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{'item': 'W133 2330590-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2026 GeschäftszahlW133 2330590-1 Spruch, W133 2330590-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der minderjährige Beschwerdeführer ist seit 01.08.2024 Inhaber eines von 06.06.2024 bis 31.01.2029 gültigen Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. Mit E-Mail vom 11.11.2025 stellte der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertreterin (seine Mutter) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet), unter Vorlage eines unterfertigten Antragsformulars der belangten Behörde (welches von der belangten Behörde für Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) verwendet wird), eines Begleitschreibens (indem er einen Antrag auf „Neufestsetzung des Grades der Behinderung“ stellt), seines Behindertenpasses in Kopie, sowie medizinischer Unterlagen einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.Mit E-Mail vom 11.11.2025 stellte der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertreterin (seine Mutter) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet), unter Vorlage eines unterfertigten Antragsformulars der belangten Behörde (welches von der belangten Behörde für Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) verwendet wird), eines Begleitschreibens (indem er einen Antrag auf „Neufestsetzung des Grades der Behinderung“ stellt), seines Behindertenpasses in Kopie, sowie medizinischer Unterlagen einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Mit Schreiben vom 14.11.2025 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein minderjähriges, XXXX jähriges Kind handle, welches sich in Ausbildung (Schüler) befinde und daher die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht vorliegen würden. Er könne jedoch einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass einbringen. Ein entsprechendes Antragsformular wurde dem Schreiben beigelegt.Mit Schreiben vom 14.11.2025 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein minderjähriges, römisch 40 jähriges Kind handle, welches sich in Ausbildung (Schüler) befinde und daher die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht vorliegen würden. Er könne jedoch einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass einbringen. Ein entsprechendes Antragsformular wurde dem Schreiben beigelegt. Der Beschwerdeführer brachte keine Stellungnahme ein und übermittelte kein neues Antragsformular bzw. keinen neuen Antrag. Mit Bescheid vom 15.12.2025 wies die belangte Behörde „den Antrag des Beschwerdeführers vom 11.11.2025 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten” gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab. In der Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass sich der Beschwerdeführer in Schul- oder Berufsausbildung befinde und daher die Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Da eine Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Als Beilage zum Bescheid wurde dem Beschwerdeführer erneut ein Antragsformular auf Ausstellung eines Behindertenpasses übermittelt.Mit Bescheid vom 15.12.2025 wies die belangte Behörde „den Antrag des Beschwerdeführers vom 11.11.2025 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten” gemäß Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab. In der Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass sich der Beschwerdeführer in Schul- oder Berufsausbildung befinde und daher die Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Da eine Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Als Beilage zum Bescheid wurde dem Beschwerdeführer erneut ein Antragsformular auf Ausstellung eines Behindertenpasses übermittelt. Mit E-Mail vom 16.12.2025 (Datum des Einlangens) erhob der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertreterin fristgerecht eine Beschwerde. Im Begleitschreiben führte er zusammengefasst aus, dass bereits der Titel des Bescheides – „Betrifft: Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten“ – objektiv unrichtig sei, da ein solcher Antrag zu keinem Zeitpunkt eingebracht worden sei. Es sei ein Antrag auf Neufeststellung bzw. Erhöhung des Grades der Behinderung gestellt worden. Ziel des Antrags sei ausschließlich die medizinische Neubewertung des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gewesen. Ein derartiger Bescheid stelle einen klassischen Fall der Entscheidung über eine nicht existente Sache („Aliud-Entscheidung“) dar und sei bereits aus diesem Grund aufzuheben. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer den Bescheid ersatzlos aufzuheben, sowie festzustellen, dass kein Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gestellt worden sei, weiters den tatsächlich eingebrachten Antrag auf Neufeststellung bzw. Erhöhung des Grades der Behinderung ordnungsgemäß zu behandeln und eine neue medizinische Begutachtung unter Berücksichtigung der zusätzlichen Diagnose ADHS durchzuführen. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 19.12.2025, eingelangt am 22.12.2025, die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der minderjährige Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Der minderjährige Beschwerdeführer ist seit 01.08.2024 Inhaber eines von 06.06.2024 bis 31.01.2029 gültigen Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. Der minderjährige Beschwerdeführer brachte, vertreten durch seine gesetzliche Vertreterin (seine Mutter), am 11.11.2025 (Datum des Einlangens) bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein. Im Rahmen dieser Antragstellung benutzte der Beschwerdeführer ein Formular, das die belangte Behörde bei Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) verwendet, und kreuzte dabei lediglich das Feld „Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung“ an. Weiters übermittelte der Beschwerdeführer im Rahmen der Antragstellung ein Schreiben mit dem Betreff „Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung“, das keinerlei Bezugnahme auf ein Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz enthält. Festgestellt wird daher, dass vom Beschwerdeführer am 11.11.2025 ein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt wurde, jedoch kein Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 15.12.2025 spruchgemäß einen am 11.11.2025 eingelangten – tatsächlich aber nicht ausdrücklich gestellten und somit nicht eingelangten – Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab.Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 15.12.2025 spruchgemäß einen am 11.11.2025 eingelangten – tatsächlich aber nicht ausdrücklich gestellten und somit nicht eingelangten – Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab. Gegen diesen Bescheid vom 15.12.2025 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertretung am 16.12.2025 Beschwerde.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden ZMR-Auszug und seinen eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Das Ausstellungsdatum und die Befristung des Behindertenpasses ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Behindertenpass in Kopie (vgl. AS 37).Das Ausstellungsdatum und die Befristung des Behindertenpasses ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Behindertenpass in Kopie vergleiche AS 37). Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung basiert auf dem Akteninhalt (vgl. AS 13).Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung basiert auf dem Akteninhalt vergleiche AS 13). Die Feststellung, dass vom Beschwerdeführer am 11.11.2025 kein Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt wurde, gründet sich ebenfalls auf den Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, der eine solche Antragstellung nicht beinhaltet. Mit E-Mail vom 11.11.2025 übermittelte die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers ein unterzeichnetes Antragsformular, sowie ein Begleitschreiben. Das von der gesetzlichen Vertreterin unterfertigte Antragsformular enthält folgende zwei ankreuzbare Optionen als Vordruck: „Antrag  auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung  auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung". Die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers kreuzte hierbei die zweite Option – „Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung" – an (vgl. AS 15). Auf den darauf folgenden Seiten sind insbesondere zwei Passagen ersichtlich, die auf ein Verfahren nach dem BEinstG hindeuten (vgl. AS 17: „*Hinweis: Wenn Sie nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften eine dauernde Pensionsleistung beziehen (dauernde Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters) und nicht in Beschäftigung stehen, erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht. Sie können aber die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragen. Informieren Sie sich dazu auf der Homepage des Sozialministeriumservice."; AS 19: „Ich nehme zur Kenntnis, dass mein Arbeitgeber im Falle einer positiven Erledigung meines Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten im Rahmen der Prüfung der Beschäftigungspflicht gemäß § 5 BEinstG darüber Kenntnis erhält."). Dieses Antragsformular wird üblicherweise – wie auch von der belangten Behörde dahingehend interpretiert – für Anträge auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten oder auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach den Bestimmungen des BEinstG verwendet.Die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers kreuzte hierbei die zweite Option – „Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung" – an vergleiche AS 15). Auf den darauf folgenden Seiten sind insbesondere zwei Passagen ersichtlich, die auf ein Verfahren nach dem BEinstG hindeuten vergleiche AS 17: „*Hinweis: Wenn Sie nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften eine dauernde Pensionsleistung beziehen (dauernde Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters) und nicht in Beschäftigung stehen, erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht. Sie können aber die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragen. Informieren Sie sich dazu auf der Homepage des Sozialministeriumservice."; AS 19: „Ich nehme zur Kenntnis, dass mein Arbeitgeber im Falle einer positiven Erledigung meines Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten im Rahmen der Prüfung der Beschäftigungspflicht gemäß Paragraph 5, BEinstG darüber Kenntnis erhält."). Dieses Antragsformular wird üblicherweise – wie auch von der belangten Behörde dahingehend interpretiert – für Anträge auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten oder auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach den Bestimmungen des BEinstG verwendet. Dass es sich bei der Verwendung dieses Formulars zweifelsfrei um ein Missverständnis der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers handelte – was aufgrund der missverständlichen Gestaltung des Antragsformulars durchaus auch nachvollziehbar ist - und diese niemals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten stellen wollte und auch nicht stellte, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Dem Begleitschreiben der auch das Antragsformular beinhaltenden E-Mailnachricht vom 11.11.2025 sind folgende Passagen zu entnehmen: „Betreff: Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung , Betreffend: XXXX … „Betreff: Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung , , Betreffend: römisch 40 … Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit stellen wir den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung für unseren Sohn XXXX ……….Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit stellen wir den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung für unseren Sohn römisch 40 ………. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung vor einigen Jahren wurde lediglich der frühkindliche Autismus berücksichtigt, wodurch ein Behinderungsgrad von 66 % [sic!] festgestellt wurde. Aufgrund der nun erweiterten Diagnose entspricht dieser Grad nicht mehr der aktuellen gesundheitlichen Situation und sollte daher neu überprüft und angepasst werden. Wir ersuchen Sie daher um eine Neubewertung und Neufestsetzung des Behinderungsgrades auf Grundlage der beiliegenden aktuellen Befunde." (vgl. AS 23). Zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung vor einigen Jahren wurde lediglich der frühkindliche Autismus berücksichtigt, wodurch ein Behinderungsgrad von 66 % [sic!] festgestellt wurde. Aufgrund der nun erweiterten Diagnose entspricht dieser Grad nicht mehr der aktuellen gesundheitlichen Situation und sollte daher neu überprüft und angepasst werden. Wir ersuchen Sie daher um eine Neubewertung und Neufestsetzung des Behinderungsgrades auf Grundlage der beiliegenden aktuellen Befunde." vergleiche AS 23). Ganz offensichtlich war der gesetzlichen Vertreterin nicht bewusst, dass das von ihr verwendete, zusätzlich beigelegte Antragsformular von der belangten Behörde ausschließlich für Verfahren nach dem BEinstG verwendet wird und für die Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem BBG eigene Antragsformulare zur Verfügung stehen. Dieses offenbar auch erkennend verschickte die belangte Behörde mit Schreiben vom 14.11.2025 ein dementsprechendes Antragsformular auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem BBG an den Beschwerdeführer. Im Schreiben führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein minderjähriges, XXXX jähriges Kind handle, welches sich in Ausbildung (Schüler) befinde, weswegen die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt seien. Es bleibe dem Beschwerdeführer aber unbenommen, einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass einzubringen (vgl. AS 41). Dieses offenbar auch erkennend verschickte die belangte Behörde mit Schreiben vom 14.11.2025 ein dementsprechendes Antragsformular auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem BBG an den Beschwerdeführer. Im Schreiben führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein minderjähriges, römisch 40 jähriges Kind handle, welches sich in Ausbildung (Schüler) befinde, weswegen die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt seien. Es bleibe dem Beschwerdeführer aber unbenommen, einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass einzubringen vergleiche AS 41). Der Beschwerdeführer brachte daraufhin keine Stellungnahme ein. Die Feststellung, dass die belangte Behörde in weiterer Folge bescheidmäßig und spruchgemäß über einen am 11.11.2025 eingelangten, aber an diesem Tag weder eingelangten noch gestellten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen hat, ergibt sich ebenfalls aus dem dargestellten Akteninhalt und aus Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides vom 15.12.2025 (vgl. AS 43).Die Feststellung, dass die belangte Behörde in weiterer Folge bescheidmäßig und spruchgemäß über einen am 11.11.2025 eingelangten, aber an diesem Tag weder eingelangten noch gestellten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen hat, ergibt sich ebenfalls aus dem dargestellten Akteninhalt und aus Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides vom 15.12.2025 vergleiche AS 43). In der darauffolgenden Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass der Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei und an einem wesentlichen Verfahrensmangel leide, da er über einen Antrag abspreche, der niemals gestellt worden sei. Bereits der Betreff des Bescheides sei objektiv unrichtig, da ein solcher Antrag zu keinem Zeitpunkt eingebracht worden sei. Tatsächlich sei ein Antrag auf Neufeststellung bzw. Erhöhung des Grades der Behinderung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Behindertenpasswesens gestellt worden. Ziel des Antrags sei ausschließlich die medizinische Neubewertung des Grades der Behinderung des minderjährigen Beschwerdeführers gewesen (vgl. AS 48). Die belangte Behörde habe den Antrag offensichtlich unrichtig subsumiert und fälschlicherweise dem BEinstG unterstellt, obwohl dieses auf minderjährige Personen und auf Anträge zur bloßen Neufeststellung des Grades der Behinderung keine Anwendung finde. Ein derartiger Bescheid stelle einen klassischen Fall der Entscheidung über eine nicht existente Sache („Aliud-Entscheidung") dar und sei bereits aus diesem Grund aufzuheben (vgl. AS 49).In der darauffolgenden Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass der Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei und an einem wesentlichen Verfahrensmangel leide, da er über einen Antrag abspreche, der niemals gestellt worden sei. Bereits der Betreff des Bescheides sei objektiv unrichtig, da ein solcher Antrag zu keinem Zeitpunkt eingebracht worden sei. Tatsächlich sei ein Antrag auf Neufeststellung bzw. Erhöhung des Grades der Behinderung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Behindertenpasswesens gestellt worden. Ziel des Antrags sei ausschließlich die medizinische Neubewertung des Grades der Behinderung des minderjährigen Beschwerdeführers gewesen vergleiche AS 48). Die belangte Behörde habe den Antrag offensichtlich unrichtig subsumiert und fälschlicherweise dem BEinstG unterstellt, obwohl dieses auf minderjährige Personen und auf Anträge zur bloßen Neufeststellung des Grades der Behinderung keine Anwendung finde. Ein derartiger Bescheid stelle einen klassischen Fall der Entscheidung über eine nicht existente Sache („Aliud-Entscheidung") dar und sei bereits aus diesem Grund aufzuheben vergleiche AS 49). In Zusammenschau sämtlichen Vorbringens kann daher festgehalten werden, dass es sich bei der Verwendung des von der belangten Behörde für BEinstG-Verfahren angewandten Antragsformulars um ein offensichtliches Missverständnis der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers handelt, welches letztlich auch durch die missverständliche Gestaltung des Antragsformulars selbst verursacht wurde (siehe die obige Darstellung der Gestaltung des Formulars). Wenngleich die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme einbrachte, ist bereits aus der E-Mailnachricht vom 11.11.2025 und dem Antragsschreiben vom 11.11.2025 ersichtlich, dass ein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers nach dem BBG beabsichtigt war, weil dieses Schreiben eine klare Bezugnahme auf das Behindertenpassverfahren enthält (“Zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung vor einigen Jahren wurde lediglich der frühkindliche Autismus berücksichtigt……”).
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 in der Fassung des BGBl. I Nr. 50/2025, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, lauten auszugsweise: „Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. […] Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(3)Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
(3)Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß Paragraph 8, BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
(4)Ein Antrag, der bei einer nicht zuständigen Behörde oder einem Sozialversicherungsträger eingebracht wird, ist unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten. Der Antrag gilt als zu dem Zeitpunkt beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingebracht, an dem er bei der nicht zuständigen Behörde eingelangt ist.
(5)Anträge von begünstigten Behinderten (§ 2) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird.
(5)Anträge von begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird.
(6)Wenn ein begünstigter Behinderter oder ein Antragswerber ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen oder das Erlöschen der Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2 Abs. 1 und 3) auszusprechen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.
(6)Wenn ein begünstigter Behinderter oder ein Antragswerber ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen oder das Erlöschen der Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2, Absatz eins und 3) auszusprechen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen. […]“ Wie sich aus der Bestimmung des § 14 Abs. 2 BEinstG ergibt, ist für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten – falls kein gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG entsprechender Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten vorliegt – ein entsprechender Antrag beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr: Sozialministeriumservice) einzubringen und ist ein solcher Antrag Grundvoraussetzung für die Führung eines entsprechenden Verfahrens über die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Wie sich aus der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG ergibt, ist für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten – falls kein gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG entsprechender Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten vorliegt – ein entsprechender Antrag beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr: Sozialministeriumservice) einzubringen und ist ein solcher Antrag Grundvoraussetzung für die Führung eines entsprechenden Verfahrens über die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteienerklärungen und Anbringen der Parteien nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 3.10.2013, 2012/06/0185; 23.5.2014, 2012/02/0188). Unter Anwendung dieses Interpretationsmaßstabes umfasst der im Spruch des angefochtenen Bescheides vom 15.12.2025 ausdrücklich genannte und abgewiesene Antrag des durch seine gesetzliche Vertreterin vertretenen Beschwerdeführers, der bei der belangten Behörde am 11.11.2025 eingelangt ist, aber keinen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, sondern handelt es sich bei diesem Antrag vom 11.11.2025 ausschließlich um einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung; diesbezüglich wird auch auf die obigen beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteienerklärungen und Anbringen der Parteien nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 3.10.2013, 2012/06/0185; 23.5.2014, 2012/02/0188). Unter Anwendung dieses Interpretationsmaßstabes umfasst der im Spruch des angefochtenen Bescheides vom 15.12.2025 ausdrücklich genannte und abgewiesene Antrag des durch seine gesetzliche Vertreterin vertretenen Beschwerdeführers, der bei der belangten Behörde am 11.11.2025 eingelangt ist, aber keinen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, sondern handelt es sich bei diesem Antrag vom 11.11.2025 ausschließlich um einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung; diesbezüglich wird auch auf die obigen beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen. Wenngleich das von der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers benutzte Antragsformular üblicherweise für Anträge nach dem BEinstG verwendet wird, ist unter Berücksichtigung der Antrag übermittelnden E-Mail und des Begleitschreibens vom 11.11.2025 eindeutig erkennbar, dass ein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach den Bestimmungen des BBG und kein Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach den Bestimmungen des BEinstG gestellt werden sollte und es sich bei dem fälschlicherweise benutzten Antragsformulars um ein offenkundiges Missverständnis handelte. Auch inhaltlich ergibt sich aus dem antragstellenden Schreiben kein ausdrückliches Begehren auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Auch sonst findet sich im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt kein Anhaltspunkt für einen am 11.11.2025 gestellten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Die belangte Behörde hat im nun bekämpften Bescheid vom 15.12.2025 sowohl im Spruch als auch in der Begründung ausdrücklich über einen bei der belangten Behörde „am 11.11.2025 eingelangten“ Antrag auf „Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten" abgesprochen und einen solchen Antrag abgewiesen, obwohl ein solcher Antrag am 11.11.2025 nicht gestellt wurde. Da die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG – bei Nichtvorliegen eines gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG entsprechenden Nachweises für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten – an einen entsprechenden verfahrenseinleitenden Antrag gebunden ist, es sich daher um ein antragsbedürftiges Verfahren handelt, es aber in der gegenständlichen Fallkonstellation im von der gesetzlichen Vertreterin verfassten, bei der belangten Behörde am 11.11.2025 eingelangten, Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach den Bestimmungen des BBG an einem solchen Antrag mangelt und ein solcher am 11.11.2025 auch sonst nicht aktenkundig ist, ist der einen Antrag vom 11.11.2025 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abweisende, mit 15.12.2025 datierte Bescheid der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit belastet. Da die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG – bei Nichtvorliegen eines gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG entsprechenden Nachweises für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten – an einen entsprechenden verfahrenseinleitenden Antrag gebunden ist, es sich daher um ein antragsbedürftiges Verfahren handelt, es aber in der gegenständlichen Fallkonstellation im von der gesetzlichen Vertreterin verfassten, bei der belangten Behörde am 11.11.2025 eingelangten, Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach den Bestimmungen des BBG an einem solchen Antrag mangelt und ein solcher am 11.11.2025 auch sonst nicht aktenkundig ist, ist der einen Antrag vom 11.11.2025 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abweisende, mit 15.12.2025 datierte Bescheid der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit belastet. Die belangte Behörde hat in einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren ohne einen diesbezüglichen zu Grunde liegenden Antrag eine behördliche inhaltliche Entscheidung getroffen. In dieser Fallkonstellation ist von einer mangelnden Zuständigkeit der Behörde auszugehen. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt nämlich auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. bereits VwGH 16.11.1983, 83/01/0243; 9.7.1985, 83/07/022725; 23.2.1996, 93/17/0200), auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. VfGH 20. 6. 1964, Slg. Nr. 4730, 19. 3 1968, Slg. Nr. 5685). Die belangte Behörde hat in einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren ohne einen diesbezüglichen zu Grunde liegenden Antrag eine behördliche inhaltliche Entscheidung getroffen. In dieser Fallkonstellation ist von einer mangelnden Zuständigkeit der Behörde auszugehen. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt nämlich auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung vergleiche bereits VwGH 16.11.1983, 83/01/0243; 9.7.1985, 83/07/022725; 23.2.1996, 93/17/0200), auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vergleiche VfGH 20. 6. 1964, Slg. Nr. 4730, 19. 3 1968, Slg. Nr. 5685). Nach § 27 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht unabhängig vom Beschwerdevorbringen die Unzuständigkeit der Behörde aufzugreifen. Damit erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die vorliegende Beschwerde und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht unabhängig vom Beschwerdevorbringen die Unzuständigkeit der Behörde aufzugreifen. Damit erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die vorliegende Beschwerde und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W133.2330590.1.00

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