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{'item': 'W133 2331700-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2026 GeschäftszahlW133 2331700-1 Spruch, W133 2331700-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 22.07.2025 (Datum des Einlangens) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet), unter Vorlage eines psychiatrischen Patientenbriefes vom 14.07.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.Der Beschwerdeführer stellte am 22.07.2025 (Datum des Einlangens) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet), unter Vorlage eines psychiatrischen Patientenbriefes vom 14.07.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Am 04.09.2025 übermittelte der Beschwerdeführer einen neurologischen Patientenbrief vom 07.08.2023 und einen psychiatrischen Patientenbrief vom 25.08.

  1. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. In diesem Gutachten vom 24.09.2025 wurden die Funktionseinschränkungen zusammengefasst der Leidensposition Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Autismusspektrumstörung, Ticstörung Beeinträchtigung im Sozialbereich 03.04.01 40 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Es liege ein Dauerzustand vor. Mit Schreiben vom 24.09.2025 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.Mit Schreiben vom 24.09.2025 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt. Daraufhin brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.10.2025 – unter Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen – fristgerecht eine schriftliche Stellungnahme ein, worin er sich gegen den im Gutachten erhobenen Grad der Behinderung wendet. Da er noch bis Ende Oktober Termine bei seinem Psychologen habe, ersuche er um einen Aufschub der Ausstellung des Bescheides, um einen aktuellen klinisch-psychologischen Befund vorlegen zu können. Mit Schreiben vom 03.11.2025 (Datum des Einlangens) übermittelte der Beschwerdeführer eine „klinisch-psychologische Bestätigung gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz (BBG)“ vom 29.10.2025.Mit Schreiben vom 03.11.2025 (Datum des Einlangens) übermittelte der Beschwerdeführer eine „klinisch-psychologische Bestätigung gemäß Paragraph 40, Bundesbehindertengesetz (BBG)“ vom 29.10.
  2. Aufgrund der erhobenen Einwendungen beauftragte die belangte Behörde den bereits befassten Gutachter mit einer ergänzenden Stellungnahme. In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 14.11.2025 hielt der medizinische Amtssachverständige am bereits erhobenen Gesamtgrad der Behinderung fest. Der nachgereichte Befund ergebe keine neuen Erkenntnisse. Mit Bescheid vom 17.11.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.07.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da er mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Aufgrund seiner Einwendungen im Zuge des Parteiengehörs sei eine abermalige Überprüfung durch den Sachverständigen vorgenommen und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Das Gutachten vom 24.09.2025 und die Stellungnahme vom 14.11.2025 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen übermittelt.Mit Bescheid vom 17.11.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.07.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da er mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Aufgrund seiner Einwendungen im Zuge des Parteiengehörs sei eine abermalige Überprüfung durch den Sachverständigen vorgenommen und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Das Gutachten vom 24.09.2025 und die Stellungnahme vom 14.11.2025 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen übermittelt. Mit Schreiben vom 17.11.2025, Postaufgabestempel 18.11.2025, übermittelte der Beschwerdeführer eine psychiatrische Stellungnahme vom 17.11.
  3. Mit Schreiben vom 17.12.2025 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dass am 19.11.2025 ein Befund von ihm eingelangt sei. Da der Bescheid aber bereits erlassen worden sei, könne der nachgereichte Befund nicht mehr berücksichtigt werden. Es stehe ihm das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach seiner Zustellung eine Beschwerde einzubringen. Mit E-Mail vom 22.12.2025 (Datum des Einlangens) erhob der Beschwerdeführer – unter Vorlage eines klinisch-psychologischen Befundes vom 29.10.2025 und eines psychiatrischen Patientenbriefes vom 22.12.2025 – fristgerecht eine Beschwerde. Im Begleitschreiben führte er zusammengefasst aus, dass eine ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche vorliege (mit näheren Ausführungen in der Beschwerde). Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2026 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Er brachte am 22.07.2025 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
  5. Autismusspektrumstörung, Ticstörung (Beeinträchtigung im Sozialbereich). Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 40 v.H. Es liegt ein Dauerzustand vor. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.09.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 14.11.2025) der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden ZMR-Auszug (vgl. OZ 2) und seinen eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden ZMR-Auszug vergleiche OZ 2) und seinen eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt (vgl. AS 9).Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt vergleiche AS 9). Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 24.09.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 14.11.2025). In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, welche auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden basieren, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und der befasste Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenserstellung auch damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wurde kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Führendes und alleiniges Leiden des Beschwerdeführers ist eine „Autismusspektrumstörung, Ticstörung“. Der von der belangten Behörde beigezogene Facharzt für Psychiatrie und Arzt für Allgemeinmedizin ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 03.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche eine Persönlichkeits-/Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung betrifft. Die Einstufung des Leidens im oberen Rahmensatz („30 – 40 %: Leichte bis mäßige andauernde Beeinträchtigung in ein oder zwei sozialen Bereichen“) erweist sich aufgrund der dokumentierten Beeinträchtigung im Sozialbereich als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Eine höhere Einschätzung des Leidens, etwa in der nächst höheren Positionsnummer 03.04.02, welche eine Persönlichkeits-/Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen betrifft („50 – 70 %: Ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche“), ist aufgrund des Umstandes, dass eine „ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche“ nicht befundbelegt ist, nicht gerechtfertigt. Der im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Anamnese ist zu entnehmen, dass die Ticstörung des Beschwerdeführers nach der Trennung seiner Eltern begonnen habe. In der Unterstufe sei er gemobbt worden, einzelne Lehrer seien „gegen ihn“ gewesen. Vor ein paar Jahren habe er in der Oberstufe Suizidgedanken gehabt. Derzeit würden Gruppenarbeiten im Labor zu einer Aggravierung seines Zustandes führen. Durch die Tics habe er beispielsweise. Probleme beim Arbeiten mit den Händen. Zu einem gewissen Grad bestehe auch eine soziale Ausgrenzung (vgl. AS 19). Er habe Schwierigkeiten beim Kommunizieren („sagen, was er denke“) und habe wenige Freunde, dies „klappe ganz gut“. Das Verhältnis zu seiner Mutter sei „okay“. Er habe spezielle Interessen, könne Menschen nicht wirklich in die Augen schauen und es komme zu vielen Missverständnissen in der Kommunikation mit anderen. Er wohne zu Hause bei seiner Mutter, benötige jedoch keine Hilfe zu Hause und sei 24 Stunden im Monat als Sitzwache auf einer Demenzstation tätig (vgl. AS 20).Der im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Anamnese ist zu entnehmen, dass die Ticstörung des Beschwerdeführers nach der Trennung seiner Eltern begonnen habe. In der Unterstufe sei er gemobbt worden, einzelne Lehrer seien „gegen ihn“ gewesen. Vor ein paar Jahren habe er in der Oberstufe Suizidgedanken gehabt. Derzeit würden Gruppenarbeiten im Labor zu einer Aggravierung seines Zustandes führen. Durch die Tics habe er beispielsweise. Probleme beim Arbeiten mit den Händen. Zu einem gewissen Grad bestehe auch eine soziale Ausgrenzung vergleiche AS 19). Er habe Schwierigkeiten beim Kommunizieren („sagen, was er denke“) und habe wenige Freunde, dies „klappe ganz gut“. Das Verhältnis zu seiner Mutter sei „okay“. Er habe spezielle Interessen, könne Menschen nicht wirklich in die Augen schauen und es komme zu vielen Missverständnissen in der Kommunikation mit anderen. Er wohne zu Hause bei seiner Mutter, benötige jedoch keine Hilfe zu Hause und sei 24 Stunden im Monat als Sitzwache auf einer Demenzstation tätig vergleiche AS 20). Wenngleich sich aus dem anamnestischen Vorbringen eine mäßige andauernde Beeinträchtigung in ein oder zwei sozialen Bereichen ergibt, ist daraus noch keine „ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche“ ableitbar. Dem Beschwerdeführer war es möglich, sowohl die Matura als auch das Bachelorstudium Biologie abzuschließen (vgl. psychiatrischen Patientenbrief vom 14.07.2025, AS 7). Derzeit befindet er sich im Masterstudium Bioinformatik (vgl. AS 20; klinisch-psychologischen Befund vom 29.10.2025, AS 51). Trotz angeführter Schwierigkeiten in der Kommunikationsführung und daraus resultierend wenigen Freundschaften komme er laut eigenen Angaben mit den Sozialkontakten, die er habe, „ganz gut“ klar (vgl. AS 20). Auch ist es ihm trotz seiner bestehenden Funktionseinschränkungen möglich 24 Stunden pro Monat eine Sitzwache auf einer Demenzstation abzuleisten (vgl. AS 20). In Zusammenschau des Vorbringens kann daher als Resultat keine derartig ernsthafte Beeinträchtigung in den meisten sozialen Bereichen festgestellt werden. Die festgestellten Schwierigkeiten in der Kommunikation und dadurch auch in Bezugnahme u.a. auf Gruppenarbeiten sind bereits von der vom Gutachter gewählten Positionsnummer 03.04.01 umfasst.Wenngleich sich aus dem anamnestischen Vorbringen eine mäßige andauernde Beeinträchtigung in ein oder zwei sozialen Bereichen ergibt, ist daraus noch keine „ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche“ ableitbar. Dem Beschwerdeführer war es möglich, sowohl die Matura als auch das Bachelorstudium Biologie abzuschließen vergleiche psychiatrischen Patientenbrief vom 14.07.2025, AS 7). Derzeit befindet er sich im Masterstudium Bioinformatik vergleiche AS 20; klinisch-psychologischen Befund vom 29.10.2025, AS 51). Trotz angeführter Schwierigkeiten in der Kommunikationsführung und daraus resultierend wenigen Freundschaften komme er laut eigenen Angaben mit den Sozialkontakten, die er habe, „ganz gut“ klar vergleiche AS 20). Auch ist es ihm trotz seiner bestehenden Funktionseinschränkungen möglich 24 Stunden pro Monat eine Sitzwache auf einer Demenzstation abzuleisten vergleiche AS 20). In Zusammenschau des Vorbringens kann daher als Resultat keine derartig ernsthafte Beeinträchtigung in den meisten sozialen Bereichen festgestellt werden. Die festgestellten Schwierigkeiten in der Kommunikation und dadurch auch in Bezugnahme u.a. auf Gruppenarbeiten sind bereits von der vom Gutachter gewählten Positionsnummer 03.04.01 umfasst. Ebenso lassen sich aus der im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten „klinisch-psychologischen Bestätigung gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz (BBG)“ vom 29.10.2025 Schwierigkeiten des Beschwerdeführers insbesondere in der sozialen Interaktion und Kommunikation ableiten (vgl. AS 31). Inwiefern „nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idgF) […] bei Autismus-Spektrum-Conditions – abhängig von Ausprägung, sozialer Funktionsfähigkeit und Komorbidität – Behinderungsgrade zwischen 50 % und 80 % als angemessen beschrieben“ würden (vgl. AS 32), führte der klinische Psychologe nicht weiter aus. Falls sich der klinische Psychologe auf eine bestimmte Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung bezieht, kann aus seinem Schreiben nicht geschlossen werden, auf welche Positionsnummer bzw. in weiterer Folge auf welchen Rahmensatz er Bezug nimmt. Die pauschale und unsubstantiierte Ausführung – „Auf Grundlage der erhobenen klinisch-psychologischen Befunde und der funktionellen Beeinträchtigungen wird aus fachlicher Sicht empfohlen, bei der behördlichen Einschätzung einen Behinderungsgrad von zumindest 50 % zu prüfen und in Erwägung zu ziehen.“ (vgl. AS 32) – vermag daher nichts an der vom Gutachter getroffenen Einschätzung zu ändern.Ebenso lassen sich aus der im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten „klinisch-psychologischen Bestätigung gemäß Paragraph 40, Bundesbehindertengesetz (BBG)“ vom 29.10.2025 Schwierigkeiten des Beschwerdeführers insbesondere in der sozialen Interaktion und Kommunikation ableiten vergleiche AS 31). Inwiefern „nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF) […] bei Autismus-Spektrum-Conditions – abhängig von Ausprägung, sozialer Funktionsfähigkeit und Komorbidität – Behinderungsgrade zwischen 50 % und 80 % als angemessen beschrieben“ würden vergleiche AS 32), führte der klinische Psychologe nicht weiter aus. Falls sich der klinische Psychologe auf eine bestimmte Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung bezieht, kann aus seinem Schreiben nicht geschlossen werden, auf welche Positionsnummer bzw. in weiterer Folge auf welchen Rahmensatz er Bezug nimmt. Die pauschale und unsubstantiierte Ausführung – „Auf Grundlage der erhobenen klinisch-psychologischen Befunde und der funktionellen Beeinträchtigungen wird aus fachlicher Sicht empfohlen, bei der behördlichen Einschätzung einen Behinderungsgrad von zumindest 50 % zu prüfen und in Erwägung zu ziehen.“ vergleiche AS 32) – vermag daher nichts an der vom Gutachter getroffenen Einschätzung zu ändern. Auch der von der belangten Behörde hinzugezogene Sachverständige führte in seiner weiters eingeholten Stellungnahme vom 14.11.2025 aus, dass der nachgereichte Befund keine neuen Erkenntnisse ergebe, die eine Änderung des Grades der Behinderung begründen würden (vgl. AS 35).Auch der von der belangten Behörde hinzugezogene Sachverständige führte in seiner weiters eingeholten Stellungnahme vom 14.11.2025 aus, dass der nachgereichte Befund keine neuen Erkenntnisse ergebe, die eine Änderung des Grades der Behinderung begründen würden vergleiche AS 35). Mit Schreiben vom 19.11.2025 und mit der Beschwerde vom 22.12.2025 übermittelte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen. Der psychiatrischen Stellungnahme vom 17.11.2025 ist jedoch neben einer Auflistung der „Dauerdiagnosen“ des Beschwerdeführers – ohne jeglicher Befunderhebung – lediglich die unspezifische Ausführung, es gebe erhebliche Einschränkungen im Alltag und in sozialen Belangen, weswegen die Zuerkennung eines Behindertenstatus mit Anspruch auf finanzielle Unterstützung aus psychiatrisch-fachärztlicher Sicht angezeigt scheine, zu entnehmen (vgl. AS 43). Es bedarf aber mehr als einer bloß pauschalen und unsubstantiierten Behauptung, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um ein bestimmtes Maß einer Funktionseinschränkung belegen zu können. Den übermittelten Seiten der Stellungnahme zufolge zeige sich insbesondere im universitären Umfeld eine psychische Belastung (vgl. AS 52: „Besonders das Eingehen neuer sozialer Kontakte fällt schwer: während des bisherigen Studiums wurden keine neuen Freundschaften aufgebaut. Zudem bestehen deutliche Hemmungen beim Sprechen vor Gruppen und beim Präsentieren.“; AS 53). Andernfalls werden insbesondere die (stark mit Routine geprägten) Denk- und Lebensweisen umschrieben. Demnach komme der Beschwerdeführer jedoch akademisch sehr gut zurecht (vgl. AS 54: „Akademisch kommt die Person durch ausgeprägte analytische und systematische Kompetenzen sehr gut zurecht, während soziale Interaktionen weiterhin als energiezehrend erlebt werden.“). Die vom klinischen Psychologen abschließend umschriebenen „funktionellen Implikationen“ beziehen sich wieder lediglich auf Studium und Beruf. Außerdem wird ein „insgesamt gutes Funktionsniveau“, mit erheblicher Belastung durch soziale und emotionale Anforderungen, festgehalten (vgl. AS 55). Auch diesem psychologischen Befund ist daher keine ernsthafte Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche zu entnehmen.Mit Schreiben vom 19.11.2025 und mit der Beschwerde vom 22.12.2025 übermittelte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen. Der psychiatrischen Stellungnahme vom 17.11.2025 ist jedoch neben einer Auflistung der „Dauerdiagnosen“ des Beschwerdeführers – ohne jeglicher Befunderhebung – lediglich die unspezifische Ausführung, es gebe erhebliche Einschränkungen im Alltag und in sozialen Belangen, weswegen die Zuerkennung eines Behindertenstatus mit Anspruch auf finanzielle Unterstützung aus psychiatrisch-fachärztlicher Sicht angezeigt scheine, zu entnehmen vergleiche AS 43). Es bedarf aber mehr als einer bloß pauschalen und unsubstantiierten Behauptung, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um ein bestimmtes Maß einer Funktionseinschränkung belegen zu können. Den übermittelten Seiten der Stellungnahme zufolge zeige sich insbesondere im universitären Umfeld eine psychische Belastung vergleiche AS 52: „Besonders das Eingehen neuer sozialer Kontakte fällt schwer: während des bisherigen Studiums wurden keine neuen Freundschaften aufgebaut. Zudem bestehen deutliche Hemmungen beim Sprechen vor Gruppen und beim Präsentieren.“; AS 53). Andernfalls werden insbesondere die (stark mit Routine geprägten) Denk- und Lebensweisen umschrieben. Demnach komme der Beschwerdeführer jedoch akademisch sehr gut zurecht vergleiche AS 54: „Akademisch kommt die Person durch ausgeprägte analytische und systematische Kompetenzen sehr gut zurecht, während soziale Interaktionen weiterhin als energiezehrend erlebt werden.“). Die vom klinischen Psychologen abschließend umschriebenen „funktionellen Implikationen“ beziehen sich wieder lediglich auf Studium und Beruf. Außerdem wird ein „insgesamt gutes Funktionsniveau“, mit erheblicher Belastung durch soziale und emotionale Anforderungen, festgehalten vergleiche AS 55). Auch diesem psychologischen Befund ist daher keine ernsthafte Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche zu entnehmen. Zwar gibt der zuletzt vorgelegte psychiatrische Patientenbrief vom 22.12.2025 anamnestisch eine depressive Verschlechterung an, der Beschwerdeführer könne derzeit nicht zu Hause kochen, er sei impulsiver, habe auf der Universität beinahe geweint und könne konstruktive Kritik nicht „unemotional“ annehmen (vgl. AS 57). Auch diese Ausführungen beziehen sich jedoch insbesondere auf das (soziale) Verhalten des Beschwerdeführers im universitären Umfeld, welches bereits vom gewählten Rahmensatz der Positionsnummer 03.04.01 umfasst ist. Hinsichtlich der angegebenen depressiven Verschlechterung kann allein aufgrund des einmaligen anamnestischen Vorbringens einer Verschlechterung nicht von einer tiefgreifenden Veränderung des Leidens 1, welche eine Funktionseinschränkung, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird, rechtfertigen würde, ausgegangen werden.Zwar gibt der zuletzt vorgelegte psychiatrische Patientenbrief vom 22.12.2025 anamnestisch eine depressive Verschlechterung an, der Beschwerdeführer könne derzeit nicht zu Hause kochen, er sei impulsiver, habe auf der Universität beinahe geweint und könne konstruktive Kritik nicht „unemotional“ annehmen vergleiche AS 57). Auch diese Ausführungen beziehen sich jedoch insbesondere auf das (soziale) Verhalten des Beschwerdeführers im universitären Umfeld, welches bereits vom gewählten Rahmensatz der Positionsnummer 03.04.01 umfasst ist. Hinsichtlich der angegebenen depressiven Verschlechterung kann allein aufgrund des einmaligen anamnestischen Vorbringens einer Verschlechterung nicht von einer tiefgreifenden Veränderung des Leidens 1, welche eine Funktionseinschränkung, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird, rechtfertigen würde, ausgegangen werden. Auch bestehen zumutbarer Therapieoptionen in Bezug auf die geltend gemachten Leiden. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer 2015 bis 2016 aufgrund seiner Ticstörungen in Therapie befunden habe (vgl. AS 19). Im psychiatrischen Patientenbrief vom 25.08.2025 wird dem Beschwerdeführer eine kognitive Verhaltenstherapie empfohlen (vgl. AS 17). Auch dem klinisch-psychologischen Befund vom 29.10.2025 ist als Empfehlung unter anderem eine „psychotherapeutische Unterstützung zur Bearbeitung depressiver Symptome, Selbstakzeptanz und Stressreduktion“ zu entnehmen (vgl. AS 55). Ebenso ergibt sich aus dem jüngst mit der Beschwerde vorgelegten psychiatrischen Patientenbrief vom 22.12.2025 eine Empfehlung für eine kognitive Verhaltenstherapie (vgl. AS 58). Der Beschwerdeführer brachte jedoch trotz dreimaliger Empfehlung keine Unterlagen in Vorlage, die den Beginn einer kognitiven Verhaltenstherapie oder einer anderweitigen Psychotherapie belegen würden.Auch bestehen zumutbarer Therapieoptionen in Bezug auf die geltend gemachten Leiden. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer 2015 bis 2016 aufgrund seiner Ticstörungen in Therapie befunden habe vergleiche AS 19). Im psychiatrischen Patientenbrief vom 25.08.2025 wird dem Beschwerdeführer eine kognitive Verhaltenstherapie empfohlen vergleiche AS 17). Auch dem klinisch-psychologischen Befund vom 29.10.2025 ist als Empfehlung unter anderem eine „psychotherapeutische Unterstützung zur Bearbeitung depressiver Symptome, Selbstakzeptanz und Stressreduktion“ zu entnehmen vergleiche AS 55). Ebenso ergibt sich aus dem jüngst mit der Beschwerde vorgelegten psychiatrischen Patientenbrief vom 22.12.2025 eine Empfehlung für eine kognitive Verhaltenstherapie vergleiche AS 58). Der Beschwerdeführer brachte jedoch trotz dreimaliger Empfehlung keine Unterlagen in Vorlage, die den Beginn einer kognitiven Verhaltenstherapie oder einer anderweitigen Psychotherapie belegen würden. Wenn der Beschwerdeführer in Bezugnahme auf seine psychiatrischen Leiden (sinngemäß) vorbringt, dass die „depressive Störung mittleren Grades“ vom Sachverständigen in seinem Gutachten nicht berücksichtigt worden sei (vgl. AS 49), ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die psychiatrischen Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers bereits im führenden Leiden 1 berücksichtigt worden sind. Die Obergruppe „03.04 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen“ der Positionsnummer 03.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bezieht sich auch auf Angststörungen, affektive Störungen und disruptive Störungen im Allgemeinen. Wenn der Beschwerdeführer in Bezugnahme auf seine psychiatrischen Leiden (sinngemäß) vorbringt, dass die „depressive Störung mittleren Grades“ vom Sachverständigen in seinem Gutachten nicht berücksichtigt worden sei vergleiche AS 49), ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die psychiatrischen Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers bereits im führenden Leiden 1 berücksichtigt worden sind. Die Obergruppe „03.04 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen“ der Positionsnummer 03.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bezieht sich auch auf Angststörungen, affektive Störungen und disruptive Störungen im Allgemeinen. In Bezugnahme auf die in der schriftlichen Beschwerde vorgebrachte Beanstandung, es fehle eine inhaltliche Begründung für die Einschätzung aus psychologischer Sicht (vgl. AS 49), ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ihm grundsätzlich kein Wahlrecht hinsichtlich der von der belangten Behörde beigezogenen Gutachter zukommt und die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich ist, zumal sich das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei erweist. Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).In Bezugnahme auf die in der schriftlichen Beschwerde vorgebrachte Beanstandung, es fehle eine inhaltliche Begründung für die Einschätzung aus psychologischer Sicht vergleiche AS 49), ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ihm grundsätzlich kein Wahlrecht hinsichtlich der von der belangten Behörde beigezogenen Gutachter zukommt und die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich ist, zumal sich das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei erweist. Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Sämtliche vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten medizinischen Unterlagen wurden in dem Sachverständigengutachten vom 24.09.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 14.11.2025) berücksichtigt. Auch die im Zuge der Antragstellung in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen vermochten die Entscheidung nicht zu verändern. Die Beurteilung des Facharztes für Psychiatrie und Arztes für Allgemeinmedizin für den nunmehr von ihm gewählten Gesamtgrad der Behinderung (40 v.H.) ist unter Berücksichtigung der Art und Schwere der beim Beschwerdeführer objektivierten Leiden schlüssig und richtig. Zusammenfassend ist daher vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde, sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse, nicht ersichtlich, dass der Gutachter in seinem Gutachten vom 24.09.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 14.11.2025) die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig beurteilt hätte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit im Ergebnis nicht geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten vom 24.09.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 14.11.2025) zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 24.09.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 14.11.2025). Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung des BGBl. I Nr. 50/2025, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, lauten auszugsweise: „§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. …
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Wie oben unter Punkt II.2 eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 24.09.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 14.11.2025) zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. beträgt. Das vorliegende Gutachten ist – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Gesundheitsschädigungen wurden in dem Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende Gutachten samt ergänzender Stellungnahme zu entkräften. Auch wurden vom Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2 eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 24.09.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 14.11.2025) zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. beträgt. Das vorliegende Gutachten ist – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Gesundheitsschädigungen wurden in dem Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende Gutachten samt ergänzender Stellungnahme zu entkräften. Auch wurden vom Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach Menschen mit Behinderungen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach Menschen mit Behinderungen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Schließlich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Schließlich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von einem ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde, insbesondere das Gutachten vom 24.09.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 14.11.2025), vom Beschwerdeführer, wie beweiswürdigend bereits ausgeführt, nicht ausreichend substantiiert bestritten, weswegen im gegenständlichen Fall aufgrund der Aktenlage entschieden werden konnte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Zudem stellten beide Verfahrensparteien keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von einem ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde, insbesondere das Gutachten vom 24.09.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 14.11.2025), vom Beschwerdeführer, wie beweiswürdigend bereits ausgeführt, nicht ausreichend substantiiert bestritten, weswegen im gegenständlichen Fall aufgrund der Aktenlage entschieden werden konnte vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Zudem stellten beide Verfahrensparteien keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W133.2331700.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.