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{'item': 'W123 2306152-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2026 GeschäftszahlW123 2306152-1 Spruch, W123 2306152-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.06.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Bei der am 28.06.2023 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass sein Bruder und sein Onkel Mitglieder der Taliban seien. Er sei immer wieder von ihnen bedroht worden, damit er sich ihnen anschließen solle. Nachdem die Regierung gestürzt werden habe können, habe der Beschwerdeführer nicht mehr in Afghanistan bleiben können und sei deshalb geflüchtet. 3. Am 29.10.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] Fluchtgründe Beantworten Sie bitte die nachfolgenden Fragen mit „Ja“ oder „Nein“. Sie haben nachher noch die Gelegenheit dazu ausführlich Stellung zu nehmen. LA: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland oder hier Strafrechtsdelikte begangen? VP: Nein LA: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? VP: Nein LA: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden festgenommen oder verhaftet? VP: Nein LA: Hatten Sie in Ihrer Heimat jemals Probleme mit den Behörden? VP: Nein LA: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt? VP: Nein LA: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer Religion verfolgt? VP: Nein LA: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt? VP: Nein. LA: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zb. sex. Orientierung verfolgt? VP: Nein LA: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? Schildern Sie dies bitte möglichst chronologisch und lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür im Rahmen einer freien Erzählung ruhig Zeit! Beginn der freien Erzählung: 10:40 VP: Mein Onkel vs XXXX ist ein Mullah, als die Amerikaner nach Afghanistan kamen, ging er zu den Taliban. Mein Vater war aufgrund seiner Krankheit im Bett, deshalb war der Onkel XXXX unser Familienoberhaupt. Er hat mich mehrmals aufgefordert eine Religionsschule zu besuchen und zu den Taliban zu gehen, dass wollte ich nicht, deshalb hat er mich auch misshandelt, geschlagen und gefoltert. Mein Onkel ms hat mich in eine normale staatliche Schule angemeldet, als mein Onkel vs dies erfahren hat, hat er mich abgemeldet und meine Bücher zerrissen. Einmal hat er mich mit dem Kolben einer Kalaschnikow auf den Kopf geschlagen. Die Narbe ist ersichtlich (zeigt auf eine Narbe am Kopf). Mein Bruder hat sich auch den Taliban angeschlossen, aus Angst vor den Beiden, bin ich mit 21 nach Kabul gegangen. In Kabul arbeitete ich bei einem Hochzeitssaal als Security Mann, dort haben Sie mich angerufen und bedroht, dass ich zurück ins Dorf muss, weil auf meiner Arbeitsstelle Alkohol getrunken wird und ein freizügiges Leben gelebt wird. Als die Taliban die Macht übernommen haben, bin ich aus Angst vor meinen Onkel vs XXXX und meinem Bruder geflüchtet. VP: Mein Onkel vs römisch 40 ist ein Mullah, als die Amerikaner nach Afghanistan kamen, ging er zu den Taliban. Mein Vater war aufgrund seiner Krankheit im Bett, deshalb war der Onkel römisch 40 unser Familienoberhaupt. Er hat mich mehrmals aufgefordert eine Religionsschule zu besuchen und zu den Taliban zu gehen, dass wollte ich nicht, deshalb hat er mich auch misshandelt, geschlagen und gefoltert. Mein Onkel ms hat mich in eine normale staatliche Schule angemeldet, als mein Onkel vs dies erfahren hat, hat er mich abgemeldet und meine Bücher zerrissen. Einmal hat er mich mit dem Kolben einer Kalaschnikow auf den Kopf geschlagen. Die Narbe ist ersichtlich (zeigt auf eine Narbe am Kopf). Mein Bruder hat sich auch den Taliban angeschlossen, aus Angst vor den Beiden, bin ich mit 21 nach Kabul gegangen. In Kabul arbeitete ich bei einem Hochzeitssaal als Security Mann, dort haben Sie mich angerufen und bedroht, dass ich zurück ins Dorf muss, weil auf meiner Arbeitsstelle Alkohol getrunken wird und ein freizügiges Leben gelebt wird. Als die Taliban die Macht übernommen haben, bin ich aus Angst vor meinen Onkel vs römisch 40 und meinem Bruder geflüchtet. Ende der freien Erzählung: Die Fluchtgründe werden sofort rückübersetzt LA: Sind die Fluchtgründe korrekt aufgenommen worden? VP: Ja LA: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Herkunftsland zu verlassen, vollständig vorbringen können? VP: Ja LA: Wo lebt XXXX (Onkel

  1. vs)jetzt?LA: Wo lebt römisch 40 (Onkel
  2. vs)jetzt? VP: In Laghman – aber ich kann nicht sagen wo LA: Wer hat Sie misshandelt? VP: XXXX und mein Bruder XXXX VP: römisch 40 und mein Bruder römisch 40 LA: Wann sind Sie misshandelt, geschlagen und gefoltert worden? VP: als ich noch in Laghman war LA: Wie oft wurden Sie misshandelt? VP: mehr als 15 mal LA: Wann wurden Sie mit dem Kolben einer Kalaschnikow geschlagen? VP: Ich war 14 oder 15 LA: Waren Sie in Laghman beim Dorfältesten? VP: Ja, er konnte aber nichts tun, weil mein Onkel mächtiger war LA: Wie konnte Ihr Onkel erfahren, dass Alkohol getrunken wird und ein freizügiges Leben geführt wird? VP: Es war allen bekannt, dass in diesem Hochzeitssaal viel Alkohol konsumiert wurde. Mein Onkel ist ein Mullah und gegen ein freizügiges Leben. LA: Haben Sie im Dienst Alkohol konsumiert? VP: Nein, niemals LA: Sie sind 2014 nach Kabul. Wurden Sie dort nochmals bedroht oder verfolgt? VP: ja, telefonisch LA: Wann haben die telefonischen Bedrohungen begonnen? VP: 2014. Sie haben mich bedroht, dass wenn ich mich nicht den Taliban anschließe, ermordet werden. LA: Wie oft sind Sie telefonisch bedroht worden? VP: 4-5 Mal hat mich der Onkel angerufen LA: Wurden Sie von anderen Taliban jemals bedroht? VP: Nein LA: Wie haben Sie reagiert? VP: Ich habe nichts gemacht, weil ich wusste, dass sie mir in Kabul nichts antun können LA: Verstehe ich Sie richtig. Sie sind von 2014 bis 2021 telefonisch bedroht wurden, haben nicht reagiert und hatten keine Konsequenzen? VP: Ja LA: Waren Sie zwischen 2014 bis 2021 irgendwann einmal in Laghman? VP: Nein LA: Wann haben Sie den Entschluss gefasst zu flüchten? VP: Spontan am Tag als das Land gefallen ist LA: Warum haben die telefonischen Bedrohungen nicht Ihre Flucht eher ausgelöst? VP: Weil Kabul sicher war und ich mir sicher war, dass mir in Kabul nichts passiert LA: Wo lebt Ihr Bruder XXXX ?LA: Wo lebt Ihr Bruder römisch 40 ? VP: In Kabul und in Laghman LA: Wird Ihr Bruder XXXX bedroht?LA: Wird Ihr Bruder römisch 40 bedroht? VP: Nein LA: Warum wurden Sie misshandelt und Ihr Bruder XXXX nicht?LA: Warum wurden Sie misshandelt und Ihr Bruder römisch 40 nicht? VP: Mein Onkel und mein Bruder hatten von Anfang an nur Probleme mit mir, weil ich nicht an deren Ansichten teilte LA: Warum versucht Ihr Onkel XXXX nicht XXXX für sich zu gewinnen?LA: Warum versucht Ihr Onkel römisch 40 nicht römisch 40 für sich zu gewinnen? VP: das kann ich nicht erklären, dass weiß ich nicht LA: Warum ist XXXX und Ihre Familie ebenfalls nach Kabul gezogen?LA: Warum ist römisch 40 und Ihre Familie ebenfalls nach Kabul gezogen? VP: Sie wurden nicht bedroht. Sie sind zu mir gezogen, weil ich alleine war LA: Können Sie Ihr Vorbringen mit Beweismitteln untermauern? VP: Nein LA: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland konkret zu befürchten? VP: Ich habe Angst getötet zu werden. Die Taliban sind überall LA: Sie wurden ausschließlich von Ihrem Onkel und Ihrem Bruder bedroht. Beide leben in Laghman. Was hätten Sie in Kabul zu befürchten? VP: Mein Onkel würde es erfahren, jeder hat Feinde und Freunde, so ist es möglich, dass mein Onkel das herausfindet LA: Sie waren von 2014 bis 2021 in Kabul, hat Ihr Onkel jemals Sie gesucht? VP: Nein LA: Wusste Ihr Onkel, wo Sie sich in Kabul aufgehalten haben? VP: Ja LA: Hatten Sie jemals mit einen anderen Mitglied der Taliban Kontakt? VP: Nein LA: Afghanistan ist ein sehr großes Land. Glauben Sie nicht, dass es da auch Orte gibt, in denen Sie in Friede leben können? VP: Die Taliban sind überall LA: Haben Sie Kontakt zu Ihren Freunden und Bekannten in Afghanistan? VP: Nein LA: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an Ihrer Wohnadresse in Kabul bzw. bei Verwandten wohnen? VP: Nein, ich werde bedroht. Wenn ich nicht bedroht werden würde, könnte ich dort wohnen. […]“ 4. Am 03.12.2024 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] Lebensumstände/ Ausbildung LA: Wann ist Ihr Vater verstorben? VP: Ich kenne das Datum nicht LA: Wie alt waren Sie als Ihr Vater verstorben ist? VP: Ich weiß es nicht- ich glaube ich war ca 20 LA: Wie lange war Ihr Vater krank und bettlägerig? VP: 3- 4 Jahre LA: Seit wann war Ihr Onkel vs XXXX das Familienoberhaupt?LA: Seit wann war Ihr Onkel vs römisch 40 das Familienoberhaupt? VP: vor dem Tod meines Vaters- seit mein Vater bettlägerig war LA: Gab es in der Familie zwischen XXXX und dem Onkel ms Probleme?LA: Gab es in der Familie zwischen römisch 40 und dem Onkel ms Probleme? VP: Nein. XXXX hat mich aber unter Druck gesetzt. Er wollte, dass ich die Religionsschule gehe. Ich möchte aber nicht, ich will ein freies Leben führen und eine normale Schule besuchen. VP: Nein. römisch 40 hat mich aber unter Druck gesetzt. Er wollte, dass ich die Religionsschule gehe. Ich möchte aber nicht, ich will ein freies Leben führen und eine normale Schule besuchen. LA: Haben Sie jemals eine Schule besucht? VP: Nein, mein Onkel XXXX hat mir einen Schulbesuch verbotenVP: Nein, mein Onkel römisch 40 hat mir einen Schulbesuch verboten LA: Was hat Ihr Vater dazu gemeint? VP: Mein Vater wollte, dass ich eine Schule und einen Englischkurs mache, mein Onkel XXXX war in der Familie einflussreicher und dagegen VP: Mein Vater wollte, dass ich eine Schule und einen Englischkurs mache, mein Onkel römisch 40 war in der Familie einflussreicher und dagegen LA: Waren Sie in der Koranschule? VP: Nein. Ich habe ein paar Tage die normale Schule besucht, weil sich mein Onkel ms einsetzte LA: Warum konnte der Onkel ms Sie in die Grundschule schicken, wenn doch XXXX das Familienoberhaupt war?LA: Warum konnte der Onkel ms Sie in die Grundschule schicken, wenn doch römisch 40 das Familienoberhaupt war? VP: Mein Onkel ms hat nicht damit gerechnet, dass mein Onkel vs was dagegen hat LA: Wer war als Sie 5 bis 7 Jahre alt waren das Familienoberhaupt? VP: Afghanistan ist leider eine Stammesgesellschaft. Wir lebten mit meinem Onkel XXXX zusammen in einem Haus und deshalb hatte nur er das sagen. VP: Afghanistan ist leider eine Stammesgesellschaft. Wir lebten mit meinem Onkel römisch 40 zusammen in einem Haus und deshalb hatte nur er das sagen. LA: Bitte beantworten Sie meine Fragen. Wer war als Sie 5 bis 7 Jahre alt waren (normales Schulbeginn Alter) das Familienoberhaupt? VP: mein Onkel XXXX , weil mein Vater aufgrund seiner Tätigkeit als Kraftfahrer nicht immer zu Hause war VP: mein Onkel römisch 40 , weil mein Vater aufgrund seiner Tätigkeit als Kraftfahrer nicht immer zu Hause war LA: Hat Ihr Vater Ihren Onkel aufgefordert Sie in die Schule zu schicken? VP: Ja, es gab mehrmals Streitigkeiten zwischen meinem Vater und meinem Onkel. Mein Onkel war aufgrund seiner Position als Taliban viel stärker Telefonische Bedrohung: LA: Sie gaben an, dass Sie, als Sie in Kabul waren, telefonisch bedroht worden wären. Können Sie angeben, wer Sie bedroht hat? VP: Mein Onkel XXXX und mein Bruder XXXX VP: Mein Onkel römisch 40 und mein Bruder römisch 40 LA: Wie oft wurden Sie telefonisch bedroht? VP: mehrmals LA: Haben Sie die Bedrohung angezeigt oder waren Sie beim Dorfältesten? VP: Als ich in Laghman war, habe ich den Dorfältesten aufgesucht, er konnte mir aber nicht helfen LA: Wann waren Sie in Laghman? VP: als ich 21 Jahre alt war LA: Wann haben die telefonischen Bedrohungen begonnen? VP: als ich in Kabul war. Die mündlichen Bedrohungen, als ich in Laghman lebte, habe ich dem Dorfältesten gemeldet LA: Wir sprechen über die telefonischen Bedrohungen in Kabul. Haben Sie sich an die Behörden gewandt? VP: Nein. LA: Haben Sie die telefonischen Bedrohungen angezeigt? VP: Nein LA: Warum nicht? VP: Weil ich in Kabul an einem sicheren Ort war LA: Haben Sie sich an Ihre Verwandten gewandt? VP: Nein. Mein Mutter lebte schon damals mit mir in Kabul LA: Wie haben Sie auf die telefonischen Bedrohungen reagiert? VP: Ich habe nicht reagiert LA: Welche Konsequenzen hatte Ihr Verhalten? VP: Ich konnte in Kabul ohne Probleme leben. In Kabul konnten mir der Onkel und der Bruder nichts antun LA: Welche Bedrohung wurde Ihnen telefonisch mitgeteilt? VP: Ich wurde bedroht, weil ich nicht auf meinem Onkel XXXX gehört habe, ich wollte meine Freiheiten und ein freies Leben führen VP: Ich wurde bedroht, weil ich nicht auf meinem Onkel römisch 40 gehört habe, ich wollte meine Freiheiten und ein freies Leben führen LA: Wurden Sie in Kabul von XXXX oder Ihrem Bruder jemals bedroht?LA: Wurden Sie in Kabul von römisch 40 oder Ihrem Bruder jemals bedroht? VP: Nein LA: Ihr Onkel war einflussreich und kannte Ihren Aufenthaltsort. Warum wurden Sie in Kabul nicht bedroht? VP: Ich war an einem sehr sicheren Ort, dort traute sich kein Talibanmitglied hin […]“ 5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 6. Mit Schriftsatz vom 19.12.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Arbeit einen Lebensstil unterstützt bzw. beschützt habe, der der Auslegung der Scharia durch die Taliban diametral entgegenstehe. Der Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers sei ein mächtiger Mullah gewesen und es könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass er das Sagen im Familienverband gehabt habe. Es sei plausibel, dass der Beschwerdeführer sich dem Willen des Onkels nicht widersetzen habe können.6. Mit Schriftsatz vom 19.12.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Arbeit einen Lebensstil unterstützt bzw. beschützt habe, der der Auslegung der Scharia durch die Taliban diametral entgegenstehe. Der Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers sei ein mächtiger Mullah gewesen und es könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass er das Sagen im Familienverband gehabt habe. Es sei plausibel, dass der Beschwerdeführer sich dem Willen des Onkels nicht widersetzen habe können. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, bekennt sich zur Religionszugehörigkeit des sunnitischen Islam und spricht sowohl Paschtu als auch Dari als Muttersprache. Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Laghman geboren und aufgewachsen, besuchte keine Schule und erlernte keinen Beruf. Mit ca. 20 oder 21 Jahren reiste der Beschwerdeführer von seinem Herkunftsort nach Kabul, wo er auch arbeitete. 1.2. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte. 1.4. Zum Herkunftsstaat: Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 07.11.2025 (Version 13). Sicherheitslage Letzte Änderung 2025-10-07 15:26 [Anm.: In diesem Kapitel werden aufbereitete Daten von verschiedenen Quellen dargestellt. Aufgrund der unterschiedlichen Methodologien bzw. Definitionen können die Daten voneinander abweichen. Für weitere Informationen sei auf das Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen.] Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023, BAMF 9.4.2025). Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit IEDs dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 27.6.2023, BAMF 9.4.2025). Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022; vergleiche BAMF 9.4.2025) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vergleiche BAMF 9.4.2025). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit IEDs dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025). Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in den letzten zwei Jahren folgendermaßen: ● 20.5.2023 - 31.7.2023: 1.259 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 18.9.2023) ● 1.8.2023 - 21.10.2023: 1.414 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 2 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 1.12.2023) ● 1.11.2023 - 10.1.2023: 1.508 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 38 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.2.2024) ● 1.2.2024 - 13.5.2024: 2.505 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 55 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 13.6.2024) ● 14.5.2024 - 31.7.2024: 2.127 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 9.9.2024) ● 1.8.2024 - 31.10.2024: 2.510 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 39,6 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 6.12.2024) ● 1.11.2024 - 31.1.2025: 2.081 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 16,8 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 21.2.2025) ● 1.2.2025 - 30.4.2025: 2.299 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 3 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 11.6.2025) ● 1.5.2025 - 31.7.2025: 2.658 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 9 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 5.9.2025) Nachfolgende Grafik zeigt den Verlauf der sicherheitsrelevanten Vorfälle zwischen Juli 2023 und Juli 2025 laut ACLED an. Unterteilt wurde diese vom OSIF-Projekt der Staatendokumentation erstellte Grafik in die Vorfallsarten Kämpfe, Explosionen/ferngesteuerte Gewalt sowie Gewalt gegen Zivilisten [Anm.: im Original: battles, explosions/remote violence sowie violence against civilians] : erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025) Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025) und Berichten der Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und Grundstückstreitigkeiten zusammen (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024) und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen (UNGA 13.6.2024). In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle laut ACLED jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023 (ACLED 18.7.2025).Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025) und Berichten der Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und Grundstückstreitigkeiten zusammen (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024) und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen (UNGA 13.6.2024). In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle laut ACLED jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023 (ACLED 18.7.2025). erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten des Uppsala Conflict Data Program (UCDP) (UCDP 17.7.2025) Auch die vom Uppsala Conflict Data Program (UCDP) erfassten Vorfälle zeigen dieses Bild. Mit Beginn des Jahres 2022 gehen die sicherheitsrelevanten Vorfälle deutlich zurück. In der ersten Jahreshälfte 2024 ist jedoch wieder ein Anstieg zu verzeichnen. Bei jenen sicherheitsrelevanten Vorfällen, die den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) betreffen, erkennt man einen Rückgang im Laufe der letzten Jahre, wobei auch hier ein leichter Anstieg in der ersten Jahreshälfte 2024 zu erkennen ist. Auch UCDP verzeichnet einen Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2025 im Vergleich zu den Jahren davor (UCDP 17.7.2025). [Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von UCDP sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen]. Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024; vgl. BAMF 9.4.2025). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, BAMF 9.4.2025), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 13.6.2024), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024). Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP (AJ 13.2.2025; vgl. VOA 22.1.2025, AMU 12.2.2025).Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vergleiche UNGA 27.2.2023) und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vergleiche UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024; vergleiche BAMF 9.4.2025). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, BAMF 9.4.2025), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 13.6.2024), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024). Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP (AJ 13.2.2025; vergleiche VOA 22.1.2025, AMU 12.2.2025). erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten des Uppsala Conflict Data Program (UCDP) (UCDP 17.7.2025) Auch die Anzahl der zivilen Todesopfer ist nach Daten des UCDP im Vergleich zum letzten Jahr

(2024)zurückgegangen. An der hier dargestellten Grafik ersichtlich ist der ISKP für einen großen Teil der zivilen Opfer verantwortlich (UCDP 17.7.2025). Nach Angaben der afghanischen Menschenrechtsorganisation Rawadari wurden im Jahr 2024, mindestens 768 Menschen (544 Todesopfer, 224 Verwundete) durch gezielte Sprengstoff- und Selbstmordanschläge (Kategorie A), Sprengkörper aus früheren Konflikten (Kategorie B) oder gezielte und außergerichtliche Angriffe (Kategorie C) getötet oder verletzt. Demnach wurden 171 (92 Tote, 79 Verwundete) Personen Opfer von gezielten Selbstmord- und Sprengstoffanschlägen in den Provinzen Kabul, Kandahar, Herat, Takhar, Paktika und Bamyan, darunter Anschläge des ISKP, Luftangriffe pakistanischer Streitkräfte und ein Anschlag der Afghanischen Freiheitsfront. Dies bedeutet einen Rückgang von 27,8 % im Vergleich zu den Daten von Rawadari aus dem Jahr 2023. 162 Menschen (90 Tote, 72 Verwundete) wurden im Jahr 2024 durch Explosionen von Landminen, Mörsergranaten und anderen explosiven Überresten vergangener Kriege getötet oder verletzt, was einen Anstieg von 51,4 % gegenüber dem Vorjahr bedeutet. Schließlich gibt Rawadari an, dass im Jahr 2024 mindestens 435 Menschen, darunter 398 Männer, 30 Frauen und 6 Kinder, bei gezielten und außergerichtlichen Angriffen der Taliban und unbekannter Personen getötet oder verletzt wurden. Diese Zahl entspricht einem Anstieg von 1,63 % gegenüber 2023, als 428 solcher Fälle registriert wurden (Rawadari 3.2025). In einem Interview durchgeführt von EUAA in Kooperation mit dem schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket), der Staatendokumentation und Landinfo gab ein afghanischer Forscher befragt zur Sicherheitslage im Oktober 2024 an, dass es seiner Einschätzung nach keine Region in Afghanistan gibt, in welcher oppositionelle Gruppen offen die Kontrolle haben. In Provinzen wie Panjsher, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Takhar, in denen es in der Vergangenheit zu Kämpfen zwischen den Taliban und verschiedenen Gruppierungen gekommen ist, verlief der Verkehr normal und Einheimische in der Region erzählten dem Forscher, dass es keine Zwischenfälle geben würde. Betreffend die Kapazitäten der NRF hatte er nur wenig Informationen, er schreibt dem ISKP jedoch zumindest die Möglichkeit operativer Aktivitäten zu, wobei er anfügt, dass die Taliban immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen zu werden scheinen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Der Forscher schließt daraus, dass weder der ISKP noch andere Gruppierungen aktuell wirklich ein Problem für die Taliban sind (VQ AFGH 3 1.10.2024). In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben 56 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sehr sicher zu fühlen und 32 % sich eher sicher zu fühlen. 4 % fühlen sich in ihrer Nachbarschaft eher unsicher und 8 % der Befragten gaben an, sich nicht sicher zu fühlen (STDOK/IPSOS 28.8.2025). Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (STDOK/ATR 3.2.2023). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind, und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (STDOK/ATR 18.1.2022). Ethnische Gruppen Letzte Änderung 2025-10-09 13:13 In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 7.2024) und 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 6.5.2025), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 7.2024) und 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vergleiche CIA 6.5.2025), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022). Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 24.7.2025). Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur sehr wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppen oder Mitglieder der Hazara (AA 24.7.2025). Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht-paschtunische Einheimische zu rekrutieren. Diese Politik trug wesentlich dazu bei, dass die Taliban im August 2021 den Norden erobern konnten, ohne Paschtunen aus dem Süden einsetzen zu müssen. Zunächst wurden die lokalen Gouverneure und Distriktgouverneure im Amt belassen. Später wurden jedoch mehrere den Taliban angehörende Usbeken, Tadschiken und Hazara, die als Verwaltungsbeamte tätig waren, durch Paschtunen aus Kandahar ersetzt, was in einigen Fällen zu lokalen Konflikten führte (CSCR 16.7.2024). Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban-Regierung begründet (AA 24.7.2025). Es wird von einer zunehmenden Rivalität zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen innerhalb der Taliban berichtet, wie zum Beispiel zwischen dem Haqqani-Netzwerk (CSCR 16.7.2024; vgl. AMU 4.2.2025), einer kleinen Gruppe von Mitbegründern aus dem Süden und weniger mächtigen tadschikischen und usbekischen Taliban-Kommandeuren aus dem Norden. Die nicht-paschtunischen Taliban sind sich der Dominanz der Paschtunen in der aktuellen Machtstruktur bewusst, was zu Konflikten entlang ethnischer Linien innerhalb der Taliban geführt hat (CSCR 16.7.2024).Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban-Regierung begründet (AA 24.7.2025). Es wird von einer zunehmenden Rivalität zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen innerhalb der Taliban berichtet, wie zum Beispiel zwischen dem Haqqani-Netzwerk (CSCR 16.7.2024; vergleiche AMU 4.2.2025), einer kleinen Gruppe von Mitbegründern aus dem Süden und weniger mächtigen tadschikischen und usbekischen Taliban-Kommandeuren aus dem Norden. Die nicht-paschtunischen Taliban sind sich der Dominanz der Paschtunen in der aktuellen Machtstruktur bewusst, was zu Konflikten entlang ethnischer Linien innerhalb der Taliban geführt hat (CSCR 16.7.2024). Dennoch gibt es Berichte über die Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit durch die Taliban. Angehörige der Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken werden diskriminiert (CSCR 16.7.2024) und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern (CSCR 16.7.2024). Die folgende Karte des DFAT (Department of Foreign Affairs and Trade) zeigt die Verteilung der ethnischen Gruppen in Afghanistan. Es wird keine Garantie für Vollständigkeit übernommen. Die Karte dient lediglich der Übersicht. DFAT 14.1.2022 2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.2. Zur Person des Beschwerdeführers: Die zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen im Herkunftsstaat getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme, bzw. aus den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die in der Beschwerde nicht bestritten wurden. 2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.3.1. Wie schon die belangte Behörde zutreffend erkannte, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, glaubhafte Fluchtgründe vorzubringen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf die nachfolgende (schlüssige) Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, der es sich inhaltlich anschließt: „Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates: […] Wie bereits dargelegt machten Sie vor den österreichischen Behörden mehrmals falsche Angaben zu Ihrem Geburtsdatum, um Ihre Identität zu verschleiern. In der Erstbefragung gaben Sie auch entgegen der Wirklichkeit an, dass Sie verheiratet wären. Ihnen war daher Ihre persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen, zumal Sie bereits außerhalb des unmittelbaren Fluchtvorbringens unwahre Angaben gemacht haben. […] Aufgrund Ihrer Angaben ist Ihr Vater, als Sie noch in Laghman waren – also spätestens 2013- an Krebs verstoben. Ihr Vorbringen, dass Ihr Onkel vs XXXX Ihnen verboten hätte die Grundschule zu besuchen, konnte demnach kein Glauben geschenkt werden, zumal einerseits Ihr Vater, auch wenn er krank im Bett gelegen wäre, die Entscheidung treffen hätte müssen oder andererseits Ihr Vater bereits vor Ihrem 6. oder 7. Lebensjahr (ca 2010) verstorben sein müsste. Ihr Vorbringen, dass Ihr Onkel vs römisch 40 Ihnen verboten hätte die Grundschule zu besuchen, konnte demnach kein Glauben geschenkt werden, zumal einerseits Ihr Vater, auch wenn er krank im Bett gelegen wäre, die Entscheidung treffen hätte müssen oder andererseits Ihr Vater bereits vor Ihrem 6. oder 7. Lebensjahr (ca 2010) verstorben sein müsste. Wenn man Ihren Ausführungen Glauben schenkt und berücksichtigt, dass Ihr Onkel vs die Aufgabe des Familienoberhauptes schon vor dem Tode des Vaters eingenommen hätte, ist nicht glaubhaft, dass Sie nie die Schule besucht haben. Wäre Ihr Onkel vs das Familienoberhaupt gewesen, hätte er Sie mit sehr großer Wahrscheinlichkeit die Koranschule besuchen lassen, zumal Sie selbst angaben, dass Ihr Onkel ein Mullah gewesen wäre. […] Auch zu Ihrem Vorbringen, wonach Sie mehrmals misshandelt, geschlagen und gefoltert worden wären, muss entgegengehalten werden, dass Sie auch diesbezüglich unverständliche, unplausible Angaben machten. In der Einvernahme vom 29.10.2024 zeigten Sie zwar eine Narbe am Kopf und behaupteten, dass diese Verletzung ebenfalls von XXXX (Onkel
  1. vs)und dem Bruder XXXX als Sie 14 oder 15 Jahre alt gewesen wären, verursacht worden wäre. Sie schilderten weiters, dass Sie beim Dorfältesten gewesen wären und dieser nichts dagegen machen hätte können. Jedoch steht für die Behörde fest, dass Ihr Vater, als Sie 14 oder 15 Jahre alt (spätestens 2008) waren, mit Sicherheit noch am Leben war. Es ist daher für die Behörde befremdlich, dass im gesamten Verfahren nicht angeben haben, wie Ihr Vater reagiert hat. Auch zu Ihrem Vorbringen, wonach Sie mehrmals misshandelt, geschlagen und gefoltert worden wären, muss entgegengehalten werden, dass Sie auch diesbezüglich unverständliche, unplausible Angaben machten. In der Einvernahme vom 29.10.2024 zeigten Sie zwar eine Narbe am Kopf und behaupteten, dass diese Verletzung ebenfalls von römisch 40 (Onkel
  2. vs)und dem Bruder römisch 40 als Sie 14 oder 15 Jahre alt gewesen wären, verursacht worden wäre. Sie schilderten weiters, dass Sie beim Dorfältesten gewesen wären und dieser nichts dagegen machen hätte können. Jedoch steht für die Behörde fest, dass Ihr Vater, als Sie 14 oder 15 Jahre alt (spätestens 2008) waren, mit Sicherheit noch am Leben war. Es ist daher für die Behörde befremdlich, dass im gesamten Verfahren nicht angeben haben, wie Ihr Vater reagiert hat. Aufgrund Ihrer unpräzisen Aussagen in der Einvernahme konnte lediglich festgestellt werden, dass Ihr Vater ca im Jahr 2013 verstorben ist. Auch wenn man berücksichtigt, dass Ihr Vater die Aufgaben des Familienoberhauptes zu Lebzeiten nicht wahrgenommen hätte, dann bleibt dennoch offen, warum Sie in der Einvernahme den Onkel ms erwähnen, nicht aber Ihren Vater. Nicht verständlich ist obendrein, dass Ihr Onkel ms entscheiden konnte, dass Sie eine normale Schule besuchen konnten, obwohl zum einen der Vater und Ihre Mutter am Leben war, zum anderen Ihr Onkel vs das Familienoberhaupt gewesen wäre. Zudem steht aufgrund Ihrer Aussagen fest, dass Sie erst nach dem Tode des Vaters ca im Jahr 2013 im ca. 20. Lebensjahr nach Kabul gezogen sind. Demnach war Ihr Vater definitiv zum Zeitpunkt des Schulbesuches am Leben. Als weiteren Fluchtgrund gaben Sie an, dass der Onkel und der Bruder Sie für die Taliban hätten gewinnen wollen, konnten aber eine konkrete Bedrohung im Jahr 2013 nicht vorbringen. Im Gegenteil. Nach dem Tode Ihres Vaters konnte Sie den LKW Ihres Vaters verkaufen, während Ihre Mutter und Ihre Geschwister in Laghman weiterlebten und zweifelsfrei von Ihrem Onkel vs und weiteren Verwandten unterstützt wurden (Siehe EV vom 03.12.2024: LA: In der Einvernahme vom 29.10.2024 gaben Sie an, dass Ihre Flucht mit dem Verkauf des LKW Ihres Vaters finanziert worden wäre. Wer hat Ihnen das Geld gegeben? VP: Nach dem Tod des Vaters ca 2013 bin ich nach Kabul. Mein Onkel XXXX war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr das Familienoberhaupt und ich konnte den LKW verkaufen. In Kabul haben wir den LKW meines Vaters (ca 4 Jahre lang) vermietet und erst dann verkauft.“). Als weiteren Fluchtgrund gaben Sie an, dass der Onkel und der Bruder Sie für die Taliban hätten gewinnen wollen, konnten aber eine konkrete Bedrohung im Jahr 2013 nicht vorbringen. Im Gegenteil. Nach dem Tode Ihres Vaters konnte Sie den LKW Ihres Vaters verkaufen, während Ihre Mutter und Ihre Geschwister in Laghman weiterlebten und zweifelsfrei von Ihrem Onkel vs und weiteren Verwandten unterstützt wurden (Siehe EV vom 03.12.2024: LA: In der Einvernahme vom 29.10.2024 gaben Sie an, dass Ihre Flucht mit dem Verkauf des LKW Ihres Vaters finanziert worden wäre. Wer hat Ihnen das Geld gegeben? VP: Nach dem Tod des Vaters ca 2013 bin ich nach Kabul. Mein Onkel römisch 40 war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr das Familienoberhaupt und ich konnte den LKW verkaufen. In Kabul haben wir den LKW meines Vaters (ca 4 Jahre lang) vermietet und erst dann verkauft.“). Zudem konnte aufgrund Ihrer Aussagen festgestellt werden, dass der Onkel XXXX seitdem Sie in Kabul gelebt haben, nicht mehr Ihr Vormund war und der Kontakt seitdem beendet war. Zudem konnte aufgrund Ihrer Aussagen festgestellt werden, dass der Onkel römisch 40 seitdem Sie in Kabul gelebt haben, nicht mehr Ihr Vormund war und der Kontakt seitdem beendet war. In Bezug auf die telefonische Bedrohung in Kabul wird daher festgehalten, dass auch diese Bedrohung nicht glaubhaft vorgebracht wurde und von Widersprüchen und Unplausibilitäten geprägt sind. Wenn man bedenkt, dass der Onkel XXXX als auch XXXX wussten, wo Sie in Kabul gelebt haben, so ist bei einer realen Bedrohung nicht verständlich, warum Sie bis zu Ihrer Flucht im Jahre 2021 nie aufgesucht wurden. Zumal der Onkel vs ein einflussreicher mächtiger Mann und Mullah gewesen wäre. Nicht verständlich ist in diesem Zusammenhang auch Ihre Aussage, dass der Onkel vs ein Taliban ist und damit eine mächtige Person sei. Wenn dies tatsächlich der Fall wäre, wäre doch schlüssig davon auszugehen, dass es für ihn ein Leichtes gewesen wäre, Sie sofort ausfindig zu machen. In Bezug auf die telefonische Bedrohung in Kabul wird daher festgehalten, dass auch diese Bedrohung nicht glaubhaft vorgebracht wurde und von Widersprüchen und Unplausibilitäten geprägt sind. Wenn man bedenkt, dass der Onkel römisch 40 als auch römisch 40 wussten, wo Sie in Kabul gelebt haben, so ist bei einer realen Bedrohung nicht verständlich, warum Sie bis zu Ihrer Flucht im Jahre 2021 nie aufgesucht wurden. Zumal der Onkel vs ein einflussreicher mächtiger Mann und Mullah gewesen wäre. Nicht verständlich ist in diesem Zusammenhang auch Ihre Aussage, dass der Onkel vs ein Taliban ist und damit eine mächtige Person sei. Wenn dies tatsächlich der Fall wäre, wäre doch schlüssig davon auszugehen, dass es für ihn ein Leichtes gewesen wäre, Sie sofort ausfindig zu machen. Nicht glaubwürdig ist auch der Umstand, dass Sie angaben, der Onkel und der Bruder hätten Sie weiterhin in Kabul, weil Sie in Ihrer Arbeit ein freizügiges Leben führen würden und Alkohol trinken würden, telefonisch mehrfach bedroht, zumal Sie selbst angaben, dass Sie nie Alkohol konsumiert haben und sogar aufgrund Ihrer Leistungen vom Arbeitgeber belohnt wurden (Siehe EV: „LA: Haben Sie im Dienst Alkohol konsumiert? VP: Nein, niemals.“ Sie konnten im gesamten Verfahren außer die Machtübernahme der Taliban im August 2021, keine nachvollziehbaren Umstände vorbringen, welche Ihre Flucht begründet. Eine Verfolgung, auch einer einzelnen Person kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen erfolgt. Da diese Gründe in Ihrem Fall nicht vorliegen, ist die Bedrohung –Verbot des Schulbesuches und telefonische Bedrohung aufgrund der Arbeit als Security Mitarbeiter- selbst bei Wahrheitsunterstellung nicht asylrelevant, zumal es sich um familiäre Probleme handelt. Aufgrund Ihrer Aussagen steht zudem fest, dass Sie in Kabul mehrere Jahre als Security Mitarbeiter tätig waren und Ihr Onkel und Bruder Sie nie persönlich aufgesucht hat. […] Gegen die Glaubhaftigkeit der Fluchterzählung spricht auch der Umstand, dass Sie den Zeitpunkt Ihrer Flucht, obwohl die Machtübernahme der Taliban ein einschneidendes Ereignis sein müsste, nur vage angeben konnten. Obwohl Sie die Fragen diesbezüglich nur oberflächlich beantworteten, konnte festgestellt werden, dass Sie Ihre Heimat erst nach der Machtübernahme der Taliban verlassen haben. Sie haben Afghanistan verlassen, obwohl Sie selbst angaben, dass Sie von keinem anderen Taliban-Mitglied – außer Ihrem Onkel und Bruder - bedroht oder verfolgt worden wären. Es ist in Summe daher nicht plausibel, dass Sie bedroht wurden, weil Sie sich dem Taliban nicht angeschlossen haben. Zudem ist es nicht wahrscheinlich, dass Sie wegen der Tätigkeit als Security Mitarbeiter bedroht worden sind. Zudem ist aus Ihren Schilderungen auch keinerlei Gefährdung Ihrer Person ableitbar. Soweit Sie die Verfolgung Ihrer Person durch die Familienmitglieder begründeten, lässt sich daraus keine Verfolgung des Staates Ihrer Person ableiten. Sie arbeiteten für eine Wachfirma und bewachten ein Hochzeitsgebäude. Sie sind daher selbst keinerlei Tätigkeit für den afghanischen Staat oder der Regierung nachgegangen, weshalb Sie also aus diesem Grund nicht in den Fokus der Taliban geraten konnten.“ 2.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht merkt ergänzend zur Beweiswürdigung der belangten Behörde an, dass der Beschwerdeführer selbst angab, ausschließlich von seinem Onkel und seinem Bruder bedroht und geschlagen (bzw. misshandelt) worden zu sein. Er bestätigte jedoch gleichzeitig, zu keinem Zeitpunkt von den Taliban bedroht worden zu sein (vgl. AS 68). Der Beschwerdeführer hatte somit offenkundig reine private Probleme mit einem Teil seiner Familienangehörigen. Solche stellen jedoch keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) dar, zumal allfälligen dem Beschwerdeführer drohenden, nicht asylrelevanten Gefährdungen durch die bereits von der belangten Behörde erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausreichend Rechnung getragen wurde.2.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht merkt ergänzend zur Beweiswürdigung der belangten Behörde an, dass der Beschwerdeführer selbst angab, ausschließlich von seinem Onkel und seinem Bruder bedroht und geschlagen (bzw. misshandelt) worden zu sein. Er bestätigte jedoch gleichzeitig, zu keinem Zeitpunkt von den Taliban bedroht worden zu sein vergleiche AS 68). Der Beschwerdeführer hatte somit offenkundig reine private Probleme mit einem Teil seiner Familienangehörigen. Solche stellen jedoch keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) dar, zumal allfälligen dem Beschwerdeführer drohenden, nicht asylrelevanten Gefährdungen durch die bereits von der belangten Behörde erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausreichend Rechnung getragen wurde. Aber auch seine Behauptung, bei einer privaten Firma als Security-Mann in einem Hochzeitssaal gearbeitet zu haben, konnte der Beschwerdeführer mangels Bescheinigungen nicht glaubhaft machen. Allein die Vorlage von drei kopierten Fotos, welche den Beschwerdeführer in einer Uniform zeigen (vgl. AS 91ff), stellt kein taugliches Beweismittel für das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers dar, da daraus nicht abgeleitet werden kann, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die Tätigkeit eines Security-Mitarbeiters ausgeführt habe.Aber auch seine Behauptung, bei einer privaten Firma als Security-Mann in einem Hochzeitssaal gearbeitet zu haben, konnte der Beschwerdeführer mangels Bescheinigungen nicht glaubhaft machen. Allein die Vorlage von drei kopierten Fotos, welche den Beschwerdeführer in einer Uniform zeigen vergleiche AS 91ff), stellt kein taugliches Beweismittel für das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers dar, da daraus nicht abgeleitet werden kann, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die Tätigkeit eines Security-Mitarbeiters ausgeführt habe. Soweit im Beschwerdeschriftsatz behauptet wird, dass der Beschwerdeführer offenbar schon deshalb einer generellen Gefahr in Afghanistan ausgesetzt wäre, da er mit seiner Arbeit einen Lebensstil unterstützt hätte, der der Auslegung der Scharia durch die Taliban diametral entgegengestanden sei, ist auf die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers zu verweisen. Der Beschwerdeführer gab vor der belangten Behörde lediglich an, dass auf seiner Arbeitsstelle Alkohol getrunken und ein freizügiges Leben gelebt worden wäre (vgl. AS 72). Dass der Beschwerdeführer aber auch ein aktiver Unterstützer eines solchen Lebensstils gewesen wäre (bzw. einen solchen selbst verinnerlicht hätte), wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens behauptet. Ganz abgesehen davon, dass auch aus den aktuellen Länderberichten nicht hervorgeht, dass Alkohol in ganz Afghanistan verboten wäre.Soweit im Beschwerdeschriftsatz behauptet wird, dass der Beschwerdeführer offenbar schon deshalb einer generellen Gefahr in Afghanistan ausgesetzt wäre, da er mit seiner Arbeit einen Lebensstil unterstützt hätte, der der Auslegung der Scharia durch die Taliban diametral entgegengestanden sei, ist auf die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers zu verweisen. Der Beschwerdeführer gab vor der belangten Behörde lediglich an, dass auf seiner Arbeitsstelle Alkohol getrunken und ein freizügiges Leben gelebt worden wäre vergleiche AS 72). Dass der Beschwerdeführer aber auch ein aktiver Unterstützer eines solchen Lebensstils gewesen wäre (bzw. einen solchen selbst verinnerlicht hätte), wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens behauptet. Ganz abgesehen davon, dass auch aus den aktuellen Länderberichten nicht hervorgeht, dass Alkohol in ganz Afghanistan verboten wäre. Im Allgemeinen ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer einen gelebten „westlichen“ Lebensstil, der einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt und in dem die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung seiner Grundrechte zum Ausdruck kommt, angeeignet hätte. Den Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass allen Männern, die aus einem europäischen Land kommen, „Verwestlichung“ unterstellt wird. Männer sind in Afghanistan erheblich weniger in ihrer Lebensweise eingeschränkt als Frauen. Die Maßnahmen, die Männer betreffen, etwa das Tragen eines Bartes oder Kleidungsvorschriften, erreichen bei weitem nicht jenes Ausmaß, in dem Frauen in ihrem Leben eingeschränkt werden. Männer können in Afghanistan Ausbildungen machen, zur Schule gehen, studieren, arbeiten, am öffentlichen Leben teilnehmen und auch einer Freizeitgestaltung nachgehen und somit ein im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben führen. Es liegt daher beim Beschwerdeführer keine Lebensführung vor, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Eine solche Lebensweise würde dem Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht unterstellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer eine kritische Haltung zum Islam oder ein Abfall vom Glauben unterstellt werden würde. Schließlich hielt der Beschwerdeführer selbst fest, dass er niemals mit einem anderen Mitglied der Taliban Kontakt gehabt habe (vgl. AS 74) und auch aus diesem Grund kein Bedrohungsszenario ersichtlich ist. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass ehemalige Sicherheitskräfte in den Fokus der Taliban geraten können, ist dies beim Beschwerdeführer (selbst unter der Annahme, dass er tatsächlich Security-Mitarbeiter gewesen sei) – mangels Wiedererkennung durch die Taliban – nahezu auszuschließen.Schließlich hielt der Beschwerdeführer selbst fest, dass er niemals mit einem anderen Mitglied der Taliban Kontakt gehabt habe vergleiche AS 74) und auch aus diesem Grund kein Bedrohungsszenario ersichtlich ist. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass ehemalige Sicherheitskräfte in den Fokus der Taliban geraten können, ist dies beim Beschwerdeführer (selbst unter der Annahme, dass er tatsächlich Security-Mitarbeiter gewesen sei) – mangels Wiedererkennung durch die Taliban – nahezu auszuschließen. 2.3.3. Insgesamt betrachtet steht daher fest, dass die belangte Behörde ein mangelfreies Ermittlungsverfahren geführt und in ihrer Begründung die Ergebnisse, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat und der Beschwerdeführer keine maßgebliche Bedrohungssituation glaubhaft vorbrachte. 2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.05.2023 (Version 7). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). „Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).„Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). 3.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt (vgl. oben, II., 2.3.), kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zur Verfolgungsgefahr keine Glaubwürdigkeit zu. Zudem konnte entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser nach einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre.3.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt vergleiche oben, römisch zwei., 2.3.), kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zur Verfolgungsgefahr keine Glaubwürdigkeit zu. Zudem konnte entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser nach einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre. 3.3. Daher ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.3.3. Daher ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Da sich die vorliegende Beschwerde ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, sind die Spruchpunkte II. und III. bereits in Rechtskraft erwachsen.Da sich die vorliegende Beschwerde ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet, sind die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. bereits in Rechtskraft erwachsen. 3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung – ungeachtet des Parteienantrages – unterbleiben konnte.Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung – ungeachtet des Parteienantrages – unterbleiben konnte. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W123.2306152.1.00

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