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{'item': 'W136 2339242-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 72§ 2§ 9§ 43a§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 28§ 62§ 11§ 61§ 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2026 GeschäftszahlW136 2339242-1 Spruch, W136 2339242-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in Folge BF), ein Beamter der Verwendungsgruppe MBO 2, steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und führt den Dienstgrad Oberst (Obst).
  2. Mit Schreiben vom 24.04.2023, GZ P763875/369- XXXX /2023

(2), am selben Tag bei der Bundesdisziplinarbehörde eingelangt, erstattete der Disziplinarvorgesetzte des BF ObstdG XXXX die nunmehr diesem Bescheid zu Grunde gelegte
  1. Disziplinaranzeige gegen den BF, mit der insgesamt 13 Sachverhalte zur Anzeige gebracht wurden. Die Anzeige wurde dem BF, seinem damaligen Rechtsvertreter und dem Disziplinaranwalt beim BMLV übermittelt.
  2. Mit Schreiben vom 24.04.2023, GZ P763875/369- römisch 40 aus 2023,
(2), am selben Tag bei der Bundesdisziplinarbehörde eingelangt, erstattete der Disziplinarvorgesetzte des BF ObstdG römisch 40 die nunmehr diesem Bescheid zu Grunde gelegte
  1. Disziplinaranzeige gegen den BF, mit der insgesamt 13 Sachverhalte zur Anzeige gebracht wurden. Die Anzeige wurde dem BF, seinem damaligen Rechtsvertreter und dem Disziplinaranwalt beim BMLV übermittelt.
  2. Mit dem verfahrensgegenständlichem Bescheid stellte die belangte Behörde mit Spruchpunkt A. das Disziplinarverfahren zu den in der Disziplinaranzeige angezeigten Sachverhalten 2, 6, 10, 12 und 13 ein und fasste den nunmehr beschwerdegegenständlichen Einleitungsbeschluss

§ 72Abs. 2 des Heeresdisziplinargesetzes BGBl. I Nr. 2/2014 idg

F (HDG 2014) (Spruchpunkt B.) Dieser lautet wörtlich wie folgt (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht): 3. Mit dem verfahrensgegenständlichem Bescheid stellte die belangte Behörde mit Spruchpunkt A. das Disziplinarverfahren zu den in der Disziplinaranzeige angezeigten Sachverhalten 2, 6, 10, 12 und 13 ein und fasste den nunmehr beschwerdegegenständlichen Einleitungsbeschluss

Paragraph 72, Absatz 2, des Heeresdisziplinargesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, idgF (HDG 2014) (Spruchpunkt B.) Dieser lautet wörtlich wie folgt (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht): „Hingegen wird gegen [BF] wegen des Verdachts, er habe

  1. in einer ordentlichen Beschwerde vom 29.10.2022 zu seiner damaligen Dienstenthebung ausgeführt ,,...seit Oktober 2021 jedoch rechtswidrig...", obwohl er mit Erkenntnis des BVwG, W208 2244045-1/12E, vom 01.10.202L rechtskräftig suspendiert wurde und somit wider besseres Wissen in einer Beschwerde diesbezüglich unrichtige Ausführungen getroffen hat (SV 1, DiszA 10, S5ff) sowie
  2. in einer Meldung vom 20.11.2022, die auch an Dienststellenausschuss des Institut XXXX erging, dem Kommandanten (Kdt) vorgeworfen, dass dieser iZm mit den DiszA wissentlich [den BF] entlastende Dokumente an die BDB nicht vorgelegt habe und somit dem Kdt eine unehrliche Vorgehensweise unterstellt hat (SV 3, DiszA 10, S 10ff) sowie
  3. in einer Meldung vom 20.11.2022, die auch an Dienststellenausschuss des Institut römisch 40 erging, dem Kommandanten (Kdt) vorgeworfen, dass dieser iZm mit den DiszA wissentlich [den BF] entlastende Dokumente an die BDB nicht vorgelegt habe und somit dem Kdt eine unehrliche Vorgehensweise unterstellt hat (SV 3, DiszA 10, S 10ff) sowie
  4. in einer Meldung vom 29.11.2022 unrichtig ausgeführt, dass ,,Mit 597526/777-DiszBW/2022

(2)vom 11.71.2022 wurde meine o.o. Beschwerde vom 22.07.2022 bezogen auf die Beschwerde vom 16.11.2022 gegen den Kdt XXXX Berechtigung zuerkannt" und somit wider besseres Wissen eine unrichtige Darstellung (nämlich, dass der Beschwerde gegen den Kdt XXXX Berechtigung zuerkannt worden wäre) gemeldet hat (SV 4 DiszA 10,S 12ff),sowie3. in einer Meldung vom 29.11.2022 unrichtig ausgeführt, dass ,,Mit 597526/777-DiszBW/2022
(2)vom 11.71.2022 wurde meine o.o. Beschwerde vom 22.07.2022 bezogen auf die Beschwerde vom 16.11.2022 gegen den Kdt römisch 40 Berechtigung zuerkannt" und somit wider besseres Wissen eine unrichtige Darstellung (nämlich, dass der Beschwerde gegen den Kdt römisch 40 Berechtigung zuerkannt worden wäre) gemeldet hat (SV 4 DiszA 10,S 12ff),sowie
  1. in einer Meldung vom 02.01.2023 und zweier Feststellungsanträge vom 03.01.2023 wider besseres Wissen ausgeführt, dass ihm nicht bekannt sei, ob ObstdG XXXX seit 01.01.2O23 überhaupt (noch) Kdt der XXXX sei, weshalb er es ablehne, von diesem einen Befehl entgegenzunehmen, obwohl der Beschuldigte bereits am 24.10.2022 mündlich vom Chef des Stabes im Rahmen der wöchentlichen Meldung mitgeteilt wurde, dass ObstdG XXXX auch weiter für das Jahr 2023 mit der Führung betraut werden würde (SV 5, DiszA 10, S 14ff), sowie
  2. in einer Meldung vom 02.01.2023 und zweier Feststellungsanträge vom 03.01.2023 wider besseres Wissen ausgeführt, dass ihm nicht bekannt sei, ob ObstdG römisch 40 seit 01.01.2O23 überhaupt (noch) Kdt der römisch 40 sei, weshalb er es ablehne, von diesem einen Befehl entgegenzunehmen, obwohl der Beschuldigte bereits am 24.10.2022 mündlich vom Chef des Stabes im Rahmen der wöchentlichen Meldung mitgeteilt wurde, dass ObstdG römisch 40 auch weiter für das Jahr 2023 mit der Führung betraut werden würde (SV 5, DiszA 10, S 14ff), sowie
  3. in einer Meldung vom 13.01.2023, adressiert an XXXX und im Wege des Kommandos (Kdo) XXXX an das Datenschutzbüro des Bundesministeriums für Landesverteidigung (DSBür/BMLV) und die Direktion 1 (Dion 1), wider besseres Wissen behauptet, dass ObstdG XXXX ,,Datenschutzverletzung Auskunftsrecht und weitere Datenschutzverletzungen" begangen hätte {SV 7, DiszA 10, S 20ff), sowie
  4. in einer Meldung vom 13.01.2023, adressiert an römisch 40 und im Wege des Kommandos (Kdo) römisch 40 an das Datenschutzbüro des Bundesministeriums für Landesverteidigung (DSBür/BMLV) und die Direktion 1 (Dion 1), wider besseres Wissen behauptet, dass ObstdG römisch 40 ,,Datenschutzverletzung Auskunftsrecht und weitere Datenschutzverletzungen" begangen hätte {SV 7, DiszA 10, S 20ff), sowie
  5. eine Geheimschutzunterweisung beantragt, welche ihm am 23.01.2023 im Zuge der Meldesystematik durch das Kdo XXXX ermöglicht wurde. lm Anschluss an die Meldesystematik inkl. der Geheimschutzunterweisung meldete er dem Kdo XXXX einen Verstoß der Geheimschutzvorschriften, weil ihm Dokumente der Stufe ,,EINGESCHRÄNKT“ per Mail an seine private Emailadresse gesendet worden sind und er keine Möglichkeit der Verwahrung der Dokumente ,,EINGESCHRÄNKT" in seiner Wohnung, mangels versperrbarer Möbel, hätte (SV 8, DiszA 10, S 26ff), sowie
  6. eine Geheimschutzunterweisung beantragt, welche ihm am 23.01.2023 im Zuge der Meldesystematik durch das Kdo römisch 40 ermöglicht wurde. lm Anschluss an die Meldesystematik inkl. der Geheimschutzunterweisung meldete er dem Kdo römisch 40 einen Verstoß der Geheimschutzvorschriften, weil ihm Dokumente der Stufe ,,EINGESCHRÄNKT“ per Mail an seine private Emailadresse gesendet worden sind und er keine Möglichkeit der Verwahrung der Dokumente ,,EINGESCHRÄNKT" in seiner Wohnung, mangels versperrbarer Möbel, hätte (SV 8, DiszA 10, S 26ff), sowie
  7. eine schriftliche Weisung der Dienstbehörde vom 30.12.2022 sowie (nach Remonstration) vom 31.01.2023 sowie der XXXX durch den Chef des Stabes & stellvertretender Kommandant (ChdStb&stvKdt) vom 16.01.2023 sowie vom 31.01.2023, nämlich die Bestätigung über die Meldung an das zuständige Finanzamt über die Einstellung der Pendlerpauschaule/Pendlereuro vorzulegen, nicht befolgt (SV 9, DiszA 10, S 30ff), sowie
  8. eine schriftliche Weisung der Dienstbehörde vom 30.12.2022 sowie (nach Remonstration) vom 31.01.2023 sowie der römisch 40 durch den Chef des Stabes & stellvertretender Kommandant (ChdStb&stvKdt) vom 16.01.2023 sowie vom 31.01.2023, nämlich die Bestätigung über die Meldung an das zuständige Finanzamt über die Einstellung der Pendlerpauschaule/Pendlereuro vorzulegen, nicht befolgt (SV 9, DiszA 10, S 30ff), sowie
  9. in einer Meldung vom 05.03.2022, adressiert an XXXX und im Wege des Kdo XXXX auch an die KonkrPersAd/BMLV und an die KonKrPersAdmin ng und die Dion 1, wider besseres Wissen in Hinblick auf eine unrichtig bezugsausstellende Stelle in den Bezugszetteln ab 2023 behauptet hat, dass ,,sich das Kdo XXXX unter der Führung des ObstdG XXXX sich mit dieser Materie nicht befasst und dies offensichtlich nicht weitergemeldet hat", SV 11, DiszA 10, S 39ff)
  10. in einer Meldung vom 05.03.2022, adressiert an römisch 40 und im Wege des Kdo römisch 40 auch an die KonkrPersAd/BMLV und an die KonKrPersAdmin ng und die Dion 1, wider besseres Wissen in Hinblick auf eine unrichtig bezugsausstellende Stelle in den Bezugszetteln ab 2023 behauptet hat, dass ,,sich das Kdo römisch 40 unter der Führung des ObstdG römisch 40 sich mit dieser Materie nicht befasst und dies offensichtlich nicht weitergemeldet hat", SV 11, DiszA 10, S 39ff) und dadurch gegen die Bestimmung des § 43 Abs 1 und 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz BGBI. I. Nr. 333/1979 (BDG), 43a BDG, § 44 Abs 1 BDG sowie § 9 Allgemeine Dienstvorschriften für Soldaten (ADV) verstoßen und Pflichtverletzungen

§ 2

Abs 1 HDG, begangen,

§ 72

Abs 2 HDG 2014 die Einleitung eines Senatsverfahrens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angeordnet.“und dadurch gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins und 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz BGBI. römisch eins. Nr. 333 aus 1979, (BDG), 43a BDG, Paragraph 44, Absatz eins, BDG sowie Paragraph 9, Allgemeine Dienstvorschriften für Soldaten (ADV) verstoßen und Pflichtverletzungen

Paragraph 2, Absatz eins, HDG, begangen,

Paragraph 72, Absatz 2, HDG 2014 die Einleitung eines Senatsverfahrens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angeordnet.“ Begründend wurde nach auszugsweiser Wiedergabe der Disziplinaranzeige, die am 23.04.2023 bei der Behörde eingelangt sei, ausgeführt, dass durch eine Verfolgungshandlung das Disziplinarverfahren am 18.04.2023 eingeleitet worden sei und wurde zu den einzelnen Sachverhalt dargestellt, worin der Verdacht einer Pflichtverletzung jeweils zu erblicken sei. Nach der Aktenlage wurde der Einleitungsbeschluss am 19.02.2026 sowohl dem BF als auch seinem Rechtsvertreter, diesem durch Übernahme des Schriftstückes durch eine Kanzleiangestellte, rechtswirksam zugestellt.

  1. Mit fristgerechter Beschwerde vom 14.03.2026 gegen Spruchpunkt B. beantragte der BF, die Feststellung, dass der bekämpfte Bescheid rechtsunwirksam sei, da dieser nicht seinem Rechtsvertreter zugestellt worden sei, in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben, weil der Senat der BDB unrichtig zusammengesetzt sei, in eventu den Bescheid zu beheben und diesen neu zu erstellen, in eventu das Verfahren wegen Strafbarkeitsverjährung einzustellen. Begründend führte der BF dazu im Wesentlichen Folgendes aus: es sei nicht klar zuzuordnen, welche Dienstpflichtverletzung konkret zum jeweiligen Sachverhalt vorgehalten werde und er könne nicht erkennen, um welche Disziplinaranzeige es sich handle. Weiters habe die Behörde die Verjährung gefehlt berechnet, diese sei wie folgt zu berechnen: „Die Kenntnisnahme der etwaigen Dienstpflichtverletzung sowie das Setzen der ersten Verfolgungsmaßnahme ist NICHT auf die Disziplinaranzeige abzustellen, sondern konkret beim Setzen der ersten Verfolgungshandlung und erschließt sich dies aus der Disziplinaranzeige, dass dies jeweils mit der Kenntnis der etwaigen Tat erfolgt ist, folglich folgende Berechnung zur Verjährung anzustellen ist : Spruchpunkt B1 29 .10 .2022 plus 3 Jahre plus 2 Monate I 8 Tage ergibt: 16.01.26 verjährt!29 .10 .2022 plus 3 Jahre plus 2 Monate römisch eins 8 Tage ergibt: 16.01.26 verjährt! Spruchpunkt B2: 20.11.2022 plus 3 Jahre plus 2Monate l8 Tage ergibt: 08.02.26 verjährt! Spruchpunkt B3: 29.11.2022 plus 3 Jahre plus 2 Monate 18 Tage ergibt: 17.02.26 verjährt! Spruchpunkt B4: 02.01.2023 plus 3 Jahre plus 2Monate 18 Tage ergibt: 20.03.26 verjährt! Spruchpunkt B5: 13 .01 .2023 plus 3 Jahre plus 2 Monate I 8 Tage ergibt: 31 .03 .26 verjährt!13 .01 .2023 plus 3 Jahre plus 2 Monate römisch eins 8 Tage ergibt: 31 .03 .26 verjährt! Spruchpunkt B6: 23.01.2023 plus 3 Jahre plus 2 Monate l8 Tage ergibt: 10.04.26 verjährt! Spruchpunkt B7: 31.01.2023 plus 3 Jahre plus 2 Monate 18 Tage ergibt: 18.04.26 verjährt! Spruchpunkt B8: 05.03.2023 plus 3 Jahre plus 2 Monate 18 Tage ergibt: 23.05.26 verjährt!“ Schließlich wurde ausgeführt, dass ein unzuständiges Senatsmitglied im Senat XXXX , nämlich der laut Geschäftseinteilung der BDB erste Stellvertreter von ObstdG XXXX , MjrIntD XXXX mitgewirkt habe und sei dem BF keine Norm bekannt, wonach derjenige, der eine Disziplinaranzeige erstattet habe, nicht Mitglied im Disziplinarsenat sein könne.Schließlich wurde ausgeführt, dass ein unzuständiges Senatsmitglied im Senat römisch 40 , nämlich der laut Geschäftseinteilung der BDB erste Stellvertreter von ObstdG römisch 40 , MjrIntD römisch 40 mitgewirkt habe und sei dem BF keine Norm bekannt, wonach derjenige, der eine Disziplinaranzeige erstattet habe, nicht Mitglied im Disziplinarsenat sein könne.
  2. Mit Schriftsatz vom 17.03.2026 (eingelangt beim BVwG am 17.03.2026) legte die belangte Behörde dem BVwG die gegenständliche Beschwerde zur Entscheidung vor, und wies darauf hin, dass laut beigelegter Übernahmebestätigung eine Mitarbeiterin des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers den bekämpften Bescheid am 19.02.2026 übernommen habe. Mit Note vom 19.03.2026 legte die Behörde eine Beschwerdeergänzung des BF vor, worin mitgeteilt wurde, dass der BF nunmehr erfahren habe, dass seinem Rechtsvertreter der bekämpfte Bescheid zugestellt worden sei, weshalb sein diesbezüglicher Antrag zurückgenommen werde. Im Weiteren wurden weitwändige Ausführungen zur Verjährung, wofür die Untätigkeit der Behörde verantwortlich sei, getroffen, das Beschwerdevorbringen im Übrigen aufrecht erhalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen und Beweiswürdigung: 1.
  4. In der Disziplinaranzeige vom 24.04.2023 wird dem BF zu 13 näher dargestellten Sachverhalten im Wesentlichen vorgeworfen, dass er in Eingaben oder Meldung oder Anträgen, die er zwischen 29.10.2022 und dem 20.03.2023 eingebracht hat, entweder durch unrichtige Ausführungen die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Meldung

§ 9Abs.

2 ADV verletzt, oder durch Formulierungen, die untergriffig oder herabwürdigend sind, die Pflicht zum achtungsvollen Umgang

§ 43aBDG 1979 verletzt hätte.

In einem Fall wird dem BF ein Weisungsverstoß vorgeworfen Die BDB hat die dargestellten Vorwürfe unter Einbeziehung der Verantwortung des BF geprüft und in acht näher dargestellten den Verdacht einer Pflichtverletzung gesehen. Im Einzelnen ergeben sich folgende Vorwürfe:1.1. In der Disziplinaranzeige vom 24.04.2023 wird dem BF zu 13 näher dargestellten Sachverhalten im Wesentlichen vorgeworfen, dass er in Eingaben oder Meldung oder Anträgen, die er zwischen 29.10.2022 und dem 20.03.2023 eingebracht hat, entweder durch unrichtige Ausführungen die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Meldung

Paragraph 9, Absatz 2, ADV verletzt, oder durch Formulierungen, die untergriffig oder herabwürdigend sind, die Pflicht zum achtungsvollen Umgang

Paragraph 43 a, BDG 1979 verletzt hätte. In einem Fall wird dem BF ein Weisungsverstoß vorgeworfen Die BDB hat die dargestellten Vorwürfe unter Einbeziehung der Verantwortung des BF geprüft und in acht näher dargestellten den Verdacht einer Pflichtverletzung gesehen. Im Einzelnen ergeben sich folgende Vorwürfe: B.1.: In einer ordentlichen Beschwerde vom 29.10.2022 (vgl. Blg. 2, S 3 ,

  1. Disziplinaranzeige) führt der BF zu seiner damaligen Dienstenthebung aus „...seit Oktober 2021 jedoch rechtswidrig...". Nachdem der BF jedoch mit Erkenntnis des BVwG, W208 2244045-1/12E, vom 01.10.2021 rechtskräftig suspendiert wurde, besteht der Verdacht, dass der BF wider besseres Wissen in einer Beschwerde diesbezüglich unrichtige Ausführungen getroffen hat.B.1.: In einer ordentlichen Beschwerde vom 29.10.2022 vergleiche Blg. 2, S 3 ,
  2. Disziplinaranzeige) führt der BF zu seiner damaligen Dienstenthebung aus „...seit Oktober 2021 jedoch rechtswidrig...". Nachdem der BF jedoch mit Erkenntnis des BVwG, W208 2244045-1/12E, vom 01.10.2021 rechtskräftig suspendiert wurde, besteht der Verdacht, dass der BF wider besseres Wissen in einer Beschwerde diesbezüglich unrichtige Ausführungen getroffen hat. B.2.: In einer Meldung vom 20.11.2022, die auch an Dienststellenausschuss des XXXX erging, wirft der BF dem Kdt vor, dass dieser iZm mit den Disziplinaranzeigen wissentlich den BF entlastende Dokumente an die BDB nicht vorgelegt habe.B.2.: In einer Meldung vom 20.11.2022, die auch an Dienststellenausschuss des römisch 40 erging, wirft der BF dem Kdt vor, dass dieser iZm mit den Disziplinaranzeigen wissentlich den BF entlastende Dokumente an die BDB nicht vorgelegt habe. Nachdem der BF dadurch dem Kdt eine unehrliche Vorgehensweise unterstellt, besteht der Verdacht, dass er gegen die Pflicht zum achtungsvollen Umgang (§ 43 a BDG) verstoßen hat. Nachdem der BF dadurch dem Kdt eine unehrliche Vorgehensweise unterstellt, besteht der Verdacht, dass er gegen die Pflicht zum achtungsvollen Umgang (Paragraph 43, a BDG) verstoßen hat. B.3.: In einer Meldung vom 29.11.2022 führt der BF aus: „...Mit S91526/117-DiszBW/2022

(2)vom 11.11.2022 wurde meine a.o. Beschwerde vom 22.07.2022 bezogen auf die Beschwerde vom 16.11.2022 gegen den Kdt XXXX Berechtigung zuerkannt.“B.3.: In einer Meldung vom 29.11.2022 führt der BF aus: „...Mit S91526/117-DiszBW/2022
(2)vom 11.11.2022 wurde meine a.o. Beschwerde vom 22.07.2022 bezogen auf die Beschwerde vom 16.11.2022 gegen den Kdt römisch 40 Berechtigung zuerkannt.“ Nachdem der Beschwerde des BF ausschließlich aus formellen Gründen aufgrund nicht fristgerechter Erledigung durch DiszBW Berechtigung zuerkannt wurde, jedoch der Beschwerde(fortführung) gegen den Kdt keine beschwerderechtliche Relevanz zuerkannt wurde, besteht der Verdacht, dass der BF mit der unrichtigen Darstellung, dass tatsächlich seiner Beschwerde gegen den Kdt eine inhaltliche Berechtigung zuerkannt worden wäre, gegen § 9 Abs 1 u 2 ADV und gegen § 43 a BDG verstoßen hatNachdem der Beschwerde des BF ausschließlich aus formellen Gründen aufgrund nicht fristgerechter Erledigung durch DiszBW Berechtigung zuerkannt wurde, jedoch der Beschwerde(fortführung) gegen den Kdt keine beschwerderechtliche Relevanz zuerkannt wurde, besteht der Verdacht, dass der BF mit der unrichtigen Darstellung, dass tatsächlich seiner Beschwerde gegen den Kdt eine inhaltliche Berechtigung zuerkannt worden wäre, gegen Paragraph 9, Absatz eins, u 2 ADV und gegen Paragraph 43, a BDG verstoßen hat B.4.: In einer Meldung vom 02.01.2023 und einem zwei Feststellungsanträgen vom 03.01.2023 führt der BF sinngemäß aus, dass ihm nicht bekannt sei, ob ObstdG XXXX seit 01.01.2023 überhaupt (noch) Kdt der XXXX sei, weshalb er es ablehne, von diesem einen Befehl entgegen zunehmen.B.4.: In einer Meldung vom 02.01.2023 und einem zwei Feststellungsanträgen vom 03.01.2023 führt der BF sinngemäß aus, dass ihm nicht bekannt sei, ob ObstdG römisch 40 seit 01.01.2023 überhaupt (noch) Kdt der römisch 40 sei, weshalb er es ablehne, von diesem einen Befehl entgegen zunehmen. Tatsächlich wurde dem BF bereits am 24.10.2023 mündlich vom Chef des Stabes im Rahmen der wöchentlichen Meldung mitgeteilt wurde, dass der Kdt auch weiter für das Jahr 2023 mit der Führung betraut werden würde. Über diese wöchentliche Meldung wurde ein Protokoll angefertigt und dem BF ausgehändigt. Es besteht daher der Verdacht des bewussten Verstoßes gegen § 9 Abs 1 u 2 ADV und gegen § 43 a BDG 1979, da die Vorgangsweise des BF, nämlich mit seinen Äußerungen die Stellung des Kdt als seinen Dienstvorgesetzten zu bezweifeln, ausschließlich der Provokation dienen und einer bereits davor geübten Vorgangsweise des BF entsprechen (vgl. W136 2264651-1/2E, Seite 22ff).Es besteht daher der Verdacht des bewussten Verstoßes gegen Paragraph 9, Absatz eins, u 2 ADV und gegen Paragraph 43, a BDG 1979, da die Vorgangsweise des BF, nämlich mit seinen Äußerungen die Stellung des Kdt als seinen Dienstvorgesetzten zu bezweifeln, ausschließlich der Provokation dienen und einer bereits davor geübten Vorgangsweise des BF entsprechen vergleiche W136 2264651-1/2E, Seite 22ff). B.5.: Der BF tätigte am 13.01.2023 eine Eingabe in Form einer Meldung welche auch an den XXXX und im Wege des Kdo XXXX an das DSBür/BMLV und die Dion I adressiert sind. In dieser Meldung behauptet der BF eine „Datenschutzverletzung Auskunftsrecht und weitere Datenschutzverletzungen durch ObstdG XXXX “B.5.: Der BF tätigte am 13.01.2023 eine Eingabe in Form einer Meldung welche auch an den römisch 40 und im Wege des Kdo römisch 40 an das DSBür/BMLV und die Dion römisch eins adressiert sind. In dieser Meldung behauptet der BF eine „Datenschutzverletzung Auskunftsrecht und weitere Datenschutzverletzungen durch ObstdG römisch 40 “ Verantwortlichkeit und Zuständigkeit für die Auskunftserteilung nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen obliegen den hierfür zuständigen Abteilung im BMLV (Recht/BMLV, dann AR/BMLV nunmehr DSBür/BMLV), was dem BF bekannt ist, da er den diesbezüglichen Erlass in seiner Eingabe anführt. Im Übrigen wurde dem BF durch AR/BMLV mitgeteilt, dass eine Einsicht in Akten betreffend Auskunftsrecht von den datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht umfasst ist. Dennoch unterstellt der BF in seiner Meldung, dass XXXX bzw. der Kdt Datenschutzverletzungen begehen würden. Es besteht daher der Verdacht, dass der BF mit seiner Meldung gegen die Bestimmung über wahrheitsgemäße Meldungen (§ 9 Abs 2 ADV) und durch seine leichtfertigen Anschuldigungen gegen die Pflicht zum achtungsvollen Umgang verstoßen hat.Dennoch unterstellt der BF in seiner Meldung, dass römisch 40 bzw. der Kdt Datenschutzverletzungen begehen würden. Es besteht daher der Verdacht, dass der BF mit seiner Meldung gegen die Bestimmung über wahrheitsgemäße Meldungen (Paragraph 9, Absatz 2, ADV) und durch seine leichtfertigen Anschuldigungen gegen die Pflicht zum achtungsvollen Umgang verstoßen hat. B.6: Nach einer Meldung des BF, wonach seine Geheimschutzunterweisung mit April 2023 und seine Verlässlichkeitsprüfung mit Juli 2023 auslaufen würden, wurden seitens XXXX die entsprechende Unterweisung am 23.01.2023 ermöglicht und die Verlässlichkeitsprüfung mit Übergabe der auszufüllenden Unterlagen eingeleitet. Mit einer Meldung vom selben Tag, jedoch nach der Unterweisung, meldete der BF wie folgt:B.6: Nach einer Meldung des BF, wonach seine Geheimschutzunterweisung mit April 2023 und seine Verlässlichkeitsprüfung mit Juli 2023 auslaufen würden, wurden seitens römisch 40 die entsprechende Unterweisung am 23.01.2023 ermöglicht und die Verlässlichkeitsprüfung mit Übergabe der auszufüllenden Unterlagen eingeleitet. Mit einer Meldung vom selben Tag, jedoch nach der Unterweisung, meldete der BF wie folgt: „[…] Kdo XXXX wird gemeldet„[…] Kdo römisch 40 wird gemeldet
  1. ) der vermutliche Verstoß gegen die GehSV durch Kdo XXXX durch Versandt von mehreren klassifizierten Dokumenten der Stufe „EINGESCHRÄNKT" via Mai an meine private emailadresse xxx.gmx.net
  2. ) der vermutliche Verstoß gegen die GehSV durch Kdo römisch 40 durch Versandt von mehreren klassifizierten Dokumenten der Stufe „EINGESCHRÄNKT" via Mai an meine private emailadresse xxx.gmx.net
  3. ) das Problem der Verwahrung der Dokumente „EINGESCHRÄNKT", da ich in meiner Wohnung über keine versperrbaren Möbel verfüge.
  4. ) im Bezug auf die Verwahrung die Erstattung einer Selbstanzeige via Disziplinarvorgesetzten an die BDB vorgesehen ist und bereits daran gearbeitet wird. […]“ Die Vorgangsweise des BF, zunächst selbst seine Geheimschutzunterweisung zu beantragen, sich zu diesem Zweck klassifizierte Unterlagen aushändigen zu lassen, um erst danach zu melden, dass er diese zu Hause mangels versperrbarer Möbel nicht entsprechend den Vorschriften verwahren könne, stellt den Verdacht einer Pflichtverletzung iZm mit der Einhaltung der Geheimschutzvorschriften, zumal der BF selbst stv Sicherheitsbeauftragter des XXXX war. Die Vorgangsweise des BF, zunächst selbst seine Geheimschutzunterweisung zu beantragen, sich zu diesem Zweck klassifizierte Unterlagen aushändigen zu lassen, um erst danach zu melden, dass er diese zu Hause mangels versperrbarer Möbel nicht entsprechend den Vorschriften verwahren könne, stellt den Verdacht einer Pflichtverletzung iZm mit der Einhaltung der Geheimschutzvorschriften, zumal der BF selbst stv Sicherheitsbeauftragter des römisch 40 war. B.7.: Der BF wurde mit Weisung der Dienstbehörde vom 30.12.2022 und (nach Remonstration, in der die Unzuständigkeit der Dienstbehörde behauptet wurde) vom 31.01.2023 aufgefordert, eine Bestätigung über die Meldung an das zuständige Finanzamt über die Einstellung der Pendlerpauschale/Pendlereuro der Dienstbehörde vorzulegen. Diese Meldung wurde seitens des BF nicht vorgelegt. Es besteht daher der Verdacht, dass der BF eine Weisung nicht befolgt hat; ob die Dienstbehörde diesbezüglich weisungsbefugt war, wird im weiteren Verfahren zu klären sein. B.8: Der BF tätigte am 05.03.2023 eine Eingabe in Form einer Meldung die auch an den XXXX erging und im Wege des Kdo XXXX auch an die KonkrPersAd/BMLV, die KonkrPersAdmin ng und die Dionl adressiert ist, in der der BF im Zusammenhang mit einer vom ihm behaupteten unrichtigen Anführung der bezugsausstellende Stelle auf dem Bezugszettel, ausführt: -„Dass Kdo XXXX unter der Führung des ObstdG XXXX sich mit dieser Materie nicht befasst und dies offensichtlich nicht weitergemeldet hat, kann dem Sachverhalt entnommen werden. […]“ B.8: Der BF tätigte am 05.03.2023 eine Eingabe in Form einer Meldung die auch an den römisch 40 erging und im Wege des Kdo römisch 40 auch an die KonkrPersAd/BMLV, die KonkrPersAdmin ng und die Dionl adressiert ist, in der der BF im Zusammenhang mit einer vom ihm behaupteten unrichtigen Anführung der bezugsausstellende Stelle auf dem Bezugszettel, ausführt: -„Dass Kdo römisch 40 unter der Führung des ObstdG römisch 40 sich mit dieser Materie nicht befasst und dies offensichtlich nicht weitergemeldet hat, kann dem Sachverhalt entnommen werden. […]“ Der BF hatte jedoch bereits am 29.08.2022 eine gleichartige Anfrage betreffend den Bezugszettel für September 2022 gestellt und wurde ihm seine diesbezügliche Frage im Rahmen seiner wöchentlichen Meldung am 12.09.2022 beantwortet (vgl.
  5. Disziplinaranzeige, Blg. 44). Es besteht daher der begründete Verdacht, dass der BF wider besseres Wissen durch seine Formulierung dem Kdt Untätigkeit vorwirft und damit gegen § 43 a BDG und § 9 Abs 2 ADV verstößt.Der BF hatte jedoch bereits am 29.08.2022 eine gleichartige Anfrage betreffend den Bezugszettel für September 2022 gestellt und wurde ihm seine diesbezügliche Frage im Rahmen seiner wöchentlichen Meldung am 12.09.2022 beantwortet vergleiche
  6. Disziplinaranzeige, Blg. 44). Es besteht daher der begründete Verdacht, dass der BF wider besseres Wissen durch seine Formulierung dem Kdt Untätigkeit vorwirft und damit gegen Paragraph 43, a BDG und Paragraph 9, Absatz 2, ADV verstößt. 1.
  7. Der Inhalt der vom BF verfassten Schreiben bzw. die dargestellten Sachverhalte ergeben sich aus der Disziplinaranzeige. Der BF ist in seiner Beschwerde den Anlastungen inhaltlich nicht entgegengetreten, sodass von der dargestellten Verdachtslage auszugehen ist. Zur Verjährungseinrede des BF sie unter
  8. Rechtliche Beurteilung.
  9. Rechtliche Beurteilung: 2.
  10. Zuständigkeit des BVwG Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Artikel 131, B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinarrecht (als militärische Angelegenheit gem. Art 102 Abs. 2 B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinarrecht (als militärische Angelegenheit gem. Artikel 102, Absatz 2, B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 75 Abs. 1 HDG 2014 normiert über welche Beschwerden das BVwG durch einen Senat zu entscheiden hat. Beschwerden gegen einen Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde nach § 72 Abs. 2 HDG 2014 sind davon nicht umfasst. Die gegenständliche Angelegenheit ist daher durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 75, Absatz eins, HDG 2014 normiert über welche Beschwerden das BVwG durch einen Senat zu entscheiden hat. Beschwerden gegen einen Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde nach Paragraph 72, Absatz 2, HDG 2014 sind davon nicht umfasst. Die gegenständliche Angelegenheit ist daher durch einen Einzelrichter zu entscheiden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung des Einleitungsbeschlusses entscheidungswesentliche Sachverhalt ist ausreichend erhoben. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG aus den o.a. Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG). Ein Fall des Art. 6 EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor (vgl. im Übrigen auch VfSlg 16716/2002 mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" i.S.d Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl. Nr. 210/1958 darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor.Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung des Einleitungsbeschlusses entscheidungswesentliche Sachverhalt ist ausreichend erhoben. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG aus den o.a. Gründen nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG). Ein Fall des Artikel 6, EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor vergleiche im Übrigen auch VfSlg 16716 aus 2002, mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" i.S.d Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) 2.2. Gesetzliche Grundlagen 2.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetztes 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014 idgF, lauten:2.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetztes 2014 (HDG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, idgF, lauten: „Pflichtverletzungen § 2.

(1)Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegenParagraph 2,
(1)Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen 1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder […] „Verjährung § 3.
(1)Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurdeParagraph 3,
(1)Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde
  1. innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist, und
  2. innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung.
(2)Ein Beschuldigter darf wegen einer Pflichtverletzung nur innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt.
(3)Hat der Sachverhalt, der einer Pflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und endet die strafrechtliche Verjährungsfrist nach den §§ 57 und 58 StGB für diesen Sachverhalt später als die Dreijahresfrist nach Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. In diesen Fällen ist die Halbjahresfrist nach Abs. 1 Z 1 nicht anzuwenden.
(3)Hat der Sachverhalt, der einer Pflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und endet die strafrechtliche Verjährungsfrist nach den Paragraphen 57 und 58 StGB für diesen Sachverhalt später als die Dreijahresfrist nach Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. In diesen Fällen ist die Halbjahresfrist nach Absatz eins, Ziffer eins, nicht anzuwenden.
(4)Der Lauf der Fristen nach den Abs. 1 bis 3 wird gehemmt
(4)Der Lauf der Fristen nach den Absatz eins bis 3 wird gehemmt 1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht oder 2. für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Strafanzeige durch den Disziplinarvorgesetzten oder durch die Bundesdisziplinarbehörde und dem Einlangen
  1. a)der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, odera) der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, oder
  2. b)der Mitteilung über die Beendigung des bei Gericht anhängigen Strafverfahrens beim Disziplinarvorgesetzten oder bei der Bundesdisziplinarbehörde oder 3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 oder 4. in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,4. in den Fällen des Paragraph 28, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,,
  3. a)für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Personalvertretungsorgan oder
  4. b)für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde oder 5. für die Dauer eines beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahrens betreffend Fällung einer Vorabentscheidung, wenn der der Pflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt in allen diesen Fällen Gegenstand einer solchen Anzeige oder eines solchen Verfahrens ist.“ „Einleitung des Verfahrens § 61.
(1)Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Disziplinarkommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der zuständige Disziplinarkommandant, der von diesem Sachverhalt zuerst Kenntnis erlangt hat, das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen. Paragraph 61,
(1)Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Disziplinarkommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der zuständige Disziplinarkommandant, der von diesem Sachverhalt zuerst Kenntnis erlangt hat, das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen. […] Durchführung des ordentlichen Verfahrens § 62.
(1)Dem Beschuldigten sind die Erhebungsergebnisse vorzuhalten. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Die Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.Paragraph 62,
(1)Dem Beschuldigten sind die Erhebungsergebnisse vorzuhalten. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Die Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.
(2)Liegen die Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren nicht vor, so hat der Einheitskommandant dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten. In diesem Falle hat der Disziplinarvorgesetzte
  1. das Disziplinarverfahren als ordentliches Verfahren durchzuführen oder
  2. die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, eine Geldstrafe oder die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung erforderlich erscheint.
(3)Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn
  1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder
  2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
  4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Z 1 bis 4 mitzuteilen.Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Ziffer eins bis 4 mitzuteilen.
(4)Wird hinsichtlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine Disziplinaranzeige erstattet, so gilt das Verfahren ab dem Zeitpunkt der Erstattung dieser Anzeige als eingestellt. Dies gilt auch, wenn der Beschuldigte hinsichtlich einer solchen Pflichtverletzung die Einleitung eines Senatsverfahrens gegen sich selbst beantragt, ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages beim Disziplinarvorgesetzten.
(5)Wird das Disziplinarverfahren nicht eingestellt, so ist ein Disziplinarerkenntnis zu fällen.“ „Einleitung des Verfahrens § 72.
(1)Die Senatsvorsitzende oder der Senatsvorsitzende der Bundesdisziplinarbehörde hat die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen durchzuführen oder zu veranlassen.Paragraph 72,
(1)Die Senatsvorsitzende oder der Senatsvorsitzende der Bundesdisziplinarbehörde hat die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen durchzuführen oder zu veranlassen.
(2)Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat
  1. einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder,
  2. sofern ein Einstellungsgrund nach § 62 Abs. 3 vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen.
  3. sofern ein Einstellungsgrund nach Paragraph 62, Absatz 3, vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte im Einzelnen anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen […]“ 2.2.
  4. Die hier maßgeblichen §§ 43, 43a und 44 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, lauten auszugsweise: 2.2.
  5. Die hier maßgeblichen Paragraphen 43, 43 a und 44 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, lauten auszugsweise: „Allgemeine Dienstpflichten § 43.
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt). [...] „Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot) § 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Paragraph 43 a, Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind. Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2)Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.“ 2.2.
  1. Der hier maßgeblichen § 9 der Verordnung der Bundesregierung vom
  2. Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), in der Fassung BGBl. II Nr. 73/2024, lautet auszugsweise: 2.2.
  3. Der hier maßgeblichen Paragraph 9, der Verordnung der Bundesregierung vom
  4. Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 73 aus 2024,, lautet auszugsweise: „§ 9.
(1)Der Untergebene ist verpflichtet, seinem Vorgesetzten alle militärisch bedeutsamen Tatsachen und sonstige für den Dienst wichtige Vorfälle, Nachrichten und Vorhaben unaufgefordert zu melden. Insbesondere sind zu melden:
  1. besondere Vorfälle;
  2. das Abrücken und das Eintreffen bei einem dienstlich begründeten Ortswechsel;
  3. alle die eigene Person betreffenden wichtigen Veränderungen und Vorfälle, soweit sie von dienstlichem Interesse und dem Vorgesetzten nicht bekannt sind. Form der Meldung
(2)Meldungen sind, sofern nicht besondere Anordnungen bestehen, persönlich und mündlich zu erstatten; ist dies unmöglich oder unzweckmäßig, so hat die Meldung in anderer geeigneter Form zu erfolgen. Meldungen müssen wahrheitsgetreu, klar, kurz und vollständig sein. Sofern kein besonderer Zeitpunkt angeordnet wurde, sind Meldungen unverzüglich zu erstatten. […]“ 2.
  1. Im Zusammenhang mit einem nach dem Heeresdisziplinarrecht zu fassenden Einleitungsbeschluss im Senatsverfahren (vormals Kommissionsverfahren) hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen: Zum HDG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Einleitungsbeschluss, welcher im Kommissionsverfahren als Einleitung des Verfahrens zu erlassen ist, zwar nicht die einzelnen Fakten in allen für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschreiben muss, aber es muss gegen den Beamten ein aus den konkreten Tatsachen abgeleiteter bestimmter Verdacht ausgesprochen werden. Der Spruch eines solchen Bescheides ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung zu beurteilen (Hinweis E vom
  2. September 1997, Zl. 95/09/0243). Erst der Spruch des Disziplinarerkenntnisses stellt die letzte im Disziplinarverfahren erfolgende Konkretisierung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe dar. Was für einen Einleitungsbeschluss gilt, kann als Richtlinie auch für die formlos zu erfolgende Einleitung eines Kommandantenverfahrens herangezogen werden (VwGH 16.10.2008, 2008/09/0050). Da die Bestimmungen des HDG 1994 über den Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - den vergleichbaren Bestimmungen des BDG 1979 im Wesentlichen entsprechen, bestehen keine Bedenken, die in dieser Hinsicht zum BDG 1979 ergangenen Grundsätze der Rechtsprechung auf das HDG 1994 zu übertragen, insbesondere auch hinsichtlich der Vorgangsweise, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Einleitungsbeschluss und Verhandlungsbeschluss gleichzeitig gefasst werden (Hinweis E 15.9.1994, 92/09/0382; VwGH 17.05.2000, 97/09/0373). Im Sinne dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lassen sich unter Bedachtnahme auf die Gleichartigkeit der diesbezüglichen Bestimmungen im BDG 1979 und im HDG 2014 die vom ihm entwickelten Grundsätze seiner Rechtsprechung zum Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren nach dem BDG 1979 auch auf im Senatsverfahren nach dem HDG 2014 ergangene Einleitungsbeschlüsse übertragen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124). Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144). Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190). Die BDB hat nicht – positiv - zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt der eine Bestrafung ausschließt. Es handelt sich dabei um eine Entscheidung im Verdachtsbereich (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  3. Auflage, 567). Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 (Anm: fallbezogen

§ 62Abs. 3 HDG 2014) stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (Vw

GH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 Anmerkung, fallbezogen

Paragraph 62, Absatz 3, HDG 2014) stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056). 2.

  1. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt: 2.4.
  2. In der Beschwerde wird eingewendet, dass bereits das Verfolgungshindernis der Verjährung vorliege, was bei Zutreffen ein Einstellungsgrund nach § 62 Abs. 3 Z 3 HDG 2014 wäre.2.4.
  3. In der Beschwerde wird eingewendet, dass bereits das Verfolgungshindernis der Verjährung vorliege, was bei Zutreffen ein Einstellungsgrund nach Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer 3, HDG 2014 wäre.

§ 11

HDG sind die Disziplinarkommandanten (Einheitskommandant und Disziplinarvorgesetzter) und die BDB Disziplinarbehörden.

Paragraph 11, HDG sind die Disziplinarkommandanten (Einheitskommandant und Disziplinarvorgesetzter) und die BDB Disziplinarbehörden.

§ 61Abs.

1 HDG hat der Disziplinarkommandant bei Vorliegen eines Verdachtes einer Pflichtverletzung, das Disziplinarverfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten und dies dem Beschuldigten formlos mitzuteilen.

Paragraph 61, Absatz eins, HDG hat der Disziplinarkommandant bei Vorliegen eines Verdachtes einer Pflichtverletzung, das Disziplinarverfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten und dies dem Beschuldigten formlos mitzuteilen. Eine solche Verfolgungshandlung ist jedenfalls die Erstattung einer Disziplinaranzeige, kann aber auch die Mitteilung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens oder eine niederschriftliche Einvernahme des Beschuldigten sein. Die Kommandantenverfahren gelten

§ 61Abs.

4 HDG ab dem Zeitpunkt der Erstattung der Disziplinaranzeige durch den Disziplinarvorgesetzen an die belangte Behörde als eingestellt, was jedoch nichts daran ändert, dass das Disziplinarverfahren im Hinblick auf den Tatzeitraum der im Verdachtsbereich angelasteten Pflichtverletzungen, innerhalb der diesbezüglichen Verjährungsfrist nach § 3 Abs 1 Z 1 HDG 2014 eingeleitet wurde (vgl. VwGH 24.01.2008, 2005/09/0105; 26.01.2021, Ra 2021/09/0040).Die Kommandantenverfahren gelten

Paragraph 61, Absatz 4, HDG ab dem Zeitpunkt der Erstattung der Disziplinaranzeige durch den Disziplinarvorgesetzen an die belangte Behörde als eingestellt, was jedoch nichts daran ändert, dass das Disziplinarverfahren im Hinblick auf den Tatzeitraum der im Verdachtsbereich angelasteten Pflichtverletzungen, innerhalb der diesbezüglichen Verjährungsfrist nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, HDG 2014 eingeleitet wurde vergleiche VwGH 24.01.2008, 2005/09/0105; 26.01.2021, Ra 2021/09/0040). Der Disziplinarvorgesetzte hat, da ihm eine strengere Strafe als Geldbuße für erforderlich erschien (§ 62 Abs 2 Z 2 HDG), am 24.03.2023 Disziplinaranzeige an die BDB erstattet. Der Disziplinarvorgesetzte hat, da ihm eine strengere Strafe als Geldbuße für erforderlich erschien (Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 2, HDG), am 24.03.2023 Disziplinaranzeige an die BDB erstattet.

§ 3Abs.

1 Z 1 HDG 2014 darf ein Verdächtiger wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist und innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde.

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, HDG 2014 darf ein Verdächtiger wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist und innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Die sechsmonatige Verjährungsfrist nach § 3 Abs. 1 Z 1 HDG beginnt, wenn eine Pflichtverletzung der für den Verdächtigen zuständigen Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist.Die sechsmonatige Verjährungsfrist nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, HDG beginnt, wenn eine Pflichtverletzung der für den Verdächtigen zuständigen Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist. Als „Kenntnis“ von der Dienstpflichtverletzung kommt nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen in Betracht, nicht jedoch ein bloßes Gerücht, Vermutungen Dritter oder bloßes Kennenmüssen (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2. Aufl., 1996, S. 51 mwN.). Dazu ist auf Grundlage, dass die Erstattung der Disziplinaranzeige am 23.04.2023 sowie die diesbezüglichen Mitteilung an den Rechtsvertreter des BF, eine erste Verfolgungshandlung des Disziplinarvorgesetzten und Kommandanten ObstdG S darstellt, Folgendes festzustellen: Vom Tatverdacht zu den Anschuldigungspunkten erlangte der Disziplinarvorgesetzte frühestens Kenntnis zum Zeitpunkt zu dem ihm die jeweiligen Meldungen des BF bekannt wurde bzw. der BF die Weisung nicht befolgt hat. Daraus ergibt sich jedoch, das bei sämtlichen Vorwürfen die Disziplinaranzeige innerhalb von sechs Monaten ab möglicher Kenntnis durch den Kommandanten erfolgt ist Nach § 3 Abs. 1 Z 2 HDG muss ein Disziplinarverfahren innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung eingeleitet werden. Auch die absolute Verjährungsfrist von drei Jahren ab Beendigung der Tat

§ 3

Abs 1 Z 2 HDG 2014 ist offenkundig noch nicht abgelaufen, zumal der älteste vorgeworfene Sachverhalt frühestens am 04.11.2022 dem Kommandanten zur Kenntnis gelangt ist (Übermittlung der Meldung vom 29.10.2022 per Mail am 04.11.2022) und die Disziplinaranzeige dem BF und dessen RV am 24.03.2023 zugestellt wurde.Nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, HDG muss ein Disziplinarverfahren innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung eingeleitet werden. Auch die absolute Verjährungsfrist von drei Jahren ab Beendigung der Tat

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, HDG 2014 ist offenkundig noch nicht abgelaufen, zumal der älteste vorgeworfene Sachverhalt frühestens am 04.11.2022 dem Kommandanten zur Kenntnis gelangt ist (Übermittlung der Meldung vom 29.10.2022 per Mail am 04.11.2022) und die Disziplinaranzeige dem BF und dessen Regierungsvorlage am 24.03.2023 zugestellt wurde. Schließlich ist auch Strafbarkeitsverjährung nach § 3 Abs. 2 HDG 2014 nicht eingetreten, da die Behörde den Einleitungsbeschluss innerhalb der der Dreijahresfrist ab Einleitung des Verfahrens erlassen hat.Schließlich ist auch Strafbarkeitsverjährung nach Paragraph 3, Absatz 2, HDG 2014 nicht eingetreten, da die Behörde den Einleitungsbeschluss innerhalb der der Dreijahresfrist ab Einleitung des Verfahrens erlassen hat. Den Ausführungen des BF über eine zwischenzeitlich eingetretene Verjährung kommt daher keine Berechtigung zu. 2.4.

  1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde das dem BF vorgeworfene Verhalten im Spruch örtlich und zeitlich festgelegt und auch angeführt worin sie die Pflichtverletzung erblickt bzw. in welche Richtung er sich vergangen habe und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Wie oben festgestellt besteht daher aufgrund der Aktenlage der ausreichend begründete Verdacht, dass der BF die ihm im Spruch des Einleitungsbeschlusses zum Vorwurf gemachten Tathandlungen tatsächlich begangen hat. Die dem BF angelasteten Taten sind nach Ort, Zeit und Tatumständen für die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses ausreichend konkretisiert und auch grundsätzlich geeignet, den Verdacht der schuldhaften Verletzung der Dienstpflichten nach §§ 43 Abs. 1 und 2 und 43a, 44 Abs. 1 BDG und § 9 ADV zu begründen. Die dem BF angelasteten Taten sind nach Ort, Zeit und Tatumständen für die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses ausreichend konkretisiert und auch grundsätzlich geeignet, den Verdacht der schuldhaften Verletzung der Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins und 2 und 43 a, 44 Absatz eins, BDG und Paragraph 9, ADV zu begründen. Die im angefochtenen Einleitungsbeschluss dargestellten Vorwürfe (Aussagen und Handlungen des BF als Offizier im Verdachtsbereich) sind allesamt geeignet, das Ansehen des ÖBH und insbesondere auch des Offiziers zu schädigen und das Vertrauen in die Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben von Soldaten zu beeinträchtigen. Wenn der BF anführt, dass im nicht klar sei, welche Dienstpflichtverletzung ihm konkret zum jeweiligen Sachverhalt vorgeworfen wird, sei ihm die nochmalige Lektüre des Bescheides ans Herz gelegt, da dies dem bekämpften Bescheid zweifelsfrei zu entnehmen ist. Eine abschließende rechtliche Würdigung des im Verdachtsbereich vorgeworfenen Verhaltens hat im Disziplinarerkenntnis erfolgen, wobei keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss besteht (vgl. (vgl. VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.9.1995, 93/09/0449; VwGH 24.1.2018, Ra 2017/09/0047; 28.3.2017, Ra 2017/09/0008).Wenn der BF anführt, dass im nicht klar sei, welche Dienstpflichtverletzung ihm konkret zum jeweiligen Sachverhalt vorgeworfen wird, sei ihm die nochmalige Lektüre des Bescheides ans Herz gelegt, da dies dem bekämpften Bescheid zweifelsfrei zu entnehmen ist. Eine abschließende rechtliche Würdigung des im Verdachtsbereich vorgeworfenen Verhaltens hat im Disziplinarerkenntnis erfolgen, wobei keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss besteht vergleiche vergleiche VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.9.1995, 93/09/0449; VwGH 24.1.2018, Ra 2017/09/0047; 28.3.2017, Ra 2017/09/0008). 2.4.
  2. Wenn der BF unzutreffend ausführt, dass der Passus im Bescheid „Mitteilung an die Personalvertretung: § 22 HDG: Ja“ unrichtig sei, weil § 22 HDG nur die Mitteilung an die Personalvertretung im Kommandantenvertretung regelt, ist er darauf hinzuweisen, dass die Behörde offenkundig die erfolgte Meldung durch den Kommandanten an die Personalvertretung anführt.2.4.
  3. Wenn der BF unzutreffend ausführt, dass der Passus im Bescheid „Mitteilung an die Personalvertretung: Paragraph 22, HDG: Ja“ unrichtig sei, weil Paragraph 22, HDG nur die Mitteilung an die Personalvertretung im Kommandantenvertretung regelt, ist er darauf hinzuweisen, dass die Behörde offenkundig die erfolgte Meldung durch den Kommandanten an die Personalvertretung anführt. 2.4.
  4. Zum Vorbringen des BF, dass der erkennende Senat der BDB rechtswidrig zusammengesetzt sei, reicht der Hinweis, dass

Punkt III der Geschäftsordnung der Bundesdisziplinarbehörde für das Jahr 2026, GZ 2026-0.010.557, bei Verhinderung eines Mitgliedes eines Disziplinarsenates etwa durch Krankheit, Urlaub, dringende Amtsgeschäfte, Befangenheit oder bei sonstigen Fällen, die einem Tätigwerden eines Senatsmitgliedes entgegenstehen, für die Dauer der Verhinderung in den jeweiligen Senat die oder der stellvertretende Vorsitzende bzw. die Ersatzmitglieder eintreten. Der im Rubrum des Einleitungsbeschlusses genannte Vorsitzende sowie die genannten weiteren Senatsmitglieder gehören

Geschäftsordnung dem Disziplinarsenat XXXX an, weshalb nicht erkannt werden kann, dass dieser unrichtig zusammengesetzt gewesen wäre.2.4.4. Zum Vorbringen des BF, dass der erkennende Senat der BDB rechtswidrig zusammengesetzt sei, reicht der Hinweis, dass

Punkt römisch drei der Geschäftsordnung der Bundesdisziplinarbehörde für das Jahr 2026, GZ 2026-0.010.557, bei Verhinderung eines Mitgliedes eines Disziplinarsenates etwa durch Krankheit, Urlaub, dringende Amtsgeschäfte, Befangenheit oder bei sonstigen Fällen, die einem Tätigwerden eines Senatsmitgliedes entgegenstehen, für die Dauer der Verhinderung in den jeweiligen Senat die oder der stellvertretende Vorsitzende bzw. die Ersatzmitglieder eintreten. Der im Rubrum des Einleitungsbeschlusses genannte Vorsitzende sowie die genannten weiteren Senatsmitglieder gehören

Geschäftsordnung dem Disziplinarsenat römisch 40 an, weshalb nicht erkannt werden kann, dass dieser unrichtig zusammengesetzt gewesen wäre. 2.

  1. Die vom BF getätigten Ausführungen sind daher zusammengefasst nicht geeignet, den Verdacht der schuldhaften Begehung konkret umschriebener Dienstpflichtverletzungen auszuräumen. Der von der belangten Behörde verfügte Einleitungsbeschluss betreffend Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich ist daher zu Recht erfolgt. Zusammengefasst ist hinsichtlich der nunmehr angelasteten und eingeleiteten Spruchpunkte von einem entsprechend konkreten und aufgrund der Aktenlage auch ausreichend begründeten Verdacht von Pflichtverletzungen auszugehen, um gegen den BF die Einleitung eines Senatsverfahrens zu beschließen. Offenkundige Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens liegen nicht vor. 2.
  2. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Behörde offenkundig irrtümlich in Spruchpunkt B.
  3. eine unrichtige Jahreszahl angeführt hat, die entsprechend zu korrigieren war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W136.2339242.1.00

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