBG. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass keine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliege. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 11.03.2026 Beschwerde. Darin wurde insbesondere der vorhandene praktische Charakter seiner Ausbildung im Gastgewerbe hervorgehoben. Am 02.04.2026 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger. Am 09.01.2026 beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung als Fachkraft

§ 12aAusl

BG, wobei er mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulagen in Höhe von EUR 2.666,- pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 40 Stunden im Betrieb des Arbeitgebers, eines 4-Sterne Superior Hotels, als „Chef de partie“ für die Zubereitung von Speisen, die Einhaltung von Hygienevorschriften und Abläufe in der Küche verantwortlich wäre.Am 09.01.2026 beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung als Fachkraft

Paragraph 12 a, AuslBG, wobei er mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulagen in Höhe von EUR 2.666,- pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 40 Stunden im Betrieb des Arbeitgebers, eines 4-Sterne Superior Hotels, als „Chef de partie“ für die Zubereitung von Speisen, die Einhaltung von Hygienevorschriften und Abläufe in der Küche verantwortlich wäre. Im Zeitpunkt der Antragstellung war der Beschwerdeführer 37 Jahre alt. Der Beschwerdeführer absolvierte in Indien von 2007 bis 2010 eine dreijährige Ausbildung in Vollzeit in „Hospitality and Hotel Administration“, welche er mit der Verleihung eines Bachelors of Science abschloss. Die Ausbildung bestand aus theoretischen und praktischen Teilen. Zu den Fächern zählten „Foundation Course in Food Production“, „Foundation Course in Food & Beverage Service“, „Food Production Operations“, „Food & Beverage Operations“, „Industrial Training (17 weeks)“, „Advance Food Production Operations“ und „Advance Food & Beverage Operations”, sowie auch „Foundation Course in Front Office“, „Communication“, „Accountancy“, „Foundation Course in Accommodation Operations“, „Application of Computers“, „Hotel Engineering“, „Strategic Management“, „Financial Management“, „Facility Planning”. Die Unterrichtssprache war Englisch. In Österreich ist für den Lehrberuf „Koch“ eine duale Ausbildung vorgesehen, welche überwiegend in einem Betrieb (Lehrbetrieb) erfolgt; die Lehrlinge verbringen etwa 20 % der Ausbildungszeit in der Berufsschule. Im Lehrbetrieb erlernen sie den gewählten Beruf anhand der praktischen Arbeit. In der Berufsschule wird das Allgemeinwissen vertieft und theoretisches Hintergrundwissen für den gewählten Beruf vermittelt (https://www.ausbildungskompass.at/ausbildungen/103921-lehre-koch-koechin/, Zugriff am 28.04.2026). Der Lehrberuf Koch/Köchin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. Der Beschwerdeführer war in Indien von 13.06.2011 bis 09.11.2011 als „Culinary Assistent-III“ bei XXXX sowie von 14.11.2011 bis 01.01.2014 als „Commis“ und von 01.01.2014 bis 20.11.2014 als „Demi Chef de Partie“ im XXXX beschäftigt. Von 28.11.2014 bis 18.09.2015 arbeitete er als “Commis” und von 14.06.2019 bis 03.03.2022 als “Chef de Partie“ in Hotels auf den Malediven. Von 27.08.2022 bis 20.03.2024 war er als „Senior Chef de Partie“ im XXXX , beschäftigt. In Österreich arbeitete er von 09.07.2025 bis 28.02.2026 als „Chef de Partie“ bei der XXXX .Der Beschwerdeführer war in Indien von 13.06.2011 bis 09.11.2011 als „Culinary Assistent-III“ bei römisch 40 sowie von 14.11.2011 bis 01.01.2014 als „Commis“ und von 01.01.2014 bis 20.11.2014 als „Demi Chef de Partie“ im römisch 40 beschäftigt. Von 28.11.2014 bis 18.09.2015 arbeitete er als “Commis” und von 14.06.2019 bis 03.03.2022 als “Chef de Partie“ in Hotels auf den Malediven. Von 27.08.2022 bis 20.03.2024 war er als „Senior Chef de Partie“ im römisch 40 , beschäftigt. In Österreich arbeitete er von 09.07.2025 bis 28.02.2026 als „Chef de Partie“ bei der römisch 40 .

  1. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel. Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopie seines Reisepasses ergibt sich seine Staatsangehörigkeit sowie sein Alter. Der am 09.01.2026 eingelangte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ liegt im Verwaltungsakt ein. Der beigeschlossenen Arbeitgebererklärung lassen sich die Feststellungen zur angestrebten Tätigkeit entnehmen. Die vom Beschwerdeführer in Indien absolvierte Bachelor-Ausbildung konnte aufgrund des vorgelegten Diploms der Indira Gandhi National Open University (IGNOU) vom XXXX sowie der vorgelegten Zeugnisse vom ersten bis zum sechsten Semester von 2007 bis 2010 (“Statements of Marks for the Examination”), jeweils beglaubigt und mit Apostille versehen, festgestellt werden. Ebenso legte er auf Aufforderung der belangten Behörde “Wochenstundenpläne” vom ersten bis zum sechsten Semester (2007 – 2010) am Institute of Hotel Management Catering Technology and Applied Nutrition in Jaipur vor, wobei nach Angaben des Beschwerdeführers eine etablierte Zusammenarbeit zwischen den beiden Instituten für seinen Jahrgang (2007 bis 2010) bestanden habe und das Abschlusszeugnis deshalb von der IGNOU ausgestellt worden sei. Diese Zusammenarbeit der beiden Institutionen ergibt sich auch aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungsschreiben des National Council for Hotel Management and Catering Technology vom 21.04.
  2. Die in der Ausbildung enthaltenen Fächer ließen sich den vorgelegten Stundenplänen sowie „Exam Marksheets“ entnehmen. Dass die Unterrichtssprache Englisch war, kann aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 31.01.2026, dass Englisch in Indien die offizielle Unterrichts- und Zertifizierungssprache ist, sowie aufgrund des Umstands, dass sämtliche vom Institute of Hotel Management Catering Technology and Applied Nutrition sowie National Council for Hotel Management and Catering Technology Bestätigungsschreiben sowie das von der Indira Gandhi National Open University Diplom in Englisch ausgestellt wurden, festgestellt werden.Die vom Beschwerdeführer in Indien absolvierte Bachelor-Ausbildung konnte aufgrund des vorgelegten Diploms der Indira Gandhi National Open University (IGNOU) vom römisch 40 sowie der vorgelegten Zeugnisse vom ersten bis zum sechsten Semester von 2007 bis 2010 (“Statements of Marks for the Examination”), jeweils beglaubigt und mit Apostille versehen, festgestellt werden. Ebenso legte er auf Aufforderung der belangten Behörde “Wochenstundenpläne” vom ersten bis zum sechsten Semester (2007 – 2010) am Institute of Hotel Management Catering Technology and Applied Nutrition in Jaipur vor, wobei nach Angaben des Beschwerdeführers eine etablierte Zusammenarbeit zwischen den beiden Instituten für seinen Jahrgang (2007 bis 2010) bestanden habe und das Abschlusszeugnis deshalb von der IGNOU ausgestellt worden sei. Diese Zusammenarbeit der beiden Institutionen ergibt sich auch aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungsschreiben des National Council for Hotel Management and Catering Technology vom 21.04.
  3. Die in der Ausbildung enthaltenen Fächer ließen sich den vorgelegten Stundenplänen sowie „Exam Marksheets“ entnehmen. Dass die Unterrichtssprache Englisch war, kann aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 31.01.2026, dass Englisch in Indien die offizielle Unterrichts- und Zertifizierungssprache ist, sowie aufgrund des Umstands, dass sämtliche vom Institute of Hotel Management Catering Technology and Applied Nutrition sowie National Council for Hotel Management and Catering Technology Bestätigungsschreiben sowie das von der Indira Gandhi National Open University Diplom in Englisch ausgestellt wurden, festgestellt werden. Die dreieinhalbjährige Ausbildungsdauer für den Lehrberuf Koch/Köchin in Österreich ist in der Koch/Köchin-Ausbildungsordnung, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, festgelegt.Die dreieinhalbjährige Ausbildungsdauer für den Lehrberuf Koch/Köchin in Österreich ist in der Koch/Köchin-Ausbildungsordnung, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, festgelegt. Seine bisherigen Beschäftigungen in Indien, den Malediven, Schottland und Österreich basieren auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers, den vorgelegten Bestätigungsschreiben sowie dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherung.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20gAbs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 g, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten: „§ 20d.

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

§ 12c

den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

§ 41Abs.

3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung „§ 20d.

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung 1. als besonders Hochqualifizierter

§ 12, 1.

als besonders Hochqualifizierter

Paragraph 12,, 2. als Fachkraft

§ 12a, 2.

als Fachkraft

Paragraph 12 a,, 3. als Schlüsselkraft

§ 12bZ 1, 3.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins,, 4. als Schlüsselkraft

§ 12bZ 2 (Studienabsolvent), 4.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent), 5. als Schlüsselkraft

§ 12c(Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“), 5.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“), 6. als Stammmitarbeiter

§ 12doder 6.

als Stammmitarbeiter

Paragraph 12 d, oder 7. als Künstler

§ 14

7. als Künstler

Paragraph 14, erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.“erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.“

§ 12aAbs. 1 Ausl

BG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieGemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

  1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
  2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
  3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
  4. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt. Die Fachkräfteverordnung 2026 nennt in § 1 Z 47 den Beruf von „Gaststättenköch(e)innen“ als bundesweiten Mangelberuf.

§ 3Fachkräfteverordnung 2026 sind vor Ablauf des 31.

Dezember 2026 eingebrachte Anträge

§ 20dAbs. 1 Z 2 Ausl

BG nach dieser Verordnung zu erledigen.Die Fachkräfteverordnung 2026 nennt in Paragraph eins, Ziffer 47, den Beruf von „Gaststättenköch(e)innen“ als bundesweiten Mangelberuf.

Paragraph 3, Fachkräfteverordnung 2026 sind vor Ablauf des 31. Dezember 2026 eingebrachte Anträge

Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG nach dieser Verordnung zu erledigen. Der Beschwerdeführer soll laut Arbeitgebererklärung als „Chef de partie” beschäftigt werden, was unter den Beruf „Gaststättenköch(e)innen“ zu subsumieren ist (vgl. https://www.wko.at/noe/industrie/mangelberufsliste-2026.pdf, Zugriff am 28.04.2026).Der Beschwerdeführer soll laut Arbeitgebererklärung als „Chef de partie” beschäftigt werden, was unter den Beruf „Gaststättenköch(e)innen“ zu subsumieren ist vergleiche https://www.wko.at/noe/industrie/mangelberufsliste-2026.pdf, Zugriff am 28.04.2026). Die in der Anlage B angeführten Kriterien stellen sich dar wie folgt: Anlage B Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen

Paragraph 12 a Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 25 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 15 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre bis 50 Jahre 15 10 5 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrags im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG nicht erfülle, da er keine einschlägige, abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen habe können. Die von ihm absolvierte Ausbildung im Bereich „Hospitality and Hotel Administration“ sei nicht mit dem österreichischen Lehrberuf „Koch“ vergleichbar, insbesondere aufgrund der mangelnden praktischen Verwendung in der Ausbildung.Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrags im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG nicht erfülle, da er keine einschlägige, abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen habe können. Die von ihm absolvierte Ausbildung im Bereich „Hospitality and Hotel Administration“ sei nicht mit dem österreichischen Lehrberuf „Koch“ vergleichbar, insbesondere aufgrund der mangelnden praktischen Verwendung in der Ausbildung. Die Erläuterungen (RV 1077 BlgNR

  1. GP S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Die Erläuterungen Regierungsvorlage 1077 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen. Eine formale Gleichstellung mit einer inländischen Berufsausbildung ist nicht erforderlich (vgl. Deutsch/Novotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz4, § 13, Rz. 40). Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen. Eine formale Gleichstellung mit einer inländischen Berufsausbildung ist nicht erforderlich vergleiche Deutsch/Novotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz4, Paragraph 13,, Rz. 40). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung demzufolge bereits wiederholt festgehalten, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht (vgl. VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068; ebenso zum Erfordernis einer abgeschlossenen Berufsausbildung VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014; 15.03.2022, Ra 2020/09/0027, Rz. 17; 22.03.2022, Ra 2020/09/0059, Rz. 14, mwN; 17.05.2022, Ra 2021/09/0245, Rz. 14). Dementsprechend muss die nachgewiesene Fachausbildung (auch von der Dauer her) mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar sein. Die in Drittstaaten erworbenen Ausbildungen können auch kürzer sein als die vergleichbaren Fachausbildungen in Österreich. Ausbildungen, die sich jedoch nur auf Kursmaßnahmen von wenigen Wochen oder Monaten beschränken, werden im Hinblick auf den Zweck der Regelung, beruflich qualifizierte Fachkräfte zuzulassen, nicht zu berücksichtigen sein (vgl. Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht4, § 13, Rz. 41). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung demzufolge bereits wiederholt festgehalten, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht vergleiche VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068; ebenso zum Erfordernis einer abgeschlossenen Berufsausbildung VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014; 15.03.2022, Ra 2020/09/0027, Rz. 17; 22.03.2022, Ra 2020/09/0059, Rz. 14, mwN; 17.05.2022, Ra 2021/09/0245, Rz. 14). Dementsprechend muss die nachgewiesene Fachausbildung (auch von der Dauer her) mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar sein. Die in Drittstaaten erworbenen Ausbildungen können auch kürzer sein als die vergleichbaren Fachausbildungen in Österreich. Ausbildungen, die sich jedoch nur auf Kursmaßnahmen von wenigen Wochen oder Monaten beschränken, werden im Hinblick auf den Zweck der Regelung, beruflich qualifizierte Fachkräfte zuzulassen, nicht zu berücksichtigen sein vergleiche Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht4, Paragraph 13,, Rz. 41).

§ 1Abs.

1 der Koch/Köchin-Ausbildungsordnung, ist der Lehrberuf Koch/Köchin mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. Die Ausbildung erfolgt zu 80 % in einem Lehrbetrieb; die restlichen 20 % verbringen die Lehrlinge in der Berufsschule zur Vertiefung des allgemeinen Wissens und Vermittlung des theoretischen Hintergrundwissens für den gewählten Beruf.

Paragraph eins, Absatz eins, der Koch/Köchin-Ausbildungsordnung, ist der Lehrberuf Koch/Köchin mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. Die Ausbildung erfolgt zu 80 % in einem Lehrbetrieb; die restlichen 20 % verbringen die Lehrlinge in der Berufsschule zur Vertiefung des allgemeinen Wissens und Vermittlung des theoretischen Hintergrundwissens für den gewählten Beruf. Der Beschwerdeführer absolvierte feststellungsgemäß von 2007 bis 2010 eine dreijährige Ausbildung in „Hospitality and Hotel Administration“, welche er mit einem Bachelor of Science abschloss. Diese Ausbildungsdauer entspricht somit der österreichischen Lehrzeit für den Beruf „Koch/Köchin“. Die vom Beschwerdeführer absolvierte Ausbildung verfolgt den Zweck, die Studierenden auf „supervisory cooks/chefs“ (Küchenchefs) im Gastgewerbe vorzubereiten, wie sich dem vorgelegten Schreiben des Institute of Hotel Management Catering Technology and Applied Nutrition vom 28.01.2026 entnehmen lässt. Den vorgelegten „Wochenstundenplänen“ für jedes der sechs Semester ließen sich Fächer wie „Foundation Course in Food Production“, „Foundation Course in Food & Beverage Service“, „Food Production Operations“, „Food & Beverage Operations“, „Industrial Training (17 weeks)“, „Advance Food Production Operations“ und „Advance Food & Beverage Operations“ entnehmen, die auf eine praktische Verwendung schließen lassen. Auch den vorgelegten „Statement of Marks“ lassen sich sowohl theoretische als auch praktische Lerninhalte entnehmen, wobei der Beschwerdeführer jeweils Punkte über dem Minimum erreichte. Dem Vorhalt der belangten Behörde, dass es sich bei dem Fach „Food Production“ um Lebensmittelerzeugung im Sinne eines Lebensmitteltechnikers handelt, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtbetrachtung des Stundenplans sowie der weiteren vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Bestätigungsschreiben der Lehrinstitution, welches auf das Ausbildungsziel („supervisory cooks/chefs“) hinweist, nicht schlüssig. Es wird nicht verkannt, dass die Ausbildung auch Fächer wie „Foundation Course in Front Office“, „Communication“, „Accountancy“, „Foundation Course in Accommodation Operations“, „Application of Computers“, „Hotel Engineering“, „Strategic Management“, „Financial Management“, „Facility Planning“ (somit Fächer, die eher auf Führungs- und Managementkenntnisse vermitteln) enthielt, doch wird im Bestätigungsschreiben des Institute of Hotel Management Catering Technology and Applied Nutrition vom 28.01.2026 betont, dass der „primary focus“ (das Hauptaugenmerk) des Beschwerdeführers auf „Food Production“ lag, wo er insbesondere praktisches Training in der Essenszubereitung, Kochtechniken, Menüplanung, Hygiene und Führungsaufgaben in professionellen Küchen erhielt. Den Ausführungen der Referentin des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET) in zwei E-Mail-Auskünften an die belangte Behörde, jeweils vom 13.03.2026, dass in der Ausbildung des Beschwerdeführers zu wenig Praxis vorgekommen sei, ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf einem Lehrabschluss eben nur vergleichbar sein muss (VwGH Ra 2021/09/0245, Rz. 12, mwN); eine formale Gleichstellung mit einer inländischen Berufsausbildung ist nicht erforderlich (VwGH Ra 2020/09/0059, Rz. 14). Vielmehr entspricht es der Natur der Sache, dass im Ausland erworbene Berufsausbildungen nicht zu hundert Prozent kongruent mit den jeweiligen österreichischen Abschlüssen sind, was grundsätzlich auch nicht erforderlich ist (VwGH Ra 2020/09/0059, Rz. 17). Selbst wenn der Ansicht der Referentin des BMWET gefolgt wird, kann die Tätigkeit des Beschwerdeführers als „Culinary assistent-III“ von 13.06.2011 bis 09.11.2011 bei XXXX im Anschluss an den Erwerb seines Diploms als weitere Praxiserfahrung im Rahmen seiner Ausbildung und nicht als „einschlägige Berufserfahrung“ gewertet werden. Selbst wenn der Ansicht der Referentin des BMWET gefolgt wird, kann die Tätigkeit des Beschwerdeführers als „Culinary assistent-III“ von 13.06.2011 bis 09.11.2011 bei römisch 40 im Anschluss an den Erwerb seines Diploms als weitere Praxiserfahrung im Rahmen seiner Ausbildung und nicht als „einschlägige Berufserfahrung“ gewertet werden. In einer Gesamtbetrachtung kommt das Bundesverwaltungsgericht damit – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – zu dem Schluss, dass die vom Beschwerdeführer absolvierte Ausbildung (gerade noch) mit einer österreichischen Ausbildung zum Koch/zur Köchin vergleichbar ist. Für die in Anlage B geforderte Mindestpunkteanzahl (§ 12a Abs. 1 Z 2 AuslBG) sind ihm daher für das Kriterium der abgeschlossenen Berufsausbildung im Mangelberuf 30 Punkte anzurechnen.Für die in Anlage B geforderte Mindestpunkteanzahl (Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG) sind ihm daher für das Kriterium der abgeschlossenen Berufsausbildung im Mangelberuf 30 Punkte anzurechnen. Für sein Alter unter 40 Jahren im Zeitpunkt der Antragstellung werden dem Beschwerdeführer weitere 10 Punkte angerechnet. Weiters können dem Beschwerdeführer Punkte für seine Englisch-Kenntnisse angerechnet werden. Dabei können auch Schulzeugnisse bzw. Urkunden über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit entsprechender Unterrichtssprache als Sprachnachweise berücksichtigt werden. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1528 BlgNR

  1. GP 7 wurde festgehalten, dass die Praxis des AMS, neben Sprachdiplomen und Kurszeugnissen auch den Nachweis deserfolgreichen Abschlusses einer Schule oder eines Studiums mit entsprechender Unterrichtssprache für die Punktevergabe zu akzeptieren, auch in der NAG-DV Niederschlagfinden soll. Dies ist bis dato nicht geschehen (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht4 § 13 AuslBG Rz 18).Weiters können dem Beschwerdeführer Punkte für seine Englisch-Kenntnisse angerechnet werden. Dabei können auch Schulzeugnisse bzw. Urkunden über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit entsprechender Unterrichtssprache als Sprachnachweise berücksichtigt werden. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1528 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 7 wurde festgehalten, dass die Praxis des AMS, neben Sprachdiplomen und Kurszeugnissen auch den Nachweis deserfolgreichen Abschlusses einer Schule oder eines Studiums mit entsprechender Unterrichtssprache für die Punktevergabe zu akzeptieren, auch in der NAG-DV Niederschlagfinden soll. Dies ist bis dato nicht geschehen (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht4 Paragraph 13, AuslBG Rz 18). Die zum Nachweis von Sprachkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein (§ 12a Abs. 6 AuslBG). Abschlüsse einer Schule oder eines Studiums mit deutscher oder englischer Unterrichtssprache werden in der Praxis gelegentlich länger zurückliegen. Nachweise darüber können daher auch länger als fünf Jahre zurückdatieren und sind als Schulzeugnisse bzw. Urkunden über den erfolgreichen Abschluss des Studiums vorzulegen (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht4 § 20d AuslBG Rz 13a).Die zum Nachweis von Sprachkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein (Paragraph 12 a, Absatz 6, AuslBG). Abschlüsse einer Schule oder eines Studiums mit deutscher oder englischer Unterrichtssprache werden in der Praxis gelegentlich länger zurückliegen. Nachweise darüber können daher auch länger als fünf Jahre zurückdatieren und sind als Schulzeugnisse bzw. Urkunden über den erfolgreichen Abschluss des Studiums vorzulegen (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht4 Paragraph 20 d, AuslBG Rz 13a). Der Beschwerdeführer hat 2010 (Diplom von 2012) ein Studium mit Unterrichtssprache Englisch abgeschlossen – und im Übrigen eineinhalb Jahre in Schottland gearbeitet –, weswegen ihm (zumindest) 5 Punkte für Englisch-Sprachkenntnisse auf Niveau A2 anzurechnen waren. Der Beschwerdeführer befand sich zudem 3.119 Tage (8,55 Jahre) in ausbildungsadäquaten Beschäftigungsverhältnissen in Indien, den Malediven und Schottland, wobei seine erste Erwerbstätigkeit als „Culinary assistent-III“ nicht als Berufserfahrung, sondern noch als praktische Ausbildungszeit gewertet wird. Seine übrigen Beschäftigungszeiten berechnen sich wie folgt: Zeitraum von - bis Tage Arbeitsort 14.11.2011 01.01.2014 934 XXXX römisch 40 01.01.2014 20.11.2014 324 XXXX römisch 40 28.11.2014 18.09.2015 295 XXXX römisch 40 14.06.2019 03.03.2022 994 XXXX römisch 40 27.08.2022 20.03.2024 572 XXXX römisch 40 3119 Für die ausbildungsadäquate Berufserfahrung im Ausland sind ihm je 1 Punkt pro Halbjahr, sohin 17 Punkte, anzurechnen. Weiters war der Beschwerdeführer von 09.07.2025 bis 28.02.2026 (235 Tage, 0,64 Jahre) in einem Hotel in Österreich als Chef de Partie beschäftigt. Für die in Österreich erlangte Berufserfahrung sind ihm 2 Punkte pro Halbjahr, sohin 2 Punkte, anzurechnen. Insgesamt sind dem Beschwerdeführer für seine nachgewiesene Berufserfahrung sohin 19 Punkte anzurechnen. Der Beschwerdeführer erreicht damit 64 Punkte und somit mehr als die erforderliche Mindestpunkteanzahl

(55)nach Anlage B. Auf die beantragte Tätigkeit kommt der Kollektivvertrag für Arbeiter:innen im Hotel- und Gastgewerbe zur Anwendung. Die dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Monatsbruttoentlohnung von EUR 2.666,-- liegt knapp EUR 300,-- über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn (EUR 2.375,00 für einen Chef de partie, bei einer Betriebszugehörigkeit bis zum
  1. Dienstjahr), sodass auch die Zulassungsvoraussetzung des § 12a Abs. 1 Z 3 AuslBG erfüllt ist.Auf die beantragte Tätigkeit kommt der Kollektivvertrag für Arbeiter:innen im Hotel- und Gastgewerbe zur Anwendung. Die dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Monatsbruttoentlohnung von EUR 2.666,-- liegt knapp EUR 300,-- über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn (EUR 2.375,00 für einen Chef de partie, bei einer Betriebszugehörigkeit bis zum
  2. Dienstjahr), sodass auch die Zulassungsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG erfüllt ist. Es kamen auch keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausschlussgründen

§ 4Abs. 1 Z 2 bis 11 Ausl

BG, welche der Zulassung entgegenstehen würden, im Verfahren hervor (§ 12a Abs. 1 letzter Satz AuslBG).Es kamen auch keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausschlussgründen

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis 11 AuslBG, welche der Zulassung entgegenstehen würden, im Verfahren hervor (Paragraph 12 a, Absatz eins, letzter Satz AuslBG). Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid ersatzlos zu beheben. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat somit der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde

§ 20dAbs. 1 Z 2 Ausl

BG iVm § 28 Abs. 5 VwGVG schriftlich zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf

§ 12aAusl

BG erfüllt (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/09/0035, Rz 9).Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat somit der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde

Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG schriftlich zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf

Paragraph 12 a, AuslBG erfüllt vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/09/0035, Rz 9). 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die gegenständliche Entscheidung basiert auf den oben zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I421.2338398.2.00

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