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{'item': 'I424 2314692-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2026 GeschäftszahlI424 2314692-1 Spruch, I424 2314692-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. KAMERUN, vertreten durch Herrn Alexander Wuppinger, per Adresse Verein SUARA, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. KAMERUN, vertreten durch Herrn Alexander Wuppinger, per Adresse Verein SUARA, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 14.05.2025 zu der Zl. XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), einer Staatsbürgerin von Kamerun, auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
  2. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 14.05.2025 zu der Zl. römisch 40 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), einer Staatsbürgerin von Kamerun, auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF in Kamerun einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder einer solchen im Falle einer Rückkehr ausgesetzt sein würde sein würde. Sie habe keine Probleme mit den Behörden gehabt und würde von den Behörden ihres Heimatlandes nicht gesucht werden. Das Vorbringen zu den Fluchtgründen sei insgesamt nicht glaubhaft gewesen. Die BF habe im Wesentlichen angegeben, ihr Verlobter sei seit 2014 Mitglied des SCNC. Er würde gesucht werden, weil er den Neffen der BF, der nun in Österreich lebe, aus dem Gefängnis befreit habe. Dieser Neffe sei auch Mitglied des SCNC gewesen. Ihr Verlobter habe damals die Polizei bestochen, damit der Neffe nach Österreich habe ausreisen können. Am 30.11.2024 sei die Polizei zur BF gekommen und habe sie nach dem Aufenthaltsort ihres Verlobten gefragt. Die BF habe hierüber keine Auskunft geben können, sei in weiterer Folge inhaftiert worden, habe schließlich aus der Haft flüchten und aus Kamerun ausreisen können. Die BF habe ihren Reiseweg jedoch vollkommen unplausibel geschildert. Die belangte Behörde führte aus, die BF habe unter Vorweisung des eigenen authentischen Reisepasses aus Kamerun ausreisen können und sei die gewaltsame Befreiung aus der Haft daher unglaubhaft. Der BF drohe im Falle einer Rückkehr keine Gefahr und auch keine existenzbedrohende Notlage. Maßgebliche Integrationsmerkmale habe die belangte Behörde keine feststellen können, weswegen auch die Rückkehrentscheidung zulässig sei.
  3. Mit dem am 13.06.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Verlobte sowie der Neffe der BF seien Anhänger des SCNC. Da der Verlobte der BF für die Behörden nicht auffindbar gewesen sei, sei die BF verhaftet und inhaftiert worden. Sie sei in Haft misshandelt und physischer sowie psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen. Bei der Verlegung in ein anders Gefängnis sei sie gewaltsam durch Verbündete ihres Neffen befreit worden und anschließend aus Kamerun geflüchtet. Die BF habe keine Angehörigen mehr in Kamerun und habe sie seit der Ausreise auch keinen Kontakt mehr zu ihrem Verlobten. Im Falle der Rückkehr nach Kamerun würde die BF der Gefahr ausgesetzt sein, erneut inhaftiert oder getötet zu werden. Es drohe ihr eine Verfolgung aufgrund der unterstellten Zugehörigkeit zu dem SCNC. Sie wäre gezwungen sich auf der Straße durchzuschlagen. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, da kein Abgleich des Fluchtvorbringens mit den Länderinformationen vorgenommen worden sei. Auch habe sich die belangte Behörde auf unvollständige Länderinformationen gestützt. Aus den Länderinformationen ergebe sich, dass keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe und würden der BF im Falle einer Rückkehr massive Folgen, wie die umfassende Verletzung von Grundrechten drohen. Der BF würde überdies eine Verfolgung als vulnerable Frau aufgrund der Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen drohen. Die belangte Behörde habe eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen, da ausgeführt worden sei, die BF sei mit einem authentischen Reisepass aus Kamerun ausgereist. Tatsächlich habe die belangte Behörde verkannt, dass auf dem Reisepass lediglich ein Foto der BF ersichtlich war, jedoch nicht der richtige Name der BF. Nur deshalb sei es der BF überhaupt möglich gewesen aus Kamerun auszureisen. Zudem sei die humanitäre Situation in Kamerun dramatisch und die Sicherheitslage extrem schlecht. Der BF wäre daher jedenfalls der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Die Rückkehrentscheidung greife unverhältnismäßig in das Privatleben der BF ein und sei daher für auf Dauer unzulässig zu qualifizieren. Abschließend wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, alle zu Lasten der BF gehenden Rechtswidrigkeiten von Amts wegen aufgreifen, den angefochtenen Bescheid beheben und der BF den Status der Asylberechtigten, in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen.
  4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 23.06.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  5. Mit Ladungen vom 25.03.2026 wurden die belangte Behörde, die BF vertreten durch die BBU GmbH und die Dolmetscherin für die englische Sprache zur mündlichen Verhandlung am 24.04.2026 geladen.
  6. Mit Stellungnahme vom 22.04.2026 brachte die BF vor, die Beweiswürdigung der belangten Behörde habe sich als unschlüssig erwiesen, insbesondere gehe aus den Länderinformationen hervor, dass staatliche Sicherheitskräfte in der Südwest-Region systematisch auch gegen Personen vorgehen würden denen eine bloße Verbindung zu Separatisten unterstellt werde. Außerdem sei ihre Heimatregion ein Konfliktgebiet und sei die humanitäre Lage desaströs. Eine Rückkehr würde unweigerlich zu einer existenzbedrohenden Notlage führen.
  7. Am 24.04.2026 fand die mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF und ihres Rechtsvertreters unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die englische Sprache statt. In der mündlichen Verhandlung wurde der Neffe der BF als Zeuge einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  8. Feststellungenrömisch zwei.
  9. Feststellungen II.1.
  10. Identität und Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  11. Identität und Herkunftsstaat Die volljährige BF heißt XXXX und wurde am XXXX in XXXX in Kamerun geboren. Sie ist Angehörige der Volksgruppe der Bakweri und bekennt sich zum Christentum. Sie ist Staatsangehörige von Kamerun und ledig. Die volljährige BF heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 in Kamerun geboren. Sie ist Angehörige der Volksgruppe der Bakweri und bekennt sich zum Christentum. Sie ist Staatsangehörige von Kamerun und ledig. Ihre Identität steht nicht fest. Die BF leidet an keiner psychischen oder physischen Beeinträchtigung und ist erwerbsfähig. II.1.
  12. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreiserömisch zwei.1.
  13. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise Die BF beherrscht die englische Sprache auf hohem Niveau in Wort und Schrift. Außerdem spricht sie etwas Bakweri bzw. Mokpwe und hat Grundkenntnisse in der französischen Sprache. Die BF hat in Kamerun sechzehn Jahre lang die Schule besucht und eine Berufsausbildung als Lehrerin abgeschlossen. Die BF war in Kamerun zunächst als Tagesmutter beschäftigt. Vor ihrer Ausreise arbeitete sie als Verkäuferin von Textilien auf Märkten und bewohnte im Ort XXXX im Großraum XXXX eine ca. 60 Quadratmeter große Mietwohnung. Die BF hat in Kamerun sechzehn Jahre lang die Schule besucht und eine Berufsausbildung als Lehrerin abgeschlossen. Die BF war in Kamerun zunächst als Tagesmutter beschäftigt. Vor ihrer Ausreise arbeitete sie als Verkäuferin von Textilien auf Märkten und bewohnte im Ort römisch 40 im Großraum römisch 40 eine ca. 60 Quadratmeter große Mietwohnung. Durch ihre Berufstätigkeit konnte sie ihren Lebensunterhalt bestreiten. II.1.
  14. aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  15. aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat In Kamerun leben der volljährige Sohn der BF und der (ehemalige) Verlobte der BF. Die BF führte seit 2010 eine Beziehung mit ihrem Verlobten, hat jedoch seit der Ausreise aus Kamerun keinen Kontakt mehr mit ihm. Außerdem hat die BF mehrere Cousins und Cousinen in Kamerun. Der Sohn der BF heißt XXXX und ist am XXXX geboren. Er besucht ein Internat in XXXX . In den Ferien lebt er bei seiner Großmutter väterlicherseits in XXXX . Der Sohn der BF heißt römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er besucht ein Internat in römisch 40 . In den Ferien lebt er bei seiner Großmutter väterlicherseits in römisch 40 . Die BF hat ca. drei bis vier Mal pro Monat Kontakt mit ihrem Sohn per Telefon. II.1.
  16. Ausreisemodalitätenrömisch zwei.1.
  17. Ausreisemodalitäten Die BF fasste den Entschluss zur Ausreise aus ihrem Herkunftsland im November oder Dezember
  18. Die BF reiste am 22.12.2024 von ihrem Wohnort nach XXXX . Dort hielt sie sich ca. eine Woche lang auf und ließ sich einen Reisepass ausstellen. Am 02.01.2025 reiste sie unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses mit dem Flugzeug aus Kamerun aus und flog nach XXXX , wobei sie spätestens am 03.01.2025 illegal die Staatsgrenze zu Österreich überquerte. Der Reisepass wurde der BF in XXXX von einem Schlepper abgenommen.Die BF reiste am 22.12.2024 von ihrem Wohnort nach römisch 40 . Dort hielt sie sich ca. eine Woche lang auf und ließ sich einen Reisepass ausstellen. Am 02.01.2025 reiste sie unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses mit dem Flugzeug aus Kamerun aus und flog nach römisch 40 , wobei sie spätestens am 03.01.2025 illegal die Staatsgrenze zu Österreich überquerte. Der Reisepass wurde der BF in römisch 40 von einem Schlepper abgenommen. II.1.
  19. Privatleben / Familienleben in Österreichrömisch zwei.1.
  20. Privatleben / Familienleben in Österreich II.1.5.
  21. Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes römisch zwei.1.5.
  22. Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes Die BF begab sich ohne Vorhandensein eines gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels spätestens am 03.01.2025 in das Bundesgebiet. Mit der unmittelbar danach erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte die BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl BGBl. I 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005), die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde. Mit der unmittelbar danach erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte die BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005), die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde. Da ihr in diesem Verfahren weder der Status einer Asylberechtigten noch jener einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel BGBl. I. 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: FPG) als rechtswidrig. Da ihr in diesem Verfahren weder der Status einer Asylberechtigten noch jener einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (in der Folge: FPG) als rechtswidrig. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG 2005 geduldet. ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Die BF wurde auch nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382c EO.Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Die BF wurde auch nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382c EO. II.1.5.
  23. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreichrömisch zwei.1.5.
  24. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich In Österreich lebt der Neffe der BF namens XXXX , geboren am XXXX . Er hat drei Kinder die ebenfalls in Österreich leben. Die BF hat gelegentlich Kontakt mit diesem Neffen, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht jedoch nicht.In Österreich lebt der Neffe der BF namens römisch 40 , geboren am römisch 40 . Er hat drei Kinder die ebenfalls in Österreich leben. Die BF hat gelegentlich Kontakt mit diesem Neffen, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht jedoch nicht. II.1.5.
  25. Grad der Integrationrömisch zwei.1.5.
  26. Grad der Integration Die BF steht seit 06.10.2025 in einem geringfügigen Dienstverhältnis und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die BF hat bereist Deutschkurse bis zu dem Niveau A2 absolviert und auch eine Sprachprüfung abgelegt, wobei das Prüfungsergebnis noch ausständig ist. Die BF leistete ehrenamtliche Arbeit bei der XXXX in einem Seniorenwohnheim. Die BF leistete ehrenamtliche Arbeit bei der römisch 40 in einem Seniorenwohnheim. Die BF besuchte von November 2025 bis Januar 2026 einen Kurs zur Kompetenzerweiterung im Bereich Lebensmitteleinzelhandel. II.1.5.
  27. Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst warenrömisch zwei.1.5.
  28. Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Die BF hat diese Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär war. II.1.5.
  29. Bindung zum Herkunftsstaat römisch zwei.1.5.
  30. Bindung zum Herkunftsstaat Die BF ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort die Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat ihr überwiegendes Leben (ca. 43 Jahre) in diesem Staat verbracht. Sie wurden somit im Herkunftsstaat sozialisiert, war dort viele Jahre lang erwerbstätig und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Es lebt dort auch ihr volljähriger Sohn. Es kann insbesondere auf Grund des nur gut ein Jahr und vier Monate dauernden Aufenthaltes in Österreich nicht davon ausgegangen werden, dass die BF als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten ist. II.1.5.
  31. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungenrömisch zwei.1.5.
  32. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen auf. Das Vorliegen von rechtskräftigen Verwaltungsstrafen wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Polizei bzw. den Verwaltungsstrafbehörden einschließlich dem BFA nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt der belangten Behörde. II.1.5.
  33. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechtsrömisch zwei.1.5.
  34. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Da der BF weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise eine Verwaltungsübertretung dar (vgl. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG).Da der BF weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise eine Verwaltungsübertretung dar vergleiche Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG). II.1.5.
  35. Verfahrensdauerrömisch zwei.1.5.
  36. Verfahrensdauer Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 03.01.2025 gestellt und erging der Bescheid der belangten Behörde am 14.05.
  37. Nach Einbringung der Beschwerde und Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung erging mit heutigem Erkenntnis die Entscheidung im Beschwerdeverfahren. Die gesamte Verfahrensdauer betrug somit ca. ein Jahr und vier Monate. II.1.
  38. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen; Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen/nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der BF vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten: römisch zwei.1.
  39. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen; Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen/nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der BF vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten: II.1.6.
  40. Betreffend die persönliche Sicherheit/Verfolgung im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.6.
  41. Betreffend die persönliche Sicherheit/Verfolgung im Herkunftsstaat Die BF ist in Kamerun nicht vorbestraft und stand nie vor Gericht. Sie war in ihrem Herkunftsland nie offiziell in Haft. Die BF war nie politisch tätig und auch nie Mitglied einer politischen Partei. Sie war kein Mitglied einer politischen Organisation und hatte auch kein Naheverhältnis zu irgendeiner politischen Organisation. Die BF hatte keine Probleme mit den Behörden in Kamerun, weil sie Auskünfte über den Aufenthaltsort ihres Verlobten hätte erteilen sollen. Auch im Falle einer Rückkehr nach Kamerun wird die BF keine Probleme mit den dortigen Behörden haben, weil diese den Aufenthaltsort des Verlobten der BF herausfinden wollen. Der BF wird von den Behörden in Kamerun keine Verbindung zum SCNC unterstellt, es droht ihr keine Verfolgung aufgrund einer tatsächlichen oder unterstellten politischen Orientierung. Die BF war in Kamerun im November/Dezember 2024 nicht in einem „Privatgefängnis“ inhaftiert. Der BF droht in Kamerun keine Verfolgung als alleinstehende vulnerable Frau. Die BF hatte im Herkunftsland keine Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit und drohen ihr solche Probleme auch nicht im Falle einer Rückkehr nach Kamerun. Die BF hatte im Herkunftsland keine Probleme mit Privatpersonen. Der BF droht im Falle einer Rückkehr nach Kamerun keine Gefahr und keine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2 oder Art. 3 EMRK aufgrund der in der Region um XXXX herrschenden Sicherheitslage. Der BF droht im Falle einer Rückkehr nach Kamerun keine Gefahr und keine Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK aufgrund der in der Region um römisch 40 herrschenden Sicherheitslage. II.1.6.
  42. Betreffend die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.6.
  43. Betreffend die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat Die wirtschaftliche Existenz ist im Falle der Rückkehr gesichert. Die BF hat hinsichtlich ihrer persönlichen Versorgungssituation im Falle der Rückkehr keine konkrete Problemlage vorgebracht. II.1.6.
  44. Betreffend die aktuelle Versorgungssituation im Hinblick die notwendige Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.6.
  45. Betreffend die aktuelle Versorgungssituation im Hinblick die notwendige Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat Eine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung, die zu einem Rückkehrhindernis führen könnte, wurde nicht dargelegt. II.1.
  46. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  47. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat II.1.7.
  48. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kamerun aus dem COI-CMS (Gesamtaktualisierung vom 07.03.2025) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:römisch zwei.1.7.
  49. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kamerun aus dem COI-CMS (Gesamtaktualisierung vom 07.03.2025) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben: Politische Lage Kamerun unterteilt sich in zehn Regionen: Adamaoua (Adamawa), Centre (Zentral), Est (Ost), Extrême-Nord (Hoher Norden), Littoral (Küste), Nord, Nord-Ouest (Nordwest), Ouest (West), Sud (Süd), Sud-Ouest (Südwest) (CIA 16.1.2025). Die Regionen werden jeweils von einem vom Präsidenten ernannten Gouverneur und einem indirekt gewählten Rat regiert. Sie sind in 58 Bezirke unterteilt, die von vom Präsidenten ernannten Bezirksbeamten geleitet werden (BS 19.3.2024). Präsident: Kamerun ist eine Präsidialrepublik (SFH 15.12.2024; vgl. CIA 16.1.2025), der Präsident wird für eine Amtszeit von sieben Jahren direkt gewählt (CIA 16.1.2025). Dominiert wird das Land von Präsident Paul Biya, der seit 1982 im Amt ist (BS 19.3.2024; vgl. SFH 18.12.2024). Er ernennt den Premierminister und das Kabinett, hat großen Einfluss auf die Justiz und ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Viele politische Maßnahmen werden per Präsidialdekret umgesetzt (SFH 18.12.2024). 2018 gewann Biya mit 71% der Stimmen ein siebtes Mandat gegen Oppositionsführer Maurice Kamto vom der Mouvement pour la Renaissance du Cameroun (MRC), der 14% der Stimmen erhielt (SFH 18.12.2024; vgl. CIA 16.1.2025). Die nächste Präsidentschaftswahl steht im Oktober 2025 an (CIA 16.1.2025; vgl. BAMF 27.1.2025).Präsident: Kamerun ist eine Präsidialrepublik (SFH 15.12.2024; vergleiche CIA 16.1.2025), der Präsident wird für eine Amtszeit von sieben Jahren direkt gewählt (CIA 16.1.2025). Dominiert wird das Land von Präsident Paul Biya, der seit 1982 im Amt ist (BS 19.3.2024; vergleiche SFH 18.12.2024). Er ernennt den Premierminister und das Kabinett, hat großen Einfluss auf die Justiz und ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Viele politische Maßnahmen werden per Präsidialdekret umgesetzt (SFH 18.12.2024). 2018 gewann Biya mit 71% der Stimmen ein siebtes Mandat gegen Oppositionsführer Maurice Kamto vom der Mouvement pour la Renaissance du Cameroun (MRC), der 14% der Stimmen erhielt (SFH 18.12.2024; vergleiche CIA 16.1.2025). Die nächste Präsidentschaftswahl steht im Oktober 2025 an (CIA 16.1.2025; vergleiche BAMF 27.1.2025). Die Verfassung verleiht dem Präsidenten weitreichende Machtbefugnisse, darunter die Möglichkeit, im Alleingang Minister und hohe Beamte zu ernennen. Er ist auch Oberbefehlshaber und ernennt den Großteil der höherrangigen Offiziere. Der Präsident kann Institutionen manipulieren, um Unterstützer zu positionieren und Kritiker zu bestrafen. Angesichts der formellen Machtbefugnisse des Präsidenten und der jahrzehntelangen Dominanz der Regierungspartei über die Institutionen des Landes können weder die Legislative noch die Judikative die Exekutive zur Rechenschaft ziehen. Folglich wird Kamerun als Autokratie bezeichnet (BS 19.3.2024) Parlament: Weder die Nationalversammlung noch der Senat können als demokratische Institutionen betrachtet werden (BS 19.3.2024). Die für fünf Jahre gewählte Nationalversammlung umfasst 180 direkt gewählte Abgeordnete (CIA 16.1.2025). Die Partei des Präsidenten, Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais (RDPC), gewann bei den Parlamentswahlen 2020 mit 152 Sitzen die absolute Mehrheit (SFH 18.12.2024; vgl. CIA 16.1.2025). Die Oppositionsparteien MRC und SDF hatten die Wahl boykottiert (BS 19.3.2024). Neben der Regierungspartei finden sich in der Nationalversammlung noch Abgeordnete von SDF, NUDP, UPC, UDC und MDR. Davon kann aber nur die SDF als Opposition bezeichnet werden. Sie hat fünf Parlamentssitze (BS 19.3.2024).Parlament: Weder die Nationalversammlung noch der Senat können als demokratische Institutionen betrachtet werden (BS 19.3.2024). Die für fünf Jahre gewählte Nationalversammlung umfasst 180 direkt gewählte Abgeordnete (CIA 16.1.2025). Die Partei des Präsidenten, Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais (RDPC), gewann bei den Parlamentswahlen 2020 mit 152 Sitzen die absolute Mehrheit (SFH 18.12.2024; vergleiche CIA 16.1.2025). Die Oppositionsparteien MRC und SDF hatten die Wahl boykottiert (BS 19.3.2024). Neben der Regierungspartei finden sich in der Nationalversammlung noch Abgeordnete von SDF, NUDP, UPC, UDC und MDR. Davon kann aber nur die SDF als Opposition bezeichnet werden. Sie hat fünf Parlamentssitze (BS 19.3.2024). Die für 2025 anstehende Parlamentswahl wurde auf 2026 verschoben. Die Opposition hat dies kritisiert, denn bei der Präsidentschaftswahl dürfen nur Mitglieder von Parteien antreten, die im Parlament vertreten sind. Dementsprechend werden mit der Verschiebung der Parlamentswahl potenzielle Kandidaturen verhindert (SFH 18.12.2024; vgl. BAMF 22.7.2024), etwa jene von Maurice Kamto (BAMF 22.7.2024).Die für 2025 anstehende Parlamentswahl wurde auf 2026 verschoben. Die Opposition hat dies kritisiert, denn bei der Präsidentschaftswahl dürfen nur Mitglieder von Parteien antreten, die im Parlament vertreten sind. Dementsprechend werden mit der Verschiebung der Parlamentswahl potenzielle Kandidaturen verhindert (SFH 18.12.2024; vergleiche BAMF 22.7.2024), etwa jene von Maurice Kamto (BAMF 22.7.2024). Am 12.3.2023 fanden Senatswahlen statt. 70 der 100 Senatoren werden von einem eigenen Wahlgremium gewählt, der Präsident ernennt die weiteren
  50. Obwohl zehn Parteien zur Wahl angetreten waren, gewann die Regierungspartei alle 70 Sitze. Unter den von Präsident Biya ernannten Senatoren finden sich fünf Angehörige der Opposition. Letztere hat die Rechtmäßigkeit der Wahlen bezweifelt, drei Parteien haben beim Verfassungsrat Klage eingereicht. Diese wurde aber zurückgewiesen (HRW 2024). Nach Angaben einer Quelle verlaufen landesweite Wahlen im Großen und Ganzen fair und ohne größere Unregelmäßigkeiten (USDOS 23.4.2024). Politik aktuell: In der Regierung positionieren sich hochrangige Parteimitglieder der RDPC im Wettbewerb für die Wahlen und eine mögliche Transition. Dementsprechend werden dringend benötigte Reformen nicht angegangen. Die Bevölkerung reagiert aufgrund des politischen Stillstands und der anhaltenden Schwächung der Wirtschaft zunehmend frustriert (AA 22.2.2024). Der autoritäre Charakter des Regimes verhindert Debatten und drängt wichtige Akteure der Gesellschaft und Teile der Wählerschaft, den Status quo zu tolerieren. Zudem ist die Mitgliedschaft in der RDPC für den Zugang zu höherer Bildung, Unternehmenskrediten und Staatsdiensten eine informelle Voraussetzung (BS 19.3.2024). Mehrere verbündete Parteien haben bereits ihre Unterstützung für eine neuerliche Kandidatur des 91jährigen Biya bei den Wahlen 2025 signalisiert. Bislang hat es die zersplitterte Opposition, die von Machtkämpfen geplagt ist, versäumt, eine klare Alternative zu bieten (DW 27.10.2024). Die trotzdem geführte interne Debatte innerhalb der Regierungspartei über die Nachfolge für Präsident Biya hat eine stark ethnische Komponente. Viele Beobachter befürchten, dass es nach dem Tod von Biya zu Gewalt kommen könnte, etwa auch, weil das Militär ebenfalls entlang ethnischer Linien gespalten ist (BS 19.3.2024; vgl. DW 27.10.2024).Mehrere verbündete Parteien haben bereits ihre Unterstützung für eine neuerliche Kandidatur des 91jährigen Biya bei den Wahlen 2025 signalisiert. Bislang hat es die zersplitterte Opposition, die von Machtkämpfen geplagt ist, versäumt, eine klare Alternative zu bieten (DW 27.10.2024). Die trotzdem geführte interne Debatte innerhalb der Regierungspartei über die Nachfolge für Präsident Biya hat eine stark ethnische Komponente. Viele Beobachter befürchten, dass es nach dem Tod von Biya zu Gewalt kommen könnte, etwa auch, weil das Militär ebenfalls entlang ethnischer Linien gespalten ist (BS 19.3.2024; vergleiche DW 27.10.2024). Das Parteiensystem ist durch die dominante Regierungspartei gekennzeichnet, die von einer fragmentierten Opposition umgeben ist. Außer der RDPC sind politische Parteien institutionell schwach und wenig verwurzelt. Generell sind Parteien in bestimmten Regionen verwurzelt oder stark ethnisch geprägt (BS 19.3.2024). Friedliche politische Lösungsansätze für den Konflikt in den Regionen Nordwest und Südwest – haben sich im Berichtszeitraum nicht gezeigt. Innerkamerunische Ansätze für Friedensbemühungen werden von der Regierung toleriert. Externe Mediationsangebote wurden bislang von der Regierung nicht akzeptiert und blieben erfolglos (AA 22.2.2024). Sicherheitslage Das österreichische Außenministerium führt für eigene Staatsbürger eine Reisewarnung für die Regionen Extrême-Nord, Nordwest und Südwest. Dort gilt demnach Sicherheitsstufe 5 von
  51. Für die Regionen Adamaoua und Nord gilt Sicherheitsstufe 3, im Rest des Landes Sicherheitsstufe 2 (BMEIA 18.2.2025). Das deutsche Auswärtige Amt nennt für eigene Staatsangehörige die selben Reisewarnungen. Zudem wird erwähnt, dass es in Stadtgebieten zu sozial oder politisch motivierten kurzfristigen Protestaktionen und Demonstrationen kommen kann, bei denen gewalttätige Auseinandersetzungen möglich sind. Die Kriminalitätsrate ist hoch. Insbesondere in Großstädten wie Jaunde, Duala, Ngaoundere und Bafoussam besteht ein erhöhtes Risiko bewaffneter Überfälle und Diebstähle (AA 27.1.2025). Laut einer Quelle wurde über Nordwest und Südwest sowie über Teile des Nordens der Ausnahmezustand verhängt (BS 19.3.2024). „Anglophone“ Gebiete (Südwest, Nordwest) Im Jahr 2016 demonstrierten Lehrer, Studenten und Anwälte für mehr kulturelle und soziale Rechte für die englischsprachige Bevölkerung und gegen die wirtschaftliche Ausgrenzung der englischsprachigen Regionen Nordwest und Südwest (SFH 18.12.2024; vgl. AA 22.2.2024). Eine Minderheit setzt sich – teils mit Gewalt – für die Loslösung der beiden Regionen von Kamerun ein (AA 22.2.2024). Nach anderen Angaben haben die Proteste zu gewaltsamen Repressalien und Massenverhaftungen durch die Regierung geführt, und erst I.d.F. griffen Separatistengruppen zu den Waffen und riefen 2017 den Staat „Ambazonien“ aus. Dadurch wurde der Konflikt verstärkt, Angriffe gegen die Bevölkerung haben sich gemehrt (SFH 18.12.2024; vgl. ACLED 9.2024).Im Jahr 2016 demonstrierten Lehrer, Studenten und Anwälte für mehr kulturelle und soziale Rechte für die englischsprachige Bevölkerung und gegen die wirtschaftliche Ausgrenzung der englischsprachigen Regionen Nordwest und Südwest (SFH 18.12.2024; vergleiche AA 22.2.2024). Eine Minderheit setzt sich – teils mit Gewalt – für die Loslösung der beiden Regionen von Kamerun ein (AA 22.2.2024). Nach anderen Angaben haben die Proteste zu gewaltsamen Repressalien und Massenverhaftungen durch die Regierung geführt, und erst römisch eins.d.F. griffen Separatistengruppen zu den Waffen und riefen 2017 den Staat „Ambazonien“ aus. Dadurch wurde der Konflikt verstärkt, Angriffe gegen die Bevölkerung haben sich gemehrt (SFH 18.12.2024; vergleiche ACLED 9.2024). Jedenfalls kommt es seit Oktober 2017 in den beiden anglophonen Regionen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen bzw. kriminellen Gruppen, die nach Angaben vom Feber 2024 bis dorthin 3.000-6.000 (AA 22.2.2024), nach jüngeren Angaben mindestens 6.000 Todesopfer (RSF 1.10.2024; vgl. SFH 18.12.2024) und zahlreiche Verletzte gefordert haben. Hinzu kommen rund 700.000 Vertriebene (intern sowie in das benachbarte Nigeria) sowie die Zerstörung von Infrastruktur (u.a. Straßen, Stromverbindungen, Krankenhäuser und Schulen) (AA 22.2.2024; vgl. SFH 15.12.2024). Der Großteil der Infrastruktur in ländlichen Gebieten – Schulen, Krankenhäuser, Märkte und Häuser, die Wirtschaft und das Bildungssystem – wurde in beiden Regionen weitgehend und absichtlich zerstört (GPC 30.10.2024; vgl. AA 22.2.2024, SFH 15.12.2024).Jedenfalls kommt es seit Oktober 2017 in den beiden anglophonen Regionen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen bzw. kriminellen Gruppen, die nach Angaben vom Feber 2024 bis dorthin 3.000-6.000 (AA 22.2.2024), nach jüngeren Angaben mindestens 6.000 Todesopfer (RSF 1.10.2024; vergleiche SFH 18.12.2024) und zahlreiche Verletzte gefordert haben. Hinzu kommen rund 700.000 Vertriebene (intern sowie in das benachbarte Nigeria) sowie die Zerstörung von Infrastruktur (u.a. Straßen, Stromverbindungen, Krankenhäuser und Schulen) (AA 22.2.2024; vergleiche SFH 15.12.2024). Der Großteil der Infrastruktur in ländlichen Gebieten – Schulen, Krankenhäuser, Märkte und Häuser, die Wirtschaft und das Bildungssystem – wurde in beiden Regionen weitgehend und absichtlich zerstört (GPC 30.10.2024; vergleiche AA 22.2.2024, SFH 15.12.2024). Die Regierung zielt nach wie vor auf eine militärische Lösung (AA 22.2.2024). Sicherheitskräfte konnten zwar eine Reihe von Anführern der Rebellen töten oder gefangen nehmen, doch dadurch hat sich die Intensität des Konflikts nicht verringert. Vielmehr hat dies zu einer Vervielfachung der Fraktionen und zu einem deutlichen Anstieg des Einsatzes von Sprengsätzen und der Ankündigungen von Lockdowns geführt (GPC 30.10.2024). Dementsprechend dauern die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppen an, es gibt Todesopfer und Verletzte (AA 27.1.2025). In beiden Regionen bleibt die Lage angespannt und instabil (GPC 20.1.2025; vgl. UNOCHA 8.1.2025). Zivilisten sind von Bewegungseinschränkungen, Entführungen, Lösegeldforderungen, Erpressungen und illegaler Besteuerung betroffen. Diese Vorfälle ereignen sich sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum. Viele der Opfer sind Pendler, die auf illegale Checkpoints stoßen (UNOCHA 11.2.2025b).Die Regierung zielt nach wie vor auf eine militärische Lösung (AA 22.2.2024). Sicherheitskräfte konnten zwar eine Reihe von Anführern der Rebellen töten oder gefangen nehmen, doch dadurch hat sich die Intensität des Konflikts nicht verringert. Vielmehr hat dies zu einer Vervielfachung der Fraktionen und zu einem deutlichen Anstieg des Einsatzes von Sprengsätzen und der Ankündigungen von Lockdowns geführt (GPC 30.10.2024). Dementsprechend dauern die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppen an, es gibt Todesopfer und Verletzte (AA 27.1.2025). In beiden Regionen bleibt die Lage angespannt und instabil (GPC 20.1.2025; vergleiche UNOCHA 8.1.2025). Zivilisten sind von Bewegungseinschränkungen, Entführungen, Lösegeldforderungen, Erpressungen und illegaler Besteuerung betroffen. Diese Vorfälle ereignen sich sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum. Viele der Opfer sind Pendler, die auf illegale Checkpoints stoßen (UNOCHA 11.2.2025b). Während des Jahres 2024 kam es sowohl durch Separatistengruppen als auch durch kamerunische Sicherheitskräfte zu Angriffen auf die Zivilbevölkerung. Menschen, die den durch die Separatisten propagierten wirtschaftlichen und politischen Boykott brechen, werden bedroht und getötet (SFH 18.12.2024). Die Lage bleibt von Gewalt geprägt, die aus Konfrontationen zwischen den Konfliktparteien resultiert. Es kommt zum Einsatz von Sprengsätzen an öffentlichen Plätzen und Hauptrouten sowie zu gezielten Angriffen, zu Straßensperren und Einschränkungen des Verkehrs – darunter ein zweimonatiges Fahrverbot auf der Straße Bamenda-Bali-Mamfe in Nordwest (UNOCHA 8.1.2025). Im Oktober 2024 hat eine bewaffnete Gruppe angekündigt, dass die Straße die Ndu über Mbonso mit der Westregion verbindet, bis auf Weiteres geschlossen ist. Zudem wurde die Bewegungsfreiheit entlang der Achse Bamenda – Batibo für die nächsten zwei Monate an Dienstagen und Samstagen eingeschränkt (UNOCHA 20.12.2024a). Mitunter dringen bewaffnete Gruppen auch in Städte vor, etwa nach Bamenda. Zivilisten, die mit Sicherheitskräften kollaborieren oder sich nicht an die wöchentlichen Montags-Ausgangssperren halten, werden bestraft. Mitunter kommt es zu Entführungen und Morden (GPC 30.10.2024). Es kommt weiterhin zu Angriffen auf Personal und Schüler von Bildungseinrichtungen. Alleine im November 2024 wurden hier bei insgesamt sechs Vorfällen in Nordwest 14 Personen entführt und eine ermordet (UNOCHA 8.1.2025). Im Oktober 2024 gab es zehn Vorfälle, davon neun in Nordwest und einer in Südwest (UNOCHA 20.12.2024a). Im Mai 2024 kam es zu zehn Angriffen, darunter eine Tötung und mehrere Entführungen von Lehrern (SFH 18.12.2024). Neben dem Bildungssektor ist auch der Gesundheitssektor betroffen. Im Jahr 2023 gab es diesbezüglich 24 Gewalttaten, dabei wurden u.a. sechs im Gesundheitswesen Tätige entführt, sechs weitere wurden verhaftet (II 5.9.2024). Viele Schulen, Universitäten und Gesundheitseinrichtungen mussten schließen (SFH 18.12.2024).Es kommt weiterhin zu Angriffen auf Personal und Schüler von Bildungseinrichtungen. Alleine im November 2024 wurden hier bei insgesamt sechs Vorfällen in Nordwest 14 Personen entführt und eine ermordet (UNOCHA 8.1.2025). Im Oktober 2024 gab es zehn Vorfälle, davon neun in Nordwest und einer in Südwest (UNOCHA 20.12.2024a). Im Mai 2024 kam es zu zehn Angriffen, darunter eine Tötung und mehrere Entführungen von Lehrern (SFH 18.12.2024). Neben dem Bildungssektor ist auch der Gesundheitssektor betroffen. Im Jahr 2023 gab es diesbezüglich 24 Gewalttaten, dabei wurden u.a. sechs im Gesundheitswesen Tätige entführt, sechs weitere wurden verhaftet (römisch zwei 5.9.2024). Viele Schulen, Universitäten und Gesundheitseinrichtungen mussten schließen (SFH 18.12.2024). Zusätzlich nutzen Separatistengruppen das allgemeine Klima der Unsicherheit aus, um Einkommen zu generieren, indem sie Menschen entführen und Löse- (SFH 18.12.2024; vgl. AA 22.2.2024) und/oder Schutzgeld erpressen (AA 22.2.2024). Gleichzeitig stellen willkürliche Verhaftungen die häufigste Form von Menschenrechtsverletzungen dar. Im Rahmen von Razzien, Durchsuchungen und Absperrungen durch staatliche Sicherheitskräfte werden Zivilisten willkürlich festgenommen und inhaftiert. Einige von ihnen sind während der Haft Folter und anderen körperlichen und psychischen Misshandlungen ausgesetzt (GPC 13.12.2024).Zusätzlich nutzen Separatistengruppen das allgemeine Klima der Unsicherheit aus, um Einkommen zu generieren, indem sie Menschen entführen und Löse- (SFH 18.12.2024; vergleiche AA 22.2.2024) und/oder Schutzgeld erpressen (AA 22.2.2024). Gleichzeitig stellen willkürliche Verhaftungen die häufigste Form von Menschenrechtsverletzungen dar. Im Rahmen von Razzien, Durchsuchungen und Absperrungen durch staatliche Sicherheitskräfte werden Zivilisten willkürlich festgenommen und inhaftiert. Einige von ihnen sind während der Haft Folter und anderen körperlichen und psychischen Misshandlungen ausgesetzt (GPC 13.12.2024). Zudem kommt es in der Region Nordwest sporadisch zu Auseinandersetzungen zwischen Christen und Muslimen, teils unter dem Aspekt von Nomadentum (Muslime) und Sesshaftigkeit (Christen). Mehrere christliche Amts- und Würdenträger sowie Kirchgänger wurden von nicht identifizierten Bewaffneten bzw. vermutlich von Separatisten geschlagen, verstümmelt, entführt oder getötet. Nicht immer ist klar, ob ein Vorfall rein religiös motiviert ist (USDOS 26.6.2024). In manchen Bezirken kommt es auch zu Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen, so etwa in Bui, Donga-Mantung und Mezam, wo im Oktober 2024 mindestens vier Menschen getötet oder verletzt worden sind (UNOCHA 20.12.2024a). Eine Quelle, an der auch die Vereinten Nationen beteiligt sind, beziffert Menschenrechtsvergehen für die Jahre 2022-2024: Diesen Zahlen zufolge gab es im Jahr 2022 monatlich durchschnittlich 383 Vergehen, 2023 stieg die Zahl drastisch auf 834, im Jahr 2024 fiel sie wieder auf 361 (GPC 20.1.2025). Die meisten Opfer gab es in den Monaten Oktober-Dezember 2024 in folgende Kategorien: Willkürliche Verhaftung

(451); Verschwindenlassen und Entführung
(230); Vernichtung oder Diebstahl von privatem oder öffentlichem Eigentum
(132); Schutzgelderpressung
(87); Verletzung und Verstümmelung
(75); Tötung
(60); Folter und inhumane Behandlung
(39); physischer Übergriff oder Misshandlung
(24)(GPC 20.1.2025; vgl. GPC 13.12.2024). Im Dezember 2024 besonders betroffen waren die Bezirke Meme in Südwest
(60)sowie Menchum
(38)und Mezam
(32)in Nordwest. In diesem Monat gab es zahlreiche willkürliche Festnahmen
(109)und Entführungen zur Erpressung von Lösegeld
(61)(GPC 20.1.2025). Von Entführungen betroffen waren gegen Ende 2024 insbesondere die Bezirke Menchum und Manyu. Überproportional von Menschenrechtsverletzungen betroffen sind Männer und Buben (GPC 13.12.2024). Im dritten Quartal 2024 stellten sie 73% der Opfer. Die Haupttäter waren im dritten Quartal 2024 staatliche Sicherheitskräfte (41%), bewaffnete Gruppen (39%) (GPC 30.10.2024).Diesen Zahlen zufolge gab es im Jahr 2022 monatlich durchschnittlich 383 Vergehen, 2023 stieg die Zahl drastisch auf 834, im Jahr 2024 fiel sie wieder auf 361 (GPC 20.1.2025). Die meisten Opfer gab es in den Monaten Oktober-Dezember 2024 in folgende Kategorien: Willkürliche Verhaftung
(451); Verschwindenlassen und Entführung
(230); Vernichtung oder Diebstahl von privatem oder öffentlichem Eigentum
(132); Schutzgelderpressung
(87); Verletzung und Verstümmelung
(75); Tötung
(60); Folter und inhumane Behandlung
(39); physischer Übergriff oder Misshandlung
(24)(GPC 20.1.2025; vergleiche GPC 13.12.2024). Im Dezember 2024 besonders betroffen waren die Bezirke Meme in Südwest
(60)sowie Menchum
(38)und Mezam
(32)in Nordwest. In diesem Monat gab es zahlreiche willkürliche Festnahmen
(109)und Entführungen zur Erpressung von Lösegeld
(61)(GPC 20.1.2025). Von Entführungen betroffen waren gegen Ende 2024 insbesondere die Bezirke Menchum und Manyu. Überproportional von Menschenrechtsverletzungen betroffen sind Männer und Buben (GPC 13.12.2024). Im dritten Quartal 2024 stellten sie 73% der Opfer. Die Haupttäter waren im dritten Quartal 2024 staatliche Sicherheitskräfte (41%), bewaffnete Gruppen (39%) (GPC 30.10.2024). Die interne Struktur bewaffneter Gruppen variiert von hierarchischen Kommandos unter breiter aufgestellten anglophonen „Regierungen“ bis hin zu unabhängigeren, kleineren Gruppen mit Ambitionen im näheren Umkreis. Manche Gruppen streben mehr politische Autonomie sowie bessere wirtschaftliche Möglichkeiten, rechtliche Bestimmungen und kulturelle Akzeptanz an, andere sind separatistisch geprägt. In den Jahren 2020 und 2021 wurden Dutzende separatistischer Kommandeure getötet, verhaftet oder legten ihre Waffen nieder – was oft zu Führungskämpfen um die Nachfolge geführt hat. 2023 waren bereits 50 verschiedene bewaffnete Gruppen aktiv. Durch die Zersplitterung ist die Zahl an Machtkämpfen zwischen einzelnen Fraktionen drastisch gestiegen. Insgesamt haben die großen politischen Gruppen im Verlauf des Konflikts weitgehend die Kontrolle über bewaffnete Gruppen verloren. Viele bewaffnete Gruppen konzentrierten sich auf lokale Macht und Ressourcen (ACLED 9.2024). An Gruppen bekannt sind:
  1. a)Ambazonia Governing Council unter Ayaba Cho Lucas; mit: i. Ambazonia Defence Forces (ADF): Sind überall in Nordwest und Südwest und am stärksten in den Bezirken Momo, Mezam und Meme aktiv und für viele Entführungen verantwortlich. ii. Bui Unity Warriors: Sind v.a. im Nordwesten in und um den Bezirk Bui aktiv.
  2. b)African People’s Liberation Movement (APLM) unter Ebenezer Derek Mbongo Akwanga; den militärischen Flügel stellen die Southern Cameroons Defence Forces. Die Gruppe ist Teil des Southern Cameroons Liberation Council und v.a. in Südwest, sowie im Bezirk Meme aktiv.
  3. c)die sogenannten Interim Governments, unter vier verschiedenen Führern: i. Interim Government (Sako) unter Samuel Ikome Sako mit den Bui Warriors als militärischem Arm. Letztere kämpfen nach einer Spaltung in zwei Fraktionen um die Kontrolle über den Bezirk Bui. ii. Interim Government (Anu) unter Chris Anu; iii. Interim Government (Njomia) unter Marianta Njomia iv. Interim Government (Tabe) unter Sisiku Julius und Ayuk Tabe Den größten militärischen Arm der Interim Governments stellen die Restoration Forces (auch bekannt als: Ambazonia Self-Defence Council, Ambazonia Military Council und Ambazonia Military Forces). Dabei handelt es sich um die gewalttätigste Separatistenfraktion. Sie ist in der Region Südwest am aktivsten, in den Bezirken Manyu und Meme. Oftmals kann nicht unterschieden werden, welche Fraktion – Sako, Anu, Njomia, Tabe – an einem Vorfall beteiligt war (ACLED 9.2024). Abgesehen von der Zersplitterung innerhalb der separatistischen Reihen stellt die steigende Zahl bewaffneter Akteure eine zunehmende Herausforderung für die Lösung des Konflikts dar und ist eine zunehmende Bedrohung für die Zivilbevölkerung. Gleichzeitig unterstützt das Militär zunehmend pro-Regierungsmilizen – sowohl wirtschaftlich als auch materiell. Diese lokalen Milizen bestehen oft aus ethnischen Mbororo, Viehzüchtern aus der breiteren ethnischen Gruppe der Fulani, die häufig Opfer gezielter Gewalt durch anglophone Kämpfer werden (ACLED 9.2024). Rechtsschutz / Justizwesen Das Justizsystem ist eine Mischung aus englischem common law, französischem Zivilrecht und traditionellem Recht. Es gibt Bezirksgerichte, Gerichte erster Instanz und Berufungsgerichte, an Höchstgerichten den Obersten Gerichtshof und den Verfassungsrat (CIA 16.1.2025). Bei bestimmten Vergehen, wie Menschenrechtsverbrechen und Staatssicherheit, sind obligatorisch verschiedene Militärgerichte zuständig – auch bei Verfahren gegen Zivilisten (AA 22.2.2024). Militärtribunale werden manchmal gegen Zivilisten und politische Gegner eingesetzt, wobei die Verfahrensrechte der Angeklagten in Bezug auf ihre Inhaftierung, Strafverfolgung und Berufung umgangen werden (USDOS 23.4.2024). Unabhängigkeit und Willkür: Verfassung und Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor, doch die Regierung respektiert dies nicht immer (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024). Im Prinzip ernennt der Präsident die gesamte Justiz, da er dem Hohen Justizrat vorsitzt. Er ist für Ernennungen, Beförderungen und Disziplinarstrafen verantwortlich (BS 19.3.2024). Auch die Richter der Höchstgerichte werden vom Präsidenten ernannt (CIA 16.1.2025). In einigen Fällen scheinen die Ergebnisse von Gerichtsverfahren von der Regierung beeinflusst worden zu sein – insbesondere in politisch sensiblen Fällen (USDOS 23.4.2024). Im Allgemeinen ordnet sich die Justiz der Exekutive unter (Nkafu 8.11.2022) bzw. ist sie dieser untergeordnet (BS 19.3.2024).Unabhängigkeit und Willkür: Verfassung und Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor, doch die Regierung respektiert dies nicht immer (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Im Prinzip ernennt der Präsident die gesamte Justiz, da er dem Hohen Justizrat vorsitzt. Er ist für Ernennungen, Beförderungen und Disziplinarstrafen verantwortlich (BS 19.3.2024). Auch die Richter der Höchstgerichte werden vom Präsidenten ernannt (CIA 16.1.2025). In einigen Fällen scheinen die Ergebnisse von Gerichtsverfahren von der Regierung beeinflusst worden zu sein – insbesondere in politisch sensiblen Fällen (USDOS 23.4.2024). Im Allgemeinen ordnet sich die Justiz der Exekutive unter (Nkafu 8.11.2022) bzw. ist sie dieser untergeordnet (BS 19.3.2024). Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). So verhafteten Sicherheitskräfte und Armee z.B. am 2.3.2023 in fünf Dörfern in der Region Südwest 160 Menschen. Ein Militärrichter hat daraufhin 14 dieser Personen wegen Terrorismus’, der Herstellung von Waffen und der Gefährdung der Staatssicherheit angeklagt. Die anderen 146 Häftlinge wurden im Zeitraum von einer Woche bis hin zu einem Monat ohne Anklage freigelassen. Bei politischen Gefangenen bzw. Regierungskritikern beziehen sich die Anklagen i.d.R. auf Delikte der Staatssicherheit. In vielen dieser Fälle gehen die verhängten Gefängnisstrafen über das gesetzlich vorgesehene Strafmaß hinaus (USDOS 23.4.2024).Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen (BS 19.3.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). So verhafteten Sicherheitskräfte und Armee z.B. am 2.3.2023 in fünf Dörfern in der Region Südwest 160 Menschen. Ein Militärrichter hat daraufhin 14 dieser Personen wegen Terrorismus’, der Herstellung von Waffen und der Gefährdung der Staatssicherheit angeklagt. Die anderen 146 Häftlinge wurden im Zeitraum von einer Woche bis hin zu einem Monat ohne Anklage freigelassen. Bei politischen Gefangenen bzw. Regierungskritikern beziehen sich die Anklagen i.d.R. auf Delikte der Staatssicherheit. In vielen dieser Fälle gehen die verhängten Gefängnisstrafen über das gesetzlich vorgesehene Strafmaß hinaus (USDOS 23.4.2024). Prozessrechte: Rechtsstaatliche Verfahren sind nicht durchgängig gewährleistet (AA 22.2.2024). Verfassung und Gesetze sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ohne unangemessene Verzögerung vor, Angeklagte gelten als unschuldig. Die Behörden respektieren diese Bestimmungen nicht immer und wenden die Unschuldsvermutung selektiv an. Angeklagte haben auch das Recht, einen Anwalt ihrer Wahl zu konsultieren, doch in vielen Fällen respektiert die Regierung dieses Recht nicht und beschränkt den Zugang zu Anwälten. Dies gilt insbesondere für Personen, die der Komplizenschaft mit Separatisten oder politischen Gegnern verdächtigt werden. Wenn Angeklagte ihre Verteidigung nicht selbst bezahlen können, kann das Gericht auf Staatskosten einen Anwalt bestellen, doch eine derartige Bestellung verläuft oft mühsam und langwierig, und die Qualität der Rechtshilfe ist mangelhaft (USDOS 23.4.2024). In Gerichtsverfahren werden rechtsstaatliche Grundsätze nicht immer eingehalten und habeas-corpus-Rechte verletzt. Verhandlungen in Abwesenheit kommen gerade in Strafprozessen mit politischem Hintergrund regelmäßig vor. Anhörungen von Betroffenen unterbleiben. Oftmals wird lediglich die erste Aussage bei einer Polizeistation/Gendarmerie als mündliche Aussage in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen, Entlastungszeugen werden häufig nicht vorgeladen (AA 22.2.2024). Da das Justizsystem von grassierender Korruption geplagt wird, ist jede Leistung der Justiz mit der Zahlung von Bestechungsgeldern verbunden. Die Korruption beraubt Opfer und/oder Angeklagte des Grundrechts auf ein faires Verfahren (Nkafu 8.11.2022). Angeklagte können gegen Urteile beim Obersten Gerichtshof Berufung einlegen, hier kommt es mitunter aber zu erheblichen Verzögerungen. Auch Zivilgerichte schränken in politisch sensiblen Fällen häufig die Rechte der Angeklagten ein (USDOS 23.4.2024). Gesetzlich ist für die Untersuchungshaft eine maximale Dauer von 18 Monaten vor der Verhandlung vorgesehen. Viele Häftlinge warten jedoch jahrelang, bis sie vor Gericht erscheinen können. Gründe dafür sind eine zu geringe Zahl an Gerichtspersonal, Misswirtschaft bei den Fallakten, Zahlungsunfähigkeit bei den Gerichtsgebühren und die Politisierung mancher Gerichtsverfahren, bei denen es zu einer Lenkung durch die Regierung kommt (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 22.2.2024). Zwar wurde 2007 ein Recht auf Entschädigung im Fall unangemessen langer Untersuchungshaft eingeführt, dieses hat bisher jedoch keine Anwendung gefunden (AA 22.2.2024).Gesetzlich ist für die Untersuchungshaft eine maximale Dauer von 18 Monaten vor der Verhandlung vorgesehen. Viele Häftlinge warten jedoch jahrelang, bis sie vor Gericht erscheinen können. Gründe dafür sind eine zu geringe Zahl an Gerichtspersonal, Misswirtschaft bei den Fallakten, Zahlungsunfähigkeit bei den Gerichtsgebühren und die Politisierung mancher Gerichtsverfahren, bei denen es zu einer Lenkung durch die Regierung kommt (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 22.2.2024). Zwar wurde 2007 ein Recht auf Entschädigung im Fall unangemessen langer Untersuchungshaft eingeführt, dieses hat bisher jedoch keine Anwendung gefunden (AA 22.2.2024). Effizienz: Das korrupte, unterfinanzierte und ineffiziente Justizsystem ist eines der Hauptprobleme des Landes. Die gravierenden Schwächen des Rechtssystems betreffen alle Bürger gleichermaßen. Neben Korruption leidet die Justiz unter mangelhafter Aus- und Fortbildung sowie der Überlastung der Richterschaft und der Rechtsanwälte. Der Justizapparat ist schwerfällig, unterbesetzt und zeigt wenig Einsatzbereitschaft. Dies gilt auch bei Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen. Wenn etwa Angehörige der Sicherheitskräfte ihre Machtposition zum eigenen Vorteil missbrauchen – z.B. bei Straßenkontrollen, dann beschreiten Bürger kaum jemals den Rechtsweg, weil sie in das Gerichtswesen zu wenig Vertrauen haben (AA 22.2.2024). Traditionelles Recht: Die v.a. in ländlichen Gegenden praktizierte Justiz traditioneller Autoritäten ist weder verfassungsrechtlich legitimiert, noch unterliegen die daraus folgenden Entscheidungen und Handlungen einer staatlichen Kontrolle. Dieses traditionelle Rechtssystem benachteiligt v.a. Frauen und Kinder. Könige (Lamido) sind zudem traditionelle Gerichtsherren, die auch eine körperliche Bestrafung anordnen können (AA 22.2.2024). Sicherheitsbehörden Neben der Polizei ist auch die den Streitkräften zugeordnete Gendarmerie für die innere Sicherheit zuständig (AA 22.2.2024; vgl. CIA 16.1.2025). Die Gendarmerie umfasst schätzungsweise 10.000 Mann. Auch die Armee, die 40.000-45.000 Mann umfasst (CIA 16.1.2025), wird bei sozialen und politischen Unruhen im Inneren eingesetzt. Dies gilt insbesondere für die Eliteeinheit BIR (Brigade d’Intervention Rapide) (AA 22.2.2024) mit ihren 10.000-12.000 Mann. Sie unterhält ihre eigene Befehls- und Kontrollstruktur und untersteht direkt dem Generalstabschef und dem Präsidentenamt. Die Armee wird im Inneren v.a. gegen Boko Haram und ISWAP in der Region Extrême-Nord aber auch gegen anglophone Separatisten in den Regionen Nordwest und Südwest eingesetzt (CIA 16.1.2025).Neben der Polizei ist auch die den Streitkräften zugeordnete Gendarmerie für die innere Sicherheit zuständig (AA 22.2.2024; vergleiche CIA 16.1.2025). Die Gendarmerie umfasst schätzungsweise 10.000 Mann. Auch die Armee, die 40.000-45.000 Mann umfasst (CIA 16.1.2025), wird bei sozialen und politischen Unruhen im Inneren eingesetzt. Dies gilt insbesondere für die Eliteeinheit BIR (Brigade d’Intervention Rapide) (AA 22.2.2024) mit ihren 10.000-12.000 Mann. Sie unterhält ihre eigene Befehls- und Kontrollstruktur und untersteht direkt dem Generalstabschef und dem Präsidentenamt. Die Armee wird im Inneren v.a. gegen Boko Haram und ISWAP in der Region Extrême-Nord aber auch gegen anglophone Separatisten in den Regionen Nordwest und Südwest eingesetzt (CIA 16.1.2025). Verhaftungen werden von der Gendarmerie und den verschiedenen Untergliederungen der Polizei ausgeführt: Allgemeine Polizei (Sécurité publique), Inlandsnachrichtendienste (Renseignements Généraux, Surveillance du Territoire), Kriminalpolizei (Police Judiciaire), Grenzpolizei (Police des Frontières) sowie die Spezialeinheit GSO (Groupement Spécial d'Opérations). Außerdem ist die Militärpolizei hierzu berechtigt, wenn sie im Rahmen von Unruhen eingesetzt wird. Der Auslandsnachrichtendienst DGRE, der auch im Inland eingesetzt wird, nimmt in Einzelfällen ebenfalls Verhaftungen vor. Insgesamt sind die Sicherheitskräfte zu großen Teilen schlecht ausgebildet, bezahlt und ausgerüstet (AA 22.2.2024). Das Dorfwächtersystem (Bürgerwehren, groupe de vigilantes) verbreitet sich in den Konfliktregionen als Mittel der Terrorabwehr z.B. gegenüber Boko Haram in der Region Extrême-Nord. Bürgerwehren, die keiner staatlichen Kontrolle unterliegen, gibt es seit wenigen Jahren auch in den Regionen Nordwest und Südwest. Sie gehören meist einer einheitlichen Ethnie an und können Ursache ethnischer Konflikte werden (AA 22.2.2024). Folter und unmenschliche Behandlung Folter und Polizeibrutalität: 1997 wurde der Straftatbestand der Folter mit Todes- oder Gesundheitsfolgen in das Strafgesetzbuch eingeführt (Art. 132ff) (AA 22.2.2024). Obwohl Verfassung und Gesetz derartige Praktiken untersagen, gibt es Berichte, wonach Folter und unmenschliche Behandlung von Regierungsbeamten angewendet werden (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 22.2.2024, SFH 15.12.2024). Dabei handelt es sich meist um Schikanen durch Gefängniswärter, Polizisten oder Angehörige der Geheimdienste (AA 22.2.2024). Nach anderen Angaben wird Folter in Gefängnissen systematisch angewendet (BS 19.3.2024).Folter und Polizeibrutalität: 1997 wurde der Straftatbestand der Folter mit Todes- oder Gesundheitsfolgen in das Strafgesetzbuch eingeführt (Artikel 132 f, f,) (AA 22.2.2024). Obwohl Verfassung und Gesetz derartige Praktiken untersagen, gibt es Berichte, wonach Folter und unmenschliche Behandlung von Regierungsbeamten angewendet werden (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 22.2.2024, SFH 15.12.2024). Dabei handelt es sich meist um Schikanen durch Gefängniswärter, Polizisten oder Angehörige der Geheimdienste (AA 22.2.2024). Nach anderen Angaben wird Folter in Gefängnissen systematisch angewendet (BS 19.3.2024). Sicherheitskräfte wenden immer wieder unverhältnismäßig Gewalt an (AA 22.2.2024; vgl. SFH 18.12.2024, USDOS 23.4.2024). Auch Separatisten misshandeln Zivilisten in Gewahrsam (USDOS 23.4.2024). Amnesty wirft Armee und bewaffneten Gruppen in den Konfliktgebieten seit Jahren schwere Menschenrechtsverletzungen, Missbrauch und Folter vor, v.a. im Rahmen der Durchsuchung von Dörfern auf der Suche nach Separatisten und Waffen (AA 22.2.2024).Sicherheitskräfte wenden immer wieder unverhältnismäßig Gewalt an (AA 22.2.2024; vergleiche SFH 18.12.2024, USDOS 23.4.2024). Auch Separatisten misshandeln Zivilisten in Gewahrsam (USDOS 23.4.2024). Amnesty wirft Armee und bewaffneten Gruppen in den Konfliktgebieten seit Jahren schwere Menschenrechtsverletzungen, Missbrauch und Folter vor, v.a. im Rahmen der Durchsuchung von Dörfern auf der Suche nach Separatisten und Waffen (AA 22.2.2024). Tötungen: Es gibt zahlreiche Berichte, wonach Sicherheitskräfte willkürliche und extralegale Tötungen begangen haben. So kommt es etwa im Zusammenhang mit dem Konflikt in den Regionen Nordwest und Südwest zu Tötungen sowohl durch Regierungstruppen als auch durch bewaffnete Separatisten, in der Region Extrême-Nord durch Boko Haram und ISWAP. Nicht immer ist klar, ob es sich bei von Sicherheitskräften getöteten Personen um Zivilisten oder Separatisten handelt (USDOS 23.4.2024). Jedenfalls werden Regierungstruppen für Gewalt verantwortlich gemacht – insbesondere in den englischsprachigen Regionen. Dort haben sie laut einer Quelle über 100 Dörfer zerstört. Zudem gibt es Vorwürfe hinsichtlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigungen (SFH 18.12.2024). Gleichzeitig gibt es mehrere Berichte über die Tötung von Zivilisten durch bewaffnete Gruppen. Unter den Getöteten finden sich Regierungsmitarbeiter und Zivilisten, denen Separatisten die Unterstützung von Regierungstruppen oder das Nicht-Beachten von Ausgangssperren vorgeworfen haben. Z.B. töteten bewaffnete Separatisten am 10.2.2023 fünf Arbeiter der Cameroon Development Corporation, weil sie während einer von Separatisten verhängten Ausgangssperre gearbeitet haben (USDOS 23.4.2024). Entführungen und Verschwindenlassen: Im Zusammenhang mit dem Konflikt in den Regionen Nordwest und Südwest kommt es zu Entführungen – auch von Zivilisten – sowohl durch Regierungstruppen als auch durch bewaffnete Separatisten, in der Region Extrême-Nord durch Boko Haram und ISWAP. Berichten zufolge entführen bewaffnete Separatisten mitunter Personen, weil diese zuvor verhängte Ausgangssperren missachtet haben. Z.B. entführten bewaffnete Personen im Mai 2023 in Kedjom Keku in der Region Nordwest 30 Frauen, weil diese die von den Separatisten verhängten Ausgangssperren und Steuern verurteilt haben. Im August 2023 wurden die Leichen von fünf Regierungsbeamten exhumiert, die 2021 von Separatisten entführt worden waren. Die Leichen wurden zusammen mit den Überresten von vier weiteren nicht identifizierten Opfern in einem Massengrab außerhalb von Ekondo-Titi in der Region Südwest entdeckt. Separatisten halten Zivilisten als Geiseln, darunter Beamte, politische Führer, Lehrer, Schulkinder sowie religiöse und traditionelle Führer. Diesbezüglich gibt es Berichte, dass Entführer ihre Opfer körperlich misshandeln (USDOS 23.4.2024). Auch hinsichtlich der Regierungstruppen gibt es laut einer Quelle Vorwürfe des Verschwindenlassens (SFH 18.12.2024), eine andere Quelle berichtete, dass zumindest für das Jahr 2023 keine diesbezüglichen Berichte vorliegen (USDOS 23.4.2024). Verantwortung: Die Regierung unternimmt nur wenige glaubwürdige Schritte, um Täter in den eigenen Reihen, denen Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden, zu identifizieren und zu bestrafen. Straflosigkeit bleibt v.a. bei den Streitkräften und der Polizei ein ernstes Problem (HRW 2024). Nach anderen Angaben werden Übergriffe der Sicherheitskräfte zwar i.d.R. nicht angemessen verfolgt, doch wurden in den letzten Jahren zumindest Untersuchungen durch die Regierung durchgeführt und niedrige Ränge vor Gericht gestellt (AA 22.2.2024). Hinsichtlich eines mutmaßlich von Sicherheitskräften verübten Massakers in einem Dorf in der Region Nordwest wurde ein Prozess gegen drei Personen eingeleitet, dieser ist aber von Unregelmäßigkeiten und Verzögerungen gekennzeichnet. Dies lässt Zweifel daran aufkommen, ob es der Regierung damit Ernst ist, Sicherheitskräfte bei Verstößen in die Verantwortung zu nehmen (HRW 2024). Korruption Kamerun findet sich am Index von Transparency International 2023 auf Rang 140 von 180 untersuchten Ländern (TI 30.1.2024). Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 23.4.2024). Korruption ist systemisch, Bestechungsgelder sind in allen Lebensbereichen an der Tagesordnung (SFH 18.12.2024). Kein Sektor bleibt verschont: die Armee, der Zoll, die Polizei, die Justiz, das staatliche Bildungswesen, das Gesundheitswesen, der öffentliche Verkehr, die öffentlichen Märkte, die Medien, Wahlen, der öffentliche Dienst und der Privatsektor. Kurz gesagt alle öffentlichen und halbstaatlichen Aktivitäten (Nkafu 8.11.2022). Das Gesetz sieht für Korruption durch Beamte strafrechtliche Sanktionen vor, die Regierung setzt dieses Gesetz jedoch nicht wirksam um, auch wenn es zu Verurteilungen wegen Korruption kommt (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024). Die Nationale Antikorruptionsbehörde (CONAC), die Nationale Finanzermittlungsbehörde, das für die Oberste Staatsprüfung zuständige Ministerium und der Rechnungshof des Obersten Gerichtshofs sind an der Korruptionsbekämpfung beteiligt. CONAC wird durch das Fehlen eines Mandats in ihren Aktivitäten eingeschränkt (USDOS 23.4.2024). 2011 wurde ein Sonderstrafgericht eingerichtet, das sich mit Fällen staatlicher Finanzveruntreuung befasst. Viele sehen dieses Gericht jedoch als Möglichkeit für das herrschende Regime, politische Kritiker und Gegner zu bestrafen. Die Strafverfolgung erfolgt dementsprechend selektiv und ist i.d.R. politisch motiviert (BS 19.3.2024).Das Gesetz sieht für Korruption durch Beamte strafrechtliche Sanktionen vor, die Regierung setzt dieses Gesetz jedoch nicht wirksam um, auch wenn es zu Verurteilungen wegen Korruption kommt (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Die Nationale Antikorruptionsbehörde (CONAC), die Nationale Finanzermittlungsbehörde, das für die Oberste Staatsprüfung zuständige Ministerium und der Rechnungshof des Obersten Gerichtshofs sind an der Korruptionsbekämpfung beteiligt. CONAC wird durch das Fehlen eines Mandats in ihren Aktivitäten eingeschränkt (USDOS 23.4.2024). 2011 wurde ein Sonderstrafgericht eingerichtet, das sich mit Fällen staatlicher Finanzveruntreuung befasst. Viele sehen dieses Gericht jedoch als Möglichkeit für das herrschende Regime, politische Kritiker und Gegner zu bestrafen. Die Strafverfolgung erfolgt dementsprechend selektiv und ist i.d.R. politisch motiviert (BS 19.3.2024). NGOs und Menschenrechtsaktivisten Während die Zivilgesellschaft beim Übergang zum Mehrparteiensystem zu Beginn der 1990er Jahre eine wichtige Rolle gespielt hat, hat sie seither einen Prozess der Fragmentierung und politischen Demobilisierung durchlaufen (BS 19.3.2024). Es existiert eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die oftmals finanziell von internationalen Gebern unterstützt werden. Viele Einzelpersonen und Organisationen, die sich die Verteidigung der Menschenrechte zum Ziel gesetzt haben, vertreten allerdings Eigen- und Partikularinteressen (AA 22.2.2024). Viele der in jüngster Zeit entstandenen zivilgesellschaftlichen Gruppen sind explizit ethnischer Natur oder werden als Vehikel zur Sicherung staatlicher Unterstützung eingesetzt (BS 19.3.2024). Trotzdem überwachen und untersuchen nationale und internationale Menschenrechtsgruppen Menschenrechtsbedingungen und -fälle und veröffentlichen Ergebnisse. Regierungsvertreter sind diesbezüglich allerdings nur selten kooperativ oder reagieren überhaupt auf derartige Informationen (USDOS 23.4.2024). Das aus dem Jahr 2014 stammende Antiterrorismusgesetz wird gegen Kritiker und Organisationen der Zivilgesellschaft eingesetzt. Mehrere NGOs sind verboten worden (SFH 18.12.2024). Andere treffen auf Schwierigkeiten, wenn sie ihre Zulassungen erneuern (USDOS 23.4.2024) oder überhaupt zugelassen werden wollen. Internationale Menschenrechtsbeobachter, z.B. das IKRK und Amnesty, konnten zwar in der Vergangenheit weitgehend unabhängig agieren und ermitteln, stehen jedoch seit dem Beginn des Konflikts in den Regionen Nordwest und Südwest zunehmend unter Beobachtung. Ihre Arbeit wird durch eine restriktive Erteilung von Visa sowie durch administrative Hürden erschwert (AA 22.2.2024). Menschenrechtsaktivisten tragen ein besonderes Risiko, sie werden bedroht, es kommt aber mitunter auch zu Gewalt und Angriffen (SFH 18.12.2024; vgl. AA 22.2.2024). Mitunter werden lokale Menschenrechts-NGOs behindert, ihre Mitglieder schikaniert. Die Behörden unternehmen keine Schritte, um solche Vorfälle zu untersuchen oder zu verhindern (USDOS 23.4.2024).Menschenrechtsaktivisten tragen ein besonderes Risiko, sie werden bedroht, es kommt aber mitunter auch zu Gewalt und Angriffen (SFH 18.12.2024; vergleiche AA 22.2.2024). Mitunter werden lokale Menschenrechts-NGOs behindert, ihre Mitglieder schikaniert. Die Behörden unternehmen keine Schritte, um solche Vorfälle zu untersuchen oder zu verhindern (USDOS 23.4.2024). Wehrdienst und Rekrutierungen, Rehabilitation von Rebellen Es gibt keine Wehrpflicht (AA 22.2.2024; vgl. CIA 16.1.2025). Das Alter für einen freiwilligen Militärdienst beträgt 18-24 Jahre (CIA 16.1.2025). Der Militärdienst ist angesichts der hohen Jugendarbeitslosigkeit ein beliebter Beruf. Die Ausbildungsdauer ist sehr kurz, bevor die neuen Rekruten in den aktiven Einsatz geschickt werden (AA 22.2.2024).Es gibt keine Wehrpflicht (AA 22.2.2024; vergleiche CIA 16.1.2025). Das Alter für einen freiwilligen Militärdienst beträgt 18-24 Jahre (CIA 16.1.2025). Der Militärdienst ist angesichts der hohen Jugendarbeitslosigkeit ein beliebter Beruf. Die Ausbildungsdauer ist sehr kurz, bevor die neuen Rekruten in den aktiven Einsatz geschickt werden (AA 22.2.2024). Sowohl in den Regionen Südwest und Nordwest als auch in der Region Extrême-Nord führt die Regierung ein sogenanntes DDR-Programm (Entwaffnung, Demobilisierung, Wiedereingliederung) für ehemalige Kämpfer bewaffneter Gruppen. Die Regierung bietet dort teilweise Berufsausbildung an, hat aber bislang keine formelle Wiedereingliederung eingeleitet. Manche ehemalige Kombattanten im Rehabilitationszentrum Meri befinden sich seit mehr als fünf Jahren dort. Um die steigende Zahl ehemaliger Kämpfer unterzubringen hat die Regierung in Extreme-Nord mit dem Bau einer neuen derartigen Einrichtung begonnen (USDOS 12.12.2024). Allgemeine Menschenrechtslage Staatliche Repressionen aufgrund von Nationalität, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ethnie sind nicht bekannt. Diskriminierung aufgrund von Rasse, Sprache, Geschlecht oder sozialem Status ist durch die Verfassung verboten. Die freie sexuelle Orientierung ist allerdings nicht in der Verfassung verankert (AA 22.2.2024). Obwohl Verfassung und Gesetz derartige Handlungen untersagen, gibt es Berichte, wonach Polizisten, Gendarmen und Soldaten Bürger schikanieren, Durchsuchungen ohne Haftbefehl durchführen und Regierungskritiker willkürlich festnehmen und über längere Zeiträume inhaftieren – ohne Anklage oder Gerichtsverfahren (USDOS 23.4.2024). Laut einer Quelle sind das willkürliche Verhaften und Festhalten über einen längeren Zeitraum generell üblich (BS 19.3.2024). Seitens der Sicherheitskräfte kommt es u.a. aufgrund von schlechter Ausbildung, Bezahlung und Ausrüstung zu willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung. Eine systematische Gewaltanwendung gegen bestimmte gesellschaftliche Gruppen ist nicht feststellbar (AA 22.2.2024). Hinsichtlich Verhafteten, die beschuldigt werden, Separatisten aus den Regionen Südwest und Nordwest zu sein oder diese zu unterstützen, kommt es mitunter zu incommunicado-Haft (USDOS 23.4.2024). Im Gegensatz zum Jahr 2022 gab es 2023 keine Berichte, dass die Behörden Familienmitglieder für Straftaten bestraft haben, die angeblich von ihren Verwandten begangen worden sind (USDOS 23.4.2024). Übergriffe der Sicherheitskräfte werden i.d.R. nicht angemessen verfolgt. In den letzten Jahren werden jedoch zumindest Untersuchungen durch die Regierung durchgeführt und niedrigrangige Beteiligte vor Gericht gestellt (AA 22.2.2024). Das mangelnde Vertrauen der Bevölkerung in das Justizwesen führt zu einer Ausbreitung von Selbst- und Lynchjustiz. Dies reicht von körperlicher Züchtigung von angeblich als Dieben ertappten Personen durch umstehende Passanten bis zu Tötungen (AA 22.2.2024). Konfliktgebiete: Bewaffnete Separatisten, Boko Haram, der sog. IS, kriminelle Banden und andere Täter begehen erhebliche Menschenrechtsverletzungen. Zu den Vorfällen in Extrême-Nord, Südwest und Nordwest zählen Hinterhalte, willkürliche Tötungen, gezielte Morde, Enthauptungen, Entführungen, Brandstiftung, Überfälle und Plünderungen (USDOS 12.12.2024; vgl. AI 24.4.2024). Aber auch die Armee ist – manchmal in Kollaboration mit lokalen Milizen – für extra-legale Tötungen und Morde verantwortlich. Zudem werden politische Gegner und Anglophone in Nordwest und Südwest mitunter willkürlich verhaftet (AI 24.4.2024). In beiden Regionen tragen manche Zivilisten ein Risiko, von Rebellen als Kollaborateure wahrgenommen zu werden. Dies kann Lehrer, Studenten, Führungskräfte aus Politik und Kirchen, aber auch Gesundheits- und humanitäres Personal betreffen (SFH 18.12.2024).Konfliktgebiete: Bewaffnete Separatisten, Boko Haram, der sog. IS, kriminelle Banden und andere Täter begehen erhebliche Menschenrechtsverletzungen. Zu den Vorfällen in Extrême-Nord, Südwest und Nordwest zählen Hinterhalte, willkürliche Tötungen, gezielte Morde, Enthauptungen, Entführungen, Brandstiftung, Überfälle und Plünderungen (USDOS 12.12.2024; vergleiche AI 24.4.2024). Aber auch die Armee ist – manchmal in Kollaboration mit lokalen Milizen – für extra-legale Tötungen und Morde verantwortlich. Zudem werden politische Gegner und Anglophone in Nordwest und Südwest mitunter willkürlich verhaftet (AI 24.4.2024). In beiden Regionen tragen manche Zivilisten ein Risiko, von Rebellen als Kollaborateure wahrgenommen zu werden. Dies kann Lehrer, Studenten, Führungskräfte aus Politik und Kirchen, aber auch Gesundheits- und humanitäres Personal betreffen (SFH 18.12.2024). Sowohl Boko Haram als auch Bürgerwehren und Separatisten rekrutieren Kinder und setzen diese u.a. in Kampfrollen oder zur Informationsbeschaffung ein (USDOS 23.4.2024). Ombudsmann: Die staatliche Cameroon Human Rights Commission (CHRC) wurde 2019 gegründet, um die Menschenrechte zu fördern und zu schützen und Folter in Haftanstalten zu verhindern. Diese Kommission ist nominell unabhängig, wird aber von der Regierung finanziert. Die CHRC koordiniert ihre Aktivitäten mit NGOs und bietet Behörden Schulungen zum Thema Menschenrechte an. Zudem betreibt sie eine Hotline, über die anonyme Berichte über Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Fälle von Folter, eingereicht werden können. Allerdings hat die CHRC keine Befugnis, Gerichtsverfahren einzuleiten oder Täter bei Menschenrechtsvergehen auf andere Weise zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 23.4.2024). Opposition Es gibt aktuell 331 angemeldete Oppositionsparteien. Sie können sich aufgrund der starken Stellung der Regierungspartei nur schwer entfalten (AA 22.2.2024; USDOS 23.4.2024). Nach anderen Angaben werden Oppositionsparteien in ihren Möglichkeiten eingeschränkt, Wahlkreise werden manipuliert, Medien berichten unausgewogen, traditionelle Herrscher werden beeinflusst. So werden etwa traditionelle Herrscher, die sich weigern, mit der Regierung zusammenzuarbeiten, entweder abgesetzt oder mit dem Verlust aller Einkünfte bedroht. Gleichzeitig bringt die Mitgliedschaft in der Regierungspartei erhebliche Vorteile, u.a. bei der Zuteilung von Schlüsselpositionen in staatlichen Unternehmen und im öffentlichen Dienst (USDOS 23.4.2024). Die oppositionelle Mouvement pour la Renaissance du Cameroun (MRC) hatte jahrelang keine Versammlungen abhalten dürfen (HRW 2024; vgl. AI 24.4.2024, AA 22.2.2024). Manche ihrer Mitglieder, die im Jahr 2020 an friedlichen Demonstrationen teilgenommen haben, befanden sich auch Jahre danach noch in Haft (HRW 2024; vgl. AI 24.4.2024). Im Jahr 2023 genehmigten die Behörden der MRC jedoch das Abhalten öffentlicher Versammlungen (USDOS 23.4.2024). Trotzdem kommt es gegen den politischen Gegner – und das ist insbesondere die MRC – zu Einschüchterungen und zu willkürlichen Verhaftungen bis hin zu Folter. Unter derartigen Maßnahmen leiden auch tatsächliche oder vermutete anglophone Separatisten (SFH 18.12.2024).Die oppositionelle Mouvement pour la Renaissance du Cameroun (MRC) hatte jahrelang keine Versammlungen abhalten dürfen (HRW 2024; vergleiche AI 24.4.2024, AA 22.2.2024). Manche ihrer Mitglieder, die im Jahr 2020 an friedlichen Demonstrationen teilgenommen haben, befanden sich auch Jahre danach noch in Haft (HRW 2024; vergleiche AI 24.4.2024). Im Jahr 2023 genehmigten die Behörden der MRC jedoch das Abhalten öffentlicher Versammlungen (USDOS 23.4.2024). Trotzdem kommt es gegen den politischen Gegner – und das ist insbesondere die MRC – zu Einschüchterungen und zu willkürlichen Verhaftungen bis hin zu Folter. Unter derartigen Maßnahmen leiden auch tatsächliche oder vermutete anglophone Separatisten (SFH 18.12.2024). Laut einer Quelle findet keine systematische politische Verfolgung statt. Oppositionelle tragen grundsätzlich kein signifikant höheres Risiko, Opfer willkürlicher Staatsgewalt zu werden, als andere Bürger (AA 22.2.2024). Allerdings wurden im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen 2025 von der Regierung zwei Oppositionskoalitionen verboten. Zudem häufen sich Verhaftungen von Regimekritikern (SFH 18.12.2024). Die Behörden gehen verschärft gegen politisch Andersdenkende vor (BAMF 27.1.2025), auf Dissens reagiert die Führung des Landes zunehmend mit Härte. Häufig geht sie gegen die politische Opposition vor und hat Hunderte von friedlichen Demonstranten inhaftiert (DW 27.10.2024). Es gibt keine verlässliche Schätzung hinsichtlich der Zahl an politischen Gefangenen. Üblicherweise beziehen sich Anklagen gegen Regierungskritiker auf Delikte wie Staatssicherheit – darunter Sezession, Terrorismus, Rebellion, Revolution und „Feindseligkeit gegen das Vaterland“. In vielen dieser Fälle gehen die verhängten Gefängnisstrafen über das gesetzlich vorgesehene Strafmaß hinaus (USDOS 23.4.2024). Auch dutzende Menschen aus den anglophonen Gebieten befinden sich weiterhin willkürlich in Haft (AI 24.4.2024). Die zwei Organisationen, die anfänglich die Proteste in den Regionen Nordwest und Südwest getragen haben – die Cameroon Anglophone Civil Society (CACS) und der separatistische Southern Cameroons National Council (SCNC) – wurden am 17.1.2017 verboten. Mitglieder dieser Organisationen werden strafrechtlich verfolgt (AA 22.2.2024). Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind aufgrund von Nahrungsmittelknappheit, starker Überbelegung, unzureichenden sanitären Bedingungen, fehlender medizinischer Versorgung und Gewalt unter Gefangenen hart und lebensbedrohlich (SFH 18.12.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, AA 22.2.2024). Die Gefängnisse sind chronisch überbelegt (164% Belegung im April 2024) (SFH 18.12.2024; vgl. AA 22.2.2024). Insassen leiden an Unterernährung und sind zahlreichen ansteckenden Krankheiten ausgesetzt (USDOS 23.4.2024). Der Zugang zu Trinkwasser ist unzureichend, für die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln sind die Familienangehörigen verantwortlich. In kleineren Gefängnissen werden Frauen und Jugendliche oftmals nicht von den übrigen Gefangenen getrennt untergebracht; dies kann auch in großen Gefängnissen vorkommen. Rund 60% der Insassen sind Untersuchungshäftlinge (AA 22.2.2024).Die Haftbedingungen sind aufgrund von Nahrungsmittelknappheit, starker Überbelegung, unzureichenden sanitären Bedingungen, fehlender medizinischer Versorgung und Gewalt unter Gefangenen hart und lebensbedrohlich (SFH 18.12.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024, AA 22.2.2024). Die Gefängnisse sind chronisch überbelegt (164% Belegung im April 2024) (SFH 18.12.2024; vergleiche AA 22.2.2024). Insassen leiden an Unterernährung und sind zahlreichen ansteckenden Krankheiten ausgesetzt (USDOS 23.4.2024). Der Zugang zu Trinkwasser ist unzureichend, für die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln sind die Familienangehörigen verantwortlich. In kleineren Gefängnissen werden Frauen und Jugendliche oftmals nicht von den übrigen Gefangenen getrennt untergebracht; dies kann auch in großen Gefängnissen vorkommen. Rund 60% der Insassen sind Untersuchungshäftlinge (AA 22.2.2024). Misshandlungen und Vergewaltigungen – in der Mehrzahl der Fälle durch Mithäftlinge, jedoch auch durch das Gefängnispersonal – kommen vor (AA 22.2.2024). Justizwachepersonal setzt in großem Umfang das Fesseln als Disziplinarmaßnahme ein. Auf glaubhafte Vorwürfe von Misshandlungen wird seitens der Behörden nicht eingegangen (USDOS 23.4.2024). Die Regierung gestattet es unabhängigen Menschenrechtsgruppen nicht ohne weiteres, die Bedingungen in Gefängnissen zu überprüfen. Organisationen, die von der Regierung genehmigte Projekte in Gefängnissen umsetzen, erhalten hingegen leichter Zugang (USDOS 23.4.2024). Im Norden des Landes unterhalten einige Könige (Lamido) Privatgefängnisse, in denen mutmaßliche Kriminelle bis zum Abtransport in staatliche Gefängnisse in Haft genommen und dabei mitunter misshandelt werden (AA 22.2.2024). Todesstrafe Die Todesstrafe ist nicht abgeschafft, und es gibt auch keine politischen Bestrebungen in diese Richtung. Mord (Art. 276 des Strafgesetzbuchs) sowie drei Staatssicherheitsdelikte (Artikel 102: Feindseligkeiten gegenüber der Republik; Artikel 103: Spionage, Anstacheln zum Krieg gegen Kamerun; Handlungen, welche die Sicherheit oder den Bestand der Republik gefährden; Verrat militärischer Geheimnisse; Artikel 112: Anstacheln zum Bürgerkrieg) sind mit der Todesstrafe belegt, die auch verhängt wird. Gleiches gilt für bandenmäßige Plünderei in Kriegszeiten (Art. 236), Raub mit Todesfolge (Art. 320 Abs. 2) und Entführung eines Minderjährigen mit Todesfolge (Art. 354 Abs.2). In dem Anti-Terrorismusgesetz vom 23.12.2014 sind Akte des Terrorismus und damit zusammenhängende Handlungen (Finanzierung, Rekrutierung und Ausbildung) obligatorisch mit der Todesstrafe bewehrt. Nach Angaben von Amnesty International wird in Strafverfahren gegen Angehörige der Boko Haram vor Gerichten in der Region Extrême-Nord grundsätzlich die Todesstrafe verhängt (AA 22.2.2024). Allerdings nennt Amnesty International für das Jahr 2023 nur eine bestätigte Verurteilung zum Tode (AI 29.5.2024). Zudem gilt ein Moratorium. Der Präsident spricht regelmäßig am Nationalfeiertag Begnadigungen für alle zum Tode Verurteilten aus, durch die u.a. Todesstrafen in Haftstrafen umgewandelt werden (AA 22.2.2024). Laut Angaben von Amnesty International und Menschenrechtsverteidigern ist die Todesstrafe 1997 das letzte Mal vollstreckt worden (AA 22.2.2024). Das Land wird daher als abolitionist in practice geführt, also als Land, in welchem die Todesstrafe in der Praxis als abgeschafft gilt (AI 29.5.2024).Die Todesstrafe ist nicht abgeschafft, und es gibt auch keine politischen Bestrebungen in diese Richtung. Mord (Artikel 276, des Strafgesetzbuchs) sowie drei Staatssicherheitsdelikte (Artikel 102: Feindseligkeiten gegenüber der Republik; Artikel 103: Spionage, Anstacheln zum Krieg gegen Kamerun; Handlungen, welche die Sicherheit oder den Bestand der Republik gefährden; Verrat militärischer Geheimnisse; Artikel 112: Anstacheln zum Bürgerkrieg) sind mit der Todesstrafe belegt, die auch verhängt wird. Gleiches gilt für bandenmäßige Plünderei in Kriegszeiten (Artikel 236,), Raub mit Todesfolge (Artikel 320, Absatz 2,) und Entführung eines Minderjährigen mit Todesfolge (Artikel 354, Absatz 2,). In dem Anti-Terrorismusgesetz vom 23.12.2014 sind Akte des Terrorismus und damit zusammenhängende Handlungen (Finanzierung, Rekrutierung und Ausbildung) obligatorisch mit der Todesstrafe bewehrt. Nach Angaben von Amnesty International wird in Strafverfahren gegen Angehörige der Boko Haram vor Gerichten in der Region Extrême-Nord grundsätzlich die Todesstrafe verhängt (AA 22.2.2024). Allerdings nennt Amnesty International für das Jahr 2023 nur eine bestätigte Verurteilung zum Tode (AI 29.5.2024). Zudem gilt ein Moratorium. Der Präsident spricht regelmäßig am Nationalfeiertag Begnadigungen für alle zum Tode Verurteilten aus, durch die u.a. Todesstrafen in Haftstrafen umgewandelt werden (AA 22.2.2024). Laut Angaben von Amnesty International und Menschenrechtsverteidigern ist die Todesstrafe 1997 das letzte Mal vollstreckt worden (AA 22.2.2024). Das Land wird daher als abolitionist in practice geführt, also als Land, in welchem die Todesstrafe in der Praxis als abgeschafft gilt (AI 29.5.2024). Religionsfreiheit Zusammensetzung: Es gibt unterschiedliche Angaben. Laut einer Quelle sind 38,3% der Bevölkerung römisch-katholisch (USDOS 26.6.2024), nach anderen Angaben sind es 33,1%; 27,1% sind demnach protestantisch (CIA 16.1.2025; vgl. SFH 18.12.2024), nach anderen Angaben sind es 25,5%; 24,4% sind Muslime (USDOS 26.6.2024), nach anderen Angaben sind es 30,6% (CIA 16.1.2025); mehr als 6% gehören zusätzlich anderen christlichen Strömungen an; 2,2% bezeichnen sich als Animisten, ebensoviele geben keine religiöse Präferenz an (USDOS 26.6.2024). Nach wieder anderen Angaben sind 70% der Bevölkerung Christen, 20% Muslime und 10% Anhänger anderer Religionen oder animistischer Glaubensrichtungen (AA 22.2.2024).Zusammensetzung: Es gibt unterschiedliche Angaben. Laut einer Quelle sind 38,3% der Bevölkerung römisch-katholisch (USDOS 26.6.2024), nach anderen Angaben sind es 33,1%; 27,1% sind demnach protestantisch (CIA 16.1.2025; vergleiche SFH 18.12.2024), nach anderen Angaben sind es 25,5%; 24,4% sind Muslime (USDOS 26.6.2024), nach anderen Angaben sind es 30,6% (CIA 16.1.2025); mehr als 6% gehören zusätzlich anderen christlichen Strömungen an; 2,2% bezeichnen sich als Animisten, ebensoviele geben keine religiöse Präferenz an (USDOS 26.6.2024). Nach wieder anderen Angaben sind 70% der Bevölkerung Christen, 20% Muslime und 10% Anhänger anderer Religionen oder animistischer Glaubensrichtungen (AA 22.2.2024). Unter den Muslimen finden sich fast ausschließlich Sunniten, nur weniger als 1% sind Schiiten. Christen bewohnen v.a. die südlichen und westlichen Teile des Landes, wobei die anglophonen Teile vorwiegend protestantisch und die anderen Teile vorwiegend katholisch geprägt sind. Die Ethnie der Mbororo in den Regionen Nord, Extrême-Nord, Nordwest, Adamaoua und Ost sowie die Bamoun in der Region West sind vorwiegend Muslime. Sowohl Muslime als auch Christen haben auch Teile traditioneller Religionen in ihre Glaubenswelt übernommen (USDOS 26.6.2024). Religionsfreiheit: Laut Verfassung ist der Staat sekular, Belästigung aufgrund des Glaubens ist verboten und die Verfassung garantiert auch Religionsfreiheit und Freiheit der Glaubensausübung (USDOS 26.6.2024). Laut einer Quelle wird die Religionsfreiheit respektiert, das Zusammenleben verläuft im Allgemeinen harmonisch (AA 22.2.2024). Gegebene Verstöße gegen die Religionsfreiheit werden von Medien und Religionsführer vielfach auf den Konflikt in den Regionen Nordwest und Südwest sowie auf jenen in der Region Extrême-Nord zurückgeführt (USDOS 26.6.2024). So haben etwa die Aktivitäten islamistischer Terroristen zu einer stärkeren staatlichen Überwachung von muslimischen Predigern und Versammlungsorten in Kamerun geführt. Behörden, traditionelle Herrscher bzw. Eliten und islamische Geistliche arbeiten auf lokaler und nationaler Ebene eng zusammen (AA 22.2.2024). Gewalt: In der Region Nordwest kommt es sporadisch zu Auseinandersetzungen zwischen Christen und Muslimen, teils unter dem Aspekt von Nomadentum (Muslime) und Sesshaftigkeit (Christen). Sowohl in Nordwest als auch in Südwest kommt es auch zu Entführungen und Tötungen in Zusammenhang mit dem dort herrschenden Konflikt. Mehrere christliche Amts- und Würdenträger sowie Kirchgänger wurden von nicht identifizierten Bewaffneten bzw. vermutlich von Separatisten geschlagen, verstümmelt, entführt oder getötet. Da aber Religion, ethnische Zugehörigkeit und politische Ideologie oft eng miteinander verknüpft sind, fällt eine Feststellung oft schwer, ob ein Vorfall tatsächlich hauptsächlich religiös motiviert gewesen ist (USDOS 26.6.2024). In der Region Extrême-Nord stören Boko Haram und ISWAP mitunter kirchliche Aktivitäten und versetzen Christen in Angst. Es kommt dort auch zu Entführungen. Die (christliche) Organisation Open Doors berichtet, dass der Besitz christlicher Literatur, wie etwa von Bibeln, Drohungen und Gewalt hervorrufen kann, was viele Christen dazu zwingt, ihren Glauben heimlich auszuüben (USDOS 26.6.2024). Minderheiten Bakweri (auch Kpe oder Mokpwe) Zusammensetzung: In Kamerun gibt es über 200 ethnische Gruppen und 250 Sprachen (SFH 18.12.2024), nach anderen Angaben sind es über 250 ethnische Gruppen mit unterschiedlichen Traditionen (AA 22.2.2024). Die größten Gruppen sind: Bamiléké-Bamu (22,2%), Biu-Mandara (16,4%), Arab-Choa/Hausa/Kanuri (13,5%), Beti/Bassa, Mbam (13,1%), Grassfields (9,9%), Adamaoua-Ubangi (9,8%), Cotier/Ngoe/Oroko (4,6%), südwestliche Bantu (4,3%) und Kako/Meka (2,3%) (CIA 16.1.2025). Gleichzeitig besteht Kamerun aus einem anglophonen und einem frankophonen Teil. Die Frankophonen machen 80% der Bevölkerung aus und dominieren in der Regierung (AA 22.2.2024), während die Anglophonen sich durch die Zentralregierung benachteiligt fühlen und nach mehr Autonomie streben (AA 12.4.2024). Staat: Laut Verfassung ist die Regierung dazu angehalten, Minderheiten zu schützen und die Rechte der indigenen Bevölkerung zu wahren. Allerdings nennt die Verfassung keine spezifischen Gruppen, die als Minderheiten oder als indigene Bevölkerung gelten. Gesetze und Vorschriften zur Dezentralisierung und zu Wahlen schützen ebenfalls die Rechte der Minderheiten. Darin wird vorgeschrieben, dass die Kandidatenlisten die Bevölkerung der Wahlkreise widerspiegeln sollen. Zudem muss das Amt des Präsidenten eines Regionalrats oder eines Bürgermeisters von einem Einheimischen des Wahlkreises besetzt werden. Die Regierung bemüht sich, diese Bestimmungen auch durchzusetzen. Dem US-Außenministerium liegen keine verlässlichen Berichte über staatliche Gewalt oder Diskriminierung aufgrund von Rasse oder Ethnie vor (USDOS 23.4.2024). Gesellschaft: Zwischen ethnischen Gruppen kommt es gelegentlich zu Spannungen bis hin zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, die bisher lokal begrenzt bleiben (AA 22.2.2024; vgl. USDOS 23.4.2024), aber gleichwohl zu Todesopfern und starken Fluchtbewegungen führen können, wie z.B. bei mehrfach aufflammende Auseinandersetzungen zwischen Viehzüchtern, Binnenfischern und sesshaften Bauern im Gebiet von Kousseri (Extrême-Nord) (AA 22.2.2024). Nicht immer ist klar, ob die ethnische Zugehörigkeit der Hauptgrund für Gewalt ist. Weiterhin kommt es zu Diskriminierung am Arbeitsplatz aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit (USDOS 23.4.2024).Gesellschaft: Zwischen ethnischen Gruppen kommt es gelegentlich zu Spannungen bis hin zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, die bisher lokal begrenzt bleiben (AA 22.2.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024), aber gleichwohl zu Todesopfern und starken Fluchtbewegungen führen können, wie z.B. bei mehrfach aufflammende Auseinandersetzungen zwischen Viehzüchtern, Binnenfischern und sesshaften Bauern im Gebiet von Kousseri (Extrême-Nord) (AA 22.2.2024). Nicht immer ist klar, ob die ethnische Zugehörigkeit der Hauptgrund für Gewalt ist. Weiterhin kommt es zu Diskriminierung am Arbeitsplatz aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit (USDOS 23.4.2024). Betroffene Ethnien: Den wirtschaftlich überdurchschnittlich erfolgreichen Bamiléké wird mit Sozialneid begegnet, der sich i.d.R. auf verbale Angriffe beschränkt (AA 22.2.2024). Gegen die Bamoun kam es im Feber 2023 durch Angehörige der Tikar zu Vandalismus; im Mai 2023 durch Angehörige der Bulu (USDOS 23.4.2024). Die indigenen Baka [Anm.: „Pygmäen“], darunter die Bakola und Bagyeli, leben hauptsächlich in den Waldgebieten der Regionen Süd und Ost. Sie gelten als erste bekannte Bewohner dieser Gebiete. Ihre bürgerlichen oder politischen Rechte werden nicht wirksam geschützt. Holzunternehmen zerstören weiterhin ihre Waldflächen ohne Entschädigung. Andere ethnische Gruppen erachten und behandeln die Baka oftmals als minderwertig und setzen sie manchmal unfairen und ausbeuterischen Arbeitspraktiken aus (USDOS 23.4.2024). Aufgrund ihrer einfachen Lebensweise werden sie mitunter sozial ausgegrenzt, erhalten für die gleiche Arbeit häufig einen niedrigeren Lohn. Ein Grund für die Benachteiligung liegt auch darin, dass Baka oft keine Geburtsurkunden haben (AA 22.2.2024). Die Regierung bemüht sich darum, den Baka Geburtsurkunden und Personalausweise auszustellen (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 22.2.2024).Die indigenen Baka [Anm.: „Pygmäen“], darunter die Bakola und Bagyeli, leben hauptsächlich in den Waldgebieten der Regionen Süd und Ost. Sie gelten als erste bekannte Bewohner dieser Gebiete. Ihre bürgerlichen oder politischen Rechte werden nicht wirksam geschützt. Holzunternehmen zerstören weiterhin ihre Waldflächen ohne Entschädigung. Andere ethnische Gruppen erachten und behandeln die Baka oftmals als minderwertig und setzen sie manchmal unfairen und ausbeuterischen Arbeitspraktiken aus (USDOS 23.4.2024). Aufgrund ihrer einfachen Lebensweise werden sie mitunter sozial ausgegrenzt, erhalten für die gleiche Arbeit häufig einen niedrigeren Lohn. Ein Grund für die Benachteiligung liegt auch darin, dass Baka oft keine Geburtsurkunden haben (AA 22.2.2024). Die Regierung bemüht sich darum, den Baka Geburtsurkunden und Personalausweise auszustellen (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 22.2.2024). Gemäß Angaben von NGOs kommt es mitunter auch gegen die indigenen Mbororo, nomadische Viehzüchter v.a. in den Regionen Nord, Ost, Adamaoua und Nordwest, zu Schikanen (USDOS 23.4.2024). Sie werden von den Sesshaften ausgegrenzt und zunehmend ihrer Weidegründe beraubt (AA 22.2.2024). Dabei schürt der Konflikt in der Region Nordwest die schon zuvor bestehenden Spannungen. Viele Mbororo sind Muslime und geraten mit der vorherrschenden christlichen Bevölkerung aneinander. Der Konflikt hat sich insofern verschärft, als bewaffnete Separatisten die Mbororo verdächtigen, mit der Regierung zusammenzuarbeiten. Infolgedessen haben sich einige Mbororo bewaffneten Bürgerwehren angeschlossen (USDOS 23.4.2024). Nach anderen Angaben handelt es sich hierbei um pro-Regierungsmilizen (ACLED 9.2024). Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Recht und Rechtspraxis: Verfassungsrechtlich sind Frauen Männern gleichgestellt (AA 22.2.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Viele Gesetze benachteiligen Frauen aber; Beispiele dafür sind die alleinige Verfügungsgewalt des Ehemanns über das eheliche Vermögen sowie sein Recht, der Ehefrau eine Berufstätigkeit zu untersagen oder die Zulässigkeit der körperlichen Züchtigung der Ehefrau (AA 22.2.2024). Zudem werden Gesetze zur Gleichstellung oft nicht durchgesetzt. So ist in den meisten Regionen die allgemeine soziokulturelle Praxis weit verbreitet, Frauen das Recht auf Landbesitz, insbesondere durch Erbschaft, zu verweigern (USDOS 23.4.2024). Auch traditionelles Recht führt zur Diskriminierung von Frauen (SFH 18.12.2024).Recht und Rechtspraxis: Verfassungsrechtlich sind Frauen Männern gleichgestellt (AA 22.2.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Viele Gesetze benachteiligen Frauen aber; Beispiele dafür sind die alleinige Verfügungsgewalt des Ehemanns über das eheliche Vermögen sowie sein Recht, der Ehefrau eine Berufstätigkeit zu untersagen oder die Zulässigkeit der körperlichen Züchtigung der Ehefrau (AA 22.2.2024). Zudem werden Gesetze zur Gleichstellung oft nicht durchgesetzt. So ist in den meisten Regionen die allgemeine soziokulturelle Praxis weit verbreitet, Frauen das Recht auf Landbesitz, insbesondere durch Erbschaft, zu verweigern (USDOS 23.4.2024). Auch traditionelles Recht führt zur Diskriminierung von Frauen (SFH 18.12.2024). Politik: Knapp 34% der Abgeordneten in der Nationalversammlung und 32% der Senatoren sind weiblich (CIA 16.1.2025). Dies ist größtenteils auf Geschlechterquoten zurückzuführen. Nur 10% der Gemeinderäte werden von Frauen geführt, 11 der 63 Minister sind Frauen (BS 19.3.2024). Gewalt: Das Gesetz stellt Vergewaltigung unter Strafe, befasst sich aber nicht mit Vergewaltigung in der Ehe. Das Strafmaß reicht von fünf bis zehn Jahren Haft. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt (USDOS 23.4.2024). Laut einer Quelle kommen Vergewaltigungen verbreitet vor (SFH 18.12.2024). Vergewaltigungsdelikte werden von Polizei und Gerichten nur selten untersucht und verfolgt. Dies liegt insbesondere daran, dass Opfer Verbrechen oft nicht melden. Gleichzeitig mangelt es an Testsets und medizinischer Notfallversorgung (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz verbietet häusliche Gewalt nicht ausdrücklich, obgleich Körperverletzung verboten und mit Gefängnis und Geldstrafen geahndet wird (USDOS 23.4.2024). Berichten zufolge ist häusliche Gewalt ein großes Problem (USDOS 23.4.2024; vgl. SFH 18.12.2024). Die OECD berichtet, dass 39% der Frauen irgendwann in ihrem Leben körperliche oder sexuelle Gewalt durch einen Lebenspartner erfahren (USDOS 23.4.2024).Das Gesetz verbietet häusliche Gewalt nicht ausdrücklich, obgleich Körperverletzung verboten und mit Gefängnis und Geldstrafen geahndet wird (USDOS 23.4.2024). Berichten zufolge ist häusliche Gewalt ein großes Problem (USDOS 23.4.2024; vergleiche SFH 18.12.2024). Die OECD berichtet, dass 39% der Frauen irgendwann in ihrem Leben körperliche oder sexuelle Gewalt durch einen Lebenspartner erfahren (USDOS 23.4.2024). Die Regierung unterstützt Opfer sexueller und anderer Formen geschlechtsspezifischer Gewalt u.a. mit Rechtsbeistand sowie allgemeiner klinischer Versorgung in Gesundheitseinrichtungen. Organisationen auf Gemeindeebene bieten für Opfer ebenfalls Programme an (USDOS 23.4.2024). Auch z.B. UNFPA bietet Opfern von Zwangsehen, Gewalt oder sexueller Gewalt psychosoziale Unterstützung und Fallmanagement an (UNFPA 23.12.2024). Der Global Protection Cluster bietet Opfern Rechtsbeistand (GPC 13.12.2024). Weibliche Genitalverstümmelung/-beschneidung (FGM/C) ist nach Artikel 277-1 des seit Juli 2016 gültigen Strafgesetzes verboten (AA 22.2.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Tätern drohen Gefängnisstrafen von 10 bis 20 Jahren oder sogar lebenslange Haft, wenn die Praxis regelmäßig zu kommerziellen Zwecken durchgeführt oder zum Tod geführt hat. Die Behörden setzen das Gesetz durch, wenn Fälle zur Anzeige gebracht werden. Verzögerungen bei Gerichten sowie eine gesellschaftliche Stigmatisierung halten jedoch viele Frauen davon ab, Anzeigen einzubringen. Eine erfolgreiche Strafverfolgung ist in diesem Bereich äußerst selten (USDOS 23.4.2024).Weibliche Genitalverstümmelung/-beschneidung (FGM/C) ist nach Artikel 277-1 des seit Juli 2016 gültigen Strafgesetzes verboten (AA 22.2.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Tätern drohen Gefängnisstrafen von 10 bis 20 Jahren oder sogar lebenslange Haft, wenn die Praxis regelmäßig zu kommerziellen Zwecken durchgeführt oder zum Tod geführt hat. Die Behörden setzen das Gesetz durch, wenn Fälle zur Anzeige gebracht werden. Verzögerungen bei Gerichten sowie eine gesellschaftliche Stigmatisierung halten jedoch viele Frauen davon ab, Anzeigen einzubringen. Eine erfolgreiche Strafverfolgung ist in diesem Bereich äußerst selten (USDOS 23.4.2024). FGM ist kein Massenphänomen, wird aber im Norden und in den ländlichen Gebieten entlang der Grenze zu Nigeria praktiziert (AA 22.2.2024). Laut einer Quelle gelten 1,4% der Frauen als genitalverstümmelt (SFH 18.12.2024), nach anderen Angaben wird FGM bei 1% der Frauen bzw. Mädchen durchgeführt. Migrantinnen aus dem Tschad, Nigeria, Sudan und Mali führen FGM in einigen Fällen auch in den großen Städten Duala und Jaunde durch. Im äußersten Norden erfolgt die Verstümmelung normalerweise vor Erreichen des 10. Lebensjahres, jedoch nicht nach dem 13. Lebensjahr. Im Südwesten wird FGM von mehreren Ethnien (Boki, Otu Ejagham, Bayangi) praktiziert, zum Teil an erwachsenen Frauen nach der Geburt des ersten Kindes (AA 22.2.2024). Brustbügeln: Diese schädliche Praktik soll die Entwickelung der Brüste bei pubertierenden Mädchen gewaltsam verlangsamen (USDOS 23.4.2024; vgl. SFH 18.12.2024). Mütter adoleszenter Mädchen reiben heiße Steine über die Brüste ihrer Töchter, um deren Wachstum aufzuhalten und sie damit vor zu frühen sexuellen Erfahrungen zu schützen. Dadurch entstehen Verwachsungen, die lebenslang zu starken Schmerzen und Traumata führen können (AA 22.2.2024). Einzelberichte deuten darauf hin, dass in einigen ländlichen Gemeinden das Brustbügeln weiterhin praktiziert wird (USDOS 23.4.2024; vgl. SFH 18.12.2024). Nach anderen Angaben sind davon 12% der weiblichen Bevölkerung betroffen (AA 22.2.2024).Brustbügeln: Diese schädliche Praktik soll die Entwickelung der Brüste bei pubertierenden Mädchen gewaltsam verlangsamen (USDOS 23.4.2024; vergleiche SFH 18.12.2024). Mütter adoleszenter Mädchen reiben heiße Steine über die Brüste ihrer Töchter, um deren Wachstum aufzuhalten und sie damit vor zu frühen sexuellen Erfahrungen zu schützen. Dadurch entstehen Verwachsungen, die lebenslang zu starken Schmerzen und Traumata führen können (AA 22.2.2024). Einzelberichte deuten darauf hin, dass in einigen ländlichen Gemeinden das Brustbügeln weiterhin praktiziert wird (USDOS 23.4.2024; vergleiche SFH 18.12.2024). Nach anderen Angaben sind davon 12% der weiblichen Bevölkerung betroffen (AA 22.2.2024). (Zwangs)Ehe [Kinderehe siehe Kapitel Kinder]: Es gibt drei Möglichkeiten zu heiraten: Zivil, religiös oder traditionell (EUAA 9.9.2024). Das Zivilrecht erlaubt jedem Mann über 35 Jahren, bis zu vier Ehefrauen zu heiraten (Polygamie). Dabei ist mit Zustimmung der Ehefrau bei der ersten Heirat festzulegen, ob eine polygame Beziehung gewählt wird (AA 22.2.2024). In einigen ethnischen Gruppen geht die Frau nach traditionellem Verständnis nach der Zahlung einer Mitgift an die Familie der Braut in das Eigentum der Familie des Mannes über (AA 22.2.2024; vgl. EUAA 9.9.2024). Demnach ist eine Scheidung nach traditionellem Recht sehr schwierig bis fast unmöglich, da sie erst nach Rückzahlung des vollen Brautgeldes als rechtskräftig gilt, unabhängig von der Anzahl der Ehejahre oder davon, ob das Ehepaar Kinder hat. Ebenso ist eine vollständige Rückzahlung des Brautgeldes erforderlich, damit eine Frau nach einer Scheidung eine andere Person heiraten kann (EUAA 9.9.2024).(Zwangs)Ehe [Kinderehe siehe Kapitel Kinder]: Es gibt drei Möglichkeiten zu heiraten: Zivil, religiös oder traditionell (EUAA 9.9.2024). Das Zivilrecht erlaubt jedem Mann über 35 Jahren, bis zu vier Ehefrauen zu heiraten (Polygamie). Dabei ist mit Zustimmung der Ehefrau bei der ersten Heirat festzulegen, ob eine polygame Beziehung gewählt wird (AA 22.2.2024). In einigen ethnischen Gruppen geht die Frau nach traditionellem Verständnis nach der Zahlung einer Mitgift an die Familie der Braut in das Eigentum der Familie des Mannes über (AA 22.2.2024; vergleiche EUAA 9.9.2024). Demnach ist eine Scheidung nach traditionellem Recht sehr schwierig bis fast unmöglich, da sie erst nach Rückzahlung des vollen Brautgeldes als rechtskräftig gilt, unabhängig von der Anzahl der Ehejahre oder davon, ob das Ehepaar Kinder hat. Ebenso ist eine vollständige Rückzahlung des Brautgeldes erforderlich, damit eine Frau nach einer Scheidung eine andere Person heiraten kann (EUAA 9.9.2024). Die verbreitete Zwangsheirat ist zwar nach dem kodifizierten Strafrecht strafbar, aber in vielen Gegenden wird das staatliche Zivil- und Strafrecht faktisch durch traditionelles Recht ersetzt (AA 22.2.2024). Witwen: Nach dem Tod des Mannes ist die Witwe oft nicht Erbin, sondern Teil des Erbes und kann zu allen gewünschten Tätigkeiten gezwungen werden (AA 22.2.2024). Mitunter werden Witwen manchmal mit einem Verwandten des Verstorbenen zwangsverheiratet – insbesondere in ländlichen Gemeinden. Die Praxis der Witwenriten, bei denen Witwen bestimmten Prüfungen (z.B. Baden in der Öffentlichkeit, Bewegungseinschränkungen) unterworfen sind, ist in ländlichen Gemeinden in der Region West weit verbreitet (USDOS 23.4.2024). Gemäß einer anderen Quelle sind Witwen – und dabei insbesondere solche ohne Heiratsurkunde – gefährdet, samt den gemeinsamen Kindern nach dem Tod des Ehemannes obdachlos zu werden (GPC 20.1.2025). Bewegungsfreiheit Obwohl Verfassung und Gesetze die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, die Freiheit von Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vorsehen, schränken Regierung und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen diese Freiheiten zeitweise ein. Die Polizei hält Reisende häufig an, um Dokumente zu überprüfen. Unter dem Vorwand kleinerer Verstöße erpressen Polizisten, Gendarmen und Zollbeamte Bestechungsgelder und schikanieren Reisende an Straßensperren und bei Kontrollen in Städten und auf Straßen. Gewaltverbrechen, darunter Entführungen durch Terroristen, Entführungen zum Erpressen von Lösegeld, bewaffneter Raubüberfall, Körperverletzung und Autodiebstahl, stellen in den drei nördlichen Regionen sowie in Teilen der Region Ost große Hindernisse für die Bewegungsfreiheit dar (USDOS 23.4.2024). Nordwest und Südwest: Auf allen Straßen innerhalb dieser Regionen besteht erhöhte Gefahr durch Sprengsätze, Überfälle an Straßensperren und Entführungen (AA 27.1.2025). ACLED zeigt auf einer Karte, dass es in beiden Regionen alleine in den Jahren 2017-2023 über hundert von Separatisten errichtete Checkpoints gegeben hat (ACLED 9.2024). Auch darüber hinaus kommt es zu Einschränkungen des Personen- und Güterverkehrs (UNOCHA 8.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Beispiele dafür sind etwa ein zweimonatiges Fahrverbot auf der Straße Bamenda-Bali-Mamfe in Nordwest oder aber die Ankündigung einer bewaffneten Gruppe im Oktober 2024, dass die Straße, die Ndu über Mbonso mit der Westregion verbindet, bis auf Weiteres geschlossen ist. Zudem wurde die Bewegungsfreiheit entlang der Achse Bamenda – Batibo für zwei Monate an Dienstagen und Samstagen eingeschränkt (UNOCHA 20.12.2024a).Nordwest und Südwest: Auf allen Straßen innerhalb dieser Regionen besteht erhöhte Gefahr durch Sprengsätze, Überfälle an Straßensperren und Entführungen (AA 27.1.2025). ACLED zeigt auf einer Karte, dass es in beiden Regionen alleine in den Jahren 2017-2023 über hundert von Separatisten errichtete Checkpoints gegeben hat (ACLED 9.2024). Auch darüber hinaus kommt es zu Einschränkungen des Personen- und Güterverkehrs (UNOCHA 8.1.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024). Beispiele dafür sind etwa ein zweimonatiges Fahrverbot auf der Straße Bamenda-Bali-Mamfe in Nordwest oder aber die Ankündigung einer bewaffneten Gruppe im Oktober 2024, dass die Straße, die Ndu über Mbonso mit der Westregion verbindet, bis auf Weiteres geschlossen ist. Zudem wurde die Bewegungsfreiheit entlang der Achse Bamenda – Batibo für zwei Monate an Dienstagen und Samstagen eingeschränkt (UNOCHA 20.12.2024a). Mit solchen Maßnahmen wird die lokale Bevölkerung manchmal gezielt schikaniert und eingeschüchtert. Separatisten verfügen häufig sogenannte „Geisterstädte“ [ghost towns], das sind angeordnete Lockdowns mit Bewegungsbeschränkungen. Dabei fordern sie, dass alle Geschäfte, Schulen und Kirchen geschlossen und die Bewohner zu Hause bleiben. Die Separatisten setzen an Montagen sowie an zahlreichen Feiertagen und Tagen mit öffentlichen Veranstaltungen eine Abriegelung der Regionen Nordwest und Südwest durch. Während der Abriegelungszeiten ist dort allen Fahrzeugen das Befahren der Straßen verboten. Die Separatisten drohen, jede Person oder Personengruppe, die gegen das Verbot verstößt, zu bestrafen (USDOS 23.4.2024). Meldewesen, Haftbefehle, Staatsbürgerschaft: Ein Meldewesen oder ein zentrales Personenstandsregister existieren nicht. Laut Behörden ist Letzteres aber im Aufbau. Wer in Wohnungen wohnt, ist nicht registriert. Hinzu kommen in den urbanen Zentren die zahlreichen IDPs, die bei Verwandten untergekommen sind, ohne angemeldet zu sein. Angemeldet ist man bei Wasser- und Stromlieferanten, dort werden aber bei einem Umzug die Namen der Bewohner nicht angepasst. Es gibt auch kein zentrales Fahndungs- und Strafregister. Daher können Personen, die auf Veranlassung lokaler Behörden hin verfolgt werden, dem durch Umzug nach Jaunde oder in einen entfernten Landesteil entgehen. Zwar können Sicherheitsbehörden theoretisch landesweit nach Personen fahnden, dies geschieht aber i.d.R. nicht (AA 22.2.2024). Die Staatsangehörigkeit wird in erster Linie nach dem Prinzip des ius sanguinis verliehen, d.h. durch Abstammung von Eltern mit kamerunischer Staatsangehörigkeit (GPC 24.10.2024). Mindestens ein Elternteil muss kamerunischer Staatsbürger sein, damit ein Kind die Staatsbürgerschaft erhält. Doppelstaatsbürgerschaft wird nicht anerkannt (CIA 16.1.2025). Dabei gilt eine Geburtsurkunde als Beweis der Abstammung von kamerunischen Eltern (AA 22.2.2024). IDPs und Flüchtlinge IDPs: Der UNHCR schätzt die Zahl der Binnenvertriebenen (IDPs) im Jänner 2025 auf etwas mehr als eine Million (UNHCR 31.1.2025). Die meisten IDPs werden nicht registriert, was u.a. dazu führt, dass sie nicht an Wahlen teilnehmen können und keinen Zugang zu staatlicher Versorgung (Schulen, Renten) besitzen (AA 22.2.2024). Berichten zufolge sind v.a. Mädchen dieser Population von sexueller Ausbeutung bedroht (USDOS 23.4.2024). Flüchtlinge: Im Jänner 2025 wurden in Kamerun 411.000 Flüchtlinge gezählt. Mehr als 95% stammen aus der Zentralafrikanischen Republik (ZAR) und Nigeria (UNHCR 31.1.2025). Aufgrund begrenzter Ressourcen ist das Land bei der Aufnahme von Flüchtlingen auf die Unterstützung der Vereinten Nationen angewiesen (CIA 16.1.2025). So erfolgt etwa die Versorgung der Flüchtlinge, die vor allem in Lagern in den Regionen Ost und Adamaoua untergebracht sind, weitgehend durch die Vereinten Nationen und internationale NGOs. Eine Rückkehr ist angesichts der weiterhin prekären Sicherheitslage in der ZAR derzeit nicht zu erwarten. In den Aufnahmegemeinden kommt es zunehmend zu Spannungen aufgrund knapper Ressourcen (AA 22.2.2024). Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen und Asylwerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten. Es gibt einen Schutzstatus, und die Regierung verfügt über ein System zum Schutz von Flüchtlingen. Dessen Umsetzung ist jedoch schwach (USDOS 23.4.2024). Allerdings zeigt das Land bei der Aufnahme von Flüchtlingen eine hohe Toleranz. Die Grenzen sind für diese Menschen geöffnet, sie sind keiner staatlichen Diskriminierung ausgesetzt. Auch im nichtstaatlichen Bereich kommt es zu keiner signifikanten oder systematischen Diskriminierung (AA 22.2.2024). Grundversorgung und Wirtschaft Kamerun war 2024 von folgenden Krisen maßgeblich betroffen: Den bewaffneten Konflikten in den Regionen Extrême-Nord sowie Nordwest und Südwest, von Überschwemmungen in Extrême-Nord und vom Eintreffen von Flüchtlingen aus der Zentralafrikanischen Republik in den Regionen Adamaoua, Ost und Nord (WFP 24.12.2024). Die Landwirtschaft trug im Jahr 2023 17,3% zum BIP bei, die Industrie 25,5% und der Dienstleistungssektor 50,2%. Die Inflation lag 2023 bei 7,4%, im Jahr 2022 bei 6,3%. Die Gesamtarbeitslosigkeit betrug im Jahr 2023 geschätzte 3,65%, die Jugendarbeitslosigkeit 6,4% (CIA 16.1.2025). Fast 90% der Bevölkerung sind im informellen Sektor beschäftigt (BS 19.3.2024). Die Wirtschaft hat unter der COVID-19-Pandemie und den dadurch entstandenen Handelseinschränkungen gelitten. Hinzu kommen die Auswirkungen aus dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine, die sich in deutlich gestiegenen Lebensmittelpreisen niederschlagen. Die Regierung subventioniert u.a. Brot und Energieträger, was den öffentlichen Haushalt erheblich belastet (AA 22.2.2024). Trotz des Wirtschaftswachstums in einigen Regionen nimmt die Armut zu und ist vor allem in ländlichen Gebieten verbreitet. Diese leiden besonders an einem Mangel an Arbeitsplätzen, sinkenden Einkommen, schlechter Schul- und Gesundheitsinfrastruktur sowie einem Mangel an sauberem Wasser und sanitären Einrichtungen. Fehlende Investitionen in soziale Sicherheitsnetze und ineffektives öffentliches Finanzmanagement tragen ebenfalls zur hohen Armutsrate im Land bei (CIA 16.1.2025). Eine verbesserte Trinkwasserversorgung können in städtischen Gebieten mehr als 95% der Bevölkerung in Anspruch nehmen, in ländlichen Gebieten nur ca. 56%. Auch beim Zugang zu Strom gibt es Unterschiede: In städtischen Gebieten haben 94% Zugang, auf dem Lande sind es hingegen nur 25% (CIA 16.1.2025). Nach anderen Angaben haben 60% der Bevölkerung Zugang zu sauberem Trinkwasser, 39% Zugang zu einfachsten sanitären Anlagen (AA 22.2.2024). Nach wieder anderen Angaben hatten im Jahr 2020 44,6% der Bevölkerung Zugang zu sanitären Einrichtungen, 65,7% zu Trinkwasser und 64,7% zu Elektrizität (BS 19.3.2024). Nahrung, Armut: Laut einer Quelle ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln grundsätzlich durch eigene landwirtschaftliche Produktion und Lebensmittelimporte gesichert (AA 22.2.2024). Nach anderen Angaben geben Haushalte ca. 45,2% des Einkommens für Nahrungsmittel aus (CIA 16.1.2025). Steigende Preise bei Lebensmitteln und Energieträgern lassen viele Haushalte in Armut abrutschen; die Zahl der Personen, die auf humanitäre Hilfe angewiesen sind, steigt deutlich (AA 22.2.2024). Aufgrund der Zerstörungen in den ländlichen Gebieten der Regionen Nordwest und Südwest sah sich ein Teil der Zivilbevölkerung gezwungen, in städtische Gebiete zu ziehen. Dies hat dort zu einem Bevölkerungswachstum geführt, wodurch die Lebensmittelpreise und Mieten gestiegen sind (GPC 30.10.2024). Im Zeitraum Juli-August 2024 waren 2,5 Millionen Menschen von Ernährungsunsicherheit betroffen. Insgesamt waren im Jahr 2024 3,4 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen (WFP 24.12.2024). Die FAO hat in einer Studie im Oktober 2024 festgestellt, dass Ernährungsunsicherheit weiterhin ein Problem darstellt und große Teile der Bevölkerung davon – in unterschiedlichem Ausmaß – betroffen sind. 45% der Haushalte waren zu diesem Zeitpunkt moderat von Ernährungsunsicherheit betroffen, 17% Prozent schwer. Dabei gab es auch regionale Unterschiede: Die Regionen Nordwest (81%), Südwest (74%), Extrême-Nord (70%), Ost (64%) und Nord (61%) wiesen ein alarmierendes Ausmaß an moderater oder schwerer Ernährungsunsicherheit auf (FAO 31.10.2024). Mehrere Quellen bestätigen, dass insbesondere die Konfliktregionen Nordwest, Südwest und Extrême-Nord von Ernährungsunsicherheit betroffen sind (CIA 16.1.2025; vgl. SFH 18.12.2024). Auch die IPC-Prognosen für 2025 zeigen dies:Im Zeitraum Juli-August 2024 waren 2,5 Millionen Menschen von Ernährungsunsicherheit betroffen. Insgesamt waren im Jahr 2024 3,4 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen (WFP 24.12.2024). Die FAO hat in einer Studie im Oktober 2024 festgestellt, dass Ernährungsunsicherheit weiterhin ein Problem darstellt und große Teile der Bevölkerung davon – in unterschiedlichem Ausmaß – betroffen sind. 45% der Haushalte waren zu diesem Zeitpunkt moderat von Ernährungsunsicherheit betroffen, 17% Prozent schwer. Dabei gab es auch regionale Unterschiede: Die Regionen Nordwest (81%), Südwest (74%), Extrême-Nord (70%), Ost (64%) und Nord (61%) wiesen ein alarmierendes Ausmaß an moderater oder schwerer Ernährungsunsicherheit auf (FAO 31.10.2024). Mehrere Quellen bestätigen, dass insbesondere die Konfliktregionen Nordwest, Südwest und Extrême-Nord von Ernährungsunsicherheit betroffen sind (CIA 16.1.2025; vergleiche SFH 18.12.2024). Auch die IPC-Prognosen für 2025 zeigen dies: Hilfe: Wer in soziale Not gerät, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen (AA 22.2.2024). Die öffentliche Sozialversicherung (Caisse Nationale de Prévoyance Sociale, CNPS) deckt nur den kleinen formellen Sektor ab und ist zudem überlastet und wird schlecht verwaltet. Notlagen werden i.d.R. von funktionierenden, informellen sozialen Netzen aufgefangen, wie etwa der (Groß-)Familie, anderen Solidaritätsnetzwerken oder religiösen Institutionen (BS 19.3.2024). In ganz Kamerun gibt es karitative Einrichtungen, insbesondere Missionsstationen, die in besonderen Notlagen helfen. Eine längere Abwesenheit kann soziale Netze gefährden (AA 22.2.2024). Im Oktober 2024 wurden vom WFP mehr als 262.000 Menschen mit Nahrungsmittel- oder Geldhilfe unterstützt, darunter mehr als 117.000 IDPs und Opfer der Überschwemmungen in Extrême-Nord (WFP 24.12.2024). Im November 2024 wurden in allen Bezirken der Regionen Nordwest und Südwest insgesamt 188.000 vulnerable Menschen versorgt (UNOCHA 8.1.2025). Im Dezember 2024 unterstützte das WFP 320.810 IDPs, Flüchtlinge und gefährdete einheimische Menschen mit Nahrungsmittelhilfe und Wertgutscheinen. Dazu gehören 131.000 Menschen, denen im Rahmen der Hochwasserhilfe geholfen wurde. Zudem hat das WFP in diesem Monat von den Überschwemmungen in Extrême-Nord betroffene Personen unterstützt (WFP 25.2.2025). Der laufenden Mission der Vereinten Nationen mangelt es insgesamt aber an Finanzierung (UNOCHA 8.1.2025; vgl. UNOCHA 11.2.2025a). Zudem kommt es in den Regionen Nordwest und Südwest zu Verkehrsbeschränkungen und Straßensperren. Dies schränkt den Zugang für humanitäre Hilfe erheblich ein und beeinträchtigt die rechtzeitige Bereitstellung von Hilfe (UNOCHA 8.1.2025).Im Oktober 2024 wurden vom WFP mehr als 262.000 Menschen mit Nahrungsmittel- oder Geldhilfe unterstützt, darunter mehr als 117.000 IDPs und Opfer der Überschwemmungen in Extrême-Nord (WFP 24.12.2024). Im November 2024 wurden in allen Bezirken der Regionen Nordwest und Südwest insgesamt 188.000 vulnerable Menschen versorgt (UNOCHA 8.1.2025). Im Dezember 2024 unterstützte das WFP 320.810 IDPs, Flüchtlinge und gefährdete einheimische Menschen mit Nahrungsmittelhilfe und Wertgutscheinen. Dazu gehören 131.000 Menschen, denen im Rahmen der Hochwasserhilfe geholfen wurde. Zudem hat das WFP in diesem Monat von den Überschwemmungen in Extrême-Nord betroffene Personen unterstützt (WFP 25.2.2025). Der laufenden Mission der Vereinten Nationen mangelt es insgesamt aber an Finanzierung (UNOCHA 8.1.2025; vergleiche UNOCHA 11.2.2025a). Zudem kommt es in den Regionen Nordwest und Südwest zu Verkehrsbeschränkungen und Straßensperren. Dies schränkt den Zugang für humanitäre Hilfe erheblich ein und beeinträchtigt die rechtzeitige Bereitstellung von Hilfe (UNOCHA 8.1.2025). Überschwemmungen: Beginnend mit August 2024 wurden Teile des Landes von schweren Überschwemmungen heimgesucht. Besonders betroffen war die Region Extrême-Nord (IFRC 10.12.2024). In den Bezirken Mayo Danay und Logone-et-Chari haben sie erhebliche Schäden verursacht. Bis Ende Oktober waren rund 459.000 Menschen (65.945 Haushalte) von sintflutartigen Regenfällen und über die Ufer tretenden Flüssen betroffen, fast 56.000 Häuser wurden zerstört, Zehntausende Hektar Ackerland überflutet. Tausende Tiere wurden getötet (UNOCHA 20.12.2024b; vgl. IFRC 10.12.2024, SFH 18.12.2024, WFP 24.12.2024). Auch der Gesundheitssektor ist stark betroffen, weil Gesundheitszentren beschädigt oder unzugänglich gemacht wurden (IFRC 10.12.2024).Überschwemmungen: Beginnend mit August 2024 wurden Teile des Landes von schweren Überschwemmungen heimgesucht. Besonders betroffen war die Region Extrême-Nord (IFRC 10.12.2024). In den Bezirken Mayo Danay und Logone-et-Chari haben sie erhebliche Schäden verursacht. Bis Ende Oktober waren rund 459.000 Menschen (65.945 Haushalte) von sintflutartigen Regenfällen und über die Ufer tretenden Flüssen betroffen, fast 56.000 Häuser wurden zerstört, Zehntausende Hektar Ackerland überflutet. Tausende Tiere wurden getötet (UNOCHA 20.12.2024b; vergleiche IFRC 10.12.2024, SFH 18.12.2024, WFP 24.12.2024). Auch der Gesundheitssektor ist stark betroffen, weil Gesundheitszentren beschädigt oder unzugänglich gemacht wurden (IFRC 10.12.2024). Im November, als es keine starken Regenf

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